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Loi portant création d'une Commission fédérale de déontologie. - Traduction allemande | Wet houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 JANVIER 2014. - Loi portant création d'une Commission fédérale de | 6 JANUARI 2014. - Wet houdende oprichting van een Federale |
déontologie. - Traduction allemande | Deontologische Commissie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 |
loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de | januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische |
déontologie (Moniteur belge du 31 janvier 2014). | Commissie (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für | 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für |
Berufspflichten | Berufspflichten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Begriffsbestimmungen | TITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
§ 1 - "öffentlicher Vertreter": | § 1 - "öffentlicher Vertreter": |
1. jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, | 1. jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, |
2. jeden Regierungskommissar der Föderalregierung, | 2. jeden Regierungskommissar der Föderalregierung, |
3. jeden Leiter oder Regierungskommissar eines Ministeriums oder eines | 3. jeden Leiter oder Regierungskommissar eines Ministeriums oder eines |
föderalen öffentlichen Dienstes, eines von ihnen abhängenden Dienstes | föderalen öffentlichen Dienstes, eines von ihnen abhängenden Dienstes |
sowie einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die | sowie einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die |
erwähnt ist in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April | erwähnt ist in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April |
1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung | 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung |
öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung | öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung |
in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen, | gesetzlichen Pensionsregelungen, |
4. jede Person, die auftritt als öffentlicher Verwalter, öffentlicher | 4. jede Person, die auftritt als öffentlicher Verwalter, öffentlicher |
Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines im Gesetz | Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines im Gesetz |
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen erwähnten öffentlichen Unternehmens und einer | Wirtschaftsunternehmen erwähnten öffentlichen Unternehmens und einer |
im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter | im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten oder durch oder | Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten oder durch oder |
aufgrund des Gesetzes geschaffenen Einrichtung öffentlichen | aufgrund des Gesetzes geschaffenen Einrichtung öffentlichen |
Interesses, die dem Föderalstaat angehört, | Interesses, die dem Föderalstaat angehört, |
5. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher | 5. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher |
Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines föderalen | Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines föderalen |
Dienstes mit autonomer Buchführung auftritt, | Dienstes mit autonomer Buchführung auftritt, |
6. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher | 6. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher |
Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar des Föderalen | Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar des Föderalen |
Zentrums für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der | Zentrums für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der |
Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels | Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels |
auftritt, | auftritt, |
7. jede Person, die von der föderalen Behörde bestellt wird, um als | 7. jede Person, die von der föderalen Behörde bestellt wird, um als |
Mitglied einer der Kammern oder des Verwaltungsrats des Interföderalen | Mitglied einer der Kammern oder des Verwaltungsrats des Interföderalen |
Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus | Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus |
aufzutreten, | aufzutreten, |
8. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher | 8. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher |
Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar einer | Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar einer |
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Aktiengesellschaft, | öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Aktiengesellschaft, |
einer öffentlich-rechtlichen Bank-Holdinggesellschaft, eines | einer öffentlich-rechtlichen Bank-Holdinggesellschaft, eines |
öffentlichen Kreditinstituts der Föderalen Beteiligungs- und | öffentlichen Kreditinstituts der Föderalen Beteiligungs- und |
Investitionsgesellschaft, eines seiner Tochterunternehmen und des | Investitionsgesellschaft, eines seiner Tochterunternehmen und des |
Zentralbüros für Hypothekarkredite auftritt, | Zentralbüros für Hypothekarkredite auftritt, |
9. jedes Mitglied des Regentenrates und des Zensorenkollegiums der | 9. jedes Mitglied des Regentenrates und des Zensorenkollegiums der |
Belgischen Nationalbank, die in Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Januar | Belgischen Nationalbank, die in Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Januar |
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank | 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank |
erwähnt sind, jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses des | erwähnt sind, jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für soziale Sicherheit, eingerichtet durch das Gesetz vom | Landesamtes für soziale Sicherheit, eingerichtet durch das Gesetz vom |
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, oder des Allgemeinen | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, oder des Allgemeinen |
Ausschusses des Landesinstituts für Kranken- und | Ausschusses des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung, eingerichtet durch das am 14. Juli 1994 | Invalidenversicherung, eingerichtet durch das am 14. Juli 1994 |
koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und | koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, | Entschädigungspflichtversicherung, |
10. jeden Kabinettschef, beigeordneten Kabinettschef und jeden Chef | 10. jeden Kabinettschef, beigeordneten Kabinettschef und jeden Chef |
eines Geschäftsführungsorgans eines Mitglieds der Föderalregierung, | eines Geschäftsführungsorgans eines Mitglieds der Föderalregierung, |
einschließlich der Regierungskommissare, sowie jeden Chef des | einschließlich der Regierungskommissare, sowie jeden Chef des |
Strategiebüros eines föderalen öffentlichen Dienstes, | Strategiebüros eines föderalen öffentlichen Dienstes, |
11. jede vom Föderalstaat oder auf dessen Vorschlag hin ernannte, | 11. jede vom Föderalstaat oder auf dessen Vorschlag hin ernannte, |
vorgeschlagene oder bestellte Person, die als öffentlicher Verwalter, | vorgeschlagene oder bestellte Person, die als öffentlicher Verwalter, |
öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar | öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar |
auftritt, | auftritt, |
§ 2 - "öffentlicher Verwalter": jede vom Föderalstaat oder auf dessen | § 2 - "öffentlicher Verwalter": jede vom Föderalstaat oder auf dessen |
Vorschlag hin ernannte, vorgeschlagene oder bestellte Person, die im | Vorschlag hin ernannte, vorgeschlagene oder bestellte Person, die im |
Verwaltungsrat oder in dem mit der Verwaltung beauftragten Organ einer | Verwaltungsrat oder in dem mit der Verwaltung beauftragten Organ einer |
in § 1 erwähnten Einrichtung tagt, | in § 1 erwähnten Einrichtung tagt, |
§ 3 - "öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter": jede andere Person | § 3 - "öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter": jede andere Person |
als der öffentliche Verwalter, die mit der täglichen Geschäftsführung | als der öffentliche Verwalter, die mit der täglichen Geschäftsführung |
beauftragt oder Mitglied des mit der täglichen Geschäftsführung einer | beauftragt oder Mitglied des mit der täglichen Geschäftsführung einer |
in § 1 erwähnten Einrichtung beauftragten Organs ist. | in § 1 erwähnten Einrichtung beauftragten Organs ist. |
TITEL III - Kommission | TITEL III - Kommission |
KAPITEL 1 - Einrichtung | KAPITEL 1 - Einrichtung |
Art. 3 - Es wird eine Föderale Kommission für Berufspflichten für die | Art. 3 - Es wird eine Föderale Kommission für Berufspflichten für die |
öffentlichen Vertreter, nachstehend "die Kommission" genannt, | öffentlichen Vertreter, nachstehend "die Kommission" genannt, |
eingerichtet. | eingerichtet. |
Die Kommission ist ein ständiges Organ der Abgeordnetenkammer. | Die Kommission ist ein ständiges Organ der Abgeordnetenkammer. |
Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittel | Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittel |
werden in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen. | werden in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen. |
KAPITEL 2 - Aufträge und Zuständigkeiten | KAPITEL 2 - Aufträge und Zuständigkeiten |
Art. 4 - § 1 - Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag öffentlicher | Art. 4 - § 1 - Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag öffentlicher |
Vertreter Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen | Vertreter Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen |
Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder Interessenkonflikten, die | Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder Interessenkonflikten, die |
sie betreffen, abzugeben. Diese Stellungnahmen werden vertraulich | sie betreffen, abzugeben. Diese Stellungnahmen werden vertraulich |
behandelt. | behandelt. |
Die Kommission kann auch auf Antrag eines Ministers oder eines | Die Kommission kann auch auf Antrag eines Ministers oder eines |
Staatssekretärs vertrauliche Stellungnahmen zu besonderen Fragen in | Staatssekretärs vertrauliche Stellungnahmen zu besonderen Fragen in |
Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder zu | Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder zu |
Interessenkonflikten, die ihn betreffen, abgeben. | Interessenkonflikten, die ihn betreffen, abgeben. |
§ 2 - Die Kommission hat den Auftrag, auf eigene Initiative, auf der | § 2 - Die Kommission hat den Auftrag, auf eigene Initiative, auf der |
Grundlage eines von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats | Grundlage eines von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats |
unterzeichneten Antrags oder auf der Grundlage eines von mindestens | unterzeichneten Antrags oder auf der Grundlage eines von mindestens |
fünfzig Mitgliedern der Abgeordnetenkammer unterzeichneten Antrags in | fünfzig Mitgliedern der Abgeordnetenkammer unterzeichneten Antrags in |
Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine | Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine |
Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, | Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, |
außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere | außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere |
öffentliche(n) Vertreter betreffen. | öffentliche(n) Vertreter betreffen. |
Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag der Föderalregierung in | Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag der Föderalregierung in |
Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine | Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine |
Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, | Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, |
außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere | außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere |
öffentliche(n) Vertreter oder in Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen | öffentliche(n) Vertreter oder in Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen |
betreffen. | betreffen. |
Art. 5 - § 1 - Die Kommission erstellt spätestens drei Monate nach | Art. 5 - § 1 - Die Kommission erstellt spätestens drei Monate nach |
ihrer Einsetzung den Entwurf eines Gesetzbuches. Dieses Gesetzbuch | ihrer Einsetzung den Entwurf eines Gesetzbuches. Dieses Gesetzbuch |
enthält Regeln in Sachen Berufspflichten, Ethik oder | enthält Regeln in Sachen Berufspflichten, Ethik oder |
Interessenkonflikte sowie jegliche Leitlinie, die die Kommission in | Interessenkonflikte sowie jegliche Leitlinie, die die Kommission in |
Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenkonflikte für | Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenkonflikte für |
zweckdienlich hält. | zweckdienlich hält. |
Dieses Gesetzbuch muss per Gesetz gebilligt werden und ist anwendbar | Dieses Gesetzbuch muss per Gesetz gebilligt werden und ist anwendbar |
auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten öffentlichen Vertreter, mit | auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten öffentlichen Vertreter, mit |
Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten Vertreter. | Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten Vertreter. |
§ 2 - Die Abgeordnetenkammer kann das auf die Mitglieder der Kammer | § 2 - Die Abgeordnetenkammer kann das auf die Mitglieder der Kammer |
anwendbare Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene | anwendbare Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene |
Initiative oder auf Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, | Initiative oder auf Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, |
insbesondere je nach den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen | insbesondere je nach den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen |
Stellungnahmen oder formulierten Empfehlungen. | Stellungnahmen oder formulierten Empfehlungen. |
§ 3 - Der Senat kann das auf die Mitglieder des Senats anwendbare | § 3 - Der Senat kann das auf die Mitglieder des Senats anwendbare |
Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene Initiative oder auf | Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene Initiative oder auf |
Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, insbesondere je nach | Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, insbesondere je nach |
den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen Stellungnahmen oder | den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen Stellungnahmen oder |
formulierten Empfehlungen. | formulierten Empfehlungen. |
KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Unvereinbarkeiten | KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Unvereinbarkeiten |
Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen: | Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen: |
sechs französischsprachigen Mitgliedern und sechs | sechs französischsprachigen Mitgliedern und sechs |
niederländischsprachigen Mitgliedern. | niederländischsprachigen Mitgliedern. |
Die Eigenschaft als französischsprachiges Mitglied oder als | Die Eigenschaft als französischsprachiges Mitglied oder als |
niederländischsprachiges Mitglied wird für die in Artikel 8 § 1 Nr. 1 | niederländischsprachiges Mitglied wird für die in Artikel 8 § 1 Nr. 1 |
und 3 erwähnten Mitglieder durch die Sprache des Diploms und für die | und 3 erwähnten Mitglieder durch die Sprache des Diploms und für die |
in Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder durch die parlamentarische | in Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder durch die parlamentarische |
Sprachgruppe, der der Betreffende angehörte, bestimmt. | Sprachgruppe, der der Betreffende angehörte, bestimmt. |
Art. 7 - Die Mitglieder werden für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum | Art. 7 - Die Mitglieder werden für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum |
von fünf Jahren ab dem Tag der Einrichtung ernannt, und zwar von der | von fünf Jahren ab dem Tag der Einrichtung ernannt, und zwar von der |
Abgeordnetenkammer mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei zwei Drittel | Abgeordnetenkammer mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei zwei Drittel |
ihrer Mitglieder anwesend sein müssen. | ihrer Mitglieder anwesend sein müssen. |
Ernennungen dürfen erst mindestens fünfzehn Tage nach der | Ernennungen dürfen erst mindestens fünfzehn Tage nach der |
Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt vorgenommen | Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt vorgenommen |
werden. Diese Veröffentlichung darf frühestens drei Monate vor der | werden. Diese Veröffentlichung darf frühestens drei Monate vor der |
Vakanz erfolgen. | Vakanz erfolgen. |
Jede Bestellung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Jede Bestellung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 8 - § 1 - Um zum Kommissionsmitglied ernannt werden zu können, | Art. 8 - § 1 - Um zum Kommissionsmitglied ernannt werden zu können, |
müssen Bewerber eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | müssen Bewerber eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
1. während mindestens fünf Jahren in Belgien eines der folgenden Ämter | 1. während mindestens fünf Jahren in Belgien eines der folgenden Ämter |
bekleidet haben: | bekleidet haben: |
a) entweder das Amt eines Gerichtsrates, eines Generalprokurators, | a) entweder das Amt eines Gerichtsrates, eines Generalprokurators, |
eines Ersten Generalanwaltes oder eines Generalanwaltes beim | eines Ersten Generalanwaltes oder eines Generalanwaltes beim |
Kassationshof, | Kassationshof, |
b) oder das Amt eines Staatsrates oder Generalauditors, eines | b) oder das Amt eines Staatsrates oder Generalauditors, eines |
Beigeordneten Generalauditors oder eines Ersten Auditors oder eines | Beigeordneten Generalauditors oder eines Ersten Auditors oder eines |
Ersten Referenten beim Staatsrat, | Ersten Referenten beim Staatsrat, |
c) oder das Amt eines Richters oder Referenten am | c) oder das Amt eines Richters oder Referenten am |
Verfassungsgerichtshof, | Verfassungsgerichtshof, |
d) oder das Amt eines ordentlichen Professors, eines außerordentlichen | d) oder das Amt eines ordentlichen Professors, eines außerordentlichen |
Professors, eines Professors oder eines assoziierten Professors der | Professors, eines Professors oder eines assoziierten Professors der |
Rechte an einer belgischen Universität, | Rechte an einer belgischen Universität, |
e) oder das Amt eines Präsidenten, eines Generalprokurators oder eines | e) oder das Amt eines Präsidenten, eines Generalprokurators oder eines |
Gerichtsrates beim Appellationshof, | Gerichtsrates beim Appellationshof, |
f) oder das Amt eines Präsidenten eines Gerichts Erster Instanz, | f) oder das Amt eines Präsidenten eines Gerichts Erster Instanz, |
2. während mindestens fünf Jahren Mitglied des Senats oder der | 2. während mindestens fünf Jahren Mitglied des Senats oder der |
Abgeordnetenkammer gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung | Abgeordnetenkammer gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung |
für die Kommission nicht mehr sein, | für die Kommission nicht mehr sein, |
3. während mindestens fünf Jahren öffentlicher Vertreter, wie erwähnt | 3. während mindestens fünf Jahren öffentlicher Vertreter, wie erwähnt |
in § 1 Nr. 2 bis 10, gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung | in § 1 Nr. 2 bis 10, gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung |
für die Kommission nicht mehr sein. | für die Kommission nicht mehr sein. |
§ 2 - Die Kommission zählt sowohl unter ihren niederländischsprachigen | § 2 - Die Kommission zählt sowohl unter ihren niederländischsprachigen |
Mitgliedern als auch unter ihren französischsprachigen Mitgliedern ein | Mitgliedern als auch unter ihren französischsprachigen Mitgliedern ein |
Mitglied, das die in § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, drei | Mitglied, das die in § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, drei |
Mitglieder, die die in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und | Mitglieder, die die in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und |
zwei Mitglieder, die die in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen | zwei Mitglieder, die die in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
§ 3 - Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 1 festgelegten | § 3 - Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 1 festgelegten |
Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 2 | Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 2 |
und 3 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. | und 3 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. |
Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen | Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen |
vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 3 | vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 3 |
festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. | festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. |
Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen | Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen |
vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 2 | vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 2 |
festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. | festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. |
§ 4 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind | § 4 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind |
gleichen Geschlechts. | gleichen Geschlechts. |
Art. 9 - Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist | Art. 9 - Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist |
unvereinbar mit der Ausübung eines in Artikel 2 erwähnten öffentlichen | unvereinbar mit der Ausübung eines in Artikel 2 erwähnten öffentlichen |
Mandats. Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist auch | Mandats. Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist auch |
unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder | unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung, eines Mitglieds des Kollegiums der Französischen | Regionalregierung, eines Mitglieds des Kollegiums der Französischen |
Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums der | Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums der |
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums |
der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds eines | der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds eines |
Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder mit jedem lokalen | Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder mit jedem lokalen |
öffentlichen Mandat. | öffentlichen Mandat. |
Art. 10 - Bei Rücktritt, bei Verhinderung für mehr als drei | Art. 10 - Bei Rücktritt, bei Verhinderung für mehr als drei |
aufeinander folgende Versammlungen oder bei Tod eines | aufeinander folgende Versammlungen oder bei Tod eines |
Kommissionsmitglieds wird dieses Mitglied durch die Abgeordnetenkammer | Kommissionsmitglieds wird dieses Mitglied durch die Abgeordnetenkammer |
unter Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 9 vorgesehenen Bedingungen | unter Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 9 vorgesehenen Bedingungen |
für die restliche Dauer des Mandats ersetzt. | für die restliche Dauer des Mandats ersetzt. |
Das gemäß Absatz 1 bestimmte Ersatzmitglied kann gemäß Artikel 7 noch | Das gemäß Absatz 1 bestimmte Ersatzmitglied kann gemäß Artikel 7 noch |
für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt | für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt |
werden. | werden. |
KAPITEL 4 - Organisation | KAPITEL 4 - Organisation |
Art. 11 - Die französischsprachigen Mitglieder und die | Art. 11 - Die französischsprachigen Mitglieder und die |
niederländischsprachigen Mitglieder der Kommission bestimmen aus ihrer | niederländischsprachigen Mitglieder der Kommission bestimmen aus ihrer |
Mitte, jedes für seinen Bereich, einen Vorsitzenden. | Mitte, jedes für seinen Bereich, einen Vorsitzenden. |
Den Vorsitz der Kommission führt jeder Vorsitzende turnusmäßig für den | Den Vorsitz der Kommission führt jeder Vorsitzende turnusmäßig für den |
Zeitraum von einem Jahr. Der Vorsitzende der anderen Sprachgruppe als | Zeitraum von einem Jahr. Der Vorsitzende der anderen Sprachgruppe als |
der des amtierenden Vorsitzenden übt für denselben Zeitraum von einem | der des amtierenden Vorsitzenden übt für denselben Zeitraum von einem |
Jahr das Amt des Vizevorsitzenden aus. | Jahr das Amt des Vizevorsitzenden aus. |
Art. 12 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. | Art. 12 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. |
Art. 13 - Die Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten, | Art. 13 - Die Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten, |
den sie der Abgeordnetenkammer jährlich vorlegt. Die auf Antrag eines | den sie der Abgeordnetenkammer jährlich vorlegt. Die auf Antrag eines |
öffentlichen Vertreters abgegebenen Stellungnahmen zu besonderen | öffentlichen Vertreters abgegebenen Stellungnahmen zu besonderen |
Fragen, die ihn betreffen, werden mit vorheriger Genehmigung des | Fragen, die ihn betreffen, werden mit vorheriger Genehmigung des |
Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht aufgenommen. | Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht aufgenommen. |
Art. 14 - Die Mitglieder der Kommission erhalten für die Teilnahme an | Art. 14 - Die Mitglieder der Kommission erhalten für die Teilnahme an |
den Versammlungen der Kommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag | den Versammlungen der Kommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag |
vom König festgelegt wird. | vom König festgelegt wird. |
Art. 15 - Bei der Kommission wird ein Sekretariat eingerichtet, das | Art. 15 - Bei der Kommission wird ein Sekretariat eingerichtet, das |
mit den technischen und administrativen Aufgaben, die ihm der | mit den technischen und administrativen Aufgaben, die ihm der |
Vorsitzende oder die Kommission anvertraut, beauftragt ist. | Vorsitzende oder die Kommission anvertraut, beauftragt ist. |
KAPITEL 5 - Verfahren | KAPITEL 5 - Verfahren |
Art. 16 - Die Kommission wird mit einer Sache befasst durch einen | Art. 16 - Die Kommission wird mit einer Sache befasst durch einen |
schriftlichen Antrag auf in Artikel 4 erwähnte Stellungnahme oder | schriftlichen Antrag auf in Artikel 4 erwähnte Stellungnahme oder |
Empfehlung, die per Einschreiben an den Vorsitzenden der Kommission zu | Empfehlung, die per Einschreiben an den Vorsitzenden der Kommission zu |
richten ist. | richten ist. |
Art. 17 - § 1 - Die Kommission versammelt sich auf Vorladung des | Art. 17 - § 1 - Die Kommission versammelt sich auf Vorladung des |
Vorsitzenden so oft und so häufig, wie es die Untersuchung der | Vorsitzenden so oft und so häufig, wie es die Untersuchung der |
Stellungnahmen und Empfehlungen erfordert, die ihr vorgelegt werden | Stellungnahmen und Empfehlungen erfordert, die ihr vorgelegt werden |
oder die sie aufgrund von Artikel 4 auf eigene Initiative abgibt oder | oder die sie aufgrund von Artikel 4 auf eigene Initiative abgibt oder |
formuliert. | formuliert. |
Die Versammlungen der Kommission sind nicht öffentlich. | Die Versammlungen der Kommission sind nicht öffentlich. |
Zur Vermeidung eines Ausscheidens von Rechts wegen sind die Mitglieder | Zur Vermeidung eines Ausscheidens von Rechts wegen sind die Mitglieder |
der Kommission verpflichtet, die Vertraulichkeit ihrer Arbeit zu | der Kommission verpflichtet, die Vertraulichkeit ihrer Arbeit zu |
wahren. | wahren. |
§ 2 - Die Kommission versammelt sich mindestens ein Mal jährlich, | § 2 - Die Kommission versammelt sich mindestens ein Mal jährlich, |
insbesondere um Empfehlungen auszuarbeiten und ihren Jahresbericht zu | insbesondere um Empfehlungen auszuarbeiten und ihren Jahresbericht zu |
billigen. | billigen. |
Art. 18 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die | Art. 18 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die |
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Kommission beschließt mit | Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Kommission beschließt mit |
Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden bei | Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden bei |
Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. | Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. |
Art. 19 - Der öffentliche Vertreter oder der Minister oder | Art. 19 - Der öffentliche Vertreter oder der Minister oder |
Staatssekretär, der gemäß Artikel 4 § 1 eine Stellungnahme zu einer | Staatssekretär, der gemäß Artikel 4 § 1 eine Stellungnahme zu einer |
ihn betreffenden besonderen Frage beantragt, kann darum bitten, von | ihn betreffenden besonderen Frage beantragt, kann darum bitten, von |
der Kommission angehört zu werden. | der Kommission angehört zu werden. |
Die Kommission kann jede Person, bei der sie es für zweckdienlich | Die Kommission kann jede Person, bei der sie es für zweckdienlich |
hält, anhören und Sachverständige hinzuziehen. | hält, anhören und Sachverständige hinzuziehen. |
Art. 20 - § 1 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen sechzig | Art. 20 - § 1 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen sechzig |
Tagen, nachdem sie mit der Sache befasst wurde, ab. | Tagen, nachdem sie mit der Sache befasst wurde, ab. |
§ 2 - Die Stellungnahmen werden dem betreffenden öffentlichen | § 2 - Die Stellungnahmen werden dem betreffenden öffentlichen |
Vertreter, dem betreffenden Minister oder Staatssekretär oder | Vertreter, dem betreffenden Minister oder Staatssekretär oder |
gegebenenfalls der Abgeordnetenkammer oder der Regierung per | gegebenenfalls der Abgeordnetenkammer oder der Regierung per |
Einschreiben übermittelt. | Einschreiben übermittelt. |
§ 3 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zehn Tage nach ihrer | § 3 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zehn Tage nach ihrer |
Mitteilung auf der Webseite der Kommission veröffentlicht. | Mitteilung auf der Webseite der Kommission veröffentlicht. |
Die auf Antrag eines öffentlichen Vertreters abgegebenen | Die auf Antrag eines öffentlichen Vertreters abgegebenen |
Stellungnahmen zu besonderen Fragen, die ihn betreffen, werden mit | Stellungnahmen zu besonderen Fragen, die ihn betreffen, werden mit |
vorheriger Genehmigung des Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht | vorheriger Genehmigung des Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Art. 21 - Wenn die Kommission oder eins ihrer Mitglieder bei der | Art. 21 - Wenn die Kommission oder eins ihrer Mitglieder bei der |
Ausübung ihres Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen | Ausübung ihres Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen |
erlangen, sind sie verpflichtet, den Prokurator des Königs beim | erlangen, sind sie verpflichtet, den Prokurator des Königs beim |
Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen | Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen |
wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu | wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu |
benachrichtigen und diesem Magistraten gemäß Artikel 29 des | benachrichtigen und diesem Magistraten gemäß Artikel 29 des |
Strafprozessgesetzbuches alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle | Strafprozessgesetzbuches alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle |
und Schriftsätze zu übermitteln. | und Schriftsätze zu übermitteln. |
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung |
Art. 22 - Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. August 2013 zur | Art. 22 - Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. August 2013 zur |
Anpassung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines | Anpassung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines |
Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus im | Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus im |
Hinblick auf dessen Umwandlung in ein Föderales Zentrum für die | Hinblick auf dessen Umwandlung in ein Föderales Zentrum für die |
Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer | Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer |
und die Bekämpfung des Menschenhandels versteht man unter | und die Bekämpfung des Menschenhandels versteht man unter |
"öffentlicher Vertreter" auch jede Person, die als öffentlicher | "öffentlicher Vertreter" auch jede Person, die als öffentlicher |
Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder | Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder |
Regierungskommissar des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung | Regierungskommissar des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung |
des Rassismus auftritt. | des Rassismus auftritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |