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| Loi insérant dans le Code pénal un article 55bis, en ce qui concerne la récidive. - Traduction allemande | Wet tot invoeging van een artikel 55bis in het Strafwetboek, wat de herhaling betreft. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2019. - Loi insérant dans le Code pénal un article 55bis, en ce qui concerne la récidive. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2019 insérant dans le Code pénal un article 55bis, en ce | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2019. - Wet tot invoeging van een artikel 55bis in het Strafwetboek, wat de herhaling betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei 2019 tot invoeging van een artikel 55bis in het Strafwetboek, wat de |
| qui concerne la récidive (Moniteur belge du 28 mai 2019). | herhaling betreft (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2019). |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 5. MAI 2019 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 55bis über den | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 55bis über den |
| Rückfall in das Strafgesetzbuch | Rückfall in das Strafgesetzbuch |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuchs wird ein Artikel | Art. 2 - In Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuchs wird ein Artikel |
| 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 55bis - Wer nach einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von | "Art. 55bis - Wer nach einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von |
| mindestens einem Jahr und vor Ablauf von fünf Jahren seit der | mindestens einem Jahr und vor Ablauf von fünf Jahren seit der |
| Verbüßung oder Verjährung seiner Strafe ein Verbrechen begeht, das mit | Verbüßung oder Verjährung seiner Strafe ein Verbrechen begeht, das mit |
| Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder mit Haftstrafe von | Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder mit Haftstrafe von |
| fünf bis zu zehn Jahren bedroht ist, kann zu einer Zuchthausstrafe von | fünf bis zu zehn Jahren bedroht ist, kann zu einer Zuchthausstrafe von |
| zehn bis zu fünfzehn Jahren beziehungsweise zu einer Haftstrafe von | zehn bis zu fünfzehn Jahren beziehungsweise zu einer Haftstrafe von |
| zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden. | zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden. |
| Ist das Verbrechen mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren | Ist das Verbrechen mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren |
| oder mit Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bedroht, kann der | oder mit Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bedroht, kann der |
| Schuldige zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren | Schuldige zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren |
| oder zu einer Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren verurteilt | oder zu einer Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren verurteilt |
| werden. | werden. |
| Er wird zu mindestens siebzehn Jahren Zuchthausstrafe beziehungsweise | Er wird zu mindestens siebzehn Jahren Zuchthausstrafe beziehungsweise |
| mindestens siebzehn Jahren Haftstrafe verurteilt, wenn das Verbrechen | mindestens siebzehn Jahren Haftstrafe verurteilt, wenn das Verbrechen |
| mit Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren oder mit | mit Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren oder mit |
| Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bedroht ist." | Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bedroht ist." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |