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Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire controle met betrekking tot de milieueffectbeoordeling. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 DECEMBRE 2018. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 DECEMBER 2018. - Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire controle met betrekking tot de milieueffectbeoordeling. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 |
loi du 6 décembre 2018 portant modification de la loi du 15 avril 1994 | december 2018 houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 |
relative à la protection de la population et de l'environnement contre | betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu |
les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à | tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en |
betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire controle met | |
l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 16 janvier | betrekking tot de milieueffectbeoordeling (Belgisch Staatsblad van 16 |
2019). | januari 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April | 6. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April |
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für | ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle im Hinblick auf Umweltverträglichkeitsprüfungen | Nuklearkontrolle im Hinblick auf Umweltverträglichkeitsprüfungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern ist beauftragt, den | Der Minister der Sicherheit und des Innern ist beauftragt, den |
Gesetzgebenden Kammern in Unserem Namen folgenden Gesetzentwurf zu | Gesetzgebenden Kammern in Unserem Namen folgenden Gesetzentwurf zu |
unterbreiten und bei der Abgeordnetenkammer einzureichen: | unterbreiten und bei der Abgeordnetenkammer einzureichen: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie |
2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der | 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der |
Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei | Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei |
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. | bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 3 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 3 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 13. Dezember 2017, werden die Wörter "Unbeschadet der | das Gesetz vom 13. Dezember 2017, werden die Wörter "Unbeschadet der |
Bestimmungen der Artikel 7 und 8" durch die Wörter "Unbeschadet der | Bestimmungen der Artikel 7 und 8" durch die Wörter "Unbeschadet der |
Bestimmungen des Kapitels IIIter und der Artikel 7 und 8" ersetzt. | Bestimmungen des Kapitels IIIter und der Artikel 7 und 8" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird der Satz "Die | Art. 4 - In Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird der Satz "Die |
Abnahme erfolgt, bevor die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der | Abnahme erfolgt, bevor die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der |
Genehmigung sind, in die Anlage eingebracht werden." wie folgt | Genehmigung sind, in die Anlage eingebracht werden." wie folgt |
ersetzt: "Die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Genehmigung | ersetzt: "Die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Genehmigung |
sind, dürfen vor der Abnahme nur dann in die Anlage eingebracht | sind, dürfen vor der Abnahme nur dann in die Anlage eingebracht |
werden, wenn diese Einbringung für die Erstellung des Abnahmeberichts | werden, wenn diese Einbringung für die Erstellung des Abnahmeberichts |
unerlässlich ist. Dies wird im Abnahmebericht vermerkt. Der König kann | unerlässlich ist. Dies wird im Abnahmebericht vermerkt. Der König kann |
die diesbezüglichen Modalitäten bestimmen." | die diesbezüglichen Modalitäten bestimmen." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16/1 - § 1 - Zur Vorbereitung eines Antrags auf Genehmigung im | "Art. 16/1 - § 1 - Zur Vorbereitung eines Antrags auf Genehmigung im |
Sinne von Artikel 16 § 1 kann der Antragsteller die Organisation einer | Sinne von Artikel 16 § 1 kann der Antragsteller die Organisation einer |
vorherigen Konzertierung mit der Agentur beantragen. | vorherigen Konzertierung mit der Agentur beantragen. |
Die vorherige Konzertierung ermöglicht es, mit dem Antragsteller alle | Die vorherige Konzertierung ermöglicht es, mit dem Antragsteller alle |
Anpassungen, die für sinnvoll oder notwendig erachtet werden, und | Anpassungen, die für sinnvoll oder notwendig erachtet werden, und |
gegebenenfalls die Abstimmung von Verfahren zwischen der Agentur und | gegebenenfalls die Abstimmung von Verfahren zwischen der Agentur und |
den anderen betreffenden Behörden zu erörtern. | den anderen betreffenden Behörden zu erörtern. |
Die Agentur kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des | Die Agentur kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des |
Antragstellers dritte beteiligte Parteien in die vorherige | Antragstellers dritte beteiligte Parteien in die vorherige |
Konzertierung einbeziehen. | Konzertierung einbeziehen. |
Der König kann die Modalitäten der vorherigen Konzertierung bestimmen | Der König kann die Modalitäten der vorherigen Konzertierung bestimmen |
und ihren Anwendungsbereich einschränken. | und ihren Anwendungsbereich einschränken. |
§ 2 - Der König legt die Entschädigungen fest, die der Antragsteller | § 2 - Der König legt die Entschädigungen fest, die der Antragsteller |
zahlen muss, um die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen und | zahlen muss, um die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen und |
die aus der vorherigen Konzertierung hervorgehenden Verwaltungskosten | die aus der vorherigen Konzertierung hervorgehenden Verwaltungskosten |
zu decken." | zu decken." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter, das die Artikel | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter, das die Artikel |
27/3 bis 27/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 27/3 bis 27/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL IIIter - Umweltverträglichkeitsprüfung | "KAPITEL IIIter - Umweltverträglichkeitsprüfung |
Art. 27/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 27/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter: | unter: |
- Projekt: | - Projekt: |
a) die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, | a) die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, |
b) sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, | b) sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, |
- Genehmigung: Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund deren | - Genehmigung: Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund deren |
der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält, | der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält, |
- Projektträger: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt | - Projektträger: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt |
beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will, | beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will, |
- Umweltverträglichkeitsprüfung: ein aus den folgenden Schritten | - Umweltverträglichkeitsprüfung: ein aus den folgenden Schritten |
bestehendes Verfahren: | bestehendes Verfahren: |
a) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung | a) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
durch den Projektträger, | durch den Projektträger, |
b) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 27/5 §§ 6 bis 8 und | b) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 27/5 §§ 6 bis 8 und |
Artikel 27/6 § 5, | Artikel 27/6 § 5, |
c) Prüfung der im Rahmen des Berichts über die | c) Prüfung der im Rahmen des Berichts über die |
Umweltverträglichkeitsprüfung von der in Artikel 27/9 § 1 erwähnten | Umweltverträglichkeitsprüfung von der in Artikel 27/9 § 1 erwähnten |
Person oder vom Projektträger gemäß Artikel 27/9 § 4 vorgelegten | Person oder vom Projektträger gemäß Artikel 27/9 § 4 vorgelegten |
Informationen und gegebenenfalls der vorgelegten ergänzenden | Informationen und gegebenenfalls der vorgelegten ergänzenden |
Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikel 27/5 §§ 6 | Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikel 27/5 §§ 6 |
bis 8 und Artikel 27/6 § 5 gewonnenen einschlägigen Informationen, | bis 8 und Artikel 27/6 § 5 gewonnenen einschlägigen Informationen, |
d) mit Gründen versehene Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen | d) mit Gründen versehene Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen |
Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der | Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der |
Ergebnisse der Prüfung gemäß Buchstabe c) und gegebenenfalls ihrer | Ergebnisse der Prüfung gemäß Buchstabe c) und gegebenenfalls ihrer |
eigenen ergänzenden Prüfung gemäß Artikel 27/9 § 4, und | eigenen ergänzenden Prüfung gemäß Artikel 27/9 § 4, und |
e) die Integration der in Buchstabe d) erwähnten mit Gründen | e) die Integration der in Buchstabe d) erwähnten mit Gründen |
versehenen Schlussfolgerung in die Genehmigung, | versehenen Schlussfolgerung in die Genehmigung, |
- betroffener Öffentlichkeit: die von umweltbezogenen | - betroffener Öffentlichkeit: die von umweltbezogenen |
Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene | Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene |
natürliche oder juristische Person oder die natürliche oder | natürliche oder juristische Person oder die natürliche oder |
juristische Person mit einem Interesse daran, | juristische Person mit einem Interesse daran, |
- Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, im Folgenden | - Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, im Folgenden |
UVP-Bericht: ein Dokument, in dem die erwarteten direkten und | UVP-Bericht: ein Dokument, in dem die erwarteten direkten und |
indirekten Auswirkungen eines geplanten Projekts für Mensch und Umwelt | indirekten Auswirkungen eines geplanten Projekts für Mensch und Umwelt |
und die vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Alternativen in | und die vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Alternativen in |
Bezug auf ionisierende Strahlungen analysiert und bewertet werden und | Bezug auf ionisierende Strahlungen analysiert und bewertet werden und |
in dem angegeben wird, wie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt | in dem angegeben wird, wie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt |
vermieden, begrenzt, behoben oder ausgeglichen werden können, | vermieden, begrenzt, behoben oder ausgeglichen werden können, |
- Scoping-Stellungnahme: Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe | - Scoping-Stellungnahme: Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe |
der vom Projektträger im UVP-Bericht vorzulegenden | der vom Projektträger im UVP-Bericht vorzulegenden |
Umweltinformationen. | Umweltinformationen. |
Art. 27/4 - § 1 - Die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer | Art. 27/4 - § 1 - Die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer |
Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen | Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen |
auf die Umwelt zu rechnen ist, werden vor Erteilung einer Genehmigung | auf die Umwelt zu rechnen ist, werden vor Erteilung einer Genehmigung |
und unter der Überwachung der Agentur einer Prüfung in Bezug auf die | und unter der Überwachung der Agentur einer Prüfung in Bezug auf die |
Auswirkungen der ionisierenden Strahlungen auf die Umwelt unterzogen. | Auswirkungen der ionisierenden Strahlungen auf die Umwelt unterzogen. |
Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und | Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und |
bewertet nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die Auswirkungen der | bewertet nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die Auswirkungen der |
ionisierenden Strahlungen auf folgende Faktoren: | ionisierenden Strahlungen auf folgende Faktoren: |
a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit, | a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit, |
b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der durch | b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der durch |
die europäischen Vorschriften geschützten Arten und Lebensräume, | die europäischen Vorschriften geschützten Arten und Lebensräume, |
c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, | c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, |
d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft, | d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft, |
e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a) bis d) | e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a) bis d) |
erwähnten Faktoren. | erwähnten Faktoren. |
Diese Prüfung schließt ferner die Auswirkungen ein, die sich aus der | Diese Prüfung schließt ferner die Auswirkungen ein, die sich aus der |
Anfälligkeit des Projekts für relevante Risiken schwerer Unfälle | Anfälligkeit des Projekts für relevante Risiken schwerer Unfälle |
und/oder Katastrophen ergeben. | und/oder Katastrophen ergeben. |
§ 2 - Der König bestimmt, welche Projekte Gegenstand eines | § 2 - Der König bestimmt, welche Projekte Gegenstand eines |
UVP-Berichts sein müssen und für welche Projekte ein | UVP-Berichts sein müssen und für welche Projekte ein |
Screening-Dokument erstellt werden muss. Das Screening-Dokument wird | Screening-Dokument erstellt werden muss. Das Screening-Dokument wird |
auf der Grundlage eines vom König festgelegten Musterformulars | auf der Grundlage eines vom König festgelegten Musterformulars |
erstellt. | erstellt. |
Art. 27/5 - § 1 - Bei Projekten, für die der König bestimmt hat, dass | Art. 27/5 - § 1 - Bei Projekten, für die der König bestimmt hat, dass |
sie aufgrund von Artikel 27/4 § 2 Gegenstand eines UVP-Berichts sein | sie aufgrund von Artikel 27/4 § 2 Gegenstand eines UVP-Berichts sein |
müssen, fügt der Projektträger seinem Antrag auf Genehmigung zur | müssen, fügt der Projektträger seinem Antrag auf Genehmigung zur |
Vermeidung der Unvollständigkeit Folgendes bei: | Vermeidung der Unvollständigkeit Folgendes bei: |
- entweder einen Entwurf eines UVP-Berichts, wenn das in § 8 erwähnte | - entweder einen Entwurf eines UVP-Berichts, wenn das in § 8 erwähnte |
Verfahren angewandt wird, | Verfahren angewandt wird, |
- oder einen bereits von der Agentur gebilligten UVP-Bericht, wenn der | - oder einen bereits von der Agentur gebilligten UVP-Bericht, wenn der |
Antragsteller von der in Artikel 27/6 § 1 erwähnten Möglichkeit | Antragsteller von der in Artikel 27/6 § 1 erwähnten Möglichkeit |
Gebrauch macht. | Gebrauch macht. |
Gegebenenfalls verfügt der Projektträger über eine Frist von dreißig | Gegebenenfalls verfügt der Projektträger über eine Frist von dreißig |
Tagen ab dem Datum, an dem ihm mitgeteilt wird, dass sein Antrag | Tagen ab dem Datum, an dem ihm mitgeteilt wird, dass sein Antrag |
unvollständig ist, um seinen Antrag zu vervollständigen; andernfalls | unvollständig ist, um seinen Antrag zu vervollständigen; andernfalls |
wird der Antrag für unzulässig erklärt. | wird der Antrag für unzulässig erklärt. |
§ 2 - Bei jedem Projekt, für das der König bestimmt hat, dass es | § 2 - Bei jedem Projekt, für das der König bestimmt hat, dass es |
aufgrund von Artikel 27/4 § 2 Gegenstand eines Screening-Dokuments | aufgrund von Artikel 27/4 § 2 Gegenstand eines Screening-Dokuments |
sein muss, fügt der Projektträger seinem Antrag auf Genehmigung zur | sein muss, fügt der Projektträger seinem Antrag auf Genehmigung zur |
Vermeidung der Unvollständigkeit seines Antrags auf Genehmigung ein | Vermeidung der Unvollständigkeit seines Antrags auf Genehmigung ein |
Screening-Dokument bei. | Screening-Dokument bei. |
Gegebenenfalls verfügt der Projektträger über eine Frist von dreißig | Gegebenenfalls verfügt der Projektträger über eine Frist von dreißig |
Tagen um seinen Antrag zu vervollständigen; andernfalls wird der | Tagen um seinen Antrag zu vervollständigen; andernfalls wird der |
Antrag für unzulässig erklärt. | Antrag für unzulässig erklärt. |
§ 3 - Der UVP-Bericht wird auf Initiative und auf Kosten des | § 3 - Der UVP-Bericht wird auf Initiative und auf Kosten des |
Projektträgers gemäß den vom König bestimmten Modalitäten erstellt und | Projektträgers gemäß den vom König bestimmten Modalitäten erstellt und |
enthält mindestens die vom König bestimmten Informationen. | enthält mindestens die vom König bestimmten Informationen. |
§ 4 - Auf Antrag des Projektträgers gibt die Agentur vor der | § 4 - Auf Antrag des Projektträgers gibt die Agentur vor der |
Erstellung des UVP-Berichts eine Scoping-Stellungnahme ab. Im Antrag | Erstellung des UVP-Berichts eine Scoping-Stellungnahme ab. Im Antrag |
des Projektträgers werden mindestens die spezifischen Merkmale des | des Projektträgers werden mindestens die spezifischen Merkmale des |
Projekts und seine möglichen Auswirkungen auf die Umwelt angegeben. | Projekts und seine möglichen Auswirkungen auf die Umwelt angegeben. |
§ 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für den Inhalt der | § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für den Inhalt der |
Scoping-Stellungnahme und deren Auswirkung im Rahmen des weiteren | Scoping-Stellungnahme und deren Auswirkung im Rahmen des weiteren |
Verlaufs des Verfahrens. | Verlaufs des Verfahrens. |
§ 6 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass bei einem Projekt | § 6 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass bei einem Projekt |
infolge ionisierender Strahlungen mit erheblichen Auswirkungen auf den | infolge ionisierender Strahlungen mit erheblichen Auswirkungen auf den |
Menschen oder die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | Menschen oder die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union und/oder in Vertragsparteien des am 25. Februar 1991 in Espoo | Union und/oder in Vertragsparteien des am 25. Februar 1991 in Espoo |
unterzeichneten Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung | unterzeichneten Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
im grenzüberschreitenden Rahmen und/oder in anderen Regionen zu | im grenzüberschreitenden Rahmen und/oder in anderen Regionen zu |
rechnen ist, sowie in Fällen, in denen die zuständigen Behörden dieser | rechnen ist, sowie in Fällen, in denen die zuständigen Behörden dieser |
Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen darum ersuchen, | Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen darum ersuchen, |
liefert die Agentur den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten, | liefert die Agentur den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten, |
Vertragsparteien und/oder Regionen je nach Fall folgende | Vertragsparteien und/oder Regionen je nach Fall folgende |
Informationen: | Informationen: |
a) eine Abschrift des mit Gründen versehenen Antrags im Sinne von § 4, | a) eine Abschrift des mit Gründen versehenen Antrags im Sinne von § 4, |
b) den in § 8 und Artikel 27/6 § 1 erwähnten Entwurf eines | b) den in § 8 und Artikel 27/6 § 1 erwähnten Entwurf eines |
UVP-Berichts. | UVP-Berichts. |
In jedem Fall enthalten diese Informationen auch Angaben über die Art | In jedem Fall enthalten diese Informationen auch Angaben über die Art |
des Projekts, für das die Genehmigung beantragt wird. | des Projekts, für das die Genehmigung beantragt wird. |
Die Agentur gibt stets die Frist an, innerhalb deren die zuständigen | Die Agentur gibt stets die Frist an, innerhalb deren die zuständigen |
Behörden der Agentur ihre Einwände und Bemerkungen mitteilen können. | Behörden der Agentur ihre Einwände und Bemerkungen mitteilen können. |
Diese Frist beträgt mindestens dreißig Kalendertage nach Erhalt der | Diese Frist beträgt mindestens dreißig Kalendertage nach Erhalt der |
Abschrift des Antrags. Wenn bei der Agentur innerhalb der von ihr | Abschrift des Antrags. Wenn bei der Agentur innerhalb der von ihr |
gesetzten Frist keine Einwände und/oder Bemerkungen der betreffenden | gesetzten Frist keine Einwände und/oder Bemerkungen der betreffenden |
Behörden eingehen, kann sie das Erfordernis der | Behörden eingehen, kann sie das Erfordernis der |
Öffentlichkeitsbeteiligung außer Acht lassen. | Öffentlichkeitsbeteiligung außer Acht lassen. |
Die Agentur berücksichtigt die Ergebnisse dieser | Die Agentur berücksichtigt die Ergebnisse dieser |
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bewertung des Entwurfs eines | Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bewertung des Entwurfs eines |
Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 und Artikel | Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 und Artikel |
27/6 § 2. | 27/6 § 2. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten, gemäß denen die zuständigen Behörden der in Absatz 1 | Modalitäten, gemäß denen die zuständigen Behörden der in Absatz 1 |
erwähnten Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen ihre | erwähnten Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen ihre |
Einwände und Bemerkungen zu dem gebilligten UVP-Bericht oder dem | Einwände und Bemerkungen zu dem gebilligten UVP-Bericht oder dem |
Entwurf des UVP-Berichts und zu dem geplanten Projekt mitteilen, sowie | Entwurf des UVP-Berichts und zu dem geplanten Projekt mitteilen, sowie |
die Modalitäten der Konzertierung. | die Modalitäten der Konzertierung. |
§ 7 - Die Agentur fordert die betreffenden Behörden und Instanzen auf, | § 7 - Die Agentur fordert die betreffenden Behörden und Instanzen auf, |
im Rahmen der in § 4 erwähnten Scoping-Stellungnahme und im Rahmen der | im Rahmen der in § 4 erwähnten Scoping-Stellungnahme und im Rahmen der |
in § 8 und Artikel 27/6 § 1 erwähnten öffentlichen Untersuchung eine | in § 8 und Artikel 27/6 § 1 erwähnten öffentlichen Untersuchung eine |
Stellungnahme zum Inhalt des Entwurfs eines UVP-Berichts abzugeben. | Stellungnahme zum Inhalt des Entwurfs eines UVP-Berichts abzugeben. |
Die Agentur berücksichtigt die Ergebnisse dieser Konsultation bei der | Die Agentur berücksichtigt die Ergebnisse dieser Konsultation bei der |
Bewertung des Entwurfs eines UVP-Berichts gemäß § 9 und Artikel 27/6 § | Bewertung des Entwurfs eines UVP-Berichts gemäß § 9 und Artikel 27/6 § |
2. | 2. |
Der König erstellt die Liste der zu konsultierenden Behörden und | Der König erstellt die Liste der zu konsultierenden Behörden und |
Instanzen und legt die Verfahrensregeln für diese Konsultation fest. | Instanzen und legt die Verfahrensregeln für diese Konsultation fest. |
§ 8 - Der Projektträger reicht gegebenenfalls seinen Antrag auf | § 8 - Der Projektträger reicht gegebenenfalls seinen Antrag auf |
Genehmigung einschließlich eines Entwurfs eines UVP-Berichts bei der | Genehmigung einschließlich eines Entwurfs eines UVP-Berichts bei der |
Agentur zur Bearbeitung ein. Der König bestimmt die Modalitäten für | Agentur zur Bearbeitung ein. Der König bestimmt die Modalitäten für |
diese Einreichung. | diese Einreichung. |
Die Agentur unterwirft den Antrag auf Genehmigung einschließlich des | Die Agentur unterwirft den Antrag auf Genehmigung einschließlich des |
Entwurfs eines UVP-Berichts einer öffentlichen Untersuchung. Während | Entwurfs eines UVP-Berichts einer öffentlichen Untersuchung. Während |
dieser öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit | dieser öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit |
Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. | Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. |
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in § 1 erwähnten | Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in § 1 erwähnten |
Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen | Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen |
Untersuchung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die | Untersuchung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die |
Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in § 6 erwähnte | Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in § 6 erwähnte |
Verfahren Anwendung findet oder nicht. | Verfahren Anwendung findet oder nicht. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der | Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der |
öffentlichen Untersuchung. | öffentlichen Untersuchung. |
§ 9 - Die Agentur notifiziert ihre Entscheidung, den Entwurf eines | § 9 - Die Agentur notifiziert ihre Entscheidung, den Entwurf eines |
UVP-Berichts zu billigen oder abzulehnen, innerhalb einer Frist von | UVP-Berichts zu billigen oder abzulehnen, innerhalb einer Frist von |
sechzig Tagen nach Erhalt der Ergebnisse der öffentlichen | sechzig Tagen nach Erhalt der Ergebnisse der öffentlichen |
Untersuchung: | Untersuchung: |
a) dem Projektträger durch Zustellung, | a) dem Projektträger durch Zustellung, |
b) den in § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen, | b) den in § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen, |
c) gegebenenfalls den in § 6 erwähnten zuständigen Behörden, | c) gegebenenfalls den in § 6 erwähnten zuständigen Behörden, |
d) der Behörde, die über den Antrag auf Genehmigung für das Projekt | d) der Behörde, die über den Antrag auf Genehmigung für das Projekt |
entscheiden wird. | entscheiden wird. |
Die Agentur lehnt den Entwurf eines UVP-Berichts ab, wenn die in den | Die Agentur lehnt den Entwurf eines UVP-Berichts ab, wenn die in den |
Paragraphen 6 und 7 erwähnte Konsultation oder die während der | Paragraphen 6 und 7 erwähnte Konsultation oder die während der |
öffentlichen Untersuchung vorgebrachten Bemerkungen und Einwände eine | öffentlichen Untersuchung vorgebrachten Bemerkungen und Einwände eine |
wesentliche Änderung des Entwurfs des UVP-Berichts erfordern. | wesentliche Änderung des Entwurfs des UVP-Berichts erfordern. |
Wenn die Agentur den UVP-Bericht ablehnt, endet das | Wenn die Agentur den UVP-Bericht ablehnt, endet das |
Genehmigungsverfahren von Rechts wegen. | Genehmigungsverfahren von Rechts wegen. |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann von der Agentur einmal um | Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann von der Agentur einmal um |
höchstens sechzig Tage verlängert werden, wenn außergewöhnliche | höchstens sechzig Tage verlängert werden, wenn außergewöhnliche |
Umstände dies erfordern, zum Beispiel aufgrund der Art, der | Umstände dies erfordern, zum Beispiel aufgrund der Art, der |
Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des Projekts. Die Agentur | Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des Projekts. Die Agentur |
informiert den Projektträger über die Verlängerung und teilt ihm die | informiert den Projektträger über die Verlängerung und teilt ihm die |
zusätzliche Frist mit. | zusätzliche Frist mit. |
Art. 27/6 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 27/5 | Art. 27/6 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 27/5 |
§ 8 kann der Projektträger vor seinem Antrag auf Genehmigung | § 8 kann der Projektträger vor seinem Antrag auf Genehmigung |
beantragen, dass eine öffentliche Untersuchung in Bezug auf den | beantragen, dass eine öffentliche Untersuchung in Bezug auf den |
Entwurf eines UVP-Berichts durchgeführt wird. Diese öffentliche | Entwurf eines UVP-Berichts durchgeführt wird. Diese öffentliche |
Untersuchung kann nur beantragt werden, wenn der Antrag auf | Untersuchung kann nur beantragt werden, wenn der Antrag auf |
Genehmigung ein Projekt betrifft, das vom König als | Genehmigung ein Projekt betrifft, das vom König als |
genehmigungspflichtige Einrichtung der Klasse I bestimmt worden ist. | genehmigungspflichtige Einrichtung der Klasse I bestimmt worden ist. |
Wenn der Projektträger beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch | Wenn der Projektträger beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch |
zu machen, reicht er den Entwurf eines UVP-Berichts im Hinblick auf | zu machen, reicht er den Entwurf eines UVP-Berichts im Hinblick auf |
seine Billigung bei der Agentur ein. Die Modalitäten dieser | seine Billigung bei der Agentur ein. Die Modalitäten dieser |
Einreichung werden vom König bestimmt. | Einreichung werden vom König bestimmt. |
Die Agentur unterwirft diesen Entwurf eines UVP-Berichts einer | Die Agentur unterwirft diesen Entwurf eines UVP-Berichts einer |
öffentlichen Untersuchung, bevor sie ihn gemäß § 2 bewertet. Während | öffentlichen Untersuchung, bevor sie ihn gemäß § 2 bewertet. Während |
der öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit | der öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit |
Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. | Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. |
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in Artikel 27/5 | Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in Artikel 27/5 |
§ 1 erwähnten Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen der | § 1 erwähnten Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen der |
öffentlichen Untersuchung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird | öffentlichen Untersuchung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird |
die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in Artikel 27/5 § | die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in Artikel 27/5 § |
6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht. | 6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der | Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der |
öffentlichen Untersuchung. | öffentlichen Untersuchung. |
§ 2 - Die Agentur notifiziert ihre Entscheidung, den Entwurf eines | § 2 - Die Agentur notifiziert ihre Entscheidung, den Entwurf eines |
UVP-Berichts zu billigen oder abzulehnen, innerhalb einer Frist von | UVP-Berichts zu billigen oder abzulehnen, innerhalb einer Frist von |
sechzig Tagen nach Erhalt der Ergebnisse der öffentlichen | sechzig Tagen nach Erhalt der Ergebnisse der öffentlichen |
Untersuchung: | Untersuchung: |
a) dem Projektträger durch Zustellung, | a) dem Projektträger durch Zustellung, |
b) den in Artikel 27/5 § 7 erwähnten betreffenden Behörden und | b) den in Artikel 27/5 § 7 erwähnten betreffenden Behörden und |
Instanzen, | Instanzen, |
c) gegebenenfalls den in Artikel 27/5 § 6 erwähnten zuständigen | c) gegebenenfalls den in Artikel 27/5 § 6 erwähnten zuständigen |
Behörden, | Behörden, |
Die Agentur lehnt den Entwurf eines UVP-Berichts ab, wenn die in | Die Agentur lehnt den Entwurf eines UVP-Berichts ab, wenn die in |
Artikel 27/5 §§ 6 und 7 erwähnte Konsultation oder die während der | Artikel 27/5 §§ 6 und 7 erwähnte Konsultation oder die während der |
öffentlichen Untersuchung vorgebrachten Bemerkungen und Einwände eine | öffentlichen Untersuchung vorgebrachten Bemerkungen und Einwände eine |
wesentliche Änderung des Entwurfs des UVP-Berichts erfordern. | wesentliche Änderung des Entwurfs des UVP-Berichts erfordern. |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann von der Agentur einmal um | Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann von der Agentur einmal um |
höchstens sechzig Tage verlängert werden, wenn außergewöhnliche | höchstens sechzig Tage verlängert werden, wenn außergewöhnliche |
Umstände dies erfordern, zum Beispiel aufgrund der Art, der | Umstände dies erfordern, zum Beispiel aufgrund der Art, der |
Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des Projekts. Die Agentur | Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des Projekts. Die Agentur |
informiert den Projektträger über die Verlängerung und teilt ihm die | informiert den Projektträger über die Verlängerung und teilt ihm die |
zusätzliche Frist mit. | zusätzliche Frist mit. |
§ 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die in Artikel | § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die in Artikel |
27/5 § 6 erwähnten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, | 27/5 § 6 erwähnten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, |
Vertragsparteien und/oder Regionen ihre Einwände und Bemerkungen zu | Vertragsparteien und/oder Regionen ihre Einwände und Bemerkungen zu |
dem gebilligten UVP-Bericht und zu dem geplanten Projekt mitteilen | dem gebilligten UVP-Bericht und zu dem geplanten Projekt mitteilen |
können, sowie die Modalitäten der Konzertierung. | können, sowie die Modalitäten der Konzertierung. |
§ 4 - Ab der Zustellung der Entscheidung zur Billigung des in § 2 | § 4 - Ab der Zustellung der Entscheidung zur Billigung des in § 2 |
erwähnten Entwurfs des UVP-Berichts und unbeschadet des Artikels 2bis | erwähnten Entwurfs des UVP-Berichts und unbeschadet des Artikels 2bis |
werden der UVP-Bericht und die Entscheidung über seine Billigung bei | werden der UVP-Bericht und die Entscheidung über seine Billigung bei |
der Agentur zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. | der Agentur zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. |
§ 5 - Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellt die Agentur sicher, | § 5 - Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellt die Agentur sicher, |
dass eine öffentliche Untersuchung des Genehmigungsantrags organisiert | dass eine öffentliche Untersuchung des Genehmigungsantrags organisiert |
wird. Die öffentliche Untersuchung bezieht sich in jedem Fall auf den | wird. Die öffentliche Untersuchung bezieht sich in jedem Fall auf den |
in § 1 erwähnten gebilligten UVP-Bericht und/oder das in Artikel 27/4 | in § 1 erwähnten gebilligten UVP-Bericht und/oder das in Artikel 27/4 |
§ 2 erwähnte Screening-Dokument. | § 2 erwähnte Screening-Dokument. |
Während der öffentlichen Untersuchung kann die betroffene | Während der öffentlichen Untersuchung kann die betroffene |
Öffentlichkeit Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. Diese | Öffentlichkeit Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. Diese |
Einwände und Bemerkungen dürfen sich jedoch nicht auf die inhaltliche | Einwände und Bemerkungen dürfen sich jedoch nicht auf die inhaltliche |
Abgrenzung, den Inhalt oder die Einzelheiten eines bereits endgültig | Abgrenzung, den Inhalt oder die Einzelheiten eines bereits endgültig |
gebilligten UVP-Berichts beziehen, sofern eine öffentliche | gebilligten UVP-Berichts beziehen, sofern eine öffentliche |
Untersuchung aufgrund von § 1 organisiert worden ist. | Untersuchung aufgrund von § 1 organisiert worden ist. |
Im Rahmen der öffentlichen Untersuchung und unbeschadet der Anwendung | Im Rahmen der öffentlichen Untersuchung und unbeschadet der Anwendung |
von Artikel 2bis werden die in Artikel 27/5 § 1 erwähnten | von Artikel 2bis werden die in Artikel 27/5 § 1 erwähnten |
Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Darüber | Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Darüber |
hinaus wird die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in | hinaus wird die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in |
Artikel 27/5 § 6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht. | Artikel 27/5 § 6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht. |
Wenn Artikel 27/5 § 6 Anwendung findet, werden die dort erwähnten | Wenn Artikel 27/5 § 6 Anwendung findet, werden die dort erwähnten |
Behörden und Instanzen über diese öffentliche Untersuchung informiert. | Behörden und Instanzen über diese öffentliche Untersuchung informiert. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der | Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der |
öffentlichen Untersuchung. | öffentlichen Untersuchung. |
Art. 27/7 - § 1 - Die für die Erteilung von Genehmigungen zuständige | Art. 27/7 - § 1 - Die für die Erteilung von Genehmigungen zuständige |
Behörde berücksichtigt in einer mit Gründen versehenen Weise die | Behörde berücksichtigt in einer mit Gründen versehenen Weise die |
Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Artikel 27/9 § 4 | Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Artikel 27/9 § 4 |
erwähnten ergänzenden Informationen und die Ergebnisse der in | erwähnten ergänzenden Informationen und die Ergebnisse der in |
vorliegendem Kapitel vorgesehenen Konsultation und öffentlichen | vorliegendem Kapitel vorgesehenen Konsultation und öffentlichen |
Untersuchung(en). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens holt die | Untersuchung(en). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens holt die |
zuständige Behörde in jedem Fall die Stellungnahme der in Artikel 27/5 | zuständige Behörde in jedem Fall die Stellungnahme der in Artikel 27/5 |
§ 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen ein. | § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen ein. |
§ 2 - Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geben die in Artikel 27/5 § | § 2 - Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geben die in Artikel 27/5 § |
7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen eine Stellungnahme | 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen eine Stellungnahme |
über den gesamten Genehmigungsantrag, einschließlich des UVP-Berichts, | über den gesamten Genehmigungsantrag, einschließlich des UVP-Berichts, |
ab. Sie geben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die die | ab. Sie geben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die die |
Dauer der öffentlichen Untersuchung nicht unterschreiten darf. Wenn | Dauer der öffentlichen Untersuchung nicht unterschreiten darf. Wenn |
innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, kann das | innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, kann das |
Erfordernis einer Konsultation außer Acht gelassen werden. | Erfordernis einer Konsultation außer Acht gelassen werden. |
Der König bestimmt die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten | Der König bestimmt die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten |
Konsultation. | Konsultation. |
§ 3 - In der Genehmigung werden gegebenenfalls die zu | § 3 - In der Genehmigung werden gegebenenfalls die zu |
berücksichtigenden Überwachungsmaßnahmen angegeben. | berücksichtigenden Überwachungsmaßnahmen angegeben. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Überwachung. | Der König bestimmt die Modalitäten für die Überwachung. |
Art. 27/8 - § 1 - In Ausnahmefällen und auf einen mit Gründen | Art. 27/8 - § 1 - In Ausnahmefällen und auf einen mit Gründen |
versehenen Antrag des Projektträgers kann die Agentur ein bestimmtes | versehenen Antrag des Projektträgers kann die Agentur ein bestimmtes |
Projekt von den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung | Projekt von den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf | ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf |
den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der | den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der |
Voraussetzung, dass die Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung | Voraussetzung, dass die Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung |
verwirklicht werden. In diesem Fall muss die Agentur: | verwirklicht werden. In diesem Fall muss die Agentur: |
a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist, | a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist, |
b) der Öffentlichkeit unbeschadet des Artikels 2bis die im Rahmen | b) der Öffentlichkeit unbeschadet des Artikels 2bis die im Rahmen |
anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a) gewonnenen Informationen, | anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a) gewonnenen Informationen, |
die Informationen betreffend die Entscheidung, die die Ausnahme | die Informationen betreffend die Entscheidung, die die Ausnahme |
gewährt, und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich | gewährt, und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich |
machen. | machen. |
Der König bestimmt den Inhalt des in Absatz 1 erwähnten mit Gründen | Der König bestimmt den Inhalt des in Absatz 1 erwähnten mit Gründen |
versehenen Antrags. | versehenen Antrags. |
§ 2 - In anderen als den in § 1 erwähnten Fällen kann die Agentur auf | § 2 - In anderen als den in § 1 erwähnten Fällen kann die Agentur auf |
einen mit Gründen versehenen Antrag des Projektträgers Projekte oder | einen mit Gründen versehenen Antrag des Projektträgers Projekte oder |
Teile von Projekten von den Bestimmungen über die | Teile von Projekten von den Bestimmungen über die |
Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehmen, unter der Bedingung, dass | Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehmen, unter der Bedingung, dass |
diese Projekte oder Teile von Projekten ausschließlich der Bewältigung | diese Projekte oder Teile von Projekten ausschließlich der Bewältigung |
von Katastrophenfällen oder der Verteidigung dienen und die Agentur | von Katastrophenfällen oder der Verteidigung dienen und die Agentur |
der Auffassung ist, dass die Anwendung dieser Bestimmungen über die | der Auffassung ist, dass die Anwendung dieser Bestimmungen über die |
Umweltverträglichkeitsprüfung negative Auswirkungen auf den Zweck der | Umweltverträglichkeitsprüfung negative Auswirkungen auf den Zweck der |
Projekte haben könnte. | Projekte haben könnte. |
Der König bestimmt den Inhalt des in Absatz 1 erwähnten mit Gründen | Der König bestimmt den Inhalt des in Absatz 1 erwähnten mit Gründen |
versehenen Antrags. | versehenen Antrags. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Ausnahme wird für einen | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Ausnahme wird für einen |
begrenzten Zeitraum gewährt. Sie wird hinfällig, wenn das Projekt | begrenzten Zeitraum gewährt. Sie wird hinfällig, wenn das Projekt |
nicht innerhalb der Frist eingeleitet wird. Diese Frist darf in keinem | nicht innerhalb der Frist eingeleitet wird. Diese Frist darf in keinem |
Fall vier Jahre überschreiten. | Fall vier Jahre überschreiten. |
§ 4 - Die Agentur kann ferner Bedingungen an die in vorliegendem | § 4 - Die Agentur kann ferner Bedingungen an die in vorliegendem |
Artikel erwähnten Ausnahmen knüpfen. Die Entscheidung über die | Artikel erwähnten Ausnahmen knüpfen. Die Entscheidung über die |
Gewährung einer Ausnahme wird veröffentlicht, bei der Agentur zur | Gewährung einer Ausnahme wird veröffentlicht, bei der Agentur zur |
Einsichtnahme zugänglich gemacht und dem Projektträger notifiziert. | Einsichtnahme zugänglich gemacht und dem Projektträger notifiziert. |
Der Projektträger, dem gemäß vorliegendem Artikel eine Ausnahme | Der Projektträger, dem gemäß vorliegendem Artikel eine Ausnahme |
gewährt wird, fügt die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme | gewährt wird, fügt die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme |
seinem Antrag auf Genehmigung bei. | seinem Antrag auf Genehmigung bei. |
Art. 27/9 - § 1 - Der UVP-Bericht wird von Personen erstellt, die zu | Art. 27/9 - § 1 - Der UVP-Bericht wird von Personen erstellt, die zu |
diesem Zweck von der Agentur zugelassen worden sind. | diesem Zweck von der Agentur zugelassen worden sind. |
§ 2 - Der König legt die Zulassungskriterien fest. | § 2 - Der König legt die Zulassungskriterien fest. |
Der König bestimmt durch einen Königlichen Erlass nach Stellungnahme | Der König bestimmt durch einen Königlichen Erlass nach Stellungnahme |
der Agentur das Verfahren für die Erteilung und den Entzug dieser | der Agentur das Verfahren für die Erteilung und den Entzug dieser |
Zulassungen sowie die Regeln zur Gewährleistung der Objektivität der | Zulassungen sowie die Regeln zur Gewährleistung der Objektivität der |
zugelassenen Personen bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Zugelassene | zugelassenen Personen bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Zugelassene |
Personen dürfen weder Interesse an dem vorgeschlagenen Projekt oder | Personen dürfen weder Interesse an dem vorgeschlagenen Projekt oder |
seinen Alternativen haben noch direkt an der späteren Durchführung des | seinen Alternativen haben noch direkt an der späteren Durchführung des |
Projekts beteiligt sein. Sie üben ihren Auftrag vollkommen unabhängig | Projekts beteiligt sein. Sie üben ihren Auftrag vollkommen unabhängig |
aus. | aus. |
Alle Zulassungen werden für eine Dauer von fünf Jahren erteilt, die | Alle Zulassungen werden für eine Dauer von fünf Jahren erteilt, die |
jedes Mal für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erneuert werden | jedes Mal für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erneuert werden |
kann. | kann. |
§ 3 - Bei der Erstellung des UVP-Berichts beraten sich die in § 1 | § 3 - Bei der Erstellung des UVP-Berichts beraten sich die in § 1 |
erwähnten Personen mit der Agentur. | erwähnten Personen mit der Agentur. |
§ 4 - Die Agentur kann von den in § 1 erwähnten Personen und vom | § 4 - Die Agentur kann von den in § 1 erwähnten Personen und vom |
Projektträger ergänzende Informationen fordern, die für die Erstellung | Projektträger ergänzende Informationen fordern, die für die Erstellung |
der mit Gründen versehenen Schlussfolgerung in Bezug auf die | der mit Gründen versehenen Schlussfolgerung in Bezug auf die |
potenziellen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt | potenziellen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt |
unmittelbar relevant sind. | unmittelbar relevant sind. |
Art. 27/10 - § 1 - Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf das | Art. 27/10 - § 1 - Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf das |
Verfahren, den Inhalt, die Bedingungen und die Form, denen der | Verfahren, den Inhalt, die Bedingungen und die Form, denen der |
UVP-Bericht und die Umweltverträglichkeitsprüfung, die in vorliegendem | UVP-Bericht und die Umweltverträglichkeitsprüfung, die in vorliegendem |
Kapitel erwähnt werden, entsprechen müssen. | Kapitel erwähnt werden, entsprechen müssen. |
§ 2 - Der König bestimmt die Entschädigungen, die der Projektträger | § 2 - Der König bestimmt die Entschädigungen, die der Projektträger |
zahlen muss, um die Kosten für die in vorliegendem Kapitel | zahlen muss, um die Kosten für die in vorliegendem Kapitel |
erforderlichen Untersuchungen und die Verwaltungskosten zu decken." | erforderlichen Untersuchungen und die Verwaltungskosten zu decken." |
Art. 7 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 7 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch die | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch die |
Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. die in Artikel 16/1 § 2 erwähnten Entschädigungen, | "7. die in Artikel 16/1 § 2 erwähnten Entschädigungen, |
8. die in Artikel 27/10 § 2 erwähnten Entschädigungen." | 8. die in Artikel 27/10 § 2 erwähnten Entschädigungen." |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung | Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung |
auf Genehmigungsanträge, die nach Inkrafttreten des vorliegenden | auf Genehmigungsanträge, die nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes eingereicht werden. | Gesetzes eingereicht werden. |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |