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Vue multilingue de Loi du 07/05/2017
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Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'agence fédérale de Contrôle Nucléaire, concernant l'organisation du contrôle physique. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft de organisatie van de fysische controle. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 MAI 2017. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'agence fédérale de Contrôle Nucléaire, concernant l'organisation du contrôle physique. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft de organisatie van de fysische controle. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 mei
loi du 7 mai 2017 portant modification de la loi du 15 avril 1994 2017 tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de
relative à la protection de la population et de l'environnement contre bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit
les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het
l'agence fédérale de Contrôle Nucléaire, concernant l'organisation du federaal agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft de
contrôle physique (Moniteur belge du 25 mai 2017, err. du 19 juillet organisatie van de fysische controle (Belgisch Staatsblad van 25 mei
2017). 2017, err. van 19 juli 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 7. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen
Kontrolle Kontrolle
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19. abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19.
März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Definition des Begriffs "zugelassene Einrichtungen" wird durch 1. Die Definition des Begriffs "zugelassene Einrichtungen" wird durch
die Definition des Begriffs "Einrichtung für physikalische Kontrolle" die Definition des Begriffs "Einrichtung für physikalische Kontrolle"
mit folgendem Wortlaut ersetzt: mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"- Einrichtung für physikalische Kontrolle: Einrichtung, die aufgrund "- Einrichtung für physikalische Kontrolle: Einrichtung, die aufgrund
von Artikel 29bis zugelassen ist, um Aufträge des Dienstes für von Artikel 29bis zugelassen ist, um Aufträge des Dienstes für
physikalische Kontrolle durchzuführen,", physikalische Kontrolle durchzuführen,",
2. die Definition des Begriffs "Dienst für physikalische Kontrolle" 2. die Definition des Begriffs "Dienst für physikalische Kontrolle"
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"- Dienst für physikalische Kontrolle: Dienst, der aufgrund von "- Dienst für physikalische Kontrolle: Dienst, der aufgrund von
Artikel 28 mit der physikalischen Kontrolle beauftragt ist,", Artikel 28 mit der physikalischen Kontrolle beauftragt ist,",
3. zwischen der Definition des Begriffs "Agentur" und der Definition 3. zwischen der Definition des Begriffs "Agentur" und der Definition
des Begriffs "Kernmaterial" werden folgende Definitionen eingefügt: des Begriffs "Kernmaterial" werden folgende Definitionen eingefügt:
"- Praktik: menschliche Betätigung, die die Strahlenexposition von "- Praktik: menschliche Betätigung, die die Strahlenexposition von
Einzelpersonen aus einer künstlichen Strahlenquelle - oder bei der Einzelpersonen aus einer künstlichen Strahlenquelle - oder bei der
Verarbeitung natürlicher Radionuklide aufgrund deren Radioaktivität, Verarbeitung natürlicher Radionuklide aufgrund deren Radioaktivität,
Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft - aus einer natürlichen Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft - aus einer natürlichen
Strahlenquelle erhöhen kann, mit Ausnahme von Notfallexpositionen, Strahlenquelle erhöhen kann, mit Ausnahme von Notfallexpositionen,
- physikalischer Kontrolle: alle Maßnahmen, die unter der - physikalischer Kontrolle: alle Maßnahmen, die unter der
Verantwortung von Inhabern einer Genehmigung durchgeführt werden, mit Verantwortung von Inhabern einer Genehmigung durchgeführt werden, mit
dem Ziel nachzuprüfen, dass die Bevölkerung, die Arbeitnehmer und die dem Ziel nachzuprüfen, dass die Bevölkerung, die Arbeitnehmer und die
Umwelt auf wirksame Weise gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen Umwelt auf wirksame Weise gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen
geschützt werden und dass die Risiken für die Sicherheit auf wirksame geschützt werden und dass die Risiken für die Sicherheit auf wirksame
Weise überwacht werden, mit Ausnahme: Weise überwacht werden, mit Ausnahme:
a) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der Gesundheit der in a) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der Gesundheit der in
der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten Personen, der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten Personen,
b) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der medizinischen b) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der medizinischen
Exposition von Personen, Exposition von Personen,
c) der physischen Schutzmaßnahmen, c) der physischen Schutzmaßnahmen,
d) der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, d) der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe,
- Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer: Überwachung aller in - Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer: Überwachung aller in
Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und unter der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und unter der
Verantwortung eines aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten Verantwortung eines aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten
Arztes getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit der Arztes getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit der
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
Inhaber einer Genehmigung: Inhaber einer aufgrund von Artikel 16 Inhaber einer Genehmigung: Inhaber einer aufgrund von Artikel 16
ausgestellten Genehmigung beziehungsweise einer aufgrund von Artikel 4 ausgestellten Genehmigung beziehungsweise einer aufgrund von Artikel 4
ausgestellten Zulassung,". ausgestellten Zulassung,".
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2ter - Die Regierung billigt auf Vorschlag der Agentur eine "Art. 2ter - Die Regierung billigt auf Vorschlag der Agentur eine
Erklärung zur nationalen Politik in Bezug auf die nukleare Sicherheit, Erklärung zur nationalen Politik in Bezug auf die nukleare Sicherheit,
die nukleare Sicherung und den Strahlenschutz auf der Grundlage von die nukleare Sicherung und den Strahlenschutz auf der Grundlage von
mindestens folgenden allgemeinen Grundsätzen: mindestens folgenden allgemeinen Grundsätzen:
- Grundsatz der Rechtfertigung und Vorrang der nuklearen Sicherheit - Grundsatz der Rechtfertigung und Vorrang der nuklearen Sicherheit
und Sicherung, und Sicherung,
- ständige Verbesserung in einem internationalen Rahmen, - ständige Verbesserung in einem internationalen Rahmen,
- transparente Kommunikation, - transparente Kommunikation,
- sichere Verwaltung radioaktiver Abfälle, - sichere Verwaltung radioaktiver Abfälle,
- gestaffeltes Sicherheitskonzept, - gestaffeltes Sicherheitskonzept,
- langfristige Vision. - langfristige Vision.
Die Regierung übermittelt der Abgeordnetenkammer die in Absatz 1 Die Regierung übermittelt der Abgeordnetenkammer die in Absatz 1
erwähnte Erklärung." erwähnte Erklärung."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 14ter - § 1 Die Agentur kann ihre Überwachungsfunktion durch "Art. 14ter - § 1 Die Agentur kann ihre Überwachungsfunktion durch
Beschluss ihres Verwaltungsrates ganz oder teilweise einer Einheit Beschluss ihres Verwaltungsrates ganz oder teilweise einer Einheit
überlassen, die sie zu diesem Zweck gemäß Artikel 14bis geschaffen überlassen, die sie zu diesem Zweck gemäß Artikel 14bis geschaffen
hat. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: hat. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. die Überwachungsaufträge, die dieser Einheit übertragen werden 1. die Überwachungsaufträge, die dieser Einheit übertragen werden
können, können,
2. die Modalitäten der Vergütung der von der Einheit erbrachten 2. die Modalitäten der Vergütung der von der Einheit erbrachten
Leistungen, Leistungen,
3. die Modalitäten, gemäß denen die Agentur die Ausübung der Aufträge 3. die Modalitäten, gemäß denen die Agentur die Ausübung der Aufträge
der Einheit überwacht. der Einheit überwacht.
§ 2 - Das Personal der Einheit, das mit der Überwachung der § 2 - Das Personal der Einheit, das mit der Überwachung der
physikalischen Kontrolle bei den Inhabern einer Genehmigung beauftragt physikalischen Kontrolle bei den Inhabern einer Genehmigung beauftragt
ist, muss über eine Zulassung als Experte für physikalische Kontrollen ist, muss über eine Zulassung als Experte für physikalische Kontrollen
verfügen, die gemäß Artikel 30 von der Agentur erteilt worden ist. verfügen, die gemäß Artikel 30 von der Agentur erteilt worden ist.
Die erteilte Zulassung gibt Experten freien Zugang zu den Anlagen, für Die erteilte Zulassung gibt Experten freien Zugang zu den Anlagen, für
die die Agentur der Einheit Überwachungsaufträge übertragen hat. die die Agentur der Einheit Überwachungsaufträge übertragen hat.
§ 3 - Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates der § 3 - Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates der
Einheit besteht aus Mitgliedern des Verwaltungsrates der Agentur. Sie Einheit besteht aus Mitgliedern des Verwaltungsrates der Agentur. Sie
werden aufgrund ihres Mandats als Mitglied des Verwaltungsrates der werden aufgrund ihres Mandats als Mitglied des Verwaltungsrates der
Agentur bestimmt und vertreten die Agentur. Wenn ihrem Mandat als Agentur bestimmt und vertreten die Agentur. Wenn ihrem Mandat als
Mitglied des Verwaltungsrates der Agentur ein Ende gesetzt wird, wird Mitglied des Verwaltungsrates der Agentur ein Ende gesetzt wird, wird
ihrem Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit ebenfalls ihrem Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit ebenfalls
ein Ende gesetzt. Sie üben dieses Mandat jedoch weiter aus, bis ihre ein Ende gesetzt. Sie üben dieses Mandat jedoch weiter aus, bis ihre
Ersetzung vom Verwaltungsrat der Agentur geregelt worden ist. Ersetzung vom Verwaltungsrat der Agentur geregelt worden ist.
§ 4 - Der Generaldirektor der Agentur ist für die Dauer seines Mandats § 4 - Der Generaldirektor der Agentur ist für die Dauer seines Mandats
von Rechts wegen Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit. von Rechts wegen Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit.
Der Generaldirektor kann den Versammlungen des Direktionsausschusses Der Generaldirektor kann den Versammlungen des Direktionsausschusses
der Einheit mit beratender Stimme beiwohnen. der Einheit mit beratender Stimme beiwohnen.
Der Generaldirektor verfügt über eine Frist von acht Werktagen, um Der Generaldirektor verfügt über eine Frist von acht Werktagen, um
gegen jeglichen Beschluss des Direktionsausschusses, der in seinen gegen jeglichen Beschluss des Direktionsausschusses, der in seinen
Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem Gemeinwohl im Widerspruch Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem Gemeinwohl im Widerspruch
steht, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch wird beim steht, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch wird beim
Verwaltungsrat der Einheit eingelegt und hat aufschiebende Wirkung. Verwaltungsrat der Einheit eingelegt und hat aufschiebende Wirkung.
Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss
gefasst worden ist, sofern der Generaldirektor ordnungsgemäß gefasst worden ist, sofern der Generaldirektor ordnungsgemäß
eingeladen wurde, und andernfalls ab dem Tag, ab dem er von dem eingeladen wurde, und andernfalls ab dem Tag, ab dem er von dem
Beschluss Kenntnis erhalten hat." Beschluss Kenntnis erhalten hat."
Art. 5 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 5 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 26. Januar 2014, wird der zweite Gedankenstrich wie das Gesetz vom 26. Januar 2014, wird der zweite Gedankenstrich wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"- erteilt die Agentur die Zulassung der Apotheker und der Ärzte, die "- erteilt die Agentur die Zulassung der Apotheker und der Ärzte, die
Strahlenquellen verwenden, der Ärzte, die mit der Überwachung der Strahlenquellen verwenden, der Ärzte, die mit der Überwachung der
Gesundheit der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen Gesundheit der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen
ausgesetzten Arbeitnehmer beauftragt sind, sowie der ausgesetzten Arbeitnehmer beauftragt sind, sowie der
Medizinphysik-Experten,". Medizinphysik-Experten,".
Art. 6 - In Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Artikel 24bis mit Art. 6 - In Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Artikel 24bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 24bis - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die Agentur "Art. 24bis - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die Agentur
Regelungen mit technischer und nicht politischer Tragweite für die Regelungen mit technischer und nicht politischer Tragweite für die
Ausführung der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Ausführung der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Erlasse festlegen muss. Diese Regelungen werden im Belgischen Erlasse festlegen muss. Diese Regelungen werden im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht." Staatsblatt veröffentlicht."
Art. 7 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel IV wie Art. 7 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel IV wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL IV - Organisation der physikalischen Kontrolle". "KAPITEL IV - Organisation der physikalischen Kontrolle".
Art. 8 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 8 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 28 - § 1 - Inhaber einer Genehmigung sind unter allen Umständen "Art. 28 - § 1 - Inhaber einer Genehmigung sind unter allen Umständen
verantwortlich für den Schutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und verantwortlich für den Schutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und
der Umwelt gegen die Gefahren beziehungsweise gesundheitlichen der Umwelt gegen die Gefahren beziehungsweise gesundheitlichen
Nachteile, die sich aus der Ausübung ihrer Praktik ergeben könnten. Nachteile, die sich aus der Ausübung ihrer Praktik ergeben könnten.
Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden.
§ 2 - Jeder Inhaber einer Genehmigung muss einen Dienst für § 2 - Jeder Inhaber einer Genehmigung muss einen Dienst für
physikalische Kontrolle für die Praktik, für die er verantwortlich physikalische Kontrolle für die Praktik, für die er verantwortlich
ist, bestellen. ist, bestellen.
Die dem Dienst für physikalische Kontrolle zugewiesenen Aufträge Die dem Dienst für physikalische Kontrolle zugewiesenen Aufträge
beeinträchtigen keineswegs die Befugnisse und die Verantwortlichkeiten beeinträchtigen keineswegs die Befugnisse und die Verantwortlichkeiten
des Inhabers der Genehmigung. des Inhabers der Genehmigung.
§ 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und die Regeln, gemäß denen § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und die Regeln, gemäß denen
mehreren Inhabern einer Genehmigung erlaubt werden kann, einen mehreren Inhabern einer Genehmigung erlaubt werden kann, einen
gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle zu schaffen." gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle zu schaffen."
Art. 9 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 29 - § 1 - Der König bestimmt: "Art. 29 - § 1 - Der König bestimmt:
- die Regeln in Bezug auf die Aufträge, die Arbeitsweise, die - die Regeln in Bezug auf die Aufträge, die Arbeitsweise, die
Organisation und die Zusammensetzung des Dienstes für physikalische Organisation und die Zusammensetzung des Dienstes für physikalische
Kontrolle sowie die erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungen Kontrolle sowie die erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungen
der Personen, die diesem Dienst angehören, der Personen, die diesem Dienst angehören,
- die Regeln in Bezug auf die Arbeitsmittel, über die der Dienst für - die Regeln in Bezug auf die Arbeitsmittel, über die der Dienst für
physikalische Kontrolle mindestens verfügen muss, physikalische Kontrolle mindestens verfügen muss,
- die Bedingungen, denen die Person, die die Funktion des Leiters des - die Bedingungen, denen die Person, die die Funktion des Leiters des
Dienstes für physikalische Kontrolle ausübt, genügen muss, sowie: Dienstes für physikalische Kontrolle ausübt, genügen muss, sowie:
1. die besonderen Schutzmaßnahmen, die auf diese Person anwendbar 1. die besonderen Schutzmaßnahmen, die auf diese Person anwendbar
sind, damit im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion ihre Unabhängigkeit sind, damit im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion ihre Unabhängigkeit
gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gewahrt bleibt, gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gewahrt bleibt,
2. die Modalitäten, gemäß denen der Funktion ein Ende gesetzt werden 2. die Modalitäten, gemäß denen der Funktion ein Ende gesetzt werden
kann. kann.
§ 2 - Der König bestimmt die Art der Aufträge zur physikalischen § 2 - Der König bestimmt die Art der Aufträge zur physikalischen
Kontrolle, die den Einsatz eines aufgrund von Artikel 30 zugelassenen Kontrolle, die den Einsatz eines aufgrund von Artikel 30 zugelassenen
Experten erfordern. Experten erfordern.
§ 3 - Für bestimmte Praktiken mit beschränktem Sicherheitsrisiko, die § 3 - Für bestimmte Praktiken mit beschränktem Sicherheitsrisiko, die
vom König bestimmt werden, können Inhaber einer Genehmigung die vom König bestimmt werden, können Inhaber einer Genehmigung die
Ausführung der in § 2 erwähnten Aufträge zur physikalischen Kontrolle Ausführung der in § 2 erwähnten Aufträge zur physikalischen Kontrolle
unter ihrer Verantwortung einem Experten einer Einrichtung für unter ihrer Verantwortung einem Experten einer Einrichtung für
physikalische Kontrolle, die aufgrund von Artikel 29bis zu diesem physikalische Kontrolle, die aufgrund von Artikel 29bis zu diesem
Zweck zugelassen ist, anvertrauen. Zweck zugelassen ist, anvertrauen.
§ 4 - Inhaber einer Genehmigung gewährleisten die Koordinierung § 4 - Inhaber einer Genehmigung gewährleisten die Koordinierung
zwischen dem Dienst für physikalische Kontrolle und dem aufgrund des zwischen dem Dienst für physikalische Kontrolle und dem aufgrund des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit geschaffenen internen Dienst für der Ausführung ihrer Arbeit geschaffenen internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Der Leiter des Dienstes Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Der Leiter des Dienstes
für physikalische Kontrolle koordiniert sein Handeln mit dem für physikalische Kontrolle koordiniert sein Handeln mit dem
zuständigen Gefahrenverhütungsberater und dem ermächtigten Arbeitsarzt zuständigen Gefahrenverhütungsberater und dem ermächtigten Arbeitsarzt
des Inhabers der Genehmigung. Der König kann Maßnahmen zur Förderung des Inhabers der Genehmigung. Der König kann Maßnahmen zur Förderung
der Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen festlegen. der Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen festlegen.
§ 5 - Die Agentur überwacht die Weise, in der der Dienst für § 5 - Die Agentur überwacht die Weise, in der der Dienst für
physikalische Kontrolle seinen Auftrag ausführt. Sie billigt die physikalische Kontrolle seinen Auftrag ausführt. Sie billigt die
Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in den vom König Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in den vom König
bestimmten Fällen." bestimmten Fällen."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29bis mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 29bis - § 1 - Die Einrichtungen für physikalische Kontrolle "Art. 29bis - § 1 - Die Einrichtungen für physikalische Kontrolle
werden von der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine werden von der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine
Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für
Zeiträume von höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung Zeiträume von höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung
kann auf bestimmte Praktiken beschränkt sein. kann auf bestimmte Praktiken beschränkt sein.
Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben
beziehungsweise entzogen werden. beziehungsweise entzogen werden.
§ 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß
denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben
beziehungsweise entzogen wird. beziehungsweise entzogen wird.
Der König bestimmt zudem die Pflichten und die Unvereinbarkeiten, Der König bestimmt zudem die Pflichten und die Unvereinbarkeiten,
denen die Einrichtungen für physikalische Kontrolle unterliegen, sowie denen die Einrichtungen für physikalische Kontrolle unterliegen, sowie
ihre Arbeitsweise. ihre Arbeitsweise.
§ 3 - Die Agentur überwacht die Arbeitsweise der Einrichtungen für § 3 - Die Agentur überwacht die Arbeitsweise der Einrichtungen für
physikalische Kontrolle. Der König bestimmt die Modalitäten dieser physikalische Kontrolle. Der König bestimmt die Modalitäten dieser
Überwachung." Überwachung."
Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30 - § 1 - Die Experten für physikalische Kontrollen werden von "Art. 30 - § 1 - Die Experten für physikalische Kontrollen werden von
der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine Dauer von der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine Dauer von
höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für Zeiträume von höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für Zeiträume von
höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung kann auf höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung kann auf
bestimmte Praktiken beschränkt sein. bestimmte Praktiken beschränkt sein.
Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben
beziehungsweise entzogen werden. beziehungsweise entzogen werden.
§ 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß
denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben
beziehungsweise entzogen wird." beziehungsweise entzogen wird."
Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "von Artikel 28" durch die 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "von Artikel 28" durch die
Wörter "der Artikel 14ter und 29bis" ersetzt, Wörter "der Artikel 14ter und 29bis" ersetzt,
2. In Nr. 8 werden die Wörter "von Artikel 28" durch die Wörter "der 2. In Nr. 8 werden die Wörter "von Artikel 28" durch die Wörter "der
Artikel 14ter und 29bis" ersetzt. Artikel 14ter und 29bis" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 67 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 67 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Februar 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember vom 10. Februar 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2008, wird wie folgt ersetzt: 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 67 - Die Einrichtungen, die in Anwendung des Gesetzes vom 29. "Art. 67 - Die Einrichtungen, die in Anwendung des Gesetzes vom 29.
März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen auf unbestimmte Dauer zugelassen worden ionisierender Strahlungen auf unbestimmte Dauer zugelassen worden
sind, verlieren von Rechts wegen ihre Zulassung." sind, verlieren von Rechts wegen ihre Zulassung."
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 14 - In Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli Art. 14 - In Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen wird die Definition des Begriffs "Tätigkeit" ionisierender Strahlungen wird die Definition des Begriffs "Tätigkeit"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 15 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Art. 15 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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