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Loi modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions, en ce qui concerne les tâches du guichet unique. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 16 januari 2003 tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen, wat de taken van het één-loket betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 DECEMBRE 2009. - Loi modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions, en ce qui concerne les tâches du guichet unique. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 16 januari 2003 tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen, wat de taken van het één-loket betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7
loi du 7 décembre 2009 modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant december 2009 tot wijziging van de wet van 16 januari 2003 tot
création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering
registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et van het handelsregister, tot oprichting van erkende
portant diverses dispositions, en ce qui concerne les tâches du ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen, wat de taken van
guichet unique (Moniteur belge du 24 décembre 2009). het één-loket betreft (Belgisch Staatsblad van 24 december 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
7. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich der Aufgaben des 7. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich der Aufgaben des
einheitlichen Ansprechpartners des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur einheitlichen Ansprechpartners des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der
Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (nachstehend « Dienstleistungsrichtlinie » genannt). im Binnenmarkt (nachstehend « Dienstleistungsrichtlinie » genannt).
Art. 3 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung Art. 3 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird § 2 aufgehoben. und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird § 2 aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 41 - Ein Unternehmensschalter übermittelt dem Unternehmen unter « Art. 41 - Ein Unternehmensschalter übermittelt dem Unternehmen unter
den vom König festgelegten Bedingungen auf ersten Antrag hin einen den vom König festgelegten Bedingungen auf ersten Antrag hin einen
vollständigen Auszug der Eintragung in die Zentrale Datenbank der vollständigen Auszug der Eintragung in die Zentrale Datenbank der
Unternehmen mit Angabe des Ausstellungsdatums dieses Auszugs. » Unternehmen mit Angabe des Ausstellungsdatums dieses Auszugs. »
Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 43 - § 1 - Unbeschadet der Aufträge, die Unternehmensschaltern « Art. 43 - § 1 - Unbeschadet der Aufträge, die Unternehmensschaltern
durch oder in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer durch oder in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer
Gesetze anvertraut werden, müssen sie folgende Aufträge erfüllen: Gesetze anvertraut werden, müssen sie folgende Aufträge erfüllen:
1. durch ihre Infrastruktur Dienstleistungserbringern ermöglichen, 1. durch ihre Infrastruktur Dienstleistungserbringern ermöglichen,
a) alle Verfahren und Formalitäten abzuwickeln, die für die Aufnahme a) alle Verfahren und Formalitäten abzuwickeln, die für die Aufnahme
der in den Artikeln 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten der in den Artikeln 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten
Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere
Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei
den zuständigen Behörden, einschliesslich der Beantragung der den zuständigen Behörden, einschliesslich der Beantragung der
Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der
Registrierung bei Berufsverbänden beziehungsweise -kammern oder Registrierung bei Berufsverbänden beziehungsweise -kammern oder
Berufsorganisationen, Berufsorganisationen,
b) die Beantragung der Genehmigungen abzuwickeln, die für die Ausübung b) die Beantragung der Genehmigungen abzuwickeln, die für die Ausübung
der in der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten der in der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten
Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind,
2. Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche 2. Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche
Nichthandelsunternehmen in dieser Eigenschaft bei der Zentralen Nichthandelsunternehmen in dieser Eigenschaft bei der Zentralen
Datenbank der Unternehmen eintragen, Datenbank der Unternehmen eintragen,
3. in den vom König bestimmten Fällen überprüfen, ob Handels- oder 3. in den vom König bestimmten Fällen überprüfen, ob Handels- oder
Handwerksbetriebe oder privatrechtliche Nichthandelsunternehmen die Handwerksbetriebe oder privatrechtliche Nichthandelsunternehmen die
aufgrund besonderer Gesetze und Regelungen vorgeschriebenen aufgrund besonderer Gesetze und Regelungen vorgeschriebenen
Eintragungsbedingungen erfüllen, Eintragungsbedingungen erfüllen,
4. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen 4. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen
Zugang zu den in Nr. 2 erwähnten Eintragungsdaten gewährleisten, Zugang zu den in Nr. 2 erwähnten Eintragungsdaten gewährleisten,
5. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Archive über die in 5. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Archive über die in
Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen und Eintragungen aufbewahren, Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen und Eintragungen aufbewahren,
6. in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze oder 6. in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze oder
aufgrund dieser Gesetze gemäss den vom König festgelegten Modalitäten aufgrund dieser Gesetze gemäss den vom König festgelegten Modalitäten
administrative Formalitäten verrichten, administrative Formalitäten verrichten,
7. sicherstellen, dass Dienstleistungserbringer und -empfänger für die 7. sicherstellen, dass Dienstleistungserbringer und -empfänger für die
in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Dienstleistungstätigkeiten in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Dienstleistungstätigkeiten
folgende Informationen erhalten: folgende Informationen erhalten:
a) Anforderungen, die für Dienstleistungserbringer gelten, a) Anforderungen, die für Dienstleistungserbringer gelten,
insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme
und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten,
b) Angaben über die zuständigen Behörden, einschliesslich der für die b) Angaben über die zuständigen Behörden, einschliesslich der für die
Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Behörden, um eine Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Behörden, um eine
direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen, direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen,
c) Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und c) Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und
Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen, Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen,
d) allgemein verfügbare Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten d) allgemein verfügbare Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten
zwischen den zuständigen Behörden und den Dienstleistungserbringern zwischen den zuständigen Behörden und den Dienstleistungserbringern
oder -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern und oder -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern und
-empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern, -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern,
e) Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die, ohne eine zuständige e) Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die, ohne eine zuständige
Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch
unterstützen, unterstützen,
8. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen 8. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen
Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren, Vergütungen und Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren, Vergütungen und
Offenlegungskosten in Bezug auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Offenlegungskosten in Bezug auf die in vorliegendem Artikel erwähnten
Aufträge zugunsten der Staatskasse einnehmen. Aufträge zugunsten der Staatskasse einnehmen.
Der Unternehmensschalter geht auf alle in Absatz 1 erwähnten Der Unternehmensschalter geht auf alle in Absatz 1 erwähnten
Auskunftsersuchen ein innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab dem Auskunftsersuchen ein innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab dem
Datum, an dem die Information verfügbar ist. Wenn das Ersuchen Datum, an dem die Information verfügbar ist. Wenn das Ersuchen
fehlerhaft, unvollständig oder unbegründet ist, setzt er den fehlerhaft, unvollständig oder unbegründet ist, setzt er den
Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis. Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis.
§ 2 - Unternehmensschalter können Unternehmen zusätzlich Beratungs- § 2 - Unternehmensschalter können Unternehmen zusätzlich Beratungs-
und Begleitdienste leisten, mit Ausnahme von Diensten, die aufgrund und Begleitdienste leisten, mit Ausnahme von Diensten, die aufgrund
des Gesetzes ausschliesslich bestimmten freien, geistigen und des Gesetzes ausschliesslich bestimmten freien, geistigen und
dienstleistenden Berufen aus dem Wirtschaftssektor vorbehalten sind. dienstleistenden Berufen aus dem Wirtschaftssektor vorbehalten sind.
§ 3 - Unternehmensschalter sind problemlos aus der Ferne und § 3 - Unternehmensschalter sind problemlos aus der Ferne und
elektronisch zugänglich, um alle in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) elektronisch zugänglich, um alle in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b)
erwähnten Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die erwähnten Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, abwickeln zu Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, abwickeln zu
können, mit Ausnahme der Kontrolle des Ortes der können, mit Ausnahme der Kontrolle des Ortes der
Dienstleistungserbringung oder der Überprüfung der vom Dienstleistungserbringung oder der Überprüfung der vom
Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstungsgegenstände oder der Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstungsgegenstände oder der
physischen Untersuchung der Eignung oder persönlichen Zuverlässigkeit physischen Untersuchung der Eignung oder persönlichen Zuverlässigkeit
des Dienstleistungserbringers oder seiner zuständigen Mitarbeiter, des Dienstleistungserbringers oder seiner zuständigen Mitarbeiter,
wenn sie integraler Bestandteil eines Verfahrens oder einer Formalität wenn sie integraler Bestandteil eines Verfahrens oder einer Formalität
sind. » sind. »
Art. 6 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 45 - § 1 - Eine Organisation kann unter folgenden Bedingungen « Art. 45 - § 1 - Eine Organisation kann unter folgenden Bedingungen
als Unternehmensschalter zugelassen werden: als Unternehmensschalter zugelassen werden:
1. Sie nimmt gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die 1. Sie nimmt gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen die Form Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen die Form
einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht an. einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht an.
2. Ihre Mitglieder gehören mindestens einer der folgenden 2. Ihre Mitglieder gehören mindestens einer der folgenden
Organisationen an: Organisationen an:
a) einer repräsentativen Arbeitgeber- oder Selbständigenorganisation, a) einer repräsentativen Arbeitgeber- oder Selbständigenorganisation,
die vertreten ist im oder anerkannt ist durch den Hohen Rat für die vertreten ist im oder anerkannt ist durch den Hohen Rat für
Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, den Zentralen Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, den Zentralen
Wirtschaftsrat, den « Sociaal-Economische Raad van Vlaanderen », den Wirtschaftsrat, den « Sociaal-Economische Raad van Vlaanderen », den
Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region, den « Conseil Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region, den « Conseil
économique et social de la Région de Bruxelles-Capitale » oder eine économique et social de la Région de Bruxelles-Capitale » oder eine
paritätische Kommission, die in Anwendung des Gesetzes vom 5. Dezember paritätische Kommission, die in Anwendung des Gesetzes vom 5. Dezember
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen geschaffen worden ist, Kommissionen geschaffen worden ist,
b) einer Sozialversicherungskasse für Selbständige, die in Anwendung b) einer Sozialversicherungskasse für Selbständige, die in Anwendung
des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des
Sozialstatuts der Selbständigen zugelassen worden ist, Sozialstatuts der Selbständigen zugelassen worden ist,
c) eines Sozialsekretariats für Arbeitgeber, das in Anwendung des c) eines Sozialsekretariats für Arbeitgeber, das in Anwendung des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zugelassen worden 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zugelassen worden
ist, ist,
d) der Kammern, die vom Verband der Industrie- und Handelskammern d) der Kammern, die vom Verband der Industrie- und Handelskammern
Belgiens zugelassen sind, Belgiens zugelassen sind,
e) eines Verbandes mehrerer der oben erwähnten Organisationen. e) eines Verbandes mehrerer der oben erwähnten Organisationen.
3. Ihre Satzung hat die Ausführung der Aufträge als 3. Ihre Satzung hat die Ausführung der Aufträge als
Unternehmensschalter im Sinne des vorliegenden Gesetzes als Unternehmensschalter im Sinne des vorliegenden Gesetzes als
Zielsetzung. Zielsetzung.
4. Sie verfügt gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und dem 4. Sie verfügt gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und dem
vom Minister erstellten Lastenheft über: vom Minister erstellten Lastenheft über:
a) fachkundige Mitarbeiter, a) fachkundige Mitarbeiter,
b) interne Kontrollverfahren, b) interne Kontrollverfahren,
c) Empfangsraum, Büroraum, Material und Archivraum, c) Empfangsraum, Büroraum, Material und Archivraum,
d) eine eigene Buchhaltung, d) eine eigene Buchhaltung,
e) eine Informatikstruktur einschliesslich Kontroll- und e) eine Informatikstruktur einschliesslich Kontroll- und
Schutzmechanismen. Schutzmechanismen.
5. Sie befindet sich nicht in Liquidation oder ist nicht Gegenstand 5. Sie befindet sich nicht in Liquidation oder ist nicht Gegenstand
eines Liquidationsverfahrens oder eines Verfahrens zur Einstellung der eines Liquidationsverfahrens oder eines Verfahrens zur Einstellung der
gewerblichen Tätigkeit. gewerblichen Tätigkeit.
6. Sie genügt den Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung der 6. Sie genügt den Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlung der Steuern und Abgaben Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlung der Steuern und Abgaben
gemäss dem belgischen Gesetz. gemäss dem belgischen Gesetz.
7. Sie verfügt über ausreichende eigene finanzielle und 7. Sie verfügt über ausreichende eigene finanzielle und
wirtschaftliche Tragkraft, um die in vorliegendem Gesetz und seinen wirtschaftliche Tragkraft, um die in vorliegendem Gesetz und seinen
Ausführungserlassen definierten Aufträge auszuführen. Ausführungserlassen definierten Aufträge auszuführen.
8. Sie hat ihre Berufshaftpflicht versichern lassen. 8. Sie hat ihre Berufshaftpflicht versichern lassen.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Modalitäten zur Bestimmung der Mindestanzahl Niederlassungseinheiten Modalitäten zur Bestimmung der Mindestanzahl Niederlassungseinheiten
der Unternehmensschalter und ihres Standortes festlegen unter der Unternehmensschalter und ihres Standortes festlegen unter
Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung und der Bedürfnisse. Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung und der Bedürfnisse.
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die am 9. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die am 9.
September 2008 erteilten Zulassungen bis zum 31. Dezember 2011 September 2008 erteilten Zulassungen bis zum 31. Dezember 2011
aufrechterhalten unter den Bedingungen, die am Tag der Zulassung aufrechterhalten unter den Bedingungen, die am Tag der Zulassung
anwendbar waren. » anwendbar waren. »
Art. 7 - In Artikel 46 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 7 - In Artikel 46 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter « in Artikel 45 Nr. 2 und 10 » durch die Wörter « in Artikel 45 Wörter « in Artikel 45 Nr. 2 und 10 » durch die Wörter « in Artikel 45
§ 1 Nr. 2 und § 2 » ersetzt. § 1 Nr. 2 und § 2 » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 47 - Der König schafft einen beratenden Ausschuss. Dieser « Art. 47 - Der König schafft einen beratenden Ausschuss. Dieser
Ausschuss hat folgende Aufträge: Ausschuss hat folgende Aufträge:
1. Stellungnahmen über die Zulassung als Unternehmensschalter, die 1. Stellungnahmen über die Zulassung als Unternehmensschalter, die
zeitweilige Aufhebung und den Entzug der Zulassung, die Festlegung der zeitweilige Aufhebung und den Entzug der Zulassung, die Festlegung der
Anzahl der Niederlassungseinheiten und ihre Standorte beim Minister Anzahl der Niederlassungseinheiten und ihre Standorte beim Minister
abgeben, abgeben,
2. auf Ersuchen des Ministers, einer Gemeinschaft oder einer Region 2. auf Ersuchen des Ministers, einer Gemeinschaft oder einer Region
eine Stellungnahme in Bezug auf Fragen über die Arbeitsweise und eine Stellungnahme in Bezug auf Fragen über die Arbeitsweise und
Kontrolle von Unternehmensschaltern abgeben. Kontrolle von Unternehmensschaltern abgeben.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und
das Zulassungsverfahren von Unternehmensschaltern fest. » das Zulassungsverfahren von Unternehmensschaltern fest. »
Art. 9 - Artikel 50 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 50 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Der Minister veröffentlicht die Liste der zugelassenen « § 2 - Der Minister veröffentlicht die Liste der zugelassenen
Unternehmensschalter und ihrer Niederlassungseinheiten auf der Website Unternehmensschalter und ihrer Niederlassungseinheiten auf der Website
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie, sowie jedes Jahr vor dem 31. März im Belgischen Staatsblatt. Energie, sowie jedes Jahr vor dem 31. März im Belgischen Staatsblatt.
» »
Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 11 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 11 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 20. Juli 2006 und 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: vom 20. Juli 2006 und 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 57 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen « Art. 57 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass: Erlass:
1. den Prozentsatz der in Anwendung von Artikel 34 und 43 Nr. 8 von 1. den Prozentsatz der in Anwendung von Artikel 34 und 43 Nr. 8 von
den Unternehmensschaltern eingenommenen Eintragungsgebühren, den Unternehmensschaltern eingenommenen Eintragungsgebühren,
Registrierungsgebühren, Offenlegungskosten und Vergütungen, die die Registrierungsgebühren, Offenlegungskosten und Vergütungen, die die
Unternehmensschalter als Vergütung ihres Auftrags einbehalten, Unternehmensschalter als Vergütung ihres Auftrags einbehalten,
bestimmen, bestimmen,
2. die in Nr. 1 erwähnte Vergütung gemäss den von Ihm festgelegten 2. die in Nr. 1 erwähnte Vergütung gemäss den von Ihm festgelegten
Modalitäten anpassen, um eine verbesserte Dienstleistungserbringung zu Modalitäten anpassen, um eine verbesserte Dienstleistungserbringung zu
fördern, fördern,
3. die Beträge bestimmen, die die Unternehmensschalter für 3. die Beträge bestimmen, die die Unternehmensschalter für
Formalitäten wie in Artikel 43 Nr. 6 erwähnt vereinnahmen, für die Formalitäten wie in Artikel 43 Nr. 6 erwähnt vereinnahmen, für die
ihnen eine Föderalverwaltung die Entscheidungsbefugnis zuerkannt hat. ihnen eine Föderalverwaltung die Entscheidungsbefugnis zuerkannt hat.
§ 2 - Unternehmensschalter können für die in Artikel 43 § 2 erwähnten § 2 - Unternehmensschalter können für die in Artikel 43 § 2 erwähnten
zusätzlichen Dienste an Unternehmen Preise pro Leistung oder zusätzlichen Dienste an Unternehmen Preise pro Leistung oder
Pauschalbeträge auf Jahresbasis festsetzen. » Pauschalbeträge auf Jahresbasis festsetzen. »
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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