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Vue multilingue de Loi du 06/04/1960
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Loi concernant l'exécution de travaux de construction Wet betreffende de uitvoering van bouwwerken
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6 AVRIL 1960. - Loi concernant l'exécution de travaux de construction 6 APRIL 1960. - Wet betreffende de uitvoering van bouwwerken
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 6 avril 1960 concernant l'exécution de travaux de wet van 6 april 1960 betreffende de uitvoering van bouwwerken
de construction (Moniteur belge du 7 mai 1960, err. du 25 mai 1960), (Belgisch Staatsblad van 7 mei 1960, err. van 25 mei 1960), zoals ze
telle qu'elle a été modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 11 juillet 1961 modifiant l'article 4 de la loi du 6 avril - de wet van 11 juli 1961 tot wijziging van artikel 4 van de wet van 6
1960 concernant l'exécution des travaux de construction (Moniteur april 1960 betreffende de uitvoering van bouwwerken (Belgisch
belge du 27 juillet 1961); Staatsblad van 27 juli 1961);
- la loi du 25 février 1965 modifiant l'article 7 de la loi du 6 avril - de wet van 25 februari 1965 tot wijziging van artikel 7 van de wet
1960 concernant l'exécution de travaux de construction (Moniteur belge van 6 april 1960 betreffende de uitvoering van bouwwerken (Belgisch
du 6 mars 1965); Staatsblad van 6 maart 1965);
- l'arrêté royal du 1er mars 1971 mettant le texte de certaines - het koninklijk besluit van 1 maart 1971 waarbij de tekst van sommige
dispositions légales en concordance avec les dispositions de la loi du wetsbepalingen in overeenstemming wordt gebracht met de bepalingen van
5 décembre 1968 sur les conventions collectives de travail et les de wet van 5 december 1968 betreffende de collectieve
commissions paritaires (Moniteur belge du 11 mars 1971); arbeidsovereenkomsten en de paritaire comités (Belgisch Staatsblad van 11 maart 1971);
- l'arrêté royal n° 5 du 23 octobre 1978 relatif à la tenue des - het koninklijk besluit nr. 5 van 23 oktober 1978 betreffende het
documents sociaux (Moniteur belge du 2 décembre 1978); bijhouden van sociale documenten (Belgisch Staatsblad van 2 december
- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre 1978); - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30
1989, err. du 4 avril 1990); december 1989, err. van 4 april 1990);
- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van
l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER ARBEIT MINISTERIUM DER ARBEIT
6. APRIL 1960 - Gesetz über die Ausführung von Bauarbeiten 6. APRIL 1960 - Gesetz über die Ausführung von Bauarbeiten
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf die hiernach aufgezählten Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf die hiernach aufgezählten
Arbeiten anwendbar: Arbeiten anwendbar:
1. Erdarbeiten, einschliesslich Bohr- und Tiefbohrarbeiten, 1. Erdarbeiten, einschliesslich Bohr- und Tiefbohrarbeiten,
Schachtabteufung und Dränage, Schachtabteufung und Dränage,
2. Fundamentierungsarbeiten, einschliesslich Pfahl- und 2. Fundamentierungsarbeiten, einschliesslich Pfahl- und
Spundbohleneinbringung und Bodenverfestigung mit sämtlichen Systemen, Spundbohleneinbringung und Bodenverfestigung mit sämtlichen Systemen,
3. Arbeiten an Strassen und Radwegen, Pflasterverfugung und Anbringung 3. Arbeiten an Strassen und Radwegen, Pflasterverfugung und Anbringung
der Strassenbeschilderung, der Strassenbeschilderung,
4. Maurer- und Betonarbeiten, einschliesslich Ausmauerung von Kesseln, 4. Maurer- und Betonarbeiten, einschliesslich Ausmauerung von Kesseln,
Industrieöfen und sonstigen ähnlichen Anlagen, Verlegen von Industrieöfen und sonstigen ähnlichen Anlagen, Verlegen von
Abwasserleitungen und Bau von Fabrikschornsteinen sowie Anbringen von Abwasserleitungen und Bau von Fabrikschornsteinen sowie Anbringen von
Fertigbauteilen, Fertigbauteilen,
5. Abbruch- und Einebnungsarbeiten, 5. Abbruch- und Einebnungsarbeiten,
6. Asphaltierungs- und Bituminierungsarbeiten, 6. Asphaltierungs- und Bituminierungsarbeiten,
7. Fliesen- und Mosaiklegearbeiten und alle anderen Arbeiten zur 7. Fliesen- und Mosaiklegearbeiten und alle anderen Arbeiten zur
Mauer- und Bodenbekleidung, ausser Holz, Mauer- und Bodenbekleidung, ausser Holz,
8. Putz- und Stuckateurarbeiten, 8. Putz- und Stuckateurarbeiten,
9. Fugarbeiten, 9. Fugarbeiten,
10. Arbeiten mit Stuck und Faserstuck, 10. Arbeiten mit Stuck und Faserstuck,
11. Wärme- und Schalldämmungsarbeiten, 11. Wärme- und Schalldämmungsarbeiten,
12. Arbeiten für die Gebäudeabdeckung, 12. Arbeiten für die Gebäudeabdeckung,
13. Zimmereiarbeiten, mit Ausnahme der Montage von Metallgerüsten, 13. Zimmereiarbeiten, mit Ausnahme der Montage von Metallgerüsten,
14. Glaserarbeiten, Anbringen von Spiegeln und Glasfenstern, 14. Glaserarbeiten, Anbringen von Spiegeln und Glasfenstern,
15. Maler-, Dekorations- und Tapezierarbeiten, 15. Maler-, Dekorations- und Tapezierarbeiten,
16. Marmorbearbeitung, sofern die Nationale paritätische Kommission 16. Marmorbearbeitung, sofern die Nationale paritätische Kommission
für die Steinbruchindustrie dafür nicht zuständig ist und sofern es für die Steinbruchindustrie dafür nicht zuständig ist und sofern es
sich nicht um Arbeiten in Steinbrüchen und Fabriken handelt, sich nicht um Arbeiten in Steinbrüchen und Fabriken handelt,
17. Arbeiten für die Installation von Heizungs-, Lüftungs- und 17. Arbeiten für die Installation von Heizungs-, Lüftungs- und
Klimaanlagen, Klimaanlagen,
18. Arbeiten für die Installation von Sanitäranlagen, einschliesslich 18. Arbeiten für die Installation von Sanitäranlagen, einschliesslich
der Abwasserkläranlagen, der Abwasserkläranlagen,
19. Arbeiten für den Aufbau von Gerüsten, 19. Arbeiten für den Aufbau von Gerüsten,
20. [Arbeiten für die Gestaltung, das Anlegen und den Unterhalt von 20. [Arbeiten für die Gestaltung, das Anlegen und den Unterhalt von
Fahrbahnrändern, Spiel- und Sportplätzen, Flugplätzen, Parks und Fahrbahnrändern, Spiel- und Sportplätzen, Flugplätzen, Parks und
Gärten,] Gärten,]
21. Arbeiten für das Verlegen verschiedener unterirdischer Leitungen 21. Arbeiten für das Verlegen verschiedener unterirdischer Leitungen
und insbesondere für die Wasserverteilung, Stromkabel usw., und insbesondere für die Wasserverteilung, Stromkabel usw.,
22. Anbringung sämtlicher Holzgegenstände, 22. Anbringung sämtlicher Holzgegenstände,
23. Arbeiten der Steinbehauung, mit Ausnahme derer, für die die 23. Arbeiten der Steinbehauung, mit Ausnahme derer, für die die
Nationale paritätische Kommission für die Steinbruchindustrie Nationale paritätische Kommission für die Steinbruchindustrie
zuständig ist, zuständig ist,
24. Arbeiten für die Installation und Reparatur elektrischer Leitungen 24. Arbeiten für die Installation und Reparatur elektrischer Leitungen
und Anlagen im Bausektor, und Anlagen im Bausektor,
[25. Metallbauarbeiten im Bausektor.] [25. Metallbauarbeiten im Bausektor.]
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 20 ersetzt durch Art. 19 des K.E. Nr. 5 [Art. 1 einziger Absatz Nr. 20 ersetzt durch Art. 19 des K.E. Nr. 5
vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); einziger Absatz Nr. vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); einziger Absatz Nr.
25 eingefügt durch Art. 20 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. 25 eingefügt durch Art. 20 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S.
vom 2. Dezember 1978)] vom 2. Dezember 1978)]
Art. 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Zentralen Art. 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Zentralen
Wirtschaftsrates, der Nationalen paritätischen Kommission des Wirtschaftsrates, der Nationalen paritätischen Kommission des
Bauwesens und des Gewerberates des Bauwesens kann der König bestimmte Bauwesens und des Gewerberates des Bauwesens kann der König bestimmte
Arbeiten aus der in Artikel 1 aufgenommenen Liste streichen oder diese Arbeiten aus der in Artikel 1 aufgenommenen Liste streichen oder diese
Liste durch andere Arbeiten, für die die Nationale paritätische Liste durch andere Arbeiten, für die die Nationale paritätische
Kommission des Bauwesens zuständig ist, ergänzen. Kommission des Bauwesens zuständig ist, ergänzen.
Der Erlass muss mit Gründen versehen werden, wenn er von den oben Der Erlass muss mit Gründen versehen werden, wenn er von den oben
erwähnten Vorschlägen oder Stellungnahmen abweicht. erwähnten Vorschlägen oder Stellungnahmen abweicht.
Die konsultierten Einrichtungen verfügen über eine Frist von zwei Die konsultierten Einrichtungen verfügen über eine Frist von zwei
Monaten, um ihre Stellungnahme abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist Monaten, um ihre Stellungnahme abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist
die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf:
1. Arbeiten, die vom Bauherrn selbst, entweder alleine oder mit 1. Arbeiten, die vom Bauherrn selbst, entweder alleine oder mit
Beistand von nur seinem Ehepartner oder Verwandten oder Verschwägerten Beistand von nur seinem Ehepartner oder Verwandten oder Verschwägerten
bis einschliesslich zum 4. Grad, durchgeführt werden, bis einschliesslich zum 4. Grad, durchgeführt werden,
2. Gelegenheitsarbeiten, bei denen andere Personen unentgeltlich 2. Gelegenheitsarbeiten, bei denen andere Personen unentgeltlich
mitarbeiten, entweder zum Zweck der gegenseitigen Hilfe beim Bau, der mitarbeiten, entweder zum Zweck der gegenseitigen Hilfe beim Bau, der
Verbesserung oder des Unterhalts der eigenen Wohnung oder zum Zweck Verbesserung oder des Unterhalts der eigenen Wohnung oder zum Zweck
der sozialen gegenseitigen Hilfe, der sozialen gegenseitigen Hilfe,
3. Gelegenheitsarbeiten häuslicher Art, deren Wert, Dauer und 3. Gelegenheitsarbeiten häuslicher Art, deren Wert, Dauer und
Häufigkeit die vom König festzulegenden Höchstwerte nicht Häufigkeit die vom König festzulegenden Höchstwerte nicht
überschreiten, überschreiten,
4. Arbeiten, die als Nebentätigkeit in einem Betrieb, dessen 4. Arbeiten, die als Nebentätigkeit in einem Betrieb, dessen
Haupttätigkeit nicht in den in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes Haupttätigkeit nicht in den in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Arbeiten besteht, durchgeführt werden, sofern sie vom erwähnten Arbeiten besteht, durchgeführt werden, sofern sie vom
Personal des Betriebs durchgeführt werden [und es sich nicht um Personal des Betriebs durchgeführt werden [und es sich nicht um
Arbeiten für Rechnung Dritter handelt], Arbeiten für Rechnung Dritter handelt],
5. Leistungen, die vom Selbständigen, entweder allein oder mit 5. Leistungen, die vom Selbständigen, entweder allein oder mit
Beistand von mithelfenden Familienangehörigen, erbracht werden, wenn Beistand von mithelfenden Familienangehörigen, erbracht werden, wenn
er im Handelsregister oder im Handwerksregister als Unternehmer er im Handelsregister oder im Handwerksregister als Unternehmer
eingetragen ist oder er sich der Öffentlichkeit durch ein Schild, eingetragen ist oder er sich der Öffentlichkeit durch ein Schild,
durch Werbung oder auf eine andere Weise als solcher vorstellt. durch Werbung oder auf eine andere Weise als solcher vorstellt.
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 ergänzt durch Art. 21 des K.E. Nr. 5 vom [Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 ergänzt durch Art. 21 des K.E. Nr. 5 vom
23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)]
Art. 4 - Die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, Art. 4 - Die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist,
dürfen in folgenden Zeiträumen nicht durchgeführt werden: dürfen in folgenden Zeiträumen nicht durchgeführt werden:
1. vor sieben Uhr und nach achtzehn Uhr, 1. vor sieben Uhr und nach achtzehn Uhr,
2. Samstags oder während des Teils [des Samstags], an dem den 2. Samstags oder während des Teils [des Samstags], an dem den
Arbeitnehmern des Baugewerbes oder eines Zweiges desselben durch oder Arbeitnehmern des Baugewerbes oder eines Zweiges desselben durch oder
aufgrund des Gesetzes oder in Anwendung [eines innerhalb der aufgrund des Gesetzes oder in Anwendung [eines innerhalb der
paritätischen Kommission abgeschlossenen], durch Königlichen Erlass paritätischen Kommission abgeschlossenen], durch Königlichen Erlass
für allgemein verbindlich erklärten [kollektiven Arbeitsabkommens] für allgemein verbindlich erklärten [kollektiven Arbeitsabkommens]
Ruhe gewährt wird, Ruhe gewährt wird,
3. Sonntags, 3. Sonntags,
4. an einem Feiertag oder Ersatztag, für den der Betreffende seinen 4. an einem Feiertag oder Ersatztag, für den der Betreffende seinen
Lohn in Anwendung oder aufgrund [des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über Lohn in Anwendung oder aufgrund [des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über
die Feiertage] erhält. die Feiertage] erhält.
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch einzigen Artikel des G. [Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch einzigen Artikel des G.
vom 11. Juli 1961 (B.S. vom 27. Juli 1961) und Art. 11 des K.E. vom 1. vom 11. Juli 1961 (B.S. vom 27. Juli 1961) und Art. 11 des K.E. vom 1.
März 1971 (B.S. vom 11. März 1971); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert März 1971 (B.S. vom 11. März 1971); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert
durch Art. 22 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. durch Art. 22 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2.
Dezember 1978)] Dezember 1978)]
[Art. 4bis - Verfügt der Arbeitgeber über keine Arbeitsordnung an der [Art. 4bis - Verfügt der Arbeitgeber über keine Arbeitsordnung an der
Stelle, wo die Bauarbeiten durchgeführt werden, werden die in Artikel Stelle, wo die Bauarbeiten durchgeführt werden, werden die in Artikel
4 Nr. 1 erwähnten Zeitgrenzen durch die Zeitgrenzen ersetzt, die der 4 Nr. 1 erwähnten Zeitgrenzen durch die Zeitgrenzen ersetzt, die der
König festlegt.] König festlegt.]
[Art. 4 bis eingefügt durch Art. 23 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober [Art. 4 bis eingefügt durch Art. 23 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober
1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)]
Art. 5 - Die in den Gesetzen und Erlassen über die Arbeitszeit und die Art. 5 - Die in den Gesetzen und Erlassen über die Arbeitszeit und die
Ruhetage vorgesehenen Abweichungsbestimmungen werden nicht Ruhetage vorgesehenen Abweichungsbestimmungen werden nicht
beeinträchtigt. beeinträchtigt.
Wenn aufgrund der Anwendung dieser Abweichungsbestimmungen die Arbeit Wenn aufgrund der Anwendung dieser Abweichungsbestimmungen die Arbeit
ausserhalb der in Artikel 4 festgelegten Grenzen durchgeführt wird, ausserhalb der in Artikel 4 festgelegten Grenzen durchgeführt wird,
muss der für die Arbeit zuständige Minister auf die Art und Weise und muss der für die Arbeit zuständige Minister auf die Art und Weise und
innerhalb der Frist, die vom König festgelegt werden, davon in innerhalb der Frist, die vom König festgelegt werden, davon in
Kenntnis gesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine in [der Kenntnis gesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine in [der
Arbeitsordnung] vorgesehene Arbeitsregelung. Arbeitsordnung] vorgesehene Arbeitsregelung.
[Der Arbeitgeber, der über keine Arbeitsordnung an der Stelle verfügt, [Der Arbeitgeber, der über keine Arbeitsordnung an der Stelle verfügt,
wo die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, wo die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist,
durchgeführt werden, kann die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen nicht durchgeführt werden, kann die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen nicht
geltend machen.] geltend machen.]
[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 § 1 des K.E. Nr. 5 vom 23. [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 § 1 des K.E. Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art.
24 § 2 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 24 § 2 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember
1978)] 1978)]
Art. 6 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 6 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 198 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom [Art. 6 ersetzt durch Art. 198 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom
30. Dezember 1989)] 30. Dezember 1989)]
Art. 7 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches Art. 7 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten
und einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser und einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser
Strafen belegt, die Arbeitgeber, ihre Beauftragten oder Angestellten, Strafen belegt, die Arbeitgeber, ihre Beauftragten oder Angestellten,
die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, unter die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, unter
Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse durchgeführt haben oder haben durchführen lassen. Ausführungserlasse durchgeführt haben oder haben durchführen lassen.
Die in Absatz 1 erwähnte Geldbusse wird mit der Anzahl Arbeitnehmer Die in Absatz 1 erwähnte Geldbusse wird mit der Anzahl Arbeitnehmer
multipliziert, in Bezug auf die gegen die Bestimmungen des multipliziert, in Bezug auf die gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen worden vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen worden
ist, ohne dass diese Geldbusse 100.000 [EUR] überschreiten darf.] ist, ohne dass diese Geldbusse 100.000 [EUR] überschreiten darf.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 26 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 [Art. 7 ersetzt durch Art. 26 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978
(B.S. vom 2. Dezember 1978; Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des (B.S. vom 2. Dezember 1978; Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des
G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 8 - Wer die aufgrund von Artikel 6 organisierte Überwachung Art. 8 - Wer die aufgrund von Artikel 6 organisierte Überwachung
behindert, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs behindert, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs
Monaten und einer Geldbusse von 100 bis 5.000 [EUR] oder mit nur einer Monaten und einer Geldbusse von 100 bis 5.000 [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen belegt. dieser Strafen belegt.
[Art. 8 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. [Art. 8 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 9 - Wer in Anwendung der Artikel 7 oder 8 bestraft wurde und im Art. 9 - Wer in Anwendung der Artikel 7 oder 8 bestraft wurde und im
Jahr nach der Verurteilung eine neue Straftat begeht, die durch eine Jahr nach der Verurteilung eine neue Straftat begeht, die durch eine
dieser Bestimmungen bestraft wird, kann zu einer Strafe verurteilt dieser Bestimmungen bestraft wird, kann zu einer Strafe verurteilt
werden, die das Doppelte der vorgesehenen Höchststrafe betragen kann. werden, die das Doppelte der vorgesehenen Höchststrafe betragen kann.
Art. 10 - Die Arbeitgeber haften gesamtschuldnerisch mit ihren Art. 10 - Die Arbeitgeber haften gesamtschuldnerisch mit ihren
Beauftragten oder Angestellten für die Zahlung der wegen Verstössen Beauftragten oder Angestellten für die Zahlung der wegen Verstössen
gegen vorliegendes Gesetz zu ihren Lasten ausgesprochenen Geldbussen. gegen vorliegendes Gesetz zu ihren Lasten ausgesprochenen Geldbussen.
Art. 11 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 11 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII -
sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die durch § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die durch
vorliegendes Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der vorliegendes Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der
Betrag der Geldbusse 40 % der in vorliegendem Gesetz erwähnten Betrag der Geldbusse 40 % der in vorliegendem Gesetz erwähnten
Mindestbeträge unterschreiten darf.] Mindestbeträge unterschreiten darf.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom
19. Februar 1998)] 19. Februar 1998)]
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