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Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'aide juridique. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de juridische bijstand. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 2016. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'aide juridique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2016 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 2016. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de juridische bijstand. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 juli 2016 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de |
l'aide juridique (Moniteur belge du 14 juillet 2016). | juridische bijstand (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
6. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug | 6. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug |
auf den juristischen Beistand | auf den juristischen Beistand |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 432bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 2 - In Artikel 432bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2006, werden zwischen dem Wort | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2006, werden zwischen dem Wort |
"Weglassung" und dem Wort "betroffen" die Wörter "oder einer in | "Weglassung" und dem Wort "betroffen" die Wörter "oder einer in |
Artikel 508/8 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahme" eingefügt. | Artikel 508/8 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahme" eingefügt. |
Art. 3 - In Artikel 508/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 508/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Juni 2006, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | Juni 2006, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"Die Rechtsanwaltskammer erstellt nach den von ihr festgelegten | "Die Rechtsanwaltskammer erstellt nach den von ihr festgelegten |
Modalitäten und Bedingungen eine Liste der Rechtsanwälte, die haupt- | Modalitäten und Bedingungen eine Liste der Rechtsanwälte, die haupt- |
oder nebenberuflich Leistungen im Rahmen des vom Büro für juristischen | oder nebenberuflich Leistungen im Rahmen des vom Büro für juristischen |
Beistand organisierten weiterführenden juristischen Beistands | Beistand organisierten weiterführenden juristischen Beistands |
verrichten möchten, und schreibt diese Liste fort. Die Kammer kann die | verrichten möchten, und schreibt diese Liste fort. Die Kammer kann die |
Pflichteintragung von Rechtsanwälten vorsehen, sofern dies für die | Pflichteintragung von Rechtsanwälten vorsehen, sofern dies für die |
Effizienz des juristischen Beistands notwendig ist." | Effizienz des juristischen Beistands notwendig ist." |
Art. 4 - Artikel 508/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 508/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: | Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Effizienz und | "Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Effizienz und |
Qualität der Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des | Qualität der Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des |
weiterführenden juristischen Beistands erbracht werden, sowie die | weiterführenden juristischen Beistands erbracht werden, sowie die |
Ordnungsmäßigkeit der aufgrund der Artikel 508/9, 508/14 Absatz 1 und | Ordnungsmäßigkeit der aufgrund der Artikel 508/9, 508/14 Absatz 1 und |
3 und 508/19 § 2 unternommenen Schritte. | 3 und 508/19 § 2 unternommenen Schritte. |
Unbeschadet disziplinarrechtlicher Verfolgungen kann der | Unbeschadet disziplinarrechtlicher Verfolgungen kann der |
Kammervorstand bei Verstößen und nach dem in den Artikeln 458 bis 463 | Kammervorstand bei Verstößen und nach dem in den Artikeln 458 bis 463 |
festgelegten Verfahren die Beibehaltung des Rechtsanwalts auf der in | festgelegten Verfahren die Beibehaltung des Rechtsanwalts auf der in |
Artikel 508/7 erwähnten Liste von der Einhaltung der Bedingungen | Artikel 508/7 erwähnten Liste von der Einhaltung der Bedingungen |
abhängig machen, die er festlegt, die Eintragung des Rechtsanwalts auf | abhängig machen, die er festlegt, die Eintragung des Rechtsanwalts auf |
dieser Liste für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu drei Jahren | dieser Liste für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu drei Jahren |
aussetzen oder ihn daraus weglassen. | aussetzen oder ihn daraus weglassen. |
Bei Nichteinhaltung der in Anwendung von Absatz 2 vom Kammervorstand | Bei Nichteinhaltung der in Anwendung von Absatz 2 vom Kammervorstand |
festgelegten Bedingungen lädt der Präsident der Rechtsanwaltskammer | festgelegten Bedingungen lädt der Präsident der Rechtsanwaltskammer |
den Rechtsanwalt vor den Kammervorstand vor, um eine andere in | den Rechtsanwalt vor den Kammervorstand vor, um eine andere in |
demselben Absatz vorgesehene Maßnahme auszusprechen. | demselben Absatz vorgesehene Maßnahme auszusprechen. |
Außer bei anders lautendem Beschluss des Kammervorstands ist die in | Außer bei anders lautendem Beschluss des Kammervorstands ist die in |
Absatz 2 erwähnte Aussetzungsmaßnahme ohne Wirkung auf Bestellungen, | Absatz 2 erwähnte Aussetzungsmaßnahme ohne Wirkung auf Bestellungen, |
die das Büro für juristischen Beistand vor ihrem Inkrafttreten | die das Büro für juristischen Beistand vor ihrem Inkrafttreten |
vorgenommen hat. | vorgenommen hat. |
Im Fall einer Weglassung ist der Rechtsanwalt außer bei anders | Im Fall einer Weglassung ist der Rechtsanwalt außer bei anders |
lautendem Beschluss des Kammervorstands von all seinen Akten im Rahmen | lautendem Beschluss des Kammervorstands von all seinen Akten im Rahmen |
des weiterführenden juristischen Beistands entlastet. Das Büro für | des weiterführenden juristischen Beistands entlastet. Das Büro für |
juristischen Beistand nimmt die Bestellung eines neuen Rechtsanwalts | juristischen Beistand nimmt die Bestellung eines neuen Rechtsanwalts |
vor. Der Rechtsanwalt kann durch einen mit Gründen versehenen Antrag, | vor. Der Rechtsanwalt kann durch einen mit Gründen versehenen Antrag, |
der nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab seiner Weglassung | der nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab seiner Weglassung |
eingereicht werden darf, seine Wiedereintragung in die in Artikel | eingereicht werden darf, seine Wiedereintragung in die in Artikel |
508/7 erwähnte Liste beantragen. | 508/7 erwähnte Liste beantragen. |
Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten Beschlüsse sind mit Gründen | Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten Beschlüsse sind mit Gründen |
versehen. Gegen sie kann gemäß Artikel 432bis Berufung eingelegt | versehen. Gegen sie kann gemäß Artikel 432bis Berufung eingelegt |
werden." | werden." |
Art. 5 - Artikel 508/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 508/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Einkommen ungenügend ist" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Einkommen ungenügend ist" |
durch die Wörter "deren Existenzmittel ungenügend sind" ersetzt. | durch die Wörter "deren Existenzmittel ungenügend sind" ersetzt. |
2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der weiterführende juristische Beistand wird nicht zuerkannt, wenn | "Der weiterführende juristische Beistand wird nicht zuerkannt, wenn |
und in dem Maße wie der Begünstigte die Beteiligung eines Drittzahlers | und in dem Maße wie der Begünstigte die Beteiligung eines Drittzahlers |
in Anspruch nehmen kann." | in Anspruch nehmen kann." |
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Umfang dieser Existenzmittel, welche Belege vorgelegt werden müssen | Umfang dieser Existenzmittel, welche Belege vorgelegt werden müssen |
und welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren | und welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren |
Existenzmittel ungenügend sind." | Existenzmittel ungenügend sind." |
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn die Bedingungen, die dem Begünstigten erlaubt haben, den | "Wenn die Bedingungen, die dem Begünstigten erlaubt haben, den |
teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden | teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden |
juristischen Beistand zuerkannt zu bekommen, ändern, setzt der | juristischen Beistand zuerkannt zu bekommen, ändern, setzt der |
Begünstigte seinen Rechtsanwalt unverzüglich davon in Kenntnis." | Begünstigte seinen Rechtsanwalt unverzüglich davon in Kenntnis." |
Art. 6 - Artikel 508/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 508/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. | Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: | Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Im Dringlichkeitsfall kann das Büro für juristischen Beistand dem | "Im Dringlichkeitsfall kann das Büro für juristischen Beistand dem |
Antragsteller den Vorteil der teilweisen oder vollständigen | Antragsteller den Vorteil der teilweisen oder vollständigen |
Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen, ohne dass alle oder ein Teil | Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen, ohne dass alle oder ein Teil |
der in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorgelegt werden. In diesem | der in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorgelegt werden. In diesem |
Fall muss der Antragsteller die Belege innerhalb einer vom Büro für | Fall muss der Antragsteller die Belege innerhalb einer vom Büro für |
juristischen Beistand festzulegenden Frist vorlegen, die fünfzehn Tage | juristischen Beistand festzulegenden Frist vorlegen, die fünfzehn Tage |
ab der Entscheidung nicht überschreitet. Wenn die Belege nicht | ab der Entscheidung nicht überschreitet. Wenn die Belege nicht |
innerhalb dieser Frist vorgelegt werden, hört der juristische Beistand | innerhalb dieser Frist vorgelegt werden, hört der juristische Beistand |
von Rechts wegen auf." | von Rechts wegen auf." |
2. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
"Anträge in Bezug auf Sachen, die offensichtlich unzulässig oder | "Anträge in Bezug auf Sachen, die offensichtlich unzulässig oder |
offensichtlich unbegründet sind, werden abgelehnt." | offensichtlich unbegründet sind, werden abgelehnt." |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig für dieselbe Person im Rahmen | "Wenn mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig für dieselbe Person im Rahmen |
desselben Verfahrens bestellt werden, wird die Entschädigung | desselben Verfahrens bestellt werden, wird die Entschädigung |
aufgeteilt, ohne dass die Gesamtentschädigung die Entschädigung | aufgeteilt, ohne dass die Gesamtentschädigung die Entschädigung |
überschreiten darf, die für die Bestellung eines einzigen | überschreiten darf, die für die Bestellung eines einzigen |
Rechtsanwalts gewährt worden wäre." | Rechtsanwalts gewährt worden wäre." |
Art. 7 - Artikel 508/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 508/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. November 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni | Gesetz vom 23. November 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni |
2006, wird wie folgt ersetzt: | 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 508/17 - § 1 - Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen, um den | "Art. 508/17 - § 1 - Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen, um den |
teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden | teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden |
juristischen Beistand zu erhalten, bestellt das Büro für juristischen | juristischen Beistand zu erhalten, bestellt das Büro für juristischen |
Beistand einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten | Beistand einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten |
Liste steht. | Liste steht. |
Außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander bestellt werden, gibt | Außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander bestellt werden, gibt |
jede Bestellung Anlass zum Erhalt seitens des Rechtsanwalts eines | jede Bestellung Anlass zum Erhalt seitens des Rechtsanwalts eines |
Pauschalbeitrags zu Lasten des Begünstigten. | Pauschalbeitrags zu Lasten des Begünstigten. |
Der Begünstigte muss ferner zugunsten seines Rechtsanwalts einen | Der Begünstigte muss ferner zugunsten seines Rechtsanwalts einen |
Pauschalbeitrag pro Instanz für jedes Streitverfahren entrichten, in | Pauschalbeitrag pro Instanz für jedes Streitverfahren entrichten, in |
der Letzterer ihm beisteht oder ihn vertritt. | der Letzterer ihm beisteht oder ihn vertritt. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag |
der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Beiträge fest, wobei dieser | der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Beiträge fest, wobei dieser |
nicht unter 10 EUR und nicht über 50 EUR liegen darf. | nicht unter 10 EUR und nicht über 50 EUR liegen darf. |
§ 2 - Der Begünstigte des teilweise unentgeltlichen weiterführenden | § 2 - Der Begünstigte des teilweise unentgeltlichen weiterführenden |
juristischen Beistands entrichtet neben den in § 1 erwähnten Beiträgen | juristischen Beistands entrichtet neben den in § 1 erwähnten Beiträgen |
einen Beitrag, dessen Höhe im Verhältnis zu seinen Existenzmitteln | einen Beitrag, dessen Höhe im Verhältnis zu seinen Existenzmitteln |
festgelegt wird, außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander | festgelegt wird, außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander |
bestellt werden. Der König legt die Höhe des Beitrags im Verhältnis zu | bestellt werden. Der König legt die Höhe des Beitrags im Verhältnis zu |
den Existenzmitteln fest. | den Existenzmitteln fest. |
§ 3 - Der Rechtsanwalt nimmt seinen Auftrag erst wahr, sobald er die | § 3 - Der Rechtsanwalt nimmt seinen Auftrag erst wahr, sobald er die |
Zahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge erhalten | Zahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge erhalten |
hat, außer im Fall der in den Paragraphen 4 oder 5 erwähnten | hat, außer im Fall der in den Paragraphen 4 oder 5 erwähnten |
Freistellung oder falls der Rechtsanwalt auf den Erhalt der Zahlung | Freistellung oder falls der Rechtsanwalt auf den Erhalt der Zahlung |
der Beiträge verzichtet oder eine Zahlungsfrist gewährt. | der Beiträge verzichtet oder eine Zahlungsfrist gewährt. |
§ 4 - Keiner der in § 1 erwähnten Beiträge wird geschuldet: | § 4 - Keiner der in § 1 erwähnten Beiträge wird geschuldet: |
1. wenn die Person das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hat, | 1. wenn die Person das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hat, |
2. von der Person eines Geisteskranken, was das Verfahren im Rahmen | 2. von der Person eines Geisteskranken, was das Verfahren im Rahmen |
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des | des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des |
Geisteskranken betrifft, und von der internierten Person, was das | Geisteskranken betrifft, und von der internierten Person, was das |
Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung | Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung |
von Personen betrifft, | von Personen betrifft, |
3. in Strafsachen, von Personen, die in den Genuss des vollständig | 3. in Strafsachen, von Personen, die in den Genuss des vollständig |
unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands gekommen sind, | unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands gekommen sind, |
4. wenn die Person ein Verfahren zwecks Anerkennung der Eigenschaft | 4. wenn die Person ein Verfahren zwecks Anerkennung der Eigenschaft |
eines Staatenlosen einleitet, | eines Staatenlosen einleitet, |
5. wenn die Person einen Asylantrag einreicht, | 5. wenn die Person einen Asylantrag einreicht, |
6. wenn die Person ein Verfahren gegen einen Rückkehrbeschluss oder | 6. wenn die Person ein Verfahren gegen einen Rückkehrbeschluss oder |
ein Einreiseverbot einleitet, | ein Einreiseverbot einleitet, |
7. wenn die Person ein Verfahren der kollektiven Schuldenregelung | 7. wenn die Person ein Verfahren der kollektiven Schuldenregelung |
einleitet, | einleitet, |
8. wenn die Person über keinerlei Existenzmittel verfügt. | 8. wenn die Person über keinerlei Existenzmittel verfügt. |
Der König kann zusätzliche Freistellungen von der Zahlung der in § 1 | Der König kann zusätzliche Freistellungen von der Zahlung der in § 1 |
erwähnten Beiträge festlegen. | erwähnten Beiträge festlegen. |
§ 5 - Unbeschadet des Paragraphen 4 entscheidet das Büro für | § 5 - Unbeschadet des Paragraphen 4 entscheidet das Büro für |
juristischen Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung | juristischen Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung |
und auf Antrag des Antragstellers oder des Begünstigten des | und auf Antrag des Antragstellers oder des Begünstigten des |
juristischen Beistands auf vollständige oder teilweise Freistellung | juristischen Beistands auf vollständige oder teilweise Freistellung |
von der Zahlung der in § 1 erwähnten Beiträge, wenn es der Meinung | von der Zahlung der in § 1 erwähnten Beiträge, wenn es der Meinung |
ist: | ist: |
1. dass die Anhäufung der Verfahren, für die ein Beitrag geschuldet | 1. dass die Anhäufung der Verfahren, für die ein Beitrag geschuldet |
ist, den Zugang zum Recht seitens des Antragstellers oder des | ist, den Zugang zum Recht seitens des Antragstellers oder des |
Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands schwer | Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands schwer |
behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess führen würde, oder | behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess führen würde, oder |
2. dass die Zahlung der Beiträge den Zugang zum Recht seitens des | 2. dass die Zahlung der Beiträge den Zugang zum Recht seitens des |
Antragstellers oder des Begünstigten des weiterführenden juristischen | Antragstellers oder des Begünstigten des weiterführenden juristischen |
Beistands schwer behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess | Beistands schwer behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess |
führen würde. | führen würde. |
Das Büro für juristischen Beistand führt eine Liste, die eine | Das Büro für juristischen Beistand führt eine Liste, die eine |
Beschreibung der Fälle, in denen eine in Absatz 1 erwähnte | Beschreibung der Fälle, in denen eine in Absatz 1 erwähnte |
Freistellung gewährt worden ist, die Gesamtanzahl gewährter | Freistellung gewährt worden ist, die Gesamtanzahl gewährter |
Freistellungen und den Gesamtbetrag, den diese Freistellungen | Freistellungen und den Gesamtbetrag, den diese Freistellungen |
darstellen, enthält. | darstellen, enthält. |
Das Büro für juristischen Beistand übermittelt dem Präsidenten der | Das Büro für juristischen Beistand übermittelt dem Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer diese Liste. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer | Rechtsanwaltskammer diese Liste. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer |
teilt diese Liste den in Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die | teilt diese Liste den in Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die |
ihrerseits dem Minister der Justiz einmal pro Jahr die Listen aller | ihrerseits dem Minister der Justiz einmal pro Jahr die Listen aller |
Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Gesamtzahl der Punkte in | Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Gesamtzahl der Punkte in |
Anwendung von Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen. | Anwendung von Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen. |
§ 6 - Wenn der Begünstigte sich in einem der in den Paragraphen 4 und | § 6 - Wenn der Begünstigte sich in einem der in den Paragraphen 4 und |
5 erwähnten Fälle von Freistellung von der Zahlung der Beiträge | 5 erwähnten Fälle von Freistellung von der Zahlung der Beiträge |
befindet, händigt das Büro für juristischen Beistand dem Begünstigten | befindet, händigt das Büro für juristischen Beistand dem Begünstigten |
sowie dem Rechtsanwalt ein Dokument aus, das besagt, dass für diese | sowie dem Rechtsanwalt ein Dokument aus, das besagt, dass für diese |
Instanz und diese Bestellung kein Beitrag geschuldet wird." | Instanz und diese Bestellung kein Beitrag geschuldet wird." |
Art. 8 - Artikel 508/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 508/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 508/18 - Das Büro für juristischen Beistand kann dem | "Art. 508/18 - Das Büro für juristischen Beistand kann dem |
weiterführenden juristischen Beistand von Amts wegen oder auf einen | weiterführenden juristischen Beistand von Amts wegen oder auf einen |
mit Gründen versehenen Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen, | mit Gründen versehenen Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen, |
wenn es feststellt, dass der Begünstigte die in Artikel 508/13 | wenn es feststellt, dass der Begünstigte die in Artikel 508/13 |
vorgesehenen Bedingungen nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt oder | vorgesehenen Bedingungen nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt oder |
wenn der Begünstigte an der Verteidigung seiner Interessen | wenn der Begünstigte an der Verteidigung seiner Interessen |
offensichtlich nicht mitwirkt. Das Büro setzt den Rechtsanwalt davon | offensichtlich nicht mitwirkt. Das Büro setzt den Rechtsanwalt davon |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
Das Büro für juristischen Beistand kann dem weiterführenden | Das Büro für juristischen Beistand kann dem weiterführenden |
juristischen Beistand ebenfalls auf einen mit Gründen versehenen | juristischen Beistand ebenfalls auf einen mit Gründen versehenen |
Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen, wenn der Rechtsanwalt | Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen, wenn der Rechtsanwalt |
der Meinung ist, dass sein Auftreten keinen Mehrwert bietet. Das Büro | der Meinung ist, dass sein Auftreten keinen Mehrwert bietet. Das Büro |
setzt den Rechtsanwalt davon in Kenntnis. | setzt den Rechtsanwalt davon in Kenntnis. |
Wenn das Büro für juristischen Beistand einen Antrag des Rechtsanwalts | Wenn das Büro für juristischen Beistand einen Antrag des Rechtsanwalts |
erhält oder eine der in Absatz 1 erwähnten Hypothesen feststellt, | erhält oder eine der in Absatz 1 erwähnten Hypothesen feststellt, |
setzt es den Begünstigten davon in Kenntnis und fordert ihn auf, | setzt es den Begünstigten davon in Kenntnis und fordert ihn auf, |
innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen seine Anmerkungen zu machen. | innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen seine Anmerkungen zu machen. |
Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt | Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt |
wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die | wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die |
Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. | Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. |
Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung." | Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung." |
Art. 9 - Artikel 508/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 508/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
April 2007, wird wie folgt abgeändert: | April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und erstattet dem | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und erstattet dem |
Rechtsuchenden die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 | Rechtsuchenden die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 |
erwähnten eigenen Beiträge, sofern die Verfahrensentschädigung die | erwähnten eigenen Beiträge, sofern die Verfahrensentschädigung die |
Entschädigung überschreitet, die auf der Grundlage der in Artikel | Entschädigung überschreitet, die auf der Grundlage der in Artikel |
508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechnet wird". | 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechnet wird". |
2. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "In diesem | 2. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "In diesem |
Bericht werden ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene | Bericht werden ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene |
Verfahrensentschädigung und die aufgrund von Artikel 508/19ter | Verfahrensentschädigung und die aufgrund von Artikel 508/19ter |
erhaltenen Entschädigungen sowie die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 | erhaltenen Entschädigungen sowie die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 |
und 3 und § 2 erwähnten Beiträge angegeben." | und 3 und § 2 erwähnten Beiträge angegeben." |
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für | "Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für |
diese Leistungen und erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer | diese Leistungen und erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer |
darüber Bericht. Das Büro für juristischen Beistand gibt keine Punkte | darüber Bericht. Das Büro für juristischen Beistand gibt keine Punkte |
oder reduziert gegebenenfalls die Punkte für Leistungen, für die | oder reduziert gegebenenfalls die Punkte für Leistungen, für die |
Beträge auf der Grundlage der Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § | Beträge auf der Grundlage der Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § |
2, 508/19 § 1 und 508/19ter erhalten worden sind oder für Leistungen, | 2, 508/19 § 1 und 508/19ter erhalten worden sind oder für Leistungen, |
für die der Rechtsanwalt auf der Grundlage von Artikel 508/17 § 3 auf | für die der Rechtsanwalt auf der Grundlage von Artikel 508/17 § 3 auf |
den Erhalt der Beträge verzichtet hat." | den Erhalt der Beträge verzichtet hat." |
2. In § 3 wird zwischen dem Wort "die" und den Wörtern "über die | 2. In § 3 wird zwischen dem Wort "die" und den Wörtern "über die |
Rechtsanwaltskammern" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. | Rechtsanwaltskammern" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. |
Art. 10 - In Teil II Buch IIIbis desselben Gesetzbuches wird die | Art. 10 - In Teil II Buch IIIbis desselben Gesetzbuches wird die |
Überschrift von Kapitel VI wie folgt ersetzt: | Überschrift von Kapitel VI wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung - Anrecht | "KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung - Anrecht |
des Rechtsanwalts auf Zahlung von Entschädigungen". | des Rechtsanwalts auf Zahlung von Entschädigungen". |
Art. 11 - In Teil II Buch IIIbis Kapitel VI desselben Gesetzbuches | Art. 11 - In Teil II Buch IIIbis Kapitel VI desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 508/19ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 508/19ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 508/19ter - § 1 - Ein Rechtsanwalt, der feststellt, dass sein | "Art. 508/19ter - § 1 - Ein Rechtsanwalt, der feststellt, dass sein |
Auftreten dem Begünstigten ermöglicht hat, Geldsummen zu erhalten, mit | Auftreten dem Begünstigten ermöglicht hat, Geldsummen zu erhalten, mit |
denen er eine Entschädigung bezahlen kann, setzt den Begünstigten und | denen er eine Entschädigung bezahlen kann, setzt den Begünstigten und |
das Büro für juristischen Beistand davon in Kenntnis. | das Büro für juristischen Beistand davon in Kenntnis. |
In Betracht gezogen werden Geldsummen, die, wenn sie am Tag der | In Betracht gezogen werden Geldsummen, die, wenn sie am Tag der |
Beantragung des juristischen Beistands bestanden hätten, dem | Beantragung des juristischen Beistands bestanden hätten, dem |
Begünstigten nicht ermöglicht hätten, die Bedingungen zu erfüllen, um | Begünstigten nicht ermöglicht hätten, die Bedingungen zu erfüllen, um |
in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands zu kommen. | in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands zu kommen. |
Das Büro für juristischen Beistand berücksichtigt die erbrachten | Das Büro für juristischen Beistand berücksichtigt die erbrachten |
Leistungen und legt den Betrag der Entschädigung fest, den der | Leistungen und legt den Betrag der Entschädigung fest, den der |
Rechtsanwalt beim Begünstigten einbehält oder ihm auferlegt. | Rechtsanwalt beim Begünstigten einbehält oder ihm auferlegt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung kann nicht zur Folge haben: | § 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung kann nicht zur Folge haben: |
1. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 150 Prozent | 1. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 150 Prozent |
des Betrags überschreitet, den der Rechtsanwalt in Anwendung von | des Betrags überschreitet, den der Rechtsanwalt in Anwendung von |
Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 als Entschädigung erhalten hätte, | Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 als Entschädigung erhalten hätte, |
2. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der, wenn er von | 2. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der, wenn er von |
der Gesamtsumme, die vom Begünstigten oder für seine Rechnung erhalten | der Gesamtsumme, die vom Begünstigten oder für seine Rechnung erhalten |
wird, abgezogen wird, dazu führen würde, dass der Restbetrag dieser | wird, abgezogen wird, dazu führen würde, dass der Restbetrag dieser |
Summe unter 250 EUR liegen würde, | Summe unter 250 EUR liegen würde, |
3. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 50 Prozent der | 3. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 50 Prozent der |
erhaltenen Gesamtsumme überschreitet. | erhaltenen Gesamtsumme überschreitet. |
Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Büro für juristischen | Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Büro für juristischen |
Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung entscheiden, | Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung entscheiden, |
dass die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Höchstprozentsätze nicht | dass die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Höchstprozentsätze nicht |
anwendbar sind. | anwendbar sind. |
Die Berechnung der für den juristischen Beistand gewährten | Die Berechnung der für den juristischen Beistand gewährten |
Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des jüngsten bekannten Werts | Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des jüngsten bekannten Werts |
des Punkts. | des Punkts. |
Wenn es sich bei den dank dem Auftreten des Rechtsanwalts erhaltenen | Wenn es sich bei den dank dem Auftreten des Rechtsanwalts erhaltenen |
Summen um monatliche Summen handelt, werden die in Absatz 1 Nr. 2 und | Summen um monatliche Summen handelt, werden die in Absatz 1 Nr. 2 und |
3 erwähnten Beträge, die einzubehalten oder aufzuerlegen sind, auf der | 3 erwähnten Beträge, die einzubehalten oder aufzuerlegen sind, auf der |
Grundlage der Summen berechnet, die die aufgrund von Artikel 508/13 | Grundlage der Summen berechnet, die die aufgrund von Artikel 508/13 |
festgelegten Einkommensgrenzen überschreiten. | festgelegten Einkommensgrenzen überschreiten. |
§ 3 - Wenn der Rechtsanwalt Beiträge in Anwendung von Artikel 508/17 § | § 3 - Wenn der Rechtsanwalt Beiträge in Anwendung von Artikel 508/17 § |
1 Absatz 2 und 3 und § 2 oder die Verfahrensentschädigung in Anwendung | 1 Absatz 2 und 3 und § 2 oder die Verfahrensentschädigung in Anwendung |
von Artikel 508/19 § 1 erhalten hat, zieht das Büro für juristischen | von Artikel 508/19 § 1 erhalten hat, zieht das Büro für juristischen |
Beistand diese Beträge von den Geldsummen ab, die der Rechtsanwalt | Beistand diese Beträge von den Geldsummen ab, die der Rechtsanwalt |
beim Begünstigten einbehalten oder ihm auferlegen kann. | beim Begünstigten einbehalten oder ihm auferlegen kann. |
§ 4 - Das Büro für juristischen Beistand teilt dem Begünstigten und | § 4 - Das Büro für juristischen Beistand teilt dem Begünstigten und |
dem Rechtsanwalt seine Entscheidung in den in Artikel 508/15 | dem Rechtsanwalt seine Entscheidung in den in Artikel 508/15 |
vorgesehenen Formen mit. Gegen sie kann gemäß Artikel 508/16 | vorgesehenen Formen mit. Gegen sie kann gemäß Artikel 508/16 |
Beschwerde eingereicht werden. | Beschwerde eingereicht werden. |
§ 5 - Wenn es dem Rechtsanwalt nicht möglich ist, die für den | § 5 - Wenn es dem Rechtsanwalt nicht möglich ist, die für den |
Begünstigten bestimmten Geldsummen einzubehalten, oder bleibt die | Begünstigten bestimmten Geldsummen einzubehalten, oder bleibt die |
Entschädigung trotz zweier aufeinanderfolgender Erinnerungsschreiben | Entschädigung trotz zweier aufeinanderfolgender Erinnerungsschreiben |
unbezahlt, setzt der Rechtsanwalt das Büro für juristischen Beistand | unbezahlt, setzt der Rechtsanwalt das Büro für juristischen Beistand |
frühestens zwei Monate nach der in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitteilung | frühestens zwei Monate nach der in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitteilung |
davon in Kenntnis und beantragt er die Zahlung der auf der Grundlage | davon in Kenntnis und beantragt er die Zahlung der auf der Grundlage |
der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten | der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten |
Entschädigung. | Entschädigung. |
Wenn der Rechtsanwalt nur einen Teil der ihm geschuldeten | Wenn der Rechtsanwalt nur einen Teil der ihm geschuldeten |
Entschädigung hat einbehalten oder auferlegen können oder wenn seine | Entschädigung hat einbehalten oder auferlegen können oder wenn seine |
Entschädigung teilweise unbezahlt bleibt, setzt er das Büro für | Entschädigung teilweise unbezahlt bleibt, setzt er das Büro für |
juristischen Beistand innerhalb derselben Frist und unter denselben | juristischen Beistand innerhalb derselben Frist und unter denselben |
Bedingungen wie in Absatz 1 davon in Kenntnis und beantragt er die | Bedingungen wie in Absatz 1 davon in Kenntnis und beantragt er die |
Zahlung des Restbetrags der auf der Grundlage der in Artikel 508/19 § | Zahlung des Restbetrags der auf der Grundlage der in Artikel 508/19 § |
2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten Entschädigung. | 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten Entschädigung. |
Für Leistungen, für die eine für den juristischen Beistand gewährte | Für Leistungen, für die eine für den juristischen Beistand gewährte |
Entschädigung aufgrund von § 1 Absatz 2 einbehalten oder auferlegt | Entschädigung aufgrund von § 1 Absatz 2 einbehalten oder auferlegt |
worden ist, werden keine Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 | worden ist, werden keine Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 |
gegeben. | gegeben. |
§ 6 - Das Büro für juristischen Beistand erstattet dem Präsidenten der | § 6 - Das Büro für juristischen Beistand erstattet dem Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer Bericht über die Beträge, für die es die | Rechtsanwaltskammer Bericht über die Beträge, für die es die |
Einbehaltung oder Auferlegung erlaubt, sowie über die auferlegten, | Einbehaltung oder Auferlegung erlaubt, sowie über die auferlegten, |
aber nicht bezahlten Beträge. | aber nicht bezahlten Beträge. |
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer teilt diese Beträge den in | Der Präsident der Rechtsanwaltskammer teilt diese Beträge den in |
Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die ihrerseits dem Minister der | Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die ihrerseits dem Minister der |
Justiz einmal pro Jahr die Gesamtsumme dieser Beträge aller | Justiz einmal pro Jahr die Gesamtsumme dieser Beträge aller |
Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Mitteilung der Gesamtzahl der | Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Mitteilung der Gesamtzahl der |
Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen." | Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen." |
Art. 12 - Artikel 508/20 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 12 - Artikel 508/20 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: |
", sofern der Rechtsanwalt diese Beträge nicht in Anwendung von | ", sofern der Rechtsanwalt diese Beträge nicht in Anwendung von |
Artikel 508/19ter erhalten hat". | Artikel 508/19ter erhalten hat". |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 13 - In den Artikeln 508/22 Absatz 1 und 508/23 Absatz 1 | Art. 13 - In den Artikeln 508/22 Absatz 1 und 508/23 Absatz 1 |
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November | desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November |
1998, wird das Wort "Einkommensbedingungen" durch die Wörter | 1998, wird das Wort "Einkommensbedingungen" durch die Wörter |
"Bedingungen in Bezug auf die Existenzmittel" ersetzt. | "Bedingungen in Bezug auf die Existenzmittel" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 508/25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 14 - In Artikel 508/25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 15. Juni 2006, werden die Wörter "ein ungenügendes | das Gesetz vom 15. Juni 2006, werden die Wörter "ein ungenügendes |
Einkommen" durch die Wörter "ungenügende Existenzmittel" ersetzt. | Einkommen" durch die Wörter "ungenügende Existenzmittel" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 664 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 15 - In Artikel 664 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird das Wort "Einkünfte" | durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird das Wort "Einkünfte" |
durch das Wort "Existenzmittel" ersetzt. | durch das Wort "Existenzmittel" ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 667 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 667 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer | "Art. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer |
Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie nachweisen, dass ihre | Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie nachweisen, dass ihre |
Existenzmittel unzureichend sind. Anträge in Bezug auf Sachen, die | Existenzmittel unzureichend sind. Anträge in Bezug auf Sachen, die |
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, werden | offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, werden |
abgewiesen. | abgewiesen. |
Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die | Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die |
teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender | teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender |
juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender | juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender |
Existenzmittel. | Existenzmittel. |
Ein Jahr nach der Entscheidung des Büros für juristischen Beistand | Ein Jahr nach der Entscheidung des Büros für juristischen Beistand |
kann das Büro für Gerichtskostenhilfe oder der Richter, der | kann das Büro für Gerichtskostenhilfe oder der Richter, der |
Gerichtskostenhilfe gewährt, überprüfen, ob die Bedingungen in Bezug | Gerichtskostenhilfe gewährt, überprüfen, ob die Bedingungen in Bezug |
auf die unzureichenden Existenzmittel immer noch erfüllt sind. | auf die unzureichenden Existenzmittel immer noch erfüllt sind. |
Falls das Büro für juristischen Beistand dem weiterführenden | Falls das Büro für juristischen Beistand dem weiterführenden |
juristischen Beistand ein Ende setzt, weil der Begünstigte die in | juristischen Beistand ein Ende setzt, weil der Begünstigte die in |
Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, übermittelt | Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, übermittelt |
der Rechtsanwalt diese Entscheidung unverzüglich dem Büro für | der Rechtsanwalt diese Entscheidung unverzüglich dem Büro für |
Gerichtskostenhilfe oder dem zuständigen Richter." | Gerichtskostenhilfe oder dem zuständigen Richter." |
Art. 17 - Artikel 668 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 668 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. Dezember 1980 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli | vom 15. Dezember 1980 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli |
2006, wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2006, wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"e) allen Ausländern, die unrechtmäßig ihren Wohnort in Belgien haben, | "e) allen Ausländern, die unrechtmäßig ihren Wohnort in Belgien haben, |
unter der Bedingung, dass sie versucht haben, ihren Aufenthalt in | unter der Bedingung, dass sie versucht haben, ihren Aufenthalt in |
Belgien zu regularisieren, dass ihre Klage einen | Belgien zu regularisieren, dass ihre Klage einen |
Dringlichkeitscharakter aufweist und dass das Verfahren sich auf | Dringlichkeitscharakter aufweist und dass das Verfahren sich auf |
Fragen in Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts bezieht." | Fragen in Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts bezieht." |
Art. 18 - In den Artikeln 669, 677 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz | Art. 18 - In den Artikeln 669, 677 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 1. Juli 2006, 693 Absatz 1 und 699ter, eingefügt durch das Gesetz | vom 1. Juli 2006, 693 Absatz 1 und 699ter, eingefügt durch das Gesetz |
vom 1. Juli 2006, desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Einkünfte" | vom 1. Juli 2006, desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Einkünfte" |
jeweils durch den Begriff "Existenzmittel" ersetzt. | jeweils durch den Begriff "Existenzmittel" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 19 - Mit Ausnahme des Artikels 17, der zehn Tage nach der | Art. 19 - Mit Ausnahme des Artikels 17, der zehn Tage nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König | in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König |
festzulegenden Datum und spätestens am 1. September 2016 in Kraft. | festzulegenden Datum und spätestens am 1. September 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |