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Vue multilingue de Loi du 05/08/1991
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Loi relative à l'importation, à l'exportation, au transit et à la lutte contre le trafic d'armes, de munitions et de matériel devant servir spécialement à un usage militaire ou de maintien de l'ordre et de la technologie y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik of voor ordehandhaving dienstig materieel en daaraan verbonden technologie. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 AOUT 1991. - Loi relative à l'importation, à l'exportation, au transit et à la lutte contre le trafic d'armes, de munitions et de matériel devant servir spécialement à un usage militaire ou de maintien de l'ordre et de la technologie y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 AUGUSTUS 1991. - Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik of voor ordehandhaving dienstig materieel en daaraan verbonden technologie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 5 août 1991 relative à l'importation, à de wet van 5 augustus 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van
l'exportation et au transit d'armes, de munitions et de matériel
devant servir spécialement à un usage militaire et de la technologie y wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik dienstig materieel
afférente (Moniteur belge du 10 septembre 1991), telle qu'elle a été en de daaraan verbonden technologie (Belgisch Staatsblad van 10
modifiée successivement par : september 1991), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 5 août 1991 relative à - de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 5 augustus
l'importation, à l'exportation et au transit d'armes, de munitions et 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van wapens, munitie en
de matériel devant servir spécialement à un usage militaire et de la speciaal voor militair gebruik dienstig materieel en daaraan verbonden
technologie y afférente (Moniteur belge du 7 juillet 2003); technologie (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2003);
- la loi du 26 mars 2003 modifiant la loi du 5 août 1991 relative à - de wet van 26 maart 2003 tot wijziging van de wet van 5 augustus
l'importation, à l'exportation, au transit et à la lutte contre le 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van
trafic d'armes, de munitions et de matériel devant servir spécialement illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik
à un usage militaire et de la technologie y afférente (Moniteur belge dienstig materieel en daaraan verbonden technologie (Belgisch
du 7 juillet 2003). Staatsblad van 7 juli 2003).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
5. AUGUST 1991 - Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, 5. AUGUST 1991 - Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen,
Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von
diesbezüglicher Technologie [und über die Bekämpfung des illegalen diesbezüglicher Technologie [und über die Bekämpfung des illegalen
Handels damit] Handels damit]
[Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. [Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S.
vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom
7. Juli 2003)] 7. Juli 2003)]
[TITEL I - Begriffsbestimmungen] [TITEL I - Begriffsbestimmungen]
[Unterteilung Titel I eingefügt durch Art. 3 des G. vom 25. März 2003 [Unterteilung Titel I eingefügt durch Art. 3 des G. vom 25. März 2003
(B.S. vom 7. Juli 2003)] (B.S. vom 7. Juli 2003)]
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
a) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: die Vorgänge, die für die Anwendung a) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: die Vorgänge, die für die Anwendung
der zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden, der zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden,
b) Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur b) Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von
diesbezüglicher Technologie: alles, was in Anwendung einer Liste, die diesbezüglicher Technologie: alles, was in Anwendung einer Liste, die
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellt, als der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellt, als
solches betrachtet wird. solches betrachtet wird.
In Abweichung von dem Gesetz vom 11. September 1962 über die Ein-, In Abweichung von dem Gesetz vom 11. September 1962 über die Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Waren unterliegen die Ein-, Aus- und Durchfuhr Aus- und Durchfuhr von Waren unterliegen die Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von
diesbezüglicher Technologie den durch oder aufgrund des vorliegenden diesbezüglicher Technologie den durch oder aufgrund des vorliegenden
Gesetzes festgelegten Vorschriften. Gesetzes festgelegten Vorschriften.
[Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom [Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom
26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4
Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]
[TITEL II - Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [TITEL II - Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens
[zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung]
dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie] dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie]
[Unterteilung Titel II eingefügt durch Art. 4 des G. vom 25. März 2003 [Unterteilung Titel II eingefügt durch Art. 4 des G. vom 25. März 2003
(B.S. vom 7. Juli 2003) und abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom (B.S. vom 7. Juli 2003) und abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom
26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]
Art. 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Liste der Waffen, der Munition und des eigens [zu militärischen die Liste der Waffen, der Munition und des eigens [zu militärischen
Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials
und der diesbezüglichen Technologie fest, deren Ein-, Aus- und und der diesbezüglichen Technologie fest, deren Ein-, Aus- und
Durchfuhr verboten sind. Durchfuhr verboten sind.
Er bestimmt eine Genehmigungsregelung für die Ein-, Aus- und Durchfuhr Er bestimmt eine Genehmigungsregelung für die Ein-, Aus- und Durchfuhr
der übrigen Waffen, Munition und des übrigen eigens [zu militärischen der übrigen Waffen, Munition und des übrigen eigens [zu militärischen
Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials
und der diesbezüglichen Technologie. und der diesbezüglichen Technologie.
[Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. [Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26.
März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]
Art. 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die allgemeinen Bedingungen für die Erteilung und die Benutzung Erlass die allgemeinen Bedingungen für die Erteilung und die Benutzung
der [in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen[, einschliesslich der [in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen[, einschliesslich
der Fälle, in denen die Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen nach der Fälle, in denen die Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen nach
vereinfachten oder beschleunigten Verfahren erteilt werden,] und die vereinfachten oder beschleunigten Verfahren erteilt werden,] und die
besonderen Bedingungen in Sachen Nicht-Wiederausfuhr, Transport und besonderen Bedingungen in Sachen Nicht-Wiederausfuhr, Transport und
Endbestimmung in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Endbestimmung in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen,
Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von
diesbezüglicher Technologie. diesbezüglicher Technologie.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. [Art. 3 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7.
Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 und 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 und 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom
7. Juli 2003)] 7. Juli 2003)]
Art. 4 - [§ 1 - Jeder Antrag auf eine in vorliegendem Titel erwähnte Art. 4 - [§ 1 - Jeder Antrag auf eine in vorliegendem Titel erwähnte
Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigung wird abgelehnt, Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigung wird abgelehnt,
1. wenn sich herausstellt, dass die Ausfuhr oder die Durchfuhr in 1. wenn sich herausstellt, dass die Ausfuhr oder die Durchfuhr in
ernsthaftem Widerspruch stünde zu den externen Interessen Belgiens und ernsthaftem Widerspruch stünde zu den externen Interessen Belgiens und
zu den internationalen Zielsetzungen, die Belgien verfolgt, zu den internationalen Zielsetzungen, die Belgien verfolgt,
2. wenn die Erteilung der Genehmigung im Widerspruch stünde zu den 2. wenn die Erteilung der Genehmigung im Widerspruch stünde zu den
internationalen Verpflichtungen Belgiens und seinen Verpflichtungen internationalen Verpflichtungen Belgiens und seinen Verpflichtungen
zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der
Europäischen Union, Europäischen Union,
3. wenn die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen 3. wenn die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der Gebiete, deren Aussenbeziehungen in die Zuständigkeit Union und der Gebiete, deren Aussenbeziehungen in die Zuständigkeit
eines Mitgliedstaates fallen, und die nationale Sicherheit eines Mitgliedstaates fallen, und die nationale Sicherheit
befreundeter und verbündeter Länder gefährdet sind, befreundeter und verbündeter Länder gefährdet sind,
4. wenn es hinsichtlich des Empfängerlandes ausreichend Hinweise 4. wenn es hinsichtlich des Empfängerlandes ausreichend Hinweise
darauf gibt, dass: darauf gibt, dass:
a) die Ausfuhr oder die Durchfuhr zu einer eklatanten Verletzung der a) die Ausfuhr oder die Durchfuhr zu einer eklatanten Verletzung der
Menschenrechte beiträgt, dass eindeutig das Risiko besteht, dass die Menschenrechte beiträgt, dass eindeutig das Risiko besteht, dass die
zur Ausfuhr bestimmten Güter zur internen Repression benutzt werden zur Ausfuhr bestimmten Güter zur internen Repression benutzt werden
könnten, und dass feststeht, dass Kindersoldaten in der regulären könnten, und dass feststeht, dass Kindersoldaten in der regulären
Armee eingesetzt werden. Besondere Vorsicht und Wachsamkeit müssen Armee eingesetzt werden. Besondere Vorsicht und Wachsamkeit müssen
walten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder, in denen walten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder, in denen
von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarates von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarates
oder der Europäischen Union schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder der Europäischen Union schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen
festgestellt wurden, wobei eine Einzelfallprüfung unter festgestellt wurden, wobei eine Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung der Art der Güter vorzunehmen ist, Berücksichtigung der Art der Güter vorzunehmen ist,
b) die Ausfuhr bewaffnete Konflikte auslösen beziehungsweise b) die Ausfuhr bewaffnete Konflikte auslösen beziehungsweise
verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen
würde, oder wenn im Endbestimmungsland Bürgerkrieg herrscht. Hierbei würde, oder wenn im Endbestimmungsland Bürgerkrieg herrscht. Hierbei
müssen die Art der Spannungen, des Konflikts beziehungsweise des müssen die Art der Spannungen, des Konflikts beziehungsweise des
Bürgerkriegs und die diesbezüglichen Verantwortungen konsequent Bürgerkriegs und die diesbezüglichen Verantwortungen konsequent
untersucht werden, sodass demokratischen Systemen, die in ihrer untersucht werden, sodass demokratischen Systemen, die in ihrer
Existenz bedroht sind, angemessene Unterstützung gewährt werden kann, Existenz bedroht sind, angemessene Unterstützung gewährt werden kann,
c) die Ausfuhr eindeutig zu dem Risiko beiträgt, dass das c) die Ausfuhr eindeutig zu dem Risiko beiträgt, dass das
Empfängerland die betreffenden Güter zur Aggression gegen ein anderes Empfängerland die betreffenden Güter zur Aggression gegen ein anderes
Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt, Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt,
d) dieses Land den Terrorismus und die internationale organisierte d) dieses Land den Terrorismus und die internationale organisierte
Kriminalität unterstützt und fördert, Kriminalität unterstützt und fördert,
e) eine ernsthafte Gefahr einer Umleitung der Güter im Land besteht e) eine ernsthafte Gefahr einer Umleitung der Güter im Land besteht
oder das Land bewiesen hat, dass es sich nicht an die oder das Land bewiesen hat, dass es sich nicht an die
Wiederausfuhrverbotsklausel hält. Wiederausfuhrverbotsklausel hält.
§ 2 - Es werden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit § 2 - Es werden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Empfängerlandes, die legitimen Sicherheits- und des Empfängerlandes, die legitimen Sicherheits- und
Verteidigungsbedürfnisse der Staaten und die Tatsache berücksichtigt, Verteidigungsbedürfnisse der Staaten und die Tatsache berücksichtigt,
dass diese bei der Erfüllung dieser Bedürfnisse möglichst wenige dass diese bei der Erfüllung dieser Bedürfnisse möglichst wenige
Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen
sollten.] sollten.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7.
Juli 2003)] Juli 2003)]
[Art. 4bis - Belgien teilt auf diplomatischem Weg Einzelheiten zu den [Art. 4bis - Belgien teilt auf diplomatischem Weg Einzelheiten zu den
Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen mit, die in Übereinstimmung mit dem Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen mit, die in Übereinstimmung mit dem
Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren verweigert Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren verweigert
wurden, und geben die Gründe für die Verweigerung an. Die wurden, und geben die Gründe für die Verweigerung an. Die
mitzuteilenden Einzelangaben sind in dem Formular in Anlage A zu mitzuteilenden Einzelangaben sind in dem Formular in Anlage A zu
besagtem europäischen Verhaltenskodex enthalten. besagtem europäischen Verhaltenskodex enthalten.
Bevor Belgien eine Genehmigung erteilt, die von einem oder mehreren Bevor Belgien eine Genehmigung erteilt, die von einem oder mehreren
anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine
gleichartige Transaktion aus einem der in Artikel 4 des vorliegenden gleichartige Transaktion aus einem der in Artikel 4 des vorliegenden
Gesetzes aufgeführten Gründe verweigert worden ist und für die der Gesetzes aufgeführten Gründe verweigert worden ist und für die der
beziehungsweise die Mitgliedstaaten eine offizielle Mitteilung gemacht beziehungsweise die Mitgliedstaaten eine offizielle Mitteilung gemacht
haben, konsultiert es zunächst den beziehungsweise die haben, konsultiert es zunächst den beziehungsweise die
Mitgliedstaaten. Falls Belgien im Anschluss an die Konsultationen Mitgliedstaaten. Falls Belgien im Anschluss an die Konsultationen
dennoch beschliesst, die Genehmigung zu erteilen, teilt es dies dem dennoch beschliesst, die Genehmigung zu erteilen, teilt es dies dem
beziehungsweise den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung ursprünglich beziehungsweise den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung ursprünglich
verweigert haben, mit und erläutert ausführlich seine Gründe. Die verweigert haben, mit und erläutert ausführlich seine Gründe. Die
Verweigerungen und Konsultationen müssen vertraulich bleiben. Verweigerungen und Konsultationen müssen vertraulich bleiben.
Gegebenenfalls können die Auswirkungen dieser Genehmigung auf die Gegebenenfalls können die Auswirkungen dieser Genehmigung auf die
wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen
Belgiens berücksichtigt werden, doch dürfen diese Faktoren die Belgiens berücksichtigt werden, doch dürfen diese Faktoren die
Anwendung der in Artikel 4 erwähnten Kriterien nicht beeinträchtigen.] Anwendung der in Artikel 4 erwähnten Kriterien nicht beeinträchtigen.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom [Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom
7. Juli 2003)] 7. Juli 2003)]
Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
das Einreichen der Anträge oder die Ausstellung der Formulare für die das Einreichen der Anträge oder die Ausstellung der Formulare für die
[in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen von der Zahlung eines [in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen von der Zahlung eines
Verwaltungsentgelts abhängig machen. Verwaltungsentgelts abhängig machen.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. [Art. 5 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7.
Juli 2003)] Juli 2003)]
Art. 6 - Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen Art. 6 - Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen
Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum
Zeitpunkt der Erteilung der [in vorliegendem Titel erwähnten] Zeitpunkt der Erteilung der [in vorliegendem Titel erwähnten]
Genehmigungen besondere Bedingungen für die Erteilung und Benutzung Genehmigungen besondere Bedingungen für die Erteilung und Benutzung
derselben entweder über Verordnungen oder über Anweisungen an die mit derselben entweder über Verordnungen oder über Anweisungen an die mit
der Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen. der Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. [Art. 6 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7.
Juli 2003)] Juli 2003)]
Art. 7 - Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die Art. 7 - Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die
zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen
Erlass die Gültigkeit der laufenden Genehmigungen[, die in Erlass die Gültigkeit der laufenden Genehmigungen[, die in
vorliegendem Titel erwähnt sind,] aussetzen oder ihren Entzug vorliegendem Titel erwähnt sind,] aussetzen oder ihren Entzug
anordnen. anordnen.
Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende Massnahmen erfordern, können Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende Massnahmen erfordern, können
die zuständigen Minister jedoch die Gültigkeit der laufenden die zuständigen Minister jedoch die Gültigkeit der laufenden
Genehmigungen[, die in vorliegendem Titel erwähnt sind,] für einen Genehmigungen[, die in vorliegendem Titel erwähnt sind,] für einen
Zeitraum von höchstens sechzig Tagen über Anweisungen an die mit der Zeitraum von höchstens sechzig Tagen über Anweisungen an die mit der
Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen. Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen.
Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangenen Erlasse und die Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangenen Erlasse und die
vorerwähnten Anweisungen können besondere Bedingungen enthalten, vorerwähnten Anweisungen können besondere Bedingungen enthalten,
insbesondere in Bezug auf die in Herstellung befindlichen Güter oder insbesondere in Bezug auf die in Herstellung befindlichen Güter oder
die unterwegs befindlichen Güter. die unterwegs befindlichen Güter.
[Art. 7 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 25. März 2003 [Art. 7 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 25. März 2003
(B.S. vom 7. Juli 2003)] (B.S. vom 7. Juli 2003)]
[Art. 8] - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Bestimmungen [Art. 8] - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Bestimmungen
[des vorliegenden Titels] und ihre Ausführungsbestimmungen werden [des vorliegenden Titels] und ihre Ausführungsbestimmungen werden
gemäss den Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen gemäss den Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen
Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet.
Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch höchstens fünf Jahre und die Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch höchstens fünf Jahre und die
Geldbusse 1.000 bis 1.000.000 [EUR]. Bei Rückfall werden diese Strafen Geldbusse 1.000 bis 1.000.000 [EUR]. Bei Rückfall werden diese Strafen
verdoppelt. verdoppelt.
Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden
der Versand, Transport oder Besitz von Waffen, Munition und eigens [zu der Versand, Transport oder Besitz von Waffen, Munition und eigens [zu
militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung]
dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie mit dem dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie mit dem
offensichtlichen Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter offensichtlichen Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter
Umständen, die im Widerspruch zu den aufgrund [des vorliegenden Umständen, die im Widerspruch zu den aufgrund [des vorliegenden
Titels] ergangenen Bestimmungen stehen. Titels] ergangenen Bestimmungen stehen.
[Früherer Artikel 10 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 12 des G. vom [Früherer Artikel 10 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 12 des G. vom
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 12
des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert
durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3
abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli
2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli
2003)] 2003)]
[Art. 9] - Die [in vorliegendem Titel erwähnte] Ein-, Aus- und [Art. 9] - Die [in vorliegendem Titel erwähnte] Ein-, Aus- und
Durchfuhrgenehmigung kann nach den vom König durch einen im Durchfuhrgenehmigung kann nach den vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Regeln für einen Zeitraum Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Regeln für einen Zeitraum
von einem bis sechs Monaten hinsichtlich jeder natürlichen oder von einem bis sechs Monaten hinsichtlich jeder natürlichen oder
juristischen Person verweigert werden, die: juristischen Person verweigert werden, die:
- ohne gültige Genehmigung Waffen, Munition oder eigens [zu - ohne gültige Genehmigung Waffen, Munition oder eigens [zu
militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung]
dienendes Material und diesbezügliche Technologie ein-, aus- oder dienendes Material und diesbezügliche Technologie ein-, aus- oder
durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen,
- Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur - Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche
Technologie, deren Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgrund des vorliegenden Technologie, deren Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgrund des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verboten sind, ein-, aus- oder Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verboten sind, ein-, aus- oder
durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen,
- unter Verstoss gegen Artikel 4 den Handelsverkehr in Bezug auf - unter Verstoss gegen Artikel 4 den Handelsverkehr in Bezug auf
Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche
Technologie umgeleitet hat oder an dieser Umleitung teilgenommen hat, Technologie umgeleitet hat oder an dieser Umleitung teilgenommen hat,
- unrichtige und unvollständige Auskünfte erteilt hat, um Aus-, Ein- - unrichtige und unvollständige Auskünfte erteilt hat, um Aus-, Ein-
oder Durchfuhrgenehmigungen für Waffen, Munition oder eigens [zu oder Durchfuhrgenehmigungen für Waffen, Munition oder eigens [zu
militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung]
dienendes Material und diesbezügliche Technologie zu erhalten, dienendes Material und diesbezügliche Technologie zu erhalten,
- es unterlässt, die in [Artikel 15] des vorliegenden Gesetzes - es unterlässt, die in [Artikel 15] des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise
vorzulegen, oder diese Auskünfte und diese Unterlagen in unrichtiger vorzulegen, oder diese Auskünfte und diese Unterlagen in unrichtiger
oder unvollständiger Form erteilt beziehungsweise vorlegt. oder unvollständiger Form erteilt beziehungsweise vorlegt.
[Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 14 des G. vom [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 14 des G. vom
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); einziger Absatz einleitende 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); einziger Absatz einleitende
Bestimmung abgeändert durch Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom Bestimmung abgeändert durch Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom
7. Juli 2003); einziger Absatz erster bis vierter Gedankenstrich 7. Juli 2003); einziger Absatz erster bis vierter Gedankenstrich
abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7.
Juli 2003); einziger Absatz fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Juli 2003); einziger Absatz fünfter Gedankenstrich abgeändert durch
Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]
[TITEL III - Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen, Munition und [TITEL III - Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen, Munition und
eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der
Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie
[Titel III mit den neuen Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 15 [Titel III mit den neuen Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 15
des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Überschrift des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Überschrift
abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7.
Juli 2003)] Juli 2003)]
Art. 10 - Kein Belgier oder in Belgien wohnhafter oder Handel Art. 10 - Kein Belgier oder in Belgien wohnhafter oder Handel
treibender Ausländer darf gegen Vergütung oder unentgeltlich, treibender Ausländer darf gegen Vergütung oder unentgeltlich,
ungeachtet der Herkunft oder der Bestimmung der Güter und unabhängig ungeachtet der Herkunft oder der Bestimmung der Güter und unabhängig
davon, ob sie auf belgisches Staatsgebiet gelangen oder nicht, mit davon, ob sie auf belgisches Staatsgebiet gelangen oder nicht, mit
Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher
Technologie handeln, sie ausführen oder ins Ausland liefern oder zu Technologie handeln, sie ausführen oder ins Ausland liefern oder zu
diesem Zweck in Besitz halten oder hierbei als Mittelsperson diesem Zweck in Besitz halten oder hierbei als Mittelsperson
auftreten, ohne Inhaber einer vom Minister der Justiz ausgestellten auftreten, ohne Inhaber einer vom Minister der Justiz ausgestellten
Genehmigung zu sein. Diese Genehmigung kann für eine unbefristete Zeit Genehmigung zu sein. Diese Genehmigung kann für eine unbefristete Zeit
oder für ein bestimmtes Geschäft beantragt werden. oder für ein bestimmtes Geschäft beantragt werden.
Als Mittelsperson gilt, wer gegen Vergütung oder unentgeltlich die Als Mittelsperson gilt, wer gegen Vergütung oder unentgeltlich die
Voraussetzungen schafft für die Schliessung eines Vertrags über einen Voraussetzungen schafft für die Schliessung eines Vertrags über einen
Handel mit Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder Handel mit Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder
zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und
diesbezüglicher Technologie, ihre Ausfuhr oder Lieferung ins Ausland diesbezüglicher Technologie, ihre Ausfuhr oder Lieferung ins Ausland
oder ihren Besitz zu diesem Zweck, ungeachtet der Herkunft und der oder ihren Besitz zu diesem Zweck, ungeachtet der Herkunft und der
Bestimmung der Güter und unabhängig davon, ob sie auf belgisches Bestimmung der Güter und unabhängig davon, ob sie auf belgisches
Staatsgebiet gelangen oder nicht, oder wer einen solchen Vertrag Staatsgebiet gelangen oder nicht, oder wer einen solchen Vertrag
schliesst, wenn der Transport von einem Dritten durchgeführt wird. schliesst, wenn der Transport von einem Dritten durchgeführt wird.
Der Minister der Justiz kann die Genehmigung nur den aufgrund des Der Minister der Justiz kann die Genehmigung nur den aufgrund des
Gesetzes zugelassenen Waffenhändlern gemäss den vom König bestimmten Gesetzes zugelassenen Waffenhändlern gemäss den vom König bestimmten
Modalitäten und gegen die vom König festgelegte Gebühr erteilen; diese Modalitäten und gegen die vom König festgelegte Gebühr erteilen; diese
Waffenhändler müssen: Waffenhändler müssen:
1. alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um zum Zeitpunkt der 1. alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um zum Zeitpunkt der
Antragsstellung als Waffenhändler zugelassen zu werden, Antragsstellung als Waffenhändler zugelassen zu werden,
2. den zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten erforderlichen 2. den zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten erforderlichen
Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die,
selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung
gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten
darstellen oder das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, darstellen oder das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen,
3. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten bei der 3. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten bei der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse eine Kaution für die korrekte Hinterlegungs- und Konsignationskasse eine Kaution für die korrekte
Ausführung des betreffenden Geschäfts und die Einhaltung der Ausführung des betreffenden Geschäfts und die Einhaltung der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinterlegen. Der König einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinterlegen. Der König
bestimmt den Betrag dieser Kaution je nachdem, ob es sich um eine bestimmt den Betrag dieser Kaution je nachdem, ob es sich um eine
unbefristete Genehmigung oder um eine auf ein bestimmtes Geschäft unbefristete Genehmigung oder um eine auf ein bestimmtes Geschäft
beschränkte Genehmigung handelt. Die Kaution wird erst nach beschränkte Genehmigung handelt. Die Kaution wird erst nach
vollständiger Ausführung des erlaubten Geschäfts und nach Empfang der vollständiger Ausführung des erlaubten Geschäfts und nach Empfang der
ordnungsgemäss ausgefüllten Endverbleibserklärung oder nach ordnungsgemäss ausgefüllten Endverbleibserklärung oder nach
freiwilliger Beendigung einer unbefristeten Genehmigung freiwilliger Beendigung einer unbefristeten Genehmigung
zurückerstattet. zurückerstattet.
Der Minister der Justiz kann die Genehmigung durch einen mit Gründen Der Minister der Justiz kann die Genehmigung durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten versehenen Beschluss und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten
beschränken, aussetzen oder entziehen und die Kaution beschlagnahmen beschränken, aussetzen oder entziehen und die Kaution beschlagnahmen
lassen, wenn: lassen, wenn:
1. der Betreffende die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung 1. der Betreffende die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung
nicht mehr erfüllt, nicht mehr erfüllt,
2. der Betreffende die anwendbaren Gesetzes- und 2. der Betreffende die anwendbaren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen nicht einhält, Verordnungsbestimmungen nicht einhält,
3. der Betreffende mehr als ein Jahr lang keinen Gebrauch von der 3. der Betreffende mehr als ein Jahr lang keinen Gebrauch von der
Genehmigung gemacht hat, Genehmigung gemacht hat,
4. der Betreffende Tätigkeiten ausübt, die durch die Tatsache, dass 4. der Betreffende Tätigkeiten ausübt, die durch die Tatsache, dass
sie zusammen mit den Tätigkeiten, für die die Genehmigung erhalten sie zusammen mit den Tätigkeiten, für die die Genehmigung erhalten
worden ist, ausgeübt werden, die öffentliche Ordnung stören könnten, worden ist, ausgeübt werden, die öffentliche Ordnung stören könnten,
5. die Genehmigung auf der Grundlage unrichtiger Auskünfte erhalten 5. die Genehmigung auf der Grundlage unrichtiger Auskünfte erhalten
worden ist. worden ist.
[Neuer Artikel 10 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. [Neuer Artikel 10 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G.
vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]
Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnten Personen dürfen keine der in Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnten Personen dürfen keine der in
besagtem Artikel vorgesehenen Handlungen vornehmen, wenn diese gegen besagtem Artikel vorgesehenen Handlungen vornehmen, wenn diese gegen
ein Embargo verstossen, das Belgien beziehungsweise eine ein Embargo verstossen, das Belgien beziehungsweise eine
internationale Organisation, zu der Belgien gehört, gemäss dem internationale Organisation, zu der Belgien gehört, gemäss dem
Völkerrecht verhängt hat. Völkerrecht verhängt hat.
Art. 12 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Artikel 10 und Art. 12 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Artikel 10 und
11 und ihre Ausführungsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe 11 und ihre Ausführungsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe
von einem Monat bis fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 10.000 EUR von einem Monat bis fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 10.000 EUR
bis einer Million EUR oder mit lediglich einer dieser Strafen bis einer Million EUR oder mit lediglich einer dieser Strafen
geahndet. geahndet.
Der Richter kann zudem ein zeitweiliges Verbot aussprechen, die durch Der Richter kann zudem ein zeitweiliges Verbot aussprechen, die durch
Artikel 10 geregelten Handlungen selbst für Rechnung Dritter Artikel 10 geregelten Handlungen selbst für Rechnung Dritter
auszuüben. auszuüben.
Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag, an dem der Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag, an dem der
Beschluss rechtskräftig geworden ist, informiert der Greffier des Beschluss rechtskräftig geworden ist, informiert der Greffier des
Gerichts oder des Gerichtshofs den Minister der Justiz über das Urteil Gerichts oder des Gerichtshofs den Minister der Justiz über das Urteil
oder den Entscheid, das beziehungsweise der in Anwendung der oder den Entscheid, das beziehungsweise der in Anwendung der
vorangehenden Absätze ausgesprochen worden ist. vorangehenden Absätze ausgesprochen worden ist.
Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des
Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Titel Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Titel
erwähnten Verstösse anwendbar. erwähnten Verstösse anwendbar.
Art. 13 - Die belgischen Gerichte sind dafür zuständig, über die in Art. 13 - Die belgischen Gerichte sind dafür zuständig, über die in
vorliegendem Titel erwähnten Verstösse, die ausserhalb des vorliegendem Titel erwähnten Verstösse, die ausserhalb des
Staatsgebietes begangen worden sind, zu erkennen, wenn der Staatsgebietes begangen worden sind, zu erkennen, wenn der
Beschuldigte in Belgien gefunden wird, selbst wenn die belgische Beschuldigte in Belgien gefunden wird, selbst wenn die belgische
Behörde keine Klage oder offizielle Mitteilung der ausländischen Behörde keine Klage oder offizielle Mitteilung der ausländischen
Behörde erhalten hat und die Tat in dem Land, in dem sie begangen Behörde erhalten hat und die Tat in dem Land, in dem sie begangen
worden ist, nicht strafbar ist.] worden ist, nicht strafbar ist.]
[TITEL IV - Allgemeine Bestimmungen] [TITEL IV - Allgemeine Bestimmungen]
[Unterteilung Titel IV eingefügt durch Art. 16 des G. vom 25. März [Unterteilung Titel IV eingefügt durch Art. 16 des G. vom 25. März
2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]
[...] [...]
[Früherer Artikel 13 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 25. März 2003 [Früherer Artikel 13 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 25. März 2003
(B.S. vom 7. Juli 2003)] (B.S. vom 7. Juli 2003)]
[Art. 14] - Kreditanstalten und Versicherungsträgern ist eine [Art. 14] - Kreditanstalten und Versicherungsträgern ist eine
definitive Teilnahme an einer Transaktion in Sachen Ein-, Aus- und definitive Teilnahme an einer Transaktion in Sachen Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken
oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und
diesbezüglicher Technologie oder an dem in Titel III erwähnen Handel diesbezüglicher Technologie oder an dem in Titel III erwähnen Handel
damit] nur möglich, unter der aufschiebenden Bedingung, dass der damit] nur möglich, unter der aufschiebenden Bedingung, dass der
Kredit- beziehungsweise Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem Kredit- beziehungsweise Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem
sein Vertrag endgültig geworden ist und dessen Ausführung beginnen sein Vertrag endgültig geworden ist und dessen Ausführung beginnen
soll, [eine in vorliegendem Gesetz erwähnte gültige Genehmigung] soll, [eine in vorliegendem Gesetz erwähnte gültige Genehmigung]
erhalten hat. erhalten hat.
[Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden [Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden
je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.]
[Früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 10 des G. vom [Früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 10 des G. vom
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 10
Nr. 1 und 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. Nr. 1 und 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art.
4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2
eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7.
Juli 2003)] Juli 2003)]
[Art. 15] - Die Importeure, Exporteure und Transithändler sowie die [Art. 15] - Die Importeure, Exporteure und Transithändler sowie die
Mitglieder ihres Personals, die Kreditanstalten oder Mitglieder ihres Personals, die Kreditanstalten oder
Versicherungsträger sowie die Mitglieder ihres Personals und alle Versicherungsträger sowie die Mitglieder ihres Personals und alle
anderen Personen, die direkt oder indirekt von der Ein-, Aus- und anderen Personen, die direkt oder indirekt von der Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken
oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und
diesbezüglicher Technologie oder von dem in Titel III erwähnten Handel diesbezüglicher Technologie oder von dem in Titel III erwähnten Handel
damit] betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, auf damit] betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, auf
Verlangen der zuständigen Behörden alle Auskünfte und Unterlagen, den Verlangen der zuständigen Behörden alle Auskünfte und Unterlagen, den
Schriftverkehr und alle anderen Schriftstücke, anhand deren Schriftverkehr und alle anderen Schriftstücke, anhand deren
nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden Gesetzes nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
ergangenen Bestimmungen eingehalten worden sind, ungeachtet der Form, ergangenen Bestimmungen eingehalten worden sind, ungeachtet der Form,
zu erteilen beziehungsweise vorzulegen; die erlangten Auskünfte dürfen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen; die erlangten Auskünfte dürfen
nur zu diesem Zweck verwendet werden. nur zu diesem Zweck verwendet werden.
[Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden [Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden
je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.]
[Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 11 des G. vom [Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 11 des G. vom
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 11
Nr. 1 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. Nr. 1 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs.
1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 eingefügt 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 eingefügt
durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]
[Art. 16] - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere [Art. 16] - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
und der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die und der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die
Bediensteten der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion sowie die zu diesem Bediensteten der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion sowie die zu diesem
Zweck vom zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, Zweck vom zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt,
selbst alleine, Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes selbst alleine, Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
ergangenen Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen. ergangenen Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen.
Diese Bediensteten haben das Recht, eine Kopie der in [Artikel 15] Diese Bediensteten haben das Recht, eine Kopie der in [Artikel 15]
erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie haben das Recht, diese gegen erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie haben das Recht, diese gegen
Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu bewahren, wenn sie einen Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu bewahren, wenn sie einen
Verstoss gegen vorliegendes Gesetz nachweisen oder zu diesem Nachweis Verstoss gegen vorliegendes Gesetz nachweisen oder zu diesem Nachweis
beitragen. beitragen.
[Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 13 des G. vom [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 13 des G. vom
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 13
des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]
[Art. 17] - [Die Regierung übermittelt den föderalen Gesetzgebenden [Art. 17] - [Die Regierung übermittelt den föderalen Gesetzgebenden
Kammern jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Kammern jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes. Gesetzes.
Dieser Bericht umfasst unter anderem folgende Elemente: Dieser Bericht umfasst unter anderem folgende Elemente:
- Entwicklung der Ausfuhr, - Entwicklung der Ausfuhr,
- Analyse des Welthandels und des europäischen Handels mit Waffen, - Analyse des Welthandels und des europäischen Handels mit Waffen,
- Angaben über die belgische Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, - Angaben über die belgische Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr,
- besondere Probleme, die aufgetreten sind, - besondere Probleme, die aufgetreten sind,
- eventuelle Änderungen der Regelungen und Verfahren in Belgien, - eventuelle Änderungen der Regelungen und Verfahren in Belgien,
- internationale und europäische Initiativen, - internationale und europäische Initiativen,
- Anwendung des europäischen Verhaltenskodex. - Anwendung des europäischen Verhaltenskodex.
Im betreffenden Bericht wird ein getrenntes Kapitel der Ausfuhr von Im betreffenden Bericht wird ein getrenntes Kapitel der Ausfuhr von
Material und Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für Material und Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für
Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes
Material im Bestimmungsland zum Zweck haben, gewidmet. Material im Bestimmungsland zum Zweck haben, gewidmet.
Dieser Bericht umfasst zudem ein getrenntes Kapitel, das der Dieser Bericht umfasst zudem ein getrenntes Kapitel, das der
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
in Bezug auf die Umleitung der betreffenden Ausrüstung im in Bezug auf die Umleitung der betreffenden Ausrüstung im
Bestimmungsland und der Einhaltung der Wiederausfuhrverbotsklausel Bestimmungsland und der Einhaltung der Wiederausfuhrverbotsklausel
gewidmet ist. gewidmet ist.
Ferner wird die Regierung alle sechs Monate Bericht über die Erteilung Ferner wird die Regierung alle sechs Monate Bericht über die Erteilung
und Verweigerung der Genehmigungen für die unter das vorliegende und Verweigerung der Genehmigungen für die unter das vorliegende
Gesetz fallenden Güter erstatten, wobei jeweils pro Land der Gesetz fallenden Güter erstatten, wobei jeweils pro Land der
Gesamtbetrag und die Anzahl Genehmigungen, eingeteilt nach Kategorie Gesamtbetrag und die Anzahl Genehmigungen, eingeteilt nach Kategorie
der Bestimmung und Kategorie des Materials, angegeben werden. der Bestimmung und Kategorie des Materials, angegeben werden.
In diesem halbjährlichen Bericht werden zudem die Erteilung und die In diesem halbjährlichen Bericht werden zudem die Erteilung und die
Verweigerung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Material und Verweigerung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Material und
Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für Waffen, Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für Waffen,
Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes Material im Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes Material im
Bestimmungsland zum Zweck haben, getrennt vermerkt. Bestimmungsland zum Zweck haben, getrennt vermerkt.
Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen wird dafür Sorge getragen, Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen wird dafür Sorge getragen,
dass keine Information mitgeteilt wird, die den betreffenden dass keine Information mitgeteilt wird, die den betreffenden
Unternehmen Schaden zufügen könnte.] Unternehmen Schaden zufügen könnte.]
[Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 17 durch Art. 18 des G. vom [Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 17 durch Art. 18 des G. vom
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und ersetzt durch Art. 5 des G. 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und ersetzt durch Art. 5 des G.
vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]
[...] [...]
[Früherer Artikel 15 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 25. März 2003 [Früherer Artikel 15 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 25. März 2003
(B.S. vom 7. Juli 2003)] (B.S. vom 7. Juli 2003)]
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