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Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande d'extraits | Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat | 6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming |
concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. - | inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 5, 41, 42, 51 à 53 et 62 à 72 de la loi du 6 janvier | 5, 41, 42, 51 tot 53 en 62 tot 72 van de wet van 6 januari 2014 met |
2014 relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières | betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden |
visées à l'article 77 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier | bedoeld in artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 |
2014). | januari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die | 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die |
in Artikel 77 | in Artikel 77 |
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten | der Verfassung erwähnten Angelegenheiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | TITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem | 1. Absatz 2 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre | "- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre |
Aufträge übernimmt." | Aufträge übernimmt." |
2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der Auswahlausschuss setzt sich für den Bereich des Appellationshofes | "Der Auswahlausschuss setzt sich für den Bereich des Appellationshofes |
von Lüttich aus dem französischsprachigen und deutschsprachigen | von Lüttich aus dem französischsprachigen und deutschsprachigen |
leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre | leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre |
Aufträge übernimmt, zusammen." | Aufträge übernimmt, zusammen." |
Art. 3 - Artikel 196quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 196quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem | 1. Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre | "- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre |
Aufträge übernimmt." | Aufträge übernimmt." |
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der Bewertungsausschuss setzt sich für den Bereich des | "Der Bewertungsausschuss setzt sich für den Bereich des |
Appellationshofes von Lüttich aus dem französischsprachigen und | Appellationshofes von Lüttich aus dem französischsprachigen und |
deutschsprachigen leitenden Beamten der Justizhäuser oder des | deutschsprachigen leitenden Beamten der Justizhäuser oder des |
Dienstes, der ihre Aufträge übernimmt, zusammen." | Dienstes, der ihre Aufträge übernimmt, zusammen." |
TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über | TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über |
institutionelle Reformen | institutionelle Reformen |
für die Deutschsprachige Gemeinschaft | für die Deutschsprachige Gemeinschaft |
Art. 4 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über | Art. 4 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über |
institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, | institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, |
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die | ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 16. Juli 1993 und 30. Dezember 1993, wird wie folgt | Gesetze vom 16. Juli 1993 und 30. Dezember 1993, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen dem Wort "6bis," und den Wörtern "8 bis 12" wird das Wort | 1. Zwischen dem Wort "6bis," und den Wörtern "8 bis 12" wird das Wort |
"6quinquies," eingefügt. | "6quinquies," eingefügt. |
2. Die Wörter "14 bis 16 und 99" werden durch die Wörter "14 bis 16, | 2. Die Wörter "14 bis 16 und 99" werden durch die Wörter "14 bis 16, |
94 § 1bis und § 1ter und 99" ersetzt. | 94 § 1bis und § 1ter und 99" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 55bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - In Artikel 55bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 5. Mai 1993, werden zwischen den Wörtern "4bis, 4ter," und den | vom 5. Mai 1993, werden zwischen den Wörtern "4bis, 4ter," und den |
Wörtern "5 und 6" die Wörter "4sexies, 4septies, 4octies, 4decies, | Wörtern "5 und 6" die Wörter "4sexies, 4septies, 4octies, 4decies, |
4undecies," eingefügt. | 4undecies," eingefügt. |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Bestimmungen über die Reform des Gerichtsbezirks Brüssel | TITEL 8 - Bestimmungen über die Reform des Gerichtsbezirks Brüssel |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des |
Gerichtsbezirks Brüssel | Gerichtsbezirks Brüssel |
Art. 41 - Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des | Art. 41 - Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des |
Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember | Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember |
2012, wird wie folgt abgeändert: | 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Vorliegendes Gesetz sowie Artikel 157bis der Verfassung treten am 31. | "Vorliegendes Gesetz sowie Artikel 157bis der Verfassung treten am 31. |
März 2014 in Kraft. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der | März 2014 in Kraft. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der |
Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum vor dem | Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum vor dem |
31. März 2014 fest, wenn Er feststellt, dass jeder der Stellenpläne | 31. März 2014 fest, wenn Er feststellt, dass jeder der Stellenpläne |
und Sprachkader, die vorläufig festgelegt worden sind gemäß Artikel 43 | und Sprachkader, die vorläufig festgelegt worden sind gemäß Artikel 43 |
§ 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2, § | § 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2, § |
5quinquies, Artikel 53 § 3 Absatz 1 bis 3 und Artikel 54bis des | 5quinquies, Artikel 53 § 3 Absatz 1 bis 3 und Artikel 54bis des |
Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten, so wie diese Artikel durch vorliegendes | Gerichtsangelegenheiten, so wie diese Artikel durch vorliegendes |
Gesetz abgeändert, ergänzt oder wieder aufgenommen worden sind, zu 90% | Gesetz abgeändert, ergänzt oder wieder aufgenommen worden sind, zu 90% |
besetzt ist." | besetzt ist." |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Vor dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum des Inkrafttretens werden | "Vor dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum des Inkrafttretens werden |
die vakanten Stellen in den definitiven Stellenplänen der Magistrate | die vakanten Stellen in den definitiven Stellenplänen der Magistrate |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Wenn die Anzahl Bewerbungen | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Wenn die Anzahl Bewerbungen |
nicht ausreicht, um die vakanten Stellen zu besetzen, werden die | nicht ausreicht, um die vakanten Stellen zu besetzen, werden die |
Vakanzen unverzüglich erneut veröffentlicht." | Vakanzen unverzüglich erneut veröffentlicht." |
Art. 42 - Kapitel V desselben Gesetzes wird durch einen Artikel 73 mit | Art. 42 - Kapitel V desselben Gesetzes wird durch einen Artikel 73 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | "Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und | vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und |
unentgeltlich in die allgemeine oder gegebenenfalls in die besondere | unentgeltlich in die allgemeine oder gegebenenfalls in die besondere |
Liste des Gerichts eingetragen, das zuständig gewesen wäre, wenn die | Liste des Gerichts eingetragen, das zuständig gewesen wäre, wenn die |
Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden wären. Das | Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden wären. Das |
Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand, | Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand, |
fortgesetzt." | fortgesetzt." |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz |
Art. 51 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung | Art. 51 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz wird aufgehoben. | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz wird aufgehoben. |
Art. 52 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 52 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 53 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 53 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 62 - Vor dem gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli | Art. 62 - Vor dem gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli |
2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel festgelegten Datum gelten | 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel festgelegten Datum gelten |
die in den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels festgelegten | die in den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels festgelegten |
Stellenpläne und Sprachkader als Stellenpläne beziehungsweise | Stellenpläne und Sprachkader als Stellenpläne beziehungsweise |
Sprachkader des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des | Sprachkader des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des |
Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Brüssel, des Polizeigerichts, | Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Brüssel, des Polizeigerichts, |
dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, der | dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, der |
Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel und der | Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel und der |
Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditorats von Brüssel. | Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditorats von Brüssel. |
Art. 63 - Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels werden | Art. 63 - Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels werden |
die nicht besetzten Stellen der Kader der Gerichte Erster Instanz von | die nicht besetzten Stellen der Kader der Gerichte Erster Instanz von |
Brüssel, der Arbeitsgerichte, der Handelsgerichte, der | Brüssel, der Arbeitsgerichte, der Handelsgerichte, der |
Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
liegt, der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs und des | liegt, der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs und des |
Arbeitsauditorats des Gerichtsbezirks Brüssel für vakant erklärt. | Arbeitsauditorats des Gerichtsbezirks Brüssel für vakant erklärt. |
Art. 64 - Die Richter am niederländischsprachigen Polizeigericht von | Art. 64 - Die Richter am niederländischsprachigen Polizeigericht von |
Brüssel, deren Anzahl die gemäß dem Gesetz vom 16. Juli 1970 zur | Brüssel, deren Anzahl die gemäß dem Gesetz vom 16. Juli 1970 zur |
Bestimmung des Stellenplans der Polizeigerichte festgelegte Anzahl | Bestimmung des Stellenplans der Polizeigerichte festgelegte Anzahl |
übersteigt, bekleiden das Amt in Überzahl, unbeschadet des Artikels 64 | übersteigt, bekleiden das Amt in Überzahl, unbeschadet des Artikels 64 |
§ 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks | § 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks |
Brüssel. Sie können nicht ersetzt werden. | Brüssel. Sie können nicht ersetzt werden. |
Art. 65 - § 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht | Art. 65 - § 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht |
man unter "globalem Prozentsatz der Besetzung der Kader" für die | man unter "globalem Prozentsatz der Besetzung der Kader" für die |
französische Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl | französische Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl |
Magistrate der französischen Sprachrolle an den französischsprachigen | Magistrate der französischen Sprachrolle an den französischsprachigen |
Gerichten von Brüssel und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators | Gerichten von Brüssel und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators |
des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel, einerseits, und der | des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel, einerseits, und der |
Summe der Kader dieser Gerichte und der französischsprachigen Kader | Summe der Kader dieser Gerichte und der französischsprachigen Kader |
der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Brüssel und | der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Brüssel und |
des Arbeitsauditors von Brüssel, andererseits; für die niederländische | des Arbeitsauditors von Brüssel, andererseits; für die niederländische |
Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl Magistrate der | Sprachrolle: das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl Magistrate der |
niederländischen Sprachrolle an den niederländischsprachigen Gerichten | niederländischen Sprachrolle an den niederländischsprachigen Gerichten |
von Brüssel, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, | von Brüssel, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, |
und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des | und bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des |
Arbeitsauditors von Brüssel und von Halle-Vilvoorde, einerseits, und | Arbeitsauditors von Brüssel und von Halle-Vilvoorde, einerseits, und |
der Summe der Kader dieser Gerichte und der Staatsanwaltschaften des | der Summe der Kader dieser Gerichte und der Staatsanwaltschaften des |
Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde und | Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde und |
der niederländischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaften des | der niederländischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaften des |
Prokurators des Königs von Brüssel und des Arbeitsauditors von | Prokurators des Königs von Brüssel und des Arbeitsauditors von |
Brüssel, andererseits. | Brüssel, andererseits. |
§ 2 - Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für eine | § 2 - Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für eine |
bestimmte Sprachrolle unter 95% liegt und für die andere Sprachrolle | bestimmte Sprachrolle unter 95% liegt und für die andere Sprachrolle |
mindestens 95% beträgt, darf unbeschadet des Artikels 63 des Gesetzes | mindestens 95% beträgt, darf unbeschadet des Artikels 63 des Gesetzes |
vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel im Kader | vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel im Kader |
eines Gerichts Erster Instanz von Brüssel, eines Arbeitsgerichts von | eines Gerichts Erster Instanz von Brüssel, eines Arbeitsgerichts von |
Brüssel, eines Handelsgerichts von Brüssel, eines Polizeigerichts, | Brüssel, eines Handelsgerichts von Brüssel, eines Polizeigerichts, |
dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, oder einer | dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, oder einer |
Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors | Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors |
von Brüssel oder Halle-Vilvoorde kein Magistrat dieser anderen | von Brüssel oder Halle-Vilvoorde kein Magistrat dieser anderen |
Sprachrolle ernannt werden. | Sprachrolle ernannt werden. |
Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für jede | Wenn der globale Prozentsatz der Besetzung der Kader für jede |
Sprachrolle 95% erreicht hat, werden die Kader in den beiden | Sprachrolle 95% erreicht hat, werden die Kader in den beiden |
Sprachrollen im gleichen Rhythmus besetzt. | Sprachrollen im gleichen Rhythmus besetzt. |
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Maßnahmen sind nicht | Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Maßnahmen sind nicht |
anwendbar, um Stellen zu besetzen in einem Kader, für den die Anzahl | anwendbar, um Stellen zu besetzen in einem Kader, für den die Anzahl |
in diesem Kader amtierender Magistrate unter 90% des entsprechenden | in diesem Kader amtierender Magistrate unter 90% des entsprechenden |
vorläufigen Kaders liegt, der gemäß Artikel 57 des Gesetzes vom 19. | vorläufigen Kaders liegt, der gemäß Artikel 57 des Gesetzes vom 19. |
Juli 2012 festgelegt worden ist, oder um Magistrate zu ersetzen. | Juli 2012 festgelegt worden ist, oder um Magistrate zu ersetzen. |
Art. 66 - Der Minister der Justiz erstattet dem Ministerrat jeden | Art. 66 - Der Minister der Justiz erstattet dem Ministerrat jeden |
Monat Bericht über den Stand der Anwerbungen im Hinblick auf die | Monat Bericht über den Stand der Anwerbungen im Hinblick auf die |
Besetzung der gemäß den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels | Besetzung der gemäß den Kapiteln II bis X des vorliegenden Titels |
festgelegten Kader. | festgelegten Kader. |
Im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan sind Mittel vorgesehen, um im | Im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan sind Mittel vorgesehen, um im |
Jahr 2014 den Kader zu 100% zu besetzen, und zwar unter | Jahr 2014 den Kader zu 100% zu besetzen, und zwar unter |
Berücksichtigung der für das Einstellungsverfahren erforderlichen | Berücksichtigung der für das Einstellungsverfahren erforderlichen |
Fristen. Reichen die für die ordentlichen Gerichte eingetragenen | Fristen. Reichen die für die ordentlichen Gerichte eingetragenen |
Haushaltsmittel des föderalen öffentlichen Dienstes (FÖD) Justiz nicht | Haushaltsmittel des föderalen öffentlichen Dienstes (FÖD) Justiz nicht |
aus, werden sie durch den interministeriellen Vorschuss ergänzt. | aus, werden sie durch den interministeriellen Vorschuss ergänzt. |
Art. 67 - In Artikel 43 § 5ter Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 | Art. 67 - In Artikel 43 § 5ter Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 |
über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch | über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "werden dem | das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "werden dem |
französischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaft von Brüssel | französischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaft von Brüssel |
hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader | hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader |
der Staatsanwaltschaft von Brüssel an" ersetzt. | der Staatsanwaltschaft von Brüssel an" ersetzt. |
Art. 68 - In Artikel 43 § 5quinquies Absatz 3 des Gesetzes vom 15. | Art. 68 - In Artikel 43 § 5quinquies Absatz 3 des Gesetzes vom 15. |
Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, | Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter |
"werden dem französischsprachigen Kader des Auditorats von Brüssel | "werden dem französischsprachigen Kader des Auditorats von Brüssel |
hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader | hinzugefügt" durch die Wörter "gehören dem französischsprachigen Kader |
des Auditorats von Brüssel an" ersetzt. | des Auditorats von Brüssel an" ersetzt. |
Art. 69 - Es werden aufgehoben: | Art. 69 - Es werden aufgehoben: |
1. Artikel 43 § 5 Absatz 6 bis 13 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über | 1. Artikel 43 § 5 Absatz 6 bis 13 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über |
den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das | den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. Juli 2012, | Gesetz vom 19. Juli 2012, |
2. Artikel 43 § 5bis Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes | 2. Artikel 43 § 5bis Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes |
vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, | Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, |
3. Artikel 43 § 5ter Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 | 3. Artikel 43 § 5ter Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 |
über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch | über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. Juli 2012, | das Gesetz vom 19. Juli 2012, |
4. Artikel 43 § 5quater Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes | 4. Artikel 43 § 5quater Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 des Gesetzes |
vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, | Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, |
5. Artikel 43 § 5quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni | 5. Artikel 43 § 5quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni |
1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt | 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, | durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, |
6. Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des | 6. Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des |
Gerichtsbezirks Brüssel. | Gerichtsbezirks Brüssel. |
Art. 70 - Artikel 53 § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Art. 70 - Artikel 53 § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Für die an die Kanzlei gebundenen | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Für die an die Kanzlei gebundenen |
Personalmitglieder und die Referenten werden diese Stellenpläne" durch | Personalmitglieder und die Referenten werden diese Stellenpläne" durch |
die Wörter "Die Stellenpläne der an die Kanzlei gebundenen | die Wörter "Die Stellenpläne der an die Kanzlei gebundenen |
Personalmitglieder und der Referenten der französischsprachigen und | Personalmitglieder und der Referenten der französischsprachigen und |
niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel, einschließlich der | niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel, einschließlich der |
Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
liegt, werden" ersetzt. | liegt, werden" ersetzt. |
3. Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. | 3. Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. |
Art. 71 - Artikel 54bis desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch | Art. 71 - Artikel 54bis desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Diese Stellenpläne" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Diese Stellenpläne" durch die Wörter |
"Die Stellenpläne der Sekretäre bei den Staatsanwaltschaften, der | "Die Stellenpläne der Sekretäre bei den Staatsanwaltschaften, der |
Juristen bei den Staatsanwaltschaften und der Personalmitglieder, die | Juristen bei den Staatsanwaltschaften und der Personalmitglieder, die |
an die Sekretariate der Staatsanwaltschaften des Gerichtsbezirks | an die Sekretariate der Staatsanwaltschaften des Gerichtsbezirks |
Brüssel gebunden sind," ersetzt. | Brüssel gebunden sind," ersetzt. |
3. Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. | 3. Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. |
Art. 72 - In Abweichung von den Artikeln 69 bis 71 sind Artikel 43 § 5 | Art. 72 - In Abweichung von den Artikeln 69 bis 71 sind Artikel 43 § 5 |
Absatz 9, § 5bis Absatz 2 erster Satz, § 5ter Absatz 1 und 2, § | Absatz 9, § 5bis Absatz 2 erster Satz, § 5ter Absatz 1 und 2, § |
5quater Absatz 2 erster Satz, § 5quinquies Absatz 1 und 2, Artikel 53 | 5quater Absatz 2 erster Satz, § 5quinquies Absatz 1 und 2, Artikel 53 |
§ 3 Absatz 1 und 2 und Artikel 54bis Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom | § 3 Absatz 1 und 2 und Artikel 54bis Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom |
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so | 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so |
wie sie durch das Gesetz vom 19. Juli 2012 eingefügt worden sind, | wie sie durch das Gesetz vom 19. Juli 2012 eingefügt worden sind, |
jedoch weiterhin anwendbar für die Anwendung von Artikel 65 § 2 Absatz | jedoch weiterhin anwendbar für die Anwendung von Artikel 65 § 2 Absatz |
3 des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom | 3 des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom |
19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel. | 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |