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Loi portant simplification de la procédure relative à la cession de la rémunération. - Traduction allemande | Wet houdende vereenvoudiging van de procedure betreffende de overdracht van het loon. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 MARS 2016. - Loi portant simplification de la procédure relative à | 7 MAART 2016. - Wet houdende vereenvoudiging van de procedure |
la cession de la rémunération. - Traduction allemande | betreffende de overdracht van het loon. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 maart |
loi du 7 mars 2016 portant simplification de la procédure relative à | 2016 houdende vereenvoudiging van de procedure betreffende de |
la cession de la rémunération (Moniteur belge du 21 mars 2016). | overdracht van het loon (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
7. MÄRZ 2016 - Gesetz über die Vereinfachung des Verfahrens zur | 7. MÄRZ 2016 - Gesetz über die Vereinfachung des Verfahrens zur |
Abtretung der Entlohnung | Abtretung der Entlohnung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz | Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz |
der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: | der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden die Wörter "eine Abschrift der in Nr. 1 erwähnten | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "eine Abschrift der in Nr. 1 erwähnten |
Notifizierung geschickt hat" durch die Wörter "eine Bestätigung | Notifizierung geschickt hat" durch die Wörter "eine Bestätigung |
geschickt hat, dass die in Nr. 1 erwähnte Notifizierung versendet | geschickt hat, dass die in Nr. 1 erwähnte Notifizierung versendet |
worden ist" ersetzt. | worden ist" ersetzt. |
2. In Nr. 3 werden die Wörter "eine beglaubigte Abschrift der | 2. In Nr. 3 werden die Wörter "eine beglaubigte Abschrift der |
Abtretungsurkunde geschickt hat" durch die Wörter "seine Entscheidung | Abtretungsurkunde geschickt hat" durch die Wörter "seine Entscheidung |
übermittelt hat, die Ausführung der Abtretung vorzunehmen". | übermittelt hat, die Ausführung der Abtretung vorzunehmen". |
Art. 3 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 30 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in den | "Art. 30 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in den |
Artikeln 28 Nr. 1 und 29 erwähnten Notifizierungen per | Artikeln 28 Nr. 1 und 29 erwähnten Notifizierungen per |
Einschreibebrief oder durch Gerichtsvollzieherurkunde, wobei die | Einschreibebrief oder durch Gerichtsvollzieherurkunde, wobei die |
Kosten zu Lasten desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind. | Kosten zu Lasten desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in Artikel 28 Nr. 2 und 3 | Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in Artikel 28 Nr. 2 und 3 |
erwähnten Notifizierungen per Einschreibebrief, per | erwähnten Notifizierungen per Einschreibebrief, per |
Gerichtsvollzieherurkunde oder anhand eines Verfahrens, bei dem | Gerichtsvollzieherurkunde oder anhand eines Verfahrens, bei dem |
Informatiktechniken verwendet werden, wobei die Kosten zu Lasten | Informatiktechniken verwendet werden, wobei die Kosten zu Lasten |
desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind. Ungeachtet des Verfahrens | desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind. Ungeachtet des Verfahrens |
für die Übermittlung der Notifizierungen enthalten diese jeweils | für die Übermittlung der Notifizierungen enthalten diese jeweils |
dieselben Informationen. | dieselben Informationen. |
§ 2 - Damit Informatiktechniken verwendet werden können, muss zwischen | § 2 - Damit Informatiktechniken verwendet werden können, muss zwischen |
Absender und Empfänger der Notifizierungen vorab eine Vereinbarung | Absender und Empfänger der Notifizierungen vorab eine Vereinbarung |
getroffen werden. | getroffen werden. |
Wenn eine öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit als Schuldner | Wenn eine öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit als Schuldner |
der abgetretenen Forderung auftritt und Informatiktechniken verwendet | der abgetretenen Forderung auftritt und Informatiktechniken verwendet |
werden, unterliegt der Austausch von personenbezogenen Daten zwischen | werden, unterliegt der Austausch von personenbezogenen Daten zwischen |
dem Absender und dem Empfänger der vorherigen Erlaubnis des | dem Absender und dem Empfänger der vorherigen Erlaubnis des |
Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, | Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, |
der darauf achtet, dass Herkunft und Integrität der so ausgetauschten | der darauf achtet, dass Herkunft und Integrität der so ausgetauschten |
personenbezogenen Daten mit ausreichenden Garantien in Sachen Schutz | personenbezogenen Daten mit ausreichenden Garantien in Sachen Schutz |
des Privatlebens und Informationssicherheit festgestellt werden. | des Privatlebens und Informationssicherheit festgestellt werden. |
Wenn andere öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen des | Wenn andere öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen des |
Privatsektors als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, | Privatsektors als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, |
werden die spezifischen Modalitäten des "Verfahrens, bei dem | werden die spezifischen Modalitäten des "Verfahrens, bei dem |
Informatiktechniken verwendet werden," vorab vom König nach | Informatiktechniken verwendet werden," vorab vom König nach |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
festgelegt und müssen die verwendeten Informatiktechniken Herkunft und | festgelegt und müssen die verwendeten Informatiktechniken Herkunft und |
Integrität der Notifizierung mit Hilfe angemessener | Integrität der Notifizierung mit Hilfe angemessener |
Sicherheitstechniken gewährleisten. Diese Techniken müssen ebenfalls | Sicherheitstechniken gewährleisten. Diese Techniken müssen ebenfalls |
die Identifizierung der für die Versendung verantwortlichen | die Identifizierung der für die Versendung verantwortlichen |
natürlichen Person gewährleisten. Sie müssen schließlich ermöglichen, | natürlichen Person gewährleisten. Sie müssen schließlich ermöglichen, |
dass Datum und Uhrzeit der Versendung bestimmt werden und die | dass Datum und Uhrzeit der Versendung bestimmt werden und die |
Versendung mit einer Empfangsbestätigung abgeschlossen wird. | Versendung mit einer Empfangsbestätigung abgeschlossen wird. |
Das "Verfahren, bei dem Informatiktechniken verwendet werden," kann | Das "Verfahren, bei dem Informatiktechniken verwendet werden," kann |
erst in Kraft treten, wenn: | erst in Kraft treten, wenn: |
-entweder in Bezug auf öffentliche Einrichtungen für soziale | -entweder in Bezug auf öffentliche Einrichtungen für soziale |
Sicherheit, die als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, | Sicherheit, die als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, |
die erforderliche Erlaubnis des Sektoriellen Ausschusses der sozialen | die erforderliche Erlaubnis des Sektoriellen Ausschusses der sozialen |
Sicherheit und der Gesundheit vorliegt, | Sicherheit und der Gesundheit vorliegt, |
- oder in Bezug auf die anderen öffentlichen Einrichtungen oder | - oder in Bezug auf die anderen öffentlichen Einrichtungen oder |
Unternehmen des Privatsektors, die als Schuldner der abgetretenen | Unternehmen des Privatsektors, die als Schuldner der abgetretenen |
Forderung auftreten, der oben erwähnte Königliche Erlass nach | Forderung auftreten, der oben erwähnte Königliche Erlass nach |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Kraft | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Kraft |
getreten ist. | getreten ist. |
§ 3 - Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden | § 3 - Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels auszuführen, wird der Schuldner, der die Forderung abtritt, | Artikels auszuführen, wird der Schuldner, der die Forderung abtritt, |
entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in | entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in |
deren Ermangelung anhand der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom | deren Ermangelung anhand der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom |
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer der | Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer der |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit identifiziert." | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit identifiziert." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |