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Loi relative à l'amélioration de la sécurité routière. - Traduction allemande | Wet ter verbetering van de verkeersveiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 MARS 2018. - Loi relative à l'amélioration de la sécurité routière. | 6 MAART 2018. - Wet ter verbetering van de verkeersveiligheid. - |
- Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 maart |
loi du 6 mars 2018 relative à l'amélioration de la sécurité routière | 2018 ter verbetering van de verkeersveiligheid (Belgisch Staatsblad |
(Moniteur belge du 15 mars 2018). | van 15 maart 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
6. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Verbesserung der Verkehrssicherheit | 6. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Verbesserung der Verkehrssicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes über den | TITEL 2 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
Art. 2 - Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Art. 2 - Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz |
vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai | vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai |
2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Verjährung der Strafverfolgung wird für eine Frist von höchstens | "Die Verjährung der Strafverfolgung wird für eine Frist von höchstens |
einem Jahr gehemmt, und zwar ab dem Antrag auf Verweisung bis zu dem | einem Jahr gehemmt, und zwar ab dem Antrag auf Verweisung bis zu dem |
Tag der ersten Sitzung, in der das Gericht, das das Verfahren zur | Tag der ersten Sitzung, in der das Gericht, das das Verfahren zur |
Sache fortsetzt, die Sache wieder aufnimmt." | Sache fortsetzt, die Sache wieder aufnimmt." |
TITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Strafgesetzbuches | TITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 406 Absatz 3 des Strafgesetzbuches wird durch | Art. 3 - Artikel 406 Absatz 3 des Strafgesetzbuches wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Der Richter kann außerdem gemäß den Artikeln 38 bis 49/1 des am 16. | "Der Richter kann außerdem gemäß den Artikeln 38 bis 49/1 des am 16. |
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei die | März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei die |
Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine | Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine |
Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für | Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für |
immer aussprechen." | immer aussprechen." |
TITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes über die | TITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei | Straßenverkehrspolizei |
Art. 4 - In Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 des am 16. März 1968 | Art. 4 - In Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 des am 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch | koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter "Artikel 23 Nr. 3" | das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter "Artikel 23 Nr. 3" |
durch die Wörter "Artikel 23 § 1 Nr. 3" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 23 § 1 Nr. 3" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 29ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 29ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. | Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. |
Februar 2003 und 2. Dezember 2011, wird ein Absatz 2 mit folgendem | Februar 2003 und 2. Dezember 2011, wird ein Absatz 2 mit folgendem |
Wortlaut hinzugefügt: | Wortlaut hinzugefügt: |
"Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und | "Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und |
einer Geldbuße von 50 bis zu 4.000 EUR oder mit nur einer dieser | einer Geldbuße von 50 bis zu 4.000 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen wird bestraft, wer der in Artikel 67bis Absatz 2 zweiter Satz | Strafen wird bestraft, wer der in Artikel 67bis Absatz 2 zweiter Satz |
erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt. Der Richter kann außerdem die | erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt. Der Richter kann außerdem die |
Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine | Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine |
Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für | Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für |
immer aussprechen. Diese Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen | immer aussprechen. Diese Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen |
drei Jahren ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, | drei Jahren ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, |
rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt." | rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt." |
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 7 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003, | 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003, |
20. Juli 2005, 2. Dezember 2011, 9. März 2014 und 2. März 2016, wird | 20. Juli 2005, 2. Dezember 2011, 9. März 2014 und 2. März 2016, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 | 1. In § 1 werden die Wörter "Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 |
EUR" durch die Wörter "Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | EUR" durch die Wörter "Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu |
zwei Jahren und einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur | zwei Jahren und einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen" ersetzt. | einer dieser Strafen" ersetzt. |
2. Paragraph 1 Nr. 2 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 2. Paragraph 1 Nr. 2 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"2. unbeschadet der Anwendung eventueller spezifischer in vorliegendem | "2. unbeschadet der Anwendung eventueller spezifischer in vorliegendem |
Gesetz enthaltener Bestimmungen ein Motorfahrzeug führt, ohne die auf | Gesetz enthaltener Bestimmungen ein Motorfahrzeug führt, ohne die auf |
dem Führerschein oder gleichwertigen Dokument unter anderem in Form | dem Führerschein oder gleichwertigen Dokument unter anderem in Form |
von Codes erwähnten Bedingungen oder Einschränkungen einzuhalten,". | von Codes erwähnten Bedingungen oder Einschränkungen einzuhalten,". |
3. In § 3 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei | 3. In § 3 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei |
Jahren" ersetzt. | Jahren" ersetzt. |
4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Gefängnisstrafen und Geldbußen werden bei Wiederholung in Bezug | "Die Gefängnisstrafen und Geldbußen werden bei Wiederholung in Bezug |
auf die Bestimmungen von § 1, § 2 oder § 3 binnen drei Jahren ab dem | auf die Bestimmungen von § 1, § 2 oder § 3 binnen drei Jahren ab dem |
Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden, | Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden, |
rechtskräftig gewordenen Urteils, das in Anwendung einer dieser | rechtskräftig gewordenen Urteils, das in Anwendung einer dieser |
Bestimmungen ergeht, verdoppelt." | Bestimmungen ergeht, verdoppelt." |
Art. 8 - Artikel 33 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 8 - Artikel 33 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
9. Juni 1975 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 7. | 9. Juni 1975 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 7. |
Februar 2003, 4. Juni 2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird | Februar 2003, 4. Juni 2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "Unfall" durch das Wort "Verkehrsunfall" | 1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "Unfall" durch das Wort "Verkehrsunfall" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Hat der Unfall für eine andere Person körperliche Verletzungen zur | "Hat der Unfall für eine andere Person körperliche Verletzungen zur |
Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von | Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von |
fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu | fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu |
5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung | 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung |
der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von | der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von |
mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer | mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer |
bestraft." | bestraft." |
4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Hat der Unfall für eine andere Person den Tod zur Folge gehabt, wird | "Hat der Unfall für eine andere Person den Tod zur Folge gehabt, wird |
der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu vier | der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu vier |
Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer | Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer |
dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines | dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines |
Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und | Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und |
höchstens fünf Jahren oder für immer bestraft." | höchstens fünf Jahren oder für immer bestraft." |
5. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "vier | 5. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "vier |
Jahren" ersetzt. | Jahren" ersetzt. |
6. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung | 6. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung |
lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" zwischen den Wörtern | lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" zwischen den Wörtern |
"innerhalb von drei Jahren" und den Wörtern "gegen eine der | "innerhalb von drei Jahren" und den Wörtern "gegen eine der |
Bestimmungen" eingefügt. | Bestimmungen" eingefügt. |
7. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "bis zu vier Jahren" durch die | 7. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "bis zu vier Jahren" durch die |
Wörter "bis zu acht Jahren" ersetzt. | Wörter "bis zu acht Jahren" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. | das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. |
März 1999, 7. Februar 2003, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, werden | März 1999, 7. Februar 2003, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, werden |
zwischen den Wörtern "rechtskräftig gewordenen Urteil" und den Wörtern | zwischen den Wörtern "rechtskräftig gewordenen Urteil" und den Wörtern |
"zu einem Rückfall kommt" die Wörter ", das in Anwendung von Absatz 1, | "zu einem Rückfall kommt" die Wörter ", das in Anwendung von Absatz 1, |
Artikel 35 oder 37bis § 1 ergeht," eingefügt. | Artikel 35 oder 37bis § 1 ergeht," eingefügt. |
Art. 10 - Artikel 37/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 37/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 12. Juli 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2014, | vom 12. Juli 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2014, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 37/1 - § 1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes | "Art. 37/1 - § 1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes |
gegen die Artikel 34 § 2, Artikel 35 bei Trunkenheit oder Artikel 36 | gegen die Artikel 34 § 2, Artikel 35 bei Trunkenheit oder Artikel 36 |
kann der Richter, wenn er nicht die definitive Entziehung der | kann der Richter, wenn er nicht die definitive Entziehung der |
Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs ausspricht oder Artikel 42 | Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs ausspricht oder Artikel 42 |
nicht anwendet, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden | nicht anwendet, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden |
für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren | für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren |
oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre | oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre |
beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die | beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die |
Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms | Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms |
erfüllt. | erfüllt. |
Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 34 § 2, | Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 34 § 2, |
wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,78 | wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,78 |
Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn | Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn |
aus der Blutanalyse eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von | aus der Blutanalyse eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von |
mindestens 1,8 Gramm hervorgeht, beschränkt der Richter die Gültigkeit | mindestens 1,8 Gramm hervorgeht, beschränkt der Richter die Gültigkeit |
des Führerscheins des Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer | des Führerscheins des Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer |
Alkohol-Wegfahrsperre gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1. | Alkohol-Wegfahrsperre gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1. |
Wenn der Richter diese Strafe jedoch nicht auferlegt, begründet er es | Wenn der Richter diese Strafe jedoch nicht auferlegt, begründet er es |
ausdrücklich. | ausdrücklich. |
Unbeschadet des Artikels 38 § 6 beschränkt der Richter im Fall einer | Unbeschadet des Artikels 38 § 6 beschränkt der Richter im Fall einer |
Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 36, wenn es sich um | Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 36, wenn es sich um |
eine Strafe infolge einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2 | eine Strafe infolge einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2 |
handelt und wenn bei der Atemanalyse jedes Mal eine | handelt und wenn bei der Atemanalyse jedes Mal eine |
Alkoholkonzentration von mindestens 0,50 Milligramm pro Liter | Alkoholkonzentration von mindestens 0,50 Milligramm pro Liter |
ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn aus der Blutanalyse | ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn aus der Blutanalyse |
jedes Mal eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von mindestens 1,2 | jedes Mal eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von mindestens 1,2 |
Gramm hervorgeht, die Gültigkeit des Führerscheins des | Gramm hervorgeht, die Gültigkeit des Führerscheins des |
Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre | Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre |
gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1. | gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1. |
§ 2 - Dennoch kann der Richter, wenn er seine Entscheidung begründet, | § 2 - Dennoch kann der Richter, wenn er seine Entscheidung begründet, |
eine oder mehrere Fahrzeugklassen, für die er die Gültigkeit des | eine oder mehrere Fahrzeugklassen, für die er die Gültigkeit des |
Führerscheins nicht gemäß § 1 beschränkt, gemäß den vom König aufgrund | Führerscheins nicht gemäß § 1 beschränkt, gemäß den vom König aufgrund |
von Artikel 26 festgelegten Bestimmungen angeben. Die beschränkte | von Artikel 26 festgelegten Bestimmungen angeben. Die beschränkte |
Gültigkeit muss jedoch mindestens Anwendung finden auf die | Gültigkeit muss jedoch mindestens Anwendung finden auf die |
Fahrzeugklasse, mit der der Verstoß, der zur Anwendung von § 1 führt, | Fahrzeugklasse, mit der der Verstoß, der zur Anwendung von § 1 führt, |
begangen worden ist. | begangen worden ist. |
§ 3 - Der Richter kann die Geldbuße um die gesamten beziehungsweise um | § 3 - Der Richter kann die Geldbuße um die gesamten beziehungsweise um |
einen Teil der Kosten für den Einbau und den Gebrauch einer | einen Teil der Kosten für den Einbau und den Gebrauch einer |
Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die Kosten des | Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die Kosten des |
Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbuße auf weniger als | Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbuße auf weniger als |
einen Euro reduziert werden darf. | einen Euro reduziert werden darf. |
§ 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren | § 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren |
und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 2.000 Euro oder nur einer dieser | und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 2.000 Euro oder nur einer dieser |
Strafen und mit der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines | Strafen und mit der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines |
Motorfahrzeugs für eine Dauer, die mindestens dem Zeitraum entspricht, | Motorfahrzeugs für eine Dauer, die mindestens dem Zeitraum entspricht, |
in dem die Gültigkeit des Führerscheins beschränkt worden ist, wird | in dem die Gültigkeit des Führerscheins beschränkt worden ist, wird |
bestraft, wer wegen eines Verstoßes gegen diesen Artikel verurteilt | bestraft, wer wegen eines Verstoßes gegen diesen Artikel verurteilt |
ist und ein Motorfahrzeug ohne die auferlegte Alkohol-Wegfahrsperre, | ist und ein Motorfahrzeug ohne die auferlegte Alkohol-Wegfahrsperre, |
für das ein Führerschein erforderlich ist, führt oder als Führer die | für das ein Führerschein erforderlich ist, führt oder als Führer die |
Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt." | Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt." |
Art. 11 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 11 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 16. | 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 16. |
März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4. Juni | März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4. Juni |
2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | 2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "wenn der Schuldige in den drei | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "wenn der Schuldige in den drei |
Jahren" durch die Wörter "wenn der Schuldige wegen eines Verstoßes | Jahren" durch die Wörter "wenn der Schuldige wegen eines Verstoßes |
gegen Artikel 419 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist oder in | gegen Artikel 419 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist oder in |
den drei Jahren" ersetzt. | den drei Jahren" ersetzt. |
2. In § 2bis werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben. | 2. In § 2bis werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben. |
3. In § 3 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "vom König festgelegte | 3. In § 3 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "vom König festgelegte |
spezifische Schulungen" durch die Wörter "eine vom König festgelegte | spezifische Schulungen" durch die Wörter "eine vom König festgelegte |
spezifische Ausbildung" ersetzt. | spezifische Ausbildung" ersetzt. |
4. Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. |
5. Paragraph 4 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 4 wird aufgehoben. |
6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines | " § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines |
Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten | Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten |
aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der | aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der |
vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise | vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise |
Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen drei Jahren | Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen drei Jahren |
ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden | ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden |
Urteils, das für einen oder mehrere der in den Artikeln 29 § 1 Absatz | Urteils, das für einen oder mehrere der in den Artikeln 29 § 1 Absatz |
1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, | 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, |
37bis § 1, 48 und 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. | 37bis § 1, 48 und 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. |
November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf | November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf |
Kraftfahrzeuge erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, erneut | Kraftfahrzeuge erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, erneut |
wegen eines dieser Verstöße verurteilt wird. | wegen eines dieser Verstöße verurteilt wird. |
Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines | Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines |
früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 1 zur | früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 1 zur |
Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße | Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße |
rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser | rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser |
Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der | Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der |
Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens sechs Monate | Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens sechs Monate |
und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier | und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier |
in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab. | in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab. |
Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines | Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines |
früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 2 zur | früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 2 zur |
Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße | Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße |
rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser | rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser |
Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der | Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der |
Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens neun Monate und | Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens neun Monate und |
hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § | hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § |
3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." | 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." |
7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut | 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 8 - Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Prüfungen und | " § 8 - Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Prüfungen und |
Untersuchungen, von deren Bestehen die Wiedererlangung der | Untersuchungen, von deren Bestehen die Wiedererlangung der |
Fahrerlaubnis abhängig gemacht wird, sind in folgenden Fällen nicht | Fahrerlaubnis abhängig gemacht wird, sind in folgenden Fällen nicht |
anwendbar: | anwendbar: |
1. wenn die Person ohne Fahrerlaubnis die vom König festgelegten | 1. wenn die Person ohne Fahrerlaubnis die vom König festgelegten |
Bedingungen zur Erlangung eines belgischen Führerscheins nicht | Bedingungen zur Erlangung eines belgischen Führerscheins nicht |
erfüllt, | erfüllt, |
2. wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis für immer als Strafe | 2. wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis für immer als Strafe |
ausgesprochen wird." | ausgesprochen wird." |
Art. 12 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 12 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Juli 1990 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: | vom 18. Juli 1990 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 42 - Eine Entziehung der Fahrerlaubnis muss ausgesprochen | "Art. 42 - Eine Entziehung der Fahrerlaubnis muss ausgesprochen |
werden, wenn anlässlich einer Verurteilung, einer Aussetzung der | werden, wenn anlässlich einer Verurteilung, einer Aussetzung der |
Strafe oder einer Internierung wegen eines Verstoßes gegen die | Strafe oder einer Internierung wegen eines Verstoßes gegen die |
Bestimmungen in Bezug auf die Straßenverkehrspolizei oder wegen eines | Bestimmungen in Bezug auf die Straßenverkehrspolizei oder wegen eines |
Verkehrsunfalls, den der Täter persönlich verschuldet hat, der | Verkehrsunfalls, den der Täter persönlich verschuldet hat, der |
Schuldige für körperlich oder geistig unfähig befunden wird, ein | Schuldige für körperlich oder geistig unfähig befunden wird, ein |
Motorfahrzeug zu führen. | Motorfahrzeug zu führen. |
Diese Entziehung der Fahrerlaubnis kann in allen Graden der | Diese Entziehung der Fahrerlaubnis kann in allen Graden der |
Verurteilung ausgesprochen werden, egal wer die Beschwerde eingereicht | Verurteilung ausgesprochen werden, egal wer die Beschwerde eingereicht |
hat. | hat. |
Die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis hängt von dem Nachweis ab, | Die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis hängt von dem Nachweis ab, |
dass der Betreffende nicht mehr unfähig ist, ein Motorfahrzeug zu | dass der Betreffende nicht mehr unfähig ist, ein Motorfahrzeug zu |
führen." | führen." |
Art. 13 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 13 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1999 und | 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1999 und |
20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: | 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 44 - Jeder, dem die Fahrerlaubnis wegen körperlicher oder | "Art. 44 - Jeder, dem die Fahrerlaubnis wegen körperlicher oder |
geistiger Unfähigkeit entzogen worden ist, kann nach mindestens sechs | geistiger Unfähigkeit entzogen worden ist, kann nach mindestens sechs |
Monaten ab dem Datum der Verkündung eines rechtskräftig gewordenen | Monaten ab dem Datum der Verkündung eines rechtskräftig gewordenen |
Urteils durch einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag eine | Urteils durch einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag eine |
Überprüfung der Entscheidung vor dem Gericht, das die Entziehung | Überprüfung der Entscheidung vor dem Gericht, das die Entziehung |
ausgesprochen hat, verlangen. Gegen die Entscheidung dieses Gerichts | ausgesprochen hat, verlangen. Gegen die Entscheidung dieses Gerichts |
kann keine Berufung eingelegt werden. | kann keine Berufung eingelegt werden. |
Wird der Antrag abgewiesen, kann er vor Ablauf einer Frist von sechs | Wird der Antrag abgewiesen, kann er vor Ablauf einer Frist von sechs |
Monaten ab dem Datum der Abweisung nicht erneuert werden." | Monaten ab dem Datum der Abweisung nicht erneuert werden." |
Art. 14 - In Artikel 45 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 14 - In Artikel 45 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli | Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli |
2005 und 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben. | 2005 und 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 15 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli | Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli |
1990, 7. Februar 2003, 18. Juli 2012 und 9. März 2014, werden die | 1990, 7. Februar 2003, 18. Juli 2012 und 9. März 2014, werden die |
Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt. | Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 51 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 16 - In Artikel 51 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 2" durch | durch das Gesetz vom 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 2" durch |
die Wörter " § 4" ersetzt. | die Wörter " § 4" ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 55 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 55 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, | vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, |
16. März 1999, 20. Juli 2005 und 9. März 2014, wird durch eine Nr. 8 | 16. März 1999, 20. Juli 2005 und 9. März 2014, wird durch eine Nr. 8 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. wenn der Führer einen in Artikel 406 Absatz 3 des | "8. wenn der Führer einen in Artikel 406 Absatz 3 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Verstoß begangen hat." | Strafgesetzbuches erwähnten Verstoß begangen hat." |
Art. 18 - In Artikel 56 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 18 - In Artikel 56 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Inhaber eines | durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Inhaber eines |
ausländischen Führerscheins" durch die Wörter "Inhaber eines | ausländischen Führerscheins" durch die Wörter "Inhaber eines |
Führerscheins" ersetzt. | Führerscheins" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 19 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, | vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, |
16. März 1999, 20. Juli 2005 und 9. März 2014, werden die Wörter " §§ | 16. März 1999, 20. Juli 2005 und 9. März 2014, werden die Wörter " §§ |
2, 3, 4 und 4bis" aufgehoben. | 2, 3, 4 und 4bis" aufgehoben. |
Art. 20 - In Artikel 61quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 20 - In Artikel 61quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Wörter "Absatz 1" | durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Wörter "Absatz 1" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 21 - In Artikel 65 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 21 - In Artikel 65 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. | Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. |
Juli 1990, 7. Februar 2003, 26. März 2007 und 9. März 2014, wird | Juli 1990, 7. Februar 2003, 26. März 2007 und 9. März 2014, wird |
zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Bei der Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße | "Bei der Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße |
muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen | muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen |
Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbuße hinterlegen." | Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbuße hinterlegen." |
Art. 22 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 22 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz | Programmgesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte | 1. In § 1 werden die Wörter "Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte |
Summe noch die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches | Summe noch die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnte Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist" | erwähnte Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist" |
durch die Wörter "Wenn die in Artikel 216bis § 1 des | durch die Wörter "Wenn die in Artikel 216bis § 1 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnte Geldsumme nicht binnen der | Strafprozessgesetzbuches erwähnte Geldsumme nicht binnen der |
festgelegten Frist gezahlt worden ist" ersetzt. | festgelegten Frist gezahlt worden ist" ersetzt. |
2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der Prokurator des Königs legt die Zahlungsmodalitäten fest." | "Der Prokurator des Königs legt die Zahlungsmodalitäten fest." |
3. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung | "Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung |
der Antragschrift bis zu dem Tag des Endurteils gehemmt." | der Antragschrift bis zu dem Tag des Endurteils gehemmt." |
4. In § 2 wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem | 4. In § 2 wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der Greffier übermittelt dem Prokurator des Königs unverzüglich die | "Der Greffier übermittelt dem Prokurator des Königs unverzüglich die |
definitive Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde." | definitive Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde." |
5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Aufgrund der vom Greffier mitgeteilten Information wie in § 2 | " § 3 - Aufgrund der vom Greffier mitgeteilten Information wie in § 2 |
erwähnt erstellt der Prokurator des Königs oder der von ihm | erwähnt erstellt der Prokurator des Königs oder der von ihm |
bevollmächtigte Jurist bei der Staatsanwaltschaft eine Liste der nicht | bevollmächtigte Jurist bei der Staatsanwaltschaft eine Liste der nicht |
beglichenen fälligen Zahlungsaufforderungen." | beglichenen fälligen Zahlungsaufforderungen." |
6. In § 7 werden die Wörter ", die Zahlungen" aufgehoben. | 6. In § 7 werden die Wörter ", die Zahlungen" aufgehoben. |
7. Paragraph 10 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 10 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
"Begleicht der Zuwiderhandelnde jedoch den vollständigen Betrag der | "Begleicht der Zuwiderhandelnde jedoch den vollständigen Betrag der |
Zahlungsaufforderung vor Inkrafttreten der Aussetzung der | Zahlungsaufforderung vor Inkrafttreten der Aussetzung der |
Fahrerlaubnis, wird diese nicht durchgeführt." | Fahrerlaubnis, wird diese nicht durchgeführt." |
Art. 23 - Artikel 67bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 67bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: | vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 67bis - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine | "Art. 67bis - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine |
Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer natürlichen Person | Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer natürlichen Person |
zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der | zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der |
Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, wird davon | Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, wird davon |
ausgegangen, dass dieser Verstoß vom Inhaber des Nummernschilds des | ausgegangen, dass dieser Verstoß vom Inhaber des Nummernschilds des |
Fahrzeugs begangen worden ist. | Fahrzeugs begangen worden ist. |
Der Inhaber des Nummernschilds kann diese Vermutung widerlegen, indem | Der Inhaber des Nummernschilds kann diese Vermutung widerlegen, indem |
er mit allen rechtlichen Mitteln nachweist, dass er zum Zeitpunkt der | er mit allen rechtlichen Mitteln nachweist, dass er zum Zeitpunkt der |
Tat nicht Führer war. In diesem Fall ist er verpflichtet, die | Tat nicht Führer war. In diesem Fall ist er verpflichtet, die |
Identität des zweifelsfrei beteiligten Führers mitzuteilen, außer wenn | Identität des zweifelsfrei beteiligten Führers mitzuteilen, außer wenn |
er Diebstahl, Betrug oder höhere Gewalt nachweisen kann. | er Diebstahl, Betrug oder höhere Gewalt nachweisen kann. |
Das Polizeigericht des Ortes, an dem der in Absatz 1 erwähnte Verstoß | Das Polizeigericht des Ortes, an dem der in Absatz 1 erwähnte Verstoß |
begangen worden ist, ist zuständig." | begangen worden ist, ist zuständig." |
Art. 24 - Artikel 67ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 67ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: | vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 67ter - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine | "Art. 67ter - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine |
Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer juristischen Person | Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer juristischen Person |
zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der | zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der |
Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, ist die | Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, ist die |
juristische Person oder die natürliche Person, die die juristische | juristische Person oder die natürliche Person, die die juristische |
Person rechtlich vertritt, verpflichtet, die Identität des | Person rechtlich vertritt, verpflichtet, die Identität des |
zweifelsfrei beteiligten Führers zum Zeitpunkt der Tat oder, wenn sie | zweifelsfrei beteiligten Führers zum Zeitpunkt der Tat oder, wenn sie |
diese nicht kennt, die Identität der für das Fahrzeug verantwortlichen | diese nicht kennt, die Identität der für das Fahrzeug verantwortlichen |
Person mitzuteilen, außer wenn sie Diebstahl, Betrug oder höhere | Person mitzuteilen, außer wenn sie Diebstahl, Betrug oder höhere |
Gewalt nachweisen kann. | Gewalt nachweisen kann. |
Die Mitteilung muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach | Die Mitteilung muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach |
Zusendung der Anfrage um Auskunft erfolgen. | Zusendung der Anfrage um Auskunft erfolgen. |
War die für das Fahrzeug verantwortliche Person zum Zeitpunkt der Tat | War die für das Fahrzeug verantwortliche Person zum Zeitpunkt der Tat |
nicht Führer, ist sie ebenfalls verpflichtet, die Identität des | nicht Führer, ist sie ebenfalls verpflichtet, die Identität des |
zweifelsfrei beteiligten Führers nach den oben festgelegten | zweifelsfrei beteiligten Führers nach den oben festgelegten |
Modalitäten mitzuteilen. | Modalitäten mitzuteilen. |
Juristische oder natürliche Personen, die eine juristische Person als | Juristische oder natürliche Personen, die eine juristische Person als |
Inhaber des Nummernschildes oder als Halter eines Fahrzeugs rechtlich | Inhaber des Nummernschildes oder als Halter eines Fahrzeugs rechtlich |
vertreten, sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen im Hinblick | vertreten, sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen im Hinblick |
auf die Erfüllung dieser Pflicht zu treffen. | auf die Erfüllung dieser Pflicht zu treffen. |
Das Polizeigericht des Ortes, an dem der Verstoß, der zur Anwendung | Das Polizeigericht des Ortes, an dem der Verstoß, der zur Anwendung |
des vorliegenden Artikels geführt hat, begangen worden ist, ist | des vorliegenden Artikels geführt hat, begangen worden ist, ist |
zuständig. | zuständig. |
Ist der Verstoß jedoch mit einem Motorfahrzeug begangen worden, das | Ist der Verstoß jedoch mit einem Motorfahrzeug begangen worden, das |
auf den Namen einer juristischen Person zugelassen ist, die den | auf den Namen einer juristischen Person zugelassen ist, die den |
gewöhnlichen Fahrer bei der Zentralen Fahrzeugdatenbank hat | gewöhnlichen Fahrer bei der Zentralen Fahrzeugdatenbank hat |
registrieren lassen, ist der gewöhnliche Fahrer dem Inhaber des | registrieren lassen, ist der gewöhnliche Fahrer dem Inhaber des |
Nummernschilds gleichgestellt und ist Artikel 67bis anwendbar." | Nummernschilds gleichgestellt und ist Artikel 67bis anwendbar." |
Art. 25 - Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 25 - Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1999 und | 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1999 und |
20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: | 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "nach Ablauf eines Jahres" werden durch die Wörter "nach | 1. Die Wörter "nach Ablauf eines Jahres" werden durch die Wörter "nach |
Ablauf von zwei Jahren" ersetzt. | Ablauf von zwei Jahren" ersetzt. |
2. Die Wörter "und 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6" werden durch die | 2. Die Wörter "und 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6" werden durch die |
Wörter ", 37/1 § 4, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 und 48" ersetzt. | Wörter ", 37/1 § 4, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 und 48" ersetzt. |
TITEL 5 - Inkrafttreten | TITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 15. Februar 2018 in Kraft, mit | Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 15. Februar 2018 in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 10, 14, 16 und 20 und des Artikels 25 Nr. 2, die | Ausnahme der Artikel 10, 14, 16 und 20 und des Artikels 25 Nr. 2, die |
am 1. Juli 2018 in Kraft treten. | am 1. Juli 2018 in Kraft treten. |
Artikel 37/1 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 37/1 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, so wie er durch Artikel 10 ersetzt worden ist, | Straßenverkehrspolizei, so wie er durch Artikel 10 ersetzt worden ist, |
findet nur Anwendung auf die Straftaten, die nach seinem Inkrafttreten | findet nur Anwendung auf die Straftaten, die nach seinem Inkrafttreten |
begangen werden. | begangen werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |