Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 06/01/2014
← Retour vers "Loi portant création d'une Commission fédérale de déontologie. - Traduction allemande "
Loi portant création d'une Commission fédérale de déontologie. - Traduction allemande Wet houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 JANVIER 2014. - Loi portant création d'une Commission fédérale de 6 JANUARI 2014. - Wet houdende oprichting van een Federale
déontologie. - Traduction allemande Deontologische Commissie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6
loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische
déontologie (Moniteur belge du 31 janvier 2014). Commissie (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für
Berufspflichten Berufspflichten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Begriffsbestimmungen TITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
§ 1 - "öffentlicher Vertreter": § 1 - "öffentlicher Vertreter":
1. jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, 1. jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats,
2. jeden Regierungskommissar der Föderalregierung, 2. jeden Regierungskommissar der Föderalregierung,
3. jeden Leiter oder Regierungskommissar eines Ministeriums oder eines 3. jeden Leiter oder Regierungskommissar eines Ministeriums oder eines
föderalen öffentlichen Dienstes, eines von ihnen abhängenden Dienstes föderalen öffentlichen Dienstes, eines von ihnen abhängenden Dienstes
sowie einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die sowie einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die
erwähnt ist in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April erwähnt ist in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April
1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung
öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung
in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, gesetzlichen Pensionsregelungen,
4. jede Person, die auftritt als öffentlicher Verwalter, öffentlicher 4. jede Person, die auftritt als öffentlicher Verwalter, öffentlicher
Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines im Gesetz Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines im Gesetz
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen erwähnten öffentlichen Unternehmens und einer Wirtschaftsunternehmen erwähnten öffentlichen Unternehmens und einer
im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten oder durch oder Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten oder durch oder
aufgrund des Gesetzes geschaffenen Einrichtung öffentlichen aufgrund des Gesetzes geschaffenen Einrichtung öffentlichen
Interesses, die dem Föderalstaat angehört, Interesses, die dem Föderalstaat angehört,
5. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher 5. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher
Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines föderalen Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines föderalen
Dienstes mit autonomer Buchführung auftritt, Dienstes mit autonomer Buchführung auftritt,
6. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher 6. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher
Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar des Föderalen Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar des Föderalen
Zentrums für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Zentrums für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der
Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels
auftritt, auftritt,
7. jede Person, die von der föderalen Behörde bestellt wird, um als 7. jede Person, die von der föderalen Behörde bestellt wird, um als
Mitglied einer der Kammern oder des Verwaltungsrats des Interföderalen Mitglied einer der Kammern oder des Verwaltungsrats des Interföderalen
Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus
aufzutreten, aufzutreten,
8. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher 8. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher
Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar einer Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar einer
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Aktiengesellschaft, öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Aktiengesellschaft,
einer öffentlich-rechtlichen Bank-Holdinggesellschaft, eines einer öffentlich-rechtlichen Bank-Holdinggesellschaft, eines
öffentlichen Kreditinstituts der Föderalen Beteiligungs- und öffentlichen Kreditinstituts der Föderalen Beteiligungs- und
Investitionsgesellschaft, eines seiner Tochterunternehmen und des Investitionsgesellschaft, eines seiner Tochterunternehmen und des
Zentralbüros für Hypothekarkredite auftritt, Zentralbüros für Hypothekarkredite auftritt,
9. jedes Mitglied des Regentenrates und des Zensorenkollegiums der 9. jedes Mitglied des Regentenrates und des Zensorenkollegiums der
Belgischen Nationalbank, die in Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Januar Belgischen Nationalbank, die in Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Januar
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank
erwähnt sind, jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses des erwähnt sind, jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für soziale Sicherheit, eingerichtet durch das Gesetz vom Landesamtes für soziale Sicherheit, eingerichtet durch das Gesetz vom
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, oder des Allgemeinen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, oder des Allgemeinen
Ausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Ausschusses des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung, eingerichtet durch das am 14. Juli 1994 Invalidenversicherung, eingerichtet durch das am 14. Juli 1994
koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, Entschädigungspflichtversicherung,
10. jeden Kabinettschef, beigeordneten Kabinettschef und jeden Chef 10. jeden Kabinettschef, beigeordneten Kabinettschef und jeden Chef
eines Geschäftsführungsorgans eines Mitglieds der Föderalregierung, eines Geschäftsführungsorgans eines Mitglieds der Föderalregierung,
einschließlich der Regierungskommissare, sowie jeden Chef des einschließlich der Regierungskommissare, sowie jeden Chef des
Strategiebüros eines föderalen öffentlichen Dienstes, Strategiebüros eines föderalen öffentlichen Dienstes,
11. jede vom Föderalstaat oder auf dessen Vorschlag hin ernannte, 11. jede vom Föderalstaat oder auf dessen Vorschlag hin ernannte,
vorgeschlagene oder bestellte Person, die als öffentlicher Verwalter, vorgeschlagene oder bestellte Person, die als öffentlicher Verwalter,
öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar
auftritt, auftritt,
§ 2 - "öffentlicher Verwalter": jede vom Föderalstaat oder auf dessen § 2 - "öffentlicher Verwalter": jede vom Föderalstaat oder auf dessen
Vorschlag hin ernannte, vorgeschlagene oder bestellte Person, die im Vorschlag hin ernannte, vorgeschlagene oder bestellte Person, die im
Verwaltungsrat oder in dem mit der Verwaltung beauftragten Organ einer Verwaltungsrat oder in dem mit der Verwaltung beauftragten Organ einer
in § 1 erwähnten Einrichtung tagt, in § 1 erwähnten Einrichtung tagt,
§ 3 - "öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter": jede andere Person § 3 - "öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter": jede andere Person
als der öffentliche Verwalter, die mit der täglichen Geschäftsführung als der öffentliche Verwalter, die mit der täglichen Geschäftsführung
beauftragt oder Mitglied des mit der täglichen Geschäftsführung einer beauftragt oder Mitglied des mit der täglichen Geschäftsführung einer
in § 1 erwähnten Einrichtung beauftragten Organs ist. in § 1 erwähnten Einrichtung beauftragten Organs ist.
TITEL III - Kommission TITEL III - Kommission
KAPITEL 1 - Einrichtung KAPITEL 1 - Einrichtung
Art. 3 - Es wird eine Föderale Kommission für Berufspflichten für die Art. 3 - Es wird eine Föderale Kommission für Berufspflichten für die
öffentlichen Vertreter, nachstehend "die Kommission" genannt, öffentlichen Vertreter, nachstehend "die Kommission" genannt,
eingerichtet. eingerichtet.
Die Kommission ist ein ständiges Organ der Abgeordnetenkammer. Die Kommission ist ein ständiges Organ der Abgeordnetenkammer.
Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittel Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittel
werden in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen. werden in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen.
KAPITEL 2 - Aufträge und Zuständigkeiten KAPITEL 2 - Aufträge und Zuständigkeiten
Art. 4 - § 1 - Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag öffentlicher Art. 4 - § 1 - Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag öffentlicher
Vertreter Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen Vertreter Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen
Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder Interessenkonflikten, die Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder Interessenkonflikten, die
sie betreffen, abzugeben. Diese Stellungnahmen werden vertraulich sie betreffen, abzugeben. Diese Stellungnahmen werden vertraulich
behandelt. behandelt.
Die Kommission kann auch auf Antrag eines Ministers oder eines Die Kommission kann auch auf Antrag eines Ministers oder eines
Staatssekretärs vertrauliche Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Staatssekretärs vertrauliche Stellungnahmen zu besonderen Fragen in
Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder zu Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder zu
Interessenkonflikten, die ihn betreffen, abgeben. Interessenkonflikten, die ihn betreffen, abgeben.
§ 2 - Die Kommission hat den Auftrag, auf eigene Initiative, auf der § 2 - Die Kommission hat den Auftrag, auf eigene Initiative, auf der
Grundlage eines von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats Grundlage eines von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats
unterzeichneten Antrags oder auf der Grundlage eines von mindestens unterzeichneten Antrags oder auf der Grundlage eines von mindestens
fünfzig Mitgliedern der Abgeordnetenkammer unterzeichneten Antrags in fünfzig Mitgliedern der Abgeordnetenkammer unterzeichneten Antrags in
Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine
Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren,
außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere
öffentliche(n) Vertreter betreffen. öffentliche(n) Vertreter betreffen.
Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag der Föderalregierung in Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag der Föderalregierung in
Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine
Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren,
außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere
öffentliche(n) Vertreter oder in Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen öffentliche(n) Vertreter oder in Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen
betreffen. betreffen.
Art. 5 - § 1 - Die Kommission erstellt spätestens drei Monate nach Art. 5 - § 1 - Die Kommission erstellt spätestens drei Monate nach
ihrer Einsetzung den Entwurf eines Gesetzbuches. Dieses Gesetzbuch ihrer Einsetzung den Entwurf eines Gesetzbuches. Dieses Gesetzbuch
enthält Regeln in Sachen Berufspflichten, Ethik oder enthält Regeln in Sachen Berufspflichten, Ethik oder
Interessenkonflikte sowie jegliche Leitlinie, die die Kommission in Interessenkonflikte sowie jegliche Leitlinie, die die Kommission in
Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenkonflikte für Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenkonflikte für
zweckdienlich hält. zweckdienlich hält.
Dieses Gesetzbuch muss per Gesetz gebilligt werden und ist anwendbar Dieses Gesetzbuch muss per Gesetz gebilligt werden und ist anwendbar
auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten öffentlichen Vertreter, mit auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten öffentlichen Vertreter, mit
Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten Vertreter. Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten Vertreter.
§ 2 - Die Abgeordnetenkammer kann das auf die Mitglieder der Kammer § 2 - Die Abgeordnetenkammer kann das auf die Mitglieder der Kammer
anwendbare Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene anwendbare Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene
Initiative oder auf Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, Initiative oder auf Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern,
insbesondere je nach den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen insbesondere je nach den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen
Stellungnahmen oder formulierten Empfehlungen. Stellungnahmen oder formulierten Empfehlungen.
§ 3 - Der Senat kann das auf die Mitglieder des Senats anwendbare § 3 - Der Senat kann das auf die Mitglieder des Senats anwendbare
Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene Initiative oder auf Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene Initiative oder auf
Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, insbesondere je nach Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, insbesondere je nach
den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen Stellungnahmen oder den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen Stellungnahmen oder
formulierten Empfehlungen. formulierten Empfehlungen.
KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Unvereinbarkeiten KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Unvereinbarkeiten
Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen: Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen:
sechs französischsprachigen Mitgliedern und sechs sechs französischsprachigen Mitgliedern und sechs
niederländischsprachigen Mitgliedern. niederländischsprachigen Mitgliedern.
Die Eigenschaft als französischsprachiges Mitglied oder als Die Eigenschaft als französischsprachiges Mitglied oder als
niederländischsprachiges Mitglied wird für die in Artikel 8 § 1 Nr. 1 niederländischsprachiges Mitglied wird für die in Artikel 8 § 1 Nr. 1
und 3 erwähnten Mitglieder durch die Sprache des Diploms und für die und 3 erwähnten Mitglieder durch die Sprache des Diploms und für die
in Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder durch die parlamentarische in Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder durch die parlamentarische
Sprachgruppe, der der Betreffende angehörte, bestimmt. Sprachgruppe, der der Betreffende angehörte, bestimmt.
Art. 7 - Die Mitglieder werden für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum Art. 7 - Die Mitglieder werden für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum
von fünf Jahren ab dem Tag der Einrichtung ernannt, und zwar von der von fünf Jahren ab dem Tag der Einrichtung ernannt, und zwar von der
Abgeordnetenkammer mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei zwei Drittel Abgeordnetenkammer mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei zwei Drittel
ihrer Mitglieder anwesend sein müssen. ihrer Mitglieder anwesend sein müssen.
Ernennungen dürfen erst mindestens fünfzehn Tage nach der Ernennungen dürfen erst mindestens fünfzehn Tage nach der
Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt vorgenommen Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt vorgenommen
werden. Diese Veröffentlichung darf frühestens drei Monate vor der werden. Diese Veröffentlichung darf frühestens drei Monate vor der
Vakanz erfolgen. Vakanz erfolgen.
Jede Bestellung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Jede Bestellung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 8 - § 1 - Um zum Kommissionsmitglied ernannt werden zu können, Art. 8 - § 1 - Um zum Kommissionsmitglied ernannt werden zu können,
müssen Bewerber eine der folgenden Bedingungen erfüllen: müssen Bewerber eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. während mindestens fünf Jahren in Belgien eines der folgenden Ämter 1. während mindestens fünf Jahren in Belgien eines der folgenden Ämter
bekleidet haben: bekleidet haben:
a) entweder das Amt eines Gerichtsrates, eines Generalprokurators, a) entweder das Amt eines Gerichtsrates, eines Generalprokurators,
eines Ersten Generalanwaltes oder eines Generalanwaltes beim eines Ersten Generalanwaltes oder eines Generalanwaltes beim
Kassationshof, Kassationshof,
b) oder das Amt eines Staatsrates oder Generalauditors, eines b) oder das Amt eines Staatsrates oder Generalauditors, eines
Beigeordneten Generalauditors oder eines Ersten Auditors oder eines Beigeordneten Generalauditors oder eines Ersten Auditors oder eines
Ersten Referenten beim Staatsrat, Ersten Referenten beim Staatsrat,
c) oder das Amt eines Richters oder Referenten am c) oder das Amt eines Richters oder Referenten am
Verfassungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof,
d) oder das Amt eines ordentlichen Professors, eines außerordentlichen d) oder das Amt eines ordentlichen Professors, eines außerordentlichen
Professors, eines Professors oder eines assoziierten Professors der Professors, eines Professors oder eines assoziierten Professors der
Rechte an einer belgischen Universität, Rechte an einer belgischen Universität,
e) oder das Amt eines Präsidenten, eines Generalprokurators oder eines e) oder das Amt eines Präsidenten, eines Generalprokurators oder eines
Gerichtsrates beim Appellationshof, Gerichtsrates beim Appellationshof,
f) oder das Amt eines Präsidenten eines Gerichts Erster Instanz, f) oder das Amt eines Präsidenten eines Gerichts Erster Instanz,
2. während mindestens fünf Jahren Mitglied des Senats oder der 2. während mindestens fünf Jahren Mitglied des Senats oder der
Abgeordnetenkammer gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung Abgeordnetenkammer gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung
für die Kommission nicht mehr sein, für die Kommission nicht mehr sein,
3. während mindestens fünf Jahren öffentlicher Vertreter, wie erwähnt 3. während mindestens fünf Jahren öffentlicher Vertreter, wie erwähnt
in § 1 Nr. 2 bis 10, gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung in § 1 Nr. 2 bis 10, gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung
für die Kommission nicht mehr sein. für die Kommission nicht mehr sein.
§ 2 - Die Kommission zählt sowohl unter ihren niederländischsprachigen § 2 - Die Kommission zählt sowohl unter ihren niederländischsprachigen
Mitgliedern als auch unter ihren französischsprachigen Mitgliedern ein Mitgliedern als auch unter ihren französischsprachigen Mitgliedern ein
Mitglied, das die in § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, drei Mitglied, das die in § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, drei
Mitglieder, die die in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und Mitglieder, die die in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und
zwei Mitglieder, die die in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen zwei Mitglieder, die die in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
§ 3 - Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 1 festgelegten § 3 - Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 1 festgelegten
Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 2 Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 2
und 3 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. und 3 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden.
Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen
vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 3 vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 3
festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden.
Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen
vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 2 vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 2
festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden.
§ 4 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind § 4 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind
gleichen Geschlechts. gleichen Geschlechts.
Art. 9 - Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist Art. 9 - Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist
unvereinbar mit der Ausübung eines in Artikel 2 erwähnten öffentlichen unvereinbar mit der Ausübung eines in Artikel 2 erwähnten öffentlichen
Mandats. Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist auch Mandats. Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist auch
unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung, eines Mitglieds des Kollegiums der Französischen Regionalregierung, eines Mitglieds des Kollegiums der Französischen
Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums der Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums
der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds eines der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds eines
Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder mit jedem lokalen Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder mit jedem lokalen
öffentlichen Mandat. öffentlichen Mandat.
Art. 10 - Bei Rücktritt, bei Verhinderung für mehr als drei Art. 10 - Bei Rücktritt, bei Verhinderung für mehr als drei
aufeinander folgende Versammlungen oder bei Tod eines aufeinander folgende Versammlungen oder bei Tod eines
Kommissionsmitglieds wird dieses Mitglied durch die Abgeordnetenkammer Kommissionsmitglieds wird dieses Mitglied durch die Abgeordnetenkammer
unter Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 9 vorgesehenen Bedingungen unter Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 9 vorgesehenen Bedingungen
für die restliche Dauer des Mandats ersetzt. für die restliche Dauer des Mandats ersetzt.
Das gemäß Absatz 1 bestimmte Ersatzmitglied kann gemäß Artikel 7 noch Das gemäß Absatz 1 bestimmte Ersatzmitglied kann gemäß Artikel 7 noch
für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt
werden. werden.
KAPITEL 4 - Organisation KAPITEL 4 - Organisation
Art. 11 - Die französischsprachigen Mitglieder und die Art. 11 - Die französischsprachigen Mitglieder und die
niederländischsprachigen Mitglieder der Kommission bestimmen aus ihrer niederländischsprachigen Mitglieder der Kommission bestimmen aus ihrer
Mitte, jedes für seinen Bereich, einen Vorsitzenden. Mitte, jedes für seinen Bereich, einen Vorsitzenden.
Den Vorsitz der Kommission führt jeder Vorsitzende turnusmäßig für den Den Vorsitz der Kommission führt jeder Vorsitzende turnusmäßig für den
Zeitraum von einem Jahr. Der Vorsitzende der anderen Sprachgruppe als Zeitraum von einem Jahr. Der Vorsitzende der anderen Sprachgruppe als
der des amtierenden Vorsitzenden übt für denselben Zeitraum von einem der des amtierenden Vorsitzenden übt für denselben Zeitraum von einem
Jahr das Amt des Vizevorsitzenden aus. Jahr das Amt des Vizevorsitzenden aus.
Art. 12 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Art. 12 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest.
Art. 13 - Die Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten, Art. 13 - Die Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten,
den sie der Abgeordnetenkammer jährlich vorlegt. Die auf Antrag eines den sie der Abgeordnetenkammer jährlich vorlegt. Die auf Antrag eines
öffentlichen Vertreters abgegebenen Stellungnahmen zu besonderen öffentlichen Vertreters abgegebenen Stellungnahmen zu besonderen
Fragen, die ihn betreffen, werden mit vorheriger Genehmigung des Fragen, die ihn betreffen, werden mit vorheriger Genehmigung des
Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht aufgenommen. Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht aufgenommen.
Art. 14 - Die Mitglieder der Kommission erhalten für die Teilnahme an Art. 14 - Die Mitglieder der Kommission erhalten für die Teilnahme an
den Versammlungen der Kommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag den Versammlungen der Kommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag
vom König festgelegt wird. vom König festgelegt wird.
Art. 15 - Bei der Kommission wird ein Sekretariat eingerichtet, das Art. 15 - Bei der Kommission wird ein Sekretariat eingerichtet, das
mit den technischen und administrativen Aufgaben, die ihm der mit den technischen und administrativen Aufgaben, die ihm der
Vorsitzende oder die Kommission anvertraut, beauftragt ist. Vorsitzende oder die Kommission anvertraut, beauftragt ist.
KAPITEL 5 - Verfahren KAPITEL 5 - Verfahren
Art. 16 - Die Kommission wird mit einer Sache befasst durch einen Art. 16 - Die Kommission wird mit einer Sache befasst durch einen
schriftlichen Antrag auf in Artikel 4 erwähnte Stellungnahme oder schriftlichen Antrag auf in Artikel 4 erwähnte Stellungnahme oder
Empfehlung, die per Einschreiben an den Vorsitzenden der Kommission zu Empfehlung, die per Einschreiben an den Vorsitzenden der Kommission zu
richten ist. richten ist.
Art. 17 - § 1 - Die Kommission versammelt sich auf Vorladung des Art. 17 - § 1 - Die Kommission versammelt sich auf Vorladung des
Vorsitzenden so oft und so häufig, wie es die Untersuchung der Vorsitzenden so oft und so häufig, wie es die Untersuchung der
Stellungnahmen und Empfehlungen erfordert, die ihr vorgelegt werden Stellungnahmen und Empfehlungen erfordert, die ihr vorgelegt werden
oder die sie aufgrund von Artikel 4 auf eigene Initiative abgibt oder oder die sie aufgrund von Artikel 4 auf eigene Initiative abgibt oder
formuliert. formuliert.
Die Versammlungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Versammlungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Zur Vermeidung eines Ausscheidens von Rechts wegen sind die Mitglieder Zur Vermeidung eines Ausscheidens von Rechts wegen sind die Mitglieder
der Kommission verpflichtet, die Vertraulichkeit ihrer Arbeit zu der Kommission verpflichtet, die Vertraulichkeit ihrer Arbeit zu
wahren. wahren.
§ 2 - Die Kommission versammelt sich mindestens ein Mal jährlich, § 2 - Die Kommission versammelt sich mindestens ein Mal jährlich,
insbesondere um Empfehlungen auszuarbeiten und ihren Jahresbericht zu insbesondere um Empfehlungen auszuarbeiten und ihren Jahresbericht zu
billigen. billigen.
Art. 18 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Art. 18 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Kommission beschließt mit Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Kommission beschließt mit
Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden bei
Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.
Art. 19 - Der öffentliche Vertreter oder der Minister oder Art. 19 - Der öffentliche Vertreter oder der Minister oder
Staatssekretär, der gemäß Artikel 4 § 1 eine Stellungnahme zu einer Staatssekretär, der gemäß Artikel 4 § 1 eine Stellungnahme zu einer
ihn betreffenden besonderen Frage beantragt, kann darum bitten, von ihn betreffenden besonderen Frage beantragt, kann darum bitten, von
der Kommission angehört zu werden. der Kommission angehört zu werden.
Die Kommission kann jede Person, bei der sie es für zweckdienlich Die Kommission kann jede Person, bei der sie es für zweckdienlich
hält, anhören und Sachverständige hinzuziehen. hält, anhören und Sachverständige hinzuziehen.
Art. 20 - § 1 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen sechzig Art. 20 - § 1 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen sechzig
Tagen, nachdem sie mit der Sache befasst wurde, ab. Tagen, nachdem sie mit der Sache befasst wurde, ab.
§ 2 - Die Stellungnahmen werden dem betreffenden öffentlichen § 2 - Die Stellungnahmen werden dem betreffenden öffentlichen
Vertreter, dem betreffenden Minister oder Staatssekretär oder Vertreter, dem betreffenden Minister oder Staatssekretär oder
gegebenenfalls der Abgeordnetenkammer oder der Regierung per gegebenenfalls der Abgeordnetenkammer oder der Regierung per
Einschreiben übermittelt. Einschreiben übermittelt.
§ 3 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zehn Tage nach ihrer § 3 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zehn Tage nach ihrer
Mitteilung auf der Webseite der Kommission veröffentlicht. Mitteilung auf der Webseite der Kommission veröffentlicht.
Die auf Antrag eines öffentlichen Vertreters abgegebenen Die auf Antrag eines öffentlichen Vertreters abgegebenen
Stellungnahmen zu besonderen Fragen, die ihn betreffen, werden mit Stellungnahmen zu besonderen Fragen, die ihn betreffen, werden mit
vorheriger Genehmigung des Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht vorheriger Genehmigung des Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht
aufgenommen. aufgenommen.
Art. 21 - Wenn die Kommission oder eins ihrer Mitglieder bei der Art. 21 - Wenn die Kommission oder eins ihrer Mitglieder bei der
Ausübung ihres Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen Ausübung ihres Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen
erlangen, sind sie verpflichtet, den Prokurator des Königs beim erlangen, sind sie verpflichtet, den Prokurator des Königs beim
Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen
wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu
benachrichtigen und diesem Magistraten gemäß Artikel 29 des benachrichtigen und diesem Magistraten gemäß Artikel 29 des
Strafprozessgesetzbuches alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle Strafprozessgesetzbuches alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle
und Schriftsätze zu übermitteln. und Schriftsätze zu übermitteln.
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung
Art. 22 - Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Art. 22 - Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. August 2013 zur
Anpassung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Anpassung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines
Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus im Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus im
Hinblick auf dessen Umwandlung in ein Föderales Zentrum für die Hinblick auf dessen Umwandlung in ein Föderales Zentrum für die
Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer
und die Bekämpfung des Menschenhandels versteht man unter und die Bekämpfung des Menschenhandels versteht man unter
"öffentlicher Vertreter" auch jede Person, die als öffentlicher "öffentlicher Vertreter" auch jede Person, die als öffentlicher
Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder
Regierungskommissar des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung Regierungskommissar des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung
des Rassismus auftritt. des Rassismus auftritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^