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Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 décembre 2016 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 december 2016 tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de
responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie
belge du 14 décembre 2016). (Belgisch Staatsblad van 14 december 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
7. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 7. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli
1985 1985
über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die
zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die
zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie, ersetzt zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie, ersetzt
durch das Gesetz vom 29. Juni 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 29. Juni 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe", "4. den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe",
"Kernanlage", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" und "Kernanlage", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" und
"Kernmaterialien": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens "Kernmaterialien": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens
bestimmten Begriffe,". bestimmten Begriffe,".
b) Derselbe Artikel wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut b) Derselbe Artikel wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. den Begriffen "nuklearer Schaden", "Maßnahmen zur "5. den Begriffen "nuklearer Schaden", "Maßnahmen zur
Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und "angemessene Maßnahmen": Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und "angemessene Maßnahmen":
die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe." die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe."
Art. 3 - In Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 3 - In Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Juni 2014, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 29. Juni 2014, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. ein Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des nuklearen "2. ein Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des nuklearen
Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem
Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt, wenn Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt, wenn
der König die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes durch der König die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass auf einen solchen Staat einen im Ministerrat beratenen Erlass auf einen solchen Staat
ausdehnt,". ausdehnt,".
Art. 4 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 11. Juli 2000, 13. November 2011 und 29. Juni 2014, wird Gesetze vom 11. Juli 2000, 13. November 2011 und 29. Juni 2014, wird
wie folgt ausgelegt: wie folgt ausgelegt:
"Art. 7 - Der Höchstbetrag für nuklearen Schaden, bis zu dem der "Art. 7 - Der Höchstbetrag für nuklearen Schaden, bis zu dem der
Inhaber haftet, beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf 1,2 Inhaber haftet, beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf 1,2
Milliarden EUR." Milliarden EUR."
Art. 5 - Artikel 23 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 23 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
29. Juni 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 29. Juni 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Schadenersatz für nuklearen Körperschaden binnen zehn bis dreißig "Der Schadenersatz für nuklearen Körperschaden binnen zehn bis dreißig
Jahren nach dem nuklearen Ereignis geht zu Lasten des Staates. Er wird Jahren nach dem nuklearen Ereignis geht zu Lasten des Staates. Er wird
für jedes nukleare Ereignis, das ab dem 1. Januar 2018 eintritt, zu für jedes nukleare Ereignis, das ab dem 1. Januar 2018 eintritt, zu
Lasten des Inhabers gehen . Der König kann dieses Datum vorziehen oder Lasten des Inhabers gehen . Der König kann dieses Datum vorziehen oder
auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. In jedem Fall wird dieser auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. In jedem Fall wird dieser
Schadenersatz ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Schadenersatz ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des
Inkrafttretens des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Abänderung des Inkrafttretens des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Abänderung des
Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie zu Lasten des Inhabers gehen." auf dem Gebiet der Kernenergie zu Lasten des Inhabers gehen."
KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6 - Inhaber, denen die Anerkennung aufgrund des Gesetzes vom 22. Art. 6 - Inhaber, denen die Anerkennung aufgrund des Gesetzes vom 22.
Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der
Kernenergie gewährt worden ist, behalten diese Anerkennung, sofern sie Kernenergie gewährt worden ist, behalten diese Anerkennung, sofern sie
die Versicherung oder jede sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung die Versicherung oder jede sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung
ihrer Haftung binnen neunzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden ihrer Haftung binnen neunzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes oder von Artikel 2 Buchstabe b) an die Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Artikel 2 Buchstabe b) an die Bestimmungen dieses
Gesetzes anpassen. Gesetzes anpassen.
Der Minister kann die in Absatz 1 erwähnte Frist um die Zeitspanne Der Minister kann die in Absatz 1 erwähnte Frist um die Zeitspanne
verlängern, die für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, der in verlängern, die für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, der in
Artikel 10/1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Artikel 10/1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche
Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie erwähnt ist, sofern der Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie erwähnt ist, sofern der
Antrag binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Antrag binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes oder von Artikel 2 Buchstabe b) eingereicht wird. Gesetzes oder von Artikel 2 Buchstabe b) eingereicht wird.
Art. 7 - Artikel 2 Buchstabe b) tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der Art. 7 - Artikel 2 Buchstabe b) tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der
König kann das Datum dieses Inkrafttretens jedoch vorziehen oder auf König kann das Datum dieses Inkrafttretens jedoch vorziehen oder auf
einen späteren Zeitpunkt verlegen. In jedem Fall tritt dieser Artikel einen späteren Zeitpunkt verlegen. In jedem Fall tritt dieser Artikel
am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens des am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens des
Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in Kraft. Kernenergie in Kraft.
Bis zu diesem Inkrafttreten versteht man unter dem Begriff "nuklearer Bis zu diesem Inkrafttreten versteht man unter dem Begriff "nuklearer
Schaden" Personenschäden und Sachschäden im Sinne des Schaden" Personenschäden und Sachschäden im Sinne des
Zivilgesetzbuches. Zivilgesetzbuches.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
M.-Ch. MARGHEM M.-Ch. MARGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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