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Loi portant des dispositions diverses relatives à l'asile et à l'immigration Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses relatives à l'asile et à l'immigration Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses relatives à | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie |
l'asile et à l'immigration (Moniteur belge du 19 mai 2009). | (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf Asyl und Migration | Bezug auf Asyl und Migration |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern | Entfernen von Ausländern |
Art. 2 - In Artikel 39/19 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über | Art. 2 - In Artikel 39/19 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über |
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und |
das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. | das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. |
September 2006, werden die Wörter « fünfunddreissigste Lebensjahr » | September 2006, werden die Wörter « fünfunddreissigste Lebensjahr » |
durch die Wörter « dreissigste Lebensjahr » ersetzt. | durch die Wörter « dreissigste Lebensjahr » ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 39/21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 39/21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die Ratsmitglieder, die Kanzleimitglieder und der Verwalter haben | « Die Ratsmitglieder, die Kanzleimitglieder und der Verwalter haben |
die in Absatz 1 erwähnte Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen, | die in Absatz 1 erwähnte Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen, |
in der ihr Diplom ausgestellt ist, ebenfalls nachgewiesen, wenn sie | in der ihr Diplom ausgestellt ist, ebenfalls nachgewiesen, wenn sie |
den in Artikel 43 § 3 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom | den in Artikel 43 § 3 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom |
18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten oder in den Artikeln 5 und 7 des Gesetzes | Verwaltungsangelegenheiten oder in den Artikeln 5 und 7 des Gesetzes |
vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnten | vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnten |
Nachweis über die Kenntnis der französischen oder niederländischen | Nachweis über die Kenntnis der französischen oder niederländischen |
Sprache erbringen. » | Sprache erbringen. » |
2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Ein Ratsmitglied oder ein Kanzleimitglied hat die in Absatz 1 | « Ein Ratsmitglied oder ein Kanzleimitglied hat die in Absatz 1 |
erwähnte Kenntnis der deutschen Sprache ebenfalls nachgewiesen, wenn | erwähnte Kenntnis der deutschen Sprache ebenfalls nachgewiesen, wenn |
es den in Artikel 15 § 1 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom | es den in Artikel 15 § 1 Absatz 3 der durch den Königlichen Erlass vom |
18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Nachweis über die Kenntnis der | Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Nachweis über die Kenntnis der |
deutschen Sprache für die Stufe A erbringt oder wenn es nachweist, | deutschen Sprache für die Stufe A erbringt oder wenn es nachweist, |
dass es die Aufnahmeprüfung für dieses Amt im Hinblick auf seine | dass es die Aufnahmeprüfung für dieses Amt im Hinblick auf seine |
Ernennung zum Beamten gemäss Artikel 43 § 4 Absatz 3 der vorerwähnten | Ernennung zum Beamten gemäss Artikel 43 § 4 Absatz 3 der vorerwähnten |
Gesetze in deutscher Sprache bestanden hat. » | Gesetze in deutscher Sprache bestanden hat. » |
Art. 4 - In Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « Minister des Innern | Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « Minister des Innern |
» durch das Wort « Minister » ersetzt. | » durch das Wort « Minister » ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 39/57 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 39/57 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. September 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember | vom 15. September 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2006 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 | 2006 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 |
des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: | des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 39/57 - In Artikel 39/2 erwähnte Beschwerden werden innerhalb | « Art. 39/57 - In Artikel 39/2 erwähnte Beschwerden werden innerhalb |
dreissig Tagen ab Notifizierung der Beschlüsse, gegen die die | dreissig Tagen ab Notifizierung der Beschlüsse, gegen die die |
Beschwerden gerichtet sind, durch Antrag eingereicht. | Beschwerden gerichtet sind, durch Antrag eingereicht. |
Wird die Beschwerde von einem Ausländer eingelegt, der sich zum | Wird die Beschwerde von einem Ausländer eingelegt, der sich zum |
Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses an einem in Artikel 74/8 | Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses an einem in Artikel 74/8 |
erwähnten bestimmten Ort befindet oder der der Regierung zur Verfügung | erwähnten bestimmten Ort befindet oder der der Regierung zur Verfügung |
gestellt wird, wird der Antrag innerhalb fünfzehn Tagen ab | gestellt wird, wird der Antrag innerhalb fünfzehn Tagen ab |
Notifizierung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, | Notifizierung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, |
eingereicht. » | eingereicht. » |
Art. 6 - In Artikel 39/65 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 6 - In Artikel 39/65 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern « den | das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern « den |
Parteien » und « gemäss den Modalitäten » die Wörter « und dem | Parteien » und « gemäss den Modalitäten » die Wörter « und dem |
Minister beziehungsweise seinem Beauftragten » eingefügt. | Minister beziehungsweise seinem Beauftragten » eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 39/69 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 39/69 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird durch die Nummern 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 3 wird durch die Nummern 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 4. Anträge ohne Unterschrift, | « 4. Anträge ohne Unterschrift, |
5. Anträge, die keine Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, | 5. Anträge, die keine Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, |
6. Anträge, denen kein Verzeichnis von Schriftstücken beigefügt ist, | 6. Anträge, denen kein Verzeichnis von Schriftstücken beigefügt ist, |
die alle gemäss diesem Inventar nummeriert sein müssen. » | die alle gemäss diesem Inventar nummeriert sein müssen. » |
2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Bei Anwendung von Absatz 3 teilt der Chefgreffier der | « Bei Anwendung von Absatz 3 teilt der Chefgreffier der |
antragstellenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die | antragstellenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die |
Liste mit und fordert sie auf, den Antrag innerhalb acht Tagen zu | Liste mit und fordert sie auf, den Antrag innerhalb acht Tagen zu |
berichtigen. | berichtigen. |
Für die antragstellende Partei, die ihren Antrag innerhalb acht Tagen | Für die antragstellende Partei, die ihren Antrag innerhalb acht Tagen |
ab Erhalt der in Absatz 4 erwähnten Aufforderung berichtigt, gilt das | ab Erhalt der in Absatz 4 erwähnten Aufforderung berichtigt, gilt das |
Datum der ersten Antragseinreichung. | Datum der ersten Antragseinreichung. |
Ein Antrag, der nicht berichtigt oder unvollständig beziehungsweise zu | Ein Antrag, der nicht berichtigt oder unvollständig beziehungsweise zu |
spät berichtigt wird, gilt als nicht eingereicht. » | spät berichtigt wird, gilt als nicht eingereicht. » |
Art. 8 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « beklagten Partei » und « | Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « beklagten Partei » und « |
und, wenn » die Wörter «, dem Minister beziehungsweise seinem | und, wenn » die Wörter «, dem Minister beziehungsweise seinem |
Beauftragten » eingefügt. | Beauftragten » eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 9 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern « | durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern « |
ab Empfang der Beschwerde » und den Wörtern « einen Beschluss » die | ab Empfang der Beschwerde » und den Wörtern « einen Beschluss » die |
Wörter « oder, wenn der Antrag in Anwendung von Artikel 39/69 § 1 | Wörter « oder, wenn der Antrag in Anwendung von Artikel 39/69 § 1 |
berichtigt wurde, ab Empfang der Berichtigung » eingefügt. | berichtigt wurde, ab Empfang der Berichtigung » eingefügt. |
Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 11 - In Artikel 39/82 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 11 - In Artikel 39/82 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. September 2006 und teilweise für nichtig | durch das Gesetz vom 15. September 2006 und teilweise für nichtig |
erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, | erklärt durch den Entscheid Nr. 81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, |
werden im zweiten Satz die Wörter « ab Notifizierung des Beschlusses » | werden im zweiten Satz die Wörter « ab Notifizierung des Beschlusses » |
durch die Wörter « innerhalb fünf Tagen ab Notifizierung des | durch die Wörter « innerhalb fünf Tagen ab Notifizierung des |
Beschlusses, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage | Beschlusses, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage |
betragen darf, » ersetzt. | betragen darf, » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 39/83 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 39/83 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. September 2006 und für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. | vom 15. September 2006 und für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. |
81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, wird mit folgendem Wortlaut | 81/2008 des Verfassungsgerichtshofes, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
« Art. 39/83 - Vorbehaltlich der Zustimmung des Betreffenden wird | « Art. 39/83 - Vorbehaltlich der Zustimmung des Betreffenden wird |
einem Ausländer gegenüber, der Gegenstand einer Entfernungs- oder | einem Ausländer gegenüber, der Gegenstand einer Entfernungs- oder |
Abweisungsmassnahme ist, frühestens fünf Tage nach Notifizierung der | Abweisungsmassnahme ist, frühestens fünf Tage nach Notifizierung der |
Massnahme, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage betragen | Massnahme, wobei diese Frist nicht weniger als drei Werktage betragen |
darf, die Zwangsvollstreckung dieser Massnahme vorgenommen. » | darf, die Zwangsvollstreckung dieser Massnahme vorgenommen. » |
Art. 13 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 13 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. | Gesetz vom 10. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. |
Februar 2003, 1. September 2004 und 15. September 2006, werden die | Februar 2003, 1. September 2004 und 15. September 2006, werden die |
Wörter « 52bis Absatz 4 » durch die Wörter « 52/4 Absatz 4 » ersetzt. | Wörter « 52bis Absatz 4 » durch die Wörter « 52/4 Absatz 4 » ersetzt. |
KAPITEL 3 - Zeitweilige Bestimmung über die Behebung des Rückstands in | KAPITEL 3 - Zeitweilige Bestimmung über die Behebung des Rückstands in |
Bezug auf Streitsachen | Bezug auf Streitsachen |
Art. 14 - § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in | Art. 14 - § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in |
puncto Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. | puncto Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl |
zeitweilig von 26 auf 28, das heisst um zwei Richter für | zeitweilig von 26 auf 28, das heisst um zwei Richter für |
Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen einer der | Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen einer der |
französischsprachigen und der andere der niederländischsprachigen | französischsprachigen und der andere der niederländischsprachigen |
Sprachrolle angehört. | Sprachrolle angehört. |
Unbeschadet der eventuellen Anwendung von Artikel 39/6 § 1 Absatz 5 | Unbeschadet der eventuellen Anwendung von Artikel 39/6 § 1 Absatz 5 |
des in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesetzes weist der Erste Präsident diese | des in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesetzes weist der Erste Präsident diese |
Magistrate in enger Absprache mit dem Präsidenten und den betroffenen | Magistrate in enger Absprache mit dem Präsidenten und den betroffenen |
Kammerpräsidenten je nach Rückstand der einzelnen Kammern einer oder | Kammerpräsidenten je nach Rückstand der einzelnen Kammern einer oder |
mehreren Kammern zu. | mehreren Kammern zu. |
Die in Absatz 1 erwähnten Ämter werden nach Zustimmung des Ministers | Die in Absatz 1 erwähnten Ämter werden nach Zustimmung des Ministers |
der Migrations- und Asylpolitik für vakant erklärt. | der Migrations- und Asylpolitik für vakant erklärt. |
Der in Absatz 1 erwähnten Erhöhung wird von Rechts wegen am letzten | Der in Absatz 1 erwähnten Erhöhung wird von Rechts wegen am letzten |
Tag des dritten vollständigen Gerichtsjahres nach Einsetzung der | Tag des dritten vollständigen Gerichtsjahres nach Einsetzung der |
beiden Richter für Ausländerstreitsachen ein Ende gesetzt. Der König | beiden Richter für Ausländerstreitsachen ein Ende gesetzt. Der König |
kann diese Massnahme nach Billigung des « Plans zur Aufarbeitung des | kann diese Massnahme nach Billigung des « Plans zur Aufarbeitung des |
Rückstands » ein einziges Mal um einen Zeitraum von zwei | Rückstands » ein einziges Mal um einen Zeitraum von zwei |
Gerichtsjahren verlängern. Dieser Plan wird nach drei Jahren vom | Gerichtsjahren verlängern. Dieser Plan wird nach drei Jahren vom |
Ersten Präsidenten in enger Absprache mit dem Präsidenten erstellt. Er | Ersten Präsidenten in enger Absprache mit dem Präsidenten erstellt. Er |
gibt die konkrete Vorgehensweise der in Absatz 1 erwähnten Richter | gibt die konkrete Vorgehensweise der in Absatz 1 erwähnten Richter |
bezüglich der Aufarbeitung des Rückstands beim Rat für | bezüglich der Aufarbeitung des Rückstands beim Rat für |
Ausländerstreitsachen vor. | Ausländerstreitsachen vor. |
§ 2 - Der Erste Präsident legt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht, | § 2 - Der Erste Präsident legt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht, |
der in Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 des in § 1 Absatz 1 erwähnten | der in Artikel 39/27 § 1 Absatz 1 des in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Gesetzes vorgesehen ist, die Verwendung der in § 1 erwähnten erhöhten | Gesetzes vorgesehen ist, die Verwendung der in § 1 erwähnten erhöhten |
Anzahl Richter für Ausländerstreitsachen und die Fortschritte bei der | Anzahl Richter für Ausländerstreitsachen und die Fortschritte bei der |
Aufarbeitung des Rückstands dar. | Aufarbeitung des Rückstands dar. |
§ 3 - Inhaber des Amtes eines Richters für Ausländerstreitsachen, das | § 3 - Inhaber des Amtes eines Richters für Ausländerstreitsachen, das |
in Anwendung des vorliegenden Artikels vergeben wird, werden in dieses | in Anwendung des vorliegenden Artikels vergeben wird, werden in dieses |
Amt ernannt. Sie bekleiden dieses Amt ab dem Zeitpunkt ihrer | Amt ernannt. Sie bekleiden dieses Amt ab dem Zeitpunkt ihrer |
Eidesleistung. Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 39/4 des | Eidesleistung. Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 39/4 des |
in § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Stellen, so wie diese | in § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Stellen, so wie diese |
Stellen vakant werden, insofern sie die für die vakant gewordene | Stellen vakant werden, insofern sie die für die vakant gewordene |
Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. | Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. |
Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend weist der Erste Präsident | Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend weist der Erste Präsident |
in Absprache mit dem Präsidenten die über den Stellenplan hinaus | in Absprache mit dem Präsidenten die über den Stellenplan hinaus |
ernannten Richter für Ausländerstreitsachen für den von ihm bestimmten | ernannten Richter für Ausländerstreitsachen für den von ihm bestimmten |
Zeitraum einer Kammer des Rates für Ausländerstreitsachen zu. Er | Zeitraum einer Kammer des Rates für Ausländerstreitsachen zu. Er |
vermerkt dies in dem in § 2 vorgesehenen Tätigkeitsbericht. | vermerkt dies in dem in § 2 vorgesehenen Tätigkeitsbericht. |
§ 4 - Der Erste Präsident achtet darauf, dass die Parität in der | § 4 - Der Erste Präsident achtet darauf, dass die Parität in der |
Generalversammlung gewahrt bleibt. | Generalversammlung gewahrt bleibt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. September 2006 zur | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. September 2006 zur |
Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für | Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für |
Ausländerstreitsachen | Ausländerstreitsachen |
Art. 17 - In Artikel 237 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. September | Art. 17 - In Artikel 237 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. September |
2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für | 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für |
Ausländerstreitsachen werden die Wörter « spätestens bei Ablauf der | Ausländerstreitsachen werden die Wörter « spätestens bei Ablauf der |
ersten Frist von drei Jahren » durch die Wörter « spätestens bei der | ersten Frist von drei Jahren » durch die Wörter « spätestens bei der |
endgültigen Ernennung » ersetzt. | endgültigen Ernennung » ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 238 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 18 - In Artikel 238 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « spätestens | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « spätestens |
bei Ablauf der ersten Frist von fünf Jahren » durch die Wörter « | bei Ablauf der ersten Frist von fünf Jahren » durch die Wörter « |
spätestens bei Ablauf der zweiten Frist von fünf Jahren » ersetzt. | spätestens bei Ablauf der zweiten Frist von fünf Jahren » ersetzt. |
KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung |
Art. 19 - Artikel 7 ist nur auf Beschwerden anwendbar, die nach | Art. 19 - Artikel 7 ist nur auf Beschwerden anwendbar, die nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |