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Loi concernant la modification de la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie nationale. - Traduction allemande | Wet betreffende de wijziging van de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij. - Duitse vertaling |
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5 MAI 2022. - Loi concernant la modification de la loi du 19 avril | 5 MEI 2022. - Wet betreffende de wijziging van de wet van 19 april |
2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion | 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale |
de la Loterie nationale. - Traduction allemande | Loterij. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei |
loi du 5 mai 2022 concernant la modification de la loi du 19 avril | 2022 betreffende de wijziging van de wet van 19 april 2002 tot |
2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion | rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij |
de la Loterie nationale (Moniteur belge du 13 mai 2022). | (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 | 5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 |
zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie | zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur |
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie | Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie |
Art. 2 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur | Art. 2 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur |
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, | Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom |
10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: | 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Die Nationallotterie ist ebenfalls damit beauftragt, im allgemeinen | "Die Nationallotterie ist ebenfalls damit beauftragt, im allgemeinen |
Interesse und nach kommerziellen Methoden Glücksspiele und Wetten in | Interesse und nach kommerziellen Methoden Glücksspiele und Wetten in |
den Formen und gemäß den allgemeinen Modalitäten, die gemäß den | den Formen und gemäß den allgemeinen Modalitäten, die gemäß den |
diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz | Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz |
der Spieler einschließlich seiner Ausführungserlasse festgelegt sind, | der Spieler einschließlich seiner Ausführungserlasse festgelegt sind, |
und gemäß dem in Artikel 14 erwähnten Geschäftsführungsvertrag zu | und gemäß dem in Artikel 14 erwähnten Geschäftsführungsvertrag zu |
organisieren." | organisieren." |
Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. der Organisation im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen | "2. der Organisation im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen |
Methoden von Glücksspielen und Wetten in den Formen und gemäß den | Methoden von Glücksspielen und Wetten in den Formen und gemäß den |
allgemeinen Modalitäten, die gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen | allgemeinen Modalitäten, die gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen |
des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die | des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler einschließlich | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler einschließlich |
seiner Ausführungserlasse festgelegt sind, und gemäß dem in Artikel 14 | seiner Ausführungserlasse festgelegt sind, und gemäß dem in Artikel 14 |
erwähnten Geschäftsführungsvertrag,". | erwähnten Geschäftsführungsvertrag,". |
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. der Verwaltung der Verrichtungen in Bezug auf Verteilung und | "4. der Verwaltung der Verrichtungen in Bezug auf Verteilung und |
Verwendungszweck der Zuschüsse und der von der Regierung im Rahmen von | Verwendungszweck der Zuschüsse und der von der Regierung im Rahmen von |
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien | Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien |
erteilten Zulassungen,". | erteilten Zulassungen,". |
Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2/1 - Die Nationallotterie kann unter den weiter unten bestimmten | " § 2/1 - Die Nationallotterie kann unter den weiter unten bestimmten |
Bedingungen unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an | Bedingungen unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an |
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, | öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, |
Vereinigungen und Einrichtungen, deren Zweck mit ihrem | Vereinigungen und Einrichtungen, deren Zweck mit ihrem |
Gesellschaftszweck vereinbar ist, nachstehend "Tochterunternehmen" | Gesellschaftszweck vereinbar ist, nachstehend "Tochterunternehmen" |
genannt, erwerben. | genannt, erwerben. |
§ 2/2 - Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der | § 2/2 - Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der |
abgegebenen Stimmen über den Erwerb der in § 2/1 erwähnten | abgegebenen Stimmen über den Erwerb der in § 2/1 erwähnten |
Beteiligungen, sofern die gesamte Beteiligung: | Beteiligungen, sofern die gesamte Beteiligung: |
1. weniger als fünfundzwanzig Prozent des Kapitals des betreffenden | 1. weniger als fünfundzwanzig Prozent des Kapitals des betreffenden |
Tochterunternehmens darstellt, | Tochterunternehmens darstellt, |
2. unter einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 2. unter einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmten Prozentsatz des Eigenkapitals der Nationallotterie liegt. | bestimmten Prozentsatz des Eigenkapitals der Nationallotterie liegt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Grenze von fünfundzwanzig Prozent herabsetzen. | Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Grenze von fünfundzwanzig Prozent herabsetzen. |
Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen | Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen |
Stimmen den Erwerb einer Beteiligung beschließen, die eine der in | Stimmen den Erwerb einer Beteiligung beschließen, die eine der in |
Absatz 1 erwähnten Grenzen oder beide dort erwähnten Grenzen | Absatz 1 erwähnten Grenzen oder beide dort erwähnten Grenzen |
überschreitet. | überschreitet. |
§ 2/3 - Der König kann es der Nationallotterie durch einen im | § 2/3 - Der König kann es der Nationallotterie durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass gegebenenfalls unter den von Ihm | Ministerrat beratenen Erlass gegebenenfalls unter den von Ihm |
bestimmten Sonderbedingungen erlauben, ein Tochterunternehmen an der | bestimmten Sonderbedingungen erlauben, ein Tochterunternehmen an der |
Ausführung ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes zu beteiligen, | Ausführung ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes zu beteiligen, |
sofern die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung öffentlicher | sofern die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung öffentlicher |
Behörden an dem betreffenden Tochterunternehmen mehr als fünfzig | Behörden an dem betreffenden Tochterunternehmen mehr als fünfzig |
Prozent des Kapitals darstellt und satzungsgemäß auf mehr als | Prozent des Kapitals darstellt und satzungsgemäß auf mehr als |
fünfundsiebzig Prozent der Stimmen und Mandate in allen Organen des | fünfundsiebzig Prozent der Stimmen und Mandate in allen Organen des |
betreffenden Tochterunternehmens Anrecht gibt. | betreffenden Tochterunternehmens Anrecht gibt. |
Übertragungen von Aktien, die das Kapital vertreten, durch die die in | Übertragungen von Aktien, die das Kapital vertreten, durch die die in |
Absatz 1 erwähnte unmittelbare oder mittelbare Beteiligung | Absatz 1 erwähnte unmittelbare oder mittelbare Beteiligung |
öffentlicher Behörden an diesem Kapital nicht mehr über fünfzig | öffentlicher Behörden an diesem Kapital nicht mehr über fünfzig |
Prozent liegt, sind von Rechts wegen nichtig, es sei denn, diese | Prozent liegt, sind von Rechts wegen nichtig, es sei denn, diese |
Beteiligung öffentlicher Behörden wird innerhalb einer Frist von drei | Beteiligung öffentlicher Behörden wird innerhalb einer Frist von drei |
Monaten nach dieser Übertragung durch eine Kapitalerhöhung, die ganz | Monaten nach dieser Übertragung durch eine Kapitalerhöhung, die ganz |
oder teilweise von öffentlichen Behörden gezeichnet wird, wieder auf | oder teilweise von öffentlichen Behörden gezeichnet wird, wieder auf |
über fünfzig Prozent erhöht. | über fünfzig Prozent erhöht. |
Die in Absatz 1 und 2 festgelegten Bedingungen in Bezug auf die | Die in Absatz 1 und 2 festgelegten Bedingungen in Bezug auf die |
Beteiligung öffentlicher Behörden sind nicht auf Projekte der | Beteiligung öffentlicher Behörden sind nicht auf Projekte der |
internationalen Zusammenarbeit, deren Anwendungsbereich über das | internationalen Zusammenarbeit, deren Anwendungsbereich über das |
Staatsgebiet des Königreichs hinausgeht, anwendbar. | Staatsgebiet des Königreichs hinausgeht, anwendbar. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
öffentlicher Behörde eine oder mehrere der in Artikel 42 des Gesetzes | öffentlicher Behörde eine oder mehrere der in Artikel 42 des Gesetzes |
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen erwähnten Behörden. | Wirtschaftsunternehmen erwähnten Behörden. |
§ 2/4 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König | § 2/4 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König |
dem nach belgischem Recht gegründeten Tochterunternehmen | dem nach belgischem Recht gegründeten Tochterunternehmen |
gegebenenfalls für die von Ihm bestimmte Dauer den Status einer | gegebenenfalls für die von Ihm bestimmte Dauer den Status einer |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft zuerkennen. In diesem Fall | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft zuerkennen. In diesem Fall |
haften das Tochterunternehmen und die Nationallotterie dem | haften das Tochterunternehmen und die Nationallotterie dem |
Föderalstaat gegenüber gesamtschuldnerisch für die Ausführung durch | Föderalstaat gegenüber gesamtschuldnerisch für die Ausführung durch |
das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an | das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an |
denen es beteiligt ist, und zwar bis zum Inkrafttreten eines | denen es beteiligt ist, und zwar bis zum Inkrafttreten eines |
Geschäftsführungsvertrags mit diesem Tochterunternehmen. | Geschäftsführungsvertrags mit diesem Tochterunternehmen. |
In Ermangelung einer Zuerkennung gemäß Absatz 1 bleibt die | In Ermangelung einer Zuerkennung gemäß Absatz 1 bleibt die |
Nationallotterie dem Staat gegenüber haftbar für die Ausführung durch | Nationallotterie dem Staat gegenüber haftbar für die Ausführung durch |
das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an | das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an |
denen es beteiligt ist. | denen es beteiligt ist. |
Absatz 2 ist nicht auf Projekte der internationalen Zusammenarbeit, | Absatz 2 ist nicht auf Projekte der internationalen Zusammenarbeit, |
deren Anwendungsbereich über das Staatsgebiet des Königreichs | deren Anwendungsbereich über das Staatsgebiet des Königreichs |
hinausgeht, anwendbar. | hinausgeht, anwendbar. |
§ 2/5 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König | § 2/5 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König |
gesetzliche ausschließliche Rechte der Nationallotterie auf ein | gesetzliche ausschließliche Rechte der Nationallotterie auf ein |
Tochterunternehmen der Nationallotterie übertragen oder diesem | Tochterunternehmen der Nationallotterie übertragen oder diesem |
Tochterunternehmen solche Rechte zuerkennen, sofern diese Übertragung | Tochterunternehmen solche Rechte zuerkennen, sofern diese Übertragung |
oder Zuerkennung für die Entwicklung des Tochterunternehmens notwendig | oder Zuerkennung für die Entwicklung des Tochterunternehmens notwendig |
ist. In diesem Fall kann der König dem betreffenden Tochterunternehmen | ist. In diesem Fall kann der König dem betreffenden Tochterunternehmen |
den Status einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft gemäß § 2/4 | den Status einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft gemäß § 2/4 |
zuerkennen. | zuerkennen. |
§ 2/6 - Die Paragraphen 2/1 bis 2/5 sind auch auf die Gründung von | § 2/6 - Die Paragraphen 2/1 bis 2/5 sind auch auf die Gründung von |
Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und Stiftungen durch die | Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und Stiftungen durch die |
Nationallotterie anwendbar." | Nationallotterie anwendbar." |
Art. 5 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Personalmitglieder der Nationallotterie werden im Rahmen | " § 1 - Die Personalmitglieder der Nationallotterie werden im Rahmen |
eines Arbeitsvertrags eingestellt, der dem Gesetz vom 3. Juli 1978 | eines Arbeitsvertrags eingestellt, der dem Gesetz vom 3. Juli 1978 |
über die Arbeitsverträge unterliegt." | über die Arbeitsverträge unterliegt." |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Stellenplan und Personalordnung" | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Stellenplan und Personalordnung" |
durch die Wörter "den Stellenplan" ersetzt. | durch die Wörter "den Stellenplan" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ", Disziplinarordnung" | 3. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ", Disziplinarordnung" |
gestrichen. | gestrichen. |
4. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. | 4. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. |
5. In § 1 wird Absatz 5 gestrichen. | 5. In § 1 wird Absatz 5 gestrichen. |
6. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Neben den Personalmitgliedern, die im Rahmen eines in § 1 | " § 3 - Neben den Personalmitgliedern, die im Rahmen eines in § 1 |
erwähnten Arbeitsvertrags angeworben werden, kann die Nationallotterie | erwähnten Arbeitsvertrags angeworben werden, kann die Nationallotterie |
statutarische Bedienstete öffentlicher Dienste beschäftigen, die zu | statutarische Bedienstete öffentlicher Dienste beschäftigen, die zu |
diesem Zweck von ihrem ursprünglichen Dienst bestimmt oder abgeordnet | diesem Zweck von ihrem ursprünglichen Dienst bestimmt oder abgeordnet |
worden sind, und zwar im Rahmen eines in § 1 vorgesehenen | worden sind, und zwar im Rahmen eines in § 1 vorgesehenen |
Arbeitsvertrags." | Arbeitsvertrags." |
7. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Diese bestimmten oder abgeordneten Personalmitglieder unterliegen | "Diese bestimmten oder abgeordneten Personalmitglieder unterliegen |
weiterhin den für ihren öffentlichen Dienst oder ihr ursprüngliches | weiterhin den für ihren öffentlichen Dienst oder ihr ursprüngliches |
Statut geltenden Regeln in Bezug auf ihre erworbenen Rechte, den | Statut geltenden Regeln in Bezug auf ihre erworbenen Rechte, den |
Regeln, die sie ermächtigen, im Rahmen eines Arbeitsvertrags für die | Regeln, die sie ermächtigen, im Rahmen eines Arbeitsvertrags für die |
Nationallotterie zu arbeiten, und den Regeln zur Festlegung ihres | Nationallotterie zu arbeiten, und den Regeln zur Festlegung ihres |
administrativen Standes und ihren Folgen." | administrativen Standes und ihren Folgen." |
Art. 6 - In Kapitel VIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 37/2 mit | Art. 6 - In Kapitel VIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 37/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37/2 - Ein Interesse habender Dritter oder gerichtlich | "Art. 37/2 - Ein Interesse habender Dritter oder gerichtlich |
bestellter Dritter kann beantragen, dass einem Spieler, der gemäß dem | bestellter Dritter kann beantragen, dass einem Spieler, der gemäß dem |
Königlichen Erlass vom 24. November 2009 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 24. November 2009 zur Festlegung der |
allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der | allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der |
Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien und Wettbewerben | Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien und Wettbewerben |
über Instrumente der Informationsgesellschaft Inhaber eines | über Instrumente der Informationsgesellschaft Inhaber eines |
Spielerkontos ist, der Zugang zu einem Teil oder allen von der | Spielerkontos ist, der Zugang zu einem Teil oder allen von der |
Nationallotterie angebotenen Fernspielen untersagt wird. Der König | Nationallotterie angebotenen Fernspielen untersagt wird. Der König |
sieht ein Verfahren für das Zugangsverbot und für die Aufhebung des | sieht ein Verfahren für das Zugangsverbot und für die Aufhebung des |
Zugangsverbots vor." | Zugangsverbots vor." |
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der mit der Nationallotterie beauftragte Staatssekretär | Der mit der Nationallotterie beauftragte Staatssekretär |
S. MAHDI | S. MAHDI |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |