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| Loi instaurant la surveillance électronique comme peine autonome. - Traduction allemande | Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome straf. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 7 FEVRIER 2014. - Loi instaurant la surveillance électronique comme | 7 FEBRUARI 2014. - Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als |
| peine autonome. - Traduction allemande | autonome straf. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 |
| loi du 7 février 2014 instaurant la surveillance électronique comme | februari 2014 tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome |
| peine autonome (Moniteur belge du 28 février 2014). | straf (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung | 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung |
| als autonome Strafe | als autonome Strafe |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, wieder | Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, wieder |
| aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß | "4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß |
| Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung | Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung |
| der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des | der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des |
| Gerichtsgesetzbuches,". | Gerichtsgesetzbuches,". |
| b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "5. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter | "5. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter |
| elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches, | elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches, |
| außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß | außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß |
| Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." | Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." |
| Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder |
| aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: |
| "1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen, | "1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen, |
| Entscheidungen oder Maßnahmen,". | Entscheidungen oder Maßnahmen,". |
| Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder |
| aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden | das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden |
| neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern | neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern |
| "die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen" | "die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen" |
| die Wörter "die in Artikel 594 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen | die Wörter "die in Artikel 594 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen |
| und" eingefügt. | und" eingefügt. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
| Art. 5 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "In | Art. 5 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "In |
| Korrektional- und Polizeisachen: | Korrektional- und Polizeisachen: |
| 1. Gefängnisstrafe, | 1. Gefängnisstrafe, |
| 2. Arbeitsstrafe. | 2. Arbeitsstrafe. |
| Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht |
| zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und | zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und |
| Polizeisachen: | Polizeisachen: |
| 1. Gefängnisstrafe, | 1. Gefängnisstrafe, |
| 2. Strafe unter elektronischer Überwachung, | 2. Strafe unter elektronischer Überwachung, |
| 3. Arbeitsstrafe. | 3. Arbeitsstrafe. |
| Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht |
| zusammen angewandt werden." ersetzt. | zusammen angewandt werden." ersetzt. |
| Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein |
| Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter | Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter |
| elektronischer Überwachung". | elektronischer Überwachung". |
| Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein | Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein |
| Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von | "Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von |
| höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine | höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine |
| Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der | Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der |
| Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls ausgesprochen hätte. | Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls ausgesprochen hätte. |
| Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen | Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen |
| und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, | und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, |
| eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe | eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe |
| unter elektronischer Überwachung zur Anwendung kommen kann. Für die | unter elektronischer Überwachung zur Anwendung kommen kann. Für die |
| Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag | Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag |
| der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag | der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag |
| Gefängnisstrafe. | Gefängnisstrafe. |
| Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt | Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt |
| werden für Taten, die erwähnt sind: | werden für Taten, die erwähnt sind: |
| - in Artikel 347bis, | - in Artikel 347bis, |
| - in den Artikeln 375 bis 377, | - in den Artikeln 375 bis 377, |
| - in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder | - in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder |
| mittels Minderjähriger begangen worden sind, | mittels Minderjähriger begangen worden sind, |
| - in den Artikeln 393 bis 397, | - in den Artikeln 393 bis 397, |
| - in Artikel 475. | - in Artikel 475. |
| § 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt | § 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt |
| mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. | mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. |
| Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss | Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss |
| binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche | binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche |
| Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beginnen. | Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beginnen. |
| § 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter | § 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter |
| elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der | elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der |
| Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden | Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden |
| Gerichte den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Gerichte den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Justiz im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Beschuldigten, des | Justiz im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Beschuldigten, des |
| Angeklagten oder des Verurteilten mit der Erstellung eines kurzen | Angeklagten oder des Verurteilten mit der Erstellung eines kurzen |
| Informationsberichts und/oder der Durchführung einer | Informationsberichts und/oder der Durchführung einer |
| Sozialuntersuchung beauftragen. | Sozialuntersuchung beauftragen. |
| Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen | Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen |
| Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. | Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. |
| Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen | Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen |
| Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim | Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim |
| zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
| eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten | eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten |
| Maßnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. | Maßnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. |
| Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der | Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der |
| Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der | Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der |
| kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung | kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung |
| wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt. | wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt. |
| § 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht | § 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht |
| erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten | erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten |
| angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der | angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der |
| Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine | Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine |
| Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der | Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der |
| eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine Strafe unter | eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine Strafe unter |
| elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der | elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der |
| Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich | Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich |
| oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die | oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die |
| Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen | Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen |
| können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der | können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der |
| Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wenn keine | Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wenn keine |
| Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist. | Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist. |
| § 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer | § 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer |
| Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten | Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten |
| Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten | Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten |
| individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut | individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut |
| erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie | erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie |
| im Interesse des Opfers erforderlich sind." | im Interesse des Opfers erforderlich sind." |
| Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit | Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter | "Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter |
| elektronischer Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, setzt | elektronischer Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, setzt |
| die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen | die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis, damit diese Strafe | Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis, damit diese Strafe |
| vollstreckt werden kann. Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen | vollstreckt werden kann. Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen |
| sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten | sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten |
| Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter | Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter |
| Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten | Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten |
| Strafvollstreckungsmodalitäten. | Strafvollstreckungsmodalitäten. |
| § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5. | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5. |
| August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der | August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der |
| Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen | Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen |
| Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die | Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die |
| Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und | Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und |
| begleiten den Verurteilten. | begleiten den Verurteilten. |
| § 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur | § 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur |
| teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte | teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte |
| des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
| die Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die | die Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die |
| Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom | Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom |
| Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden, | Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden, |
| kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung | kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung |
| festgelegte Gefängnisstrafe zu vollstrecken, und zwar unter | festgelegte Gefängnisstrafe zu vollstrecken, und zwar unter |
| Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der | Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der |
| Strafe unter elektronischer Überwachung. In diesem Fall entspricht ein | Strafe unter elektronischer Überwachung. In diesem Fall entspricht ein |
| Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag | Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag |
| Gefängnisstrafe. | Gefängnisstrafe. |
| § 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über | § 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über |
| die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter | die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter |
| elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der | elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der |
| Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die | Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die |
| Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen | Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen |
| schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte | schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte |
| übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine | übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine |
| Kopie dieses Antrags. | Kopie dieses Antrags. |
| Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für | Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für |
| elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme | elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme |
| über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der | über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der |
| elektronischen Überwachung und gegebenenfalls der individualisierten | elektronischen Überwachung und gegebenenfalls der individualisierten |
| Sonderbedingungen, die dem Verurteilten auferlegt worden sind. In | Sonderbedingungen, die dem Verurteilten auferlegt worden sind. In |
| dieser Stellungnahme wird angegeben, ob der Verurteilte während der | dieser Stellungnahme wird angegeben, ob der Verurteilte während der |
| Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue | Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue |
| Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für | Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für |
| elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen | elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen |
| Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und | Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und |
| gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den | gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den |
| Verurteilten das Zentrum für erforderlich hält. | Verurteilten das Zentrum für erforderlich hält. |
| Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter | Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter |
| elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen | elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen |
| Straftaten begangen hat und wenn er das Programm für den konkreten | Straftaten begangen hat und wenn er das Programm für den konkreten |
| Inhalt der elektronischen Überwachung befolgt hat und gegebenenfalls | Inhalt der elektronischen Überwachung befolgt hat und gegebenenfalls |
| die ihm auferlegten individualisierten Sonderbedingungen erfüllt hat. | die ihm auferlegten individualisierten Sonderbedingungen erfüllt hat. |
| Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für | Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für |
| den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er | den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er |
| noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag | noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag |
| Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag | Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag |
| Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen | Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen |
| Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten | Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten |
| Sonderbedingungen. | Sonderbedingungen. |
| Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls | Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls |
| der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung | der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung |
| widerrufen werden." | widerrufen werden." |
| Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt | Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt |
| Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert | Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert |
| und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel | und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel |
| 37quinquies, 37sexies und 37octies umnummeriert. | 37quinquies, 37sexies und 37octies umnummeriert. |
| Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden, | "Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden, |
| darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen." | darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen." |
| Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen" | Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen" |
| und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ", | und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ", |
| Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. |
| Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort | durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort |
| "Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die | "Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die |
| Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt. |
| Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort | durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort |
| "Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die | "Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die |
| Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt | Polizeiamt |
| Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, | Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
| "und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer | "und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer |
| Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des | Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des |
| Strafgesetzbuches verbüßen". | Strafgesetzbuches verbüßen". |
| 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen |
| Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und | Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und |
| den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im | den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im |
| Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen," | Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen," |
| eingefügt. | eingefügt. |
| KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung | KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung |
| Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte | Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte |
| mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. | mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. |
| KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
| Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden |
| Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |