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Vue multilingue de Loi du 06/07/1976
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Loi sur la répression du travail frauduleux à caractère commercial ou artisanal. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot beteugeling van het sluikwerk met handels- of ambachtskarakter Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 1976. - Loi sur la répression du travail frauduleux à caractère commercial ou artisanal. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 1976. - Wet tot beteugeling van het sluikwerk met handels- of ambachtskarakter Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 6 juillet 1976 sur la répression du travail de wet van 6 juli 1976 tot beteugeling van het sluikwerk met handels-
frauduleux à caractère commercial ou artisanal (Moniteur belge du 20 of ambachtskarakter (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1976), zoals ze
juillet 1976), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 26 juin 2000 werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden
matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29
29 juillet 2000). juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
6. JULI 1976 - Gesetz über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit 6. JULI 1976 - Gesetz über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit
mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter
Artikel 1 - Es ist verboten, betrügerische Arbeit zu verrichten und Artikel 1 - Es ist verboten, betrügerische Arbeit zu verrichten und
die Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, der die Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, der
betrügerische Arbeit verrichtet. betrügerische Arbeit verrichtet.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht
man unter betrügerischer Arbeit eine Arbeit, die Gegenstand eines man unter betrügerischer Arbeit eine Arbeit, die Gegenstand eines
handwerklichen, kommerziellen oder industriellen Berufs sein kann und handwerklichen, kommerziellen oder industriellen Berufs sein kann und
die ausserhalb jedes Abhängigkeitsverhältnisses von einer natürlichen die ausserhalb jedes Abhängigkeitsverhältnisses von einer natürlichen
oder juristischen Person verrichtet wird, die entweder nicht im oder juristischen Person verrichtet wird, die entweder nicht im
Handels- oder Handwerksregister eingetragen ist oder in Bezug auf die Handels- oder Handwerksregister eingetragen ist oder in Bezug auf die
Ausübung dieses Berufs gegen die gesetzlichen Vorschriften im Bereich Ausübung dieses Berufs gegen die gesetzlichen Vorschriften im Bereich
der Zulassung, Versicherungspflicht oder Eintragung verstösst, sofern der Zulassung, Versicherungspflicht oder Eintragung verstösst, sofern
die betreffende Arbeit, sei es durch Umfang und technischen Charakter, die betreffende Arbeit, sei es durch Umfang und technischen Charakter,
durch ihre Häufigkeit oder durch die Benutzung von Material oder durch ihre Häufigkeit oder durch die Benutzung von Material oder
Ausrüstung, einen spezifischen beruflichen Charakter aufweist. Ausrüstung, einen spezifischen beruflichen Charakter aufweist.
Rettungsarbeiten und andere dringende Arbeiten, die zur Vermeidung Rettungsarbeiten und andere dringende Arbeiten, die zur Vermeidung
drohender Unfälle unverzüglich ausgeführt werden müssen, sind immer drohender Unfälle unverzüglich ausgeführt werden müssen, sind immer
zugelassen. zugelassen.
§ 2 - Eine Arbeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person § 2 - Eine Arbeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person
verrichtet wird, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht verrichtet wird, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht
entspricht, wird immer als betrügerische Arbeit angesehen, wenn: entspricht, wird immer als betrügerische Arbeit angesehen, wenn:
a) die Arbeit infolge von Kundenwerbung geleistet wird, a) die Arbeit infolge von Kundenwerbung geleistet wird,
b) die Arbeit durch besonders günstige Preisbedingungen, zu denen sie b) die Arbeit durch besonders günstige Preisbedingungen, zu denen sie
angeboten wird, oder durch Mitteilung der Nichtanwendung der angeboten wird, oder durch Mitteilung der Nichtanwendung der
Mehrwertsteuer oder andere ähnliche Argumente ihren betrügerischen Mehrwertsteuer oder andere ähnliche Argumente ihren betrügerischen
Charakter erkennen lässt. Charakter erkennen lässt.
§ 3 - Folgende Arbeiten fallen nicht unter die Anwendung des § 3 - Folgende Arbeiten fallen nicht unter die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes: vorliegenden Gesetzes:
a) Arbeiten für den Eigengebrauch, die im familiären Umfeld für a) Arbeiten für den Eigengebrauch, die im familiären Umfeld für
Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad verrichtet werden, Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad verrichtet werden,
b) Arbeiten, die eine natürliche Person von seinem Ehepartner oder von b) Arbeiten, die eine natürliche Person von seinem Ehepartner oder von
Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich
verrichten lässt, sofern diese Arbeiten sich auf Bau, Umbau oder verrichten lässt, sofern diese Arbeiten sich auf Bau, Umbau oder
Sanierung von Sozialwohnungen oder damit gleichgesetzten Wohnungen Sanierung von Sozialwohnungen oder damit gleichgesetzten Wohnungen
beziehen, beziehen,
c) Arbeiten, die von soziokulturellen Einrichtungen, die vom König c) Arbeiten, die von soziokulturellen Einrichtungen, die vom König
anerkannt sind, verrichtet werden, sofern diese Arbeiten mit dem Zweck anerkannt sind, verrichtet werden, sofern diese Arbeiten mit dem Zweck
dieser Einrichtungen zusammenhängen. dieser Einrichtungen zusammenhängen.
Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind
nachstehende Personen mit der Aufsicht über die Anwendung des nachstehende Personen mit der Aufsicht über die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes beauftragt und befugt, diesbezügliche Verstösse vorliegenden Gesetzes beauftragt und befugt, diesbezügliche Verstösse
zu ermitteln und in Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des zu ermitteln und in Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben: Gegenteils Beweiskraft haben:
a) Staatsbedienstete, die gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 14. Juli a) Staatsbedienstete, die gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 14. Juli
1971 über die Handelspraktiken vom Minister der 1971 über die Handelspraktiken vom Minister der
Wirtschaftsangelegenheiten bestellt werden, Wirtschaftsangelegenheiten bestellt werden,
b) Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und b) Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und
der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, die der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, die
gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung
beruflicher Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und beruflicher Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und
Handwerksbetrieben bestimmt werden, Handwerksbetrieben bestimmt werden,
c) Bedienstete der Verwaltung der direkten Steuern und der c) Bedienstete der Verwaltung der direkten Steuern und der
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung,
d) andere Beamte und Bedienstete, die vom König bestimmt werden. d) andere Beamte und Bedienstete, die vom König bestimmt werden.
Sie dürfen die in der Ausübung ihres Auftrags eingeholten Auskünfte Sie dürfen die in der Ausübung ihres Auftrags eingeholten Auskünfte
untereinander austauschen. untereinander austauschen.
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Beamten der Behörde dürfen in der Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Beamten der Behörde dürfen in der
Ausübung ihres Amtes: Ausübung ihres Amtes:
1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle 1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle
Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte
frei betreten, wo betrügerische Arbeiten im Sinne des vorliegenden frei betreten, wo betrügerische Arbeiten im Sinne des vorliegenden
Gesetzes verrichtet werden oder vermutlich verrichtet werden; sie Gesetzes verrichtet werden oder vermutlich verrichtet werden; sie
dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf
Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschliesslich mit Ermächtigung Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschliesslich mit Ermächtigung
des Polizeirichters betreten, des Polizeirichters betreten,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und alle Informationen, 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und alle Informationen,
die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als notwendig erachten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als notwendig erachten,
einholen, insbesondere indem sie Personen, die verdächtigt werden, einholen, insbesondere indem sie Personen, die verdächtigt werden,
betrügerische Arbeit zu verrichten oder solche Dienste in Anspruch zu betrügerische Arbeit zu verrichten oder solche Dienste in Anspruch zu
nehmen, und alle anderen Personen einzeln oder zusammen vernehmen, nehmen, und alle anderen Personen einzeln oder zusammen vernehmen,
indem sie sich vor Ort alle Bücher, Register und Unterlagen vorlegen indem sie sich vor Ort alle Bücher, Register und Unterlagen vorlegen
lassen, davon Kenntnis nehmen, Kopien oder Auszüge anfertigen lassen lassen, davon Kenntnis nehmen, Kopien oder Auszüge anfertigen lassen
oder sie sogar gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, oder sie sogar gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen,
3. die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie 3. die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie
anfordern. anfordern.
Art. 5 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und Art. 5 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und
mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser
Strafen wird belegt, wer betrügerische Arbeit verrichtet oder die Strafen wird belegt, wer betrügerische Arbeit verrichtet oder die
Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch annimmt, der betrügerische Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch annimmt, der betrügerische
Arbeit verrichtet. Arbeit verrichtet.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29. [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 6 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und Art. 6 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und
mit einer Geldbusse von 100 bis 1000 [EUR] oder mit nur einer dieser mit einer Geldbusse von 100 bis 1000 [EUR] oder mit nur einer dieser
Strafen wird belegt, wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes Strafen wird belegt, wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
organisierte Aufsicht behindert. organisierte Aufsicht behindert.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29. [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 7 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer vorherigen Art. 7 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer vorherigen
Verurteilung wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz kann die Strafe Verurteilung wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz kann die Strafe
auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden Art. 8 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden
Buch I Kapitel VII und Artikel 85 dieses Gesetzbuches Anwendung auf Buch I Kapitel VII und Artikel 85 dieses Gesetzbuches Anwendung auf
die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verstösse. die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verstösse.
Art. 9 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 3 erstellten Art. 9 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 3 erstellten
Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der
hergestellten oder reparierten beweglichen Gegenstände und der hergestellten oder reparierten beweglichen Gegenstände und der
Maschinen, Ausrüstungen, Materialien und Fahrzeuge, die zum Begehen Maschinen, Ausrüstungen, Materialien und Fahrzeuge, die zum Begehen
des Verstosses gedient haben oder dabei verwendet worden sind, des Verstosses gedient haben oder dabei verwendet worden sind,
anordnen. anordnen.
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil, mit dem die Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil, mit dem die
Verfolgung beendet wird - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, Verfolgung beendet wird - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -,
oder gegebenenfalls durch Beschluss zur Einstellung des Verfahrens oder gegebenenfalls durch Beschluss zur Einstellung des Verfahrens
oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben.
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