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Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. Traduction allemande d'extraits | Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat | 6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming |
concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. | inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 6 tot |
articles 6 à 11, 40 et 73 de la loi du 6 janvier 2014 relative à la | 11, 40 en 73 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde |
Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article | Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van |
77 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier 2014). | de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die | 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die |
in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten | in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze | TITEL 4 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat | über den Staatsrat |
Art. 6 - In Titel III Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten | Art. 6 - In Titel III Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat wird ein Artikel 11bis mit folgendem | Gesetze über den Staatsrat wird ein Artikel 11bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 11bis - Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung | "Art. 11bis - Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung |
von Artikel 14 § 1 oder 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit | von Artikel 14 § 1 oder 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit |
eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten | eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten |
Abweisungsentscheidung einleitet, kann die | Abweisungsentscheidung einleitet, kann die |
Verwaltungsstreitsachenabteilung ersuchen, ihr im Wege eines | Verwaltungsstreitsachenabteilung ersuchen, ihr im Wege eines |
Entscheids eine Entschädigung zu Lasten des erlassenden Organs unter | Entscheids eine Entschädigung zu Lasten des erlassenden Organs unter |
Berücksichtigung aller Umstände öffentlichen und privaten Interesses | Berücksichtigung aller Umstände öffentlichen und privaten Interesses |
zu gewähren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines | zu gewähren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines |
Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung | Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung |
ein Nachteil entstanden ist. | ein Nachteil entstanden ist. |
Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird spätestens sechzig Tage | Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird spätestens sechzig Tage |
nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der | nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der |
Rechtswidrigkeit eingereicht. Über den Antrag auf | Rechtswidrigkeit eingereicht. Über den Antrag auf |
Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung | Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung |
des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden. | des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden. |
Bei Anwendung von Artikel 38 muss der Antrag auf | Bei Anwendung von Artikel 38 muss der Antrag auf |
Entschädigungsleistung spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des | Entschädigungsleistung spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des |
Entscheids eingereicht werden, durch den das Verfahren zur Erklärung | Entscheids eingereicht werden, durch den das Verfahren zur Erklärung |
der Nichtigkeit abgeschlossen wird. Über den Antrag auf | der Nichtigkeit abgeschlossen wird. Über den Antrag auf |
Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung | Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung |
des Entscheids entschieden, durch den das Verfahren zur Erklärung der | des Entscheids entschieden, durch den das Verfahren zur Erklärung der |
Nichtigkeit abgeschlossen wird. | Nichtigkeit abgeschlossen wird. |
Die Partei, die den Antrag auf Entschädigungsleistung eingereicht hat, | Die Partei, die den Antrag auf Entschädigungsleistung eingereicht hat, |
kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz für | kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz für |
denselben Nachteil zu erhalten. | denselben Nachteil zu erhalten. |
Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, können | Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, können |
bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung keinen Antrag auf | bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung keinen Antrag auf |
Entschädigungsleistung für denselben Nachteil mehr einreichen." | Entschädigungsleistung für denselben Nachteil mehr einreichen." |
Art. 7 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen | Art. 7 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen |
dem Wort "11," und dem Wort "14" das Wort "11bis," eingefügt. | dem Wort "11," und dem Wort "14" das Wort "11bis," eingefügt. |
Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem | Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem |
Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt. | Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze, ersetzt durch | Art. 9 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch den Königlichen | das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort | Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort |
"12," das Wort "11bis," eingefügt. | "12," das Wort "11bis," eingefügt. |
Art. 10 - In Artikel 53 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem | Art. 10 - In Artikel 53 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem |
Wort "11" und dem Wort "und" das Wort ", 11bis" eingefügt. | Wort "11" und dem Wort "und" das Wort ", 11bis" eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel 63 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem | Art. 11 - In Artikel 63 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem |
Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt. | Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt. |
(...) | (...) |
TITEL 7 - Übergangsbestimmung | TITEL 7 - Übergangsbestimmung |
Art. 40 - Ab Inkrafttreten der Artikel 6 und 7 des vorliegenden | Art. 40 - Ab Inkrafttreten der Artikel 6 und 7 des vorliegenden |
Gesetzes findet Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten | Gesetzes findet Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat Anwendung auf Anträge auf | Gesetze über den Staatsrat Anwendung auf Anträge auf |
Entschädigungsleistung in Zusammenhang mit den ab diesem Datum in | Entschädigungsleistung in Zusammenhang mit den ab diesem Datum in |
Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 derselben Gesetze eingeleiteten | Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 derselben Gesetze eingeleiteten |
Klagen oder mit den ab diesem Datum in Anwendung von Artikel 14 § 1 | Klagen oder mit den ab diesem Datum in Anwendung von Artikel 14 § 1 |
oder 3 verkündeten Entscheiden. | oder 3 verkündeten Entscheiden. |
(...) | (...) |
TITEL 9 - Inkrafttreten | TITEL 9 - Inkrafttreten |
Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit | Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit |
Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft tritt. | Staatsblatt in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |