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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et le Code judiciaire en ce qui concerne la publication des jugements et des arrêts. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en het Gerechtelijk Wetboek wat de bekendmaking van de vonnissen en arresten betreft. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2019. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et le Code judiciaire en ce qui concerne la publication des jugements et des arrêts. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2019. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en het Gerechtelijk Wetboek wat de bekendmaking van de vonnissen en arresten betreft. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
articles 1 et 6 à 9 de la loi du 5 mai 2019 modifiant le Code | 6 tot 9 van de wet van 5 mei 2019 tot wijziging van het Wetboek van |
d'instruction criminelle et le Code judiciaire en ce qui concerne la | strafvordering en het Gerechtelijk Wetboek wat de bekendmaking van de |
publication des jugements et des arrêts (Moniteur belge du 16 mai 2019). | vonnissen en arresten betreft (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und |
des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen | des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen |
und Entscheiden | und Entscheiden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 6 - In Artikel 780 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 6 - In Artikel 780 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden in der | abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden in der |
Bestimmung unter Nr. 5 zwischen dem Wort "Verkündung" und den Wörtern | Bestimmung unter Nr. 5 zwischen dem Wort "Verkündung" und den Wörtern |
"in öffentlicher Sitzung" die Wörter "des Tenors" eingefügt. | "in öffentlicher Sitzung" die Wörter "des Tenors" eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 782bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 782bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni | Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni |
2008, wird wie folgt abgeändert: | 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Das Urteil wird vom Vorsitzenden der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Das Urteil wird vom Vorsitzenden der |
Kammer, die es erlassen hat, verkündet," durch die Wörter "Der Tenor | Kammer, die es erlassen hat, verkündet," durch die Wörter "Der Tenor |
des Urteils wird vom Vorsitzenden der Kammer, die das Urteil erlassen | des Urteils wird vom Vorsitzenden der Kammer, die das Urteil erlassen |
hat, verkündet," ersetzt. | hat, verkündet," ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Entscheidung wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten | "Die Entscheidung wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten |
vollständig in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen | vollständig in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen |
elektronischen Datenbank der Urteile und Entscheide des gerichtlichen | elektronischen Datenbank der Urteile und Entscheide des gerichtlichen |
Stands registriert. | Stands registriert. |
Alle Daten, die eine unmittelbare Identifizierung der Parteien und der | Alle Daten, die eine unmittelbare Identifizierung der Parteien und der |
anderen am Rechtsstreit beteiligten Personen ermöglichen, werden in | anderen am Rechtsstreit beteiligten Personen ermöglichen, werden in |
dieser Entscheidung weggelassen. Der Vorsitzende der Kammer, die das | dieser Entscheidung weggelassen. Der Vorsitzende der Kammer, die das |
Urteil erlassen hat, kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder | Urteil erlassen hat, kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder |
auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien das Urteil | auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien das Urteil |
vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden, selbst in Abwesenheit | vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden, selbst in Abwesenheit |
der anderen Richter und, außer in Straf- und gegebenenfalls in | der anderen Richter und, außer in Straf- und gegebenenfalls in |
Disziplinarsachen, der Staatsanwaltschaft. | Disziplinarsachen, der Staatsanwaltschaft. |
Falls die Registrierung des Urteils in der elektronischen Datenbank | Falls die Registrierung des Urteils in der elektronischen Datenbank |
nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende das Urteil vollständig | nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende das Urteil vollständig |
oder er stellt der Öffentlichkeit das Urteil bis zum Ende der Sitzung | oder er stellt der Öffentlichkeit das Urteil bis zum Ende der Sitzung |
im Sitzungssaal zur Verfügung. | im Sitzungssaal zur Verfügung. |
Wenn das Verfahren, was die Plädoyers und Berichte betrifft, in der | Wenn das Verfahren, was die Plädoyers und Berichte betrifft, in der |
Ratskammer beendet ist, kann der Vorsitzende der Kammer, die das | Ratskammer beendet ist, kann der Vorsitzende der Kammer, die das |
Urteil erlassen hat, in Abweichung von Absatz 2 und durch eine mit | Urteil erlassen hat, in Abweichung von Absatz 2 und durch eine mit |
Gründen versehene Entscheidung, die in das Urteil aufgenommen wird, | Gründen versehene Entscheidung, die in das Urteil aufgenommen wird, |
entscheiden, dass bestimmte Teile der im Urteil aufgenommenen | entscheiden, dass bestimmte Teile der im Urteil aufgenommenen |
Begründung in der Registrierung in der für die Öffentlichkeit | Begründung in der Registrierung in der für die Öffentlichkeit |
zugänglichen elektronischen Datenbank weggelassen werden, wenn die | zugänglichen elektronischen Datenbank weggelassen werden, wenn die |
Registrierung dieser Passagen das Recht der Parteien oder anderer am | Registrierung dieser Passagen das Recht der Parteien oder anderer am |
Rechtsstreit beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens in | Rechtsstreit beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens in |
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." | unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." |
3. In Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "die Verkündung | 3. In Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "die Verkündung |
des Urteils" durch die Wörter "die Verkündung des in Absatz 1 | des Urteils" durch die Wörter "die Verkündung des in Absatz 1 |
erwähnten Tenors des Urteils oder des in Absatz 2 erwähnten Urteils" | erwähnten Tenors des Urteils oder des in Absatz 2 erwähnten Urteils" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Nach der in Absatz 1, 3 oder 4 erwähnten Verkündung können die | "Nach der in Absatz 1, 3 oder 4 erwähnten Verkündung können die |
Parteien die vollständige Entscheidung unmittelbar in der Kanzlei | Parteien die vollständige Entscheidung unmittelbar in der Kanzlei |
einsehen. | einsehen. |
In den in Artikel 782 Absatz 2 erwähnten Fällen kann die Entscheidung | In den in Artikel 782 Absatz 2 erwähnten Fällen kann die Entscheidung |
eingesehen werden, sobald sie unterzeichnet worden ist." | eingesehen werden, sobald sie unterzeichnet worden ist." |
Art. 8 - Artikel 1109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 1109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 14. November 2000, wird wie folgt ersetzt: | vom 14. November 2000, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1109 - Der Tenor der Entscheide wird vom Vorsitzenden in | "Art. 1109 - Der Tenor der Entscheide wird vom Vorsitzenden in |
Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des Greffiers | Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des Greffiers |
in öffentlicher Sitzung verkündet. | in öffentlicher Sitzung verkündet. |
Der Entscheid wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten | Der Entscheid wird gemäß den vom König festgelegten Modalitäten |
vollständig in der in Artikel 782bis erwähnten elektronischen | vollständig in der in Artikel 782bis erwähnten elektronischen |
Datenbank registriert. Alle Daten, die eine unmittelbare | Datenbank registriert. Alle Daten, die eine unmittelbare |
Identifizierung der Parteien und der anderen am Rechtsstreit | Identifizierung der Parteien und der anderen am Rechtsstreit |
beteiligten Personen ermöglichen, werden im Entscheid weggelassen. Der | beteiligten Personen ermöglichen, werden im Entscheid weggelassen. Der |
Vorsitzende kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder auf | Vorsitzende kann in allen Fällen entweder von Amts wegen oder auf |
einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien den Entscheid | einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien den Entscheid |
in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des | in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des |
Greffiers vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden. | Greffiers vollständig in öffentlicher Sitzung verkünden. |
Falls die Registrierung des Entscheids in der elektronischen Datenbank | Falls die Registrierung des Entscheids in der elektronischen Datenbank |
nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende den Entscheid vollständig | nicht möglich ist, verkündet der Vorsitzende den Entscheid vollständig |
oder er stellt der Öffentlichkeit den Entscheid bis zum Ende der | oder er stellt der Öffentlichkeit den Entscheid bis zum Ende der |
Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung." | Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung." |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am 1. September 2020 in Kraft. | Datum und spätestens am 1. September 2020 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |