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Vue multilingue de Loi du 06/05/2009
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Loi portant des dispositions diverses Wet houdende diverse bepalingen
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6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses 6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 14
articles 14 à 17, 35 à 53, 56 à 59, 80 à 82, 108 et 109, 121 à 123, tot 17, 35 tot 53, 56 tot 59, 80 tot 82, 108 en 109, 121 tot 123, 133
133 à 140, 142 à 157 et 175 et 176 de la loi du 6 mai 2009 portant des tot 140, 142 tot 157 en 175 en 176 van de wet van 6 mei 2009 houdende
dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009). diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FöDERALER öFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FöDERALER öFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT
(...) (...)
KAPITEL 3 - Administrative Vereinfachungen für VoGs KAPITEL 3 - Administrative Vereinfachungen für VoGs
Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 Absatz Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 Absatz
1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen]
Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort « das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort «
Mehrwertsteuererkennungsnummer » durch das Wort « Unternehmensnummer » Mehrwertsteuererkennungsnummer » durch das Wort « Unternehmensnummer »
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 16 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 2. Mai 2002 und 9. Juli 2004, wird durch einen Absatz mit vom 2. Mai 2002 und 9. Juli 2004, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin müssen Vereinigungen « Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin müssen Vereinigungen
Behörden, Verwaltungen und Diensten einschliesslich der Behörden, Verwaltungen und Diensten einschliesslich der
Staatsanwaltschaften, Kanzleien und Mitglieder der Gerichtshöfe, Staatsanwaltschaften, Kanzleien und Mitglieder der Gerichtshöfe,
Gerichte und aller Rechtsprechungsorgane und der dazu gesetzlich Gerichte und aller Rechtsprechungsorgane und der dazu gesetzlich
ermächtigten Beamten unverzüglich Zugang zu dem Mitgliederregister ermächtigten Beamten unverzüglich Zugang zu dem Mitgliederregister
gewähren und diesen Instanzen darüber hinaus von ihnen für gewähren und diesen Instanzen darüber hinaus von ihnen für
erforderlich erachtete Kopien dieses Registers oder Auszüge aus diesem erforderlich erachtete Kopien dieses Registers oder Auszüge aus diesem
Register aushändigen. » Register aushändigen. »
Art. 17 - Artikel 26novies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 17 - Artikel 26novies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. Mai 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 2. Mai 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. 1. Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 8 - E-Government - Projekte « Internet für alle II » und « KAPITEL 8 - E-Government - Projekte « Internet für alle II » und «
PC-Wiederverwendung » PC-Wiederverwendung »
Art. 35 - § 1 - Ein Paket mit der Bezeichnung « Internet für alle » Art. 35 - § 1 - Ein Paket mit der Bezeichnung « Internet für alle »
wird nur zu den in Artikel 43 erwähnten Zwecken zugelassen, sofern der wird nur zu den in Artikel 43 erwähnten Zwecken zugelassen, sofern der
Verkäufer nachweist, dass das Paket die in § 2 erwähnten Bestandteile Verkäufer nachweist, dass das Paket die in § 2 erwähnten Bestandteile
umfasst und die Bedingungen, Normen und Anforderungen gemäss § 3 umfasst und die Bedingungen, Normen und Anforderungen gemäss § 3
erfüllt. erfüllt.
§ 2 - Jedes Paket umfasst mindestens folgende Bestandteile: § 2 - Jedes Paket umfasst mindestens folgende Bestandteile:
- Computer mit Kartenleser, damit der elektronische Personalausweis - Computer mit Kartenleser, damit der elektronische Personalausweis
benutzt werden kann, benutzt werden kann,
- Basissoftware, die zumindest aus einem Betriebssystem, einem - Basissoftware, die zumindest aus einem Betriebssystem, einem
Internetbrowser, einem Büroanwendungsprogramm und einer Internetbrowser, einem Büroanwendungsprogramm und einer
Sicherheitssoftware gemäss Artikel 114 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Sicherheitssoftware gemäss Artikel 114 Absatz 2 des Gesetzes vom 13.
Juni 2005 über die elektronische Kommunikation besteht, Juni 2005 über die elektronische Kommunikation besteht,
- Anschluss an ein Breitbandnetz einschliesslich eines Abonnements für - Anschluss an ein Breitbandnetz einschliesslich eines Abonnements für
zwölf Monate, zwölf Monate,
- Grundausbildung in Bezug auf die Computer- und Internetbenutzung. - Grundausbildung in Bezug auf die Computer- und Internetbenutzung.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. die detaillierten Zulassungsbedingungen, technischen Normen und 1. die detaillierten Zulassungsbedingungen, technischen Normen und
Qualitätsanforderungen für die in § 2 erwähnten Bestandteile, Qualitätsanforderungen für die in § 2 erwähnten Bestandteile,
2. das Verfahren für Erhalt und Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten 2. das Verfahren für Erhalt und Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten
Zulassung einschliesslich der Kontrollbestimmungen und der Zulassung einschliesslich der Kontrollbestimmungen und der
Bestimmungen über den Entzug der Zulassung, Bestimmungen über den Entzug der Zulassung,
3. die Folgen der Zulassung für den Verkäufer eines zugelassenen 3. die Folgen der Zulassung für den Verkäufer eines zugelassenen
Pakets und die Sanktionen bei Verstössen gegen die Bestimmungen des Pakets und die Sanktionen bei Verstössen gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse.
Art. 36 - Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 44 bestimmten Art. 36 - Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 44 bestimmten
Steuergutschrift und in Abweichung von Artikel 54 des Gesetzes vom 14. Steuergutschrift und in Abweichung von Artikel 54 des Gesetzes vom 14.
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den
Schutz der Verbraucher ist es einem Verkäufer eines zugelassenen « Schutz der Verbraucher ist es einem Verkäufer eines zugelassenen «
Internet für alle »-Pakets gestattet, ein Paket zu vermarkten, zu Internet für alle »-Pakets gestattet, ein Paket zu vermarkten, zu
verkaufen und anzubieten, das die in Artikel 35 § 2 erwähnten verkaufen und anzubieten, das die in Artikel 35 § 2 erwähnten
Bestandteile umfasst. Bestandteile umfasst.
Art. 37 - Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Art. 37 - Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie ist mit Ausführung und Kontrolle der Kommunikationstechnologie ist mit Ausführung und Kontrolle der
Einhaltung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse Einhaltung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse
beauftragt. beauftragt.
Art. 38 - Artikel 192 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Art. 38 - Artikel 192 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben. Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben.
Art. 39 - In Abweichung von Artikel 143 § 1 der am 17. Juli 1991 Art. 39 - In Abweichung von Artikel 143 § 1 der am 17. Juli 1991
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung sind der Minister der koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung sind der Minister der
Finanzen, der für die Soziale Eingliederung zuständige Minister und Finanzen, der für die Soziale Eingliederung zuständige Minister und
sein Staatssekretär und der für die Informatisierung des Staates sein Staatssekretär und der für die Informatisierung des Staates
zuständige Minister ermächtigt, für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und zuständige Minister ermächtigt, für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und
2011 einen öffentlichen Auftrag auszuarbeiten, damit im Rahmen der 2011 einen öffentlichen Auftrag auszuarbeiten, damit im Rahmen der
Umsetzung des Nationalen Plans zur Bekämpfung der digitalen Kluft Umsetzung des Nationalen Plans zur Bekämpfung der digitalen Kluft
ausgemustertes Informatikmaterial der föderalen öffentlichen Dienste ausgemustertes Informatikmaterial der föderalen öffentlichen Dienste
und der föderalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der föderalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
abgegeben oder verkauft werden kann. abgegeben oder verkauft werden kann.
Der König bestimmt die Bedingungen für Abgabe oder Verkauf dieses Der König bestimmt die Bedingungen für Abgabe oder Verkauf dieses
Materials. Materials.
In Abweichung von den Artikeln 3 und 28 der am 17. Juli 1991 In Abweichung von den Artikeln 3 und 28 der am 17. Juli 1991
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung können Einnahmen aus koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung können Einnahmen aus
dem Verkauf dieses Materials für Ausgaben in Zusammenhang mit dem Verkauf dieses Materials für Ausgaben in Zusammenhang mit
Abholung, Reinigung und Verteilung dieses Informatikmaterials Abholung, Reinigung und Verteilung dieses Informatikmaterials
verwendet werden. verwendet werden.
TITEL 4 - Finanzen TITEL 4 - Finanzen
KAPITEL 1 - Förderung des privaten Besitzes eines Computers KAPITEL 1 - Förderung des privaten Besitzes eines Computers
Abschnitt 1 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines Abschnitt 1 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines
Computers mittels Privat-PC Computers mittels Privat-PC
Art. 40 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des Art. 40 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz
(I) vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: (I) vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
« 17. bis zu höchstens 550 EUR pro Besteuerungszeitraum Beteiligungen « 17. bis zu höchstens 550 EUR pro Besteuerungszeitraum Beteiligungen
des Arbeitgebers am Kaufpreis, den ein Arbeitnehmer für den Kauf im des Arbeitgebers am Kaufpreis, den ein Arbeitnehmer für den Kauf im
Neuzustand eines PC mit oder ohne Peripheriegeräte, Internetanschluss Neuzustand eines PC mit oder ohne Peripheriegeräte, Internetanschluss
und Internetabonnement zahlt, unter der Bedingung, dass die und Internetabonnement zahlt, unter der Bedingung, dass die
steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen dieses Arbeitnehmers 21.600 EUR steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen dieses Arbeitnehmers 21.600 EUR
nicht übersteigen, und ohne dass dieser Arbeitgeber zu irgendeinem nicht übersteigen, und ohne dass dieser Arbeitgeber zu irgendeinem
Zeitpunkt selbst Eigentümer der vorerwähnten Ausrüstung sein darf. In Zeitpunkt selbst Eigentümer der vorerwähnten Ausrüstung sein darf. In
Bezug auf den Kauf eines PC oder von Peripheriegeräten wird diese Bezug auf den Kauf eines PC oder von Peripheriegeräten wird diese
Steuerbefreiung nur einmal pro Zeitraum von drei Steuerbefreiung nur einmal pro Zeitraum von drei
Besteuerungszeiträumen bewilligt, ». Besteuerungszeiträumen bewilligt, ».
Art. 41 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 533 mit folgendem Art. 41 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 533 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 533 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17, so wie er vor seiner « Art. 533 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17, so wie er vor seiner
Ersetzung durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung Ersetzung durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen bestand, bleibt auf Beteiligungen des verschiedener Bestimmungen bestand, bleibt auf Beteiligungen des
Arbeitgebers in Ausführung von Angeboten, die vor dem 1. Januar 2009 Arbeitgebers in Ausführung von Angeboten, die vor dem 1. Januar 2009
gemacht wurden, anwendbar. » gemacht wurden, anwendbar. »
Art. 42 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2009. Art. 42 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2009.
Abschnitt 2 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines Abschnitt 2 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines
Computers mittels eines « Internet für alle II »-Projekts Computers mittels eines « Internet für alle II »-Projekts
Art. 43 - Auf die Steuer der natürlichen Personen oder für die in Art. 43 - Auf die Steuer der natürlichen Personen oder für die in
Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden wird eine Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden wird eine
Steuergutschrift für Ausgaben angerechnet, die im Zeitraum vom 1. Mai Steuergutschrift für Ausgaben angerechnet, die im Zeitraum vom 1. Mai
2009 bis zum 30. April 2010 im Hinblick auf den Kauf eines in Artikel 2009 bis zum 30. April 2010 im Hinblick auf den Kauf eines in Artikel
35 erwähnten zugelassenen « Internet für alle »-Pakets tatsächlich 35 erwähnten zugelassenen « Internet für alle »-Pakets tatsächlich
gezahlt werden. gezahlt werden.
Art. 44 - Der Betrag der in Artikel 43 erwähnten Steuergutschrift Art. 44 - Der Betrag der in Artikel 43 erwähnten Steuergutschrift
entspricht 21 Prozent des Kaufpreises ohne MwSt. des zugelassenen entspricht 21 Prozent des Kaufpreises ohne MwSt. des zugelassenen
Pakets so wie vom König bestimmt mit einem Höchstbetrag pro Pakets so wie vom König bestimmt mit einem Höchstbetrag pro
Steuerpflichtigen von 147,50 EUR im Falle eines Tischcomputers und von Steuerpflichtigen von 147,50 EUR im Falle eines Tischcomputers und von
172 EUR im Falle eines Laptops. 172 EUR im Falle eines Laptops.
Dieser Betrag wird vollständig auf die Steuer der natürlichen Personen Dieser Betrag wird vollständig auf die Steuer der natürlichen Personen
oder für die in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder für die in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden
angerechnet. angerechnet.
Ein eventueller Überschuss wird auf die Zuschlagsteuern angerechnet Ein eventueller Überschuss wird auf die Zuschlagsteuern angerechnet
und der Restbetrag wird erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR und der Restbetrag wird erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR
beträgt. beträgt.
Art. 45 - Die Massnahme ist für dasselbe Jahr und dasselbe Material Art. 45 - Die Massnahme ist für dasselbe Jahr und dasselbe Material
jedoch nicht anwendbar: jedoch nicht anwendbar:
- auf Ausgaben, die ganz oder teilweise als tatsächliche - auf Ausgaben, die ganz oder teilweise als tatsächliche
Werbungskosten berücksichtigt werden, Werbungskosten berücksichtigt werden,
- wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des - wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerbefreiung erhält. Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerbefreiung erhält.
Art. 46 - Steuerpflichtige, die die Anrechnung der Steuergutschrift Art. 46 - Steuerpflichtige, die die Anrechnung der Steuergutschrift
beantragen, müssen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen folgende beantragen, müssen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen folgende
Unterlagen zur Verfügung halten: Unterlagen zur Verfügung halten:
- Rechnung oder Kaufnachweis mit Angabe des Kaufpreises und der - Rechnung oder Kaufnachweis mit Angabe des Kaufpreises und der
Seriennummer des gekauften Pakets, Seriennummer des gekauften Pakets,
- Bescheinigung, dass das betreffende Paket den in Artikel 35 - Bescheinigung, dass das betreffende Paket den in Artikel 35
erwähnten Kriterien entspricht, erwähnten Kriterien entspricht,
- Nachweis der Zahlung der auf der Rechnung oder dem Kaufnachweis - Nachweis der Zahlung der auf der Rechnung oder dem Kaufnachweis
angegebenen Summe. angegebenen Summe.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 47 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Art. 47 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007,
werden die Wörter « für die Absicherung von beruflich genutzten Räumen werden die Wörter « für die Absicherung von beruflich genutzten Räumen
» durch die Wörter « für die Absicherung beruflich genutzter Räume und » durch die Wörter « für die Absicherung beruflich genutzter Räume und
ihres Inhalts » ersetzt. ihres Inhalts » ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 376 § 3 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches, Art. 48 - In Artikel 376 § 3 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das
Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « innerhalb dreier Jahre Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « innerhalb dreier Jahre
» durch die Wörter « innerhalb fünf Jahren » ersetzt. » durch die Wörter « innerhalb fünf Jahren » ersetzt.
Art. 49 - Artikel 47 ist für Anlagen wirksam, die während eines an das Art. 49 - Artikel 47 ist für Anlagen wirksam, die während eines an das
Steuerjahr 2009 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen Steuerjahr 2009 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen
Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden. Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden.
KAPITEL 3 - Mobilität KAPITEL 3 - Mobilität
Art. 50 - In Artikel 44ter § 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 50 - In Artikel 44ter § 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter
« gleichzeitig mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen » « gleichzeitig mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen »
durch die Wörter « gleichzeitig mindestens zwei der folgenden durch die Wörter « gleichzeitig mindestens zwei der folgenden
Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme von Binnenschiffen mit einer Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme von Binnenschiffen mit einer
Ladefähigkeit von höchstens 1.500 Tonnen, die nur die in nachstehendem Ladefähigkeit von höchstens 1.500 Tonnen, die nur die in nachstehendem
Buchstaben a) erwähnte Bedingung erfüllen müssen » ersetzt. Buchstaben a) erwähnte Bedingung erfüllen müssen » ersetzt.
Art. 51 - Artikel 50 ist anwendbar auf Mehrwerte, die ab dem 1. Januar Art. 51 - Artikel 50 ist anwendbar auf Mehrwerte, die ab dem 1. Januar
2009 verwirklicht werden, und sofern das Datum der Verwirklichung sich 2009 verwirklicht werden, und sofern das Datum der Verwirklichung sich
frühestens auf den an das Steuerjahr 2010 gebundenen frühestens auf den an das Steuerjahr 2010 gebundenen
Besteuerungszeitraum bezieht. Besteuerungszeitraum bezieht.
TITEL 5 - Beschäftigung TITEL 5 - Beschäftigung
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 52 - Artikel 30 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 52 - Artikel 30 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 2 - Mutterschutz KAPITEL 2 - Mutterschutz
Art. 53 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Art. 53 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit wird wie folgt ersetzt: Arbeit wird wie folgt ersetzt:
« Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen « Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen
Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen, Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen,
beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten. Der Zeitraum beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten. Der Zeitraum
von neun Wochen beginnt am Tag nach der Entbindung, wenn die von neun Wochen beginnt am Tag nach der Entbindung, wenn die
Arbeitnehmerin am Tag der Entbindung die Arbeit noch begonnen hat. » Arbeitnehmerin am Tag der Entbindung die Arbeit noch begonnen hat. »
(...) (...)
KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle
Abschnitt 1 - Adoption Abschnitt 1 - Adoption
Art. 56 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 56 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « vor dem Tod » gestrichen. 1. In § 1 werden die Wörter « vor dem Tod » gestrichen.
2. In § 3 werden die Wörter « Artikel 365 » durch die Wörter « Artikel 2. In § 3 werden die Wörter « Artikel 365 » durch die Wörter « Artikel
353-15 » ersetzt. 353-15 » ersetzt.
3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
« § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden « § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden
ausschliesslich Anwendung auf die einfache Adoption. » ausschliesslich Anwendung auf die einfache Adoption. »
Art. 57 - In Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 57 - In Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. Juli 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 13. Juli 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« Wird die Abstammung erst nach dem Tod des Opfers festgestellt oder « Wird die Abstammung erst nach dem Tod des Opfers festgestellt oder
die Adoption erst dann genehmigt und hat diese Abstammung oder die Adoption erst dann genehmigt und hat diese Abstammung oder
Adoption einen Einfluss auf die Rechte der anderen Rechtsnachfolger, Adoption einen Einfluss auf die Rechte der anderen Rechtsnachfolger,
so hat sie für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts erst ab dem so hat sie für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts erst ab dem
Tag Wirkung, an dem der definitive Beschluss, der die Abstammung Tag Wirkung, an dem der definitive Beschluss, der die Abstammung
feststellt oder die Adoption genehmigt, dem Versicherungsunternehmen feststellt oder die Adoption genehmigt, dem Versicherungsunternehmen
notifiziert wird. » notifiziert wird. »
Abschnitt 2 - Telearbeit Abschnitt 2 - Telearbeit
Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Arbeitsunfälle wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Es wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass der Unfall, « Es wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass der Unfall,
der einem Telearbeitnehmer widerfährt, sich während der Ausführung des der einem Telearbeitnehmer widerfährt, sich während der Ausführung des
Arbeitsvertrags ereignet hat: Arbeitsvertrags ereignet hat:
1. wenn der Unfall sich an der Stätte oder den Stätten ereignet, die 1. wenn der Unfall sich an der Stätte oder den Stätten ereignet, die
er schriftlich gewählt hat, um seine Arbeit zu verrichten, er schriftlich gewählt hat, um seine Arbeit zu verrichten,
2. wenn der Unfall sich während des Tageszeitraums ereignet, der 2. wenn der Unfall sich während des Tageszeitraums ereignet, der
schriftlich als Zeitraum vorgesehen worden ist, in dem die Arbeit schriftlich als Zeitraum vorgesehen worden ist, in dem die Arbeit
verrichtet werden kann. In Ermangelung einer solchen Angabe im verrichtet werden kann. In Ermangelung einer solchen Angabe im
schriftlichen Vertrag, wird die Annahme während der Arbeitszeiten, die schriftlichen Vertrag, wird die Annahme während der Arbeitszeiten, die
der Telearbeitnehmer leisten müsste, wenn er in den Räumlichkeiten des der Telearbeitnehmer leisten müsste, wenn er in den Räumlichkeiten des
Arbeitgebers beschäftigt wäre, Anwendung finden. » Arbeitgebers beschäftigt wäre, Anwendung finden. »
KAPITEL 4 - Alkohol- und Drogenpolitik im Unternehmen KAPITEL 4 - Alkohol- und Drogenpolitik im Unternehmen
Art. 59 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Art. 59 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der
Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000,
11. Juni 2002, 27. Dezember 2006 und 3. Juni 2007, wird wie folgt 11. Juni 2002, 27. Dezember 2006 und 3. Juni 2007, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« v) die Ausgangspunkte und Zielsetzungen der Alkohol- und « v) die Ausgangspunkte und Zielsetzungen der Alkohol- und
Drogenpolitik im Unternehmen sowie die Politikerklärung oder die Drogenpolitik im Unternehmen sowie die Politikerklärung oder die
Absichtserklärung zu derselben Politik, die vom Arbeitgeber im Rahmen Absichtserklärung zu derselben Politik, die vom Arbeitgeber im Rahmen
des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven
Arbeitsabkommens in Bezug auf die Führung einer präventiven Alkohol- Arbeitsabkommens in Bezug auf die Führung einer präventiven Alkohol-
und Drogenpolitik im Unternehmen festgelegt worden sind. » und Drogenpolitik im Unternehmen festgelegt worden sind. »
(...) (...)
TITEL 7 - Volksgesundheit TITEL 7 - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
Art. 80 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Art. 80 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14.
August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden
zwischen den Wörtern « zur Anwendung von Buchstabe a) und b). » und zwischen den Wörtern « zur Anwendung von Buchstabe a) und b). » und
den Wörtern « Er kann ausserdem Sonderbedingungen » die Wörter « Er den Wörtern « Er kann ausserdem Sonderbedingungen » die Wörter « Er
legt ebenfalls die Höhe und die Regeln für die Zahlung der Gebühren legt ebenfalls die Höhe und die Regeln für die Zahlung der Gebühren
für den Antrag auf die in Buchstabe b) erwähnte Anerkennung fest. » für den Antrag auf die in Buchstabe b) erwähnte Anerkennung fest. »
eingefügt. eingefügt.
Art. 81 - Artikel 34 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz Art. 81 - Artikel 34 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Sie können für die Aufträge, bei denen ein Risiko für die Sicherheit « Sie können für die Aufträge, bei denen ein Risiko für die Sicherheit
von Personen identifiziert werden kann, den Beistand der Polizeikräfte von Personen identifiziert werden kann, den Beistand der Polizeikräfte
anfordern. » anfordern. »
Art. 82 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « mit Art. 82 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « mit
einer Geldstrafe von einem Euro bis zu zwanzig Euro » durch die Wörter einer Geldstrafe von einem Euro bis zu zwanzig Euro » durch die Wörter
« mit einer Geldbusse von 26 EUR bis zu 250 EUR » ersetzt. « mit einer Geldbusse von 26 EUR bis zu 250 EUR » ersetzt.
TITEL 8 - Pensionen TITEL 8 - Pensionen
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
Art. 108 - Artikel 49bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom Art. 108 - Artikel 49bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27.
März 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch März 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
« Mit der Zustimmung des Rates darf der Generalverwalter jedoch einem « Mit der Zustimmung des Rates darf der Generalverwalter jedoch einem
beziehungsweise mehreren Personalmitgliedern alle oder einen Teil der beziehungsweise mehreren Personalmitgliedern alle oder einen Teil der
ihm zugewiesenen Befugnisse übertragen. » ihm zugewiesenen Befugnisse übertragen. »
Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Nahrungsmittelkette
Art. 121 - Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Art. 121 - Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert: Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 3 wird das Wort « Volksgesundheit » durch die Wörter « 1. In Nr. 3 wird das Wort « Volksgesundheit » durch die Wörter «
Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ersetzt. Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ersetzt.
2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
« 7. Anbieter: die natürliche, nicht entlohnte Person, das Unternehmen « 7. Anbieter: die natürliche, nicht entlohnte Person, das Unternehmen
im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die,
gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht,
in irgendeiner Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des in irgendeiner Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des
Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist. » Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist. »
Art. 122 - Artikel 11 §§ 1, 2 und 2bis des Gesetzes vom 9. Dezember Art. 122 - Artikel 11 §§ 1, 2 und 2bis des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, ergänzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, Nahrungsmittelkette, ergänzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Abgaben und Vergütungen, die am « Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Abgaben und Vergütungen, die am
Fälligkeitsdatum noch ausstehen, wird von Rechts wegen und automatisch Fälligkeitsdatum noch ausstehen, wird von Rechts wegen und automatisch
um 10 % erhöht. um 10 % erhöht.
Es wird per Einschreiben eine Mahnung geschickt, in der eine äusserste Es wird per Einschreiben eine Mahnung geschickt, in der eine äusserste
Zahlungsfrist festgelegt ist. Zahlungsfrist festgelegt ist.
Der Betrag der Abgaben und Vergütungen sowie der Betrag der Erhöhung Der Betrag der Abgaben und Vergütungen sowie der Betrag der Erhöhung
werden von Rechts wegen automatisch verdoppelt, wenn sie am werden von Rechts wegen automatisch verdoppelt, wenn sie am
Fälligkeitsdatum der äussersten Zahlungsfrist noch ausstehen. Fälligkeitsdatum der äussersten Zahlungsfrist noch ausstehen.
Sollte die Entrichtung weiterhin ganz oder teilweise ausstehen, wird Sollte die Entrichtung weiterhin ganz oder teilweise ausstehen, wird
eine Inverzugsetzung versandt, die die Erhebung der zum gesetzlichen eine Inverzugsetzung versandt, die die Erhebung der zum gesetzlichen
Zinssatz berechneten Verzugszinsen auf die auf diese Weise erhöhten Zinssatz berechneten Verzugszinsen auf die auf diese Weise erhöhten
Beträge zur Folge hat. Beträge zur Folge hat.
Diese Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden Diese Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden
Paragraphen. Paragraphen.
Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung der Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung der
Mahnung und der Inverzugsetzung fest. Mahnung und der Inverzugsetzung fest.
§ 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können § 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können
Anbieter per Einschreiben beim geschäftsführenden Verwalter der Anbieter per Einschreiben beim geschäftsführenden Verwalter der
Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde einreichen, der die Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde einreichen, der die
Belege beigefügt sind. Belege beigefügt sind.
Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von
Mahnungen und Inverzugsetzungen. Mahnungen und Inverzugsetzungen.
Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der
geschäftsführende Verwalter dem betreffenden Anbieter seine geschäftsführende Verwalter dem betreffenden Anbieter seine
Entscheidung und gegebenenfalls eine erneute Aufforderung zur Entscheidung und gegebenenfalls eine erneute Aufforderung zur
Entrichtung des ausstehenden Betrags, der gemäss den Bestimmungen von Entrichtung des ausstehenden Betrags, der gemäss den Bestimmungen von
§ 1 Absatz 1 erhöht wird, falls die Beschwerde für unbegründet erklärt § 1 Absatz 1 erhöht wird, falls die Beschwerde für unbegründet erklärt
wird. wird.
§ 2bis - Vor dem in § 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter, § 2bis - Vor dem in § 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter,
die zeitweilig nicht in der Lage sind, die Abgaben und Vergütungen die zeitweilig nicht in der Lage sind, die Abgaben und Vergütungen
innerhalb der vorgesehenen Frist zu entrichten, per Einschreiben beim innerhalb der vorgesehenen Frist zu entrichten, per Einschreiben beim
geschäftsführenden Verwalter einen mit Gründen versehenen Antrag auf geschäftsführenden Verwalter einen mit Gründen versehenen Antrag auf
Abzahlungsfristen einreichen, dem die Belege beigefügt sind. Abzahlungsfristen einreichen, dem die Belege beigefügt sind.
Dieser Antrag führt zur Aussetzung der Anwendung der in § 1 Absatz 1 Dieser Antrag führt zur Aussetzung der Anwendung der in § 1 Absatz 1
und 2 erwähnten Massnahmen. und 2 erwähnten Massnahmen.
Der geschäftsführende Verwalter kann in Anbetracht der Situation des Der geschäftsführende Verwalter kann in Anbetracht der Situation des
Anbieters die Entrichtung des ausstehenden Betrags um höchstens zwei Anbieters die Entrichtung des ausstehenden Betrags um höchstens zwei
Jahre aufschieben oder auf höchstens zwei Jahre verteilen. Jahre aufschieben oder auf höchstens zwei Jahre verteilen.
Es kann kein Bereinigungsplan bewilligt werden, solange noch ein Es kann kein Bereinigungsplan bewilligt werden, solange noch ein
vorheriger Bereinigungsplan läuft. vorheriger Bereinigungsplan läuft.
Der Beschluss des geschäftsführenden Verwalters wird dem Anbieter Der Beschluss des geschäftsführenden Verwalters wird dem Anbieter
notifiziert. notifiziert.
Der Beschluss zur Verweigerung der Bewilligung von Abzahlungsfristen Der Beschluss zur Verweigerung der Bewilligung von Abzahlungsfristen
führt automatisch zur Anwendung der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten führt automatisch zur Anwendung der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten
Massnahmen. Massnahmen.
Die Nichteinhaltung des Bereinigungsplans führt von Rechts wegen zur Die Nichteinhaltung des Bereinigungsplans führt von Rechts wegen zur
Kündigung der Fristen und zur sofortigen Anwendung der in § 1 Absatz 1 Kündigung der Fristen und zur sofortigen Anwendung der in § 1 Absatz 1
und 2 erwähnten Massnahmen. » und 2 erwähnten Massnahmen. »
Art. 123 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 123 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter « zweiten Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter « zweiten
Inverzugsetzung » beziehungsweise « zweite Inverzugsetzung » jedes Mal Inverzugsetzung » beziehungsweise « zweite Inverzugsetzung » jedes Mal
durch das Wort « Inverzugsetzung » ersetzt. durch das Wort « Inverzugsetzung » ersetzt.
(...) (...)
TITEL 10 - Wirtschaft TITEL 10 - Wirtschaft
KAPITEL 1 - Nutzung von Partituren im Unterricht KAPITEL 1 - Nutzung von Partituren im Unterricht
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 133 - In Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Art. 133 - In Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch Artikel 83 Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch Artikel 83
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (I), wird Nr. 4bis wie folgt ersetzt: Bestimmungen (I), wird Nr. 4bis wie folgt ersetzt:
« 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln, « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln,
Partituren oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder Partituren oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder
von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder einem von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung, sofern - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich Forschung, sofern - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich
erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben
wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke
gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht
beeinträchtigt wird, ». beeinträchtigt wird, ».
Art. 134 - Artikel 133 tritt an dem vom König festgelegten Datum in Art. 134 - Artikel 133 tritt an dem vom König festgelegten Datum in
Kraft. Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung
der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht
Art. 135 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung Art. 135 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung
der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht wird Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht wird
Buchstabe c) aufgehoben. Buchstabe c) aufgehoben.
Art. 136 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird der Buchstabe «, c) » Art. 136 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird der Buchstabe «, c) »
gestrichen. gestrichen.
Art. 137 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung Art. 137 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur
Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des
Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht
Art. 138 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Art. 138 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur
Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des
Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht wird Buchstabe c) Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht wird Buchstabe c)
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 139 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 139 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) und c) » werden durch die 1. Die Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) und c) » werden durch die
Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) » ersetzt. Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) » ersetzt.
2. Die Wörter « Artikel 4 Buchstabe b) und c ) » werden durch die 2. Die Wörter « Artikel 4 Buchstabe b) und c ) » werden durch die
Wörter « Artikel 4 Buchstabe b ) » ersetzt. Wörter « Artikel 4 Buchstabe b ) » ersetzt.
Art. 140 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung Art. 140 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes über den Schutz des KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes über den Schutz des
wirtschaftlichen Wettbewerbs wirtschaftlichen Wettbewerbs
Art. 142 - In dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Art. 142 - In dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den
Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird in den Artikeln 1, 29, Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird in den Artikeln 1, 29,
34, 36, 37, 41, 44, 46, 55, 70, 71, 74, 88 und 96 und in der 34, 36, 37, 41, 44, 46, 55, 70, 71, 74, 88 und 96 und in der
Überschrift von Kapitel III Abschnitt 2 die Bezeichnung « Dienst Überschrift von Kapitel III Abschnitt 2 die Bezeichnung « Dienst
Wettbewerb » jeweils durch die Bezeichnung « Generaldirektion Wettbewerb » jeweils durch die Bezeichnung « Generaldirektion
Wettbewerb » ersetzt. Wettbewerb » ersetzt.
Art. 143 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter «, wobei Art. 143 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter «, wobei
der Präsident und der Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen der Präsident und der Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen
» gestrichen. » gestrichen.
Art. 144 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen Art. 144 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen
4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung des Rates haben bei der « § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung des Rates haben bei der
Ausübung ihres Amtes dieselben Immunitäten wie Magistrate. » Ausübung ihres Amtes dieselben Immunitäten wie Magistrate. »
Art. 145 - Artikel 29 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch die Art. 145 - Artikel 29 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch die
Wörter «, ausser wenn Beamte der Generaldirektion Wettbewerb Beamte Wörter «, ausser wenn Beamte der Generaldirektion Wettbewerb Beamte
der Europäischen Kommission bei einer Nachprüfung unterstützen, die der Europäischen Kommission bei einer Nachprüfung unterstützen, die
von der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. von der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr.
1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags
niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wird » ergänzt. niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wird » ergänzt.
Art. 146 - Artikel 34 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « Art. 146 - Artikel 34 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die Wörter «
und der Bestimmung von Beamten der Generaldirektion, damit sie sich an und der Bestimmung von Beamten der Generaldirektion, damit sie sich an
Nachprüfungen beteiligen, die Beamte der Europäischen Kommission in Nachprüfungen beteiligen, die Beamte der Europäischen Kommission in
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den
Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
vornehmen » ergänzt. vornehmen » ergänzt.
Art. 147 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « Sie Art. 147 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « Sie
dürfen diese Informationen nur zu dem Zweck, für den sie erlangt dürfen diese Informationen nur zu dem Zweck, für den sie erlangt
wurden, verwerten. » ergänzt. wurden, verwerten. » ergänzt.
Art. 148 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 148 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
« Diese Verpflichtung » durch die Wörter « Die in Artikel 36 erwähnte « Diese Verpflichtung » durch die Wörter « Die in Artikel 36 erwähnte
Verpflichtung » ersetzt. Verpflichtung » ersetzt.
Art. 149 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 149 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
« in Artikel 37 » durch die Wörter « in den Artikeln 36 und 37 » « in Artikel 37 » durch die Wörter « in den Artikeln 36 und 37 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 150 - In Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 desselben Art. 150 - In Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 desselben
Gesetzes werden vor den Wörtern « durch Wahl vergeben wird » die Gesetzes werden vor den Wörtern « durch Wahl vergeben wird » die
Wörter « auf einer anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Wörter « auf einer anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen
Ebene » eingefügt. Ebene » eingefügt.
Art. 151 - Artikel 39 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 Art. 151 - Artikel 39 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 2 - Nicht mehr als zwei Mitglieder des Auditorats dürfen « § 2 - Nicht mehr als zwei Mitglieder des Auditorats dürfen
abgeordnet werden. Sie dürfen nicht derselben Sprachrolle angehören. abgeordnet werden. Sie dürfen nicht derselben Sprachrolle angehören.
Beigeordnete Auditoren können nicht abgeordnet werden. Beigeordnete Auditoren können nicht abgeordnet werden.
Abgeordnete Mitglieder des Auditorats können ungeachtet der in Artikel Abgeordnete Mitglieder des Auditorats können ungeachtet der in Artikel
25 festgelegten Anzahl Mitglieder ersetzt werden. Inhaber von Ämtern, 25 festgelegten Anzahl Mitglieder ersetzt werden. Inhaber von Ämtern,
die im Hinblick auf die Gewährleistung der Ersetzung vergeben wurden, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Ersetzung vergeben wurden,
werden endgültig ernannt, gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus. werden endgültig ernannt, gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus.
Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 25 vorgesehenen Stellen, Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 25 vorgesehenen Stellen,
so wie diese Stellen vakant werden. » so wie diese Stellen vakant werden. »
Art. 152 - In Artikel 44 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Art. 152 - In Artikel 44 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter «, wenn dies durch schwerwiegende Indizien gerechtfertigt ist, Wörter «, wenn dies durch schwerwiegende Indizien gerechtfertigt ist,
» gestrichen und wird zwischen den Wörtern « Artikel 9 § 5, » und der » gestrichen und wird zwischen den Wörtern « Artikel 9 § 5, » und der
Zahl « 53 » die Zahl « 52, » eingefügt. Zahl « 53 » die Zahl « 52, » eingefügt.
Art. 153 - Artikel 44 § 3 Absatz 5 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch Art. 153 - Artikel 44 § 3 Absatz 5 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch
die Wörter « oder eines dazu vom Präsidenten bevollmächtigten die Wörter « oder eines dazu vom Präsidenten bevollmächtigten
Mitglieds der Generalversammlung des Rates » ergänzt. Mitglieds der Generalversammlung des Rates » ergänzt.
Art. 154 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 154 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz werden die Wörter « Das 1. Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz werden die Wörter « Das
Auditorat kann eine Klage oder einen Antrag ebenfalls unter Auditorat kann eine Klage oder einen Antrag ebenfalls unter
Berücksichtigung der Prioritätenpolitik und der verfügbaren Mittel Berücksichtigung der Prioritätenpolitik und der verfügbaren Mittel
durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einstellen. » eingefügt. durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einstellen. » eingefügt.
2. Im zweiten Satz dieser Bestimmung werden die Wörter « Diese 2. Im zweiten Satz dieser Bestimmung werden die Wörter « Diese
Entscheidung » durch die Wörter « Eine Entscheidung zur Entscheidung » durch die Wörter « Eine Entscheidung zur
Verfahrenseinstellung » ersetzt. Verfahrenseinstellung » ersetzt.
Art. 155 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach dem Art. 155 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach dem
Wort « Geldbussen » die Wörter « und Zwangsgelder » eingefügt. Wort « Geldbussen » die Wörter « und Zwangsgelder » eingefügt.
Art. 156 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 Art. 156 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Bei dauernden oder fortgesetzten Verstössen beginnt diese Frist « Bei dauernden oder fortgesetzten Verstössen beginnt diese Frist
jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoss beendet ist. » jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoss beendet ist. »
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die
öffentliche Statistik öffentliche Statistik
Art. 157 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel Art. 157 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel
21octies Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche 21octies Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche
Statistik] Statistik]
(...) (...)
TITEL 13 - Justiz TITEL 13 - Justiz
KAPITEL 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008 KAPITEL 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008
zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie
2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September
2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die
Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres
Kapitals Kapitals
Art. 175 - Die Artikel des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008 Art. 175 - Die Artikel des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008
zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie
2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September
2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die
Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres
Kapitals werden bestätigt mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens. Kapitals werden bestätigt mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens.
KAPITEL 2 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 KAPITEL 2 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 176 - Artikel 50 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, Art. 176 - Artikel 50 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997,
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Art. 50 - An den Konkursschuldner gerichtete Briefsendungen werden « Art. 50 - An den Konkursschuldner gerichtete Briefsendungen werden
den Konkursverwaltern von jedem Postbetreiber übergeben auf einen von den Konkursverwaltern von jedem Postbetreiber übergeben auf einen von
den Konkursverwaltern unterzeichneten schriftlichen Antrag hin, der den Konkursverwaltern unterzeichneten schriftlichen Antrag hin, der
mit Angabe von Namen und Adresse des Konkursschuldners an den mit Angabe von Namen und Adresse des Konkursschuldners an den
Postbetreiber gerichtet wird, und mittels Zahlung einer vom König Postbetreiber gerichtet wird, und mittels Zahlung einer vom König
festgelegten Entschädigung an den Postbetreiber. Die Konkursverwalter festgelegten Entschädigung an den Postbetreiber. Die Konkursverwalter
öffnen die Briefsendungen. Ist der Konkursschuldner anwesend, wohnt er öffnen die Briefsendungen. Ist der Konkursschuldner anwesend, wohnt er
ihrer Öffnung bei. Briefsendungen, die nicht ausschliesslich die ihrer Öffnung bei. Briefsendungen, die nicht ausschliesslich die
kommerzielle Tätigkeit des Konkursschuldners betreffen, werden von den kommerzielle Tätigkeit des Konkursschuldners betreffen, werden von den
Konkursverwaltern an den Konkursschuldner übermittelt oder an die vom Konkursverwaltern an den Konkursschuldner übermittelt oder an die vom
Konkursschuldner angegebene Adresse gesandt. Konkursschuldner angegebene Adresse gesandt.
Nach Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Nach Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der
Schuldforderungen kann der Konkursschuldner, der eine natürliche Schuldforderungen kann der Konkursschuldner, der eine natürliche
Person ist, den Konkursrichter um Erlaubnis bitten, an ihn gerichtete Person ist, den Konkursrichter um Erlaubnis bitten, an ihn gerichtete
Briefsendungen persönlich zu öffnen. Briefsendungen persönlich zu öffnen.
Bei Verweigerung muss der Konkursrichter seinen Beschluss gemäss Bei Verweigerung muss der Konkursrichter seinen Beschluss gemäss
Artikel 35 mit Gründen versehen. » Artikel 35 mit Gründen versehen. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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