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Loi modifiant le Code électoral suite à la réforme du Sénat. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Kieswetboek ten gevolge van de hervorming van de Senaat. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JANVIER 2014. - Loi modifiant le Code électoral suite à la réforme du Sénat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 janvier 2014 modifiant le Code électoral suite à la réforme | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van het Kieswetboek ten gevolge van de hervorming van de Senaat. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging van het Kieswetboek ten gevolge van de |
du Sénat (Moniteur belge du 31 janvier 2014). | hervorming van de Senaat (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches infolge | 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches infolge |
der Senatsreform | der Senatsreform |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - In Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. | vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. |
Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, das Gesetz vom | Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, das Gesetz vom |
13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid | 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid |
Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofs, und die Gesetze vom 14. April | Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofs, und die Gesetze vom 14. April |
2009 und 19. Juli 2012, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz | 2009 und 19. Juli 2012, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und | "Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und |
der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz | der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz |
führen gemeinsam den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | führen gemeinsam den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
Brüssel. Für den Wahlkreis Brüssel versteht man unter den Begriffen | Brüssel. Für den Wahlkreis Brüssel versteht man unter den Begriffen |
"Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises", "Vorsitzender | "Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises", "Vorsitzender |
der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände des Wahlkreises" und | der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände des Wahlkreises" und |
"Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes": "den Präsidenten des | "Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes": "den Präsidenten des |
französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und den Präsidenten des | französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und den Präsidenten des |
niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, die gemeinsam | niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, die gemeinsam |
tagen"." | tagen"." |
Art. 3 - Artikel 105 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 105 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 11. Dezember 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli | vom 11. Dezember 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli |
1993, wird wie folgt ersetzt: | 1993, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 105 - Die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien, um die | "Art. 105 - Die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien, um die |
ausscheidenden Mitglieder der Abgeordnetenkammer zu ersetzen, findet | ausscheidenden Mitglieder der Abgeordnetenkammer zu ersetzen, findet |
am ersten Sonntag nach Ablauf einer Periode von fünf Jahren statt, die | am ersten Sonntag nach Ablauf einer Periode von fünf Jahren statt, die |
mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Versammlung dieser Kollegien im | mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Versammlung dieser Kollegien im |
Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Abgeordnetenkammer | Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Abgeordnetenkammer |
stattgefunden hat. | stattgefunden hat. |
Das Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien ist jedoch an | Das Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien ist jedoch an |
dem Tag festgelegt, der für die Wahl einer anderen gesetzgebenden | dem Tag festgelegt, der für die Wahl einer anderen gesetzgebenden |
Versammlung vorgesehen ist, wenn diese binnen zwei Monaten vor oder | Versammlung vorgesehen ist, wenn diese binnen zwei Monaten vor oder |
einem Monat nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum stattfindet." | einem Monat nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum stattfindet." |
Art. 4 - Die Überschrift von Titel VII desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 4 - Die Überschrift von Titel VII desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: |
"TITEL VII - Bestimmung der Senatoren". | "TITEL VII - Bestimmung der Senatoren". |
Art. 5 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von | Art. 5 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von |
Kapitel 1, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt | Kapitel 1, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung". | "KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung". |
Art. 6 - Artikel 210bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 6 - Artikel 210bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 210bis - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist zu | "Art. 210bis - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. "politischer Formation": eine Gruppe von Listen, die je nach Fall | 1. "politischer Formation": eine Gruppe von Listen, die je nach Fall |
gemäß Artikel 210quinquies oder Artikel 217 eine | gemäß Artikel 210quinquies oder Artikel 217 eine |
Übereinstimmungserklärung eingereicht haben, | Übereinstimmungserklärung eingereicht haben, |
2. "Sondergesetz": das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der | 2. "Sondergesetz": das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, | Institutionen, |
3. "Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur": das | 3. "Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur": das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur, | Staatsstruktur, |
4. "Sondergesetz über die Brüsseler Institutionen": das Sondergesetz | 4. "Sondergesetz über die Brüsseler Institutionen": das Sondergesetz |
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, | vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, |
5. "Gesetz zur Regelung der Brüsseler Wahlen": das Gesetz vom 12. | 5. "Gesetz zur Regelung der Brüsseler Wahlen": das Gesetz vom 12. |
Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments | Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments |
der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des | der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des |
Flämischen Parlaments." | Flämischen Parlaments." |
Art. 7 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von | Art. 7 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von |
Kapitel II, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt | Kapitel II, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"KAPITEL 2 - Bestimmung der Senatoren der föderierten Teilgebiete". | "KAPITEL 2 - Bestimmung der Senatoren der föderierten Teilgebiete". |
Art. 8 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 8 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Verteilung der Sitze | Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Verteilung der Sitze |
der vom Flämischen Parlament, vom Parlament der Französischen | der vom Flämischen Parlament, vom Parlament der Französischen |
Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen | Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen |
Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten | Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten |
Senatoren" eingefügt. | Senatoren" eingefügt. |
Art. 9 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein | Art. 9 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein |
Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine | Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine |
Bestimmungen" eingefügt. | Bestimmungen" eingefügt. |
Art. 10 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein | Art. 10 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein |
Artikel 210ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 210ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 210ter - § 1 - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen | "Art. 210ter - § 1 - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen |
Parlament bestimmten Senatoren erfolgt auf der Grundlage der | Parlament bestimmten Senatoren erfolgt auf der Grundlage der |
Wahlziffer, die eine politische Formation bei den Wahlen des | Wahlziffer, die eine politische Formation bei den Wahlen des |
Flämischen Parlaments in allen Wahlkreisen erzielt hat. | Flämischen Parlaments in allen Wahlkreisen erzielt hat. |
§ 2 - Die Verteilung der Sitze der vom Parlament der Französischen | § 2 - Die Verteilung der Sitze der vom Parlament der Französischen |
Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen | Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen |
Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten | Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten |
Senatoren erfolgt auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine | Senatoren erfolgt auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine |
politische Formation bei den Wahlen für das Wallonische Parlament und | politische Formation bei den Wahlen für das Wallonische Parlament und |
den Wahlen für die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region | den Wahlen für die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt in allen Wahlkreisen erzielt hat." | Brüssel-Hauptstadt in allen Wahlkreisen erzielt hat." |
Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, | Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, |
wird ein Artikel 210quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 210quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 210quater - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen | "Art. 210quater - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen |
Parlament, vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom | Parlament, vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom |
Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des | Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des |
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren wird vom | Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren wird vom |
Greffier des Senats festgelegt." | Greffier des Senats festgelegt." |
Art. 12 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird | Art. 12 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird |
ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - | ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - |
Übereinstimmungserklärung" eingefügt. | Übereinstimmungserklärung" eingefügt. |
Art. 13 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 12, wird ein | Art. 13 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 12, wird ein |
Artikel 210quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 210quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 210quinquies - § 1 - Um für die Bestimmung der Senatoren der | "Art. 210quinquies - § 1 - Um für die Bestimmung der Senatoren der |
föderierten Teilgebiete eine politische Formation zu bilden, können je | föderierten Teilgebiete eine politische Formation zu bilden, können je |
nach Fall Kandidatenlisten für die Wahl des Flämischen Parlaments | nach Fall Kandidatenlisten für die Wahl des Flämischen Parlaments |
beziehungsweise Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen | beziehungsweise Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen |
Parlaments und der französischen Sprachgruppe des Parlaments der | Parlaments und der französischen Sprachgruppe des Parlaments der |
Region Brüssel-Hauptstadt mit einer oder mehreren Listen in anderen | Region Brüssel-Hauptstadt mit einer oder mehreren Listen in anderen |
Wahlkreisen eine Übereinstimmungserklärung einreichen. | Wahlkreisen eine Übereinstimmungserklärung einreichen. |
§ 2 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei | § 2 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei |
ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet. | ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet. |
Die Erklärung wird dem Greffier des Senats spätestens am achtzehnten | Die Erklärung wird dem Greffier des Senats spätestens am achtzehnten |
Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung überreicht. | Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung überreicht. |
§ 3 - Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn: | § 3 - Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn: |
1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in | 1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in |
Übereinstimmung bringt, | Übereinstimmung bringt, |
2. sie zur Folge hat, dass sie Listen in Übereinstimmung bringt, die | 2. sie zur Folge hat, dass sie Listen in Übereinstimmung bringt, die |
bei der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete | bei der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete |
einer selben Sprachgruppe nicht berücksichtigt werden können, | einer selben Sprachgruppe nicht berücksichtigt werden können, |
3. sie nicht gemäß § 2 Absatz 1 unterzeichnet worden ist. | 3. sie nicht gemäß § 2 Absatz 1 unterzeichnet worden ist. |
§ 4 - Wird eine der in der Erklärung aufgeführten Listen abgewiesen, | § 4 - Wird eine der in der Erklärung aufgeführten Listen abgewiesen, |
bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig. | bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig. |
§ 5 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl | § 5 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl |
die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der | die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der |
übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von | übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von |
übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw. | übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw. |
gekennzeichnet." | gekennzeichnet." |
Art. 14 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird | Art. 14 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird |
ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - | ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - |
Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für | Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für |
die Wahl des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments und | die Wahl des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments und |
des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region | des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen | Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen |
Parlaments" eingefügt. | Parlaments" eingefügt. |
Art. 15 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein | Art. 15 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein |
Artikel 210sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 210sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 210sexies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der | "Art. 210sexies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der |
föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der | föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der |
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise wie in Artikel 26quater des | Hauptwahlvorstände der Wahlkreise wie in Artikel 26quater des |
Sondergesetzes erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit der | Sondergesetzes erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit der |
Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen | Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen |
ausgezählt und die Sitze des Wallonischen Parlaments und des | ausgezählt und die Sitze des Wallonischen Parlaments und des |
Flämischen Parlaments zugeteilt haben. | Flämischen Parlaments zugeteilt haben. |
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des | beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des |
Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten | Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten |
Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem Weg - durch | Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem Weg - durch |
Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises | Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises |
angebracht wird - die Tabelle zukommen. | angebracht wird - die Tabelle zukommen. |
Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des | Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats, der die | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats, der die |
Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete | Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete |
festlegt, eine von den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen | festlegt, eine von den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen |
unterzeichnete Papierfassung der Tabelle zukommen." | unterzeichnete Papierfassung der Tabelle zukommen." |
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, | Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, |
wird ein Artikel 210septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 210septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 210septies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der | "Art. 210septies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der |
föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die gemeinsam tagenden | föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die gemeinsam tagenden |
Vorsitzenden des in Artikel 16 des Sondergesetzes über die Brüsseler | Vorsitzenden des in Artikel 16 des Sondergesetzes über die Brüsseler |
Institutionen erwähnten Regionalvorstandes für die Wahl der | Institutionen erwähnten Regionalvorstandes für die Wahl der |
französischen Sprachgruppe innerhalb des Parlaments der Region | französischen Sprachgruppe innerhalb des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise für die Direktwahl der Brüsseler | Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise für die Direktwahl der Brüsseler |
Mitglieder des Flämischen Parlaments eine zusammenfassende Tabelle mit | Mitglieder des Flämischen Parlaments eine zusammenfassende Tabelle mit |
der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat. | der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat. |
Die gemeinsam tagenden Vorsitzenden des Regionalvorstandes | Die gemeinsam tagenden Vorsitzenden des Regionalvorstandes |
beziehungsweise die von ihnen bestimmte Person lassen/lässt dem | beziehungsweise die von ihnen bestimmte Person lassen/lässt dem |
Greffier des Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren | Greffier des Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren |
der föderierten Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem | der föderierten Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem |
Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des | Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des |
Personalausweises angebracht wird - die Tabelle zukommen. | Personalausweises angebracht wird - die Tabelle zukommen. |
Binnen vierundzwanzig Stunden lassen die gemeinsam tagenden | Binnen vierundzwanzig Stunden lassen die gemeinsam tagenden |
Vorsitzenden dem Greffier des Senats, der die Verteilung der Sitze der | Vorsitzenden dem Greffier des Senats, der die Verteilung der Sitze der |
Senatoren der föderierten Teilgebiete festlegt, eine von den | Senatoren der föderierten Teilgebiete festlegt, eine von den |
Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete Papierfassung | Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete Papierfassung |
der Tabelle zukommen." | der Tabelle zukommen." |
Art. 17 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird | Art. 17 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird |
ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - | ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - |
Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament | Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament |
bestimmten Senatoren" eingefügt. | bestimmten Senatoren" eingefügt. |
Art. 18 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17, wird ein | Art. 18 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17, wird ein |
Artikel 210octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 210octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 210octies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der | "Art. 210octies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der |
Greffier des Senats auf der Grundlage der in den Artikeln 210sexies | Greffier des Senats auf der Grundlage der in den Artikeln 210sexies |
und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen die Wahlziffer, | und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen die Wahlziffer, |
die jede politische Formation erzielt hat. | die jede politische Formation erzielt hat. |
§ 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen | § 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen |
zugelassen, deren Listen bei der Wahl des Flämischen Parlaments | zugelassen, deren Listen bei der Wahl des Flämischen Parlaments |
mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen | mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen |
erhalten haben. | erhalten haben. |
§ 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander | § 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander |
durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe | durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe |
nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von neunundzwanzig | nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von neunundzwanzig |
Quotienten erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als | Quotienten erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als |
Wahldivisor. | Wahldivisor. |
Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die | Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die |
Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so | Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so |
viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor | viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor |
enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen | enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen |
Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer | Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer |
zugeteilt." | zugeteilt." |
Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17, | Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17, |
wird ein Artikel 210nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 210nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 210nonies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über | "Art. 210nonies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über |
die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats | die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats |
bekannt gegeben." | bekannt gegeben." |
Art. 20 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird | Art. 20 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird |
ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "Unterabschnitt 5 - | ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "Unterabschnitt 5 - |
Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Wallonischen Parlament, | Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Wallonischen Parlament, |
vom Parlament der Französischen Gemeinschaft und von der französischen | vom Parlament der Französischen Gemeinschaft und von der französischen |
Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten | Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten |
Senatoren" eingefügt. | Senatoren" eingefügt. |
Art. 21 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein | Art. 21 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein |
Artikel 210decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 210decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 210decies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der | "Art. 210decies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der |
Greffier des Senats für die Verteilung der Sitze der vom Wallonischen | Greffier des Senats für die Verteilung der Sitze der vom Wallonischen |
Parlament, von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der | Parlament, von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der |
Region Brüssel-Hauptstadt und vom Parlament der französischen | Region Brüssel-Hauptstadt und vom Parlament der französischen |
Gemeinschaft bestimmten Senatoren auf der Grundlage der in den | Gemeinschaft bestimmten Senatoren auf der Grundlage der in den |
Artikeln 210sexies und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen | Artikeln 210sexies und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen |
die Wahlziffer, die jede politische Formation erzielt hat. | die Wahlziffer, die jede politische Formation erzielt hat. |
§ 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen | § 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen |
zugelassen, deren Listen sowohl bei der Wahl des Wallonischen | zugelassen, deren Listen sowohl bei der Wahl des Wallonischen |
Parlaments als auch bei der Wahl der französischen Sprachgruppe des | Parlaments als auch bei der Wahl der französischen Sprachgruppe des |
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt mindestens fünf Prozent der | Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt mindestens fünf Prozent der |
Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben. | Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben. |
§ 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander | § 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander |
durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe | durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe |
nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von zwanzig Quotienten | nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von zwanzig Quotienten |
erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor. | erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor. |
Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die | Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die |
Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so | Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so |
viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor | viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor |
enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen | enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen |
Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer | Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer |
zugeteilt." | zugeteilt." |
Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, | Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, |
wird ein Artikel 210undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 210undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 210undecies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll | "Art. 210undecies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll |
über die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des | über die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des |
Senats bekanntgegeben." | Senats bekanntgegeben." |
Art. 23 - In Titel VII Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 23 - In Titel VII Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Bestimmung der | Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Bestimmung der |
Senatoren durch die zuständigen Gemeinschafts- und Regionalparlamente" | Senatoren durch die zuständigen Gemeinschafts- und Regionalparlamente" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 24 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird ein | Art. 24 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird ein |
Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Bestimmung | Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Bestimmung |
von Senatoren durch das Flämische Parlament" eingefügt. | von Senatoren durch das Flämische Parlament" eingefügt. |
Art. 25 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, | vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 211 - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament | "Art. 211 - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament |
teilt der Greffier des Senats dem Präsidenten des Flämischen | teilt der Greffier des Senats dem Präsidenten des Flämischen |
Parlaments das in Artikel 210nonies erwähnte Protokoll mit. | Parlaments das in Artikel 210nonies erwähnte Protokoll mit. |
§ 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken | § 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken |
die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation | die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation |
gewählt sind, dem Präsidenten des Flämischen Parlaments eine Liste mit | gewählt sind, dem Präsidenten des Flämischen Parlaments eine Liste mit |
so vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation oder | so vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation oder |
der niederländischen Sprachgruppe des Parlaments der Region | der niederländischen Sprachgruppe des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt angehören, wie der politischen Formation Sitze | Brüssel-Hauptstadt angehören, wie der politischen Formation Sitze |
eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden sind. Die | eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden sind. Die |
bestimmten Mitglieder müssen Mitglieder der Parlamente sein, in denen | bestimmten Mitglieder müssen Mitglieder der Parlamente sein, in denen |
das Flämische Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 2 der | das Flämische Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 2 der |
Verfassung Senatoren bestimmen darf. | Verfassung Senatoren bestimmen darf. |
Die Listen sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen | Die Listen sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen |
derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des Flämischen | derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des Flämischen |
Parlaments unterzeichnet worden sind. | Parlaments unterzeichnet worden sind. |
§ 3 - Für die Bestimmung der in § 2 erwähnten Mitglieder sprechen sich | § 3 - Für die Bestimmung der in § 2 erwähnten Mitglieder sprechen sich |
die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung von | die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung von |
Artikel 67 §§ 2 und 3 der Verfassung zu gewährleisten." | Artikel 67 §§ 2 und 3 der Verfassung zu gewährleisten." |
Art. 26 - Artikel 212 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 212 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, | vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 212 - Nachdem der Präsident des Flämischen Parlaments überprüft | "Art. 212 - Nachdem der Präsident des Flämischen Parlaments überprüft |
hat, dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen | hat, dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen |
der zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier | der zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier |
erfüllt worden sind, teilt er dem Greffier des Senats diese Listen | erfüllt worden sind, teilt er dem Greffier des Senats diese Listen |
mit. | mit. |
Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der | Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der |
Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament." | Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament." |
Art. 27 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird | Art. 27 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird |
ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - | ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - |
Bestimmung von Senatoren durch das Wallonische Parlament, das | Bestimmung von Senatoren durch das Wallonische Parlament, das |
Parlament der Französischen Gemeinschaft und die französische | Parlament der Französischen Gemeinschaft und die französische |
Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt" eingefügt. | Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt" eingefügt. |
Art. 28 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein | Art. 28 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein |
Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 212bis - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Gemeinschafts- | "Art. 212bis - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Gemeinschafts- |
oder Regionalparlament, das die Senatoren bestimmt, teilt der Greffier | oder Regionalparlament, das die Senatoren bestimmt, teilt der Greffier |
des Senats dem Präsidenten des Wallonischen Parlaments, dem | des Senats dem Präsidenten des Wallonischen Parlaments, dem |
Präsidenten des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem | Präsidenten des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem |
Präsidenten des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt | Präsidenten des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt |
beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht | beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht |
der französischen Sprachgruppe angehört, das in Artikel 210undecies | der französischen Sprachgruppe angehört, das in Artikel 210undecies |
erwähnte Protokoll mit. | erwähnte Protokoll mit. |
§ 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken | § 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken |
die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation | die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation |
gewählt sind und im betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament | gewählt sind und im betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament |
tagen, dem Präsidenten des betreffenden Parlaments eine Liste mit so | tagen, dem Präsidenten des betreffenden Parlaments eine Liste mit so |
vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation | vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation |
angehören, wie der politischen Formation für das betreffende Parlament | angehören, wie der politischen Formation für das betreffende Parlament |
Sitze eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden | Sitze eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden |
sind. Die bestimmten Mitglieder sind Mitglieder der Parlamente, in | sind. Die bestimmten Mitglieder sind Mitglieder der Parlamente, in |
denen das betreffende Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4 und § | denen das betreffende Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4 und § |
2 der Verfassung Senatoren bestimmen darf. | 2 der Verfassung Senatoren bestimmen darf. |
Die Gesamtzahl Namen auf Listen einer politischen Formation, die dem | Die Gesamtzahl Namen auf Listen einer politischen Formation, die dem |
Präsidenten des Parlaments der Wallonischen Region, dem Präsidenten | Präsidenten des Parlaments der Wallonischen Region, dem Präsidenten |
des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem Präsidenten des | des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem Präsidenten des |
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise dem ersten | Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise dem ersten |
Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht der französischen | Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht der französischen |
Sprachgruppe angehört, übermittelt worden sind, darf die Anzahl Sitze | Sprachgruppe angehört, übermittelt worden sind, darf die Anzahl Sitze |
eines Senators der föderierten Teilgebiete, die der politischen | eines Senators der föderierten Teilgebiete, die der politischen |
Formation zugeteilt worden sind, nicht überschreiten. | Formation zugeteilt worden sind, nicht überschreiten. |
Die Gesamtzahl Namen auf Listen politischer Formationen für ein | Die Gesamtzahl Namen auf Listen politischer Formationen für ein |
betreffendes Parlament darf die diesem Parlament gemäß Artikel 67 der | betreffendes Parlament darf die diesem Parlament gemäß Artikel 67 der |
Verfassung zugeteilte Anzahl Sitze nicht überschreiten. | Verfassung zugeteilte Anzahl Sitze nicht überschreiten. |
Die Listen sind nur gültig, wenn sie je nach Fall von der Mehrheit der | Die Listen sind nur gültig, wenn sie je nach Fall von der Mehrheit der |
auf Listen derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des | auf Listen derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des |
Gemeinschafts- oder Regionalparlaments unterzeichnet worden sind. | Gemeinschafts- oder Regionalparlaments unterzeichnet worden sind. |
Bevor die in Absatz 1 erwähnte Liste übermittelt wird, sprechen sich | Bevor die in Absatz 1 erwähnte Liste übermittelt wird, sprechen sich |
die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung der | die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung der |
vorhergehenden Absätze und von Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4, § 2 und § 3 | vorhergehenden Absätze und von Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4, § 2 und § 3 |
der Verfassung zu gewährleisten." | der Verfassung zu gewährleisten." |
Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, | Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, |
wird ein Artikel 212ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 212ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 212ter - Nachdem der Präsident des Wallonischen Parlaments, der | "Art. 212ter - Nachdem der Präsident des Wallonischen Parlaments, der |
Präsident des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und der | Präsident des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und der |
Präsident des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise | Präsident des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise |
der erste Vizepräsident dieses Parlaments, falls der Präsident nicht | der erste Vizepräsident dieses Parlaments, falls der Präsident nicht |
der französischen Sprachgruppe angehört, gemeinsam überprüft haben, | der französischen Sprachgruppe angehört, gemeinsam überprüft haben, |
dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen der | dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen der |
zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier | zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier |
erfüllt worden sind, teilen sie dem Greffier des Senats diese Listen | erfüllt worden sind, teilen sie dem Greffier des Senats diese Listen |
mit. | mit. |
Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der | Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der |
Überprüfung der Mandate im betreffenden Parlament." | Überprüfung der Mandate im betreffenden Parlament." |
Art. 30 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird | Art. 30 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird |
ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Frei | ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Frei |
gewordener Sitz eines durch das Flämische Parlament, das Wallonische | gewordener Sitz eines durch das Flämische Parlament, das Wallonische |
Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft oder die | Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft oder die |
französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt | französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt |
bestimmten Senators" eingefügt. | bestimmten Senators" eingefügt. |
Art. 31 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 31 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 213 - Wird ein Sitz eines durch das Flämische Parlament, das | "Art. 213 - Wird ein Sitz eines durch das Flämische Parlament, das |
Wallonische Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft | Wallonische Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft |
oder die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region | oder die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senators frei, wird er gemäß den | Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senators frei, wird er gemäß den |
Modalitäten der Artikel 210ter bis 212ter neu besetzt durch Bestimmung | Modalitäten der Artikel 210ter bis 212ter neu besetzt durch Bestimmung |
je nach Fall eines Mitglieds des Gemeinschafts- oder | je nach Fall eines Mitglieds des Gemeinschafts- oder |
Regionalparlaments oder einer seiner Sprachgruppen, das auf einer | Regionalparlaments oder einer seiner Sprachgruppen, das auf einer |
Liste der politischen Formation gewählt wurde, der dieser frei | Liste der politischen Formation gewählt wurde, der dieser frei |
gewordene Sitz zugeteilt worden ist." | gewordene Sitz zugeteilt worden ist." |
Art. 32 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird | Art. 32 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird |
ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - | ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - |
Bestimmung von Senatoren durch das Parlament der Deutschsprachigen | Bestimmung von Senatoren durch das Parlament der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft" eingefügt. | Gemeinschaft" eingefügt. |
Art. 33 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 33 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 214 - Der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen | "Art. 214 - Der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft kommt der Aufforderung des Greffiers des Senats, ihm den | Gemeinschaft kommt der Aufforderung des Greffiers des Senats, ihm den |
Namen des vom Parlament mit absoluter Mehrheit bestimmten Senators | Namen des vom Parlament mit absoluter Mehrheit bestimmten Senators |
mitzuteilen, innerhalb zehn Tagen nach. | mitzuteilen, innerhalb zehn Tagen nach. |
Wird der Sitz frei, findet die Bestimmung gemäß denselben Modalitäten | Wird der Sitz frei, findet die Bestimmung gemäß denselben Modalitäten |
statt." | statt." |
Art. 34 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von | Art. 34 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von |
Kapitel 3 wie folgt ersetzt: | Kapitel 3 wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 3 - Bestimmung der kooptierten Senatoren". | "KAPITEL 3 - Bestimmung der kooptierten Senatoren". |
Art. 35 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 35 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt | durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt |
1 - Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren" eingefügt. | 1 - Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren" eingefügt. |
Art. 36 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein | Art. 36 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein |
Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine | Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine |
Bestimmungen" eingefügt. | Bestimmungen" eingefügt. |
Art. 37 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36, wird | Art. 37 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36, wird |
Artikel 215, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit | Artikel 215, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 215 - Die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren erfolgt | "Art. 215 - Die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren erfolgt |
nach Sprachgruppe auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine | nach Sprachgruppe auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine |
politische Formation bei den Wahlen für die Abgeordnetenkammer in den | politische Formation bei den Wahlen für die Abgeordnetenkammer in den |
Wahlkreisen beziehungsweise in den Verwaltungsbezirken, die für die | Wahlkreisen beziehungsweise in den Verwaltungsbezirken, die für die |
Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren der betreffenden | Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren der betreffenden |
Sprachgruppe berücksichtigt werden, erzielt hat." | Sprachgruppe berücksichtigt werden, erzielt hat." |
Art. 38 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36, | Art. 38 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36, |
wird Artikel 216, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit | wird Artikel 216, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 216 - Der Greffier des Senats legt die Verteilung der Sitze der | "Art. 216 - Der Greffier des Senats legt die Verteilung der Sitze der |
kooptierten Senatoren fest." | kooptierten Senatoren fest." |
Art. 39 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird | Art. 39 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird |
ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - | ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - |
Übereinstimmungserklärung" eingefügt. | Übereinstimmungserklärung" eingefügt. |
Art. 40 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 39, wird | Art. 40 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 39, wird |
Artikel 217, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit | Artikel 217, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 217 - § 1 - Um eine politische Formation zu bilden, kann eine | "Art. 217 - § 1 - Um eine politische Formation zu bilden, kann eine |
Kandidatenliste eine Übereinstimmungserklärung einreichen. | Kandidatenliste eine Übereinstimmungserklärung einreichen. |
§ 2 - Die Übereinstimmungserklärung kann sich nur auf eine oder | § 2 - Die Übereinstimmungserklärung kann sich nur auf eine oder |
mehrere in anderen Wahlkreisen vorgeschlagene Listen beziehen, die | mehrere in anderen Wahlkreisen vorgeschlagene Listen beziehen, die |
gemäß Artikel 217quater oder Artikel 217quinquies bei der Verteilung | gemäß Artikel 217quater oder Artikel 217quinquies bei der Verteilung |
der Sitze der zur selben Sprachgruppe des Senats gehörenden | der Sitze der zur selben Sprachgruppe des Senats gehörenden |
kooptierten Senatoren berücksichtigt werden. | kooptierten Senatoren berücksichtigt werden. |
§ 3 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei | § 3 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei |
ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet. | ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet. |
Die Übereinstimmungserklärung wird dem Greffier des Senats spätestens | Die Übereinstimmungserklärung wird dem Greffier des Senats spätestens |
am achtzehnten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung | am achtzehnten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung |
überreicht. | überreicht. |
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn: | § 4 - Die in § 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn: |
1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in | 1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in |
Übereinstimmung bringt, | Übereinstimmung bringt, |
2. sie sich auf Listen von Wahlkreisen für sowohl die in Artikel | 2. sie sich auf Listen von Wahlkreisen für sowohl die in Artikel |
217quater erwähnte Sitzverteilung als auch auf die in Artikel | 217quater erwähnte Sitzverteilung als auch auf die in Artikel |
217quinquies erwähnte Sitzverteilung bezieht, | 217quinquies erwähnte Sitzverteilung bezieht, |
3. sie nicht gemäß § 3 Absatz 1 unterzeichnet worden ist. | 3. sie nicht gemäß § 3 Absatz 1 unterzeichnet worden ist. |
§ 5 - Wird eine der in der Erklärung erwähnten Listen abgewiesen, | § 5 - Wird eine der in der Erklärung erwähnten Listen abgewiesen, |
bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig. | bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig. |
§ 6 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl | § 6 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl |
die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der | die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der |
übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von | übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von |
übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw. | übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw. |
gekennzeichnet." | gekennzeichnet." |
Art. 41 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird | Art. 41 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird |
ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - | ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - |
Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für | Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für |
die Wahl der Abgeordnetenkammer" eingefügt. | die Wahl der Abgeordnetenkammer" eingefügt. |
Art. 42 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 41, wird ein | Art. 42 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 41, wird ein |
Artikel 217bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 217bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 217bis - Um die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren | "Art. 217bis - Um die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren |
festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der | festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der |
Wahlkreise wie in Artikel 94 erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit | Wahlkreise wie in Artikel 94 erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit |
der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen | der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen |
ausgezählt und die Sitze der Abgeordnetenkammer zugeteilt haben. | ausgezählt und die Sitze der Abgeordnetenkammer zugeteilt haben. |
Im Wahlkreis Flämisch-Brabant wird für eine Liste, die für die im | Im Wahlkreis Flämisch-Brabant wird für eine Liste, die für die im |
Bezirk Halle-Vilvoorde abgegebenen Stimmen mit einer oder mehreren | Bezirk Halle-Vilvoorde abgegebenen Stimmen mit einer oder mehreren |
Listen von Wahlkreisen wie in Artikel 217quater erwähnt eine | Listen von Wahlkreisen wie in Artikel 217quater erwähnt eine |
Übereinstimmungserklärung eingereicht hat, die Wahlziffer auf die | Übereinstimmungserklärung eingereicht hat, die Wahlziffer auf die |
Anzahl Stimmen, die die Liste im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde | Anzahl Stimmen, die die Liste im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde |
erhalten hat, und die Anzahl Stimmen, die die Liste anderswo im | erhalten hat, und die Anzahl Stimmen, die die Liste anderswo im |
Wahlkreis erhalten hat, verteilt. | Wahlkreis erhalten hat, verteilt. |
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des | beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des |
Senats unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der | Senats unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der |
elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht | elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht |
wird - die Tabelle zukommen. | wird - die Tabelle zukommen. |
Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des | Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats eine von | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats eine von |
den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete | den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete |
Papierfassung der Tabelle zukommen." | Papierfassung der Tabelle zukommen." |
Art. 43 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird | Art. 43 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird |
ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - | ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - |
Festlegung der Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren" | Festlegung der Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 44 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, wird ein | Art. 44 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, wird ein |
Artikel 217ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 217ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 217ter - § 1 - Auf der Grundlage der in Artikel 217bis erwähnten | "Art. 217ter - § 1 - Auf der Grundlage der in Artikel 217bis erwähnten |
zusammenfassenden Tabellen errechnet der Greffier des Senats am Tag | zusammenfassenden Tabellen errechnet der Greffier des Senats am Tag |
nach der Stimmabgabe pro Sprachgruppe die Wahlziffer, die jede | nach der Stimmabgabe pro Sprachgruppe die Wahlziffer, die jede |
politische Formation erzielt hat, und die Anzahl Sitze, die jeder | politische Formation erzielt hat, und die Anzahl Sitze, die jeder |
politischen Formation zukommen. | politischen Formation zukommen. |
§ 2 - Nur Listen, die eine Übereinstimmungserklärung abgegeben haben, | § 2 - Nur Listen, die eine Übereinstimmungserklärung abgegeben haben, |
werden für die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren | werden für die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren |
berücksichtigt." | berücksichtigt." |
Art. 45 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, | Art. 45 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, |
wird ein Artikel 217sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 217sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 217sexies - § 1 - Die Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen für | "Art. 217sexies - § 1 - Die Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen für |
Listen einer Sprachgruppe wird durch die Anzahl der für diese | Listen einer Sprachgruppe wird durch die Anzahl der für diese |
Sprachgruppe zu verteilenden Sitze geteilt. Dieser Quotient dient als | Sprachgruppe zu verteilenden Sitze geteilt. Dieser Quotient dient als |
Wahldivisor. | Wahldivisor. |
§ 2 - Um den Wahldivisor zu errechnen, werden die in den Wahlkreisen | § 2 - Um den Wahldivisor zu errechnen, werden die in den Wahlkreisen |
und im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde wie in Artikel 217quater | und im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde wie in Artikel 217quater |
erwähnt gültig abgegebenen Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217 | erwähnt gültig abgegebenen Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217 |
eine Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der | eine Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der |
Sitzverteilung für die französische Sprachgruppe teilnehmen, bei der | Sitzverteilung für die französische Sprachgruppe teilnehmen, bei der |
Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen | Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen |
Stimmen berücksichtigt. | Stimmen berücksichtigt. |
In den in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen gültig abgegebene | In den in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen gültig abgegebene |
Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217 eine | Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217 eine |
Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der | Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der |
Sitzverteilung für die niederländische Sprachgruppe teilnehmen, werden | Sitzverteilung für die niederländische Sprachgruppe teilnehmen, werden |
bei der Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig | bei der Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig |
abgegebenen Stimmen berücksichtigt. | abgegebenen Stimmen berücksichtigt. |
Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig | Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig |
abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den | abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den |
in Artikel 217quater erwähnten Wahlkreisen, die keine | in Artikel 217quater erwähnten Wahlkreisen, die keine |
Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der | Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der |
Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen | Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen |
Stimmen berücksichtigt. | Stimmen berücksichtigt. |
Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig | Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig |
abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den | abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den |
in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen, die keine | in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen, die keine |
Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der | Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der |
Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig abgegebenen | Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig abgegebenen |
Stimmen berücksichtigt. | Stimmen berücksichtigt. |
Im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt wird die Gesamtzahl der abgegebenen | Im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt wird die Gesamtzahl der abgegebenen |
Stimmen für Listen, die keine Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel | Stimmen für Listen, die keine Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel |
217 eingereicht haben, auf die französische Sprachgruppe und die | 217 eingereicht haben, auf die französische Sprachgruppe und die |
niederländische Sprachgruppe im Verhältnis zu der Gesamtzahl der bei | niederländische Sprachgruppe im Verhältnis zu der Gesamtzahl der bei |
den letzten Wahlen für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt für | den letzten Wahlen für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt für |
die französische Sprachgruppe beziehungsweise die niederländische | die französische Sprachgruppe beziehungsweise die niederländische |
Sprachgruppe gültig abgegebenen Stimmen aufgeteilt. | Sprachgruppe gültig abgegebenen Stimmen aufgeteilt. |
§ 3 - Einer politischen Formation werden so viele Sitze zugeteilt, wie | § 3 - Einer politischen Formation werden so viele Sitze zugeteilt, wie |
ihre in Artikel 217ter erwähnte Gesamtwahlziffer den Wahldivisor | ihre in Artikel 217ter erwähnte Gesamtwahlziffer den Wahldivisor |
enthält. | enthält. |
Verbleibende Sitze entfallen in absteigender Reihenfolge auf die | Verbleibende Sitze entfallen in absteigender Reihenfolge auf die |
politischen Formationen mit dem größten noch nicht vertretenen | politischen Formationen mit dem größten noch nicht vertretenen |
Stimmenüberschuss." | Stimmenüberschuss." |
Art. 46 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, | Art. 46 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, |
wird ein Artikel 217septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 217septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 217septies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über | "Art. 217septies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über |
die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats | die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats |
bekannt gegeben." | bekannt gegeben." |
Art. 47 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 47 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt | durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt |
2 - Bestimmung der kooptierten Senatoren" eingefügt. | 2 - Bestimmung der kooptierten Senatoren" eingefügt. |
Art. 48 - Artikel 218 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 48 - Artikel 218 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 5. Juli 1976, 18. Dezember 1998 und 27. März 2006, wird | Gesetze vom 5. Juli 1976, 18. Dezember 1998 und 27. März 2006, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Art. 218 - Finden die Wahlen für die Gemeinschafts- und | "Art. 218 - Finden die Wahlen für die Gemeinschafts- und |
Regionalparlamente am selben Tag wie die Wahlen für die | Regionalparlamente am selben Tag wie die Wahlen für die |
Abgeordnetenkammer statt, werden die kooptierten Senatoren nach der | Abgeordnetenkammer statt, werden die kooptierten Senatoren nach der |
Überprüfung der Mandate der Senatoren der föderierten Teilgebiete | Überprüfung der Mandate der Senatoren der föderierten Teilgebiete |
bestimmt." | bestimmt." |
Art. 49 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 49 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: | vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 220 - § 1 - Sofort nach der Überprüfung der Mandate der | "Art. 220 - § 1 - Sofort nach der Überprüfung der Mandate der |
Mitglieder der Abgeordnetenkammer oder im Falle von gleichzeitigen | Mitglieder der Abgeordnetenkammer oder im Falle von gleichzeitigen |
Wahlen für die Kammer und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente | Wahlen für die Kammer und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente |
sofort nach der in Artikel 218 erwähnten Überprüfung der Mandate teilt | sofort nach der in Artikel 218 erwähnten Überprüfung der Mandate teilt |
der Greffier des Senats dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die | der Greffier des Senats dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die |
Anzahl Sitze eines kooptierten Senators mit, die gemäß Artikel | Anzahl Sitze eines kooptierten Senators mit, die gemäß Artikel |
217sexies jeder politischen Formation zugeteilt werden. | 217sexies jeder politischen Formation zugeteilt werden. |
§ 2 - Auf Listen einer selben politischen Formation gewählte | § 2 - Auf Listen einer selben politischen Formation gewählte |
Mitglieder der Abgeordnetenkammer schicken dem Präsidenten der Kammer | Mitglieder der Abgeordnetenkammer schicken dem Präsidenten der Kammer |
eine Erklärung mit den Namen der Senatoren der föderierten | eine Erklärung mit den Namen der Senatoren der föderierten |
Teilgebiete, die derselben politischen Formation angehören. | Teilgebiete, die derselben politischen Formation angehören. |
Diese Erklärung ist nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf | Diese Erklärung ist nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf |
Listen der betreffenden politischen Formation gewählten Abgeordneten | Listen der betreffenden politischen Formation gewählten Abgeordneten |
und der Mehrheit der Abgeordneten, deren Namen in dieser Erklärung | und der Mehrheit der Abgeordneten, deren Namen in dieser Erklärung |
stehen, unterzeichnet worden ist. | stehen, unterzeichnet worden ist. |
Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in | Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in |
Absatz 1 erwähnten Erklärungen und weist Erklärungen, die die | Absatz 1 erwähnten Erklärungen und weist Erklärungen, die die |
Bedingungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, ab. | Bedingungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, ab. |
§ 3 - Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt dem Präsidenten des | § 3 - Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt dem Präsidenten des |
Senats die zugelassenen Erklärungen mit. | Senats die zugelassenen Erklärungen mit. |
§ 4 - Der Präsident des Senats teilt den Senatoren der föderierten | § 4 - Der Präsident des Senats teilt den Senatoren der föderierten |
Teilgebiete, die auf der von der Kammer gemäß § 3 übermittelten | Teilgebiete, die auf der von der Kammer gemäß § 3 übermittelten |
Erklärung stehen, die Anzahl Sitze eines kooptierten Senators, die der | Erklärung stehen, die Anzahl Sitze eines kooptierten Senators, die der |
betreffenden politischen Formation zugeteilt werden, mit. | betreffenden politischen Formation zugeteilt werden, mit. |
§ 5 - Mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die | § 5 - Mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die |
Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, überreichen die in | Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, überreichen die in |
der Erklärung nach § 2 genannten Senatoren der föderierten Teilgebiete | der Erklärung nach § 2 genannten Senatoren der föderierten Teilgebiete |
der politischen Formation, der die Sitze der kooptierten Senatoren | der politischen Formation, der die Sitze der kooptierten Senatoren |
zukommen, dem Präsidenten des Senats eine Liste mit so vielen Namen | zukommen, dem Präsidenten des Senats eine Liste mit so vielen Namen |
von Kandidaten, wie der betreffenden politischen Formation Sitze eines | von Kandidaten, wie der betreffenden politischen Formation Sitze eines |
kooptierten Senators zugeteilt werden. | kooptierten Senators zugeteilt werden. |
Listen mit den Namen der in Absatz 1 erwähnten Kandidaten sind nur | Listen mit den Namen der in Absatz 1 erwähnten Kandidaten sind nur |
gültig, wenn sie von der Mehrheit der Senatoren der föderierten | gültig, wenn sie von der Mehrheit der Senatoren der föderierten |
Teilgebiete, die in der in § 2 erwähnten Erklärung der politischen | Teilgebiete, die in der in § 2 erwähnten Erklärung der politischen |
Formation stehen, der die Sitze der kooptierten Senatoren zukommen, | Formation stehen, der die Sitze der kooptierten Senatoren zukommen, |
unterzeichnet worden sind. | unterzeichnet worden sind. |
§ 6 - Kommen Sitze eines kooptierten Senators einer politischen | § 6 - Kommen Sitze eines kooptierten Senators einer politischen |
Formation zu, die nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete | Formation zu, die nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete |
vertreten ist, wird die in § 5 erwähnte Liste mit den Namen der | vertreten ist, wird die in § 5 erwähnte Liste mit den Namen der |
Kandidaten mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die | Kandidaten mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die |
Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, von den Mitgliedern | Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, von den Mitgliedern |
der Abgeordnetenkammer, die auf Listen der politischen Formation | der Abgeordnetenkammer, die auf Listen der politischen Formation |
gewählt sind, der die Sitze zukommen, aufgestellt. Die Liste ist nur | gewählt sind, der die Sitze zukommen, aufgestellt. Die Liste ist nur |
dann gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen der betreffenden | dann gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen der betreffenden |
politischen Formation gewählten Mitgliedern der Abgeordnetenkammer | politischen Formation gewählten Mitgliedern der Abgeordnetenkammer |
unterzeichnet worden ist. | unterzeichnet worden ist. |
Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in | Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in |
Absatz 1 erwähnten Listen und weist Listen, die die Bedingungen von | Absatz 1 erwähnten Listen und weist Listen, die die Bedingungen von |
Absatz 1 nicht erfüllen, ab. Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt | Absatz 1 nicht erfüllen, ab. Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt |
dem Präsidenten des Senats die zugelassenen Listen mit. | dem Präsidenten des Senats die zugelassenen Listen mit. |
§ 7 - Bevor die in § 5 erwähnten Kandidatenlisten aufgestellt werden, | § 7 - Bevor die in § 5 erwähnten Kandidatenlisten aufgestellt werden, |
sprechen sich die Senatoren der föderierten Teilgebiete, die in den in | sprechen sich die Senatoren der föderierten Teilgebiete, die in den in |
§ 2 erwähnten Erklärungen genannt sind, gegebenenfalls ab, um die | § 2 erwähnten Erklärungen genannt sind, gegebenenfalls ab, um die |
Einhaltung von Artikel 67 § 3 der Verfassung zu gewährleisten." | Einhaltung von Artikel 67 § 3 der Verfassung zu gewährleisten." |
Art. 50 - Artikel 221 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 50 - Artikel 221 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: | vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 221 - Scheidet ein kooptierter Senator vor Ablauf seines Mandats | "Art. 221 - Scheidet ein kooptierter Senator vor Ablauf seines Mandats |
aus dem Senat aus, so sorgen die zu diesem Zweck in einer in Artikel | aus dem Senat aus, so sorgen die zu diesem Zweck in einer in Artikel |
220 § 2 erwähnten Erklärung bestimmten Senatoren gemäß den in den | 220 § 2 erwähnten Erklärung bestimmten Senatoren gemäß den in den |
Artikeln 215 bis 220 vorgesehenen Modalitäten für seine Ersetzung; | Artikeln 215 bis 220 vorgesehenen Modalitäten für seine Ersetzung; |
diese Erklärung wird von den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer | diese Erklärung wird von den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer |
abgegeben, die auf Listen der politischen Formation gewählt wurden, | abgegeben, die auf Listen der politischen Formation gewählt wurden, |
der der frei gewordene Sitz eines kooptierten Senators ursprünglich | der der frei gewordene Sitz eines kooptierten Senators ursprünglich |
zugeteilt worden war. | zugeteilt worden war. |
Kommt der frei gewordene Sitz einer politischen Formation zu, die | Kommt der frei gewordene Sitz einer politischen Formation zu, die |
nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete vertreten ist, | nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete vertreten ist, |
finden für die Ersetzung des kooptierten Senators die in Artikel 220 § | finden für die Ersetzung des kooptierten Senators die in Artikel 220 § |
6 vorgesehenen Regeln Anwendung." | 6 vorgesehenen Regeln Anwendung." |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 51 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 tritt vorliegendes | Art. 51 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 tritt vorliegendes |
Gesetz am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des | Gesetz am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des |
Beschlusses, der die Einberufung der Wähler für die Wahlen der | Beschlusses, der die Einberufung der Wähler für die Wahlen der |
Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die | Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die |
Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. | Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. |
§ 2 - Artikel 2 tritt am selben Tag wie Artikel 638bis des | § 2 - Artikel 2 tritt am selben Tag wie Artikel 638bis des |
Gerichtsgesetzbuches, so wie durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. | Gerichtsgesetzbuches, so wie durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. |
Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel eingefügt, in Kraft. | Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel eingefügt, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |