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Loi modifiant la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire et la loi du 11 décembre 1998 relative à la classification, aux habilitations de sécurité, attestations de sécurité, avis de sécurité et au service public réglementé, en ce qui concerne divers aspects du contrôle de la fiabilité des personnes et de la protection de l'information dans les secteurs nucléaire et radiologique. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle en van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie, de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst, wat betreft verschillende aspecten van de controle van de betrouwbaarheid van personen en de bescherming van de informatie. - Duitse vertaling
7 FEVRIER 2024. - Loi modifiant la loi du 15 avril 1994 relative à la 7 FEBRUARI 2024. - Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994
protection de la population et de l'environnement contre les dangers betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu
tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en
résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle en van de
de Contrôle nucléaire et la loi du 11 décembre 1998 relative à la wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie, de
classification, aux habilitations de sécurité, attestations de
sécurité, avis de sécurité et au service public réglementé, en ce qui veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en
concerne divers aspects du contrôle de la fiabilité des personnes et de publiek gereguleerde dienst, wat betreft verschillende aspecten van
de la protection de l'information dans les secteurs nucléaire et de controle van de betrouwbaarheid van personen en de bescherming van
radiologique. - Traduction allemande de informatie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7
loi du 7 février 2024 modifiant la loi du 15 avril 1994 relative à la februari 2024 tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende
protection de la population et de l'environnement contre les dangers de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit
résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het
de Contrôle nucléaire et la loi du 11 décembre 1998 relative à la Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle en van de wet van 11
classification, aux habilitations de sécurité, attestations de december 1998 betreffende de classificatie, de
sécurité, avis de sécurité et au service public réglementé, en ce qui veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en
concerne divers aspects du contrôle de la fiabilité des personnes et de publiek gereguleerde dienst, wat betreft verschillende aspecten van
de la protection de l'information dans les secteurs nucléaire et de controle van de betrouwbaarheid van personen en de bescherming van
radiologique (Moniteur belge du 28 février 2024). de informatie (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 7. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle und des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Nuklearkontrolle und des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die
Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen
und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst
hinsichtlich verschiedener Aspekte der Kontrolle der hinsichtlich verschiedener Aspekte der Kontrolle der
Vertrauenswürdigkeit von Personen und des Schutzes von Informationen Vertrauenswürdigkeit von Personen und des Schutzes von Informationen
im nuklearen und radiologischen Bereich im nuklearen und radiologischen Bereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die
Föderalagentur für Nuklearkontrolle Föderalagentur für Nuklearkontrolle
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2021, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden 1. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden
zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische und technische zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische und technische
Maßnahmen" und den Wörtern "zum Schutz von Kernmaterial" die Wörter ", Maßnahmen" und den Wörtern "zum Schutz von Kernmaterial" die Wörter ",
einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Nuklearunterlagen," eingefügt. einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Nuklearunterlagen," eingefügt.
2. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden 2. In der Begriffsbestimmung der "physischen Schutzmaßnahmen" werden
die Wörter "Diese Maßnahmen haben zudem den Schutz, der die Wörter "Diese Maßnahmen haben zudem den Schutz, der
Nuklearunterlagen gegen oben erwähnte Handlungen zum Ziel" aufgehoben. Nuklearunterlagen gegen oben erwähnte Handlungen zum Ziel" aufgehoben.
3. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für radioaktive 3. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für radioaktive
Stoffe" werden zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische Stoffe" werden zwischen den Wörtern "administrative, organisatorische
und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit folgendem Ziel" die und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit folgendem Ziel" die
Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von
Strahlenschutzunterlagen," eingefügt. Strahlenschutzunterlagen," eingefügt.
4. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für Geräte oder 4. In der Begriffsbestimmung der "Schutzmaßnahmen für Geräte oder
Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende
Strahlungen emittieren" werden zwischen den Wörtern "administrative, Strahlungen emittieren" werden zwischen den Wörtern "administrative,
organisatorische und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit organisatorische und technische Maßnahmen" und den Wörtern "mit
folgendem Ziel" die Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von folgendem Ziel" die Wörter ", einschließlich Maßnahmen zum Schutz von
Strahlenschutzunterlagen," eingefügt. Strahlenschutzunterlagen," eingefügt.
Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "versteht man in 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "versteht man in
Bezug auf physische Schutzmaßnahmen" und dem Wort "unter" die Wörter Bezug auf physische Schutzmaßnahmen" und dem Wort "unter" die Wörter
", Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe und Schutzmaßnahmen für ", Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe und Schutzmaßnahmen für
Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende
ionisierende Strahlungen emittieren," eingefügt. ionisierende Strahlungen emittieren," eingefügt.
2. Die Liste der Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt: 2. Die Liste der Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt:
"- Strahlenschutzunterlagen: "- Strahlenschutzunterlagen:
registrierte Informationen - ungeachtet ihrer Form, Bearbeitung, registrierte Informationen - ungeachtet ihrer Form, Bearbeitung,
Rechtsnatur oder ihrer materiellen Eigenschaften - die sich auf die in Rechtsnatur oder ihrer materiellen Eigenschaften - die sich auf die in
Artikel 17quater erwähnten Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe oder Artikel 17quater erwähnten Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe oder
die in Artikel 17quinquies erwähnten Schutzmaßnahmen für Geräte oder die in Artikel 17quinquies erwähnten Schutzmaßnahmen für Geräte oder
Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende
Strahlungen emittieren, beziehen, sofern der unbefugte Zugang zu Strahlungen emittieren, beziehen, sofern der unbefugte Zugang zu
diesen Informationen, ihre Verbreitung oder ihre unangemessene Nutzung diesen Informationen, ihre Verbreitung oder ihre unangemessene Nutzung
eine böswillige, kriminelle oder terroristische Schädigung von eine böswillige, kriminelle oder terroristische Schädigung von
Personen, Gütern oder der Umwelt aufgrund der Gefahr einer Personen, Gütern oder der Umwelt aufgrund der Gefahr einer
Strahlenexposition oder der Freisetzung radioaktiver Stoffe ermöglicht Strahlenexposition oder der Freisetzung radioaktiver Stoffe ermöglicht
oder erleichtert, und mit Ausnahme: oder erleichtert, und mit Ausnahme:
a) der Unterlagen, die gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die a) der Unterlagen, die gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen
und -stellungnahmen eingestuft sind, und -stellungnahmen eingestuft sind,
b) der Nuklearunterlagen, wie im vierten Gedankenstrich bestimmt, b) der Nuklearunterlagen, wie im vierten Gedankenstrich bestimmt,
c) der Unterlagen, die im Rahmen der in den Artikeln 17quater oder c) der Unterlagen, die im Rahmen der in den Artikeln 17quater oder
17quinquies vorgesehenen Schutzmaßnahmen erstellt werden und die 17quinquies vorgesehenen Schutzmaßnahmen erstellt werden und die
andere personenbezogene Daten enthalten als den Namen und Vornamen andere personenbezogene Daten enthalten als den Namen und Vornamen
einer Person oder die Angabe ihrer Zugangsermächtigungen aufgrund des einer Person oder die Angabe ihrer Zugangsermächtigungen aufgrund des
vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Dezember vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Dezember
1998." 1998."
Art. 4 - Artikel 17quater Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 4 - Artikel 17quater Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Er legt fest, welche der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe sich "Er legt fest, welche der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe sich
auf die Strahlenschutzunterlagen beziehen, unter Berücksichtigung des auf die Strahlenschutzunterlagen beziehen, unter Berücksichtigung des
Ausmaßes des von ihnen ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche Ausmaßes des von ihnen ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche
Informationen immer Strahlenschutzunterlagen darstellen,". Informationen immer Strahlenschutzunterlagen darstellen,".
Art. 5 - Artikel 17quinquies Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 5 - Artikel 17quinquies Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt: das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Er legt fest, welche Maßnahmen sich auf die Strahlenschutzunterlagen "Er legt fest, welche Maßnahmen sich auf die Strahlenschutzunterlagen
beziehen, unter Berücksichtigung des Ausmaßes des von ihnen beziehen, unter Berücksichtigung des Ausmaßes des von ihnen
ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche Informationen immer ausgehenden Risikos. Er legt fest, welche Informationen immer
Strahlenschutzunterlagen darstellen,". Strahlenschutzunterlagen darstellen,".
Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird die Überschrift von Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird die Überschrift von
Abschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2014, wie folgt Abschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2014, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Kernmaterials, der "Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Kernmaterials, der
radioaktiven Stoffe und der diesbezüglichen Unterlagen oder Daten". radioaktiven Stoffe und der diesbezüglichen Unterlagen oder Daten".
Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "die über Nuklearunterlagen verfügt" durch 1. In § 2 werden die Wörter "die über Nuklearunterlagen verfügt" durch
die Wörter "die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz von die Wörter "die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz von
Nuklearunterlagen ist" ersetzt. Nuklearunterlagen ist" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und sofern erforderlich kann " § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und sofern erforderlich kann
eine Nuklearunterlage oder eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen in eine Nuklearunterlage oder eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen in
einem Drittland von einer natürlichen oder juristischen Person einem Drittland von einer natürlichen oder juristischen Person
öffentlichen oder privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit dieses öffentlichen oder privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit dieses
Landes untersteht, bearbeitet, verwaltet oder aufbewahrt werden, wenn Landes untersteht, bearbeitet, verwaltet oder aufbewahrt werden, wenn
die zuständigen Behörden dieses Landes mit dem Generaldirektor der die zuständigen Behörden dieses Landes mit dem Generaldirektor der
Föderalagentur für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen getroffen Föderalagentur für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen getroffen
haben, die dies erlauben. haben, die dies erlauben.
In diesen Vereinbarungen wird genau angegeben, wie diese In diesen Vereinbarungen wird genau angegeben, wie diese
Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von Nuklearunterlagen Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von Nuklearunterlagen
geschützt wird und wie die Kontrolle der Einhaltung dieser geschützt wird und wie die Kontrolle der Einhaltung dieser
Schutzmaßnahmen gewährleistet wird; zu diesem Zweck werden die Schutzmaßnahmen gewährleistet wird; zu diesem Zweck werden die
Merkmale der Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von Merkmale der Nuklearunterlage beziehungsweise Gesamtheit von
Nuklearunterlagen und die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände Nuklearunterlagen und die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände
ihrer Bearbeitung, Verwaltung oder Aufbewahrung berücksichtigt. ihrer Bearbeitung, Verwaltung oder Aufbewahrung berücksichtigt.
Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem
Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten
Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden
Landes aufzunehmen. Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt Landes aufzunehmen. Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt
der Generaldirektor die Risiken im Zusammenhang mit der der Generaldirektor die Risiken im Zusammenhang mit der
Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit
angesichts der allgemeinen Politik Belgiens. angesichts der allgemeinen Politik Belgiens.
Die Zustimmung in Bezug auf eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen kann Die Zustimmung in Bezug auf eine Gesamtheit von Nuklearunterlagen kann
sich gegebenenfalls auf eine Reihe von vorgesehenen oder sich gegebenenfalls auf eine Reihe von vorgesehenen oder
vorhersehbaren Nuklearunterlagen erstrecken, sofern ihre Merkmale oder vorhersehbaren Nuklearunterlagen erstrecken, sofern ihre Merkmale oder
die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände ihrer Bearbeitung, die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände ihrer Bearbeitung,
Verwaltung oder Aufbewahrung mit denen, die bereits durch die Verwaltung oder Aufbewahrung mit denen, die bereits durch die
Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind, identisch oder ihnen weitgehend Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind, identisch oder ihnen weitgehend
ähnlich sind. ähnlich sind.
Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im
Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen
Sicherheit wird der König: Sicherheit wird der König:
1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den 1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den
zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen
werden können, werden können,
2. nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der 2. nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der
belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden
internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf
Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen
können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen
getroffen werden können, getroffen werden können,
3. genauer bestimmen können, welche ausländischen natürlichen oder 3. genauer bestimmen können, welche ausländischen natürlichen oder
juristischen Personen oder welche Kategorien ausländischer natürlicher juristischen Personen oder welche Kategorien ausländischer natürlicher
oder juristischer Personen betroffen sind, oder juristischer Personen betroffen sind,
4. die Art der zu schützenden Informationen, das Schutzniveau und die 4. die Art der zu schützenden Informationen, das Schutzniveau und die
Kontrollmodalitäten bestimmen können, die in den Vereinbarungen Kontrollmodalitäten bestimmen können, die in den Vereinbarungen
vorgesehen sein müssen oder die sie ermöglichen müssen. vorgesehen sein müssen oder die sie ermöglichen müssen.
§ 4 - Jede Person, die radioaktive Stoffe lagert, verwendet oder § 4 - Jede Person, die radioaktive Stoffe lagert, verwendet oder
befördert, darf diese nicht ohne Erlaubnis der Agentur an andere befördert, darf diese nicht ohne Erlaubnis der Agentur an andere
Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund ihrer Funktion Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund ihrer Funktion
befugt sind, sie entgegenzunehmen. befugt sind, sie entgegenzunehmen.
§ 5 - Jede Person, die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz § 5 - Jede Person, die gemäß dem Gesetz und den Vorschriften im Besitz
von Strahlenschutzunterlagen ist, darf diese nicht ohne Erlaubnis der von Strahlenschutzunterlagen ist, darf diese nicht ohne Erlaubnis der
Agentur an andere Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund Agentur an andere Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund
ihrer Funktion befugt sind, sie entgegenzunehmen." ihrer Funktion befugt sind, sie entgegenzunehmen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die
Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen
und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst
Art. 8 - Artikel 8bis § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Art. 8 - Artikel 8bis § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die
Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen
und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011 und abgeändert durch das
Gesetz vom 7. April 2023, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 7. April 2023, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der für die Sicherheit 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der für die Sicherheit
zuständigen Abteilung" und dem Wort ", ermächtigen" die Wörter zuständigen Abteilung" und dem Wort ", ermächtigen" die Wörter
"beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes" "beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes"
eingefügt. eingefügt.
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn der Zugang für eine Person beantragt wird, die nicht in Belgien "Wenn der Zugang für eine Person beantragt wird, die nicht in Belgien
wohnt oder seit weniger als fünf Jahren dort wohnt, kann der König den wohnt oder seit weniger als fünf Jahren dort wohnt, kann der König den
Generaldirektor oder seinen Beauftragten ermächtigen, zusätzliche Generaldirektor oder seinen Beauftragten ermächtigen, zusätzliche
Unterlagen über die Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person zu Unterlagen über die Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person zu
ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit
der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit, wenn der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Sicherheit, wenn
der Generaldirektor oder sein Beauftragter es für notwendig erachtet, der Generaldirektor oder sein Beauftragter es für notwendig erachtet,
seinen Überblick über die Auslandsvergangenheit der betreffenden seinen Überblick über die Auslandsvergangenheit der betreffenden
Person zu vervollständigen, und vorbehaltlich eventueller Person zu vervollständigen, und vorbehaltlich eventueller
Vereinbarungsprotokolle zwischen der belgischen Behörde, die für die Vereinbarungsprotokolle zwischen der belgischen Behörde, die für die
Vorbereitung der für Belgien geltenden internationalen Vorbereitung der für Belgien geltenden internationalen
Sicherheitspolitik in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen zuständig Sicherheitspolitik in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen zuständig
ist, einerseits und den zuständigen Behörden des Landes, in dem die ist, einerseits und den zuständigen Behörden des Landes, in dem die
betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnort hat, andererseits. betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnort hat, andererseits.
Vorzugsweise geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die betreffende Vorzugsweise geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die betreffende
Person in dem Land, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort hat, Zugang Person in dem Land, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort hat, Zugang
zum Nuklearsektor hat oder haben kann oder vor kurzem hatte oder vor zum Nuklearsektor hat oder haben kann oder vor kurzem hatte oder vor
kurzem haben konnte; andernfalls können Unterlagen, die von Behörden kurzem haben konnte; andernfalls können Unterlagen, die von Behörden
oder Personen des Landes, in dem die betreffende Person ihren oder Personen des Landes, in dem die betreffende Person ihren
gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt worden sind, und die die gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt worden sind, und die die
Vertrauenswürdigkeit oder den Leumund der betreffenden Person belegen, Vertrauenswürdigkeit oder den Leumund der betreffenden Person belegen,
oder Schriftstücke, die belegen, dass in dem Land, in dem die oder Schriftstücke, die belegen, dass in dem Land, in dem die
betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ein Antrag auf betreffende Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ein Antrag auf
Zugang zum Nuklearsektor gestellt worden ist, vorgelegt werden. Der Zugang zum Nuklearsektor gestellt worden ist, vorgelegt werden. Der
König kann festlegen, in welchen Fällen die Unterlagen verlangt König kann festlegen, in welchen Fällen die Unterlagen verlangt
werden, unter welchen Bedingungen sie zulässig sind und in welcher werden, unter welchen Bedingungen sie zulässig sind und in welcher
Form sie vorgelegt werden müssen." Form sie vorgelegt werden müssen."
Art. 9 - Artikel 8bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 8bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Zugang zu Sicherheitsbereichen, a) In Absatz 1 werden die Wörter "Zugang zu Sicherheitsbereichen,
Kernmaterial und Nuklearunterlagen" durch die Wörter "Zugang zu Kernmaterial und Nuklearunterlagen" durch die Wörter "Zugang zu
Sicherheitsbereichen, Kernmaterial oder Nuklearunterlagen" ersetzt. Sicherheitsbereichen, Kernmaterial oder Nuklearunterlagen" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "berechtigt sind, Zugang zu b) In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "berechtigt sind, Zugang zu
einer Kernanlage oder" und den Wörtern "einem einer Kernanlage oder" und den Wörtern "einem
Atomtransportunternehmen" das Wort "zu" eingefügt. Atomtransportunternehmen" das Wort "zu" eingefügt.
c) In Absatz 1 werden die Wörter "befindet, und zu den diesbezüglichen c) In Absatz 1 werden die Wörter "befindet, und zu den diesbezüglichen
Unterlagen" durch die Wörter "befindet, oder zu den diesbezüglichen Unterlagen" durch die Wörter "befindet, oder zu den diesbezüglichen
Unterlagen" ersetzt. Unterlagen" ersetzt.
d) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: d) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
", und wenn die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren ", und wenn die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren
gewöhnlichen Wohnort haben, mit dem Generaldirektor der Föderalagentur gewöhnlichen Wohnort haben, mit dem Generaldirektor der Föderalagentur
für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen hinsichtlich dieses Zugangs für Nuklearkontrolle Ad-hoc-Vereinbarungen hinsichtlich dieses Zugangs
oder einer Gesamtheit von Zugängen getroffen haben. Diese oder einer Gesamtheit von Zugängen getroffen haben. Diese
Vereinbarungen betreffen die Informationen, die über die Personen, für Vereinbarungen betreffen die Informationen, die über die Personen, für
die der Zugang beantragt wird, mitgeteilt werden müssen, insbesondere die der Zugang beantragt wird, mitgeteilt werden müssen, insbesondere
die Merkmale des Zugangs zu einer Kernanlage oder zu einem die Merkmale des Zugangs zu einer Kernanlage oder zu einem
Atomtransportunternehmen, der ihnen in ihrem Land gewährt worden ist, Atomtransportunternehmen, der ihnen in ihrem Land gewährt worden ist,
die Merkmale der dazugehörigen Bescheinigung und ihren Informations- die Merkmale der dazugehörigen Bescheinigung und ihren Informations-
oder Zugangsbedarf. Die Vereinbarungen können sich auch auf die oder Zugangsbedarf. Die Vereinbarungen können sich auch auf die
Sicherheitsbereiche, das Kernmaterial oder die Nuklearunterlagen, zu Sicherheitsbereiche, das Kernmaterial oder die Nuklearunterlagen, zu
denen Zugang beantragt wird, und auf die zusätzlichen denen Zugang beantragt wird, und auf die zusätzlichen
Sicherheitsmaßnahmen beziehen. Ad-hoc-Vereinbarungen für eine Sicherheitsmaßnahmen beziehen. Ad-hoc-Vereinbarungen für eine
Gesamtheit von Zugängen können sich gegebenenfalls auf eine Reihe von Gesamtheit von Zugängen können sich gegebenenfalls auf eine Reihe von
vorgesehenen oder vorhersehbaren Zugängen für dieselbe Person oder für vorgesehenen oder vorhersehbaren Zugängen für dieselbe Person oder für
andere Personen erstrecken, sofern die Merkmale ihrer Vergangenheit andere Personen erstrecken, sofern die Merkmale ihrer Vergangenheit
oder die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände der Zugänge mit oder die Besonderheiten, Notwendigkeiten und Umstände der Zugänge mit
denen, die bereits durch die Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind, denen, die bereits durch die Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt sind,
identisch oder ihnen weitgehend ähnlich sind." identisch oder ihnen weitgehend ähnlich sind."
e) Absatz 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: e) Absatz 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem "Der Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, erteilt dem
Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten Generaldirektor seine Zustimmung, die Verhandlungen über die geplanten
Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Ad-hoc-Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden
Landes aufzunehmen. Landes aufzunehmen.
Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt der Generaldirektor Um diese Vereinbarungen zu treffen, berücksichtigt der Generaldirektor
die Risiken im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen die Risiken im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen
und der nuklearen Sicherheit angesichts der allgemeinen Politik und der nuklearen Sicherheit angesichts der allgemeinen Politik
Belgiens. Belgiens.
Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im Auf Vorschlag der Agentur und unter Berücksichtigung der Risiken im
Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen
Sicherheit wird der König: Sicherheit wird der König:
1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den 1. die Kriterien festlegen, nach denen bestimmt werden kann, mit den
zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen zuständigen Behörden welcher Länder solche Vereinbarungen getroffen
werden können, werden können,
2. nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der 2. nach Konsultierung der Behörde, die für die Vorbereitung der
belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden belgischen Sicherheitspolitik und der für Belgien geltenden
internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf internationalen Sicherheitspolitik in Bezug auf
Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist, die Liste der Länder festlegen
können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen können, mit deren zuständigen Behörden solche Ad-hoc-Vereinbarungen
getroffen werden können, getroffen werden können,
3. das Verfahren festlegen, das es den in vorliegendem Paragraphen 3. das Verfahren festlegen, das es den in vorliegendem Paragraphen
erwähnten Personen ermöglicht, Zugang zu Kernmaterial, erwähnten Personen ermöglicht, Zugang zu Kernmaterial,
Sicherheitsbereichen oder Nuklearunterlagen zu erhalten." Sicherheitsbereichen oder Nuklearunterlagen zu erhalten."
Art. 10 - In Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 10 - In Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. März 2011, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 30. März 2011, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 4bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der " § 4bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der
Generaldirektor der Föderalagentur für Nuklearkontrolle oder sein Generaldirektor der Föderalagentur für Nuklearkontrolle oder sein
Beauftragter, der Verantwortliche der für die Sicherheit zuständigen Beauftragter, der Verantwortliche der für die Sicherheit zuständigen
Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes, Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Dienstes,
Personen, die nicht über die in § 1 erwähnte Ermächtigung oder die in Personen, die nicht über die in § 1 erwähnte Ermächtigung oder die in
§ 2 erwähnte Sicherheitsbescheinigung verfügen, für protokollarische § 2 erwähnte Sicherheitsbescheinigung verfügen, für protokollarische
Besuche mit einer Dauer von höchstens sechs Stunden punktuellen und Besuche mit einer Dauer von höchstens sechs Stunden punktuellen und
gelegentlichen Zugang zu den Sicherheitsbereichen einer Kernanlage gelegentlichen Zugang zu den Sicherheitsbereichen einer Kernanlage
oder eines Atomtransportunternehmens gewähren, unter der Bedingung, oder eines Atomtransportunternehmens gewähren, unter der Bedingung,
dass der Betreiber der Kernanlage oder des Atomtransportunternehmens dass der Betreiber der Kernanlage oder des Atomtransportunternehmens
den Antrag auf Zugangsermächtigung für einen protokollarischen Besuch den Antrag auf Zugangsermächtigung für einen protokollarischen Besuch
mit Gründen versieht und dem Generaldirektor oder seinem Beauftragten mit Gründen versieht und dem Generaldirektor oder seinem Beauftragten
seine Risikoanalyse eines solchen Zugangs und die von ihm vorgesehenen seine Risikoanalyse eines solchen Zugangs und die von ihm vorgesehenen
spezifischen Schutzmaßnahmen mitteilt. spezifischen Schutzmaßnahmen mitteilt.
Der König legt die Regeln und das Verfahren fest, die es den in Der König legt die Regeln und das Verfahren fest, die es den in
vorliegendem Paragraphen erwähnten Personen ermöglichen, Zugang zu vorliegendem Paragraphen erwähnten Personen ermöglichen, Zugang zu
Sicherheitsbereichen zu erhalten." Sicherheitsbereichen zu erhalten."
Art. 11 - In Artikel 8bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - In Artikel 8bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. März 2011, werden die Wörter "in den Paragraphen 2 bis Gesetz vom 30. März 2011, werden die Wörter "in den Paragraphen 2 bis
4" durch die Wörter "in den Paragraphen 2 bis 4bis" ersetzt. 4" durch die Wörter "in den Paragraphen 2 bis 4bis" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 7. April 2023, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 7. April 2023, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz "Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz
auch für Personen, für die der Zugang zu Orten, Funktionen, Vorgängen auch für Personen, für die der Zugang zu Orten, Funktionen, Vorgängen
oder Informationen aus Gründen der Nichtverbreitung von Kernwaffen, oder Informationen aus Gründen der Nichtverbreitung von Kernwaffen,
der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes dem Besitz einer in der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes dem Besitz einer in
Artikel 22bis Absatz 3 erwähnten Sicherheitsbescheinigung unterliegt." Artikel 22bis Absatz 3 erwähnten Sicherheitsbescheinigung unterliegt."
Art. 13 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 3. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2023, vom 3. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2023,
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels 8bis § 2 kann der König auf Vorschlag der "Unbeschadet des Artikels 8bis § 2 kann der König auf Vorschlag der
Föderalagentur für Nuklearkontrolle den Generaldirektor der Agentur Föderalagentur für Nuklearkontrolle den Generaldirektor der Agentur
oder dessen Beauftragten, den Verantwortlichen der für die Sicherheit oder dessen Beauftragten, den Verantwortlichen der für die Sicherheit
zuständigen Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit zuständigen Abteilung beziehungsweise des für die Sicherheit
zuständigen Dienstes ermächtigen, eine Sicherheitsbescheinigung zu zuständigen Dienstes ermächtigen, eine Sicherheitsbescheinigung zu
erteilen, die folgende Zugänge ermöglicht und für die Er die erteilen, die folgende Zugänge ermöglicht und für die Er die
Kategorien von betroffenen Personen, die Modalitäten des Kategorien von betroffenen Personen, die Modalitäten des
Erteilungsverfahrens und die Gültigkeitsdauer festlegt: Erteilungsverfahrens und die Gültigkeitsdauer festlegt:
1. Zugang zu Orten, die zwar noch keinen Sicherheitsbereich bilden 1. Zugang zu Orten, die zwar noch keinen Sicherheitsbereich bilden
oder zu einem solchen Bereich gehören, aber nach Abschluss der dort oder zu einem solchen Bereich gehören, aber nach Abschluss der dort
durchzuführenden Arbeiten dazu bestimmt sind, einen solchen Bereich zu durchzuführenden Arbeiten dazu bestimmt sind, einen solchen Bereich zu
bilden oder zu einem solchen Bereich zu gehören. Diese Orte, für die bilden oder zu einem solchen Bereich zu gehören. Diese Orte, für die
der König die Bestimmungskriterien festlegt, gehören zu einer der König die Bestimmungskriterien festlegt, gehören zu einer
Kernanlage, entweder weil sie sich zwischen ihrer äußeren und inneren Kernanlage, entweder weil sie sich zwischen ihrer äußeren und inneren
Begrenzung befinden, wenn die Anlage eine innere Begrenzung hat, oder Begrenzung befinden, wenn die Anlage eine innere Begrenzung hat, oder
weil sie sich außerhalb der derzeitigen äußeren Begrenzung der Anlage weil sie sich außerhalb der derzeitigen äußeren Begrenzung der Anlage
befinden, aber an die äußere Begrenzung angrenzen oder sich in ihrer befinden, aber an die äußere Begrenzung angrenzen oder sich in ihrer
unmittelbaren Nähe befinden, mit Ausnahme von öffentlichen Straßen. unmittelbaren Nähe befinden, mit Ausnahme von öffentlichen Straßen.
Die Wörter "Kernanlage" beziehungsweise "kerntechnische Anlage" und Die Wörter "Kernanlage" beziehungsweise "kerntechnische Anlage" und
"Sicherheitsbereich" sind im Sinne von Artikel 1bis des vorerwähnten "Sicherheitsbereich" sind im Sinne von Artikel 1bis des vorerwähnten
Gesetzes vom 15. April 1994 zu verstehen. Die Wörter "innere Gesetzes vom 15. April 1994 zu verstehen. Die Wörter "innere
Begrenzung" und "äußere Begrenzung" sind im Sinne des Königlichen Begrenzung" und "äußere Begrenzung" sind im Sinne des Königlichen
Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Kategorisierung und die Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Kategorisierung und die
Bestimmung der Sicherheitsbereiche in kerntechnischen Anlagen und Bestimmung der Sicherheitsbereiche in kerntechnischen Anlagen und
Atomtransportunternehmen zu verstehen. Die aufgrund der vorliegenden Atomtransportunternehmen zu verstehen. Die aufgrund der vorliegenden
Bestimmung ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang Bestimmung ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang
gelten auch für Zugänge zu anderen Orten, die unter dieselbe gelten auch für Zugänge zu anderen Orten, die unter dieselbe
Bestimmung fallen, Bestimmung fallen,
2. Zugang zu Einrichtungen, Orten, Stoffen, Geräten, Informationen, 2. Zugang zu Einrichtungen, Orten, Stoffen, Geräten, Informationen,
Funktionen oder Vorgängen, die vom König bestimmt werden und für die Funktionen oder Vorgängen, die vom König bestimmt werden und für die
Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe im Sinne von Artikel 1 des Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe im Sinne von Artikel 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 15. April 1994 oder Schutzmaßnahmen für vorerwähnten Gesetzes vom 15. April 1994 oder Schutzmaßnahmen für
Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende
ionisierende Strahlungen emittieren, im Sinne desselben Artikels ionisierende Strahlungen emittieren, im Sinne desselben Artikels
ergriffen werden. Die aufgrund der vorliegenden Bestimmung ergriffen werden. Die aufgrund der vorliegenden Bestimmung
ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang gelten ausgestellten Bescheinigungen für einen spezifischen Zugang gelten
auch für andere Zugänge, die unter dieselbe Bestimmung fallen, auch für andere Zugänge, die unter dieselbe Bestimmung fallen,
3. Zugang im Ausland zu nuklearen Gebäuden oder Nuklearstandorten, für 3. Zugang im Ausland zu nuklearen Gebäuden oder Nuklearstandorten, für
die der König die Bestimmungskriterien festlegen kann und deren Zugang die der König die Bestimmungskriterien festlegen kann und deren Zugang
einer Form von Verfahren unterliegt, die sich auf eine amtliche einer Form von Verfahren unterliegt, die sich auf eine amtliche
Beurteilung der Diskretion, Loyalität und Integrität bezieht, ohne Beurteilung der Diskretion, Loyalität und Integrität bezieht, ohne
jedoch Inhabern einer Sicherheitsermächtigung vorbehalten zu sein." jedoch Inhabern einer Sicherheitsermächtigung vorbehalten zu sein."
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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