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Vue multilingue de Loi du 06/01/2014
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Loi modifiant le Code électoral suite à la réforme du Sénat. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Kieswetboek ten gevolge van de hervorming van de Senaat. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JANVIER 2014. - Loi modifiant le Code électoral suite à la réforme du Sénat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 janvier 2014 modifiant le Code électoral suite à la réforme FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van het Kieswetboek ten gevolge van de hervorming van de Senaat. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging van het Kieswetboek ten gevolge van de
du Sénat (Moniteur belge du 31 janvier 2014). hervorming van de Senaat (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches infolge 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches infolge
der Senatsreform der Senatsreform
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - In Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.
Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, das Gesetz vom Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, das Gesetz vom
13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid
Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofs, und die Gesetze vom 14. April Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofs, und die Gesetze vom 14. April
2009 und 19. Juli 2012, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz 2009 und 19. Juli 2012, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und "Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und
der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz
führen gemeinsam den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises führen gemeinsam den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel. Für den Wahlkreis Brüssel versteht man unter den Begriffen Brüssel. Für den Wahlkreis Brüssel versteht man unter den Begriffen
"Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises", "Vorsitzender "Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises", "Vorsitzender
der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände des Wahlkreises" und der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände des Wahlkreises" und
"Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes": "den Präsidenten des "Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes": "den Präsidenten des
französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und den Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und den Präsidenten des
niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, die gemeinsam niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, die gemeinsam
tagen"." tagen"."
Art. 3 - Artikel 105 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 105 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 11. Dezember 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli vom 11. Dezember 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli
1993, wird wie folgt ersetzt: 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 105 - Die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien, um die "Art. 105 - Die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien, um die
ausscheidenden Mitglieder der Abgeordnetenkammer zu ersetzen, findet ausscheidenden Mitglieder der Abgeordnetenkammer zu ersetzen, findet
am ersten Sonntag nach Ablauf einer Periode von fünf Jahren statt, die am ersten Sonntag nach Ablauf einer Periode von fünf Jahren statt, die
mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Versammlung dieser Kollegien im mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Versammlung dieser Kollegien im
Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Abgeordnetenkammer Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Abgeordnetenkammer
stattgefunden hat. stattgefunden hat.
Das Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien ist jedoch an Das Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien ist jedoch an
dem Tag festgelegt, der für die Wahl einer anderen gesetzgebenden dem Tag festgelegt, der für die Wahl einer anderen gesetzgebenden
Versammlung vorgesehen ist, wenn diese binnen zwei Monaten vor oder Versammlung vorgesehen ist, wenn diese binnen zwei Monaten vor oder
einem Monat nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum stattfindet." einem Monat nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum stattfindet."
Art. 4 - Die Überschrift von Titel VII desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 4 - Die Überschrift von Titel VII desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:
"TITEL VII - Bestimmung der Senatoren". "TITEL VII - Bestimmung der Senatoren".
Art. 5 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Art. 5 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von
Kapitel 1, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt Kapitel 1, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung". "KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung".
Art. 6 - Artikel 210bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 6 - Artikel 210bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 210bis - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist zu "Art. 210bis - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "politischer Formation": eine Gruppe von Listen, die je nach Fall 1. "politischer Formation": eine Gruppe von Listen, die je nach Fall
gemäß Artikel 210quinquies oder Artikel 217 eine gemäß Artikel 210quinquies oder Artikel 217 eine
Übereinstimmungserklärung eingereicht haben, Übereinstimmungserklärung eingereicht haben,
2. "Sondergesetz": das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der 2. "Sondergesetz": das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, Institutionen,
3. "Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur": das 3. "Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur": das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur, Staatsstruktur,
4. "Sondergesetz über die Brüsseler Institutionen": das Sondergesetz 4. "Sondergesetz über die Brüsseler Institutionen": das Sondergesetz
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen,
5. "Gesetz zur Regelung der Brüsseler Wahlen": das Gesetz vom 12. 5. "Gesetz zur Regelung der Brüsseler Wahlen": das Gesetz vom 12.
Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments
der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des
Flämischen Parlaments." Flämischen Parlaments."
Art. 7 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Art. 7 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von
Kapitel II, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt Kapitel II, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"KAPITEL 2 - Bestimmung der Senatoren der föderierten Teilgebiete". "KAPITEL 2 - Bestimmung der Senatoren der föderierten Teilgebiete".
Art. 8 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 8 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Verteilung der Sitze Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Verteilung der Sitze
der vom Flämischen Parlament, vom Parlament der Französischen der vom Flämischen Parlament, vom Parlament der Französischen
Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen
Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten
Senatoren" eingefügt. Senatoren" eingefügt.
Art. 9 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Art. 9 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein
Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine
Bestimmungen" eingefügt. Bestimmungen" eingefügt.
Art. 10 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Art. 10 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein
Artikel 210ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 210ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 210ter - § 1 - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen "Art. 210ter - § 1 - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen
Parlament bestimmten Senatoren erfolgt auf der Grundlage der Parlament bestimmten Senatoren erfolgt auf der Grundlage der
Wahlziffer, die eine politische Formation bei den Wahlen des Wahlziffer, die eine politische Formation bei den Wahlen des
Flämischen Parlaments in allen Wahlkreisen erzielt hat. Flämischen Parlaments in allen Wahlkreisen erzielt hat.
§ 2 - Die Verteilung der Sitze der vom Parlament der Französischen § 2 - Die Verteilung der Sitze der vom Parlament der Französischen
Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen
Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten
Senatoren erfolgt auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine Senatoren erfolgt auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine
politische Formation bei den Wahlen für das Wallonische Parlament und politische Formation bei den Wahlen für das Wallonische Parlament und
den Wahlen für die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region den Wahlen für die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt in allen Wahlkreisen erzielt hat." Brüssel-Hauptstadt in allen Wahlkreisen erzielt hat."
Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9,
wird ein Artikel 210quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 210quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 210quater - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen "Art. 210quater - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen
Parlament, vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom Parlament, vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom
Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren wird vom Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren wird vom
Greffier des Senats festgelegt." Greffier des Senats festgelegt."
Art. 12 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird Art. 12 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird
ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 -
Übereinstimmungserklärung" eingefügt. Übereinstimmungserklärung" eingefügt.
Art. 13 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Art. 13 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 12, wird ein
Artikel 210quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 210quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 210quinquies - § 1 - Um für die Bestimmung der Senatoren der "Art. 210quinquies - § 1 - Um für die Bestimmung der Senatoren der
föderierten Teilgebiete eine politische Formation zu bilden, können je föderierten Teilgebiete eine politische Formation zu bilden, können je
nach Fall Kandidatenlisten für die Wahl des Flämischen Parlaments nach Fall Kandidatenlisten für die Wahl des Flämischen Parlaments
beziehungsweise Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen beziehungsweise Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen
Parlaments und der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Parlaments und der französischen Sprachgruppe des Parlaments der
Region Brüssel-Hauptstadt mit einer oder mehreren Listen in anderen Region Brüssel-Hauptstadt mit einer oder mehreren Listen in anderen
Wahlkreisen eine Übereinstimmungserklärung einreichen. Wahlkreisen eine Übereinstimmungserklärung einreichen.
§ 2 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei § 2 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei
ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet. ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet.
Die Erklärung wird dem Greffier des Senats spätestens am achtzehnten Die Erklärung wird dem Greffier des Senats spätestens am achtzehnten
Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung überreicht. Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung überreicht.
§ 3 - Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn: § 3 - Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn:
1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in 1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in
Übereinstimmung bringt, Übereinstimmung bringt,
2. sie zur Folge hat, dass sie Listen in Übereinstimmung bringt, die 2. sie zur Folge hat, dass sie Listen in Übereinstimmung bringt, die
bei der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete bei der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete
einer selben Sprachgruppe nicht berücksichtigt werden können, einer selben Sprachgruppe nicht berücksichtigt werden können,
3. sie nicht gemäß § 2 Absatz 1 unterzeichnet worden ist. 3. sie nicht gemäß § 2 Absatz 1 unterzeichnet worden ist.
§ 4 - Wird eine der in der Erklärung aufgeführten Listen abgewiesen, § 4 - Wird eine der in der Erklärung aufgeführten Listen abgewiesen,
bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig. bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig.
§ 5 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl § 5 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl
die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der
übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von
übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw. übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw.
gekennzeichnet." gekennzeichnet."
Art. 14 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird Art. 14 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird
ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 -
Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für
die Wahl des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments und die Wahl des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments und
des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen
Parlaments" eingefügt. Parlaments" eingefügt.
Art. 15 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Art. 15 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein
Artikel 210sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 210sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 210sexies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der "Art. 210sexies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der
föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise wie in Artikel 26quater des Hauptwahlvorstände der Wahlkreise wie in Artikel 26quater des
Sondergesetzes erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit der Sondergesetzes erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit der
Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen
ausgezählt und die Sitze des Wallonischen Parlaments und des ausgezählt und die Sitze des Wallonischen Parlaments und des
Flämischen Parlaments zugeteilt haben. Flämischen Parlaments zugeteilt haben.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des
Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten
Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem Weg - durch Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem Weg - durch
Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises
angebracht wird - die Tabelle zukommen. angebracht wird - die Tabelle zukommen.
Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats, der die Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats, der die
Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete
festlegt, eine von den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen festlegt, eine von den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen
unterzeichnete Papierfassung der Tabelle zukommen." unterzeichnete Papierfassung der Tabelle zukommen."
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14,
wird ein Artikel 210septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 210septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 210septies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der "Art. 210septies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der
föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die gemeinsam tagenden föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die gemeinsam tagenden
Vorsitzenden des in Artikel 16 des Sondergesetzes über die Brüsseler Vorsitzenden des in Artikel 16 des Sondergesetzes über die Brüsseler
Institutionen erwähnten Regionalvorstandes für die Wahl der Institutionen erwähnten Regionalvorstandes für die Wahl der
französischen Sprachgruppe innerhalb des Parlaments der Region französischen Sprachgruppe innerhalb des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise für die Direktwahl der Brüsseler Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise für die Direktwahl der Brüsseler
Mitglieder des Flämischen Parlaments eine zusammenfassende Tabelle mit Mitglieder des Flämischen Parlaments eine zusammenfassende Tabelle mit
der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat. der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat.
Die gemeinsam tagenden Vorsitzenden des Regionalvorstandes Die gemeinsam tagenden Vorsitzenden des Regionalvorstandes
beziehungsweise die von ihnen bestimmte Person lassen/lässt dem beziehungsweise die von ihnen bestimmte Person lassen/lässt dem
Greffier des Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren Greffier des Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren
der föderierten Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem der föderierten Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem
Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des
Personalausweises angebracht wird - die Tabelle zukommen. Personalausweises angebracht wird - die Tabelle zukommen.
Binnen vierundzwanzig Stunden lassen die gemeinsam tagenden Binnen vierundzwanzig Stunden lassen die gemeinsam tagenden
Vorsitzenden dem Greffier des Senats, der die Verteilung der Sitze der Vorsitzenden dem Greffier des Senats, der die Verteilung der Sitze der
Senatoren der föderierten Teilgebiete festlegt, eine von den Senatoren der föderierten Teilgebiete festlegt, eine von den
Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete Papierfassung Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete Papierfassung
der Tabelle zukommen." der Tabelle zukommen."
Art. 17 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird Art. 17 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird
ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 -
Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament
bestimmten Senatoren" eingefügt. bestimmten Senatoren" eingefügt.
Art. 18 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Art. 18 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17, wird ein
Artikel 210octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 210octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 210octies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der "Art. 210octies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der
Greffier des Senats auf der Grundlage der in den Artikeln 210sexies Greffier des Senats auf der Grundlage der in den Artikeln 210sexies
und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen die Wahlziffer, und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen die Wahlziffer,
die jede politische Formation erzielt hat. die jede politische Formation erzielt hat.
§ 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen § 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen
zugelassen, deren Listen bei der Wahl des Flämischen Parlaments zugelassen, deren Listen bei der Wahl des Flämischen Parlaments
mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen
erhalten haben. erhalten haben.
§ 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander § 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander
durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe
nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von neunundzwanzig nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von neunundzwanzig
Quotienten erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als Quotienten erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als
Wahldivisor. Wahldivisor.
Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die
Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so
viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor
enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen
Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer
zugeteilt." zugeteilt."
Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17, Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17,
wird ein Artikel 210nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 210nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 210nonies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über "Art. 210nonies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über
die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats
bekannt gegeben." bekannt gegeben."
Art. 20 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird Art. 20 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird
ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "Unterabschnitt 5 - ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "Unterabschnitt 5 -
Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Wallonischen Parlament, Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Wallonischen Parlament,
vom Parlament der Französischen Gemeinschaft und von der französischen vom Parlament der Französischen Gemeinschaft und von der französischen
Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten
Senatoren" eingefügt. Senatoren" eingefügt.
Art. 21 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Art. 21 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein
Artikel 210decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 210decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 210decies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der "Art. 210decies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der
Greffier des Senats für die Verteilung der Sitze der vom Wallonischen Greffier des Senats für die Verteilung der Sitze der vom Wallonischen
Parlament, von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Parlament, von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der
Region Brüssel-Hauptstadt und vom Parlament der französischen Region Brüssel-Hauptstadt und vom Parlament der französischen
Gemeinschaft bestimmten Senatoren auf der Grundlage der in den Gemeinschaft bestimmten Senatoren auf der Grundlage der in den
Artikeln 210sexies und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen Artikeln 210sexies und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen
die Wahlziffer, die jede politische Formation erzielt hat. die Wahlziffer, die jede politische Formation erzielt hat.
§ 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen § 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen
zugelassen, deren Listen sowohl bei der Wahl des Wallonischen zugelassen, deren Listen sowohl bei der Wahl des Wallonischen
Parlaments als auch bei der Wahl der französischen Sprachgruppe des Parlaments als auch bei der Wahl der französischen Sprachgruppe des
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt mindestens fünf Prozent der Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt mindestens fünf Prozent der
Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben. Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben.
§ 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander § 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander
durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe
nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von zwanzig Quotienten nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von zwanzig Quotienten
erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor. erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor.
Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die
Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so
viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor
enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen
Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer
zugeteilt." zugeteilt."
Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20,
wird ein Artikel 210undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 210undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 210undecies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll "Art. 210undecies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll
über die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des über die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des
Senats bekanntgegeben." Senats bekanntgegeben."
Art. 23 - In Titel VII Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein Art. 23 - In Titel VII Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Bestimmung der Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Bestimmung der
Senatoren durch die zuständigen Gemeinschafts- und Regionalparlamente" Senatoren durch die zuständigen Gemeinschafts- und Regionalparlamente"
eingefügt. eingefügt.
Art. 24 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Art. 24 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird ein
Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Bestimmung Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Bestimmung
von Senatoren durch das Flämische Parlament" eingefügt. von Senatoren durch das Flämische Parlament" eingefügt.
Art. 25 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 25 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 211 - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament "Art. 211 - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament
teilt der Greffier des Senats dem Präsidenten des Flämischen teilt der Greffier des Senats dem Präsidenten des Flämischen
Parlaments das in Artikel 210nonies erwähnte Protokoll mit. Parlaments das in Artikel 210nonies erwähnte Protokoll mit.
§ 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken § 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken
die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation
gewählt sind, dem Präsidenten des Flämischen Parlaments eine Liste mit gewählt sind, dem Präsidenten des Flämischen Parlaments eine Liste mit
so vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation oder so vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation oder
der niederländischen Sprachgruppe des Parlaments der Region der niederländischen Sprachgruppe des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt angehören, wie der politischen Formation Sitze Brüssel-Hauptstadt angehören, wie der politischen Formation Sitze
eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden sind. Die eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden sind. Die
bestimmten Mitglieder müssen Mitglieder der Parlamente sein, in denen bestimmten Mitglieder müssen Mitglieder der Parlamente sein, in denen
das Flämische Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 2 der das Flämische Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 2 der
Verfassung Senatoren bestimmen darf. Verfassung Senatoren bestimmen darf.
Die Listen sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen Die Listen sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen
derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des Flämischen derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des Flämischen
Parlaments unterzeichnet worden sind. Parlaments unterzeichnet worden sind.
§ 3 - Für die Bestimmung der in § 2 erwähnten Mitglieder sprechen sich § 3 - Für die Bestimmung der in § 2 erwähnten Mitglieder sprechen sich
die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung von die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung von
Artikel 67 §§ 2 und 3 der Verfassung zu gewährleisten." Artikel 67 §§ 2 und 3 der Verfassung zu gewährleisten."
Art. 26 - Artikel 212 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 212 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 212 - Nachdem der Präsident des Flämischen Parlaments überprüft "Art. 212 - Nachdem der Präsident des Flämischen Parlaments überprüft
hat, dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen hat, dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen
der zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier der zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier
erfüllt worden sind, teilt er dem Greffier des Senats diese Listen erfüllt worden sind, teilt er dem Greffier des Senats diese Listen
mit. mit.
Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der
Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament." Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament."
Art. 27 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird Art. 27 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird
ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 -
Bestimmung von Senatoren durch das Wallonische Parlament, das Bestimmung von Senatoren durch das Wallonische Parlament, das
Parlament der Französischen Gemeinschaft und die französische Parlament der Französischen Gemeinschaft und die französische
Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt" eingefügt. Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt" eingefügt.
Art. 28 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Art. 28 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein
Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 212bis - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Gemeinschafts- "Art. 212bis - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Gemeinschafts-
oder Regionalparlament, das die Senatoren bestimmt, teilt der Greffier oder Regionalparlament, das die Senatoren bestimmt, teilt der Greffier
des Senats dem Präsidenten des Wallonischen Parlaments, dem des Senats dem Präsidenten des Wallonischen Parlaments, dem
Präsidenten des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem Präsidenten des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem
Präsidenten des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt Präsidenten des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht
der französischen Sprachgruppe angehört, das in Artikel 210undecies der französischen Sprachgruppe angehört, das in Artikel 210undecies
erwähnte Protokoll mit. erwähnte Protokoll mit.
§ 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken § 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken
die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation
gewählt sind und im betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament gewählt sind und im betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament
tagen, dem Präsidenten des betreffenden Parlaments eine Liste mit so tagen, dem Präsidenten des betreffenden Parlaments eine Liste mit so
vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation
angehören, wie der politischen Formation für das betreffende Parlament angehören, wie der politischen Formation für das betreffende Parlament
Sitze eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden Sitze eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden
sind. Die bestimmten Mitglieder sind Mitglieder der Parlamente, in sind. Die bestimmten Mitglieder sind Mitglieder der Parlamente, in
denen das betreffende Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4 und § denen das betreffende Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4 und §
2 der Verfassung Senatoren bestimmen darf. 2 der Verfassung Senatoren bestimmen darf.
Die Gesamtzahl Namen auf Listen einer politischen Formation, die dem Die Gesamtzahl Namen auf Listen einer politischen Formation, die dem
Präsidenten des Parlaments der Wallonischen Region, dem Präsidenten Präsidenten des Parlaments der Wallonischen Region, dem Präsidenten
des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem Präsidenten des des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem Präsidenten des
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise dem ersten Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise dem ersten
Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht der französischen Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht der französischen
Sprachgruppe angehört, übermittelt worden sind, darf die Anzahl Sitze Sprachgruppe angehört, übermittelt worden sind, darf die Anzahl Sitze
eines Senators der föderierten Teilgebiete, die der politischen eines Senators der föderierten Teilgebiete, die der politischen
Formation zugeteilt worden sind, nicht überschreiten. Formation zugeteilt worden sind, nicht überschreiten.
Die Gesamtzahl Namen auf Listen politischer Formationen für ein Die Gesamtzahl Namen auf Listen politischer Formationen für ein
betreffendes Parlament darf die diesem Parlament gemäß Artikel 67 der betreffendes Parlament darf die diesem Parlament gemäß Artikel 67 der
Verfassung zugeteilte Anzahl Sitze nicht überschreiten. Verfassung zugeteilte Anzahl Sitze nicht überschreiten.
Die Listen sind nur gültig, wenn sie je nach Fall von der Mehrheit der Die Listen sind nur gültig, wenn sie je nach Fall von der Mehrheit der
auf Listen derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des auf Listen derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des
Gemeinschafts- oder Regionalparlaments unterzeichnet worden sind. Gemeinschafts- oder Regionalparlaments unterzeichnet worden sind.
Bevor die in Absatz 1 erwähnte Liste übermittelt wird, sprechen sich Bevor die in Absatz 1 erwähnte Liste übermittelt wird, sprechen sich
die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung der die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung der
vorhergehenden Absätze und von Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4, § 2 und § 3 vorhergehenden Absätze und von Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4, § 2 und § 3
der Verfassung zu gewährleisten." der Verfassung zu gewährleisten."
Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27,
wird ein Artikel 212ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 212ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 212ter - Nachdem der Präsident des Wallonischen Parlaments, der "Art. 212ter - Nachdem der Präsident des Wallonischen Parlaments, der
Präsident des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und der Präsident des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und der
Präsident des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise Präsident des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise
der erste Vizepräsident dieses Parlaments, falls der Präsident nicht der erste Vizepräsident dieses Parlaments, falls der Präsident nicht
der französischen Sprachgruppe angehört, gemeinsam überprüft haben, der französischen Sprachgruppe angehört, gemeinsam überprüft haben,
dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen der dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen der
zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier
erfüllt worden sind, teilen sie dem Greffier des Senats diese Listen erfüllt worden sind, teilen sie dem Greffier des Senats diese Listen
mit. mit.
Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der
Überprüfung der Mandate im betreffenden Parlament." Überprüfung der Mandate im betreffenden Parlament."
Art. 30 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird Art. 30 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird
ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Frei ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Frei
gewordener Sitz eines durch das Flämische Parlament, das Wallonische gewordener Sitz eines durch das Flämische Parlament, das Wallonische
Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft oder die Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft oder die
französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
bestimmten Senators" eingefügt. bestimmten Senators" eingefügt.
Art. 31 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 31 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 213 - Wird ein Sitz eines durch das Flämische Parlament, das "Art. 213 - Wird ein Sitz eines durch das Flämische Parlament, das
Wallonische Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft Wallonische Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft
oder die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region oder die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senators frei, wird er gemäß den Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senators frei, wird er gemäß den
Modalitäten der Artikel 210ter bis 212ter neu besetzt durch Bestimmung Modalitäten der Artikel 210ter bis 212ter neu besetzt durch Bestimmung
je nach Fall eines Mitglieds des Gemeinschafts- oder je nach Fall eines Mitglieds des Gemeinschafts- oder
Regionalparlaments oder einer seiner Sprachgruppen, das auf einer Regionalparlaments oder einer seiner Sprachgruppen, das auf einer
Liste der politischen Formation gewählt wurde, der dieser frei Liste der politischen Formation gewählt wurde, der dieser frei
gewordene Sitz zugeteilt worden ist." gewordene Sitz zugeteilt worden ist."
Art. 32 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird Art. 32 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird
ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 -
Bestimmung von Senatoren durch das Parlament der Deutschsprachigen Bestimmung von Senatoren durch das Parlament der Deutschsprachigen
Gemeinschaft" eingefügt. Gemeinschaft" eingefügt.
Art. 33 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 33 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 214 - Der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen "Art. 214 - Der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft kommt der Aufforderung des Greffiers des Senats, ihm den Gemeinschaft kommt der Aufforderung des Greffiers des Senats, ihm den
Namen des vom Parlament mit absoluter Mehrheit bestimmten Senators Namen des vom Parlament mit absoluter Mehrheit bestimmten Senators
mitzuteilen, innerhalb zehn Tagen nach. mitzuteilen, innerhalb zehn Tagen nach.
Wird der Sitz frei, findet die Bestimmung gemäß denselben Modalitäten Wird der Sitz frei, findet die Bestimmung gemäß denselben Modalitäten
statt." statt."
Art. 34 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Art. 34 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von
Kapitel 3 wie folgt ersetzt: Kapitel 3 wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 3 - Bestimmung der kooptierten Senatoren". "KAPITEL 3 - Bestimmung der kooptierten Senatoren".
Art. 35 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 35 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt
1 - Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren" eingefügt. 1 - Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren" eingefügt.
Art. 36 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Art. 36 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein
Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine
Bestimmungen" eingefügt. Bestimmungen" eingefügt.
Art. 37 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36, wird Art. 37 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36, wird
Artikel 215, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit Artikel 215, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 215 - Die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren erfolgt "Art. 215 - Die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren erfolgt
nach Sprachgruppe auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine nach Sprachgruppe auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine
politische Formation bei den Wahlen für die Abgeordnetenkammer in den politische Formation bei den Wahlen für die Abgeordnetenkammer in den
Wahlkreisen beziehungsweise in den Verwaltungsbezirken, die für die Wahlkreisen beziehungsweise in den Verwaltungsbezirken, die für die
Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren der betreffenden Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren der betreffenden
Sprachgruppe berücksichtigt werden, erzielt hat." Sprachgruppe berücksichtigt werden, erzielt hat."
Art. 38 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36, Art. 38 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36,
wird Artikel 216, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit wird Artikel 216, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 216 - Der Greffier des Senats legt die Verteilung der Sitze der "Art. 216 - Der Greffier des Senats legt die Verteilung der Sitze der
kooptierten Senatoren fest." kooptierten Senatoren fest."
Art. 39 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird Art. 39 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird
ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 -
Übereinstimmungserklärung" eingefügt. Übereinstimmungserklärung" eingefügt.
Art. 40 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 39, wird Art. 40 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 39, wird
Artikel 217, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit Artikel 217, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 217 - § 1 - Um eine politische Formation zu bilden, kann eine "Art. 217 - § 1 - Um eine politische Formation zu bilden, kann eine
Kandidatenliste eine Übereinstimmungserklärung einreichen. Kandidatenliste eine Übereinstimmungserklärung einreichen.
§ 2 - Die Übereinstimmungserklärung kann sich nur auf eine oder § 2 - Die Übereinstimmungserklärung kann sich nur auf eine oder
mehrere in anderen Wahlkreisen vorgeschlagene Listen beziehen, die mehrere in anderen Wahlkreisen vorgeschlagene Listen beziehen, die
gemäß Artikel 217quater oder Artikel 217quinquies bei der Verteilung gemäß Artikel 217quater oder Artikel 217quinquies bei der Verteilung
der Sitze der zur selben Sprachgruppe des Senats gehörenden der Sitze der zur selben Sprachgruppe des Senats gehörenden
kooptierten Senatoren berücksichtigt werden. kooptierten Senatoren berücksichtigt werden.
§ 3 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei § 3 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei
ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet. ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet.
Die Übereinstimmungserklärung wird dem Greffier des Senats spätestens Die Übereinstimmungserklärung wird dem Greffier des Senats spätestens
am achtzehnten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung am achtzehnten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung
überreicht. überreicht.
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn: § 4 - Die in § 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn:
1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in 1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in
Übereinstimmung bringt, Übereinstimmung bringt,
2. sie sich auf Listen von Wahlkreisen für sowohl die in Artikel 2. sie sich auf Listen von Wahlkreisen für sowohl die in Artikel
217quater erwähnte Sitzverteilung als auch auf die in Artikel 217quater erwähnte Sitzverteilung als auch auf die in Artikel
217quinquies erwähnte Sitzverteilung bezieht, 217quinquies erwähnte Sitzverteilung bezieht,
3. sie nicht gemäß § 3 Absatz 1 unterzeichnet worden ist. 3. sie nicht gemäß § 3 Absatz 1 unterzeichnet worden ist.
§ 5 - Wird eine der in der Erklärung erwähnten Listen abgewiesen, § 5 - Wird eine der in der Erklärung erwähnten Listen abgewiesen,
bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig. bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig.
§ 6 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl § 6 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl
die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der
übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von
übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw. übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw.
gekennzeichnet." gekennzeichnet."
Art. 41 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird Art. 41 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird
ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 -
Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für
die Wahl der Abgeordnetenkammer" eingefügt. die Wahl der Abgeordnetenkammer" eingefügt.
Art. 42 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 41, wird ein Art. 42 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 41, wird ein
Artikel 217bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 217bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 217bis - Um die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren "Art. 217bis - Um die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren
festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der
Wahlkreise wie in Artikel 94 erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit Wahlkreise wie in Artikel 94 erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit
der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen
ausgezählt und die Sitze der Abgeordnetenkammer zugeteilt haben. ausgezählt und die Sitze der Abgeordnetenkammer zugeteilt haben.
Im Wahlkreis Flämisch-Brabant wird für eine Liste, die für die im Im Wahlkreis Flämisch-Brabant wird für eine Liste, die für die im
Bezirk Halle-Vilvoorde abgegebenen Stimmen mit einer oder mehreren Bezirk Halle-Vilvoorde abgegebenen Stimmen mit einer oder mehreren
Listen von Wahlkreisen wie in Artikel 217quater erwähnt eine Listen von Wahlkreisen wie in Artikel 217quater erwähnt eine
Übereinstimmungserklärung eingereicht hat, die Wahlziffer auf die Übereinstimmungserklärung eingereicht hat, die Wahlziffer auf die
Anzahl Stimmen, die die Liste im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde Anzahl Stimmen, die die Liste im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde
erhalten hat, und die Anzahl Stimmen, die die Liste anderswo im erhalten hat, und die Anzahl Stimmen, die die Liste anderswo im
Wahlkreis erhalten hat, verteilt. Wahlkreis erhalten hat, verteilt.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des
Senats unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der Senats unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der
elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht
wird - die Tabelle zukommen. wird - die Tabelle zukommen.
Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats eine von Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats eine von
den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete
Papierfassung der Tabelle zukommen." Papierfassung der Tabelle zukommen."
Art. 43 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird Art. 43 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird
ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 -
Festlegung der Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren" Festlegung der Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren"
eingefügt. eingefügt.
Art. 44 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Art. 44 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, wird ein
Artikel 217ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 217ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 217ter - § 1 - Auf der Grundlage der in Artikel 217bis erwähnten "Art. 217ter - § 1 - Auf der Grundlage der in Artikel 217bis erwähnten
zusammenfassenden Tabellen errechnet der Greffier des Senats am Tag zusammenfassenden Tabellen errechnet der Greffier des Senats am Tag
nach der Stimmabgabe pro Sprachgruppe die Wahlziffer, die jede nach der Stimmabgabe pro Sprachgruppe die Wahlziffer, die jede
politische Formation erzielt hat, und die Anzahl Sitze, die jeder politische Formation erzielt hat, und die Anzahl Sitze, die jeder
politischen Formation zukommen. politischen Formation zukommen.
§ 2 - Nur Listen, die eine Übereinstimmungserklärung abgegeben haben, § 2 - Nur Listen, die eine Übereinstimmungserklärung abgegeben haben,
werden für die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren werden für die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren
berücksichtigt." berücksichtigt."
Art. 45 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, Art. 45 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43,
wird ein Artikel 217sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 217sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 217sexies - § 1 - Die Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen für "Art. 217sexies - § 1 - Die Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen für
Listen einer Sprachgruppe wird durch die Anzahl der für diese Listen einer Sprachgruppe wird durch die Anzahl der für diese
Sprachgruppe zu verteilenden Sitze geteilt. Dieser Quotient dient als Sprachgruppe zu verteilenden Sitze geteilt. Dieser Quotient dient als
Wahldivisor. Wahldivisor.
§ 2 - Um den Wahldivisor zu errechnen, werden die in den Wahlkreisen § 2 - Um den Wahldivisor zu errechnen, werden die in den Wahlkreisen
und im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde wie in Artikel 217quater und im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde wie in Artikel 217quater
erwähnt gültig abgegebenen Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217 erwähnt gültig abgegebenen Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217
eine Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der eine Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der
Sitzverteilung für die französische Sprachgruppe teilnehmen, bei der Sitzverteilung für die französische Sprachgruppe teilnehmen, bei der
Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen
Stimmen berücksichtigt. Stimmen berücksichtigt.
In den in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen gültig abgegebene In den in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen gültig abgegebene
Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217 eine Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217 eine
Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der
Sitzverteilung für die niederländische Sprachgruppe teilnehmen, werden Sitzverteilung für die niederländische Sprachgruppe teilnehmen, werden
bei der Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig bei der Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig
abgegebenen Stimmen berücksichtigt. abgegebenen Stimmen berücksichtigt.
Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig
abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den
in Artikel 217quater erwähnten Wahlkreisen, die keine in Artikel 217quater erwähnten Wahlkreisen, die keine
Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der
Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen
Stimmen berücksichtigt. Stimmen berücksichtigt.
Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig
abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den
in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen, die keine in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen, die keine
Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der
Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig abgegebenen Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig abgegebenen
Stimmen berücksichtigt. Stimmen berücksichtigt.
Im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt wird die Gesamtzahl der abgegebenen Im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt wird die Gesamtzahl der abgegebenen
Stimmen für Listen, die keine Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel Stimmen für Listen, die keine Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel
217 eingereicht haben, auf die französische Sprachgruppe und die 217 eingereicht haben, auf die französische Sprachgruppe und die
niederländische Sprachgruppe im Verhältnis zu der Gesamtzahl der bei niederländische Sprachgruppe im Verhältnis zu der Gesamtzahl der bei
den letzten Wahlen für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt für den letzten Wahlen für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt für
die französische Sprachgruppe beziehungsweise die niederländische die französische Sprachgruppe beziehungsweise die niederländische
Sprachgruppe gültig abgegebenen Stimmen aufgeteilt. Sprachgruppe gültig abgegebenen Stimmen aufgeteilt.
§ 3 - Einer politischen Formation werden so viele Sitze zugeteilt, wie § 3 - Einer politischen Formation werden so viele Sitze zugeteilt, wie
ihre in Artikel 217ter erwähnte Gesamtwahlziffer den Wahldivisor ihre in Artikel 217ter erwähnte Gesamtwahlziffer den Wahldivisor
enthält. enthält.
Verbleibende Sitze entfallen in absteigender Reihenfolge auf die Verbleibende Sitze entfallen in absteigender Reihenfolge auf die
politischen Formationen mit dem größten noch nicht vertretenen politischen Formationen mit dem größten noch nicht vertretenen
Stimmenüberschuss." Stimmenüberschuss."
Art. 46 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, Art. 46 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43,
wird ein Artikel 217septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 217septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 217septies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über "Art. 217septies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über
die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats
bekannt gegeben." bekannt gegeben."
Art. 47 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 47 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt
2 - Bestimmung der kooptierten Senatoren" eingefügt. 2 - Bestimmung der kooptierten Senatoren" eingefügt.
Art. 48 - Artikel 218 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 48 - Artikel 218 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 5. Juli 1976, 18. Dezember 1998 und 27. März 2006, wird Gesetze vom 5. Juli 1976, 18. Dezember 1998 und 27. März 2006, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Art. 218 - Finden die Wahlen für die Gemeinschafts- und "Art. 218 - Finden die Wahlen für die Gemeinschafts- und
Regionalparlamente am selben Tag wie die Wahlen für die Regionalparlamente am selben Tag wie die Wahlen für die
Abgeordnetenkammer statt, werden die kooptierten Senatoren nach der Abgeordnetenkammer statt, werden die kooptierten Senatoren nach der
Überprüfung der Mandate der Senatoren der föderierten Teilgebiete Überprüfung der Mandate der Senatoren der föderierten Teilgebiete
bestimmt." bestimmt."
Art. 49 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 49 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 220 - § 1 - Sofort nach der Überprüfung der Mandate der "Art. 220 - § 1 - Sofort nach der Überprüfung der Mandate der
Mitglieder der Abgeordnetenkammer oder im Falle von gleichzeitigen Mitglieder der Abgeordnetenkammer oder im Falle von gleichzeitigen
Wahlen für die Kammer und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente Wahlen für die Kammer und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente
sofort nach der in Artikel 218 erwähnten Überprüfung der Mandate teilt sofort nach der in Artikel 218 erwähnten Überprüfung der Mandate teilt
der Greffier des Senats dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die der Greffier des Senats dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die
Anzahl Sitze eines kooptierten Senators mit, die gemäß Artikel Anzahl Sitze eines kooptierten Senators mit, die gemäß Artikel
217sexies jeder politischen Formation zugeteilt werden. 217sexies jeder politischen Formation zugeteilt werden.
§ 2 - Auf Listen einer selben politischen Formation gewählte § 2 - Auf Listen einer selben politischen Formation gewählte
Mitglieder der Abgeordnetenkammer schicken dem Präsidenten der Kammer Mitglieder der Abgeordnetenkammer schicken dem Präsidenten der Kammer
eine Erklärung mit den Namen der Senatoren der föderierten eine Erklärung mit den Namen der Senatoren der föderierten
Teilgebiete, die derselben politischen Formation angehören. Teilgebiete, die derselben politischen Formation angehören.
Diese Erklärung ist nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Diese Erklärung ist nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf
Listen der betreffenden politischen Formation gewählten Abgeordneten Listen der betreffenden politischen Formation gewählten Abgeordneten
und der Mehrheit der Abgeordneten, deren Namen in dieser Erklärung und der Mehrheit der Abgeordneten, deren Namen in dieser Erklärung
stehen, unterzeichnet worden ist. stehen, unterzeichnet worden ist.
Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in
Absatz 1 erwähnten Erklärungen und weist Erklärungen, die die Absatz 1 erwähnten Erklärungen und weist Erklärungen, die die
Bedingungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, ab. Bedingungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, ab.
§ 3 - Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt dem Präsidenten des § 3 - Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt dem Präsidenten des
Senats die zugelassenen Erklärungen mit. Senats die zugelassenen Erklärungen mit.
§ 4 - Der Präsident des Senats teilt den Senatoren der föderierten § 4 - Der Präsident des Senats teilt den Senatoren der föderierten
Teilgebiete, die auf der von der Kammer gemäß § 3 übermittelten Teilgebiete, die auf der von der Kammer gemäß § 3 übermittelten
Erklärung stehen, die Anzahl Sitze eines kooptierten Senators, die der Erklärung stehen, die Anzahl Sitze eines kooptierten Senators, die der
betreffenden politischen Formation zugeteilt werden, mit. betreffenden politischen Formation zugeteilt werden, mit.
§ 5 - Mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die § 5 - Mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die
Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, überreichen die in Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, überreichen die in
der Erklärung nach § 2 genannten Senatoren der föderierten Teilgebiete der Erklärung nach § 2 genannten Senatoren der föderierten Teilgebiete
der politischen Formation, der die Sitze der kooptierten Senatoren der politischen Formation, der die Sitze der kooptierten Senatoren
zukommen, dem Präsidenten des Senats eine Liste mit so vielen Namen zukommen, dem Präsidenten des Senats eine Liste mit so vielen Namen
von Kandidaten, wie der betreffenden politischen Formation Sitze eines von Kandidaten, wie der betreffenden politischen Formation Sitze eines
kooptierten Senators zugeteilt werden. kooptierten Senators zugeteilt werden.
Listen mit den Namen der in Absatz 1 erwähnten Kandidaten sind nur Listen mit den Namen der in Absatz 1 erwähnten Kandidaten sind nur
gültig, wenn sie von der Mehrheit der Senatoren der föderierten gültig, wenn sie von der Mehrheit der Senatoren der föderierten
Teilgebiete, die in der in § 2 erwähnten Erklärung der politischen Teilgebiete, die in der in § 2 erwähnten Erklärung der politischen
Formation stehen, der die Sitze der kooptierten Senatoren zukommen, Formation stehen, der die Sitze der kooptierten Senatoren zukommen,
unterzeichnet worden sind. unterzeichnet worden sind.
§ 6 - Kommen Sitze eines kooptierten Senators einer politischen § 6 - Kommen Sitze eines kooptierten Senators einer politischen
Formation zu, die nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete Formation zu, die nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete
vertreten ist, wird die in § 5 erwähnte Liste mit den Namen der vertreten ist, wird die in § 5 erwähnte Liste mit den Namen der
Kandidaten mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die Kandidaten mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die
Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, von den Mitgliedern Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, von den Mitgliedern
der Abgeordnetenkammer, die auf Listen der politischen Formation der Abgeordnetenkammer, die auf Listen der politischen Formation
gewählt sind, der die Sitze zukommen, aufgestellt. Die Liste ist nur gewählt sind, der die Sitze zukommen, aufgestellt. Die Liste ist nur
dann gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen der betreffenden dann gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen der betreffenden
politischen Formation gewählten Mitgliedern der Abgeordnetenkammer politischen Formation gewählten Mitgliedern der Abgeordnetenkammer
unterzeichnet worden ist. unterzeichnet worden ist.
Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in
Absatz 1 erwähnten Listen und weist Listen, die die Bedingungen von Absatz 1 erwähnten Listen und weist Listen, die die Bedingungen von
Absatz 1 nicht erfüllen, ab. Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt Absatz 1 nicht erfüllen, ab. Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt
dem Präsidenten des Senats die zugelassenen Listen mit. dem Präsidenten des Senats die zugelassenen Listen mit.
§ 7 - Bevor die in § 5 erwähnten Kandidatenlisten aufgestellt werden, § 7 - Bevor die in § 5 erwähnten Kandidatenlisten aufgestellt werden,
sprechen sich die Senatoren der föderierten Teilgebiete, die in den in sprechen sich die Senatoren der föderierten Teilgebiete, die in den in
§ 2 erwähnten Erklärungen genannt sind, gegebenenfalls ab, um die § 2 erwähnten Erklärungen genannt sind, gegebenenfalls ab, um die
Einhaltung von Artikel 67 § 3 der Verfassung zu gewährleisten." Einhaltung von Artikel 67 § 3 der Verfassung zu gewährleisten."
Art. 50 - Artikel 221 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 50 - Artikel 221 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 221 - Scheidet ein kooptierter Senator vor Ablauf seines Mandats "Art. 221 - Scheidet ein kooptierter Senator vor Ablauf seines Mandats
aus dem Senat aus, so sorgen die zu diesem Zweck in einer in Artikel aus dem Senat aus, so sorgen die zu diesem Zweck in einer in Artikel
220 § 2 erwähnten Erklärung bestimmten Senatoren gemäß den in den 220 § 2 erwähnten Erklärung bestimmten Senatoren gemäß den in den
Artikeln 215 bis 220 vorgesehenen Modalitäten für seine Ersetzung; Artikeln 215 bis 220 vorgesehenen Modalitäten für seine Ersetzung;
diese Erklärung wird von den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer diese Erklärung wird von den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer
abgegeben, die auf Listen der politischen Formation gewählt wurden, abgegeben, die auf Listen der politischen Formation gewählt wurden,
der der frei gewordene Sitz eines kooptierten Senators ursprünglich der der frei gewordene Sitz eines kooptierten Senators ursprünglich
zugeteilt worden war. zugeteilt worden war.
Kommt der frei gewordene Sitz einer politischen Formation zu, die Kommt der frei gewordene Sitz einer politischen Formation zu, die
nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete vertreten ist, nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete vertreten ist,
finden für die Ersetzung des kooptierten Senators die in Artikel 220 § finden für die Ersetzung des kooptierten Senators die in Artikel 220 §
6 vorgesehenen Regeln Anwendung." 6 vorgesehenen Regeln Anwendung."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 51 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 tritt vorliegendes Art. 51 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 tritt vorliegendes
Gesetz am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Gesetz am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des
Beschlusses, der die Einberufung der Wähler für die Wahlen der Beschlusses, der die Einberufung der Wähler für die Wahlen der
Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die
Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft.
§ 2 - Artikel 2 tritt am selben Tag wie Artikel 638bis des § 2 - Artikel 2 tritt am selben Tag wie Artikel 638bis des
Gerichtsgesetzbuches, so wie durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. Gerichtsgesetzbuches, so wie durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19.
Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel eingefügt, in Kraft. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel eingefügt, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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