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| Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale | 5 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake |
| et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à | erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende |
| l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande | de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van |
| d'extraits | uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 88 |
| articles 88 à 106 de la loi du 5 mai 2019 portant des dispositions | tot 106 van de wet van 5 mei 2019 houdende diverse bepalingen in |
| diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la | strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 |
| loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social | mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek |
| (Moniteur belge du 24 mai 2019). | (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
| Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom | Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom |
| 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches | 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 88 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 88 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März | Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März |
| 2013, 30. Juli 2013, 10. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai 2016, | 2013, 30. Juli 2013, 10. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai 2016, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Besteht die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnte spezialisierte | "Besteht die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnte spezialisierte |
| Korrektionalkammer aus drei Richtern, wie in Artikel 92 § 1 Absatz 1 | Korrektionalkammer aus drei Richtern, wie in Artikel 92 § 1 Absatz 1 |
| und § 1/1 vorgesehen, setzt sie sich aus zwei Richtern am Gericht | und § 1/1 vorgesehen, setzt sie sich aus zwei Richtern am Gericht |
| Erster Instanz und einem Richter am Arbeitsgericht zusammen." | Erster Instanz und einem Richter am Arbeitsgericht zusammen." |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In Abweichung von den Artikeln 80 und 259sexies und damit die | "In Abweichung von den Artikeln 80 und 259sexies und damit die |
| Jugendkammern, die für die in Artikel 92 § 1 Absatz 3 erwähnten | Jugendkammern, die für die in Artikel 92 § 1 Absatz 3 erwähnten |
| Angelegenheiten zuständig sind, rechtsgültig zusammengesetzt sind, | Angelegenheiten zuständig sind, rechtsgültig zusammengesetzt sind, |
| müssen zwei ihrer Mitglieder an der Ausbildung teilgenommen haben, die | müssen zwei ihrer Mitglieder an der Ausbildung teilgenommen haben, die |
| im Rahmen der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 erwähnten | im Rahmen der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 erwähnten |
| Weiterbildung der Magistrate organisiert wird und die für die Ausübung | Weiterbildung der Magistrate organisiert wird und die für die Ausübung |
| des Amtes eines Richters am Familien- und Jugendgericht erforderlich | des Amtes eines Richters am Familien- und Jugendgericht erforderlich |
| ist. Das dritte Mitglied ist ein Richter am Korrektionalgericht." | ist. Das dritte Mitglied ist ein Richter am Korrektionalgericht." |
| Art. 89 - In Artikel 88 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 89 - In Artikel 88 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 4. Mai 2016, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein | vom 4. Mai 2016, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein |
| Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Die Stellungnahme des Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ebenfalls | "Die Stellungnahme des Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ebenfalls |
| erforderlich für die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten | erforderlich für die in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten |
| spezialisierten Korrektionalkammern." | spezialisierten Korrektionalkammern." |
| Art. 90 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 90 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. | Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. |
| November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. Dezember 2009, 22. | November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. Dezember 2009, 22. |
| April 2010, 2. Juni 2010, 25. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai | April 2010, 2. Juni 2010, 25. April 2014, 19. Oktober 2015 und 4. Mai |
| 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das Richten über Personen, denen gegenüber in Anwendung des Gesetzes | "Das Richten über Personen, denen gegenüber in Anwendung des Gesetzes |
| vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, | vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, |
| die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die | die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die |
| Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eine | Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eine |
| Abgabeentscheidung aufgrund eines Vergehens oder | Abgabeentscheidung aufgrund eines Vergehens oder |
| korrektionalisierbaren Verbrechens getroffen wurde, obliegt den gemäß | korrektionalisierbaren Verbrechens getroffen wurde, obliegt den gemäß |
| Artikel 78 Absatz 8 zusammengesetzten Kammern." | Artikel 78 Absatz 8 zusammengesetzten Kammern." |
| Art. 91 - In Teil 2 Buch 1 Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 9 desselben | Art. 91 - In Teil 2 Buch 1 Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 9 desselben |
| Gesetzbuches wird ein Artikel 99quater mit folgendem Wortlaut | Gesetzbuches wird ein Artikel 99quater mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 99quater - Außer im Gerichtsbezirk Eupen ordnet der Erste | "Art. 99quater - Außer im Gerichtsbezirk Eupen ordnet der Erste |
| Präsident des Arbeitsgerichtshofs durch Beschluss einen oder mehrere | Präsident des Arbeitsgerichtshofs durch Beschluss einen oder mehrere |
| Richter am Arbeitsgericht, die dem zustimmen, dazu ab, zusätzlich in | Richter am Arbeitsgericht, die dem zustimmen, dazu ab, zusätzlich in |
| der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten | der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten |
| Korrektionalkammer eines oder mehrerer Gerichte Erster Instanz des | Korrektionalkammer eines oder mehrerer Gerichte Erster Instanz des |
| Gerichtshofbereichs zu tagen. | Gerichtshofbereichs zu tagen. |
| Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
| Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ordnet der Erste Präsident | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ordnet der Erste Präsident |
| des Arbeitsgerichtshofs von Brüssel durch Beschluss an jedem | des Arbeitsgerichtshofs von Brüssel durch Beschluss an jedem |
| Arbeitsgericht einen Richter, der dem zustimmt, dazu ab, zusätzlich in | Arbeitsgericht einen Richter, der dem zustimmt, dazu ab, zusätzlich in |
| der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten | der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten |
| Korrektionalkammer zu tagen. | Korrektionalkammer zu tagen. |
| Im Gerichtsbezirk Eupen tagt der Richter am Arbeitsgericht zusätzlich | Im Gerichtsbezirk Eupen tagt der Richter am Arbeitsgericht zusätzlich |
| in der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten | in der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten |
| Korrektionalkammer. Die Zustimmung des Richters am Arbeitsgericht ist | Korrektionalkammer. Die Zustimmung des Richters am Arbeitsgericht ist |
| erforderlich, wenn er nicht gemäß Artikel 100/1 ernannt ist. Ansonsten | erforderlich, wenn er nicht gemäß Artikel 100/1 ernannt ist. Ansonsten |
| bestimmt der Präsident des Gerichts Erster Instanz einen anderen | bestimmt der Präsident des Gerichts Erster Instanz einen anderen |
| Richter, der auf der Grundlage von Artikel 100/1 subsidiär zum Richter | Richter, der auf der Grundlage von Artikel 100/1 subsidiär zum Richter |
| am Arbeitsgericht ernannt worden ist. | am Arbeitsgericht ernannt worden ist. |
| Die Abordnung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr. | Die Abordnung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr. |
| Der Richter am Arbeitsgericht, dessen Abordnung an die spezialisierte | Der Richter am Arbeitsgericht, dessen Abordnung an die spezialisierte |
| Korrektionalkammer endet, tagt für in Verhandlung befindliche oder zur | Korrektionalkammer endet, tagt für in Verhandlung befindliche oder zur |
| Beratung gestellte Sachen bis zum Endurteil in dieser Kammer weiter." | Beratung gestellte Sachen bis zum Endurteil in dieser Kammer weiter." |
| Art. 92 - In Artikel 119 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 92 - In Artikel 119 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "Werden Verfolgungen | Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "Werden Verfolgungen |
| eingeleitet gegen mindestens eine Person," durch die Wörter "Für das | eingeleitet gegen mindestens eine Person," durch die Wörter "Für das |
| Richten über mindestens eine Person," und die Wörter "im Rahmen" durch | Richten über mindestens eine Person," und die Wörter "im Rahmen" durch |
| das Wort "aufgrund" ersetzt. | das Wort "aufgrund" ersetzt. |
| Art. 93 - Artikel 144bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 93 - Artikel 144bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 4. März 1997 und ersetzt durch die Gesetze vom 22. | das Gesetz vom 4. März 1997 und ersetzt durch die Gesetze vom 22. |
| Dezember 1998 und 21. Juni 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem | Dezember 1998 und 21. Juni 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Der Föderalprokurator kann die Föderalstaatsanwaltschaft im Hinblick | "Der Föderalprokurator kann die Föderalstaatsanwaltschaft im Hinblick |
| auf ihr ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren mit einer | auf ihr ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren mit einer |
| internen Organisationsstruktur ausstatten, die er dem für Justiz | internen Organisationsstruktur ausstatten, die er dem für Justiz |
| zuständigen Minister und dem Kollegium der Generalprokuratoren zur | zuständigen Minister und dem Kollegium der Generalprokuratoren zur |
| Kenntnis bringt. Zu diesem Zweck kann er für die Dauer seines Mandats | Kenntnis bringt. Zu diesem Zweck kann er für die Dauer seines Mandats |
| unter anderem unter den Föderalmagistraten Beigeordnete bestimmen, die | unter anderem unter den Föderalmagistraten Beigeordnete bestimmen, die |
| seinem Direktionsausschuss angehören. Bei diesen Bestimmungen wird die | seinem Direktionsausschuss angehören. Bei diesen Bestimmungen wird die |
| sprachliche Parität gewährleistet." | sprachliche Parität gewährleistet." |
| Art. 94 - In Artikel 162 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 94 - In Artikel 162 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai | Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai |
| 2014, 5. Februar 2016 und 4. Mai 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: | 2014, 5. Februar 2016 und 4. Mai 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Sie werden vom König pro Appellationshofbereich oder bei der | " § 3 - Sie werden vom König pro Appellationshofbereich oder bei der |
| Föderalstaatsanwaltschaft ernannt. Mit Ausnahme der bei der | Föderalstaatsanwaltschaft ernannt. Mit Ausnahme der bei der |
| Föderalstaatsanwaltschaft ernannten Juristen bei der | Föderalstaatsanwaltschaft ernannten Juristen bei der |
| Staatsanwaltschaft werden sie von dem für Justiz zuständigen Minister | Staatsanwaltschaft werden sie von dem für Justiz zuständigen Minister |
| bestimmt, um ihr Amt in diesem Bereich entsprechend den Erfordernissen | bestimmt, um ihr Amt in diesem Bereich entsprechend den Erfordernissen |
| des Dienstes auszuüben. Diese Bestimmung kann entweder beim | des Dienstes auszuüben. Diese Bestimmung kann entweder beim |
| Appellationshof, beim Arbeitsgerichtshof beziehungsweise bei der | Appellationshof, beim Arbeitsgerichtshof beziehungsweise bei der |
| Generalstaatsanwaltschaft oder bei einem Gericht beziehungsweise bei | Generalstaatsanwaltschaft oder bei einem Gericht beziehungsweise bei |
| einer Staatsanwaltschaft dieses Appellationshofbereiches erfolgen. | einer Staatsanwaltschaft dieses Appellationshofbereiches erfolgen. |
| Ihre Anzahl wird entsprechend den Erfordernissen des Dienstes | Ihre Anzahl wird entsprechend den Erfordernissen des Dienstes |
| bestimmt, die aus einem mit Gründen versehenen Bericht hervorgehen, | bestimmt, die aus einem mit Gründen versehenen Bericht hervorgehen, |
| der vom Korpschef für den für Justiz zuständigen Minister abgefasst | der vom Korpschef für den für Justiz zuständigen Minister abgefasst |
| wurde. Der Minister holt, was die Erfordernisse des Dienstes betrifft, | wurde. Der Minister holt, was die Erfordernisse des Dienstes betrifft, |
| ebenfalls die mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Ersten | ebenfalls die mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Ersten |
| Präsidenten und des Generalprokurators oder, was die | Präsidenten und des Generalprokurators oder, was die |
| Föderalstaatsanwaltschaft betrifft, des Kollegiums der | Föderalstaatsanwaltschaft betrifft, des Kollegiums der |
| Staatsanwaltschaft ein. Ihre Anzahl pro Bereich darf jedoch 35 Prozent | Staatsanwaltschaft ein. Ihre Anzahl pro Bereich darf jedoch 35 Prozent |
| der Gesamtzahl der Magistrate am Sitz des Appellationshofes, am Sitz | der Gesamtzahl der Magistrate am Sitz des Appellationshofes, am Sitz |
| der Gerichte Erster Instanz und der Staatsanwaltschaften des | der Gerichte Erster Instanz und der Staatsanwaltschaften des |
| Prokurators des Königs in diesem Appellationshofbereich, wie in dem in | Prokurators des Königs in diesem Appellationshofbereich, wie in dem in |
| Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, unbeschadet des | Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, unbeschadet des |
| Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären Möglichkeiten, nicht | Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären Möglichkeiten, nicht |
| übersteigen. Die Anzahl der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei | übersteigen. Die Anzahl der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei |
| der Föderalstaatsanwaltschaft, der Mitarbeiter bei Eurojust | der Föderalstaatsanwaltschaft, der Mitarbeiter bei Eurojust |
| ausgenommen, darf 35 Prozent der Gesamtzahl der Föderalmagistrate, wie | ausgenommen, darf 35 Prozent der Gesamtzahl der Föderalmagistrate, wie |
| in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, | in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 10 erwähnten Gesetz festgelegt, |
| unbeschadet des Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären | unbeschadet des Artikels 287sexies und innerhalb der budgetären |
| Möglichkeiten, nicht übersteigen." | Möglichkeiten, nicht übersteigen." |
| Art. 95 - Artikel 239 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 95 - Artikel 239 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 239 - Die Auslosung wird so vorgenommen, dass: | "Art. 239 - Die Auslosung wird so vorgenommen, dass: |
| 1. ein und derselbe Geschworene nicht in Frage kommen kann, um während | 1. ein und derselbe Geschworene nicht in Frage kommen kann, um während |
| derselben Sitzungsperiode in mehr als einer Sache zu tagen oder um bei | derselben Sitzungsperiode in mehr als einer Sache zu tagen oder um bei |
| zwei verschiedenen Assisenhöfen gleichzeitig zu tagen, | zwei verschiedenen Assisenhöfen gleichzeitig zu tagen, |
| 2. die Hälfte der Geschworenen gleichen Geschlechts ist." | 2. die Hälfte der Geschworenen gleichen Geschlechts ist." |
| Art. 96 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 96 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch die | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch die |
| Gesetze vom 13. Juni 2006 und 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort | Gesetze vom 13. Juni 2006 und 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort |
| "309/1," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," eingefügt. | "309/1," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," eingefügt. |
| Art. 97 - In Artikel 259sexies/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, | Art. 97 - In Artikel 259sexies/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird zwischen den | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird zwischen den |
| Wörtern "Artikeln 308," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," | Wörtern "Artikeln 308," und dem Wort "323bis," das Wort "309/2," |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 98 - In Artikel 288 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 98 - In Artikel 288 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "Die | durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "Die |
| Einsetzung der Föderalmagistrate" und dem Wort "erfolgt" die Wörter | Einsetzung der Föderalmagistrate" und dem Wort "erfolgt" die Wörter |
| "und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der | "und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der |
| Föderalstaatsanwaltschaft" eingefügt. | Föderalstaatsanwaltschaft" eingefügt. |
| Art. 99 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 99 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein |
| Kapitel 4ter mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die | Kapitel 4ter mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die |
| einen Auftrag bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ausüben dürfen". | einen Auftrag bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ausüben dürfen". |
| Art. 100 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 99, wird ein | Art. 100 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 99, wird ein |
| Artikel 309/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 309/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 309/2 - § 1 - Magistrate können die Aufträge eines Europäischen | "Art. 309/2 - § 1 - Magistrate können die Aufträge eines Europäischen |
| Generalstaatsanwalts, eines Europäischen Staatsanwalts und eines | Generalstaatsanwalts, eines Europäischen Staatsanwalts und eines |
| Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß den in der Verordnung | Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß den in der Verordnung |
| (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer | (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer |
| verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen | verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen |
| Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgesehenen Bedingungen ausüben. | Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgesehenen Bedingungen ausüben. |
| § 2 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt drei Magistrate, die | § 2 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt drei Magistrate, die |
| im Hinblick auf die Ausübung des Auftrags eines Europäischen | im Hinblick auf die Ausübung des Auftrags eines Europäischen |
| Staatsanwalts, wie in Artikel 16 Absatz 1 der in § 1 erwähnten | Staatsanwalts, wie in Artikel 16 Absatz 1 der in § 1 erwähnten |
| Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen werden. | Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen werden. |
| Um als Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu können, muss | Um als Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu können, muss |
| der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung: | der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung: |
| 1. das Amt eines Magistrats ausüben und während der letzten fünfzehn | 1. das Amt eines Magistrats ausüben und während der letzten fünfzehn |
| Jahre mindestens zehn Jahre lang das Amt eines Magistrats der | Jahre mindestens zehn Jahre lang das Amt eines Magistrats der |
| Staatsanwaltschaft ausgeübt haben, | Staatsanwaltschaft ausgeübt haben, |
| 2. Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom | 2. Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom |
| 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
| erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache | erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache |
| als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der | als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der |
| Rechte nachgewiesen wird. | Rechte nachgewiesen wird. |
| § 3 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt mindestens einen | § 3 - Der für Justiz zuständige Minister bestimmt mindestens einen |
| Magistrat der niederländischen Sprachrolle und einen Magistrat der | Magistrat der niederländischen Sprachrolle und einen Magistrat der |
| französischen Sprachrolle, die im Hinblick auf die Ausübung des | französischen Sprachrolle, die im Hinblick auf die Ausübung des |
| Auftrags eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, wie in Artikel | Auftrags eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, wie in Artikel |
| 17 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen | 17 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Verordnung vorgesehen, vorgeschlagen |
| werden. | werden. |
| Um als Delegierter Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu | Um als Delegierter Europäischer Staatsanwalt vorgeschlagen werden zu |
| können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung das Amt eines | können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestimmung das Amt eines |
| Magistrats ausüben und während der letzten zehn Jahre mindestens fünf | Magistrats ausüben und während der letzten zehn Jahre mindestens fünf |
| Jahre lang das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt | Jahre lang das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft ausgeübt |
| haben. | haben. |
| § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann die in den Paragraphen 2 | § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann die in den Paragraphen 2 |
| und 3 erwähnten Bewerber erst bestimmen, nachdem er die gemeinsame | und 3 erwähnten Bewerber erst bestimmen, nachdem er die gemeinsame |
| Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und des | Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und des |
| Föderalprokurators eingeholt hat. Sie können die Bewerber zu diesem | Föderalprokurators eingeholt hat. Sie können die Bewerber zu diesem |
| Zweck anhören. | Zweck anhören. |
| In dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf wird | In dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf wird |
| vermerkt, wie die Bewerbungen eingereicht werden. | vermerkt, wie die Bewerbungen eingereicht werden. |
| § 5 - Die Aufträge werden vollzeitig ausgeübt. | § 5 - Die Aufträge werden vollzeitig ausgeübt. |
| Artikel 323bis findet Anwendung. | Artikel 323bis findet Anwendung. |
| Die Magistrate unterliegen während ihres Auftrags nicht den | Die Magistrate unterliegen während ihres Auftrags nicht den |
| Bestimmungen von Teil 2 Buch 2 Titel 5. | Bestimmungen von Teil 2 Buch 2 Titel 5. |
| § 6 - Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verfügen über ein | § 6 - Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verfügen über ein |
| Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise der König | Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise der König |
| festlegt." | festlegt." |
| Art. 101 - Artikel 309ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 101 - Artikel 309ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel | 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel |
| 355bis § 2 und 357 § 4 Absatz 5," aufgehoben. | 355bis § 2 und 357 § 4 Absatz 5," aufgehoben. |
| 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
| "Artikel 355bis § 2 ist anwendbar auf den Beigeordneten des belgischen | "Artikel 355bis § 2 ist anwendbar auf den Beigeordneten des belgischen |
| Mitglieds von Eurojust, der sein Amt nicht am Sitz von Eurojust | Mitglieds von Eurojust, der sein Amt nicht am Sitz von Eurojust |
| ausübt. Die Auszahlung des in Artikel 357 § 4 Absatz 5 erwähnten | ausübt. Die Auszahlung des in Artikel 357 § 4 Absatz 5 erwähnten |
| Zuschlags wird darüber hinaus ausgesetzt, solange der Föderalmagistrat | Zuschlags wird darüber hinaus ausgesetzt, solange der Föderalmagistrat |
| sein Amt als belgisches Mitglied von Eurojust oder sein Amt als | sein Amt als belgisches Mitglied von Eurojust oder sein Amt als |
| Beigeordneter des belgischen Mitglieds am Sitz von Eurojust ausübt." | Beigeordneter des belgischen Mitglieds am Sitz von Eurojust ausübt." |
| 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 4 - Unbeschadet der in Artikel 259undecies erwähnten Bewertung | " § 4 - Unbeschadet der in Artikel 259undecies erwähnten Bewertung |
| hört das Kollegium der Generalprokuratoren den Föderalprokurator im | hört das Kollegium der Generalprokuratoren den Föderalprokurator im |
| Rahmen der in Artikel 143bis § 3 Absatz 3 erwähnten Bewertung über die | Rahmen der in Artikel 143bis § 3 Absatz 3 erwähnten Bewertung über die |
| Art und Weise an, wie das belgische Büro von Eurojust die Richtlinien | Art und Weise an, wie das belgische Büro von Eurojust die Richtlinien |
| der Kriminalpolitik umgesetzt und seine Befugnisse ausgeübt hat unter | der Kriminalpolitik umgesetzt und seine Befugnisse ausgeübt hat unter |
| Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele von Eurojust. Diese Bewertung | Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele von Eurojust. Diese Bewertung |
| wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht aufgenommen. | wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht aufgenommen. |
| Zu diesem Zweck übermittelt das belgische Mitglied von Eurojust dem | Zu diesem Zweck übermittelt das belgische Mitglied von Eurojust dem |
| für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über | für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über |
| Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| internationalen Beziehungen gehören, eine jährliche Beschreibung der | internationalen Beziehungen gehören, eine jährliche Beschreibung der |
| Tätigkeiten des belgischen Büros von Eurojust, die interne | Tätigkeiten des belgischen Büros von Eurojust, die interne |
| Aufgabenverteilung, die Analyse und Bewertung der Politik für das | Aufgabenverteilung, die Analyse und Bewertung der Politik für das |
| vergangene Jahr sowie die Prioritäten für das kommende Jahr. | vergangene Jahr sowie die Prioritäten für das kommende Jahr. |
| Alle sechs Monate erstattet das belgische Mitglied von Eurojust dem | Alle sechs Monate erstattet das belgische Mitglied von Eurojust dem |
| für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über | für Justiz zuständigen Minister und dem Föderalprokurator sowie über |
| Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Letzteren dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| internationalen Beziehungen gehören, Bericht über die Arbeitsweise des | internationalen Beziehungen gehören, Bericht über die Arbeitsweise des |
| belgischen Büros." | belgischen Büros." |
| Art. 102 - Artikel 309sexies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 102 - Artikel 309sexies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden |
| Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
| "Die in Artikel 373 erwähnte Sprachprämie wird ihm nicht zuerkannt, | "Die in Artikel 373 erwähnte Sprachprämie wird ihm nicht zuerkannt, |
| solange er sein Amt am Sitz von Eurojust ausübt." | solange er sein Amt am Sitz von Eurojust ausübt." |
| Art. 103 - In Artikel 330bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 103 - In Artikel 330bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze |
| vom 10. April 2014 und 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in | vom 10. April 2014 und 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in |
| Regierungsausschüssen, -einrichtungen oder -ämtern" und den Wörtern | Regierungsausschüssen, -einrichtungen oder -ämtern" und den Wörtern |
| "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im | "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im |
| Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. | Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. |
| Art. 104 - In Artikel 330ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 104 - In Artikel 330ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 25. April 2007, werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern "beim | 25. April 2007, werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern "beim |
| Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung" und den Wörtern | Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung" und den Wörtern |
| "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im | "ein gleichgestelltes oder höheres Amt ausüben" die Wörter "oder im |
| Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. | Sekretariat der Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. |
| Art. 105 - In Artikel 379quater desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 105 - In Artikel 379quater desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 9. Januar 1997, werden die Wörter "die den in den | durch das Gesetz vom 9. Januar 1997, werden die Wörter "die den in den |
| Ruhestand versetzten Mitgliedern des Appellationshofes, die gemäß | Ruhestand versetzten Mitgliedern des Appellationshofes, die gemäß |
| Artikel 120 Absatz 1 damit beauftragt worden sind, dem Assisenhof | Artikel 120 Absatz 1 damit beauftragt worden sind, dem Assisenhof |
| vorzusitzen," durch die Wörter "die den in den Ruhestand versetzten | vorzusitzen," durch die Wörter "die den in den Ruhestand versetzten |
| Mitgliedern der Appellationshöfe und Gerichte, die gemäß den Artikeln | Mitgliedern der Appellationshöfe und Gerichte, die gemäß den Artikeln |
| 120 Absatz 1 und 3, 121 Absatz 2 und 122 Absatz 2 damit beauftragt | 120 Absatz 1 und 3, 121 Absatz 2 und 122 Absatz 2 damit beauftragt |
| worden sind, beim Assisenhof zu tagen," ersetzt. | worden sind, beim Assisenhof zu tagen," ersetzt. |
| Art. 106 - In Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 106 - In Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird zwischen dem Wort |
| "309/1," und dem Wort "309ter," das Wort "309/2," eingefügt. | "309/1," und dem Wort "309ter," das Wort "309/2," eingefügt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |