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Loi modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux fermetures d'entreprises. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting van de ondernemingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux | 5 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 |
fermetures d'entreprises. - Traduction allemande | betreffende de sluiting van de ondernemingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei |
loi du 5 mai 2019 modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux | 2019 tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting |
fermetures d'entreprises (Moniteur belge du 12 juin 2019). | van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2002 | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2002 |
über die Unternehmensschließungen | über die Unternehmensschließungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 4 des Gesetzes vom 26. | Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 4 des Gesetzes vom 26. |
Juni 2002 über die Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: | Juni 2002 über die Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bestimmt der König, was | "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bestimmt der König, was |
man unter freien Berufen versteht." | man unter freien Berufen versteht." |
Art. 3 - Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | Art. 3 - Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: | Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: |
"3. Konkursdatum: das Datum des Urteils der Konkurseröffnung wie in | "3. Konkursdatum: das Datum des Urteils der Konkurseröffnung wie in |
Artikel XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt,". | Artikel XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt,". |
Art. 4 - In Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | Art. 4 - In Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
Unternehmensschließungen werden die Wörter "gegen sie ein | Unternehmensschließungen werden die Wörter "gegen sie ein |
Konkursverfahren gemäß Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August | Konkursverfahren gemäß Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August |
1997 eröffnet worden ist" durch die Wörter "über sie gemäß Artikel | 1997 eröffnet worden ist" durch die Wörter "über sie gemäß Artikel |
XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches der Konkurs eröffnet worden ist" | XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches der Konkurs eröffnet worden ist" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | Art. 5 - Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
Unternehmensschließungen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli | Unternehmensschließungen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli |
2006, wird wie folgt ersetzt: | 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 12 - Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 des vorliegenden Gesetzes | "Art. 12 - Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 des vorliegenden Gesetzes |
findet nur Anwendung im Falle der Übernahme des Vermögens innerhalb | findet nur Anwendung im Falle der Übernahme des Vermögens innerhalb |
einer Frist von zwei Monaten ab dem Konkursdatum oder innerhalb | einer Frist von zwei Monaten ab dem Konkursdatum oder innerhalb |
jeglicher anderen Frist, die durch ein innerhalb des Nationalen | jeglicher anderen Frist, die durch ein innerhalb des Nationalen |
Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt | Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt |
wird. | wird. |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann um zwei Monate verlängert werden, | Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann um zwei Monate verlängert werden, |
wenn bei Ablauf dieser Frist: | wenn bei Ablauf dieser Frist: |
- der Konkursverwalter dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch | - der Konkursverwalter dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch |
immer Verhandlungen mit einem Übernahmekandidaten laufen, oder | immer Verhandlungen mit einem Übernahmekandidaten laufen, oder |
- der Konkursverwalter es versäumt hat, dem Fonds die in Artikel 50 § | - der Konkursverwalter es versäumt hat, dem Fonds die in Artikel 50 § |
1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007 zur Ausführung des | 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen | Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen |
vorgesehenen Informationen mitzuteilen. | vorgesehenen Informationen mitzuteilen. |
Die zweite Frist wie in Absatz 2 erwähnt kann um weitere zwei Monate | Die zweite Frist wie in Absatz 2 erwähnt kann um weitere zwei Monate |
verlängert werden, wenn der Konkursverwalter bei Ablauf dieser zweiten | verlängert werden, wenn der Konkursverwalter bei Ablauf dieser zweiten |
Frist dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch immer Verhandlungen | Frist dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch immer Verhandlungen |
mit einem Übernahmekandidaten laufen." | mit einem Übernahmekandidaten laufen." |
Art. 6 - In Artikel 40bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 6 - In Artikel 40bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Wörter "innerhalb einer Frist | das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Wörter "innerhalb einer Frist |
von sechs Monaten" durch die Wörter "innerhalb der in Artikel 12 | von sechs Monaten" durch die Wörter "innerhalb der in Artikel 12 |
vorgesehenen Frist" ersetzt. | vorgesehenen Frist" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 42 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 42 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom |
11. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | 11. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 2 letzter Gedankenstrich werden die Wörter "sechs | 1. In Absatz 1 Nr. 2 letzter Gedankenstrich werden die Wörter "sechs |
Monaten" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt. | Monaten" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter |
"vier Monaten" ersetzt. | "vier Monaten" ersetzt. |
3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. | 3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. |
Art. 8 - Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 finden Anwendung im | Art. 8 - Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 finden Anwendung im |
Falle einer Unternehmensschließung, deren Datum nach dem Datum ihres | Falle einer Unternehmensschließung, deren Datum nach dem Datum ihres |
Inkrafttretens liegt. | Inkrafttretens liegt. |
Art. 9 - Die Artikel 5, 6, 7 und 8 werden wirksam mit 1. April 2019. | Art. 9 - Die Artikel 5, 6, 7 und 8 werden wirksam mit 1. April 2019. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |