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Vue multilingue de Loi du 06/07/2016
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Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'aide juridique. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de juridische bijstand. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 2016. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'aide juridique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2016 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 2016. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de juridische bijstand. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 juli 2016 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de
l'aide juridique (Moniteur belge du 14 juillet 2016). juridische bijstand (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
6. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug 6. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug
auf den juristischen Beistand auf den juristischen Beistand
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 432bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 2 - In Artikel 432bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2006, werden zwischen dem Wort eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2006, werden zwischen dem Wort
"Weglassung" und dem Wort "betroffen" die Wörter "oder einer in "Weglassung" und dem Wort "betroffen" die Wörter "oder einer in
Artikel 508/8 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahme" eingefügt. Artikel 508/8 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahme" eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 508/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - In Artikel 508/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Juni 2006, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: Juni 2006, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die Rechtsanwaltskammer erstellt nach den von ihr festgelegten "Die Rechtsanwaltskammer erstellt nach den von ihr festgelegten
Modalitäten und Bedingungen eine Liste der Rechtsanwälte, die haupt- Modalitäten und Bedingungen eine Liste der Rechtsanwälte, die haupt-
oder nebenberuflich Leistungen im Rahmen des vom Büro für juristischen oder nebenberuflich Leistungen im Rahmen des vom Büro für juristischen
Beistand organisierten weiterführenden juristischen Beistands Beistand organisierten weiterführenden juristischen Beistands
verrichten möchten, und schreibt diese Liste fort. Die Kammer kann die verrichten möchten, und schreibt diese Liste fort. Die Kammer kann die
Pflichteintragung von Rechtsanwälten vorsehen, sofern dies für die Pflichteintragung von Rechtsanwälten vorsehen, sofern dies für die
Effizienz des juristischen Beistands notwendig ist." Effizienz des juristischen Beistands notwendig ist."
Art. 4 - Artikel 508/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 508/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: Juni 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Effizienz und "Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Effizienz und
Qualität der Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des Qualität der Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des
weiterführenden juristischen Beistands erbracht werden, sowie die weiterführenden juristischen Beistands erbracht werden, sowie die
Ordnungsmäßigkeit der aufgrund der Artikel 508/9, 508/14 Absatz 1 und Ordnungsmäßigkeit der aufgrund der Artikel 508/9, 508/14 Absatz 1 und
3 und 508/19 § 2 unternommenen Schritte. 3 und 508/19 § 2 unternommenen Schritte.
Unbeschadet disziplinarrechtlicher Verfolgungen kann der Unbeschadet disziplinarrechtlicher Verfolgungen kann der
Kammervorstand bei Verstößen und nach dem in den Artikeln 458 bis 463 Kammervorstand bei Verstößen und nach dem in den Artikeln 458 bis 463
festgelegten Verfahren die Beibehaltung des Rechtsanwalts auf der in festgelegten Verfahren die Beibehaltung des Rechtsanwalts auf der in
Artikel 508/7 erwähnten Liste von der Einhaltung der Bedingungen Artikel 508/7 erwähnten Liste von der Einhaltung der Bedingungen
abhängig machen, die er festlegt, die Eintragung des Rechtsanwalts auf abhängig machen, die er festlegt, die Eintragung des Rechtsanwalts auf
dieser Liste für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu drei Jahren dieser Liste für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu drei Jahren
aussetzen oder ihn daraus weglassen. aussetzen oder ihn daraus weglassen.
Bei Nichteinhaltung der in Anwendung von Absatz 2 vom Kammervorstand Bei Nichteinhaltung der in Anwendung von Absatz 2 vom Kammervorstand
festgelegten Bedingungen lädt der Präsident der Rechtsanwaltskammer festgelegten Bedingungen lädt der Präsident der Rechtsanwaltskammer
den Rechtsanwalt vor den Kammervorstand vor, um eine andere in den Rechtsanwalt vor den Kammervorstand vor, um eine andere in
demselben Absatz vorgesehene Maßnahme auszusprechen. demselben Absatz vorgesehene Maßnahme auszusprechen.
Außer bei anders lautendem Beschluss des Kammervorstands ist die in Außer bei anders lautendem Beschluss des Kammervorstands ist die in
Absatz 2 erwähnte Aussetzungsmaßnahme ohne Wirkung auf Bestellungen, Absatz 2 erwähnte Aussetzungsmaßnahme ohne Wirkung auf Bestellungen,
die das Büro für juristischen Beistand vor ihrem Inkrafttreten die das Büro für juristischen Beistand vor ihrem Inkrafttreten
vorgenommen hat. vorgenommen hat.
Im Fall einer Weglassung ist der Rechtsanwalt außer bei anders Im Fall einer Weglassung ist der Rechtsanwalt außer bei anders
lautendem Beschluss des Kammervorstands von all seinen Akten im Rahmen lautendem Beschluss des Kammervorstands von all seinen Akten im Rahmen
des weiterführenden juristischen Beistands entlastet. Das Büro für des weiterführenden juristischen Beistands entlastet. Das Büro für
juristischen Beistand nimmt die Bestellung eines neuen Rechtsanwalts juristischen Beistand nimmt die Bestellung eines neuen Rechtsanwalts
vor. Der Rechtsanwalt kann durch einen mit Gründen versehenen Antrag, vor. Der Rechtsanwalt kann durch einen mit Gründen versehenen Antrag,
der nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab seiner Weglassung der nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab seiner Weglassung
eingereicht werden darf, seine Wiedereintragung in die in Artikel eingereicht werden darf, seine Wiedereintragung in die in Artikel
508/7 erwähnte Liste beantragen. 508/7 erwähnte Liste beantragen.
Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten Beschlüsse sind mit Gründen Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten Beschlüsse sind mit Gründen
versehen. Gegen sie kann gemäß Artikel 432bis Berufung eingelegt versehen. Gegen sie kann gemäß Artikel 432bis Berufung eingelegt
werden." werden."
Art. 5 - Artikel 508/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 508/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Einkommen ungenügend ist" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Einkommen ungenügend ist"
durch die Wörter "deren Existenzmittel ungenügend sind" ersetzt. durch die Wörter "deren Existenzmittel ungenügend sind" ersetzt.
2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der weiterführende juristische Beistand wird nicht zuerkannt, wenn "Der weiterführende juristische Beistand wird nicht zuerkannt, wenn
und in dem Maße wie der Begünstigte die Beteiligung eines Drittzahlers und in dem Maße wie der Begünstigte die Beteiligung eines Drittzahlers
in Anspruch nehmen kann." in Anspruch nehmen kann."
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Umfang dieser Existenzmittel, welche Belege vorgelegt werden müssen Umfang dieser Existenzmittel, welche Belege vorgelegt werden müssen
und welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren und welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren
Existenzmittel ungenügend sind." Existenzmittel ungenügend sind."
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Bedingungen, die dem Begünstigten erlaubt haben, den "Wenn die Bedingungen, die dem Begünstigten erlaubt haben, den
teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden
juristischen Beistand zuerkannt zu bekommen, ändern, setzt der juristischen Beistand zuerkannt zu bekommen, ändern, setzt der
Begünstigte seinen Rechtsanwalt unverzüglich davon in Kenntnis." Begünstigte seinen Rechtsanwalt unverzüglich davon in Kenntnis."
Art. 6 - Artikel 508/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 508/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Im Dringlichkeitsfall kann das Büro für juristischen Beistand dem "Im Dringlichkeitsfall kann das Büro für juristischen Beistand dem
Antragsteller den Vorteil der teilweisen oder vollständigen Antragsteller den Vorteil der teilweisen oder vollständigen
Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen, ohne dass alle oder ein Teil Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen, ohne dass alle oder ein Teil
der in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorgelegt werden. In diesem der in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorgelegt werden. In diesem
Fall muss der Antragsteller die Belege innerhalb einer vom Büro für Fall muss der Antragsteller die Belege innerhalb einer vom Büro für
juristischen Beistand festzulegenden Frist vorlegen, die fünfzehn Tage juristischen Beistand festzulegenden Frist vorlegen, die fünfzehn Tage
ab der Entscheidung nicht überschreitet. Wenn die Belege nicht ab der Entscheidung nicht überschreitet. Wenn die Belege nicht
innerhalb dieser Frist vorgelegt werden, hört der juristische Beistand innerhalb dieser Frist vorgelegt werden, hört der juristische Beistand
von Rechts wegen auf." von Rechts wegen auf."
2. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Anträge in Bezug auf Sachen, die offensichtlich unzulässig oder "Anträge in Bezug auf Sachen, die offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet sind, werden abgelehnt." offensichtlich unbegründet sind, werden abgelehnt."
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig für dieselbe Person im Rahmen "Wenn mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig für dieselbe Person im Rahmen
desselben Verfahrens bestellt werden, wird die Entschädigung desselben Verfahrens bestellt werden, wird die Entschädigung
aufgeteilt, ohne dass die Gesamtentschädigung die Entschädigung aufgeteilt, ohne dass die Gesamtentschädigung die Entschädigung
überschreiten darf, die für die Bestellung eines einzigen überschreiten darf, die für die Bestellung eines einzigen
Rechtsanwalts gewährt worden wäre." Rechtsanwalts gewährt worden wäre."
Art. 7 - Artikel 508/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 508/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. November 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni Gesetz vom 23. November 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni
2006, wird wie folgt ersetzt: 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 508/17 - § 1 - Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen, um den "Art. 508/17 - § 1 - Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen, um den
teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden
juristischen Beistand zu erhalten, bestellt das Büro für juristischen juristischen Beistand zu erhalten, bestellt das Büro für juristischen
Beistand einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Beistand einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten
Liste steht. Liste steht.
Außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander bestellt werden, gibt Außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander bestellt werden, gibt
jede Bestellung Anlass zum Erhalt seitens des Rechtsanwalts eines jede Bestellung Anlass zum Erhalt seitens des Rechtsanwalts eines
Pauschalbeitrags zu Lasten des Begünstigten. Pauschalbeitrags zu Lasten des Begünstigten.
Der Begünstigte muss ferner zugunsten seines Rechtsanwalts einen Der Begünstigte muss ferner zugunsten seines Rechtsanwalts einen
Pauschalbeitrag pro Instanz für jedes Streitverfahren entrichten, in Pauschalbeitrag pro Instanz für jedes Streitverfahren entrichten, in
der Letzterer ihm beisteht oder ihn vertritt. der Letzterer ihm beisteht oder ihn vertritt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag
der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Beiträge fest, wobei dieser der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Beiträge fest, wobei dieser
nicht unter 10 EUR und nicht über 50 EUR liegen darf. nicht unter 10 EUR und nicht über 50 EUR liegen darf.
§ 2 - Der Begünstigte des teilweise unentgeltlichen weiterführenden § 2 - Der Begünstigte des teilweise unentgeltlichen weiterführenden
juristischen Beistands entrichtet neben den in § 1 erwähnten Beiträgen juristischen Beistands entrichtet neben den in § 1 erwähnten Beiträgen
einen Beitrag, dessen Höhe im Verhältnis zu seinen Existenzmitteln einen Beitrag, dessen Höhe im Verhältnis zu seinen Existenzmitteln
festgelegt wird, außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander festgelegt wird, außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander
bestellt werden. Der König legt die Höhe des Beitrags im Verhältnis zu bestellt werden. Der König legt die Höhe des Beitrags im Verhältnis zu
den Existenzmitteln fest. den Existenzmitteln fest.
§ 3 - Der Rechtsanwalt nimmt seinen Auftrag erst wahr, sobald er die § 3 - Der Rechtsanwalt nimmt seinen Auftrag erst wahr, sobald er die
Zahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge erhalten Zahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge erhalten
hat, außer im Fall der in den Paragraphen 4 oder 5 erwähnten hat, außer im Fall der in den Paragraphen 4 oder 5 erwähnten
Freistellung oder falls der Rechtsanwalt auf den Erhalt der Zahlung Freistellung oder falls der Rechtsanwalt auf den Erhalt der Zahlung
der Beiträge verzichtet oder eine Zahlungsfrist gewährt. der Beiträge verzichtet oder eine Zahlungsfrist gewährt.
§ 4 - Keiner der in § 1 erwähnten Beiträge wird geschuldet: § 4 - Keiner der in § 1 erwähnten Beiträge wird geschuldet:
1. wenn die Person das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hat, 1. wenn die Person das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hat,
2. von der Person eines Geisteskranken, was das Verfahren im Rahmen 2. von der Person eines Geisteskranken, was das Verfahren im Rahmen
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des
Geisteskranken betrifft, und von der internierten Person, was das Geisteskranken betrifft, und von der internierten Person, was das
Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung
von Personen betrifft, von Personen betrifft,
3. in Strafsachen, von Personen, die in den Genuss des vollständig 3. in Strafsachen, von Personen, die in den Genuss des vollständig
unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands gekommen sind, unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands gekommen sind,
4. wenn die Person ein Verfahren zwecks Anerkennung der Eigenschaft 4. wenn die Person ein Verfahren zwecks Anerkennung der Eigenschaft
eines Staatenlosen einleitet, eines Staatenlosen einleitet,
5. wenn die Person einen Asylantrag einreicht, 5. wenn die Person einen Asylantrag einreicht,
6. wenn die Person ein Verfahren gegen einen Rückkehrbeschluss oder 6. wenn die Person ein Verfahren gegen einen Rückkehrbeschluss oder
ein Einreiseverbot einleitet, ein Einreiseverbot einleitet,
7. wenn die Person ein Verfahren der kollektiven Schuldenregelung 7. wenn die Person ein Verfahren der kollektiven Schuldenregelung
einleitet, einleitet,
8. wenn die Person über keinerlei Existenzmittel verfügt. 8. wenn die Person über keinerlei Existenzmittel verfügt.
Der König kann zusätzliche Freistellungen von der Zahlung der in § 1 Der König kann zusätzliche Freistellungen von der Zahlung der in § 1
erwähnten Beiträge festlegen. erwähnten Beiträge festlegen.
§ 5 - Unbeschadet des Paragraphen 4 entscheidet das Büro für § 5 - Unbeschadet des Paragraphen 4 entscheidet das Büro für
juristischen Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung juristischen Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung
und auf Antrag des Antragstellers oder des Begünstigten des und auf Antrag des Antragstellers oder des Begünstigten des
juristischen Beistands auf vollständige oder teilweise Freistellung juristischen Beistands auf vollständige oder teilweise Freistellung
von der Zahlung der in § 1 erwähnten Beiträge, wenn es der Meinung von der Zahlung der in § 1 erwähnten Beiträge, wenn es der Meinung
ist: ist:
1. dass die Anhäufung der Verfahren, für die ein Beitrag geschuldet 1. dass die Anhäufung der Verfahren, für die ein Beitrag geschuldet
ist, den Zugang zum Recht seitens des Antragstellers oder des ist, den Zugang zum Recht seitens des Antragstellers oder des
Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands schwer Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands schwer
behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess führen würde, oder behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess führen würde, oder
2. dass die Zahlung der Beiträge den Zugang zum Recht seitens des 2. dass die Zahlung der Beiträge den Zugang zum Recht seitens des
Antragstellers oder des Begünstigten des weiterführenden juristischen Antragstellers oder des Begünstigten des weiterführenden juristischen
Beistands schwer behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess Beistands schwer behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess
führen würde. führen würde.
Das Büro für juristischen Beistand führt eine Liste, die eine Das Büro für juristischen Beistand führt eine Liste, die eine
Beschreibung der Fälle, in denen eine in Absatz 1 erwähnte Beschreibung der Fälle, in denen eine in Absatz 1 erwähnte
Freistellung gewährt worden ist, die Gesamtanzahl gewährter Freistellung gewährt worden ist, die Gesamtanzahl gewährter
Freistellungen und den Gesamtbetrag, den diese Freistellungen Freistellungen und den Gesamtbetrag, den diese Freistellungen
darstellen, enthält. darstellen, enthält.
Das Büro für juristischen Beistand übermittelt dem Präsidenten der Das Büro für juristischen Beistand übermittelt dem Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer diese Liste. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Rechtsanwaltskammer diese Liste. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer
teilt diese Liste den in Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die teilt diese Liste den in Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die
ihrerseits dem Minister der Justiz einmal pro Jahr die Listen aller ihrerseits dem Minister der Justiz einmal pro Jahr die Listen aller
Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Gesamtzahl der Punkte in Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Gesamtzahl der Punkte in
Anwendung von Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen. Anwendung von Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen.
§ 6 - Wenn der Begünstigte sich in einem der in den Paragraphen 4 und § 6 - Wenn der Begünstigte sich in einem der in den Paragraphen 4 und
5 erwähnten Fälle von Freistellung von der Zahlung der Beiträge 5 erwähnten Fälle von Freistellung von der Zahlung der Beiträge
befindet, händigt das Büro für juristischen Beistand dem Begünstigten befindet, händigt das Büro für juristischen Beistand dem Begünstigten
sowie dem Rechtsanwalt ein Dokument aus, das besagt, dass für diese sowie dem Rechtsanwalt ein Dokument aus, das besagt, dass für diese
Instanz und diese Bestellung kein Beitrag geschuldet wird." Instanz und diese Bestellung kein Beitrag geschuldet wird."
Art. 8 - Artikel 508/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 508/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 508/18 - Das Büro für juristischen Beistand kann dem "Art. 508/18 - Das Büro für juristischen Beistand kann dem
weiterführenden juristischen Beistand von Amts wegen oder auf einen weiterführenden juristischen Beistand von Amts wegen oder auf einen
mit Gründen versehenen Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen, mit Gründen versehenen Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen,
wenn es feststellt, dass der Begünstigte die in Artikel 508/13 wenn es feststellt, dass der Begünstigte die in Artikel 508/13
vorgesehenen Bedingungen nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt oder vorgesehenen Bedingungen nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt oder
wenn der Begünstigte an der Verteidigung seiner Interessen wenn der Begünstigte an der Verteidigung seiner Interessen
offensichtlich nicht mitwirkt. Das Büro setzt den Rechtsanwalt davon offensichtlich nicht mitwirkt. Das Büro setzt den Rechtsanwalt davon
in Kenntnis. in Kenntnis.
Das Büro für juristischen Beistand kann dem weiterführenden Das Büro für juristischen Beistand kann dem weiterführenden
juristischen Beistand ebenfalls auf einen mit Gründen versehenen juristischen Beistand ebenfalls auf einen mit Gründen versehenen
Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen, wenn der Rechtsanwalt Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen, wenn der Rechtsanwalt
der Meinung ist, dass sein Auftreten keinen Mehrwert bietet. Das Büro der Meinung ist, dass sein Auftreten keinen Mehrwert bietet. Das Büro
setzt den Rechtsanwalt davon in Kenntnis. setzt den Rechtsanwalt davon in Kenntnis.
Wenn das Büro für juristischen Beistand einen Antrag des Rechtsanwalts Wenn das Büro für juristischen Beistand einen Antrag des Rechtsanwalts
erhält oder eine der in Absatz 1 erwähnten Hypothesen feststellt, erhält oder eine der in Absatz 1 erwähnten Hypothesen feststellt,
setzt es den Begünstigten davon in Kenntnis und fordert ihn auf, setzt es den Begünstigten davon in Kenntnis und fordert ihn auf,
innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen seine Anmerkungen zu machen. innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen seine Anmerkungen zu machen.
Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt
wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die
Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden.
Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung." Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung."
Art. 9 - Artikel 508/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 508/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
April 2007, wird wie folgt abgeändert: April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und erstattet dem 1. Paragraph 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und erstattet dem
Rechtsuchenden die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 Rechtsuchenden die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2
erwähnten eigenen Beiträge, sofern die Verfahrensentschädigung die erwähnten eigenen Beiträge, sofern die Verfahrensentschädigung die
Entschädigung überschreitet, die auf der Grundlage der in Artikel Entschädigung überschreitet, die auf der Grundlage der in Artikel
508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechnet wird". 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechnet wird".
2. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "In diesem 2. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "In diesem
Bericht werden ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene Bericht werden ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene
Verfahrensentschädigung und die aufgrund von Artikel 508/19ter Verfahrensentschädigung und die aufgrund von Artikel 508/19ter
erhaltenen Entschädigungen sowie die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 erhaltenen Entschädigungen sowie die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2
und 3 und § 2 erwähnten Beiträge angegeben." und 3 und § 2 erwähnten Beiträge angegeben."
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für "Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für
diese Leistungen und erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer diese Leistungen und erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer
darüber Bericht. Das Büro für juristischen Beistand gibt keine Punkte darüber Bericht. Das Büro für juristischen Beistand gibt keine Punkte
oder reduziert gegebenenfalls die Punkte für Leistungen, für die oder reduziert gegebenenfalls die Punkte für Leistungen, für die
Beträge auf der Grundlage der Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § Beträge auf der Grundlage der Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und §
2, 508/19 § 1 und 508/19ter erhalten worden sind oder für Leistungen, 2, 508/19 § 1 und 508/19ter erhalten worden sind oder für Leistungen,
für die der Rechtsanwalt auf der Grundlage von Artikel 508/17 § 3 auf für die der Rechtsanwalt auf der Grundlage von Artikel 508/17 § 3 auf
den Erhalt der Beträge verzichtet hat." den Erhalt der Beträge verzichtet hat."
2. In § 3 wird zwischen dem Wort "die" und den Wörtern "über die 2. In § 3 wird zwischen dem Wort "die" und den Wörtern "über die
Rechtsanwaltskammern" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. Rechtsanwaltskammern" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.
Art. 10 - In Teil II Buch IIIbis desselben Gesetzbuches wird die Art. 10 - In Teil II Buch IIIbis desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Kapitel VI wie folgt ersetzt: Überschrift von Kapitel VI wie folgt ersetzt:
"KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung - Anrecht "KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung - Anrecht
des Rechtsanwalts auf Zahlung von Entschädigungen". des Rechtsanwalts auf Zahlung von Entschädigungen".
Art. 11 - In Teil II Buch IIIbis Kapitel VI desselben Gesetzbuches Art. 11 - In Teil II Buch IIIbis Kapitel VI desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 508/19ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 508/19ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 508/19ter - § 1 - Ein Rechtsanwalt, der feststellt, dass sein "Art. 508/19ter - § 1 - Ein Rechtsanwalt, der feststellt, dass sein
Auftreten dem Begünstigten ermöglicht hat, Geldsummen zu erhalten, mit Auftreten dem Begünstigten ermöglicht hat, Geldsummen zu erhalten, mit
denen er eine Entschädigung bezahlen kann, setzt den Begünstigten und denen er eine Entschädigung bezahlen kann, setzt den Begünstigten und
das Büro für juristischen Beistand davon in Kenntnis. das Büro für juristischen Beistand davon in Kenntnis.
In Betracht gezogen werden Geldsummen, die, wenn sie am Tag der In Betracht gezogen werden Geldsummen, die, wenn sie am Tag der
Beantragung des juristischen Beistands bestanden hätten, dem Beantragung des juristischen Beistands bestanden hätten, dem
Begünstigten nicht ermöglicht hätten, die Bedingungen zu erfüllen, um Begünstigten nicht ermöglicht hätten, die Bedingungen zu erfüllen, um
in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands zu kommen. in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands zu kommen.
Das Büro für juristischen Beistand berücksichtigt die erbrachten Das Büro für juristischen Beistand berücksichtigt die erbrachten
Leistungen und legt den Betrag der Entschädigung fest, den der Leistungen und legt den Betrag der Entschädigung fest, den der
Rechtsanwalt beim Begünstigten einbehält oder ihm auferlegt. Rechtsanwalt beim Begünstigten einbehält oder ihm auferlegt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung kann nicht zur Folge haben: § 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung kann nicht zur Folge haben:
1. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 150 Prozent 1. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 150 Prozent
des Betrags überschreitet, den der Rechtsanwalt in Anwendung von des Betrags überschreitet, den der Rechtsanwalt in Anwendung von
Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 als Entschädigung erhalten hätte, Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 als Entschädigung erhalten hätte,
2. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der, wenn er von 2. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der, wenn er von
der Gesamtsumme, die vom Begünstigten oder für seine Rechnung erhalten der Gesamtsumme, die vom Begünstigten oder für seine Rechnung erhalten
wird, abgezogen wird, dazu führen würde, dass der Restbetrag dieser wird, abgezogen wird, dazu führen würde, dass der Restbetrag dieser
Summe unter 250 EUR liegen würde, Summe unter 250 EUR liegen würde,
3. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 50 Prozent der 3. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 50 Prozent der
erhaltenen Gesamtsumme überschreitet. erhaltenen Gesamtsumme überschreitet.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Büro für juristischen Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Büro für juristischen
Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung entscheiden, Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung entscheiden,
dass die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Höchstprozentsätze nicht dass die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Höchstprozentsätze nicht
anwendbar sind. anwendbar sind.
Die Berechnung der für den juristischen Beistand gewährten Die Berechnung der für den juristischen Beistand gewährten
Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des jüngsten bekannten Werts Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des jüngsten bekannten Werts
des Punkts. des Punkts.
Wenn es sich bei den dank dem Auftreten des Rechtsanwalts erhaltenen Wenn es sich bei den dank dem Auftreten des Rechtsanwalts erhaltenen
Summen um monatliche Summen handelt, werden die in Absatz 1 Nr. 2 und Summen um monatliche Summen handelt, werden die in Absatz 1 Nr. 2 und
3 erwähnten Beträge, die einzubehalten oder aufzuerlegen sind, auf der 3 erwähnten Beträge, die einzubehalten oder aufzuerlegen sind, auf der
Grundlage der Summen berechnet, die die aufgrund von Artikel 508/13 Grundlage der Summen berechnet, die die aufgrund von Artikel 508/13
festgelegten Einkommensgrenzen überschreiten. festgelegten Einkommensgrenzen überschreiten.
§ 3 - Wenn der Rechtsanwalt Beiträge in Anwendung von Artikel 508/17 § § 3 - Wenn der Rechtsanwalt Beiträge in Anwendung von Artikel 508/17 §
1 Absatz 2 und 3 und § 2 oder die Verfahrensentschädigung in Anwendung 1 Absatz 2 und 3 und § 2 oder die Verfahrensentschädigung in Anwendung
von Artikel 508/19 § 1 erhalten hat, zieht das Büro für juristischen von Artikel 508/19 § 1 erhalten hat, zieht das Büro für juristischen
Beistand diese Beträge von den Geldsummen ab, die der Rechtsanwalt Beistand diese Beträge von den Geldsummen ab, die der Rechtsanwalt
beim Begünstigten einbehalten oder ihm auferlegen kann. beim Begünstigten einbehalten oder ihm auferlegen kann.
§ 4 - Das Büro für juristischen Beistand teilt dem Begünstigten und § 4 - Das Büro für juristischen Beistand teilt dem Begünstigten und
dem Rechtsanwalt seine Entscheidung in den in Artikel 508/15 dem Rechtsanwalt seine Entscheidung in den in Artikel 508/15
vorgesehenen Formen mit. Gegen sie kann gemäß Artikel 508/16 vorgesehenen Formen mit. Gegen sie kann gemäß Artikel 508/16
Beschwerde eingereicht werden. Beschwerde eingereicht werden.
§ 5 - Wenn es dem Rechtsanwalt nicht möglich ist, die für den § 5 - Wenn es dem Rechtsanwalt nicht möglich ist, die für den
Begünstigten bestimmten Geldsummen einzubehalten, oder bleibt die Begünstigten bestimmten Geldsummen einzubehalten, oder bleibt die
Entschädigung trotz zweier aufeinanderfolgender Erinnerungsschreiben Entschädigung trotz zweier aufeinanderfolgender Erinnerungsschreiben
unbezahlt, setzt der Rechtsanwalt das Büro für juristischen Beistand unbezahlt, setzt der Rechtsanwalt das Büro für juristischen Beistand
frühestens zwei Monate nach der in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitteilung frühestens zwei Monate nach der in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitteilung
davon in Kenntnis und beantragt er die Zahlung der auf der Grundlage davon in Kenntnis und beantragt er die Zahlung der auf der Grundlage
der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten
Entschädigung. Entschädigung.
Wenn der Rechtsanwalt nur einen Teil der ihm geschuldeten Wenn der Rechtsanwalt nur einen Teil der ihm geschuldeten
Entschädigung hat einbehalten oder auferlegen können oder wenn seine Entschädigung hat einbehalten oder auferlegen können oder wenn seine
Entschädigung teilweise unbezahlt bleibt, setzt er das Büro für Entschädigung teilweise unbezahlt bleibt, setzt er das Büro für
juristischen Beistand innerhalb derselben Frist und unter denselben juristischen Beistand innerhalb derselben Frist und unter denselben
Bedingungen wie in Absatz 1 davon in Kenntnis und beantragt er die Bedingungen wie in Absatz 1 davon in Kenntnis und beantragt er die
Zahlung des Restbetrags der auf der Grundlage der in Artikel 508/19 § Zahlung des Restbetrags der auf der Grundlage der in Artikel 508/19 §
2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten Entschädigung. 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten Entschädigung.
Für Leistungen, für die eine für den juristischen Beistand gewährte Für Leistungen, für die eine für den juristischen Beistand gewährte
Entschädigung aufgrund von § 1 Absatz 2 einbehalten oder auferlegt Entschädigung aufgrund von § 1 Absatz 2 einbehalten oder auferlegt
worden ist, werden keine Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 worden ist, werden keine Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 2
gegeben. gegeben.
§ 6 - Das Büro für juristischen Beistand erstattet dem Präsidenten der § 6 - Das Büro für juristischen Beistand erstattet dem Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer Bericht über die Beträge, für die es die Rechtsanwaltskammer Bericht über die Beträge, für die es die
Einbehaltung oder Auferlegung erlaubt, sowie über die auferlegten, Einbehaltung oder Auferlegung erlaubt, sowie über die auferlegten,
aber nicht bezahlten Beträge. aber nicht bezahlten Beträge.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer teilt diese Beträge den in Der Präsident der Rechtsanwaltskammer teilt diese Beträge den in
Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die ihrerseits dem Minister der Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die ihrerseits dem Minister der
Justiz einmal pro Jahr die Gesamtsumme dieser Beträge aller Justiz einmal pro Jahr die Gesamtsumme dieser Beträge aller
Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Mitteilung der Gesamtzahl der Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Mitteilung der Gesamtzahl der
Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen." Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen."
Art. 12 - Artikel 508/20 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 12 - Artikel 508/20 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
", sofern der Rechtsanwalt diese Beträge nicht in Anwendung von ", sofern der Rechtsanwalt diese Beträge nicht in Anwendung von
Artikel 508/19ter erhalten hat". Artikel 508/19ter erhalten hat".
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 13 - In den Artikeln 508/22 Absatz 1 und 508/23 Absatz 1 Art. 13 - In den Artikeln 508/22 Absatz 1 und 508/23 Absatz 1
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November
1998, wird das Wort "Einkommensbedingungen" durch die Wörter 1998, wird das Wort "Einkommensbedingungen" durch die Wörter
"Bedingungen in Bezug auf die Existenzmittel" ersetzt. "Bedingungen in Bezug auf die Existenzmittel" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 508/25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 14 - In Artikel 508/25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 15. Juni 2006, werden die Wörter "ein ungenügendes das Gesetz vom 15. Juni 2006, werden die Wörter "ein ungenügendes
Einkommen" durch die Wörter "ungenügende Existenzmittel" ersetzt. Einkommen" durch die Wörter "ungenügende Existenzmittel" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 664 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 15 - In Artikel 664 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird das Wort "Einkünfte" durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird das Wort "Einkünfte"
durch das Wort "Existenzmittel" ersetzt. durch das Wort "Existenzmittel" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 667 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 667 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer "Art. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer
Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie nachweisen, dass ihre Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie nachweisen, dass ihre
Existenzmittel unzureichend sind. Anträge in Bezug auf Sachen, die Existenzmittel unzureichend sind. Anträge in Bezug auf Sachen, die
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, werden offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, werden
abgewiesen. abgewiesen.
Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die
teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender
juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender
Existenzmittel. Existenzmittel.
Ein Jahr nach der Entscheidung des Büros für juristischen Beistand Ein Jahr nach der Entscheidung des Büros für juristischen Beistand
kann das Büro für Gerichtskostenhilfe oder der Richter, der kann das Büro für Gerichtskostenhilfe oder der Richter, der
Gerichtskostenhilfe gewährt, überprüfen, ob die Bedingungen in Bezug Gerichtskostenhilfe gewährt, überprüfen, ob die Bedingungen in Bezug
auf die unzureichenden Existenzmittel immer noch erfüllt sind. auf die unzureichenden Existenzmittel immer noch erfüllt sind.
Falls das Büro für juristischen Beistand dem weiterführenden Falls das Büro für juristischen Beistand dem weiterführenden
juristischen Beistand ein Ende setzt, weil der Begünstigte die in juristischen Beistand ein Ende setzt, weil der Begünstigte die in
Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, übermittelt Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, übermittelt
der Rechtsanwalt diese Entscheidung unverzüglich dem Büro für der Rechtsanwalt diese Entscheidung unverzüglich dem Büro für
Gerichtskostenhilfe oder dem zuständigen Richter." Gerichtskostenhilfe oder dem zuständigen Richter."
Art. 17 - Artikel 668 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 668 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. Dezember 1980 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli vom 15. Dezember 1980 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli
2006, wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2006, wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"e) allen Ausländern, die unrechtmäßig ihren Wohnort in Belgien haben, "e) allen Ausländern, die unrechtmäßig ihren Wohnort in Belgien haben,
unter der Bedingung, dass sie versucht haben, ihren Aufenthalt in unter der Bedingung, dass sie versucht haben, ihren Aufenthalt in
Belgien zu regularisieren, dass ihre Klage einen Belgien zu regularisieren, dass ihre Klage einen
Dringlichkeitscharakter aufweist und dass das Verfahren sich auf Dringlichkeitscharakter aufweist und dass das Verfahren sich auf
Fragen in Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts bezieht." Fragen in Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts bezieht."
Art. 18 - In den Artikeln 669, 677 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz Art. 18 - In den Artikeln 669, 677 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 1. Juli 2006, 693 Absatz 1 und 699ter, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, 693 Absatz 1 und 699ter, eingefügt durch das Gesetz
vom 1. Juli 2006, desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Einkünfte" vom 1. Juli 2006, desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Einkünfte"
jeweils durch den Begriff "Existenzmittel" ersetzt. jeweils durch den Begriff "Existenzmittel" ersetzt.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 19 - Mit Ausnahme des Artikels 17, der zehn Tage nach der Art. 19 - Mit Ausnahme des Artikels 17, der zehn Tage nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König
festzulegenden Datum und spätestens am 1. September 2016 in Kraft. festzulegenden Datum und spätestens am 1. September 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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