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| Loi transposant la directive 2003/98/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande | Wet tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 7 MARS 2007. - Loi transposant la directive 2003/98/CE du Parlement | 7 MAART 2007. - Wet tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het |
| européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation | Europees Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het |
| des informations du secteur public. - Traduction allemande | hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 maart |
| loi du 7 mars 2007 transposant la directive 2003/98/CE du Parlement | 2007 tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het Europees |
| européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation | Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het hergebruik van |
| des informations du secteur public (Moniteur belge du 19 avril 2007). | overheidsinformatie (Belgisch Staatsblad van 19 april 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| 7. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des | 7. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die |
| Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Vorliegendes Gesetz setzt unter anderem die Richtlinie 2003/98/EG des | Vorliegendes Gesetz setzt unter anderem die Richtlinie 2003/98/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die |
| Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in |
| belgisches Recht um (ABl. EG 31. Dezember 2003, L 345/90). | belgisches Recht um (ABl. EG 31. Dezember 2003, L 345/90). |
| KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. öffentlicher Behörde: | 1. öffentlicher Behörde: |
| a) der Föderalstaat, | a) der Föderalstaat, |
| b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat | b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat |
| abhängen, | abhängen, |
| c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art | c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art |
| - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse | - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse |
| liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und |
| - Rechtspersönlichkeit besitzen und | - Rechtspersönlichkeit besitzen und |
| - überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erwähnten Behörden oder | - überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erwähnten Behörden oder |
| Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der | Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der |
| Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- | Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- |
| oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von | oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von |
| diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, | diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, |
| d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) | d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) |
| erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, | erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, |
| 2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information | 2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information |
| über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des | über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des |
| Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, | Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, |
| 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von | 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von |
| Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, | bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, |
| 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die | 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die |
| öffentliche Behörden verfügen, für kommerzielle oder nichtkommerzielle | öffentliche Behörden verfügen, für kommerzielle oder nichtkommerzielle |
| Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des | Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des |
| öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente erstellt | öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente erstellt |
| wurden, unterscheiden, | wurden, unterscheiden, |
| 5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für | 5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für |
| beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den | beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den |
| Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, | Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, |
| 6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über | 6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über |
| beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, | beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, |
| 7. schriftlich: per Post, Fax, E-Mail oder Webformular. | 7. schriftlich: per Post, Fax, E-Mail oder Webformular. |
| § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für die Nationallotterie und für | § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für die Nationallotterie und für |
| die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
| Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
| erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. | erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. |
| Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle als vollständig und | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle als vollständig und |
| fertiggestellt angesehenen Verwaltungsdokumente, über die öffentliche | fertiggestellt angesehenen Verwaltungsdokumente, über die öffentliche |
| Behörden verfügen und die sie Dritten zur Verfügung stellen. | Behörden verfügen und die sie Dritten zur Verfügung stellen. |
| Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: | Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: |
| 1. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht in den bestimmten | 1. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht in den bestimmten |
| öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, | öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, |
| 2. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, | 2. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, |
| 3. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Zugangsregelungen | 3. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Zugangsregelungen |
| nicht zugänglich sind, einschliesslich aus Gründen: | nicht zugänglich sind, einschliesslich aus Gründen: |
| - des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der | - des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der |
| öffentlichen Sicherheit, | öffentlichen Sicherheit, |
| - der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse, | - der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse, |
| - des Mangels an persönlichem Interesse, wenn für den Zugang zu | - des Mangels an persönlichem Interesse, wenn für den Zugang zu |
| Verwaltungsdokumenten ein persönliches Interesse nachgewiesen werden | Verwaltungsdokumenten ein persönliches Interesse nachgewiesen werden |
| muss, | muss, |
| 4. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher | 4. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher |
| Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen | Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen |
| und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen | und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen |
| Sendeauftrags dienen, | Sendeauftrags dienen, |
| 5. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und | 5. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und |
| Forschungseinrichtungen, einschliesslich von Einrichtungen, die zum | Forschungseinrichtungen, einschliesslich von Einrichtungen, die zum |
| Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, | Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, |
| 6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen sind. | 6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen sind. |
| Vorliegendes Gesetz gilt auch nicht für Verwaltungsdokumente, die ohne | Vorliegendes Gesetz gilt auch nicht für Verwaltungsdokumente, die ohne |
| Bedingung von einer öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt | Bedingung von einer öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt |
| werden. | werden. |
| Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen | Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen |
| Einrichtungen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung ihres | Einrichtungen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung ihres |
| öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar. | öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar. |
| KAPITEL III - Grundsätze für die Weiterverwendung von | KAPITEL III - Grundsätze für die Weiterverwendung von |
| Verwaltungsdokumenten | Verwaltungsdokumenten |
| Art. 4 - Ein Verwaltungsdokument, das personenbezogene Daten enthält, | Art. 4 - Ein Verwaltungsdokument, das personenbezogene Daten enthält, |
| kann nur weiterverwendet werden, sofern die öffentliche Behörde | kann nur weiterverwendet werden, sofern die öffentliche Behörde |
| notwendige Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Identität der | notwendige Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Identität der |
| Person, auf die sich diese personenbezogenen Daten beziehen, zu | Person, auf die sich diese personenbezogenen Daten beziehen, zu |
| verschleiern, insbesondere indem die Informationen anonym gemacht | verschleiern, insbesondere indem die Informationen anonym gemacht |
| werden gemäss der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nr. 5 des | werden gemäss der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nr. 5 des |
| Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes |
| vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten. | Verarbeitung personenbezogener Daten. |
| Art. 5 - Von öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellte | Art. 5 - Von öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellte |
| Verwaltungsdokumente können gemäss den Bedingungen des vorliegenden | Verwaltungsdokumente können gemäss den Bedingungen des vorliegenden |
| Gesetzes für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet | Gesetzes für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet |
| werden. | werden. |
| Dokumente, die aus der Weiterverwendung hervorgehen, müssen Quelle und | Dokumente, die aus der Weiterverwendung hervorgehen, müssen Quelle und |
| Datum der letzten Aktualisierung vermerken und Vollständigkeit und Art | Datum der letzten Aktualisierung vermerken und Vollständigkeit und Art |
| des zur Verfügung gestellten Verwaltungsdokuments wahren. | des zur Verfügung gestellten Verwaltungsdokuments wahren. |
| Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von | Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von |
| Verwaltungsdokumenten zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. Diese | Verwaltungsdokumenten zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. Diese |
| Bedingungen dürfen jedoch weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung | Bedingungen dürfen jedoch weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung |
| unnötig einschränken noch der Behinderung des Wettbewerbs dienen. | unnötig einschränken noch der Behinderung des Wettbewerbs dienen. |
| Weiterverwendbare Dokumente werden soweit möglich in elektronischer | Weiterverwendbare Dokumente werden soweit möglich in elektronischer |
| Form zur Verfügung gestellt. | Form zur Verfügung gestellt. |
| KAPITEL IV - Antrag und Bearbeitung | KAPITEL IV - Antrag und Bearbeitung |
| Art. 6 - Anträge auf Weiterverwendung werden schriftlich eingereicht. | Art. 6 - Anträge auf Weiterverwendung werden schriftlich eingereicht. |
| Sie enthalten mindestens die genaue Beschreibung des beantragten | Sie enthalten mindestens die genaue Beschreibung des beantragten |
| Verwaltungsdokuments, eine Beschreibung der beabsichtigten | Verwaltungsdokuments, eine Beschreibung der beabsichtigten |
| Weiterverwendung des Verwaltungsdokuments, die Form in der die | Weiterverwendung des Verwaltungsdokuments, die Form in der die |
| Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste und das | Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste und das |
| verfolgte Ziel. | verfolgte Ziel. |
| Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine Lizenz, | Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine Lizenz, |
| schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, dem | schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, dem |
| Antragsteller binnen einer durch den König festgelegten Frist ein | Antragsteller binnen einer durch den König festgelegten Frist ein |
| Standardformular zu. Die in der Lizenz enthaltenen Bedingungen dürfen | Standardformular zu. Die in der Lizenz enthaltenen Bedingungen dürfen |
| weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung unnötig einschränken noch | weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung unnötig einschränken noch |
| der Behinderung des Wettbewerbs dienen. | der Behinderung des Wettbewerbs dienen. |
| Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz nicht | Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz nicht |
| erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und einseitig | erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und einseitig |
| die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung | die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung |
| berechtigt. | berechtigt. |
| Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 | Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 |
| erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde | erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde |
| ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung | ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung |
| von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner | von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner |
| Entschädigung berechtigt. | Entschädigung berechtigt. |
| Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung eines | Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung eines |
| Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. | Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. |
| KAPITEL V - Bedingungen für die Weiterverwendung | KAPITEL V - Bedingungen für die Weiterverwendung |
| Art. 7 - § 1 - Sind Verwaltungsdokumente verfügbar oder können sie in | Art. 7 - § 1 - Sind Verwaltungsdokumente verfügbar oder können sie in |
| der beantragten Form zur Verfügung gestellt werden ohne zu hohe | der beantragten Form zur Verfügung gestellt werden ohne zu hohe |
| Unkosten zu verursachen, gibt die öffentliche Behörde sie in dieser | Unkosten zu verursachen, gibt die öffentliche Behörde sie in dieser |
| Form heraus. | Form heraus. |
| Sind Verwaltungsdokumente in der beantragten Form nicht verfügbar, | Sind Verwaltungsdokumente in der beantragten Form nicht verfügbar, |
| teilt die öffentliche Behörde in ihrem Beschluss dem Antragsteller die | teilt die öffentliche Behörde in ihrem Beschluss dem Antragsteller die |
| Form mit, in der die Dokumente verfügbar sind oder zur Verfügung | Form mit, in der die Dokumente verfügbar sind oder zur Verfügung |
| gestellt werden können. | gestellt werden können. |
| § 2 - Öffentliche Behörden sind nicht verpflichtet, die Erstellung von | § 2 - Öffentliche Behörden sind nicht verpflichtet, die Erstellung von |
| Verwaltungsdokumenten fortzusetzen im Hinblick auf ihre | Verwaltungsdokumenten fortzusetzen im Hinblick auf ihre |
| Weiterverwendung. Entscheidet die öffentliche Behörde, | Weiterverwendung. Entscheidet die öffentliche Behörde, |
| Verwaltungsdokumente nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ist sie | Verwaltungsdokumente nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ist sie |
| jedoch dazu verpflichtet diese Entscheidung so bald wie möglich zu | jedoch dazu verpflichtet diese Entscheidung so bald wie möglich zu |
| veröffentlichen, insbesondere durch einen Link auf dem föderalen | veröffentlichen, insbesondere durch einen Link auf dem föderalen |
| Portal. | Portal. |
| Art. 8 - Wird eine Gebühr für Reproduktion und Verbreitung von | Art. 8 - Wird eine Gebühr für Reproduktion und Verbreitung von |
| Verwaltungsdokumenten erhoben, entspricht diese Gebühr den Grenzkosten | Verwaltungsdokumenten erhoben, entspricht diese Gebühr den Grenzkosten |
| für die Reproduktion und Verbreitung. | für die Reproduktion und Verbreitung. |
| Erfordert die Vorbereitung eines Verwaltungsdokuments mehrere | Erfordert die Vorbereitung eines Verwaltungsdokuments mehrere |
| zusätzliche Vorgänge, dürfen die Gesamtkosten die Kosten der | zusätzliche Vorgänge, dürfen die Gesamtkosten die Kosten der |
| Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer | Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer |
| angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. | angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. |
| KAPITEL VI - Beschwerden | KAPITEL VI - Beschwerden |
| Art. 9 - § 1 - Es wird eine föderale Kommission für die | Art. 9 - § 1 - Es wird eine föderale Kommission für die |
| Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach « | Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach « |
| föderale Kommission » genannt. | föderale Kommission » genannt. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest. | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest. |
| § 2 - Die Mitglieder dieser Kommission werden vom König ernannt. | § 2 - Die Mitglieder dieser Kommission werden vom König ernannt. |
| Art. 10 - Die föderale Kommission übt ihren Auftrag völlig unabhängig | Art. 10 - Die föderale Kommission übt ihren Auftrag völlig unabhängig |
| und neutral aus. | und neutral aus. |
| Art. 11 - Die föderale Kommission ist zuständig, über Beschwerden zu | Art. 11 - Die föderale Kommission ist zuständig, über Beschwerden zu |
| erkennen gegen Beschlüsse einer Behörde über die Zurverfügungstellung | erkennen gegen Beschlüsse einer Behörde über die Zurverfügungstellung |
| von Verwaltungsdokumenten oder bei einer Verweigerung der Ausführung | von Verwaltungsdokumenten oder bei einer Verweigerung der Ausführung |
| eines Beschlusses oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf | eines Beschlusses oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf |
| die in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte | die in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte |
| gestossen wird. | gestossen wird. |
| Art. 12 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen | Art. 12 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen |
| einer Frist von sechzig Tagen ab der Begebenheit, die Anlass zu der | einer Frist von sechzig Tagen ab der Begebenheit, die Anlass zu der |
| Beschwerde gibt. | Beschwerde gibt. |
| Art. 13 - § 1 - Wenn die föderale Kommission eine Beschwerde erhält, | Art. 13 - § 1 - Wenn die föderale Kommission eine Beschwerde erhält, |
| vermerkt sie diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein | vermerkt sie diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein |
| Register. | Register. |
| Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde | Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde |
| haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in | haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in |
| Bezug auf die Beschwerde. | Bezug auf die Beschwerde. |
| § 2 - Die föderale Kommission setzt die betreffende öffentliche | § 2 - Die föderale Kommission setzt die betreffende öffentliche |
| Behörde sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig | Behörde sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig |
| dem Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. | dem Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. |
| Art. 14 - Wenn eine Beschwerde bei der föderalen Kommission anhängig | Art. 14 - Wenn eine Beschwerde bei der föderalen Kommission anhängig |
| gemacht wird, kann diese sämtliche zweckdienlichen Informationen vor | gemacht wird, kann diese sämtliche zweckdienlichen Informationen vor |
| Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde | Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde |
| anfordern. | anfordern. |
| Diese Kommission kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen | Diese Kommission kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen |
| anhören und die Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um | anhören und die Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um |
| zusätzliche Informationen bitten. | zusätzliche Informationen bitten. |
| Art. 15 - § 1 - Die föderale Kommission befindet schnellstmöglich über | Art. 15 - § 1 - Die föderale Kommission befindet schnellstmöglich über |
| die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der | die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der |
| betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer | betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer |
| Frist von dreissig Tagen. | Frist von dreissig Tagen. |
| § 2 - Entscheidungen der föderalen Kommission sind öffentlich. | § 2 - Entscheidungen der föderalen Kommission sind öffentlich. |
| Art. 16 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung | Art. 16 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung |
| der Beschwerde stattzugeben binnen fünfzehn Tagen aus. | der Beschwerde stattzugeben binnen fünfzehn Tagen aus. |
| KAPITEL VII - Nichtdiskriminierung, freier Wettbewerb und Transparenz | KAPITEL VII - Nichtdiskriminierung, freier Wettbewerb und Transparenz |
| Art. 17 - Die Bedingungen für die Weiterverwendung von | Art. 17 - Die Bedingungen für die Weiterverwendung von |
| Verwaltungsdokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der | Verwaltungsdokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der |
| Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. | Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. |
| Werden Dokumente von öffentlichen Behörden als Ausgangsmaterial für | Werden Dokumente von öffentlichen Behörden als Ausgangsmaterial für |
| eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren | eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren |
| öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der | öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der |
| Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen | Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen |
| Bedingungen wie für andere Nutzer. | Bedingungen wie für andere Nutzer. |
| Art. 18 - § 1 - Ausschliesslichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der | Art. 18 - § 1 - Ausschliesslichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der |
| Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als | Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als |
| erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen | erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen |
| Interesse. | Interesse. |
| Wird ein ausschliessliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so | Wird ein ausschliessliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so |
| ist die Begründetheit der Ausschliesslichkeit mindestens alle drei | ist die Begründetheit der Ausschliesslichkeit mindestens alle drei |
| Jahre von der öffentlichen Behörde, die das ausschliessliche Recht | Jahre von der öffentlichen Behörde, die das ausschliessliche Recht |
| gewährt hat oder Inhaberin des ausschliesslichen Rechts ist, zu | gewährt hat oder Inhaberin des ausschliesslichen Rechts ist, zu |
| überprüfen. | überprüfen. |
| § 2 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte | § 2 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte |
| ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der | ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der |
| Behörde, die sie gewährt hat, veröffentlicht. | Behörde, die sie gewährt hat, veröffentlicht. |
| § 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte | § 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte |
| ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung ausser diejenigen, für | ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung ausser diejenigen, für |
| die die in Paragraph 1 erwähnte Ausnahme gilt, werden bei Ablauf ihres | die die in Paragraph 1 erwähnte Ausnahme gilt, werden bei Ablauf ihres |
| Gültigkeitszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet. | Gültigkeitszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet. |
| Art. 19 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare Dokumente, | Art. 19 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare Dokumente, |
| mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und eventuelle Gebühren | mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und eventuelle Gebühren |
| müssen registriert und veröffentlicht werden, insbesondere auf dem | müssen registriert und veröffentlicht werden, insbesondere auf dem |
| föderalen Portal. | föderalen Portal. |
| Die Aufsicht dieser Verpflichtung obliegt der Abteilung Externe | Die Aufsicht dieser Verpflichtung obliegt der Abteilung Externe |
| Kommunikation des FÖD Kanzlei und Allgemeine Dienste. Der König regelt | Kommunikation des FÖD Kanzlei und Allgemeine Dienste. Der König regelt |
| die Modalitäten dieser Aufsicht. | die Modalitäten dieser Aufsicht. |
| Wird eine Gebühr verlangt, kann der Antragsteller auf einfachen Antrag | Wird eine Gebühr verlangt, kann der Antragsteller auf einfachen Antrag |
| von der betreffenden öffentlichen Behörde die erforderlichen Auskünfte | von der betreffenden öffentlichen Behörde die erforderlichen Auskünfte |
| über die Berechnungsgrundlage und die für die Berechnung der Gebühr | über die Berechnungsgrundlage und die für die Berechnung der Gebühr |
| berücksichtigten Faktoren erhalten. | berücksichtigten Faktoren erhalten. |
| KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
| Art. 20 - Artikel 10 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die | Art. 20 - Artikel 10 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die |
| Öffentlichkeit der Verwaltung wird aufgehoben. | Öffentlichkeit der Verwaltung wird aufgehoben. |
| Art. 21 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 21 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister, | Der Premierminister, |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz, | Die Ministerin der Justiz, |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |