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Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat en houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JANVIER 2014. - Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 19 de la loi du 6 janvier 2014 modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat en houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 19 van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat en houdende verscheidene |
matière électorale (Moniteur belge du 31 janvier 2014). | wijzigingen inzake verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 31 januari |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge | 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge |
der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in | der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in |
Wahlangelegenheiten | Wahlangelegenheiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über |
parlamentarische Untersuchungen | parlamentarische Untersuchungen |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische |
Untersuchungen, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1996, wird wie | Untersuchungen, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1996, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Kammern üben das ihnen" durch | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Kammern üben das ihnen" durch |
die Wörter "Die Abgeordnetenkammer übt das ihr" ersetzt. | die Wörter "Die Abgeordnetenkammer übt das ihr" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "von den Kammern" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "von den Kammern" durch die Wörter |
"von der Abgeordnetenkammer" ersetzt. | "von der Abgeordnetenkammer" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Juni 1996, wird das Wort "Jede" durch das Wort "Die" ersetzt. | vom 30. Juni 1996, wird das Wort "Jede" durch das Wort "Die" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 4 - In Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. Juni 1996, werden die Wörter ", der sie angehören," | das Gesetz vom 30. Juni 1996, werden die Wörter ", der sie angehören," |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
", die die Untersuchung angeordnet hat" aufgehoben. | ", die die Untersuchung angeordnet hat" aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung |
und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, | und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, |
eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine | eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine |
Vermögenserklärung einzureichen | Vermögenserklärung einzureichen |
Art. 6 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur | Art. 6 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur |
Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die | Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die |
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine | Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine |
Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. | Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. |
März 2009, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Wenn die Sache von | März 2009, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Wenn die Sache von |
einem in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 der Verfassung erwähnten Senator | einem in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 der Verfassung erwähnten Senator |
vorgelegt wird, wird sie von einer Überwachungskommission, die sich | vorgelegt wird, wird sie von einer Überwachungskommission, die sich |
aus Mitgliedern des Senats zusammensetzt, untersucht." | aus Mitgliedern des Senats zusammensetzt, untersucht." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 1995 zur | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 1995 zur |
Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen | Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen |
parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der | parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat | koordinierten Gesetze über den Staatsrat |
Art. 7 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur | Art. 7 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur |
Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen | Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen |
parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der | parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat werden die Wörter "ernennen | koordinierten Gesetze über den Staatsrat werden die Wörter "ernennen |
die beiden Versammlungen" durch die Wörter "ernennen die Kammer und | die beiden Versammlungen" durch die Wörter "ernennen die Kammer und |
der Senat" ersetzt. | der Senat" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden die Wörter "die in den Artikeln 78 bis 81 der | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "die in den Artikeln 78 bis 81 der |
Verfassung vorgesehenen Untersuchungsfristen" durch die Wörter "die in | Verfassung vorgesehenen Untersuchungsfristen" durch die Wörter "die in |
Artikel 78 der Verfassung vorgesehene Untersuchungsfrist" ersetzt. | Artikel 78 der Verfassung vorgesehene Untersuchungsfrist" ersetzt. |
2. Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. | 2. Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz des Paragraphen 1 werden die Wörter "Die in | 1. Im einleitenden Satz des Paragraphen 1 werden die Wörter "Die in |
den Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt. | den Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt. |
2. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und | 2. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und |
80 der Verfassung erwähnten Fristen, innerhalb deren das | 80 der Verfassung erwähnten Fristen, innerhalb deren das |
Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, beginnen" durch die | Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, beginnen" durch die |
Wörter "Die in Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist, | Wörter "Die in Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist, |
innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, | innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, |
beginnt" ersetzt. | beginnt" ersetzt. |
3. In § 1 Nr. 2 wird der Satz "Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80 | 3. In § 1 Nr. 2 wird der Satz "Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80 |
der Verfassung erwähnten Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem | der Verfassung erwähnten Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem |
Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der | Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der |
Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt wurde" durch den Satz "Die in | Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt wurde" durch den Satz "Die in |
Artikel 78 § 2 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Untersuchungsfrist | Artikel 78 § 2 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Untersuchungsfrist |
beginnt am Tag nach dem Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in | beginnt am Tag nach dem Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in |
Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt | Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt |
wurde" ersetzt. | wurde" ersetzt. |
4. In § 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben. | 4. In § 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben. |
5. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 bis 81" | 5. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 bis 81" |
durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt. | durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Zeit, die zwischen der Schließung der Sitzungsperiode der | " § 1 - Die Zeit, die zwischen der Schließung der Sitzungsperiode der |
Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden | Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden |
Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in Artikel 78 | Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in Artikel 78 |
der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht | der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien des | Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien des |
Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis. Diese | Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis. Diese |
Zeiträume werden für die Berechnung der in Artikel 78 der Verfassung | Zeiträume werden für die Berechnung der in Artikel 78 der Verfassung |
und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht berücksichtigt. | und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht berücksichtigt. |
Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten | Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden Kammern vom König | Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden Kammern vom König |
vertagt wird. | vertagt wird. |
Die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Fristen werden automatisch | Die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Fristen werden automatisch |
ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird, und zwar bis zu dem | ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird, und zwar bis zu dem |
Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine Entscheidung trifft. | Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine Entscheidung trifft. |
Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten | Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der Verfassung | Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der Verfassung |
festgelegte Verfahren angewandt wird." | festgelegte Verfahren angewandt wird." |
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 78 bis 80" durch | 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 78 bis 80" durch |
die Wörter "in Artikel 78" ersetzt. | die Wörter "in Artikel 78" ersetzt. |
3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. |
4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter ", an dem der Präsident, an den | 4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter ", an dem der Präsident, an den |
das Gutachten gerichtet ist," durch die Wörter ", an dem der Präsident | das Gutachten gerichtet ist," durch die Wörter ", an dem der Präsident |
des Senats" und die Wörter "der anderen Versammlung" durch die Wörter | des Senats" und die Wörter "der anderen Versammlung" durch die Wörter |
"der Abgeordnetenkammer" ersetzt. | "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 § 5" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 § 5" durch die Wörter |
"Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt. | "Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81" | 2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81" |
durch die Wörter "in Artikel 74, 77 oder 78" ersetzt. | durch die Wörter "in Artikel 74, 77 oder 78" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Einteilung in Paragraphen wird aufgehoben. | 1. Die Einteilung in Paragraphen wird aufgehoben. |
2. Im früheren Paragraphen 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz | 2. Im früheren Paragraphen 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz |
bilden wird, werden die Wörter "der Untersuchungsfristen" durch die | bilden wird, werden die Wörter "der Untersuchungsfristen" durch die |
Wörter "der Untersuchungsfrist" ersetzt und wird der Satz "Die | Wörter "der Untersuchungsfrist" ersetzt und wird der Satz "Die |
Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der Artikel 13 | Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der Artikel 13 |
und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei Tagen | und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei Tagen |
ausgesetzt" aufgehoben. | ausgesetzt" aufgehoben. |
3. Die früheren Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. | 3. Die früheren Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 13 werden die Wörter " § 1 und § 3 Absatz 2" | Art. 13 - In Artikel 13 werden die Wörter " § 1 und § 3 Absatz 2" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird aufgehoben. | 1. Absatz 3 wird aufgehoben. |
2. Im früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in den | 2. Im früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in den |
Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "in Artikel 78" ersetzt. | Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "in Artikel 78" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen |
der Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen | der Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen |
Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge | Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge |
Art. 15 - Im Titel des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen der | Art. 15 - Im Titel des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen der |
Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen | Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen |
Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden die Wörter "der | Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden die Wörter "der |
Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und | Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und |
Gesetzesvorschläge" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer für die | Gesetzesvorschläge" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer für die |
bei den Gesetzgebenden Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und | bei den Gesetzgebenden Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und |
Gesetzesvorschläge" ersetzt. | Gesetzesvorschläge" ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden |
Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" und die Wörter "den | Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" und die Wörter "den |
aufgelösten Kammern" durch die Wörter "den Gesetzgebenden Kammern" | aufgelösten Kammern" durch die Wörter "den Gesetzgebenden Kammern" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 17 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 17 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 18 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 19 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 19 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |