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Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire concernant la cybersécurité nucléaire. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle betreffende de nucleaire cyberbeveiliging. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 AVRIL 2019. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire concernant la cybersécurité nucléaire. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 APRIL 2019. - Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle betreffende de nucleaire cyberbeveiliging. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 april |
loi du 5 avril 2019 portant modification de la loi du 15 avril 1994 | 2019 houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de |
relative à la protection de la population et de l'environnement contre | bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit |
les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à | ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het |
l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire concernant la cybersécurité | Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle betreffende de nucleaire |
nucléaire (Moniteur belge du 10 mai 2019). | cyberbeveiliging (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR |
NUKLEARKONTROLLE | NUKLEARKONTROLLE |
5. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 | 5. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 |
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für | ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle im Hinblick auf die nukleare Cybersicherheit | Nuklearkontrolle im Hinblick auf die nukleare Cybersicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 26. | abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 26. |
Januar 2014, 19. März 2014, 15. Mai 2014 und 13. Dezember 2017, wird | Januar 2014, 19. März 2014, 15. Mai 2014 und 13. Dezember 2017, wird |
durch folgende Begriffsbestimmungen ergänzt: | durch folgende Begriffsbestimmungen ergänzt: |
"- nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen: | "- nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen: |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netz- und | Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netz- und |
Informationssystemen von kerntechnischen Anlagen und Betrieben, wo | Informationssystemen von kerntechnischen Anlagen und Betrieben, wo |
radioaktive Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder | radioaktive Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder |
verwendet werden, oder wo sich Geräte oder Anlagen befinden, die nicht | verwendet werden, oder wo sich Geräte oder Anlagen befinden, die nicht |
von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen | von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen |
emittieren, zu Zwecken der nuklearen Cybersicherheit, | emittieren, zu Zwecken der nuklearen Cybersicherheit, |
- nuklearer Cybersicherheit: | - nuklearer Cybersicherheit: |
Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von kerntechnischen | Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von kerntechnischen |
Anlagen und Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, hergestellt, in | Anlagen und Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, hergestellt, in |
Besitz gehalten oder verwendet werden, oder wo sich Geräte oder | Besitz gehalten oder verwendet werden, oder wo sich Geräte oder |
Anlagen befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende | Anlagen befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende |
ionisierende Strahlungen emittieren, | ionisierende Strahlungen emittieren, |
- Netz- und Informationssystem: | - Netz- und Informationssystem: |
1. ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 | 1. ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 |
des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, | des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, |
2. eine Vorrichtung oder eine Gruppe dauerhaft oder vorübergehend | 2. eine Vorrichtung oder eine Gruppe dauerhaft oder vorübergehend |
miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die | miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die |
einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die | einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die |
automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, einschließlich | automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, einschließlich |
der digitalen, elektronischen oder mechanischen Komponenten einer | der digitalen, elektronischen oder mechanischen Komponenten einer |
solchen Vorrichtung, die insbesondere die Automatisierung eines | solchen Vorrichtung, die insbesondere die Automatisierung eines |
operativen Verfahrens, die Fernsteuerung oder die Gewinnung von | operativen Verfahrens, die Fernsteuerung oder die Gewinnung von |
Betriebsdaten in Echtzeit ermöglichen, | Betriebsdaten in Echtzeit ermöglichen, |
3. oder digitale Daten, die von den in den Nummern 1 und 2 erwähnten | 3. oder digitale Daten, die von den in den Nummern 1 und 2 erwähnten |
Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und | Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und |
ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen | ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen |
werden, | werden, |
- Sicherheit von Netz- und Informationssystemen: | - Sicherheit von Netz- und Informationssystemen: |
die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten | die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten |
Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, | Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, |
Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder | Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder |
übermittelter oder verarbeiteter Daten oder entsprechender Dienste, | übermittelter oder verarbeiteter Daten oder entsprechender Dienste, |
die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden | die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden |
beziehungsweise zugänglich sind, beeinträchtigen, | beziehungsweise zugänglich sind, beeinträchtigen, |
- Cybersicherheitsvorfall: | - Cybersicherheitsvorfall: |
alle Ereignisse, die tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die | alle Ereignisse, die tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die |
Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben, | Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben, |
- Cyberrisiken: | - Cyberrisiken: |
alle mit vernünftigem Aufwand feststellbaren Umstände oder Ereignisse, | alle mit vernünftigem Aufwand feststellbaren Umstände oder Ereignisse, |
die potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- | die potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- |
und Informationssystemen haben." | und Informationssystemen haben." |
Art. 3 - Artikel 15 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 15 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Unbeschadet der Artikel 15bis und 15ter ist die Agentur ebenfalls mit | "Unbeschadet der Artikel 15bis und 15ter ist die Agentur ebenfalls mit |
der Kontrolle der nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen beauftragt." | der Kontrolle der nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen beauftragt." |
Art. 4 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3quater, | Art. 4 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3quater, |
der einen Artikel 17sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | der einen Artikel 17sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 3quater - Zuständigkeit im Bereich nukleare Cybersicherheit | "Abschnitt 3quater - Zuständigkeit im Bereich nukleare Cybersicherheit |
Art. 17sexies - § 1 - Auf Vorschlag der Agentur und nach Stellungnahme | Art. 17sexies - § 1 - Auf Vorschlag der Agentur und nach Stellungnahme |
der vom König bestimmten Behörden: | der vom König bestimmten Behörden: |
1. teilt der König die Netz- und Informationssysteme der Anlagen und | 1. teilt der König die Netz- und Informationssysteme der Anlagen und |
Betriebe, auf die die nukleare Cybersicherheit im Sinne von Artikel 1 | Betriebe, auf die die nukleare Cybersicherheit im Sinne von Artikel 1 |
abzielt, entsprechend dem von ihnen ausgehenden Cyberrisiko in | abzielt, entsprechend dem von ihnen ausgehenden Cyberrisiko in |
Kategorien ein, sofern diese Netz- und Informationssysteme für diese | Kategorien ein, sofern diese Netz- und Informationssysteme für diese |
Anlagen oder Betriebe direkt oder indirekt die Verwaltung, Kontrolle | Anlagen oder Betriebe direkt oder indirekt die Verwaltung, Kontrolle |
oder Sicherung von Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Geräten und | oder Sicherung von Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Geräten und |
Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende | Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende |
Strahlungen emittieren, ermöglichen, gewährleisten oder unterstützen, | Strahlungen emittieren, ermöglichen, gewährleisten oder unterstützen, |
2. bestimmt der König das Sicherheitsniveau der in Nr. 1 erwähnten | 2. bestimmt der König das Sicherheitsniveau der in Nr. 1 erwähnten |
Netz- und Informationssysteme, | Netz- und Informationssysteme, |
3. bestimmt der König geeignete und verhältnismäßige nukleare | 3. bestimmt der König geeignete und verhältnismäßige nukleare |
Cybersicherheitsmaßnahmen, um die Cyberrisiken der in Nr. 1 erwähnten | Cybersicherheitsmaßnahmen, um die Cyberrisiken der in Nr. 1 erwähnten |
Kategorien von Netz- und Informationssystemen, die unter | Kategorien von Netz- und Informationssystemen, die unter |
Berücksichtigung des Standes der Kenntnisse den höchsten Cyberrisiken | Berücksichtigung des Standes der Kenntnisse den höchsten Cyberrisiken |
entsprechen, zu bewältigen, und um Cybersicherheitsvorfälle, die diese | entsprechen, zu bewältigen, und um Cybersicherheitsvorfälle, die diese |
Netz- und Informationssysteme beeinträchtigen können, zu verhindern | Netz- und Informationssysteme beeinträchtigen können, zu verhindern |
oder ihre Auswirkungen zu begrenzen, unbeschadet der Anwendung des | oder ihre Auswirkungen zu begrenzen, unbeschadet der Anwendung des |
internationalen Sicherungssystems. Diese Maßnahmen regeln insbesondere | internationalen Sicherungssystems. Diese Maßnahmen regeln insbesondere |
die Benachrichtigung der Agentur und der vom König bestimmten Behörden | die Benachrichtigung der Agentur und der vom König bestimmten Behörden |
über Cybersicherheitsvorfälle mit erheblichen Auswirkungen, die | über Cybersicherheitsvorfälle mit erheblichen Auswirkungen, die |
Betreiber der von diesen Maßnahmen betroffenen Anlagen und Betrieben | Betreiber der von diesen Maßnahmen betroffenen Anlagen und Betrieben |
vornehmen müssen, | vornehmen müssen, |
4. regelt der König den Austausch zwischen der Agentur und den von Ihm | 4. regelt der König den Austausch zwischen der Agentur und den von Ihm |
bestimmten Behörden der in ihrem Besitz befindlichen Daten in Bezug | bestimmten Behörden der in ihrem Besitz befindlichen Daten in Bezug |
auf Cyberrisiken und Cybersicherheitsvorfälle, mit denen Betreiber | auf Cyberrisiken und Cybersicherheitsvorfälle, mit denen Betreiber |
konfrontiert sind oder konfrontiert werden können, | konfrontiert sind oder konfrontiert werden können, |
5. bestimmt der König das Verfahren für die Zulassung der in Nr. 3 | 5. bestimmt der König das Verfahren für die Zulassung der in Nr. 3 |
erwähnten nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen. | erwähnten nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen. |
§ 2 - Die Agentur bestimmt nach Stellungnahme der vom König bestimmten | § 2 - Die Agentur bestimmt nach Stellungnahme der vom König bestimmten |
Behörden die Grundsätze für die nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen in | Behörden die Grundsätze für die nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen in |
Bezug auf eine umsichtige Verwaltung für die in § 1 Nr. 1 erwähnten | Bezug auf eine umsichtige Verwaltung für die in § 1 Nr. 1 erwähnten |
Kategorien von Netz- und Informationssystemen, die dem geringsten | Kategorien von Netz- und Informationssystemen, die dem geringsten |
Cyberrisiko entsprechen. | Cyberrisiko entsprechen. |
§ 3 - Die Agentur kann die in § 1 Nr. 5 erwähnten Zulassungen von | § 3 - Die Agentur kann die in § 1 Nr. 5 erwähnten Zulassungen von |
Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und | Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und |
die darin auferlegten Bedingungen jederzeit auf eigene Initiative und | die darin auferlegten Bedingungen jederzeit auf eigene Initiative und |
in begründeter Weise ändern oder ergänzen, wenn diese Änderungen | in begründeter Weise ändern oder ergänzen, wenn diese Änderungen |
beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die Einhaltung der durch oder | beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die Einhaltung der durch oder |
aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Anforderungen im Bereich nukleare | aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Anforderungen im Bereich nukleare |
Cybersicherheit zu gewährleisten, und wenn diese Änderungen | Cybersicherheit zu gewährleisten, und wenn diese Änderungen |
beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich angemessen, verhältnismäßig | beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich angemessen, verhältnismäßig |
und billig sind. | und billig sind. |
§ 4 - Die Agentur ist für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Netz- und | § 4 - Die Agentur ist für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Netz- und |
Informationssysteme beauftragt: | Informationssysteme beauftragt: |
1. die Betreiber der in § 1 Nr. 1 erwähnten Anlagen und Betriebe über | 1. die Betreiber der in § 1 Nr. 1 erwähnten Anlagen und Betriebe über |
die ihr bekannten Cyberrisiken zu informieren, die mit den Netz- und | die ihr bekannten Cyberrisiken zu informieren, die mit den Netz- und |
Informationssystemen oder den damit zusammenhängenden Diensten | Informationssystemen oder den damit zusammenhängenden Diensten |
verbunden sind, | verbunden sind, |
2. bei Vorliegen von Cyberrisiken oder Cybersicherheitsvorfällen oder | 2. bei Vorliegen von Cyberrisiken oder Cybersicherheitsvorfällen oder |
von Elementen, die darauf hinweisen, Analysen und technische | von Elementen, die darauf hinweisen, Analysen und technische |
Untersuchungen durchzuführen zur Unterstützung der in Nr. 1 erwähnten | Untersuchungen durchzuführen zur Unterstützung der in Nr. 1 erwähnten |
Aufträge, abgesehen von den Untersuchungen oder Verpflichtungen, die | Aufträge, abgesehen von den Untersuchungen oder Verpflichtungen, die |
von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben werden und die darauf abzielen, | von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben werden und die darauf abzielen, |
die Personen oder Organisationen zu ermitteln, die für diese | die Personen oder Organisationen zu ermitteln, die für diese |
Cyberrisiken oder Cybersicherheitsvorfälle verantwortlich sind oder in | Cyberrisiken oder Cybersicherheitsvorfälle verantwortlich sind oder in |
irgendeiner Weise dazu beitragen oder beigetragen haben, | irgendeiner Weise dazu beitragen oder beigetragen haben, |
3. die Benutzer dieser Netz- und Informationssysteme zu informieren | 3. die Benutzer dieser Netz- und Informationssysteme zu informieren |
und zu sensibilisieren. | und zu sensibilisieren. |
Zu diesem Zweck greift die Agentur auf die Mitarbeit, Stellungnahme | Zu diesem Zweck greift die Agentur auf die Mitarbeit, Stellungnahme |
und Erfahrung der vom König bestimmten Behörden zurück. | und Erfahrung der vom König bestimmten Behörden zurück. |
Der König kann auf Vorschlag der Agentur, die die Stellungnahme der | Der König kann auf Vorschlag der Agentur, die die Stellungnahme der |
von Ihm bestimmten Behörden einholt, die Modalitäten für die Anwendung | von Ihm bestimmten Behörden einholt, die Modalitäten für die Anwendung |
des vorliegenden Paragraphen bestimmen. | des vorliegenden Paragraphen bestimmen. |
§ 5 - Vorliegender Artikel ist unbeschadet der Artikel 15bis, 15ter, | § 5 - Vorliegender Artikel ist unbeschadet der Artikel 15bis, 15ter, |
17bis, 17quater und 17quinquies des vorliegenden Gesetzes und des | 17bis, 17quater und 17quinquies des vorliegenden Gesetzes und des |
Artikels 4 § 4 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines | Artikels 4 § 4 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines |
Rahmens für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von | Rahmens für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von |
allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet | allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet |
der Anwendung des internationalen Sicherungssystems anwendbar." | der Anwendung des internationalen Sicherungssystems anwendbar." |
Art. 5 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Abänderung | Art. 5 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Abänderung |
des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und | des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und |
der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die | der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle im Hinblick auf | Föderalagentur für Nuklearkontrolle im Hinblick auf |
Umweltverträglichkeitsprüfungen werden die Wörter "In Artikel 14 | Umweltverträglichkeitsprüfungen werden die Wörter "In Artikel 14 |
desselben Gesetzes" durch die Wörter "In Artikel 14 des Gesetzes vom | desselben Gesetzes" durch die Wörter "In Artikel 14 des Gesetzes vom |
15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen | 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für | die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle" ersetzt. | Nuklearkontrolle" ersetzt. |
Art. 6 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen | Art. 6 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme von Artikel 5, der mit | des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme von Artikel 5, der mit |
16. Januar 2019 wirksam wird. | 16. Januar 2019 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |