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Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'agence fédérale de Contrôle Nucléaire, concernant l'organisation du contrôle physique. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft de organisatie van de fysische controle. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 MAI 2017. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'agence fédérale de Contrôle Nucléaire, concernant l'organisation du contrôle physique. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft de organisatie van de fysische controle. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 mei |
loi du 7 mai 2017 portant modification de la loi du 15 avril 1994 | 2017 tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de |
relative à la protection de la population et de l'environnement contre | bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit |
les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à | ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het |
l'agence fédérale de Contrôle Nucléaire, concernant l'organisation du | federaal agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft de |
contrôle physique (Moniteur belge du 25 mai 2017, err. du 19 juillet | organisatie van de fysische controle (Belgisch Staatsblad van 25 mei |
2017). | 2017, err. van 19 juli 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
7. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 | 7. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 |
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für | ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen | Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen |
Kontrolle | Kontrolle |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den |
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19. | abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19. |
März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Definition des Begriffs "zugelassene Einrichtungen" wird durch | 1. Die Definition des Begriffs "zugelassene Einrichtungen" wird durch |
die Definition des Begriffs "Einrichtung für physikalische Kontrolle" | die Definition des Begriffs "Einrichtung für physikalische Kontrolle" |
mit folgendem Wortlaut ersetzt: | mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"- Einrichtung für physikalische Kontrolle: Einrichtung, die aufgrund | "- Einrichtung für physikalische Kontrolle: Einrichtung, die aufgrund |
von Artikel 29bis zugelassen ist, um Aufträge des Dienstes für | von Artikel 29bis zugelassen ist, um Aufträge des Dienstes für |
physikalische Kontrolle durchzuführen,", | physikalische Kontrolle durchzuführen,", |
2. die Definition des Begriffs "Dienst für physikalische Kontrolle" | 2. die Definition des Begriffs "Dienst für physikalische Kontrolle" |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"- Dienst für physikalische Kontrolle: Dienst, der aufgrund von | "- Dienst für physikalische Kontrolle: Dienst, der aufgrund von |
Artikel 28 mit der physikalischen Kontrolle beauftragt ist,", | Artikel 28 mit der physikalischen Kontrolle beauftragt ist,", |
3. zwischen der Definition des Begriffs "Agentur" und der Definition | 3. zwischen der Definition des Begriffs "Agentur" und der Definition |
des Begriffs "Kernmaterial" werden folgende Definitionen eingefügt: | des Begriffs "Kernmaterial" werden folgende Definitionen eingefügt: |
"- Praktik: menschliche Betätigung, die die Strahlenexposition von | "- Praktik: menschliche Betätigung, die die Strahlenexposition von |
Einzelpersonen aus einer künstlichen Strahlenquelle - oder bei der | Einzelpersonen aus einer künstlichen Strahlenquelle - oder bei der |
Verarbeitung natürlicher Radionuklide aufgrund deren Radioaktivität, | Verarbeitung natürlicher Radionuklide aufgrund deren Radioaktivität, |
Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft - aus einer natürlichen | Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft - aus einer natürlichen |
Strahlenquelle erhöhen kann, mit Ausnahme von Notfallexpositionen, | Strahlenquelle erhöhen kann, mit Ausnahme von Notfallexpositionen, |
- physikalischer Kontrolle: alle Maßnahmen, die unter der | - physikalischer Kontrolle: alle Maßnahmen, die unter der |
Verantwortung von Inhabern einer Genehmigung durchgeführt werden, mit | Verantwortung von Inhabern einer Genehmigung durchgeführt werden, mit |
dem Ziel nachzuprüfen, dass die Bevölkerung, die Arbeitnehmer und die | dem Ziel nachzuprüfen, dass die Bevölkerung, die Arbeitnehmer und die |
Umwelt auf wirksame Weise gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen | Umwelt auf wirksame Weise gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen |
geschützt werden und dass die Risiken für die Sicherheit auf wirksame | geschützt werden und dass die Risiken für die Sicherheit auf wirksame |
Weise überwacht werden, mit Ausnahme: | Weise überwacht werden, mit Ausnahme: |
a) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der Gesundheit der in | a) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der Gesundheit der in |
der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten Personen, | der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten Personen, |
b) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der medizinischen | b) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der medizinischen |
Exposition von Personen, | Exposition von Personen, |
c) der physischen Schutzmaßnahmen, | c) der physischen Schutzmaßnahmen, |
d) der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, | d) der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, |
- Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer: Überwachung aller in | - Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer: Überwachung aller in |
Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und unter der | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und unter der |
Verantwortung eines aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten | Verantwortung eines aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten |
Arztes getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit der | Arztes getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit der |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
Inhaber einer Genehmigung: Inhaber einer aufgrund von Artikel 16 | Inhaber einer Genehmigung: Inhaber einer aufgrund von Artikel 16 |
ausgestellten Genehmigung beziehungsweise einer aufgrund von Artikel 4 | ausgestellten Genehmigung beziehungsweise einer aufgrund von Artikel 4 |
ausgestellten Zulassung,". | ausgestellten Zulassung,". |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2ter - Die Regierung billigt auf Vorschlag der Agentur eine | "Art. 2ter - Die Regierung billigt auf Vorschlag der Agentur eine |
Erklärung zur nationalen Politik in Bezug auf die nukleare Sicherheit, | Erklärung zur nationalen Politik in Bezug auf die nukleare Sicherheit, |
die nukleare Sicherung und den Strahlenschutz auf der Grundlage von | die nukleare Sicherung und den Strahlenschutz auf der Grundlage von |
mindestens folgenden allgemeinen Grundsätzen: | mindestens folgenden allgemeinen Grundsätzen: |
- Grundsatz der Rechtfertigung und Vorrang der nuklearen Sicherheit | - Grundsatz der Rechtfertigung und Vorrang der nuklearen Sicherheit |
und Sicherung, | und Sicherung, |
- ständige Verbesserung in einem internationalen Rahmen, | - ständige Verbesserung in einem internationalen Rahmen, |
- transparente Kommunikation, | - transparente Kommunikation, |
- sichere Verwaltung radioaktiver Abfälle, | - sichere Verwaltung radioaktiver Abfälle, |
- gestaffeltes Sicherheitskonzept, | - gestaffeltes Sicherheitskonzept, |
- langfristige Vision. | - langfristige Vision. |
Die Regierung übermittelt der Abgeordnetenkammer die in Absatz 1 | Die Regierung übermittelt der Abgeordnetenkammer die in Absatz 1 |
erwähnte Erklärung." | erwähnte Erklärung." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14ter mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14ter - § 1 Die Agentur kann ihre Überwachungsfunktion durch | "Art. 14ter - § 1 Die Agentur kann ihre Überwachungsfunktion durch |
Beschluss ihres Verwaltungsrates ganz oder teilweise einer Einheit | Beschluss ihres Verwaltungsrates ganz oder teilweise einer Einheit |
überlassen, die sie zu diesem Zweck gemäß Artikel 14bis geschaffen | überlassen, die sie zu diesem Zweck gemäß Artikel 14bis geschaffen |
hat. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | hat. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
1. die Überwachungsaufträge, die dieser Einheit übertragen werden | 1. die Überwachungsaufträge, die dieser Einheit übertragen werden |
können, | können, |
2. die Modalitäten der Vergütung der von der Einheit erbrachten | 2. die Modalitäten der Vergütung der von der Einheit erbrachten |
Leistungen, | Leistungen, |
3. die Modalitäten, gemäß denen die Agentur die Ausübung der Aufträge | 3. die Modalitäten, gemäß denen die Agentur die Ausübung der Aufträge |
der Einheit überwacht. | der Einheit überwacht. |
§ 2 - Das Personal der Einheit, das mit der Überwachung der | § 2 - Das Personal der Einheit, das mit der Überwachung der |
physikalischen Kontrolle bei den Inhabern einer Genehmigung beauftragt | physikalischen Kontrolle bei den Inhabern einer Genehmigung beauftragt |
ist, muss über eine Zulassung als Experte für physikalische Kontrollen | ist, muss über eine Zulassung als Experte für physikalische Kontrollen |
verfügen, die gemäß Artikel 30 von der Agentur erteilt worden ist. | verfügen, die gemäß Artikel 30 von der Agentur erteilt worden ist. |
Die erteilte Zulassung gibt Experten freien Zugang zu den Anlagen, für | Die erteilte Zulassung gibt Experten freien Zugang zu den Anlagen, für |
die die Agentur der Einheit Überwachungsaufträge übertragen hat. | die die Agentur der Einheit Überwachungsaufträge übertragen hat. |
§ 3 - Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates der | § 3 - Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates der |
Einheit besteht aus Mitgliedern des Verwaltungsrates der Agentur. Sie | Einheit besteht aus Mitgliedern des Verwaltungsrates der Agentur. Sie |
werden aufgrund ihres Mandats als Mitglied des Verwaltungsrates der | werden aufgrund ihres Mandats als Mitglied des Verwaltungsrates der |
Agentur bestimmt und vertreten die Agentur. Wenn ihrem Mandat als | Agentur bestimmt und vertreten die Agentur. Wenn ihrem Mandat als |
Mitglied des Verwaltungsrates der Agentur ein Ende gesetzt wird, wird | Mitglied des Verwaltungsrates der Agentur ein Ende gesetzt wird, wird |
ihrem Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit ebenfalls | ihrem Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit ebenfalls |
ein Ende gesetzt. Sie üben dieses Mandat jedoch weiter aus, bis ihre | ein Ende gesetzt. Sie üben dieses Mandat jedoch weiter aus, bis ihre |
Ersetzung vom Verwaltungsrat der Agentur geregelt worden ist. | Ersetzung vom Verwaltungsrat der Agentur geregelt worden ist. |
§ 4 - Der Generaldirektor der Agentur ist für die Dauer seines Mandats | § 4 - Der Generaldirektor der Agentur ist für die Dauer seines Mandats |
von Rechts wegen Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit. | von Rechts wegen Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit. |
Der Generaldirektor kann den Versammlungen des Direktionsausschusses | Der Generaldirektor kann den Versammlungen des Direktionsausschusses |
der Einheit mit beratender Stimme beiwohnen. | der Einheit mit beratender Stimme beiwohnen. |
Der Generaldirektor verfügt über eine Frist von acht Werktagen, um | Der Generaldirektor verfügt über eine Frist von acht Werktagen, um |
gegen jeglichen Beschluss des Direktionsausschusses, der in seinen | gegen jeglichen Beschluss des Direktionsausschusses, der in seinen |
Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem Gemeinwohl im Widerspruch | Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem Gemeinwohl im Widerspruch |
steht, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch wird beim | steht, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch wird beim |
Verwaltungsrat der Einheit eingelegt und hat aufschiebende Wirkung. | Verwaltungsrat der Einheit eingelegt und hat aufschiebende Wirkung. |
Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss | Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss |
gefasst worden ist, sofern der Generaldirektor ordnungsgemäß | gefasst worden ist, sofern der Generaldirektor ordnungsgemäß |
eingeladen wurde, und andernfalls ab dem Tag, ab dem er von dem | eingeladen wurde, und andernfalls ab dem Tag, ab dem er von dem |
Beschluss Kenntnis erhalten hat." | Beschluss Kenntnis erhalten hat." |
Art. 5 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. Januar 2014, wird der zweite Gedankenstrich wie | das Gesetz vom 26. Januar 2014, wird der zweite Gedankenstrich wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"- erteilt die Agentur die Zulassung der Apotheker und der Ärzte, die | "- erteilt die Agentur die Zulassung der Apotheker und der Ärzte, die |
Strahlenquellen verwenden, der Ärzte, die mit der Überwachung der | Strahlenquellen verwenden, der Ärzte, die mit der Überwachung der |
Gesundheit der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen | Gesundheit der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen |
ausgesetzten Arbeitnehmer beauftragt sind, sowie der | ausgesetzten Arbeitnehmer beauftragt sind, sowie der |
Medizinphysik-Experten,". | Medizinphysik-Experten,". |
Art. 6 - In Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Artikel 24bis mit | Art. 6 - In Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Artikel 24bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 24bis - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die Agentur | "Art. 24bis - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die Agentur |
Regelungen mit technischer und nicht politischer Tragweite für die | Regelungen mit technischer und nicht politischer Tragweite für die |
Ausführung der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Ausführung der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Erlasse festlegen muss. Diese Regelungen werden im Belgischen | Erlasse festlegen muss. Diese Regelungen werden im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht." | Staatsblatt veröffentlicht." |
Art. 7 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel IV wie | Art. 7 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel IV wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL IV - Organisation der physikalischen Kontrolle". | "KAPITEL IV - Organisation der physikalischen Kontrolle". |
Art. 8 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 8 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 28 - § 1 - Inhaber einer Genehmigung sind unter allen Umständen | "Art. 28 - § 1 - Inhaber einer Genehmigung sind unter allen Umständen |
verantwortlich für den Schutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und | verantwortlich für den Schutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und |
der Umwelt gegen die Gefahren beziehungsweise gesundheitlichen | der Umwelt gegen die Gefahren beziehungsweise gesundheitlichen |
Nachteile, die sich aus der Ausübung ihrer Praktik ergeben könnten. | Nachteile, die sich aus der Ausübung ihrer Praktik ergeben könnten. |
Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden. | Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden. |
§ 2 - Jeder Inhaber einer Genehmigung muss einen Dienst für | § 2 - Jeder Inhaber einer Genehmigung muss einen Dienst für |
physikalische Kontrolle für die Praktik, für die er verantwortlich | physikalische Kontrolle für die Praktik, für die er verantwortlich |
ist, bestellen. | ist, bestellen. |
Die dem Dienst für physikalische Kontrolle zugewiesenen Aufträge | Die dem Dienst für physikalische Kontrolle zugewiesenen Aufträge |
beeinträchtigen keineswegs die Befugnisse und die Verantwortlichkeiten | beeinträchtigen keineswegs die Befugnisse und die Verantwortlichkeiten |
des Inhabers der Genehmigung. | des Inhabers der Genehmigung. |
§ 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und die Regeln, gemäß denen | § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und die Regeln, gemäß denen |
mehreren Inhabern einer Genehmigung erlaubt werden kann, einen | mehreren Inhabern einer Genehmigung erlaubt werden kann, einen |
gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle zu schaffen." | gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle zu schaffen." |
Art. 9 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 29 - § 1 - Der König bestimmt: | "Art. 29 - § 1 - Der König bestimmt: |
- die Regeln in Bezug auf die Aufträge, die Arbeitsweise, die | - die Regeln in Bezug auf die Aufträge, die Arbeitsweise, die |
Organisation und die Zusammensetzung des Dienstes für physikalische | Organisation und die Zusammensetzung des Dienstes für physikalische |
Kontrolle sowie die erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungen | Kontrolle sowie die erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungen |
der Personen, die diesem Dienst angehören, | der Personen, die diesem Dienst angehören, |
- die Regeln in Bezug auf die Arbeitsmittel, über die der Dienst für | - die Regeln in Bezug auf die Arbeitsmittel, über die der Dienst für |
physikalische Kontrolle mindestens verfügen muss, | physikalische Kontrolle mindestens verfügen muss, |
- die Bedingungen, denen die Person, die die Funktion des Leiters des | - die Bedingungen, denen die Person, die die Funktion des Leiters des |
Dienstes für physikalische Kontrolle ausübt, genügen muss, sowie: | Dienstes für physikalische Kontrolle ausübt, genügen muss, sowie: |
1. die besonderen Schutzmaßnahmen, die auf diese Person anwendbar | 1. die besonderen Schutzmaßnahmen, die auf diese Person anwendbar |
sind, damit im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion ihre Unabhängigkeit | sind, damit im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion ihre Unabhängigkeit |
gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gewahrt bleibt, | gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gewahrt bleibt, |
2. die Modalitäten, gemäß denen der Funktion ein Ende gesetzt werden | 2. die Modalitäten, gemäß denen der Funktion ein Ende gesetzt werden |
kann. | kann. |
§ 2 - Der König bestimmt die Art der Aufträge zur physikalischen | § 2 - Der König bestimmt die Art der Aufträge zur physikalischen |
Kontrolle, die den Einsatz eines aufgrund von Artikel 30 zugelassenen | Kontrolle, die den Einsatz eines aufgrund von Artikel 30 zugelassenen |
Experten erfordern. | Experten erfordern. |
§ 3 - Für bestimmte Praktiken mit beschränktem Sicherheitsrisiko, die | § 3 - Für bestimmte Praktiken mit beschränktem Sicherheitsrisiko, die |
vom König bestimmt werden, können Inhaber einer Genehmigung die | vom König bestimmt werden, können Inhaber einer Genehmigung die |
Ausführung der in § 2 erwähnten Aufträge zur physikalischen Kontrolle | Ausführung der in § 2 erwähnten Aufträge zur physikalischen Kontrolle |
unter ihrer Verantwortung einem Experten einer Einrichtung für | unter ihrer Verantwortung einem Experten einer Einrichtung für |
physikalische Kontrolle, die aufgrund von Artikel 29bis zu diesem | physikalische Kontrolle, die aufgrund von Artikel 29bis zu diesem |
Zweck zugelassen ist, anvertrauen. | Zweck zugelassen ist, anvertrauen. |
§ 4 - Inhaber einer Genehmigung gewährleisten die Koordinierung | § 4 - Inhaber einer Genehmigung gewährleisten die Koordinierung |
zwischen dem Dienst für physikalische Kontrolle und dem aufgrund des | zwischen dem Dienst für physikalische Kontrolle und dem aufgrund des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit geschaffenen internen Dienst für | der Ausführung ihrer Arbeit geschaffenen internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Der Leiter des Dienstes | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Der Leiter des Dienstes |
für physikalische Kontrolle koordiniert sein Handeln mit dem | für physikalische Kontrolle koordiniert sein Handeln mit dem |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater und dem ermächtigten Arbeitsarzt | zuständigen Gefahrenverhütungsberater und dem ermächtigten Arbeitsarzt |
des Inhabers der Genehmigung. Der König kann Maßnahmen zur Förderung | des Inhabers der Genehmigung. Der König kann Maßnahmen zur Förderung |
der Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen festlegen. | der Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen festlegen. |
§ 5 - Die Agentur überwacht die Weise, in der der Dienst für | § 5 - Die Agentur überwacht die Weise, in der der Dienst für |
physikalische Kontrolle seinen Auftrag ausführt. Sie billigt die | physikalische Kontrolle seinen Auftrag ausführt. Sie billigt die |
Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in den vom König | Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in den vom König |
bestimmten Fällen." | bestimmten Fällen." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29bis mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 29bis - § 1 - Die Einrichtungen für physikalische Kontrolle | "Art. 29bis - § 1 - Die Einrichtungen für physikalische Kontrolle |
werden von der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine | werden von der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine |
Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für | Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für |
Zeiträume von höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung | Zeiträume von höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung |
kann auf bestimmte Praktiken beschränkt sein. | kann auf bestimmte Praktiken beschränkt sein. |
Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben | Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben |
beziehungsweise entzogen werden. | beziehungsweise entzogen werden. |
§ 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß | § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß |
denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben | denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben |
beziehungsweise entzogen wird. | beziehungsweise entzogen wird. |
Der König bestimmt zudem die Pflichten und die Unvereinbarkeiten, | Der König bestimmt zudem die Pflichten und die Unvereinbarkeiten, |
denen die Einrichtungen für physikalische Kontrolle unterliegen, sowie | denen die Einrichtungen für physikalische Kontrolle unterliegen, sowie |
ihre Arbeitsweise. | ihre Arbeitsweise. |
§ 3 - Die Agentur überwacht die Arbeitsweise der Einrichtungen für | § 3 - Die Agentur überwacht die Arbeitsweise der Einrichtungen für |
physikalische Kontrolle. Der König bestimmt die Modalitäten dieser | physikalische Kontrolle. Der König bestimmt die Modalitäten dieser |
Überwachung." | Überwachung." |
Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 30 - § 1 - Die Experten für physikalische Kontrollen werden von | "Art. 30 - § 1 - Die Experten für physikalische Kontrollen werden von |
der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine Dauer von | der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine Dauer von |
höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für Zeiträume von | höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für Zeiträume von |
höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung kann auf | höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung kann auf |
bestimmte Praktiken beschränkt sein. | bestimmte Praktiken beschränkt sein. |
Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben | Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben |
beziehungsweise entzogen werden. | beziehungsweise entzogen werden. |
§ 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß | § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß |
denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben | denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben |
beziehungsweise entzogen wird." | beziehungsweise entzogen wird." |
Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "von Artikel 28" durch die | 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "von Artikel 28" durch die |
Wörter "der Artikel 14ter und 29bis" ersetzt, | Wörter "der Artikel 14ter und 29bis" ersetzt, |
2. In Nr. 8 werden die Wörter "von Artikel 28" durch die Wörter "der | 2. In Nr. 8 werden die Wörter "von Artikel 28" durch die Wörter "der |
Artikel 14ter und 29bis" ersetzt. | Artikel 14ter und 29bis" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 67 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 67 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Februar 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | vom 10. Februar 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2008, wird wie folgt ersetzt: | 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 67 - Die Einrichtungen, die in Anwendung des Gesetzes vom 29. | "Art. 67 - Die Einrichtungen, die in Anwendung des Gesetzes vom 29. |
März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren | März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen auf unbestimmte Dauer zugelassen worden | ionisierender Strahlungen auf unbestimmte Dauer zugelassen worden |
sind, verlieren von Rechts wegen ihre Zulassung." | sind, verlieren von Rechts wegen ihre Zulassung." |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - In Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | Art. 14 - In Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der | 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der |
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren | Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen wird die Definition des Begriffs "Tätigkeit" | ionisierender Strahlungen wird die Definition des Begriffs "Tätigkeit" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 15 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der | Art. 15 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |