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Loi sur la répression du travail frauduleux à caractère commercial ou artisanal. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot beteugeling van het sluikwerk met handels- of ambachtskarakter Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 1976. - Loi sur la répression du travail frauduleux à caractère commercial ou artisanal. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 1976. - Wet tot beteugeling van het sluikwerk met handels- of ambachtskarakter Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 6 juillet 1976 sur la répression du travail | de wet van 6 juli 1976 tot beteugeling van het sluikwerk met handels- |
frauduleux à caractère commercial ou artisanal (Moniteur belge du 20 | of ambachtskarakter (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1976), zoals ze |
juillet 1976), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 26 juin 2000 | werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering |
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les | van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden |
matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du | als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 |
29 juillet 2000). | juli 2000). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
6. JULI 1976 - Gesetz über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit | 6. JULI 1976 - Gesetz über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit |
mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter | mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter |
Artikel 1 - Es ist verboten, betrügerische Arbeit zu verrichten und | Artikel 1 - Es ist verboten, betrügerische Arbeit zu verrichten und |
die Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, der | die Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, der |
betrügerische Arbeit verrichtet. | betrügerische Arbeit verrichtet. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht |
man unter betrügerischer Arbeit eine Arbeit, die Gegenstand eines | man unter betrügerischer Arbeit eine Arbeit, die Gegenstand eines |
handwerklichen, kommerziellen oder industriellen Berufs sein kann und | handwerklichen, kommerziellen oder industriellen Berufs sein kann und |
die ausserhalb jedes Abhängigkeitsverhältnisses von einer natürlichen | die ausserhalb jedes Abhängigkeitsverhältnisses von einer natürlichen |
oder juristischen Person verrichtet wird, die entweder nicht im | oder juristischen Person verrichtet wird, die entweder nicht im |
Handels- oder Handwerksregister eingetragen ist oder in Bezug auf die | Handels- oder Handwerksregister eingetragen ist oder in Bezug auf die |
Ausübung dieses Berufs gegen die gesetzlichen Vorschriften im Bereich | Ausübung dieses Berufs gegen die gesetzlichen Vorschriften im Bereich |
der Zulassung, Versicherungspflicht oder Eintragung verstösst, sofern | der Zulassung, Versicherungspflicht oder Eintragung verstösst, sofern |
die betreffende Arbeit, sei es durch Umfang und technischen Charakter, | die betreffende Arbeit, sei es durch Umfang und technischen Charakter, |
durch ihre Häufigkeit oder durch die Benutzung von Material oder | durch ihre Häufigkeit oder durch die Benutzung von Material oder |
Ausrüstung, einen spezifischen beruflichen Charakter aufweist. | Ausrüstung, einen spezifischen beruflichen Charakter aufweist. |
Rettungsarbeiten und andere dringende Arbeiten, die zur Vermeidung | Rettungsarbeiten und andere dringende Arbeiten, die zur Vermeidung |
drohender Unfälle unverzüglich ausgeführt werden müssen, sind immer | drohender Unfälle unverzüglich ausgeführt werden müssen, sind immer |
zugelassen. | zugelassen. |
§ 2 - Eine Arbeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person | § 2 - Eine Arbeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person |
verrichtet wird, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht | verrichtet wird, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht |
entspricht, wird immer als betrügerische Arbeit angesehen, wenn: | entspricht, wird immer als betrügerische Arbeit angesehen, wenn: |
a) die Arbeit infolge von Kundenwerbung geleistet wird, | a) die Arbeit infolge von Kundenwerbung geleistet wird, |
b) die Arbeit durch besonders günstige Preisbedingungen, zu denen sie | b) die Arbeit durch besonders günstige Preisbedingungen, zu denen sie |
angeboten wird, oder durch Mitteilung der Nichtanwendung der | angeboten wird, oder durch Mitteilung der Nichtanwendung der |
Mehrwertsteuer oder andere ähnliche Argumente ihren betrügerischen | Mehrwertsteuer oder andere ähnliche Argumente ihren betrügerischen |
Charakter erkennen lässt. | Charakter erkennen lässt. |
§ 3 - Folgende Arbeiten fallen nicht unter die Anwendung des | § 3 - Folgende Arbeiten fallen nicht unter die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes: | vorliegenden Gesetzes: |
a) Arbeiten für den Eigengebrauch, die im familiären Umfeld für | a) Arbeiten für den Eigengebrauch, die im familiären Umfeld für |
Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad verrichtet werden, | Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad verrichtet werden, |
b) Arbeiten, die eine natürliche Person von seinem Ehepartner oder von | b) Arbeiten, die eine natürliche Person von seinem Ehepartner oder von |
Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich | Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich |
verrichten lässt, sofern diese Arbeiten sich auf Bau, Umbau oder | verrichten lässt, sofern diese Arbeiten sich auf Bau, Umbau oder |
Sanierung von Sozialwohnungen oder damit gleichgesetzten Wohnungen | Sanierung von Sozialwohnungen oder damit gleichgesetzten Wohnungen |
beziehen, | beziehen, |
c) Arbeiten, die von soziokulturellen Einrichtungen, die vom König | c) Arbeiten, die von soziokulturellen Einrichtungen, die vom König |
anerkannt sind, verrichtet werden, sofern diese Arbeiten mit dem Zweck | anerkannt sind, verrichtet werden, sofern diese Arbeiten mit dem Zweck |
dieser Einrichtungen zusammenhängen. | dieser Einrichtungen zusammenhängen. |
Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind |
nachstehende Personen mit der Aufsicht über die Anwendung des | nachstehende Personen mit der Aufsicht über die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes beauftragt und befugt, diesbezügliche Verstösse | vorliegenden Gesetzes beauftragt und befugt, diesbezügliche Verstösse |
zu ermitteln und in Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des | zu ermitteln und in Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des |
Gegenteils Beweiskraft haben: | Gegenteils Beweiskraft haben: |
a) Staatsbedienstete, die gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 14. Juli | a) Staatsbedienstete, die gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 14. Juli |
1971 über die Handelspraktiken vom Minister der | 1971 über die Handelspraktiken vom Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten bestellt werden, | Wirtschaftsangelegenheiten bestellt werden, |
b) Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und | b) Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und |
der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, die | der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, die |
gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung | gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung |
beruflicher Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und | beruflicher Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und |
Handwerksbetrieben bestimmt werden, | Handwerksbetrieben bestimmt werden, |
c) Bedienstete der Verwaltung der direkten Steuern und der | c) Bedienstete der Verwaltung der direkten Steuern und der |
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, | Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, |
d) andere Beamte und Bedienstete, die vom König bestimmt werden. | d) andere Beamte und Bedienstete, die vom König bestimmt werden. |
Sie dürfen die in der Ausübung ihres Auftrags eingeholten Auskünfte | Sie dürfen die in der Ausübung ihres Auftrags eingeholten Auskünfte |
untereinander austauschen. | untereinander austauschen. |
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Beamten der Behörde dürfen in der | Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Beamten der Behörde dürfen in der |
Ausübung ihres Amtes: | Ausübung ihres Amtes: |
1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle | 1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle |
Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte | Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte |
frei betreten, wo betrügerische Arbeiten im Sinne des vorliegenden | frei betreten, wo betrügerische Arbeiten im Sinne des vorliegenden |
Gesetzes verrichtet werden oder vermutlich verrichtet werden; sie | Gesetzes verrichtet werden oder vermutlich verrichtet werden; sie |
dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf | dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf |
Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschliesslich mit Ermächtigung | Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschliesslich mit Ermächtigung |
des Polizeirichters betreten, | des Polizeirichters betreten, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und alle Informationen, | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und alle Informationen, |
die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als notwendig erachten, | die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als notwendig erachten, |
einholen, insbesondere indem sie Personen, die verdächtigt werden, | einholen, insbesondere indem sie Personen, die verdächtigt werden, |
betrügerische Arbeit zu verrichten oder solche Dienste in Anspruch zu | betrügerische Arbeit zu verrichten oder solche Dienste in Anspruch zu |
nehmen, und alle anderen Personen einzeln oder zusammen vernehmen, | nehmen, und alle anderen Personen einzeln oder zusammen vernehmen, |
indem sie sich vor Ort alle Bücher, Register und Unterlagen vorlegen | indem sie sich vor Ort alle Bücher, Register und Unterlagen vorlegen |
lassen, davon Kenntnis nehmen, Kopien oder Auszüge anfertigen lassen | lassen, davon Kenntnis nehmen, Kopien oder Auszüge anfertigen lassen |
oder sie sogar gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, | oder sie sogar gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, |
3. die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie | 3. die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie |
anfordern. | anfordern. |
Art. 5 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und | Art. 5 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und |
mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser | mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser |
Strafen wird belegt, wer betrügerische Arbeit verrichtet oder die | Strafen wird belegt, wer betrügerische Arbeit verrichtet oder die |
Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch annimmt, der betrügerische | Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch annimmt, der betrügerische |
Arbeit verrichtet. | Arbeit verrichtet. |
[Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29. | [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 6 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und | Art. 6 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und |
mit einer Geldbusse von 100 bis 1000 [EUR] oder mit nur einer dieser | mit einer Geldbusse von 100 bis 1000 [EUR] oder mit nur einer dieser |
Strafen wird belegt, wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Strafen wird belegt, wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
organisierte Aufsicht behindert. | organisierte Aufsicht behindert. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 7 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer vorherigen | Art. 7 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer vorherigen |
Verurteilung wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz kann die Strafe | Verurteilung wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz kann die Strafe |
auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. | auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. |
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden |
Buch I Kapitel VII und Artikel 85 dieses Gesetzbuches Anwendung auf | Buch I Kapitel VII und Artikel 85 dieses Gesetzbuches Anwendung auf |
die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verstösse. | die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verstösse. |
Art. 9 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 3 erstellten | Art. 9 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 3 erstellten |
Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der | Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der |
hergestellten oder reparierten beweglichen Gegenstände und der | hergestellten oder reparierten beweglichen Gegenstände und der |
Maschinen, Ausrüstungen, Materialien und Fahrzeuge, die zum Begehen | Maschinen, Ausrüstungen, Materialien und Fahrzeuge, die zum Begehen |
des Verstosses gedient haben oder dabei verwendet worden sind, | des Verstosses gedient haben oder dabei verwendet worden sind, |
anordnen. | anordnen. |
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil, mit dem die | Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil, mit dem die |
Verfolgung beendet wird - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, | Verfolgung beendet wird - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, |
oder gegebenenfalls durch Beschluss zur Einstellung des Verfahrens | oder gegebenenfalls durch Beschluss zur Einstellung des Verfahrens |
oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. | oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. |