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Loi relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises. - Traduction allemande Wet betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen. - Duitse vertaling
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4 MARS 2012. - Loi relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises. 4 MAART 2012. - Wet betreffende de Centrale voor Kredieten aan
- Traduction allemande Ondernemingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 maart
loi du 4 mars 2012 relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises 2012 betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen
(Moniteur belge du 18 avril 2012). (Belgisch Staatsblad van 18 april 2012).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. MÄRZ 2012 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an Unternehmen 4. MÄRZ 2012 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an Unternehmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der
Ausdruck: Ausdruck:
1. "Bank": 1. "Bank":
die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische
Nationalbank, Nationalbank,
2. "Zentrale": 2. "Zentrale":
die in Artikel 3 erwähnte Zentrale für Kredite an Unternehmen, die in Artikel 3 erwähnte Zentrale für Kredite an Unternehmen,
3. "in Belgien ansässig": 3. "in Belgien ansässig":
belgischem Recht unterliegen oder über eine Zweigniederlassung auf belgischem Recht unterliegen oder über eine Zweigniederlassung auf
belgischem Staatsgebiet tätig sein, belgischem Staatsgebiet tätig sein,
4. "meldepflichtige Einrichtungen": 4. "meldepflichtige Einrichtungen":
a) "Kreditinstitute": a) "Kreditinstitute":
in Belgien ansässige Institute, die in den Artikeln 13, 65 und 79 des in Belgien ansässige Institute, die in den Artikeln 13, 65 und 79 des
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute erwähnt sind, Kreditinstitute erwähnt sind,
b) "Leasingunternehmen": b) "Leasingunternehmen":
in Belgien ansässige Unternehmen, die gemäss Artikel 2 § 1 des in Belgien ansässige Unternehmen, die gemäss Artikel 2 § 1 des
Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der
Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen
zugelassen sind, zugelassen sind,
c) "Factoringunternehmen": c) "Factoringunternehmen":
in Belgien ansässige Finanzinstitute wie in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des in Belgien ansässige Finanzinstitute wie in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des
vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt, die Darlehen in der vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt, die Darlehen in der
Form von Factoring gewähren wie in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben Form von Factoring gewähren wie in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben
Gesetzes erwähnt, Gesetzes erwähnt,
d) "Kautionsversicherungsunternehmen": d) "Kautionsversicherungsunternehmen":
in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im
Versicherungszweig "Kaution" (Zweig 15) wie in Anlage I zum Versicherungszweig "Kaution" (Zweig 15) wie in Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
erwähnt, erwähnt,
e) "Kreditversicherungsunternehmen": e) "Kreditversicherungsunternehmen":
in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im
Versicherungszweig "Kredit" (Zweig 14) wie in Anlage I zu vorerwähntem Versicherungszweig "Kredit" (Zweig 14) wie in Anlage I zu vorerwähntem
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 erwähnt, Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 erwähnt,
5. "Ansässiger": 5. "Ansässiger":
eine natürliche Person, die ihren Hauptwohnort in Belgien hat, oder eine natürliche Person, die ihren Hauptwohnort in Belgien hat, oder
eine in Belgien ansässige juristische Person, eine in Belgien ansässige juristische Person,
6. "Verträge": 6. "Verträge":
a) "Kreditvertrag": a) "Kreditvertrag":
eine Vereinbarung, bei der ein Kreditinstitut Geldmittel zur Verfügung eine Vereinbarung, bei der ein Kreditinstitut Geldmittel zur Verfügung
stellt, einschliesslich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich stellt, einschliesslich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich
dazu verpflichtet, Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese dazu verpflichtet, Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese
zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein
Kreditinstitut als Bürge auftritt, Kreditinstitut als Bürge auftritt,
b) "Leasingvertrag": b) "Leasingvertrag":
eine Vereinbarung zwischen einem Leasingunternehmen und einem eine Vereinbarung zwischen einem Leasingunternehmen und einem
Ansässigen, der über eine Unternehmensnummer verfügt, insofern diese Ansässigen, der über eine Unternehmensnummer verfügt, insofern diese
Vereinbarung die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Vereinbarung die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des
Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche
Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in
vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als
"Ansässiger" gelesen werden muss, "Ansässiger" gelesen werden muss,
c) "Factoringvertrag": c) "Factoringvertrag":
eine Vereinbarung zwischen einem Ansässigen und einem eine Vereinbarung zwischen einem Ansässigen und einem
Factoringunternehmen, bei der der Ansässige einzutreibende Factoringunternehmen, bei der der Ansässige einzutreibende
Schuldforderungen, die aus Vereinbarungen zwischen dem Ansässigen und Schuldforderungen, die aus Vereinbarungen zwischen dem Ansässigen und
seinen Schuldnern über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung seinen Schuldnern über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung
von Dienstleistungen hervorgehen, als Gegenleistung für die von Dienstleistungen hervorgehen, als Gegenleistung für die
Vorfinanzierung der einzutreibenden Schuldforderungen an das Vorfinanzierung der einzutreibenden Schuldforderungen an das
Factoringunternehmen abtritt, Factoringunternehmen abtritt,
d) "Kautionsversicherung": d) "Kautionsversicherung":
ein zu Zweig 15 (Kaution) gehörender Versicherungsvertrag zwischen ein zu Zweig 15 (Kaution) gehörender Versicherungsvertrag zwischen
einem Kautionsversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem einem Kautionsversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem
das Versicherungsunternehmen für diesen Ansässigen als Bürge auftritt, das Versicherungsunternehmen für diesen Ansässigen als Bürge auftritt,
e) "Kreditversicherung": e) "Kreditversicherung":
ein zu Zweig 14 (Kredit) gehörender Versicherungsvertrag zwischen ein zu Zweig 14 (Kredit) gehörender Versicherungsvertrag zwischen
einem Kreditversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem das einem Kreditversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem das
Risiko der Nichtzahlung von Schuldforderungen des Ansässigen seitens Risiko der Nichtzahlung von Schuldforderungen des Ansässigen seitens
eines ansässigen Schuldners gedeckt wird, eines ansässigen Schuldners gedeckt wird,
7. "Nichtzahlung": 7. "Nichtzahlung":
die Vertragssituation, in der die Vertragssituation, in der
a) ein geschuldeter Betrag innerhalb einer Frist von neunzig a) ein geschuldeter Betrag innerhalb einer Frist von neunzig
Kalendertagen ab Fälligkeitsdatum nicht oder nur unvollständig vom Kalendertagen ab Fälligkeitsdatum nicht oder nur unvollständig vom
Begünstigten zurückgezahlt wurde, Begünstigten zurückgezahlt wurde,
b) die meldepflichtige Einrichtung es als unwahrscheinlich erachtet, b) die meldepflichtige Einrichtung es als unwahrscheinlich erachtet,
dass der geschuldete Betrag vollständig gemäss den Vertragsbedingungen dass der geschuldete Betrag vollständig gemäss den Vertragsbedingungen
zurückgezahlt wird, wenn keine zweckmässigen Massnahmen wie die zurückgezahlt wird, wenn keine zweckmässigen Massnahmen wie die
Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden, Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden,
8. "Begünstigter": 8. "Begünstigter":
a) eine Person, die mit einer meldepflichtigen Einrichtung wie in Nr. a) eine Person, die mit einer meldepflichtigen Einrichtung wie in Nr.
4 Buchstabe a) bis d) erwähnt einen Vertrag geschlossen hat oder 4 Buchstabe a) bis d) erwähnt einen Vertrag geschlossen hat oder
b) einen Schuldner, in Bezug auf den ein Ansässiger mit einem b) einen Schuldner, in Bezug auf den ein Ansässiger mit einem
Kreditversicherungsunternehmen wie in Nr. 4 Buchstabe e) erwähnt einen Kreditversicherungsunternehmen wie in Nr. 4 Buchstabe e) erwähnt einen
Vertrag geschlossen hat, Vertrag geschlossen hat,
9. "Kreditverbriefung": 9. "Kreditverbriefung":
ein Verfahren, bei dem Kredite, Forderungen und sonstige ein Verfahren, bei dem Kredite, Forderungen und sonstige
Vermögenswerte zusammengelegt werden, um als Sicherheit für ein neu Vermögenswerte zusammengelegt werden, um als Sicherheit für ein neu
auszugebenes Wertpapier zu dienen, das durch den Cashflow oder den auszugebenes Wertpapier zu dienen, das durch den Cashflow oder den
wirtschaftlichen Wert dieser Vermögenswerte besichert ist, und bei dem wirtschaftlichen Wert dieser Vermögenswerte besichert ist, und bei dem
die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft
übertragen werden, die Wertpapiere ausgibt, übertragen werden, die Wertpapiere ausgibt,
10. "Zweckgesellschaft": 10. "Zweckgesellschaft":
eine Gesellschaft wie erwähnt in Artikel I.2 (71) des Beschlusses der eine Gesellschaft wie erwähnt in Artikel I.2 (71) des Beschlusses der
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 17. Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 17.
Oktober 2006 über die Regelung in Bezug auf Eigenmittel von Oktober 2006 über die Regelung in Bezug auf Eigenmittel von
Kreditinstituten und Investmentgesellschaften, gebilligt durch Kreditinstituten und Investmentgesellschaften, gebilligt durch
Ministeriellen Erlass vom 27. Dezember 2006. Ministeriellen Erlass vom 27. Dezember 2006.
KAPITEL 2 - Zentrale für Kredite an Unternehmen KAPITEL 2 - Zentrale für Kredite an Unternehmen
Art. 3 - Die Bank ist damit beauftragt, in der Zentrale Daten in Bezug Art. 3 - Die Bank ist damit beauftragt, in der Zentrale Daten in Bezug
auf Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von Nichtzahlung und auf Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von Nichtzahlung und
Daten in Bezug auf die Begünstigten dieser Verträge zu registrieren. Daten in Bezug auf die Begünstigten dieser Verträge zu registrieren.
Meldepflichtige Einrichtungen müssen der Zentrale diese Daten gemäss Meldepflichtige Einrichtungen müssen der Zentrale diese Daten gemäss
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen
Ausführungserlassen mitteilen. Ausführungserlassen mitteilen.
Falls ein Vertrag nach der Registrierung in der Zentrale an eine nicht Falls ein Vertrag nach der Registrierung in der Zentrale an eine nicht
meldepflichtige Einrichtung abgetreten wird, findet die meldepflichtige Einrichtung abgetreten wird, findet die
Mitteilungspflicht nicht länger Anwendung, es sei denn, Kreditverträge Mitteilungspflicht nicht länger Anwendung, es sei denn, Kreditverträge
werden im Rahmen einer Kreditverbriefung an eine in Belgien ansässige werden im Rahmen einer Kreditverbriefung an eine in Belgien ansässige
Zweckgesellschaft abgetreten. Zweckgesellschaft abgetreten.
Unbeschadet der den meldepflichtigen Einrichtungen auferlegten Unbeschadet der den meldepflichtigen Einrichtungen auferlegten
Verpflichtungen ist die Bank verantwortlich für die Verarbeitung der Verpflichtungen ist die Bank verantwortlich für die Verarbeitung der
in der Zentrale registrierten personenbezogenen Daten in Bezug auf in der Zentrale registrierten personenbezogenen Daten in Bezug auf
Erhalt dieser Daten von meldepflichtigen Einrichtungen, Klassierung Erhalt dieser Daten von meldepflichtigen Einrichtungen, Klassierung
und Aufbewahrung dieser Daten, Verwendung dieser Daten in den durch und Aufbewahrung dieser Daten, Verwendung dieser Daten in den durch
das Gesetz festgelegten Grenzen, Mitteilung dieser Daten in Fällen, wo das Gesetz festgelegten Grenzen, Mitteilung dieser Daten in Fällen, wo
sie durch das Gesetz dazu ermächtigt ist, und Schutz, Löschung oder sie durch das Gesetz dazu ermächtigt ist, und Schutz, Löschung oder
Vernichtung von personenbezogenen Daten unter den durch das Gesetz Vernichtung von personenbezogenen Daten unter den durch das Gesetz
vorgesehenen Bedingungen. vorgesehenen Bedingungen.
Art. 4 - Der König bestimmt: Art. 4 - Der König bestimmt:
? welche Daten in Bezug auf Verträge, Fälle von Nichtzahlung und ? welche Daten in Bezug auf Verträge, Fälle von Nichtzahlung und
Begünstigte von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilt werden Begünstigte von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilt werden
müssen, müssen,
? Mitteilungsfristen, ? Mitteilungsfristen,
? Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung der Daten, ? Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung der Daten,
? Fristen für die Aufbewahrung der Daten. ? Fristen für die Aufbewahrung der Daten.
Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten
Kriterien bestimmte Verträge nicht mitgeteilt werden müssen. Die Bank Kriterien bestimmte Verträge nicht mitgeteilt werden müssen. Die Bank
ist gegebenenfalls in den vom König festgelegten Grenzen ermächtigt, ist gegebenenfalls in den vom König festgelegten Grenzen ermächtigt,
durch Verordnung für jede der in Artikel 2 Nr. 6 aufgezählten durch Verordnung für jede der in Artikel 2 Nr. 6 aufgezählten
Vertragskategorien festzulegen, welche Arten von Verträgen nicht Vertragskategorien festzulegen, welche Arten von Verträgen nicht
mitgeteilt werden müssen. Diese Verordnungen werden dem Minister der mitgeteilt werden müssen. Diese Verordnungen werden dem Minister der
Finanzen zur Billigung vorgelegt und im Belgischen Staatsblatt Finanzen zur Billigung vorgelegt und im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten
Kriterien bestimmte Fälle von Nichtzahlung nicht mitgeteilt werden Kriterien bestimmte Fälle von Nichtzahlung nicht mitgeteilt werden
müssen. müssen.
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse auf Einrichtungen ausdehnen, die nicht in Artikel 2 Ausführungserlasse auf Einrichtungen ausdehnen, die nicht in Artikel 2
Nr. 4 aufgezählt sind und Verpflichtungen eingehen, die den in Artikel Nr. 4 aufgezählt sind und Verpflichtungen eingehen, die den in Artikel
2 Nr. 6 beschriebenen Verpflichtungen ähneln. 2 Nr. 6 beschriebenen Verpflichtungen ähneln.
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des
Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a) bis d) Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a) bis d)
erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine
Unternehmensnummer verfügt, benutzen meldepflichtige Einrichtungen bei Unternehmensnummer verfügt, benutzen meldepflichtige Einrichtungen bei
der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen, die diese Personen ihnen Nationalregisters der natürlichen Personen, die diese Personen ihnen
vor Vertragsabschluss mitteilen müssen. vor Vertragsabschluss mitteilen müssen.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des
Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe e) Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe e)
erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine
Unternehmensnummer verfügt, benutzen Kreditversicherungsunternehmen Unternehmensnummer verfügt, benutzen Kreditversicherungsunternehmen
bei der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des bei der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen, sofern diese Nummer ihnen Nationalregisters der natürlichen Personen, sofern diese Nummer ihnen
oder dem Versicherungsnehmer bekannt ist. oder dem Versicherungsnehmer bekannt ist.
Die Bank und meldepflichtige Einrichtungen sind ermächtigt, die Die Bank und meldepflichtige Einrichtungen sind ermächtigt, die
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu
registrieren und sie in ihren Beziehungen im Rahmen des vorliegenden registrieren und sie in ihren Beziehungen im Rahmen des vorliegenden
Gesetzes zu benutzen. Die Bank ist ebenfalls ermächtigt, die Gesetzes zu benutzen. Die Bank ist ebenfalls ermächtigt, die
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für
die interne Verwaltung der Zentrale und in ihren Beziehungen mit dem die interne Verwaltung der Zentrale und in ihren Beziehungen mit dem
Nationalregister der natürlichen Personen und der Zentralen Datenbank Nationalregister der natürlichen Personen und der Zentralen Datenbank
der Unternehmen zu benutzen. der Unternehmen zu benutzen.
Art. 6 - Die Bank, die durch ihre Personalmitglieder handelt, die zu Art. 6 - Die Bank, die durch ihre Personalmitglieder handelt, die zu
diesem Zweck namentlich und schriftlich aufgrund ihrer Funktionen und diesem Zweck namentlich und schriftlich aufgrund ihrer Funktionen und
in den Grenzen ihrer spezifischen Befugnisse vom Direktionsausschuss in den Grenzen ihrer spezifischen Befugnisse vom Direktionsausschuss
der Bank bestimmt wurden, ist ausschliesslich zu Zwecken der Erfüllung der Bank bestimmt wurden, ist ausschliesslich zu Zwecken der Erfüllung
der in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten der in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten
Aufgaben ermächtigt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und Aufgaben ermächtigt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
zuzugreifen und sie zu registrieren. zuzugreifen und sie zu registrieren.
Art. 7 - In Anwendung von Artikel 6 erhaltene Informationen dürfen in Art. 7 - In Anwendung von Artikel 6 erhaltene Informationen dürfen in
den Grenzen der Erfüllung der in vorliegendem Gesetz erwähnten den Grenzen der Erfüllung der in vorliegendem Gesetz erwähnten
Aufgaben nur den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen Aufgaben nur den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen
mitgeteilt werden, die aufgrund der anwendbaren Gesetzes- und mitgeteilt werden, die aufgrund der anwendbaren Gesetzes- und
Ausführungsbestimmungen berechtigt sind, von der Bank vertragsbezogene Ausführungsbestimmungen berechtigt sind, von der Bank vertragsbezogene
und auf den Namen der betreffenden natürlichen Person registrierte und auf den Namen der betreffenden natürlichen Person registrierte
Informationen zu erhalten. Informationen zu erhalten.
Art. 8 - Zur Vervollständigung der in der Zentrale registrierten Art. 8 - Zur Vervollständigung der in der Zentrale registrierten
Informationen ist die Bank unter den vom König festgelegten Informationen ist die Bank unter den vom König festgelegten
Bedingungen ermächtigt, für Rechnung der meldepflichtigen Bedingungen ermächtigt, für Rechnung der meldepflichtigen
Einrichtungen die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches Einrichtungen die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnte Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und erwähnte Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und
Abtretungsmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Abtretungsmeldungen und der Meldungen einer kollektiven
Schuldenregelung und andere Dateien, die zu einer besseren Abschätzung Schuldenregelung und andere Dateien, die zu einer besseren Abschätzung
des Kreditrisikos beitragen können, abzufragen, sofern die des Kreditrisikos beitragen können, abzufragen, sofern die
meldepflichtigen Einrichtungen dem über ihre repräsentativen meldepflichtigen Einrichtungen dem über ihre repräsentativen
Berufsverbände zustimmen. Der König bestimmt die Daten, die Berufsverbände zustimmen. Der König bestimmt die Daten, die
konsultiert werden dürfen. konsultiert werden dürfen.
Art. 9 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien Art. 9 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien
fest, die von den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen fest, die von den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen
beachtet werden müssen, die die Daten der Zentrale konsultieren beachtet werden müssen, die die Daten der Zentrale konsultieren
dürfen. dürfen.
KAPITEL 3 - Mitteilungspflicht gegenüber natürlichen Personen KAPITEL 3 - Mitteilungspflicht gegenüber natürlichen Personen
Art. 10 - Ist der Begünstigte eines Vertrags eine natürliche Person, Art. 10 - Ist der Begünstigte eines Vertrags eine natürliche Person,
muss die meldepflichtige Einrichtung ihr vor der ersten Registrierung muss die meldepflichtige Einrichtung ihr vor der ersten Registrierung
in der Zentrale Folgendes mitteilen: in der Zentrale Folgendes mitteilen:
1. Namen der Zentrale, 1. Namen der Zentrale,
2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale,
3. Registrierung in der Zentrale von Daten in Bezug auf den 3. Registrierung in der Zentrale von Daten in Bezug auf den
Begünstigten, seine Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von Begünstigten, seine Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von
Nichtzahlung, Nichtzahlung,
4. Namen und Adresse der meldepflichtigen Einrichtung, die der 4. Namen und Adresse der meldepflichtigen Einrichtung, die der
Zentrale Daten mitteilt, Zentrale Daten mitteilt,
5. Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts hinsichtlich der 5. Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts hinsichtlich der
Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten.
Die Bank ist von dieser Verpflichtung befreit. Die Bank ist von dieser Verpflichtung befreit.
KAPITEL 4 - Konsultierung der Zentrale KAPITEL 4 - Konsultierung der Zentrale
Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Regeln darf die Bank Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Regeln darf die Bank
in der Zentrale registrierte Informationen nur in folgenden Fällen in der Zentrale registrierte Informationen nur in folgenden Fällen
mitteilen: mitteilen:
1. meldepflichtigen Einrichtungen entweder vor Vertragsabschluss im 1. meldepflichtigen Einrichtungen entweder vor Vertragsabschluss im
Rahmen einer Risikoabschätzung in Bezug auf einen möglichen Rahmen einer Risikoabschätzung in Bezug auf einen möglichen
Begünstigten oder im Rahmen der Verwaltung eines Vertrags, Begünstigten oder im Rahmen der Verwaltung eines Vertrags,
2. dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens für die Ausführung 2. dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens für die Ausführung
der Aufträge, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut der Aufträge, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut
worden sind, worden sind,
3. ausländischen zentralen Kreditregistern, vorausgesetzt dass ihre 3. ausländischen zentralen Kreditregistern, vorausgesetzt dass ihre
Zwecke, die registrierten Daten und der gesetzliche Schutz, den sie Zwecke, die registrierten Daten und der gesetzliche Schutz, den sie
hinsichtlich des Privatlebens und des Berufsgeheimnisses hinsichtlich des Privatlebens und des Berufsgeheimnisses
gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind, und dass sie gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind, und dass sie
gemäss einer mit der Bank geschlossenen Vereinbarung in Bezug auf den gemäss einer mit der Bank geschlossenen Vereinbarung in Bezug auf den
Datenaustausch der Zentrale ihre Daten auf der Grundlage der Datenaustausch der Zentrale ihre Daten auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit ebenfalls übermitteln, Gegenseitigkeit ebenfalls übermitteln,
4. in Strafsachen während einer Zeugenaussage vor Gericht. 4. in Strafsachen während einer Zeugenaussage vor Gericht.
Der König kann die Mitteilung der in der Zentrale registrierten Daten Der König kann die Mitteilung der in der Zentrale registrierten Daten
an meldepflichtige Einrichtungen auf bestimmte Daten beschränken, an meldepflichtige Einrichtungen auf bestimmte Daten beschränken,
gegebenenfalls pro Kategorie meldepflichtiger Einrichtung. gegebenenfalls pro Kategorie meldepflichtiger Einrichtung.
§ 2 - Die Zentrale darf nicht zu Zwecken der Kundenwerbung konsultiert § 2 - Die Zentrale darf nicht zu Zwecken der Kundenwerbung konsultiert
werden. werden.
§ 3 - Personen, die von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen die § 3 - Personen, die von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen die
nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu
gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie ausschliesslich zu den gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie ausschliesslich zu den
in § 1 bestimmten Zwecken verwendet werden. Die Daten der Zentrale in § 1 bestimmten Zwecken verwendet werden. Die Daten der Zentrale
dürfen nicht veröffentlicht werden. Meldepflichtige Einrichtungen, die dürfen nicht veröffentlicht werden. Meldepflichtige Einrichtungen, die
von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen dafür sorgen, dass nur von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen dafür sorgen, dass nur
Personen, die unter ihrer Gewalt handeln und Daten der Zentrale für Personen, die unter ihrer Gewalt handeln und Daten der Zentrale für
die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, Zugang zu diesen Daten haben. die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, Zugang zu diesen Daten haben.
Art. 12 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben Art. 12 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben
natürliche Personen kostenlos Zugang zu den auf ihren Namen in der natürliche Personen kostenlos Zugang zu den auf ihren Namen in der
Zentrale registrierten Daten und können sie frei und kostenlos die Zentrale registrierten Daten und können sie frei und kostenlos die
Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen.
In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten werden bestimmte in der Zentrale registrierte personenbezogener Daten werden bestimmte in der Zentrale registrierte
Daten, die auf einer von der meldepflichtigen Einrichtung Daten, die auf einer von der meldepflichtigen Einrichtung
vorgenommenen Abschätzung in Bezug auf Risiko und Erfolgsaussichten vorgenommenen Abschätzung in Bezug auf Risiko und Erfolgsaussichten
für eine Eintreibung von Schuldforderungen beruhen, der betreffenden für eine Eintreibung von Schuldforderungen beruhen, der betreffenden
natürlichen Person, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht natürlichen Person, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht
wahrnimmt, nicht mitgeteilt. Der König bestimmt, welche Daten folglich wahrnimmt, nicht mitgeteilt. Der König bestimmt, welche Daten folglich
nicht mitgeteilt werden müssen. nicht mitgeteilt werden müssen.
§ 2 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben juristische § 2 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben juristische
Personen Zugang zu den auf ihren Namen in der Zentrale registrierten Personen Zugang zu den auf ihren Namen in der Zentrale registrierten
Daten und können sie die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. Daten und können sie die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen begünstigte Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen begünstigte
juristische Personen die Zentrale konsultieren können, und die juristische Personen die Zentrale konsultieren können, und die
eventuellen Kosten, die die Zentrale für die Konsultierung anrechnen eventuellen Kosten, die die Zentrale für die Konsultierung anrechnen
kann. kann.
Die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Einschränkung und die damit verbundene Die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Einschränkung und die damit verbundene
Ermächtigung des Königs gelten ebenfalls für juristische Personen, die Ermächtigung des Königs gelten ebenfalls für juristische Personen, die
ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht wahrnehmen. ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht wahrnehmen.
§ 3 - Wird ein Berichtigungsantrag gestellt, muss die Bank diesen § 3 - Wird ein Berichtigungsantrag gestellt, muss die Bank diesen
Antrag an die meldepflichtige Einrichtung weiterleiten, die allein für Antrag an die meldepflichtige Einrichtung weiterleiten, die allein für
die Richtigkeit der der Zentrale mitgeteilten Daten verantwortlich ist die Richtigkeit der der Zentrale mitgeteilten Daten verantwortlich ist
und gegebenenfalls die in der Zentrale registrierten Daten berichtigen und gegebenenfalls die in der Zentrale registrierten Daten berichtigen
muss. muss.
KAPITEL 5 - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse KAPITEL 5 - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse
Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere
sind die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellten sind die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellten
Bediensteten befugt, in Artikel 16 vorgesehene Verstösse zu ermitteln Bediensteten befugt, in Artikel 16 vorgesehene Verstösse zu ermitteln
und festzustellen. Eine Abschrift der von diesen Bediensteten und festzustellen. Eine Abschrift der von diesen Bediensteten
aufgenommenen Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig aufgenommenen Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig
Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein
übermittelt. übermittelt.
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten: Bediensteten:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und
Feststellungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Datenbanken Feststellungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Datenbanken
oder Datenverarbeitungssysteme vorlegen lassen beziehungsweise sich oder Datenverarbeitungssysteme vorlegen lassen beziehungsweise sich
dazu Zugang geben lassen und Kopien davon anfertigen, dazu Zugang geben lassen und Kopien davon anfertigen,
3. Unterlagen, Belege, Bücher, Datenbanken oder 3. Unterlagen, Belege, Bücher, Datenbanken oder
Datenverarbeitungssysteme, die zum Nachweis eines Verstosses Datenverarbeitungssysteme, die zum Nachweis eines Verstosses
beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des
Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung
beschlagnahmen; beschlagnahmen;
in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft
innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von
Rechts wegen aufgehoben, Rechts wegen aufgehoben,
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten
gemeinsam durchgeführt werden. gemeinsam durchgeführt werden.
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern.
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden
Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten
untergeordnet bleiben. untergeordnet bleiben.
Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die
Vertraulichkeit der Daten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, zu Vertraulichkeit der Daten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, zu
gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschliesslich gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschliesslich
zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung ihrer zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung ihrer
Überwachungsaufgabe erforderlich sind. Überwachungsaufgabe erforderlich sind.
§ 5 - Falls Artikel 14 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte § 5 - Falls Artikel 14 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der
Verwarnung nicht Folge geleistet wird und Artikel 15 keine Anwendung Verwarnung nicht Folge geleistet wird und Artikel 15 keine Anwendung
findet. findet.
Falls Artikel 15 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Falls Artikel 15 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 14 - Wenn ein in Artikel 16 erwähnter Verstoss festgestellt wird, Art. 14 - Wenn ein in Artikel 16 erwähnter Verstoss festgestellt wird,
kann der für die Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in kann der für die Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in
Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellte Bedienstete dem Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellte Bedienstete dem
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur
Behebung dieses Verstosses auffordert. Behebung dieses Verstosses auffordert.
Die Verwarnung wird der Abschrift des Protokolls beigefügt, die dem Die Verwarnung wird der Abschrift des Protokolls beigefügt, die dem
Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 13 § 1 übermittelt wird. Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 13 § 1 übermittelt wird.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in
Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellten Bediensteten den Prokurator Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellten Bediensteten den Prokurator
des Königs informieren oder die in Artikel 15 vorgesehene des Königs informieren oder die in Artikel 15 vorgesehene
Vergleichsregelung vorschlagen können. Vergleichsregelung vorschlagen können.
Art. 15 - Die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zu Art. 15 - Die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zu
diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle
zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 erwähnten zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 erwähnten
Bestimmungen, die von den in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten Bestimmungen, die von den in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten
aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen,
durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, wenn der Verwarnung durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, wenn der Verwarnung
wie in Artikel 14 erwähnt keine Folge geleistet wurde. wie in Artikel 14 erwähnt keine Folge geleistet wurde.
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 16 vorgesehene Geldbusse Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 16 vorgesehene Geldbusse
zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs-
und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt. und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.
Art. 16 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 50 bis 10.000 EUR wird belegt: Art. 16 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 50 bis 10.000 EUR wird belegt:
1. wer die in Artikel 3 und in den Erlassen zur Ausführung von Artikel 1. wer die in Artikel 3 und in den Erlassen zur Ausführung von Artikel
4 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, 4 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält,
2. wer die in Artikel 10 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, 2. wer die in Artikel 10 erwähnte Verpflichtung nicht einhält,
3. wer die Bestimmungen von Artikel 11 §§ 2 und 3 nicht einhält, 3. wer die Bestimmungen von Artikel 11 §§ 2 und 3 nicht einhält,
4. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 13 § 1 4. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 13 § 1
erwähnten Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der erwähnten Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt
sind, be- oder verhindert, sind, be- oder verhindert,
5. wer in der Zentrale registrierte individuelle Daten unerlaubt 5. wer in der Zentrale registrierte individuelle Daten unerlaubt
eingesehen hat. eingesehen hat.
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
§ 1 erwähnten Verstösse. § 1 erwähnten Verstösse.
Art. 17 - Die Bank kann die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten Art. 17 - Die Bank kann die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten
bitten, in Bezug auf eine meldepflichtige Einrichtung zu überprüfen, bitten, in Bezug auf eine meldepflichtige Einrichtung zu überprüfen,
ob: ob:
1. die der Bank aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilten Daten 1. die der Bank aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilten Daten
richtig und wahr sind, richtig und wahr sind,
2. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden. 2. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden.
Die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten setzen die Bank vom Die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten setzen die Bank vom
Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Untersuchung in Kenntnis. Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Untersuchung in Kenntnis.
KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 18 - Die Bank ist ermächtigt, in der Zentrale registrierte Art. 18 - Die Bank ist ermächtigt, in der Zentrale registrierte
Informationen zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken nach Informationen zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken nach
Verschlüsselung der Daten oder im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäss dem Verschlüsselung der Daten oder im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäss dem
Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der
Belgischen Nationalbank zu benutzen. Belgischen Nationalbank zu benutzen.
Art. 19 - Die Bank ist ermächtigt, die meldepflichtigen Einrichtungen Art. 19 - Die Bank ist ermächtigt, die meldepflichtigen Einrichtungen
um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung, um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung,
Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu ersuchen. Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu ersuchen.
Vergütungsmodalitäten und -tarif werden von der Bank nach Vergütungsmodalitäten und -tarif werden von der Bank nach
Konzertierung mit den meldepflichtigen Einrichtungen über deren Konzertierung mit den meldepflichtigen Einrichtungen über deren
repräsentative Berufsverbände festgelegt. repräsentative Berufsverbände festgelegt.
Art. 20 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Erlasse ergehen Art. 20 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Erlasse ergehen
nach Stellungnahme der Bank, des Ausschusses für den Schutz des nach Stellungnahme der Bank, des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und der meldepflichtigen Einrichtungen über deren Privatlebens und der meldepflichtigen Einrichtungen über deren
repräsentative Berufsverbände. repräsentative Berufsverbände.
Art. 21 - Im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Art. 21 - Im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute werden folgende Bestimmungen aufgehoben: Kontrolle der Kreditinstitute werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. Titel VI, der Artikel 91, abgeändert durch die Gesetze vom 21. 1. Titel VI, der Artikel 91, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Dezember 1994 und 9. März 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom Dezember 1994 und 9. März 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom
20. Juli 2000 und 3. März 2011, Artikel 92, abgeändert durch das 20. Juli 2000 und 3. März 2011, Artikel 92, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 1994 und den Königlichen Erlass vom 3. März Gesetz vom 21. Dezember 1994 und den Königlichen Erlass vom 3. März
2011, und die Artikel 93 und 94, beide abgeändert durch den 2011, und die Artikel 93 und 94, beide abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, umfasst, Königlichen Erlass vom 3. März 2011, umfasst,
2. Artikel 104 § 1 Nr. 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse 2. Artikel 104 § 1 Nr. 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011. vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011.
Art. 22 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November Art. 22 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November
1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung
spezialisierten Unternehmen wird wie folgt ersetzt: spezialisierten Unternehmen wird wie folgt ersetzt:
« Artikel 1 - Unter "Mietfinanzierung" oder "Leasing" ist zu « Artikel 1 - Unter "Mietfinanzierung" oder "Leasing" ist zu
verstehen: verstehen:
1. Mietfinanzierung von Mobilien oder "Mobilienleasing", wie folgt 1. Mietfinanzierung von Mobilien oder "Mobilienleasing", wie folgt
gekennzeichnet: gekennzeichnet:
a) Ausrüstungsgüter sind betroffen, die der Mieter ausschliesslich zu a) Ausrüstungsgüter sind betroffen, die der Mieter ausschliesslich zu
beruflichen Zwecken nutzt. beruflichen Zwecken nutzt.
b) Die Güter müssen gemäss den Vorgaben des künftigen Mieters vom b) Die Güter müssen gemäss den Vorgaben des künftigen Mieters vom
Vermieter eigens für die Vermietung gekauft werden. Vermieter eigens für die Vermietung gekauft werden.
c) Die im Vertrag festgelegte Mietdauer muss der voraussichtlichen c) Die im Vertrag festgelegte Mietdauer muss der voraussichtlichen
Dauer der gewerblichen Nutzung des Gutes entsprechen. Dauer der gewerblichen Nutzung des Gutes entsprechen.
d) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass eine Abschreibung des d) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass eine Abschreibung des
Wertes des gemieteten Gutes in dem im Vertrag festgelegten Wertes des gemieteten Gutes in dem im Vertrag festgelegten
Nutzungszeitraum gewährleistet ist. Nutzungszeitraum gewährleistet ist.
e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen
sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Eigentum am gemieteten sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Eigentum am gemieteten
Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag festgelegten Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag festgelegten
Preises, der dem voraussichtlichen Restwert dieses Gutes entsprechen Preises, der dem voraussichtlichen Restwert dieses Gutes entsprechen
muss, muss,
2. Mietfinanzierung von Immobilien oder "Immobilienleasing", wie folgt 2. Mietfinanzierung von Immobilien oder "Immobilienleasing", wie folgt
gekennzeichnet: gekennzeichnet:
a) Bebaute Immobilien sind betroffen. a) Bebaute Immobilien sind betroffen.
b) Der Vertrag muss eine bestimmte Laufzeit haben. b) Der Vertrag muss eine bestimmte Laufzeit haben.
c) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass die Investition in c) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass die Investition in
die bebaute Immobilie durch die Summe der Mietbeträge vollständig die bebaute Immobilie durch die Summe der Mietbeträge vollständig
wiederhergestellt wird. wiederhergestellt wird.
d) Das Nutzungsrecht an den Immobilien und dem Grund, auf dem sie d) Das Nutzungsrecht an den Immobilien und dem Grund, auf dem sie
errichtet sind, muss dem Mieter vom Vermieter bewilligt worden sein errichtet sind, muss dem Mieter vom Vermieter bewilligt worden sein
aufgrund eines Vertrags, durch den die dinglichen Rechte, über die der aufgrund eines Vertrags, durch den die dinglichen Rechte, über die der
Vermieter verfügt, nicht automatisch übertragen werden. Vermieter verfügt, nicht automatisch übertragen werden.
e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen
sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses die dinglichen Rechte am sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses die dinglichen Rechte am
gemieteten Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag gemieteten Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag
festgelegten Preises. » festgelegten Preises. »
Art. 23 - Für Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Art. 23 - Für Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes geschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 10 erwähnte Gesetzes geschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 10 erwähnte
Notifizierung in Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im Notifizierung in Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im
Belgischen Staatsblatt, die von dem für die Finanzen zuständigen Belgischen Staatsblatt, die von dem für die Finanzen zuständigen
Minister veranlasst wird. Was nicht gewährte Kontoüberziehungen Minister veranlasst wird. Was nicht gewährte Kontoüberziehungen
betrifft, gilt diese nicht namentliche Bekanntmachung für alle Konten, betrifft, gilt diese nicht namentliche Bekanntmachung für alle Konten,
die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet wurden. die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet wurden.
Art. 24 - Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Geschäfte Art. 24 - Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Geschäfte
wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
Nr. 55 vom 10. November 1967, so wie er durch Artikel 22 des Nr. 55 vom 10. November 1967, so wie er durch Artikel 22 des
vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tätigt, verfügt über eine Frist vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tätigt, verfügt über eine Frist
von sechs Monaten, um seine Zulassung zu beantragen und die von sechs Monaten, um seine Zulassung zu beantragen und die
Bedingungen für diese Zulassung zu erfüllen. Andernfalls darf er zur Bedingungen für diese Zulassung zu erfüllen. Andernfalls darf er zur
Vermeidung der in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. Vermeidung der in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.
55 vom 10. November 1967 vorgesehenen Sanktionen nach Ablauf dieser 55 vom 10. November 1967 vorgesehenen Sanktionen nach Ablauf dieser
Frist keine neuen Geschäfte der weiter oben erwähnten Art Frist keine neuen Geschäfte der weiter oben erwähnten Art
abschliessen. abschliessen.
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden
Datum in Kraft, spätestens aber am 1. Mai 2012. Datum in Kraft, spätestens aber am 1. Mai 2012.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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