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Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 AOUT 1990. - Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de | 6 AUGUSTUS 1990. - Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden |
mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives | van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel X, hoofdstuk |
X, chapitre VI de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions | VI van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) |
diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008). | (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL X - Volksgesundheit | TITEL X - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 | KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 |
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Art. 113 - Artikel 71quater des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Art. 113 - Artikel 71quater des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. März 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 26. März 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 71quater - § 1 - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden | "Art. 71quater - § 1 - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden |
eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von | eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von |
Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst. | Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst. |
§ 2 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober | § 2 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober |
2002 zur Ausführung von Artikel 28 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. | 2002 zur Ausführung von Artikel 28 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. |
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
erwähnten "incurred but not recorded" Rückstellungen, die in Anwendung | erwähnten "incurred but not recorded" Rückstellungen, die in Anwendung |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses am Ende des Rechnungsjahres 2007 | des vorerwähnten Königlichen Erlasses am Ende des Rechnungsjahres 2007 |
in den in § 1 erwähnten Diensten gebildet worden sind, werden | in den in § 1 erwähnten Diensten gebildet worden sind, werden |
zugunsten der Ergebnisrechnung des Rechnungsjahres 2008 vollständig | zugunsten der Ergebnisrechnung des Rechnungsjahres 2008 vollständig |
zurückgenommen. | zurückgenommen. |
Diese Rückstellungen dürfen beim Abschluss des Rechnungsjahres 2008 | Diese Rückstellungen dürfen beim Abschluss des Rechnungsjahres 2008 |
nicht mehr gebucht werden. | nicht mehr gebucht werden. |
§ 3 - Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in | § 3 - Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in |
Anwendung von § 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am 31. | Anwendung von § 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am 31. |
Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. | Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. |
Bei diesem Abschluss werden die Leistungen, die für eine Erstattung | Bei diesem Abschluss werden die Leistungen, die für eine Erstattung |
noch berücksichtigt werden und im Januar und Februar des folgenden | noch berücksichtigt werden und im Januar und Februar des folgenden |
Rechnungsjahres bekannt sind, als Schulden gebucht. | Rechnungsjahres bekannt sind, als Schulden gebucht. |
In Abweichung von Artikel 61 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. | In Abweichung von Artikel 61 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. |
Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom | Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom |
6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
werden die offenstehenden Forderungen in Bezug auf Beiträge, die von | werden die offenstehenden Forderungen in Bezug auf Beiträge, die von |
den Mitgliedern für den Dienst für Gesundheitspflege "kleine Risiken" | den Mitgliedern für den Dienst für Gesundheitspflege "kleine Risiken" |
für Selbständige geschuldet werden und am 31. März 2009 noch nicht | für Selbständige geschuldet werden und am 31. März 2009 noch nicht |
eingenommen worden sind, zu Lasten der Ergebnisrechnung des | eingenommen worden sind, zu Lasten der Ergebnisrechnung des |
Rechnungsjahres 2008 gebucht." | Rechnungsjahres 2008 gebucht." |
Art. 114 - Artikel 71quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 114 - Artikel 71quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer | "§ 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer |
der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen, ohne jedoch | der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen, ohne jedoch |
den Zeitraum der Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1993 zu | den Zeitraum der Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1993 zu |
berücksichtigen." | berücksichtigen." |
2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 4 - Diese Aufteilung erfolgt durch die Bewilligung einer Geldsumme | "§ 4 - Diese Aufteilung erfolgt durch die Bewilligung einer Geldsumme |
in zwei Zahlungen: | in zwei Zahlungen: |
1. Eine erste Zahlung in Höhe von 80 Prozent des Teils der | 1. Eine erste Zahlung in Höhe von 80 Prozent des Teils der |
Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und des am 31. Dezember 2007 | Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und des am 31. Dezember 2007 |
übrigbleibenden Restvermögens, der 12,5 Prozent der Ausgaben für | übrigbleibenden Restvermögens, der 12,5 Prozent der Ausgaben für |
Leistungen des Rechnungsjahres übersteigt, erfolgt als Vorschuss auf | Leistungen des Rechnungsjahres übersteigt, erfolgt als Vorschuss auf |
die in § 1 erwähnte Aufteilung spätestens am 31. Dezember 2008. | die in § 1 erwähnte Aufteilung spätestens am 31. Dezember 2008. |
2. Die zweite Zahlung, die den Saldo der Buchhaltungsrücklagen, der | 2. Die zweite Zahlung, die den Saldo der Buchhaltungsrücklagen, der |
Rücklagenfonds und des beim endgültigen Abschlusses der Rechnungen am | Rücklagenfonds und des beim endgültigen Abschlusses der Rechnungen am |
31. Dezember 2008 übrigbleibenden Restvermögens betrifft, erfolgt | 31. Dezember 2008 übrigbleibenden Restvermögens betrifft, erfolgt |
spätestens am 31. Dezember 2009. | spätestens am 31. Dezember 2009. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Generalversammlung | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Generalversammlung |
einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die feststellt, dass der | einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die feststellt, dass der |
Betrag, der in Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 an bestimmte Mitglieder zu | Betrag, der in Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 an bestimmte Mitglieder zu |
überweisen ist, weniger als 25 EUR beträgt, beschliessen, die | überweisen ist, weniger als 25 EUR beträgt, beschliessen, die |
Ausführung dieser Zahlung für die betreffenden Mitglieder | Ausführung dieser Zahlung für die betreffenden Mitglieder |
aufzuschieben. In solchen Fällen wird der in Anwendung von Absatz 1 | aufzuschieben. In solchen Fällen wird der in Anwendung von Absatz 1 |
Nr. 1 zu zahlende Betrag zu dem in Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 zu | Nr. 1 zu zahlende Betrag zu dem in Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 zu |
zahlenden Betrag hinzugefügt." | zahlenden Betrag hinzugefügt." |
3. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: |
"§ 5 - Die Klage auf Zahlung des individuellen Anteils eines Mitglieds | "§ 5 - Die Klage auf Zahlung des individuellen Anteils eines Mitglieds |
an den Buchhaltungsrücklagen, den Rücklagenfonds und dem eventuellen | an den Buchhaltungsrücklagen, den Rücklagenfonds und dem eventuellen |
Restvermögen verjährt in fünf Jahren ab dem äussersten Datum für die | Restvermögen verjährt in fünf Jahren ab dem äussersten Datum für die |
Ausführung der wie in § 4 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen zweiten | Ausführung der wie in § 4 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen zweiten |
Zahlung." | Zahlung." |
Art. 115 - Artikel 114 Nr. 1 wird wirksam mit 27. April 2007. | Art. 115 - Artikel 114 Nr. 1 wird wirksam mit 27. April 2007. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit, abwesend: | Volksgesundheit, abwesend: |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der |
Grossstädte | Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: | Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen | Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |