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Loi relative au sang et aux dérivés du sang d'origine humaine. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke oorsprong. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUILLET 1994. - Loi relative au sang et aux dérivés du sang | 5 JULI 1994. - Wet betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke |
d'origine humaine. - Coordination officieuse en langue allemande | oorsprong. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 5 juillet 1994 relative au sang et aux dérivés | de wet van 5 juli 1994 betreffende bloed en bloedderivaten van |
du sang d'origine humaine (Moniteur belge du 8 octobre 1994), telle | menselijke oorsprong (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 1994), zoals |
qu'elle a été modifiée successivement par : | ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
-la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | -de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- l'arrêté royal du 20 juin 2002 modifiant les critères fixés à | - het koninklijk besluit van 20 juni 2002 tot wijziging van de |
l'article 8 de la loi du 5 juillet 1994 relative au sang et aux | criteria bepaald in artikel 8 van de wet van 5 juli 1994 betreffende |
dérivés du sang d'origine humaine (Moniteur belge du 17 juillet 2002); | bloed en bloedderivaten van menselijke oorsprong (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2002); |
- la loi-programme du 8 avril 2003 (Moniteur belge du 17 avril 2003); | - de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april |
- l'arrêté royal du 1er février 2005 modifiant la loi du 5 juillet | 2003); - het koninklijk besluit van 1 februari 2005 tot wijziging van de wet |
1994 relative au sang et aux dérivés sanguins d'origine humaine | van 5 juli 1994 betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke |
(Moniteur belge du 8 février 2005); | oorsprong (Belgisch Staatsblad van 8 februari 2005); |
- la loi du 13 décembre 2006 portant dispositions diverses en matière | - de wet van 13 december 2006 houdende diverse bepalingen betreffende |
de santé (Moniteur belge du 22 décembre 2006); | gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 december 2006); |
- la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007); | - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei |
- la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation | 2007); - de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van |
menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing | |
de matériel corporel humain destiné à des applications médicales | op de mens of het wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van |
humaines ou à des fins de recherche scientifique (Moniteur belge du 30 | 30 december 2008). |
décembre 2008). | |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
5. JULI 1994 - Gesetz über Blut und Blutderivate menschlichen | 5. JULI 1994 - Gesetz über Blut und Blutderivate menschlichen |
Ursprungs | Ursprungs |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf menschliches | Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf menschliches |
Blut und menschliche Blutderivate, egal woher dieses Blut und diese | Blut und menschliche Blutderivate, egal woher dieses Blut und diese |
Blutderivate stammen. | Blutderivate stammen. |
[In Abweichung von Absatz 1 sind die Gewinnung von Stammzellen aus | [In Abweichung von Absatz 1 sind die Gewinnung von Stammzellen aus |
peripherem Blut, Nabelschnurblut oder Knochenmark und jegliche | peripherem Blut, Nabelschnurblut oder Knochenmark und jegliche |
Verrichtung damit von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes | Verrichtung damit von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
ausgeschlossen.] | ausgeschlossen.] |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. stabilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische | 1. stabilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische |
Substanz, die einen hohen Stabilitätsgrad erreicht hat, | Substanz, die einen hohen Stabilitätsgrad erreicht hat, |
2. labilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische | 2. labilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische |
Substanz, die, wenn sie den korrekten Konservierungsbedingungen | Substanz, die, wenn sie den korrekten Konservierungsbedingungen |
entzogen wird, nur für einen kurzen Zeitraum verwendet werden kann, | entzogen wird, nur für einen kurzen Zeitraum verwendet werden kann, |
3. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit für die in Artikel 4 erwähnten | 3. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit für die in Artikel 4 erwähnten |
Einrichtungen, den Spender des Bluts oder der Blutderivate und die | Einrichtungen, den Spender des Bluts oder der Blutderivate und die |
verschiedenen Empfänger zu identifizieren, | verschiedenen Empfänger zu identifizieren, |
4. aktiver Immunisierung: die Verabreichung einer Impfung oder einer | 4. aktiver Immunisierung: die Verabreichung einer Impfung oder einer |
antigenen Substanz, um die Produktion der gewünschten Antikörper | antigenen Substanz, um die Produktion der gewünschten Antikörper |
einzuleiten, | einzuleiten, |
5. Risikoverhalten: eine Gewohnheit des Spenders, die, oder ein | 5. Risikoverhalten: eine Gewohnheit des Spenders, die, oder ein |
Verhalten des Spenders, das durch die Übertragung eines infektiösen | Verhalten des Spenders, das durch die Übertragung eines infektiösen |
Erregers für den Empfänger ein medizinisches Risiko herbeiführen | Erregers für den Empfänger ein medizinisches Risiko herbeiführen |
könnte. | könnte. |
[Art. 1 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 38 des G. vom 19. Dezember | [Art. 1 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 38 des G. vom 19. Dezember |
2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008)] | 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008)] |
Art. 2 - Blut oder Blutderivate dürfen nur unter den Bedingungen, die | Art. 2 - Blut oder Blutderivate dürfen nur unter den Bedingungen, die |
durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt | durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt |
werden, entnommen, aufbereitet, eingeführt, konserviert, verteilt, | werden, entnommen, aufbereitet, eingeführt, konserviert, verteilt, |
dispensiert, abgegeben und verwendet werden. | dispensiert, abgegeben und verwendet werden. |
Auf die stabilen Derivate, die von öffentlichen oder privaten | Auf die stabilen Derivate, die von öffentlichen oder privaten |
Einrichtungen hergestellt werden und dem Gesetz vom 25. März 1964 über | Einrichtungen hergestellt werden und dem Gesetz vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel unterliegen, sind die Artikel 6 und 7 des vorliegenden | Arzneimittel unterliegen, sind die Artikel 6 und 7 des vorliegenden |
Gesetzes nicht anwendbar. Der König kann für stabile Blutderivate von | Gesetzes nicht anwendbar. Der König kann für stabile Blutderivate von |
den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen. | den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen. |
Blut, das ausschliesslich bestimmt ist für die Aufbereitung stabiler | Blut, das ausschliesslich bestimmt ist für die Aufbereitung stabiler |
Blutderivate, die allein der Ausfuhr vorbehalten sind, darf unter den | Blutderivate, die allein der Ausfuhr vorbehalten sind, darf unter den |
Bedingungen und mit den Garantien, die entweder durch die | Bedingungen und mit den Garantien, die entweder durch die |
Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes oder vom König festgelegt | Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes oder vom König festgelegt |
werden, ausserhalb Belgiens entnommen und in Belgien eingeführt | werden, ausserhalb Belgiens entnommen und in Belgien eingeführt |
werden; Blutderivate, die ausschliesslich der Aufbereitung stabiler | werden; Blutderivate, die ausschliesslich der Aufbereitung stabiler |
Blutderivate mit derselben Bestimmung vorbehalten sind, dürfen unter | Blutderivate mit derselben Bestimmung vorbehalten sind, dürfen unter |
denselben Bedingungen und mit denselben Garantien aufbereitet und | denselben Bedingungen und mit denselben Garantien aufbereitet und |
eingeführt werden, unter der Bedingung, dass sie aus Blut aufbereitet | eingeführt werden, unter der Bedingung, dass sie aus Blut aufbereitet |
werden, das unter diesen Bedingungen und mit diesen Garantien | werden, das unter diesen Bedingungen und mit diesen Garantien |
ausserhalb Belgiens entnommen wurde. | ausserhalb Belgiens entnommen wurde. |
Art. 3 - Blut oder Blutderivate dürfen nur von einem Arzt oder unter | Art. 3 - Blut oder Blutderivate dürfen nur von einem Arzt oder unter |
dessen Aufsicht entnommen oder verwendet werden. | dessen Aufsicht entnommen oder verwendet werden. |
Sie dürfen nur auf ärztliche Verordnung dispensiert oder abgegeben | Sie dürfen nur auf ärztliche Verordnung dispensiert oder abgegeben |
werden. | werden. |
[Sie werden gemäss den fachbezogenen Regeln, die von dem für die | [Sie werden gemäss den fachbezogenen Regeln, die von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für | Volksgesundheit zuständigen Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für |
Hygiene festgelegt worden sind, verabreicht.] | Hygiene festgelegt worden sind, verabreicht.] |
[Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 8. April 2003 (B.S. | [Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 8. April 2003 (B.S. |
vom 17. April 2003)] | vom 17. April 2003)] |
[Art. 3bis - Der König kann Regeln im Hinblick auf die Garantie der | [Art. 3bis - Der König kann Regeln im Hinblick auf die Garantie der |
Rückverfolgbarkeit von Blut oder Blutderivaten, wie erwähnt in Absatz | Rückverfolgbarkeit von Blut oder Blutderivaten, wie erwähnt in Absatz |
2, festlegen. | 2, festlegen. |
Unter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, die Spur jeder | Unter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, die Spur jeder |
einzelnen Einheit Blut und jedes daraus gewonnenen Blutderivats vom | einzelnen Einheit Blut und jedes daraus gewonnenen Blutderivats vom |
Spender bis zur endgültigen Bestimmung - ob es sich dabei um einen | Spender bis zur endgültigen Bestimmung - ob es sich dabei um einen |
Empfänger, einen Arzneimittelhersteller oder den Ort der Verwerfung | Empfänger, einen Arzneimittelhersteller oder den Ort der Verwerfung |
der Einheit handelt - und umgekehrt zu verfolgen. | der Einheit handelt - und umgekehrt zu verfolgen. |
Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einrichtung eines Systems voraus, | Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einrichtung eines Systems voraus, |
das es ermöglicht, jede einzelne erhaltene Einheit Blut oder | das es ermöglicht, jede einzelne erhaltene Einheit Blut oder |
Blutderivat eindeutig zu identifizieren und zu registrieren und | Blutderivat eindeutig zu identifizieren und zu registrieren und |
dadurch die Spur jeder Einheit Blut oder Blutderivat vom Spender bis | dadurch die Spur jeder Einheit Blut oder Blutderivat vom Spender bis |
hin zur endgültigen Bestimmung und umgekehrt zu verfolgen. | hin zur endgültigen Bestimmung und umgekehrt zu verfolgen. |
Der König kann spezifische Regeln für die Einrichtungen oder Personen, | Der König kann spezifische Regeln für die Einrichtungen oder Personen, |
an die Blut oder Blutderivate geliefert werden können, festlegen, um | an die Blut oder Blutderivate geliefert werden können, festlegen, um |
die oben erwähnte Rückverfolgbarkeit zu garantieren.] | die oben erwähnte Rückverfolgbarkeit zu garantieren.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. |
vom 22. Dezember 2006)] | vom 22. Dezember 2006)] |
KAPITEL II - Einrichtungen | KAPITEL II - Einrichtungen |
Art. 4 - Die Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Verteilung von | Art. 4 - Die Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Verteilung von |
Blut und labilen Blutderivaten sind ausschliesslich Einrichtungen | Blut und labilen Blutderivaten sind ausschliesslich Einrichtungen |
vorbehalten, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllen und | vorbehalten, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllen und |
vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, | vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, |
zugelassen sind. | zugelassen sind. |
Was die labilen Blutderivate betrifft, kann die Zulassung nur | Was die labilen Blutderivate betrifft, kann die Zulassung nur |
Einrichtungen erteilt werden, die die Entnahme, Aufbereitung, | Einrichtungen erteilt werden, die die Entnahme, Aufbereitung, |
Konservierung und Verteilung all dieser labilen Blutderivate | Konservierung und Verteilung all dieser labilen Blutderivate |
gewährleisten. | gewährleisten. |
KAPITEL III - Entnahme von Blut und Blutderivaten | KAPITEL III - Entnahme von Blut und Blutderivaten |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 5 - Die Entnahme von Blut und Blutderivaten darf nur bei | Art. 5 - Die Entnahme von Blut und Blutderivaten darf nur bei |
freiwilligen unbezahlten Spendern und nur mit ihrer Einwilligung | freiwilligen unbezahlten Spendern und nur mit ihrer Einwilligung |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
Ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit darf die Identität | Ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit darf die Identität |
des Spenders und des Empfängers nicht mitgeteilt werden, wobei jedoch | des Spenders und des Empfängers nicht mitgeteilt werden, wobei jedoch |
gilt, dass die Rückverfolgbarkeit der Produkte garantiert sein muss | gilt, dass die Rückverfolgbarkeit der Produkte garantiert sein muss |
und die Identität des Spenders und/oder Empfängers unter Wahrung der | und die Identität des Spenders und/oder Empfängers unter Wahrung der |
ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt werden kann, wenn die Umstände | ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt werden kann, wenn die Umstände |
eine solche Mitteilung erfordern. | eine solche Mitteilung erfordern. |
Jeder Entnahme geht eine Befragung voraus, deren Ziel die Erkennung | Jeder Entnahme geht eine Befragung voraus, deren Ziel die Erkennung |
der in Artikel 8 erwähnten Zustände oder Erkrankungen ist. | der in Artikel 8 erwähnten Zustände oder Erkrankungen ist. |
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Gesundheit gehört, | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Gesundheit gehört, |
legt den Preis, zu dem Blut und Blutderivate dispensiert und abgegeben | legt den Preis, zu dem Blut und Blutderivate dispensiert und abgegeben |
werden, so fest, dass jeglicher Gewinn ausgeschlossen ist. | werden, so fest, dass jeglicher Gewinn ausgeschlossen ist. |
Art. 7 - Um es dem Minister zu ermöglichen, den in Artikel 6 erwähnten | Art. 7 - Um es dem Minister zu ermöglichen, den in Artikel 6 erwähnten |
Preis festzulegen oder anzupassen, muss jede Einrichtung die durch die | Preis festzulegen oder anzupassen, muss jede Einrichtung die durch die |
Entnahme verursachten Kosten getrennt buchen, und zwar unter | Entnahme verursachten Kosten getrennt buchen, und zwar unter |
Berücksichtigung der Art der Substanz, der in Artikel 16 vorgesehenen | Berücksichtigung der Art der Substanz, der in Artikel 16 vorgesehenen |
Tests, der angewandten Technologie und der damit zusammenhängenden | Tests, der angewandten Technologie und der damit zusammenhängenden |
Untersuchungsarbeit. | Untersuchungsarbeit. |
[Art. 7bis - Die Finanzierung der HIV-1-NAT-Tests und der | [Art. 7bis - Die Finanzierung der HIV-1-NAT-Tests und der |
HCV-NAT-Tests, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes von oder für | HCV-NAT-Tests, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes von oder für |
Einrichtungen durchgeführt werden, geht zu Lasten der Föderalagentur | Einrichtungen durchgeführt werden, geht zu Lasten der Föderalagentur |
für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. Diese Finanzierung erfolgt | für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. Diese Finanzierung erfolgt |
über einen Zuschuss. | über einen Zuschuss. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird der erwähnte Zuschuss den | Für die Anwendung von Absatz 1 wird der erwähnte Zuschuss den |
Einrichtungen von der Föderalagentur für Arzneimittel und | Einrichtungen von der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte ausgezahlt, die die notwendigen Mittel vom Staat | Gesundheitsprodukte ausgezahlt, die die notwendigen Mittel vom Staat |
über die in Artikel 13 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über | über die in Artikel 13 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über |
die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel | die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel |
und Gesundheitsprodukte erwähnten Haushaltsmittel erhält. | und Gesundheitsprodukte erwähnten Haushaltsmittel erhält. |
Der König legt die Beträge, die Bedingungen und die Modalitäten für | Der König legt die Beträge, die Bedingungen und die Modalitäten für |
die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.] | die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.] |
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 33 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom | [Art. 7bis eingefügt durch Art. 33 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom |
8. Mai 2007)] | 8. Mai 2007)] |
Abschnitt 2 - Qualifikationskriterien für Spender von Blut oder | Abschnitt 2 - Qualifikationskriterien für Spender von Blut oder |
Blutderivaten und Entnahmemodalitäten | Blutderivaten und Entnahmemodalitäten |
Art. 8 - [In einigen Ausnahmefällen können individuelle Spenden von | Art. 8 - [In einigen Ausnahmefällen können individuelle Spenden von |
Personen, die den Anforderungen von Alter oder Körpergewicht nicht | Personen, die den Anforderungen von Alter oder Körpergewicht nicht |
entsprechen, oder individuelle Spenden von Personen, deren Blut den | entsprechen, oder individuelle Spenden von Personen, deren Blut den |
Anforderungen in Sachen Hämoglobin-, Protein- oder Thrombozytengehalt | Anforderungen in Sachen Hämoglobin-, Protein- oder Thrombozytengehalt |
nicht genügt, vom Arzt der Bluttransfusionseinrichtung angenommen | nicht genügt, vom Arzt der Bluttransfusionseinrichtung angenommen |
werden. All diese Fälle müssen deutlich festgelegt werden.] | werden. All diese Fälle müssen deutlich festgelegt werden.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. |
Februar 2005)] | Februar 2005)] |
Art. 9 - Bei Personen unter 18 Jahren darf keinerlei Entnahme | Art. 9 - Bei Personen unter 18 Jahren darf keinerlei Entnahme |
vorgenommen werden. Entnahmen bei Personen über 65 Jahre dürfen nur | vorgenommen werden. Entnahmen bei Personen über 65 Jahre dürfen nur |
unter Einhaltung der vom König festgelegten Bedingungen durchgeführt | unter Einhaltung der vom König festgelegten Bedingungen durchgeführt |
werden. | werden. |
Nach dem Alter von 65 Jahren kann eine Entnahme jedoch im Rahmen einer | Nach dem Alter von 65 Jahren kann eine Entnahme jedoch im Rahmen einer |
programmierten Eigenbluttransfusion vorgenommen werden. | programmierten Eigenbluttransfusion vorgenommen werden. |
Bei äusserster medizinischer Notwendigkeit kann auch eine Entnahme bei | Bei äusserster medizinischer Notwendigkeit kann auch eine Entnahme bei |
Personen unter 18 Jahren vorgenommen werden, und zwar mit der | Personen unter 18 Jahren vorgenommen werden, und zwar mit der |
schriftlichen und unterzeichneten Erlaubnis der Eltern oder des | schriftlichen und unterzeichneten Erlaubnis der Eltern oder des |
gesetzlichen Vertreters [und mit der Erlaubnis eines Arztes der | gesetzlichen Vertreters [und mit der Erlaubnis eines Arztes der |
Bluttransfusionseinrichtung]. Ist der Minderjährige jedoch imstande, | Bluttransfusionseinrichtung]. Ist der Minderjährige jedoch imstande, |
seine Zustimmung zu äussern oder eine Stellungnahme abzugeben, ist der | seine Zustimmung zu äussern oder eine Stellungnahme abzugeben, ist der |
Arzt verpflichtet, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls zu | Arzt verpflichtet, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
[Die Zulassung neuer Spender über 60 Jahre hängt von der Stellungnahme | [Die Zulassung neuer Spender über 60 Jahre hängt von der Stellungnahme |
des Arztes der Bluttransfusionseinrichtung ab.] | des Arztes der Bluttransfusionseinrichtung ab.] |
[Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar | [Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar |
2005 (B.S. vom 8. Februar 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 | 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 |
des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] | des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
Art. 10 - Stellt sich nach einer Entnahme heraus, dass beim Spender | Art. 10 - Stellt sich nach einer Entnahme heraus, dass beim Spender |
[eins der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten | [eins der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten |
Ausschlusskriterien] vorlag, darf das entnommene Blut nicht verwendet | Ausschlusskriterien] vorlag, darf das entnommene Blut nicht verwendet |
werden, ausser in den in Artikel 11 bestimmten Sonderfällen. | werden, ausser in den in Artikel 11 bestimmten Sonderfällen. |
[...] | [...] |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 | [Art. 10 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 |
(B.S. vom 8. Februar 2005); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 | (B.S. vom 8. Februar 2005); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 |
Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] | Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
Art. 11 - In Abweichung [von den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz | Art. 11 - In Abweichung [von den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz |
aufgezählten Ausschlusskriterien für Spender von Vollblut und | aufgezählten Ausschlusskriterien für Spender von Vollblut und |
Blutbestandteilen] darf eine Entnahme bei gesunden Personen, die | Blutbestandteilen] darf eine Entnahme bei gesunden Personen, die |
Träger des HBs-Antigens oder Träger von HCV-Antikörpern sind, | Träger des HBs-Antigens oder Träger von HCV-Antikörpern sind, |
vorgenommen werden, unter der Bedingung, dass das Blut ausschliesslich | vorgenommen werden, unter der Bedingung, dass das Blut ausschliesslich |
zur Herstellung eines Impfstoffes oder zur Herstellung von | zur Herstellung eines Impfstoffes oder zur Herstellung von |
Immunoglobulinen verwendet wird. | Immunoglobulinen verwendet wird. |
Die Beutel oder Behälter, die der Sammlung vorerwähnter Spenden | Die Beutel oder Behälter, die der Sammlung vorerwähnter Spenden |
dienen, werden speziell etikettiert, um jede Verwechslung zu | dienen, werden speziell etikettiert, um jede Verwechslung zu |
vermeiden. | vermeiden. |
[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 1. Februar 2005 | [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 1. Februar 2005 |
(B.S. vom 8. Februar 2005)] | (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
Art. 12 - Wenn sich herausstellt, dass es im Hinblick auf den Erhalt | Art. 12 - Wenn sich herausstellt, dass es im Hinblick auf den Erhalt |
hyperimmunen Plasmas notwendig ist, beim Spender eine aktive | hyperimmunen Plasmas notwendig ist, beim Spender eine aktive |
Immunisierung vorzunehmen, muss die Weise, auf die die Immunisierung | Immunisierung vorzunehmen, muss die Weise, auf die die Immunisierung |
oder die erneute Immunisierung vorgenommen wird, dem Empfänger | oder die erneute Immunisierung vorgenommen wird, dem Empfänger |
zumindest die Garantien zum Schutz seiner Gesundheit bieten, die in | zumindest die Garantien zum Schutz seiner Gesundheit bieten, die in |
den internationalen wissenschaftlichen Empfehlungen erwähnt sind. | den internationalen wissenschaftlichen Empfehlungen erwähnt sind. |
Art. 13 - Der König kann die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12 | Art. 13 - Der König kann die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12 |
erwähnten Kriterien ändern, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen | erwähnten Kriterien ändern, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen |
Rechnung zu tragen. | Rechnung zu tragen. |
Art. 14 - § 1 - Vor jeder Entnahme wird dem Spender systematisch ein | Art. 14 - § 1 - Vor jeder Entnahme wird dem Spender systematisch ein |
Informationsfaltblatt über AIDS ausgehändigt. Darin muss vermerkt | Informationsfaltblatt über AIDS ausgehändigt. Darin muss vermerkt |
sein, was unter Risikoverhalten zu verstehen ist. | sein, was unter Risikoverhalten zu verstehen ist. |
Ausserdem muss der untersuchende Arzt sich vergewissern, dass der | Ausserdem muss der untersuchende Arzt sich vergewissern, dass der |
Begriff "Risikoverhalten" richtig verstanden wurde. Er muss darüber | Begriff "Risikoverhalten" richtig verstanden wurde. Er muss darüber |
hinaus deutlich die Fragen stellen, die es ihm ermöglichen, Spender | hinaus deutlich die Fragen stellen, die es ihm ermöglichen, Spender |
mit einem solchen Verhalten abzuweisen. | mit einem solchen Verhalten abzuweisen. |
§ 2 - Unbeschadet der Bedingungen von § 1 muss der Spender die | § 2 - Unbeschadet der Bedingungen von § 1 muss der Spender die |
Möglichkeit haben, darum zu bitten, dass die entnommene Spende nicht | Möglichkeit haben, darum zu bitten, dass die entnommene Spende nicht |
verwendet wird. | verwendet wird. |
§ 3 - Der König kann die Elemente der in § 1 erwähnten schriftlichen | § 3 - Der König kann die Elemente der in § 1 erwähnten schriftlichen |
Information und der Befragung durch den Arzt festlegen. | Information und der Befragung durch den Arzt festlegen. |
Art. 15 - Die Spender müssen folgenden klinischen Untersuchungen | Art. 15 - Die Spender müssen folgenden klinischen Untersuchungen |
unterzogen werden: | unterzogen werden: |
1. vor der ersten Entnahme: einer gründlichen klinischen Untersuchung. | 1. vor der ersten Entnahme: einer gründlichen klinischen Untersuchung. |
Diese Untersuchung wird regelmässig und mindestens alle zwei Jahre | Diese Untersuchung wird regelmässig und mindestens alle zwei Jahre |
wiederholt, | wiederholt, |
2. vor jeder Entnahme: einer kurzen Herz-Kreislauf-Untersuchung, die | 2. vor jeder Entnahme: einer kurzen Herz-Kreislauf-Untersuchung, die |
zumindest die Kontrolle des Herzrhythmus und des Blutdrucks sowie die | zumindest die Kontrolle des Herzrhythmus und des Blutdrucks sowie die |
Untersuchung auf äussere Anzeichen einer Gelbsucht umfasst. | Untersuchung auf äussere Anzeichen einer Gelbsucht umfasst. |
Art. 16 - § 1 - Wenn bei einem Spender eine erste Entnahme vorgenommen | Art. 16 - § 1 - Wenn bei einem Spender eine erste Entnahme vorgenommen |
wird, werden vorher, gleichzeitig oder sofort danach biologische | wird, werden vorher, gleichzeitig oder sofort danach biologische |
Analysen durchgeführt, die Folgendes umfassen: | Analysen durchgeführt, die Folgendes umfassen: |
1. ein komplettes Hämogramm, | 1. ein komplettes Hämogramm, |
2. [...] | 2. [...] |
3. [die Tests zur Aufspürung von Hepatitis B (HBsAg), Hepatitis C | 3. [die Tests zur Aufspürung von Hepatitis B (HBsAg), Hepatitis C |
(Anti-HCV und Suche nach dem Genom des Hepatitisvirus), von HIV-1 und | (Anti-HCV und Suche nach dem Genom des Hepatitisvirus), von HIV-1 und |
HIV-2 (Anti-HIV-1 und Anti-HIV-2 sowie Suche nach dem Genom des | HIV-2 (Anti-HIV-1 und Anti-HIV-2 sowie Suche nach dem Genom des |
HIV-1-Virus) und zur Aufspürung von Syphilis,] | HIV-1-Virus) und zur Aufspürung von Syphilis,] |
4. die Aufspürung von Anti-HBc-Antikörpern, | 4. die Aufspürung von Anti-HBc-Antikörpern, |
5. die Bestimmung der AB0-Blutgruppe und des Rhesusfaktors D; diese | 5. die Bestimmung der AB0-Blutgruppe und des Rhesusfaktors D; diese |
Bestimmung erfolgt, indem man die Resultate eines Teils der | Bestimmung erfolgt, indem man die Resultate eines Teils der |
entnommenen Einheit mit einer für Laboruntersuchungen bestimmten | entnommenen Einheit mit einer für Laboruntersuchungen bestimmten |
gleichzeitig entnommenen Probe vergleicht. Die Bestimmung der | gleichzeitig entnommenen Probe vergleicht. Die Bestimmung der |
AB0-Blutgruppen und des Rhesusfaktors D darf nicht anhand einer | AB0-Blutgruppen und des Rhesusfaktors D darf nicht anhand einer |
Methode erfolgen, bei der Karten mit getrocknetem Serum verwendet | Methode erfolgen, bei der Karten mit getrocknetem Serum verwendet |
werden. | werden. |
6. die Aufspürung irregulärer antierythrozitärer Antikörper mit einer | 6. die Aufspürung irregulärer antierythrozitärer Antikörper mit einer |
passenden Methode, | passenden Methode, |
[7. Die Untersuchungen in Bezug auf HBs-Ag, Anti-HCV, Anti-HIV-1 und | [7. Die Untersuchungen in Bezug auf HBs-Ag, Anti-HCV, Anti-HIV-1 und |
Anti-HIV-2 und auf die Genome des Hepatitis C-Virus und des | Anti-HIV-2 und auf die Genome des Hepatitis C-Virus und des |
HIV-1-Virus müssen anhand von Methoden erfolgen, die der für die | HIV-1-Virus müssen anhand von Methoden erfolgen, die der für die |
Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt.] | Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt.] |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Analysen werden bei | § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Analysen werden bei |
jeder späteren Entnahme vorgenommen. Die in § 1 Nr. 4 und 6 | jeder späteren Entnahme vorgenommen. Die in § 1 Nr. 4 und 6 |
vorgeschriebenen Untersuchungen werden je nach der Anamnese | vorgeschriebenen Untersuchungen werden je nach der Anamnese |
wiederholt. Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Analyse wird wie in diesem | wiederholt. Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Analyse wird wie in diesem |
Paragraphen angegeben durchgeführt. | Paragraphen angegeben durchgeführt. |
Ist in der Akte des Spenders seine Blutgruppe jedoch bereits | Ist in der Akte des Spenders seine Blutgruppe jedoch bereits |
angegeben, dürfen die Resultate der Analyse des entnommenen Blutes mit | angegeben, dürfen die Resultate der Analyse des entnommenen Blutes mit |
den Angaben in dieser Akte verglichen werden. | den Angaben in dieser Akte verglichen werden. |
Wenn der Spender zur 0-Gruppe gehört und das Blut für eine Transfusion | Wenn der Spender zur 0-Gruppe gehört und das Blut für eine Transfusion |
von Vollblut bestimmt ist oder wenn es sich um eine AB0-inkompatible | von Vollblut bestimmt ist oder wenn es sich um eine AB0-inkompatible |
Transfusion von Blutplättchen handelt, wird der Gehalt an | Transfusion von Blutplättchen handelt, wird der Gehalt an |
Anti-A-Antikörpern und/oder Anti-B-Antikörpern gemessen. | Anti-A-Antikörpern und/oder Anti-B-Antikörpern gemessen. |
Wenn diese Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte oder wenn der | Wenn diese Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte oder wenn der |
Gehalt an Antikörpern zu hoch ist, muss der Behälter folgenden Vermerk | Gehalt an Antikörpern zu hoch ist, muss der Behälter folgenden Vermerk |
tragen: "Dieses Blut ist ausschliesslich für Transfusionen bei | tragen: "Dieses Blut ist ausschliesslich für Transfusionen bei |
Personen mit der gleichen Blutgruppe bestimmt. » | Personen mit der gleichen Blutgruppe bestimmt. » |
§ 3 - Auf den gleichzeitig für Laboranalysen entnommenen Proben müssen | § 3 - Auf den gleichzeitig für Laboranalysen entnommenen Proben müssen |
die Informationen angegeben werden, die es ermöglichen, das Blut der | die Informationen angegeben werden, die es ermöglichen, das Blut der |
beiden Proben auf die abgegebene Spende zurückzubeziehen. | beiden Proben auf die abgegebene Spende zurückzubeziehen. |
[Art. 16 § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom | [Art. 16 § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom |
13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz | 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz |
Nr. 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. | Nr. 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. |
vom 8. Februar 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 | vom 8. Februar 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 |
Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] | Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
Art. 17 - § 1 - Jede Entnahme muss aseptisch durchgeführt werden, | Art. 17 - § 1 - Jede Entnahme muss aseptisch durchgeführt werden, |
unter anderem durch die Desinfizierung der Haut und die Verwendung | unter anderem durch die Desinfizierung der Haut und die Verwendung |
sterilen Einwegmaterials. | sterilen Einwegmaterials. |
Ist die Entnahme abgeschlossen, muss der Behälter unverzüglich | Ist die Entnahme abgeschlossen, muss der Behälter unverzüglich |
verschlossen werden, und zwar durch eine die Sterilität garantierende | verschlossen werden, und zwar durch eine die Sterilität garantierende |
Methode unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konservierungsdauer. | Methode unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konservierungsdauer. |
§ 2 - [Die Menge des entnommenen Blutes darf nicht über 500 ml mit | § 2 - [Die Menge des entnommenen Blutes darf nicht über 500 ml mit |
einem Höchstanteil von 13 % des geschätzten Gesamtblutvolumens des | einem Höchstanteil von 13 % des geschätzten Gesamtblutvolumens des |
Spenders liegen. Dieses Gesamtblutvolumen wird auf der Grundlage der | Spenders liegen. Dieses Gesamtblutvolumen wird auf der Grundlage der |
Grösse und des Gewichts des Spenders eingeschätzt. Zwischen zwei | Grösse und des Gewichts des Spenders eingeschätzt. Zwischen zwei |
Blutentnahmen müssen mindestens zwei Monate liegen und die jährliche | Blutentnahmen müssen mindestens zwei Monate liegen und die jährliche |
Anzahl der Entnahmen darf vier nicht überschreiten. | Anzahl der Entnahmen darf vier nicht überschreiten. |
In einigen Sonderfällen, insbesondere für die seltenen Blutgruppen, | In einigen Sonderfällen, insbesondere für die seltenen Blutgruppen, |
kann die Häufigkeit der Entnahmen unter der Verantwortlichkeit des | kann die Häufigkeit der Entnahmen unter der Verantwortlichkeit des |
Arztes über vier pro Jahr liegen, sofern die jährliche entnommene | Arztes über vier pro Jahr liegen, sofern die jährliche entnommene |
Menge nicht über 32 ml pro Kilogramm Körpergewicht hinausgeht. | Menge nicht über 32 ml pro Kilogramm Körpergewicht hinausgeht. |
Im Rahmen einer programmierten Eigenbluttransfusion müssen die | Im Rahmen einer programmierten Eigenbluttransfusion müssen die |
Entnahmen von einem Arzt unter Angabe der erforderlichen Blutmenge und | Entnahmen von einem Arzt unter Angabe der erforderlichen Blutmenge und |
des Datums des programmierten Eingriffs verschrieben werden. | des Datums des programmierten Eingriffs verschrieben werden. |
Für die Entnahme von Eigenvollblut bei Kindern dürfen maximal 10,5 ml | Für die Entnahme von Eigenvollblut bei Kindern dürfen maximal 10,5 ml |
pro Kilogramm Körpergewicht entnommen werden. | pro Kilogramm Körpergewicht entnommen werden. |
Die Bedingungen für die Entnahmen und deren Häufigkeit müssen in einem | Die Bedingungen für die Entnahmen und deren Häufigkeit müssen in einem |
für jeden Patienten angelegten schriftlichen Behandlungsprotokoll, das | für jeden Patienten angelegten schriftlichen Behandlungsprotokoll, das |
gemeinsam vom verordnenden Arzt und vom verantwortlichen Arzt der | gemeinsam vom verordnenden Arzt und vom verantwortlichen Arzt der |
Einrichtung erstellt wird, festgehalten werden. | Einrichtung erstellt wird, festgehalten werden. |
Die Verantwortlichkeit für die Eigenblutentnahme liegt bei dem für die | Die Verantwortlichkeit für die Eigenblutentnahme liegt bei dem für die |
Einrichtung verantwortlichen Arzt. | Einrichtung verantwortlichen Arzt. |
Das Körpergewicht der Spender, bei denen Vollblut entnommen wird oder | Das Körpergewicht der Spender, bei denen Vollblut entnommen wird oder |
zelluläre Bestandteile durch Apherese entnommen werden, muss | zelluläre Bestandteile durch Apherese entnommen werden, muss |
mindestens 50 Kilogramm betragen. In einigen Ausnahmefällen, | mindestens 50 Kilogramm betragen. In einigen Ausnahmefällen, |
insbesondere, was die seltenen Blut-, Blutplättchen- und HLA-Gruppen | insbesondere, was die seltenen Blut-, Blutplättchen- und HLA-Gruppen |
betrifft, kann unter der Verantwortlichkeit des Arztes eine Entnahme | betrifft, kann unter der Verantwortlichkeit des Arztes eine Entnahme |
bei einem Spender mit einem Körpergewicht unter 50 Kilogramm | bei einem Spender mit einem Körpergewicht unter 50 Kilogramm |
vorgenommen werden.] | vorgenommen werden.] |
§ 3 - Wenn die Entnahmen durch Plasmapherese erfolgen, dürfen folgende | § 3 - Wenn die Entnahmen durch Plasmapherese erfolgen, dürfen folgende |
Plasmamengen nicht überschritten werden: [650 ml] pro Sitzung, 2 Liter | Plasmamengen nicht überschritten werden: [650 ml] pro Sitzung, 2 Liter |
pro Monat, 15 Liter pro Jahr. | pro Monat, 15 Liter pro Jahr. |
Wenn die angewandte Technik zwei aufeinander folgende Entnahmen | Wenn die angewandte Technik zwei aufeinander folgende Entnahmen |
voraussetzt, darf die zweite Entnahme nur nach intravenöser | voraussetzt, darf die zweite Entnahme nur nach intravenöser |
Rückführung der roten Blutkörperchen der ersten Entnahme erfolgen. | Rückführung der roten Blutkörperchen der ersten Entnahme erfolgen. |
[Bei Spendern, die Plasmapheresen unterzogen werden, muss der | [Bei Spendern, die Plasmapheresen unterzogen werden, muss der |
Proteingehalt des Bluts bei mindestens 60 g/Liter liegen; bei diesen | Proteingehalt des Bluts bei mindestens 60 g/Liter liegen; bei diesen |
Spendern muss der Proteingehalt mindestens einmal jährlich gemessen | Spendern muss der Proteingehalt mindestens einmal jährlich gemessen |
werden.] | werden.] |
§ 4 - Thrombozyten, [Leukozyten und Neozyten [...]] können auch durch | § 4 - Thrombozyten, [Leukozyten und Neozyten [...]] können auch durch |
Zytapherese gewonnen werden. | Zytapherese gewonnen werden. |
Unbeschadet [der in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten | Unbeschadet [der in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten |
Ausschlusskriterien] ist die Entnahme von Plättchen verboten, wenn | Ausschlusskriterien] ist die Entnahme von Plättchen verboten, wenn |
deren Anzahl unter 1,51011/Liter liegt, und die Entnahme von | deren Anzahl unter 1,51011/Liter liegt, und die Entnahme von |
Granulozyten ist verboten, wenn deren Anzahl unter 2.109/Liter liegt. | Granulozyten ist verboten, wenn deren Anzahl unter 2.109/Liter liegt. |
Die erlaubte maximale Anzahl der Entnahmen liegt bei vierundzwanzig | Die erlaubte maximale Anzahl der Entnahmen liegt bei vierundzwanzig |
pro Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche, ausser bei | pro Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche, ausser bei |
äusserster medizinischer Notwendigkeit. | äusserster medizinischer Notwendigkeit. |
Wenn der Spender sich einer vorherigen Behandlung unterziehen muss, | Wenn der Spender sich einer vorherigen Behandlung unterziehen muss, |
damit ausreichende Zellkonzentrationen erreicht werden, muss er | damit ausreichende Zellkonzentrationen erreicht werden, muss er |
korrekt darüber informiert und einer eingehenden medizinischen | korrekt darüber informiert und einer eingehenden medizinischen |
Untersuchung unterzogen werden, unter anderem zur Aufspürung | Untersuchung unterzogen werden, unter anderem zur Aufspürung |
eventueller Blutgerinnungsstörungen und eventueller Fälle von Tetanie | eventueller Blutgerinnungsstörungen und eventueller Fälle von Tetanie |
oder schweren Allergien im Laufe der medizinischen Vorgeschichte. | oder schweren Allergien im Laufe der medizinischen Vorgeschichte. |
Unter diesen Umständen darf die erlaubte Anzahl der Entnahmen drei pro | Unter diesen Umständen darf die erlaubte Anzahl der Entnahmen drei pro |
Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche nicht übersteigen, | Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche nicht übersteigen, |
ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit. | ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit. |
[Art. 17 § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 | [Art. 17 § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 |
(B.S. vom 8. Februar 2005); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des | (B.S. vom 8. Februar 2005); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des |
G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); § 3 Abs. 3 ersetzt | G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); § 3 Abs. 3 ersetzt |
durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar | durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar |
2005); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 19. Dezember | 2005); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 19. Dezember |
2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 | 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 |
Nr. 3 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] | Nr. 3 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
Art. 18 - Der König kann zusätzliche oder strengere Bedingungen oder | Art. 18 - Der König kann zusätzliche oder strengere Bedingungen oder |
Modalitäten als die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten | Modalitäten als die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten |
Bedingungen und Modalitäten für die Entnahme vorschreiben. | Bedingungen und Modalitäten für die Entnahme vorschreiben. |
[Die in Artikel 17 § 3 erwähnte entnommene Plasmamenge kann in | [Die in Artikel 17 § 3 erwähnte entnommene Plasmamenge kann in |
Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom König geändert | Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom König geändert |
werden.] | werden.] |
[Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 160 des G. vom 8. April 2003 | [Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 160 des G. vom 8. April 2003 |
(B.S. vom 17. April 2003)] | (B.S. vom 17. April 2003)] |
Abschnitt 3 - Transport- und Lagerungsmodalitäten | Abschnitt 3 - Transport- und Lagerungsmodalitäten |
Art. 19 - Der König legt die Kriterien für die Lagerung, die Abgabe | Art. 19 - Der König legt die Kriterien für die Lagerung, die Abgabe |
und den Transport von Blut und Blutderivaten fest. | und den Transport von Blut und Blutderivaten fest. |
Abschnitt 4 - Werbung | Abschnitt 4 - Werbung |
Art. 20 - Jegliche Werbung in Bezug auf die Verteilung, Dispensierung | Art. 20 - Jegliche Werbung in Bezug auf die Verteilung, Dispensierung |
und Abgabe von Blut und labilen Blutderivaten ist verboten, mit | und Abgabe von Blut und labilen Blutderivaten ist verboten, mit |
Ausnahme der Hinweise, die ausschliesslich zur medizinischen | Ausnahme der Hinweise, die ausschliesslich zur medizinischen |
Information dienen oder den Weg zu den Depots anzeigen. | Information dienen oder den Weg zu den Depots anzeigen. |
KAPITEL IV - Kontrolle und Sanktionen | KAPITEL IV - Kontrolle und Sanktionen |
Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Offiziere der | Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Offiziere der |
Gerichtspolizei und der Apotheken-Inspektoren, was die Arzneimittel | Gerichtspolizei und der Apotheken-Inspektoren, was die Arzneimittel |
betrifft, sind [die vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD | betrifft, sind [die vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder |
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] mit der | der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] mit der |
Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner | Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner |
Ausführung ergangenen Erlasse beauftragt. | Ausführung ergangenen Erlasse beauftragt. |
Sie haben jederzeit Zugang zu den Einrichtungen, die die in Artikel 4 | Sie haben jederzeit Zugang zu den Einrichtungen, die die in Artikel 4 |
erwähnte Zulassung erhalten haben. | erwähnte Zulassung erhalten haben. |
Alle Einrichtungen müssen ihnen jederzeit auf ihre Anfrage hin die | Alle Einrichtungen müssen ihnen jederzeit auf ihre Anfrage hin die |
schriftlichen Verfahren in Sachen Entnahme, Aufbereitung, | schriftlichen Verfahren in Sachen Entnahme, Aufbereitung, |
Konservierung und Verteilung von Blut und Blutderivaten vorlegen. | Konservierung und Verteilung von Blut und Blutderivaten vorlegen. |
[Die vom König bestimmten Personalmitglieder der Föderalagentur für | [Die vom König bestimmten Personalmitglieder der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder des FÖD Volksgesundheit, | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder des FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt] spüren die Verstösse | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt] spüren die Verstösse |
auf und stellen diese durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des | auf und stellen diese durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des |
Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie des Protokolls wird dem | Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden binnen drei Tagen nach Feststellung der strafbaren | Zuwiderhandelnden binnen drei Tagen nach Feststellung der strafbaren |
Handlung übermittelt. | Handlung übermittelt. |
§ 2 - Die [vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD | § 2 - Die [vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder |
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] können | der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] können |
unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König | unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König |
festlegt, Proben entnehmen und Analysen durchführen lassen. | festlegt, Proben entnehmen und Analysen durchführen lassen. |
§ 3 - Sie können die Produkte beschlagnahmen, deren Aufbereitung, | § 3 - Sie können die Produkte beschlagnahmen, deren Aufbereitung, |
Besitz, Verteilung oder Einfuhr Verstösse sind gegen das vorliegende | Besitz, Verteilung oder Einfuhr Verstösse sind gegen das vorliegende |
Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. | Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. |
§ 4 - Aus volksgesundheitlichen Gründen kann der Richter ungeeignete | § 4 - Aus volksgesundheitlichen Gründen kann der Richter ungeeignete |
oder vorschriftswidrige Produkte beschlagnahmen. | oder vorschriftswidrige Produkte beschlagnahmen. |
[Art. 21 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom 13. | [Art. 21 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom 13. |
Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 4 abgeändert | Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 4 abgeändert |
durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. | durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. |
Dezember 2006); § 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. | Dezember 2006); § 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. |
Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006)] | Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006)] |
Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des | Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des |
Strafgesetzbuches werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und | Strafgesetzbuches werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und |
seine Ausführungserlasse mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bis zu | seine Ausführungserlasse mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bis zu |
1.000.000 [EUR] oder mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu | 1.000.000 [EUR] oder mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu |
einem Jahr oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. | einem Jahr oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. |
Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach der Verurteilung wegen | Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach der Verurteilung wegen |
Verstosses gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse | Verstosses gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse |
wird die Strafe verdoppelt. | wird die Strafe verdoppelt. |
[Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
Art. 23 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen | Art. 23 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen |
Substanzen menschlichen Ursprungs wird aufgehoben. | Substanzen menschlichen Ursprungs wird aufgehoben. |
Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes dürfen die | Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes dürfen die |
stabilen Blutderivate, die augrund des Gesetzes vom 7. Februar 1961 | stabilen Blutderivate, die augrund des Gesetzes vom 7. Februar 1961 |
über die therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs oder | über die therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs oder |
aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel bei | aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel bei |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf dem Markt sind, während | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf dem Markt sind, während |
eines Zeitraums von achtzehn Monaten weiterhin auf den Markt gebracht | eines Zeitraums von achtzehn Monaten weiterhin auf den Markt gebracht |
werden. | werden. |
[Anlage - Ausschluss- beziehungsweise Rückstellungskriterien für | [Anlage - Ausschluss- beziehungsweise Rückstellungskriterien für |
Spender von Vollblut und Blutbestandteilen] | Spender von Vollblut und Blutbestandteilen] |
[Anlage eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom | [Anlage eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom |
8. Februar 2005)] | 8. Februar 2005)] |
Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Tests und Ausschluss- | Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Tests und Ausschluss- |
beziehungsweise Rückstellungszeiten sind nicht anwendbar, wenn die | beziehungsweise Rückstellungszeiten sind nicht anwendbar, wenn die |
Spende ausschliesslich für Plasma zur Fraktionierung verwendet wird. | Spende ausschliesslich für Plasma zur Fraktionierung verwendet wird. |
1. Ausschlusskriterien für Fremdblutspender | 1. Ausschlusskriterien für Fremdblutspender |
Herz- und Gefässkrankheiten | Herz- und Gefässkrankheiten |
Potenzielle Spender, die an schweren Herz- und Gefässkrankheiten | Potenzielle Spender, die an schweren Herz- und Gefässkrankheiten |
litten oder leiden, ausser völlig ausgeheilte angeborene Anomalien | litten oder leiden, ausser völlig ausgeheilte angeborene Anomalien |
Erkrankungen des Zentralnervensystems | Erkrankungen des Zentralnervensystems |
Schwere Erkrankungen des Zentralnervensystems in der Anamnese | Schwere Erkrankungen des Zentralnervensystems in der Anamnese |
Tendenz zu abnormen Blutungen | Tendenz zu abnormen Blutungen |
Potenzielle Spender mit Blutgerinnungsstörungen in der Anamnese | Potenzielle Spender mit Blutgerinnungsstörungen in der Anamnese |
Wiederholte Ohnmachtsanfälle (Synkope) oder Krämpfe | Wiederholte Ohnmachtsanfälle (Synkope) oder Krämpfe |
Andere Krämpfe als Krämpfe in der Kindheit oder wenn zumindest drei | Andere Krämpfe als Krämpfe in der Kindheit oder wenn zumindest drei |
Jahre nach der letzten Einnahme eines Antikonvulsivums ohne erneutes | Jahre nach der letzten Einnahme eines Antikonvulsivums ohne erneutes |
Auftreten der Krämpfe vergangen sind | Auftreten der Krämpfe vergangen sind |
Erkrankungen des gastrointestinalen, urogenitalen, hämatologischen, | Erkrankungen des gastrointestinalen, urogenitalen, hämatologischen, |
immunologischen, metabolischen, renalen oder respiratorischen Systems | immunologischen, metabolischen, renalen oder respiratorischen Systems |
Potenzielle Spender mit schweren aktiven, chronischen oder | Potenzielle Spender mit schweren aktiven, chronischen oder |
wiederkehrenden Krankheiten | wiederkehrenden Krankheiten |
Diabetes | Diabetes |
Sofern mit Insulin behandelt | Sofern mit Insulin behandelt |
Infektionskrankheiten | Infektionskrankheiten |
Hepatitis B, ausser HBsAg-negative Personen, deren Immunität | Hepatitis B, ausser HBsAg-negative Personen, deren Immunität |
nachgewiesen wurde | nachgewiesen wurde |
Hepatitis C | Hepatitis C |
HIV-1/2 | HIV-1/2 |
HTLV I/II | HTLV I/II |
Syphilis (*) | Syphilis (*) |
Babesiose (*) | Babesiose (*) |
Kala-Azar (viszerale Leishmaniase) (*) | Kala-Azar (viszerale Leishmaniase) (*) |
Trypanosomiasis cruzi (Chagas-Krankheit) | Trypanosomiasis cruzi (Chagas-Krankheit) |
Maligne Erkrankungen | Maligne Erkrankungen |
Ausser Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung | Ausser Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung |
Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE, z.B. | Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE, z.B. |
Creutzfeld-Jakob-Krankheit, neue Variante der | Creutzfeld-Jakob-Krankheit, neue Variante der |
Creutzfeld-Jakob-Krankheit) | Creutzfeld-Jakob-Krankheit) |
Personen mit einer familiären Vorgeschichte, bei der ein Risiko für | Personen mit einer familiären Vorgeschichte, bei der ein Risiko für |
TSE besteht, oder Personen, die ein Hornhaut- oder | TSE besteht, oder Personen, die ein Hornhaut- oder |
Dura-Mater-Transplantat erhalten haben oder die mit aus menschlichen | Dura-Mater-Transplantat erhalten haben oder die mit aus menschlichen |
Hypophysen gewonnenen Arzneimitteln behandelt wurden. Bei einer neuen | Hypophysen gewonnenen Arzneimitteln behandelt wurden. Bei einer neuen |
Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit können weitere | Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit können weitere |
Vorsichtsmassnahmen empfohlen werden. | Vorsichtsmassnahmen empfohlen werden. |
Intravenöser (IV) oder intramuskulärer (IM) Drogenkonsum | Intravenöser (IV) oder intramuskulärer (IM) Drogenkonsum |
Jeglicher nicht verschriebener Drogenkonsum (IV oder IM) in der | Jeglicher nicht verschriebener Drogenkonsum (IV oder IM) in der |
Anamnese einschliesslich der Verwendung von Steroïden oder Hormonen | Anamnese einschliesslich der Verwendung von Steroïden oder Hormonen |
zum Muskelaufbau | zum Muskelaufbau |
Empfänger von Xenotransplantaten | Empfänger von Xenotransplantaten |
Sexualverhalten | Sexualverhalten |
Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch | Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch |
Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt | Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt |
2. Rückstellungskriterien für Fremdblutspender | 2. Rückstellungskriterien für Fremdblutspender |
a) Infektionen | a) Infektionen |
Rückstellungsdauer: Nach einer Infektionskrankheit sind potenzielle | Rückstellungsdauer: Nach einer Infektionskrankheit sind potenzielle |
Spender mindestens zwei Wochen nach vollständiger klinischer Genesung | Spender mindestens zwei Wochen nach vollständiger klinischer Genesung |
zurückzustellen. | zurückzustellen. |
Für die in der Tabelle aufgeführten Infektionen gilt folgende | Für die in der Tabelle aufgeführten Infektionen gilt folgende |
Rückstellungsdauer: | Rückstellungsdauer: |
Brucellose (*) | Brucellose (*) |
2 Jahre nach dem Datum der vollständigen Genesung | 2 Jahre nach dem Datum der vollständigen Genesung |
Osteomyelitis | Osteomyelitis |
2 Jahre nach bestätigter Heilung | 2 Jahre nach bestätigter Heilung |
Q-Fieber (*) | Q-Fieber (*) |
2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung | 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung |
Toxoplasmose (*) | Toxoplasmose (*) |
6 Monate nach dem Datum der klinischen Genesung | 6 Monate nach dem Datum der klinischen Genesung |
Tuberkulose | Tuberkulose |
2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung | 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung |
Rheumatisches Fieber | Rheumatisches Fieber |
2 Jahre nach dem Datum des Verschwindens der Symptome, ausser bei | 2 Jahre nach dem Datum des Verschwindens der Symptome, ausser bei |
Anhaltspunkten für eine chronische Herzerkrankung | Anhaltspunkten für eine chronische Herzerkrankung |
Fieber > 38°C | Fieber > 38°C |
2 Wochen nach dem Datum des Verschwindens der Symptome | 2 Wochen nach dem Datum des Verschwindens der Symptome |
Grippeähnliche Erkrankung | Grippeähnliche Erkrankung |
2 Wochen nach Verschwinden der Symptome | 2 Wochen nach Verschwinden der Symptome |
Malaria (*): | Malaria (*): |
- Personen, die in den ersten fünf Lebensjahren in einem | - Personen, die in den ersten fünf Lebensjahren in einem |
Malaria-Gebiet gelebt haben | Malaria-Gebiet gelebt haben |
3 Jahre nach Rückkehr vom letzten Aufenthalt im endemischen Gebiet, | 3 Jahre nach Rückkehr vom letzten Aufenthalt im endemischen Gebiet, |
sofern die Person symptomfrei bleibt | sofern die Person symptomfrei bleibt |
Kann auf 4 Monate verkürzt werden, wenn ein immunologischer oder | Kann auf 4 Monate verkürzt werden, wenn ein immunologischer oder |
molekularbiologischer Test bei jeder Spende negativ ausfällt | molekularbiologischer Test bei jeder Spende negativ ausfällt |
- Personen mit Malaria in der Anamnese | - Personen mit Malaria in der Anamnese |
3 Jahre nach Ende der Behandlung und Symptomfreiheit Zulassung danach | 3 Jahre nach Ende der Behandlung und Symptomfreiheit Zulassung danach |
nur, wenn ein immunologischer und molekularbiologischer Test negativ | nur, wenn ein immunologischer und molekularbiologischer Test negativ |
ausfällt | ausfällt |
- Symptomfreie Personen, die in endemische Gebiete gereist sind | - Symptomfreie Personen, die in endemische Gebiete gereist sind |
6 Monate nach Verlassen des endemischen Gebiets, sofern nicht ein | 6 Monate nach Verlassen des endemischen Gebiets, sofern nicht ein |
immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt | immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt |
- Personen mit einer anamnestisch nicht diagnostizierten fieberhaften | - Personen mit einer anamnestisch nicht diagnostizierten fieberhaften |
Erkrankung während oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Besuch | Erkrankung während oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Besuch |
eines endemischen Gebiets | eines endemischen Gebiets |
3 Jahre nach Rückbildung der Symptome | 3 Jahre nach Rückbildung der Symptome |
Kann auf 4 Monate reduziert werden, wenn ein immunologischer oder | Kann auf 4 Monate reduziert werden, wenn ein immunologischer oder |
molekularbiologischer Test negativ ausfällt | molekularbiologischer Test negativ ausfällt |
West-Nil-Virus (*) | West-Nil-Virus (*) |
28 Tage nach Verlassen des Gebiets mit fortlaufender Transmission des | 28 Tage nach Verlassen des Gebiets mit fortlaufender Transmission des |
WN-Virus auf Menschen | WN-Virus auf Menschen |
b) Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusionen | b) Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusionen |
übertragbaren Infektion zu erkranken | übertragbaren Infektion zu erkranken |
- Endoskopische Untersuchung mit Hilfe flexibler Instrumente | - Endoskopische Untersuchung mit Hilfe flexibler Instrumente |
Rückstellung 6 Monate beziehungsweise 4 Monate, sofern ein NAT-Test | Rückstellung 6 Monate beziehungsweise 4 Monate, sofern ein NAT-Test |
auf Hepatitis C negativ ausfällt | auf Hepatitis C negativ ausfällt |
- Schleimhautkontakt mit Blut oder Nadelstich-Verletzung | - Schleimhautkontakt mit Blut oder Nadelstich-Verletzung |
- Transfusion von Blutbestandteilen | - Transfusion von Blutbestandteilen |
- Gewebe- oder Zelltransplantat menschlichen Ursprungs | - Gewebe- oder Zelltransplantat menschlichen Ursprungs |
- Schwere Operation | - Schwere Operation |
- Tätowierung oder Körperpiercing | - Tätowierung oder Körperpiercing |
- Akupunktur, ausser wenn sie von qualifiziertem Fachpersonal mit | - Akupunktur, ausser wenn sie von qualifiziertem Fachpersonal mit |
sterilen Einweg-Nadeln durchgeführt wurde | sterilen Einweg-Nadeln durchgeführt wurde |
- Aufgrund engen Kontakts mit Personen, die an Hepatitis B leiden, | - Aufgrund engen Kontakts mit Personen, die an Hepatitis B leiden, |
gefährdete Personen | gefährdete Personen |
Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes | Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes |
Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt | Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt |
Rückstellung nach Beendigung des Risikoverhaltens für einen Zeitraum, | Rückstellung nach Beendigung des Risikoverhaltens für einen Zeitraum, |
der je nach Krankheit und Verfügbarkeit geeigneter Tests festgelegt | der je nach Krankheit und Verfügbarkeit geeigneter Tests festgelegt |
wird | wird |
c) Impfung | c) Impfung |
Abgeschwächte Viren oder Bakterien | Abgeschwächte Viren oder Bakterien |
4 Wochen | 4 Wochen |
Inaktivierte/abgetötete Viren, Bakterien oder Rickettsiae | Inaktivierte/abgetötete Viren, Bakterien oder Rickettsiae |
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt |
Toxoide | Toxoide |
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt |
Hepatitis A- oder Hepatitis B-Impfstoffe | Hepatitis A- oder Hepatitis B-Impfstoffe |
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine |
Exposition | Exposition |
Tollwut | Tollwut |
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine |
Exposition | Exposition |
Wird nach Exposition geimpft, Rückstellung ein Jahr | Wird nach Exposition geimpft, Rückstellung ein Jahr |
Durch Zecken verursachte Encephalitis | Durch Zecken verursachte Encephalitis |
Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine |
Exposition | Exposition |
d) Sonstige Rückstellungen | d) Sonstige Rückstellungen |
Schwangerschaft | Schwangerschaft |
Während der Schwangerschaft und bis zu 6 Monaten nach Geburt oder | Während der Schwangerschaft und bis zu 6 Monaten nach Geburt oder |
Abbruch, ausser in Ausnahmefällen und im Ermessen des Arztes | Abbruch, ausser in Ausnahmefällen und im Ermessen des Arztes |
Kleine Operation | Kleine Operation |
1 Woche | 1 Woche |
Zahnbehandlung | Zahnbehandlung |
Kleinere Behandlung durch den Zahnarzt oder Zahnhygieniker, | Kleinere Behandlung durch den Zahnarzt oder Zahnhygieniker, |
Rückstellung bis zum folgenden Tag (Anmerkung: Zahnziehen, | Rückstellung bis zum folgenden Tag (Anmerkung: Zahnziehen, |
Wurzelfüllung und ähnliche Behandlungen gelten als kleine Operation) | Wurzelfüllung und ähnliche Behandlungen gelten als kleine Operation) |
Verabreichung von Arzneimitteln | Verabreichung von Arzneimitteln |
Gemäss der Art des verschriebenen Mittels, seiner Wirkungsweise und | Gemäss der Art des verschriebenen Mittels, seiner Wirkungsweise und |
der behandelten Krankheit | der behandelten Krankheit |
Personen mit Bluthochdruck mit einem diastolischen Blutdruck über 100 | Personen mit Bluthochdruck mit einem diastolischen Blutdruck über 100 |
mm Hg | mm Hg |
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
Personen mit Bluttiefdruck mit einem systolischen Blutdruck unter 100 | Personen mit Bluttiefdruck mit einem systolischen Blutdruck unter 100 |
mm Hg | mm Hg |
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
Personen mit schweren Arrhythmien | Personen mit schweren Arrhythmien |
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
Personen nach einer arteriellen Thrombose | Personen nach einer arteriellen Thrombose |
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
Personen mit wiederkehrender Venenentzündung | Personen mit wiederkehrender Venenentzündung |
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
Weibliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem | Weibliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem |
Hämoglobingehalt unter 125 Gramm pro Liter | Hämoglobingehalt unter 125 Gramm pro Liter |
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
Männliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem | Männliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem |
Hämoglobingehalt unter 135 Gramm pro Liter | Hämoglobingehalt unter 135 Gramm pro Liter |
Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
3. Rückstellung in besonderen epidemiologischen Situationen | 3. Rückstellung in besonderen epidemiologischen Situationen |
Besondere epidemiologische Situationen (z.B. Ausbruch von Seuchen) | Besondere epidemiologische Situationen (z.B. Ausbruch von Seuchen) |
Rückstellung entsprechend der epidemiologischen Situationen (diese | Rückstellung entsprechend der epidemiologischen Situationen (diese |
Rückstellungen sollten vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die | Rückstellungen sollten vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die |
Volksgesundheit gehört, der Europäischen Kommission mit Blick auf ein | Volksgesundheit gehört, der Europäischen Kommission mit Blick auf ein |
Tätigwerden der Gemeinschaft gemeldet werden) | Tätigwerden der Gemeinschaft gemeldet werden) |
4. Ausschlusskriterien für Eigenblutspender | 4. Ausschlusskriterien für Eigenblutspender |
Schwere Herzerkrankung | Schwere Herzerkrankung |
Je nach klinischem Kontext der Blutentnahme | Je nach klinischem Kontext der Blutentnahme |
Personen, die an folgenden Krankheiten litten oder leiden: | Personen, die an folgenden Krankheiten litten oder leiden: |
- Hepatitits B, ausser HBsAg-negative Personen, die | - Hepatitits B, ausser HBsAg-negative Personen, die |
nachgewiesenerweise immun sind | nachgewiesenerweise immun sind |
- Hepatitis C | - Hepatitis C |
- HIV-1/2 | - HIV-1/2 |
- HTLV I/II | - HTLV I/II |
Die Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Bestimmungen für | Die Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Bestimmungen für |
Eigenblutspenden durch solche Personen festlegen | Eigenblutspenden durch solche Personen festlegen |
Aktive bakterielle Infektionen] | Aktive bakterielle Infektionen] |