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Loi établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de privé-sector. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 AOUT 1968. - Loi établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 AUGUSTUS 1968. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de privé-sector. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 5 août 1968 établissant certaines relations | de wet van 5 augustus 1968 tot vaststelling van een zeker verband |
entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur | tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de |
privé (Moniteur belge du 24 août 1968), telle qu'elle a été modifiée | privé-sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1968), zoals ze |
successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 20 juin 1975 modifiant la loi du 5 août 1968 établissant | - de wet van 20 juni 1975 tot wijziging van de wet van 5 augustus 1968 |
certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et | tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van |
ceux du secteur privé (Moniteur belge du 3 juillet 1975); | de openbare sector en die van de privé-sector (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1975); |
- la loi du 11 juin 1976 modifiant l'arrêté royal n° 254 du 12 mars | - de wet van 11 juni 1976 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. |
1936 unifiant le régime des pensions des veuves et des orphelins du | 254 van 12 maart 1936 waarbij eenheid wordt gebracht in het regime van |
personnel civil de l'Etat et du personnel assimilé, ainsi que l'arrêté | de pensioenen der weduwen en wezen van het burgerlijk staatspersoneel |
en het daarmede gelijkgesteld personeel alsmede van het koninklijk | |
royal n° 255 du 12 mars 1936 unifiant le régime des pensions des | besluit nr. 255 van 12 maart 1936 tot eenmaking van het pensioenregime |
veuves et orphelins des membres de l'armée et de la gendarmerie | voor de weduwen en wezen der leden van het leger en van de rijkswacht |
(Moniteur belge du 13 août 1976); | (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 1976); |
- la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les | - de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de |
régimes de pensions (Moniteur belge du 22 mai 1984); | pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 22 mei 1984); |
- la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la | - de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving |
législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du | betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad |
20 juin 1991); | van 20 juni 1991); |
- la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et | - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen |
diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. des 22 octobre 1991 et | (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991 en |
20 novembre 1991); | 20 november 1991); |
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales | - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 3 mars 1998); | Staatsblad van 3 maart 1998); |
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales | - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 6 février 1999); | Staatsblad van 6 februari 1999); |
- la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la | - de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de |
police intégrée et portant des dispositions particulières en matière | pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere |
de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre | bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei |
2002); | 2002, err. van 4 oktober 2002); |
- la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la | - de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de |
législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du | wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch |
13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); | Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); |
- l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de | - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige |
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges | maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der |
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); | Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err. |
van 9 november 2004); | |
- la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 | - de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 |
décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février | december 2006, err. van 24 januari 2007, 13 februari 2007 en 23 |
2007); | februari 2007); |
- la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007, | - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei |
err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007); | 2007, err. van 23 mei 2007 en 8 oktober 2007); |
- la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des | - de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame |
pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des | financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van |
administrations provinciales et locales et des zones de police locale | de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale |
et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des | politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting |
pensions de la police intégrée et portant des dispositions | van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en |
particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses | houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende |
dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011). | diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 2011). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
5. AUGUST 1968 - Gesetz zur Festlegung bestimmter | 5. AUGUST 1968 - Gesetz zur Festlegung bestimmter |
Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors | Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors |
und des Privatsektors | und des Privatsektors |
TITEL 1 - Bestimmungen zur Festlegung von Verbindungen zwischen | TITEL 1 - Bestimmungen zur Festlegung von Verbindungen zwischen |
den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors | den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors |
KAPITEL 1 - Übertragungen von der Pensionsregelung des Privatsektors | KAPITEL 1 - Übertragungen von der Pensionsregelung des Privatsektors |
an die Pensionsregelung des öffentlichen Sektors | an die Pensionsregelung des öffentlichen Sektors |
Artikel 1 - [ § 1 - Öffentliche Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer, | Artikel 1 - [ § 1 - Öffentliche Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer, |
den sie bereits als Vertragspersonalmitglied beschäftigten, endgültig | den sie bereits als Vertragspersonalmitglied beschäftigten, endgültig |
ernennen, sind verpflichtet, die Einrichtung, die die infolge der | ernennen, sind verpflichtet, die Einrichtung, die die infolge der |
Ernennung auf das endgültig ernannte Personalmitglied anwendbare | Ernennung auf das endgültig ernannte Personalmitglied anwendbare |
gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, davon | gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, davon |
in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung muss vor Ablauf des Monats | in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung muss vor Ablauf des Monats |
nach dem Monat, in dem die Ernennungsurkunde ausgestellt worden ist, | nach dem Monat, in dem die Ernennungsurkunde ausgestellt worden ist, |
erfolgen. | erfolgen. |
Wenn infolge der in Absatz 1 erwähnten endgültigen Ernennung Dienste, | Wenn infolge der in Absatz 1 erwähnten endgültigen Ernennung Dienste, |
aufgrund deren der Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Lohnempfänger | aufgrund deren der Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Lohnempfänger |
unterlag, für die Begründung des Anspruchs auf eine Ruhestandspension | unterlag, für die Begründung des Anspruchs auf eine Ruhestandspension |
zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV zulässig werden, | zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV zulässig werden, |
muss die in Absatz 1 erwähnte Information dem LASSPLV mitgeteilt | muss die in Absatz 1 erwähnte Information dem LASSPLV mitgeteilt |
werden, sowohl wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von | werden, sowohl wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von |
einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. | einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. |
§ 2 - Bei Anwendung von § 1 wird das Landespensionsamt von jeglichen | § 2 - Bei Anwendung von § 1 wird das Landespensionsamt von jeglichen |
Verpflichtungen in Bezug auf betreffende Dienste gegenüber den | Verpflichtungen in Bezug auf betreffende Dienste gegenüber den |
betreffenden Personen und ihren Rechtsnachfolgern befreit. Das | betreffenden Personen und ihren Rechtsnachfolgern befreit. Das |
Landespensionsamt ist jedoch verpflichtet, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 | Landespensionsamt ist jedoch verpflichtet, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 |
und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
erwähnten persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, die am Datum | erwähnten persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, die am Datum |
jeder Auszahlung der Entlohnung anwendbar sind, an die Einrichtung, | jeder Auszahlung der Entlohnung anwendbar sind, an die Einrichtung, |
die die infolge der Ernennung auf das endgültig ernannte | die die infolge der Ernennung auf das endgültig ernannte |
Personalmitglied anwendbare gesetzliche Pensionsregelung des | Personalmitglied anwendbare gesetzliche Pensionsregelung des |
öffentlichen Sektors verwaltet, zu übertragen. | öffentlichen Sektors verwaltet, zu übertragen. |
Das Landespensionsamt überträgt die Beiträge an das LASSPLV, sowohl | Das Landespensionsamt überträgt die Beiträge an das LASSPLV, sowohl |
wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von einer | wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von einer |
Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. | Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. |
Das Landespensionsamt überträgt den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag | Das Landespensionsamt überträgt den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag |
spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem | spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem |
die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, an die in Absatz 1 | die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, an die in Absatz 1 |
erwähnte Einrichtung beziehungsweise an das LASSPLV. Bei verspäteter | erwähnte Einrichtung beziehungsweise an das LASSPLV. Bei verspäteter |
Zahlung der Beiträge finden die Sanktionen, Erhöhungen und | Zahlung der Beiträge finden die Sanktionen, Erhöhungen und |
Verzugszinsen Anwendung, die in der Ruhestandspensionsregelung, die | Verzugszinsen Anwendung, die in der Ruhestandspensionsregelung, die |
auf das Personalmitglied infolge seiner endgültigen Ernennung | auf das Personalmitglied infolge seiner endgültigen Ernennung |
anwendbar wird, vorgesehen sind.] | anwendbar wird, vorgesehen sind.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. |
November 2011)] | November 2011)] |
Art. 2 - [...] | Art. 2 - [...] |
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. | [Art. 2 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. |
vom 22. Mai 1984)] | vom 22. Mai 1984)] |
Art. 3 - Der König bestimmt den Verwendungszweck der gemäss Artikel 1 | Art. 3 - Der König bestimmt den Verwendungszweck der gemäss Artikel 1 |
zu zahlenden Beträge und ihre eventuelle Verteilung unter die | zu zahlenden Beträge und ihre eventuelle Verteilung unter die |
verschiedenen betreffenden Einrichtungen. | verschiedenen betreffenden Einrichtungen. |
KAPITEL 2 - Übertragungen von der Pensionsregelung des öffentlichen | KAPITEL 2 - Übertragungen von der Pensionsregelung des öffentlichen |
Sektors an die Pensionsregelung des Privatsektors | Sektors an die Pensionsregelung des Privatsektors |
Abschnitt 1 - Auf verschiedene Kategorien von Inhabern öffentlicher | Abschnitt 1 - Auf verschiedene Kategorien von Inhabern öffentlicher |
Ämter anwendbare Bestimmungen | Ämter anwendbare Bestimmungen |
Art. 4 - § 1 - Wenn Bedienstete einer öffentlichen Behörde, einer | Art. 4 - § 1 - Wenn Bedienstete einer öffentlichen Behörde, einer |
Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch | Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch |
den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten | den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten |
Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise | Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise |
jegliche andere Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer | jegliche andere Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer |
Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der | Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der |
integrierten Polizei] erheben können, - mit Ausnahme von | integrierten Polizei] erheben können, - mit Ausnahme von |
Militärpersonen - ihre Ansprüche auf die Ruhestandspension verlieren, | Militärpersonen - ihre Ansprüche auf die Ruhestandspension verlieren, |
wird davon ausgegangen, dass sie für die Dauer der entlohnten Dienste, | wird davon ausgegangen, dass sie für die Dauer der entlohnten Dienste, |
die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der sie unterlagen, | die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der sie unterlagen, |
zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, | zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, |
Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen. | Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen. |
§ 2 - Mit entlohnten Diensten gleichgesetzt werden Zeiträume der | § 2 - Mit entlohnten Diensten gleichgesetzt werden Zeiträume der |
Zurdispositionstellung mit einem Wartegehalt, sofern der Betreffende | Zurdispositionstellung mit einem Wartegehalt, sofern der Betreffende |
in diesen Zeiträumen nicht einer anderen Pensionsregelung unterlag[, | in diesen Zeiträumen nicht einer anderen Pensionsregelung unterlag[, |
und als Laufbahnunterbrechung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen | und als Laufbahnunterbrechung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen |
validierte Zeiträume]. | validierte Zeiträume]. |
§ 3 - Bei Personen, die am 10. Mai 1940 ihren Wohnsitz in den | § 3 - Bei Personen, die am 10. Mai 1940 ihren Wohnsitz in den |
Ostkantonen hatten und formell rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe | Ostkantonen hatten und formell rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe |
von weniger als fünf Jahren verurteilt worden sind, werden mit | von weniger als fünf Jahren verurteilt worden sind, werden mit |
entlohnten Diensten Zeiträume der Inaktivität gleichgesetzt, die auf | entlohnten Diensten Zeiträume der Inaktivität gleichgesetzt, die auf |
eine Entfernung aus dem Dienst, eine Entlassung von Amts wegen oder | eine Entfernung aus dem Dienst, eine Entlassung von Amts wegen oder |
eine Kündigung folgen. Die Validierung dieser Zeiträume darf nicht | eine Kündigung folgen. Die Validierung dieser Zeiträume darf nicht |
über den 31. Dezember des Kalenderjahres nach dem Ereignis | über den 31. Dezember des Kalenderjahres nach dem Ereignis |
hinausgehen, sofern sie als Zeiträume der Arbeitsunterbrechung infolge | hinausgehen, sofern sie als Zeiträume der Arbeitsunterbrechung infolge |
einer entschädigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit angesehen worden | einer entschädigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit angesehen worden |
wären, wenn der Betreffende zu diesem Zeitpunkt [der Pensionsregelung | wären, wenn der Betreffende zu diesem Zeitpunkt [der Pensionsregelung |
für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen | für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen |
hätte. | hätte. |
§ 4 - Die Paragraphen 1 und 2 finden Anwendung auf Personen, mit | § 4 - Die Paragraphen 1 und 2 finden Anwendung auf Personen, mit |
Ausnahme von Militärpersonen, die einer Regelung für | Ausnahme von Militärpersonen, die einer Regelung für |
Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse unterliegen und ihr Amt | Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse unterliegen und ihr Amt |
wegen Erreichen der Altersgrenze niederlegen müssen, obwohl sie die | wegen Erreichen der Altersgrenze niederlegen müssen, obwohl sie die |
erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre, die Anspruch auf diese | erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre, die Anspruch auf diese |
Pension eröffnen, nicht erreicht haben. | Pension eröffnen, nicht erreicht haben. |
Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Personen, die am | Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Personen, die am |
Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Dienst stehen, | Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Dienst stehen, |
es sei denn, sie reichen einen entsprechenden Antrag ein. | es sei denn, sie reichen einen entsprechenden Antrag ein. |
Dieser Antrag muss spätestens im Laufe des zweiten Monats vor dem | Dieser Antrag muss spätestens im Laufe des zweiten Monats vor dem |
Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, eingereicht werden. | Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, eingereicht werden. |
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 20. Juni | [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 20. Juni |
1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 23 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom | 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 23 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom |
30. Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. | 30. Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. |
Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 ergänzt durch Art. 46 | Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 ergänzt durch Art. 46 |
des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 abgeändert | des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 abgeändert |
durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
Abschnitt 2 - Auf bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung in | Abschnitt 2 - Auf bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung in |
Afrika anwendbare Bestimmungen | Afrika anwendbare Bestimmungen |
Art. 5 - § 1 - Wenn Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika den | Art. 5 - § 1 - Wenn Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika den |
Kolonialdienst vor dem 1. Januar 1956 verlassen haben, ohne Anspruch | Kolonialdienst vor dem 1. Januar 1956 verlassen haben, ohne Anspruch |
auf eine Ruhestandspension aufgrund des Dienstalters oder eine | auf eine Ruhestandspension aufgrund des Dienstalters oder eine |
Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse zu haben, | Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse zu haben, |
oder vor diesem Datum ihren Anspruch auf die provisorische | oder vor diesem Datum ihren Anspruch auf die provisorische |
Invaliditätspension verloren haben, weil der Invaliditätsgrad auf | Invaliditätspension verloren haben, weil der Invaliditätsgrad auf |
unter zehn Prozent gesenkt worden ist, erhalten sie für die Dauer der | unter zehn Prozent gesenkt worden ist, erhalten sie für die Dauer der |
entlohnten Dienste beziehungsweise der damit gleichgesetzten | entlohnten Dienste beziehungsweise der damit gleichgesetzten |
Zeiträume, die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der die | Zeiträume, die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der die |
Personalmitglieder unterlagen, zulässig sind, auf ihren Antrag hin die | Personalmitglieder unterlagen, zulässig sind, auf ihren Antrag hin die |
Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf das Alter | Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf das Alter |
und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo und | und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo und |
Ruanda-Urundi vorgesehen sind. | Ruanda-Urundi vorgesehen sind. |
Wenn Personen, deren Lage durch Artikel 4 oder 6 des vorliegenden | Wenn Personen, deren Lage durch Artikel 4 oder 6 des vorliegenden |
Gesetzes oder Kapitel II des Gesetzes vom 28. Juni 1960 über die | Gesetzes oder Kapitel II des Gesetzes vom 28. Juni 1960 über die |
soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste | soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste |
verrichtet haben, geregelt wird, die Eigenschaft eines | verrichtet haben, geregelt wird, die Eigenschaft eines |
Personalmitglieds der Verwaltung in Afrika innehatten und aufgrund | Personalmitglieds der Verwaltung in Afrika innehatten und aufgrund |
dessen eine Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse | dessen eine Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse |
bezogen, werden sie auf ihren Antrag hin angesehen, als hätten sie für | bezogen, werden sie auf ihren Antrag hin angesehen, als hätten sie für |
die Dauer der für die Berechnung dieser Invaliditätspension | die Dauer der für die Berechnung dieser Invaliditätspension |
berücksichtigen Dienste - selbst wenn sie vor dem 1. April 1961 aus | berücksichtigen Dienste - selbst wenn sie vor dem 1. April 1961 aus |
dem Amt in Afrika ausgeschieden sind - [der Pensionsregelung für | dem Amt in Afrika ausgeschieden sind - [der Pensionsregelung für |
Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen. | Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen. |
Ausgeschlossen sind jedoch: | Ausgeschlossen sind jedoch: |
1. Dienste, aufgrund deren Kompenetrationszulagen, als Pension | 1. Dienste, aufgrund deren Kompenetrationszulagen, als Pension |
geltende Kapitalabfindungen oder Entschädigungen wegen Pensionsverlust | geltende Kapitalabfindungen oder Entschädigungen wegen Pensionsverlust |
gewährt worden sind, | gewährt worden sind, |
2. Kolonialdienste, die im Rahmen jeder anderen Regelung, der der | 2. Kolonialdienste, die im Rahmen jeder anderen Regelung, der der |
Betreffende unterliegt, für die Berechnung der Pension berücksichtigt | Betreffende unterliegt, für die Berechnung der Pension berücksichtigt |
werden. | werden. |
Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der | Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der |
vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des | vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des |
Sparguthabens, der/das den Betreffenden gemäss der Satzung der | Sparguthabens, der/das den Betreffenden gemäss der Satzung der |
Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt | Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt |
worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern | worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern |
zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. | zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. |
Wenn auf Antrag der Betreffenden Absatz 1 angewandt wird, wird die | Wenn auf Antrag der Betreffenden Absatz 1 angewandt wird, wird die |
Versicherungskasse des ehemaligen Personals in Afrika von jeglichen | Versicherungskasse des ehemaligen Personals in Afrika von jeglichen |
zukünftigen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, | zukünftigen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, |
sie ist jedoch verpflichtet, der Staatskasse die für diese Personen | sie ist jedoch verpflichtet, der Staatskasse die für diese Personen |
gebildete mathematische Rückstellung zu zahlen. | gebildete mathematische Rückstellung zu zahlen. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 sind unter Personalmitgliedern der | § 2 - Für die Anwendung von § 1 sind unter Personalmitgliedern der |
Verwaltung in Afrika zu verstehen: | Verwaltung in Afrika zu verstehen: |
1. Bedienstete der Verwaltung in Afrika, des Unterrichtskaders, des | 1. Bedienstete der Verwaltung in Afrika, des Unterrichtskaders, des |
gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den | gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den |
Staatsanwaltschaften, | Staatsanwaltschaften, |
2. Berufsoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht sowie | 2. Berufsoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht sowie |
Reserveoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht, die | Reserveoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht, die |
zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 mobilisiert wurden, | zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 mobilisiert wurden, |
3. Magistrate von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi. | 3. Magistrate von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi. |
[Art. 5 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 20. Juni 1975 | [Art. 5 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 20. Juni 1975 |
(B.S. vom 3. Juli 1975)] | (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
Abschnitt 3 - Auf Militärpersonen anwendbare Bestimmungen | Abschnitt 3 - Auf Militärpersonen anwendbare Bestimmungen |
Art. 6 - § 1 - Wenn Militärpersonen in das zivile Leben zurückkehren, | Art. 6 - § 1 - Wenn Militärpersonen in das zivile Leben zurückkehren, |
wird davon ausgegangen, dass sie [der Regelung für Arbeiter, | wird davon ausgegangen, dass sie [der Regelung für Arbeiter, |
Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen, und zwar: | Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen, und zwar: |
1. für die gesamte Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Militär ab dem Alter | 1. für die gesamte Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Militär ab dem Alter |
von sechzehn Jahren, sofern sie keine Militärpension auf der Grundlage | von sechzehn Jahren, sofern sie keine Militärpension auf der Grundlage |
des allgemeinen Dienstalters erhalten können, | des allgemeinen Dienstalters erhalten können, |
2. für die Dauer der nach der Pensionierung geleisteten Dienste, wenn | 2. für die Dauer der nach der Pensionierung geleisteten Dienste, wenn |
diese nicht für die Revision, die in Artikel 76 der am 11. August 1923 | diese nicht für die Revision, die in Artikel 76 der am 11. August 1923 |
koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, abgeändert durch das | koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. April 1958, vorgesehen ist, berücksichtigt werden | Gesetz vom 24. April 1958, vorgesehen ist, berücksichtigt werden |
können. | können. |
[Der Staat ist von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der | [Der Staat ist von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der |
betreffenden Militärperson und ihren Rechtsnachfolgern befreit, mit | betreffenden Militärperson und ihren Rechtsnachfolgern befreit, mit |
Ausnahme von Verpflichtungen, die aus der eventuellen Anwendung von | Ausnahme von Verpflichtungen, die aus der eventuellen Anwendung von |
Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964, durch das unter anderem eine | Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964, durch das unter anderem eine |
als Pension geltende Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger | als Pension geltende Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger |
Militärpersonen geschaffen wird, hervorgehen.] | Militärpersonen geschaffen wird, hervorgehen.] |
§ 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 werden folgende | § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 werden folgende |
Zeiträume nicht berücksichtigt: | Zeiträume nicht berücksichtigt: |
1. die aktive Dienstzeit und die durch die Rechtsvorschriften über die | 1. die aktive Dienstzeit und die durch die Rechtsvorschriften über die |
Miliz vorgesehenen Wiedereinberufungen, | Miliz vorgesehenen Wiedereinberufungen, |
2. die Dauer des verlängerten Militärdienstes in Anwendung der | 2. die Dauer des verlängerten Militärdienstes in Anwendung der |
Rechtsvorschriften über die Miliz, | Rechtsvorschriften über die Miliz, |
3. [die Wiedereinberufungen und Leistungen von kurzer Dauer, zu denen | 3. [die Wiedereinberufungen und Leistungen von kurzer Dauer, zu denen |
die Reserveoffiziere und -unteroffiziere in Anwendung ihres Statuts | die Reserveoffiziere und -unteroffiziere in Anwendung ihres Statuts |
verpflichtet sind.] | verpflichtet sind.] |
[Art. 6 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des | [Art. 6 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des |
G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 1 Abs. 2 ersetzt durch | G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 1 Abs. 2 ersetzt durch |
Art. 73 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 einziger | Art. 73 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 einziger |
Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom | Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom |
20. Juni 1991)] | 20. Juni 1991)] |
Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf Personen anwendbar sind, deren | Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf Personen anwendbar sind, deren |
Gehaltssubvention Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. | Gehaltssubvention Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. |
Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von | Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von |
privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen | privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen |
Beitragseinziehung war | Beitragseinziehung war |
Art. 7 - Die Artikel 4, 10 und 22 sind anwendbar auf Personen, deren | Art. 7 - Die Artikel 4, 10 und 22 sind anwendbar auf Personen, deren |
Gehaltssubventionen Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. | Gehaltssubventionen Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. |
Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von | Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von |
privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen | privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen |
Beitragseinziehung waren, die jedoch keinen Anspruch auf die in | Beitragseinziehung waren, die jedoch keinen Anspruch auf die in |
demselben Gesetz vorgesehene Ruhestandspension erheben können. Für | demselben Gesetz vorgesehene Ruhestandspension erheben können. Für |
diese Personen wird das Ausscheiden aus dem Amt mit dem Verlust des | diese Personen wird das Ausscheiden aus dem Amt mit dem Verlust des |
Anspruchs auf Ruhestandspension gleichgesetzt. | Anspruchs auf Ruhestandspension gleichgesetzt. |
Die Artikel 11 und 26 finden Anwendung auf die Witwen der in Absatz 1 | Die Artikel 11 und 26 finden Anwendung auf die Witwen der in Absatz 1 |
erwähnten Personen. | erwähnten Personen. |
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen, | Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen, |
die auf die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Personen | die auf die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Personen |
anwendbar sind | anwendbar sind |
Art. 8 - Bei Anwendung der Artikel 4, 5 oder 6 zahlt die Einrichtung, | Art. 8 - Bei Anwendung der Artikel 4, 5 oder 6 zahlt die Einrichtung, |
die die Ruhestandspensionsregelung, der der Betreffende unterlag, | die die Ruhestandspensionsregelung, der der Betreffende unterlag, |
verwaltet, für die durch diese Artikel für zulässig erklärten Dienste | verwaltet, für die durch diese Artikel für zulässig erklärten Dienste |
und Zeiträume die Beträge, für die der König die Berechnungsmethode, | und Zeiträume die Beträge, für die der König die Berechnungsmethode, |
die Übernahme, die Zweckbestimmung und die Anrechnung bestimmt. | die Übernahme, die Zweckbestimmung und die Anrechnung bestimmt. |
[Diese Übertragungen erfolgen frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die | [Diese Übertragungen erfolgen frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die |
Pension des Betreffenden tatsächlich und zum ersten Mal einsetzt.] | Pension des Betreffenden tatsächlich und zum ersten Mal einsetzt.] |
[Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch Art. 295 des G. vom 27. Dezember 2006 | [Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch Art. 295 des G. vom 27. Dezember 2006 |
(B.S. vom 28. Dezember 2006)] | (B.S. vom 28. Dezember 2006)] |
Art. 9 - Wenn Personen, auf die Artikel 4 oder 5 anwendbar ist, | Art. 9 - Wenn Personen, auf die Artikel 4 oder 5 anwendbar ist, |
aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung | aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung |
der öffentlichen Dienste unterliegen, müssen die durch Artikel 8 | der öffentlichen Dienste unterliegen, müssen die durch Artikel 8 |
auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wenn die Dienste und Zeiträume, | auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wenn die Dienste und Zeiträume, |
auf die sich diese Zahlungen beziehen, erneut für die Berechnung der | auf die sich diese Zahlungen beziehen, erneut für die Berechnung der |
Ruhestandspension zulässig sind. | Ruhestandspension zulässig sind. |
Unterliegen Militärpersonen, auf die Artikel 6 anwendbar ist, aufgrund | Unterliegen Militärpersonen, auf die Artikel 6 anwendbar ist, aufgrund |
des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der | des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der |
öffentlichen Dienste, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen | öffentlichen Dienste, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen |
nicht erfolgen, wenn die Militärdienste in der Pensionsregelung der | nicht erfolgen, wenn die Militärdienste in der Pensionsregelung der |
öffentlichen Dienste, der die Betreffenden unterliegen, für die | öffentlichen Dienste, der die Betreffenden unterliegen, für die |
Berechnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. | Berechnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. |
Sind die Zahlungen in den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen | Sind die Zahlungen in den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen |
erfolgt, werden sie der Behörde, die sie übernommen hat, erstattet. | erfolgt, werden sie der Behörde, die sie übernommen hat, erstattet. |
Dienste, für die keine Zahlungen erfolgen müssen, und Dienste, für die | Dienste, für die keine Zahlungen erfolgen müssen, und Dienste, für die |
die Zahlungen erstattet werden, führen nicht zur Anwendung der Artikel | die Zahlungen erstattet werden, führen nicht zur Anwendung der Artikel |
4, 5 und 6. | 4, 5 und 6. |
Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf Witwenpensionen | Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf Witwenpensionen |
Art. 10 - Wenn die Artikel 4 oder 5 § 1 Absatz 2 Anwendung gefunden | Art. 10 - Wenn die Artikel 4 oder 5 § 1 Absatz 2 Anwendung gefunden |
haben und Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen | haben und Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen |
Sektors, der ihr Ehemann unterlag, eine Hinterbliebenenpension | Sektors, der ihr Ehemann unterlag, eine Hinterbliebenenpension |
erhalten, sind die Einrichtungen, die die in Ausführung von Artikel 8 | erhalten, sind die Einrichtungen, die die in Ausführung von Artikel 8 |
gezahlten Beträge erhalten haben, verpflichtet, der Einrichtung, die | gezahlten Beträge erhalten haben, verpflichtet, der Einrichtung, die |
die Witwenpensionsregelung verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. | die Witwenpensionsregelung verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. |
In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt | In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt |
haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, | haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, |
Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn | Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn |
des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die | des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die |
Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung | Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung |
der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. | der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. |
[Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. | [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. |
vom 3. Juli 1975)] | vom 3. Juli 1975)] |
Art. 11 - § 1 - Wenn Witwen von Bediensteten oder ehemaligen | Art. 11 - § 1 - Wenn Witwen von Bediensteten oder ehemaligen |
Bediensteten einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung | Bediensteten einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung |
öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den | öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den |
Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten | Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten |
Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise | Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise |
von jeglichen anderen Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer | von jeglichen anderen Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer |
Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der | Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der |
integrierten Polizei] erheben konnten, - mit Ausnahme von | integrierten Polizei] erheben konnten, - mit Ausnahme von |
Militärpersonen - im Rahmen der Regelung, der ihr Ehemann unterlag, | Militärpersonen - im Rahmen der Regelung, der ihr Ehemann unterlag, |
keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der | keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der |
Ehemann für die Dauer der in Artikel 4 §§ 1, 2 und 3 bestimmten | Ehemann für die Dauer der in Artikel 4 §§ 1, 2 und 3 bestimmten |
Dienste und Zeiträume [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, | Dienste und Zeiträume [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, |
Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. | Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. |
§ 2 - Wenn Witwen eines in Artikel 5 § 2 erwähnten Personalmitglieds | § 2 - Wenn Witwen eines in Artikel 5 § 2 erwähnten Personalmitglieds |
der Verwaltung in Afrika aufgrund der von ihrem Ehemann bei der | der Verwaltung in Afrika aufgrund der von ihrem Ehemann bei der |
Verwaltung in Afrika geleisteten entlohnten Dienste und der damit | Verwaltung in Afrika geleisteten entlohnten Dienste und der damit |
gleichgesetzten Zeiträume keine Hinterbliebenenrente zu Lasten der | gleichgesetzten Zeiträume keine Hinterbliebenenrente zu Lasten der |
Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi, der Kasse für | Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi, der Kasse für |
Pensionen und Familienbeihilfen zugunsten der Angestellten von | Pensionen und Familienbeihilfen zugunsten der Angestellten von |
Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi oder [der Pensionsregelung für | Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi oder [der Pensionsregelung für |
Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] erhalten können, | Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] erhalten können, |
erhalten sie für die Dauer der vorerwähnten Dienste auf ihren Antrag | erhalten sie für die Dauer der vorerwähnten Dienste auf ihren Antrag |
hin die Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf | hin die Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf |
das Alter und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo | das Alter und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo |
und Ruanda-Urundi vorgesehen sind. | und Ruanda-Urundi vorgesehen sind. |
Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der | Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der |
vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des | vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des |
Sparguthabens, der/das dem Ehemann gemäss der Satzung der | Sparguthabens, der/das dem Ehemann gemäss der Satzung der |
Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt | Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt |
worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern | worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern |
zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. | zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. |
§ 3 - In den in §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen zahlt die Einrichtung, | § 3 - In den in §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen zahlt die Einrichtung, |
die die Ruhestandspensionregelung verwaltet, der der Bedienstete | die die Ruhestandspensionregelung verwaltet, der der Bedienstete |
unterlag, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge. | unterlag, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge. |
[Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 20. Juni 1975 | [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 20. Juni 1975 |
(B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 24 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. | (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 24 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. |
Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. | Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. |
Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 Abs. 1 abgeändert durch | Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 6 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | Art. 6 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
Art. 12 - Wenn Witwen von Militärpersonen oder ehemaligen | Art. 12 - Wenn Witwen von Militärpersonen oder ehemaligen |
Militärpersonen aufgrund der von ihrem Ehemann geleisteten Dienste | Militärpersonen aufgrund der von ihrem Ehemann geleisteten Dienste |
keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der | keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der |
Ehemann für die Dauer dieser Dienste, sofern die Dienste im Rahmen von | Ehemann für die Dauer dieser Dienste, sofern die Dienste im Rahmen von |
Artikel 6 zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, | Artikel 6 zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, |
Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. | Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. |
In diesem Fall zahlt die Behörde, die die Regelung für militärische | In diesem Fall zahlt die Behörde, die die Regelung für militärische |
Hinterbliebenenpensionen verwaltet, die Hälfte der in Artikel 8 | Hinterbliebenenpensionen verwaltet, die Hälfte der in Artikel 8 |
erwähnten Beträge. | erwähnten Beträge. |
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. | [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. |
vom 3. Juli 1975)] | vom 3. Juli 1975)] |
Abschnitt 7 - Verordnungsmassnahmen | Abschnitt 7 - Verordnungsmassnahmen |
Art. 13 - § 1 - Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 des | Art. 13 - § 1 - Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 des |
vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Personen ausdehnen, die | vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Personen ausdehnen, die |
anderen Pensionsregelungen als den in diesem Titel erwähnten | anderen Pensionsregelungen als den in diesem Titel erwähnten |
Regelungen unterliegen. | Regelungen unterliegen. |
Falls erforderlich bestimmt Er besondere Anwendungsmodalitäten. | Falls erforderlich bestimmt Er besondere Anwendungsmodalitäten. |
§ 2 - Der König bestimmt, wer für die Anwendung der Artikel 4, 5, 6, | § 2 - Der König bestimmt, wer für die Anwendung der Artikel 4, 5, 6, |
11 und 12 als Arbeiter, Angestellter oder Seemann berücksichtigt | 11 und 12 als Arbeiter, Angestellter oder Seemann berücksichtigt |
werden muss. | werden muss. |
KAPITEL 3 - Fristen | KAPITEL 3 - Fristen |
Art. 14 - Der König legt die Frist fest, in der die in den Artikeln 1, | Art. 14 - Der König legt die Frist fest, in der die in den Artikeln 1, |
8, 11 und 12 vorgesehenen Zahlungen erfolgen müssen. | 8, 11 und 12 vorgesehenen Zahlungen erfolgen müssen. |
KAPITEL 4 - Übergangsregelungen | KAPITEL 4 - Übergangsregelungen |
Abschnitt 1 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 1 | Abschnitt 1 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 1 |
Art. 15 - Die Artikel 1 und 2 finden Anwendung, wenn die darin | Art. 15 - Die Artikel 1 und 2 finden Anwendung, wenn die darin |
erwähnten Dienste vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam | erwähnten Dienste vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam |
wird, geleistet worden sind oder zulässig geworden sind. | wird, geleistet worden sind oder zulässig geworden sind. |
[Sind diese Dienste vor dem 1. April 1961 zulässig geworden und haben | [Sind diese Dienste vor dem 1. April 1961 zulässig geworden und haben |
zur Zahlung der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten mathematischen | zur Zahlung der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten mathematischen |
Rückstellungen für Renten an die Einrichtungen, die die | Rückstellungen für Renten an die Einrichtungen, die die |
Ruhestandspensionsregelung oder die Hinterbliebenenpensionsregelung | Ruhestandspensionsregelung oder die Hinterbliebenenpensionsregelung |
des öffentlichen Sektors verwalten, geführt, wird davon ausgegangen, | des öffentlichen Sektors verwalten, geführt, wird davon ausgegangen, |
dass diese Übertragungen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | dass diese Übertragungen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
erfolgt sind. In diesem Fall bestimmt der König die Bedingungen, unter | erfolgt sind. In diesem Fall bestimmt der König die Bedingungen, unter |
denen Beträge in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu | denen Beträge in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu |
übertragen sind, und die Methode für die Berechnung dieser Beträge.] | übertragen sind, und die Methode für die Berechnung dieser Beträge.] |
[Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. | [Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. |
vom 3. Juli 1975)] | vom 3. Juli 1975)] |
Art. 16 - Wenn Personen dadurch, dass sie der Pensionsregelung für | Art. 16 - Wenn Personen dadurch, dass sie der Pensionsregelung für |
Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlagen, Leistungen erhalten | Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlagen, Leistungen erhalten |
haben, die vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, | haben, die vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, |
eingesetzt haben, findet Artikel 1 nur auf Antrag dieser Personen | eingesetzt haben, findet Artikel 1 nur auf Antrag dieser Personen |
Anwendung. Dieser Antrag muss binnen der vom König festgelegten Frist | Anwendung. Dieser Antrag muss binnen der vom König festgelegten Frist |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Art. 17 - Artikel 1 findet keine Anwendung, wenn er eine | Art. 17 - Artikel 1 findet keine Anwendung, wenn er eine |
Benachteiligung zur Folge hätte von Witwen, die aufgrund der Tatsache, | Benachteiligung zur Folge hätte von Witwen, die aufgrund der Tatsache, |
dass ihr verstorbener Ehemann der Pensionsregelung für Arbeiter, | dass ihr verstorbener Ehemann der Pensionsregelung für Arbeiter, |
Angestellte oder Seeleute unterlag, Leistungen erhalten haben, die vor | Angestellte oder Seeleute unterlag, Leistungen erhalten haben, die vor |
dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, eingesetzt | dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, eingesetzt |
haben, oder von Witwen, deren Ehemann vor Ablauf der in Artikel 16 | haben, oder von Witwen, deren Ehemann vor Ablauf der in Artikel 16 |
erwähnten Frist gestorben ist, ohne den in diesem Artikel vorgesehenen | erwähnten Frist gestorben ist, ohne den in diesem Artikel vorgesehenen |
Antrag eingereicht zu haben. | Antrag eingereicht zu haben. |
Die Anwendung von Artikel 1 gilt als nicht nachteilig für eine Witwe, | Die Anwendung von Artikel 1 gilt als nicht nachteilig für eine Witwe, |
wenn ihr am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension in der | wenn ihr am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension in der |
Regelung der öffentlichen Dienste und frühestens am Tag der | Regelung der öffentlichen Dienste und frühestens am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Vorteile gewährt werden, | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Vorteile gewährt werden, |
die im Vergleich zu den Leistungen, die sie im Rahmen [der | die im Vergleich zu den Leistungen, die sie im Rahmen [der |
Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder | Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder |
Lohnempfänger] für die in Artikel 1 erwähnten Dienste erhält, | Lohnempfänger] für die in Artikel 1 erwähnten Dienste erhält, |
gleichwertig oder besser sind. | gleichwertig oder besser sind. |
[Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. | [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. |
vom 3. Juli 1975)] | vom 3. Juli 1975)] |
Art. 18 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 28. | Art. 18 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 28. |
April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter | April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten erwähnten | Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten erwähnten |
Personen, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger | Personen, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger |
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder an | zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder an |
den Daten, die in den Königlichen Erlassen zur Ausführung von Artikel | den Daten, die in den Königlichen Erlassen zur Ausführung von Artikel |
1 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 festgelegt wurden - | 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 festgelegt wurden - |
sofern diese Daten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | sofern diese Daten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
liegen -, für eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | liegen -, für eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension |
beziehungsweise eine Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht | beziehungsweise eine Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht |
kamen. | kamen. |
Art. 19 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf Personen, deren | Art. 19 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf Personen, deren |
Pensionsregelung durch das Gesetz vom 30. Januar 1954 zur Regelung der | Pensionsregelung durch das Gesetz vom 30. Januar 1954 zur Regelung der |
Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für | Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für |
technischen Unterricht festgelegt ist, wenn diese Personen | technischen Unterricht festgelegt ist, wenn diese Personen |
beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger [aufgrund einer Beschäftigung | beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger [aufgrund einer Beschäftigung |
als Arbeiter oder Angestellter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des | als Arbeiter oder Angestellter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes für eine Ruhestands- oder | vorliegenden Gesetzes für eine Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenpension] in Betracht kamen. | Hinterbliebenenpension] in Betracht kamen. |
Kamen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des | Kamen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes [ausschliesslich für eine Alters- oder | vorliegenden Gesetzes [ausschliesslich für eine Alters- oder |
Witwenrente] in Betracht, unterliegt die Anwendung der Artikel 1 und | Witwenrente] in Betracht, unterliegt die Anwendung der Artikel 1 und |
15 der Einreichung eines Antrags binnen der vom König festgelegten | 15 der Einreichung eines Antrags binnen der vom König festgelegten |
Frist. | Frist. |
[Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 § 1 des G. vom 20. Juni 1975 | [Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 § 1 des G. vom 20. Juni 1975 |
(B.S. vom 3. Juli 1975); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 § 2 des G. | (B.S. vom 3. Juli 1975); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 § 2 des G. |
vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
Art. 20 - Der König legt Regeln fest, durch die die zu zahlenden | Art. 20 - Der König legt Regeln fest, durch die die zu zahlenden |
Beträge bestimmt werden können, wenn es aufgrund eines fehlenden | Beträge bestimmt werden können, wenn es aufgrund eines fehlenden |
Verwaltungsarchivs nicht möglich ist, den exakten Betrag der Beiträge | Verwaltungsarchivs nicht möglich ist, den exakten Betrag der Beiträge |
zu berechnen, die in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 zu übertragen sind. | zu berechnen, die in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 zu übertragen sind. |
In diesem Fall kann Er Pauschalbeträge festlegen. | In diesem Fall kann Er Pauschalbeträge festlegen. |
Er legt besondere Modalitäten für die Anwendung von Artikel 1 fest für | Er legt besondere Modalitäten für die Anwendung von Artikel 1 fest für |
den Fall, dass die Betreffenden Leistungen im Rahmen [der | den Fall, dass die Betreffenden Leistungen im Rahmen [der |
Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder | Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder |
Lohnempfänger] erhalten haben. Diese besonderen Anwendungsmodalitäten | Lohnempfänger] erhalten haben. Diese besonderen Anwendungsmodalitäten |
können von Artikel 1 abweichen. | können von Artikel 1 abweichen. |
[Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 20. Juni 1975 | [Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 20. Juni 1975 |
(B.S. vom 3. Juli 1975)] | (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
Art. 21 - [...] | Art. 21 - [...] |
[Art. 21 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 | [Art. 21 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 |
(B.S. vom 13. März 2003)] | (B.S. vom 13. März 2003)] |
Abschnitt 2 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 | Abschnitt 2 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 |
Art. 22 - 24 - [...] | Art. 22 - 24 - [...] |
[Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar | [Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar |
2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 25 - § 1 - [...] | Art. 25 - § 1 - [...] |
§ 2 - Wenn [...] Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des | § 2 - Wenn [...] Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des |
öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann angeschlossen war, eine | öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann angeschlossen war, eine |
Hinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die die in | Hinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die die in |
Ausführung von Artikel 8 gezahlten Beträge erhalten haben, | Ausführung von Artikel 8 gezahlten Beträge erhalten haben, |
verpflichtet, der Einrichtung, die die Witwenpensionsregelung | verpflichtet, der Einrichtung, die die Witwenpensionsregelung |
verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. | verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. |
In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt | In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt |
haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, | haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, |
Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn | Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn |
des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die | des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die |
Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung | Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung |
der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. | der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. |
§ 3 - Wenn Militärpersonen, die vor dem ersten Tag des Monats nach dem | § 3 - Wenn Militärpersonen, die vor dem ersten Tag des Monats nach dem |
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in das zivile | Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in das zivile |
Leben zurückgekehrt sind, nicht fünfzehn zulässige Dienstjahre | Leben zurückgekehrt sind, nicht fünfzehn zulässige Dienstjahre |
vorweisen, bleibt der Staat von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen | vorweisen, bleibt der Staat von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen |
gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, ist jedoch verpflichtet, die | gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, ist jedoch verpflichtet, die |
freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen, die gegebenenfalls für die | freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen, die gegebenenfalls für die |
Validierung von Diensten oder Zeiträumen, die nicht zu der in Artikel | Validierung von Diensten oder Zeiträumen, die nicht zu der in Artikel |
8 vorgesehenen Zahlung führen, entrichtet worden sind. | 8 vorgesehenen Zahlung führen, entrichtet worden sind. |
[Art. 25 § 1 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 | [Art. 25 § 1 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 |
(B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 8 des | (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 8 des |
G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 2 abgeändert | G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 2 abgeändert |
durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
Art. 26 - 28 - [...] | Art. 26 - 28 - [...] |
[Art. 26 bis 28 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar | [Art. 26 bis 28 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar |
2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
TITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung bestimmter Gesetze über | TITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung bestimmter Gesetze über |
Pensionen | Pensionen |
Art. 29 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 29 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] |
TITEL 3 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | TITEL 3 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 36 - [...] | Art. 36 - [...] |
[Art. 36 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 | [Art. 36 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 |
(B.S. vom 13. März 2003)] | (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 37 - § 1 - Die Artikel 10bis Absatz 2 und 10ter des Gesetzes vom | Art. 37 - § 1 - Die Artikel 10bis Absatz 2 und 10ter des Gesetzes vom |
25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, | 25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, |
eingefügt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1949 zur | eingefügt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1949 zur |
Ausdehnung der Anwendung der Sozialversicherungsregelung auf bestimmte | Ausdehnung der Anwendung der Sozialversicherungsregelung auf bestimmte |
bei öffentlichen Verwaltungen beschäftigte Arbeitnehmer, werden | bei öffentlichen Verwaltungen beschäftigte Arbeitnehmer, werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
[Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser | [Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser |
Bestimmungen durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem | Bestimmungen durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem |
vorliegenden Gesetz erfolgt sind.] | vorliegenden Gesetz erfolgt sind.] |
§ 2 - Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung | § 2 - Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung |
der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für | der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für |
technischen Unterricht wird widerrufen. Es wird jedoch davon | technischen Unterricht wird widerrufen. Es wird jedoch davon |
ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten | ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten |
Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt | Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt |
sind. | sind. |
§ 3 - Die Artikel 6 und 7 § 1 Absatz 1 sowie § 2 des Gesetzes vom 28. | § 3 - Die Artikel 6 und 7 § 1 Absatz 1 sowie § 2 des Gesetzes vom 28. |
Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee | Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee |
zeitweilige Dienste verrichtet haben, werden am Datum der | zeitweilige Dienste verrichtet haben, werden am Datum der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben. | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben. |
Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 3 desselben Gesetzes wird widerrufen und | Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 3 desselben Gesetzes wird widerrufen und |
ab dem 1. Januar 1955 durch Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie Artikel | ab dem 1. Januar 1955 durch Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie Artikel |
25 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. Zu diesem Zweck wird davon | 25 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. Zu diesem Zweck wird davon |
ausgegangen, dass die in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom | ausgegangen, dass die in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom |
28. Juni 1960 durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit Artikel | 28. Juni 1960 durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit Artikel |
8 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind. | 8 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind. |
§ 4 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1961 zur Ausführung von | § 4 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1961 zur Ausführung von |
Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und | Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Arbeiter, abgeändert durch das Gesetz vom | Hinterbliebenenpension für Arbeiter, abgeändert durch das Gesetz vom |
1. August 1957, wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, | 1. August 1957, wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, |
dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten | dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten |
Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt | Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt |
sind. | sind. |
§ 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die Pension der | § 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die Pension der |
Personalmitglieder der Schul- und Berufsberatungsstellen und der | Personalmitglieder der Schul- und Berufsberatungsstellen und der |
psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die eine Gehaltssubvention vom | psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die eine Gehaltssubvention vom |
Staat erhalten, wird widerrufen. | Staat erhalten, wird widerrufen. |
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser | Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser |
Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem | Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem |
vorliegenden Gesetz erfolgt sind. | vorliegenden Gesetz erfolgt sind. |
[ § 6 - Artikel 30 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | [ § 6 - Artikel 30 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Der Königliche Erlass vom 19. Februar 1968 zur Ausführung von Artikel | Der Königliche Erlass vom 19. Februar 1968 zur Ausführung von Artikel |
30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 | 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 |
wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in | wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in |
Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Zahlungen in | Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Zahlungen in |
Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 11 § 3 und 12 Absatz 2 des | Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 11 § 3 und 12 Absatz 2 des |
vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.] | vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.] |
[Art. 37 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 § 1 des G. vom 20. Juni | [Art. 37 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 § 1 des G. vom 20. Juni |
1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 6 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G. | 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 6 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G. |
vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
Art. 38 - Die durch Artikel 32 angebrachten Abänderungen des | Art. 38 - Die durch Artikel 32 angebrachten Abänderungen des |
Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 sind nicht wirksam in | Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 sind nicht wirksam in |
Bezug auf die Rechtsnachfolger der vor der Veröffentlichung des | Bezug auf die Rechtsnachfolger der vor der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes ausgeschiedenen, zurückgetretenen, gekündigten | vorliegenden Gesetzes ausgeschiedenen, zurückgetretenen, gekündigten |
oder entlassenen Bediensteten. | oder entlassenen Bediensteten. |
Art. 39 - Das vorliegende Gesetz wird wirksam mit 1. April 1961, mit | Art. 39 - Das vorliegende Gesetz wird wirksam mit 1. April 1961, mit |
Ausnahme von Artikel 4 § 4, Artikel 6 und der Artikel 29 bis 35, die | Ausnahme von Artikel 4 § 4, Artikel 6 und der Artikel 29 bis 35, die |
am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft | am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft |
treten. | treten. |