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Vue multilingue de Loi du 06/01/2014
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Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande d'extraits Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels
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6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat 6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming
concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. - inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. -
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 5, 41, 42, 51 à 53 et 62 à 72 de la loi du 6 janvier 5, 41, 42, 51 tot 53 en 62 tot 72 van de wet van 6 januari 2014 met
2014 relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden
visées à l'article 77 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier bedoeld in artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31
2014). januari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die
in Artikel 77 in Artikel 77
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches TITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem 1. Absatz 2 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre "- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre
Aufträge übernimmt." Aufträge übernimmt."
2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Auswahlausschuss setzt sich für den Bereich des Appellationshofes "Der Auswahlausschuss setzt sich für den Bereich des Appellationshofes
von Lüttich aus dem französischsprachigen und deutschsprachigen von Lüttich aus dem französischsprachigen und deutschsprachigen
leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre
Aufträge übernimmt, zusammen." Aufträge übernimmt, zusammen."
Art. 3 - Artikel 196quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 196quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem 1. Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre "- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre
Aufträge übernimmt." Aufträge übernimmt."
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Bewertungsausschuss setzt sich für den Bereich des "Der Bewertungsausschuss setzt sich für den Bereich des
Appellationshofes von Lüttich aus dem französischsprachigen und Appellationshofes von Lüttich aus dem französischsprachigen und
deutschsprachigen leitenden Beamten der Justizhäuser oder des deutschsprachigen leitenden Beamten der Justizhäuser oder des
Dienstes, der ihre Aufträge übernimmt, zusammen." Dienstes, der ihre Aufträge übernimmt, zusammen."
TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über
institutionelle Reformen institutionelle Reformen
für die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Deutschsprachige Gemeinschaft
Art. 4 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über Art. 4 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über
institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft,
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die
Gesetze vom 16. Juli 1993 und 30. Dezember 1993, wird wie folgt Gesetze vom 16. Juli 1993 und 30. Dezember 1993, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "6bis," und den Wörtern "8 bis 12" wird das Wort 1. Zwischen dem Wort "6bis," und den Wörtern "8 bis 12" wird das Wort
"6quinquies," eingefügt. "6quinquies," eingefügt.
2. Die Wörter "14 bis 16 und 99" werden durch die Wörter "14 bis 16, 2. Die Wörter "14 bis 16 und 99" werden durch die Wörter "14 bis 16,
94 § 1bis und § 1ter und 99" ersetzt. 94 § 1bis und § 1ter und 99" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 55bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - In Artikel 55bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 5. Mai 1993, werden zwischen den Wörtern "4bis, 4ter," und den vom 5. Mai 1993, werden zwischen den Wörtern "4bis, 4ter," und den
Wörtern "5 und 6" die Wörter "4sexies, 4septies, 4octies, 4decies, Wörtern "5 und 6" die Wörter "4sexies, 4septies, 4octies, 4decies,
4undecies," eingefügt. 4undecies," eingefügt.
(...) (...)
TITEL 8 - Bestimmungen über die Reform des Gerichtsbezirks Brüssel TITEL 8 - Bestimmungen über die Reform des Gerichtsbezirks Brüssel
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des
Gerichtsbezirks Brüssel Gerichtsbezirks Brüssel
Art. 41 - Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Art. 41 - Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des
Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember
2012, wird wie folgt abgeändert: 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Vorliegendes Gesetz sowie Artikel 157bis der Verfassung treten am 31. "Vorliegendes Gesetz sowie Artikel 157bis der Verfassung treten am 31.
März 2014 in Kraft. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der März 2014 in Kraft. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der
Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum vor dem Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum vor dem
31. März 2014 fest, wenn Er feststellt, dass jeder der Stellenpläne 31. März 2014 fest, wenn Er feststellt, dass jeder der Stellenpläne
und Sprachkader, die vorläufig festgelegt worden sind gemäß Artikel 43 und Sprachkader, die vorläufig festgelegt worden sind gemäß Artikel 43
§ 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2, § § 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2, §
5quinquies, Artikel 53 § 3 Absatz 1 bis 3 und Artikel 54bis des 5quinquies, Artikel 53 § 3 Absatz 1 bis 3 und Artikel 54bis des
Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten, so wie diese Artikel durch vorliegendes Gerichtsangelegenheiten, so wie diese Artikel durch vorliegendes
Gesetz abgeändert, ergänzt oder wieder aufgenommen worden sind, zu 90% Gesetz abgeändert, ergänzt oder wieder aufgenommen worden sind, zu 90%
besetzt ist." besetzt ist."
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Vor dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum des Inkrafttretens werden "Vor dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum des Inkrafttretens werden
die vakanten Stellen in den definitiven Stellenplänen der Magistrate die vakanten Stellen in den definitiven Stellenplänen der Magistrate
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Wenn die Anzahl Bewerbungen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Wenn die Anzahl Bewerbungen
nicht ausreicht, um die vakanten Stellen zu besetzen, werden die nicht ausreicht, um die vakanten Stellen zu besetzen, werden die
Vakanzen unverzüglich erneut veröffentlicht." Vakanzen unverzüglich erneut veröffentlicht."
Art. 42 - Kapitel V desselben Gesetzes wird durch einen Artikel 73 mit Art. 42 - Kapitel V desselben Gesetzes wird durch einen Artikel 73 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des "Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und
unentgeltlich in die allgemeine oder gegebenenfalls in die besondere unentgeltlich in die allgemeine oder gegebenenfalls in die besondere
Liste des Gerichts eingetragen, das zuständig gewesen wäre, wenn die Liste des Gerichts eingetragen, das zuständig gewesen wäre, wenn die
Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden wären. Das Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden wären. Das
Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand, Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand,
fortgesetzt." fortgesetzt."
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 2012
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz
Art. 51 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung Art. 51 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz wird aufgehoben. verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz wird aufgehoben.
Art. 52 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 52 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 53 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 53 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 62 - Vor dem gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli Art. 62 - Vor dem gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli
2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel festgelegten Datum gelten 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel festgelegten Datum gelten
die in den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels festgelegten die in den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels festgelegten
Stellenpläne und Sprachkader als Stellenpläne beziehungsweise Stellenpläne und Sprachkader als Stellenpläne beziehungsweise
Sprachkader des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des Sprachkader des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des
Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Brüssel, des Polizeigerichts, Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Brüssel, des Polizeigerichts,
dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, der dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, der
Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel und der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel und der
Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditorats von Brüssel. Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditorats von Brüssel.
Art. 63 - Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels werden Art. 63 - Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels werden
die nicht besetzten Stellen der Kader der Gerichte Erster Instanz von die nicht besetzten Stellen der Kader der Gerichte Erster Instanz von
Brüssel, der Arbeitsgerichte, der Handelsgerichte, der Brüssel, der Arbeitsgerichte, der Handelsgerichte, der
Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
liegt, der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs und des liegt, der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs und des
Arbeitsauditorats des Gerichtsbezirks Brüssel für vakant erklärt. Arbeitsauditorats des Gerichtsbezirks Brüssel für vakant erklärt.
Art. 64 - Die Richter am niederländischsprachigen Polizeigericht von Art. 64 - Die Richter am niederländischsprachigen Polizeigericht von
Brüssel, deren Anzahl die gemäß dem Gesetz vom 16. Juli 1970 zur Brüssel, deren Anzahl die gemäß dem Gesetz vom 16. Juli 1970 zur
Bestimmung des Stellenplans der Polizeigerichte festgelegte Anzahl Bestimmung des Stellenplans der Polizeigerichte festgelegte Anzahl
übersteigt, bekleiden das Amt in Überzahl, unbeschadet des Artikels 64 übersteigt, bekleiden das Amt in Überzahl, unbeschadet des Artikels 64
§ 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks § 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks
Brüssel. Sie können nicht ersetzt werden. Brüssel. Sie können nicht ersetzt werden.
Art. 65 - § 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht Art. 65 - § 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht
man unter "globalem Prozentsatz der Besetzung der Kader" für die man unter "globalem Prozentsatz der Besetzung der Kader" für die
französische Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl französische Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl
Magistrate der französischen Sprachrolle an den französischsprachigen Magistrate der französischen Sprachrolle an den französischsprachigen
Gerichten von Brüssel und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators Gerichten von Brüssel und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators
des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel, einerseits, und der des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel, einerseits, und der
Summe der Kader dieser Gerichte und der französischsprachigen Kader Summe der Kader dieser Gerichte und der französischsprachigen Kader
der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Brüssel und der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Brüssel und
des Arbeitsauditors von Brüssel, andererseits; für die niederländische des Arbeitsauditors von Brüssel, andererseits; für die niederländische
Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl Magistrate der Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl Magistrate der
niederländischen Sprachrolle an den niederländischsprachigen Gerichten niederländischen Sprachrolle an den niederländischsprachigen Gerichten
von Brüssel, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, von Brüssel, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt,
und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des
Arbeitsauditors von Brüssel und von Halle-Vilvoorde, einerseits, und Arbeitsauditors von Brüssel und von Halle-Vilvoorde, einerseits, und
der Summe der Kader dieser Gerichte und der Staatsanwaltschaften des der Summe der Kader dieser Gerichte und der Staatsanwaltschaften des
Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde und Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde und
der niederländischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaften des der niederländischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaften des
Prokurators des Königs von Brüssel und des Arbeitsauditors von Prokurators des Königs von Brüssel und des Arbeitsauditors von
Brüssel, andererseits. Brüssel, andererseits.
§ 2 - Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für eine § 2 - Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für eine
bestimmte Sprachrolle unter 95% liegt und für die andere Sprachrolle bestimmte Sprachrolle unter 95% liegt und für die andere Sprachrolle
mindestens 95% beträgt, darf unbeschadet des Artikels 63 des Gesetzes mindestens 95% beträgt, darf unbeschadet des Artikels 63 des Gesetzes
vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel im Kader vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel im Kader
eines Gerichts Erster Instanz von Brüssel, eines Arbeitsgerichts von eines Gerichts Erster Instanz von Brüssel, eines Arbeitsgerichts von
Brüssel, eines Handelsgerichts von Brüssel, eines Polizeigerichts, Brüssel, eines Handelsgerichts von Brüssel, eines Polizeigerichts,
dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, oder einer dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, oder einer
Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors
von Brüssel oder Halle-Vilvoorde kein Magistrat dieser anderen von Brüssel oder Halle-Vilvoorde kein Magistrat dieser anderen
Sprachrolle ernannt werden. Sprachrolle ernannt werden.
Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für jede Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für jede
Sprachrolle 95% erreicht hat, werden die Kader in den beiden Sprachrolle 95% erreicht hat, werden die Kader in den beiden
Sprachrollen im gleichen Rhythmus besetzt. Sprachrollen im gleichen Rhythmus besetzt.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Maßnahmen sind nicht Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Maßnahmen sind nicht
anwendbar, um Stellen zu besetzen in einem Kader, für den die Anzahl anwendbar, um Stellen zu besetzen in einem Kader, für den die Anzahl
in diesem Kader amtierender Magistrate unter 90% des entsprechenden in diesem Kader amtierender Magistrate unter 90% des entsprechenden
vorläufigen Kaders liegt, der gemäß Artikel 57 des Gesetzes vom 19. vorläufigen Kaders liegt, der gemäß Artikel 57 des Gesetzes vom 19.
Juli 2012 festgelegt worden ist, oder um Magistrate zu ersetzen. Juli 2012 festgelegt worden ist, oder um Magistrate zu ersetzen.
Art. 66 - Der Minister der Justiz erstattet dem Ministerrat jeden Art. 66 - Der Minister der Justiz erstattet dem Ministerrat jeden
Monat Bericht über den Stand der Anwerbungen im Hinblick auf die Monat Bericht über den Stand der Anwerbungen im Hinblick auf die
Besetzung der gemäß den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels Besetzung der gemäß den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels
festgelegten Kader. festgelegten Kader.
Im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan sind Mittel vorgesehen, um im Im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan sind Mittel vorgesehen, um im
Jahr 2014 den Kader zu 100% zu besetzen, und zwar unter Jahr 2014 den Kader zu 100% zu besetzen, und zwar unter
Berücksichtigung der für das Einstellungsverfahren erforderlichen Berücksichtigung der für das Einstellungsverfahren erforderlichen
Fristen. Reichen die für die ordentlichen Gerichte eingetragenen Fristen. Reichen die für die ordentlichen Gerichte eingetragenen
Haushaltsmittel des föderalen öffentlichen Dienstes (FÖD) Justiz nicht Haushaltsmittel des föderalen öffentlichen Dienstes (FÖD) Justiz nicht
aus, werden sie durch den interministeriellen Vorschuss ergänzt. aus, werden sie durch den interministeriellen Vorschuss ergänzt.
Art. 67 - In Artikel 43 § 5ter Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 Art. 67 - In Artikel 43 § 5ter Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935
über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "werden dem das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "werden dem
französischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaft von Brüssel französischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaft von Brüssel
hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader
der Staatsanwaltschaft von Brüssel an" ersetzt. der Staatsanwaltschaft von Brüssel an" ersetzt.
Art. 68 - In Artikel 43 § 5quinquies Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Art. 68 - In Artikel 43 § 5quinquies Absatz 3 des Gesetzes vom 15.
Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter
"werden dem französischsprachigen Kader des Auditorats von Brüssel "werden dem französischsprachigen Kader des Auditorats von Brüssel
hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader
des Auditorats von Brüssel an" ersetzt. des Auditorats von Brüssel an" ersetzt.
Art. 69 - Es werden aufgehoben: Art. 69 - Es werden aufgehoben:
1. Artikel 43 § 5 Absatz 6 bis 13 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über 1. Artikel 43 § 5 Absatz 6 bis 13 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über
den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Juli 2012, Gesetz vom 19. Juli 2012,
2. Artikel 43 § 5bis Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes 2. Artikel 43 § 5bis Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes
vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012,
3. Artikel 43 § 5ter Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 3. Artikel 43 § 5ter Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935
über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Juli 2012, das Gesetz vom 19. Juli 2012,
4. Artikel 43 § 5quater Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes 4. Artikel 43 § 5quater Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes
vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012,
5. Artikel 43 § 5quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni 5. Artikel 43 § 5quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni
1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, durch das Gesetz vom 19. Juli 2012,
6. Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des 6. Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des
Gerichtsbezirks Brüssel. Gerichtsbezirks Brüssel.
Art. 70 - Artikel 53 § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Art. 70 - Artikel 53 § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Für die an die Kanzlei gebundenen 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Für die an die Kanzlei gebundenen
Personalmitglieder und die Referenten werden diese Stellenpläne" durch Personalmitglieder und die Referenten werden diese Stellenpläne" durch
die Wörter "Die Stellenpläne der an die Kanzlei gebundenen die Wörter "Die Stellenpläne der an die Kanzlei gebundenen
Personalmitglieder und der Referenten der französischsprachigen und Personalmitglieder und der Referenten der französischsprachigen und
niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel, einschließlich der niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel, einschließlich der
Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
liegt, werden" ersetzt. liegt, werden" ersetzt.
3. Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. 3. Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
Art. 71 - Artikel 54bis desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Art. 71 - Artikel 54bis desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Diese Stellenpläne" durch die Wörter 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Diese Stellenpläne" durch die Wörter
"Die Stellenpläne der Sekretäre bei den Staatsanwaltschaften, der "Die Stellenpläne der Sekretäre bei den Staatsanwaltschaften, der
Juristen bei den Staatsanwaltschaften und der Personalmitglieder, die Juristen bei den Staatsanwaltschaften und der Personalmitglieder, die
an die Sekretariate der Staatsanwaltschaften des Gerichtsbezirks an die Sekretariate der Staatsanwaltschaften des Gerichtsbezirks
Brüssel gebunden sind," ersetzt. Brüssel gebunden sind," ersetzt.
3. Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. 3. Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
Art. 72 - In Abweichung von den Artikeln 69 bis 71 sind Artikel 43 § 5 Art. 72 - In Abweichung von den Artikeln 69 bis 71 sind Artikel 43 § 5
Absatz 9, § 5bis Absatz 2 erster Satz, § 5ter Absatz 1 und 2, § Absatz 9, § 5bis Absatz 2 erster Satz, § 5ter Absatz 1 und 2, §
5quater Absatz 2 erster Satz, § 5quinquies Absatz 1 und 2, Artikel 53 5quater Absatz 2 erster Satz, § 5quinquies Absatz 1 und 2, Artikel 53
§ 3 Absatz 1 und 2 und Artikel 54bis Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom § 3 Absatz 1 und 2 und Artikel 54bis Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so
wie sie durch das Gesetz vom 19. Juli 2012 eingefügt worden sind, wie sie durch das Gesetz vom 19. Juli 2012 eingefügt worden sind,
jedoch weiterhin anwendbar für die Anwendung von Artikel 65 § 2 Absatz jedoch weiterhin anwendbar für die Anwendung von Artikel 65 § 2 Absatz
3 des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 3 des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom
19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel. 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD Ph. COURARD
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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