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Loi concernant le soutien au trafic diffus pour la période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport combiné pour la période 2017-2020. - Traduction allemande Wet betreffende de steun voor verspreid vervoer voor de periode van 2017-2020 en tot verlenging van de steun voor gecombineerd vervoer voor de periode 2017-2020. - Duitse vertaling
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5 MAI 2017. - Loi concernant le soutien au trafic diffus pour la 5 MEI 2017. - Wet betreffende de steun voor verspreid vervoer voor de
période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport periode van 2017-2020 en tot verlenging van de steun voor gecombineerd
combiné pour la période 2017-2020. - Traduction allemande vervoer voor de periode 2017-2020. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei
loi du 5 mai 2017 concernant le soutien au trafic diffus pour la 2017 betreffende de steun voor verspreid vervoer voor de periode van
période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport 2017-2020 en tot verlenging van de steun voor gecombineerd vervoer
combiné pour la période 2017-2020 (Moniteur belge du 15 juin 2017). voor de periode 2017-2020 (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik
5. MAI 2017 - Gesetz über die Unterstützung des Streuverkehrs für den 5. MAI 2017 - Gesetz über die Unterstützung des Streuverkehrs für den
Zeitraum 2017-2020 und zur Verlängerung der Unterstützung des Zeitraum 2017-2020 und zur Verlängerung der Unterstützung des
kombinierten Verkehrs für den Zeitraum 2017-2020 kombinierten Verkehrs für den Zeitraum 2017-2020
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Unterstützung des Streuverkehrs KAPITEL 1 - Unterstützung des Streuverkehrs
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "Minister": der für die Mobilität zuständige Minister, 1. "Minister": der für die Mobilität zuständige Minister,
2. "Verwaltung": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und 2. "Verwaltung": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und
Transportwesen, Transportwesen,
3. "Frachtbrief": jedes Dokument, das aufgesetzt ist gemäß den 3. "Frachtbrief": jedes Dokument, das aufgesetzt ist gemäß den
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - Anhang B zum internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - Anhang B zum
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9.
Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999,
gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007 zur Zustimmung zum gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007 zur Zustimmung zum
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, unterzeichnet zu Vilnius am Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, unterzeichnet zu Vilnius am
3. Juni 1999, 3. Juni 1999,
4. "Eisenbahnwagen": ein konventioneller, beladener Güterwagen mit 4. "Eisenbahnwagen": ein konventioneller, beladener Güterwagen mit
Start- oder Zielbestimmung an einer Ladestelle in Belgien (das heißt Start- oder Zielbestimmung an einer Ladestelle in Belgien (das heißt
mit anderem Bestimmungsort oder anderer Herkunft), der mit anderen mit anderem Bestimmungsort oder anderer Herkunft), der mit anderen
Eisenbahnwagen einem einzigen Zug angehört, der in Belgien Eisenbahnwagen einem einzigen Zug angehört, der in Belgien
zusammengestellt oder aufgegliedert wird. Von dieser zusammengestellt oder aufgegliedert wird. Von dieser
Begriffsbestimmung ausgeschlossen sind Eisenbahnwagen, die Binnen- Begriffsbestimmung ausgeschlossen sind Eisenbahnwagen, die Binnen-
oder Seecontainer, Wechselaufbauten oder Sattelanhänger befördern, oder Seecontainer, Wechselaufbauten oder Sattelanhänger befördern,
5. "Eisenbahnkosten": die Kosten für den Verkehr von Eisenbahnwagen, 5. "Eisenbahnkosten": die Kosten für den Verkehr von Eisenbahnwagen,
wie die Gebühr für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die wie die Gebühr für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die
Energiekosten, die mit der Miete und/oder Abschreibung von Energiekosten, die mit der Miete und/oder Abschreibung von
Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie die Kosten für den Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie die Kosten für den
Zugführer, Zugführer,
6. "Eisenbahnunternehmen": das in Artikel 3 Nr. 27 des Gesetzes vom 6. "Eisenbahnunternehmen": das in Artikel 3 Nr. 27 des Gesetzes vom
30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte
Unternehmen, Unternehmen,
7. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des Gesetzes vom 7. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des Gesetzes vom
30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte
Infrastruktur, Infrastruktur,
8. "Quartal": der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März oder vom 1. 8. "Quartal": der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März oder vom 1.
April bis zum 30. Juni oder vom 1. Juli bis zum 30. September oder vom April bis zum 30. Juni oder vom 1. Juli bis zum 30. September oder vom
1. Oktober bis zum 31. Dezember. 1. Oktober bis zum 31. Dezember.
Art. 3 - Jeder Eisenbahnwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur Art. 3 - Jeder Eisenbahnwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur
verkehrt, eröffnet unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten verkehrt, eröffnet unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten
Bedingungen und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben Bedingungen und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben
bezüglich seiner Herkunft und seines Bestimmungsorts Anspruch auf bezüglich seiner Herkunft und seines Bestimmungsorts Anspruch auf
einen Zuschuss pro zurückgelegten Kilometer in Belgien. einen Zuschuss pro zurückgelegten Kilometer in Belgien.
Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der
Sicherheitsbescheinigung Teil B für die Traktion des Eisenbahnwagens Sicherheitsbescheinigung Teil B für die Traktion des Eisenbahnwagens
ist. ist.
Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen
Haushaltsmittel - zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. Haushaltsmittel - zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans.
Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte Zuschuss wird berechnet, indem die Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte Zuschuss wird berechnet, indem die
vom Eisenbahnwagen in Belgien zurückgelegte Anzahl Kilometer mit 0,57 vom Eisenbahnwagen in Belgien zurückgelegte Anzahl Kilometer mit 0,57
EUR multipliziert wird. EUR multipliziert wird.
Art. 5 - Ein Eisenbahnwagen berechtigt nur zu einem Zuschuss pro Art. 5 - Ein Eisenbahnwagen berechtigt nur zu einem Zuschuss pro
Frachtbrief. Wenn mehrere Eisenbahnunternehmen Anspruch auf einen Frachtbrief. Wenn mehrere Eisenbahnunternehmen Anspruch auf einen
Zuschuss für denselben Eisenbahnwagen erheben können, müssen sie sich Zuschuss für denselben Eisenbahnwagen erheben können, müssen sie sich
so einigen, dass nur ein Antrag eingereicht wird. Werden dennoch so einigen, dass nur ein Antrag eingereicht wird. Werden dennoch
mehrere Anträge eingereicht, wird gar kein Zuschuss für diesen Wagen mehrere Anträge eingereicht, wird gar kein Zuschuss für diesen Wagen
gewährt. gewährt.
Art. 6 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf Art. 6 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf
Bezuschussung einreichen, und dies bis spätestens einen Monat nach Bezuschussung einreichen, und dies bis spätestens einen Monat nach
Ende des Quartals, das Anspruch auf einen Zuschuss eröffnen kann. Ende des Quartals, das Anspruch auf einen Zuschuss eröffnen kann.
Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch bei der Verwaltung Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch bei der Verwaltung
eingereicht. Die Antragsakte enthält die Unternehmensnummer des eingereicht. Die Antragsakte enthält die Unternehmensnummer des
Eisenbahnunternehmens und die Verbindungen, für die Zuschüsse Eisenbahnunternehmens und die Verbindungen, für die Zuschüsse
beantragt werden. beantragt werden.
Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder sein Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder sein
Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf
Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen
innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Antragsakte innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Antragsakte
schriftlich notifiziert. schriftlich notifiziert.
Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung eingereicht werden, Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung eingereicht werden,
die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eine die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eine
Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung ausstellt. Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung ausstellt.
Art. 7 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, muss jeder Art. 7 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, muss jeder
Eisenbahnwagen durch einen einzigen Frachtbrief begleitet werden. Eisenbahnwagen durch einen einzigen Frachtbrief begleitet werden.
Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht
in die Frachtbriefe. in die Frachtbriefe.
Art. 8 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt für die Verbindungen, Art. 8 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt für die Verbindungen,
für die Zuschüsse beantragt werden, ein Bestandsverzeichnis der für die Zuschüsse beantragt werden, ein Bestandsverzeichnis der
Eisenbahnwagen und der in Belgien von diesen Wagen zurückgelegten Eisenbahnwagen und der in Belgien von diesen Wagen zurückgelegten
Kilometer für das Quartal, das Anspruch auf Bezuschussung eröffnet, Kilometer für das Quartal, das Anspruch auf Bezuschussung eröffnet,
und zwar auf der Grundlage des Musters, das die Verwaltung auf ihrer und zwar auf der Grundlage des Musters, das die Verwaltung auf ihrer
Website veröffentlicht hat. Das Eisenbahnunternehmen gibt Einzelheiten Website veröffentlicht hat. Das Eisenbahnunternehmen gibt Einzelheiten
zu den im Laufe des betreffenden Quartals entstandenen Eisenbahnkosten zu den im Laufe des betreffenden Quartals entstandenen Eisenbahnkosten
an. an.
§ 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das Bestandsverzeichnis § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das Bestandsverzeichnis
innerhalb des Monats nach dem erwähnten Quartal ein. innerhalb des Monats nach dem erwähnten Quartal ein.
Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung das Bestandsverzeichnis Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung das Bestandsverzeichnis
nach dieser Frist übermittelt, verliert den Anspruch auf den Zuschuss nach dieser Frist übermittelt, verliert den Anspruch auf den Zuschuss
für das betreffende Quartal. für das betreffende Quartal.
Art. 9 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung Art. 9 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung
durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die
Richtigkeit des eingereichten Bestandsverzeichnisses zu prüfen, sowie Richtigkeit des eingereichten Bestandsverzeichnisses zu prüfen, sowie
alle sonstigen angefragten Informationen. alle sonstigen angefragten Informationen.
Jeder überschüssige oder fälschlicherweise ausgezahlte Zuschuss muss Jeder überschüssige oder fälschlicherweise ausgezahlte Zuschuss muss
innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung dies per innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung dies per
Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden.
Art. 10 - Innerhalb zweier Monate und fünfzehn Tagen nach Erhalt der Art. 10 - Innerhalb zweier Monate und fünfzehn Tagen nach Erhalt der
in Artikel 8 erwähnten Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung in Artikel 8 erwähnten Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung
diese Bestandsverzeichnisse oder lehnt sie ab. Während dieser Frist diese Bestandsverzeichnisse oder lehnt sie ab. Während dieser Frist
tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem
Eisenbahnunternehmen aus. Eisenbahnunternehmen aus.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt innerhalb einer Frist von vier Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt innerhalb einer Frist von vier
Monaten nach Erhalt der vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die Monaten nach Erhalt der vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die
Ablehnung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Anspruchs Ablehnung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Anspruchs
auf Bezuschussung für das Quartal, für das der Zuschuss beantragt auf Bezuschussung für das Quartal, für das der Zuschuss beantragt
wird. wird.
Wenn die Haushaltsmittel für das Quartal, auf das sich die Wenn die Haushaltsmittel für das Quartal, auf das sich die
Bestandsverzeichnisse beziehen, überschritten werden, werden die Bestandsverzeichnisse beziehen, überschritten werden, werden die
Zuschüsse, auf die das betreffende Eisenbahnunternehmen Anspruch Zuschüsse, auf die das betreffende Eisenbahnunternehmen Anspruch
hätte, entsprechend gekürzt. hätte, entsprechend gekürzt.
Art. 11 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 Art. 11 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25
Prozent des im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Prozent des im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen
Jahreshaushaltsplans begrenzt. Jahreshaushaltsplans begrenzt.
Art. 12 - Die pro Quartal ausgezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent Art. 12 - Die pro Quartal ausgezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent
der Eisenbahnkosten für das betreffende Quartal begrenzt. der Eisenbahnkosten für das betreffende Quartal begrenzt.
KAPITEL 2 - Unterstützung des kombinierten Verkehrs KAPITEL 2 - Unterstützung des kombinierten Verkehrs
Abschnitt 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 Abschnitt 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008
Art. 13 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, Art. 13 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008,
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 24 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2009 und "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2009 und
tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft." tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009
über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von
intermodalen Transporteinheiten intermodalen Transporteinheiten
Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung KAPITEL 3 - Schlussbestimmung
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017 und Art. 18 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017 und
tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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