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Vue multilingue de Loi du 05/12/2022
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Loi modifiant diverses dispositions relatives à la sécurité sociale et aux conséquences du retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne. - Traduction allemande Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake sociale zekerheid en de gevolgen van de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Duitse vertaling
5 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions relatives à la 5 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake
sécurité sociale et aux conséquences du retrait du Royaume-Uni de sociale zekerheid en de gevolgen van de terugtrekking van het Verenigd
l'Union européenne. - Traduction allemande Koninkrijk uit de Europese Unie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5
loi du 5 décembre 2022 modifiant diverses dispositions relatives à la december 2022 tot wijziging van diverse bepalingen inzake sociale
sécurité sociale et aux conséquences du retrait du Royaume-Uni de zekerheid en de gevolgen van de terugtrekking van het Verenigd
l'Union européenne (Moniteur belge du 15 décembre 2022). Koninkrijk uit de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 15 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 5. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über die soziale Sicherheit und die Folgen des Austritts des über die soziale Sicherheit und die Folgen des Austritts des
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober TITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
Art. 2 - In Artikel 10bis § 2bis Nr. 1 Buchstabe b) des Königlichen Art. 2 - In Artikel 10bis § 2bis Nr. 1 Buchstabe b) des Königlichen
Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch den Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch den
Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983, ersetzt durch das Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983, ersetzt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
5. Dezember 2017, werden die Wörter "mit Ausnahme von Regelungen, die 5. Dezember 2017, werden die Wörter "mit Ausnahme von Regelungen, die
in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen oder in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen oder
bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen und bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen und
Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten
registrierten Versicherungszeiträume" durch die Wörter "mit Ausnahme registrierten Versicherungszeiträume" durch die Wörter "mit Ausnahme
von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von Europäischen von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von Europäischen
Verordnungen oder von internationalen Abkommen fallen, durch die Verordnungen oder von internationalen Abkommen fallen, durch die
Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen und Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen und
Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den betreffenden Ländern Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den betreffenden Ländern
registrierten Versicherungszeiträume" ersetzt. registrierten Versicherungszeiträume" ersetzt.
TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige Selbständige
Art. 3 - In Artikel 19 § 2bis Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 Art. 3 - In Artikel 19 § 2bis Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72
vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, ersetzt durch das Gesetz Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, ersetzt durch das Gesetz
vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Dezember 2017, wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: Dezember 2017, wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von "b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von
Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen
oder von internationalen Abkommen fallen, die ganz oder teilweise die oder von internationalen Abkommen fallen, die ganz oder teilweise die
Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betreffen und durch die Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betreffen und durch die
Belgien gebunden ist und die Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der Belgien gebunden ist und die Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der
in den betreffenden Ländern registrierten Versicherungszeiträume und in den betreffenden Ländern registrierten Versicherungszeiträume und
Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Länder, im Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Länder, im
Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten
Versicherungszeiträumen,". Versicherungszeiträumen,".
TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Art. 4 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 4 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer werden die Wörter "der internationalen Übereinkommen und Arbeitnehmer werden die Wörter "der internationalen Übereinkommen und
der internationalen Verordnungen in Sachen soziale Sicherheit" durch der internationalen Verordnungen in Sachen soziale Sicherheit" durch
die Wörter "der Europäischen Verordnungen oder der internationalen die Wörter "der Europäischen Verordnungen oder der internationalen
Abkommen, die unter anderem die soziale Sicherheit betreffen und durch Abkommen, die unter anderem die soziale Sicherheit betreffen und durch
die Belgien gebunden ist," ersetzt. die Belgien gebunden ist," ersetzt.
TITEL 5 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über TITEL 5 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten
Art. 5 - In Artikel 6 Nr. 1 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Art. 5 - In Artikel 6 Nr. 1 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985 und Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985 und
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die
Wörter "der gemäß den Verordnungen der Europäischen Union zu Lasten Wörter "der gemäß den Verordnungen der Europäischen Union zu Lasten
Belgiens geht" durch die Wörter "der gemäß den internationalen Belgiens geht" durch die Wörter "der gemäß den internationalen
Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale
Sicherheit betreffen, zu Lasten Belgiens geht" ersetzt. Sicherheit betreffen, zu Lasten Belgiens geht" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 67 derselben Gesetze wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 67 derselben Gesetze wird wie folgt ersetzt:
"Art. 67 - Die Bestimmungen dieser Gesetze lassen die Bestimmungen der "Art. 67 - Die Bestimmungen dieser Gesetze lassen die Bestimmungen der
in Belgien geltenden internationalen Rechtsinstrumente, durch die in Belgien geltenden internationalen Rechtsinstrumente, durch die
Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen, Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen,
unberührt." unberührt."
TITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die TITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Art. 7 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 7 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31.
März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember
2018, wird wie folgt abgeändert: 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 werden die Wörter "der Verordnungen und Richtlinien der 1. In Nr. 5 werden die Wörter "der Verordnungen und Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der internationalen Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der internationalen
Rechtsinstrumente, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale Rechtsinstrumente, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale
Sicherheit betreffen," ersetzt. Sicherheit betreffen," ersetzt.
2. In Nr. 6 werden die Wörter "den Verordnungen der Europäischen 2. In Nr. 6 werden die Wörter "den Verordnungen der Europäischen
Gemeinschaft" durch die Wörter "den internationalen Gemeinschaft" durch die Wörter "den internationalen
Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale
Sicherheit betreffen," ersetzt. Sicherheit betreffen," ersetzt.
TITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von TITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
Art. 8 - Artikel 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung Art. 8 - Artikel 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. April 2019, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. April 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension "2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension
für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann,
dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die
Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln
einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung
für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch
in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für
Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den
Anwendungsbereich der Europäischen Verordnungen fallen oder auf die Anwendungsbereich der Europäischen Verordnungen fallen oder auf die
ein internationales Abkommen anwendbar ist, das ganz oder teilweise ein internationales Abkommen anwendbar ist, das ganz oder teilweise
die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und
durch das Belgien gebunden ist, oder sowohl in der Regelung für durch das Belgien gebunden ist, oder sowohl in der Regelung für
Selbständige und für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Selbständige und für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren
Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder
auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die
Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und durch Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und durch
das Belgien gebunden ist, anwendbar ist; die Mindestpension entspricht das Belgien gebunden ist, anwendbar ist; die Mindestpension entspricht
einem Bruchteil eines der in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall einem Bruchteil eines der in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall
dem Bruchteil entspricht, der nach Anwendung von Artikel 19 des dem Bruchteil entspricht, der nach Anwendung von Artikel 19 des
Königlichen Erlasses Nr. 72 für die Berechnung der Ruhestands- oder Königlichen Erlasses Nr. 72 für die Berechnung der Ruhestands- oder
Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige verwendet Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige verwendet
worden ist,". worden ist,".
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der König legt fest, was unter einer Berufslaufbahn zu verstehen ist, "Der König legt fest, was unter einer Berufslaufbahn zu verstehen ist,
die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht,
entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der
Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger
oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder
mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich der Europäischen mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich der Europäischen
Verordnungen fallen oder auf die ein internationales Abkommen Verordnungen fallen oder auf die ein internationales Abkommen
anwendbar ist, das ganz oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger anwendbar ist, das ganz oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger
oder der Selbständigen betrifft und durch das Belgien gebunden ist, oder der Selbständigen betrifft und durch das Belgien gebunden ist,
oder sowohl in der Regelung für Selbständige und Lohnempfänger als oder sowohl in der Regelung für Selbständige und Lohnempfänger als
auch in den Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen auch in den Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen
anwendbar sind oder auf die ein internationales Abkommen, das ganz anwendbar sind oder auf die ein internationales Abkommen, das ganz
oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen
betrifft und durch das Belgien gebunden ist, anwendbar ist." betrifft und durch das Belgien gebunden ist, anwendbar ist."
TITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 TITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen gesetzlichen Pensionsregelungen
Art. 9 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Art. 9 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "jeder durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "jeder
ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen über ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen über
soziale Sicherheit oder ein von Belgien geschlossenes Abkommen im soziale Sicherheit oder ein von Belgien geschlossenes Abkommen im
Bereich soziale Sicherheit anwendbar sind" durch die Wörter "jeder Bereich soziale Sicherheit anwendbar sind" durch die Wörter "jeder
ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen oder die ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen oder die
internationalen Abkommen, durch die Belgien gebunden ist und die die internationalen Abkommen, durch die Belgien gebunden ist und die die
soziale Sicherheit betreffen, anwendbar sind" ersetzt. soziale Sicherheit betreffen, anwendbar sind" ersetzt.
TITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über TITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über
die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und
27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
Art. 10 - Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 Art. 10 - Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Möglichkeit, gemäß § 2bis eine Vorruhestandspension zu erhalten, "Die Möglichkeit, gemäß § 2bis eine Vorruhestandspension zu erhalten,
ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von
mindestens 40 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund einer oder mindestens 40 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund einer oder
mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen oder aufgrund von mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen oder aufgrund von
Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder
auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die
Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das
Belgien gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen Belgien gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen
können." können."
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Unter Kalenderjahren im Sinne von Absatz 3 sind Jahre zu verstehen, "Unter Kalenderjahren im Sinne von Absatz 3 sind Jahre zu verstehen,
die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher
Pensionsregelungen oder aufgrund von Regelungen, auf die die Pensionsregelungen oder aufgrund von Regelungen, auf die die
Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder auf die ein Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder auf die ein
internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die Pensionen für internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die Pensionen für
Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das Belgien Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das Belgien
gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen können." gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen können."
TITEL 10 - Schlussbestimmung TITEL 10 - Schlussbestimmung
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021. Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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