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Loi relative au sang et aux dérivés du sang d'origine humaine. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke oorsprong. - Officieuze coördinatie in het Duits
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5 JUILLET 1994. - Loi relative au sang et aux dérivés du sang 5 JULI 1994. - Wet betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke
d'origine humaine. - Coordination officieuse en langue allemande oorsprong. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 5 juillet 1994 relative au sang et aux dérivés de wet van 5 juli 1994 betreffende bloed en bloedderivaten van
du sang d'origine humaine (Moniteur belge du 8 octobre 1994), telle menselijke oorsprong (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 1994), zoals
qu'elle a été modifiée successivement par : ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
-la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la -de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- l'arrêté royal du 20 juin 2002 modifiant les critères fixés à - het koninklijk besluit van 20 juni 2002 tot wijziging van de
l'article 8 de la loi du 5 juillet 1994 relative au sang et aux criteria bepaald in artikel 8 van de wet van 5 juli 1994 betreffende
dérivés du sang d'origine humaine (Moniteur belge du 17 juillet 2002); bloed en bloedderivaten van menselijke oorsprong (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2002);
- la loi-programme du 8 avril 2003 (Moniteur belge du 17 avril 2003); - de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april
- l'arrêté royal du 1er février 2005 modifiant la loi du 5 juillet 2003); - het koninklijk besluit van 1 februari 2005 tot wijziging van de wet
1994 relative au sang et aux dérivés sanguins d'origine humaine van 5 juli 1994 betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke
(Moniteur belge du 8 février 2005); oorsprong (Belgisch Staatsblad van 8 februari 2005);
- la loi du 13 décembre 2006 portant dispositions diverses en matière - de wet van 13 december 2006 houdende diverse bepalingen betreffende
de santé (Moniteur belge du 22 décembre 2006); gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 december 2006);
- la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007); - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei
- la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation 2007); - de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van
menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing
de matériel corporel humain destiné à des applications médicales op de mens of het wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van
humaines ou à des fins de recherche scientifique (Moniteur belge du 30 30 december 2008).
décembre 2008).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
5. JULI 1994 - Gesetz über Blut und Blutderivate menschlichen 5. JULI 1994 - Gesetz über Blut und Blutderivate menschlichen
Ursprungs Ursprungs
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf menschliches Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf menschliches
Blut und menschliche Blutderivate, egal woher dieses Blut und diese Blut und menschliche Blutderivate, egal woher dieses Blut und diese
Blutderivate stammen. Blutderivate stammen.
[In Abweichung von Absatz 1 sind die Gewinnung von Stammzellen aus [In Abweichung von Absatz 1 sind die Gewinnung von Stammzellen aus
peripherem Blut, Nabelschnurblut oder Knochenmark und jegliche peripherem Blut, Nabelschnurblut oder Knochenmark und jegliche
Verrichtung damit von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes Verrichtung damit von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes
ausgeschlossen.] ausgeschlossen.]
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. stabilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische 1. stabilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische
Substanz, die einen hohen Stabilitätsgrad erreicht hat, Substanz, die einen hohen Stabilitätsgrad erreicht hat,
2. labilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische 2. labilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische
Substanz, die, wenn sie den korrekten Konservierungsbedingungen Substanz, die, wenn sie den korrekten Konservierungsbedingungen
entzogen wird, nur für einen kurzen Zeitraum verwendet werden kann, entzogen wird, nur für einen kurzen Zeitraum verwendet werden kann,
3. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit für die in Artikel 4 erwähnten 3. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit für die in Artikel 4 erwähnten
Einrichtungen, den Spender des Bluts oder der Blutderivate und die Einrichtungen, den Spender des Bluts oder der Blutderivate und die
verschiedenen Empfänger zu identifizieren, verschiedenen Empfänger zu identifizieren,
4. aktiver Immunisierung: die Verabreichung einer Impfung oder einer 4. aktiver Immunisierung: die Verabreichung einer Impfung oder einer
antigenen Substanz, um die Produktion der gewünschten Antikörper antigenen Substanz, um die Produktion der gewünschten Antikörper
einzuleiten, einzuleiten,
5. Risikoverhalten: eine Gewohnheit des Spenders, die, oder ein 5. Risikoverhalten: eine Gewohnheit des Spenders, die, oder ein
Verhalten des Spenders, das durch die Übertragung eines infektiösen Verhalten des Spenders, das durch die Übertragung eines infektiösen
Erregers für den Empfänger ein medizinisches Risiko herbeiführen Erregers für den Empfänger ein medizinisches Risiko herbeiführen
könnte. könnte.
[Art. 1 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 38 des G. vom 19. Dezember [Art. 1 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 38 des G. vom 19. Dezember
2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008)] 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008)]
Art. 2 - Blut oder Blutderivate dürfen nur unter den Bedingungen, die Art. 2 - Blut oder Blutderivate dürfen nur unter den Bedingungen, die
durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt
werden, entnommen, aufbereitet, eingeführt, konserviert, verteilt, werden, entnommen, aufbereitet, eingeführt, konserviert, verteilt,
dispensiert, abgegeben und verwendet werden. dispensiert, abgegeben und verwendet werden.
Auf die stabilen Derivate, die von öffentlichen oder privaten Auf die stabilen Derivate, die von öffentlichen oder privaten
Einrichtungen hergestellt werden und dem Gesetz vom 25. März 1964 über Einrichtungen hergestellt werden und dem Gesetz vom 25. März 1964 über
Arzneimittel unterliegen, sind die Artikel 6 und 7 des vorliegenden Arzneimittel unterliegen, sind die Artikel 6 und 7 des vorliegenden
Gesetzes nicht anwendbar. Der König kann für stabile Blutderivate von Gesetzes nicht anwendbar. Der König kann für stabile Blutderivate von
den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen. den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen.
Blut, das ausschliesslich bestimmt ist für die Aufbereitung stabiler Blut, das ausschliesslich bestimmt ist für die Aufbereitung stabiler
Blutderivate, die allein der Ausfuhr vorbehalten sind, darf unter den Blutderivate, die allein der Ausfuhr vorbehalten sind, darf unter den
Bedingungen und mit den Garantien, die entweder durch die Bedingungen und mit den Garantien, die entweder durch die
Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes oder vom König festgelegt Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes oder vom König festgelegt
werden, ausserhalb Belgiens entnommen und in Belgien eingeführt werden, ausserhalb Belgiens entnommen und in Belgien eingeführt
werden; Blutderivate, die ausschliesslich der Aufbereitung stabiler werden; Blutderivate, die ausschliesslich der Aufbereitung stabiler
Blutderivate mit derselben Bestimmung vorbehalten sind, dürfen unter Blutderivate mit derselben Bestimmung vorbehalten sind, dürfen unter
denselben Bedingungen und mit denselben Garantien aufbereitet und denselben Bedingungen und mit denselben Garantien aufbereitet und
eingeführt werden, unter der Bedingung, dass sie aus Blut aufbereitet eingeführt werden, unter der Bedingung, dass sie aus Blut aufbereitet
werden, das unter diesen Bedingungen und mit diesen Garantien werden, das unter diesen Bedingungen und mit diesen Garantien
ausserhalb Belgiens entnommen wurde. ausserhalb Belgiens entnommen wurde.
Art. 3 - Blut oder Blutderivate dürfen nur von einem Arzt oder unter Art. 3 - Blut oder Blutderivate dürfen nur von einem Arzt oder unter
dessen Aufsicht entnommen oder verwendet werden. dessen Aufsicht entnommen oder verwendet werden.
Sie dürfen nur auf ärztliche Verordnung dispensiert oder abgegeben Sie dürfen nur auf ärztliche Verordnung dispensiert oder abgegeben
werden. werden.
[Sie werden gemäss den fachbezogenen Regeln, die von dem für die [Sie werden gemäss den fachbezogenen Regeln, die von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Volksgesundheit zuständigen Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für
Hygiene festgelegt worden sind, verabreicht.] Hygiene festgelegt worden sind, verabreicht.]
[Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 8. April 2003 (B.S. [Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 8. April 2003 (B.S.
vom 17. April 2003)] vom 17. April 2003)]
[Art. 3bis - Der König kann Regeln im Hinblick auf die Garantie der [Art. 3bis - Der König kann Regeln im Hinblick auf die Garantie der
Rückverfolgbarkeit von Blut oder Blutderivaten, wie erwähnt in Absatz Rückverfolgbarkeit von Blut oder Blutderivaten, wie erwähnt in Absatz
2, festlegen. 2, festlegen.
Unter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, die Spur jeder Unter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, die Spur jeder
einzelnen Einheit Blut und jedes daraus gewonnenen Blutderivats vom einzelnen Einheit Blut und jedes daraus gewonnenen Blutderivats vom
Spender bis zur endgültigen Bestimmung - ob es sich dabei um einen Spender bis zur endgültigen Bestimmung - ob es sich dabei um einen
Empfänger, einen Arzneimittelhersteller oder den Ort der Verwerfung Empfänger, einen Arzneimittelhersteller oder den Ort der Verwerfung
der Einheit handelt - und umgekehrt zu verfolgen. der Einheit handelt - und umgekehrt zu verfolgen.
Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einrichtung eines Systems voraus, Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einrichtung eines Systems voraus,
das es ermöglicht, jede einzelne erhaltene Einheit Blut oder das es ermöglicht, jede einzelne erhaltene Einheit Blut oder
Blutderivat eindeutig zu identifizieren und zu registrieren und Blutderivat eindeutig zu identifizieren und zu registrieren und
dadurch die Spur jeder Einheit Blut oder Blutderivat vom Spender bis dadurch die Spur jeder Einheit Blut oder Blutderivat vom Spender bis
hin zur endgültigen Bestimmung und umgekehrt zu verfolgen. hin zur endgültigen Bestimmung und umgekehrt zu verfolgen.
Der König kann spezifische Regeln für die Einrichtungen oder Personen, Der König kann spezifische Regeln für die Einrichtungen oder Personen,
an die Blut oder Blutderivate geliefert werden können, festlegen, um an die Blut oder Blutderivate geliefert werden können, festlegen, um
die oben erwähnte Rückverfolgbarkeit zu garantieren.] die oben erwähnte Rückverfolgbarkeit zu garantieren.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. [Art. 3bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S.
vom 22. Dezember 2006)] vom 22. Dezember 2006)]
KAPITEL II - Einrichtungen KAPITEL II - Einrichtungen
Art. 4 - Die Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Verteilung von Art. 4 - Die Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Verteilung von
Blut und labilen Blutderivaten sind ausschliesslich Einrichtungen Blut und labilen Blutderivaten sind ausschliesslich Einrichtungen
vorbehalten, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllen und vorbehalten, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllen und
vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört,
zugelassen sind. zugelassen sind.
Was die labilen Blutderivate betrifft, kann die Zulassung nur Was die labilen Blutderivate betrifft, kann die Zulassung nur
Einrichtungen erteilt werden, die die Entnahme, Aufbereitung, Einrichtungen erteilt werden, die die Entnahme, Aufbereitung,
Konservierung und Verteilung all dieser labilen Blutderivate Konservierung und Verteilung all dieser labilen Blutderivate
gewährleisten. gewährleisten.
KAPITEL III - Entnahme von Blut und Blutderivaten KAPITEL III - Entnahme von Blut und Blutderivaten
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 - Die Entnahme von Blut und Blutderivaten darf nur bei Art. 5 - Die Entnahme von Blut und Blutderivaten darf nur bei
freiwilligen unbezahlten Spendern und nur mit ihrer Einwilligung freiwilligen unbezahlten Spendern und nur mit ihrer Einwilligung
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
Ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit darf die Identität Ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit darf die Identität
des Spenders und des Empfängers nicht mitgeteilt werden, wobei jedoch des Spenders und des Empfängers nicht mitgeteilt werden, wobei jedoch
gilt, dass die Rückverfolgbarkeit der Produkte garantiert sein muss gilt, dass die Rückverfolgbarkeit der Produkte garantiert sein muss
und die Identität des Spenders und/oder Empfängers unter Wahrung der und die Identität des Spenders und/oder Empfängers unter Wahrung der
ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt werden kann, wenn die Umstände ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt werden kann, wenn die Umstände
eine solche Mitteilung erfordern. eine solche Mitteilung erfordern.
Jeder Entnahme geht eine Befragung voraus, deren Ziel die Erkennung Jeder Entnahme geht eine Befragung voraus, deren Ziel die Erkennung
der in Artikel 8 erwähnten Zustände oder Erkrankungen ist. der in Artikel 8 erwähnten Zustände oder Erkrankungen ist.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Gesundheit gehört, Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Gesundheit gehört,
legt den Preis, zu dem Blut und Blutderivate dispensiert und abgegeben legt den Preis, zu dem Blut und Blutderivate dispensiert und abgegeben
werden, so fest, dass jeglicher Gewinn ausgeschlossen ist. werden, so fest, dass jeglicher Gewinn ausgeschlossen ist.
Art. 7 - Um es dem Minister zu ermöglichen, den in Artikel 6 erwähnten Art. 7 - Um es dem Minister zu ermöglichen, den in Artikel 6 erwähnten
Preis festzulegen oder anzupassen, muss jede Einrichtung die durch die Preis festzulegen oder anzupassen, muss jede Einrichtung die durch die
Entnahme verursachten Kosten getrennt buchen, und zwar unter Entnahme verursachten Kosten getrennt buchen, und zwar unter
Berücksichtigung der Art der Substanz, der in Artikel 16 vorgesehenen Berücksichtigung der Art der Substanz, der in Artikel 16 vorgesehenen
Tests, der angewandten Technologie und der damit zusammenhängenden Tests, der angewandten Technologie und der damit zusammenhängenden
Untersuchungsarbeit. Untersuchungsarbeit.
[Art. 7bis - Die Finanzierung der HIV-1-NAT-Tests und der [Art. 7bis - Die Finanzierung der HIV-1-NAT-Tests und der
HCV-NAT-Tests, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes von oder für HCV-NAT-Tests, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes von oder für
Einrichtungen durchgeführt werden, geht zu Lasten der Föderalagentur Einrichtungen durchgeführt werden, geht zu Lasten der Föderalagentur
für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. Diese Finanzierung erfolgt für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. Diese Finanzierung erfolgt
über einen Zuschuss. über einen Zuschuss.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird der erwähnte Zuschuss den Für die Anwendung von Absatz 1 wird der erwähnte Zuschuss den
Einrichtungen von der Föderalagentur für Arzneimittel und Einrichtungen von der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte ausgezahlt, die die notwendigen Mittel vom Staat Gesundheitsprodukte ausgezahlt, die die notwendigen Mittel vom Staat
über die in Artikel 13 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über über die in Artikel 13 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über
die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel
und Gesundheitsprodukte erwähnten Haushaltsmittel erhält. und Gesundheitsprodukte erwähnten Haushaltsmittel erhält.
Der König legt die Beträge, die Bedingungen und die Modalitäten für Der König legt die Beträge, die Bedingungen und die Modalitäten für
die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.] die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.]
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 33 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom [Art. 7bis eingefügt durch Art. 33 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom
8. Mai 2007)] 8. Mai 2007)]
Abschnitt 2 - Qualifikationskriterien für Spender von Blut oder Abschnitt 2 - Qualifikationskriterien für Spender von Blut oder
Blutderivaten und Entnahmemodalitäten Blutderivaten und Entnahmemodalitäten
Art. 8 - [In einigen Ausnahmefällen können individuelle Spenden von Art. 8 - [In einigen Ausnahmefällen können individuelle Spenden von
Personen, die den Anforderungen von Alter oder Körpergewicht nicht Personen, die den Anforderungen von Alter oder Körpergewicht nicht
entsprechen, oder individuelle Spenden von Personen, deren Blut den entsprechen, oder individuelle Spenden von Personen, deren Blut den
Anforderungen in Sachen Hämoglobin-, Protein- oder Thrombozytengehalt Anforderungen in Sachen Hämoglobin-, Protein- oder Thrombozytengehalt
nicht genügt, vom Arzt der Bluttransfusionseinrichtung angenommen nicht genügt, vom Arzt der Bluttransfusionseinrichtung angenommen
werden. All diese Fälle müssen deutlich festgelegt werden.] werden. All diese Fälle müssen deutlich festgelegt werden.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8.
Februar 2005)] Februar 2005)]
Art. 9 - Bei Personen unter 18 Jahren darf keinerlei Entnahme Art. 9 - Bei Personen unter 18 Jahren darf keinerlei Entnahme
vorgenommen werden. Entnahmen bei Personen über 65 Jahre dürfen nur vorgenommen werden. Entnahmen bei Personen über 65 Jahre dürfen nur
unter Einhaltung der vom König festgelegten Bedingungen durchgeführt unter Einhaltung der vom König festgelegten Bedingungen durchgeführt
werden. werden.
Nach dem Alter von 65 Jahren kann eine Entnahme jedoch im Rahmen einer Nach dem Alter von 65 Jahren kann eine Entnahme jedoch im Rahmen einer
programmierten Eigenbluttransfusion vorgenommen werden. programmierten Eigenbluttransfusion vorgenommen werden.
Bei äusserster medizinischer Notwendigkeit kann auch eine Entnahme bei Bei äusserster medizinischer Notwendigkeit kann auch eine Entnahme bei
Personen unter 18 Jahren vorgenommen werden, und zwar mit der Personen unter 18 Jahren vorgenommen werden, und zwar mit der
schriftlichen und unterzeichneten Erlaubnis der Eltern oder des schriftlichen und unterzeichneten Erlaubnis der Eltern oder des
gesetzlichen Vertreters [und mit der Erlaubnis eines Arztes der gesetzlichen Vertreters [und mit der Erlaubnis eines Arztes der
Bluttransfusionseinrichtung]. Ist der Minderjährige jedoch imstande, Bluttransfusionseinrichtung]. Ist der Minderjährige jedoch imstande,
seine Zustimmung zu äussern oder eine Stellungnahme abzugeben, ist der seine Zustimmung zu äussern oder eine Stellungnahme abzugeben, ist der
Arzt verpflichtet, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls zu Arzt verpflichtet, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
[Die Zulassung neuer Spender über 60 Jahre hängt von der Stellungnahme [Die Zulassung neuer Spender über 60 Jahre hängt von der Stellungnahme
des Arztes der Bluttransfusionseinrichtung ab.] des Arztes der Bluttransfusionseinrichtung ab.]
[Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar [Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar
2005 (B.S. vom 8. Februar 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2
des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)]
Art. 10 - Stellt sich nach einer Entnahme heraus, dass beim Spender Art. 10 - Stellt sich nach einer Entnahme heraus, dass beim Spender
[eins der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten [eins der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten
Ausschlusskriterien] vorlag, darf das entnommene Blut nicht verwendet Ausschlusskriterien] vorlag, darf das entnommene Blut nicht verwendet
werden, ausser in den in Artikel 11 bestimmten Sonderfällen. werden, ausser in den in Artikel 11 bestimmten Sonderfällen.
[...] [...]
[Art. 10 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 [Art. 10 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005
(B.S. vom 8. Februar 2005); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 (B.S. vom 8. Februar 2005); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3
Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)]
Art. 11 - In Abweichung [von den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz Art. 11 - In Abweichung [von den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz
aufgezählten Ausschlusskriterien für Spender von Vollblut und aufgezählten Ausschlusskriterien für Spender von Vollblut und
Blutbestandteilen] darf eine Entnahme bei gesunden Personen, die Blutbestandteilen] darf eine Entnahme bei gesunden Personen, die
Träger des HBs-Antigens oder Träger von HCV-Antikörpern sind, Träger des HBs-Antigens oder Träger von HCV-Antikörpern sind,
vorgenommen werden, unter der Bedingung, dass das Blut ausschliesslich vorgenommen werden, unter der Bedingung, dass das Blut ausschliesslich
zur Herstellung eines Impfstoffes oder zur Herstellung von zur Herstellung eines Impfstoffes oder zur Herstellung von
Immunoglobulinen verwendet wird. Immunoglobulinen verwendet wird.
Die Beutel oder Behälter, die der Sammlung vorerwähnter Spenden Die Beutel oder Behälter, die der Sammlung vorerwähnter Spenden
dienen, werden speziell etikettiert, um jede Verwechslung zu dienen, werden speziell etikettiert, um jede Verwechslung zu
vermeiden. vermeiden.
[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 1. Februar 2005 [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 1. Februar 2005
(B.S. vom 8. Februar 2005)] (B.S. vom 8. Februar 2005)]
Art. 12 - Wenn sich herausstellt, dass es im Hinblick auf den Erhalt Art. 12 - Wenn sich herausstellt, dass es im Hinblick auf den Erhalt
hyperimmunen Plasmas notwendig ist, beim Spender eine aktive hyperimmunen Plasmas notwendig ist, beim Spender eine aktive
Immunisierung vorzunehmen, muss die Weise, auf die die Immunisierung Immunisierung vorzunehmen, muss die Weise, auf die die Immunisierung
oder die erneute Immunisierung vorgenommen wird, dem Empfänger oder die erneute Immunisierung vorgenommen wird, dem Empfänger
zumindest die Garantien zum Schutz seiner Gesundheit bieten, die in zumindest die Garantien zum Schutz seiner Gesundheit bieten, die in
den internationalen wissenschaftlichen Empfehlungen erwähnt sind. den internationalen wissenschaftlichen Empfehlungen erwähnt sind.
Art. 13 - Der König kann die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12 Art. 13 - Der König kann die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12
erwähnten Kriterien ändern, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erwähnten Kriterien ändern, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
Rechnung zu tragen. Rechnung zu tragen.
Art. 14 - § 1 - Vor jeder Entnahme wird dem Spender systematisch ein Art. 14 - § 1 - Vor jeder Entnahme wird dem Spender systematisch ein
Informationsfaltblatt über AIDS ausgehändigt. Darin muss vermerkt Informationsfaltblatt über AIDS ausgehändigt. Darin muss vermerkt
sein, was unter Risikoverhalten zu verstehen ist. sein, was unter Risikoverhalten zu verstehen ist.
Ausserdem muss der untersuchende Arzt sich vergewissern, dass der Ausserdem muss der untersuchende Arzt sich vergewissern, dass der
Begriff "Risikoverhalten" richtig verstanden wurde. Er muss darüber Begriff "Risikoverhalten" richtig verstanden wurde. Er muss darüber
hinaus deutlich die Fragen stellen, die es ihm ermöglichen, Spender hinaus deutlich die Fragen stellen, die es ihm ermöglichen, Spender
mit einem solchen Verhalten abzuweisen. mit einem solchen Verhalten abzuweisen.
§ 2 - Unbeschadet der Bedingungen von § 1 muss der Spender die § 2 - Unbeschadet der Bedingungen von § 1 muss der Spender die
Möglichkeit haben, darum zu bitten, dass die entnommene Spende nicht Möglichkeit haben, darum zu bitten, dass die entnommene Spende nicht
verwendet wird. verwendet wird.
§ 3 - Der König kann die Elemente der in § 1 erwähnten schriftlichen § 3 - Der König kann die Elemente der in § 1 erwähnten schriftlichen
Information und der Befragung durch den Arzt festlegen. Information und der Befragung durch den Arzt festlegen.
Art. 15 - Die Spender müssen folgenden klinischen Untersuchungen Art. 15 - Die Spender müssen folgenden klinischen Untersuchungen
unterzogen werden: unterzogen werden:
1. vor der ersten Entnahme: einer gründlichen klinischen Untersuchung. 1. vor der ersten Entnahme: einer gründlichen klinischen Untersuchung.
Diese Untersuchung wird regelmässig und mindestens alle zwei Jahre Diese Untersuchung wird regelmässig und mindestens alle zwei Jahre
wiederholt, wiederholt,
2. vor jeder Entnahme: einer kurzen Herz-Kreislauf-Untersuchung, die 2. vor jeder Entnahme: einer kurzen Herz-Kreislauf-Untersuchung, die
zumindest die Kontrolle des Herzrhythmus und des Blutdrucks sowie die zumindest die Kontrolle des Herzrhythmus und des Blutdrucks sowie die
Untersuchung auf äussere Anzeichen einer Gelbsucht umfasst. Untersuchung auf äussere Anzeichen einer Gelbsucht umfasst.
Art. 16 - § 1 - Wenn bei einem Spender eine erste Entnahme vorgenommen Art. 16 - § 1 - Wenn bei einem Spender eine erste Entnahme vorgenommen
wird, werden vorher, gleichzeitig oder sofort danach biologische wird, werden vorher, gleichzeitig oder sofort danach biologische
Analysen durchgeführt, die Folgendes umfassen: Analysen durchgeführt, die Folgendes umfassen:
1. ein komplettes Hämogramm, 1. ein komplettes Hämogramm,
2. [...] 2. [...]
3. [die Tests zur Aufspürung von Hepatitis B (HBsAg), Hepatitis C 3. [die Tests zur Aufspürung von Hepatitis B (HBsAg), Hepatitis C
(Anti-HCV und Suche nach dem Genom des Hepatitisvirus), von HIV-1 und (Anti-HCV und Suche nach dem Genom des Hepatitisvirus), von HIV-1 und
HIV-2 (Anti-HIV-1 und Anti-HIV-2 sowie Suche nach dem Genom des HIV-2 (Anti-HIV-1 und Anti-HIV-2 sowie Suche nach dem Genom des
HIV-1-Virus) und zur Aufspürung von Syphilis,] HIV-1-Virus) und zur Aufspürung von Syphilis,]
4. die Aufspürung von Anti-HBc-Antikörpern, 4. die Aufspürung von Anti-HBc-Antikörpern,
5. die Bestimmung der AB0-Blutgruppe und des Rhesusfaktors D; diese 5. die Bestimmung der AB0-Blutgruppe und des Rhesusfaktors D; diese
Bestimmung erfolgt, indem man die Resultate eines Teils der Bestimmung erfolgt, indem man die Resultate eines Teils der
entnommenen Einheit mit einer für Laboruntersuchungen bestimmten entnommenen Einheit mit einer für Laboruntersuchungen bestimmten
gleichzeitig entnommenen Probe vergleicht. Die Bestimmung der gleichzeitig entnommenen Probe vergleicht. Die Bestimmung der
AB0-Blutgruppen und des Rhesusfaktors D darf nicht anhand einer AB0-Blutgruppen und des Rhesusfaktors D darf nicht anhand einer
Methode erfolgen, bei der Karten mit getrocknetem Serum verwendet Methode erfolgen, bei der Karten mit getrocknetem Serum verwendet
werden. werden.
6. die Aufspürung irregulärer antierythrozitärer Antikörper mit einer 6. die Aufspürung irregulärer antierythrozitärer Antikörper mit einer
passenden Methode, passenden Methode,
[7. Die Untersuchungen in Bezug auf HBs-Ag, Anti-HCV, Anti-HIV-1 und [7. Die Untersuchungen in Bezug auf HBs-Ag, Anti-HCV, Anti-HIV-1 und
Anti-HIV-2 und auf die Genome des Hepatitis C-Virus und des Anti-HIV-2 und auf die Genome des Hepatitis C-Virus und des
HIV-1-Virus müssen anhand von Methoden erfolgen, die der für die HIV-1-Virus müssen anhand von Methoden erfolgen, die der für die
Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt.] Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt.]
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Analysen werden bei § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Analysen werden bei
jeder späteren Entnahme vorgenommen. Die in § 1 Nr. 4 und 6 jeder späteren Entnahme vorgenommen. Die in § 1 Nr. 4 und 6
vorgeschriebenen Untersuchungen werden je nach der Anamnese vorgeschriebenen Untersuchungen werden je nach der Anamnese
wiederholt. Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Analyse wird wie in diesem wiederholt. Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Analyse wird wie in diesem
Paragraphen angegeben durchgeführt. Paragraphen angegeben durchgeführt.
Ist in der Akte des Spenders seine Blutgruppe jedoch bereits Ist in der Akte des Spenders seine Blutgruppe jedoch bereits
angegeben, dürfen die Resultate der Analyse des entnommenen Blutes mit angegeben, dürfen die Resultate der Analyse des entnommenen Blutes mit
den Angaben in dieser Akte verglichen werden. den Angaben in dieser Akte verglichen werden.
Wenn der Spender zur 0-Gruppe gehört und das Blut für eine Transfusion Wenn der Spender zur 0-Gruppe gehört und das Blut für eine Transfusion
von Vollblut bestimmt ist oder wenn es sich um eine AB0-inkompatible von Vollblut bestimmt ist oder wenn es sich um eine AB0-inkompatible
Transfusion von Blutplättchen handelt, wird der Gehalt an Transfusion von Blutplättchen handelt, wird der Gehalt an
Anti-A-Antikörpern und/oder Anti-B-Antikörpern gemessen. Anti-A-Antikörpern und/oder Anti-B-Antikörpern gemessen.
Wenn diese Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte oder wenn der Wenn diese Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte oder wenn der
Gehalt an Antikörpern zu hoch ist, muss der Behälter folgenden Vermerk Gehalt an Antikörpern zu hoch ist, muss der Behälter folgenden Vermerk
tragen: "Dieses Blut ist ausschliesslich für Transfusionen bei tragen: "Dieses Blut ist ausschliesslich für Transfusionen bei
Personen mit der gleichen Blutgruppe bestimmt. » Personen mit der gleichen Blutgruppe bestimmt. »
§ 3 - Auf den gleichzeitig für Laboranalysen entnommenen Proben müssen § 3 - Auf den gleichzeitig für Laboranalysen entnommenen Proben müssen
die Informationen angegeben werden, die es ermöglichen, das Blut der die Informationen angegeben werden, die es ermöglichen, das Blut der
beiden Proben auf die abgegebene Spende zurückzubeziehen. beiden Proben auf die abgegebene Spende zurückzubeziehen.
[Art. 16 § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom [Art. 16 § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom
13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz
Nr. 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. Nr. 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S.
vom 8. Februar 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 vom 8. Februar 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5
Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)]
Art. 17 - § 1 - Jede Entnahme muss aseptisch durchgeführt werden, Art. 17 - § 1 - Jede Entnahme muss aseptisch durchgeführt werden,
unter anderem durch die Desinfizierung der Haut und die Verwendung unter anderem durch die Desinfizierung der Haut und die Verwendung
sterilen Einwegmaterials. sterilen Einwegmaterials.
Ist die Entnahme abgeschlossen, muss der Behälter unverzüglich Ist die Entnahme abgeschlossen, muss der Behälter unverzüglich
verschlossen werden, und zwar durch eine die Sterilität garantierende verschlossen werden, und zwar durch eine die Sterilität garantierende
Methode unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konservierungsdauer. Methode unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konservierungsdauer.
§ 2 - [Die Menge des entnommenen Blutes darf nicht über 500 ml mit § 2 - [Die Menge des entnommenen Blutes darf nicht über 500 ml mit
einem Höchstanteil von 13 % des geschätzten Gesamtblutvolumens des einem Höchstanteil von 13 % des geschätzten Gesamtblutvolumens des
Spenders liegen. Dieses Gesamtblutvolumen wird auf der Grundlage der Spenders liegen. Dieses Gesamtblutvolumen wird auf der Grundlage der
Grösse und des Gewichts des Spenders eingeschätzt. Zwischen zwei Grösse und des Gewichts des Spenders eingeschätzt. Zwischen zwei
Blutentnahmen müssen mindestens zwei Monate liegen und die jährliche Blutentnahmen müssen mindestens zwei Monate liegen und die jährliche
Anzahl der Entnahmen darf vier nicht überschreiten. Anzahl der Entnahmen darf vier nicht überschreiten.
In einigen Sonderfällen, insbesondere für die seltenen Blutgruppen, In einigen Sonderfällen, insbesondere für die seltenen Blutgruppen,
kann die Häufigkeit der Entnahmen unter der Verantwortlichkeit des kann die Häufigkeit der Entnahmen unter der Verantwortlichkeit des
Arztes über vier pro Jahr liegen, sofern die jährliche entnommene Arztes über vier pro Jahr liegen, sofern die jährliche entnommene
Menge nicht über 32 ml pro Kilogramm Körpergewicht hinausgeht. Menge nicht über 32 ml pro Kilogramm Körpergewicht hinausgeht.
Im Rahmen einer programmierten Eigenbluttransfusion müssen die Im Rahmen einer programmierten Eigenbluttransfusion müssen die
Entnahmen von einem Arzt unter Angabe der erforderlichen Blutmenge und Entnahmen von einem Arzt unter Angabe der erforderlichen Blutmenge und
des Datums des programmierten Eingriffs verschrieben werden. des Datums des programmierten Eingriffs verschrieben werden.
Für die Entnahme von Eigenvollblut bei Kindern dürfen maximal 10,5 ml Für die Entnahme von Eigenvollblut bei Kindern dürfen maximal 10,5 ml
pro Kilogramm Körpergewicht entnommen werden. pro Kilogramm Körpergewicht entnommen werden.
Die Bedingungen für die Entnahmen und deren Häufigkeit müssen in einem Die Bedingungen für die Entnahmen und deren Häufigkeit müssen in einem
für jeden Patienten angelegten schriftlichen Behandlungsprotokoll, das für jeden Patienten angelegten schriftlichen Behandlungsprotokoll, das
gemeinsam vom verordnenden Arzt und vom verantwortlichen Arzt der gemeinsam vom verordnenden Arzt und vom verantwortlichen Arzt der
Einrichtung erstellt wird, festgehalten werden. Einrichtung erstellt wird, festgehalten werden.
Die Verantwortlichkeit für die Eigenblutentnahme liegt bei dem für die Die Verantwortlichkeit für die Eigenblutentnahme liegt bei dem für die
Einrichtung verantwortlichen Arzt. Einrichtung verantwortlichen Arzt.
Das Körpergewicht der Spender, bei denen Vollblut entnommen wird oder Das Körpergewicht der Spender, bei denen Vollblut entnommen wird oder
zelluläre Bestandteile durch Apherese entnommen werden, muss zelluläre Bestandteile durch Apherese entnommen werden, muss
mindestens 50 Kilogramm betragen. In einigen Ausnahmefällen, mindestens 50 Kilogramm betragen. In einigen Ausnahmefällen,
insbesondere, was die seltenen Blut-, Blutplättchen- und HLA-Gruppen insbesondere, was die seltenen Blut-, Blutplättchen- und HLA-Gruppen
betrifft, kann unter der Verantwortlichkeit des Arztes eine Entnahme betrifft, kann unter der Verantwortlichkeit des Arztes eine Entnahme
bei einem Spender mit einem Körpergewicht unter 50 Kilogramm bei einem Spender mit einem Körpergewicht unter 50 Kilogramm
vorgenommen werden.] vorgenommen werden.]
§ 3 - Wenn die Entnahmen durch Plasmapherese erfolgen, dürfen folgende § 3 - Wenn die Entnahmen durch Plasmapherese erfolgen, dürfen folgende
Plasmamengen nicht überschritten werden: [650 ml] pro Sitzung, 2 Liter Plasmamengen nicht überschritten werden: [650 ml] pro Sitzung, 2 Liter
pro Monat, 15 Liter pro Jahr. pro Monat, 15 Liter pro Jahr.
Wenn die angewandte Technik zwei aufeinander folgende Entnahmen Wenn die angewandte Technik zwei aufeinander folgende Entnahmen
voraussetzt, darf die zweite Entnahme nur nach intravenöser voraussetzt, darf die zweite Entnahme nur nach intravenöser
Rückführung der roten Blutkörperchen der ersten Entnahme erfolgen. Rückführung der roten Blutkörperchen der ersten Entnahme erfolgen.
[Bei Spendern, die Plasmapheresen unterzogen werden, muss der [Bei Spendern, die Plasmapheresen unterzogen werden, muss der
Proteingehalt des Bluts bei mindestens 60 g/Liter liegen; bei diesen Proteingehalt des Bluts bei mindestens 60 g/Liter liegen; bei diesen
Spendern muss der Proteingehalt mindestens einmal jährlich gemessen Spendern muss der Proteingehalt mindestens einmal jährlich gemessen
werden.] werden.]
§ 4 - Thrombozyten, [Leukozyten und Neozyten [...]] können auch durch § 4 - Thrombozyten, [Leukozyten und Neozyten [...]] können auch durch
Zytapherese gewonnen werden. Zytapherese gewonnen werden.
Unbeschadet [der in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Unbeschadet [der in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten
Ausschlusskriterien] ist die Entnahme von Plättchen verboten, wenn Ausschlusskriterien] ist die Entnahme von Plättchen verboten, wenn
deren Anzahl unter 1,51011/Liter liegt, und die Entnahme von deren Anzahl unter 1,51011/Liter liegt, und die Entnahme von
Granulozyten ist verboten, wenn deren Anzahl unter 2.109/Liter liegt. Granulozyten ist verboten, wenn deren Anzahl unter 2.109/Liter liegt.
Die erlaubte maximale Anzahl der Entnahmen liegt bei vierundzwanzig Die erlaubte maximale Anzahl der Entnahmen liegt bei vierundzwanzig
pro Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche, ausser bei pro Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche, ausser bei
äusserster medizinischer Notwendigkeit. äusserster medizinischer Notwendigkeit.
Wenn der Spender sich einer vorherigen Behandlung unterziehen muss, Wenn der Spender sich einer vorherigen Behandlung unterziehen muss,
damit ausreichende Zellkonzentrationen erreicht werden, muss er damit ausreichende Zellkonzentrationen erreicht werden, muss er
korrekt darüber informiert und einer eingehenden medizinischen korrekt darüber informiert und einer eingehenden medizinischen
Untersuchung unterzogen werden, unter anderem zur Aufspürung Untersuchung unterzogen werden, unter anderem zur Aufspürung
eventueller Blutgerinnungsstörungen und eventueller Fälle von Tetanie eventueller Blutgerinnungsstörungen und eventueller Fälle von Tetanie
oder schweren Allergien im Laufe der medizinischen Vorgeschichte. oder schweren Allergien im Laufe der medizinischen Vorgeschichte.
Unter diesen Umständen darf die erlaubte Anzahl der Entnahmen drei pro Unter diesen Umständen darf die erlaubte Anzahl der Entnahmen drei pro
Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche nicht übersteigen, Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche nicht übersteigen,
ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit. ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit.
[Art. 17 § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 [Art. 17 § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005
(B.S. vom 8. Februar 2005); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des (B.S. vom 8. Februar 2005); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des
G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); § 3 Abs. 3 ersetzt G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); § 3 Abs. 3 ersetzt
durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar
2005); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 19. Dezember 2005); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 19. Dezember
2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6
Nr. 3 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] Nr. 3 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)]
Art. 18 - Der König kann zusätzliche oder strengere Bedingungen oder Art. 18 - Der König kann zusätzliche oder strengere Bedingungen oder
Modalitäten als die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten Modalitäten als die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten
Bedingungen und Modalitäten für die Entnahme vorschreiben. Bedingungen und Modalitäten für die Entnahme vorschreiben.
[Die in Artikel 17 § 3 erwähnte entnommene Plasmamenge kann in [Die in Artikel 17 § 3 erwähnte entnommene Plasmamenge kann in
Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom König geändert Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom König geändert
werden.] werden.]
[Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 160 des G. vom 8. April 2003 [Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 160 des G. vom 8. April 2003
(B.S. vom 17. April 2003)] (B.S. vom 17. April 2003)]
Abschnitt 3 - Transport- und Lagerungsmodalitäten Abschnitt 3 - Transport- und Lagerungsmodalitäten
Art. 19 - Der König legt die Kriterien für die Lagerung, die Abgabe Art. 19 - Der König legt die Kriterien für die Lagerung, die Abgabe
und den Transport von Blut und Blutderivaten fest. und den Transport von Blut und Blutderivaten fest.
Abschnitt 4 - Werbung Abschnitt 4 - Werbung
Art. 20 - Jegliche Werbung in Bezug auf die Verteilung, Dispensierung Art. 20 - Jegliche Werbung in Bezug auf die Verteilung, Dispensierung
und Abgabe von Blut und labilen Blutderivaten ist verboten, mit und Abgabe von Blut und labilen Blutderivaten ist verboten, mit
Ausnahme der Hinweise, die ausschliesslich zur medizinischen Ausnahme der Hinweise, die ausschliesslich zur medizinischen
Information dienen oder den Weg zu den Depots anzeigen. Information dienen oder den Weg zu den Depots anzeigen.
KAPITEL IV - Kontrolle und Sanktionen KAPITEL IV - Kontrolle und Sanktionen
Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Offiziere der Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Offiziere der
Gerichtspolizei und der Apotheken-Inspektoren, was die Arzneimittel Gerichtspolizei und der Apotheken-Inspektoren, was die Arzneimittel
betrifft, sind [die vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD betrifft, sind [die vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] mit der der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] mit der
Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner
Ausführung ergangenen Erlasse beauftragt. Ausführung ergangenen Erlasse beauftragt.
Sie haben jederzeit Zugang zu den Einrichtungen, die die in Artikel 4 Sie haben jederzeit Zugang zu den Einrichtungen, die die in Artikel 4
erwähnte Zulassung erhalten haben. erwähnte Zulassung erhalten haben.
Alle Einrichtungen müssen ihnen jederzeit auf ihre Anfrage hin die Alle Einrichtungen müssen ihnen jederzeit auf ihre Anfrage hin die
schriftlichen Verfahren in Sachen Entnahme, Aufbereitung, schriftlichen Verfahren in Sachen Entnahme, Aufbereitung,
Konservierung und Verteilung von Blut und Blutderivaten vorlegen. Konservierung und Verteilung von Blut und Blutderivaten vorlegen.
[Die vom König bestimmten Personalmitglieder der Föderalagentur für [Die vom König bestimmten Personalmitglieder der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder des FÖD Volksgesundheit, Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder des FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt] spüren die Verstösse Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt] spüren die Verstösse
auf und stellen diese durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des auf und stellen diese durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie des Protokolls wird dem Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden binnen drei Tagen nach Feststellung der strafbaren Zuwiderhandelnden binnen drei Tagen nach Feststellung der strafbaren
Handlung übermittelt. Handlung übermittelt.
§ 2 - Die [vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD § 2 - Die [vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] können der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] können
unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König
festlegt, Proben entnehmen und Analysen durchführen lassen. festlegt, Proben entnehmen und Analysen durchführen lassen.
§ 3 - Sie können die Produkte beschlagnahmen, deren Aufbereitung, § 3 - Sie können die Produkte beschlagnahmen, deren Aufbereitung,
Besitz, Verteilung oder Einfuhr Verstösse sind gegen das vorliegende Besitz, Verteilung oder Einfuhr Verstösse sind gegen das vorliegende
Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse.
§ 4 - Aus volksgesundheitlichen Gründen kann der Richter ungeeignete § 4 - Aus volksgesundheitlichen Gründen kann der Richter ungeeignete
oder vorschriftswidrige Produkte beschlagnahmen. oder vorschriftswidrige Produkte beschlagnahmen.
[Art. 21 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom 13. [Art. 21 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom 13.
Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 4 abgeändert Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 4 abgeändert
durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22.
Dezember 2006); § 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember 2006); § 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13.
Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006)] Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006)]
Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des
Strafgesetzbuches werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und Strafgesetzbuches werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und
seine Ausführungserlasse mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bis zu seine Ausführungserlasse mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bis zu
1.000.000 [EUR] oder mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu 1.000.000 [EUR] oder mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu
einem Jahr oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. einem Jahr oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach der Verurteilung wegen Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach der Verurteilung wegen
Verstosses gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse Verstosses gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse
wird die Strafe verdoppelt. wird die Strafe verdoppelt.
[Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 23 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen Art. 23 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen
Substanzen menschlichen Ursprungs wird aufgehoben. Substanzen menschlichen Ursprungs wird aufgehoben.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes dürfen die Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes dürfen die
stabilen Blutderivate, die augrund des Gesetzes vom 7. Februar 1961 stabilen Blutderivate, die augrund des Gesetzes vom 7. Februar 1961
über die therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs oder über die therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs oder
aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel bei aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel bei
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf dem Markt sind, während Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf dem Markt sind, während
eines Zeitraums von achtzehn Monaten weiterhin auf den Markt gebracht eines Zeitraums von achtzehn Monaten weiterhin auf den Markt gebracht
werden. werden.
[Anlage - Ausschluss- beziehungsweise Rückstellungskriterien für [Anlage - Ausschluss- beziehungsweise Rückstellungskriterien für
Spender von Vollblut und Blutbestandteilen] Spender von Vollblut und Blutbestandteilen]
[Anlage eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom [Anlage eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom
8. Februar 2005)] 8. Februar 2005)]
Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Tests und Ausschluss- Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Tests und Ausschluss-
beziehungsweise Rückstellungszeiten sind nicht anwendbar, wenn die beziehungsweise Rückstellungszeiten sind nicht anwendbar, wenn die
Spende ausschliesslich für Plasma zur Fraktionierung verwendet wird. Spende ausschliesslich für Plasma zur Fraktionierung verwendet wird.
1. Ausschlusskriterien für Fremdblutspender 1. Ausschlusskriterien für Fremdblutspender
Herz- und Gefässkrankheiten Herz- und Gefässkrankheiten
Potenzielle Spender, die an schweren Herz- und Gefässkrankheiten Potenzielle Spender, die an schweren Herz- und Gefässkrankheiten
litten oder leiden, ausser völlig ausgeheilte angeborene Anomalien litten oder leiden, ausser völlig ausgeheilte angeborene Anomalien
Erkrankungen des Zentralnervensystems Erkrankungen des Zentralnervensystems
Schwere Erkrankungen des Zentralnervensystems in der Anamnese Schwere Erkrankungen des Zentralnervensystems in der Anamnese
Tendenz zu abnormen Blutungen Tendenz zu abnormen Blutungen
Potenzielle Spender mit Blutgerinnungsstörungen in der Anamnese Potenzielle Spender mit Blutgerinnungsstörungen in der Anamnese
Wiederholte Ohnmachtsanfälle (Synkope) oder Krämpfe Wiederholte Ohnmachtsanfälle (Synkope) oder Krämpfe
Andere Krämpfe als Krämpfe in der Kindheit oder wenn zumindest drei Andere Krämpfe als Krämpfe in der Kindheit oder wenn zumindest drei
Jahre nach der letzten Einnahme eines Antikonvulsivums ohne erneutes Jahre nach der letzten Einnahme eines Antikonvulsivums ohne erneutes
Auftreten der Krämpfe vergangen sind Auftreten der Krämpfe vergangen sind
Erkrankungen des gastrointestinalen, urogenitalen, hämatologischen, Erkrankungen des gastrointestinalen, urogenitalen, hämatologischen,
immunologischen, metabolischen, renalen oder respiratorischen Systems immunologischen, metabolischen, renalen oder respiratorischen Systems
Potenzielle Spender mit schweren aktiven, chronischen oder Potenzielle Spender mit schweren aktiven, chronischen oder
wiederkehrenden Krankheiten wiederkehrenden Krankheiten
Diabetes Diabetes
Sofern mit Insulin behandelt Sofern mit Insulin behandelt
Infektionskrankheiten Infektionskrankheiten
Hepatitis B, ausser HBsAg-negative Personen, deren Immunität Hepatitis B, ausser HBsAg-negative Personen, deren Immunität
nachgewiesen wurde nachgewiesen wurde
Hepatitis C Hepatitis C
HIV-1/2 HIV-1/2
HTLV I/II HTLV I/II
Syphilis (*) Syphilis (*)
Babesiose (*) Babesiose (*)
Kala-Azar (viszerale Leishmaniase) (*) Kala-Azar (viszerale Leishmaniase) (*)
Trypanosomiasis cruzi (Chagas-Krankheit) Trypanosomiasis cruzi (Chagas-Krankheit)
Maligne Erkrankungen Maligne Erkrankungen
Ausser Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung Ausser Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung
Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE, z.B. Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE, z.B.
Creutzfeld-Jakob-Krankheit, neue Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit, neue Variante der
Creutzfeld-Jakob-Krankheit) Creutzfeld-Jakob-Krankheit)
Personen mit einer familiären Vorgeschichte, bei der ein Risiko für Personen mit einer familiären Vorgeschichte, bei der ein Risiko für
TSE besteht, oder Personen, die ein Hornhaut- oder TSE besteht, oder Personen, die ein Hornhaut- oder
Dura-Mater-Transplantat erhalten haben oder die mit aus menschlichen Dura-Mater-Transplantat erhalten haben oder die mit aus menschlichen
Hypophysen gewonnenen Arzneimitteln behandelt wurden. Bei einer neuen Hypophysen gewonnenen Arzneimitteln behandelt wurden. Bei einer neuen
Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit können weitere Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit können weitere
Vorsichtsmassnahmen empfohlen werden. Vorsichtsmassnahmen empfohlen werden.
Intravenöser (IV) oder intramuskulärer (IM) Drogenkonsum Intravenöser (IV) oder intramuskulärer (IM) Drogenkonsum
Jeglicher nicht verschriebener Drogenkonsum (IV oder IM) in der Jeglicher nicht verschriebener Drogenkonsum (IV oder IM) in der
Anamnese einschliesslich der Verwendung von Steroïden oder Hormonen Anamnese einschliesslich der Verwendung von Steroïden oder Hormonen
zum Muskelaufbau zum Muskelaufbau
Empfänger von Xenotransplantaten Empfänger von Xenotransplantaten
Sexualverhalten Sexualverhalten
Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch
Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt
2. Rückstellungskriterien für Fremdblutspender 2. Rückstellungskriterien für Fremdblutspender
a) Infektionen a) Infektionen
Rückstellungsdauer: Nach einer Infektionskrankheit sind potenzielle Rückstellungsdauer: Nach einer Infektionskrankheit sind potenzielle
Spender mindestens zwei Wochen nach vollständiger klinischer Genesung Spender mindestens zwei Wochen nach vollständiger klinischer Genesung
zurückzustellen. zurückzustellen.
Für die in der Tabelle aufgeführten Infektionen gilt folgende Für die in der Tabelle aufgeführten Infektionen gilt folgende
Rückstellungsdauer: Rückstellungsdauer:
Brucellose (*) Brucellose (*)
2 Jahre nach dem Datum der vollständigen Genesung 2 Jahre nach dem Datum der vollständigen Genesung
Osteomyelitis Osteomyelitis
2 Jahre nach bestätigter Heilung 2 Jahre nach bestätigter Heilung
Q-Fieber (*) Q-Fieber (*)
2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung
Toxoplasmose (*) Toxoplasmose (*)
6 Monate nach dem Datum der klinischen Genesung 6 Monate nach dem Datum der klinischen Genesung
Tuberkulose Tuberkulose
2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung
Rheumatisches Fieber Rheumatisches Fieber
2 Jahre nach dem Datum des Verschwindens der Symptome, ausser bei 2 Jahre nach dem Datum des Verschwindens der Symptome, ausser bei
Anhaltspunkten für eine chronische Herzerkrankung Anhaltspunkten für eine chronische Herzerkrankung
Fieber > 38°C Fieber > 38°C
2 Wochen nach dem Datum des Verschwindens der Symptome 2 Wochen nach dem Datum des Verschwindens der Symptome
Grippeähnliche Erkrankung Grippeähnliche Erkrankung
2 Wochen nach Verschwinden der Symptome 2 Wochen nach Verschwinden der Symptome
Malaria (*): Malaria (*):
- Personen, die in den ersten fünf Lebensjahren in einem - Personen, die in den ersten fünf Lebensjahren in einem
Malaria-Gebiet gelebt haben Malaria-Gebiet gelebt haben
3 Jahre nach Rückkehr vom letzten Aufenthalt im endemischen Gebiet, 3 Jahre nach Rückkehr vom letzten Aufenthalt im endemischen Gebiet,
sofern die Person symptomfrei bleibt sofern die Person symptomfrei bleibt
Kann auf 4 Monate verkürzt werden, wenn ein immunologischer oder Kann auf 4 Monate verkürzt werden, wenn ein immunologischer oder
molekularbiologischer Test bei jeder Spende negativ ausfällt molekularbiologischer Test bei jeder Spende negativ ausfällt
- Personen mit Malaria in der Anamnese - Personen mit Malaria in der Anamnese
3 Jahre nach Ende der Behandlung und Symptomfreiheit Zulassung danach 3 Jahre nach Ende der Behandlung und Symptomfreiheit Zulassung danach
nur, wenn ein immunologischer und molekularbiologischer Test negativ nur, wenn ein immunologischer und molekularbiologischer Test negativ
ausfällt ausfällt
- Symptomfreie Personen, die in endemische Gebiete gereist sind - Symptomfreie Personen, die in endemische Gebiete gereist sind
6 Monate nach Verlassen des endemischen Gebiets, sofern nicht ein 6 Monate nach Verlassen des endemischen Gebiets, sofern nicht ein
immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt
- Personen mit einer anamnestisch nicht diagnostizierten fieberhaften - Personen mit einer anamnestisch nicht diagnostizierten fieberhaften
Erkrankung während oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Besuch Erkrankung während oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Besuch
eines endemischen Gebiets eines endemischen Gebiets
3 Jahre nach Rückbildung der Symptome 3 Jahre nach Rückbildung der Symptome
Kann auf 4 Monate reduziert werden, wenn ein immunologischer oder Kann auf 4 Monate reduziert werden, wenn ein immunologischer oder
molekularbiologischer Test negativ ausfällt molekularbiologischer Test negativ ausfällt
West-Nil-Virus (*) West-Nil-Virus (*)
28 Tage nach Verlassen des Gebiets mit fortlaufender Transmission des 28 Tage nach Verlassen des Gebiets mit fortlaufender Transmission des
WN-Virus auf Menschen WN-Virus auf Menschen
b) Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusionen b) Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusionen
übertragbaren Infektion zu erkranken übertragbaren Infektion zu erkranken
- Endoskopische Untersuchung mit Hilfe flexibler Instrumente - Endoskopische Untersuchung mit Hilfe flexibler Instrumente
Rückstellung 6 Monate beziehungsweise 4 Monate, sofern ein NAT-Test Rückstellung 6 Monate beziehungsweise 4 Monate, sofern ein NAT-Test
auf Hepatitis C negativ ausfällt auf Hepatitis C negativ ausfällt
- Schleimhautkontakt mit Blut oder Nadelstich-Verletzung - Schleimhautkontakt mit Blut oder Nadelstich-Verletzung
- Transfusion von Blutbestandteilen - Transfusion von Blutbestandteilen
- Gewebe- oder Zelltransplantat menschlichen Ursprungs - Gewebe- oder Zelltransplantat menschlichen Ursprungs
- Schwere Operation - Schwere Operation
- Tätowierung oder Körperpiercing - Tätowierung oder Körperpiercing
- Akupunktur, ausser wenn sie von qualifiziertem Fachpersonal mit - Akupunktur, ausser wenn sie von qualifiziertem Fachpersonal mit
sterilen Einweg-Nadeln durchgeführt wurde sterilen Einweg-Nadeln durchgeführt wurde
- Aufgrund engen Kontakts mit Personen, die an Hepatitis B leiden, - Aufgrund engen Kontakts mit Personen, die an Hepatitis B leiden,
gefährdete Personen gefährdete Personen
Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes
Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt
Rückstellung nach Beendigung des Risikoverhaltens für einen Zeitraum, Rückstellung nach Beendigung des Risikoverhaltens für einen Zeitraum,
der je nach Krankheit und Verfügbarkeit geeigneter Tests festgelegt der je nach Krankheit und Verfügbarkeit geeigneter Tests festgelegt
wird wird
c) Impfung c) Impfung
Abgeschwächte Viren oder Bakterien Abgeschwächte Viren oder Bakterien
4 Wochen 4 Wochen
Inaktivierte/abgetötete Viren, Bakterien oder Rickettsiae Inaktivierte/abgetötete Viren, Bakterien oder Rickettsiae
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt
Toxoide Toxoide
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt
Hepatitis A- oder Hepatitis B-Impfstoffe Hepatitis A- oder Hepatitis B-Impfstoffe
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine
Exposition Exposition
Tollwut Tollwut
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine
Exposition Exposition
Wird nach Exposition geimpft, Rückstellung ein Jahr Wird nach Exposition geimpft, Rückstellung ein Jahr
Durch Zecken verursachte Encephalitis Durch Zecken verursachte Encephalitis
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine
Exposition Exposition
d) Sonstige Rückstellungen d) Sonstige Rückstellungen
Schwangerschaft Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft und bis zu 6 Monaten nach Geburt oder Während der Schwangerschaft und bis zu 6 Monaten nach Geburt oder
Abbruch, ausser in Ausnahmefällen und im Ermessen des Arztes Abbruch, ausser in Ausnahmefällen und im Ermessen des Arztes
Kleine Operation Kleine Operation
1 Woche 1 Woche
Zahnbehandlung Zahnbehandlung
Kleinere Behandlung durch den Zahnarzt oder Zahnhygieniker, Kleinere Behandlung durch den Zahnarzt oder Zahnhygieniker,
Rückstellung bis zum folgenden Tag (Anmerkung: Zahnziehen, Rückstellung bis zum folgenden Tag (Anmerkung: Zahnziehen,
Wurzelfüllung und ähnliche Behandlungen gelten als kleine Operation) Wurzelfüllung und ähnliche Behandlungen gelten als kleine Operation)
Verabreichung von Arzneimitteln Verabreichung von Arzneimitteln
Gemäss der Art des verschriebenen Mittels, seiner Wirkungsweise und Gemäss der Art des verschriebenen Mittels, seiner Wirkungsweise und
der behandelten Krankheit der behandelten Krankheit
Personen mit Bluthochdruck mit einem diastolischen Blutdruck über 100 Personen mit Bluthochdruck mit einem diastolischen Blutdruck über 100
mm Hg mm Hg
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist
Personen mit Bluttiefdruck mit einem systolischen Blutdruck unter 100 Personen mit Bluttiefdruck mit einem systolischen Blutdruck unter 100
mm Hg mm Hg
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist
Personen mit schweren Arrhythmien Personen mit schweren Arrhythmien
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist
Personen nach einer arteriellen Thrombose Personen nach einer arteriellen Thrombose
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist
Personen mit wiederkehrender Venenentzündung Personen mit wiederkehrender Venenentzündung
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist
Weibliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem Weibliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem
Hämoglobingehalt unter 125 Gramm pro Liter Hämoglobingehalt unter 125 Gramm pro Liter
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist
Männliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem Männliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem
Hämoglobingehalt unter 135 Gramm pro Liter Hämoglobingehalt unter 135 Gramm pro Liter
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist
3. Rückstellung in besonderen epidemiologischen Situationen 3. Rückstellung in besonderen epidemiologischen Situationen
Besondere epidemiologische Situationen (z.B. Ausbruch von Seuchen) Besondere epidemiologische Situationen (z.B. Ausbruch von Seuchen)
Rückstellung entsprechend der epidemiologischen Situationen (diese Rückstellung entsprechend der epidemiologischen Situationen (diese
Rückstellungen sollten vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Rückstellungen sollten vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die
Volksgesundheit gehört, der Europäischen Kommission mit Blick auf ein Volksgesundheit gehört, der Europäischen Kommission mit Blick auf ein
Tätigwerden der Gemeinschaft gemeldet werden) Tätigwerden der Gemeinschaft gemeldet werden)
4. Ausschlusskriterien für Eigenblutspender 4. Ausschlusskriterien für Eigenblutspender
Schwere Herzerkrankung Schwere Herzerkrankung
Je nach klinischem Kontext der Blutentnahme Je nach klinischem Kontext der Blutentnahme
Personen, die an folgenden Krankheiten litten oder leiden: Personen, die an folgenden Krankheiten litten oder leiden:
- Hepatitits B, ausser HBsAg-negative Personen, die - Hepatitits B, ausser HBsAg-negative Personen, die
nachgewiesenerweise immun sind nachgewiesenerweise immun sind
- Hepatitis C - Hepatitis C
- HIV-1/2 - HIV-1/2
- HTLV I/II - HTLV I/II
Die Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Bestimmungen für Die Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Bestimmungen für
Eigenblutspenden durch solche Personen festlegen Eigenblutspenden durch solche Personen festlegen
Aktive bakterielle Infektionen] Aktive bakterielle Infektionen]
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