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Vue multilingue de Loi du 06/05/2009
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Loi portant des dispositions diverses relatives à l'asile et à l'immigration Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses relatives à l'asile et à l'immigration Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses relatives à FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie
l'asile et à l'immigration (Moniteur belge du 19 mai 2009). (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf Asyl und Migration Bezug auf Asyl und Migration
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern Entfernen von Ausländern
Art. 2 - In Artikel 39/19 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über Art. 2 - In Artikel 39/19 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und
das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15.
September 2006, werden die Wörter « fünfunddreissigste Lebensjahr » September 2006, werden die Wörter « fünfunddreissigste Lebensjahr »
durch die Wörter « dreissigste Lebensjahr » ersetzt. durch die Wörter « dreissigste Lebensjahr » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 39/21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 39/21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Ratsmitglieder, die Kanzleimitglieder und der Verwalter haben « Die Ratsmitglieder, die Kanzleimitglieder und der Verwalter haben
die in Absatz 1 erwähnte Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen, die in Absatz 1 erwähnte Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen,
in der ihr Diplom ausgestellt ist, ebenfalls nachgewiesen, wenn sie in der ihr Diplom ausgestellt ist, ebenfalls nachgewiesen, wenn sie
den in Artikel 43 § 3 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom den in Artikel 43 § 3 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom
18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten oder in den Artikeln 5 und 7 des Gesetzes Verwaltungsangelegenheiten oder in den Artikeln 5 und 7 des Gesetzes
vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnten vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnten
Nachweis über die Kenntnis der französischen oder niederländischen Nachweis über die Kenntnis der französischen oder niederländischen
Sprache erbringen. » Sprache erbringen. »
2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem 2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Ein Ratsmitglied oder ein Kanzleimitglied hat die in Absatz 1 « Ein Ratsmitglied oder ein Kanzleimitglied hat die in Absatz 1
erwähnte Kenntnis der deutschen Sprache ebenfalls nachgewiesen, wenn erwähnte Kenntnis der deutschen Sprache ebenfalls nachgewiesen, wenn
es den in Artikel 15 § 1 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom es den in Artikel 15 § 1 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom
18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Nachweis über die Kenntnis der Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Nachweis über die Kenntnis der
deutschen Sprache für die Stufe A erbringt oder wenn es nachweist, deutschen Sprache für die Stufe A erbringt oder wenn es nachweist,
dass es die Aufnahmeprüfung für dieses Amt im Hinblick auf seine dass es die Aufnahmeprüfung für dieses Amt im Hinblick auf seine
Ernennung zum Beamten gemäss Artikel 43 § 4 Absatz 3 der vorerwähnten Ernennung zum Beamten gemäss Artikel 43 § 4 Absatz 3 der vorerwähnten
Gesetze in deutscher Sprache bestanden hat. » Gesetze in deutscher Sprache bestanden hat. »
Art. 4 - In Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 4 - In Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « Minister des Innern Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « Minister des Innern
» durch das Wort « Minister » ersetzt. » durch das Wort « Minister » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 39/57 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 39/57 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. September 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember vom 15. September 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember
2006 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 2006 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008
des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 39/57 - In Artikel 39/2 erwähnte Beschwerden werden innerhalb « Art. 39/57 - In Artikel 39/2 erwähnte Beschwerden werden innerhalb
dreissig Tagen ab Notifizierung der Beschlüsse, gegen die die dreissig Tagen ab Notifizierung der Beschlüsse, gegen die die
Beschwerden gerichtet sind, durch Antrag eingereicht. Beschwerden gerichtet sind, durch Antrag eingereicht.
Wird die Beschwerde von einem Ausländer eingelegt, der sich zum Wird die Beschwerde von einem Ausländer eingelegt, der sich zum
Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses an einem in Artikel 74/8 Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses an einem in Artikel 74/8
erwähnten bestimmten Ort befindet oder der der Regierung zur Verfügung erwähnten bestimmten Ort befindet oder der der Regierung zur Verfügung
gestellt wird, wird der Antrag innerhalb fünfzehn Tagen ab gestellt wird, wird der Antrag innerhalb fünfzehn Tagen ab
Notifizierung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, Notifizierung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist,
eingereicht. » eingereicht. »
Art. 6 - In Artikel 39/65 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 6 - In Artikel 39/65 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern « den das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern « den
Parteien » und « gemäss den Modalitäten » die Wörter « und dem Parteien » und « gemäss den Modalitäten » die Wörter « und dem
Minister beziehungsweise seinem Beauftragten » eingefügt. Minister beziehungsweise seinem Beauftragten » eingefügt.
Art. 7 - Artikel 39/69 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 39/69 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch die Nummern 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut 1. Absatz 3 wird durch die Nummern 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 4. Anträge ohne Unterschrift, « 4. Anträge ohne Unterschrift,
5. Anträge, die keine Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, 5. Anträge, die keine Wohnsitzwahl in Belgien enthalten,
6. Anträge, denen kein Verzeichnis von Schriftstücken beigefügt ist, 6. Anträge, denen kein Verzeichnis von Schriftstücken beigefügt ist,
die alle gemäss diesem Inventar nummeriert sein müssen. » die alle gemäss diesem Inventar nummeriert sein müssen. »
2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Bei Anwendung von Absatz 3 teilt der Chefgreffier der « Bei Anwendung von Absatz 3 teilt der Chefgreffier der
antragstellenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die antragstellenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die
Liste mit und fordert sie auf, den Antrag innerhalb acht Tagen zu Liste mit und fordert sie auf, den Antrag innerhalb acht Tagen zu
berichtigen. berichtigen.
Für die antragstellende Partei, die ihren Antrag innerhalb acht Tagen Für die antragstellende Partei, die ihren Antrag innerhalb acht Tagen
ab Erhalt der in Absatz 4 erwähnten Aufforderung berichtigt, gilt das ab Erhalt der in Absatz 4 erwähnten Aufforderung berichtigt, gilt das
Datum der ersten Antragseinreichung. Datum der ersten Antragseinreichung.
Ein Antrag, der nicht berichtigt oder unvollständig beziehungsweise zu Ein Antrag, der nicht berichtigt oder unvollständig beziehungsweise zu
spät berichtigt wird, gilt als nicht eingereicht. » spät berichtigt wird, gilt als nicht eingereicht. »
Art. 8 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « beklagten Partei » und « Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « beklagten Partei » und «
und, wenn » die Wörter «, dem Minister beziehungsweise seinem und, wenn » die Wörter «, dem Minister beziehungsweise seinem
Beauftragten » eingefügt. Beauftragten » eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 9 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern « durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern «
ab Empfang der Beschwerde » und den Wörtern « einen Beschluss » die ab Empfang der Beschwerde » und den Wörtern « einen Beschluss » die
Wörter « oder, wenn der Antrag in Anwendung von Artikel 39/69 § 1 Wörter « oder, wenn der Antrag in Anwendung von Artikel 39/69 § 1
berichtigt wurde, ab Empfang der Berichtigung » eingefügt. berichtigt wurde, ab Empfang der Berichtigung » eingefügt.
Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 11 - In Artikel 39/82 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 11 - In Artikel 39/82 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. September 2006 und teilweise für nichtig durch das Gesetz vom 15. September 2006 und teilweise für nichtig
erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 des Verfassungsgerichtshofes,
werden im zweiten Satz die Wörter « ab Notifizierung des Beschlusses » werden im zweiten Satz die Wörter « ab Notifizierung des Beschlusses »
durch die Wörter « innerhalb fünf Tagen ab Notifizierung des durch die Wörter « innerhalb fünf Tagen ab Notifizierung des
Beschlusses, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage Beschlusses, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage
betragen darf, » ersetzt. betragen darf, » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 39/83 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 39/83 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. September 2006 und für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. vom 15. September 2006 und für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr.
81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, wird mit folgendem Wortlaut 81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
« Art. 39/83 - Vorbehaltlich der Zustimmung des Betreffenden wird « Art. 39/83 - Vorbehaltlich der Zustimmung des Betreffenden wird
einem Ausländer gegenüber, der Gegenstand einer Entfernungs- oder einem Ausländer gegenüber, der Gegenstand einer Entfernungs- oder
Abweisungsmassnahme ist, frühestens fünf Tage nach Notifizierung der Abweisungsmassnahme ist, frühestens fünf Tage nach Notifizierung der
Massnahme, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage betragen Massnahme, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage betragen
darf, die Zwangsvollstreckung dieser Massnahme vorgenommen. » darf, die Zwangsvollstreckung dieser Massnahme vorgenommen. »
Art. 13 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 13 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 10. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Gesetz vom 10. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.
Februar 2003, 1. September 2004 und 15. September 2006, werden die Februar 2003, 1. September 2004 und 15. September 2006, werden die
Wörter « 52bis Absatz 4 » durch die Wörter « 52/4 Absatz 4 » ersetzt. Wörter « 52bis Absatz 4 » durch die Wörter « 52/4 Absatz 4 » ersetzt.
KAPITEL 3 - Zeitweilige Bestimmung über die Behebung des Rückstands in KAPITEL 3 - Zeitweilige Bestimmung über die Behebung des Rückstands in
Bezug auf Streitsachen Bezug auf Streitsachen
Art. 14 - § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in Art. 14 - § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in
puncto Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. puncto Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl
zeitweilig von 26 auf 28, das heisst um zwei Richter für zeitweilig von 26 auf 28, das heisst um zwei Richter für
Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen einer der Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen einer der
französischsprachigen und der andere der niederländischsprachigen französischsprachigen und der andere der niederländischsprachigen
Sprachrolle angehört. Sprachrolle angehört.
Unbeschadet der eventuellen Anwendung von Artikel 39/6 § 1 Absatz 5 Unbeschadet der eventuellen Anwendung von Artikel 39/6 § 1 Absatz 5
des in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesetzes weist der Erste Präsident diese des in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesetzes weist der Erste Präsident diese
Magistrate in enger Absprache mit dem Präsidenten und den betroffenen Magistrate in enger Absprache mit dem Präsidenten und den betroffenen
Kammerpräsidenten je nach Rückstand der einzelnen Kammern einer oder Kammerpräsidenten je nach Rückstand der einzelnen Kammern einer oder
mehreren Kammern zu. mehreren Kammern zu.
Die in Absatz 1 erwähnten Ämter werden nach Zustimmung des Ministers Die in Absatz 1 erwähnten Ämter werden nach Zustimmung des Ministers
der Migrations- und Asylpolitik für vakant erklärt. der Migrations- und Asylpolitik für vakant erklärt.
Der in Absatz 1 erwähnten Erhöhung wird von Rechts wegen am letzten Der in Absatz 1 erwähnten Erhöhung wird von Rechts wegen am letzten
Tag des dritten vollständigen Gerichtsjahres nach Einsetzung der Tag des dritten vollständigen Gerichtsjahres nach Einsetzung der
beiden Richter für Ausländerstreitsachen ein Ende gesetzt. Der König beiden Richter für Ausländerstreitsachen ein Ende gesetzt. Der König
kann diese Massnahme nach Billigung des « Plans zur Aufarbeitung des kann diese Massnahme nach Billigung des « Plans zur Aufarbeitung des
Rückstands » ein einziges Mal um einen Zeitraum von zwei Rückstands » ein einziges Mal um einen Zeitraum von zwei
Gerichtsjahren verlängern. Dieser Plan wird nach drei Jahren vom Gerichtsjahren verlängern. Dieser Plan wird nach drei Jahren vom
Ersten Präsidenten in enger Absprache mit dem Präsidenten erstellt. Er Ersten Präsidenten in enger Absprache mit dem Präsidenten erstellt. Er
gibt die konkrete Vorgehensweise der in Absatz 1 erwähnten Richter gibt die konkrete Vorgehensweise der in Absatz 1 erwähnten Richter
bezüglich der Aufarbeitung des Rückstands beim Rat für bezüglich der Aufarbeitung des Rückstands beim Rat für
Ausländerstreitsachen vor. Ausländerstreitsachen vor.
§ 2 - Der Erste Präsident legt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht, § 2 - Der Erste Präsident legt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht,
der in Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 des in § 1 Absatz 1 erwähnten der in Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 des in § 1 Absatz 1 erwähnten
Gesetzes vorgesehen ist, die Verwendung der in § 1 erwähnten erhöhten Gesetzes vorgesehen ist, die Verwendung der in § 1 erwähnten erhöhten
Anzahl Richter für Ausländerstreitsachen und die Fortschritte bei der Anzahl Richter für Ausländerstreitsachen und die Fortschritte bei der
Aufarbeitung des Rückstands dar. Aufarbeitung des Rückstands dar.
§ 3 - Inhaber des Amtes eines Richters für Ausländerstreitsachen, das § 3 - Inhaber des Amtes eines Richters für Ausländerstreitsachen, das
in Anwendung des vorliegenden Artikels vergeben wird, werden in dieses in Anwendung des vorliegenden Artikels vergeben wird, werden in dieses
Amt ernannt. Sie bekleiden dieses Amt ab dem Zeitpunkt ihrer Amt ernannt. Sie bekleiden dieses Amt ab dem Zeitpunkt ihrer
Eidesleistung. Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 39/4 des Eidesleistung. Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 39/4 des
in § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Stellen, so wie diese in § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Stellen, so wie diese
Stellen vakant werden, insofern sie die für die vakant gewordene Stellen vakant werden, insofern sie die für die vakant gewordene
Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend weist der Erste Präsident Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend weist der Erste Präsident
in Absprache mit dem Präsidenten die über den Stellenplan hinaus in Absprache mit dem Präsidenten die über den Stellenplan hinaus
ernannten Richter für Ausländerstreitsachen für den von ihm bestimmten ernannten Richter für Ausländerstreitsachen für den von ihm bestimmten
Zeitraum einer Kammer des Rates für Ausländerstreitsachen zu. Er Zeitraum einer Kammer des Rates für Ausländerstreitsachen zu. Er
vermerkt dies in dem in § 2 vorgesehenen Tätigkeitsbericht. vermerkt dies in dem in § 2 vorgesehenen Tätigkeitsbericht.
§ 4 - Der Erste Präsident achtet darauf, dass die Parität in der § 4 - Der Erste Präsident achtet darauf, dass die Parität in der
Generalversammlung gewahrt bleibt. Generalversammlung gewahrt bleibt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. September 2006 zur KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. September 2006 zur
Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für
Ausländerstreitsachen Ausländerstreitsachen
Art. 17 - In Artikel 237 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. September Art. 17 - In Artikel 237 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. September
2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für
Ausländerstreitsachen werden die Wörter « spätestens bei Ablauf der Ausländerstreitsachen werden die Wörter « spätestens bei Ablauf der
ersten Frist von drei Jahren » durch die Wörter « spätestens bei der ersten Frist von drei Jahren » durch die Wörter « spätestens bei der
endgültigen Ernennung » ersetzt. endgültigen Ernennung » ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 238 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 18 - In Artikel 238 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « spätestens durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « spätestens
bei Ablauf der ersten Frist von fünf Jahren » durch die Wörter « bei Ablauf der ersten Frist von fünf Jahren » durch die Wörter «
spätestens bei Ablauf der zweiten Frist von fünf Jahren » ersetzt. spätestens bei Ablauf der zweiten Frist von fünf Jahren » ersetzt.
KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung
Art. 19 - Artikel 7 ist nur auf Beschwerden anwendbar, die nach Art. 19 - Artikel 7 ist nur auf Beschwerden anwendbar, die nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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