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Loi établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de privé-sector. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 AOUT 1968. - Loi établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 AUGUSTUS 1968. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de privé-sector. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 5 août 1968 établissant certaines relations de wet van 5 augustus 1968 tot vaststelling van een zeker verband
entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de
privé (Moniteur belge du 24 août 1968), telle qu'elle a été modifiée privé-sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1968), zoals ze
successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 20 juin 1975 modifiant la loi du 5 août 1968 établissant - de wet van 20 juni 1975 tot wijziging van de wet van 5 augustus 1968
certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van
ceux du secteur privé (Moniteur belge du 3 juillet 1975); de openbare sector en die van de privé-sector (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1975);
- la loi du 11 juin 1976 modifiant l'arrêté royal n° 254 du 12 mars - de wet van 11 juni 1976 tot wijziging van het koninklijk besluit nr.
1936 unifiant le régime des pensions des veuves et des orphelins du 254 van 12 maart 1936 waarbij eenheid wordt gebracht in het regime van
personnel civil de l'Etat et du personnel assimilé, ainsi que l'arrêté de pensioenen der weduwen en wezen van het burgerlijk staatspersoneel
en het daarmede gelijkgesteld personeel alsmede van het koninklijk
royal n° 255 du 12 mars 1936 unifiant le régime des pensions des besluit nr. 255 van 12 maart 1936 tot eenmaking van het pensioenregime
veuves et orphelins des membres de l'armée et de la gendarmerie voor de weduwen en wezen der leden van het leger en van de rijkswacht
(Moniteur belge du 13 août 1976); (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 1976);
- la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les - de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de
régimes de pensions (Moniteur belge du 22 mai 1984); pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 22 mei 1984);
- la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la - de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving
législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad
20 juin 1991); van 20 juni 1991);
- la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. des 22 octobre 1991 et (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991 en
20 novembre 1991); 20 november 1991);
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 3 mars 1998); Staatsblad van 3 maart 1998);
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 6 février 1999); Staatsblad van 6 februari 1999);
- la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la - de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de
police intégrée et portant des dispositions particulières en matière pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere
de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei
2002); 2002, err. van 4 oktober 2002);
- la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la - de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de
législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch
13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003);
- l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err.
van 9 november 2004);
- la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 - de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28
décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février december 2006, err. van 24 januari 2007, 13 februari 2007 en 23
2007); februari 2007);
- la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007, - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei
err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007); 2007, err. van 23 mei 2007 en 8 oktober 2007);
- la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des - de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame
pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van
administrations provinciales et locales et des zones de police locale de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale
et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting
pensions de la police intégrée et portant des dispositions van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en
particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende
dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011). diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le 2011). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
5. AUGUST 1968 - Gesetz zur Festlegung bestimmter 5. AUGUST 1968 - Gesetz zur Festlegung bestimmter
Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors
und des Privatsektors und des Privatsektors
TITEL 1 - Bestimmungen zur Festlegung von Verbindungen zwischen TITEL 1 - Bestimmungen zur Festlegung von Verbindungen zwischen
den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors
KAPITEL 1 - Übertragungen von der Pensionsregelung des Privatsektors KAPITEL 1 - Übertragungen von der Pensionsregelung des Privatsektors
an die Pensionsregelung des öffentlichen Sektors an die Pensionsregelung des öffentlichen Sektors
Artikel 1 - [ § 1 - Öffentliche Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer, Artikel 1 - [ § 1 - Öffentliche Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer,
den sie bereits als Vertragspersonalmitglied beschäftigten, endgültig den sie bereits als Vertragspersonalmitglied beschäftigten, endgültig
ernennen, sind verpflichtet, die Einrichtung, die die infolge der ernennen, sind verpflichtet, die Einrichtung, die die infolge der
Ernennung auf das endgültig ernannte Personalmitglied anwendbare Ernennung auf das endgültig ernannte Personalmitglied anwendbare
gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, davon gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, davon
in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung muss vor Ablauf des Monats in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung muss vor Ablauf des Monats
nach dem Monat, in dem die Ernennungsurkunde ausgestellt worden ist, nach dem Monat, in dem die Ernennungsurkunde ausgestellt worden ist,
erfolgen. erfolgen.
Wenn infolge der in Absatz 1 erwähnten endgültigen Ernennung Dienste, Wenn infolge der in Absatz 1 erwähnten endgültigen Ernennung Dienste,
aufgrund deren der Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Lohnempfänger aufgrund deren der Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Lohnempfänger
unterlag, für die Begründung des Anspruchs auf eine Ruhestandspension unterlag, für die Begründung des Anspruchs auf eine Ruhestandspension
zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV zulässig werden, zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV zulässig werden,
muss die in Absatz 1 erwähnte Information dem LASSPLV mitgeteilt muss die in Absatz 1 erwähnte Information dem LASSPLV mitgeteilt
werden, sowohl wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von werden, sowohl wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von
einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden.
§ 2 - Bei Anwendung von § 1 wird das Landespensionsamt von jeglichen § 2 - Bei Anwendung von § 1 wird das Landespensionsamt von jeglichen
Verpflichtungen in Bezug auf betreffende Dienste gegenüber den Verpflichtungen in Bezug auf betreffende Dienste gegenüber den
betreffenden Personen und ihren Rechtsnachfolgern befreit. Das betreffenden Personen und ihren Rechtsnachfolgern befreit. Das
Landespensionsamt ist jedoch verpflichtet, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 Landespensionsamt ist jedoch verpflichtet, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1
und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
erwähnten persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, die am Datum erwähnten persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, die am Datum
jeder Auszahlung der Entlohnung anwendbar sind, an die Einrichtung, jeder Auszahlung der Entlohnung anwendbar sind, an die Einrichtung,
die die infolge der Ernennung auf das endgültig ernannte die die infolge der Ernennung auf das endgültig ernannte
Personalmitglied anwendbare gesetzliche Pensionsregelung des Personalmitglied anwendbare gesetzliche Pensionsregelung des
öffentlichen Sektors verwaltet, zu übertragen. öffentlichen Sektors verwaltet, zu übertragen.
Das Landespensionsamt überträgt die Beiträge an das LASSPLV, sowohl Das Landespensionsamt überträgt die Beiträge an das LASSPLV, sowohl
wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von einer wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von einer
Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden.
Das Landespensionsamt überträgt den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag Das Landespensionsamt überträgt den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag
spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem
die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, an die in Absatz 1 die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, an die in Absatz 1
erwähnte Einrichtung beziehungsweise an das LASSPLV. Bei verspäteter erwähnte Einrichtung beziehungsweise an das LASSPLV. Bei verspäteter
Zahlung der Beiträge finden die Sanktionen, Erhöhungen und Zahlung der Beiträge finden die Sanktionen, Erhöhungen und
Verzugszinsen Anwendung, die in der Ruhestandspensionsregelung, die Verzugszinsen Anwendung, die in der Ruhestandspensionsregelung, die
auf das Personalmitglied infolge seiner endgültigen Ernennung auf das Personalmitglied infolge seiner endgültigen Ernennung
anwendbar wird, vorgesehen sind.] anwendbar wird, vorgesehen sind.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. [Art. 1 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3.
November 2011)] November 2011)]
Art. 2 - [...] Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. [Art. 2 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S.
vom 22. Mai 1984)] vom 22. Mai 1984)]
Art. 3 - Der König bestimmt den Verwendungszweck der gemäss Artikel 1 Art. 3 - Der König bestimmt den Verwendungszweck der gemäss Artikel 1
zu zahlenden Beträge und ihre eventuelle Verteilung unter die zu zahlenden Beträge und ihre eventuelle Verteilung unter die
verschiedenen betreffenden Einrichtungen. verschiedenen betreffenden Einrichtungen.
KAPITEL 2 - Übertragungen von der Pensionsregelung des öffentlichen KAPITEL 2 - Übertragungen von der Pensionsregelung des öffentlichen
Sektors an die Pensionsregelung des Privatsektors Sektors an die Pensionsregelung des Privatsektors
Abschnitt 1 - Auf verschiedene Kategorien von Inhabern öffentlicher Abschnitt 1 - Auf verschiedene Kategorien von Inhabern öffentlicher
Ämter anwendbare Bestimmungen Ämter anwendbare Bestimmungen
Art. 4 - § 1 - Wenn Bedienstete einer öffentlichen Behörde, einer Art. 4 - § 1 - Wenn Bedienstete einer öffentlichen Behörde, einer
Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch
den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten
Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise
jegliche andere Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer jegliche andere Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer
Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der
integrierten Polizei] erheben können, - mit Ausnahme von integrierten Polizei] erheben können, - mit Ausnahme von
Militärpersonen - ihre Ansprüche auf die Ruhestandspension verlieren, Militärpersonen - ihre Ansprüche auf die Ruhestandspension verlieren,
wird davon ausgegangen, dass sie für die Dauer der entlohnten Dienste, wird davon ausgegangen, dass sie für die Dauer der entlohnten Dienste,
die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der sie unterlagen, die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der sie unterlagen,
zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte,
Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen. Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen.
§ 2 - Mit entlohnten Diensten gleichgesetzt werden Zeiträume der § 2 - Mit entlohnten Diensten gleichgesetzt werden Zeiträume der
Zurdispositionstellung mit einem Wartegehalt, sofern der Betreffende Zurdispositionstellung mit einem Wartegehalt, sofern der Betreffende
in diesen Zeiträumen nicht einer anderen Pensionsregelung unterlag[, in diesen Zeiträumen nicht einer anderen Pensionsregelung unterlag[,
und als Laufbahnunterbrechung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen und als Laufbahnunterbrechung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen
validierte Zeiträume]. validierte Zeiträume].
§ 3 - Bei Personen, die am 10. Mai 1940 ihren Wohnsitz in den § 3 - Bei Personen, die am 10. Mai 1940 ihren Wohnsitz in den
Ostkantonen hatten und formell rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Ostkantonen hatten und formell rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
von weniger als fünf Jahren verurteilt worden sind, werden mit von weniger als fünf Jahren verurteilt worden sind, werden mit
entlohnten Diensten Zeiträume der Inaktivität gleichgesetzt, die auf entlohnten Diensten Zeiträume der Inaktivität gleichgesetzt, die auf
eine Entfernung aus dem Dienst, eine Entlassung von Amts wegen oder eine Entfernung aus dem Dienst, eine Entlassung von Amts wegen oder
eine Kündigung folgen. Die Validierung dieser Zeiträume darf nicht eine Kündigung folgen. Die Validierung dieser Zeiträume darf nicht
über den 31. Dezember des Kalenderjahres nach dem Ereignis über den 31. Dezember des Kalenderjahres nach dem Ereignis
hinausgehen, sofern sie als Zeiträume der Arbeitsunterbrechung infolge hinausgehen, sofern sie als Zeiträume der Arbeitsunterbrechung infolge
einer entschädigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit angesehen worden einer entschädigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit angesehen worden
wären, wenn der Betreffende zu diesem Zeitpunkt [der Pensionsregelung wären, wenn der Betreffende zu diesem Zeitpunkt [der Pensionsregelung
für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen
hätte. hätte.
§ 4 - Die Paragraphen 1 und 2 finden Anwendung auf Personen, mit § 4 - Die Paragraphen 1 und 2 finden Anwendung auf Personen, mit
Ausnahme von Militärpersonen, die einer Regelung für Ausnahme von Militärpersonen, die einer Regelung für
Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse unterliegen und ihr Amt Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse unterliegen und ihr Amt
wegen Erreichen der Altersgrenze niederlegen müssen, obwohl sie die wegen Erreichen der Altersgrenze niederlegen müssen, obwohl sie die
erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre, die Anspruch auf diese erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre, die Anspruch auf diese
Pension eröffnen, nicht erreicht haben. Pension eröffnen, nicht erreicht haben.
Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Personen, die am Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Personen, die am
Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Dienst stehen, Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Dienst stehen,
es sei denn, sie reichen einen entsprechenden Antrag ein. es sei denn, sie reichen einen entsprechenden Antrag ein.
Dieser Antrag muss spätestens im Laufe des zweiten Monats vor dem Dieser Antrag muss spätestens im Laufe des zweiten Monats vor dem
Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, eingereicht werden. Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, eingereicht werden.
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 20. Juni [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 20. Juni
1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 23 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 23 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom
30. Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. 30. Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20.
Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 ergänzt durch Art. 46 Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 ergänzt durch Art. 46
des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 abgeändert des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 abgeändert
durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)]
Abschnitt 2 - Auf bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung in Abschnitt 2 - Auf bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung in
Afrika anwendbare Bestimmungen Afrika anwendbare Bestimmungen
Art. 5 - § 1 - Wenn Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika den Art. 5 - § 1 - Wenn Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika den
Kolonialdienst vor dem 1. Januar 1956 verlassen haben, ohne Anspruch Kolonialdienst vor dem 1. Januar 1956 verlassen haben, ohne Anspruch
auf eine Ruhestandspension aufgrund des Dienstalters oder eine auf eine Ruhestandspension aufgrund des Dienstalters oder eine
Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse zu haben, Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse zu haben,
oder vor diesem Datum ihren Anspruch auf die provisorische oder vor diesem Datum ihren Anspruch auf die provisorische
Invaliditätspension verloren haben, weil der Invaliditätsgrad auf Invaliditätspension verloren haben, weil der Invaliditätsgrad auf
unter zehn Prozent gesenkt worden ist, erhalten sie für die Dauer der unter zehn Prozent gesenkt worden ist, erhalten sie für die Dauer der
entlohnten Dienste beziehungsweise der damit gleichgesetzten entlohnten Dienste beziehungsweise der damit gleichgesetzten
Zeiträume, die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der die Zeiträume, die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der die
Personalmitglieder unterlagen, zulässig sind, auf ihren Antrag hin die Personalmitglieder unterlagen, zulässig sind, auf ihren Antrag hin die
Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf das Alter Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf das Alter
und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo und und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo und
Ruanda-Urundi vorgesehen sind. Ruanda-Urundi vorgesehen sind.
Wenn Personen, deren Lage durch Artikel 4 oder 6 des vorliegenden Wenn Personen, deren Lage durch Artikel 4 oder 6 des vorliegenden
Gesetzes oder Kapitel II des Gesetzes vom 28. Juni 1960 über die Gesetzes oder Kapitel II des Gesetzes vom 28. Juni 1960 über die
soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste
verrichtet haben, geregelt wird, die Eigenschaft eines verrichtet haben, geregelt wird, die Eigenschaft eines
Personalmitglieds der Verwaltung in Afrika innehatten und aufgrund Personalmitglieds der Verwaltung in Afrika innehatten und aufgrund
dessen eine Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse dessen eine Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse
bezogen, werden sie auf ihren Antrag hin angesehen, als hätten sie für bezogen, werden sie auf ihren Antrag hin angesehen, als hätten sie für
die Dauer der für die Berechnung dieser Invaliditätspension die Dauer der für die Berechnung dieser Invaliditätspension
berücksichtigen Dienste - selbst wenn sie vor dem 1. April 1961 aus berücksichtigen Dienste - selbst wenn sie vor dem 1. April 1961 aus
dem Amt in Afrika ausgeschieden sind - [der Pensionsregelung für dem Amt in Afrika ausgeschieden sind - [der Pensionsregelung für
Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen. Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen.
Ausgeschlossen sind jedoch: Ausgeschlossen sind jedoch:
1. Dienste, aufgrund deren Kompenetrationszulagen, als Pension 1. Dienste, aufgrund deren Kompenetrationszulagen, als Pension
geltende Kapitalabfindungen oder Entschädigungen wegen Pensionsverlust geltende Kapitalabfindungen oder Entschädigungen wegen Pensionsverlust
gewährt worden sind, gewährt worden sind,
2. Kolonialdienste, die im Rahmen jeder anderen Regelung, der der 2. Kolonialdienste, die im Rahmen jeder anderen Regelung, der der
Betreffende unterliegt, für die Berechnung der Pension berücksichtigt Betreffende unterliegt, für die Berechnung der Pension berücksichtigt
werden. werden.
Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der
vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des
Sparguthabens, der/das den Betreffenden gemäss der Satzung der Sparguthabens, der/das den Betreffenden gemäss der Satzung der
Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt
worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern
zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse.
Wenn auf Antrag der Betreffenden Absatz 1 angewandt wird, wird die Wenn auf Antrag der Betreffenden Absatz 1 angewandt wird, wird die
Versicherungskasse des ehemaligen Personals in Afrika von jeglichen Versicherungskasse des ehemaligen Personals in Afrika von jeglichen
zukünftigen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, zukünftigen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit,
sie ist jedoch verpflichtet, der Staatskasse die für diese Personen sie ist jedoch verpflichtet, der Staatskasse die für diese Personen
gebildete mathematische Rückstellung zu zahlen. gebildete mathematische Rückstellung zu zahlen.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 sind unter Personalmitgliedern der § 2 - Für die Anwendung von § 1 sind unter Personalmitgliedern der
Verwaltung in Afrika zu verstehen: Verwaltung in Afrika zu verstehen:
1. Bedienstete der Verwaltung in Afrika, des Unterrichtskaders, des 1. Bedienstete der Verwaltung in Afrika, des Unterrichtskaders, des
gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den
Staatsanwaltschaften, Staatsanwaltschaften,
2. Berufsoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht sowie 2. Berufsoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht sowie
Reserveoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht, die Reserveoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht, die
zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 mobilisiert wurden, zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 mobilisiert wurden,
3. Magistrate von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi. 3. Magistrate von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi.
[Art. 5 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 20. Juni 1975 [Art. 5 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 20. Juni 1975
(B.S. vom 3. Juli 1975)] (B.S. vom 3. Juli 1975)]
Abschnitt 3 - Auf Militärpersonen anwendbare Bestimmungen Abschnitt 3 - Auf Militärpersonen anwendbare Bestimmungen
Art. 6 - § 1 - Wenn Militärpersonen in das zivile Leben zurückkehren, Art. 6 - § 1 - Wenn Militärpersonen in das zivile Leben zurückkehren,
wird davon ausgegangen, dass sie [der Regelung für Arbeiter, wird davon ausgegangen, dass sie [der Regelung für Arbeiter,
Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen, und zwar: Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen, und zwar:
1. für die gesamte Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Militär ab dem Alter 1. für die gesamte Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Militär ab dem Alter
von sechzehn Jahren, sofern sie keine Militärpension auf der Grundlage von sechzehn Jahren, sofern sie keine Militärpension auf der Grundlage
des allgemeinen Dienstalters erhalten können, des allgemeinen Dienstalters erhalten können,
2. für die Dauer der nach der Pensionierung geleisteten Dienste, wenn 2. für die Dauer der nach der Pensionierung geleisteten Dienste, wenn
diese nicht für die Revision, die in Artikel 76 der am 11. August 1923 diese nicht für die Revision, die in Artikel 76 der am 11. August 1923
koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, abgeändert durch das koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. April 1958, vorgesehen ist, berücksichtigt werden Gesetz vom 24. April 1958, vorgesehen ist, berücksichtigt werden
können. können.
[Der Staat ist von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der [Der Staat ist von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der
betreffenden Militärperson und ihren Rechtsnachfolgern befreit, mit betreffenden Militärperson und ihren Rechtsnachfolgern befreit, mit
Ausnahme von Verpflichtungen, die aus der eventuellen Anwendung von Ausnahme von Verpflichtungen, die aus der eventuellen Anwendung von
Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964, durch das unter anderem eine Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964, durch das unter anderem eine
als Pension geltende Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger als Pension geltende Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger
Militärpersonen geschaffen wird, hervorgehen.] Militärpersonen geschaffen wird, hervorgehen.]
§ 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 werden folgende § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 werden folgende
Zeiträume nicht berücksichtigt: Zeiträume nicht berücksichtigt:
1. die aktive Dienstzeit und die durch die Rechtsvorschriften über die 1. die aktive Dienstzeit und die durch die Rechtsvorschriften über die
Miliz vorgesehenen Wiedereinberufungen, Miliz vorgesehenen Wiedereinberufungen,
2. die Dauer des verlängerten Militärdienstes in Anwendung der 2. die Dauer des verlängerten Militärdienstes in Anwendung der
Rechtsvorschriften über die Miliz, Rechtsvorschriften über die Miliz,
3. [die Wiedereinberufungen und Leistungen von kurzer Dauer, zu denen 3. [die Wiedereinberufungen und Leistungen von kurzer Dauer, zu denen
die Reserveoffiziere und -unteroffiziere in Anwendung ihres Statuts die Reserveoffiziere und -unteroffiziere in Anwendung ihres Statuts
verpflichtet sind.] verpflichtet sind.]
[Art. 6 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des [Art. 6 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des
G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 1 Abs. 2 ersetzt durch G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 1 Abs. 2 ersetzt durch
Art. 73 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 einziger Art. 73 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 einziger
Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom
20. Juni 1991)] 20. Juni 1991)]
Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf Personen anwendbar sind, deren Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf Personen anwendbar sind, deren
Gehaltssubvention Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Gehaltssubvention Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30.
Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von
privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen
Beitragseinziehung war Beitragseinziehung war
Art. 7 - Die Artikel 4, 10 und 22 sind anwendbar auf Personen, deren Art. 7 - Die Artikel 4, 10 und 22 sind anwendbar auf Personen, deren
Gehaltssubventionen Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Gehaltssubventionen Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30.
Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von
privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen
Beitragseinziehung waren, die jedoch keinen Anspruch auf die in Beitragseinziehung waren, die jedoch keinen Anspruch auf die in
demselben Gesetz vorgesehene Ruhestandspension erheben können. Für demselben Gesetz vorgesehene Ruhestandspension erheben können. Für
diese Personen wird das Ausscheiden aus dem Amt mit dem Verlust des diese Personen wird das Ausscheiden aus dem Amt mit dem Verlust des
Anspruchs auf Ruhestandspension gleichgesetzt. Anspruchs auf Ruhestandspension gleichgesetzt.
Die Artikel 11 und 26 finden Anwendung auf die Witwen der in Absatz 1 Die Artikel 11 und 26 finden Anwendung auf die Witwen der in Absatz 1
erwähnten Personen. erwähnten Personen.
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen, Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen,
die auf die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Personen die auf die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Personen
anwendbar sind anwendbar sind
Art. 8 - Bei Anwendung der Artikel 4, 5 oder 6 zahlt die Einrichtung, Art. 8 - Bei Anwendung der Artikel 4, 5 oder 6 zahlt die Einrichtung,
die die Ruhestandspensionsregelung, der der Betreffende unterlag, die die Ruhestandspensionsregelung, der der Betreffende unterlag,
verwaltet, für die durch diese Artikel für zulässig erklärten Dienste verwaltet, für die durch diese Artikel für zulässig erklärten Dienste
und Zeiträume die Beträge, für die der König die Berechnungsmethode, und Zeiträume die Beträge, für die der König die Berechnungsmethode,
die Übernahme, die Zweckbestimmung und die Anrechnung bestimmt. die Übernahme, die Zweckbestimmung und die Anrechnung bestimmt.
[Diese Übertragungen erfolgen frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die [Diese Übertragungen erfolgen frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die
Pension des Betreffenden tatsächlich und zum ersten Mal einsetzt.] Pension des Betreffenden tatsächlich und zum ersten Mal einsetzt.]
[Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch Art. 295 des G. vom 27. Dezember 2006 [Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch Art. 295 des G. vom 27. Dezember 2006
(B.S. vom 28. Dezember 2006)] (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Art. 9 - Wenn Personen, auf die Artikel 4 oder 5 anwendbar ist, Art. 9 - Wenn Personen, auf die Artikel 4 oder 5 anwendbar ist,
aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung
der öffentlichen Dienste unterliegen, müssen die durch Artikel 8 der öffentlichen Dienste unterliegen, müssen die durch Artikel 8
auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wenn die Dienste und Zeiträume, auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wenn die Dienste und Zeiträume,
auf die sich diese Zahlungen beziehen, erneut für die Berechnung der auf die sich diese Zahlungen beziehen, erneut für die Berechnung der
Ruhestandspension zulässig sind. Ruhestandspension zulässig sind.
Unterliegen Militärpersonen, auf die Artikel 6 anwendbar ist, aufgrund Unterliegen Militärpersonen, auf die Artikel 6 anwendbar ist, aufgrund
des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der
öffentlichen Dienste, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen öffentlichen Dienste, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen
nicht erfolgen, wenn die Militärdienste in der Pensionsregelung der nicht erfolgen, wenn die Militärdienste in der Pensionsregelung der
öffentlichen Dienste, der die Betreffenden unterliegen, für die öffentlichen Dienste, der die Betreffenden unterliegen, für die
Berechnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Berechnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
Sind die Zahlungen in den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen Sind die Zahlungen in den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen
erfolgt, werden sie der Behörde, die sie übernommen hat, erstattet. erfolgt, werden sie der Behörde, die sie übernommen hat, erstattet.
Dienste, für die keine Zahlungen erfolgen müssen, und Dienste, für die Dienste, für die keine Zahlungen erfolgen müssen, und Dienste, für die
die Zahlungen erstattet werden, führen nicht zur Anwendung der Artikel die Zahlungen erstattet werden, führen nicht zur Anwendung der Artikel
4, 5 und 6. 4, 5 und 6.
Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf Witwenpensionen Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf Witwenpensionen
Art. 10 - Wenn die Artikel 4 oder 5 § 1 Absatz 2 Anwendung gefunden Art. 10 - Wenn die Artikel 4 oder 5 § 1 Absatz 2 Anwendung gefunden
haben und Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen haben und Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen
Sektors, der ihr Ehemann unterlag, eine Hinterbliebenenpension Sektors, der ihr Ehemann unterlag, eine Hinterbliebenenpension
erhalten, sind die Einrichtungen, die die in Ausführung von Artikel 8 erhalten, sind die Einrichtungen, die die in Ausführung von Artikel 8
gezahlten Beträge erhalten haben, verpflichtet, der Einrichtung, die gezahlten Beträge erhalten haben, verpflichtet, der Einrichtung, die
die Witwenpensionsregelung verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. die Witwenpensionsregelung verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen.
In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt
haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte,
Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn
des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die
Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung
der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen.
[Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S.
vom 3. Juli 1975)] vom 3. Juli 1975)]
Art. 11 - § 1 - Wenn Witwen von Bediensteten oder ehemaligen Art. 11 - § 1 - Wenn Witwen von Bediensteten oder ehemaligen
Bediensteten einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung Bediensteten einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung
öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den
Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten
Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise
von jeglichen anderen Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer von jeglichen anderen Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer
Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der
integrierten Polizei] erheben konnten, - mit Ausnahme von integrierten Polizei] erheben konnten, - mit Ausnahme von
Militärpersonen - im Rahmen der Regelung, der ihr Ehemann unterlag, Militärpersonen - im Rahmen der Regelung, der ihr Ehemann unterlag,
keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der
Ehemann für die Dauer der in Artikel 4 §§ 1, 2 und 3 bestimmten Ehemann für die Dauer der in Artikel 4 §§ 1, 2 und 3 bestimmten
Dienste und Zeiträume [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Dienste und Zeiträume [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte,
Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag.
§ 2 - Wenn Witwen eines in Artikel 5 § 2 erwähnten Personalmitglieds § 2 - Wenn Witwen eines in Artikel 5 § 2 erwähnten Personalmitglieds
der Verwaltung in Afrika aufgrund der von ihrem Ehemann bei der der Verwaltung in Afrika aufgrund der von ihrem Ehemann bei der
Verwaltung in Afrika geleisteten entlohnten Dienste und der damit Verwaltung in Afrika geleisteten entlohnten Dienste und der damit
gleichgesetzten Zeiträume keine Hinterbliebenenrente zu Lasten der gleichgesetzten Zeiträume keine Hinterbliebenenrente zu Lasten der
Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi, der Kasse für Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi, der Kasse für
Pensionen und Familienbeihilfen zugunsten der Angestellten von Pensionen und Familienbeihilfen zugunsten der Angestellten von
Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi oder [der Pensionsregelung für Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi oder [der Pensionsregelung für
Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] erhalten können, Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] erhalten können,
erhalten sie für die Dauer der vorerwähnten Dienste auf ihren Antrag erhalten sie für die Dauer der vorerwähnten Dienste auf ihren Antrag
hin die Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf hin die Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf
das Alter und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo das Alter und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo
und Ruanda-Urundi vorgesehen sind. und Ruanda-Urundi vorgesehen sind.
Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der
vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des
Sparguthabens, der/das dem Ehemann gemäss der Satzung der Sparguthabens, der/das dem Ehemann gemäss der Satzung der
Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt
worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern
zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse.
§ 3 - In den in §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen zahlt die Einrichtung, § 3 - In den in §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen zahlt die Einrichtung,
die die Ruhestandspensionregelung verwaltet, der der Bedienstete die die Ruhestandspensionregelung verwaltet, der der Bedienstete
unterlag, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge. unterlag, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge.
[Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 20. Juni 1975 [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 20. Juni 1975
(B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 24 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 24 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30.
Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20.
Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 Abs. 1 abgeändert durch
Art. 6 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Art. 6 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)]
Art. 12 - Wenn Witwen von Militärpersonen oder ehemaligen Art. 12 - Wenn Witwen von Militärpersonen oder ehemaligen
Militärpersonen aufgrund der von ihrem Ehemann geleisteten Dienste Militärpersonen aufgrund der von ihrem Ehemann geleisteten Dienste
keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der
Ehemann für die Dauer dieser Dienste, sofern die Dienste im Rahmen von Ehemann für die Dauer dieser Dienste, sofern die Dienste im Rahmen von
Artikel 6 zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, Artikel 6 zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter,
Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag.
In diesem Fall zahlt die Behörde, die die Regelung für militärische In diesem Fall zahlt die Behörde, die die Regelung für militärische
Hinterbliebenenpensionen verwaltet, die Hälfte der in Artikel 8 Hinterbliebenenpensionen verwaltet, die Hälfte der in Artikel 8
erwähnten Beträge. erwähnten Beträge.
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S.
vom 3. Juli 1975)] vom 3. Juli 1975)]
Abschnitt 7 - Verordnungsmassnahmen Abschnitt 7 - Verordnungsmassnahmen
Art. 13 - § 1 - Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 des Art. 13 - § 1 - Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 des
vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Personen ausdehnen, die vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Personen ausdehnen, die
anderen Pensionsregelungen als den in diesem Titel erwähnten anderen Pensionsregelungen als den in diesem Titel erwähnten
Regelungen unterliegen. Regelungen unterliegen.
Falls erforderlich bestimmt Er besondere Anwendungsmodalitäten. Falls erforderlich bestimmt Er besondere Anwendungsmodalitäten.
§ 2 - Der König bestimmt, wer für die Anwendung der Artikel 4, 5, 6, § 2 - Der König bestimmt, wer für die Anwendung der Artikel 4, 5, 6,
11 und 12 als Arbeiter, Angestellter oder Seemann berücksichtigt 11 und 12 als Arbeiter, Angestellter oder Seemann berücksichtigt
werden muss. werden muss.
KAPITEL 3 - Fristen KAPITEL 3 - Fristen
Art. 14 - Der König legt die Frist fest, in der die in den Artikeln 1, Art. 14 - Der König legt die Frist fest, in der die in den Artikeln 1,
8, 11 und 12 vorgesehenen Zahlungen erfolgen müssen. 8, 11 und 12 vorgesehenen Zahlungen erfolgen müssen.
KAPITEL 4 - Übergangsregelungen KAPITEL 4 - Übergangsregelungen
Abschnitt 1 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 1 Abschnitt 1 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 1
Art. 15 - Die Artikel 1 und 2 finden Anwendung, wenn die darin Art. 15 - Die Artikel 1 und 2 finden Anwendung, wenn die darin
erwähnten Dienste vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam erwähnten Dienste vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam
wird, geleistet worden sind oder zulässig geworden sind. wird, geleistet worden sind oder zulässig geworden sind.
[Sind diese Dienste vor dem 1. April 1961 zulässig geworden und haben [Sind diese Dienste vor dem 1. April 1961 zulässig geworden und haben
zur Zahlung der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten mathematischen zur Zahlung der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten mathematischen
Rückstellungen für Renten an die Einrichtungen, die die Rückstellungen für Renten an die Einrichtungen, die die
Ruhestandspensionsregelung oder die Hinterbliebenenpensionsregelung Ruhestandspensionsregelung oder die Hinterbliebenenpensionsregelung
des öffentlichen Sektors verwalten, geführt, wird davon ausgegangen, des öffentlichen Sektors verwalten, geführt, wird davon ausgegangen,
dass diese Übertragungen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes dass diese Übertragungen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes
erfolgt sind. In diesem Fall bestimmt der König die Bedingungen, unter erfolgt sind. In diesem Fall bestimmt der König die Bedingungen, unter
denen Beträge in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu denen Beträge in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu
übertragen sind, und die Methode für die Berechnung dieser Beträge.] übertragen sind, und die Methode für die Berechnung dieser Beträge.]
[Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. [Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S.
vom 3. Juli 1975)] vom 3. Juli 1975)]
Art. 16 - Wenn Personen dadurch, dass sie der Pensionsregelung für Art. 16 - Wenn Personen dadurch, dass sie der Pensionsregelung für
Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlagen, Leistungen erhalten Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlagen, Leistungen erhalten
haben, die vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, haben, die vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird,
eingesetzt haben, findet Artikel 1 nur auf Antrag dieser Personen eingesetzt haben, findet Artikel 1 nur auf Antrag dieser Personen
Anwendung. Dieser Antrag muss binnen der vom König festgelegten Frist Anwendung. Dieser Antrag muss binnen der vom König festgelegten Frist
eingereicht werden. eingereicht werden.
Art. 17 - Artikel 1 findet keine Anwendung, wenn er eine Art. 17 - Artikel 1 findet keine Anwendung, wenn er eine
Benachteiligung zur Folge hätte von Witwen, die aufgrund der Tatsache, Benachteiligung zur Folge hätte von Witwen, die aufgrund der Tatsache,
dass ihr verstorbener Ehemann der Pensionsregelung für Arbeiter, dass ihr verstorbener Ehemann der Pensionsregelung für Arbeiter,
Angestellte oder Seeleute unterlag, Leistungen erhalten haben, die vor Angestellte oder Seeleute unterlag, Leistungen erhalten haben, die vor
dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, eingesetzt dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, eingesetzt
haben, oder von Witwen, deren Ehemann vor Ablauf der in Artikel 16 haben, oder von Witwen, deren Ehemann vor Ablauf der in Artikel 16
erwähnten Frist gestorben ist, ohne den in diesem Artikel vorgesehenen erwähnten Frist gestorben ist, ohne den in diesem Artikel vorgesehenen
Antrag eingereicht zu haben. Antrag eingereicht zu haben.
Die Anwendung von Artikel 1 gilt als nicht nachteilig für eine Witwe, Die Anwendung von Artikel 1 gilt als nicht nachteilig für eine Witwe,
wenn ihr am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension in der wenn ihr am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension in der
Regelung der öffentlichen Dienste und frühestens am Tag der Regelung der öffentlichen Dienste und frühestens am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Vorteile gewährt werden, Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Vorteile gewährt werden,
die im Vergleich zu den Leistungen, die sie im Rahmen [der die im Vergleich zu den Leistungen, die sie im Rahmen [der
Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder
Lohnempfänger] für die in Artikel 1 erwähnten Dienste erhält, Lohnempfänger] für die in Artikel 1 erwähnten Dienste erhält,
gleichwertig oder besser sind. gleichwertig oder besser sind.
[Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S.
vom 3. Juli 1975)] vom 3. Juli 1975)]
Art. 18 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 28. Art. 18 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 28.
April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten erwähnten Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten erwähnten
Personen, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger Personen, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder an zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder an
den Daten, die in den Königlichen Erlassen zur Ausführung von Artikel den Daten, die in den Königlichen Erlassen zur Ausführung von Artikel
1 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 festgelegt wurden - 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 festgelegt wurden -
sofern diese Daten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes sofern diese Daten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes
liegen -, für eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension liegen -, für eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension
beziehungsweise eine Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht beziehungsweise eine Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht
kamen. kamen.
Art. 19 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf Personen, deren Art. 19 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf Personen, deren
Pensionsregelung durch das Gesetz vom 30. Januar 1954 zur Regelung der Pensionsregelung durch das Gesetz vom 30. Januar 1954 zur Regelung der
Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für
technischen Unterricht festgelegt ist, wenn diese Personen technischen Unterricht festgelegt ist, wenn diese Personen
beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger [aufgrund einer Beschäftigung beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger [aufgrund einer Beschäftigung
als Arbeiter oder Angestellter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des als Arbeiter oder Angestellter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes für eine Ruhestands- oder vorliegenden Gesetzes für eine Ruhestands- oder
Hinterbliebenenpension] in Betracht kamen. Hinterbliebenenpension] in Betracht kamen.
Kamen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kamen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes [ausschliesslich für eine Alters- oder vorliegenden Gesetzes [ausschliesslich für eine Alters- oder
Witwenrente] in Betracht, unterliegt die Anwendung der Artikel 1 und Witwenrente] in Betracht, unterliegt die Anwendung der Artikel 1 und
15 der Einreichung eines Antrags binnen der vom König festgelegten 15 der Einreichung eines Antrags binnen der vom König festgelegten
Frist. Frist.
[Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 § 1 des G. vom 20. Juni 1975 [Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 § 1 des G. vom 20. Juni 1975
(B.S. vom 3. Juli 1975); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 § 2 des G. (B.S. vom 3. Juli 1975); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 § 2 des G.
vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)]
Art. 20 - Der König legt Regeln fest, durch die die zu zahlenden Art. 20 - Der König legt Regeln fest, durch die die zu zahlenden
Beträge bestimmt werden können, wenn es aufgrund eines fehlenden Beträge bestimmt werden können, wenn es aufgrund eines fehlenden
Verwaltungsarchivs nicht möglich ist, den exakten Betrag der Beiträge Verwaltungsarchivs nicht möglich ist, den exakten Betrag der Beiträge
zu berechnen, die in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 zu übertragen sind. zu berechnen, die in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 zu übertragen sind.
In diesem Fall kann Er Pauschalbeträge festlegen. In diesem Fall kann Er Pauschalbeträge festlegen.
Er legt besondere Modalitäten für die Anwendung von Artikel 1 fest für Er legt besondere Modalitäten für die Anwendung von Artikel 1 fest für
den Fall, dass die Betreffenden Leistungen im Rahmen [der den Fall, dass die Betreffenden Leistungen im Rahmen [der
Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder
Lohnempfänger] erhalten haben. Diese besonderen Anwendungsmodalitäten Lohnempfänger] erhalten haben. Diese besonderen Anwendungsmodalitäten
können von Artikel 1 abweichen. können von Artikel 1 abweichen.
[Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 20. Juni 1975 [Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 20. Juni 1975
(B.S. vom 3. Juli 1975)] (B.S. vom 3. Juli 1975)]
Art. 21 - [...] Art. 21 - [...]
[Art. 21 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 [Art. 21 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003
(B.S. vom 13. März 2003)] (B.S. vom 13. März 2003)]
Abschnitt 2 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 Abschnitt 2 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2
Art. 22 - 24 - [...] Art. 22 - 24 - [...]
[Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar [Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar
2003 (B.S. vom 13. März 2003)] 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 25 - § 1 - [...] Art. 25 - § 1 - [...]
§ 2 - Wenn [...] Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des § 2 - Wenn [...] Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des
öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann angeschlossen war, eine öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann angeschlossen war, eine
Hinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die die in Hinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die die in
Ausführung von Artikel 8 gezahlten Beträge erhalten haben, Ausführung von Artikel 8 gezahlten Beträge erhalten haben,
verpflichtet, der Einrichtung, die die Witwenpensionsregelung verpflichtet, der Einrichtung, die die Witwenpensionsregelung
verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen.
In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt
haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte,
Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn
des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die
Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung
der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen.
§ 3 - Wenn Militärpersonen, die vor dem ersten Tag des Monats nach dem § 3 - Wenn Militärpersonen, die vor dem ersten Tag des Monats nach dem
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in das zivile Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in das zivile
Leben zurückgekehrt sind, nicht fünfzehn zulässige Dienstjahre Leben zurückgekehrt sind, nicht fünfzehn zulässige Dienstjahre
vorweisen, bleibt der Staat von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen vorweisen, bleibt der Staat von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen
gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, ist jedoch verpflichtet, die gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, ist jedoch verpflichtet, die
freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen, die gegebenenfalls für die freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen, die gegebenenfalls für die
Validierung von Diensten oder Zeiträumen, die nicht zu der in Artikel Validierung von Diensten oder Zeiträumen, die nicht zu der in Artikel
8 vorgesehenen Zahlung führen, entrichtet worden sind. 8 vorgesehenen Zahlung führen, entrichtet worden sind.
[Art. 25 § 1 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 [Art. 25 § 1 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984
(B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 8 des (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 8 des
G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 2 abgeändert G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 2 abgeändert
durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)]
Art. 26 - 28 - [...] Art. 26 - 28 - [...]
[Art. 26 bis 28 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar [Art. 26 bis 28 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar
2003 (B.S. vom 13. März 2003)] 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
TITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung bestimmter Gesetze über TITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung bestimmter Gesetze über
Pensionen Pensionen
Art. 29 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 29 - 35 - [Abänderungsbestimmungen]
TITEL 3 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen TITEL 3 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 36 - [...] Art. 36 - [...]
[Art. 36 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 [Art. 36 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003
(B.S. vom 13. März 2003)] (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 37 - § 1 - Die Artikel 10bis Absatz 2 und 10ter des Gesetzes vom Art. 37 - § 1 - Die Artikel 10bis Absatz 2 und 10ter des Gesetzes vom
25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, 25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal,
eingefügt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1949 zur eingefügt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1949 zur
Ausdehnung der Anwendung der Sozialversicherungsregelung auf bestimmte Ausdehnung der Anwendung der Sozialversicherungsregelung auf bestimmte
bei öffentlichen Verwaltungen beschäftigte Arbeitnehmer, werden bei öffentlichen Verwaltungen beschäftigte Arbeitnehmer, werden
aufgehoben. aufgehoben.
[Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser [Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser
Bestimmungen durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem Bestimmungen durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem
vorliegenden Gesetz erfolgt sind.] vorliegenden Gesetz erfolgt sind.]
§ 2 - Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung § 2 - Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung
der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für
technischen Unterricht wird widerrufen. Es wird jedoch davon technischen Unterricht wird widerrufen. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten
Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt
sind. sind.
§ 3 - Die Artikel 6 und 7 § 1 Absatz 1 sowie § 2 des Gesetzes vom 28. § 3 - Die Artikel 6 und 7 § 1 Absatz 1 sowie § 2 des Gesetzes vom 28.
Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee
zeitweilige Dienste verrichtet haben, werden am Datum der zeitweilige Dienste verrichtet haben, werden am Datum der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben. Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 3 desselben Gesetzes wird widerrufen und Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 3 desselben Gesetzes wird widerrufen und
ab dem 1. Januar 1955 durch Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie Artikel ab dem 1. Januar 1955 durch Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie Artikel
25 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. Zu diesem Zweck wird davon 25 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. Zu diesem Zweck wird davon
ausgegangen, dass die in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom ausgegangen, dass die in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
28. Juni 1960 durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit Artikel 28. Juni 1960 durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit Artikel
8 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind. 8 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.
§ 4 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1961 zur Ausführung von § 4 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1961 zur Ausführung von
Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Arbeiter, abgeändert durch das Gesetz vom Hinterbliebenenpension für Arbeiter, abgeändert durch das Gesetz vom
1. August 1957, wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, 1. August 1957, wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen,
dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten
Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt
sind. sind.
§ 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die Pension der § 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die Pension der
Personalmitglieder der Schul- und Berufsberatungsstellen und der Personalmitglieder der Schul- und Berufsberatungsstellen und der
psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die eine Gehaltssubvention vom psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die eine Gehaltssubvention vom
Staat erhalten, wird widerrufen. Staat erhalten, wird widerrufen.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser
Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem
vorliegenden Gesetz erfolgt sind. vorliegenden Gesetz erfolgt sind.
[ § 6 - Artikel 30 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober [ § 6 - Artikel 30 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Der Königliche Erlass vom 19. Februar 1968 zur Ausführung von Artikel Der Königliche Erlass vom 19. Februar 1968 zur Ausführung von Artikel
30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967
wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in
Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Zahlungen in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Zahlungen in
Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 11 § 3 und 12 Absatz 2 des Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 11 § 3 und 12 Absatz 2 des
vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.] vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.]
[Art. 37 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 § 1 des G. vom 20. Juni [Art. 37 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 § 1 des G. vom 20. Juni
1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 6 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G. 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 6 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G.
vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)]
Art. 38 - Die durch Artikel 32 angebrachten Abänderungen des Art. 38 - Die durch Artikel 32 angebrachten Abänderungen des
Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 sind nicht wirksam in Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 sind nicht wirksam in
Bezug auf die Rechtsnachfolger der vor der Veröffentlichung des Bezug auf die Rechtsnachfolger der vor der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes ausgeschiedenen, zurückgetretenen, gekündigten vorliegenden Gesetzes ausgeschiedenen, zurückgetretenen, gekündigten
oder entlassenen Bediensteten. oder entlassenen Bediensteten.
Art. 39 - Das vorliegende Gesetz wird wirksam mit 1. April 1961, mit Art. 39 - Das vorliegende Gesetz wird wirksam mit 1. April 1961, mit
Ausnahme von Artikel 4 § 4, Artikel 6 und der Artikel 29 bis 35, die Ausnahme von Artikel 4 § 4, Artikel 6 und der Artikel 29 bis 35, die
am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft
treten. treten.
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