← Retour vers "Loi modifiant diverses dispositions relatives à la sécurité sociale et aux conséquences du retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne. - Traduction allemande"
Loi modifiant diverses dispositions relatives à la sécurité sociale et aux conséquences du retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake sociale zekerheid en de gevolgen van de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Duitse vertaling |
---|---|
5 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions relatives à la | 5 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake |
sécurité sociale et aux conséquences du retrait du Royaume-Uni de | sociale zekerheid en de gevolgen van de terugtrekking van het Verenigd |
l'Union européenne. - Traduction allemande | Koninkrijk uit de Europese Unie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 |
loi du 5 décembre 2022 modifiant diverses dispositions relatives à la | december 2022 tot wijziging van diverse bepalingen inzake sociale |
sécurité sociale et aux conséquences du retrait du Royaume-Uni de | zekerheid en de gevolgen van de terugtrekking van het Verenigd |
l'Union européenne (Moniteur belge du 15 décembre 2022). | Koninkrijk uit de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 15 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 5. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
über die soziale Sicherheit und die Folgen des Austritts des | über die soziale Sicherheit und die Folgen des Austritts des |
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union | Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung | TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | TITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger |
Art. 2 - In Artikel 10bis § 2bis Nr. 1 Buchstabe b) des Königlichen | Art. 2 - In Artikel 10bis § 2bis Nr. 1 Buchstabe b) des Königlichen |
Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und | Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch den | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983, ersetzt durch das | Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983, ersetzt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
5. Dezember 2017, werden die Wörter "mit Ausnahme von Regelungen, die | 5. Dezember 2017, werden die Wörter "mit Ausnahme von Regelungen, die |
in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen oder | in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen oder |
bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen und | bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen und |
Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten | Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten |
registrierten Versicherungszeiträume" durch die Wörter "mit Ausnahme | registrierten Versicherungszeiträume" durch die Wörter "mit Ausnahme |
von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von Europäischen | von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von Europäischen |
Verordnungen oder von internationalen Abkommen fallen, durch die | Verordnungen oder von internationalen Abkommen fallen, durch die |
Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen und | Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen und |
Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den betreffenden Ländern | Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den betreffenden Ländern |
registrierten Versicherungszeiträume" ersetzt. | registrierten Versicherungszeiträume" ersetzt. |
TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November | TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige | Selbständige |
Art. 3 - In Artikel 19 § 2bis Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | Art. 3 - In Artikel 19 § 2bis Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, ersetzt durch das Gesetz | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, ersetzt durch das Gesetz |
vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. | vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. |
Dezember 2017, wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | Dezember 2017, wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: |
"b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von | "b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von |
Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen | Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen |
oder von internationalen Abkommen fallen, die ganz oder teilweise die | oder von internationalen Abkommen fallen, die ganz oder teilweise die |
Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betreffen und durch die | Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betreffen und durch die |
Belgien gebunden ist und die Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der | Belgien gebunden ist und die Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der |
in den betreffenden Ländern registrierten Versicherungszeiträume und | in den betreffenden Ländern registrierten Versicherungszeiträume und |
Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Länder, im | Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Länder, im |
Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten | Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten |
Versicherungszeiträumen,". | Versicherungszeiträumen,". |
TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer | Arbeitnehmer |
Art. 4 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 4 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer werden die Wörter "der internationalen Übereinkommen und | Arbeitnehmer werden die Wörter "der internationalen Übereinkommen und |
der internationalen Verordnungen in Sachen soziale Sicherheit" durch | der internationalen Verordnungen in Sachen soziale Sicherheit" durch |
die Wörter "der Europäischen Verordnungen oder der internationalen | die Wörter "der Europäischen Verordnungen oder der internationalen |
Abkommen, die unter anderem die soziale Sicherheit betreffen und durch | Abkommen, die unter anderem die soziale Sicherheit betreffen und durch |
die Belgien gebunden ist," ersetzt. | die Belgien gebunden ist," ersetzt. |
TITEL 5 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über | TITEL 5 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über |
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten | die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten |
Art. 5 - In Artikel 6 Nr. 1 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten | Art. 5 - In Artikel 6 Nr. 1 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten |
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für | Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für |
Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985 und | Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985 und |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die |
Wörter "der gemäß den Verordnungen der Europäischen Union zu Lasten | Wörter "der gemäß den Verordnungen der Europäischen Union zu Lasten |
Belgiens geht" durch die Wörter "der gemäß den internationalen | Belgiens geht" durch die Wörter "der gemäß den internationalen |
Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale | Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale |
Sicherheit betreffen, zu Lasten Belgiens geht" ersetzt. | Sicherheit betreffen, zu Lasten Belgiens geht" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 67 derselben Gesetze wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 67 derselben Gesetze wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 67 - Die Bestimmungen dieser Gesetze lassen die Bestimmungen der | "Art. 67 - Die Bestimmungen dieser Gesetze lassen die Bestimmungen der |
in Belgien geltenden internationalen Rechtsinstrumente, durch die | in Belgien geltenden internationalen Rechtsinstrumente, durch die |
Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen, | Belgien gebunden ist und die die soziale Sicherheit betreffen, |
unberührt." | unberührt." |
TITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | TITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 7 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 7 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. | Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. |
März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember | März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember |
2018, wird wie folgt abgeändert: | 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 5 werden die Wörter "der Verordnungen und Richtlinien der | 1. In Nr. 5 werden die Wörter "der Verordnungen und Richtlinien der |
Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der internationalen | Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der internationalen |
Rechtsinstrumente, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale | Rechtsinstrumente, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale |
Sicherheit betreffen," ersetzt. | Sicherheit betreffen," ersetzt. |
2. In Nr. 6 werden die Wörter "den Verordnungen der Europäischen | 2. In Nr. 6 werden die Wörter "den Verordnungen der Europäischen |
Gemeinschaft" durch die Wörter "den internationalen | Gemeinschaft" durch die Wörter "den internationalen |
Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale | Rechtsinstrumenten, durch die Belgien gebunden ist und die die soziale |
Sicherheit betreffen," ersetzt. | Sicherheit betreffen," ersetzt. |
TITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | TITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
Art. 8 - Artikel 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung | Art. 8 - Artikel 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung |
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt | von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 24. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. April 2019, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. April 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | "2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension |
für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, | für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, |
dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die | dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die |
Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln | Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln |
einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung | einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung |
für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch | für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch |
in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für | in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für |
Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den | Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den |
Anwendungsbereich der Europäischen Verordnungen fallen oder auf die | Anwendungsbereich der Europäischen Verordnungen fallen oder auf die |
ein internationales Abkommen anwendbar ist, das ganz oder teilweise | ein internationales Abkommen anwendbar ist, das ganz oder teilweise |
die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und | die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und |
durch das Belgien gebunden ist, oder sowohl in der Regelung für | durch das Belgien gebunden ist, oder sowohl in der Regelung für |
Selbständige und für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren | Selbständige und für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren |
Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder | Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder |
auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die | auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die |
Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und durch | Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen betrifft und durch |
das Belgien gebunden ist, anwendbar ist; die Mindestpension entspricht | das Belgien gebunden ist, anwendbar ist; die Mindestpension entspricht |
einem Bruchteil eines der in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall | einem Bruchteil eines der in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall |
dem Bruchteil entspricht, der nach Anwendung von Artikel 19 des | dem Bruchteil entspricht, der nach Anwendung von Artikel 19 des |
Königlichen Erlasses Nr. 72 für die Berechnung der Ruhestands- oder | Königlichen Erlasses Nr. 72 für die Berechnung der Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige verwendet | Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige verwendet |
worden ist,". | worden ist,". |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König legt fest, was unter einer Berufslaufbahn zu verstehen ist, | "Der König legt fest, was unter einer Berufslaufbahn zu verstehen ist, |
die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, | die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, |
entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der | entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der |
Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger | Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger |
oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder | oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder |
mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich der Europäischen | mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich der Europäischen |
Verordnungen fallen oder auf die ein internationales Abkommen | Verordnungen fallen oder auf die ein internationales Abkommen |
anwendbar ist, das ganz oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger | anwendbar ist, das ganz oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger |
oder der Selbständigen betrifft und durch das Belgien gebunden ist, | oder der Selbständigen betrifft und durch das Belgien gebunden ist, |
oder sowohl in der Regelung für Selbständige und Lohnempfänger als | oder sowohl in der Regelung für Selbständige und Lohnempfänger als |
auch in den Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen | auch in den Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen |
anwendbar sind oder auf die ein internationales Abkommen, das ganz | anwendbar sind oder auf die ein internationales Abkommen, das ganz |
oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen | oder teilweise die Pensionen der Lohnempfänger oder der Selbständigen |
betrifft und durch das Belgien gebunden ist, anwendbar ist." | betrifft und durch das Belgien gebunden ist, anwendbar ist." |
TITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 | TITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 |
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli | zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli |
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen | gesetzlichen Pensionsregelungen |
Art. 9 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. | Art. 9 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. |
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes | Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes |
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "jeder | durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "jeder |
ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen über | ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen über |
soziale Sicherheit oder ein von Belgien geschlossenes Abkommen im | soziale Sicherheit oder ein von Belgien geschlossenes Abkommen im |
Bereich soziale Sicherheit anwendbar sind" durch die Wörter "jeder | Bereich soziale Sicherheit anwendbar sind" durch die Wörter "jeder |
ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen oder die | ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen oder die |
internationalen Abkommen, durch die Belgien gebunden ist und die die | internationalen Abkommen, durch die Belgien gebunden ist und die die |
soziale Sicherheit betreffen, anwendbar sind" ersetzt. | soziale Sicherheit betreffen, anwendbar sind" ersetzt. |
TITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über | TITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über |
die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und | die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und |
27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion |
Art. 10 - Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | Art. 10 - Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Möglichkeit, gemäß § 2bis eine Vorruhestandspension zu erhalten, | "Die Möglichkeit, gemäß § 2bis eine Vorruhestandspension zu erhalten, |
ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von | ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von |
mindestens 40 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund einer oder | mindestens 40 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund einer oder |
mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen oder aufgrund von | mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen oder aufgrund von |
Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder | Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder |
auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die | auf die ein internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die |
Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das | Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das |
Belgien gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen | Belgien gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen |
können." | können." |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Unter Kalenderjahren im Sinne von Absatz 3 sind Jahre zu verstehen, | "Unter Kalenderjahren im Sinne von Absatz 3 sind Jahre zu verstehen, |
die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher | die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher |
Pensionsregelungen oder aufgrund von Regelungen, auf die die | Pensionsregelungen oder aufgrund von Regelungen, auf die die |
Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder auf die ein | Europäischen Verordnungen anwendbar sind oder auf die ein |
internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die Pensionen für | internationales Abkommen, das ganz oder teilweise die Pensionen für |
Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das Belgien | Lohnempfänger oder Selbständige betrifft und durch das Belgien |
gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen können." | gebunden ist, anwendbar ist, Pensionsansprüche eröffnen können." |
TITEL 10 - Schlussbestimmung | TITEL 10 - Schlussbestimmung |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021. | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |