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Vue multilingue de Loi du 07/04/2019
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Loi instaurant un congé de paternité et de naissance en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende invoering van een vaderschaps- en geboorteverlof ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 AVRIL 2019. - Loi instaurant un congé de paternité et de naissance en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 APRIL 2019. - Wet houdende invoering van een vaderschaps- en geboorteverlof ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1 et 5 à 8 de la loi du 7 avril 2019 instaurant un congé de 5 tot 8 van de wet van 7 april 2019 houdende invoering van een
paternité et de naissance en faveur des travailleurs indépendants vaderschaps- en geboorteverlof ten gunste van zelfstandigen (Belgisch
(Moniteur belge du 8 mai 2019). Staatsblad van 8 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
7. APRIL 2019 - Gesetz über die Einführung eines Vaterschafts- und 7. APRIL 2019 - Gesetz über die Einführung eines Vaterschafts- und
Geburtsurlaubs zugunsten Selbständiger Geburtsurlaubs zugunsten Selbständiger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006
zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe
zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks
Art. 5 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 Art. 5 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006
zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe
zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks wird Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für Leistungen für "Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für Leistungen für
Mutterschaftshilfe und Geburtsbeihilfe zugunsten Selbstständiger und Mutterschaftshilfe und Geburtsbeihilfe zugunsten Selbstständiger und
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die
Dienstleistungsschecks". Dienstleistungsschecks".
Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 4/1 mit Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 4/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - § 1 - Die Geburtsbeihilfe besteht in der Gewährung von "Art. 4/1 - § 1 - Die Geburtsbeihilfe besteht in der Gewährung von
fünfzehn Dienstleistungsschecks an einen selbständigen Vater oder ein fünfzehn Dienstleistungsschecks an einen selbständigen Vater oder ein
Mitelternteil, die anlässlich der Geburt eines Kindes die Gewährung Mitelternteil, die anlässlich der Geburt eines Kindes die Gewährung
der in Artikel 18bis § 5 Absatz 9 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom der in Artikel 18bis § 5 Absatz 9 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
erwähnten Leistung beantragen, deren Kaufpreis von der erwähnten Leistung beantragen, deren Kaufpreis von der
Sozialversicherungskasse, der der Antragsteller angeschlossen ist, Sozialversicherungskasse, der der Antragsteller angeschlossen ist,
getragen wird. getragen wird.
§ 2 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die Informationen § 2 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die Informationen
bezüglich der Gewährung der in Artikel 18bis § 5 des vorerwähnten bezüglich der Gewährung der in Artikel 18bis § 5 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Leistung Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Leistung
verfügt, fordert sie den Selbständigen auf, auf eigene Initiative: verfügt, fordert sie den Selbständigen auf, auf eigene Initiative:
1. schriftlich zu bestätigen, dass er die Geburtsbeihilfe in Anspruch 1. schriftlich zu bestätigen, dass er die Geburtsbeihilfe in Anspruch
nehmen möchte, nehmen möchte,
2. im Falle der Inanspruchnahme, und nur, wenn die 2. im Falle der Inanspruchnahme, und nur, wenn die
Sozialversicherungskasse selbst nicht über diese Information verfügt, Sozialversicherungskasse selbst nicht über diese Information verfügt,
der Sozialversicherungskasse seine Benutzernummer bei der ausgebenden der Sozialversicherungskasse seine Benutzernummer bei der ausgebenden
Gesellschaft mitzuteilen, sofern er über eine solche Nummer verfügt, Gesellschaft mitzuteilen, sofern er über eine solche Nummer verfügt,
oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, das dazu vorgesehene oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, das dazu vorgesehene
Eintragungsformular auszufüllen und es ordnungsgemäß ausgefüllt und Eintragungsformular auszufüllen und es ordnungsgemäß ausgefüllt und
unterzeichnet zurückzusenden. unterzeichnet zurückzusenden.
§ 3 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die im vorangehenden § 3 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die im vorangehenden
Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt sie der Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt sie der
ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, "Bescheinigung für ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, "Bescheinigung für
Empfänger der Geburtsbeihilfe" genannt, aus der hervorgeht, dass der Empfänger der Geburtsbeihilfe" genannt, aus der hervorgeht, dass der
Selbständige Anspruch auf Geburtsbeihilfe eröffnet. Selbständige Anspruch auf Geburtsbeihilfe eröffnet.
Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden
Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der
Eintragungsantrag beigefügt sein. Eintragungsantrag beigefügt sein.
Die Sozialversicherungskasse übermittelt dem Selbstständigen eine Die Sozialversicherungskasse übermittelt dem Selbstständigen eine
Kopie dieser "Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe". Kopie dieser "Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe".
Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird spätestens innerhalb von Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird spätestens innerhalb von
fünfzehn Tagen nach Erhalt der in § 2 erwähnten Informationen fünfzehn Tagen nach Erhalt der in § 2 erwähnten Informationen
übermittelt. übermittelt.
§ 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe § 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe
nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls die Eintragung des nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls die Eintragung des
Selbständigen vor. Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, Selbständigen vor. Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse,
dass die Akte vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu dass die Akte vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu
zahlen, der für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die dem zahlen, der für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die dem
Angeschlossenen nach der Zahlung übermittelt werden, zu entrichten Angeschlossenen nach der Zahlung übermittelt werden, zu entrichten
ist. ist.
§ 5 - Die Sozialversicherungskasse zahlt den Kaufpreis der fünfzehn § 5 - Die Sozialversicherungskasse zahlt den Kaufpreis der fünfzehn
Dienstleistungsschecks. Dienstleistungsschecks.
Innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12.
Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist
übermittelt die ausgebende Gesellschaft dem Selbständigen die fünfzehn übermittelt die ausgebende Gesellschaft dem Selbständigen die fünfzehn
Dienstleistungsschecks." Dienstleistungsschecks."
Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die durch die Artikel 5 und 6 abgeänderten Bestimmungen aufheben, die durch die Artikel 5 und 6 abgeänderten Bestimmungen aufheben,
ergänzen, abändern oder ersetzen. ergänzen, abändern oder ersetzen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und findet Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und findet
Anwendung auf Geburten ab diesem Datum. Anwendung auf Geburten ab diesem Datum.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME D. DUCARME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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