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| Loi concernant le logement des travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, agricoles ou commerciales. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de huisvesting van de arbeiders in nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 1949. - Loi concernant le logement des travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, agricoles ou commerciales. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 1949. - Wet betreffende de huisvesting van de arbeiders in nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 6 juillet 1949 concernant le logement des | de wet van 6 juli 1949 betreffende de huisvesting van de arbeiders in |
| travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, | nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties |
| agricoles ou commerciales (Moniteur belge du 18-19 juillet 1949), | (Belgisch Staatsblad van 18-19 juli 1949), zoals ze achtereenvolgens |
| telle qu'elle a été modifiée successivement par : | werd gewijzigd bij : |
| - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre | - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 |
| 1989, err. du 4 avril 1990); | december 1989, err. van 4 april 1990); |
| - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de | - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van |
| l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); | de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); |
| - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
| Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE |
| 6. JULI 1949 - Gesetz über die Unterkunft von Arbeitnehmern in | 6. JULI 1949 - Gesetz über die Unterkunft von Arbeitnehmern in |
| Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben | Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben |
| Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die geeigneten Massnahmen | Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die geeigneten Massnahmen |
| vorzuschreiben, um die Sicherheit, die Hygiene und die Angemessenheit | vorzuschreiben, um die Sicherheit, die Hygiene und die Angemessenheit |
| der Unterkunft der Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge, | der Unterkunft der Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge, |
| die sich in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und | die sich in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und |
| -betrieben befindet oder von diesen Unternehmen oder Betrieben | -betrieben befindet oder von diesen Unternehmen oder Betrieben |
| abhängt, oder in den Unterkunftshäusern oder in den privaten | abhängt, oder in den Unterkunftshäusern oder in den privaten |
| Wohnhäusern, die hauptsächlich als Unterkunft für Arbeitnehmer dienen, | Wohnhäusern, die hauptsächlich als Unterkunft für Arbeitnehmer dienen, |
| zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
| Unter Landwirtschaftsunternehmen sind die eigentlichen | Unter Landwirtschaftsunternehmen sind die eigentlichen |
| Landwirtschaftsunternehmen, die Zuchtunternehmen, die | Landwirtschaftsunternehmen, die Zuchtunternehmen, die |
| Gartenbauunternehmen und die Forstunternehmen zu verstehen. | Gartenbauunternehmen und die Forstunternehmen zu verstehen. |
| Als im vorhergehenden Absatz erwähnte Unternehmen oder Betriebe sind | Als im vorhergehenden Absatz erwähnte Unternehmen oder Betriebe sind |
| diejenigen ausgenommen, in denen der Arbeitgeber nur mit Mitgliedern | diejenigen ausgenommen, in denen der Arbeitgeber nur mit Mitgliedern |
| seiner Familie, die bei ihm wohnen, oder mit Hausangestellten oder | seiner Familie, die bei ihm wohnen, oder mit Hausangestellten oder |
| Hauspersonal arbeitet. | Hauspersonal arbeitet. |
| Art. 2 - In den Räumen der in Artikel 1 definierten Unterkunft dürfen | Art. 2 - In den Räumen der in Artikel 1 definierten Unterkunft dürfen |
| in keinem Fall alkoholische Getränke ausgeschenkt oder angeboten | in keinem Fall alkoholische Getränke ausgeschenkt oder angeboten |
| werden. Wie die Schankstätten sind diese Räume den Behördenbeamten, | werden. Wie die Schankstätten sind diese Räume den Behördenbeamten, |
| die mit der Anwendung des Gesetzes vom 29. August 1919 über den | die mit der Anwendung des Gesetzes vom 29. August 1919 über den |
| Einzelverkauf alkoholischer Getränke beauftragt sind, zugänglich. | Einzelverkauf alkoholischer Getränke beauftragt sind, zugänglich. |
| Die Bereitstellung einer Unterkunft für die in Artikel 1 definierten | Die Bereitstellung einer Unterkunft für die in Artikel 1 definierten |
| Arbeitnehmer muss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1948 | Arbeitnehmer muss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1948 |
| zur Abschaffung der Regelung der Prostitution entsprechen. | zur Abschaffung der Regelung der Prostitution entsprechen. |
| Art. 3 - Ausser was die Unternehmen betrifft, die unabhängig vom | Art. 3 - Ausser was die Unternehmen betrifft, die unabhängig vom |
| vorliegenden Gesetz einer Regelung der Ermächtigung oder der | vorliegenden Gesetz einer Regelung der Ermächtigung oder der |
| vorhergehenden Anmeldung unterliegen, kann die Regierung die in | vorhergehenden Anmeldung unterliegen, kann die Regierung die in |
| Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Befugnisse nur durch | Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Befugnisse nur durch |
| allgemeine Erlasse ausüben, und zwar nachdem sie, je nach Fall, die | allgemeine Erlasse ausüben, und zwar nachdem sie, je nach Fall, die |
| Stellungnahme eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten | Stellungnahme eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten |
| Kollegien eingeholt hat: | Kollegien eingeholt hat: |
| 1. Hoher Rat für Öffentliche Hygiene, | 1. Hoher Rat für Öffentliche Hygiene, |
| 2. Hoher Rat für Hygiene in Bergwerken, | 2. Hoher Rat für Hygiene in Bergwerken, |
| 3. Hoher Rat für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene, | 3. Hoher Rat für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene, |
| 4. Nationale paritätische Kommission für Landwirtschaftsunternehmen, | 4. Nationale paritätische Kommission für Landwirtschaftsunternehmen, |
| 5. Nationale paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen, | 5. Nationale paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen, |
| 6. Nationale paritätische Kommission für Forstunternehmen, | 6. Nationale paritätische Kommission für Forstunternehmen, |
| 7. Nationaler Arbeitsrat. | 7. Nationaler Arbeitsrat. |
| Dieses beziehungsweise diese Kollegien übermitteln ihre Stellungnahme | Dieses beziehungsweise diese Kollegien übermitteln ihre Stellungnahme |
| innerhalb von zwei Monaten nach dem diesbezüglichen Antrag, ansonsten | innerhalb von zwei Monaten nach dem diesbezüglichen Antrag, ansonsten |
| wird sie übergangen. | wird sie übergangen. |
| Art. 4 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 4 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
| Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
| Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
| Unbeschadet der Befugnisse dieser Beamten haben die beauftragten | Unbeschadet der Befugnisse dieser Beamten haben die beauftragten |
| Mitglieder des Betriebsrates und des Ausschusses für | Mitglieder des Betriebsrates und des Ausschusses für |
| Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
| des Unternehmens freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten | des Unternehmens freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten |
| Unterkünften. | Unterkünften. |
| Ausserdem können die vom König bestimmten Behörden die Schliessung | Ausserdem können die vom König bestimmten Behörden die Schliessung |
| oder die Evakuierung der in Artikel 1 erwähnten Unterkünfte vornehmen, | oder die Evakuierung der in Artikel 1 erwähnten Unterkünfte vornehmen, |
| wenn deren Zustand einen Verstoss gegen die Bestimmungen des | wenn deren Zustand einen Verstoss gegen die Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse darstellt.] | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse darstellt.] |
| [Art. 4 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom |
| 30. Dezember 1989)] | 30. Dezember 1989)] |
| Art. 5 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | Art. 5 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
| Monaten und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50.000 [EUR] oder mit | Monaten und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50.000 [EUR] oder mit |
| nur einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die gegen die | nur einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die gegen die |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
| verstossen.] | verstossen.] |
| [Art. 5 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom |
| 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni | 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni |
| 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
| [Art. 5bis - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | [Art. 5bis - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII sind anwendbar auf die in vorliegendem | einschliesslich Kapitel VII sind anwendbar auf die in vorliegendem |
| Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse. | Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse. |
| § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist anwendbar auf die | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist anwendbar auf die |
| in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten | in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten |
| Verstösse, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des in vorliegendem | Verstösse, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des in vorliegendem |
| Gesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Mindestbetrags | Gesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Mindestbetrags |
| unterschreiten darf.] | unterschreiten darf.] |
| [Art. 5bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. |
| vom 19. Februar 1998)] | vom 19. Februar 1998)] |
| Art. 6 - Das Gesetz vom 30. April 1909 über die Unterkunft von | Art. 6 - Das Gesetz vom 30. April 1909 über die Unterkunft von |
| Arbeitern, die in Ziegeleien und auf Baustellen beschäftigt sind, kann | Arbeitern, die in Ziegeleien und auf Baustellen beschäftigt sind, kann |
| nach Inkrafttreten der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes | nach Inkrafttreten der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
| ergangenen Vorschriften durch Königlichen Erlass aufgehoben werden. | ergangenen Vorschriften durch Königlichen Erlass aufgehoben werden. |