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| Loi portant création d'une Commission fédérale de déontologie. - Traduction allemande | Wet houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 6 JANVIER 2014. - Loi portant création d'une Commission fédérale de | 6 JANUARI 2014. - Wet houdende oprichting van een Federale |
| déontologie. - Traduction allemande | Deontologische Commissie. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 |
| loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de | januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische |
| déontologie (Moniteur belge du 31 janvier 2014). | Commissie (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für | 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für |
| Berufspflichten | Berufspflichten |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL II - Begriffsbestimmungen | TITEL II - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| § 1 - "öffentlicher Vertreter": | § 1 - "öffentlicher Vertreter": |
| 1. jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, | 1. jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, |
| 2. jeden Regierungskommissar der Föderalregierung, | 2. jeden Regierungskommissar der Föderalregierung, |
| 3. jeden Leiter oder Regierungskommissar eines Ministeriums oder eines | 3. jeden Leiter oder Regierungskommissar eines Ministeriums oder eines |
| föderalen öffentlichen Dienstes, eines von ihnen abhängenden Dienstes | föderalen öffentlichen Dienstes, eines von ihnen abhängenden Dienstes |
| sowie einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die | sowie einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die |
| erwähnt ist in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April | erwähnt ist in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April |
| 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung | 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung |
| öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung | öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung |
| in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
| Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
| gesetzlichen Pensionsregelungen, | gesetzlichen Pensionsregelungen, |
| 4. jede Person, die auftritt als öffentlicher Verwalter, öffentlicher | 4. jede Person, die auftritt als öffentlicher Verwalter, öffentlicher |
| Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines im Gesetz | Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines im Gesetz |
| vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
| Wirtschaftsunternehmen erwähnten öffentlichen Unternehmens und einer | Wirtschaftsunternehmen erwähnten öffentlichen Unternehmens und einer |
| im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter | im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter |
| Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten oder durch oder | Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten oder durch oder |
| aufgrund des Gesetzes geschaffenen Einrichtung öffentlichen | aufgrund des Gesetzes geschaffenen Einrichtung öffentlichen |
| Interesses, die dem Föderalstaat angehört, | Interesses, die dem Föderalstaat angehört, |
| 5. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher | 5. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher |
| Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines föderalen | Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines föderalen |
| Dienstes mit autonomer Buchführung auftritt, | Dienstes mit autonomer Buchführung auftritt, |
| 6. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher | 6. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher |
| Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar des Föderalen | Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar des Föderalen |
| Zentrums für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der | Zentrums für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der |
| Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels | Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels |
| auftritt, | auftritt, |
| 7. jede Person, die von der föderalen Behörde bestellt wird, um als | 7. jede Person, die von der föderalen Behörde bestellt wird, um als |
| Mitglied einer der Kammern oder des Verwaltungsrats des Interföderalen | Mitglied einer der Kammern oder des Verwaltungsrats des Interföderalen |
| Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus | Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus |
| aufzutreten, | aufzutreten, |
| 8. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher | 8. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher |
| Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar einer | Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar einer |
| öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Aktiengesellschaft, | öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Aktiengesellschaft, |
| einer öffentlich-rechtlichen Bank-Holdinggesellschaft, eines | einer öffentlich-rechtlichen Bank-Holdinggesellschaft, eines |
| öffentlichen Kreditinstituts der Föderalen Beteiligungs- und | öffentlichen Kreditinstituts der Föderalen Beteiligungs- und |
| Investitionsgesellschaft, eines seiner Tochterunternehmen und des | Investitionsgesellschaft, eines seiner Tochterunternehmen und des |
| Zentralbüros für Hypothekarkredite auftritt, | Zentralbüros für Hypothekarkredite auftritt, |
| 9. jedes Mitglied des Regentenrates und des Zensorenkollegiums der | 9. jedes Mitglied des Regentenrates und des Zensorenkollegiums der |
| Belgischen Nationalbank, die in Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Januar | Belgischen Nationalbank, die in Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Januar |
| 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank | 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank |
| erwähnt sind, jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses des | erwähnt sind, jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses des |
| Landesamtes für soziale Sicherheit, eingerichtet durch das Gesetz vom | Landesamtes für soziale Sicherheit, eingerichtet durch das Gesetz vom |
| 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
| über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, oder des Allgemeinen | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, oder des Allgemeinen |
| Ausschusses des Landesinstituts für Kranken- und | Ausschusses des Landesinstituts für Kranken- und |
| Invalidenversicherung, eingerichtet durch das am 14. Juli 1994 | Invalidenversicherung, eingerichtet durch das am 14. Juli 1994 |
| koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und | koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung, | Entschädigungspflichtversicherung, |
| 10. jeden Kabinettschef, beigeordneten Kabinettschef und jeden Chef | 10. jeden Kabinettschef, beigeordneten Kabinettschef und jeden Chef |
| eines Geschäftsführungsorgans eines Mitglieds der Föderalregierung, | eines Geschäftsführungsorgans eines Mitglieds der Föderalregierung, |
| einschließlich der Regierungskommissare, sowie jeden Chef des | einschließlich der Regierungskommissare, sowie jeden Chef des |
| Strategiebüros eines föderalen öffentlichen Dienstes, | Strategiebüros eines föderalen öffentlichen Dienstes, |
| 11. jede vom Föderalstaat oder auf dessen Vorschlag hin ernannte, | 11. jede vom Föderalstaat oder auf dessen Vorschlag hin ernannte, |
| vorgeschlagene oder bestellte Person, die als öffentlicher Verwalter, | vorgeschlagene oder bestellte Person, die als öffentlicher Verwalter, |
| öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar | öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar |
| auftritt, | auftritt, |
| § 2 - "öffentlicher Verwalter": jede vom Föderalstaat oder auf dessen | § 2 - "öffentlicher Verwalter": jede vom Föderalstaat oder auf dessen |
| Vorschlag hin ernannte, vorgeschlagene oder bestellte Person, die im | Vorschlag hin ernannte, vorgeschlagene oder bestellte Person, die im |
| Verwaltungsrat oder in dem mit der Verwaltung beauftragten Organ einer | Verwaltungsrat oder in dem mit der Verwaltung beauftragten Organ einer |
| in § 1 erwähnten Einrichtung tagt, | in § 1 erwähnten Einrichtung tagt, |
| § 3 - "öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter": jede andere Person | § 3 - "öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter": jede andere Person |
| als der öffentliche Verwalter, die mit der täglichen Geschäftsführung | als der öffentliche Verwalter, die mit der täglichen Geschäftsführung |
| beauftragt oder Mitglied des mit der täglichen Geschäftsführung einer | beauftragt oder Mitglied des mit der täglichen Geschäftsführung einer |
| in § 1 erwähnten Einrichtung beauftragten Organs ist. | in § 1 erwähnten Einrichtung beauftragten Organs ist. |
| TITEL III - Kommission | TITEL III - Kommission |
| KAPITEL 1 - Einrichtung | KAPITEL 1 - Einrichtung |
| Art. 3 - Es wird eine Föderale Kommission für Berufspflichten für die | Art. 3 - Es wird eine Föderale Kommission für Berufspflichten für die |
| öffentlichen Vertreter, nachstehend "die Kommission" genannt, | öffentlichen Vertreter, nachstehend "die Kommission" genannt, |
| eingerichtet. | eingerichtet. |
| Die Kommission ist ein ständiges Organ der Abgeordnetenkammer. | Die Kommission ist ein ständiges Organ der Abgeordnetenkammer. |
| Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittel | Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittel |
| werden in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen. | werden in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen. |
| KAPITEL 2 - Aufträge und Zuständigkeiten | KAPITEL 2 - Aufträge und Zuständigkeiten |
| Art. 4 - § 1 - Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag öffentlicher | Art. 4 - § 1 - Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag öffentlicher |
| Vertreter Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen | Vertreter Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen |
| Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder Interessenkonflikten, die | Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder Interessenkonflikten, die |
| sie betreffen, abzugeben. Diese Stellungnahmen werden vertraulich | sie betreffen, abzugeben. Diese Stellungnahmen werden vertraulich |
| behandelt. | behandelt. |
| Die Kommission kann auch auf Antrag eines Ministers oder eines | Die Kommission kann auch auf Antrag eines Ministers oder eines |
| Staatssekretärs vertrauliche Stellungnahmen zu besonderen Fragen in | Staatssekretärs vertrauliche Stellungnahmen zu besonderen Fragen in |
| Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder zu | Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder zu |
| Interessenkonflikten, die ihn betreffen, abgeben. | Interessenkonflikten, die ihn betreffen, abgeben. |
| § 2 - Die Kommission hat den Auftrag, auf eigene Initiative, auf der | § 2 - Die Kommission hat den Auftrag, auf eigene Initiative, auf der |
| Grundlage eines von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats | Grundlage eines von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats |
| unterzeichneten Antrags oder auf der Grundlage eines von mindestens | unterzeichneten Antrags oder auf der Grundlage eines von mindestens |
| fünfzig Mitgliedern der Abgeordnetenkammer unterzeichneten Antrags in | fünfzig Mitgliedern der Abgeordnetenkammer unterzeichneten Antrags in |
| Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine | Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine |
| Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, | Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, |
| außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere | außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere |
| öffentliche(n) Vertreter betreffen. | öffentliche(n) Vertreter betreffen. |
| Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag der Föderalregierung in | Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag der Föderalregierung in |
| Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine | Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine |
| Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, | Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, |
| außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere | außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere |
| öffentliche(n) Vertreter oder in Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen | öffentliche(n) Vertreter oder in Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen |
| betreffen. | betreffen. |
| Art. 5 - § 1 - Die Kommission erstellt spätestens drei Monate nach | Art. 5 - § 1 - Die Kommission erstellt spätestens drei Monate nach |
| ihrer Einsetzung den Entwurf eines Gesetzbuches. Dieses Gesetzbuch | ihrer Einsetzung den Entwurf eines Gesetzbuches. Dieses Gesetzbuch |
| enthält Regeln in Sachen Berufspflichten, Ethik oder | enthält Regeln in Sachen Berufspflichten, Ethik oder |
| Interessenkonflikte sowie jegliche Leitlinie, die die Kommission in | Interessenkonflikte sowie jegliche Leitlinie, die die Kommission in |
| Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenkonflikte für | Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenkonflikte für |
| zweckdienlich hält. | zweckdienlich hält. |
| Dieses Gesetzbuch muss per Gesetz gebilligt werden und ist anwendbar | Dieses Gesetzbuch muss per Gesetz gebilligt werden und ist anwendbar |
| auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten öffentlichen Vertreter, mit | auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten öffentlichen Vertreter, mit |
| Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten Vertreter. | Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten Vertreter. |
| § 2 - Die Abgeordnetenkammer kann das auf die Mitglieder der Kammer | § 2 - Die Abgeordnetenkammer kann das auf die Mitglieder der Kammer |
| anwendbare Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene | anwendbare Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene |
| Initiative oder auf Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, | Initiative oder auf Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, |
| insbesondere je nach den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen | insbesondere je nach den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen |
| Stellungnahmen oder formulierten Empfehlungen. | Stellungnahmen oder formulierten Empfehlungen. |
| § 3 - Der Senat kann das auf die Mitglieder des Senats anwendbare | § 3 - Der Senat kann das auf die Mitglieder des Senats anwendbare |
| Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene Initiative oder auf | Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene Initiative oder auf |
| Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, insbesondere je nach | Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, insbesondere je nach |
| den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen Stellungnahmen oder | den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen Stellungnahmen oder |
| formulierten Empfehlungen. | formulierten Empfehlungen. |
| KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Unvereinbarkeiten | KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Unvereinbarkeiten |
| Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen: | Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen: |
| sechs französischsprachigen Mitgliedern und sechs | sechs französischsprachigen Mitgliedern und sechs |
| niederländischsprachigen Mitgliedern. | niederländischsprachigen Mitgliedern. |
| Die Eigenschaft als französischsprachiges Mitglied oder als | Die Eigenschaft als französischsprachiges Mitglied oder als |
| niederländischsprachiges Mitglied wird für die in Artikel 8 § 1 Nr. 1 | niederländischsprachiges Mitglied wird für die in Artikel 8 § 1 Nr. 1 |
| und 3 erwähnten Mitglieder durch die Sprache des Diploms und für die | und 3 erwähnten Mitglieder durch die Sprache des Diploms und für die |
| in Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder durch die parlamentarische | in Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder durch die parlamentarische |
| Sprachgruppe, der der Betreffende angehörte, bestimmt. | Sprachgruppe, der der Betreffende angehörte, bestimmt. |
| Art. 7 - Die Mitglieder werden für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum | Art. 7 - Die Mitglieder werden für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum |
| von fünf Jahren ab dem Tag der Einrichtung ernannt, und zwar von der | von fünf Jahren ab dem Tag der Einrichtung ernannt, und zwar von der |
| Abgeordnetenkammer mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei zwei Drittel | Abgeordnetenkammer mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei zwei Drittel |
| ihrer Mitglieder anwesend sein müssen. | ihrer Mitglieder anwesend sein müssen. |
| Ernennungen dürfen erst mindestens fünfzehn Tage nach der | Ernennungen dürfen erst mindestens fünfzehn Tage nach der |
| Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt vorgenommen | Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt vorgenommen |
| werden. Diese Veröffentlichung darf frühestens drei Monate vor der | werden. Diese Veröffentlichung darf frühestens drei Monate vor der |
| Vakanz erfolgen. | Vakanz erfolgen. |
| Jede Bestellung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Jede Bestellung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| Art. 8 - § 1 - Um zum Kommissionsmitglied ernannt werden zu können, | Art. 8 - § 1 - Um zum Kommissionsmitglied ernannt werden zu können, |
| müssen Bewerber eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | müssen Bewerber eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
| 1. während mindestens fünf Jahren in Belgien eines der folgenden Ämter | 1. während mindestens fünf Jahren in Belgien eines der folgenden Ämter |
| bekleidet haben: | bekleidet haben: |
| a) entweder das Amt eines Gerichtsrates, eines Generalprokurators, | a) entweder das Amt eines Gerichtsrates, eines Generalprokurators, |
| eines Ersten Generalanwaltes oder eines Generalanwaltes beim | eines Ersten Generalanwaltes oder eines Generalanwaltes beim |
| Kassationshof, | Kassationshof, |
| b) oder das Amt eines Staatsrates oder Generalauditors, eines | b) oder das Amt eines Staatsrates oder Generalauditors, eines |
| Beigeordneten Generalauditors oder eines Ersten Auditors oder eines | Beigeordneten Generalauditors oder eines Ersten Auditors oder eines |
| Ersten Referenten beim Staatsrat, | Ersten Referenten beim Staatsrat, |
| c) oder das Amt eines Richters oder Referenten am | c) oder das Amt eines Richters oder Referenten am |
| Verfassungsgerichtshof, | Verfassungsgerichtshof, |
| d) oder das Amt eines ordentlichen Professors, eines außerordentlichen | d) oder das Amt eines ordentlichen Professors, eines außerordentlichen |
| Professors, eines Professors oder eines assoziierten Professors der | Professors, eines Professors oder eines assoziierten Professors der |
| Rechte an einer belgischen Universität, | Rechte an einer belgischen Universität, |
| e) oder das Amt eines Präsidenten, eines Generalprokurators oder eines | e) oder das Amt eines Präsidenten, eines Generalprokurators oder eines |
| Gerichtsrates beim Appellationshof, | Gerichtsrates beim Appellationshof, |
| f) oder das Amt eines Präsidenten eines Gerichts Erster Instanz, | f) oder das Amt eines Präsidenten eines Gerichts Erster Instanz, |
| 2. während mindestens fünf Jahren Mitglied des Senats oder der | 2. während mindestens fünf Jahren Mitglied des Senats oder der |
| Abgeordnetenkammer gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung | Abgeordnetenkammer gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung |
| für die Kommission nicht mehr sein, | für die Kommission nicht mehr sein, |
| 3. während mindestens fünf Jahren öffentlicher Vertreter, wie erwähnt | 3. während mindestens fünf Jahren öffentlicher Vertreter, wie erwähnt |
| in § 1 Nr. 2 bis 10, gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung | in § 1 Nr. 2 bis 10, gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung |
| für die Kommission nicht mehr sein. | für die Kommission nicht mehr sein. |
| § 2 - Die Kommission zählt sowohl unter ihren niederländischsprachigen | § 2 - Die Kommission zählt sowohl unter ihren niederländischsprachigen |
| Mitgliedern als auch unter ihren französischsprachigen Mitgliedern ein | Mitgliedern als auch unter ihren französischsprachigen Mitgliedern ein |
| Mitglied, das die in § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, drei | Mitglied, das die in § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, drei |
| Mitglieder, die die in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und | Mitglieder, die die in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und |
| zwei Mitglieder, die die in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen | zwei Mitglieder, die die in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen |
| erfüllen. | erfüllen. |
| § 3 - Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 1 festgelegten | § 3 - Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 1 festgelegten |
| Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 2 | Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 2 |
| und 3 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. | und 3 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. |
| Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen | Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen |
| vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 3 | vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 3 |
| festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. | festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. |
| Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen | Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen |
| vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 2 | vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 2 |
| festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. | festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. |
| § 4 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind | § 4 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind |
| gleichen Geschlechts. | gleichen Geschlechts. |
| Art. 9 - Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist | Art. 9 - Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist |
| unvereinbar mit der Ausübung eines in Artikel 2 erwähnten öffentlichen | unvereinbar mit der Ausübung eines in Artikel 2 erwähnten öffentlichen |
| Mandats. Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist auch | Mandats. Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist auch |
| unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder | unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder |
| Regionalregierung, eines Mitglieds des Kollegiums der Französischen | Regionalregierung, eines Mitglieds des Kollegiums der Französischen |
| Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums der | Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums der |
| Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums |
| der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds eines | der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds eines |
| Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder mit jedem lokalen | Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder mit jedem lokalen |
| öffentlichen Mandat. | öffentlichen Mandat. |
| Art. 10 - Bei Rücktritt, bei Verhinderung für mehr als drei | Art. 10 - Bei Rücktritt, bei Verhinderung für mehr als drei |
| aufeinander folgende Versammlungen oder bei Tod eines | aufeinander folgende Versammlungen oder bei Tod eines |
| Kommissionsmitglieds wird dieses Mitglied durch die Abgeordnetenkammer | Kommissionsmitglieds wird dieses Mitglied durch die Abgeordnetenkammer |
| unter Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 9 vorgesehenen Bedingungen | unter Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 9 vorgesehenen Bedingungen |
| für die restliche Dauer des Mandats ersetzt. | für die restliche Dauer des Mandats ersetzt. |
| Das gemäß Absatz 1 bestimmte Ersatzmitglied kann gemäß Artikel 7 noch | Das gemäß Absatz 1 bestimmte Ersatzmitglied kann gemäß Artikel 7 noch |
| für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt | für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt |
| werden. | werden. |
| KAPITEL 4 - Organisation | KAPITEL 4 - Organisation |
| Art. 11 - Die französischsprachigen Mitglieder und die | Art. 11 - Die französischsprachigen Mitglieder und die |
| niederländischsprachigen Mitglieder der Kommission bestimmen aus ihrer | niederländischsprachigen Mitglieder der Kommission bestimmen aus ihrer |
| Mitte, jedes für seinen Bereich, einen Vorsitzenden. | Mitte, jedes für seinen Bereich, einen Vorsitzenden. |
| Den Vorsitz der Kommission führt jeder Vorsitzende turnusmäßig für den | Den Vorsitz der Kommission führt jeder Vorsitzende turnusmäßig für den |
| Zeitraum von einem Jahr. Der Vorsitzende der anderen Sprachgruppe als | Zeitraum von einem Jahr. Der Vorsitzende der anderen Sprachgruppe als |
| der des amtierenden Vorsitzenden übt für denselben Zeitraum von einem | der des amtierenden Vorsitzenden übt für denselben Zeitraum von einem |
| Jahr das Amt des Vizevorsitzenden aus. | Jahr das Amt des Vizevorsitzenden aus. |
| Art. 12 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. | Art. 12 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. |
| Art. 13 - Die Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten, | Art. 13 - Die Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten, |
| den sie der Abgeordnetenkammer jährlich vorlegt. Die auf Antrag eines | den sie der Abgeordnetenkammer jährlich vorlegt. Die auf Antrag eines |
| öffentlichen Vertreters abgegebenen Stellungnahmen zu besonderen | öffentlichen Vertreters abgegebenen Stellungnahmen zu besonderen |
| Fragen, die ihn betreffen, werden mit vorheriger Genehmigung des | Fragen, die ihn betreffen, werden mit vorheriger Genehmigung des |
| Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht aufgenommen. | Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht aufgenommen. |
| Art. 14 - Die Mitglieder der Kommission erhalten für die Teilnahme an | Art. 14 - Die Mitglieder der Kommission erhalten für die Teilnahme an |
| den Versammlungen der Kommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag | den Versammlungen der Kommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag |
| vom König festgelegt wird. | vom König festgelegt wird. |
| Art. 15 - Bei der Kommission wird ein Sekretariat eingerichtet, das | Art. 15 - Bei der Kommission wird ein Sekretariat eingerichtet, das |
| mit den technischen und administrativen Aufgaben, die ihm der | mit den technischen und administrativen Aufgaben, die ihm der |
| Vorsitzende oder die Kommission anvertraut, beauftragt ist. | Vorsitzende oder die Kommission anvertraut, beauftragt ist. |
| KAPITEL 5 - Verfahren | KAPITEL 5 - Verfahren |
| Art. 16 - Die Kommission wird mit einer Sache befasst durch einen | Art. 16 - Die Kommission wird mit einer Sache befasst durch einen |
| schriftlichen Antrag auf in Artikel 4 erwähnte Stellungnahme oder | schriftlichen Antrag auf in Artikel 4 erwähnte Stellungnahme oder |
| Empfehlung, die per Einschreiben an den Vorsitzenden der Kommission zu | Empfehlung, die per Einschreiben an den Vorsitzenden der Kommission zu |
| richten ist. | richten ist. |
| Art. 17 - § 1 - Die Kommission versammelt sich auf Vorladung des | Art. 17 - § 1 - Die Kommission versammelt sich auf Vorladung des |
| Vorsitzenden so oft und so häufig, wie es die Untersuchung der | Vorsitzenden so oft und so häufig, wie es die Untersuchung der |
| Stellungnahmen und Empfehlungen erfordert, die ihr vorgelegt werden | Stellungnahmen und Empfehlungen erfordert, die ihr vorgelegt werden |
| oder die sie aufgrund von Artikel 4 auf eigene Initiative abgibt oder | oder die sie aufgrund von Artikel 4 auf eigene Initiative abgibt oder |
| formuliert. | formuliert. |
| Die Versammlungen der Kommission sind nicht öffentlich. | Die Versammlungen der Kommission sind nicht öffentlich. |
| Zur Vermeidung eines Ausscheidens von Rechts wegen sind die Mitglieder | Zur Vermeidung eines Ausscheidens von Rechts wegen sind die Mitglieder |
| der Kommission verpflichtet, die Vertraulichkeit ihrer Arbeit zu | der Kommission verpflichtet, die Vertraulichkeit ihrer Arbeit zu |
| wahren. | wahren. |
| § 2 - Die Kommission versammelt sich mindestens ein Mal jährlich, | § 2 - Die Kommission versammelt sich mindestens ein Mal jährlich, |
| insbesondere um Empfehlungen auszuarbeiten und ihren Jahresbericht zu | insbesondere um Empfehlungen auszuarbeiten und ihren Jahresbericht zu |
| billigen. | billigen. |
| Art. 18 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die | Art. 18 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die |
| Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Kommission beschließt mit | Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Kommission beschließt mit |
| Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden bei | Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden bei |
| Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. | Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. |
| Art. 19 - Der öffentliche Vertreter oder der Minister oder | Art. 19 - Der öffentliche Vertreter oder der Minister oder |
| Staatssekretär, der gemäß Artikel 4 § 1 eine Stellungnahme zu einer | Staatssekretär, der gemäß Artikel 4 § 1 eine Stellungnahme zu einer |
| ihn betreffenden besonderen Frage beantragt, kann darum bitten, von | ihn betreffenden besonderen Frage beantragt, kann darum bitten, von |
| der Kommission angehört zu werden. | der Kommission angehört zu werden. |
| Die Kommission kann jede Person, bei der sie es für zweckdienlich | Die Kommission kann jede Person, bei der sie es für zweckdienlich |
| hält, anhören und Sachverständige hinzuziehen. | hält, anhören und Sachverständige hinzuziehen. |
| Art. 20 - § 1 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen sechzig | Art. 20 - § 1 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen sechzig |
| Tagen, nachdem sie mit der Sache befasst wurde, ab. | Tagen, nachdem sie mit der Sache befasst wurde, ab. |
| § 2 - Die Stellungnahmen werden dem betreffenden öffentlichen | § 2 - Die Stellungnahmen werden dem betreffenden öffentlichen |
| Vertreter, dem betreffenden Minister oder Staatssekretär oder | Vertreter, dem betreffenden Minister oder Staatssekretär oder |
| gegebenenfalls der Abgeordnetenkammer oder der Regierung per | gegebenenfalls der Abgeordnetenkammer oder der Regierung per |
| Einschreiben übermittelt. | Einschreiben übermittelt. |
| § 3 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zehn Tage nach ihrer | § 3 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zehn Tage nach ihrer |
| Mitteilung auf der Webseite der Kommission veröffentlicht. | Mitteilung auf der Webseite der Kommission veröffentlicht. |
| Die auf Antrag eines öffentlichen Vertreters abgegebenen | Die auf Antrag eines öffentlichen Vertreters abgegebenen |
| Stellungnahmen zu besonderen Fragen, die ihn betreffen, werden mit | Stellungnahmen zu besonderen Fragen, die ihn betreffen, werden mit |
| vorheriger Genehmigung des Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht | vorheriger Genehmigung des Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht |
| aufgenommen. | aufgenommen. |
| Art. 21 - Wenn die Kommission oder eins ihrer Mitglieder bei der | Art. 21 - Wenn die Kommission oder eins ihrer Mitglieder bei der |
| Ausübung ihres Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen | Ausübung ihres Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen |
| erlangen, sind sie verpflichtet, den Prokurator des Königs beim | erlangen, sind sie verpflichtet, den Prokurator des Königs beim |
| Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen | Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen |
| wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu | wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu |
| benachrichtigen und diesem Magistraten gemäß Artikel 29 des | benachrichtigen und diesem Magistraten gemäß Artikel 29 des |
| Strafprozessgesetzbuches alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle | Strafprozessgesetzbuches alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle |
| und Schriftsätze zu übermitteln. | und Schriftsätze zu übermitteln. |
| KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung |
| Art. 22 - Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. August 2013 zur | Art. 22 - Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. August 2013 zur |
| Anpassung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines | Anpassung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines |
| Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus im | Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus im |
| Hinblick auf dessen Umwandlung in ein Föderales Zentrum für die | Hinblick auf dessen Umwandlung in ein Föderales Zentrum für die |
| Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer | Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer |
| und die Bekämpfung des Menschenhandels versteht man unter | und die Bekämpfung des Menschenhandels versteht man unter |
| "öffentlicher Vertreter" auch jede Person, die als öffentlicher | "öffentlicher Vertreter" auch jede Person, die als öffentlicher |
| Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder | Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder |
| Regierungskommissar des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung | Regierungskommissar des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung |
| des Rassismus auftritt. | des Rassismus auftritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
| S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |