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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et le Code judiciaire en ce qui concerne la publication des jugements et des arrêts. - Traduction allemande d'extraits Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en het Gerechtelijk Wetboek wat de bekendmaking van de vonnissen en arresten betreft. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2019. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et le Code judiciaire en ce qui concerne la publication des jugements et des arrêts. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2019. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en het Gerechtelijk Wetboek wat de bekendmaking van de vonnissen en arresten betreft. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1 et 6 à 9 de la loi du 5 mai 2019 modifiant le Code 6 tot 9 van de wet van 5 mei 2019 tot wijziging van het Wetboek van
d'instruction criminelle et le Code judiciaire en ce qui concerne la strafvordering en het Gerechtelijk Wetboek wat de bekendmaking van de
publication des jugements et des arrêts (Moniteur belge du 16 mai 2019). vonnissen en arresten betreft (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2019).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und
des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen
und Entscheiden und Entscheiden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 6 - In Artikel 780 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt Art. 6 - In Artikel 780 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden in der abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden in der
Bestimmung unter Nr. 5 zwischen dem Wort "Verkündung" und den Wörtern Bestimmung unter Nr. 5 zwischen dem Wort "Verkündung" und den Wörtern
"in öffentlicher Sitzung" die Wörter "des Tenors" eingefügt. "in öffentlicher Sitzung" die Wörter "des Tenors" eingefügt.
Art. 7 - Artikel 782bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 782bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni
2008, wird wie folgt abgeändert: 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Das Urteil wird vom Vorsitzenden der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Das Urteil wird vom Vorsitzenden der
Kammer, die es erlassen hat, verkündet," durch die Wörter "Der Tenor Kammer, die es erlassen hat, verkündet," durch die Wörter "Der Tenor
des Urteils wird vom Vorsitzenden der Kammer, die das Urteil erlassen des Urteils wird vom Vorsitzenden der Kammer, die das Urteil erlassen
hat, verkündet," ersetzt. hat, verkündet," ersetzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Entscheidung wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten "Die Entscheidung wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten
vollständig in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen vollständig in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen
elektronischen Datenbank der Urteile und Entscheide des gerichtlichen elektronischen Datenbank der Urteile und Entscheide des gerichtlichen
Stands registriert. Stands registriert.
Alle Daten, die eine unmittelbare Identifizierung der Parteien und der Alle Daten, die eine unmittelbare Identifizierung der Parteien und der
anderen am Rechtsstreit beteiligten Personen ermöglichen, werden in anderen am Rechtsstreit beteiligten Personen ermöglichen, werden in
dieser Entscheidung weggelassen. Der Vorsitzende der Kammer, die das dieser Entscheidung weggelassen. Der Vorsitzende der Kammer, die das
Urteil erlassen hat, kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder Urteil erlassen hat, kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder
auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien das Urteil auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien das Urteil
vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden, selbst in Abwesenheit vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden, selbst in Abwesenheit
der anderen Richter und, außer in Straf- und gegebenenfalls in der anderen Richter und, außer in Straf- und gegebenenfalls in
Disziplinarsachen, der Staatsanwaltschaft. Disziplinarsachen, der Staatsanwaltschaft.
Falls die Registrierung des Urteils in der elektronischen Datenbank Falls die Registrierung des Urteils in der elektronischen Datenbank
nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende das Urteil vollständig nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende das Urteil vollständig
oder er stellt der Öffentlichkeit das Urteil bis zum Ende der Sitzung oder er stellt der Öffentlichkeit das Urteil bis zum Ende der Sitzung
im Sitzungssaal zur Verfügung. im Sitzungssaal zur Verfügung.
Wenn das Verfahren, was die Plädoyers und Berichte betrifft, in der Wenn das Verfahren, was die Plädoyers und Berichte betrifft, in der
Ratskammer beendet ist, kann der Vorsitzende der Kammer, die das Ratskammer beendet ist, kann der Vorsitzende der Kammer, die das
Urteil erlassen hat, in Abweichung von Absatz 2 und durch eine mit Urteil erlassen hat, in Abweichung von Absatz 2 und durch eine mit
Gründen versehene Entscheidung, die in das Urteil aufgenommen wird, Gründen versehene Entscheidung, die in das Urteil aufgenommen wird,
entscheiden, dass bestimmte Teile der im Urteil aufgenommenen entscheiden, dass bestimmte Teile der im Urteil aufgenommenen
Begründung in der Registrierung in der für die Öffentlichkeit Begründung in der Registrierung in der für die Öffentlichkeit
zugänglichen elektronischen Datenbank weggelassen werden, wenn die zugänglichen elektronischen Datenbank weggelassen werden, wenn die
Registrierung dieser Passagen das Recht der Parteien oder anderer am Registrierung dieser Passagen das Recht der Parteien oder anderer am
Rechtsstreit beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens in Rechtsstreit beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens in
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt."
3. In Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "die Verkündung 3. In Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "die Verkündung
des Urteils" durch die Wörter "die Verkündung des in Absatz 1 des Urteils" durch die Wörter "die Verkündung des in Absatz 1
erwähnten Tenors des Urteils oder des in Absatz 2 erwähnten Urteils" erwähnten Tenors des Urteils oder des in Absatz 2 erwähnten Urteils"
ersetzt. ersetzt.
4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Nach der in Absatz 1, 3 oder 4 erwähnten Verkündung können die "Nach der in Absatz 1, 3 oder 4 erwähnten Verkündung können die
Parteien die vollständige Entscheidung unmittelbar in der Kanzlei Parteien die vollständige Entscheidung unmittelbar in der Kanzlei
einsehen. einsehen.
In den in Artikel 782 Absatz 2 erwähnten Fällen kann die Entscheidung In den in Artikel 782 Absatz 2 erwähnten Fällen kann die Entscheidung
eingesehen werden, sobald sie unterzeichnet worden ist." eingesehen werden, sobald sie unterzeichnet worden ist."
Art. 8 - Artikel 1109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 1109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 14. November 2000, wird wie folgt ersetzt: vom 14. November 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1109 - Der Tenor der Entscheide wird vom Vorsitzenden in "Art. 1109 - Der Tenor der Entscheide wird vom Vorsitzenden in
Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des Greffiers Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des Greffiers
in öffentlicher Sitzung verkündet. in öffentlicher Sitzung verkündet.
Der Entscheid wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten Der Entscheid wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten
vollständig in der in Artikel 782bis erwähnten elektronischen vollständig in der in Artikel 782bis erwähnten elektronischen
Datenbank registriert. Alle Daten, die eine unmittelbare Datenbank registriert. Alle Daten, die eine unmittelbare
Identifizierung der Parteien und der anderen am Rechtsstreit Identifizierung der Parteien und der anderen am Rechtsstreit
beteiligten Personen ermöglichen, werden im Entscheid weggelassen. Der beteiligten Personen ermöglichen, werden im Entscheid weggelassen. Der
Vorsitzende kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder auf Vorsitzende kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder auf
einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien den Entscheid einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien den Entscheid
in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des
Greffiers vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden. Greffiers vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden.
Falls die Registrierung des Entscheids in der elektronischen Datenbank Falls die Registrierung des Entscheids in der elektronischen Datenbank
nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende den Entscheid vollständig nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende den Entscheid vollständig
oder er stellt der Öffentlichkeit den Entscheid bis zum Ende der oder er stellt der Öffentlichkeit den Entscheid bis zum Ende der
Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung." Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden
Datum und spätestens am 1. September 2020 in Kraft. Datum und spätestens am 1. September 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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