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Vue multilingue de Loi du 06/08/1990
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Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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6 AOUT 1990. - Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de 6 AUGUSTUS 1990. - Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden
mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel X, hoofdstuk
X, chapitre VI de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions VI van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I)
diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008). (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL X - Volksgesundheit TITEL X - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 113 - Artikel 71quater des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Art. 113 - Artikel 71quater des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. März 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 26. März 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 71quater - § 1 - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden "Art. 71quater - § 1 - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden
eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von
Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst. Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst.
§ 2 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober § 2 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober
2002 zur Ausführung von Artikel 28 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. 2002 zur Ausführung von Artikel 28 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 6.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
erwähnten "incurred but not recorded" Rückstellungen, die in Anwendung erwähnten "incurred but not recorded" Rückstellungen, die in Anwendung
des vorerwähnten Königlichen Erlasses am Ende des Rechnungsjahres 2007 des vorerwähnten Königlichen Erlasses am Ende des Rechnungsjahres 2007
in den in § 1 erwähnten Diensten gebildet worden sind, werden in den in § 1 erwähnten Diensten gebildet worden sind, werden
zugunsten der Ergebnisrechnung des Rechnungsjahres 2008 vollständig zugunsten der Ergebnisrechnung des Rechnungsjahres 2008 vollständig
zurückgenommen. zurückgenommen.
Diese Rückstellungen dürfen beim Abschluss des Rechnungsjahres 2008 Diese Rückstellungen dürfen beim Abschluss des Rechnungsjahres 2008
nicht mehr gebucht werden. nicht mehr gebucht werden.
§ 3 - Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in § 3 - Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in
Anwendung von § 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am 31. Anwendung von § 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am 31.
Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen.
Bei diesem Abschluss werden die Leistungen, die für eine Erstattung Bei diesem Abschluss werden die Leistungen, die für eine Erstattung
noch berücksichtigt werden und im Januar und Februar des folgenden noch berücksichtigt werden und im Januar und Februar des folgenden
Rechnungsjahres bekannt sind, als Schulden gebucht. Rechnungsjahres bekannt sind, als Schulden gebucht.
In Abweichung von Artikel 61 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. In Abweichung von Artikel 61 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21.
Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom
6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
werden die offenstehenden Forderungen in Bezug auf Beiträge, die von werden die offenstehenden Forderungen in Bezug auf Beiträge, die von
den Mitgliedern für den Dienst für Gesundheitspflege "kleine Risiken" den Mitgliedern für den Dienst für Gesundheitspflege "kleine Risiken"
für Selbständige geschuldet werden und am 31. März 2009 noch nicht für Selbständige geschuldet werden und am 31. März 2009 noch nicht
eingenommen worden sind, zu Lasten der Ergebnisrechnung des eingenommen worden sind, zu Lasten der Ergebnisrechnung des
Rechnungsjahres 2008 gebucht." Rechnungsjahres 2008 gebucht."
Art. 114 - Artikel 71quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 114 - Artikel 71quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer "§ 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer
der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen, ohne jedoch der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen, ohne jedoch
den Zeitraum der Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1993 zu den Zeitraum der Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1993 zu
berücksichtigen." berücksichtigen."
2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 4 - Diese Aufteilung erfolgt durch die Bewilligung einer Geldsumme "§ 4 - Diese Aufteilung erfolgt durch die Bewilligung einer Geldsumme
in zwei Zahlungen: in zwei Zahlungen:
1. Eine erste Zahlung in Höhe von 80 Prozent des Teils der 1. Eine erste Zahlung in Höhe von 80 Prozent des Teils der
Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und des am 31. Dezember 2007 Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und des am 31. Dezember 2007
übrigbleibenden Restvermögens, der 12,5 Prozent der Ausgaben für übrigbleibenden Restvermögens, der 12,5 Prozent der Ausgaben für
Leistungen des Rechnungsjahres übersteigt, erfolgt als Vorschuss auf Leistungen des Rechnungsjahres übersteigt, erfolgt als Vorschuss auf
die in § 1 erwähnte Aufteilung spätestens am 31. Dezember 2008. die in § 1 erwähnte Aufteilung spätestens am 31. Dezember 2008.
2. Die zweite Zahlung, die den Saldo der Buchhaltungsrücklagen, der 2. Die zweite Zahlung, die den Saldo der Buchhaltungsrücklagen, der
Rücklagenfonds und des beim endgültigen Abschlusses der Rechnungen am Rücklagenfonds und des beim endgültigen Abschlusses der Rechnungen am
31. Dezember 2008 übrigbleibenden Restvermögens betrifft, erfolgt 31. Dezember 2008 übrigbleibenden Restvermögens betrifft, erfolgt
spätestens am 31. Dezember 2009. spätestens am 31. Dezember 2009.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Generalversammlung In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Generalversammlung
einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die feststellt, dass der einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die feststellt, dass der
Betrag, der in Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 an bestimmte Mitglieder zu Betrag, der in Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 an bestimmte Mitglieder zu
überweisen ist, weniger als 25 EUR beträgt, beschliessen, die überweisen ist, weniger als 25 EUR beträgt, beschliessen, die
Ausführung dieser Zahlung für die betreffenden Mitglieder Ausführung dieser Zahlung für die betreffenden Mitglieder
aufzuschieben. In solchen Fällen wird der in Anwendung von Absatz 1 aufzuschieben. In solchen Fällen wird der in Anwendung von Absatz 1
Nr. 1 zu zahlende Betrag zu dem in Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 zu Nr. 1 zu zahlende Betrag zu dem in Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 zu
zahlenden Betrag hinzugefügt." zahlenden Betrag hinzugefügt."
3. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: 3. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt:
"§ 5 - Die Klage auf Zahlung des individuellen Anteils eines Mitglieds "§ 5 - Die Klage auf Zahlung des individuellen Anteils eines Mitglieds
an den Buchhaltungsrücklagen, den Rücklagenfonds und dem eventuellen an den Buchhaltungsrücklagen, den Rücklagenfonds und dem eventuellen
Restvermögen verjährt in fünf Jahren ab dem äussersten Datum für die Restvermögen verjährt in fünf Jahren ab dem äussersten Datum für die
Ausführung der wie in § 4 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen zweiten Ausführung der wie in § 4 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen zweiten
Zahlung." Zahlung."
Art. 115 - Artikel 114 Nr. 1 wird wirksam mit 27. April 2007. Art. 115 - Artikel 114 Nr. 1 wird wirksam mit 27. April 2007.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008 Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit, abwesend: Volksgesundheit, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der
Grossstädte Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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