← Retour vers "Loi concernant le soutien au trafic diffus pour la période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport combiné pour la période 2017-2020. - Traduction allemande "
Loi concernant le soutien au trafic diffus pour la période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport combiné pour la période 2017-2020. - Traduction allemande | Wet betreffende de steun voor verspreid vervoer voor de periode van 2017-2020 en tot verlenging van de steun voor gecombineerd vervoer voor de periode 2017-2020. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 MAI 2017. - Loi concernant le soutien au trafic diffus pour la | 5 MEI 2017. - Wet betreffende de steun voor verspreid vervoer voor de |
période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport | periode van 2017-2020 en tot verlenging van de steun voor gecombineerd |
combiné pour la période 2017-2020. - Traduction allemande | vervoer voor de periode 2017-2020. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei |
loi du 5 mai 2017 concernant le soutien au trafic diffus pour la | 2017 betreffende de steun voor verspreid vervoer voor de periode van |
période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport | 2017-2020 en tot verlenging van de steun voor gecombineerd vervoer |
combiné pour la période 2017-2020 (Moniteur belge du 15 juin 2017). | voor de periode 2017-2020 (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik | Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik |
5. MAI 2017 - Gesetz über die Unterstützung des Streuverkehrs für den | 5. MAI 2017 - Gesetz über die Unterstützung des Streuverkehrs für den |
Zeitraum 2017-2020 und zur Verlängerung der Unterstützung des | Zeitraum 2017-2020 und zur Verlängerung der Unterstützung des |
kombinierten Verkehrs für den Zeitraum 2017-2020 | kombinierten Verkehrs für den Zeitraum 2017-2020 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Unterstützung des Streuverkehrs | KAPITEL 1 - Unterstützung des Streuverkehrs |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Minister": der für die Mobilität zuständige Minister, | 1. "Minister": der für die Mobilität zuständige Minister, |
2. "Verwaltung": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | 2. "Verwaltung": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
Transportwesen, | Transportwesen, |
3. "Frachtbrief": jedes Dokument, das aufgesetzt ist gemäß den | 3. "Frachtbrief": jedes Dokument, das aufgesetzt ist gemäß den |
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die | Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die |
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - Anhang B zum | internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - Anhang B zum |
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. |
Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, | Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, |
gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007 zur Zustimmung zum | gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007 zur Zustimmung zum |
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen | Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen |
Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, unterzeichnet zu Vilnius am | Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, unterzeichnet zu Vilnius am |
3. Juni 1999, | 3. Juni 1999, |
4. "Eisenbahnwagen": ein konventioneller, beladener Güterwagen mit | 4. "Eisenbahnwagen": ein konventioneller, beladener Güterwagen mit |
Start- oder Zielbestimmung an einer Ladestelle in Belgien (das heißt | Start- oder Zielbestimmung an einer Ladestelle in Belgien (das heißt |
mit anderem Bestimmungsort oder anderer Herkunft), der mit anderen | mit anderem Bestimmungsort oder anderer Herkunft), der mit anderen |
Eisenbahnwagen einem einzigen Zug angehört, der in Belgien | Eisenbahnwagen einem einzigen Zug angehört, der in Belgien |
zusammengestellt oder aufgegliedert wird. Von dieser | zusammengestellt oder aufgegliedert wird. Von dieser |
Begriffsbestimmung ausgeschlossen sind Eisenbahnwagen, die Binnen- | Begriffsbestimmung ausgeschlossen sind Eisenbahnwagen, die Binnen- |
oder Seecontainer, Wechselaufbauten oder Sattelanhänger befördern, | oder Seecontainer, Wechselaufbauten oder Sattelanhänger befördern, |
5. "Eisenbahnkosten": die Kosten für den Verkehr von Eisenbahnwagen, | 5. "Eisenbahnkosten": die Kosten für den Verkehr von Eisenbahnwagen, |
wie die Gebühr für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die | wie die Gebühr für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die |
Energiekosten, die mit der Miete und/oder Abschreibung von | Energiekosten, die mit der Miete und/oder Abschreibung von |
Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie die Kosten für den | Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie die Kosten für den |
Zugführer, | Zugführer, |
6. "Eisenbahnunternehmen": das in Artikel 3 Nr. 27 des Gesetzes vom | 6. "Eisenbahnunternehmen": das in Artikel 3 Nr. 27 des Gesetzes vom |
30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte | 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte |
Unternehmen, | Unternehmen, |
7. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des Gesetzes vom | 7. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des Gesetzes vom |
30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte | 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte |
Infrastruktur, | Infrastruktur, |
8. "Quartal": der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März oder vom 1. | 8. "Quartal": der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März oder vom 1. |
April bis zum 30. Juni oder vom 1. Juli bis zum 30. September oder vom | April bis zum 30. Juni oder vom 1. Juli bis zum 30. September oder vom |
1. Oktober bis zum 31. Dezember. | 1. Oktober bis zum 31. Dezember. |
Art. 3 - Jeder Eisenbahnwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur | Art. 3 - Jeder Eisenbahnwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur |
verkehrt, eröffnet unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten | verkehrt, eröffnet unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten |
Bedingungen und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben | Bedingungen und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben |
bezüglich seiner Herkunft und seines Bestimmungsorts Anspruch auf | bezüglich seiner Herkunft und seines Bestimmungsorts Anspruch auf |
einen Zuschuss pro zurückgelegten Kilometer in Belgien. | einen Zuschuss pro zurückgelegten Kilometer in Belgien. |
Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der | Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der |
Sicherheitsbescheinigung Teil B für die Traktion des Eisenbahnwagens | Sicherheitsbescheinigung Teil B für die Traktion des Eisenbahnwagens |
ist. | ist. |
Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen | Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen |
Haushaltsmittel - zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. | Haushaltsmittel - zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. |
Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte Zuschuss wird berechnet, indem die | Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte Zuschuss wird berechnet, indem die |
vom Eisenbahnwagen in Belgien zurückgelegte Anzahl Kilometer mit 0,57 | vom Eisenbahnwagen in Belgien zurückgelegte Anzahl Kilometer mit 0,57 |
EUR multipliziert wird. | EUR multipliziert wird. |
Art. 5 - Ein Eisenbahnwagen berechtigt nur zu einem Zuschuss pro | Art. 5 - Ein Eisenbahnwagen berechtigt nur zu einem Zuschuss pro |
Frachtbrief. Wenn mehrere Eisenbahnunternehmen Anspruch auf einen | Frachtbrief. Wenn mehrere Eisenbahnunternehmen Anspruch auf einen |
Zuschuss für denselben Eisenbahnwagen erheben können, müssen sie sich | Zuschuss für denselben Eisenbahnwagen erheben können, müssen sie sich |
so einigen, dass nur ein Antrag eingereicht wird. Werden dennoch | so einigen, dass nur ein Antrag eingereicht wird. Werden dennoch |
mehrere Anträge eingereicht, wird gar kein Zuschuss für diesen Wagen | mehrere Anträge eingereicht, wird gar kein Zuschuss für diesen Wagen |
gewährt. | gewährt. |
Art. 6 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf | Art. 6 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf |
Bezuschussung einreichen, und dies bis spätestens einen Monat nach | Bezuschussung einreichen, und dies bis spätestens einen Monat nach |
Ende des Quartals, das Anspruch auf einen Zuschuss eröffnen kann. | Ende des Quartals, das Anspruch auf einen Zuschuss eröffnen kann. |
Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch bei der Verwaltung | Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch bei der Verwaltung |
eingereicht. Die Antragsakte enthält die Unternehmensnummer des | eingereicht. Die Antragsakte enthält die Unternehmensnummer des |
Eisenbahnunternehmens und die Verbindungen, für die Zuschüsse | Eisenbahnunternehmens und die Verbindungen, für die Zuschüsse |
beantragt werden. | beantragt werden. |
Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder sein | Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder sein |
Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf | Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf |
Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen | Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen |
innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Antragsakte | innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Antragsakte |
schriftlich notifiziert. | schriftlich notifiziert. |
Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung eingereicht werden, | Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung eingereicht werden, |
die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eine | die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eine |
Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung ausstellt. | Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung ausstellt. |
Art. 7 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, muss jeder | Art. 7 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, muss jeder |
Eisenbahnwagen durch einen einzigen Frachtbrief begleitet werden. | Eisenbahnwagen durch einen einzigen Frachtbrief begleitet werden. |
Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht | Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht |
in die Frachtbriefe. | in die Frachtbriefe. |
Art. 8 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt für die Verbindungen, | Art. 8 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt für die Verbindungen, |
für die Zuschüsse beantragt werden, ein Bestandsverzeichnis der | für die Zuschüsse beantragt werden, ein Bestandsverzeichnis der |
Eisenbahnwagen und der in Belgien von diesen Wagen zurückgelegten | Eisenbahnwagen und der in Belgien von diesen Wagen zurückgelegten |
Kilometer für das Quartal, das Anspruch auf Bezuschussung eröffnet, | Kilometer für das Quartal, das Anspruch auf Bezuschussung eröffnet, |
und zwar auf der Grundlage des Musters, das die Verwaltung auf ihrer | und zwar auf der Grundlage des Musters, das die Verwaltung auf ihrer |
Website veröffentlicht hat. Das Eisenbahnunternehmen gibt Einzelheiten | Website veröffentlicht hat. Das Eisenbahnunternehmen gibt Einzelheiten |
zu den im Laufe des betreffenden Quartals entstandenen Eisenbahnkosten | zu den im Laufe des betreffenden Quartals entstandenen Eisenbahnkosten |
an. | an. |
§ 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das Bestandsverzeichnis | § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das Bestandsverzeichnis |
innerhalb des Monats nach dem erwähnten Quartal ein. | innerhalb des Monats nach dem erwähnten Quartal ein. |
Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung das Bestandsverzeichnis | Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung das Bestandsverzeichnis |
nach dieser Frist übermittelt, verliert den Anspruch auf den Zuschuss | nach dieser Frist übermittelt, verliert den Anspruch auf den Zuschuss |
für das betreffende Quartal. | für das betreffende Quartal. |
Art. 9 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung | Art. 9 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung |
durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die | durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die |
Richtigkeit des eingereichten Bestandsverzeichnisses zu prüfen, sowie | Richtigkeit des eingereichten Bestandsverzeichnisses zu prüfen, sowie |
alle sonstigen angefragten Informationen. | alle sonstigen angefragten Informationen. |
Jeder überschüssige oder fälschlicherweise ausgezahlte Zuschuss muss | Jeder überschüssige oder fälschlicherweise ausgezahlte Zuschuss muss |
innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung dies per | innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung dies per |
Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. | Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. |
Art. 10 - Innerhalb zweier Monate und fünfzehn Tagen nach Erhalt der | Art. 10 - Innerhalb zweier Monate und fünfzehn Tagen nach Erhalt der |
in Artikel 8 erwähnten Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung | in Artikel 8 erwähnten Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung |
diese Bestandsverzeichnisse oder lehnt sie ab. Während dieser Frist | diese Bestandsverzeichnisse oder lehnt sie ab. Während dieser Frist |
tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem | tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem |
Eisenbahnunternehmen aus. | Eisenbahnunternehmen aus. |
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt innerhalb einer Frist von vier | Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt innerhalb einer Frist von vier |
Monaten nach Erhalt der vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die | Monaten nach Erhalt der vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die |
Ablehnung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Anspruchs | Ablehnung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Anspruchs |
auf Bezuschussung für das Quartal, für das der Zuschuss beantragt | auf Bezuschussung für das Quartal, für das der Zuschuss beantragt |
wird. | wird. |
Wenn die Haushaltsmittel für das Quartal, auf das sich die | Wenn die Haushaltsmittel für das Quartal, auf das sich die |
Bestandsverzeichnisse beziehen, überschritten werden, werden die | Bestandsverzeichnisse beziehen, überschritten werden, werden die |
Zuschüsse, auf die das betreffende Eisenbahnunternehmen Anspruch | Zuschüsse, auf die das betreffende Eisenbahnunternehmen Anspruch |
hätte, entsprechend gekürzt. | hätte, entsprechend gekürzt. |
Art. 11 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 | Art. 11 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 |
Prozent des im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen | Prozent des im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen |
Jahreshaushaltsplans begrenzt. | Jahreshaushaltsplans begrenzt. |
Art. 12 - Die pro Quartal ausgezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent | Art. 12 - Die pro Quartal ausgezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent |
der Eisenbahnkosten für das betreffende Quartal begrenzt. | der Eisenbahnkosten für das betreffende Quartal begrenzt. |
KAPITEL 2 - Unterstützung des kombinierten Verkehrs | KAPITEL 2 - Unterstützung des kombinierten Verkehrs |
Abschnitt 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | Abschnitt 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
Art. 13 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, | Art. 13 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 24 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2009 und | "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2009 und |
tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft." | tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 | Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 |
über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von | über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von |
intermodalen Transporteinheiten | intermodalen Transporteinheiten |
Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Schlussbestimmung |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017 und | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017 und |
tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. | tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |