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Loi portant des dispositions diverses en matière de spécialités pharmaceutiques, garde des pharmaciens et des mesures prophylactiques en matière de poliomyélite. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen betreffende farmaceutische specialiteiten, wachtdienst van apothekers en profylactische maatregelen inzake poliomyelitis. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 AVRIL 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière de | 7 APRIL 2019. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende |
spécialités pharmaceutiques, garde des pharmaciens et des mesures | farmaceutische specialiteiten, wachtdienst van apothekers en |
prophylactiques en matière de poliomyélite. - Traduction allemande | profylactische maatregelen inzake poliomyelitis. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april |
loi du 7 avril 2019 portant des dispositions diverses en matière de | 2019 houdende diverse bepalingen betreffende farmaceutische |
spécialités pharmaceutiques, garde des pharmaciens et des mesures | specialiteiten, wachtdienst van apothekers en profylactische |
prophylactiques en matière de poliomyélite (Moniteur belge du 28 mai | maatregelen inzake poliomyelitis (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2019, |
2019, err. du 24 juin 2019). | err. van 24 juin 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
7. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 7. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
den Bereichen Fertigarzneimittel, Bereitschaftsdienst der Apotheker | den Bereichen Fertigarzneimittel, Bereitschaftsdienst der Apotheker |
und Vorbeugungsmaßnahmen in Sachen Poliomyelitis | und Vorbeugungsmaßnahmen in Sachen Poliomyelitis |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | TITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- | über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung | und Entschädigungspflichtversicherung |
KAPITEL 1 - Parallelvertrieb | KAPITEL 1 - Parallelvertrieb |
Art. 2 - Artikel 35bis § 9 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - Artikel 35bis § 9 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "parallel importierte" und dem Wort | 1. Zwischen den Wörtern "parallel importierte" und dem Wort |
"Fertigarzneimittel" werden die Wörter "und parallel vertriebene" | "Fertigarzneimittel" werden die Wörter "und parallel vertriebene" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Zwischen den Wörtern "parallel importiert" und dem Wort "werden" | 2. Zwischen den Wörtern "parallel importiert" und dem Wort "werden" |
werden die Wörter "und parallel vertrieben" eingefügt. | werden die Wörter "und parallel vertrieben" eingefügt. |
KAPITEL 2 - Kategorie F | KAPITEL 2 - Kategorie F |
Art. 3 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird § 3/2 wie folgt | Art. 3 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird § 3/2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 3/2 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) oder c) | " § 3/2 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) oder c) |
erwähnten Arzneimittel, die nur erstattungsfähig sind, wenn sie über | erwähnten Arzneimittel, die nur erstattungsfähig sind, wenn sie über |
eine Krankenhausapotheke abgegeben werden, kann der König durch einen | eine Krankenhausapotheke abgegeben werden, kann der König durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass besondere Regeln in Bezug auf die | im Ministerrat beratenen Erlass besondere Regeln in Bezug auf die |
Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Eigenanteil der | Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Eigenanteil der |
Begünstigten vorsehen. | Begünstigten vorsehen. |
Dieser Eigenanteil und/oder die Erstattung können aus einem Festbetrag | Dieser Eigenanteil und/oder die Erstattung können aus einem Festbetrag |
bestehen, der unabhängig vom festgelegten Preis für Arzneimittel mit | bestehen, der unabhängig vom festgelegten Preis für Arzneimittel mit |
einem identischen wirksamen Bestandteil oder einer Kombination von | einem identischen wirksamen Bestandteil oder einer Kombination von |
identischen wirksamen Bestandteilen ist. | identischen wirksamen Bestandteilen ist. |
Der Antragsteller muss mit der Höhe des festgelegten Festbetrags | Der Antragsteller muss mit der Höhe des festgelegten Festbetrags |
einverstanden sein. Außerdem bestimmt der König durch einen im | einverstanden sein. Außerdem bestimmt der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Verfahrensregeln und Modalitäten, die | Ministerrat beratenen Erlass die Verfahrensregeln und Modalitäten, die |
eingehalten werden müssen, um zu bestimmen, wann die Erstattung eines | eingehalten werden müssen, um zu bestimmen, wann die Erstattung eines |
Arzneimittels aus einem Festbetrag besteht, der unabhängig vom Preis | Arzneimittels aus einem Festbetrag besteht, der unabhängig vom Preis |
ist. | ist. |
Die Anwendung des vorliegenden Artikels kann die Anwendung von | Die Anwendung des vorliegenden Artikels kann die Anwendung von |
Senkungen des Preises und/oder der Erstattungsgrundlage, wie sie in | Senkungen des Preises und/oder der Erstattungsgrundlage, wie sie in |
Artikel 35ter oder 35quater des vorliegenden Gesetzes, in Artikel 69 | Artikel 35ter oder 35quater des vorliegenden Gesetzes, in Artikel 69 |
des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der | des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der |
Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Gesundheit oder in Artikel 30 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 | Bereich Gesundheit oder in Artikel 30 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vorgesehen sind, nicht | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vorgesehen sind, nicht |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
Krankenhausapotheker dürfen für die Kosten der vorerwähnten | Krankenhausapotheker dürfen für die Kosten der vorerwähnten |
Arzneimittel keine anderen Beträge zu Lasten der Begünstigten | Arzneimittel keine anderen Beträge zu Lasten der Begünstigten |
anrechnen als den Eigenanteil, so wie er vom König festgelegt ist." | anrechnen als den Eigenanteil, so wie er vom König festgelegt ist." |
Art. 4 - Artikel 35bis § 2bis desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 4 - Artikel 35bis § 2bis desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "Außer wenn die Erstattungsgrundlage | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Außer wenn die Erstattungsgrundlage |
für ein Arzneimittel aus einem festen Betrag pro Indikation, | für ein Arzneimittel aus einem festen Betrag pro Indikation, |
Behandlung oder Untersuchung für das Arzneimittel oder für alle | Behandlung oder Untersuchung für das Arzneimittel oder für alle |
Arzneimittel, die für diese Indikation, Behandlung oder Untersuchung | Arzneimittel, die für diese Indikation, Behandlung oder Untersuchung |
abgegeben werden, besteht, übersteigt die Erstattungsgrundlage | abgegeben werden, besteht, übersteigt die Erstattungsgrundlage |
aufgrund des Herstellerpreises" durch die Wörter "Die | aufgrund des Herstellerpreises" durch die Wörter "Die |
Erstattungsgrundlage aufgrund des Herstellerpreises übersteigt" | Erstattungsgrundlage aufgrund des Herstellerpreises übersteigt" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. wenn die Erstattungsgrundlage für ein Fertigarzneimittel in | "4. wenn die Erstattungsgrundlage für ein Fertigarzneimittel in |
Anwendung von Artikel 37 § 3/2 aus einem Festbetrag besteht, der | Anwendung von Artikel 37 § 3/2 aus einem Festbetrag besteht, der |
unabhängig vom Preis ist,". | unabhängig vom Preis ist,". |
Art. 5 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 7 desselben Gesetzes wird | Art. 5 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 7 desselben Gesetzes wird |
durch folgenden Satz ergänzt: | durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für Fertigarzneimittel, deren Erstattung aus einem Festbetrag | "Für Fertigarzneimittel, deren Erstattung aus einem Festbetrag |
besteht, der aufgrund von Artikel 37 § 3/2 und der zu diesem Zweck vom | besteht, der aufgrund von Artikel 37 § 3/2 und der zu diesem Zweck vom |
König festgelegten Bedingungen unabhängig vom Preis ist, wird der zu | König festgelegten Bedingungen unabhängig vom Preis ist, wird der zu |
erklärende Umsatz auf der Grundlage des festen Herstellerpreises oder | erklärende Umsatz auf der Grundlage des festen Herstellerpreises oder |
des festen Preises ab Importeur berechnet." | des festen Preises ab Importeur berechnet." |
KAPITEL 3 - Pauschalhonorare für die Bereitschaftsdienste der | KAPITEL 3 - Pauschalhonorare für die Bereitschaftsdienste der |
Apotheker | Apotheker |
Art. 6 - Artikel 35octies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 35octies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. |
Dezember 2009 und 19. Dezember 2014, wird durch einen Absatz 7 mit | Dezember 2009 und 19. Dezember 2014, wird durch einen Absatz 7 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen den | "Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen den |
Apothekern, die an organisierten Bereitschaftsdiensten teilnehmen, | Apothekern, die an organisierten Bereitschaftsdiensten teilnehmen, |
durch die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein | durch die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein |
Verfügbarkeitshonorar gezahlt wird, sowie die Modalitäten für die | Verfügbarkeitshonorar gezahlt wird, sowie die Modalitäten für die |
Finanzierung und Zahlung dieses Honorars. Der König legt den relativen | Finanzierung und Zahlung dieses Honorars. Der König legt den relativen |
Wert des Honorars fest." | Wert des Honorars fest." |
TITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | TITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt | Umwelt |
KAPITEL 1 - Vorbeugungsmaßnahmen in Sachen Poliomyelitis | KAPITEL 1 - Vorbeugungsmaßnahmen in Sachen Poliomyelitis |
Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende | Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. biologisches Material: Poliovirus, unabhängig von Quelle, Stamm, | 1. biologisches Material: Poliovirus, unabhängig von Quelle, Stamm, |
Verarbeitungsgrad oder Typ, und/oder infektiöses oder potenziell | Verarbeitungsgrad oder Typ, und/oder infektiöses oder potenziell |
infektiöses Material, das dieses Virus enthält, einschließlich | infektiöses Material, das dieses Virus enthält, einschließlich |
Polioviren, die durch synthetische Biologie in vitro hergestellt | Polioviren, die durch synthetische Biologie in vitro hergestellt |
wurden, | wurden, |
2. Einschließung: System zur Isolierung von biologischem Material | 2. Einschließung: System zur Isolierung von biologischem Material |
innerhalb eines abgegrenzten Raums, | innerhalb eines abgegrenzten Raums, |
3. Bruch der Einschließung: jede Freisetzung, jedes Entweichen oder | 3. Bruch der Einschließung: jede Freisetzung, jedes Entweichen oder |
jeder Verlust von biologischem Material aus dem Einschließungssystem | jeder Verlust von biologischem Material aus dem Einschließungssystem |
mit der möglichen Folge eines Risikos der Exposition von Mensch oder | mit der möglichen Folge eines Risikos der Exposition von Mensch oder |
Umwelt gegenüber diesem biologischen Material, | Umwelt gegenüber diesem biologischen Material, |
4. Vernichtung: Inaktivierung von biologischem Material durch eine | 4. Vernichtung: Inaktivierung von biologischem Material durch eine |
geeignete und wissenschaftlich validierte Methode, | geeignete und wissenschaftlich validierte Methode, |
5. Transfer: Transfer von biologischem Material, das gemäß den | 5. Transfer: Transfer von biologischem Material, das gemäß den |
internationalen und nationalen Vorschriften für den Transport von | internationalen und nationalen Vorschriften für den Transport von |
infektiösem Material so verpackt und transportiert wird, dass die für | infektiösem Material so verpackt und transportiert wird, dass die für |
den Transport verantwortlichen Personen vor Infektionsrisiken | den Transport verantwortlichen Personen vor Infektionsrisiken |
geschützt sind und das Risiko einer unbeabsichtigten Freisetzung in | geschützt sind und das Risiko einer unbeabsichtigten Freisetzung in |
die Umwelt vermieden wird, | die Umwelt vermieden wird, |
6. Einrichtung: jede Einrichtung (zum Beispiel Labor, Depot oder | 6. Einrichtung: jede Einrichtung (zum Beispiel Labor, Depot oder |
Impfstoffproduktionseinheit), die einer Regierung, einer Universität, | Impfstoffproduktionseinheit), die einer Regierung, einer Universität, |
einem öffentlichen oder Privatunternehmen, einer Partnerschaft, einer | einem öffentlichen oder Privatunternehmen, einer Partnerschaft, einer |
Gesellschaft, einer Vereinigung, einem Kabinett, einem | Gesellschaft, einer Vereinigung, einem Kabinett, einem |
Einzelunternehmen oder einer anderen gesetzlichen Körperschaft auf | Einzelunternehmen oder einer anderen gesetzlichen Körperschaft auf |
irgendeiner Ebene gehört oder von ihr/ihm betrieben wird. | irgendeiner Ebene gehört oder von ihr/ihm betrieben wird. |
Art. 8 - Der König kann alle Forschungs-, Informations-, Vorbeugungs-, | Art. 8 - Der König kann alle Forschungs-, Informations-, Vorbeugungs-, |
Impf-, Einschließungs-, Vernichtungs- oder Transfermaßnahmen für | Impf-, Einschließungs-, Vernichtungs- oder Transfermaßnahmen für |
biologisches Material sowie alle organisatorischen, Risikoverwaltungs- | biologisches Material sowie alle organisatorischen, Risikoverwaltungs- |
und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die zur Ausrottung der | und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die zur Ausrottung der |
Poliomyelitis erforderlich sind. | Poliomyelitis erforderlich sind. |
Art. 9 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die | Art. 9 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die |
Einschließung, Lagerung und Handhabung von biologischem Material | Einschließung, Lagerung und Handhabung von biologischem Material |
festlegen. | festlegen. |
Der König kann die Lagerung und Handhabung von biologischem Material | Der König kann die Lagerung und Handhabung von biologischem Material |
auf bestimmte Einrichtungen beschränken. Wenn der König solche | auf bestimmte Einrichtungen beschränken. Wenn der König solche |
Einrichtungen bestimmt, sind die Aufbewahrung, Lagerung und Handhabung | Einrichtungen bestimmt, sind die Aufbewahrung, Lagerung und Handhabung |
von biologischem Material außerhalb solcher Einrichtungen verboten. | von biologischem Material außerhalb solcher Einrichtungen verboten. |
Der König legt die allgemeinen Bedingungen fest, die die Einrichtungen | Der König legt die allgemeinen Bedingungen fest, die die Einrichtungen |
erfüllen müssen, um zugelassen oder zertifiziert werden zu können, | erfüllen müssen, um zugelassen oder zertifiziert werden zu können, |
sowie die Modalitäten, aufgrund deren die Zulassungen oder Zertifikate | sowie die Modalitäten, aufgrund deren die Zulassungen oder Zertifikate |
erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden. | erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden. |
Art. 10 - Die Einrichtungen treffen die notwendigen Vorkehrungen, um | Art. 10 - Die Einrichtungen treffen die notwendigen Vorkehrungen, um |
biologisches Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 einzuschließen. | biologisches Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 einzuschließen. |
Jeder Bruch der Einschließung muss unverzüglich dem Föderalen | Jeder Bruch der Einschließung muss unverzüglich dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt gemeldet werden. Der König bestimmt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt gemeldet werden. Der König bestimmt, |
auf welche Weise diese Meldung erfolgen muss. | auf welche Weise diese Meldung erfolgen muss. |
Art. 11 - Wird die Zulassung oder das Zertifikat einer Einrichtung | Art. 11 - Wird die Zulassung oder das Zertifikat einer Einrichtung |
gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgesetzt oder entzogen, muss die | gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgesetzt oder entzogen, muss die |
Einrichtung: | Einrichtung: |
1. das biologische Material vernichten oder | 1. das biologische Material vernichten oder |
2. das als unentbehrlich geltende biologische Material an eine | 2. das als unentbehrlich geltende biologische Material an eine |
zertifizierte Einrichtung überführen. | zertifizierte Einrichtung überführen. |
Werden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nicht eingehalten, | Werden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nicht eingehalten, |
wird das biologische Material auf Kosten der Einrichtung vernichtet. | wird das biologische Material auf Kosten der Einrichtung vernichtet. |
Art. 12 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 12 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere üben die gemäß Artikel 14 § 1 des Gesetzes | Gerichtspolizeioffiziere üben die gemäß Artikel 14 § 1 des Gesetzes |
vom 25. März 1964 über Arzneimittel bestimmten Personen die Aufsicht | vom 25. März 1964 über Arzneimittel bestimmten Personen die Aufsicht |
über die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner | über die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner |
Ausführungserlasse aus. | Ausführungserlasse aus. |
Unbeschadet des Paragraphen 2 kann der König die Modalitäten in Bezug | Unbeschadet des Paragraphen 2 kann der König die Modalitäten in Bezug |
auf die Ausbildung und die Qualifikationen der in Absatz 1 erwähnten | auf die Ausbildung und die Qualifikationen der in Absatz 1 erwähnten |
Beamten und Personalmitglieder sowie ihre Befugnisse bestimmen. | Beamten und Personalmitglieder sowie ihre Befugnisse bestimmen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen üben die Aufsicht über die | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen üben die Aufsicht über die |
Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse aus, | Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse aus, |
indem sie - erforderlichenfalls unangekündigte - Audits, Inspektionen | indem sie - erforderlichenfalls unangekündigte - Audits, Inspektionen |
oder Kontrollen durchführen sowie gegebenenfalls ein zu diesem Zweck | oder Kontrollen durchführen sowie gegebenenfalls ein zu diesem Zweck |
bestimmtes Labor damit beauftragen, Analysen an Proben durchzuführen. | bestimmtes Labor damit beauftragen, Analysen an Proben durchzuführen. |
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere dürfen die | Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere dürfen die |
bestimmten Personen, die mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden | bestimmten Personen, die mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden |
ausgestattet sind, bei der Ausführung ihres Auftrags: | ausgestattet sind, bei der Ausführung ihres Auftrags: |
1. zwischen 5.00 und 21.00 Uhr ohne vorherige Ankündigung alle Orte, | 1. zwischen 5.00 und 21.00 Uhr ohne vorherige Ankündigung alle Orte, |
an denen biologisches Material aufbewahrt, gehandhabt oder gelagert | an denen biologisches Material aufbewahrt, gehandhabt oder gelagert |
werden könnte, selbst wenn sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich | werden könnte, selbst wenn sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich |
sind, und im Allgemeinen alle Orte, von denen sie berechtigterweise | sind, und im Allgemeinen alle Orte, von denen sie berechtigterweise |
vermuten, dass dort Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden | vermuten, dass dort Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels und seiner Ausführungserlasse begangen werden, frei betreten | Kapitels und seiner Ausführungserlasse begangen werden, frei betreten |
und durchsuchen. | und durchsuchen. |
Sie dürfen die in Absatz 1 erwähnten Orte jedoch außerhalb dieser | Sie dürfen die in Absatz 1 erwähnten Orte jedoch außerhalb dieser |
Uhrzeiten in Notfällen betreten, um die Verbreitung von biologischem | Uhrzeiten in Notfällen betreten, um die Verbreitung von biologischem |
Material zu verhindern, zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von | Material zu verhindern, zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von |
Mitarbeitern oder Probanden oder aus anderen Gründen des Schutzes der | Mitarbeitern oder Probanden oder aus anderen Gründen des Schutzes der |
Volksgesundheit, vorausgesetzt, sie verfügen über eine vorherige | Volksgesundheit, vorausgesetzt, sie verfügen über eine vorherige |
Erlaubnis des Polizeigerichts, | Erlaubnis des Polizeigerichts, |
2. alle Untersuchungen, Kontrollen und Vernehmungen durchführen und | 2. alle Untersuchungen, Kontrollen und Vernehmungen durchführen und |
alle Informationen sammeln, die sie für notwendig erachten, um sich zu | alle Informationen sammeln, die sie für notwendig erachten, um sich zu |
vergewissern, dass die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und | vergewissern, dass die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und |
seiner Ausführungserlasse tatsächlich eingehalten werden, | seiner Ausführungserlasse tatsächlich eingehalten werden, |
insbesondere: | insbesondere: |
a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über alle | a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über alle |
Sachverhalte befragen, die für die Ausübung der Aufsicht dienlich sein | Sachverhalte befragen, die für die Ausübung der Aufsicht dienlich sein |
können, | können, |
b) die Personalien aller Personen aufnehmen, deren Vernehmung sie für | b) die Personalien aller Personen aufnehmen, deren Vernehmung sie für |
die Ausübung der Aufsicht für notwendig erachten; zu diesem Zweck | die Ausübung der Aufsicht für notwendig erachten; zu diesem Zweck |
können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller | können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller |
Identitätsdokumente fordern oder versuchen, die Identität dieser | Identitätsdokumente fordern oder versuchen, die Identität dieser |
Personen durch andere Mittel festzustellen, einschließlich durch | Personen durch andere Mittel festzustellen, einschließlich durch |
Foto-, Film- und Videoaufnahmen, | Foto-, Film- und Videoaufnahmen, |
c) sich vor Ort alle Bücher, Register, Dokumente, Platten, Bänder oder | c) sich vor Ort alle Bücher, Register, Dokumente, Platten, Bänder oder |
jegliche anderen Informationsträger mit Daten, deren Erstellung, | jegliche anderen Informationsträger mit Daten, deren Erstellung, |
Führung oder Aufbewahrung durch vorliegendes Kapitel oder seine | Führung oder Aufbewahrung durch vorliegendes Kapitel oder seine |
Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, sowie alle anderen Bücher, | Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, sowie alle anderen Bücher, |
Register, Dokumente, Platten, Bänder oder jegliche anderen | Register, Dokumente, Platten, Bänder oder jegliche anderen |
Informationsträger, die sie für die Ausübung der Aufsicht für | Informationsträger, die sie für die Ausübung der Aufsicht für |
notwendig erachten, zur Einsichtnahme vorlegen lassen und daraus | notwendig erachten, zur Einsichtnahme vorlegen lassen und daraus |
Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien | Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien |
entnehmen oder sie sich kostenlos bereitstellen lassen, oder selbst | entnehmen oder sie sich kostenlos bereitstellen lassen, oder selbst |
jeglichen unter dem vorliegenden Buchstaben erwähnten | jeglichen unter dem vorliegenden Buchstaben erwähnten |
Informationsträger gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, | Informationsträger gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, |
d) sich vor Ort alle anderen Bücher, Register, Dokumente, Platten, | d) sich vor Ort alle anderen Bücher, Register, Dokumente, Platten, |
Bänder oder jegliche anderen Informationsträger, die sie für die | Bänder oder jegliche anderen Informationsträger, die sie für die |
Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, zur Einsichtnahme | Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, zur Einsichtnahme |
vorlegen lassen und daraus Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, | vorlegen lassen und daraus Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, |
Kopien oder Fotokopien entnehmen oder sie sich kostenlos bereitstellen | Kopien oder Fotokopien entnehmen oder sie sich kostenlos bereitstellen |
lassen, oder selbst jeglichen unter dem vorliegenden Buchstaben | lassen, oder selbst jeglichen unter dem vorliegenden Buchstaben |
erwähnten Informationsträger gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, | erwähnten Informationsträger gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, |
e) unbeschadet ihrer Befugnisse aufgrund von Artikel 15 des | e) unbeschadet ihrer Befugnisse aufgrund von Artikel 15 des |
vorliegenden Gesetzes andere als die unter den Buchstaben c) und d) | vorliegenden Gesetzes andere als die unter den Buchstaben c) und d) |
erwähnten beweglichen Güter - einschließlich bewegliche Güter, die | erwähnten beweglichen Güter - einschließlich bewegliche Güter, die |
durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung unbeweglich sind, | durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung unbeweglich sind, |
ungeachtet ob der Zuwiderhandelnde Eigentümer dieser Güter ist oder | ungeachtet ob der Zuwiderhandelnde Eigentümer dieser Güter ist oder |
nicht -, die ihrer Aufsicht unterliegen oder anhand deren Verstöße | nicht -, die ihrer Aufsicht unterliegen oder anhand deren Verstöße |
gegen die ihrer Aufsicht unterliegenden Rechtsvorschriften | gegen die ihrer Aufsicht unterliegenden Rechtsvorschriften |
festgestellt werden können, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen | festgestellt werden können, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen |
oder sie versiegeln, wenn das notwendig ist, um einen Verstoß | oder sie versiegeln, wenn das notwendig ist, um einen Verstoß |
nachzuweisen oder um Mittäter oder Komplizen der Zuwiderhandelnden | nachzuweisen oder um Mittäter oder Komplizen der Zuwiderhandelnden |
ausfindig zu machen, oder wenn die Gefahr besteht, dass die Verstöße | ausfindig zu machen, oder wenn die Gefahr besteht, dass die Verstöße |
anhand dieser Güter fortgesetzt oder neue Verstöße begangen werden, | anhand dieser Güter fortgesetzt oder neue Verstöße begangen werden, |
oder aber wenn es sich bei den Gegenständen um in Artikel 42 des | oder aber wenn es sich bei den Gegenständen um in Artikel 42 des |
Strafgesetzbuches erwähnte Dinge oder Vermögensvorteile zu handeln | Strafgesetzbuches erwähnte Dinge oder Vermögensvorteile zu handeln |
scheint, | scheint, |
f) anhand von Fotos und Film- oder Videoaufnahmen Feststellungen | f) anhand von Fotos und Film- oder Videoaufnahmen Feststellungen |
machen. | machen. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Personen haben das Recht, alle dienlichen | § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen haben das Recht, alle dienlichen |
Feststellungen zu machen, Verwarnungen zu erteilen, den | Feststellungen zu machen, Verwarnungen zu erteilen, den |
Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um ihre Angelegenheiten in | Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um ihre Angelegenheiten in |
Ordnung zu bringen, und Protokolle zu erstellen. | Ordnung zu bringen, und Protokolle zu erstellen. |
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine | Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine |
Abschrift davon wird dem Zuwiderhandelnden binnen einer am Tag nach | Abschrift davon wird dem Zuwiderhandelnden binnen einer am Tag nach |
der Feststellung des Verstoßes beginnenden Frist von zwanzig Tagen | der Feststellung des Verstoßes beginnenden Frist von zwanzig Tagen |
zugestellt. Wenn das in dieser Frist einbegriffene Fälligkeitsdatum | zugestellt. Wenn das in dieser Frist einbegriffene Fälligkeitsdatum |
ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, wird dieses Datum auf den | ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, wird dieses Datum auf den |
nächsten Werktag verlegt. | nächsten Werktag verlegt. |
Für die Anwendung der im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist gelten | Für die Anwendung der im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist gelten |
die einem Zuwiderhandelnden erteilte Verwarnung oder die ihm gesetzte | die einem Zuwiderhandelnden erteilte Verwarnung oder die ihm gesetzte |
Frist, um seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen, nicht als | Frist, um seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen, nicht als |
Feststellung des Verstoßes. Das Original des Protokolls wird an den in | Feststellung des Verstoßes. Das Original des Protokolls wird an den in |
Anwendung von Artikel 13 § 3 des vorliegenden Gesetzes bestimmten | Anwendung von Artikel 13 § 3 des vorliegenden Gesetzes bestimmten |
Beamten gesandt. | Beamten gesandt. |
Bei der Erstellung der Protokolle können die von den vorerwähnten | Bei der Erstellung der Protokolle können die von den vorerwähnten |
Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen mit ihrer | Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen mit ihrer |
Beweiskraft von anderen Mitgliedern des statutarischen oder | Beweiskraft von anderen Mitgliedern des statutarischen oder |
Vertragspersonals desselben Dienstes oder anderer Inspektionsdienste | Vertragspersonals desselben Dienstes oder anderer Inspektionsdienste |
oder von Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals, die | oder von Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals, die |
mit der Aufsicht über die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften | mit der Aufsicht über die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften |
beauftragt sind, benutzt werden. | beauftragt sind, benutzt werden. |
§ 4 - Die in § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder | § 4 - Die in § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder |
Vertragspersonals können in der Ausübung ihres Amtes den Beistand der | Vertragspersonals können in der Ausübung ihres Amtes den Beistand der |
Staatsgewalt anfordern. | Staatsgewalt anfordern. |
§ 5 - Die in § 1 erwähnten Personen können in der Ausübung ihres Amtes | § 5 - Die in § 1 erwähnten Personen können in der Ausübung ihres Amtes |
die Unterstützung von Sachverständigen auf föderaler, | die Unterstützung von Sachverständigen auf föderaler, |
gemeinschaftlicher, regionaler oder internationaler Ebene anfordern. | gemeinschaftlicher, regionaler oder internationaler Ebene anfordern. |
Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der im Strafgesetzbuch oder im Gesetz vom | Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der im Strafgesetzbuch oder im Gesetz vom |
25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen wird mit einer | 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen wird mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer |
Geldbuße von 50 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 50 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
bestraft, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und | bestraft, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und |
seiner Ausführungserlasse verstößt. | seiner Ausführungserlasse verstößt. |
§ 2 - Im Fall eines Bruchs der Einschließung haftet die Einrichtung, | § 2 - Im Fall eines Bruchs der Einschließung haftet die Einrichtung, |
auch wenn sie keinen Fehler begangen hat, für alle Schäden, die direkt | auch wenn sie keinen Fehler begangen hat, für alle Schäden, die direkt |
oder indirekt mit diesem Bruch der Einschließung in Zusammenhang | oder indirekt mit diesem Bruch der Einschließung in Zusammenhang |
stehen. | stehen. |
§ 3 - Der zu diesem Zweck vom Föderalen Öffentlichen Dienst | § 3 - Der zu diesem Zweck vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
bestimmte Beamte kann dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes einen | bestimmte Beamte kann dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes einen |
Vergleich vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung | Vergleich vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung |
erlischt. Der Betrag des Vergleichs darf weder unter dem Mindestbetrag | erlischt. Der Betrag des Vergleichs darf weder unter dem Mindestbetrag |
noch über dem Höchstbetrag der für den Verstoß festgelegten Geldbuße | noch über dem Höchstbetrag der für den Verstoß festgelegten Geldbuße |
liegen. | liegen. |
Wenn biologisches Material beschlagnahmt oder versiegelt wurde, kann | Wenn biologisches Material beschlagnahmt oder versiegelt wurde, kann |
die Vernichtung dieses Materials Teil des Vergleichs sein. | die Vernichtung dieses Materials Teil des Vergleichs sein. |
Der Vergleich wird dem Urheber des Verstoßes binnen drei Monaten ab | Der Vergleich wird dem Urheber des Verstoßes binnen drei Monaten ab |
dem Datum des Protokolls zugesandt. | dem Datum des Protokolls zugesandt. |
Bei Zahlung des Vergleichs binnen dem Monat nach seiner Versendung | Bei Zahlung des Vergleichs binnen dem Monat nach seiner Versendung |
setzt der Beamte den Prokurator des Königs davon in Kenntnis und | setzt der Beamte den Prokurator des Königs davon in Kenntnis und |
übermittelt ihm das Original des Protokolls und eine Kopie des | übermittelt ihm das Original des Protokolls und eine Kopie des |
Vergleichsvorschlags. | Vergleichsvorschlags. |
Durch die Zahlung des Vergleichs erlischt die Strafverfolgung. | Durch die Zahlung des Vergleichs erlischt die Strafverfolgung. |
Bei Nichtzahlung des Vergleichs binnen dem Monat nach seiner | Bei Nichtzahlung des Vergleichs binnen dem Monat nach seiner |
Versendung setzt der Beamte den Prokurator des Königs davon in | Versendung setzt der Beamte den Prokurator des Königs davon in |
Kenntnis und übermittelt ihm das Original des Protokolls und eine | Kenntnis und übermittelt ihm das Original des Protokolls und eine |
Kopie des Vergleichsvorschlags. | Kopie des Vergleichsvorschlags. |
Macht der Beamte keinen Vergleichsvorschlag, übermittelt er dem | Macht der Beamte keinen Vergleichsvorschlag, übermittelt er dem |
Prokurator des Königs binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum | Prokurator des Königs binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum |
des Protokolls das Original des Protokolls. Der Prokurator des Königs | des Protokolls das Original des Protokolls. Der Prokurator des Königs |
kann das Original des Protokolls an den Beamten zurücksenden, damit er | kann das Original des Protokolls an den Beamten zurücksenden, damit er |
dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes einen Vergleich vorschlägt. | dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes einen Vergleich vorschlägt. |
Dieser Vergleich wird dem Urheber des Verstoßes binnen drei Monaten ab | Dieser Vergleich wird dem Urheber des Verstoßes binnen drei Monaten ab |
dem Datum der Rücksendung zugesandt. | dem Datum der Rücksendung zugesandt. |
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Verfahrensregeln und | Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Verfahrensregeln und |
Zahlungsmodalitäten können vom König festgelegt werden. | Zahlungsmodalitäten können vom König festgelegt werden. |
Der Betrag des Vergleichs darf weder unter dem Mindestbetrag noch über | Der Betrag des Vergleichs darf weder unter dem Mindestbetrag noch über |
dem Höchstbetrag der für den Verstoß festgelegten Geldbuße liegen. | dem Höchstbetrag der für den Verstoß festgelegten Geldbuße liegen. |
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße können die Beträge der | Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße können die Beträge der |
Vergleiche zusammengerechnet werden, wobei der Gesamtbetrag das | Vergleiche zusammengerechnet werden, wobei der Gesamtbetrag das |
Doppelte des Höchstbetrags der höchsten Geldbuße nicht überschreiten | Doppelte des Höchstbetrags der höchsten Geldbuße nicht überschreiten |
darf. | darf. |
§ 4 - Wenn der Verstoß gegen vorliegendes Kapitel und seine | § 4 - Wenn der Verstoß gegen vorliegendes Kapitel und seine |
Ausführungserlasse Analyse- oder Sachverständigenkosten oder Kosten in | Ausführungserlasse Analyse- oder Sachverständigenkosten oder Kosten in |
Zusammenhang mit Vorbeugungs- oder Wiedergutmachungsmaßnahmen | Zusammenhang mit Vorbeugungs- oder Wiedergutmachungsmaßnahmen |
verursacht hat, kann der gemäß den im vorliegenden Paragraphen | verursacht hat, kann der gemäß den im vorliegenden Paragraphen |
aufgezählten Regeln festgelegte Höchstbetrag des Vergleichs um den | aufgezählten Regeln festgelegte Höchstbetrag des Vergleichs um den |
Betrag oder einen Teil des Betrags dieser Kosten erhöht werden. Der | Betrag oder einen Teil des Betrags dieser Kosten erhöht werden. Der |
Teil des Vergleichsbetrags, der diese Kosten decken soll, wird der | Teil des Vergleichsbetrags, der diese Kosten decken soll, wird der |
Einrichtung oder Person zugewiesen, die diese Kosten getragen hat. | Einrichtung oder Person zugewiesen, die diese Kosten getragen hat. |
§ 5 - Eine Person, der die Zahlung des Vergleichs vorgeschlagen wird, | § 5 - Eine Person, der die Zahlung des Vergleichs vorgeschlagen wird, |
kann auf Anfrage bei dem Beamten die Akte bezüglich des ihr zur Last | kann auf Anfrage bei dem Beamten die Akte bezüglich des ihr zur Last |
gelegten Verstoßes einsehen. Die betreffende Person kann dem Föderalen | gelegten Verstoßes einsehen. Die betreffende Person kann dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt ihre Anmerkungen oder | Nahrungsmittelkette und Umwelt ihre Anmerkungen oder |
Verteidigungsmittel schriftlich zukommen lassen; bei Nichtzahlung des | Verteidigungsmittel schriftlich zukommen lassen; bei Nichtzahlung des |
Vergleichs leitet der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, | Vergleichs leitet der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt sie zusammen mit dem | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt sie zusammen mit dem |
Protokoll, in dem der Verstoß festgestellt wird, an den Prokurator des | Protokoll, in dem der Verstoß festgestellt wird, an den Prokurator des |
Königs weiter. | Königs weiter. |
§ 6 - Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung der | § 6 - Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung der |
Vergleiche, die ihren Angestellten vorgeschlagen werden. | Vergleiche, die ihren Angestellten vorgeschlagen werden. |
§ 7 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verfahrensregeln und | § 7 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verfahrensregeln und |
Zahlungsmodalitäten können vom König festgelegt werden. | Zahlungsmodalitäten können vom König festgelegt werden. |
§ 8 - Das Recht, dem Urheber des Verstoßes einen Vergleich | § 8 - Das Recht, dem Urheber des Verstoßes einen Vergleich |
vorzuschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, kann | vorzuschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, kann |
nicht ausgeübt werden, wenn die Sache bereits beim Gericht anhängig | nicht ausgeübt werden, wenn die Sache bereits beim Gericht anhängig |
gemacht worden ist oder wenn der Untersuchungsrichter aufgefordert | gemacht worden ist oder wenn der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten. | wurde, eine Untersuchung einzuleiten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |