← Retour vers "Loi relative à l'importation, à l'exportation, au transit et à la lutte contre le trafic d'armes, de munitions et de matériel devant servir spécialement à un usage militaire ou de maintien de l'ordre et de la technologie y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi relative à l'importation, à l'exportation, au transit et à la lutte contre le trafic d'armes, de munitions et de matériel devant servir spécialement à un usage militaire ou de maintien de l'ordre et de la technologie y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik of voor ordehandhaving dienstig materieel en daaraan verbonden technologie. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 AOUT 1991. - Loi relative à l'importation, à l'exportation, au transit et à la lutte contre le trafic d'armes, de munitions et de matériel devant servir spécialement à un usage militaire ou de maintien de l'ordre et de la technologie y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 AUGUSTUS 1991. - Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik of voor ordehandhaving dienstig materieel en daaraan verbonden technologie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 5 août 1991 relative à l'importation, à | de wet van 5 augustus 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van |
l'exportation et au transit d'armes, de munitions et de matériel | |
devant servir spécialement à un usage militaire et de la technologie y | wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik dienstig materieel |
afférente (Moniteur belge du 10 septembre 1991), telle qu'elle a été | en de daaraan verbonden technologie (Belgisch Staatsblad van 10 |
modifiée successivement par : | september 1991), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 5 août 1991 relative à | - de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 5 augustus |
l'importation, à l'exportation et au transit d'armes, de munitions et | 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van wapens, munitie en |
de matériel devant servir spécialement à un usage militaire et de la | speciaal voor militair gebruik dienstig materieel en daaraan verbonden |
technologie y afférente (Moniteur belge du 7 juillet 2003); | technologie (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2003); |
- la loi du 26 mars 2003 modifiant la loi du 5 août 1991 relative à | - de wet van 26 maart 2003 tot wijziging van de wet van 5 augustus |
l'importation, à l'exportation, au transit et à la lutte contre le | 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van |
trafic d'armes, de munitions et de matériel devant servir spécialement | illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik |
à un usage militaire et de la technologie y afférente (Moniteur belge | dienstig materieel en daaraan verbonden technologie (Belgisch |
du 7 juillet 2003). | Staatsblad van 7 juli 2003). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER |
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
5. AUGUST 1991 - Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, | 5. AUGUST 1991 - Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, |
Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur | Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur |
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von | Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von |
diesbezüglicher Technologie [und über die Bekämpfung des illegalen | diesbezüglicher Technologie [und über die Bekämpfung des illegalen |
Handels damit] | Handels damit] |
[Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. | [Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. |
vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom | vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom |
7. Juli 2003)] | 7. Juli 2003)] |
[TITEL I - Begriffsbestimmungen] | [TITEL I - Begriffsbestimmungen] |
[Unterteilung Titel I eingefügt durch Art. 3 des G. vom 25. März 2003 | [Unterteilung Titel I eingefügt durch Art. 3 des G. vom 25. März 2003 |
(B.S. vom 7. Juli 2003)] | (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
a) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: die Vorgänge, die für die Anwendung | a) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: die Vorgänge, die für die Anwendung |
der zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden, | der zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden, |
b) Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur | b) Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur |
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von | Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von |
diesbezüglicher Technologie: alles, was in Anwendung einer Liste, die | diesbezüglicher Technologie: alles, was in Anwendung einer Liste, die |
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellt, als | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellt, als |
solches betrachtet wird. | solches betrachtet wird. |
In Abweichung von dem Gesetz vom 11. September 1962 über die Ein-, | In Abweichung von dem Gesetz vom 11. September 1962 über die Ein-, |
Aus- und Durchfuhr von Waren unterliegen die Ein-, Aus- und Durchfuhr | Aus- und Durchfuhr von Waren unterliegen die Ein-, Aus- und Durchfuhr |
von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur | von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur |
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von | Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von |
diesbezüglicher Technologie den durch oder aufgrund des vorliegenden | diesbezüglicher Technologie den durch oder aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes festgelegten Vorschriften. | Gesetzes festgelegten Vorschriften. |
[Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom | [Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom |
26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 | 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 |
Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] | Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
[TITEL II - Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens | [TITEL II - Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens |
[zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] | [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] |
dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie] | dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie] |
[Unterteilung Titel II eingefügt durch Art. 4 des G. vom 25. März 2003 | [Unterteilung Titel II eingefügt durch Art. 4 des G. vom 25. März 2003 |
(B.S. vom 7. Juli 2003) und abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom | (B.S. vom 7. Juli 2003) und abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom |
26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] | 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
Art. 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Liste der Waffen, der Munition und des eigens [zu militärischen | die Liste der Waffen, der Munition und des eigens [zu militärischen |
Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials | Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials |
und der diesbezüglichen Technologie fest, deren Ein-, Aus- und | und der diesbezüglichen Technologie fest, deren Ein-, Aus- und |
Durchfuhr verboten sind. | Durchfuhr verboten sind. |
Er bestimmt eine Genehmigungsregelung für die Ein-, Aus- und Durchfuhr | Er bestimmt eine Genehmigungsregelung für die Ein-, Aus- und Durchfuhr |
der übrigen Waffen, Munition und des übrigen eigens [zu militärischen | der übrigen Waffen, Munition und des übrigen eigens [zu militärischen |
Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials | Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials |
und der diesbezüglichen Technologie. | und der diesbezüglichen Technologie. |
[Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. | [Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. |
März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] | März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
Art. 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die allgemeinen Bedingungen für die Erteilung und die Benutzung | Erlass die allgemeinen Bedingungen für die Erteilung und die Benutzung |
der [in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen[, einschliesslich | der [in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen[, einschliesslich |
der Fälle, in denen die Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen nach | der Fälle, in denen die Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen nach |
vereinfachten oder beschleunigten Verfahren erteilt werden,] und die | vereinfachten oder beschleunigten Verfahren erteilt werden,] und die |
besonderen Bedingungen in Sachen Nicht-Wiederausfuhr, Transport und | besonderen Bedingungen in Sachen Nicht-Wiederausfuhr, Transport und |
Endbestimmung in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, | Endbestimmung in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, |
Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur | Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur |
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von | Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von |
diesbezüglicher Technologie. | diesbezüglicher Technologie. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. | [Art. 3 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. |
Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 und 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom | Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 und 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom |
7. Juli 2003)] | 7. Juli 2003)] |
Art. 4 - [§ 1 - Jeder Antrag auf eine in vorliegendem Titel erwähnte | Art. 4 - [§ 1 - Jeder Antrag auf eine in vorliegendem Titel erwähnte |
Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigung wird abgelehnt, | Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigung wird abgelehnt, |
1. wenn sich herausstellt, dass die Ausfuhr oder die Durchfuhr in | 1. wenn sich herausstellt, dass die Ausfuhr oder die Durchfuhr in |
ernsthaftem Widerspruch stünde zu den externen Interessen Belgiens und | ernsthaftem Widerspruch stünde zu den externen Interessen Belgiens und |
zu den internationalen Zielsetzungen, die Belgien verfolgt, | zu den internationalen Zielsetzungen, die Belgien verfolgt, |
2. wenn die Erteilung der Genehmigung im Widerspruch stünde zu den | 2. wenn die Erteilung der Genehmigung im Widerspruch stünde zu den |
internationalen Verpflichtungen Belgiens und seinen Verpflichtungen | internationalen Verpflichtungen Belgiens und seinen Verpflichtungen |
zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der | zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der |
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der |
Europäischen Union, | Europäischen Union, |
3. wenn die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen | 3. wenn die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union und der Gebiete, deren Aussenbeziehungen in die Zuständigkeit | Union und der Gebiete, deren Aussenbeziehungen in die Zuständigkeit |
eines Mitgliedstaates fallen, und die nationale Sicherheit | eines Mitgliedstaates fallen, und die nationale Sicherheit |
befreundeter und verbündeter Länder gefährdet sind, | befreundeter und verbündeter Länder gefährdet sind, |
4. wenn es hinsichtlich des Empfängerlandes ausreichend Hinweise | 4. wenn es hinsichtlich des Empfängerlandes ausreichend Hinweise |
darauf gibt, dass: | darauf gibt, dass: |
a) die Ausfuhr oder die Durchfuhr zu einer eklatanten Verletzung der | a) die Ausfuhr oder die Durchfuhr zu einer eklatanten Verletzung der |
Menschenrechte beiträgt, dass eindeutig das Risiko besteht, dass die | Menschenrechte beiträgt, dass eindeutig das Risiko besteht, dass die |
zur Ausfuhr bestimmten Güter zur internen Repression benutzt werden | zur Ausfuhr bestimmten Güter zur internen Repression benutzt werden |
könnten, und dass feststeht, dass Kindersoldaten in der regulären | könnten, und dass feststeht, dass Kindersoldaten in der regulären |
Armee eingesetzt werden. Besondere Vorsicht und Wachsamkeit müssen | Armee eingesetzt werden. Besondere Vorsicht und Wachsamkeit müssen |
walten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder, in denen | walten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder, in denen |
von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarates | von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarates |
oder der Europäischen Union schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen | oder der Europäischen Union schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen |
festgestellt wurden, wobei eine Einzelfallprüfung unter | festgestellt wurden, wobei eine Einzelfallprüfung unter |
Berücksichtigung der Art der Güter vorzunehmen ist, | Berücksichtigung der Art der Güter vorzunehmen ist, |
b) die Ausfuhr bewaffnete Konflikte auslösen beziehungsweise | b) die Ausfuhr bewaffnete Konflikte auslösen beziehungsweise |
verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen | verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen |
würde, oder wenn im Endbestimmungsland Bürgerkrieg herrscht. Hierbei | würde, oder wenn im Endbestimmungsland Bürgerkrieg herrscht. Hierbei |
müssen die Art der Spannungen, des Konflikts beziehungsweise des | müssen die Art der Spannungen, des Konflikts beziehungsweise des |
Bürgerkriegs und die diesbezüglichen Verantwortungen konsequent | Bürgerkriegs und die diesbezüglichen Verantwortungen konsequent |
untersucht werden, sodass demokratischen Systemen, die in ihrer | untersucht werden, sodass demokratischen Systemen, die in ihrer |
Existenz bedroht sind, angemessene Unterstützung gewährt werden kann, | Existenz bedroht sind, angemessene Unterstützung gewährt werden kann, |
c) die Ausfuhr eindeutig zu dem Risiko beiträgt, dass das | c) die Ausfuhr eindeutig zu dem Risiko beiträgt, dass das |
Empfängerland die betreffenden Güter zur Aggression gegen ein anderes | Empfängerland die betreffenden Güter zur Aggression gegen ein anderes |
Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt, | Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt, |
d) dieses Land den Terrorismus und die internationale organisierte | d) dieses Land den Terrorismus und die internationale organisierte |
Kriminalität unterstützt und fördert, | Kriminalität unterstützt und fördert, |
e) eine ernsthafte Gefahr einer Umleitung der Güter im Land besteht | e) eine ernsthafte Gefahr einer Umleitung der Güter im Land besteht |
oder das Land bewiesen hat, dass es sich nicht an die | oder das Land bewiesen hat, dass es sich nicht an die |
Wiederausfuhrverbotsklausel hält. | Wiederausfuhrverbotsklausel hält. |
§ 2 - Es werden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit | § 2 - Es werden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit |
des Empfängerlandes, die legitimen Sicherheits- und | des Empfängerlandes, die legitimen Sicherheits- und |
Verteidigungsbedürfnisse der Staaten und die Tatsache berücksichtigt, | Verteidigungsbedürfnisse der Staaten und die Tatsache berücksichtigt, |
dass diese bei der Erfüllung dieser Bedürfnisse möglichst wenige | dass diese bei der Erfüllung dieser Bedürfnisse möglichst wenige |
Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen | Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen |
sollten.] | sollten.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. |
Juli 2003)] | Juli 2003)] |
[Art. 4bis - Belgien teilt auf diplomatischem Weg Einzelheiten zu den | [Art. 4bis - Belgien teilt auf diplomatischem Weg Einzelheiten zu den |
Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen mit, die in Übereinstimmung mit dem | Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen mit, die in Übereinstimmung mit dem |
Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren verweigert | Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren verweigert |
wurden, und geben die Gründe für die Verweigerung an. Die | wurden, und geben die Gründe für die Verweigerung an. Die |
mitzuteilenden Einzelangaben sind in dem Formular in Anlage A zu | mitzuteilenden Einzelangaben sind in dem Formular in Anlage A zu |
besagtem europäischen Verhaltenskodex enthalten. | besagtem europäischen Verhaltenskodex enthalten. |
Bevor Belgien eine Genehmigung erteilt, die von einem oder mehreren | Bevor Belgien eine Genehmigung erteilt, die von einem oder mehreren |
anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine | anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine |
gleichartige Transaktion aus einem der in Artikel 4 des vorliegenden | gleichartige Transaktion aus einem der in Artikel 4 des vorliegenden |
Gesetzes aufgeführten Gründe verweigert worden ist und für die der | Gesetzes aufgeführten Gründe verweigert worden ist und für die der |
beziehungsweise die Mitgliedstaaten eine offizielle Mitteilung gemacht | beziehungsweise die Mitgliedstaaten eine offizielle Mitteilung gemacht |
haben, konsultiert es zunächst den beziehungsweise die | haben, konsultiert es zunächst den beziehungsweise die |
Mitgliedstaaten. Falls Belgien im Anschluss an die Konsultationen | Mitgliedstaaten. Falls Belgien im Anschluss an die Konsultationen |
dennoch beschliesst, die Genehmigung zu erteilen, teilt es dies dem | dennoch beschliesst, die Genehmigung zu erteilen, teilt es dies dem |
beziehungsweise den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung ursprünglich | beziehungsweise den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung ursprünglich |
verweigert haben, mit und erläutert ausführlich seine Gründe. Die | verweigert haben, mit und erläutert ausführlich seine Gründe. Die |
Verweigerungen und Konsultationen müssen vertraulich bleiben. | Verweigerungen und Konsultationen müssen vertraulich bleiben. |
Gegebenenfalls können die Auswirkungen dieser Genehmigung auf die | Gegebenenfalls können die Auswirkungen dieser Genehmigung auf die |
wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen | wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen |
Belgiens berücksichtigt werden, doch dürfen diese Faktoren die | Belgiens berücksichtigt werden, doch dürfen diese Faktoren die |
Anwendung der in Artikel 4 erwähnten Kriterien nicht beeinträchtigen.] | Anwendung der in Artikel 4 erwähnten Kriterien nicht beeinträchtigen.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom |
7. Juli 2003)] | 7. Juli 2003)] |
Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
das Einreichen der Anträge oder die Ausstellung der Formulare für die | das Einreichen der Anträge oder die Ausstellung der Formulare für die |
[in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen von der Zahlung eines | [in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen von der Zahlung eines |
Verwaltungsentgelts abhängig machen. | Verwaltungsentgelts abhängig machen. |
[Art. 5 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. | [Art. 5 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. |
Juli 2003)] | Juli 2003)] |
Art. 6 - Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen | Art. 6 - Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen |
Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum | Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum |
Zeitpunkt der Erteilung der [in vorliegendem Titel erwähnten] | Zeitpunkt der Erteilung der [in vorliegendem Titel erwähnten] |
Genehmigungen besondere Bedingungen für die Erteilung und Benutzung | Genehmigungen besondere Bedingungen für die Erteilung und Benutzung |
derselben entweder über Verordnungen oder über Anweisungen an die mit | derselben entweder über Verordnungen oder über Anweisungen an die mit |
der Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen. | der Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. |
Juli 2003)] | Juli 2003)] |
Art. 7 - Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die | Art. 7 - Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die |
zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen | zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen |
Erlass die Gültigkeit der laufenden Genehmigungen[, die in | Erlass die Gültigkeit der laufenden Genehmigungen[, die in |
vorliegendem Titel erwähnt sind,] aussetzen oder ihren Entzug | vorliegendem Titel erwähnt sind,] aussetzen oder ihren Entzug |
anordnen. | anordnen. |
Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende Massnahmen erfordern, können | Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende Massnahmen erfordern, können |
die zuständigen Minister jedoch die Gültigkeit der laufenden | die zuständigen Minister jedoch die Gültigkeit der laufenden |
Genehmigungen[, die in vorliegendem Titel erwähnt sind,] für einen | Genehmigungen[, die in vorliegendem Titel erwähnt sind,] für einen |
Zeitraum von höchstens sechzig Tagen über Anweisungen an die mit der | Zeitraum von höchstens sechzig Tagen über Anweisungen an die mit der |
Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen. | Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen. |
Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangenen Erlasse und die | Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangenen Erlasse und die |
vorerwähnten Anweisungen können besondere Bedingungen enthalten, | vorerwähnten Anweisungen können besondere Bedingungen enthalten, |
insbesondere in Bezug auf die in Herstellung befindlichen Güter oder | insbesondere in Bezug auf die in Herstellung befindlichen Güter oder |
die unterwegs befindlichen Güter. | die unterwegs befindlichen Güter. |
[Art. 7 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 25. März 2003 | [Art. 7 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 25. März 2003 |
(B.S. vom 7. Juli 2003)] | (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
[Art. 8] - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Bestimmungen | [Art. 8] - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Bestimmungen |
[des vorliegenden Titels] und ihre Ausführungsbestimmungen werden | [des vorliegenden Titels] und ihre Ausführungsbestimmungen werden |
gemäss den Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen | gemäss den Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen |
Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. | Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. |
Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch höchstens fünf Jahre und die | Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch höchstens fünf Jahre und die |
Geldbusse 1.000 bis 1.000.000 [EUR]. Bei Rückfall werden diese Strafen | Geldbusse 1.000 bis 1.000.000 [EUR]. Bei Rückfall werden diese Strafen |
verdoppelt. | verdoppelt. |
Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden | Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden |
der Versand, Transport oder Besitz von Waffen, Munition und eigens [zu | der Versand, Transport oder Besitz von Waffen, Munition und eigens [zu |
militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] | militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] |
dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie mit dem | dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie mit dem |
offensichtlichen Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter | offensichtlichen Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter |
Umständen, die im Widerspruch zu den aufgrund [des vorliegenden | Umständen, die im Widerspruch zu den aufgrund [des vorliegenden |
Titels] ergangenen Bestimmungen stehen. | Titels] ergangenen Bestimmungen stehen. |
[Früherer Artikel 10 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 12 des G. vom | [Früherer Artikel 10 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 12 des G. vom |
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 | 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 |
des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert | des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert |
durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 | durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 |
abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli | abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli |
2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli | 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli |
2003)] | 2003)] |
[Art. 9] - Die [in vorliegendem Titel erwähnte] Ein-, Aus- und | [Art. 9] - Die [in vorliegendem Titel erwähnte] Ein-, Aus- und |
Durchfuhrgenehmigung kann nach den vom König durch einen im | Durchfuhrgenehmigung kann nach den vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Regeln für einen Zeitraum | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Regeln für einen Zeitraum |
von einem bis sechs Monaten hinsichtlich jeder natürlichen oder | von einem bis sechs Monaten hinsichtlich jeder natürlichen oder |
juristischen Person verweigert werden, die: | juristischen Person verweigert werden, die: |
- ohne gültige Genehmigung Waffen, Munition oder eigens [zu | - ohne gültige Genehmigung Waffen, Munition oder eigens [zu |
militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] | militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] |
dienendes Material und diesbezügliche Technologie ein-, aus- oder | dienendes Material und diesbezügliche Technologie ein-, aus- oder |
durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, | durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, |
- Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur | - Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur |
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche | Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche |
Technologie, deren Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgrund des vorliegenden | Technologie, deren Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verboten sind, ein-, aus- oder | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verboten sind, ein-, aus- oder |
durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, | durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, |
- unter Verstoss gegen Artikel 4 den Handelsverkehr in Bezug auf | - unter Verstoss gegen Artikel 4 den Handelsverkehr in Bezug auf |
Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur | Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur |
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche | Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche |
Technologie umgeleitet hat oder an dieser Umleitung teilgenommen hat, | Technologie umgeleitet hat oder an dieser Umleitung teilgenommen hat, |
- unrichtige und unvollständige Auskünfte erteilt hat, um Aus-, Ein- | - unrichtige und unvollständige Auskünfte erteilt hat, um Aus-, Ein- |
oder Durchfuhrgenehmigungen für Waffen, Munition oder eigens [zu | oder Durchfuhrgenehmigungen für Waffen, Munition oder eigens [zu |
militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] | militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] |
dienendes Material und diesbezügliche Technologie zu erhalten, | dienendes Material und diesbezügliche Technologie zu erhalten, |
- es unterlässt, die in [Artikel 15] des vorliegenden Gesetzes | - es unterlässt, die in [Artikel 15] des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise | erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise |
vorzulegen, oder diese Auskünfte und diese Unterlagen in unrichtiger | vorzulegen, oder diese Auskünfte und diese Unterlagen in unrichtiger |
oder unvollständiger Form erteilt beziehungsweise vorlegt. | oder unvollständiger Form erteilt beziehungsweise vorlegt. |
[Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 14 des G. vom | [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 14 des G. vom |
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); einziger Absatz einleitende | 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); einziger Absatz einleitende |
Bestimmung abgeändert durch Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom | Bestimmung abgeändert durch Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom |
7. Juli 2003); einziger Absatz erster bis vierter Gedankenstrich | 7. Juli 2003); einziger Absatz erster bis vierter Gedankenstrich |
abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. | abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. |
Juli 2003); einziger Absatz fünfter Gedankenstrich abgeändert durch | Juli 2003); einziger Absatz fünfter Gedankenstrich abgeändert durch |
Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] | Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
[TITEL III - Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen, Munition und | [TITEL III - Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen, Munition und |
eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der | eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der |
Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie | Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie |
[Titel III mit den neuen Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 15 | [Titel III mit den neuen Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 15 |
des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Überschrift | des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Überschrift |
abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. | abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. |
Juli 2003)] | Juli 2003)] |
Art. 10 - Kein Belgier oder in Belgien wohnhafter oder Handel | Art. 10 - Kein Belgier oder in Belgien wohnhafter oder Handel |
treibender Ausländer darf gegen Vergütung oder unentgeltlich, | treibender Ausländer darf gegen Vergütung oder unentgeltlich, |
ungeachtet der Herkunft oder der Bestimmung der Güter und unabhängig | ungeachtet der Herkunft oder der Bestimmung der Güter und unabhängig |
davon, ob sie auf belgisches Staatsgebiet gelangen oder nicht, mit | davon, ob sie auf belgisches Staatsgebiet gelangen oder nicht, mit |
Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur | Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur |
Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher | Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher |
Technologie handeln, sie ausführen oder ins Ausland liefern oder zu | Technologie handeln, sie ausführen oder ins Ausland liefern oder zu |
diesem Zweck in Besitz halten oder hierbei als Mittelsperson | diesem Zweck in Besitz halten oder hierbei als Mittelsperson |
auftreten, ohne Inhaber einer vom Minister der Justiz ausgestellten | auftreten, ohne Inhaber einer vom Minister der Justiz ausgestellten |
Genehmigung zu sein. Diese Genehmigung kann für eine unbefristete Zeit | Genehmigung zu sein. Diese Genehmigung kann für eine unbefristete Zeit |
oder für ein bestimmtes Geschäft beantragt werden. | oder für ein bestimmtes Geschäft beantragt werden. |
Als Mittelsperson gilt, wer gegen Vergütung oder unentgeltlich die | Als Mittelsperson gilt, wer gegen Vergütung oder unentgeltlich die |
Voraussetzungen schafft für die Schliessung eines Vertrags über einen | Voraussetzungen schafft für die Schliessung eines Vertrags über einen |
Handel mit Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder | Handel mit Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder |
zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und | zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und |
diesbezüglicher Technologie, ihre Ausfuhr oder Lieferung ins Ausland | diesbezüglicher Technologie, ihre Ausfuhr oder Lieferung ins Ausland |
oder ihren Besitz zu diesem Zweck, ungeachtet der Herkunft und der | oder ihren Besitz zu diesem Zweck, ungeachtet der Herkunft und der |
Bestimmung der Güter und unabhängig davon, ob sie auf belgisches | Bestimmung der Güter und unabhängig davon, ob sie auf belgisches |
Staatsgebiet gelangen oder nicht, oder wer einen solchen Vertrag | Staatsgebiet gelangen oder nicht, oder wer einen solchen Vertrag |
schliesst, wenn der Transport von einem Dritten durchgeführt wird. | schliesst, wenn der Transport von einem Dritten durchgeführt wird. |
Der Minister der Justiz kann die Genehmigung nur den aufgrund des | Der Minister der Justiz kann die Genehmigung nur den aufgrund des |
Gesetzes zugelassenen Waffenhändlern gemäss den vom König bestimmten | Gesetzes zugelassenen Waffenhändlern gemäss den vom König bestimmten |
Modalitäten und gegen die vom König festgelegte Gebühr erteilen; diese | Modalitäten und gegen die vom König festgelegte Gebühr erteilen; diese |
Waffenhändler müssen: | Waffenhändler müssen: |
1. alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um zum Zeitpunkt der | 1. alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um zum Zeitpunkt der |
Antragsstellung als Waffenhändler zugelassen zu werden, | Antragsstellung als Waffenhändler zugelassen zu werden, |
2. den zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten erforderlichen | 2. den zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten erforderlichen |
Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, | Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, |
selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung | selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung |
gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten | gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten |
darstellen oder das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, | darstellen oder das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, |
3. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten bei der | 3. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten bei der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse eine Kaution für die korrekte | Hinterlegungs- und Konsignationskasse eine Kaution für die korrekte |
Ausführung des betreffenden Geschäfts und die Einhaltung der | Ausführung des betreffenden Geschäfts und die Einhaltung der |
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinterlegen. Der König | einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinterlegen. Der König |
bestimmt den Betrag dieser Kaution je nachdem, ob es sich um eine | bestimmt den Betrag dieser Kaution je nachdem, ob es sich um eine |
unbefristete Genehmigung oder um eine auf ein bestimmtes Geschäft | unbefristete Genehmigung oder um eine auf ein bestimmtes Geschäft |
beschränkte Genehmigung handelt. Die Kaution wird erst nach | beschränkte Genehmigung handelt. Die Kaution wird erst nach |
vollständiger Ausführung des erlaubten Geschäfts und nach Empfang der | vollständiger Ausführung des erlaubten Geschäfts und nach Empfang der |
ordnungsgemäss ausgefüllten Endverbleibserklärung oder nach | ordnungsgemäss ausgefüllten Endverbleibserklärung oder nach |
freiwilliger Beendigung einer unbefristeten Genehmigung | freiwilliger Beendigung einer unbefristeten Genehmigung |
zurückerstattet. | zurückerstattet. |
Der Minister der Justiz kann die Genehmigung durch einen mit Gründen | Der Minister der Justiz kann die Genehmigung durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten | versehenen Beschluss und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten |
beschränken, aussetzen oder entziehen und die Kaution beschlagnahmen | beschränken, aussetzen oder entziehen und die Kaution beschlagnahmen |
lassen, wenn: | lassen, wenn: |
1. der Betreffende die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung | 1. der Betreffende die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung |
nicht mehr erfüllt, | nicht mehr erfüllt, |
2. der Betreffende die anwendbaren Gesetzes- und | 2. der Betreffende die anwendbaren Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen nicht einhält, | Verordnungsbestimmungen nicht einhält, |
3. der Betreffende mehr als ein Jahr lang keinen Gebrauch von der | 3. der Betreffende mehr als ein Jahr lang keinen Gebrauch von der |
Genehmigung gemacht hat, | Genehmigung gemacht hat, |
4. der Betreffende Tätigkeiten ausübt, die durch die Tatsache, dass | 4. der Betreffende Tätigkeiten ausübt, die durch die Tatsache, dass |
sie zusammen mit den Tätigkeiten, für die die Genehmigung erhalten | sie zusammen mit den Tätigkeiten, für die die Genehmigung erhalten |
worden ist, ausgeübt werden, die öffentliche Ordnung stören könnten, | worden ist, ausgeübt werden, die öffentliche Ordnung stören könnten, |
5. die Genehmigung auf der Grundlage unrichtiger Auskünfte erhalten | 5. die Genehmigung auf der Grundlage unrichtiger Auskünfte erhalten |
worden ist. | worden ist. |
[Neuer Artikel 10 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. | [Neuer Artikel 10 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. |
vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] | vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnten Personen dürfen keine der in | Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnten Personen dürfen keine der in |
besagtem Artikel vorgesehenen Handlungen vornehmen, wenn diese gegen | besagtem Artikel vorgesehenen Handlungen vornehmen, wenn diese gegen |
ein Embargo verstossen, das Belgien beziehungsweise eine | ein Embargo verstossen, das Belgien beziehungsweise eine |
internationale Organisation, zu der Belgien gehört, gemäss dem | internationale Organisation, zu der Belgien gehört, gemäss dem |
Völkerrecht verhängt hat. | Völkerrecht verhängt hat. |
Art. 12 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Artikel 10 und | Art. 12 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Artikel 10 und |
11 und ihre Ausführungsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe | 11 und ihre Ausführungsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe |
von einem Monat bis fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 10.000 EUR | von einem Monat bis fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 10.000 EUR |
bis einer Million EUR oder mit lediglich einer dieser Strafen | bis einer Million EUR oder mit lediglich einer dieser Strafen |
geahndet. | geahndet. |
Der Richter kann zudem ein zeitweiliges Verbot aussprechen, die durch | Der Richter kann zudem ein zeitweiliges Verbot aussprechen, die durch |
Artikel 10 geregelten Handlungen selbst für Rechnung Dritter | Artikel 10 geregelten Handlungen selbst für Rechnung Dritter |
auszuüben. | auszuüben. |
Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag, an dem der | Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag, an dem der |
Beschluss rechtskräftig geworden ist, informiert der Greffier des | Beschluss rechtskräftig geworden ist, informiert der Greffier des |
Gerichts oder des Gerichtshofs den Minister der Justiz über das Urteil | Gerichts oder des Gerichtshofs den Minister der Justiz über das Urteil |
oder den Entscheid, das beziehungsweise der in Anwendung der | oder den Entscheid, das beziehungsweise der in Anwendung der |
vorangehenden Absätze ausgesprochen worden ist. | vorangehenden Absätze ausgesprochen worden ist. |
Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des | Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des |
Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Titel | Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Titel |
erwähnten Verstösse anwendbar. | erwähnten Verstösse anwendbar. |
Art. 13 - Die belgischen Gerichte sind dafür zuständig, über die in | Art. 13 - Die belgischen Gerichte sind dafür zuständig, über die in |
vorliegendem Titel erwähnten Verstösse, die ausserhalb des | vorliegendem Titel erwähnten Verstösse, die ausserhalb des |
Staatsgebietes begangen worden sind, zu erkennen, wenn der | Staatsgebietes begangen worden sind, zu erkennen, wenn der |
Beschuldigte in Belgien gefunden wird, selbst wenn die belgische | Beschuldigte in Belgien gefunden wird, selbst wenn die belgische |
Behörde keine Klage oder offizielle Mitteilung der ausländischen | Behörde keine Klage oder offizielle Mitteilung der ausländischen |
Behörde erhalten hat und die Tat in dem Land, in dem sie begangen | Behörde erhalten hat und die Tat in dem Land, in dem sie begangen |
worden ist, nicht strafbar ist.] | worden ist, nicht strafbar ist.] |
[TITEL IV - Allgemeine Bestimmungen] | [TITEL IV - Allgemeine Bestimmungen] |
[Unterteilung Titel IV eingefügt durch Art. 16 des G. vom 25. März | [Unterteilung Titel IV eingefügt durch Art. 16 des G. vom 25. März |
2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] | 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
[...] | [...] |
[Früherer Artikel 13 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 25. März 2003 | [Früherer Artikel 13 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 25. März 2003 |
(B.S. vom 7. Juli 2003)] | (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
[Art. 14] - Kreditanstalten und Versicherungsträgern ist eine | [Art. 14] - Kreditanstalten und Versicherungsträgern ist eine |
definitive Teilnahme an einer Transaktion in Sachen Ein-, Aus- und | definitive Teilnahme an einer Transaktion in Sachen Ein-, Aus- und |
Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken | Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken |
oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und | oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und |
diesbezüglicher Technologie oder an dem in Titel III erwähnen Handel | diesbezüglicher Technologie oder an dem in Titel III erwähnen Handel |
damit] nur möglich, unter der aufschiebenden Bedingung, dass der | damit] nur möglich, unter der aufschiebenden Bedingung, dass der |
Kredit- beziehungsweise Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem | Kredit- beziehungsweise Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem |
sein Vertrag endgültig geworden ist und dessen Ausführung beginnen | sein Vertrag endgültig geworden ist und dessen Ausführung beginnen |
soll, [eine in vorliegendem Gesetz erwähnte gültige Genehmigung] | soll, [eine in vorliegendem Gesetz erwähnte gültige Genehmigung] |
erhalten hat. | erhalten hat. |
[Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden | [Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden |
je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] | je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] |
[Früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 10 des G. vom | [Früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 10 des G. vom |
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 | 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 |
Nr. 1 und 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. | Nr. 1 und 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. |
4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 | 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 |
eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. | eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. |
Juli 2003)] | Juli 2003)] |
[Art. 15] - Die Importeure, Exporteure und Transithändler sowie die | [Art. 15] - Die Importeure, Exporteure und Transithändler sowie die |
Mitglieder ihres Personals, die Kreditanstalten oder | Mitglieder ihres Personals, die Kreditanstalten oder |
Versicherungsträger sowie die Mitglieder ihres Personals und alle | Versicherungsträger sowie die Mitglieder ihres Personals und alle |
anderen Personen, die direkt oder indirekt von der Ein-, Aus- und | anderen Personen, die direkt oder indirekt von der Ein-, Aus- und |
Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken | Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken |
oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und | oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und |
diesbezüglicher Technologie oder von dem in Titel III erwähnten Handel | diesbezüglicher Technologie oder von dem in Titel III erwähnten Handel |
damit] betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, auf | damit] betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, auf |
Verlangen der zuständigen Behörden alle Auskünfte und Unterlagen, den | Verlangen der zuständigen Behörden alle Auskünfte und Unterlagen, den |
Schriftverkehr und alle anderen Schriftstücke, anhand deren | Schriftverkehr und alle anderen Schriftstücke, anhand deren |
nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
ergangenen Bestimmungen eingehalten worden sind, ungeachtet der Form, | ergangenen Bestimmungen eingehalten worden sind, ungeachtet der Form, |
zu erteilen beziehungsweise vorzulegen; die erlangten Auskünfte dürfen | zu erteilen beziehungsweise vorzulegen; die erlangten Auskünfte dürfen |
nur zu diesem Zweck verwendet werden. | nur zu diesem Zweck verwendet werden. |
[Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden | [Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden |
je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] | je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] |
[Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 11 des G. vom | [Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 11 des G. vom |
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 | 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 |
Nr. 1 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. | Nr. 1 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. |
1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 eingefügt | 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 eingefügt |
durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] | durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
[Art. 16] - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | [Art. 16] - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
und der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die | und der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die |
Bediensteten der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion sowie die zu diesem | Bediensteten der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion sowie die zu diesem |
Zweck vom zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, | Zweck vom zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, |
selbst alleine, Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | selbst alleine, Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
ergangenen Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen. | ergangenen Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen. |
Diese Bediensteten haben das Recht, eine Kopie der in [Artikel 15] | Diese Bediensteten haben das Recht, eine Kopie der in [Artikel 15] |
erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie haben das Recht, diese gegen | erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie haben das Recht, diese gegen |
Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu bewahren, wenn sie einen | Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu bewahren, wenn sie einen |
Verstoss gegen vorliegendes Gesetz nachweisen oder zu diesem Nachweis | Verstoss gegen vorliegendes Gesetz nachweisen oder zu diesem Nachweis |
beitragen. | beitragen. |
[Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 13 des G. vom | [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 13 des G. vom |
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 | 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 |
des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] | des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
[Art. 17] - [Die Regierung übermittelt den föderalen Gesetzgebenden | [Art. 17] - [Die Regierung übermittelt den föderalen Gesetzgebenden |
Kammern jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden | Kammern jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Dieser Bericht umfasst unter anderem folgende Elemente: | Dieser Bericht umfasst unter anderem folgende Elemente: |
- Entwicklung der Ausfuhr, | - Entwicklung der Ausfuhr, |
- Analyse des Welthandels und des europäischen Handels mit Waffen, | - Analyse des Welthandels und des europäischen Handels mit Waffen, |
- Angaben über die belgische Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, | - Angaben über die belgische Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, |
- besondere Probleme, die aufgetreten sind, | - besondere Probleme, die aufgetreten sind, |
- eventuelle Änderungen der Regelungen und Verfahren in Belgien, | - eventuelle Änderungen der Regelungen und Verfahren in Belgien, |
- internationale und europäische Initiativen, | - internationale und europäische Initiativen, |
- Anwendung des europäischen Verhaltenskodex. | - Anwendung des europäischen Verhaltenskodex. |
Im betreffenden Bericht wird ein getrenntes Kapitel der Ausfuhr von | Im betreffenden Bericht wird ein getrenntes Kapitel der Ausfuhr von |
Material und Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für | Material und Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für |
Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes | Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes |
Material im Bestimmungsland zum Zweck haben, gewidmet. | Material im Bestimmungsland zum Zweck haben, gewidmet. |
Dieser Bericht umfasst zudem ein getrenntes Kapitel, das der | Dieser Bericht umfasst zudem ein getrenntes Kapitel, das der |
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
in Bezug auf die Umleitung der betreffenden Ausrüstung im | in Bezug auf die Umleitung der betreffenden Ausrüstung im |
Bestimmungsland und der Einhaltung der Wiederausfuhrverbotsklausel | Bestimmungsland und der Einhaltung der Wiederausfuhrverbotsklausel |
gewidmet ist. | gewidmet ist. |
Ferner wird die Regierung alle sechs Monate Bericht über die Erteilung | Ferner wird die Regierung alle sechs Monate Bericht über die Erteilung |
und Verweigerung der Genehmigungen für die unter das vorliegende | und Verweigerung der Genehmigungen für die unter das vorliegende |
Gesetz fallenden Güter erstatten, wobei jeweils pro Land der | Gesetz fallenden Güter erstatten, wobei jeweils pro Land der |
Gesamtbetrag und die Anzahl Genehmigungen, eingeteilt nach Kategorie | Gesamtbetrag und die Anzahl Genehmigungen, eingeteilt nach Kategorie |
der Bestimmung und Kategorie des Materials, angegeben werden. | der Bestimmung und Kategorie des Materials, angegeben werden. |
In diesem halbjährlichen Bericht werden zudem die Erteilung und die | In diesem halbjährlichen Bericht werden zudem die Erteilung und die |
Verweigerung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Material und | Verweigerung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Material und |
Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für Waffen, | Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für Waffen, |
Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes Material im | Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes Material im |
Bestimmungsland zum Zweck haben, getrennt vermerkt. | Bestimmungsland zum Zweck haben, getrennt vermerkt. |
Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen wird dafür Sorge getragen, | Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen wird dafür Sorge getragen, |
dass keine Information mitgeteilt wird, die den betreffenden | dass keine Information mitgeteilt wird, die den betreffenden |
Unternehmen Schaden zufügen könnte.] | Unternehmen Schaden zufügen könnte.] |
[Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 17 durch Art. 18 des G. vom | [Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 17 durch Art. 18 des G. vom |
25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und ersetzt durch Art. 5 des G. | 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und ersetzt durch Art. 5 des G. |
vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] | vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] |
[...] | [...] |
[Früherer Artikel 15 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 25. März 2003 | [Früherer Artikel 15 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 25. März 2003 |
(B.S. vom 7. Juli 2003)] | (B.S. vom 7. Juli 2003)] |