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| Loi instaurant un congé de paternité et de naissance en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende invoering van een vaderschaps- en geboorteverlof ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 AVRIL 2019. - Loi instaurant un congé de paternité et de naissance en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 APRIL 2019. - Wet houdende invoering van een vaderschaps- en geboorteverlof ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
| articles 1 et 5 à 8 de la loi du 7 avril 2019 instaurant un congé de | 5 tot 8 van de wet van 7 april 2019 houdende invoering van een |
| paternité et de naissance en faveur des travailleurs indépendants | vaderschaps- en geboorteverlof ten gunste van zelfstandigen (Belgisch |
| (Moniteur belge du 8 mai 2019). | Staatsblad van 8 mei 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 7. APRIL 2019 - Gesetz über die Einführung eines Vaterschafts- und | 7. APRIL 2019 - Gesetz über die Einführung eines Vaterschafts- und |
| Geburtsurlaubs zugunsten Selbständiger | Geburtsurlaubs zugunsten Selbständiger |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 |
| zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe | zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe |
| zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen | zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks | Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks |
| Art. 5 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 | Art. 5 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 |
| zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe | zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe |
| zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen | zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks wird | Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks wird |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| "Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für Leistungen für | "Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für Leistungen für |
| Mutterschaftshilfe und Geburtsbeihilfe zugunsten Selbstständiger und | Mutterschaftshilfe und Geburtsbeihilfe zugunsten Selbstständiger und |
| zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die |
| Dienstleistungsschecks". | Dienstleistungsschecks". |
| Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 4/1 mit | Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 4/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4/1 - § 1 - Die Geburtsbeihilfe besteht in der Gewährung von | "Art. 4/1 - § 1 - Die Geburtsbeihilfe besteht in der Gewährung von |
| fünfzehn Dienstleistungsschecks an einen selbständigen Vater oder ein | fünfzehn Dienstleistungsschecks an einen selbständigen Vater oder ein |
| Mitelternteil, die anlässlich der Geburt eines Kindes die Gewährung | Mitelternteil, die anlässlich der Geburt eines Kindes die Gewährung |
| der in Artikel 18bis § 5 Absatz 9 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom | der in Artikel 18bis § 5 Absatz 9 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom |
| 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen | 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen |
| erwähnten Leistung beantragen, deren Kaufpreis von der | erwähnten Leistung beantragen, deren Kaufpreis von der |
| Sozialversicherungskasse, der der Antragsteller angeschlossen ist, | Sozialversicherungskasse, der der Antragsteller angeschlossen ist, |
| getragen wird. | getragen wird. |
| § 2 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die Informationen | § 2 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die Informationen |
| bezüglich der Gewährung der in Artikel 18bis § 5 des vorerwähnten | bezüglich der Gewährung der in Artikel 18bis § 5 des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Leistung | Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Leistung |
| verfügt, fordert sie den Selbständigen auf, auf eigene Initiative: | verfügt, fordert sie den Selbständigen auf, auf eigene Initiative: |
| 1. schriftlich zu bestätigen, dass er die Geburtsbeihilfe in Anspruch | 1. schriftlich zu bestätigen, dass er die Geburtsbeihilfe in Anspruch |
| nehmen möchte, | nehmen möchte, |
| 2. im Falle der Inanspruchnahme, und nur, wenn die | 2. im Falle der Inanspruchnahme, und nur, wenn die |
| Sozialversicherungskasse selbst nicht über diese Information verfügt, | Sozialversicherungskasse selbst nicht über diese Information verfügt, |
| der Sozialversicherungskasse seine Benutzernummer bei der ausgebenden | der Sozialversicherungskasse seine Benutzernummer bei der ausgebenden |
| Gesellschaft mitzuteilen, sofern er über eine solche Nummer verfügt, | Gesellschaft mitzuteilen, sofern er über eine solche Nummer verfügt, |
| oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, das dazu vorgesehene | oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, das dazu vorgesehene |
| Eintragungsformular auszufüllen und es ordnungsgemäß ausgefüllt und | Eintragungsformular auszufüllen und es ordnungsgemäß ausgefüllt und |
| unterzeichnet zurückzusenden. | unterzeichnet zurückzusenden. |
| § 3 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die im vorangehenden | § 3 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die im vorangehenden |
| Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt sie der | Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt sie der |
| ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, "Bescheinigung für | ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, "Bescheinigung für |
| Empfänger der Geburtsbeihilfe" genannt, aus der hervorgeht, dass der | Empfänger der Geburtsbeihilfe" genannt, aus der hervorgeht, dass der |
| Selbständige Anspruch auf Geburtsbeihilfe eröffnet. | Selbständige Anspruch auf Geburtsbeihilfe eröffnet. |
| Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden | Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden |
| Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der | Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der |
| Eintragungsantrag beigefügt sein. | Eintragungsantrag beigefügt sein. |
| Die Sozialversicherungskasse übermittelt dem Selbstständigen eine | Die Sozialversicherungskasse übermittelt dem Selbstständigen eine |
| Kopie dieser "Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe". | Kopie dieser "Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe". |
| Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird spätestens innerhalb von | Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird spätestens innerhalb von |
| fünfzehn Tagen nach Erhalt der in § 2 erwähnten Informationen | fünfzehn Tagen nach Erhalt der in § 2 erwähnten Informationen |
| übermittelt. | übermittelt. |
| § 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe | § 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe |
| nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls die Eintragung des | nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls die Eintragung des |
| Selbständigen vor. Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, | Selbständigen vor. Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, |
| dass die Akte vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu | dass die Akte vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu |
| zahlen, der für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die dem | zahlen, der für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die dem |
| Angeschlossenen nach der Zahlung übermittelt werden, zu entrichten | Angeschlossenen nach der Zahlung übermittelt werden, zu entrichten |
| ist. | ist. |
| § 5 - Die Sozialversicherungskasse zahlt den Kaufpreis der fünfzehn | § 5 - Die Sozialversicherungskasse zahlt den Kaufpreis der fünfzehn |
| Dienstleistungsschecks. | Dienstleistungsschecks. |
| Innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. | Innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. |
| Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist | Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist |
| übermittelt die ausgebende Gesellschaft dem Selbständigen die fünfzehn | übermittelt die ausgebende Gesellschaft dem Selbständigen die fünfzehn |
| Dienstleistungsschecks." | Dienstleistungsschecks." |
| Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| die durch die Artikel 5 und 6 abgeänderten Bestimmungen aufheben, | die durch die Artikel 5 und 6 abgeänderten Bestimmungen aufheben, |
| ergänzen, abändern oder ersetzen. | ergänzen, abändern oder ersetzen. |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und findet | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und findet |
| Anwendung auf Geburten ab diesem Datum. | Anwendung auf Geburten ab diesem Datum. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
| D. DUCARME | D. DUCARME |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |