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| Loi modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux fermetures d'entreprises. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting van de ondernemingen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 5 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux | 5 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 |
| fermetures d'entreprises. - Traduction allemande | betreffende de sluiting van de ondernemingen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei |
| loi du 5 mai 2019 modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux | 2019 tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting |
| fermetures d'entreprises (Moniteur belge du 12 juin 2019). | van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2002 | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2002 |
| über die Unternehmensschließungen | über die Unternehmensschließungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 4 des Gesetzes vom 26. | Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 4 des Gesetzes vom 26. |
| Juni 2002 über die Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: | Juni 2002 über die Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: |
| "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bestimmt der König, was | "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bestimmt der König, was |
| man unter freien Berufen versteht." | man unter freien Berufen versteht." |
| Art. 3 - Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | Art. 3 - Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
| Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: | Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: |
| "3. Konkursdatum: das Datum des Urteils der Konkurseröffnung wie in | "3. Konkursdatum: das Datum des Urteils der Konkurseröffnung wie in |
| Artikel XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt,". | Artikel XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt,". |
| Art. 4 - In Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | Art. 4 - In Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
| Unternehmensschließungen werden die Wörter "gegen sie ein | Unternehmensschließungen werden die Wörter "gegen sie ein |
| Konkursverfahren gemäß Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August | Konkursverfahren gemäß Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August |
| 1997 eröffnet worden ist" durch die Wörter "über sie gemäß Artikel | 1997 eröffnet worden ist" durch die Wörter "über sie gemäß Artikel |
| XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches der Konkurs eröffnet worden ist" | XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches der Konkurs eröffnet worden ist" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | Art. 5 - Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
| Unternehmensschließungen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli | Unternehmensschließungen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli |
| 2006, wird wie folgt ersetzt: | 2006, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 12 - Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 des vorliegenden Gesetzes | "Art. 12 - Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 des vorliegenden Gesetzes |
| findet nur Anwendung im Falle der Übernahme des Vermögens innerhalb | findet nur Anwendung im Falle der Übernahme des Vermögens innerhalb |
| einer Frist von zwei Monaten ab dem Konkursdatum oder innerhalb | einer Frist von zwei Monaten ab dem Konkursdatum oder innerhalb |
| jeglicher anderen Frist, die durch ein innerhalb des Nationalen | jeglicher anderen Frist, die durch ein innerhalb des Nationalen |
| Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt | Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt |
| wird. | wird. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann um zwei Monate verlängert werden, | Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann um zwei Monate verlängert werden, |
| wenn bei Ablauf dieser Frist: | wenn bei Ablauf dieser Frist: |
| - der Konkursverwalter dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch | - der Konkursverwalter dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch |
| immer Verhandlungen mit einem Übernahmekandidaten laufen, oder | immer Verhandlungen mit einem Übernahmekandidaten laufen, oder |
| - der Konkursverwalter es versäumt hat, dem Fonds die in Artikel 50 § | - der Konkursverwalter es versäumt hat, dem Fonds die in Artikel 50 § |
| 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007 zur Ausführung des | 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007 zur Ausführung des |
| Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen | Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen |
| vorgesehenen Informationen mitzuteilen. | vorgesehenen Informationen mitzuteilen. |
| Die zweite Frist wie in Absatz 2 erwähnt kann um weitere zwei Monate | Die zweite Frist wie in Absatz 2 erwähnt kann um weitere zwei Monate |
| verlängert werden, wenn der Konkursverwalter bei Ablauf dieser zweiten | verlängert werden, wenn der Konkursverwalter bei Ablauf dieser zweiten |
| Frist dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch immer Verhandlungen | Frist dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch immer Verhandlungen |
| mit einem Übernahmekandidaten laufen." | mit einem Übernahmekandidaten laufen." |
| Art. 6 - In Artikel 40bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 6 - In Artikel 40bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Wörter "innerhalb einer Frist | das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Wörter "innerhalb einer Frist |
| von sechs Monaten" durch die Wörter "innerhalb der in Artikel 12 | von sechs Monaten" durch die Wörter "innerhalb der in Artikel 12 |
| vorgesehenen Frist" ersetzt. | vorgesehenen Frist" ersetzt. |
| Art. 7 - Artikel 42 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 42 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 11. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | 11. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 2 letzter Gedankenstrich werden die Wörter "sechs | 1. In Absatz 1 Nr. 2 letzter Gedankenstrich werden die Wörter "sechs |
| Monaten" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt. | Monaten" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter |
| "vier Monaten" ersetzt. | "vier Monaten" ersetzt. |
| 3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. | 3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 finden Anwendung im | Art. 8 - Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 finden Anwendung im |
| Falle einer Unternehmensschließung, deren Datum nach dem Datum ihres | Falle einer Unternehmensschließung, deren Datum nach dem Datum ihres |
| Inkrafttretens liegt. | Inkrafttretens liegt. |
| Art. 9 - Die Artikel 5, 6, 7 und 8 werden wirksam mit 1. April 2019. | Art. 9 - Die Artikel 5, 6, 7 und 8 werden wirksam mit 1. April 2019. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |