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| Loi sur l'affrètement fluvial | Wet op de binnenbevrachting |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 5 MAI 1936. - Loi sur l'affrètement fluvial | 5 MEI 1936. - Wet op de binnenbevrachting |
| Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 5 mai 1936 sur l'affrètement fluvial (Moniteur | de wet van 5 mei 1936 op de rivierbevrachting (Belgisch Staatsblad van |
| belge du 10 juin 1936), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 10 juni 1936), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur | - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek |
| belge du 31 octobre 1967); | (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); |
| - la loi du 21 octobre 1997 portant le texte néerlandais du Code de | - de wet van 21 oktober 1997 houdende vaststelling van de Nederlandse |
| tekst van het Wetboek van koophandel, met uitzondering van Boek I, | |
| commerce, à l'exclusion du Livre Ier, titres VIII et IX, de la loi du | titels VIII en IX, van de wet van 5 mei 1936 op de binnenbevrachting, |
| 5 mai 1936 sur l'affrètement fluvial, des lois coordonnées du 25 | van de gecoördineerde wetten van 25 september 1946 op het gerechtelijk |
| septembre 1946 sur le concordat judiciaire et de la loi du 5 juin 1928 | akkoord en van de wet van 5 juni 1928 houdende herziening van het |
| portant révision du Code disciplinaire et pénal pour la marine | Tucht- en Strafwetboek voor de koopvaardij en zeevisserij (Belgisch |
| marchande et la pêche maritime (Moniteur belge du 27 novembre 1997); | Staatsblad van 27 november 1997); |
| - la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur | - de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
| belge du 19 mai 2009); | Staatsblad van 19 mei 2009); |
| - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) |
| (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en |
| janvier 2011). | 24 januari 2011). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DER ARBEITSBESCHAFFUNG | MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DER ARBEITSBESCHAFFUNG |
| 5. MAI 1936 - Gesetz über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr | 5. MAI 1936 - Gesetz über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr |
| Artikel 1 - Vereinbarungen mit dem Zweck, ein Binnenschiff für | Artikel 1 - Vereinbarungen mit dem Zweck, ein Binnenschiff für |
| Beförderung oder Lagerung von Gütern zu verwenden, fallen | Beförderung oder Lagerung von Gütern zu verwenden, fallen |
| vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unter vorliegendes Gesetz. | vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unter vorliegendes Gesetz. |
| Art. 2 - Charterverträge für Binnenschiffe werden mit den in | Art. 2 - Charterverträge für Binnenschiffe werden mit den in |
| Handelssachen zugelassenen Mitteln nachgewiesen. | Handelssachen zugelassenen Mitteln nachgewiesen. |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter Charterer die Person, die als Zwischenperson für den Abschluss | unter Charterer die Person, die als Zwischenperson für den Abschluss |
| eines Chartervertrags auftritt; unter Absender die Person, die das | eines Chartervertrags auftritt; unter Absender die Person, die das |
| Schiff im Verschiffungshafen lädt; unter Empfänger die Person, der die | Schiff im Verschiffungshafen lädt; unter Empfänger die Person, der die |
| Güter am Bestimmungsort abgeliefert werden müssen; unter | Güter am Bestimmungsort abgeliefert werden müssen; unter |
| Binnenschiffer den Schiffer-Schiffseigner oder den Setzschiffer. | Binnenschiffer den Schiffer-Schiffseigner oder den Setzschiffer. |
| Art. 4 - Der Mietpreis für ein Binnenschiff wird Fracht genannt. Diese | Art. 4 - Der Mietpreis für ein Binnenschiff wird Fracht genannt. Diese |
| wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt. | wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt. |
| Das Schiff kann im Hinblick auf die Beförderung im Ganzen oder für das | Das Schiff kann im Hinblick auf die Beförderung im Ganzen oder für das |
| Laden einer bestimmten Menge von Gütern, für eine Reise oder für eine | Laden einer bestimmten Menge von Gütern, für eine Reise oder für eine |
| bestimmte Zeit gechartert werden. | bestimmte Zeit gechartert werden. |
| Das Schiff kann ebenfalls für das Liegen oder als schwimmendes Lager | Das Schiff kann ebenfalls für das Liegen oder als schwimmendes Lager |
| gechartert werden. | gechartert werden. |
| Art. 5 - Der Charterer hat Anspruch auf eine Provision, die in | Art. 5 - Der Charterer hat Anspruch auf eine Provision, die in |
| Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung fünf Prozent der Fracht | Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung fünf Prozent der Fracht |
| entspricht. Sie darf in keinem Fall zehn Prozent der Fracht | entspricht. Sie darf in keinem Fall zehn Prozent der Fracht |
| übersteigen. | übersteigen. |
| Die Provision wird vom Binnenschiffer geschuldet. Sie ist ab dem | Die Provision wird vom Binnenschiffer geschuldet. Sie ist ab dem |
| Zeitpunkt fällig, zu dem das Konnossement gemäss Artikel 14 dem | Zeitpunkt fällig, zu dem das Konnossement gemäss Artikel 14 dem |
| Binnenschiffer zur Unterschrift vorgelegt wird. | Binnenschiffer zur Unterschrift vorgelegt wird. |
| Die zu diesem Zeitpunkt erfolgende Provisionszahlung gilt als | Die zu diesem Zeitpunkt erfolgende Provisionszahlung gilt als |
| endgültige Zahlung und die Parteien sind ungeachtet des Betrags der | endgültige Zahlung und die Parteien sind ungeachtet des Betrags der |
| Fracht, die am Ende der Reise dem Binnenschiffer tatsächlich gezahlt | Fracht, die am Ende der Reise dem Binnenschiffer tatsächlich gezahlt |
| wird, nicht berechtigt, ihre Revision zu beantragen. | wird, nicht berechtigt, ihre Revision zu beantragen. |
| Jedoch verliert der Charterer, der eine Provision von mehr als zehn | Jedoch verliert der Charterer, der eine Provision von mehr als zehn |
| Prozent der Fracht verlangt hat, jeglichen Anspruch auf die Provision | Prozent der Fracht verlangt hat, jeglichen Anspruch auf die Provision |
| und er muss erhaltene Beträge erstatten. | und er muss erhaltene Beträge erstatten. |
| Art. 6 - Ungeachtet der Charterart muss der Binnenschiffer das Schiff | Art. 6 - Ungeachtet der Charterart muss der Binnenschiffer das Schiff |
| auf eigene Kosten zu dem für Laden oder Entladen bestimmten Ort | auf eigene Kosten zu dem für Laden oder Entladen bestimmten Ort |
| fahren. | fahren. |
| Ist er der Meinung, dass der bestimmte Ort nicht geeignet ist oder | Ist er der Meinung, dass der bestimmte Ort nicht geeignet ist oder |
| eine Havariegefahr für das Schiff bildet, kann er sich weigern, dahin | eine Havariegefahr für das Schiff bildet, kann er sich weigern, dahin |
| zu fahren, es sei denn, der Absender oder Empfänger verpflichtet sich | zu fahren, es sei denn, der Absender oder Empfänger verpflichtet sich |
| schriftlich, die Haftung für Schäden, die infolge der mit diesem Ort | schriftlich, die Haftung für Schäden, die infolge der mit diesem Ort |
| verbundenen Risiken am Schiff entstehen sollten, zu übernehmen. | verbundenen Risiken am Schiff entstehen sollten, zu übernehmen. |
| Sind die Gefahren des Ortes nicht sichtbar, haftet der Absender oder | Sind die Gefahren des Ortes nicht sichtbar, haftet der Absender oder |
| Empfänger, der den Binnenschiffer anweist, sein Schiff dort anzulegen, | Empfänger, der den Binnenschiffer anweist, sein Schiff dort anzulegen, |
| von Rechts wegen für die mit diesem Ort verbundenen Risiken. | von Rechts wegen für die mit diesem Ort verbundenen Risiken. |
| Art. 7 - Wird im Vertrag nur ein Lade- oder Entladeort bestimmt, muss | Art. 7 - Wird im Vertrag nur ein Lade- oder Entladeort bestimmt, muss |
| der Binnenschiffer dennoch auf Verlangen am Ladehafen laden und am | der Binnenschiffer dennoch auf Verlangen am Ladehafen laden und am |
| Bestimmungshafen entladen an den verschiedenen vom Absender | Bestimmungshafen entladen an den verschiedenen vom Absender |
| beziehungsweise vom Empfänger bestimmten Orten. Das dafür notwendige | beziehungsweise vom Empfänger bestimmten Orten. Das dafür notwendige |
| Verholen erfolgt auf Betreiben und auf Kosten des Absenders | Verholen erfolgt auf Betreiben und auf Kosten des Absenders |
| beziehungsweise Empfängers. | beziehungsweise Empfängers. |
| Wird im Vertrag bestimmt, dass das Schiff an mehreren Orten oder | Wird im Vertrag bestimmt, dass das Schiff an mehreren Orten oder |
| entlang mehrerer Schiffe geladen oder entladen werden muss, muss der | entlang mehrerer Schiffe geladen oder entladen werden muss, muss der |
| Binnenschiffer sich einmal auf eigene Kosten an jeden der bestimmten | Binnenschiffer sich einmal auf eigene Kosten an jeden der bestimmten |
| Orte oder entlang jedes Schiffes begeben; weiteres Verholen geht zu | Orte oder entlang jedes Schiffes begeben; weiteres Verholen geht zu |
| Lasten des Absenders beziehungsweise Empfängers. | Lasten des Absenders beziehungsweise Empfängers. |
| Art. 8 - Laden, Stauen und Entladen erfolgen unter der Aufsicht des | Art. 8 - Laden, Stauen und Entladen erfolgen unter der Aufsicht des |
| Binnenschiffers auf Betreiben und auf Kosten des Absenders | Binnenschiffers auf Betreiben und auf Kosten des Absenders |
| beziehungsweise Empfängers. | beziehungsweise Empfängers. |
| Der Binnenschiffer muss diese Verrichtungen mit allen in seiner Macht | Der Binnenschiffer muss diese Verrichtungen mit allen in seiner Macht |
| stehenden Mitteln erleichtern, jedoch ist er nicht verpflichtet, die | stehenden Mitteln erleichtern, jedoch ist er nicht verpflichtet, die |
| Winden des Schiffes kostenlos zur Verfügung zu stellen. | Winden des Schiffes kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
| Art. 9 - Am Ende des Ladens wird eine Bescheinigung über den Empfang | Art. 9 - Am Ende des Ladens wird eine Bescheinigung über den Empfang |
| der Gesamtheit der geladenen Mengen ausgestellt. Diese | der Gesamtheit der geladenen Mengen ausgestellt. Diese |
| Empfangsbescheinigung wird Konnossement genannt. | Empfangsbescheinigung wird Konnossement genannt. |
| Das Konnossement wird vom Absender vorbereitet und vom Binnenschiffer | Das Konnossement wird vom Absender vorbereitet und vom Binnenschiffer |
| unterzeichnet; es enthält Namen und Wohnsitz des Absenders, Namen und | unterzeichnet; es enthält Namen und Wohnsitz des Absenders, Namen und |
| Wohnsitz des Empfängers, Namen des Binnenschiffers, Namen des | Wohnsitz des Empfängers, Namen des Binnenschiffers, Namen des |
| Schiffes, Abfahrts- und Bestimmungsort, vom Empfänger zu zahlende | Schiffes, Abfahrts- und Bestimmungsort, vom Empfänger zu zahlende |
| Fracht, Art und Menge der zu befördernden Güter, Zeichen und Nummern | Fracht, Art und Menge der zu befördernden Güter, Zeichen und Nummern |
| der Packstücke. | der Packstücke. |
| Das Konnossement muss datiert sein. Es kann an Order, auf den Inhaber | Das Konnossement muss datiert sein. Es kann an Order, auf den Inhaber |
| oder auf Namen lauten. Es wird in mehreren vom Binnenschiffer | oder auf Namen lauten. Es wird in mehreren vom Binnenschiffer |
| unterzeichneten Originalen ausgestellt unter Angabe der Zahl der | unterzeichneten Originalen ausgestellt unter Angabe der Zahl der |
| ausgestellten Ausfertigungen. Eine Ausfertigung wird dem | ausgestellten Ausfertigungen. Eine Ausfertigung wird dem |
| Binnenschiffer ausgehändigt. | Binnenschiffer ausgehändigt. |
| Die Vermerke des Konnossements haben Beweiskraft unter allen an der | Die Vermerke des Konnossements haben Beweiskraft unter allen an der |
| Ladung Interesse habenden Parteien und unter ihnen und den | Ladung Interesse habenden Parteien und unter ihnen und den |
| Versicherern. | Versicherern. |
| Am Ende des Entladens kann der Binnenschiffer verlangen, dass der | Am Ende des Entladens kann der Binnenschiffer verlangen, dass der |
| Empfänger ihm eine Quittung für entladene Mengen ausstellt. | Empfänger ihm eine Quittung für entladene Mengen ausstellt. |
| Darüber hinaus kann der Absender je nach Fortschreiten des Ladens vom | Darüber hinaus kann der Absender je nach Fortschreiten des Ladens vom |
| Binnenschiffer vorläufige Ladescheine und der Binnenschiffer je nach | Binnenschiffer vorläufige Ladescheine und der Binnenschiffer je nach |
| Fortschreiten des Entladens vom Empfänger vorläufige Entladescheine | Fortschreiten des Entladens vom Empfänger vorläufige Entladescheine |
| verlangen. | verlangen. |
| Art. 10 - Erfolgt Laden oder Entladen mit einer Arbeitergruppe in | Art. 10 - Erfolgt Laden oder Entladen mit einer Arbeitergruppe in |
| einer Schicht oder in aufeinander folgenden Schichten, muss der | einer Schicht oder in aufeinander folgenden Schichten, muss der |
| Binnenschiffer die Anzahl geladener oder entladener Packstücke | Binnenschiffer die Anzahl geladener oder entladener Packstücke |
| überprüfen. Ansonsten haben Absender und Empfänger das Recht, die von | überprüfen. Ansonsten haben Absender und Empfänger das Recht, die von |
| ihren jeweiligen Vertretern festgestellten Mengen in den Ladescheinen | ihren jeweiligen Vertretern festgestellten Mengen in den Ladescheinen |
| und im Konnossement beziehungsweise in den Entladescheinen und in der | und im Konnossement beziehungsweise in den Entladescheinen und in der |
| Quittung anzugeben. | Quittung anzugeben. |
| Erfolgt das Laden gleichzeitig mit mehreren Arbeitergruppen, ist der | Erfolgt das Laden gleichzeitig mit mehreren Arbeitergruppen, ist der |
| Binnenschiffer nicht verpflichtet, Ladescheine auszustellen, und er | Binnenschiffer nicht verpflichtet, Ladescheine auszustellen, und er |
| hat das Recht, die Aufnahme der Klausel "Anzahl unbekannt" in das | hat das Recht, die Aufnahme der Klausel "Anzahl unbekannt" in das |
| Konnossement zu verlangen. | Konnossement zu verlangen. |
| Muss das Schiff nach Entladen leer geeicht werden, muss dies am Tag | Muss das Schiff nach Entladen leer geeicht werden, muss dies am Tag |
| des Entladens erfolgen. Ansonsten wird ab dem nächsten Tag Artikel 18 | des Entladens erfolgen. Ansonsten wird ab dem nächsten Tag Artikel 18 |
| angewandt. | angewandt. |
| Art. 11 - Für Schüttgut werden Feststellungen von vereidigten Wägern, | Art. 11 - Für Schüttgut werden Feststellungen von vereidigten Wägern, |
| Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht; gibt es im Hafen keine | Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht; gibt es im Hafen keine |
| vereidigten Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser, werden die | vereidigten Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser, werden die |
| Feststellungen von den von den Parteien bestimmten Wägern, | Feststellungen von den von den Parteien bestimmten Wägern, |
| Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht. | Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht. |
| Gewichts-, Eich- oder Messscheine werden je nach Fortschreiten des | Gewichts-, Eich- oder Messscheine werden je nach Fortschreiten des |
| Ladens erstellt und jeder Partei ausgehändigt. | Ladens erstellt und jeder Partei ausgehändigt. |
| Art. 12 - Feststellungen, die unter den in vorhergehendem Artikel | Art. 12 - Feststellungen, die unter den in vorhergehendem Artikel |
| angegebenen Bedingungen gemacht werden, dienen als Grundlage für die | angegebenen Bedingungen gemacht werden, dienen als Grundlage für die |
| Erstellung des Konnossements und der Quittung. | Erstellung des Konnossements und der Quittung. |
| Sind die Parteien sich nicht über das eingeladene Gewicht einig, wird | Sind die Parteien sich nicht über das eingeladene Gewicht einig, wird |
| ihre Uneinigkeit im Konnossement vermerkt. In diesem Fall muss das | ihre Uneinigkeit im Konnossement vermerkt. In diesem Fall muss das |
| Schiff während höchstens vierundzwanzig Stunden zur Verfügung und | Schiff während höchstens vierundzwanzig Stunden zur Verfügung und |
| unter der Aufsicht des Absenders bleiben. Die Parteien können | unter der Aufsicht des Absenders bleiben. Die Parteien können |
| vereinbaren, einen Begleiter zu bestimmen, der bis zum Bestimmungsort | vereinbaren, einen Begleiter zu bestimmen, der bis zum Bestimmungsort |
| auf dem Schiff mitfahren wird. Absender und Binnenschiffer können | auf dem Schiff mitfahren wird. Absender und Binnenschiffer können |
| ebenfalls das Schiff plombieren lassen und im Beisein der anderen | ebenfalls das Schiff plombieren lassen und im Beisein der anderen |
| Partei eine Tiefgangsaufnahme für das Schiff unter Berücksichtigung | Partei eine Tiefgangsaufnahme für das Schiff unter Berücksichtigung |
| des Wassers in den Pumpenkästen durchführen lassen. Entstehende Kosten | des Wassers in den Pumpenkästen durchführen lassen. Entstehende Kosten |
| trägt die unterlegene Partei. | trägt die unterlegene Partei. |
| In diesen Fällen wird die Fracht nach der Tiefgangsaufnahme am | In diesen Fällen wird die Fracht nach der Tiefgangsaufnahme am |
| Bestimmungsort berechnet. | Bestimmungsort berechnet. |
| Wird festgestellt, dass die Plomben unverletzt sind, und stimmen die | Wird festgestellt, dass die Plomben unverletzt sind, und stimmen die |
| Tiefgangsaufnahmen am Bestimmungsort unter Berücksichtigung des | Tiefgangsaufnahmen am Bestimmungsort unter Berücksichtigung des |
| Unterschieds in der Wasserdichtigkeit mit denen am Abfahrtsort | Unterschieds in der Wasserdichtigkeit mit denen am Abfahrtsort |
| überein, kann der Binnenschiffer für Fehlmengen nicht haftbar gemacht | überein, kann der Binnenschiffer für Fehlmengen nicht haftbar gemacht |
| werden, die sich aus einem Unterschied zwischen den Mengen ergeben | werden, die sich aus einem Unterschied zwischen den Mengen ergeben |
| könnten, die von den Wägern, Eichaufnehmern oder Vermessern bei | könnten, die von den Wägern, Eichaufnehmern oder Vermessern bei |
| Abfahrt und bei Ankunft festgestellt worden sind. | Abfahrt und bei Ankunft festgestellt worden sind. |
| Sind keine Plombierung und keine Tiefgangsaufnahme durchgeführt | Sind keine Plombierung und keine Tiefgangsaufnahme durchgeführt |
| worden, darf der Binnenschiffer in das Konnossement die Klausel | worden, darf der Binnenschiffer in das Konnossement die Klausel |
| "Gewicht unbekannt" aufnehmen und die Fracht wird nach dem Gewicht | "Gewicht unbekannt" aufnehmen und die Fracht wird nach dem Gewicht |
| gezahlt, das vom Absender im Konnossement angegeben wird. | gezahlt, das vom Absender im Konnossement angegeben wird. |
| Dieselben Regeln gelten, falls das Schiff mit Hilfe von Elevatoren | Dieselben Regeln gelten, falls das Schiff mit Hilfe von Elevatoren |
| geladen wird. | geladen wird. |
| Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Chartervertrag ist der | Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Chartervertrag ist der |
| Binnenschiffer nicht verpflichtet, mit Hilfe automatischer Waagen | Binnenschiffer nicht verpflichtet, mit Hilfe automatischer Waagen |
| erhaltene Gewichtsangaben als richtig anzuerkennen. | erhaltene Gewichtsangaben als richtig anzuerkennen. |
| Art. 13 - Hinsichtlich des zulässigen Schwundes werden gegebenenfalls | Art. 13 - Hinsichtlich des zulässigen Schwundes werden gegebenenfalls |
| in den Chartervertrag Sonderbestimmungen aufgenommen. | in den Chartervertrag Sonderbestimmungen aufgenommen. |
| In diesen Bestimmungen werden Art der Güter, Art des Ladens, Umstände | In diesen Bestimmungen werden Art der Güter, Art des Ladens, Umstände |
| der Reise und Gepflogenheiten des Ladeortes berücksichtigt. | der Reise und Gepflogenheiten des Ladeortes berücksichtigt. |
| In Ermangelung von Bestimmungen im Chartervertrag wird der Schwund | In Ermangelung von Bestimmungen im Chartervertrag wird der Schwund |
| nach den Gepflogenheiten des Entladeortes festgelegt. | nach den Gepflogenheiten des Entladeortes festgelegt. |
| Der Binnenschiffer haftet innerhalb der in Artikel 32 vorgesehenen | Der Binnenschiffer haftet innerhalb der in Artikel 32 vorgesehenen |
| Grenzen für Fehlmengen und ihr Wert darf unter Abzug eines eventuellen | Grenzen für Fehlmengen und ihr Wert darf unter Abzug eines eventuellen |
| Schwundes zu dem Preis von der Fracht abgezogen werden, den der | Schwundes zu dem Preis von der Fracht abgezogen werden, den der |
| Absender dem Empfänger fakturiert hat. | Absender dem Empfänger fakturiert hat. |
| Art. 14 - Das Konnossement muss dem Binnenschiffer spätestens | Art. 14 - Das Konnossement muss dem Binnenschiffer spätestens |
| vierundzwanzig Stunden nach Ende des Ladens, Sonntage und gesetzliche | vierundzwanzig Stunden nach Ende des Ladens, Sonntage und gesetzliche |
| Feiertage nicht einbegriffen, zur Unterschrift vorgelegt werden. Wird | Feiertage nicht einbegriffen, zur Unterschrift vorgelegt werden. Wird |
| ihm das Konnossement innerhalb dieser Frist nicht zur Unterschrift | ihm das Konnossement innerhalb dieser Frist nicht zur Unterschrift |
| vorgelegt, kann der Binnenschiffer ab dem Tag, an dem er durch | vorgelegt, kann der Binnenschiffer ab dem Tag, an dem er durch |
| Inverzugsetzung gegen diese Verspätung Protest erhoben hat, | Inverzugsetzung gegen diese Verspätung Protest erhoben hat, |
| Überliegegeld verlangen; er darf die Reise aber nicht beginnen, bevor | Überliegegeld verlangen; er darf die Reise aber nicht beginnen, bevor |
| er das Konnossement unterschrieben hat. | er das Konnossement unterschrieben hat. |
| Ist die Liegezeit des Schiffes bereits überschritten, wird | Ist die Liegezeit des Schiffes bereits überschritten, wird |
| Überliegegeld geschuldet, bis das Konnossement dem Binnenschiffer zur | Überliegegeld geschuldet, bis das Konnossement dem Binnenschiffer zur |
| Unterschrift vorgelegt wird. | Unterschrift vorgelegt wird. |
| Versäumt der Binnenschiffer es, das Konnossement binnen vierundzwanzig | Versäumt der Binnenschiffer es, das Konnossement binnen vierundzwanzig |
| Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem es ihm zur Unterschrift vorgelegt | Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem es ihm zur Unterschrift vorgelegt |
| worden ist, zu unterschreiben oder den Betrag der in Artikel 5 | worden ist, zu unterschreiben oder den Betrag der in Artikel 5 |
| vorgesehenen Frachtprovision binnen derselben Frist zu zahlen, | vorgesehenen Frachtprovision binnen derselben Frist zu zahlen, |
| schuldet er eine Entschädigung in Höhe des Überliegegeldes pro Tag | schuldet er eine Entschädigung in Höhe des Überliegegeldes pro Tag |
| Verspätung, zu rechnen ab dem Tag, an dem ihm eine diesbezügliche | Verspätung, zu rechnen ab dem Tag, an dem ihm eine diesbezügliche |
| Inverzugsetzung zugesandt wird. | Inverzugsetzung zugesandt wird. |
| Art. 15 - Der Binnenschiffer kann bei Unterschrift des Konnossements | Art. 15 - Der Binnenschiffer kann bei Unterschrift des Konnossements |
| verlangen, dass ihm ein Drittel der Fracht vorausgezahlt wird. | verlangen, dass ihm ein Drittel der Fracht vorausgezahlt wird. |
| Der Binnenschiffer muss das Konnossement ungeachtet der darin | Der Binnenschiffer muss das Konnossement ungeachtet der darin |
| angegebenen Fracht unterzeichnen, wobei er sich den Unterschied | angegebenen Fracht unterzeichnen, wobei er sich den Unterschied |
| zwischen der Vertragsfracht und der im Konnossement angegebenen Fracht | zwischen der Vertragsfracht und der im Konnossement angegebenen Fracht |
| vom Charterer vorauszahlen lassen kann beziehungsweise ihn als | vom Charterer vorauszahlen lassen kann beziehungsweise ihn als |
| Vorschuss mit dem Charterer verrechnen kann, jeweils ohne Provision | Vorschuss mit dem Charterer verrechnen kann, jeweils ohne Provision |
| oder Zinsen. | oder Zinsen. |
| Ausser wenn bestimmt worden ist, dass die Liegezeiten reversibel sind, | Ausser wenn bestimmt worden ist, dass die Liegezeiten reversibel sind, |
| das heisst, dass Lade- und Entladezeiten zusammengezählt werden, kann | das heisst, dass Lade- und Entladezeiten zusammengezählt werden, kann |
| der Binnenschiffer bei Unterschrift des Konnossements ebenfalls die | der Binnenschiffer bei Unterschrift des Konnossements ebenfalls die |
| Zahlung von Überliegegeld am Ladeort verlangen. Bei Beanstandung der | Zahlung von Überliegegeld am Ladeort verlangen. Bei Beanstandung der |
| Beträge kann der Binnenschiffer entweder die Leistung einer Sicherheit | Beträge kann der Binnenschiffer entweder die Leistung einer Sicherheit |
| oder die Aufnahme eines Sondervermerks in das Konnossement verlangen. | oder die Aufnahme eines Sondervermerks in das Konnossement verlangen. |
| Art. 16 - Laden und Entladen dürfen sowohl nachts als auch tagsüber | Art. 16 - Laden und Entladen dürfen sowohl nachts als auch tagsüber |
| und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgen. | und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgen. |
| [Der König bestimmt die Ausgleichsregelungen, die bei Laden oder | [Der König bestimmt die Ausgleichsregelungen, die bei Laden oder |
| Entladen ausserhalb der normalen Arbeitszeit anwendbar sind, und die | Entladen ausserhalb der normalen Arbeitszeit anwendbar sind, und die |
| Teile eines Tages, für die sie gelten.] | Teile eines Tages, für die sie gelten.] |
| [Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 95 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | [Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 95 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 |
| (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
| Art. 17 - Die Frist, die dem Absender oder Empfänger für Laden | Art. 17 - Die Frist, die dem Absender oder Empfänger für Laden |
| beziehungsweise Entladen gewährt wird, wird Liegezeit genannt. | beziehungsweise Entladen gewährt wird, wird Liegezeit genannt. |
| Sie wird von den Parteien im Chartervertrag bestimmt. In Ermangelung | Sie wird von den Parteien im Chartervertrag bestimmt. In Ermangelung |
| dessen wird sie gemäss einer vom König festgelegten Tabelle bestimmt, | dessen wird sie gemäss einer vom König festgelegten Tabelle bestimmt, |
| wobei ungeachtet der Tonnage des Schiffes zu ladende oder zu | wobei ungeachtet der Tonnage des Schiffes zu ladende oder zu |
| entladende Mengen als Grundlage genommen werden. | entladende Mengen als Grundlage genommen werden. |
| [Die Liegezeit wird in vollen Tagen oder in Teilen eines Tages | [Die Liegezeit wird in vollen Tagen oder in Teilen eines Tages |
| ausgedrückt.] | ausgedrückt.] |
| [Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 96 des G. (I) vom 29. Dezember | [Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 96 des G. (I) vom 29. Dezember |
| 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
| Art. 18 - Lädt oder entlädt der Absender beziehungsweise Empfänger | Art. 18 - Lädt oder entlädt der Absender beziehungsweise Empfänger |
| nicht in der in vorhergehendem Artikel erwähnten Frist, wird dem | nicht in der in vorhergehendem Artikel erwähnten Frist, wird dem |
| Binnenschiffer eine Entschädigung geschuldet, die Überliegegeld | Binnenschiffer eine Entschädigung geschuldet, die Überliegegeld |
| genannt wird. | genannt wird. |
| Die Höhe des Überliegegeldes wird im Chartervertrag festgelegt. | Die Höhe des Überliegegeldes wird im Chartervertrag festgelegt. |
| In Ermangelung einer Bestimmung in diesem Vertrag wird das | In Ermangelung einer Bestimmung in diesem Vertrag wird das |
| Überliegegeld auf der Grundlage des durch Königlichen Erlass | Überliegegeld auf der Grundlage des durch Königlichen Erlass |
| festgelegten Tarifs berechnet. Ungeachtet der geladenen oder | festgelegten Tarifs berechnet. Ungeachtet der geladenen oder |
| entladenen Mengen wird das Überliegegeld auf der Grundlage der aus dem | entladenen Mengen wird das Überliegegeld auf der Grundlage der aus dem |
| Eichschein hervorgehenden Tragfähigkeit des Schiffes bei grösster | Eichschein hervorgehenden Tragfähigkeit des Schiffes bei grösster |
| Eintauchung berechnet, die durch Artikel 1 der allgemeinen Polizei- | Eintauchung berechnet, die durch Artikel 1 der allgemeinen Polizei- |
| und Schifffahrtsordnung zugelassen ist. | und Schifffahrtsordnung zugelassen ist. |
| Art. 19 - Die Liegezeit läuft ab dem Tag nach dem Tag der Ankunft des | Art. 19 - Die Liegezeit läuft ab dem Tag nach dem Tag der Ankunft des |
| Schiffes am Ort, der bestimmt ist: | Schiffes am Ort, der bestimmt ist: |
| a) im Chartervertrag für das Laden, | a) im Chartervertrag für das Laden, |
| b) im Konnossement für das Entladen. | b) im Konnossement für das Entladen. |
| Hat Laden oder Entladen jedoch am Tag der Ankunft begonnen, setzt die | Hat Laden oder Entladen jedoch am Tag der Ankunft begonnen, setzt die |
| Liegezeit am selben Tag ein. | Liegezeit am selben Tag ein. |
| [Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, wird der dafür | [Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, wird der dafür |
| verwendete Begriff "Tag" durch "Teil eines Tages" ersetzt.] | verwendete Begriff "Tag" durch "Teil eines Tages" ersetzt.] |
| [Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch Art. 97 des G. (I) vom 29. Dezember | [Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch Art. 97 des G. (I) vom 29. Dezember |
| 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
| Art. 20 - Die Ankunft des Schiffes am Ort, der für das Laden im | Art. 20 - Die Ankunft des Schiffes am Ort, der für das Laden im |
| Chartervertrag beziehungsweise für das Entladen im Konnossement | Chartervertrag beziehungsweise für das Entladen im Konnossement |
| bestimmt ist, wird auf Betreiben des Binnenschiffers von demjenigen | bestimmt ist, wird auf Betreiben des Binnenschiffers von demjenigen |
| festgestellt, der verpflichtet ist, das Schiff laden oder entladen zu | festgestellt, der verpflichtet ist, das Schiff laden oder entladen zu |
| lassen. Dieser stellt unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über | lassen. Dieser stellt unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über |
| diese Feststellung aus; versäumt er es oder ist er abwesend, setzt der | diese Feststellung aus; versäumt er es oder ist er abwesend, setzt der |
| Binnenschiffer ihn schriftlich oder telegrafisch vom Datum der Ankunft | Binnenschiffer ihn schriftlich oder telegrafisch vom Datum der Ankunft |
| des Schiffes am Bestimmungsort in Kenntnis. | des Schiffes am Bestimmungsort in Kenntnis. |
| Art. 21 - Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht geladen | Art. 21 - Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht geladen |
| oder entladen wird, werden in der Liegezeit nicht mitberechnet. | oder entladen wird, werden in der Liegezeit nicht mitberechnet. |
| Art. 22 - Bei Ablauf der Liegezeit wird das Überliegegeld von Rechts | Art. 22 - Bei Ablauf der Liegezeit wird das Überliegegeld von Rechts |
| wegen geschuldet, ohne dass eine Inkenntnissetzung erforderlich ist. | wegen geschuldet, ohne dass eine Inkenntnissetzung erforderlich ist. |
| Art. 23 - [Das Überliegegeld läuft durch und wird nach den Modalitäten | Art. 23 - [Das Überliegegeld läuft durch und wird nach den Modalitäten |
| für die Festlegung der Liegezeit berechnet, mit vollen Tagen oder auch | für die Festlegung der Liegezeit berechnet, mit vollen Tagen oder auch |
| mit Teilen eines Tages, bis zum Ende des Ladens oder Entladens, | mit Teilen eines Tages, bis zum Ende des Ladens oder Entladens, |
| Sonntage und gesetzliche Feiertage einbegriffen.] | Sonntage und gesetzliche Feiertage einbegriffen.] |
| [Art. 23 ersetzt durch Art. 98 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. | [Art. 23 ersetzt durch Art. 98 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. |
| vom 31. Dezember 2010)] | vom 31. Dezember 2010)] |
| Art. 24 - Gibt es mehrere Absender oder Empfänger, wird die Liegezeit | Art. 24 - Gibt es mehrere Absender oder Empfänger, wird die Liegezeit |
| getrennt für jeden von ihnen auf der Grundlage der zu ladenden oder zu | getrennt für jeden von ihnen auf der Grundlage der zu ladenden oder zu |
| entladenden Mengen berechnet. | entladenden Mengen berechnet. |
| Der Binnenschiffer bestimmt je nach Stauen seines Schiffes die | Der Binnenschiffer bestimmt je nach Stauen seines Schiffes die |
| Reihenfolge für Laden und Entladen und setzt die Betreffenden zum | Reihenfolge für Laden und Entladen und setzt die Betreffenden zum |
| Zeitpunkt, zu dem er seine Ankunft in Ausführung von Artikel 20 | Zeitpunkt, zu dem er seine Ankunft in Ausführung von Artikel 20 |
| feststellen lässt, schriftlich davon in Kenntnis. | feststellen lässt, schriftlich davon in Kenntnis. |
| Die Liegezeit setzt für denjenigen, der zuerst laden oder entladen | Die Liegezeit setzt für denjenigen, der zuerst laden oder entladen |
| muss, gemäss der in Artikel 19 festgelegten Regel und für jeden der | muss, gemäss der in Artikel 19 festgelegten Regel und für jeden der |
| nachfolgenden Absender oder Empfänger bei Ablauf der Frist ein, die | nachfolgenden Absender oder Empfänger bei Ablauf der Frist ein, die |
| dem Vorhergehenden gewährt worden ist, oder, falls dieser seine Güter | dem Vorhergehenden gewährt worden ist, oder, falls dieser seine Güter |
| nicht fristgerecht geladen oder entladen hat, sobald er damit fertig | nicht fristgerecht geladen oder entladen hat, sobald er damit fertig |
| ist. | ist. |
| Absender oder Empfänger, die die Frist, auf die sie Anspruch haben, | Absender oder Empfänger, die die Frist, auf die sie Anspruch haben, |
| überschreiten, schulden deswegen Überliegegeld, ohne dass ein | überschreiten, schulden deswegen Überliegegeld, ohne dass ein |
| Gesamtschuldverhältnis unter ihnen besteht. | Gesamtschuldverhältnis unter ihnen besteht. |
| Art. 25 - Das Überliegegeld am Ladehafen wird von demjenigen | Art. 25 - Das Überliegegeld am Ladehafen wird von demjenigen |
| geschuldet, für dessen Rechnung das Schiff gechartert wird; das | geschuldet, für dessen Rechnung das Schiff gechartert wird; das |
| Überliegegeld am Bestimmungshafen wird von demjenigen geschuldet, der | Überliegegeld am Bestimmungshafen wird von demjenigen geschuldet, der |
| das Konnossement vorlegt, um die Ladung in Empfang zu nehmen. | das Konnossement vorlegt, um die Ladung in Empfang zu nehmen. |
| Art. 26 - Bei Ablauf einer Überliegezeit von gleicher Dauer wie der | Art. 26 - Bei Ablauf einer Überliegezeit von gleicher Dauer wie der |
| Liegezeit und von höchstens fünfzehn Tagen kann der Binnenschiffer am | Liegezeit und von höchstens fünfzehn Tagen kann der Binnenschiffer am |
| Ladehafen oder am Bestimmungshafen erhöhtes Überliegegeld verlangen. | Ladehafen oder am Bestimmungshafen erhöhtes Überliegegeld verlangen. |
| Das erhöhte Überliegegeld wird erst ab dem Tag nach dem Tag | Das erhöhte Überliegegeld wird erst ab dem Tag nach dem Tag |
| geschuldet, an dem der Binnenschiffer eine diesbezügliche | geschuldet, an dem der Binnenschiffer eine diesbezügliche |
| Inverzugsetzung an den Betreffenden gerichtet hat. Das erhöhte | Inverzugsetzung an den Betreffenden gerichtet hat. Das erhöhte |
| Überliegegeld entspricht dem Überliegegeld, erhöht um fünfzig Prozent. | Überliegegeld entspricht dem Überliegegeld, erhöht um fünfzig Prozent. |
| Bei Ablauf des fünfzehnten Tages der verlängerten Überliegezeit kann | Bei Ablauf des fünfzehnten Tages der verlängerten Überliegezeit kann |
| der Binnenschiffer am Ladehafen den Vertrag ohne Kündigung brechen, | der Binnenschiffer am Ladehafen den Vertrag ohne Kündigung brechen, |
| wenn nichts geladen worden ist, und am Bestimmungshafen die Ladung von | wenn nichts geladen worden ist, und am Bestimmungshafen die Ladung von |
| Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr der Güter entladen. | Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr der Güter entladen. |
| Unbeschadet seines Rechts, die in Artikel 58 des vorliegenden Gesetzes | Unbeschadet seines Rechts, die in Artikel 58 des vorliegenden Gesetzes |
| vorgesehenen Massnahmen ergreifen zu lassen, kann er weiterhin | vorgesehenen Massnahmen ergreifen zu lassen, kann er weiterhin |
| Anspruch auf die in Artikel 27 vorgesehene Entschädigung am Ladehafen | Anspruch auf die in Artikel 27 vorgesehene Entschädigung am Ladehafen |
| beziehungsweise auf die Fracht am Bestimmungshafen erheben, wie auch | beziehungsweise auf die Fracht am Bestimmungshafen erheben, wie auch |
| auf Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld. | auf Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld. |
| [Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, werden die | [Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, werden die |
| angegebenen Fristen einschliesslich der Frist von fünfzehn Tagen | angegebenen Fristen einschliesslich der Frist von fünfzehn Tagen |
| proportional angewandt und der dafür verwendete Begriff "Tag" wird | proportional angewandt und der dafür verwendete Begriff "Tag" wird |
| durch "Teil eines Tages" ersetzt.] | durch "Teil eines Tages" ersetzt.] |
| [Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch Art. 99 des G. (I) vom 29. Dezember | [Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch Art. 99 des G. (I) vom 29. Dezember |
| 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
| Art. 27 - Hat der Absender die im Chartervertrag angegebene Menge | Art. 27 - Hat der Absender die im Chartervertrag angegebene Menge |
| Güter nicht eingeladen, hat der Binnenschiffer dennoch Anspruch auf | Güter nicht eingeladen, hat der Binnenschiffer dennoch Anspruch auf |
| volle Fracht für die ganze Ladung, für die das Schiff gechartert | volle Fracht für die ganze Ladung, für die das Schiff gechartert |
| worden ist. Er kann verlangen, dass der Absender für nicht eingeladene | worden ist. Er kann verlangen, dass der Absender für nicht eingeladene |
| Mengen die Fracht vor der Abfahrt zahlt oder dass in das Konnossement | Mengen die Fracht vor der Abfahrt zahlt oder dass in das Konnossement |
| eine Klausel aufgenommen wird, nach der die Fracht für die im Vertrag | eine Klausel aufgenommen wird, nach der die Fracht für die im Vertrag |
| festgelegte Gesamtmenge geschuldet wird. Lädt der Absender mehr als | festgelegte Gesamtmenge geschuldet wird. Lädt der Absender mehr als |
| die vereinbarte Menge ein, hat der Binnenschiffer auch für die | die vereinbarte Menge ein, hat der Binnenschiffer auch für die |
| zusätzliche Menge Anspruch auf die vereinbarte Fracht. | zusätzliche Menge Anspruch auf die vereinbarte Fracht. |
| Enthält der Chartervertrag die Klausel "ungefähr", kann der Absender | Enthält der Chartervertrag die Klausel "ungefähr", kann der Absender |
| zweieinhalb Prozent mehr oder weniger einladen, sofern die | zweieinhalb Prozent mehr oder weniger einladen, sofern die |
| Ladefähigkeit des Schiffes es erlaubt. | Ladefähigkeit des Schiffes es erlaubt. |
| In diesem Fall wird die Fautfracht auf die Mindestmenge, die der | In diesem Fall wird die Fautfracht auf die Mindestmenge, die der |
| Absender einzuladen verpflichtet ist, berechnet. | Absender einzuladen verpflichtet ist, berechnet. |
| Art. 28 - Die Haftung des Binnenschiffers endet, wenn das Entladen | Art. 28 - Die Haftung des Binnenschiffers endet, wenn das Entladen |
| beendet ist. | beendet ist. |
| Der Binnenschiffer kann die Zahlung der Fracht verlangen, sobald die | Der Binnenschiffer kann die Zahlung der Fracht verlangen, sobald die |
| Liegezeit bei Entladen abgelaufen ist. Er muss vom Empfänger, der die | Liegezeit bei Entladen abgelaufen ist. Er muss vom Empfänger, der die |
| Ladung in Empfang nimmt, die Erfüllung aller aus dem Konnossement | Ladung in Empfang nimmt, die Erfüllung aller aus dem Konnossement |
| hervorgehenden Verpflichtungen verlangen. Bei Zahlungsunfähigkeit des | hervorgehenden Verpflichtungen verlangen. Bei Zahlungsunfähigkeit des |
| Empfängers oder wenn dieser sich weigert, das Schiff zu entladen oder | Empfängers oder wenn dieser sich weigert, das Schiff zu entladen oder |
| seine Verpflichtungen zu erfüllen, bewahrt der Binnenschiffer seinen | seine Verpflichtungen zu erfüllen, bewahrt der Binnenschiffer seinen |
| Regressanspruch gegen denjenigen, der das Schiff gechartert hat. | Regressanspruch gegen denjenigen, der das Schiff gechartert hat. |
| Art. 29 - Muss das Schiff auf einem frei fliessenden Strom oder Fluss | Art. 29 - Muss das Schiff auf einem frei fliessenden Strom oder Fluss |
| fahren, um den Bestimmungshafen zu erreichen, kann der Binnenschiffer | fahren, um den Bestimmungshafen zu erreichen, kann der Binnenschiffer |
| nicht verpflichtet werden, die gesamte vereinbarte Menge einzuladen, | nicht verpflichtet werden, die gesamte vereinbarte Menge einzuladen, |
| wenn das Schiff wegen des Wasserstandes mit einer vollen Ladung nicht | wenn das Schiff wegen des Wasserstandes mit einer vollen Ladung nicht |
| am Bestimmungsort ankommen könnte. In diesem Fall wird die Fracht nur | am Bestimmungsort ankommen könnte. In diesem Fall wird die Fracht nur |
| für eingeladene Mengen geschuldet, sofern das Schiff während der | für eingeladene Mengen geschuldet, sofern das Schiff während der |
| Liegezeit geladen wird; ansonsten hat der Binnenschiffer das Recht, | Liegezeit geladen wird; ansonsten hat der Binnenschiffer das Recht, |
| volle Fracht für die vereinbarte Menge einzufordern. | volle Fracht für die vereinbarte Menge einzufordern. |
| Falls das Schiff pro Tonne pro Tag gechartert wird, hat der Absender | Falls das Schiff pro Tonne pro Tag gechartert wird, hat der Absender |
| das Recht, die zu ladende Menge festzulegen, wobei er verpflichtet | das Recht, die zu ladende Menge festzulegen, wobei er verpflichtet |
| ist, alle Kosten einer eventuellen Leichterung zu tragen. | ist, alle Kosten einer eventuellen Leichterung zu tragen. |
| Art. 30 - Der Binnenschiffer haftet für Verlust und Beschädigung von | Art. 30 - Der Binnenschiffer haftet für Verlust und Beschädigung von |
| Gütern, wenn er nicht nachweist, dass der Verlust oder die | Gütern, wenn er nicht nachweist, dass der Verlust oder die |
| Beschädigung auf einen Sachverhalt zurückzuführen ist, der ihm nicht | Beschädigung auf einen Sachverhalt zurückzuführen ist, der ihm nicht |
| angelastet werden kann. | angelastet werden kann. |
| Art. 31 - Der Binnenschiffer haftet nicht für Verlust oder Schaden, | Art. 31 - Der Binnenschiffer haftet nicht für Verlust oder Schaden, |
| der aus einem Mangel an Fahrtüchtigkeit des Schiffes entsteht, wenn er | der aus einem Mangel an Fahrtüchtigkeit des Schiffes entsteht, wenn er |
| nachweist, dass er alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um | nachweist, dass er alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um |
| das Schiff fahrtüchtig zu machen oder die Laderäume instand zu setzen. | das Schiff fahrtüchtig zu machen oder die Laderäume instand zu setzen. |
| Art. 32 - [Der Binnenschiffer haftet nicht für Schaden, der durch | Art. 32 - [Der Binnenschiffer haftet nicht für Schaden, der durch |
| einen Schifffahrtsunfall an der Ladung verursacht wird, selbst wenn | einen Schifffahrtsunfall an der Ladung verursacht wird, selbst wenn |
| dieser Unfall auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist; um für diese | dieser Unfall auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist; um für diese |
| Befreiung in Betracht zu kommen, muss er aber einen Nachweis vorlegen, | Befreiung in Betracht zu kommen, muss er aber einen Nachweis vorlegen, |
| aus dem hervorgeht, dass das Schiff den vom König festgelegten | aus dem hervorgeht, dass das Schiff den vom König festgelegten |
| technischen Anforderungen für Binnenschiffe entspricht, und belegen, | technischen Anforderungen für Binnenschiffe entspricht, und belegen, |
| dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls an Bord befand und das Schiff | dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls an Bord befand und das Schiff |
| gemäss den vom König festgelegten Regeln bemannt war.] | gemäss den vom König festgelegten Regeln bemannt war.] |
| Der Binnenschiffer haftet weder für Plünderung oder bewaffneten | Der Binnenschiffer haftet weder für Plünderung oder bewaffneten |
| Diebstahl noch für Verluste oder Beschädigungen durch Nagetiere oder | Diebstahl noch für Verluste oder Beschädigungen durch Nagetiere oder |
| Ungeziefer noch für Verluste oder Beschädigungen aufgrund ungenügender | Ungeziefer noch für Verluste oder Beschädigungen aufgrund ungenügender |
| Verpackung oder den Gütern eigener Mängel. | Verpackung oder den Gütern eigener Mängel. |
| [Art. 32 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom | [Art. 32 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom |
| 19. Mai 2009)] | 19. Mai 2009)] |
| Art. 33 - In einem Vertrag oder Konnossement in Bezug auf eine | Art. 33 - In einem Vertrag oder Konnossement in Bezug auf eine |
| vollständig im Königreich durchgeführte Reise darf nicht bestimmt | vollständig im Königreich durchgeführte Reise darf nicht bestimmt |
| werden, dass der Binnenschiffer von seiner Haftung für Verlust oder | werden, dass der Binnenschiffer von seiner Haftung für Verlust oder |
| Schaden befreit wird, der durch Nachlässigkeit, Verschulden oder | Schaden befreit wird, der durch Nachlässigkeit, Verschulden oder |
| unzureichende Sorgfalt in Bezug auf die Ladung entsteht. Klauseln, | unzureichende Sorgfalt in Bezug auf die Ladung entsteht. Klauseln, |
| durch die diese Haftung in irgendeiner Form aufgehoben oder beschränkt | durch die diese Haftung in irgendeiner Form aufgehoben oder beschränkt |
| wird, sind nichtig und unwirksam. | wird, sind nichtig und unwirksam. |
| Eine Klausel, durch die dem Beförderer die Ansprüche aus der | Eine Klausel, durch die dem Beförderer die Ansprüche aus der |
| Versicherung abgetreten werden, oder in der bestimmt wird, dass der | Versicherung abgetreten werden, oder in der bestimmt wird, dass der |
| Binnenschiffer nicht für versicherbare Risiken haftet, oder ähnliche | Binnenschiffer nicht für versicherbare Risiken haftet, oder ähnliche |
| Klauseln sind nichtig und unwirksam. | Klauseln sind nichtig und unwirksam. |
| Art. 34 - Es ist dem Binnenschiffer nicht untersagt zu bestimmen, dass | Art. 34 - Es ist dem Binnenschiffer nicht untersagt zu bestimmen, dass |
| er von seiner Haftung befreit wird, wenn der Verlust von oder der | er von seiner Haftung befreit wird, wenn der Verlust von oder der |
| Schaden an Gütern vor Laden oder nach Entladen eintritt. | Schaden an Gütern vor Laden oder nach Entladen eintritt. |
| Art. 35 - Die Annahme seitens des Binnenschiffers der Restfracht, die | Art. 35 - Die Annahme seitens des Binnenschiffers der Restfracht, die |
| auf das ausgeladene Gewicht berechnet wird, bringt nicht die | auf das ausgeladene Gewicht berechnet wird, bringt nicht die |
| Anerkennung von Fehlmengen mit sich. | Anerkennung von Fehlmengen mit sich. |
| Art. 36 - Wer ein Schiff gechartert hat und den Vertrag bricht, bevor | Art. 36 - Wer ein Schiff gechartert hat und den Vertrag bricht, bevor |
| er etwas geladen hat, schuldet eine Entschädigung, die einem Drittel | er etwas geladen hat, schuldet eine Entschädigung, die einem Drittel |
| der Fracht entspricht, die auf die Gesamtheit der zu ladenden Mengen | der Fracht entspricht, die auf die Gesamtheit der zu ladenden Mengen |
| berechnet wird. Erfolgt der Bruch nach Ablauf der Liegezeit, muss er | berechnet wird. Erfolgt der Bruch nach Ablauf der Liegezeit, muss er |
| darüber hinaus gegebenenfalls Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld | darüber hinaus gegebenenfalls Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld |
| zahlen. | zahlen. |
| Hat das Laden begonnen und versäumt der Absender es, die gesamte | Hat das Laden begonnen und versäumt der Absender es, die gesamte |
| versprochene Menge zu laden, wird die volle Fracht für die Gesamtheit | versprochene Menge zu laden, wird die volle Fracht für die Gesamtheit |
| der in der Vereinbarung festgelegten Mengen geschuldet. | der in der Vereinbarung festgelegten Mengen geschuldet. |
| In diesem Fall kann der Absender jedoch auch das Entladen der | In diesem Fall kann der Absender jedoch auch das Entladen der |
| eingeladenen Mengen verlangen. | eingeladenen Mengen verlangen. |
| Art. 37 - Dem Absender steht es frei, den Chartervertrag zu kündigen, | Art. 37 - Dem Absender steht es frei, den Chartervertrag zu kündigen, |
| wenn der Binnenschiffer sich nicht zu der vereinbarten Zeit am | wenn der Binnenschiffer sich nicht zu der vereinbarten Zeit am |
| bestimmten Ladeort befindet. Der Absender muss in einem Protokoll, das | bestimmten Ladeort befindet. Der Absender muss in einem Protokoll, das |
| von einem Gerichtsvollzieher erstellt wird oder von einem Bediensteten | von einem Gerichtsvollzieher erstellt wird oder von einem Bediensteten |
| des Hafens oder der Brücken- und Strassenbauverwaltung oder von zwei | des Hafens oder der Brücken- und Strassenbauverwaltung oder von zwei |
| Zeugen unterzeichnet wird, feststellen lassen, dass das gecharterte | Zeugen unterzeichnet wird, feststellen lassen, dass das gecharterte |
| Schiff sich nicht am Ladeort befindet. | Schiff sich nicht am Ladeort befindet. |
| Der Binnenschiffer muss den Schaden, den der Absender durch den | Der Binnenschiffer muss den Schaden, den der Absender durch den |
| Frachtunterschied und entstehende Kosten erleidet, ersetzen, es sei | Frachtunterschied und entstehende Kosten erleidet, ersetzen, es sei |
| denn, er kann höhere Gewalt nachweisen. | denn, er kann höhere Gewalt nachweisen. |
| Art. 38 - Derjenige, der das Schiff gechartert hat, kann den Vertrag | Art. 38 - Derjenige, der das Schiff gechartert hat, kann den Vertrag |
| ohne Entschädigung kündigen, wenn der Versicherer der Ladung das | ohne Entschädigung kündigen, wenn der Versicherer der Ladung das |
| Schiff verweigert, vorausgesetzt, diese Verweigerung wird durch den | Schiff verweigert, vorausgesetzt, diese Verweigerung wird durch den |
| schlechten Zustand des Schiffes gerechtfertigt und der Binnenschiffer | schlechten Zustand des Schiffes gerechtfertigt und der Binnenschiffer |
| wird binnen zwei Tagen nach dem Chartertag schriftlich von diesem | wird binnen zwei Tagen nach dem Chartertag schriftlich von diesem |
| Beschluss in Kenntnis gesetzt. | Beschluss in Kenntnis gesetzt. |
| Art. 39 - Wird im Chartervertrag der Name des Schiffes angegeben, auf | Art. 39 - Wird im Chartervertrag der Name des Schiffes angegeben, auf |
| dem die auf das Schiff zu ladenden Güter antransportiert werden, kann | dem die auf das Schiff zu ladenden Güter antransportiert werden, kann |
| der Absender den Chartervertrag kündigen, wenn das Schiff nicht vor | der Absender den Chartervertrag kündigen, wenn das Schiff nicht vor |
| Ablauf der Liegezeit ankommt oder wenn vor Ablauf dieser Frist | Ablauf der Liegezeit ankommt oder wenn vor Ablauf dieser Frist |
| festgestellt wird, dass die Güter beschädigt sind und nicht eingeladen | festgestellt wird, dass die Güter beschädigt sind und nicht eingeladen |
| werden können. Dem Binnenschiffer muss vor Ablauf der Liegezeit eine | werden können. Dem Binnenschiffer muss vor Ablauf der Liegezeit eine |
| diesbezügliche Inkenntnissetzung schriftlich zugesandt werden. | diesbezügliche Inkenntnissetzung schriftlich zugesandt werden. |
| In diesen Fällen hat der Binnenschiffer Anspruch auf eine | In diesen Fällen hat der Binnenschiffer Anspruch auf eine |
| Entschädigung, die einem Drittel der Fracht entspricht. | Entschädigung, die einem Drittel der Fracht entspricht. |
| Art. 40 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am | Art. 40 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am |
| Entladeort durch Verschulden des Charterers, Absenders oder Empfängers | Entladeort durch Verschulden des Charterers, Absenders oder Empfängers |
| aufgehalten, gehen die Kosten der Verspätung zu Lasten desjenigen, der | aufgehalten, gehen die Kosten der Verspätung zu Lasten desjenigen, der |
| sie verursacht hat. | sie verursacht hat. |
| Art. 41 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am | Art. 41 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am |
| Entladeort durch Verschulden des Binnenschiffers aufgehalten oder | Entladeort durch Verschulden des Binnenschiffers aufgehalten oder |
| verlangsamt, schuldet er Schadenersatz. | verlangsamt, schuldet er Schadenersatz. |
| Art. 42 - Wird die Abfahrt eines Schiffes nur vorübergehend durch | Art. 42 - Wird die Abfahrt eines Schiffes nur vorübergehend durch |
| höhere Gewalt verhindert, bleibt der Vertrag bestehen und wird kein | höhere Gewalt verhindert, bleibt der Vertrag bestehen und wird kein |
| Schadenersatz für Verspätung geschuldet. | Schadenersatz für Verspätung geschuldet. |
| Art. 43 - Kommt ein Teil der Güter nicht am Bestimmungsort an, wird | Art. 43 - Kommt ein Teil der Güter nicht am Bestimmungsort an, wird |
| nur eine anteilige Fracht geschuldet, die nicht weniger als ein | nur eine anteilige Fracht geschuldet, die nicht weniger als ein |
| Drittel der vereinbarten Fracht betragen darf. | Drittel der vereinbarten Fracht betragen darf. |
| Ist ein Teil der Güter für die gemeinsame Sicherheit von Schiff und | Ist ein Teil der Güter für die gemeinsame Sicherheit von Schiff und |
| Ladung über Bord geworfen worden, wird die volle Fracht geschuldet, | Ladung über Bord geworfen worden, wird die volle Fracht geschuldet, |
| aber sie trägt zur grossen Havarie bei. | aber sie trägt zur grossen Havarie bei. |
| Diese Regeln beeinträchtigen nicht eventuelle Regressansprüche gegen | Diese Regeln beeinträchtigen nicht eventuelle Regressansprüche gegen |
| diejenigen, durch deren Verschulden die Güter verloren gegangen oder | diejenigen, durch deren Verschulden die Güter verloren gegangen oder |
| nicht angekommen sind. | nicht angekommen sind. |
| Art. 44 - Wird das Schiff als schwimmendes Lager gechartert, ist der | Art. 44 - Wird das Schiff als schwimmendes Lager gechartert, ist der |
| Binnenschiffer verpflichtet, seinem Vertragspartner ein Schiff in | Binnenschiffer verpflichtet, seinem Vertragspartner ein Schiff in |
| gutem Instandhaltungszustand zur Verfügung zu stellen. Der Absender | gutem Instandhaltungszustand zur Verfügung zu stellen. Der Absender |
| hat das Recht, den Vertrag vor dem Laden zu kündigen, ohne jegliche | hat das Recht, den Vertrag vor dem Laden zu kündigen, ohne jegliche |
| Entschädigung zahlen zu müssen, wenn das Schiff nicht in gutem Zustand | Entschädigung zahlen zu müssen, wenn das Schiff nicht in gutem Zustand |
| ist; der Nachweis des unzureichenden Zustands des Schiffes muss vom | ist; der Nachweis des unzureichenden Zustands des Schiffes muss vom |
| Absender erbracht werden. Der Absender, der ein Schiff in schlechtem | Absender erbracht werden. Der Absender, der ein Schiff in schlechtem |
| Instandhaltungszustand annimmt, tut dies auf eigene Gefahr und kann | Instandhaltungszustand annimmt, tut dies auf eigene Gefahr und kann |
| sich nicht darauf berufen, um den Binnenschiffer für Beschädigungen | sich nicht darauf berufen, um den Binnenschiffer für Beschädigungen |
| haftbar zu machen, die dadurch entstehen würden. | haftbar zu machen, die dadurch entstehen würden. |
| Art. 45 - Im Liege-Chartervertrag kann bestimmt werden, dass der | Art. 45 - Im Liege-Chartervertrag kann bestimmt werden, dass der |
| Binnenschiffer ein Konnossement unterschreiben muss. In diesem Fall | Binnenschiffer ein Konnossement unterschreiben muss. In diesem Fall |
| gelten für die Verpflichtungen des Binnenschiffers die Artikel 9 bis | gelten für die Verpflichtungen des Binnenschiffers die Artikel 9 bis |
| 13 des vorliegenden Gesetzes. | 13 des vorliegenden Gesetzes. |
| Art. 46 - Wird kein Konnossement unterschrieben, haftet der | Art. 46 - Wird kein Konnossement unterschrieben, haftet der |
| Binnenschiffer nicht für die Anzahl eingeladener Packstücke oder die | Binnenschiffer nicht für die Anzahl eingeladener Packstücke oder die |
| geladenen Mengen. Er haftet nur für arglistige Täuschung oder | geladenen Mengen. Er haftet nur für arglistige Täuschung oder |
| schwerwiegenden Fehler seinerseits. Der Absender kann jedoch das | schwerwiegenden Fehler seinerseits. Der Absender kann jedoch das |
| Schiff plombieren lassen. | Schiff plombieren lassen. |
| Art. 47 - Der Binnenschiffer, dessen Schiff für das Liegen gechartert | Art. 47 - Der Binnenschiffer, dessen Schiff für das Liegen gechartert |
| wird, haftet für keinerlei Beschädigung der Güter, selbst wenn er ein | wird, haftet für keinerlei Beschädigung der Güter, selbst wenn er ein |
| Konnossement unterschrieben hat, es sei denn, sie ist auf arglistige | Konnossement unterschrieben hat, es sei denn, sie ist auf arglistige |
| Täuschung oder schwerwiegenden Fehler seinerseits oder unzureichende | Täuschung oder schwerwiegenden Fehler seinerseits oder unzureichende |
| Instandhaltung des Schiffes seit dem Ende des Ladens zurückzuführen. | Instandhaltung des Schiffes seit dem Ende des Ladens zurückzuführen. |
| Art. 48 - Das Liegen läuft ab dem Tag nach dem Chartertag, selbst wenn | Art. 48 - Das Liegen läuft ab dem Tag nach dem Chartertag, selbst wenn |
| das Schiff sich am bestimmten Ladeort befindet. Wird das Schiff jedoch | das Schiff sich am bestimmten Ladeort befindet. Wird das Schiff jedoch |
| am Chartertag geladen, läuft das Liegen ab diesem Tag. | am Chartertag geladen, läuft das Liegen ab diesem Tag. |
| Schlepp- und Verholkosten müssen dem Binnenschiffer erstattet werden. | Schlepp- und Verholkosten müssen dem Binnenschiffer erstattet werden. |
| Verholt der Binnenschiffer sein Schiff selbst, kann er Anspruch auf | Verholt der Binnenschiffer sein Schiff selbst, kann er Anspruch auf |
| eine Entschädigung erheben, die dem Lohn entspricht, den Schlepper | eine Entschädigung erheben, die dem Lohn entspricht, den Schlepper |
| berechnen würden. Werden Verholanweisungen dem Binnenschiffer nach 16 | berechnen würden. Werden Verholanweisungen dem Binnenschiffer nach 16 |
| Uhr Winterzeit beziehungsweise nach 17 Uhr Sommerzeit erteilt, ist er | Uhr Winterzeit beziehungsweise nach 17 Uhr Sommerzeit erteilt, ist er |
| nicht verpflichtet, sich am nächsten Tag zu früher Stunde an seinem | nicht verpflichtet, sich am nächsten Tag zu früher Stunde an seinem |
| neuen Liegeplatz zu befinden. Erfolgt Laden, Entladen oder Verholen | neuen Liegeplatz zu befinden. Erfolgt Laden, Entladen oder Verholen |
| ausserhalb der Dienstzeiten des Zolls, wird dem Binnenschiffer eine | ausserhalb der Dienstzeiten des Zolls, wird dem Binnenschiffer eine |
| Entschädigung gewährt. | Entschädigung gewährt. |
| Art. 49 - Wird in der Vereinbarung keine Liegedauer bestimmt, endet | Art. 49 - Wird in der Vereinbarung keine Liegedauer bestimmt, endet |
| diese, sobald die eingeladene Ladung vollständig entladen ist. | diese, sobald die eingeladene Ladung vollständig entladen ist. |
| Ist eine Liegedauer festgelegt, kann der Absender das Schiff während | Ist eine Liegedauer festgelegt, kann der Absender das Schiff während |
| dieser Zeit entladen und wieder laden. | dieser Zeit entladen und wieder laden. |
| Wird in der Vereinbarung dem Binnenschiffer nur eine Mindestdauer | Wird in der Vereinbarung dem Binnenschiffer nur eine Mindestdauer |
| gewährleistet, kann der Absender bei ihrem Ablauf die Fortsetzung der | gewährleistet, kann der Absender bei ihrem Ablauf die Fortsetzung der |
| Charterung verlangen, es sei denn, er hat während dieser Zeit das | Charterung verlangen, es sei denn, er hat während dieser Zeit das |
| Schiff bereits vollständig entladen. | Schiff bereits vollständig entladen. |
| Art. 50 - Eine Liege-Charterung erfolgt für eine Mindestdauer von fünf | Art. 50 - Eine Liege-Charterung erfolgt für eine Mindestdauer von fünf |
| Tagen. | Tagen. |
| Der Binnenschiffer kann bei Ablauf der vereinbarten Liegedauer oder in | Der Binnenschiffer kann bei Ablauf der vereinbarten Liegedauer oder in |
| Ermangelung einer festgelegten Liegedauer bei Ablauf des fünfzigsten | Ermangelung einer festgelegten Liegedauer bei Ablauf des fünfzigsten |
| Tages das Entladen seines Schiffes verlangen. Zu diesem Zweck muss er | Tages das Entladen seines Schiffes verlangen. Zu diesem Zweck muss er |
| seinen Vertragspartner in Verzug setzen. Das Schiff muss innerhalb | seinen Vertragspartner in Verzug setzen. Das Schiff muss innerhalb |
| einer Frist von höchstens zehn Tagen, Sonntage und gesetzliche | einer Frist von höchstens zehn Tagen, Sonntage und gesetzliche |
| Feiertage nicht einbegriffen, die ab dem Tag nach der Inverzugsetzung | Feiertage nicht einbegriffen, die ab dem Tag nach der Inverzugsetzung |
| und frühestens am einundfünfzigsten Liegetag einsetzt, entladen | und frühestens am einundfünfzigsten Liegetag einsetzt, entladen |
| werden. Ab dem elften Tag nach dem der Inverzugsetzung kann der | werden. Ab dem elften Tag nach dem der Inverzugsetzung kann der |
| Binnenschiffer ohne neue Inverzugsetzung verlangen, dass die | Binnenschiffer ohne neue Inverzugsetzung verlangen, dass die |
| vereinbarte Fracht um fünfzig Prozent erhöht wird. | vereinbarte Fracht um fünfzig Prozent erhöht wird. |
| Ab dem zwanzigsten Tag nach dem der Inverzugsetzung kann er ebenfalls | Ab dem zwanzigsten Tag nach dem der Inverzugsetzung kann er ebenfalls |
| zu den in Artikel 58 angegebenen Zwecken einen Sequester bestimmen | zu den in Artikel 58 angegebenen Zwecken einen Sequester bestimmen |
| lassen. | lassen. |
| Art. 51 - Ungeachtet der Uhrzeit, zu der das Laden beginnt oder das | Art. 51 - Ungeachtet der Uhrzeit, zu der das Laden beginnt oder das |
| Entladen endet, wird die Fracht für den ganzen Tag geschuldet. | Entladen endet, wird die Fracht für den ganzen Tag geschuldet. |
| Fracht und Überliegegeld müssen innerhalb einer Frist von drei | Fracht und Überliegegeld müssen innerhalb einer Frist von drei |
| Werktagen gezahlt werden, die am Tag nach dem Tag einsetzt, an dem das | Werktagen gezahlt werden, die am Tag nach dem Tag einsetzt, an dem das |
| Entladen beendet ist; ansonsten kann der Binnenschiffer nach | Entladen beendet ist; ansonsten kann der Binnenschiffer nach |
| Inverzugsetzung bis zur vollständigen Zahlung eine Summe, die der | Inverzugsetzung bis zur vollständigen Zahlung eine Summe, die der |
| Tagesfracht entspricht, als Entschädigung verlangen. | Tagesfracht entspricht, als Entschädigung verlangen. |
| Art. 52 - Der Charterer kann die Ansprüche aus dem Vertrag einem | Art. 52 - Der Charterer kann die Ansprüche aus dem Vertrag einem |
| Dritten abtreten, selbst wenn kein Konnossement an Order | Dritten abtreten, selbst wenn kein Konnossement an Order |
| unterschrieben worden ist. Sobald der Binnenschiffer in der in Artikel | unterschrieben worden ist. Sobald der Binnenschiffer in der in Artikel |
| 56 vorgesehenen Form von dieser Abtretung und ihrer Annahme seitens | 56 vorgesehenen Form von dieser Abtretung und ihrer Annahme seitens |
| des Übernehmers in Kenntnis gesetzt worden ist, muss er dessen | des Übernehmers in Kenntnis gesetzt worden ist, muss er dessen |
| Anweisungen befolgen. | Anweisungen befolgen. |
| Der Charterer, der den Vertrag abgeschlossen hat, hat in diesem Fall | Der Charterer, der den Vertrag abgeschlossen hat, hat in diesem Fall |
| Anspruch auf seine Provision für die Fracht, die dem Binnenschiffer | Anspruch auf seine Provision für die Fracht, die dem Binnenschiffer |
| bis zum Tag der Abtretung geschuldet wird, und auf eine Provision von | bis zum Tag der Abtretung geschuldet wird, und auf eine Provision von |
| zweieinhalb Prozent der vom Übernehmer geschuldeten Fracht. | zweieinhalb Prozent der vom Übernehmer geschuldeten Fracht. |
| Art. 53 - Ist ein Schiff für Liegen oder Fahren gechartert worden und | Art. 53 - Ist ein Schiff für Liegen oder Fahren gechartert worden und |
| wird der Binnenschiffer angewiesen, eine Reise durchzuführen, hat er | wird der Binnenschiffer angewiesen, eine Reise durchzuführen, hat er |
| Anspruch auf die für das Liegen vereinbarte Fracht bis einschliesslich | Anspruch auf die für das Liegen vereinbarte Fracht bis einschliesslich |
| zu dem Tag vor dem Tag, an dem ihm das für die Reise erstellte | zu dem Tag vor dem Tag, an dem ihm das für die Reise erstellte |
| Konnossement zur Unterschrift vorgelegt wird. | Konnossement zur Unterschrift vorgelegt wird. |
| Art. 54 - Der Binnenschiffer kann Zustellungen, Inverzugsetzungen, | Art. 54 - Der Binnenschiffer kann Zustellungen, Inverzugsetzungen, |
| Mitteilungen oder Briefe mit Ausnahme derjenigen, die an den Empfänger | Mitteilungen oder Briefe mit Ausnahme derjenigen, die an den Empfänger |
| gerichtet werden müssen, an den Charterer richten oder, wenn im | gerichtet werden müssen, an den Charterer richten oder, wenn im |
| Vertrag kein Charterer angegeben ist, an denjenigen, für dessen | Vertrag kein Charterer angegeben ist, an denjenigen, für dessen |
| Rechnung der Chartervertrag abgeschlossen worden ist. | Rechnung der Chartervertrag abgeschlossen worden ist. |
| Art. 55 - Wird im Chartervertrag weder Wohnsitz noch Wohnort des | Art. 55 - Wird im Chartervertrag weder Wohnsitz noch Wohnort des |
| Binnenschiffers angegeben, wird davon ausgegangen, dass dieser seinen | Binnenschiffers angegeben, wird davon ausgegangen, dass dieser seinen |
| Wohnsitz in den Büros des Charterers gewählt hat. | Wohnsitz in den Büros des Charterers gewählt hat. |
| Art. 56 - In Fällen, in denen aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine | Art. 56 - In Fällen, in denen aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine |
| Partei die andere in Kenntnis setzen oder in Verzug setzen muss, kann | Partei die andere in Kenntnis setzen oder in Verzug setzen muss, kann |
| dies entweder per Einschreibebrief oder durch Aushändigung eines | dies entweder per Einschreibebrief oder durch Aushändigung eines |
| Briefes im Beisein zweier Zeugen oder per gewöhnlichen Brief gegen | Briefes im Beisein zweier Zeugen oder per gewöhnlichen Brief gegen |
| Empfangsbestätigung erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass ein | Empfangsbestätigung erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass ein |
| Einschreibebrief seinem Empfänger am ersten Werktag nach seiner | Einschreibebrief seinem Empfänger am ersten Werktag nach seiner |
| Aufgabe zugestellt wird; dagegen ist kein Gegenbeweis zulässig. | Aufgabe zugestellt wird; dagegen ist kein Gegenbeweis zulässig. |
| Art. 57 - Mit der Annahme der Güter am Bestimmungsort erlöschen alle | Art. 57 - Mit der Annahme der Güter am Bestimmungsort erlöschen alle |
| Ansprüche gegen den Binnenschiffer, ausser bei besonderen Vorbehalten | Ansprüche gegen den Binnenschiffer, ausser bei besonderen Vorbehalten |
| oder äusserlich nicht erkennbaren Beschädigungen. | oder äusserlich nicht erkennbaren Beschädigungen. |
| Vorbehalte oder Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und dem | Vorbehalte oder Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und dem |
| Binnenschiffer bei äusserlich erkennbaren Beschädigungen und bei | Binnenschiffer bei äusserlich erkennbaren Beschädigungen und bei |
| Verlusten spätestens am zweiten Tag nach der Annahme und bei | Verlusten spätestens am zweiten Tag nach der Annahme und bei |
| Verspätungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, den Tag der | Verspätungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, den Tag der |
| Annahme nicht einbegriffen, zugesandt werden. | Annahme nicht einbegriffen, zugesandt werden. |
| Wenn der Binnenschiffer bei der Ablieferung auf eine Beschädigung oder | Wenn der Binnenschiffer bei der Ablieferung auf eine Beschädigung oder |
| einen Teilverlust hinweist, ist der Empfänger verpflichtet, | einen Teilverlust hinweist, ist der Empfänger verpflichtet, |
| unverzüglich eine Überprüfung der beförderten Güter zuzulassen. | unverzüglich eine Überprüfung der beförderten Güter zuzulassen. |
| Im Fall einer äusserlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer | Im Fall einer äusserlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer |
| Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter kann eine Beschwerde des | Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter kann eine Beschwerde des |
| Empfängers noch zugelassen werden, wenn sie schriftlich erfolgt und | Empfängers noch zugelassen werden, wenn sie schriftlich erfolgt und |
| dem Binnenschiffer innerhalb einer Frist von sieben Tagen, der Tag der | dem Binnenschiffer innerhalb einer Frist von sieben Tagen, der Tag der |
| Annahme nicht einbegriffen, zugesandt wird und wenn nachgewiesen ist, | Annahme nicht einbegriffen, zugesandt wird und wenn nachgewiesen ist, |
| dass die Beschädigung oder die Fehlmenge bereits vor der Ablieferung | dass die Beschädigung oder die Fehlmenge bereits vor der Ablieferung |
| bestand. | bestand. |
| Die Ausnahme, die für den Fall einer äusserlich nicht erkennbaren | Die Ausnahme, die für den Fall einer äusserlich nicht erkennbaren |
| Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter | Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter |
| vorgesehen ist, gilt nicht, wenn dem Empfänger oder seinem | vorgesehen ist, gilt nicht, wenn dem Empfänger oder seinem |
| Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Ablieferung eine Überprüfung der | Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Ablieferung eine Überprüfung der |
| Ware vorgeschlagen wurde. | Ware vorgeschlagen wurde. |
| Ein Anspruch bleibt nur in Bezug auf Punkte bestehen, für die | Ein Anspruch bleibt nur in Bezug auf Punkte bestehen, für die |
| besonderer Vorbehalt beziehungsweise besondere Beschwerde erfolgt ist. | besonderer Vorbehalt beziehungsweise besondere Beschwerde erfolgt ist. |
| Art. 58 - Im Fall einer Verweigerung beförderter Güter oder einer | Art. 58 - Im Fall einer Verweigerung beförderter Güter oder einer |
| Streitigkeit in Bezug auf ihre Annahme wird der Zustand der Güter auf | Streitigkeit in Bezug auf ihre Annahme wird der Zustand der Güter auf |
| Verlangen eines Interessehabenden von einem oder drei Sachverständigen | Verlangen eines Interessehabenden von einem oder drei Sachverständigen |
| überprüft, die durch einen Beschluss des Präsidenten des | überprüft, die durch einen Beschluss des Präsidenten des |
| Handelsgerichts bestellt werden, der unten auf einem entsprechenden | Handelsgerichts bestellt werden, der unten auf einem entsprechenden |
| Antrag vermerkt wird. | Antrag vermerkt wird. |
| Der Empfänger der beförderten Güter wird per Einschreibebrief, in dem | Der Empfänger der beförderten Güter wird per Einschreibebrief, in dem |
| Tag und Uhrzeit der Begutachtung angegeben sind, vorgeladen. | Tag und Uhrzeit der Begutachtung angegeben sind, vorgeladen. |
| Im Beschluss kann die Verwahrung oder Sequestration der Güter und ihre | Im Beschluss kann die Verwahrung oder Sequestration der Güter und ihre |
| Beförderung zu einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus | Beförderung zu einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus |
| vorgeschrieben werden. | vorgeschrieben werden. |
| Im Beschluss kann der Verkauf der Güter zugunsten des Binnenschiffers | Im Beschluss kann der Verkauf der Güter zugunsten des Binnenschiffers |
| bis zum Betrag, der ihm aufgrund der Beförderung geschuldet wird, | bis zum Betrag, der ihm aufgrund der Beförderung geschuldet wird, |
| angeordnet werden. Dieser Verkauf erfolgt öffentlich in einer vom | angeordnet werden. Dieser Verkauf erfolgt öffentlich in einer vom |
| Präsidenten bestimmten Ortschaft, und zwar frühestens drei volle Tage | Präsidenten bestimmten Ortschaft, und zwar frühestens drei volle Tage |
| nach Zusendung der diesbezüglichen Bekanntmachung an den Empfänger und | nach Zusendung der diesbezüglichen Bekanntmachung an den Empfänger und |
| den Absender. Diese Frist wird verdoppelt, wenn einer der | den Absender. Diese Frist wird verdoppelt, wenn einer der |
| Interessehabenden im Ausland wohnt. | Interessehabenden im Ausland wohnt. |
| Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident diese Fristen verkürzen. | Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident diese Fristen verkürzen. |
| Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt | Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt |
| werden. | werden. |
| Er ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung | Er ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung |
| vollstreckbar. | vollstreckbar. |
| Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden | Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden |
| Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat | Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat |
| sind, verjähren bei inländischen Beförderungen in sechs Monaten und | sind, verjähren bei inländischen Beförderungen in sechs Monaten und |
| bei internationalen Beförderungen in einem Jahr. | bei internationalen Beförderungen in einem Jahr. |
| Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die | Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die |
| Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, | Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, |
| und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der | und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der |
| Übergabe der Güter. | Übergabe der Güter. |
| Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass | Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass |
| gegeben hat. | gegeben hat. |
| Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines | Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines |
| Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht | Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht |
| werden. | werden. |
| Art. 60 - Für Fracht, Nebenkosten, Überliegegeld und erhöhtes | Art. 60 - Für Fracht, Nebenkosten, Überliegegeld und erhöhtes |
| Überliegegeld besteht ein Vorzugsrecht auf die Güter, solange sie im | Überliegegeld besteht ein Vorzugsrecht auf die Güter, solange sie im |
| Besitz des Binnenschiffers sind, und während der vierundzwanzig | Besitz des Binnenschiffers sind, und während der vierundzwanzig |
| Stunden nach ihrer Übergabe an den Empfänger, vorausgesetzt, sie sind | Stunden nach ihrer Übergabe an den Empfänger, vorausgesetzt, sie sind |
| in dessen Besitz geblieben. | in dessen Besitz geblieben. |
| Dieses Vorzugsrecht hat den gleichen Rang wie das in Artikel 20 Nr. 7 | Dieses Vorzugsrecht hat den gleichen Rang wie das in Artikel 20 Nr. 7 |
| des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. | des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. |
| Art. 61 - Buch II Artikel 274 des Handelsgesetzbuches wird aufgehoben, | Art. 61 - Buch II Artikel 274 des Handelsgesetzbuches wird aufgehoben, |
| ausser was die Artikel 89 und 90 betrifft, die anwendbar bleiben. | ausser was die Artikel 89 und 90 betrifft, die anwendbar bleiben. |
| Art. 62 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht auf | Art. 62 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht auf |
| die Binnenschifffahrt im Linienverkehr anwendbar, für die weiterhin | die Binnenschifffahrt im Linienverkehr anwendbar, für die weiterhin |
| das Gesetz vom 25. August 1891 gilt. | das Gesetz vom 25. August 1891 gilt. |
| Art. 63 - Ergänzende Bestimmung - Das Handelsgericht lässt Wäger, | Art. 63 - Ergänzende Bestimmung - Das Handelsgericht lässt Wäger, |
| Eichaufnehmer oder Vermesser, die den Nachweis erbringen, dass sie die | Eichaufnehmer oder Vermesser, die den Nachweis erbringen, dass sie die |
| erforderliche berufliche und moralische Eignung besitzen, als | erforderliche berufliche und moralische Eignung besitzen, als |
| vereidigte Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser zu. Sie leisten den Eid | vereidigte Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser zu. Sie leisten den Eid |
| vor dem [Gericht] und ihr Name wird anschliessend in ein Verzeichnis | vor dem [Gericht] und ihr Name wird anschliessend in ein Verzeichnis |
| eingetragen, das in der Kanzlei angeschlagen wird. | eingetragen, das in der Kanzlei angeschlagen wird. |
| [Art. 63 abgeändert durch Art. 3 (Art. 42) des G. vom 10. Oktober 1967 | [Art. 63 abgeändert durch Art. 3 (Art. 42) des G. vom 10. Oktober 1967 |
| (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |