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Vue multilingue de Loi du 06/07/2016
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Loi accordant une prime à certains bénéficiaires d'une pension minimum et portant augmentation de certaines pensions minima, dans les régimes des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants. - Traduction allemande Wet tot toekenning van een premie aan sommige begunstigden van een minimumpensioen en tot verhoging van sommige minimumpensioenen, in het werknemers- en zelfstandigenstelsel. - Duitse vertaling
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6 JUILLET 2016. - Loi accordant une prime à certains bénéficiaires d'une pension minimum et portant augmentation de certaines pensions minima, dans les régimes des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2016 accordant une prime à certains bénéficiaires d'une pension minimum et portant augmentation de certaines pensions minima, dans les régimes des travailleurs salariés et des travailleurs 6 JULI 2016. - Wet tot toekenning van een premie aan sommige begunstigden van een minimumpensioen en tot verhoging van sommige minimumpensioenen, in het werknemers- en zelfstandigenstelsel. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 juli 2016 tot toekenning van een premie aan sommige begunstigden van een minimumpensioen en tot verhoging van sommige minimumpensioenen, in het
indépendants (Moniteur belge du 28 juillet 2016). werknemers- en zelfstandigenstelsel (Belgisch Staatsblad van 28 juli
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
6. JULI 2016 - Gesetz zur Gewährung einer Prämie an bestimmte 6. JULI 2016 - Gesetz zur Gewährung einer Prämie an bestimmte
Empfänger einer Mindestpension und zur Erhöhung bestimmter Empfänger einer Mindestpension und zur Erhöhung bestimmter
Mindestpensionen in den Regelungen für Lohnempfänger und für Mindestpensionen in den Regelungen für Lohnempfänger und für
Selbständige Selbständige
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Gesetz vom 8. August 1980: das Gesetz vom 8. August 1980 über die 1. Gesetz vom 8. August 1980: das Gesetz vom 8. August 1980 über die
Haushaltsvorschläge 1979-1980, Haushaltsvorschläge 1979-1980,
2. Gesetz vom 10. Februar 1981: das Sanierungsgesetz vom 10. Februar 2. Gesetz vom 10. Februar 1981: das Sanierungsgesetz vom 10. Februar
1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors,
3. Gesetz vom 15. Mai 1984: das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung 3. Gesetz vom 15. Mai 1984: das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen,
4. garantierter Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger: die 4. garantierter Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger: die
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den
Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder den
Artikeln 33, 33bis, 34 oder 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 Artikeln 33, 33bis, 34 oder 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981
gewährt wird, gewährt wird,
5. Mindestpension in der Regelung für Selbständige: die Ruhestands- 5. Mindestpension in der Regelung für Selbständige: die Ruhestands-
oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den Artikeln 131, oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den Artikeln 131,
131bis oder 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährt wird. 131bis oder 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährt wird.
KAPITEL 3 - Gewährung einer Prämie KAPITEL 3 - Gewährung einer Prämie
Art. 3 - Eine Einmalprämie wird folgenden Personen gewährt: Art. 3 - Eine Einmalprämie wird folgenden Personen gewährt:
1. den Empfängern einer garantierten Mindestpension in der Regelung 1. den Empfängern einer garantierten Mindestpension in der Regelung
für Lohnempfänger, insofern der Bruch, der verwendet wird für die für Lohnempfänger, insofern der Bruch, der verwendet wird für die
Berechnung der garantierten Mindestpension zu Lasten der Berechnung der garantierten Mindestpension zu Lasten der
Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den
Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder den
Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981
gewährt wird, und der gegebenenfalls zu dem Bruch der in der Regelung gewährt wird, und der gegebenenfalls zu dem Bruch der in der Regelung
für Selbständige zuerkannten Pension derselben Art addiert und mit für Selbständige zuerkannten Pension derselben Art addiert und mit
diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht, diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht,
2. den Empfängern einer Mindestpension in der Regelung für 2. den Empfängern einer Mindestpension in der Regelung für
Selbständige, insofern der für die Berechnung der Mindestpension zu Selbständige, insofern der für die Berechnung der Mindestpension zu
Lasten der Pensionsregelung für Selbständige verwendete Bruch, der Lasten der Pensionsregelung für Selbständige verwendete Bruch, der
gegebenenfalls zu dem Bruch, der verwendet wird oder verwendet werden gegebenenfalls zu dem Bruch, der verwendet wird oder verwendet werden
müsste für die Berechnung der garantierten Mindestpension der gleichen müsste für die Berechnung der garantierten Mindestpension der gleichen
Art zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall Art zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall
gemäß den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder gemäß den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 oder
den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981
gewährt wird, addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gewährt wird, addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner
gebracht wird, die Einheit erreicht. gebracht wird, die Einheit erreicht.
Der König kann den für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 Der König kann den für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2
erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf
als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch. als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch.
Art. 4 - Die Prämie wird im Dezember 2016 ausgezahlt, insofern je nach Art. 4 - Die Prämie wird im Dezember 2016 ausgezahlt, insofern je nach
Fall die garantierte Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger Fall die garantierte Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger
oder die Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die den oder die Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die den
Anspruch auf diese Prämie eröffnet, im Dezember ausgezahlt wird. Anspruch auf diese Prämie eröffnet, im Dezember ausgezahlt wird.
Die Prämie beträgt 0,7 Prozent des Betrags von je nach Fall jeder Die Prämie beträgt 0,7 Prozent des Betrags von je nach Fall jeder
garantierten Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger oder garantierten Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger oder
jeder Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die im Laufe jeder Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die im Laufe
des Jahres 2016 monatlich ausgezahlt worden sind. des Jahres 2016 monatlich ausgezahlt worden sind.
Der König kann den in Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei Der König kann den in Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei
dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf. dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf.
Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie gilt als Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie gilt als
steuerpflichtige Leistung im Sinne von Artikel 23 § 1 Nr. 5 des steuerpflichtige Leistung im Sinne von Artikel 23 § 1 Nr. 5 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992. Einkommensteuergesetzbuches 1992.
Art. 6 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie wird für die Art. 6 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie wird für die
Anwendung von Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember Anwendung von Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember
1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und der Artikel 108 und und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und der Artikel 108 und
109 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung 109 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Selbständige nicht berücksichtigt. Hinterbliebenenpension für Selbständige nicht berücksichtigt.
Art. 7 - Artikel 21 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über Art. 7 - Artikel 21 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über
die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter,
Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter
und freiwillig Versicherte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom und freiwillig Versicherte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut 1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"j) die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur "j) die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur
Gewährung einer Prämie an bestimmte Empfänger einer Mindestpension und Gewährung einer Prämie an bestimmte Empfänger einer Mindestpension und
zur Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in den Regelungen für zur Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in den Regelungen für
Lohnempfänger und für Selbständige erwähnte Prämie." Lohnempfänger und für Selbständige erwähnte Prämie."
2. Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"b) was die in Nr. 1 Buchstabe a), c), d), e), h), i), j) und "b) was die in Nr. 1 Buchstabe a), c), d), e), h), i), j) und
gegebenenfalls Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, den gegebenenfalls Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, den
Föderalen Pensionsdienst." Föderalen Pensionsdienst."
KAPITEL 4 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen KAPITEL 4 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen
Abschnitt 1 - Erhöhung bestimmter garantierter Mindestpensionen in der Abschnitt 1 - Erhöhung bestimmter garantierter Mindestpensionen in der
Regelung für Lohnempfänger Regelung für Lohnempfänger
Art. 8 - Für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die für eine Art. 8 - Für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die für eine
vollständige Laufbahn auf der Grundlage von Artikel 152 vollständige Laufbahn auf der Grundlage von Artikel 152
beziehungsweise Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 gewährt beziehungsweise Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 gewährt
werden, werden die in diesen Artikeln festgelegten Beträge um 0,7 werden, werden die in diesen Artikeln festgelegten Beträge um 0,7
Prozent erhöht. Prozent erhöht.
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei
dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf. dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf.
Art. 9 - Artikel 33 des Gesetzes vom 10. Februar 1981, abgeändert Art. 9 - Artikel 33 des Gesetzes vom 10. Februar 1981, abgeändert
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu "Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu
Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten
Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des
vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt, vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt,
erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der
garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für
Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in
der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und
mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit
erreicht. erreicht.
Der König kann: Der König kann:
1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen,
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein
gleichwertiger Bruch, gleichwertiger Bruch,
2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser 2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf."
Art. 10 - Artikel 33bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 33bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember
2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu "Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu
Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten
Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des
vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt, vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt,
erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der
garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für
Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in
der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und
mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit
erreicht. erreicht.
Der König kann: Der König kann:
1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen,
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein
gleichwertiger Bruch, gleichwertiger Bruch,
2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser 2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf."
Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Für die in Absatz 1 erwähnte Hinterbliebenenpension wird der Betrag "Für die in Absatz 1 erwähnte Hinterbliebenenpension wird der Betrag
der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten
Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des
vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt, vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt,
erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der
garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für
Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in
der Regelung für Selbständige gewährten Hinterbliebenenpension addiert der Regelung für Selbständige gewährten Hinterbliebenenpension addiert
und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit
erreicht. erreicht.
Der König kann: Der König kann:
1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen,
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein
gleichwertiger Bruch, gleichwertiger Bruch,
2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser 2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf."
Art. 12 - Artikel 34bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 34bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember
2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die in Absatz 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen wird der "Für die in Absatz 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen wird der
Betrag der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Betrag der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten
Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des
vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt, vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt,
erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der
garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für
Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in
der Regelung für Selbständige zuerkannten Hinterbliebenenpension der Regelung für Selbständige zuerkannten Hinterbliebenenpension
addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die
Einheit erreicht. Einheit erreicht.
Der König kann: Der König kann:
1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen,
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein
gleichwertiger Bruch, gleichwertiger Bruch,
2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser 2. den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf."
Abschnitt 2 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in der Regelung für Abschnitt 2 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in der Regelung für
Selbständige Selbständige
Art. 13 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984, zuletzt abgeändert durch das Art. 13 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 18. März 2016, wird ein Artikel 131quater mit folgendem Gesetz vom 18. März 2016, wird ein Artikel 131quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 131quater - Ab dem 1. Januar 2017 werden die je nach Fall "Art. 131quater - Ab dem 1. Januar 2017 werden die je nach Fall
aufgrund von Artikel 131, 131bis oder 131ter gewährten Ruhestands- aufgrund von Artikel 131, 131bis oder 131ter gewährten Ruhestands-
oder Hinterbliebenenpensionen um 0,7 Prozent erhöht, insofern der für oder Hinterbliebenenpensionen um 0,7 Prozent erhöht, insofern der für
die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zu Lasten die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zu Lasten
der Pensionsregelung für Selbständige berücksichtigte Bruch, der der Pensionsregelung für Selbständige berücksichtigte Bruch, der
gegebenenfalls erhöht wird um den Bruch, der verwendet wird oder gegebenenfalls erhöht wird um den Bruch, der verwendet wird oder
verwendet werden müsste für die Berechnung der garantierten verwendet werden müsste für die Berechnung der garantierten
Mindestpension derselben Art zu Lasten der Pensionsregelung für Mindestpension derselben Art zu Lasten der Pensionsregelung für
Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den Artikeln 152 oder 153 des Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den Artikeln 152 oder 153 des
Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980
oder den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom oder den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom
10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors
gewährt worden ist, und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht gewährt worden ist, und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht
wird, die Einheit erreicht. wird, die Einheit erreicht.
Der König kann: Der König kann:
1. den für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Bruch kürzen, 1. den für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Bruch kürzen,
wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein
gleichwertiger Bruch, gleichwertiger Bruch,
2. den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser 2. den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser
Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf."
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft, mit Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft, mit
Ausnahme von Kapitel 4, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Ausnahme von Kapitel 4, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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