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Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. Traduction allemande d'extraits Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels
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6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat 6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming
concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. -
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 6 tot
articles 6 à 11, 40 et 73 de la loi du 6 janvier 2014 relative à la 11, 40 en 73 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde
Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van
77 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier 2014). de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die
in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze TITEL 4 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze
über den Staatsrat über den Staatsrat
Art. 6 - In Titel III Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Art. 6 - In Titel III Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat wird ein Artikel 11bis mit folgendem Gesetze über den Staatsrat wird ein Artikel 11bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 11bis - Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung "Art. 11bis - Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung
von Artikel 14 § 1 oder 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit von Artikel 14 § 1 oder 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit
eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten
Abweisungsentscheidung einleitet, kann die Abweisungsentscheidung einleitet, kann die
Verwaltungsstreitsachenabteilung ersuchen, ihr im Wege eines Verwaltungsstreitsachenabteilung ersuchen, ihr im Wege eines
Entscheids eine Entschädigung zu Lasten des erlassenden Organs unter Entscheids eine Entschädigung zu Lasten des erlassenden Organs unter
Berücksichtigung aller Umstände öffentlichen und privaten Interesses Berücksichtigung aller Umstände öffentlichen und privaten Interesses
zu gewähren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines zu gewähren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines
Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung
ein Nachteil entstanden ist. ein Nachteil entstanden ist.
Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird spätestens sechzig Tage Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird spätestens sechzig Tage
nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit eingereicht. Über den Antrag auf Rechtswidrigkeit eingereicht. Über den Antrag auf
Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung
des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden. des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden.
Bei Anwendung von Artikel 38 muss der Antrag auf Bei Anwendung von Artikel 38 muss der Antrag auf
Entschädigungsleistung spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entschädigungsleistung spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des
Entscheids eingereicht werden, durch den das Verfahren zur Erklärung Entscheids eingereicht werden, durch den das Verfahren zur Erklärung
der Nichtigkeit abgeschlossen wird. Über den Antrag auf der Nichtigkeit abgeschlossen wird. Über den Antrag auf
Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung
des Entscheids entschieden, durch den das Verfahren zur Erklärung der des Entscheids entschieden, durch den das Verfahren zur Erklärung der
Nichtigkeit abgeschlossen wird. Nichtigkeit abgeschlossen wird.
Die Partei, die den Antrag auf Entschädigungsleistung eingereicht hat, Die Partei, die den Antrag auf Entschädigungsleistung eingereicht hat,
kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz für kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz für
denselben Nachteil zu erhalten. denselben Nachteil zu erhalten.
Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, können Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, können
bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung keinen Antrag auf bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung keinen Antrag auf
Entschädigungsleistung für denselben Nachteil mehr einreichen." Entschädigungsleistung für denselben Nachteil mehr einreichen."
Art. 7 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen Art. 7 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen
dem Wort "11," und dem Wort "14" das Wort "11bis," eingefügt. dem Wort "11," und dem Wort "14" das Wort "11bis," eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem
Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt. Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze, ersetzt durch Art. 9 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch den Königlichen das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort
"12," das Wort "11bis," eingefügt. "12," das Wort "11bis," eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 53 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Art. 10 - In Artikel 53 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem
Wort "11" und dem Wort "und" das Wort ", 11bis" eingefügt. Wort "11" und dem Wort "und" das Wort ", 11bis" eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 63 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Art. 11 - In Artikel 63 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem
Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt. Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt.
(...) (...)
TITEL 7 - Übergangsbestimmung TITEL 7 - Übergangsbestimmung
Art. 40 - Ab Inkrafttreten der Artikel 6 und 7 des vorliegenden Art. 40 - Ab Inkrafttreten der Artikel 6 und 7 des vorliegenden
Gesetzes findet Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzes findet Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat Anwendung auf Anträge auf Gesetze über den Staatsrat Anwendung auf Anträge auf
Entschädigungsleistung in Zusammenhang mit den ab diesem Datum in Entschädigungsleistung in Zusammenhang mit den ab diesem Datum in
Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 derselben Gesetze eingeleiteten Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 derselben Gesetze eingeleiteten
Klagen oder mit den ab diesem Datum in Anwendung von Artikel 14 § 1 Klagen oder mit den ab diesem Datum in Anwendung von Artikel 14 § 1
oder 3 verkündeten Entscheiden. oder 3 verkündeten Entscheiden.
(...) (...)
TITEL 9 - Inkrafttreten TITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit
Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft tritt. Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD Ph. COURARD
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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