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Loi accordant une prime à certains bénéficiaires d'une pension minimum et portant augmentation de certaines pensions minima, dans les régimes des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants. - Traduction allemande | Wet tot toekenning van een premie aan sommige begunstigden van een minimumpensioen en tot verhoging van sommige minimumpensioenen, in het werknemers- en zelfstandigenstelsel. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 JUILLET 2016. - Loi accordant une prime à certains bénéficiaires d'une pension minimum et portant augmentation de certaines pensions minima, dans les régimes des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2016 accordant une prime à certains bénéficiaires d'une pension minimum et portant augmentation de certaines pensions minima, dans les régimes des travailleurs salariés et des travailleurs | 6 JULI 2016. - Wet tot toekenning van een premie aan sommige begunstigden van een minimumpensioen en tot verhoging van sommige minimumpensioenen, in het werknemers- en zelfstandigenstelsel. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 juli 2016 tot toekenning van een premie aan sommige begunstigden van een minimumpensioen en tot verhoging van sommige minimumpensioenen, in het |
indépendants (Moniteur belge du 28 juillet 2016). | werknemers- en zelfstandigenstelsel (Belgisch Staatsblad van 28 juli |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
6. JULI 2016 - Gesetz zur Gewährung einer Prämie an bestimmte | 6. JULI 2016 - Gesetz zur Gewährung einer Prämie an bestimmte |
Empfänger einer Mindestpension und zur Erhöhung bestimmter | Empfänger einer Mindestpension und zur Erhöhung bestimmter |
Mindestpensionen in den Regelungen für Lohnempfänger und für | Mindestpensionen in den Regelungen für Lohnempfänger und für |
Selbständige | Selbständige |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz vom 8. August 1980: das Gesetz vom 8. August 1980 über die | 1. Gesetz vom 8. August 1980: das Gesetz vom 8. August 1980 über die |
Haushaltsvorschläge 1979-1980, | Haushaltsvorschläge 1979-1980, |
2. Gesetz vom 10. Februar 1981: das Sanierungsgesetz vom 10. Februar | 2. Gesetz vom 10. Februar 1981: das Sanierungsgesetz vom 10. Februar |
1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, | 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, |
3. Gesetz vom 15. Mai 1984: das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung | 3. Gesetz vom 15. Mai 1984: das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung |
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, | von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, |
4. garantierter Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger: die | 4. garantierter Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger: die |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den |
Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder den | Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder den |
Artikeln 33, 33bis, 34 oder 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 | Artikeln 33, 33bis, 34 oder 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 |
gewährt wird, | gewährt wird, |
5. Mindestpension in der Regelung für Selbständige: die Ruhestands- | 5. Mindestpension in der Regelung für Selbständige: die Ruhestands- |
oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den Artikeln 131, | oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den Artikeln 131, |
131bis oder 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährt wird. | 131bis oder 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährt wird. |
KAPITEL 3 - Gewährung einer Prämie | KAPITEL 3 - Gewährung einer Prämie |
Art. 3 - Eine Einmalprämie wird folgenden Personen gewährt: | Art. 3 - Eine Einmalprämie wird folgenden Personen gewährt: |
1. den Empfängern einer garantierten Mindestpension in der Regelung | 1. den Empfängern einer garantierten Mindestpension in der Regelung |
für Lohnempfänger, insofern der Bruch, der verwendet wird für die | für Lohnempfänger, insofern der Bruch, der verwendet wird für die |
Berechnung der garantierten Mindestpension zu Lasten der | Berechnung der garantierten Mindestpension zu Lasten der |
Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den | Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den |
Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder den | Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder den |
Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 | Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 |
gewährt wird, und der gegebenenfalls zu dem Bruch der in der Regelung | gewährt wird, und der gegebenenfalls zu dem Bruch der in der Regelung |
für Selbständige zuerkannten Pension derselben Art addiert und mit | für Selbständige zuerkannten Pension derselben Art addiert und mit |
diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht, | diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht, |
2. den Empfängern einer Mindestpension in der Regelung für | 2. den Empfängern einer Mindestpension in der Regelung für |
Selbständige, insofern der für die Berechnung der Mindestpension zu | Selbständige, insofern der für die Berechnung der Mindestpension zu |
Lasten der Pensionsregelung für Selbständige verwendete Bruch, der | Lasten der Pensionsregelung für Selbständige verwendete Bruch, der |
gegebenenfalls zu dem Bruch, der verwendet wird oder verwendet werden | gegebenenfalls zu dem Bruch, der verwendet wird oder verwendet werden |
müsste für die Berechnung der garantierten Mindestpension der gleichen | müsste für die Berechnung der garantierten Mindestpension der gleichen |
Art zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall | Art zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall |
gemäß den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder | gemäß den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder |
den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 | den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 |
gewährt wird, addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner | gewährt wird, addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner |
gebracht wird, die Einheit erreicht. | gebracht wird, die Einheit erreicht. |
Der König kann den für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 | Der König kann den für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 |
erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf | erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf |
als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch. | als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch. |
Art. 4 - Die Prämie wird im Dezember 2016 ausgezahlt, insofern je nach | Art. 4 - Die Prämie wird im Dezember 2016 ausgezahlt, insofern je nach |
Fall die garantierte Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger | Fall die garantierte Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger |
oder die Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die den | oder die Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die den |
Anspruch auf diese Prämie eröffnet, im Dezember ausgezahlt wird. | Anspruch auf diese Prämie eröffnet, im Dezember ausgezahlt wird. |
Die Prämie beträgt 0,7 Prozent des Betrags von je nach Fall jeder | Die Prämie beträgt 0,7 Prozent des Betrags von je nach Fall jeder |
garantierten Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger oder | garantierten Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger oder |
jeder Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die im Laufe | jeder Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die im Laufe |
des Jahres 2016 monatlich ausgezahlt worden sind. | des Jahres 2016 monatlich ausgezahlt worden sind. |
Der König kann den in Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei | Der König kann den in Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei |
dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf. | dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf. |
Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie gilt als | Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie gilt als |
steuerpflichtige Leistung im Sinne von Artikel 23 § 1 Nr. 5 des | steuerpflichtige Leistung im Sinne von Artikel 23 § 1 Nr. 5 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992. | Einkommensteuergesetzbuches 1992. |
Art. 6 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie wird für die | Art. 6 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie wird für die |
Anwendung von Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember | Anwendung von Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember |
1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- | 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und der Artikel 108 und | und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und der Artikel 108 und |
109 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung | 109 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und | einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Selbständige nicht berücksichtigt. | Hinterbliebenenpension für Selbständige nicht berücksichtigt. |
Art. 7 - Artikel 21 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über | Art. 7 - Artikel 21 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über |
die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, | die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, |
Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter | Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter |
und freiwillig Versicherte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | und freiwillig Versicherte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut | 1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"j) die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur | "j) die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur |
Gewährung einer Prämie an bestimmte Empfänger einer Mindestpension und | Gewährung einer Prämie an bestimmte Empfänger einer Mindestpension und |
zur Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in den Regelungen für | zur Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in den Regelungen für |
Lohnempfänger und für Selbständige erwähnte Prämie." | Lohnempfänger und für Selbständige erwähnte Prämie." |
2. Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: |
"b) was die in Nr. 1 Buchstabe a), c), d), e), h), i), j) und | "b) was die in Nr. 1 Buchstabe a), c), d), e), h), i), j) und |
gegebenenfalls Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, den | gegebenenfalls Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, den |
Föderalen Pensionsdienst." | Föderalen Pensionsdienst." |
KAPITEL 4 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen | KAPITEL 4 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen |
Abschnitt 1 - Erhöhung bestimmter garantierter Mindestpensionen in der | Abschnitt 1 - Erhöhung bestimmter garantierter Mindestpensionen in der |
Regelung für Lohnempfänger | Regelung für Lohnempfänger |
Art. 8 - Für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die für eine | Art. 8 - Für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die für eine |
vollständige Laufbahn auf der Grundlage von Artikel 152 | vollständige Laufbahn auf der Grundlage von Artikel 152 |
beziehungsweise Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 gewährt | beziehungsweise Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 gewährt |
werden, werden die in diesen Artikeln festgelegten Beträge um 0,7 | werden, werden die in diesen Artikeln festgelegten Beträge um 0,7 |
Prozent erhöht. | Prozent erhöht. |
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei | Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei |
dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf. | dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf. |
Art. 9 - Artikel 33 des Gesetzes vom 10. Februar 1981, abgeändert | Art. 9 - Artikel 33 des Gesetzes vom 10. Februar 1981, abgeändert |
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit | durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu | "Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu |
Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten | Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten |
Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des | Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt, | vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt, |
erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der | erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der |
garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für | garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für |
Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in | Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in |
der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und | der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und |
mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit | mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit |
erreicht. | erreicht. |
Der König kann: | Der König kann: |
1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, | 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, |
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein | wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein |
gleichwertiger Bruch, | gleichwertiger Bruch, |
2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser | 2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser |
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." | Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." |
Art. 10 - Artikel 33bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 33bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember | vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember |
2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu | "Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu |
Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten | Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten |
Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des | Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt, | vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt, |
erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der | erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der |
garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für | garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für |
Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in | Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in |
der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und | der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und |
mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit | mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit |
erreicht. | erreicht. |
Der König kann: | Der König kann: |
1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, | 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, |
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein | wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein |
gleichwertiger Bruch, | gleichwertiger Bruch, |
2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser | 2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser |
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." | Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." |
Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Für die in Absatz 1 erwähnte Hinterbliebenenpension wird der Betrag | "Für die in Absatz 1 erwähnte Hinterbliebenenpension wird der Betrag |
der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten | der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten |
Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des | Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt, | vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt, |
erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der | erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der |
garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für | garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für |
Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in | Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in |
der Regelung für Selbständige gewährten Hinterbliebenenpension addiert | der Regelung für Selbständige gewährten Hinterbliebenenpension addiert |
und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit | und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit |
erreicht. | erreicht. |
Der König kann: | Der König kann: |
1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, | 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, |
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein | wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein |
gleichwertiger Bruch, | gleichwertiger Bruch, |
2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser | 2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser |
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." | Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." |
Art. 12 - Artikel 34bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 34bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember | vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember |
2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die in Absatz 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen wird der | "Für die in Absatz 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen wird der |
Betrag der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten | Betrag der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten |
Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des | Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt, | vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt, |
erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der | erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der |
garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für | garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für |
Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in | Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in |
der Regelung für Selbständige zuerkannten Hinterbliebenenpension | der Regelung für Selbständige zuerkannten Hinterbliebenenpension |
addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die | addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die |
Einheit erreicht. | Einheit erreicht. |
Der König kann: | Der König kann: |
1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, | 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, |
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein | wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein |
gleichwertiger Bruch, | gleichwertiger Bruch, |
2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser | 2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser |
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." | Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." |
Abschnitt 2 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in der Regelung für | Abschnitt 2 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in der Regelung für |
Selbständige | Selbständige |
Art. 13 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984, zuletzt abgeändert durch das | Art. 13 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. März 2016, wird ein Artikel 131quater mit folgendem | Gesetz vom 18. März 2016, wird ein Artikel 131quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 131quater - Ab dem 1. Januar 2017 werden die je nach Fall | "Art. 131quater - Ab dem 1. Januar 2017 werden die je nach Fall |
aufgrund von Artikel 131, 131bis oder 131ter gewährten Ruhestands- | aufgrund von Artikel 131, 131bis oder 131ter gewährten Ruhestands- |
oder Hinterbliebenenpensionen um 0,7 Prozent erhöht, insofern der für | oder Hinterbliebenenpensionen um 0,7 Prozent erhöht, insofern der für |
die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zu Lasten | die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zu Lasten |
der Pensionsregelung für Selbständige berücksichtigte Bruch, der | der Pensionsregelung für Selbständige berücksichtigte Bruch, der |
gegebenenfalls erhöht wird um den Bruch, der verwendet wird oder | gegebenenfalls erhöht wird um den Bruch, der verwendet wird oder |
verwendet werden müsste für die Berechnung der garantierten | verwendet werden müsste für die Berechnung der garantierten |
Mindestpension derselben Art zu Lasten der Pensionsregelung für | Mindestpension derselben Art zu Lasten der Pensionsregelung für |
Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den Artikeln 152 oder 153 des | Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den Artikeln 152 oder 153 des |
Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 | Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 |
oder den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom | oder den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom |
10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors | 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors |
gewährt worden ist, und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht | gewährt worden ist, und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht |
wird, die Einheit erreicht. | wird, die Einheit erreicht. |
Der König kann: | Der König kann: |
1. den für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Bruch kürzen, | 1. den für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Bruch kürzen, |
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein | wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein |
gleichwertiger Bruch, | gleichwertiger Bruch, |
2. den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser | 2. den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser |
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." | Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft, mit | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft, mit |
Ausnahme von Kapitel 4, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. | Ausnahme von Kapitel 4, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |