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Vue multilingue de Loi du 06/07/1949
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Loi concernant le logement des travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, agricoles ou commerciales. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de huisvesting van de arbeiders in nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 1949. - Loi concernant le logement des travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, agricoles ou commerciales. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 1949. - Wet betreffende de huisvesting van de arbeiders in nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 6 juillet 1949 concernant le logement des de wet van 6 juli 1949 betreffende de huisvesting van de arbeiders in
travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties
agricoles ou commerciales (Moniteur belge du 18-19 juillet 1949), (Belgisch Staatsblad van 18-19 juli 1949), zoals ze achtereenvolgens
telle qu'elle a été modifiée successivement par : werd gewijzigd bij :
- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30
1989, err. du 4 avril 1990); december 1989, err. van 4 april 1990);
- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van
l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE
6. JULI 1949 - Gesetz über die Unterkunft von Arbeitnehmern in 6. JULI 1949 - Gesetz über die Unterkunft von Arbeitnehmern in
Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben
Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die geeigneten Massnahmen Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die geeigneten Massnahmen
vorzuschreiben, um die Sicherheit, die Hygiene und die Angemessenheit vorzuschreiben, um die Sicherheit, die Hygiene und die Angemessenheit
der Unterkunft der Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge, der Unterkunft der Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge,
die sich in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und die sich in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und
-betrieben befindet oder von diesen Unternehmen oder Betrieben -betrieben befindet oder von diesen Unternehmen oder Betrieben
abhängt, oder in den Unterkunftshäusern oder in den privaten abhängt, oder in den Unterkunftshäusern oder in den privaten
Wohnhäusern, die hauptsächlich als Unterkunft für Arbeitnehmer dienen, Wohnhäusern, die hauptsächlich als Unterkunft für Arbeitnehmer dienen,
zu gewährleisten. zu gewährleisten.
Unter Landwirtschaftsunternehmen sind die eigentlichen Unter Landwirtschaftsunternehmen sind die eigentlichen
Landwirtschaftsunternehmen, die Zuchtunternehmen, die Landwirtschaftsunternehmen, die Zuchtunternehmen, die
Gartenbauunternehmen und die Forstunternehmen zu verstehen. Gartenbauunternehmen und die Forstunternehmen zu verstehen.
Als im vorhergehenden Absatz erwähnte Unternehmen oder Betriebe sind Als im vorhergehenden Absatz erwähnte Unternehmen oder Betriebe sind
diejenigen ausgenommen, in denen der Arbeitgeber nur mit Mitgliedern diejenigen ausgenommen, in denen der Arbeitgeber nur mit Mitgliedern
seiner Familie, die bei ihm wohnen, oder mit Hausangestellten oder seiner Familie, die bei ihm wohnen, oder mit Hausangestellten oder
Hauspersonal arbeitet. Hauspersonal arbeitet.
Art. 2 - In den Räumen der in Artikel 1 definierten Unterkunft dürfen Art. 2 - In den Räumen der in Artikel 1 definierten Unterkunft dürfen
in keinem Fall alkoholische Getränke ausgeschenkt oder angeboten in keinem Fall alkoholische Getränke ausgeschenkt oder angeboten
werden. Wie die Schankstätten sind diese Räume den Behördenbeamten, werden. Wie die Schankstätten sind diese Räume den Behördenbeamten,
die mit der Anwendung des Gesetzes vom 29. August 1919 über den die mit der Anwendung des Gesetzes vom 29. August 1919 über den
Einzelverkauf alkoholischer Getränke beauftragt sind, zugänglich. Einzelverkauf alkoholischer Getränke beauftragt sind, zugänglich.
Die Bereitstellung einer Unterkunft für die in Artikel 1 definierten Die Bereitstellung einer Unterkunft für die in Artikel 1 definierten
Arbeitnehmer muss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1948 Arbeitnehmer muss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1948
zur Abschaffung der Regelung der Prostitution entsprechen. zur Abschaffung der Regelung der Prostitution entsprechen.
Art. 3 - Ausser was die Unternehmen betrifft, die unabhängig vom Art. 3 - Ausser was die Unternehmen betrifft, die unabhängig vom
vorliegenden Gesetz einer Regelung der Ermächtigung oder der vorliegenden Gesetz einer Regelung der Ermächtigung oder der
vorhergehenden Anmeldung unterliegen, kann die Regierung die in vorhergehenden Anmeldung unterliegen, kann die Regierung die in
Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Befugnisse nur durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Befugnisse nur durch
allgemeine Erlasse ausüben, und zwar nachdem sie, je nach Fall, die allgemeine Erlasse ausüben, und zwar nachdem sie, je nach Fall, die
Stellungnahme eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Stellungnahme eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten
Kollegien eingeholt hat: Kollegien eingeholt hat:
1. Hoher Rat für Öffentliche Hygiene, 1. Hoher Rat für Öffentliche Hygiene,
2. Hoher Rat für Hygiene in Bergwerken, 2. Hoher Rat für Hygiene in Bergwerken,
3. Hoher Rat für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene, 3. Hoher Rat für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene,
4. Nationale paritätische Kommission für Landwirtschaftsunternehmen, 4. Nationale paritätische Kommission für Landwirtschaftsunternehmen,
5. Nationale paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen, 5. Nationale paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen,
6. Nationale paritätische Kommission für Forstunternehmen, 6. Nationale paritätische Kommission für Forstunternehmen,
7. Nationaler Arbeitsrat. 7. Nationaler Arbeitsrat.
Dieses beziehungsweise diese Kollegien übermitteln ihre Stellungnahme Dieses beziehungsweise diese Kollegien übermitteln ihre Stellungnahme
innerhalb von zwei Monaten nach dem diesbezüglichen Antrag, ansonsten innerhalb von zwei Monaten nach dem diesbezüglichen Antrag, ansonsten
wird sie übergangen. wird sie übergangen.
Art. 4 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 4 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Unbeschadet der Befugnisse dieser Beamten haben die beauftragten Unbeschadet der Befugnisse dieser Beamten haben die beauftragten
Mitglieder des Betriebsrates und des Ausschusses für Mitglieder des Betriebsrates und des Ausschusses für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
des Unternehmens freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten des Unternehmens freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten
Unterkünften. Unterkünften.
Ausserdem können die vom König bestimmten Behörden die Schliessung Ausserdem können die vom König bestimmten Behörden die Schliessung
oder die Evakuierung der in Artikel 1 erwähnten Unterkünfte vornehmen, oder die Evakuierung der in Artikel 1 erwähnten Unterkünfte vornehmen,
wenn deren Zustand einen Verstoss gegen die Bestimmungen des wenn deren Zustand einen Verstoss gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse darstellt.] vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse darstellt.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom
30. Dezember 1989)] 30. Dezember 1989)]
Art. 5 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Art. 5 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs
Monaten und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50.000 [EUR] oder mit Monaten und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50.000 [EUR] oder mit
nur einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die gegen die nur einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
verstossen.] verstossen.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom [Art. 5 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom
30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
[Art. 5bis - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches [Art. 5bis - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII sind anwendbar auf die in vorliegendem einschliesslich Kapitel VII sind anwendbar auf die in vorliegendem
Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse. Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist anwendbar auf die § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist anwendbar auf die
in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten
Verstösse, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des in vorliegendem Verstösse, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des in vorliegendem
Gesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Mindestbetrags Gesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Mindestbetrags
unterschreiten darf.] unterschreiten darf.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. [Art. 5bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S.
vom 19. Februar 1998)] vom 19. Februar 1998)]
Art. 6 - Das Gesetz vom 30. April 1909 über die Unterkunft von Art. 6 - Das Gesetz vom 30. April 1909 über die Unterkunft von
Arbeitern, die in Ziegeleien und auf Baustellen beschäftigt sind, kann Arbeitern, die in Ziegeleien und auf Baustellen beschäftigt sind, kann
nach Inkrafttreten der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes nach Inkrafttreten der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes
ergangenen Vorschriften durch Königlichen Erlass aufgehoben werden. ergangenen Vorschriften durch Königlichen Erlass aufgehoben werden.
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