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Vue multilingue de Loi du 05/05/2019
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Loi modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux fermetures d'entreprises. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting van de ondernemingen. - Duitse vertaling
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5 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux 5 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 2002
fermetures d'entreprises. - Traduction allemande betreffende de sluiting van de ondernemingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei
loi du 5 mai 2019 modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux 2019 tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting
fermetures d'entreprises (Moniteur belge du 12 juin 2019). van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2002 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2002
über die Unternehmensschließungen über die Unternehmensschließungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 4 des Gesetzes vom 26.
Juni 2002 über die Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: Juni 2002 über die Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bestimmt der König, was "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bestimmt der König, was
man unter freien Berufen versteht." man unter freien Berufen versteht."
Art. 3 - Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Art. 3 - Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt:
"3. Konkursdatum: das Datum des Urteils der Konkurseröffnung wie in "3. Konkursdatum: das Datum des Urteils der Konkurseröffnung wie in
Artikel XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt,". Artikel XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt,".
Art. 4 - In Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Art. 4 - In Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
Unternehmensschließungen werden die Wörter "gegen sie ein Unternehmensschließungen werden die Wörter "gegen sie ein
Konkursverfahren gemäß Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August Konkursverfahren gemäß Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August
1997 eröffnet worden ist" durch die Wörter "über sie gemäß Artikel 1997 eröffnet worden ist" durch die Wörter "über sie gemäß Artikel
XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches der Konkurs eröffnet worden ist" XX.100 des Wirtschaftsgesetzbuches der Konkurs eröffnet worden ist"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Art. 5 - Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
Unternehmensschließungen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli Unternehmensschließungen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli
2006, wird wie folgt ersetzt: 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 des vorliegenden Gesetzes "Art. 12 - Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 des vorliegenden Gesetzes
findet nur Anwendung im Falle der Übernahme des Vermögens innerhalb findet nur Anwendung im Falle der Übernahme des Vermögens innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ab dem Konkursdatum oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Konkursdatum oder innerhalb
jeglicher anderen Frist, die durch ein innerhalb des Nationalen jeglicher anderen Frist, die durch ein innerhalb des Nationalen
Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt
wird. wird.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann um zwei Monate verlängert werden, Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann um zwei Monate verlängert werden,
wenn bei Ablauf dieser Frist: wenn bei Ablauf dieser Frist:
- der Konkursverwalter dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch - der Konkursverwalter dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch
immer Verhandlungen mit einem Übernahmekandidaten laufen, oder immer Verhandlungen mit einem Übernahmekandidaten laufen, oder
- der Konkursverwalter es versäumt hat, dem Fonds die in Artikel 50 § - der Konkursverwalter es versäumt hat, dem Fonds die in Artikel 50 §
1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007 zur Ausführung des 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007 zur Ausführung des
Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen
vorgesehenen Informationen mitzuteilen. vorgesehenen Informationen mitzuteilen.
Die zweite Frist wie in Absatz 2 erwähnt kann um weitere zwei Monate Die zweite Frist wie in Absatz 2 erwähnt kann um weitere zwei Monate
verlängert werden, wenn der Konkursverwalter bei Ablauf dieser zweiten verlängert werden, wenn der Konkursverwalter bei Ablauf dieser zweiten
Frist dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch immer Verhandlungen Frist dem Fonds schriftlich bestätigt, dass noch immer Verhandlungen
mit einem Übernahmekandidaten laufen." mit einem Übernahmekandidaten laufen."
Art. 6 - In Artikel 40bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 6 - In Artikel 40bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Wörter "innerhalb einer Frist das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Wörter "innerhalb einer Frist
von sechs Monaten" durch die Wörter "innerhalb der in Artikel 12 von sechs Monaten" durch die Wörter "innerhalb der in Artikel 12
vorgesehenen Frist" ersetzt. vorgesehenen Frist" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 42 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 7 - Artikel 42 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
11. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 11. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 letzter Gedankenstrich werden die Wörter "sechs 1. In Absatz 1 Nr. 2 letzter Gedankenstrich werden die Wörter "sechs
Monaten" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt. Monaten" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter 2. In Absatz 2 werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter
"vier Monaten" ersetzt. "vier Monaten" ersetzt.
3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. 3. Der letzte Absatz wird aufgehoben.
Art. 8 - Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 finden Anwendung im Art. 8 - Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 finden Anwendung im
Falle einer Unternehmensschließung, deren Datum nach dem Datum ihres Falle einer Unternehmensschließung, deren Datum nach dem Datum ihres
Inkrafttretens liegt. Inkrafttretens liegt.
Art. 9 - Die Artikel 5, 6, 7 und 8 werden wirksam mit 1. April 2019. Art. 9 - Die Artikel 5, 6, 7 und 8 werden wirksam mit 1. April 2019.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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