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Loi concernant la modification de la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie nationale. - Traduction allemande Wet betreffende de wijziging van de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij. - Duitse vertaling
5 MAI 2022. - Loi concernant la modification de la loi du 19 avril 5 MEI 2022. - Wet betreffende de wijziging van de wet van 19 april
2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale
de la Loterie nationale. - Traduction allemande Loterij. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei
loi du 5 mai 2022 concernant la modification de la loi du 19 avril 2022 betreffende de wijziging van de wet van 19 april 2002 tot
2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij
de la Loterie nationale (Moniteur belge du 13 mai 2022). (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002
zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie
Art. 2 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Art. 2 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie,
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom
10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Die Nationallotterie ist ebenfalls damit beauftragt, im allgemeinen "Die Nationallotterie ist ebenfalls damit beauftragt, im allgemeinen
Interesse und nach kommerziellen Methoden Glücksspiele und Wetten in Interesse und nach kommerziellen Methoden Glücksspiele und Wetten in
den Formen und gemäß den allgemeinen Modalitäten, die gemäß den den Formen und gemäß den allgemeinen Modalitäten, die gemäß den
diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz
der Spieler einschließlich seiner Ausführungserlasse festgelegt sind, der Spieler einschließlich seiner Ausführungserlasse festgelegt sind,
und gemäß dem in Artikel 14 erwähnten Geschäftsführungsvertrag zu und gemäß dem in Artikel 14 erwähnten Geschäftsführungsvertrag zu
organisieren." organisieren."
Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. der Organisation im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen "2. der Organisation im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen
Methoden von Glücksspielen und Wetten in den Formen und gemäß den Methoden von Glücksspielen und Wetten in den Formen und gemäß den
allgemeinen Modalitäten, die gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen allgemeinen Modalitäten, die gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen
des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler einschließlich Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler einschließlich
seiner Ausführungserlasse festgelegt sind, und gemäß dem in Artikel 14 seiner Ausführungserlasse festgelegt sind, und gemäß dem in Artikel 14
erwähnten Geschäftsführungsvertrag,". erwähnten Geschäftsführungsvertrag,".
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. der Verwaltung der Verrichtungen in Bezug auf Verteilung und "4. der Verwaltung der Verrichtungen in Bezug auf Verteilung und
Verwendungszweck der Zuschüsse und der von der Regierung im Rahmen von Verwendungszweck der Zuschüsse und der von der Regierung im Rahmen von
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien
erteilten Zulassungen,". erteilten Zulassungen,".
Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt:
" § 2/1 - Die Nationallotterie kann unter den weiter unten bestimmten " § 2/1 - Die Nationallotterie kann unter den weiter unten bestimmten
Bedingungen unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an Bedingungen unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften,
Vereinigungen und Einrichtungen, deren Zweck mit ihrem Vereinigungen und Einrichtungen, deren Zweck mit ihrem
Gesellschaftszweck vereinbar ist, nachstehend "Tochterunternehmen" Gesellschaftszweck vereinbar ist, nachstehend "Tochterunternehmen"
genannt, erwerben. genannt, erwerben.
§ 2/2 - Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der § 2/2 - Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen über den Erwerb der in § 2/1 erwähnten abgegebenen Stimmen über den Erwerb der in § 2/1 erwähnten
Beteiligungen, sofern die gesamte Beteiligung: Beteiligungen, sofern die gesamte Beteiligung:
1. weniger als fünfundzwanzig Prozent des Kapitals des betreffenden 1. weniger als fünfundzwanzig Prozent des Kapitals des betreffenden
Tochterunternehmens darstellt, Tochterunternehmens darstellt,
2. unter einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass 2. unter einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmten Prozentsatz des Eigenkapitals der Nationallotterie liegt. bestimmten Prozentsatz des Eigenkapitals der Nationallotterie liegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in
Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Grenze von fünfundzwanzig Prozent herabsetzen. Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Grenze von fünfundzwanzig Prozent herabsetzen.
Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen den Erwerb einer Beteiligung beschließen, die eine der in Stimmen den Erwerb einer Beteiligung beschließen, die eine der in
Absatz 1 erwähnten Grenzen oder beide dort erwähnten Grenzen Absatz 1 erwähnten Grenzen oder beide dort erwähnten Grenzen
überschreitet. überschreitet.
§ 2/3 - Der König kann es der Nationallotterie durch einen im § 2/3 - Der König kann es der Nationallotterie durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass gegebenenfalls unter den von Ihm Ministerrat beratenen Erlass gegebenenfalls unter den von Ihm
bestimmten Sonderbedingungen erlauben, ein Tochterunternehmen an der bestimmten Sonderbedingungen erlauben, ein Tochterunternehmen an der
Ausführung ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes zu beteiligen, Ausführung ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes zu beteiligen,
sofern die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung öffentlicher sofern die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung öffentlicher
Behörden an dem betreffenden Tochterunternehmen mehr als fünfzig Behörden an dem betreffenden Tochterunternehmen mehr als fünfzig
Prozent des Kapitals darstellt und satzungsgemäß auf mehr als Prozent des Kapitals darstellt und satzungsgemäß auf mehr als
fünfundsiebzig Prozent der Stimmen und Mandate in allen Organen des fünfundsiebzig Prozent der Stimmen und Mandate in allen Organen des
betreffenden Tochterunternehmens Anrecht gibt. betreffenden Tochterunternehmens Anrecht gibt.
Übertragungen von Aktien, die das Kapital vertreten, durch die die in Übertragungen von Aktien, die das Kapital vertreten, durch die die in
Absatz 1 erwähnte unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Absatz 1 erwähnte unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
öffentlicher Behörden an diesem Kapital nicht mehr über fünfzig öffentlicher Behörden an diesem Kapital nicht mehr über fünfzig
Prozent liegt, sind von Rechts wegen nichtig, es sei denn, diese Prozent liegt, sind von Rechts wegen nichtig, es sei denn, diese
Beteiligung öffentlicher Behörden wird innerhalb einer Frist von drei Beteiligung öffentlicher Behörden wird innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach dieser Übertragung durch eine Kapitalerhöhung, die ganz Monaten nach dieser Übertragung durch eine Kapitalerhöhung, die ganz
oder teilweise von öffentlichen Behörden gezeichnet wird, wieder auf oder teilweise von öffentlichen Behörden gezeichnet wird, wieder auf
über fünfzig Prozent erhöht. über fünfzig Prozent erhöht.
Die in Absatz 1 und 2 festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Die in Absatz 1 und 2 festgelegten Bedingungen in Bezug auf die
Beteiligung öffentlicher Behörden sind nicht auf Projekte der Beteiligung öffentlicher Behörden sind nicht auf Projekte der
internationalen Zusammenarbeit, deren Anwendungsbereich über das internationalen Zusammenarbeit, deren Anwendungsbereich über das
Staatsgebiet des Königreichs hinausgeht, anwendbar. Staatsgebiet des Königreichs hinausgeht, anwendbar.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter
öffentlicher Behörde eine oder mehrere der in Artikel 42 des Gesetzes öffentlicher Behörde eine oder mehrere der in Artikel 42 des Gesetzes
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen erwähnten Behörden. Wirtschaftsunternehmen erwähnten Behörden.
§ 2/4 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König § 2/4 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König
dem nach belgischem Recht gegründeten Tochterunternehmen dem nach belgischem Recht gegründeten Tochterunternehmen
gegebenenfalls für die von Ihm bestimmte Dauer den Status einer gegebenenfalls für die von Ihm bestimmte Dauer den Status einer
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft zuerkennen. In diesem Fall öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft zuerkennen. In diesem Fall
haften das Tochterunternehmen und die Nationallotterie dem haften das Tochterunternehmen und die Nationallotterie dem
Föderalstaat gegenüber gesamtschuldnerisch für die Ausführung durch Föderalstaat gegenüber gesamtschuldnerisch für die Ausführung durch
das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an
denen es beteiligt ist, und zwar bis zum Inkrafttreten eines denen es beteiligt ist, und zwar bis zum Inkrafttreten eines
Geschäftsführungsvertrags mit diesem Tochterunternehmen. Geschäftsführungsvertrags mit diesem Tochterunternehmen.
In Ermangelung einer Zuerkennung gemäß Absatz 1 bleibt die In Ermangelung einer Zuerkennung gemäß Absatz 1 bleibt die
Nationallotterie dem Staat gegenüber haftbar für die Ausführung durch Nationallotterie dem Staat gegenüber haftbar für die Ausführung durch
das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an
denen es beteiligt ist. denen es beteiligt ist.
Absatz 2 ist nicht auf Projekte der internationalen Zusammenarbeit, Absatz 2 ist nicht auf Projekte der internationalen Zusammenarbeit,
deren Anwendungsbereich über das Staatsgebiet des Königreichs deren Anwendungsbereich über das Staatsgebiet des Königreichs
hinausgeht, anwendbar. hinausgeht, anwendbar.
§ 2/5 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König § 2/5 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König
gesetzliche ausschließliche Rechte der Nationallotterie auf ein gesetzliche ausschließliche Rechte der Nationallotterie auf ein
Tochterunternehmen der Nationallotterie übertragen oder diesem Tochterunternehmen der Nationallotterie übertragen oder diesem
Tochterunternehmen solche Rechte zuerkennen, sofern diese Übertragung Tochterunternehmen solche Rechte zuerkennen, sofern diese Übertragung
oder Zuerkennung für die Entwicklung des Tochterunternehmens notwendig oder Zuerkennung für die Entwicklung des Tochterunternehmens notwendig
ist. In diesem Fall kann der König dem betreffenden Tochterunternehmen ist. In diesem Fall kann der König dem betreffenden Tochterunternehmen
den Status einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft gemäß § 2/4 den Status einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft gemäß § 2/4
zuerkennen. zuerkennen.
§ 2/6 - Die Paragraphen 2/1 bis 2/5 sind auch auf die Gründung von § 2/6 - Die Paragraphen 2/1 bis 2/5 sind auch auf die Gründung von
Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und Stiftungen durch die Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und Stiftungen durch die
Nationallotterie anwendbar." Nationallotterie anwendbar."
Art. 5 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Personalmitglieder der Nationallotterie werden im Rahmen " § 1 - Die Personalmitglieder der Nationallotterie werden im Rahmen
eines Arbeitsvertrags eingestellt, der dem Gesetz vom 3. Juli 1978 eines Arbeitsvertrags eingestellt, der dem Gesetz vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge unterliegt." über die Arbeitsverträge unterliegt."
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Stellenplan und Personalordnung" 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Stellenplan und Personalordnung"
durch die Wörter "den Stellenplan" ersetzt. durch die Wörter "den Stellenplan" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ", Disziplinarordnung" 3. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ", Disziplinarordnung"
gestrichen. gestrichen.
4. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. 4. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
5. In § 1 wird Absatz 5 gestrichen. 5. In § 1 wird Absatz 5 gestrichen.
6. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Neben den Personalmitgliedern, die im Rahmen eines in § 1 " § 3 - Neben den Personalmitgliedern, die im Rahmen eines in § 1
erwähnten Arbeitsvertrags angeworben werden, kann die Nationallotterie erwähnten Arbeitsvertrags angeworben werden, kann die Nationallotterie
statutarische Bedienstete öffentlicher Dienste beschäftigen, die zu statutarische Bedienstete öffentlicher Dienste beschäftigen, die zu
diesem Zweck von ihrem ursprünglichen Dienst bestimmt oder abgeordnet diesem Zweck von ihrem ursprünglichen Dienst bestimmt oder abgeordnet
worden sind, und zwar im Rahmen eines in § 1 vorgesehenen worden sind, und zwar im Rahmen eines in § 1 vorgesehenen
Arbeitsvertrags." Arbeitsvertrags."
7. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Diese bestimmten oder abgeordneten Personalmitglieder unterliegen "Diese bestimmten oder abgeordneten Personalmitglieder unterliegen
weiterhin den für ihren öffentlichen Dienst oder ihr ursprüngliches weiterhin den für ihren öffentlichen Dienst oder ihr ursprüngliches
Statut geltenden Regeln in Bezug auf ihre erworbenen Rechte, den Statut geltenden Regeln in Bezug auf ihre erworbenen Rechte, den
Regeln, die sie ermächtigen, im Rahmen eines Arbeitsvertrags für die Regeln, die sie ermächtigen, im Rahmen eines Arbeitsvertrags für die
Nationallotterie zu arbeiten, und den Regeln zur Festlegung ihres Nationallotterie zu arbeiten, und den Regeln zur Festlegung ihres
administrativen Standes und ihren Folgen." administrativen Standes und ihren Folgen."
Art. 6 - In Kapitel VIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 37/2 mit Art. 6 - In Kapitel VIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 37/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37/2 - Ein Interesse habender Dritter oder gerichtlich "Art. 37/2 - Ein Interesse habender Dritter oder gerichtlich
bestellter Dritter kann beantragen, dass einem Spieler, der gemäß dem bestellter Dritter kann beantragen, dass einem Spieler, der gemäß dem
Königlichen Erlass vom 24. November 2009 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 24. November 2009 zur Festlegung der
allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der
Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien und Wettbewerben Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien und Wettbewerben
über Instrumente der Informationsgesellschaft Inhaber eines über Instrumente der Informationsgesellschaft Inhaber eines
Spielerkontos ist, der Zugang zu einem Teil oder allen von der Spielerkontos ist, der Zugang zu einem Teil oder allen von der
Nationallotterie angebotenen Fernspielen untersagt wird. Der König Nationallotterie angebotenen Fernspielen untersagt wird. Der König
sieht ein Verfahren für das Zugangsverbot und für die Aufhebung des sieht ein Verfahren für das Zugangsverbot und für die Aufhebung des
Zugangsverbots vor." Zugangsverbots vor."
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der mit der Nationallotterie beauftragte Staatssekretär Der mit der Nationallotterie beauftragte Staatssekretär
S. MAHDI S. MAHDI
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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