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Loi modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions, en ce qui concerne les tâches du guichet unique. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 16 januari 2003 tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen, wat de taken van het één-loket betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 DECEMBRE 2009. - Loi modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions, en ce qui concerne les tâches du guichet unique. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 16 januari 2003 tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen, wat de taken van het één-loket betreft. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 |
loi du 7 décembre 2009 modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant | december 2009 tot wijziging van de wet van 16 januari 2003 tot |
création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du | oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering |
registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et | van het handelsregister, tot oprichting van erkende |
portant diverses dispositions, en ce qui concerne les tâches du | ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen, wat de taken van |
guichet unique (Moniteur belge du 24 décembre 2009). | het één-loket betreft (Belgisch Staatsblad van 24 december 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
7. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich der Aufgaben des | 7. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich der Aufgaben des |
einheitlichen Ansprechpartners des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur | einheitlichen Ansprechpartners des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur |
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der |
Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen | Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen | Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen |
im Binnenmarkt (nachstehend « Dienstleistungsrichtlinie » genannt). | im Binnenmarkt (nachstehend « Dienstleistungsrichtlinie » genannt). |
Art. 3 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung | Art. 3 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung |
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird § 2 aufgehoben. | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird § 2 aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: | vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 41 - Ein Unternehmensschalter übermittelt dem Unternehmen unter | « Art. 41 - Ein Unternehmensschalter übermittelt dem Unternehmen unter |
den vom König festgelegten Bedingungen auf ersten Antrag hin einen | den vom König festgelegten Bedingungen auf ersten Antrag hin einen |
vollständigen Auszug der Eintragung in die Zentrale Datenbank der | vollständigen Auszug der Eintragung in die Zentrale Datenbank der |
Unternehmen mit Angabe des Ausstellungsdatums dieses Auszugs. » | Unternehmen mit Angabe des Ausstellungsdatums dieses Auszugs. » |
Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 43 - § 1 - Unbeschadet der Aufträge, die Unternehmensschaltern | « Art. 43 - § 1 - Unbeschadet der Aufträge, die Unternehmensschaltern |
durch oder in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer | durch oder in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer |
Gesetze anvertraut werden, müssen sie folgende Aufträge erfüllen: | Gesetze anvertraut werden, müssen sie folgende Aufträge erfüllen: |
1. durch ihre Infrastruktur Dienstleistungserbringern ermöglichen, | 1. durch ihre Infrastruktur Dienstleistungserbringern ermöglichen, |
a) alle Verfahren und Formalitäten abzuwickeln, die für die Aufnahme | a) alle Verfahren und Formalitäten abzuwickeln, die für die Aufnahme |
der in den Artikeln 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten | der in den Artikeln 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten |
Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere | Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere |
Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei | Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei |
den zuständigen Behörden, einschliesslich der Beantragung der | den zuständigen Behörden, einschliesslich der Beantragung der |
Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der | Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der |
Registrierung bei Berufsverbänden beziehungsweise -kammern oder | Registrierung bei Berufsverbänden beziehungsweise -kammern oder |
Berufsorganisationen, | Berufsorganisationen, |
b) die Beantragung der Genehmigungen abzuwickeln, die für die Ausübung | b) die Beantragung der Genehmigungen abzuwickeln, die für die Ausübung |
der in der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten | der in der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten |
Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, | Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, |
2. Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche | 2. Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche |
Nichthandelsunternehmen in dieser Eigenschaft bei der Zentralen | Nichthandelsunternehmen in dieser Eigenschaft bei der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen eintragen, | Datenbank der Unternehmen eintragen, |
3. in den vom König bestimmten Fällen überprüfen, ob Handels- oder | 3. in den vom König bestimmten Fällen überprüfen, ob Handels- oder |
Handwerksbetriebe oder privatrechtliche Nichthandelsunternehmen die | Handwerksbetriebe oder privatrechtliche Nichthandelsunternehmen die |
aufgrund besonderer Gesetze und Regelungen vorgeschriebenen | aufgrund besonderer Gesetze und Regelungen vorgeschriebenen |
Eintragungsbedingungen erfüllen, | Eintragungsbedingungen erfüllen, |
4. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen | 4. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen |
Zugang zu den in Nr. 2 erwähnten Eintragungsdaten gewährleisten, | Zugang zu den in Nr. 2 erwähnten Eintragungsdaten gewährleisten, |
5. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Archive über die in | 5. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Archive über die in |
Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen und Eintragungen aufbewahren, | Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen und Eintragungen aufbewahren, |
6. in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze oder | 6. in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze oder |
aufgrund dieser Gesetze gemäss den vom König festgelegten Modalitäten | aufgrund dieser Gesetze gemäss den vom König festgelegten Modalitäten |
administrative Formalitäten verrichten, | administrative Formalitäten verrichten, |
7. sicherstellen, dass Dienstleistungserbringer und -empfänger für die | 7. sicherstellen, dass Dienstleistungserbringer und -empfänger für die |
in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Dienstleistungstätigkeiten | in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Dienstleistungstätigkeiten |
folgende Informationen erhalten: | folgende Informationen erhalten: |
a) Anforderungen, die für Dienstleistungserbringer gelten, | a) Anforderungen, die für Dienstleistungserbringer gelten, |
insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme | insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme |
und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, | und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, |
b) Angaben über die zuständigen Behörden, einschliesslich der für die | b) Angaben über die zuständigen Behörden, einschliesslich der für die |
Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Behörden, um eine | Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Behörden, um eine |
direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen, | direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen, |
c) Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und | c) Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und |
Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen, | Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen, |
d) allgemein verfügbare Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten | d) allgemein verfügbare Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten |
zwischen den zuständigen Behörden und den Dienstleistungserbringern | zwischen den zuständigen Behörden und den Dienstleistungserbringern |
oder -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern und | oder -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern und |
-empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern, | -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern, |
e) Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die, ohne eine zuständige | e) Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die, ohne eine zuständige |
Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch | Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch |
unterstützen, | unterstützen, |
8. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen | 8. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen |
Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren, Vergütungen und | Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren, Vergütungen und |
Offenlegungskosten in Bezug auf die in vorliegendem Artikel erwähnten | Offenlegungskosten in Bezug auf die in vorliegendem Artikel erwähnten |
Aufträge zugunsten der Staatskasse einnehmen. | Aufträge zugunsten der Staatskasse einnehmen. |
Der Unternehmensschalter geht auf alle in Absatz 1 erwähnten | Der Unternehmensschalter geht auf alle in Absatz 1 erwähnten |
Auskunftsersuchen ein innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab dem | Auskunftsersuchen ein innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab dem |
Datum, an dem die Information verfügbar ist. Wenn das Ersuchen | Datum, an dem die Information verfügbar ist. Wenn das Ersuchen |
fehlerhaft, unvollständig oder unbegründet ist, setzt er den | fehlerhaft, unvollständig oder unbegründet ist, setzt er den |
Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis. | Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis. |
§ 2 - Unternehmensschalter können Unternehmen zusätzlich Beratungs- | § 2 - Unternehmensschalter können Unternehmen zusätzlich Beratungs- |
und Begleitdienste leisten, mit Ausnahme von Diensten, die aufgrund | und Begleitdienste leisten, mit Ausnahme von Diensten, die aufgrund |
des Gesetzes ausschliesslich bestimmten freien, geistigen und | des Gesetzes ausschliesslich bestimmten freien, geistigen und |
dienstleistenden Berufen aus dem Wirtschaftssektor vorbehalten sind. | dienstleistenden Berufen aus dem Wirtschaftssektor vorbehalten sind. |
§ 3 - Unternehmensschalter sind problemlos aus der Ferne und | § 3 - Unternehmensschalter sind problemlos aus der Ferne und |
elektronisch zugänglich, um alle in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) | elektronisch zugänglich, um alle in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) |
erwähnten Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die | erwähnten Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die |
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, abwickeln zu | Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, abwickeln zu |
können, mit Ausnahme der Kontrolle des Ortes der | können, mit Ausnahme der Kontrolle des Ortes der |
Dienstleistungserbringung oder der Überprüfung der vom | Dienstleistungserbringung oder der Überprüfung der vom |
Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstungsgegenstände oder der | Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstungsgegenstände oder der |
physischen Untersuchung der Eignung oder persönlichen Zuverlässigkeit | physischen Untersuchung der Eignung oder persönlichen Zuverlässigkeit |
des Dienstleistungserbringers oder seiner zuständigen Mitarbeiter, | des Dienstleistungserbringers oder seiner zuständigen Mitarbeiter, |
wenn sie integraler Bestandteil eines Verfahrens oder einer Formalität | wenn sie integraler Bestandteil eines Verfahrens oder einer Formalität |
sind. » | sind. » |
Art. 6 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 45 - § 1 - Eine Organisation kann unter folgenden Bedingungen | « Art. 45 - § 1 - Eine Organisation kann unter folgenden Bedingungen |
als Unternehmensschalter zugelassen werden: | als Unternehmensschalter zugelassen werden: |
1. Sie nimmt gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die | 1. Sie nimmt gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen die Form | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen die Form |
einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht an. | einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht an. |
2. Ihre Mitglieder gehören mindestens einer der folgenden | 2. Ihre Mitglieder gehören mindestens einer der folgenden |
Organisationen an: | Organisationen an: |
a) einer repräsentativen Arbeitgeber- oder Selbständigenorganisation, | a) einer repräsentativen Arbeitgeber- oder Selbständigenorganisation, |
die vertreten ist im oder anerkannt ist durch den Hohen Rat für | die vertreten ist im oder anerkannt ist durch den Hohen Rat für |
Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, den Zentralen | Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, den Zentralen |
Wirtschaftsrat, den « Sociaal-Economische Raad van Vlaanderen », den | Wirtschaftsrat, den « Sociaal-Economische Raad van Vlaanderen », den |
Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region, den « Conseil | Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region, den « Conseil |
économique et social de la Région de Bruxelles-Capitale » oder eine | économique et social de la Région de Bruxelles-Capitale » oder eine |
paritätische Kommission, die in Anwendung des Gesetzes vom 5. Dezember | paritätische Kommission, die in Anwendung des Gesetzes vom 5. Dezember |
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen geschaffen worden ist, | Kommissionen geschaffen worden ist, |
b) einer Sozialversicherungskasse für Selbständige, die in Anwendung | b) einer Sozialversicherungskasse für Selbständige, die in Anwendung |
des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des | des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des |
Sozialstatuts der Selbständigen zugelassen worden ist, | Sozialstatuts der Selbständigen zugelassen worden ist, |
c) eines Sozialsekretariats für Arbeitgeber, das in Anwendung des | c) eines Sozialsekretariats für Arbeitgeber, das in Anwendung des |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zugelassen worden | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zugelassen worden |
ist, | ist, |
d) der Kammern, die vom Verband der Industrie- und Handelskammern | d) der Kammern, die vom Verband der Industrie- und Handelskammern |
Belgiens zugelassen sind, | Belgiens zugelassen sind, |
e) eines Verbandes mehrerer der oben erwähnten Organisationen. | e) eines Verbandes mehrerer der oben erwähnten Organisationen. |
3. Ihre Satzung hat die Ausführung der Aufträge als | 3. Ihre Satzung hat die Ausführung der Aufträge als |
Unternehmensschalter im Sinne des vorliegenden Gesetzes als | Unternehmensschalter im Sinne des vorliegenden Gesetzes als |
Zielsetzung. | Zielsetzung. |
4. Sie verfügt gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und dem | 4. Sie verfügt gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und dem |
vom Minister erstellten Lastenheft über: | vom Minister erstellten Lastenheft über: |
a) fachkundige Mitarbeiter, | a) fachkundige Mitarbeiter, |
b) interne Kontrollverfahren, | b) interne Kontrollverfahren, |
c) Empfangsraum, Büroraum, Material und Archivraum, | c) Empfangsraum, Büroraum, Material und Archivraum, |
d) eine eigene Buchhaltung, | d) eine eigene Buchhaltung, |
e) eine Informatikstruktur einschliesslich Kontroll- und | e) eine Informatikstruktur einschliesslich Kontroll- und |
Schutzmechanismen. | Schutzmechanismen. |
5. Sie befindet sich nicht in Liquidation oder ist nicht Gegenstand | 5. Sie befindet sich nicht in Liquidation oder ist nicht Gegenstand |
eines Liquidationsverfahrens oder eines Verfahrens zur Einstellung der | eines Liquidationsverfahrens oder eines Verfahrens zur Einstellung der |
gewerblichen Tätigkeit. | gewerblichen Tätigkeit. |
6. Sie genügt den Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung der | 6. Sie genügt den Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung der |
Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlung der Steuern und Abgaben | Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlung der Steuern und Abgaben |
gemäss dem belgischen Gesetz. | gemäss dem belgischen Gesetz. |
7. Sie verfügt über ausreichende eigene finanzielle und | 7. Sie verfügt über ausreichende eigene finanzielle und |
wirtschaftliche Tragkraft, um die in vorliegendem Gesetz und seinen | wirtschaftliche Tragkraft, um die in vorliegendem Gesetz und seinen |
Ausführungserlassen definierten Aufträge auszuführen. | Ausführungserlassen definierten Aufträge auszuführen. |
8. Sie hat ihre Berufshaftpflicht versichern lassen. | 8. Sie hat ihre Berufshaftpflicht versichern lassen. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Modalitäten zur Bestimmung der Mindestanzahl Niederlassungseinheiten | Modalitäten zur Bestimmung der Mindestanzahl Niederlassungseinheiten |
der Unternehmensschalter und ihres Standortes festlegen unter | der Unternehmensschalter und ihres Standortes festlegen unter |
Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung und der Bedürfnisse. | Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung und der Bedürfnisse. |
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die am 9. | § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die am 9. |
September 2008 erteilten Zulassungen bis zum 31. Dezember 2011 | September 2008 erteilten Zulassungen bis zum 31. Dezember 2011 |
aufrechterhalten unter den Bedingungen, die am Tag der Zulassung | aufrechterhalten unter den Bedingungen, die am Tag der Zulassung |
anwendbar waren. » | anwendbar waren. » |
Art. 7 - In Artikel 46 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 7 - In Artikel 46 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter « in Artikel 45 Nr. 2 und 10 » durch die Wörter « in Artikel 45 | Wörter « in Artikel 45 Nr. 2 und 10 » durch die Wörter « in Artikel 45 |
§ 1 Nr. 2 und § 2 » ersetzt. | § 1 Nr. 2 und § 2 » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 47 - Der König schafft einen beratenden Ausschuss. Dieser | « Art. 47 - Der König schafft einen beratenden Ausschuss. Dieser |
Ausschuss hat folgende Aufträge: | Ausschuss hat folgende Aufträge: |
1. Stellungnahmen über die Zulassung als Unternehmensschalter, die | 1. Stellungnahmen über die Zulassung als Unternehmensschalter, die |
zeitweilige Aufhebung und den Entzug der Zulassung, die Festlegung der | zeitweilige Aufhebung und den Entzug der Zulassung, die Festlegung der |
Anzahl der Niederlassungseinheiten und ihre Standorte beim Minister | Anzahl der Niederlassungseinheiten und ihre Standorte beim Minister |
abgeben, | abgeben, |
2. auf Ersuchen des Ministers, einer Gemeinschaft oder einer Region | 2. auf Ersuchen des Ministers, einer Gemeinschaft oder einer Region |
eine Stellungnahme in Bezug auf Fragen über die Arbeitsweise und | eine Stellungnahme in Bezug auf Fragen über die Arbeitsweise und |
Kontrolle von Unternehmensschaltern abgeben. | Kontrolle von Unternehmensschaltern abgeben. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und | Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und |
das Zulassungsverfahren von Unternehmensschaltern fest. » | das Zulassungsverfahren von Unternehmensschaltern fest. » |
Art. 9 - Artikel 50 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 50 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Der Minister veröffentlicht die Liste der zugelassenen | « § 2 - Der Minister veröffentlicht die Liste der zugelassenen |
Unternehmensschalter und ihrer Niederlassungseinheiten auf der Website | Unternehmensschalter und ihrer Niederlassungseinheiten auf der Website |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie, sowie jedes Jahr vor dem 31. März im Belgischen Staatsblatt. | Energie, sowie jedes Jahr vor dem 31. März im Belgischen Staatsblatt. |
» | » |
Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 11 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 11 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 20. Juli 2006 und 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: | vom 20. Juli 2006 und 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 57 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 57 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass: | Erlass: |
1. den Prozentsatz der in Anwendung von Artikel 34 und 43 Nr. 8 von | 1. den Prozentsatz der in Anwendung von Artikel 34 und 43 Nr. 8 von |
den Unternehmensschaltern eingenommenen Eintragungsgebühren, | den Unternehmensschaltern eingenommenen Eintragungsgebühren, |
Registrierungsgebühren, Offenlegungskosten und Vergütungen, die die | Registrierungsgebühren, Offenlegungskosten und Vergütungen, die die |
Unternehmensschalter als Vergütung ihres Auftrags einbehalten, | Unternehmensschalter als Vergütung ihres Auftrags einbehalten, |
bestimmen, | bestimmen, |
2. die in Nr. 1 erwähnte Vergütung gemäss den von Ihm festgelegten | 2. die in Nr. 1 erwähnte Vergütung gemäss den von Ihm festgelegten |
Modalitäten anpassen, um eine verbesserte Dienstleistungserbringung zu | Modalitäten anpassen, um eine verbesserte Dienstleistungserbringung zu |
fördern, | fördern, |
3. die Beträge bestimmen, die die Unternehmensschalter für | 3. die Beträge bestimmen, die die Unternehmensschalter für |
Formalitäten wie in Artikel 43 Nr. 6 erwähnt vereinnahmen, für die | Formalitäten wie in Artikel 43 Nr. 6 erwähnt vereinnahmen, für die |
ihnen eine Föderalverwaltung die Entscheidungsbefugnis zuerkannt hat. | ihnen eine Föderalverwaltung die Entscheidungsbefugnis zuerkannt hat. |
§ 2 - Unternehmensschalter können für die in Artikel 43 § 2 erwähnten | § 2 - Unternehmensschalter können für die in Artikel 43 § 2 erwähnten |
zusätzlichen Dienste an Unternehmen Preise pro Leistung oder | zusätzlichen Dienste an Unternehmen Preise pro Leistung oder |
Pauschalbeträge auf Jahresbasis festsetzen. » | Pauschalbeträge auf Jahresbasis festsetzen. » |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |