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Loi modifiant le droit pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 FEVRIER 2016. - Loi modifiant le droit pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 FEBRUARI 2016. - Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 222 |
articles 222 à 226 de la loi du 5 février 2016 modifiant le droit | tot 226 van de wet van 5 februari 2016 tot wijziging van het |
pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en | strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake |
matière de justice (Moniteur belge du 19 février 2016). | justitie (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts | 5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts |
und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener | und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich der Justiz | Bestimmungen im Bereich der Justiz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen | TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich | KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich |
der Sicherheit | der Sicherheit |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November | Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November |
1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die | Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit | Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im | "Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im |
Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers | Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers |
eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines | eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines |
elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes | elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes |
vorzunehmen: | vorzunehmen: |
1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers | 1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers |
eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten | eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten |
elektronischen Kommunikationsmittels, | elektronischen Kommunikationsmittels, |
2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und | 2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und |
-mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder | -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder |
die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. | die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. |
Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen | Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen |
Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter | Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter |
beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. | beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. |
Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch | Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch |
eine schriftliche Anforderung bestätigt. | eine schriftliche Anforderung bestätigt. |
Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder | Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder |
Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen | Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen |
Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter | Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter |
beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb | beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb |
einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass | einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass |
auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der | auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der |
Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen | Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen |
Ministers festzulegen sind. | Ministers festzulegen sind. |
Der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter kann, unter | Der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter kann, unter |
Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien und | Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien und |
unter der Bedingung, dass die Abfrage aufgezeichnet wird, die | unter der Bedingung, dass die Abfrage aufgezeichnet wird, die |
erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden | erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden |
des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten. | des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers |
der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation | der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation |
zuständigen Ministers die technischen Bedingungen fest, unter denen | zuständigen Ministers die technischen Bedingungen fest, unter denen |
dieser Zugriff möglich ist. | dieser Zugriff möglich ist. |
Wer sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen | Wer sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen |
oder den angeforderten Zugriff zu verschaffen, wird mit einer Geldbuße | oder den angeforderten Zugriff zu verschaffen, wird mit einer Geldbuße |
von 26 bis zu 10.000 EUR belegt. | von 26 bis zu 10.000 EUR belegt. |
Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register aller | Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register aller |
angeforderten Identifizierungen und aller durch direkten Zugriff | angeforderten Identifizierungen und aller durch direkten Zugriff |
erhaltenen Identifizierungen. Der Ständige Ausschuss N erhält von den | erhaltenen Identifizierungen. Der Ständige Ausschuss N erhält von den |
betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten monatlich eine Liste | betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten monatlich eine Liste |
der angeforderten Identifizierungen und aller Zugriffe." | der angeforderten Identifizierungen und aller Zugriffe." |
Art. 223 - Artikel 18/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 223 - Artikel 18/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen | "4. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen |
Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über | Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über |
einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten | einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten |
Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,". | Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,". |
b) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"4/1. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines | "4/1. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines |
elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines | elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines |
elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die | elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die |
Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den | Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den |
Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des | Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des |
elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten,". | elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten,". |
Art. 224 - Artikel 18/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 224 - Artikel 18/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann | " § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann |
der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung Folgendes | der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung Folgendes |
vornehmen oder vornehmen lassen: | vornehmen oder vornehmen lassen: |
1. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen | 1. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen |
Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über | Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über |
einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten | einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten |
Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels, | Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels, |
2. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen | 2. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen |
Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen | Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen |
Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die | Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die |
Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des | Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des |
Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen | Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen |
Kommunikationsdienstes zu erhalten. Ein Nachrichten- und | Kommunikationsdienstes zu erhalten. Ein Nachrichten- und |
Sicherheitsdienst kann die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff | Sicherheitsdienst kann die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff |
auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des | auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des |
Anbieters des Dienstes erhalten." | Anbieters des Dienstes erhalten." |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes | Polizeidienstes |
Art. 225 - Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 225 - Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006 | Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006 |
und 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | und 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Artikel 138 § 1 Nr. 3 | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Artikel 138 § 1 Nr. 3 |
und 4" und den Wörtern "besteht der Verwaltungs- und Logistikkader" | und 4" und den Wörtern "besteht der Verwaltungs- und Logistikkader" |
die Wörter "und Artikel 138bis" eingefügt. | die Wörter "und Artikel 138bis" eingefügt. |
2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 138 § 1 Nr. 3 | 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 138 § 1 Nr. 3 |
und 4" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieder" die Wörter "und | und 4" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieder" die Wörter "und |
in Artikel 138bis" eingefügt. | in Artikel 138bis" eingefügt. |
Art. 226 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 138bis mit folgendem | Art. 226 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 138bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 138bis - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten | "Art. 138bis - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten |
haben inne: Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | haben inne: Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der |
föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die mindestens einen | föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die mindestens einen |
Dienstgrad der Stufe C innehaben und die vom Generaldirektor der | Dienstgrad der Stufe C innehaben und die vom Generaldirektor der |
Verwaltungspolizei der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef | Verwaltungspolizei der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef |
der lokalen Polizei bestimmt worden sind, um Feststellungen | der lokalen Polizei bestimmt worden sind, um Feststellungen |
durchzuführen, die auf materiellen Beweisen beruhen, die durch in | durchzuführen, die auf materiellen Beweisen beruhen, die durch in |
Anwesenheit oder in Abwesenheit eines befugten Bediensteten | Anwesenheit oder in Abwesenheit eines befugten Bediensteten |
automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, gemäß Artikel 62 des | automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, gemäß Artikel 62 des |
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei. | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei. |
§ 2 - Um ihr Amt ausüben zu können, legen die in § 1 erwähnten | § 2 - Um ihr Amt ausüben zu können, legen die in § 1 erwähnten |
Personalmitglieder den in Artikel 137 erwähnten Eid ab. | Personalmitglieder den in Artikel 137 erwähnten Eid ab. |
§ 3 - Die Absätze 2 und 3 von Artikel 138 § 2 sind ebenfalls auf sie | § 3 - Die Absätze 2 und 3 von Artikel 138 § 2 sind ebenfalls auf sie |
anwendbar." | anwendbar." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |