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| Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives du premier semestre 2007 | Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het eerste semester 2007 |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 6 AOUT 1990. - Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de | 6 AUGUSTUS 1990. - Wet betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden |
| mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives du | van ziekenfondsen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het |
| premier semestre 2007 | eerste semester 2007 |
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
| traduction en langue allemande : | vertaling van : |
| - du titre Ier, du titre IV et de l'article 52 § 3 de la loi du 26 | - titel I, titel IV en artikel 52, § 3 van de wet van 26 maart 2007 |
| mars 2007 portant des dispositions diverses en vue de la réalisation | houdende diverse bepalingen met het oog op de integratie van de kleine |
| de l'intégration des petits risques dans l'assurance obligatoire soins | risico's in de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging |
| de santé pour les travailleurs indépendants (Moniteur belge du 27 | voor de zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 27 april 2007); |
| avril 2007); - de la loi du 11 mai 2007 modifiant la loi du 6 août 1990 relative | - de wet van 11 mei 2007 tot wijziging van de wet van 6 augustus 1990 |
| aux mutualités et aux unions nationales de mutualités (Moniteur belge | betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen |
| du 31 mai 2007). | (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007). |
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
| de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 26. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 26. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Hinblick auf die Eingliederung | Hinblick auf die Eingliederung |
| der kleinen Risiken in die Gesundheitspflegepflichtversicherung für | der kleinen Risiken in die Gesundheitspflegepflichtversicherung für |
| Selbständige | Selbständige |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Vorhergehende Bestimmung | TITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 | TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 |
| über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
| Art. 38 - Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | Art. 38 - Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
| die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt | « Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt |
| frühestens: | frühestens: |
| 1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) | 1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) |
| erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer | erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer |
| Person zu Lasten angeschlossen war und sich bei einer anderen | Person zu Lasten angeschlossen war und sich bei einer anderen |
| Krankenkasse als Berechtigter einträgt, am ersten Tag des Monats nach | Krankenkasse als Berechtigter einträgt, am ersten Tag des Monats nach |
| Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags, | Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags, |
| 2. im Fall einer nicht in Nr. 1 erwähnten Mitgliedschaft bei einer | 2. im Fall einer nicht in Nr. 1 erwähnten Mitgliedschaft bei einer |
| anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des | anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des |
| In-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft. » | In-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft. » |
| Art. 39 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 39 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe | « Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe |
| b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben, | b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben, |
| insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss | insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss |
| entrichtet: | entrichtet: |
| 1. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall bis zum Ende | 1. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall bis zum Ende |
| des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft | des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft |
| als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat, | als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat, |
| 2. für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Person bis zum | 2. für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Person bis zum |
| Ende des Quartals vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft bei einer | Ende des Quartals vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft bei einer |
| anderen Krankenkasse. » | anderen Krankenkasse. » |
| Art. 40 - In Artikel 27bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 40 - In Artikel 27bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden zwischen dem Wort « | durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden zwischen dem Wort « |
| werden » und den Wörtern « staatliche Subventionen bewilligt » die | werden » und den Wörtern « staatliche Subventionen bewilligt » die |
| Wörter « bis einschliesslich zum Haushaltsjahr 2007 » eingefügt. | Wörter « bis einschliesslich zum Haushaltsjahr 2007 » eingefügt. |
| Art. 41 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 41 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. | Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. |
| August 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | August 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Stellt der Rat des Kontrollamts fest, dass ein Landesverband oder | « Stellt der Rat des Kontrollamts fest, dass ein Landesverband oder |
| eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss seinen | eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss seinen |
| beziehungsweise ihren Satzungszielen handelt oder die durch das | beziehungsweise ihren Satzungszielen handelt oder die durch das |
| vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten | vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegten |
| Verpflichtungen oder die buchhalterischen und finanziellen | Verpflichtungen oder die buchhalterischen und finanziellen |
| Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
| oder die in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Erlasse nicht | oder die in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Erlasse nicht |
| einhält, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss je nach | einhält, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss je nach |
| Art und Schwere des Verstosses beschliessen, eine oder mehrere der | Art und Schwere des Verstosses beschliessen, eine oder mehrere der |
| nachstehend erwähnten Massnahmen zu ergreifen: | nachstehend erwähnten Massnahmen zu ergreifen: |
| 1. Einstellung der festgestellten strafbaren Handlung und | 1. Einstellung der festgestellten strafbaren Handlung und |
| gegebenenfalls das Inordnungbringen der Lage verlangen, und zwar | gegebenenfalls das Inordnungbringen der Lage verlangen, und zwar |
| innerhalb einer Frist, deren Dauer er festlegt, | innerhalb einer Frist, deren Dauer er festlegt, |
| 2. zu Lasten des Landesverbands eine administrative Geldbusse von 100 | 2. zu Lasten des Landesverbands eine administrative Geldbusse von 100 |
| bis 500 EUR für den erwähnten Verstoss aussprechen, es sei denn, für | bis 500 EUR für den erwähnten Verstoss aussprechen, es sei denn, für |
| diesen Verstoss wird in den Artikeln 60bis und 60ter eine spezifische | diesen Verstoss wird in den Artikeln 60bis und 60ter eine spezifische |
| Geldbusse vorgesehen, | Geldbusse vorgesehen, |
| 3. einen Sonderkommissar ernennen, | 3. einen Sonderkommissar ernennen, |
| 4. die Zulassung des betreffenden Dienstes entziehen. » | 4. die Zulassung des betreffenden Dienstes entziehen. » |
| Art. 42 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 42 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und | vom 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und |
| abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember |
| 2004, wird wie folgt abgeändert: | 2004, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Eine administrative Geldbusse von 50 bis 250 EUR kann auferlegt | « Eine administrative Geldbusse von 50 bis 250 EUR kann auferlegt |
| werden: | werden: |
| 1. pro Vorteil, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies | 1. pro Vorteil, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies |
| bewilligt wird, | bewilligt wird, |
| 2. für jegliche Zahlung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel | 2. für jegliche Zahlung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel |
| 71quinquies erfolgt. » | 71quinquies erfolgt. » |
| 2. Absatz 5 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 5 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 1. bei Missachtung der Beschlüsse des Rates des Kontrollamts, durch | « 1. bei Missachtung der Beschlüsse des Rates des Kontrollamts, durch |
| die in Anwendung von Artikel 11 §§ 2 und 3 die Billigung von | die in Anwendung von Artikel 11 §§ 2 und 3 die Billigung von |
| Satzungsbestimmungen oder ihren Änderungen verweigert wird, insofern | Satzungsbestimmungen oder ihren Änderungen verweigert wird, insofern |
| der Verstoss nicht in Absatz 6 Nr. 2 erwähnt ist, ». | der Verstoss nicht in Absatz 6 Nr. 2 erwähnt ist, ». |
| 3. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: | 3. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: |
| « 9. für jegliche Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 71ter. | « 9. für jegliche Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 71ter. |
| » | » |
| Art. 43 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 43 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August | vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August |
| 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Bewilligt der Rat des Kontrollamts in Anwendung von Artikel 60 | « Bewilligt der Rat des Kontrollamts in Anwendung von Artikel 60 |
| Absatz 1 einer Krankenkasse eine Frist, um eine strafbare Handlung | Absatz 1 einer Krankenkasse eine Frist, um eine strafbare Handlung |
| einzustellen oder eine Lage in Ordnung zu bringen, setzt er den | einzustellen oder eine Lage in Ordnung zu bringen, setzt er den |
| Landesverband, bei dem die Krankenkasse angeschlossen ist, davon in | Landesverband, bei dem die Krankenkasse angeschlossen ist, davon in |
| Kenntnis. Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der | Kenntnis. Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der |
| Befugnisse der Organe der Krankenkasse auszusetzen und während eines | Befugnisse der Organe der Krankenkasse auszusetzen und während eines |
| bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse | bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse |
| auszuüben, um die beantragte Einstellung oder Anpassung durchzuführen. | auszuüben, um die beantragte Einstellung oder Anpassung durchzuführen. |
| Hat die Krankenkasse oder der Landesverband nach Ablauf dieser Frist | Hat die Krankenkasse oder der Landesverband nach Ablauf dieser Frist |
| die strafbare Handlung nicht eingestellt oder die auferlegte Anpassung | die strafbare Handlung nicht eingestellt oder die auferlegte Anpassung |
| nicht durchgeführt, kann dem Landesverband eine administrative | nicht durchgeführt, kann dem Landesverband eine administrative |
| Geldbusse in Höhe von 12,50 bis 125 EUR pro Tag auferlegt werden, und | Geldbusse in Höhe von 12,50 bis 125 EUR pro Tag auferlegt werden, und |
| zwar ab dem Tag nach Ablauf der vorerwähnten Frist und bis zur | zwar ab dem Tag nach Ablauf der vorerwähnten Frist und bis zur |
| vollständigen Einstellung oder Anpassung. » | vollständigen Einstellung oder Anpassung. » |
| Art. 44 - Im selben Gesetz wird Artikel 71, aufgehoben durch das | Art. 44 - Im selben Gesetz wird Artikel 71, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 2003, mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 22. Dezember 2003, mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| « Art. 71 - Die Satzungen der Krankenkassen und Landesverbände dürfen, | « Art. 71 - Die Satzungen der Krankenkassen und Landesverbände dürfen, |
| was die Bedingungen für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss | was die Bedingungen für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss |
| von Mitgliedern eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes betrifft, | von Mitgliedern eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes betrifft, |
| nicht mehr geändert werden, ausser um sie mit Gesetzes- und | nicht mehr geändert werden, ausser um sie mit Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen in Einklang zu bringen. » | Verordnungsbestimmungen in Einklang zu bringen. » |
| Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem | Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 71bis - In Abweichung von Artikel 15 § 3 wird davon | « Art. 71bis - In Abweichung von Artikel 15 § 3 wird davon |
| ausgegangen, dass die Befugnis, um innerhalb eines Zeitraums zwischen | ausgegangen, dass die Befugnis, um innerhalb eines Zeitraums zwischen |
| zwei Generalversammlungen die Beiträge für einen in Artikel 27bis | zwei Generalversammlungen die Beiträge für einen in Artikel 27bis |
| erwähnten Dienst, eingerichtet von einer Krankenkasse oder einem | erwähnten Dienst, eingerichtet von einer Krankenkasse oder einem |
| Landesverband, anzupassen, von der Generalversammlung an den | Landesverband, anzupassen, von der Generalversammlung an den |
| Verwaltungsrat übertragen worden ist. | Verwaltungsrat übertragen worden ist. |
| Diese vom Verwaltungsrat beschlossenen Beitragsanpassungen unterliegen | Diese vom Verwaltungsrat beschlossenen Beitragsanpassungen unterliegen |
| der Anwendung von Artikel 11. | der Anwendung von Artikel 11. |
| Die Krankenkassen und Landesverbände können für den vorerwähnten | Die Krankenkassen und Landesverbände können für den vorerwähnten |
| Dienst jedoch keine Beitragskürzungen vornehmen. | Dienst jedoch keine Beitragskürzungen vornehmen. |
| Die Krankenkassen und Landesverbände können für diesen Dienst | Die Krankenkassen und Landesverbände können für diesen Dienst |
| ebensowenig neue Kategorien von Mitgliedern einrichten, ausser wenn | ebensowenig neue Kategorien von Mitgliedern einrichten, ausser wenn |
| Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen dies erfordern. » | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen dies erfordern. » |
| Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71ter mit folgendem | Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 71ter - Auf Stellungnahme des Kontrollamts bestimmt der König | « Art. 71ter - Auf Stellungnahme des Kontrollamts bestimmt der König |
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf welche Weise und in | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf welche Weise und in |
| welchem Masse Krankenkassen und Landesverbände die Rücklagen eines in | welchem Masse Krankenkassen und Landesverbände die Rücklagen eines in |
| Artikel 27bis erwähnten Dienstes im Rahmen der Evaluation des in | Artikel 27bis erwähnten Dienstes im Rahmen der Evaluation des in |
| Artikel 11 § 2 erwähnten finanziellen Gleichgewichts dieses Dienstes | Artikel 11 § 2 erwähnten finanziellen Gleichgewichts dieses Dienstes |
| berücksichtigen können. | berücksichtigen können. |
| Krankenkassen oder Landesverbände, die im Rahmen eines vom Kontrollamt | Krankenkassen oder Landesverbände, die im Rahmen eines vom Kontrollamt |
| gebilligten Sanierungsplans für einen in Artikel 27bis erwähnten | gebilligten Sanierungsplans für einen in Artikel 27bis erwähnten |
| Dienst auf Geldmittel zurückgreifen, die diesem Dienst nicht gehören, | Dienst auf Geldmittel zurückgreifen, die diesem Dienst nicht gehören, |
| können den Teil der Rücklagen dieses Dienstes, der den in Anwendung | können den Teil der Rücklagen dieses Dienstes, der den in Anwendung |
| von Artikel 28 § 1 anzulegenden Rücklagenfonds übersteigt, für die | von Artikel 28 § 1 anzulegenden Rücklagenfonds übersteigt, für die |
| Rückzahlung der vorerwähnten Geldmittel verwenden, ohne jedoch das | Rückzahlung der vorerwähnten Geldmittel verwenden, ohne jedoch das |
| finanzielle Gleichgewicht dieses Dienstes zu gefährden. » | finanzielle Gleichgewicht dieses Dienstes zu gefährden. » |
| Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quater mit folgendem | Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quater mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 71quater - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden | « Art. 71quater - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden |
| eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von | eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von |
| Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst. | Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst. |
| Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in | Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in |
| Anwendung von Absatz 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am | Anwendung von Absatz 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am |
| 31. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. Der König kann auf | 31. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. Der König kann auf |
| Stellungnahme des Kontrollamts spezifische Bewertungs- und | Stellungnahme des Kontrollamts spezifische Bewertungs- und |
| Anrechnungsregeln, die nach dem 31. Dezember 2007 auf diese Dienste | Anrechnungsregeln, die nach dem 31. Dezember 2007 auf diese Dienste |
| anwendbar sind, sowie das Verfahren zur Billigung der abschliessenden | anwendbar sind, sowie das Verfahren zur Billigung der abschliessenden |
| Rechnungen dieser Dienste festlegen. » | Rechnungen dieser Dienste festlegen. » |
| Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quinquies mit | Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quinquies mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 71quinquies - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 46 § 4 und | « Art. 71quinquies - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 46 § 4 und |
| 48 §§ 1 und 2 Absatz 3 teilt die Generalversammlung einer Krankenkasse | 48 §§ 1 und 2 Absatz 3 teilt die Generalversammlung einer Krankenkasse |
| oder eines Landesverbands, deren beziehungsweise dessen in Artikel | oder eines Landesverbands, deren beziehungsweise dessen in Artikel |
| 27bis erwähnter Dienst freiwillig oder von Rechts wegen aufgelöst | 27bis erwähnter Dienst freiwillig oder von Rechts wegen aufgelöst |
| wird, unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 bis | wird, unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 bis |
| einschliesslich 4 vorgesehenen Bestimmungen, die | einschliesslich 4 vorgesehenen Bestimmungen, die |
| Buchhaltungsrücklagen, die Rücklagenfonds und das eventuelle | Buchhaltungsrücklagen, die Rücklagenfonds und das eventuelle |
| Restvermögen dieses Dienstes auf. | Restvermögen dieses Dienstes auf. |
| Dieser Beschluss der Generalversammlung unterliegt der Anwendung der | Dieser Beschluss der Generalversammlung unterliegt der Anwendung der |
| Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. | Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. |
| § 2 - Die Aufteilung der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und | § 2 - Die Aufteilung der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und |
| des eventuellen Restvermögens eines in Artikel 27bis erwähnten | des eventuellen Restvermögens eines in Artikel 27bis erwähnten |
| Dienstes muss unter die Personen erfolgen, die ab dem Tag, an dem | Dienstes muss unter die Personen erfolgen, die ab dem Tag, an dem |
| vorliegende Bestimmung in Kraft tritt, und bis zum Datum, an dem die | vorliegende Bestimmung in Kraft tritt, und bis zum Datum, an dem die |
| Erstattung der durch diesen Dienst erbrachten Leistungen, was diese | Erstattung der durch diesen Dienst erbrachten Leistungen, was diese |
| Personen betrifft, in die Gesundheitspflegepflichtversicherung, | Personen betrifft, in die Gesundheitspflegepflichtversicherung, |
| Regelung für Selbständige, eingegliedert wird, ununterbrochen Mitglied | Regelung für Selbständige, eingegliedert wird, ununterbrochen Mitglied |
| eines solchen Dienstes waren. | eines solchen Dienstes waren. |
| § 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer | § 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer |
| der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen. | der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen. |
| Ist eine Person während des in § 2 erwähnten Zeitraums in | Ist eine Person während des in § 2 erwähnten Zeitraums in |
| aufeinanderfolgender Weise und ununterbrochen, was den | aufeinanderfolgender Weise und ununterbrochen, was den |
| Versicherungsschutz betrifft, Mitglied eines solchen Dienstes in | Versicherungsschutz betrifft, Mitglied eines solchen Dienstes in |
| verschiedenen Krankenkassen oder Landesverbänden gewesen, muss jede | verschiedenen Krankenkassen oder Landesverbänden gewesen, muss jede |
| betreffende Krankenkasse und jeder betreffende Landesverband die | betreffende Krankenkasse und jeder betreffende Landesverband die |
| Aufteilung unter Berücksichtigung der Dauer der Mitgliedschaft dieser | Aufteilung unter Berücksichtigung der Dauer der Mitgliedschaft dieser |
| Person bei dem von ihr/ihm organisierten Dienst vornehmen. | Person bei dem von ihr/ihm organisierten Dienst vornehmen. |
| Für die Bestimmung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Dauer der | Für die Bestimmung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Dauer der |
| Mitgliedschaft wird für Personen, die infolge einer in Artikel 44 § 1 | Mitgliedschaft wird für Personen, die infolge einer in Artikel 44 § 1 |
| erwähnten Fusion Mitglieder dieses Dienstes geworden sind, der | erwähnten Fusion Mitglieder dieses Dienstes geworden sind, der |
| Zeitraum berücksichtigt, während dessen sie Mitglied des in Artikel | Zeitraum berücksichtigt, während dessen sie Mitglied des in Artikel |
| 27bis erwähnten Dienstes waren, der von einem der Verbände, die | 27bis erwähnten Dienstes waren, der von einem der Verbände, die |
| fusioniert haben, eingerichtet worden ist. | fusioniert haben, eingerichtet worden ist. |
| § 4 - Diese Aufteilung besteht aus der Bewilligung einer Geldsumme in | § 4 - Diese Aufteilung besteht aus der Bewilligung einer Geldsumme in |
| zwei Zahlungen durch die in § 1 erwähnte Krankenkasse oder den in § 1 | zwei Zahlungen durch die in § 1 erwähnte Krankenkasse oder den in § 1 |
| erwähnten Landesverband innerhalb der durch den König festgelegten | erwähnten Landesverband innerhalb der durch den König festgelegten |
| Frist auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes, und zwar | Frist auf gleichlautende Stellungnahme des Kontrollamtes, und zwar |
| nach einer an die betreffenden Personen gerichteten Mitteilung, deren | nach einer an die betreffenden Personen gerichteten Mitteilung, deren |
| Inhalt der Minister festlegt. | Inhalt der Minister festlegt. |
| Eine erste Zahlung als Vorschuss auf die in § 1 erwähnte Aufteilung | Eine erste Zahlung als Vorschuss auf die in § 1 erwähnte Aufteilung |
| erfolgt spätestens am 31. Dezember 2008. | erfolgt spätestens am 31. Dezember 2008. |
| Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kontrollamtes die Methode zur | Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kontrollamtes die Methode zur |
| Berechnung des vorerwähnten Vorschusses. | Berechnung des vorerwähnten Vorschusses. |
| Die zweite Zahlung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2009. » | Die zweite Zahlung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2009. » |
| Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71sexies mit folgendem | Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71sexies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 71sexies - Das Kontrollamt bestimmt, auf welche Weise eine | « Art. 71sexies - Das Kontrollamt bestimmt, auf welche Weise eine |
| Krankenkasse oder ein Landesverband: | Krankenkasse oder ein Landesverband: |
| 1. ein eventuelles kumuliertes Defizit, das am Tag des endgültigen | 1. ein eventuelles kumuliertes Defizit, das am Tag des endgültigen |
| Abschlusses der Rechnungen eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes | Abschlusses der Rechnungen eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes |
| besteht, übernehmen muss, | besteht, übernehmen muss, |
| 2. Erträge, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem | 2. Erträge, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem |
| endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes verwirklicht | endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes verwirklicht |
| werden, verwenden muss, | werden, verwenden muss, |
| 3. die Kosten, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem | 3. die Kosten, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem |
| endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes getragen werden, | endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes getragen werden, |
| übernehmen muss, so dass die Erstattung der Leistungen, die im Rahmen | übernehmen muss, so dass die Erstattung der Leistungen, die im Rahmen |
| dieses Dienstes erbracht werden, an die Mitglieder gewährleistet ist, | dieses Dienstes erbracht werden, an die Mitglieder gewährleistet ist, |
| jedoch unter Berücksichtigung der in Artikel 48bis erwähnten | jedoch unter Berücksichtigung der in Artikel 48bis erwähnten |
| Verjährungsfristen. » | Verjährungsfristen. » |
| Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71septies mit folgendem | Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71septies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 71septies - Wird die Zulassung des in Artikel 27bis erwähnten | « Art. 71septies - Wird die Zulassung des in Artikel 27bis erwähnten |
| Dienstes, organisiert von einer Krankenkasse oder einem Landesverband, | Dienstes, organisiert von einer Krankenkasse oder einem Landesverband, |
| entzogen, findet Artikel 71quinquies Anwendung. » | entzogen, findet Artikel 71quinquies Anwendung. » |
| (...) | (...) |
| TITEL VI - Inkrafttretungsbestimmungen | TITEL VI - Inkrafttretungsbestimmungen |
| Art. 52 - (...) | Art. 52 - (...) |
| § 3 - Die Artikel 44, 48 und 50 des vorliegenden Gesetzes treten am | § 3 - Die Artikel 44, 48 und 50 des vorliegenden Gesetzes treten am |
| Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
| Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar | Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar |
| 2008 in Kraft. | 2008 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 | 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 |
| über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
| Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
| 1) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 1bis - Eine Krankenkasse oder ein Landesverband darf einer in | « § 1bis - Eine Krankenkasse oder ein Landesverband darf einer in |
| Artikel 32, 33 oder 86 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom | Artikel 32, 33 oder 86 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom |
| 14. Juli 1994 erwähnten Person nicht verbieten, sich einem von der | 14. Juli 1994 erwähnten Person nicht verbieten, sich einem von der |
| Krankenkasse oder dem Landesverband eingerichteten Dienst, der in | Krankenkasse oder dem Landesverband eingerichteten Dienst, der in |
| Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnt ist, anzuschliessen, | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnt ist, anzuschliessen, |
| vorausgesetzt, dass: | vorausgesetzt, dass: |
| 1. diese Person sich verpflichtet, die Satzung dieser Krankenkasse | 1. diese Person sich verpflichtet, die Satzung dieser Krankenkasse |
| oder dieses Landesverbands einzuhalten, | oder dieses Landesverbands einzuhalten, |
| 2. wenn der Anschluss aus einem individuellen Wechsel im Sinne von | 2. wenn der Anschluss aus einem individuellen Wechsel im Sinne von |
| Artikel 255 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Artikel 255 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
| Ausführung des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Ausführung des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
| besteht, dieser Wechsel in Ausführung von Artikel 118 Absatz 3 dieses | besteht, dieser Wechsel in Ausführung von Artikel 118 Absatz 3 dieses |
| koordinierten Gesetzes durch den Landesverband der Krankenkasse, bei | koordinierten Gesetzes durch den Landesverband der Krankenkasse, bei |
| der diese Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 | der diese Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 |
| erwähnten Datum Mitglied war, nicht verweigert oder widerrufen wird. | erwähnten Datum Mitglied war, nicht verweigert oder widerrufen wird. |
| Darüber hinaus darf eine Krankenkasse oder ein Landesverband einer | Darüber hinaus darf eine Krankenkasse oder ein Landesverband einer |
| Person, die die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen erfüllt, um | Person, die die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen erfüllt, um |
| Mitglied eines Dienstes « Krankenhausversicherung » zu sein, den | Mitglied eines Dienstes « Krankenhausversicherung » zu sein, den |
| Anschluss bei diesem Dienst nicht verweigern, ausser wenn die | Anschluss bei diesem Dienst nicht verweigern, ausser wenn die |
| betreffende Person zum Zeitpunkt ihres Anschlusses bei diesem Dienst | betreffende Person zum Zeitpunkt ihres Anschlusses bei diesem Dienst |
| mindestens 65 Jahre alt ist. Der König kann das vorerwähnte Alter | mindestens 65 Jahre alt ist. Der König kann das vorerwähnte Alter |
| jedoch auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und | jedoch auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und |
| nach Stellungnahme des Kontrollamtes durch einen im Ministerrat | nach Stellungnahme des Kontrollamtes durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass erhöhen. | beratenen Erlass erhöhen. |
| Die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer im vorhergehenden Absatz | Die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer im vorhergehenden Absatz |
| erwähnten Verweigerung eines Anschlusses ist jedoch nicht anwendbar im | erwähnten Verweigerung eines Anschlusses ist jedoch nicht anwendbar im |
| Falle eines Anschlusses bei einer anderen Krankenkasse, wenn die | Falle eines Anschlusses bei einer anderen Krankenkasse, wenn die |
| Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten | Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten |
| Datum Mitglied eines solchen Dienstes war und ihre Beiträge | Datum Mitglied eines solchen Dienstes war und ihre Beiträge |
| ordnungsgemäss entrichtet hat. | ordnungsgemäss entrichtet hat. |
| Personen, die sich bei einer Krankenkasse anschliessen, können darüber | Personen, die sich bei einer Krankenkasse anschliessen, können darüber |
| hinaus nicht verpflichtet werden, eine Wartezeit zu absolvieren, um in | hinaus nicht verpflichtet werden, eine Wartezeit zu absolvieren, um in |
| den Genuss eines in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 | den Genuss eines in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 |
| § 2 erwähnten Dienstes zu kommen, der durch diesen Anschluss für sie | § 2 erwähnten Dienstes zu kommen, der durch diesen Anschluss für sie |
| zugänglich wird, wenn sie an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 | zugänglich wird, wenn sie an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 |
| oder 3 erwähnten Datum bereits bei einem ähnlichen Dienst | oder 3 erwähnten Datum bereits bei einem ähnlichen Dienst |
| angeschlossen waren und zu diesem Datum ihre Beiträge für diesen | angeschlossen waren und zu diesem Datum ihre Beiträge für diesen |
| Dienst ordnungsgemäss entrichtet hatten, ausser wenn die Dauer des | Dienst ordnungsgemäss entrichtet hatten, ausser wenn die Dauer des |
| Anschlusses bei diesem Dienst kürzer ist als die Wartezeit, die von | Anschlusses bei diesem Dienst kürzer ist als die Wartezeit, die von |
| dem Dienst, bei dem sie sich anschliessen, vorgesehen ist. In | dem Dienst, bei dem sie sich anschliessen, vorgesehen ist. In |
| letzterem Fall wird die Dauer der Wartezeit, die sie absolvieren | letzterem Fall wird die Dauer der Wartezeit, die sie absolvieren |
| müssen, um die Dauer des erwähnten Anschlusses gekürzt. » | müssen, um die Dauer des erwähnten Anschlusses gekürzt. » |
| 2) Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2) Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 1ter - Für die Anwendung der Paragraphen 1bis, 1quater und | « § 1ter - Für die Anwendung der Paragraphen 1bis, 1quater und |
| 1quinquies ist zu verstehen unter: | 1quinquies ist zu verstehen unter: |
| 1. Dienst « Krankenhausversicherung » : der in Anwendung der Artikel 3 | 1. Dienst « Krankenhausversicherung » : der in Anwendung der Artikel 3 |
| Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei einem | Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei einem |
| Krankenhausaufenthalt entweder eine Pauschalentschädigung pro | Krankenhausaufenthalt entweder eine Pauschalentschädigung pro |
| Pflegetag oder eine Entschädigung entsprechend den tatsächlich | Pflegetag oder eine Entschädigung entsprechend den tatsächlich |
| getragenen Kosten in Sachen Krankenhauspflege bewilligt, | getragenen Kosten in Sachen Krankenhauspflege bewilligt, |
| 2. Dienst « Tagegeld » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 | 2. Dienst « Tagegeld » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 |
| Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei | Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei |
| Arbeitsunfähigkeit eine Leistung pro Entschädigungstag vorsieht. » | Arbeitsunfähigkeit eine Leistung pro Entschädigungstag vorsieht. » |
| 3) Ein § 1quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3) Ein § 1quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 1quater - Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste | « § 1quater - Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste |
| « Krankenhausversicherung » als ähnlich angesehen, wenn die | « Krankenhausversicherung » als ähnlich angesehen, wenn die |
| Entschädigung entweder in beiden Diensten eine Pauschale ist oder in | Entschädigung entweder in beiden Diensten eine Pauschale ist oder in |
| beiden Diensten von den tatsächlich getragenen Kosten in Sachen | beiden Diensten von den tatsächlich getragenen Kosten in Sachen |
| Krankenhauspflege abhängt. | Krankenhauspflege abhängt. |
| Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « | Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « |
| Krankenhausversicherung », die für die Mitglieder der Krankenkasse | Krankenhausversicherung », die für die Mitglieder der Krankenkasse |
| zugänglich sind, als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die | zugänglich sind, als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die |
| Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten | Person an dem je nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten |
| Datum angeschlossen war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder | Datum angeschlossen war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder |
| kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der | kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der |
| wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum | wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum |
| angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge eines Aufenthalts | angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge eines Aufenthalts |
| in einem Einzelzimmer geschuldeten Zuschlägen vorsieht oder eine | in einem Einzelzimmer geschuldeten Zuschlägen vorsieht oder eine |
| solche Beteiligung ausschliesst. In letzterem Fall ist der Dienst, für | solche Beteiligung ausschliesst. In letzterem Fall ist der Dienst, für |
| den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden | den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden |
| kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum | kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum |
| vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge | vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Beteiligung an den infolge |
| eines Aufenthalts in einem Zweibettzimmer geschuldeten Zuschlägen | eines Aufenthalts in einem Zweibettzimmer geschuldeten Zuschlägen |
| vorsieht oder eine solche Beteiligung ausschliesst. | vorsieht oder eine solche Beteiligung ausschliesst. |
| Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten | Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten |
| Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen | Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen |
| werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein | werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein |
| Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der | Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der |
| Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war, | Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war, |
| eine Deckung für Krankenhausaufenthalte, die eine Dauer von 180 Tagen | eine Deckung für Krankenhausaufenthalte, die eine Dauer von 180 Tagen |
| - aufeinanderfolgend oder nicht - pro Kalenderjahr übersteigen, | - aufeinanderfolgend oder nicht - pro Kalenderjahr übersteigen, |
| entweder vorsieht oder ausschliesst. | entweder vorsieht oder ausschliesst. |
| Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten | Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten |
| Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen | Dienste « Krankenhausversicherung » noch immer als ähnlich angesehen |
| werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein | werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein |
| Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der | Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der |
| geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den | geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den |
| Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum | Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum |
| angeschlossen war. | angeschlossen war. |
| Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « Tagegeld » | Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « Tagegeld » |
| als ähnlich angesehen, wenn eine Entschädigung für einen Zeitraum von | als ähnlich angesehen, wenn eine Entschädigung für einen Zeitraum von |
| mehr als einem Kalenderjahr entweder in beiden Diensten nicht | mehr als einem Kalenderjahr entweder in beiden Diensten nicht |
| ausgeschlossen ist oder in beiden Diensten ausgeschlossen ist und wenn | ausgeschlossen ist oder in beiden Diensten ausgeschlossen ist und wenn |
| die Beträge des in beiden Diensten vorgesehenen Tagegeldes nicht um | die Beträge des in beiden Diensten vorgesehenen Tagegeldes nicht um |
| mehr als 5 Prozent voneinander abweichen. | mehr als 5 Prozent voneinander abweichen. |
| Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « Tagegeld | Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere Dienste « Tagegeld |
| », die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, noch immer | », die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, noch immer |
| als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je | als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je |
| nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum angeschlossen | nach Fall in Artikel 3ter Nr. 2 oder 3 erwähnten Datum angeschlossen |
| war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein | war, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein |
| Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der | Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, für den der |
| geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den | geforderte Beitrag am ehesten dem Beitrag entspricht, der für den |
| Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum | Dienst gefordert wird, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum |
| angeschlossen war. | angeschlossen war. |
| Bei Beanstandungen in Bezug auf den ähnlichen Charakter eines Dienstes | Bei Beanstandungen in Bezug auf den ähnlichen Charakter eines Dienstes |
| « Krankenhausversicherung », eines Dienstes « Tagegeld » und jedes | « Krankenhausversicherung », eines Dienstes « Tagegeld » und jedes |
| anderen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 | anderen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 |
| erwähnten Dienstes fasst das Kontrollamt einen Beschluss bezüglich | erwähnten Dienstes fasst das Kontrollamt einen Beschluss bezüglich |
| ihres ähnlichen Charakters. » | ihres ähnlichen Charakters. » |
| 4) Ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4) Ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 1quinquies - Beim Anschluss an einen Dienst « | « § 1quinquies - Beim Anschluss an einen Dienst « |
| Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » muss ein medizinischer | Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » muss ein medizinischer |
| Fragebogen über den bestehenden Gesundheitszustand der betreffenden | Fragebogen über den bestehenden Gesundheitszustand der betreffenden |
| Person ausgefüllt werden, wenn der betreffende Dienst durch Absatz 2 | Person ausgefüllt werden, wenn der betreffende Dienst durch Absatz 2 |
| Nr. 2 gestattete Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen | Nr. 2 gestattete Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen |
| vorsieht. Die betreffende Person muss den Fragebogen unterzeichnen und | vorsieht. Die betreffende Person muss den Fragebogen unterzeichnen und |
| ihn ihrer Krankenkasse übergeben. | ihn ihrer Krankenkasse übergeben. |
| Das Vorhandensein bereits bestehender Krankheiten und Leiden bei der | Das Vorhandensein bereits bestehender Krankheiten und Leiden bei der |
| betreffenden Person, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes in | betreffenden Person, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes in |
| dem ausgefüllten medizinischen Fragebogen angegeben sind, darf nicht | dem ausgefüllten medizinischen Fragebogen angegeben sind, darf nicht |
| zu folgenden Massnahmen führen: | zu folgenden Massnahmen führen: |
| 1. zu einer Erhöhung der Beiträge, | 1. zu einer Erhöhung der Beiträge, |
| 2. zu anderen Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen als | 2. zu anderen Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen als |
| denjenigen, die entweder eine Beteiligung in Form einer Tagespauschale | denjenigen, die entweder eine Beteiligung in Form einer Tagespauschale |
| während eines begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums vorsehen, ohne | während eines begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums vorsehen, ohne |
| dass diese Pauschale jedoch einen Betrag unterschreiten darf, der vom | dass diese Pauschale jedoch einen Betrag unterschreiten darf, der vom |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird, oder | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird, oder |
| eine Beteiligung an den Zuschlägen, die infolge eines Aufenthalts in | eine Beteiligung an den Zuschlägen, die infolge eines Aufenthalts in |
| einem Einzelzimmer geschuldet werden, ausschliessen. | einem Einzelzimmer geschuldet werden, ausschliessen. |
| Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband sich | Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband sich |
| nicht auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich | nicht auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich |
| fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf den Gesundheitszustand in | fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf den Gesundheitszustand in |
| dem in Absatz 1 erwähnten medizinischen Fragebogen berufen, um eine | dem in Absatz 1 erwähnten medizinischen Fragebogen berufen, um eine |
| Beteiligung zu verweigern oder zu beschränken, nachdem ein Zeitraum | Beteiligung zu verweigern oder zu beschränken, nachdem ein Zeitraum |
| von 24 Monaten ab Inkrafttreten des Anschlusses eines Mitglieds bei | von 24 Monaten ab Inkrafttreten des Anschlusses eines Mitglieds bei |
| einem Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » verstrichen | einem Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » verstrichen |
| ist, wenn diese Daten sich auf eine Krankheit oder ein Leiden | ist, wenn diese Daten sich auf eine Krankheit oder ein Leiden |
| beziehen, deren Symptome sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses | beziehen, deren Symptome sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses |
| Anschlusses gezeigt hatten und die innerhalb desselben Zeitraums von | Anschlusses gezeigt hatten und die innerhalb desselben Zeitraums von |
| 24 Monaten nicht diagnostiziert worden sind. | 24 Monaten nicht diagnostiziert worden sind. |
| Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband, was | Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband, was |
| einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » betrifft, | einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » betrifft, |
| sich niemals auf das unabsichtliche Verschweigen oder die | sich niemals auf das unabsichtliche Verschweigen oder die |
| unabsichtlich fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf eine Krankheit | unabsichtlich fehlerhafte Angabe von Daten in Bezug auf eine Krankheit |
| oder ein Leiden berufen, um eine Beteiligung zu verweigern oder zu | oder ein Leiden berufen, um eine Beteiligung zu verweigern oder zu |
| beschränken, wenn diese Krankheit oder dieses Leiden sich zum | beschränken, wenn diese Krankheit oder dieses Leiden sich zum |
| Zeitpunkt des Inkraftretens des Anschlusses bei diesem Dienst noch | Zeitpunkt des Inkraftretens des Anschlusses bei diesem Dienst noch |
| nicht irgendwie gezeigt hat. | nicht irgendwie gezeigt hat. |
| Die Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « | Die Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « |
| Tagegeld », Anpassungen an den Gesundheitsindex ausgenommen, dürfen | Tagegeld », Anpassungen an den Gesundheitsindex ausgenommen, dürfen |
| nur erhöht werden: | nur erhöht werden: |
| 1. wenn die reale und bedeutende Erhöhung der Kosten für die | 1. wenn die reale und bedeutende Erhöhung der Kosten für die |
| garantierten Leistungen oder die Entwicklung der zu deckenden Risiken | garantierten Leistungen oder die Entwicklung der zu deckenden Risiken |
| dies erfordert, | dies erfordert, |
| 2. oder bei bedeutenden und aussergewöhnlichen Umständen. | 2. oder bei bedeutenden und aussergewöhnlichen Umständen. |
| Die tatsächliche und bedeutende Erhöhung der Kosten für die | Die tatsächliche und bedeutende Erhöhung der Kosten für die |
| garantierten Leistungen, die Entwicklung der zu deckenden Risiken und | garantierten Leistungen, die Entwicklung der zu deckenden Risiken und |
| die bedeutenden und aussergewöhnlichen Umstände, die im vorhergehenden | die bedeutenden und aussergewöhnlichen Umstände, die im vorhergehenden |
| Absatz erwähnt sind, werden vom Kontrollamt als solche eingeschätzt. | Absatz erwähnt sind, werden vom Kontrollamt als solche eingeschätzt. |
| Zudem dürfen die Bedingungen in Sachen Deckung der Mitglieder nur | Zudem dürfen die Bedingungen in Sachen Deckung der Mitglieder nur |
| aufgrund nachhaltiger objektiver Faktoren und im Verhältnis zu diesen | aufgrund nachhaltiger objektiver Faktoren und im Verhältnis zu diesen |
| Faktoren, die ebenfalls der Beurteilung durch das Kontrollamt | Faktoren, die ebenfalls der Beurteilung durch das Kontrollamt |
| unterliegen, abgeändert werden. » | unterliegen, abgeändert werden. » |
| 5) Ein § 1sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5) Ein § 1sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 1sexies - Spätestens am 1. Oktober 2008 erfolgt unter Teilnahme | « § 1sexies - Spätestens am 1. Oktober 2008 erfolgt unter Teilnahme |
| des Kontrollamtes eine Evaluation in Bezug auf das prinzipielle Verbot | des Kontrollamtes eine Evaluation in Bezug auf das prinzipielle Verbot |
| für Krankenkassen und Landesverbände: | für Krankenkassen und Landesverbände: |
| 1. Personen, die die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllen, um | 1. Personen, die die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllen, um |
| Mitglied der betreffenden Körperschaft zu sein, aber an einer bereits | Mitglied der betreffenden Körperschaft zu sein, aber an einer bereits |
| bestehenden Krankheit oder einem bereits bestehenden Leiden erkrankt | bestehenden Krankheit oder einem bereits bestehenden Leiden erkrankt |
| sind, den Anschluss an einen Dienst « Krankenhausversicherung » zu | sind, den Anschluss an einen Dienst « Krankenhausversicherung » zu |
| verweigern, | verweigern, |
| 2. für diese Personen eine Erhöhung der Beiträge oder Beschränkungen | 2. für diese Personen eine Erhöhung der Beiträge oder Beschränkungen |
| im Bereich der Beteiligungen vorzusehen, die nicht diejenigen sind, | im Bereich der Beteiligungen vorzusehen, die nicht diejenigen sind, |
| die aufgrund von § 1quinquies Absatz 2 Nr. 2 zugelassen sind. | die aufgrund von § 1quinquies Absatz 2 Nr. 2 zugelassen sind. |
| Entsprechend den Feststellungen im Rahmen der vorerwähnten Evaluation, | Entsprechend den Feststellungen im Rahmen der vorerwähnten Evaluation, |
| insbesondere, was die Auswirkung dieser Verbote auf die Erhöhung der | insbesondere, was die Auswirkung dieser Verbote auf die Erhöhung der |
| Beiträge, die zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Dienstes | Beiträge, die zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Dienstes |
| erforderlich sind, und auf die Entwicklung der Anzahl Mitglieder, die | erforderlich sind, und auf die Entwicklung der Anzahl Mitglieder, die |
| bei diesem Dienst angeschlossen sind, betrifft, wird der König durch | bei diesem Dienst angeschlossen sind, betrifft, wird der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, ob diese Verbote nach | einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, ob diese Verbote nach |
| dem 31. Dezember 2008 aufrechterhalten bleiben. | dem 31. Dezember 2008 aufrechterhalten bleiben. |
| Erfolgt diese Evaluation nicht, werden § 1bis Absatz 2 und 3 und § | Erfolgt diese Evaluation nicht, werden § 1bis Absatz 2 und 3 und § |
| 1quinquies Absatz 2 zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. » | 1quinquies Absatz 2 zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. » |
| 6) In § 2 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. | 6) In § 2 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. |
| Art. 3 - Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember | vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember |
| 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 2 - Satzungsbestimmungen und ihre Änderungen werden vom | « § 2 - Satzungsbestimmungen und ihre Änderungen werden vom |
| Kontrollamt nur gebilligt, wenn: | Kontrollamt nur gebilligt, wenn: |
| 1. sie nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu Gesetzes- oder | 1. sie nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu Gesetzes- oder |
| Verordnungsbestimmungen stehen, | Verordnungsbestimmungen stehen, |
| 2. sie das finanzielle Gleichgewicht der Krankenkasse, des | 2. sie das finanzielle Gleichgewicht der Krankenkasse, des |
| Landesverbands oder der betreffenden Dienste nicht gefährden, | Landesverbands oder der betreffenden Dienste nicht gefährden, |
| 3. im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge für einen Dienst « | 3. im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge für einen Dienst « |
| Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » im Sinne von Artikel 9 § | Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » im Sinne von Artikel 9 § |
| 1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband infolge einer in | 1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband infolge einer in |
| Artikel 9 § 1quinquies Absatz 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Lage | Artikel 9 § 1quinquies Absatz 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Lage |
| erforderlich ist, die vorgesehene Erhöhung der Beitragsmasse im | erforderlich ist, die vorgesehene Erhöhung der Beitragsmasse im |
| Verhältnis steht zur Erhöhung der Ausgaben im betreffenden Dienst, | Verhältnis steht zur Erhöhung der Ausgaben im betreffenden Dienst, |
| 4. im Rahmen einer Änderung der Bedingungen für die Deckung der | 4. im Rahmen einer Änderung der Bedingungen für die Deckung der |
| Mitglieder eines Dienstes « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld | Mitglieder eines Dienstes « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld |
| » im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder | » im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder |
| Landesverband infolge einer in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 7 | Landesverband infolge einer in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 7 |
| erwähnten Lage erforderlich ist, diese Änderung auf nachhaltigen | erwähnten Lage erforderlich ist, diese Änderung auf nachhaltigen |
| objektiven Faktoren beruht und im Verhältnis zu diesen Faktoren steht. | objektiven Faktoren beruht und im Verhältnis zu diesen Faktoren steht. |
| » | » |
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |