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Loi portant des dispositions diverses | Wet houdende diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses | 6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 14 |
articles 14 à 17, 35 à 53, 56 à 59, 80 à 82, 108 et 109, 121 à 123, | tot 17, 35 tot 53, 56 tot 59, 80 tot 82, 108 en 109, 121 tot 123, 133 |
133 à 140, 142 à 157 et 175 et 176 de la loi du 6 mai 2009 portant des | tot 140, 142 tot 157 en 175 en 176 van de wet van 6 mei 2009 houdende |
dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009). | diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FöDERALER öFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FöDERALER öFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT | TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Administrative Vereinfachungen für VoGs | KAPITEL 3 - Administrative Vereinfachungen für VoGs |
Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 Absatz | Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 Absatz |
1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] |
Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort « | das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort « |
Mehrwertsteuererkennungsnummer » durch das Wort « Unternehmensnummer » | Mehrwertsteuererkennungsnummer » durch das Wort « Unternehmensnummer » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 16 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 2. Mai 2002 und 9. Juli 2004, wird durch einen Absatz mit | vom 2. Mai 2002 und 9. Juli 2004, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin müssen Vereinigungen | « Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin müssen Vereinigungen |
Behörden, Verwaltungen und Diensten einschliesslich der | Behörden, Verwaltungen und Diensten einschliesslich der |
Staatsanwaltschaften, Kanzleien und Mitglieder der Gerichtshöfe, | Staatsanwaltschaften, Kanzleien und Mitglieder der Gerichtshöfe, |
Gerichte und aller Rechtsprechungsorgane und der dazu gesetzlich | Gerichte und aller Rechtsprechungsorgane und der dazu gesetzlich |
ermächtigten Beamten unverzüglich Zugang zu dem Mitgliederregister | ermächtigten Beamten unverzüglich Zugang zu dem Mitgliederregister |
gewähren und diesen Instanzen darüber hinaus von ihnen für | gewähren und diesen Instanzen darüber hinaus von ihnen für |
erforderlich erachtete Kopien dieses Registers oder Auszüge aus diesem | erforderlich erachtete Kopien dieses Registers oder Auszüge aus diesem |
Register aushändigen. » | Register aushändigen. » |
Art. 17 - Artikel 26novies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel 26novies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. Mai 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 2. Mai 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. | 1. Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - E-Government - Projekte « Internet für alle II » und « | KAPITEL 8 - E-Government - Projekte « Internet für alle II » und « |
PC-Wiederverwendung » | PC-Wiederverwendung » |
Art. 35 - § 1 - Ein Paket mit der Bezeichnung « Internet für alle » | Art. 35 - § 1 - Ein Paket mit der Bezeichnung « Internet für alle » |
wird nur zu den in Artikel 43 erwähnten Zwecken zugelassen, sofern der | wird nur zu den in Artikel 43 erwähnten Zwecken zugelassen, sofern der |
Verkäufer nachweist, dass das Paket die in § 2 erwähnten Bestandteile | Verkäufer nachweist, dass das Paket die in § 2 erwähnten Bestandteile |
umfasst und die Bedingungen, Normen und Anforderungen gemäss § 3 | umfasst und die Bedingungen, Normen und Anforderungen gemäss § 3 |
erfüllt. | erfüllt. |
§ 2 - Jedes Paket umfasst mindestens folgende Bestandteile: | § 2 - Jedes Paket umfasst mindestens folgende Bestandteile: |
- Computer mit Kartenleser, damit der elektronische Personalausweis | - Computer mit Kartenleser, damit der elektronische Personalausweis |
benutzt werden kann, | benutzt werden kann, |
- Basissoftware, die zumindest aus einem Betriebssystem, einem | - Basissoftware, die zumindest aus einem Betriebssystem, einem |
Internetbrowser, einem Büroanwendungsprogramm und einer | Internetbrowser, einem Büroanwendungsprogramm und einer |
Sicherheitssoftware gemäss Artikel 114 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. | Sicherheitssoftware gemäss Artikel 114 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. |
Juni 2005 über die elektronische Kommunikation besteht, | Juni 2005 über die elektronische Kommunikation besteht, |
- Anschluss an ein Breitbandnetz einschliesslich eines Abonnements für | - Anschluss an ein Breitbandnetz einschliesslich eines Abonnements für |
zwölf Monate, | zwölf Monate, |
- Grundausbildung in Bezug auf die Computer- und Internetbenutzung. | - Grundausbildung in Bezug auf die Computer- und Internetbenutzung. |
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
1. die detaillierten Zulassungsbedingungen, technischen Normen und | 1. die detaillierten Zulassungsbedingungen, technischen Normen und |
Qualitätsanforderungen für die in § 2 erwähnten Bestandteile, | Qualitätsanforderungen für die in § 2 erwähnten Bestandteile, |
2. das Verfahren für Erhalt und Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten | 2. das Verfahren für Erhalt und Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten |
Zulassung einschliesslich der Kontrollbestimmungen und der | Zulassung einschliesslich der Kontrollbestimmungen und der |
Bestimmungen über den Entzug der Zulassung, | Bestimmungen über den Entzug der Zulassung, |
3. die Folgen der Zulassung für den Verkäufer eines zugelassenen | 3. die Folgen der Zulassung für den Verkäufer eines zugelassenen |
Pakets und die Sanktionen bei Verstössen gegen die Bestimmungen des | Pakets und die Sanktionen bei Verstössen gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse. |
Art. 36 - Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 44 bestimmten | Art. 36 - Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 44 bestimmten |
Steuergutschrift und in Abweichung von Artikel 54 des Gesetzes vom 14. | Steuergutschrift und in Abweichung von Artikel 54 des Gesetzes vom 14. |
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den | Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den |
Schutz der Verbraucher ist es einem Verkäufer eines zugelassenen « | Schutz der Verbraucher ist es einem Verkäufer eines zugelassenen « |
Internet für alle »-Pakets gestattet, ein Paket zu vermarkten, zu | Internet für alle »-Pakets gestattet, ein Paket zu vermarkten, zu |
verkaufen und anzubieten, das die in Artikel 35 § 2 erwähnten | verkaufen und anzubieten, das die in Artikel 35 § 2 erwähnten |
Bestandteile umfasst. | Bestandteile umfasst. |
Art. 37 - Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | Art. 37 - Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie ist mit Ausführung und Kontrolle der | Kommunikationstechnologie ist mit Ausführung und Kontrolle der |
Einhaltung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse | Einhaltung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse |
beauftragt. | beauftragt. |
Art. 38 - Artikel 192 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur | Art. 38 - Artikel 192 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben. | Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben. |
Art. 39 - In Abweichung von Artikel 143 § 1 der am 17. Juli 1991 | Art. 39 - In Abweichung von Artikel 143 § 1 der am 17. Juli 1991 |
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung sind der Minister der | koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung sind der Minister der |
Finanzen, der für die Soziale Eingliederung zuständige Minister und | Finanzen, der für die Soziale Eingliederung zuständige Minister und |
sein Staatssekretär und der für die Informatisierung des Staates | sein Staatssekretär und der für die Informatisierung des Staates |
zuständige Minister ermächtigt, für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und | zuständige Minister ermächtigt, für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und |
2011 einen öffentlichen Auftrag auszuarbeiten, damit im Rahmen der | 2011 einen öffentlichen Auftrag auszuarbeiten, damit im Rahmen der |
Umsetzung des Nationalen Plans zur Bekämpfung der digitalen Kluft | Umsetzung des Nationalen Plans zur Bekämpfung der digitalen Kluft |
ausgemustertes Informatikmaterial der föderalen öffentlichen Dienste | ausgemustertes Informatikmaterial der föderalen öffentlichen Dienste |
und der föderalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts | und der föderalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts |
abgegeben oder verkauft werden kann. | abgegeben oder verkauft werden kann. |
Der König bestimmt die Bedingungen für Abgabe oder Verkauf dieses | Der König bestimmt die Bedingungen für Abgabe oder Verkauf dieses |
Materials. | Materials. |
In Abweichung von den Artikeln 3 und 28 der am 17. Juli 1991 | In Abweichung von den Artikeln 3 und 28 der am 17. Juli 1991 |
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung können Einnahmen aus | koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung können Einnahmen aus |
dem Verkauf dieses Materials für Ausgaben in Zusammenhang mit | dem Verkauf dieses Materials für Ausgaben in Zusammenhang mit |
Abholung, Reinigung und Verteilung dieses Informatikmaterials | Abholung, Reinigung und Verteilung dieses Informatikmaterials |
verwendet werden. | verwendet werden. |
TITEL 4 - Finanzen | TITEL 4 - Finanzen |
KAPITEL 1 - Förderung des privaten Besitzes eines Computers | KAPITEL 1 - Förderung des privaten Besitzes eines Computers |
Abschnitt 1 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines | Abschnitt 1 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines |
Computers mittels Privat-PC | Computers mittels Privat-PC |
Art. 40 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des | Art. 40 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz |
(I) vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: | (I) vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« 17. bis zu höchstens 550 EUR pro Besteuerungszeitraum Beteiligungen | « 17. bis zu höchstens 550 EUR pro Besteuerungszeitraum Beteiligungen |
des Arbeitgebers am Kaufpreis, den ein Arbeitnehmer für den Kauf im | des Arbeitgebers am Kaufpreis, den ein Arbeitnehmer für den Kauf im |
Neuzustand eines PC mit oder ohne Peripheriegeräte, Internetanschluss | Neuzustand eines PC mit oder ohne Peripheriegeräte, Internetanschluss |
und Internetabonnement zahlt, unter der Bedingung, dass die | und Internetabonnement zahlt, unter der Bedingung, dass die |
steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen dieses Arbeitnehmers 21.600 EUR | steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen dieses Arbeitnehmers 21.600 EUR |
nicht übersteigen, und ohne dass dieser Arbeitgeber zu irgendeinem | nicht übersteigen, und ohne dass dieser Arbeitgeber zu irgendeinem |
Zeitpunkt selbst Eigentümer der vorerwähnten Ausrüstung sein darf. In | Zeitpunkt selbst Eigentümer der vorerwähnten Ausrüstung sein darf. In |
Bezug auf den Kauf eines PC oder von Peripheriegeräten wird diese | Bezug auf den Kauf eines PC oder von Peripheriegeräten wird diese |
Steuerbefreiung nur einmal pro Zeitraum von drei | Steuerbefreiung nur einmal pro Zeitraum von drei |
Besteuerungszeiträumen bewilligt, ». | Besteuerungszeiträumen bewilligt, ». |
Art. 41 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 533 mit folgendem | Art. 41 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 533 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 533 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17, so wie er vor seiner | « Art. 533 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17, so wie er vor seiner |
Ersetzung durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung | Ersetzung durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen bestand, bleibt auf Beteiligungen des | verschiedener Bestimmungen bestand, bleibt auf Beteiligungen des |
Arbeitgebers in Ausführung von Angeboten, die vor dem 1. Januar 2009 | Arbeitgebers in Ausführung von Angeboten, die vor dem 1. Januar 2009 |
gemacht wurden, anwendbar. » | gemacht wurden, anwendbar. » |
Art. 42 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2009. | Art. 42 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2009. |
Abschnitt 2 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines | Abschnitt 2 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines |
Computers mittels eines « Internet für alle II »-Projekts | Computers mittels eines « Internet für alle II »-Projekts |
Art. 43 - Auf die Steuer der natürlichen Personen oder für die in | Art. 43 - Auf die Steuer der natürlichen Personen oder für die in |
Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten | Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten |
Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden wird eine | Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden wird eine |
Steuergutschrift für Ausgaben angerechnet, die im Zeitraum vom 1. Mai | Steuergutschrift für Ausgaben angerechnet, die im Zeitraum vom 1. Mai |
2009 bis zum 30. April 2010 im Hinblick auf den Kauf eines in Artikel | 2009 bis zum 30. April 2010 im Hinblick auf den Kauf eines in Artikel |
35 erwähnten zugelassenen « Internet für alle »-Pakets tatsächlich | 35 erwähnten zugelassenen « Internet für alle »-Pakets tatsächlich |
gezahlt werden. | gezahlt werden. |
Art. 44 - Der Betrag der in Artikel 43 erwähnten Steuergutschrift | Art. 44 - Der Betrag der in Artikel 43 erwähnten Steuergutschrift |
entspricht 21 Prozent des Kaufpreises ohne MwSt. des zugelassenen | entspricht 21 Prozent des Kaufpreises ohne MwSt. des zugelassenen |
Pakets so wie vom König bestimmt mit einem Höchstbetrag pro | Pakets so wie vom König bestimmt mit einem Höchstbetrag pro |
Steuerpflichtigen von 147,50 EUR im Falle eines Tischcomputers und von | Steuerpflichtigen von 147,50 EUR im Falle eines Tischcomputers und von |
172 EUR im Falle eines Laptops. | 172 EUR im Falle eines Laptops. |
Dieser Betrag wird vollständig auf die Steuer der natürlichen Personen | Dieser Betrag wird vollständig auf die Steuer der natürlichen Personen |
oder für die in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | oder für die in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden | erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden |
angerechnet. | angerechnet. |
Ein eventueller Überschuss wird auf die Zuschlagsteuern angerechnet | Ein eventueller Überschuss wird auf die Zuschlagsteuern angerechnet |
und der Restbetrag wird erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR | und der Restbetrag wird erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR |
beträgt. | beträgt. |
Art. 45 - Die Massnahme ist für dasselbe Jahr und dasselbe Material | Art. 45 - Die Massnahme ist für dasselbe Jahr und dasselbe Material |
jedoch nicht anwendbar: | jedoch nicht anwendbar: |
- auf Ausgaben, die ganz oder teilweise als tatsächliche | - auf Ausgaben, die ganz oder teilweise als tatsächliche |
Werbungskosten berücksichtigt werden, | Werbungskosten berücksichtigt werden, |
- wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des | - wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerbefreiung erhält. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerbefreiung erhält. |
Art. 46 - Steuerpflichtige, die die Anrechnung der Steuergutschrift | Art. 46 - Steuerpflichtige, die die Anrechnung der Steuergutschrift |
beantragen, müssen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen folgende | beantragen, müssen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen folgende |
Unterlagen zur Verfügung halten: | Unterlagen zur Verfügung halten: |
- Rechnung oder Kaufnachweis mit Angabe des Kaufpreises und der | - Rechnung oder Kaufnachweis mit Angabe des Kaufpreises und der |
Seriennummer des gekauften Pakets, | Seriennummer des gekauften Pakets, |
- Bescheinigung, dass das betreffende Paket den in Artikel 35 | - Bescheinigung, dass das betreffende Paket den in Artikel 35 |
erwähnten Kriterien entspricht, | erwähnten Kriterien entspricht, |
- Nachweis der Zahlung der auf der Rechnung oder dem Kaufnachweis | - Nachweis der Zahlung der auf der Rechnung oder dem Kaufnachweis |
angegebenen Summe. | angegebenen Summe. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 47 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des | Art. 47 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, | Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, |
werden die Wörter « für die Absicherung von beruflich genutzten Räumen | werden die Wörter « für die Absicherung von beruflich genutzten Räumen |
» durch die Wörter « für die Absicherung beruflich genutzter Räume und | » durch die Wörter « für die Absicherung beruflich genutzter Räume und |
ihres Inhalts » ersetzt. | ihres Inhalts » ersetzt. |
Art. 48 - In Artikel 376 § 3 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 48 - In Artikel 376 § 3 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « innerhalb dreier Jahre | Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « innerhalb dreier Jahre |
» durch die Wörter « innerhalb fünf Jahren » ersetzt. | » durch die Wörter « innerhalb fünf Jahren » ersetzt. |
Art. 49 - Artikel 47 ist für Anlagen wirksam, die während eines an das | Art. 49 - Artikel 47 ist für Anlagen wirksam, die während eines an das |
Steuerjahr 2009 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen | Steuerjahr 2009 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen |
Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden. | Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden. |
KAPITEL 3 - Mobilität | KAPITEL 3 - Mobilität |
Art. 50 - In Artikel 44ter § 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 50 - In Artikel 44ter § 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter | 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter |
« gleichzeitig mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen » | « gleichzeitig mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen » |
durch die Wörter « gleichzeitig mindestens zwei der folgenden | durch die Wörter « gleichzeitig mindestens zwei der folgenden |
Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme von Binnenschiffen mit einer | Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme von Binnenschiffen mit einer |
Ladefähigkeit von höchstens 1.500 Tonnen, die nur die in nachstehendem | Ladefähigkeit von höchstens 1.500 Tonnen, die nur die in nachstehendem |
Buchstaben a) erwähnte Bedingung erfüllen müssen » ersetzt. | Buchstaben a) erwähnte Bedingung erfüllen müssen » ersetzt. |
Art. 51 - Artikel 50 ist anwendbar auf Mehrwerte, die ab dem 1. Januar | Art. 51 - Artikel 50 ist anwendbar auf Mehrwerte, die ab dem 1. Januar |
2009 verwirklicht werden, und sofern das Datum der Verwirklichung sich | 2009 verwirklicht werden, und sofern das Datum der Verwirklichung sich |
frühestens auf den an das Steuerjahr 2010 gebundenen | frühestens auf den an das Steuerjahr 2010 gebundenen |
Besteuerungszeitraum bezieht. | Besteuerungszeitraum bezieht. |
TITEL 5 - Beschäftigung | TITEL 5 - Beschäftigung |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 52 - Artikel 30 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 52 - Artikel 30 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 2 - Mutterschutz | KAPITEL 2 - Mutterschutz |
Art. 53 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 53 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit wird wie folgt ersetzt: | Arbeit wird wie folgt ersetzt: |
« Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen | « Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen |
Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen, | Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen, |
beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten. Der Zeitraum | beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten. Der Zeitraum |
von neun Wochen beginnt am Tag nach der Entbindung, wenn die | von neun Wochen beginnt am Tag nach der Entbindung, wenn die |
Arbeitnehmerin am Tag der Entbindung die Arbeit noch begonnen hat. » | Arbeitnehmerin am Tag der Entbindung die Arbeit noch begonnen hat. » |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle | KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle |
Abschnitt 1 - Adoption | Abschnitt 1 - Adoption |
Art. 56 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 56 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird | Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « vor dem Tod » gestrichen. | 1. In § 1 werden die Wörter « vor dem Tod » gestrichen. |
2. In § 3 werden die Wörter « Artikel 365 » durch die Wörter « Artikel | 2. In § 3 werden die Wörter « Artikel 365 » durch die Wörter « Artikel |
353-15 » ersetzt. | 353-15 » ersetzt. |
3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
« § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden | « § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden |
ausschliesslich Anwendung auf die einfache Adoption. » | ausschliesslich Anwendung auf die einfache Adoption. » |
Art. 57 - In Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 57 - In Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 13. Juli 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 13. Juli 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
« Wird die Abstammung erst nach dem Tod des Opfers festgestellt oder | « Wird die Abstammung erst nach dem Tod des Opfers festgestellt oder |
die Adoption erst dann genehmigt und hat diese Abstammung oder | die Adoption erst dann genehmigt und hat diese Abstammung oder |
Adoption einen Einfluss auf die Rechte der anderen Rechtsnachfolger, | Adoption einen Einfluss auf die Rechte der anderen Rechtsnachfolger, |
so hat sie für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts erst ab dem | so hat sie für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts erst ab dem |
Tag Wirkung, an dem der definitive Beschluss, der die Abstammung | Tag Wirkung, an dem der definitive Beschluss, der die Abstammung |
feststellt oder die Adoption genehmigt, dem Versicherungsunternehmen | feststellt oder die Adoption genehmigt, dem Versicherungsunternehmen |
notifiziert wird. » | notifiziert wird. » |
Abschnitt 2 - Telearbeit | Abschnitt 2 - Telearbeit |
Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Arbeitsunfälle wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Es wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass der Unfall, | « Es wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass der Unfall, |
der einem Telearbeitnehmer widerfährt, sich während der Ausführung des | der einem Telearbeitnehmer widerfährt, sich während der Ausführung des |
Arbeitsvertrags ereignet hat: | Arbeitsvertrags ereignet hat: |
1. wenn der Unfall sich an der Stätte oder den Stätten ereignet, die | 1. wenn der Unfall sich an der Stätte oder den Stätten ereignet, die |
er schriftlich gewählt hat, um seine Arbeit zu verrichten, | er schriftlich gewählt hat, um seine Arbeit zu verrichten, |
2. wenn der Unfall sich während des Tageszeitraums ereignet, der | 2. wenn der Unfall sich während des Tageszeitraums ereignet, der |
schriftlich als Zeitraum vorgesehen worden ist, in dem die Arbeit | schriftlich als Zeitraum vorgesehen worden ist, in dem die Arbeit |
verrichtet werden kann. In Ermangelung einer solchen Angabe im | verrichtet werden kann. In Ermangelung einer solchen Angabe im |
schriftlichen Vertrag, wird die Annahme während der Arbeitszeiten, die | schriftlichen Vertrag, wird die Annahme während der Arbeitszeiten, die |
der Telearbeitnehmer leisten müsste, wenn er in den Räumlichkeiten des | der Telearbeitnehmer leisten müsste, wenn er in den Räumlichkeiten des |
Arbeitgebers beschäftigt wäre, Anwendung finden. » | Arbeitgebers beschäftigt wäre, Anwendung finden. » |
KAPITEL 4 - Alkohol- und Drogenpolitik im Unternehmen | KAPITEL 4 - Alkohol- und Drogenpolitik im Unternehmen |
Art. 59 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der | Art. 59 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der |
Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, | Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, |
11. Juni 2002, 27. Dezember 2006 und 3. Juni 2007, wird wie folgt | 11. Juni 2002, 27. Dezember 2006 und 3. Juni 2007, wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« v) die Ausgangspunkte und Zielsetzungen der Alkohol- und | « v) die Ausgangspunkte und Zielsetzungen der Alkohol- und |
Drogenpolitik im Unternehmen sowie die Politikerklärung oder die | Drogenpolitik im Unternehmen sowie die Politikerklärung oder die |
Absichtserklärung zu derselben Politik, die vom Arbeitgeber im Rahmen | Absichtserklärung zu derselben Politik, die vom Arbeitgeber im Rahmen |
des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven | des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven |
Arbeitsabkommens in Bezug auf die Führung einer präventiven Alkohol- | Arbeitsabkommens in Bezug auf die Führung einer präventiven Alkohol- |
und Drogenpolitik im Unternehmen festgelegt worden sind. » | und Drogenpolitik im Unternehmen festgelegt worden sind. » |
(...) | (...) |
TITEL 7 - Volksgesundheit | TITEL 7 - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere |
Art. 80 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. | Art. 80 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. |
August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden | August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden |
zwischen den Wörtern « zur Anwendung von Buchstabe a) und b). » und | zwischen den Wörtern « zur Anwendung von Buchstabe a) und b). » und |
den Wörtern « Er kann ausserdem Sonderbedingungen » die Wörter « Er | den Wörtern « Er kann ausserdem Sonderbedingungen » die Wörter « Er |
legt ebenfalls die Höhe und die Regeln für die Zahlung der Gebühren | legt ebenfalls die Höhe und die Regeln für die Zahlung der Gebühren |
für den Antrag auf die in Buchstabe b) erwähnte Anerkennung fest. » | für den Antrag auf die in Buchstabe b) erwähnte Anerkennung fest. » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 81 - Artikel 34 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 81 - Artikel 34 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Sie können für die Aufträge, bei denen ein Risiko für die Sicherheit | « Sie können für die Aufträge, bei denen ein Risiko für die Sicherheit |
von Personen identifiziert werden kann, den Beistand der Polizeikräfte | von Personen identifiziert werden kann, den Beistand der Polizeikräfte |
anfordern. » | anfordern. » |
Art. 82 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « mit | Art. 82 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « mit |
einer Geldstrafe von einem Euro bis zu zwanzig Euro » durch die Wörter | einer Geldstrafe von einem Euro bis zu zwanzig Euro » durch die Wörter |
« mit einer Geldbusse von 26 EUR bis zu 250 EUR » ersetzt. | « mit einer Geldbusse von 26 EUR bis zu 250 EUR » ersetzt. |
TITEL 8 - Pensionen | TITEL 8 - Pensionen |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger |
Art. 108 - Artikel 49bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom | Art. 108 - Artikel 49bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom |
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. | Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. |
März 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch | März 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
« Mit der Zustimmung des Rates darf der Generalverwalter jedoch einem | « Mit der Zustimmung des Rates darf der Generalverwalter jedoch einem |
beziehungsweise mehreren Personalmitgliedern alle oder einen Teil der | beziehungsweise mehreren Personalmitgliedern alle oder einen Teil der |
ihm zugewiesenen Befugnisse übertragen. » | ihm zugewiesenen Befugnisse übertragen. » |
Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und | TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
Art. 121 - Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Art. 121 - Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert: | Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 3 wird das Wort « Volksgesundheit » durch die Wörter « | 1. In Nr. 3 wird das Wort « Volksgesundheit » durch die Wörter « |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ersetzt. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ersetzt. |
2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
« 7. Anbieter: die natürliche, nicht entlohnte Person, das Unternehmen | « 7. Anbieter: die natürliche, nicht entlohnte Person, das Unternehmen |
im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung | im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung |
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die |
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die, | öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die, |
gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht, | gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht, |
in irgendeiner Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des | in irgendeiner Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des |
Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist. » | Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist. » |
Art. 122 - Artikel 11 §§ 1, 2 und 2bis des Gesetzes vom 9. Dezember | Art. 122 - Artikel 11 §§ 1, 2 und 2bis des Gesetzes vom 9. Dezember |
2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, ergänzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, | Nahrungsmittelkette, ergänzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Abgaben und Vergütungen, die am | « Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Abgaben und Vergütungen, die am |
Fälligkeitsdatum noch ausstehen, wird von Rechts wegen und automatisch | Fälligkeitsdatum noch ausstehen, wird von Rechts wegen und automatisch |
um 10 % erhöht. | um 10 % erhöht. |
Es wird per Einschreiben eine Mahnung geschickt, in der eine äusserste | Es wird per Einschreiben eine Mahnung geschickt, in der eine äusserste |
Zahlungsfrist festgelegt ist. | Zahlungsfrist festgelegt ist. |
Der Betrag der Abgaben und Vergütungen sowie der Betrag der Erhöhung | Der Betrag der Abgaben und Vergütungen sowie der Betrag der Erhöhung |
werden von Rechts wegen automatisch verdoppelt, wenn sie am | werden von Rechts wegen automatisch verdoppelt, wenn sie am |
Fälligkeitsdatum der äussersten Zahlungsfrist noch ausstehen. | Fälligkeitsdatum der äussersten Zahlungsfrist noch ausstehen. |
Sollte die Entrichtung weiterhin ganz oder teilweise ausstehen, wird | Sollte die Entrichtung weiterhin ganz oder teilweise ausstehen, wird |
eine Inverzugsetzung versandt, die die Erhebung der zum gesetzlichen | eine Inverzugsetzung versandt, die die Erhebung der zum gesetzlichen |
Zinssatz berechneten Verzugszinsen auf die auf diese Weise erhöhten | Zinssatz berechneten Verzugszinsen auf die auf diese Weise erhöhten |
Beträge zur Folge hat. | Beträge zur Folge hat. |
Diese Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden | Diese Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden |
Paragraphen. | Paragraphen. |
Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung der | Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung der |
Mahnung und der Inverzugsetzung fest. | Mahnung und der Inverzugsetzung fest. |
§ 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können | § 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können |
Anbieter per Einschreiben beim geschäftsführenden Verwalter der | Anbieter per Einschreiben beim geschäftsführenden Verwalter der |
Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde einreichen, der die | Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde einreichen, der die |
Belege beigefügt sind. | Belege beigefügt sind. |
Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von | Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von |
Mahnungen und Inverzugsetzungen. | Mahnungen und Inverzugsetzungen. |
Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der | Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der |
geschäftsführende Verwalter dem betreffenden Anbieter seine | geschäftsführende Verwalter dem betreffenden Anbieter seine |
Entscheidung und gegebenenfalls eine erneute Aufforderung zur | Entscheidung und gegebenenfalls eine erneute Aufforderung zur |
Entrichtung des ausstehenden Betrags, der gemäss den Bestimmungen von | Entrichtung des ausstehenden Betrags, der gemäss den Bestimmungen von |
§ 1 Absatz 1 erhöht wird, falls die Beschwerde für unbegründet erklärt | § 1 Absatz 1 erhöht wird, falls die Beschwerde für unbegründet erklärt |
wird. | wird. |
§ 2bis - Vor dem in § 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter, | § 2bis - Vor dem in § 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter, |
die zeitweilig nicht in der Lage sind, die Abgaben und Vergütungen | die zeitweilig nicht in der Lage sind, die Abgaben und Vergütungen |
innerhalb der vorgesehenen Frist zu entrichten, per Einschreiben beim | innerhalb der vorgesehenen Frist zu entrichten, per Einschreiben beim |
geschäftsführenden Verwalter einen mit Gründen versehenen Antrag auf | geschäftsführenden Verwalter einen mit Gründen versehenen Antrag auf |
Abzahlungsfristen einreichen, dem die Belege beigefügt sind. | Abzahlungsfristen einreichen, dem die Belege beigefügt sind. |
Dieser Antrag führt zur Aussetzung der Anwendung der in § 1 Absatz 1 | Dieser Antrag führt zur Aussetzung der Anwendung der in § 1 Absatz 1 |
und 2 erwähnten Massnahmen. | und 2 erwähnten Massnahmen. |
Der geschäftsführende Verwalter kann in Anbetracht der Situation des | Der geschäftsführende Verwalter kann in Anbetracht der Situation des |
Anbieters die Entrichtung des ausstehenden Betrags um höchstens zwei | Anbieters die Entrichtung des ausstehenden Betrags um höchstens zwei |
Jahre aufschieben oder auf höchstens zwei Jahre verteilen. | Jahre aufschieben oder auf höchstens zwei Jahre verteilen. |
Es kann kein Bereinigungsplan bewilligt werden, solange noch ein | Es kann kein Bereinigungsplan bewilligt werden, solange noch ein |
vorheriger Bereinigungsplan läuft. | vorheriger Bereinigungsplan läuft. |
Der Beschluss des geschäftsführenden Verwalters wird dem Anbieter | Der Beschluss des geschäftsführenden Verwalters wird dem Anbieter |
notifiziert. | notifiziert. |
Der Beschluss zur Verweigerung der Bewilligung von Abzahlungsfristen | Der Beschluss zur Verweigerung der Bewilligung von Abzahlungsfristen |
führt automatisch zur Anwendung der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten | führt automatisch zur Anwendung der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten |
Massnahmen. | Massnahmen. |
Die Nichteinhaltung des Bereinigungsplans führt von Rechts wegen zur | Die Nichteinhaltung des Bereinigungsplans führt von Rechts wegen zur |
Kündigung der Fristen und zur sofortigen Anwendung der in § 1 Absatz 1 | Kündigung der Fristen und zur sofortigen Anwendung der in § 1 Absatz 1 |
und 2 erwähnten Massnahmen. » | und 2 erwähnten Massnahmen. » |
Art. 123 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 123 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter « zweiten | Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter « zweiten |
Inverzugsetzung » beziehungsweise « zweite Inverzugsetzung » jedes Mal | Inverzugsetzung » beziehungsweise « zweite Inverzugsetzung » jedes Mal |
durch das Wort « Inverzugsetzung » ersetzt. | durch das Wort « Inverzugsetzung » ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL 10 - Wirtschaft | TITEL 10 - Wirtschaft |
KAPITEL 1 - Nutzung von Partituren im Unterricht | KAPITEL 1 - Nutzung von Partituren im Unterricht |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
Art. 133 - In Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 133 - In Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch Artikel 83 | Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch Artikel 83 |
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (I), wird Nr. 4bis wie folgt ersetzt: | Bestimmungen (I), wird Nr. 4bis wie folgt ersetzt: |
« 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln, | « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln, |
Partituren oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder | Partituren oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder |
von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder einem | von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder einem |
ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder | ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder |
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur | anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur |
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen | Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen |
Forschung, sofern - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich | Forschung, sofern - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich |
erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben | erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben |
wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke | wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke |
gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht | gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht |
beeinträchtigt wird, ». | beeinträchtigt wird, ». |
Art. 134 - Artikel 133 tritt an dem vom König festgelegten Datum in | Art. 134 - Artikel 133 tritt an dem vom König festgelegten Datum in |
Kraft. | Kraft. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung |
der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur | der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur |
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten | Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten |
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht | Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht |
Art. 135 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung | Art. 135 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung |
der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur | der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur |
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten | Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten |
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht wird | Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht wird |
Buchstabe c) aufgehoben. | Buchstabe c) aufgehoben. |
Art. 136 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird der Buchstabe «, c) » | Art. 136 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird der Buchstabe «, c) » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 137 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung | Art. 137 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur |
Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und | Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des | des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des |
Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht | Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht |
Art. 138 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur | Art. 138 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur |
Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und | Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des | des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des |
Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht wird Buchstabe c) | Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht wird Buchstabe c) |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 139 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 139 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) und c) » werden durch die | 1. Die Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) und c) » werden durch die |
Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) » ersetzt. | Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) » ersetzt. |
2. Die Wörter « Artikel 4 Buchstabe b) und c ) » werden durch die | 2. Die Wörter « Artikel 4 Buchstabe b) und c ) » werden durch die |
Wörter « Artikel 4 Buchstabe b ) » ersetzt. | Wörter « Artikel 4 Buchstabe b ) » ersetzt. |
Art. 140 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung | Art. 140 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes über den Schutz des | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes über den Schutz des |
wirtschaftlichen Wettbewerbs | wirtschaftlichen Wettbewerbs |
Art. 142 - In dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den | Art. 142 - In dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den |
Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird in den Artikeln 1, 29, | Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird in den Artikeln 1, 29, |
34, 36, 37, 41, 44, 46, 55, 70, 71, 74, 88 und 96 und in der | 34, 36, 37, 41, 44, 46, 55, 70, 71, 74, 88 und 96 und in der |
Überschrift von Kapitel III Abschnitt 2 die Bezeichnung « Dienst | Überschrift von Kapitel III Abschnitt 2 die Bezeichnung « Dienst |
Wettbewerb » jeweils durch die Bezeichnung « Generaldirektion | Wettbewerb » jeweils durch die Bezeichnung « Generaldirektion |
Wettbewerb » ersetzt. | Wettbewerb » ersetzt. |
Art. 143 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter «, wobei | Art. 143 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter «, wobei |
der Präsident und der Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen | der Präsident und der Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen |
» gestrichen. | » gestrichen. |
Art. 144 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen | Art. 144 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen |
4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung des Rates haben bei der | « § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung des Rates haben bei der |
Ausübung ihres Amtes dieselben Immunitäten wie Magistrate. » | Ausübung ihres Amtes dieselben Immunitäten wie Magistrate. » |
Art. 145 - Artikel 29 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch die | Art. 145 - Artikel 29 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch die |
Wörter «, ausser wenn Beamte der Generaldirektion Wettbewerb Beamte | Wörter «, ausser wenn Beamte der Generaldirektion Wettbewerb Beamte |
der Europäischen Kommission bei einer Nachprüfung unterstützen, die | der Europäischen Kommission bei einer Nachprüfung unterstützen, die |
von der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. | von der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. |
1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags | 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags |
niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wird » ergänzt. | niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wird » ergänzt. |
Art. 146 - Artikel 34 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « | Art. 146 - Artikel 34 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « |
und der Bestimmung von Beamten der Generaldirektion, damit sie sich an | und der Bestimmung von Beamten der Generaldirektion, damit sie sich an |
Nachprüfungen beteiligen, die Beamte der Europäischen Kommission in | Nachprüfungen beteiligen, die Beamte der Europäischen Kommission in |
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den | Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den |
Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln | Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln |
vornehmen » ergänzt. | vornehmen » ergänzt. |
Art. 147 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « Sie | Art. 147 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « Sie |
dürfen diese Informationen nur zu dem Zweck, für den sie erlangt | dürfen diese Informationen nur zu dem Zweck, für den sie erlangt |
wurden, verwerten. » ergänzt. | wurden, verwerten. » ergänzt. |
Art. 148 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 148 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« Diese Verpflichtung » durch die Wörter « Die in Artikel 36 erwähnte | « Diese Verpflichtung » durch die Wörter « Die in Artikel 36 erwähnte |
Verpflichtung » ersetzt. | Verpflichtung » ersetzt. |
Art. 149 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 149 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« in Artikel 37 » durch die Wörter « in den Artikeln 36 und 37 » | « in Artikel 37 » durch die Wörter « in den Artikeln 36 und 37 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 150 - In Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 desselben | Art. 150 - In Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 desselben |
Gesetzes werden vor den Wörtern « durch Wahl vergeben wird » die | Gesetzes werden vor den Wörtern « durch Wahl vergeben wird » die |
Wörter « auf einer anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen | Wörter « auf einer anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen |
Ebene » eingefügt. | Ebene » eingefügt. |
Art. 151 - Artikel 39 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 | Art. 151 - Artikel 39 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 2 - Nicht mehr als zwei Mitglieder des Auditorats dürfen | « § 2 - Nicht mehr als zwei Mitglieder des Auditorats dürfen |
abgeordnet werden. Sie dürfen nicht derselben Sprachrolle angehören. | abgeordnet werden. Sie dürfen nicht derselben Sprachrolle angehören. |
Beigeordnete Auditoren können nicht abgeordnet werden. | Beigeordnete Auditoren können nicht abgeordnet werden. |
Abgeordnete Mitglieder des Auditorats können ungeachtet der in Artikel | Abgeordnete Mitglieder des Auditorats können ungeachtet der in Artikel |
25 festgelegten Anzahl Mitglieder ersetzt werden. Inhaber von Ämtern, | 25 festgelegten Anzahl Mitglieder ersetzt werden. Inhaber von Ämtern, |
die im Hinblick auf die Gewährleistung der Ersetzung vergeben wurden, | die im Hinblick auf die Gewährleistung der Ersetzung vergeben wurden, |
werden endgültig ernannt, gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus. | werden endgültig ernannt, gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus. |
Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 25 vorgesehenen Stellen, | Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 25 vorgesehenen Stellen, |
so wie diese Stellen vakant werden. » | so wie diese Stellen vakant werden. » |
Art. 152 - In Artikel 44 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 152 - In Artikel 44 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter «, wenn dies durch schwerwiegende Indizien gerechtfertigt ist, | Wörter «, wenn dies durch schwerwiegende Indizien gerechtfertigt ist, |
» gestrichen und wird zwischen den Wörtern « Artikel 9 § 5, » und der | » gestrichen und wird zwischen den Wörtern « Artikel 9 § 5, » und der |
Zahl « 53 » die Zahl « 52, » eingefügt. | Zahl « 53 » die Zahl « 52, » eingefügt. |
Art. 153 - Artikel 44 § 3 Absatz 5 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch | Art. 153 - Artikel 44 § 3 Absatz 5 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch |
die Wörter « oder eines dazu vom Präsidenten bevollmächtigten | die Wörter « oder eines dazu vom Präsidenten bevollmächtigten |
Mitglieds der Generalversammlung des Rates » ergänzt. | Mitglieds der Generalversammlung des Rates » ergänzt. |
Art. 154 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 154 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz werden die Wörter « Das | 1. Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz werden die Wörter « Das |
Auditorat kann eine Klage oder einen Antrag ebenfalls unter | Auditorat kann eine Klage oder einen Antrag ebenfalls unter |
Berücksichtigung der Prioritätenpolitik und der verfügbaren Mittel | Berücksichtigung der Prioritätenpolitik und der verfügbaren Mittel |
durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einstellen. » eingefügt. | durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einstellen. » eingefügt. |
2. Im zweiten Satz dieser Bestimmung werden die Wörter « Diese | 2. Im zweiten Satz dieser Bestimmung werden die Wörter « Diese |
Entscheidung » durch die Wörter « Eine Entscheidung zur | Entscheidung » durch die Wörter « Eine Entscheidung zur |
Verfahrenseinstellung » ersetzt. | Verfahrenseinstellung » ersetzt. |
Art. 155 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach dem | Art. 155 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach dem |
Wort « Geldbussen » die Wörter « und Zwangsgelder » eingefügt. | Wort « Geldbussen » die Wörter « und Zwangsgelder » eingefügt. |
Art. 156 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 | Art. 156 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Bei dauernden oder fortgesetzten Verstössen beginnt diese Frist | « Bei dauernden oder fortgesetzten Verstössen beginnt diese Frist |
jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoss beendet ist. » | jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoss beendet ist. » |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die |
öffentliche Statistik | öffentliche Statistik |
Art. 157 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel | Art. 157 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel |
21octies Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche | 21octies Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche |
Statistik] | Statistik] |
(...) | (...) |
TITEL 13 - Justiz | TITEL 13 - Justiz |
KAPITEL 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008 | KAPITEL 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008 |
zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie | zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie |
2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September | 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September |
2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die | 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die |
Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres | Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres |
Kapitals | Kapitals |
Art. 175 - Die Artikel des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008 | Art. 175 - Die Artikel des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008 |
zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie | zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie |
2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September | 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September |
2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die | 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die |
Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres | Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres |
Kapitals werden bestätigt mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens. | Kapitals werden bestätigt mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | KAPITEL 2 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
Art. 176 - Artikel 50 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, | Art. 176 - Artikel 50 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 50 - An den Konkursschuldner gerichtete Briefsendungen werden | « Art. 50 - An den Konkursschuldner gerichtete Briefsendungen werden |
den Konkursverwaltern von jedem Postbetreiber übergeben auf einen von | den Konkursverwaltern von jedem Postbetreiber übergeben auf einen von |
den Konkursverwaltern unterzeichneten schriftlichen Antrag hin, der | den Konkursverwaltern unterzeichneten schriftlichen Antrag hin, der |
mit Angabe von Namen und Adresse des Konkursschuldners an den | mit Angabe von Namen und Adresse des Konkursschuldners an den |
Postbetreiber gerichtet wird, und mittels Zahlung einer vom König | Postbetreiber gerichtet wird, und mittels Zahlung einer vom König |
festgelegten Entschädigung an den Postbetreiber. Die Konkursverwalter | festgelegten Entschädigung an den Postbetreiber. Die Konkursverwalter |
öffnen die Briefsendungen. Ist der Konkursschuldner anwesend, wohnt er | öffnen die Briefsendungen. Ist der Konkursschuldner anwesend, wohnt er |
ihrer Öffnung bei. Briefsendungen, die nicht ausschliesslich die | ihrer Öffnung bei. Briefsendungen, die nicht ausschliesslich die |
kommerzielle Tätigkeit des Konkursschuldners betreffen, werden von den | kommerzielle Tätigkeit des Konkursschuldners betreffen, werden von den |
Konkursverwaltern an den Konkursschuldner übermittelt oder an die vom | Konkursverwaltern an den Konkursschuldner übermittelt oder an die vom |
Konkursschuldner angegebene Adresse gesandt. | Konkursschuldner angegebene Adresse gesandt. |
Nach Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der | Nach Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der |
Schuldforderungen kann der Konkursschuldner, der eine natürliche | Schuldforderungen kann der Konkursschuldner, der eine natürliche |
Person ist, den Konkursrichter um Erlaubnis bitten, an ihn gerichtete | Person ist, den Konkursrichter um Erlaubnis bitten, an ihn gerichtete |
Briefsendungen persönlich zu öffnen. | Briefsendungen persönlich zu öffnen. |
Bei Verweigerung muss der Konkursrichter seinen Beschluss gemäss | Bei Verweigerung muss der Konkursrichter seinen Beschluss gemäss |
Artikel 35 mit Gründen versehen. » | Artikel 35 mit Gründen versehen. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |