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| Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JANVIER 2014. - Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, |
| articles 1er, 18, 19, 25 et 27 à 33 de la loi du 6 janvier 2014 | 18, 19, 25 en 27 tot 33 van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging |
| modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat (Moniteur belge du | van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat |
| 31 janvier 2014). | (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge | 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge |
| der Senatsreform | der Senatsreform |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL II - Abänderungen in Bezug auf Wahlvorschläge, Ernennungen, | TITEL II - Abänderungen in Bezug auf Wahlvorschläge, Ernennungen, |
| Abordnungen und besondere Kontrollaufgaben des Senats | Abordnungen und besondere Kontrollaufgaben des Senats |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
| Organisierung der automatisierten Wahl | Organisierung der automatisierten Wahl |
| Art. 18 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | Art. 18 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
| Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das | Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch |
| Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen | Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen |
| Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer in den Gemeinden | "Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer in den Gemeinden |
| des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode wählt der Wähler zunächst zwischen | des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode wählt der Wähler zunächst zwischen |
| dem Wahlkreis Flämisch-Brabant und dem Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt. | dem Wahlkreis Flämisch-Brabant und dem Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt. |
| Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments | Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments |
| in den Gemeinden dieses Wahlkantons, wo der Wähler zunächst zwischen | in den Gemeinden dieses Wahlkantons, wo der Wähler zunächst zwischen |
| dem niederländischen Wahlkollegium und dem französischen Wahlkollegium | dem niederländischen Wahlkollegium und dem französischen Wahlkollegium |
| wählt. Nur die vorgeschlagenen Listen des gewählten Wahlkreises oder | wählt. Nur die vorgeschlagenen Listen des gewählten Wahlkreises oder |
| Wahlkollegiums erscheinen anschließend auf dem Bildschirm." | Wahlkollegiums erscheinen anschließend auf dem Bildschirm." |
| Art. 19 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 19 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch |
| Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen | Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen |
| Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode druckt der Vorsitzende des | "Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode druckt der Vorsitzende des |
| Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer | Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer |
| zwei Tabellen auf Niederländisch aus: eine mit den Ergebnissen der | zwei Tabellen auf Niederländisch aus: eine mit den Ergebnissen der |
| Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des Wahlkreises | Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des Wahlkreises |
| Flämisch-Brabant und die andere mit den Ergebnissen zugunsten der | Flämisch-Brabant und die andere mit den Ergebnissen zugunsten der |
| Listen des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt. Dies gilt auch bei der Wahl | Listen des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt. Dies gilt auch bei der Wahl |
| des Europäischen Parlaments in diesem Wahlkreis, wo der Vorsitzende | des Europäischen Parlaments in diesem Wahlkreis, wo der Vorsitzende |
| des Hauptwahlvorstandes des Kantons zwei Tabellen auf Niederländisch | des Hauptwahlvorstandes des Kantons zwei Tabellen auf Niederländisch |
| ausdruckt: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen | ausdruckt: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen |
| zugunsten der Listen des französischen Wahlkollegiums und die andere | zugunsten der Listen des französischen Wahlkollegiums und die andere |
| zugunsten der Listen des niederländischen Wahlkollegiums." | zugunsten der Listen des niederländischen Wahlkollegiums." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
| Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
| Art. 25 - Artikel 31bis Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über | Art. 25 - Artikel 31bis Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über |
| den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 30. | den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 30. |
| Juli 1955 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, wird wie | Juli 1955 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter | "Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter |
| den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die der Kommission für | den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die der Kommission für |
| Landesverteidigung angehören, gewählt." | Landesverteidigung angehören, gewählt." |
| (...) | (...) |
| TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
| des Europäischen Parlaments | des Europäischen Parlaments |
| Art. 27 - Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die | Art. 27 - Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die |
| Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. a) muss in den Artikeln 119, 119bis bis 119sexies, 120 bis 125, | "1. a) muss in den Artikeln 119, 119bis bis 119sexies, 120 bis 125, |
| 125ter und 126 der Begriff "Hauptwahlvorstand des Wahlkreises" jeweils | 125ter und 126 der Begriff "Hauptwahlvorstand des Wahlkreises" jeweils |
| als "Hauptwahlvorstand des Kollegiums" gelesen werden, | als "Hauptwahlvorstand des Kollegiums" gelesen werden, |
| b) müssen in Artikel 125bis die Wörter "Hauptwahlvorstände der | b) müssen in Artikel 125bis die Wörter "Hauptwahlvorstände der |
| Wahlkreise" jeweils als "Hauptwahlvorstände der Kollegien" gelesen | Wahlkreise" jeweils als "Hauptwahlvorstände der Kollegien" gelesen |
| werden." | werden." |
| 2. In Nr. 2 werden die Wörter "für Abgeordneten- oder | 2. In Nr. 2 werden die Wörter "für Abgeordneten- oder |
| Senatorenmandate" durch die Wörter "für die Mandate als Abgeordneter" | Senatorenmandate" durch die Wörter "für die Mandate als Abgeordneter" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. In Nr. 3 wird das Wort "zwanzigsten" durch das Wort | 3. In Nr. 3 wird das Wort "zwanzigsten" durch das Wort |
| "siebenundzwanzigsten" ersetzt. | "siebenundzwanzigsten" ersetzt. |
| 4. In Nr. 5 Buchstabe a) wird das Wort "neunzehnten" durch das Wort | 4. In Nr. 5 Buchstabe a) wird das Wort "neunzehnten" durch das Wort |
| "sechsundzwanzigsten" ersetzt. | "sechsundzwanzigsten" ersetzt. |
| 5. In Nr. 6 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort | 5. In Nr. 6 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort |
| "vierundzwanzigsten" ersetzt. | "vierundzwanzigsten" ersetzt. |
| 6. In Nr. 7 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort | 6. In Nr. 7 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort |
| "vierundzwanzigsten" ersetzt. | "vierundzwanzigsten" ersetzt. |
| 7. In Nr. 10 wird das Wort "dreizehnten" durch das Wort "zwanzigsten" | 7. In Nr. 10 wird das Wort "dreizehnten" durch das Wort "zwanzigsten" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 28 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 28 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 16. Juli 1993, werden der zweite und der dritte Satz wie | Gesetz vom 16. Juli 1993, werden der zweite und der dritte Satz wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Die Stimmzettel werden auf Papier gedruckt, dessen Farbe und | "Die Stimmzettel werden auf Papier gedruckt, dessen Farbe und |
| Abmessungen vom König festgelegt werden." | Abmessungen vom König festgelegt werden." |
| Art. 29 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 29 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Nr. 3 aufgehoben. | den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Nr. 3 aufgehoben. |
| Art. 30 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 30 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 1 wird das Wort "beziehungsweise" aufgehoben. | 1. In Nr. 1 wird das Wort "beziehungsweise" aufgehoben. |
| 2. In Nr. 3 werden die Wörter ""des Wahlkreises beziehungsweise der | 2. In Nr. 3 werden die Wörter ""des Wahlkreises beziehungsweise der |
| Hauptwahlvorstand" zu streichen" durch die Wörter "das Wort | Hauptwahlvorstand" zu streichen" durch die Wörter "das Wort |
| "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" zu ersetzen" ersetzt. | "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" zu ersetzen" ersetzt. |
| 3. In Nr. 4 werden die Wörter ""des Wahlkreises oder" zu streichen" | 3. In Nr. 4 werden die Wörter ""des Wahlkreises oder" zu streichen" |
| durch die Wörter "das Wort "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" | durch die Wörter "das Wort "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" |
| zu ersetzen" ersetzt. | zu ersetzen" ersetzt. |
| TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur | TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur |
| Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für | Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für |
| die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und | die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und |
| die Gemeinschafts- und Regionalparlamente | die Gemeinschafts- und Regionalparlamente |
| Art. 31 - Artikel 47 § 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur | Art. 31 - Artikel 47 § 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur |
| Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für | Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für |
| die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und | die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und |
| die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, zuletzt abgeändert durch | die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem | das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
| Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des | Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des |
| Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
| der Provinz Flämisch-Brabant. | der Provinz Flämisch-Brabant. |
| Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton | Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton |
| Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des | Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des |
| niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des | niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des |
| französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird | französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird |
| der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. | der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. |
| März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." | März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." |
| Art. 32 - Artikel 48 § 6, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. | Art. 32 - Artikel 48 § 6, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
| Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
| Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des | Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des |
| Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
| der Provinz Flämisch-Brabant. | der Provinz Flämisch-Brabant. |
| Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton | Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton |
| Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des | Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des |
| niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des | niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des |
| französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird | französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird |
| der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. | der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. |
| März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." | März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." |
| TITEL V - Inkrafttreten | TITEL V - Inkrafttreten |
| Art. 33 - Mit Ausnahme der Artikel 18, 19, 31 und 32, die am Datum der | Art. 33 - Mit Ausnahme der Artikel 18, 19, 31 und 32, die am Datum der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz am Tag der Wahlen für die | in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz am Tag der Wahlen für die |
| Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die | Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die |
| Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. | Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
| S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |