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Loi modifiant la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire et la loi du 11 décembre 1998 relative à la classification, aux habilitations de sécurité, attestations de sécurité, avis de sécurité et au service public réglementé, en ce qui concerne divers aspects du contrôle de la fiabilité des personnes et de la protection de l'information dans les secteurs nucléaire et radiologique. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle en van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie, de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst, wat betreft verschillende aspecten van de controle van de betrouwbaarheid van personen en de bescherming van de informatie. - Duitse vertaling |
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7 FEVRIER 2024. - Loi modifiant la loi du 15 avril 1994 relative à la | 7 FEBRUARI 2024. - Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 |
protection de la population et de l'environnement contre les dangers | betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu |
tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en | |
résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale | betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle en van de |
de Contrôle nucléaire et la loi du 11 décembre 1998 relative à la | wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie, de |
classification, aux habilitations de sécurité, attestations de | |
sécurité, avis de sécurité et au service public réglementé, en ce qui | veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en |
concerne divers aspects du contrôle de la fiabilité des personnes et | de publiek gereguleerde dienst, wat betreft verschillende aspecten van |
de la protection de l'information dans les secteurs nucléaire et | de controle van de betrouwbaarheid van personen en de bescherming van |
radiologique. - Traduction allemande | de informatie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 |
loi du 7 février 2024 modifiant la loi du 15 avril 1994 relative à la | februari 2024 tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende |
protection de la population et de l'environnement contre les dangers | de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit |
résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale | ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het |
de Contrôle nucléaire et la loi du 11 décembre 1998 relative à la | Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle en van de wet van 11 |
classification, aux habilitations de sécurité, attestations de | december 1998 betreffende de classificatie, de |
sécurité, avis de sécurité et au service public réglementé, en ce qui | veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en |
concerne divers aspects du contrôle de la fiabilité des personnes et | de publiek gereguleerde dienst, wat betreft verschillende aspecten van |
de la protection de l'information dans les secteurs nucléaire et | de controle van de betrouwbaarheid van personen en de bescherming van |
radiologique (Moniteur belge du 28 février 2024). | de informatie (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
7. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April | 7. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April |
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für | ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle und des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | Nuklearkontrolle und des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen | Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen |
und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst | und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst |
hinsichtlich verschiedener Aspekte der Kontrolle der | hinsichtlich verschiedener Aspekte der Kontrolle der |
Vertrauenswürdigkeit von Personen und des Schutzes von Informationen | Vertrauenswürdigkeit von Personen und des Schutzes von Informationen |
im nuklearen und radiologischen Bereich | im nuklearen und radiologischen Bereich |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den |
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die | gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2021, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2021, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden | 1. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden |
zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische und technische | zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische und technische |
Maßnahmen" und den Wörtern "zum Schutz von Kernmaterial" die Wörter ", | Maßnahmen" und den Wörtern "zum Schutz von Kernmaterial" die Wörter ", |
einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Nuklearunterlagen," eingefügt. | einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Nuklearunterlagen," eingefügt. |
2. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden | 2. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden |
die Wörter "Diese Maßnahmen haben zudem den Schutz, der | die Wörter "Diese Maßnahmen haben zudem den Schutz, der |
Nuklearunterlagen gegen oben erwähnte Handlungen zum Ziel" aufgehoben. | Nuklearunterlagen gegen oben erwähnte Handlungen zum Ziel" aufgehoben. |
3. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für radioaktive | 3. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für radioaktive |
Stoffe" werden zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische | Stoffe" werden zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische |
und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit folgendem Ziel" die | und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit folgendem Ziel" die |
Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von | Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von |
Strahlenschutzunterlagen," eingefügt. | Strahlenschutzunterlagen," eingefügt. |
4. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für Geräte oder | 4. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für Geräte oder |
Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende | Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende |
Strahlungen emittieren" werden zwischen den Wörtern "administrative, | Strahlungen emittieren" werden zwischen den Wörtern "administrative, |
organisatorische und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit | organisatorische und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit |
folgendem Ziel" die Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von | folgendem Ziel" die Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von |
Strahlenschutzunterlagen," eingefügt. | Strahlenschutzunterlagen," eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, | vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "versteht man in | 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "versteht man in |
Bezug auf physische Schutzmaßnahmen" und dem Wort "unter" die Wörter | Bezug auf physische Schutzmaßnahmen" und dem Wort "unter" die Wörter |
", Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe und Schutzmaßnahmen für | ", Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe und Schutzmaßnahmen für |
Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende | Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende |
ionisierende Strahlungen emittieren," eingefügt. | ionisierende Strahlungen emittieren," eingefügt. |
2. Die Liste der Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt: | 2. Die Liste der Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt: |
"- Strahlenschutzunterlagen: | "- Strahlenschutzunterlagen: |
registrierte Informationen - ungeachtet ihrer Form, Bearbeitung, | registrierte Informationen - ungeachtet ihrer Form, Bearbeitung, |
Rechtsnatur oder ihrer materiellen Eigenschaften - die sich auf die in | Rechtsnatur oder ihrer materiellen Eigenschaften - die sich auf die in |
Artikel 17quater erwähnten Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe oder | Artikel 17quater erwähnten Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe oder |
die in Artikel 17quinquies erwähnten Schutzmaßnahmen für Geräte oder | die in Artikel 17quinquies erwähnten Schutzmaßnahmen für Geräte oder |
Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende | Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende |
Strahlungen emittieren, beziehen, sofern der unbefugte Zugang zu | Strahlungen emittieren, beziehen, sofern der unbefugte Zugang zu |
diesen Informationen, ihre Verbreitung oder ihre unangemessene Nutzung | diesen Informationen, ihre Verbreitung oder ihre unangemessene Nutzung |
eine böswillige, kriminelle oder terroristische Schädigung von | eine böswillige, kriminelle oder terroristische Schädigung von |
Personen, Gütern oder der Umwelt aufgrund der Gefahr einer | Personen, Gütern oder der Umwelt aufgrund der Gefahr einer |
Strahlenexposition oder der Freisetzung radioaktiver Stoffe ermöglicht | Strahlenexposition oder der Freisetzung radioaktiver Stoffe ermöglicht |
oder erleichtert, und mit Ausnahme: | oder erleichtert, und mit Ausnahme: |
a) der Unterlagen, die gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die | a) der Unterlagen, die gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die |
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
und -stellungnahmen eingestuft sind, | und -stellungnahmen eingestuft sind, |
b) der Nuklearunterlagen, wie im vierten Gedankenstrich bestimmt, | b) der Nuklearunterlagen, wie im vierten Gedankenstrich bestimmt, |
c) der Unterlagen, die im Rahmen der in den Artikeln 17quater oder | c) der Unterlagen, die im Rahmen der in den Artikeln 17quater oder |
17quinquies vorgesehenen Schutzmaßnahmen erstellt werden und die | 17quinquies vorgesehenen Schutzmaßnahmen erstellt werden und die |
andere personenbezogene Daten enthalten als den Namen und Vornamen | andere personenbezogene Daten enthalten als den Namen und Vornamen |
einer Person oder die Angabe ihrer Zugangsermächtigungen aufgrund des | einer Person oder die Angabe ihrer Zugangsermächtigungen aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Dezember | vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Dezember |
1998." | 1998." |
Art. 4 - Artikel 17quater Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 4 - Artikel 17quater Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Er legt fest, welche der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe sich | "Er legt fest, welche der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe sich |
auf die Strahlenschutzunterlagen beziehen, unter Berücksichtigung des | auf die Strahlenschutzunterlagen beziehen, unter Berücksichtigung des |
Ausmaßes des von ihnen ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche | Ausmaßes des von ihnen ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche |
Informationen immer Strahlenschutzunterlagen darstellen,". | Informationen immer Strahlenschutzunterlagen darstellen,". |
Art. 5 - Artikel 17quinquies Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - Artikel 17quinquies Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt: | das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Er legt fest, welche Maßnahmen sich auf die Strahlenschutzunterlagen | "Er legt fest, welche Maßnahmen sich auf die Strahlenschutzunterlagen |
beziehen, unter Berücksichtigung des Ausmaßes des von ihnen | beziehen, unter Berücksichtigung des Ausmaßes des von ihnen |
ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche Informationen immer | ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche Informationen immer |
Strahlenschutzunterlagen darstellen,". | Strahlenschutzunterlagen darstellen,". |
Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird die Überschrift von | Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird die Überschrift von |
Abschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2014, wie folgt | Abschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2014, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Kernmaterials, der | "Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Kernmaterials, der |
radioaktiven Stoffe und der diesbezüglichen Unterlagen oder Daten". | radioaktiven Stoffe und der diesbezüglichen Unterlagen oder Daten". |
Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, | vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter "die über Nuklearunterlagen verfügt" durch | 1. In § 2 werden die Wörter "die über Nuklearunterlagen verfügt" durch |
die Wörter "die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz von | die Wörter "die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz von |
Nuklearunterlagen ist" ersetzt. | Nuklearunterlagen ist" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem | 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und sofern erforderlich kann | " § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und sofern erforderlich kann |
eine Nuklearunterlage oder eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen in | eine Nuklearunterlage oder eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen in |
einem Drittland von einer natürlichen oder juristischen Person | einem Drittland von einer natürlichen oder juristischen Person |
öffentlichen oder privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit dieses | öffentlichen oder privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit dieses |
Landes untersteht, bearbeitet, verwaltet oder aufbewahrt werden, wenn | Landes untersteht, bearbeitet, verwaltet oder aufbewahrt werden, wenn |
die zuständigen Behörden dieses Landes mit dem Generaldirektor der | die zuständigen Behörden dieses Landes mit dem Generaldirektor der |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen getroffen | Föderalagentur für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen getroffen |
haben, die dies erlauben. | haben, die dies erlauben. |
In diesen Vereinbarungen wird genau angegeben, wie diese | In diesen Vereinbarungen wird genau angegeben, wie diese |
Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von Nuklearunterlagen | Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von Nuklearunterlagen |
geschützt wird und wie die Kontrolle der Einhaltung dieser | geschützt wird und wie die Kontrolle der Einhaltung dieser |
Schutzmaßnahmen gewährleistet wird; zu diesem Zweck werden die | Schutzmaßnahmen gewährleistet wird; zu diesem Zweck werden die |
Merkmale der Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von | Merkmale der Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von |
Nuklearunterlagen und die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände | Nuklearunterlagen und die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände |
ihrer Bearbeitung, Verwaltung oder Aufbewahrung berücksichtigt. | ihrer Bearbeitung, Verwaltung oder Aufbewahrung berücksichtigt. |
Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem | Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem |
Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten | Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten |
Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden | Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden |
Landes aufzunehmen. Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt | Landes aufzunehmen. Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt |
der Generaldirektor die Risiken im Zusammenhang mit der | der Generaldirektor die Risiken im Zusammenhang mit der |
Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit | Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit |
angesichts der allgemeinen Politik Belgiens. | angesichts der allgemeinen Politik Belgiens. |
Die Zustimmung in Bezug auf eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen kann | Die Zustimmung in Bezug auf eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen kann |
sich gegebenenfalls auf eine Reihe von vorgesehenen oder | sich gegebenenfalls auf eine Reihe von vorgesehenen oder |
vorhersehbaren Nuklearunterlagen erstrecken, sofern ihre Merkmale oder | vorhersehbaren Nuklearunterlagen erstrecken, sofern ihre Merkmale oder |
die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände ihrer Bearbeitung, | die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände ihrer Bearbeitung, |
Verwaltung oder Aufbewahrung mit denen, die bereits durch die | Verwaltung oder Aufbewahrung mit denen, die bereits durch die |
Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind, identisch oder ihnen weitgehend | Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind, identisch oder ihnen weitgehend |
ähnlich sind. | ähnlich sind. |
Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im | Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im |
Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen | Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen |
Sicherheit wird der König: | Sicherheit wird der König: |
1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den | 1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den |
zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen | zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen |
werden können, | werden können, |
2. nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der | 2. nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der |
belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden | belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden |
internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf | internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf |
Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen | Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen |
können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen | können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen |
getroffen werden können, | getroffen werden können, |
3. genauer bestimmen können, welche ausländischen natürlichen oder | 3. genauer bestimmen können, welche ausländischen natürlichen oder |
juristischen Personen oder welche Kategorien ausländischer natürlicher | juristischen Personen oder welche Kategorien ausländischer natürlicher |
oder juristischer Personen betroffen sind, | oder juristischer Personen betroffen sind, |
4. die Art der zu schützenden Informationen, das Schutzniveau und die | 4. die Art der zu schützenden Informationen, das Schutzniveau und die |
Kontrollmodalitäten bestimmen können, die in den Vereinbarungen | Kontrollmodalitäten bestimmen können, die in den Vereinbarungen |
vorgesehen sein müssen oder die sie ermöglichen müssen. | vorgesehen sein müssen oder die sie ermöglichen müssen. |
§ 4 - Jede Person, die radioaktive Stoffe lagert, verwendet oder | § 4 - Jede Person, die radioaktive Stoffe lagert, verwendet oder |
befördert, darf diese nicht ohne Erlaubnis der Agentur an andere | befördert, darf diese nicht ohne Erlaubnis der Agentur an andere |
Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund ihrer Funktion | Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund ihrer Funktion |
befugt sind, sie entgegenzunehmen. | befugt sind, sie entgegenzunehmen. |
§ 5 - Jede Person, die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz | § 5 - Jede Person, die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz |
von Strahlenschutzunterlagen ist, darf diese nicht ohne Erlaubnis der | von Strahlenschutzunterlagen ist, darf diese nicht ohne Erlaubnis der |
Agentur an andere Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund | Agentur an andere Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund |
ihrer Funktion befugt sind, sie entgegenzunehmen." | ihrer Funktion befugt sind, sie entgegenzunehmen." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen | Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen |
und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst | und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst |
Art. 8 - Artikel 8bis § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | Art. 8 - Artikel 8bis § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen | Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen |
und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, | und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, |
eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. April 2023, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 7. April 2023, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der für die Sicherheit | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der für die Sicherheit |
zuständigen Abteilung" und dem Wort ", ermächtigen" die Wörter | zuständigen Abteilung" und dem Wort ", ermächtigen" die Wörter |
"beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes" | "beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn der Zugang für eine Person beantragt wird, die nicht in Belgien | "Wenn der Zugang für eine Person beantragt wird, die nicht in Belgien |
wohnt oder seit weniger als fünf Jahren dort wohnt, kann der König den | wohnt oder seit weniger als fünf Jahren dort wohnt, kann der König den |
Generaldirektor oder seinen Beauftragten ermächtigen, zusätzliche | Generaldirektor oder seinen Beauftragten ermächtigen, zusätzliche |
Unterlagen über die Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person zu | Unterlagen über die Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person zu |
ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit | ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit |
der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit, wenn | der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit, wenn |
der Generaldirektor oder sein Beauftragter es für notwendig erachtet, | der Generaldirektor oder sein Beauftragter es für notwendig erachtet, |
seinen Überblick über die Auslandsvergangenheit der betreffenden | seinen Überblick über die Auslandsvergangenheit der betreffenden |
Person zu vervollständigen, und vorbehaltlich eventueller | Person zu vervollständigen, und vorbehaltlich eventueller |
Vereinbarungsprotokolle zwischen der belgischen Behörde, die für die | Vereinbarungsprotokolle zwischen der belgischen Behörde, die für die |
Vorbereitung der für Belgien geltenden internationalen | Vorbereitung der für Belgien geltenden internationalen |
Sicherheitspolitik in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen zuständig | Sicherheitspolitik in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen zuständig |
ist, einerseits und den zuständigen Behörden des Landes, in dem die | ist, einerseits und den zuständigen Behörden des Landes, in dem die |
betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnort hat, andererseits. | betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnort hat, andererseits. |
Vorzugsweise geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die betreffende | Vorzugsweise geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die betreffende |
Person in dem Land, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort hat, Zugang | Person in dem Land, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort hat, Zugang |
zum Nuklearsektor hat oder haben kann oder vor kurzem hatte oder vor | zum Nuklearsektor hat oder haben kann oder vor kurzem hatte oder vor |
kurzem haben konnte; andernfalls können Unterlagen, die von Behörden | kurzem haben konnte; andernfalls können Unterlagen, die von Behörden |
oder Personen des Landes, in dem die betreffende Person ihren | oder Personen des Landes, in dem die betreffende Person ihren |
gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt worden sind, und die die | gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt worden sind, und die die |
Vertrauenswürdigkeit oder den Leumund der betreffenden Person belegen, | Vertrauenswürdigkeit oder den Leumund der betreffenden Person belegen, |
oder Schriftstücke, die belegen, dass in dem Land, in dem die | oder Schriftstücke, die belegen, dass in dem Land, in dem die |
betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ein Antrag auf | betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ein Antrag auf |
Zugang zum Nuklearsektor gestellt worden ist, vorgelegt werden. Der | Zugang zum Nuklearsektor gestellt worden ist, vorgelegt werden. Der |
König kann festlegen, in welchen Fällen die Unterlagen verlangt | König kann festlegen, in welchen Fällen die Unterlagen verlangt |
werden, unter welchen Bedingungen sie zulässig sind und in welcher | werden, unter welchen Bedingungen sie zulässig sind und in welcher |
Form sie vorgelegt werden müssen." | Form sie vorgelegt werden müssen." |
Art. 9 - Artikel 8bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 8bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Zugang zu Sicherheitsbereichen, | a) In Absatz 1 werden die Wörter "Zugang zu Sicherheitsbereichen, |
Kernmaterial und Nuklearunterlagen" durch die Wörter "Zugang zu | Kernmaterial und Nuklearunterlagen" durch die Wörter "Zugang zu |
Sicherheitsbereichen, Kernmaterial oder Nuklearunterlagen" ersetzt. | Sicherheitsbereichen, Kernmaterial oder Nuklearunterlagen" ersetzt. |
b) In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "berechtigt sind, Zugang zu | b) In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "berechtigt sind, Zugang zu |
einer Kernanlage oder" und den Wörtern "einem | einer Kernanlage oder" und den Wörtern "einem |
Atomtransportunternehmen" das Wort "zu" eingefügt. | Atomtransportunternehmen" das Wort "zu" eingefügt. |
c) In Absatz 1 werden die Wörter "befindet, und zu den diesbezüglichen | c) In Absatz 1 werden die Wörter "befindet, und zu den diesbezüglichen |
Unterlagen" durch die Wörter "befindet, oder zu den diesbezüglichen | Unterlagen" durch die Wörter "befindet, oder zu den diesbezüglichen |
Unterlagen" ersetzt. | Unterlagen" ersetzt. |
d) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | d) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
", und wenn die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren | ", und wenn die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren |
gewöhnlichen Wohnort haben, mit dem Generaldirektor der Föderalagentur | gewöhnlichen Wohnort haben, mit dem Generaldirektor der Föderalagentur |
für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen hinsichtlich dieses Zugangs | für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen hinsichtlich dieses Zugangs |
oder einer Gesamtheit von Zugängen getroffen haben. Diese | oder einer Gesamtheit von Zugängen getroffen haben. Diese |
Vereinbarungen betreffen die Informationen, die über die Personen, für | Vereinbarungen betreffen die Informationen, die über die Personen, für |
die der Zugang beantragt wird, mitgeteilt werden müssen, insbesondere | die der Zugang beantragt wird, mitgeteilt werden müssen, insbesondere |
die Merkmale des Zugangs zu einer Kernanlage oder zu einem | die Merkmale des Zugangs zu einer Kernanlage oder zu einem |
Atomtransportunternehmen, der ihnen in ihrem Land gewährt worden ist, | Atomtransportunternehmen, der ihnen in ihrem Land gewährt worden ist, |
die Merkmale der dazugehörigen Bescheinigung und ihren Informations- | die Merkmale der dazugehörigen Bescheinigung und ihren Informations- |
oder Zugangsbedarf. Die Vereinbarungen können sich auch auf die | oder Zugangsbedarf. Die Vereinbarungen können sich auch auf die |
Sicherheitsbereiche, das Kernmaterial oder die Nuklearunterlagen, zu | Sicherheitsbereiche, das Kernmaterial oder die Nuklearunterlagen, zu |
denen Zugang beantragt wird, und auf die zusätzlichen | denen Zugang beantragt wird, und auf die zusätzlichen |
Sicherheitsmaßnahmen beziehen. Ad-hoc-Vereinbarungen für eine | Sicherheitsmaßnahmen beziehen. Ad-hoc-Vereinbarungen für eine |
Gesamtheit von Zugängen können sich gegebenenfalls auf eine Reihe von | Gesamtheit von Zugängen können sich gegebenenfalls auf eine Reihe von |
vorgesehenen oder vorhersehbaren Zugängen für dieselbe Person oder für | vorgesehenen oder vorhersehbaren Zugängen für dieselbe Person oder für |
andere Personen erstrecken, sofern die Merkmale ihrer Vergangenheit | andere Personen erstrecken, sofern die Merkmale ihrer Vergangenheit |
oder die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände der Zugänge mit | oder die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände der Zugänge mit |
denen, die bereits durch die Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind, | denen, die bereits durch die Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind, |
identisch oder ihnen weitgehend ähnlich sind." | identisch oder ihnen weitgehend ähnlich sind." |
e) Absatz 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: | e) Absatz 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem | "Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem |
Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten | Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten |
Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden | Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden |
Landes aufzunehmen. | Landes aufzunehmen. |
Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt der Generaldirektor | Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt der Generaldirektor |
die Risiken im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen | die Risiken im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen |
und der nuklearen Sicherheit angesichts der allgemeinen Politik | und der nuklearen Sicherheit angesichts der allgemeinen Politik |
Belgiens. | Belgiens. |
Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im | Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im |
Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen | Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen |
Sicherheit wird der König: | Sicherheit wird der König: |
1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den | 1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den |
zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen | zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen |
werden können, | werden können, |
2. nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der | 2. nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der |
belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden | belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden |
internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf | internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf |
Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen | Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen |
können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen | können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen |
getroffen werden können, | getroffen werden können, |
3. das Verfahren festlegen, das es den in vorliegendem Paragraphen | 3. das Verfahren festlegen, das es den in vorliegendem Paragraphen |
erwähnten Personen ermöglicht, Zugang zu Kernmaterial, | erwähnten Personen ermöglicht, Zugang zu Kernmaterial, |
Sicherheitsbereichen oder Nuklearunterlagen zu erhalten." | Sicherheitsbereichen oder Nuklearunterlagen zu erhalten." |
Art. 10 - In Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 10 - In Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. März 2011, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 30. März 2011, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 4bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der | " § 4bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der |
Generaldirektor der Föderalagentur für Nuklearkontrolle oder sein | Generaldirektor der Föderalagentur für Nuklearkontrolle oder sein |
Beauftragter, der Verantwortliche der für die Sicherheit zuständigen | Beauftragter, der Verantwortliche der für die Sicherheit zuständigen |
Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes, | Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes, |
Personen, die nicht über die in § 1 erwähnte Ermächtigung oder die in | Personen, die nicht über die in § 1 erwähnte Ermächtigung oder die in |
§ 2 erwähnte Sicherheitsbescheinigung verfügen, für protokollarische | § 2 erwähnte Sicherheitsbescheinigung verfügen, für protokollarische |
Besuche mit einer Dauer von höchstens sechs Stunden punktuellen und | Besuche mit einer Dauer von höchstens sechs Stunden punktuellen und |
gelegentlichen Zugang zu den Sicherheitsbereichen einer Kernanlage | gelegentlichen Zugang zu den Sicherheitsbereichen einer Kernanlage |
oder eines Atomtransportunternehmens gewähren, unter der Bedingung, | oder eines Atomtransportunternehmens gewähren, unter der Bedingung, |
dass der Betreiber der Kernanlage oder des Atomtransportunternehmens | dass der Betreiber der Kernanlage oder des Atomtransportunternehmens |
den Antrag auf Zugangsermächtigung für einen protokollarischen Besuch | den Antrag auf Zugangsermächtigung für einen protokollarischen Besuch |
mit Gründen versieht und dem Generaldirektor oder seinem Beauftragten | mit Gründen versieht und dem Generaldirektor oder seinem Beauftragten |
seine Risikoanalyse eines solchen Zugangs und die von ihm vorgesehenen | seine Risikoanalyse eines solchen Zugangs und die von ihm vorgesehenen |
spezifischen Schutzmaßnahmen mitteilt. | spezifischen Schutzmaßnahmen mitteilt. |
Der König legt die Regeln und das Verfahren fest, die es den in | Der König legt die Regeln und das Verfahren fest, die es den in |
vorliegendem Paragraphen erwähnten Personen ermöglichen, Zugang zu | vorliegendem Paragraphen erwähnten Personen ermöglichen, Zugang zu |
Sicherheitsbereichen zu erhalten." | Sicherheitsbereichen zu erhalten." |
Art. 11 - In Artikel 8bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - In Artikel 8bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. März 2011, werden die Wörter "in den Paragraphen 2 bis | Gesetz vom 30. März 2011, werden die Wörter "in den Paragraphen 2 bis |
4" durch die Wörter "in den Paragraphen 2 bis 4bis" ersetzt. | 4" durch die Wörter "in den Paragraphen 2 bis 4bis" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 7. April 2023, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 7. April 2023, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz | "Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz |
auch für Personen, für die der Zugang zu Orten, Funktionen, Vorgängen | auch für Personen, für die der Zugang zu Orten, Funktionen, Vorgängen |
oder Informationen aus Gründen der Nichtverbreitung von Kernwaffen, | oder Informationen aus Gründen der Nichtverbreitung von Kernwaffen, |
der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes dem Besitz einer in | der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes dem Besitz einer in |
Artikel 22bis Absatz 3 erwähnten Sicherheitsbescheinigung unterliegt." | Artikel 22bis Absatz 3 erwähnten Sicherheitsbescheinigung unterliegt." |
Art. 13 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 3. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2023, | vom 3. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2023, |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels 8bis § 2 kann der König auf Vorschlag der | "Unbeschadet des Artikels 8bis § 2 kann der König auf Vorschlag der |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle den Generaldirektor der Agentur | Föderalagentur für Nuklearkontrolle den Generaldirektor der Agentur |
oder dessen Beauftragten, den Verantwortlichen der für die Sicherheit | oder dessen Beauftragten, den Verantwortlichen der für die Sicherheit |
zuständigen Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit | zuständigen Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit |
zuständigen Dienstes ermächtigen, eine Sicherheitsbescheinigung zu | zuständigen Dienstes ermächtigen, eine Sicherheitsbescheinigung zu |
erteilen, die folgende Zugänge ermöglicht und für die Er die | erteilen, die folgende Zugänge ermöglicht und für die Er die |
Kategorien von betroffenen Personen, die Modalitäten des | Kategorien von betroffenen Personen, die Modalitäten des |
Erteilungsverfahrens und die Gültigkeitsdauer festlegt: | Erteilungsverfahrens und die Gültigkeitsdauer festlegt: |
1. Zugang zu Orten, die zwar noch keinen Sicherheitsbereich bilden | 1. Zugang zu Orten, die zwar noch keinen Sicherheitsbereich bilden |
oder zu einem solchen Bereich gehören, aber nach Abschluss der dort | oder zu einem solchen Bereich gehören, aber nach Abschluss der dort |
durchzuführenden Arbeiten dazu bestimmt sind, einen solchen Bereich zu | durchzuführenden Arbeiten dazu bestimmt sind, einen solchen Bereich zu |
bilden oder zu einem solchen Bereich zu gehören. Diese Orte, für die | bilden oder zu einem solchen Bereich zu gehören. Diese Orte, für die |
der König die Bestimmungskriterien festlegt, gehören zu einer | der König die Bestimmungskriterien festlegt, gehören zu einer |
Kernanlage, entweder weil sie sich zwischen ihrer äußeren und inneren | Kernanlage, entweder weil sie sich zwischen ihrer äußeren und inneren |
Begrenzung befinden, wenn die Anlage eine innere Begrenzung hat, oder | Begrenzung befinden, wenn die Anlage eine innere Begrenzung hat, oder |
weil sie sich außerhalb der derzeitigen äußeren Begrenzung der Anlage | weil sie sich außerhalb der derzeitigen äußeren Begrenzung der Anlage |
befinden, aber an die äußere Begrenzung angrenzen oder sich in ihrer | befinden, aber an die äußere Begrenzung angrenzen oder sich in ihrer |
unmittelbaren Nähe befinden, mit Ausnahme von öffentlichen Straßen. | unmittelbaren Nähe befinden, mit Ausnahme von öffentlichen Straßen. |
Die Wörter "Kernanlage" beziehungsweise "kerntechnische Anlage" und | Die Wörter "Kernanlage" beziehungsweise "kerntechnische Anlage" und |
"Sicherheitsbereich" sind im Sinne von Artikel 1bis des vorerwähnten | "Sicherheitsbereich" sind im Sinne von Artikel 1bis des vorerwähnten |
Gesetzes vom 15. April 1994 zu verstehen. Die Wörter "innere | Gesetzes vom 15. April 1994 zu verstehen. Die Wörter "innere |
Begrenzung" und "äußere Begrenzung" sind im Sinne des Königlichen | Begrenzung" und "äußere Begrenzung" sind im Sinne des Königlichen |
Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Kategorisierung und die | Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Kategorisierung und die |
Bestimmung der Sicherheitsbereiche in kerntechnischen Anlagen und | Bestimmung der Sicherheitsbereiche in kerntechnischen Anlagen und |
Atomtransportunternehmen zu verstehen. Die aufgrund der vorliegenden | Atomtransportunternehmen zu verstehen. Die aufgrund der vorliegenden |
Bestimmung ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang | Bestimmung ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang |
gelten auch für Zugänge zu anderen Orten, die unter dieselbe | gelten auch für Zugänge zu anderen Orten, die unter dieselbe |
Bestimmung fallen, | Bestimmung fallen, |
2. Zugang zu Einrichtungen, Orten, Stoffen, Geräten, Informationen, | 2. Zugang zu Einrichtungen, Orten, Stoffen, Geräten, Informationen, |
Funktionen oder Vorgängen, die vom König bestimmt werden und für die | Funktionen oder Vorgängen, die vom König bestimmt werden und für die |
Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe im Sinne von Artikel 1 des | Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe im Sinne von Artikel 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 15. April 1994 oder Schutzmaßnahmen für | vorerwähnten Gesetzes vom 15. April 1994 oder Schutzmaßnahmen für |
Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende | Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende |
ionisierende Strahlungen emittieren, im Sinne desselben Artikels | ionisierende Strahlungen emittieren, im Sinne desselben Artikels |
ergriffen werden. Die aufgrund der vorliegenden Bestimmung | ergriffen werden. Die aufgrund der vorliegenden Bestimmung |
ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang gelten | ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang gelten |
auch für andere Zugänge, die unter dieselbe Bestimmung fallen, | auch für andere Zugänge, die unter dieselbe Bestimmung fallen, |
3. Zugang im Ausland zu nuklearen Gebäuden oder Nuklearstandorten, für | 3. Zugang im Ausland zu nuklearen Gebäuden oder Nuklearstandorten, für |
die der König die Bestimmungskriterien festlegen kann und deren Zugang | die der König die Bestimmungskriterien festlegen kann und deren Zugang |
einer Form von Verfahren unterliegt, die sich auf eine amtliche | einer Form von Verfahren unterliegt, die sich auf eine amtliche |
Beurteilung der Diskretion, Loyalität und Integrität bezieht, ohne | Beurteilung der Diskretion, Loyalität und Integrität bezieht, ohne |
jedoch Inhabern einer Sicherheitsermächtigung vorbehalten zu sein." | jedoch Inhabern einer Sicherheitsermächtigung vorbehalten zu sein." |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |