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| Loi modifiant le droit pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 FEVRIER 2016. - Loi modifiant le droit pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 FEBRUARI 2016. - Wet tot wijziging van het strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 222 |
| articles 222 à 226 de la loi du 5 février 2016 modifiant le droit | tot 226 van de wet van 5 februari 2016 tot wijziging van het |
| pénal et la procédure pénale et portant des dispositions diverses en | strafrecht en de strafvordering en houdende diverse bepalingen inzake |
| matière de justice (Moniteur belge du 19 février 2016). | justitie (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts | 5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts |
| und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener | und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen im Bereich der Justiz | Bestimmungen im Bereich der Justiz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen | TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich | KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich |
| der Sicherheit | der Sicherheit |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November | Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November |
| 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
| Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die | Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die |
| Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit | Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im | "Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im |
| Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers | Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers |
| eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines | eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines |
| elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes | elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes |
| vorzunehmen: | vorzunehmen: |
| 1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers | 1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers |
| eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten | eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten |
| elektronischen Kommunikationsmittels, | elektronischen Kommunikationsmittels, |
| 2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und | 2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und |
| -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder | -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder |
| die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. | die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. |
| Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen | Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen |
| Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter | Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter |
| beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. | beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. |
| Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch | Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch |
| eine schriftliche Anforderung bestätigt. | eine schriftliche Anforderung bestätigt. |
| Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder | Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder |
| Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen | Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen |
| Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter | Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter |
| beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb | beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb |
| einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass | einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass |
| auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der | auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der |
| Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen | Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen |
| Ministers festzulegen sind. | Ministers festzulegen sind. |
| Der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter kann, unter | Der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter kann, unter |
| Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien und | Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien und |
| unter der Bedingung, dass die Abfrage aufgezeichnet wird, die | unter der Bedingung, dass die Abfrage aufgezeichnet wird, die |
| erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden | erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff auf die Dateien der Kunden |
| des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten. | des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes erhalten. |
| Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers |
| der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation | der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation |
| zuständigen Ministers die technischen Bedingungen fest, unter denen | zuständigen Ministers die technischen Bedingungen fest, unter denen |
| dieser Zugriff möglich ist. | dieser Zugriff möglich ist. |
| Wer sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen | Wer sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen |
| oder den angeforderten Zugriff zu verschaffen, wird mit einer Geldbuße | oder den angeforderten Zugriff zu verschaffen, wird mit einer Geldbuße |
| von 26 bis zu 10.000 EUR belegt. | von 26 bis zu 10.000 EUR belegt. |
| Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register aller | Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register aller |
| angeforderten Identifizierungen und aller durch direkten Zugriff | angeforderten Identifizierungen und aller durch direkten Zugriff |
| erhaltenen Identifizierungen. Der Ständige Ausschuss N erhält von den | erhaltenen Identifizierungen. Der Ständige Ausschuss N erhält von den |
| betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten monatlich eine Liste | betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten monatlich eine Liste |
| der angeforderten Identifizierungen und aller Zugriffe." | der angeforderten Identifizierungen und aller Zugriffe." |
| Art. 223 - Artikel 18/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 223 - Artikel 18/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "4. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen | "4. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen |
| Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über | Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über |
| einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten | einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten |
| Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,". | Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels,". |
| b) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "4/1. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines | "4/1. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines |
| elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines | elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines |
| elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die | elektronischen Kommunikationsdienstes, um Daten über die |
| Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den | Zahlungsweise, die Identifizierung des Zahlungsmittels und den |
| Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des | Zeitpunkt der Zahlung des Festvertrags oder der Benutzung des |
| elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten,". | elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten,". |
| Art. 224 - Artikel 18/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 224 - Artikel 18/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann | " § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann |
| der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung Folgendes | der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung Folgendes |
| vornehmen oder vornehmen lassen: | vornehmen oder vornehmen lassen: |
| 1. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen | 1. die Identifizierung oder die Lokalisierung der elektronischen |
| Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über | Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über |
| einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten | einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten |
| Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels, | Person benutzt werden, mit Hilfe eines technischen Mittels, |
| 2. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen | 2. die Anforderung der Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen |
| Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen | Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen |
| Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die | Kommunikationsdienstes, um Daten über die Zahlungsweise, die |
| Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des | Identifizierung des Zahlungsmittels und den Zeitpunkt der Zahlung des |
| Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen | Festvertrags oder der Benutzung des elektronischen |
| Kommunikationsdienstes zu erhalten. Ein Nachrichten- und | Kommunikationsdienstes zu erhalten. Ein Nachrichten- und |
| Sicherheitsdienst kann die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff | Sicherheitsdienst kann die erwähnten Daten zudem durch einen Zugriff |
| auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des | auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des |
| Anbieters des Dienstes erhalten." | Anbieters des Dienstes erhalten." |
| Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
| Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes | Polizeidienstes |
| Art. 225 - Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 225 - Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
| Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006 | Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006 |
| und 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | und 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Artikel 138 § 1 Nr. 3 | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Artikel 138 § 1 Nr. 3 |
| und 4" und den Wörtern "besteht der Verwaltungs- und Logistikkader" | und 4" und den Wörtern "besteht der Verwaltungs- und Logistikkader" |
| die Wörter "und Artikel 138bis" eingefügt. | die Wörter "und Artikel 138bis" eingefügt. |
| 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 138 § 1 Nr. 3 | 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 138 § 1 Nr. 3 |
| und 4" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieder" die Wörter "und | und 4" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieder" die Wörter "und |
| in Artikel 138bis" eingefügt. | in Artikel 138bis" eingefügt. |
| Art. 226 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 138bis mit folgendem | Art. 226 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 138bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 138bis - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten | "Art. 138bis - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten |
| haben inne: Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | haben inne: Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der |
| föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die mindestens einen | föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die mindestens einen |
| Dienstgrad der Stufe C innehaben und die vom Generaldirektor der | Dienstgrad der Stufe C innehaben und die vom Generaldirektor der |
| Verwaltungspolizei der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef | Verwaltungspolizei der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef |
| der lokalen Polizei bestimmt worden sind, um Feststellungen | der lokalen Polizei bestimmt worden sind, um Feststellungen |
| durchzuführen, die auf materiellen Beweisen beruhen, die durch in | durchzuführen, die auf materiellen Beweisen beruhen, die durch in |
| Anwesenheit oder in Abwesenheit eines befugten Bediensteten | Anwesenheit oder in Abwesenheit eines befugten Bediensteten |
| automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, gemäß Artikel 62 des | automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, gemäß Artikel 62 des |
| Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei. | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei. |
| § 2 - Um ihr Amt ausüben zu können, legen die in § 1 erwähnten | § 2 - Um ihr Amt ausüben zu können, legen die in § 1 erwähnten |
| Personalmitglieder den in Artikel 137 erwähnten Eid ab. | Personalmitglieder den in Artikel 137 erwähnten Eid ab. |
| § 3 - Die Absätze 2 und 3 von Artikel 138 § 2 sind ebenfalls auf sie | § 3 - Die Absätze 2 und 3 von Artikel 138 § 2 sind ebenfalls auf sie |
| anwendbar." | anwendbar." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |