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Loi relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises. - Traduction allemande | Wet betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 MARS 2012. - Loi relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises. | 4 MAART 2012. - Wet betreffende de Centrale voor Kredieten aan |
- Traduction allemande | Ondernemingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 maart |
loi du 4 mars 2012 relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises | 2012 betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen |
(Moniteur belge du 18 avril 2012). | (Belgisch Staatsblad van 18 april 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. MÄRZ 2012 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an Unternehmen | 4. MÄRZ 2012 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an Unternehmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der |
Ausdruck: | Ausdruck: |
1. "Bank": | 1. "Bank": |
die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
Nationalbank, | Nationalbank, |
2. "Zentrale": | 2. "Zentrale": |
die in Artikel 3 erwähnte Zentrale für Kredite an Unternehmen, | die in Artikel 3 erwähnte Zentrale für Kredite an Unternehmen, |
3. "in Belgien ansässig": | 3. "in Belgien ansässig": |
belgischem Recht unterliegen oder über eine Zweigniederlassung auf | belgischem Recht unterliegen oder über eine Zweigniederlassung auf |
belgischem Staatsgebiet tätig sein, | belgischem Staatsgebiet tätig sein, |
4. "meldepflichtige Einrichtungen": | 4. "meldepflichtige Einrichtungen": |
a) "Kreditinstitute": | a) "Kreditinstitute": |
in Belgien ansässige Institute, die in den Artikeln 13, 65 und 79 des | in Belgien ansässige Institute, die in den Artikeln 13, 65 und 79 des |
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute erwähnt sind, | Kreditinstitute erwähnt sind, |
b) "Leasingunternehmen": | b) "Leasingunternehmen": |
in Belgien ansässige Unternehmen, die gemäss Artikel 2 § 1 des | in Belgien ansässige Unternehmen, die gemäss Artikel 2 § 1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der | Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der |
Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen | Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen |
zugelassen sind, | zugelassen sind, |
c) "Factoringunternehmen": | c) "Factoringunternehmen": |
in Belgien ansässige Finanzinstitute wie in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des | in Belgien ansässige Finanzinstitute wie in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt, die Darlehen in der | vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt, die Darlehen in der |
Form von Factoring gewähren wie in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben | Form von Factoring gewähren wie in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben |
Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
d) "Kautionsversicherungsunternehmen": | d) "Kautionsversicherungsunternehmen": |
in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz | in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz |
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im | zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im |
Versicherungszweig "Kaution" (Zweig 15) wie in Anlage I zum | Versicherungszweig "Kaution" (Zweig 15) wie in Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
erwähnt, | erwähnt, |
e) "Kreditversicherungsunternehmen": | e) "Kreditversicherungsunternehmen": |
in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz | in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz |
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im | zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im |
Versicherungszweig "Kredit" (Zweig 14) wie in Anlage I zu vorerwähntem | Versicherungszweig "Kredit" (Zweig 14) wie in Anlage I zu vorerwähntem |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 erwähnt, | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 erwähnt, |
5. "Ansässiger": | 5. "Ansässiger": |
eine natürliche Person, die ihren Hauptwohnort in Belgien hat, oder | eine natürliche Person, die ihren Hauptwohnort in Belgien hat, oder |
eine in Belgien ansässige juristische Person, | eine in Belgien ansässige juristische Person, |
6. "Verträge": | 6. "Verträge": |
a) "Kreditvertrag": | a) "Kreditvertrag": |
eine Vereinbarung, bei der ein Kreditinstitut Geldmittel zur Verfügung | eine Vereinbarung, bei der ein Kreditinstitut Geldmittel zur Verfügung |
stellt, einschliesslich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich | stellt, einschliesslich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich |
dazu verpflichtet, Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese | dazu verpflichtet, Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese |
zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein | zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein |
Kreditinstitut als Bürge auftritt, | Kreditinstitut als Bürge auftritt, |
b) "Leasingvertrag": | b) "Leasingvertrag": |
eine Vereinbarung zwischen einem Leasingunternehmen und einem | eine Vereinbarung zwischen einem Leasingunternehmen und einem |
Ansässigen, der über eine Unternehmensnummer verfügt, insofern diese | Ansässigen, der über eine Unternehmensnummer verfügt, insofern diese |
Vereinbarung die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des | Vereinbarung die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des | Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des |
Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche | Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche |
Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in | Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in |
vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als | vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als |
"Ansässiger" gelesen werden muss, | "Ansässiger" gelesen werden muss, |
c) "Factoringvertrag": | c) "Factoringvertrag": |
eine Vereinbarung zwischen einem Ansässigen und einem | eine Vereinbarung zwischen einem Ansässigen und einem |
Factoringunternehmen, bei der der Ansässige einzutreibende | Factoringunternehmen, bei der der Ansässige einzutreibende |
Schuldforderungen, die aus Vereinbarungen zwischen dem Ansässigen und | Schuldforderungen, die aus Vereinbarungen zwischen dem Ansässigen und |
seinen Schuldnern über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung | seinen Schuldnern über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung |
von Dienstleistungen hervorgehen, als Gegenleistung für die | von Dienstleistungen hervorgehen, als Gegenleistung für die |
Vorfinanzierung der einzutreibenden Schuldforderungen an das | Vorfinanzierung der einzutreibenden Schuldforderungen an das |
Factoringunternehmen abtritt, | Factoringunternehmen abtritt, |
d) "Kautionsversicherung": | d) "Kautionsversicherung": |
ein zu Zweig 15 (Kaution) gehörender Versicherungsvertrag zwischen | ein zu Zweig 15 (Kaution) gehörender Versicherungsvertrag zwischen |
einem Kautionsversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem | einem Kautionsversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem |
das Versicherungsunternehmen für diesen Ansässigen als Bürge auftritt, | das Versicherungsunternehmen für diesen Ansässigen als Bürge auftritt, |
e) "Kreditversicherung": | e) "Kreditversicherung": |
ein zu Zweig 14 (Kredit) gehörender Versicherungsvertrag zwischen | ein zu Zweig 14 (Kredit) gehörender Versicherungsvertrag zwischen |
einem Kreditversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem das | einem Kreditversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem das |
Risiko der Nichtzahlung von Schuldforderungen des Ansässigen seitens | Risiko der Nichtzahlung von Schuldforderungen des Ansässigen seitens |
eines ansässigen Schuldners gedeckt wird, | eines ansässigen Schuldners gedeckt wird, |
7. "Nichtzahlung": | 7. "Nichtzahlung": |
die Vertragssituation, in der | die Vertragssituation, in der |
a) ein geschuldeter Betrag innerhalb einer Frist von neunzig | a) ein geschuldeter Betrag innerhalb einer Frist von neunzig |
Kalendertagen ab Fälligkeitsdatum nicht oder nur unvollständig vom | Kalendertagen ab Fälligkeitsdatum nicht oder nur unvollständig vom |
Begünstigten zurückgezahlt wurde, | Begünstigten zurückgezahlt wurde, |
b) die meldepflichtige Einrichtung es als unwahrscheinlich erachtet, | b) die meldepflichtige Einrichtung es als unwahrscheinlich erachtet, |
dass der geschuldete Betrag vollständig gemäss den Vertragsbedingungen | dass der geschuldete Betrag vollständig gemäss den Vertragsbedingungen |
zurückgezahlt wird, wenn keine zweckmässigen Massnahmen wie die | zurückgezahlt wird, wenn keine zweckmässigen Massnahmen wie die |
Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden, | Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden, |
8. "Begünstigter": | 8. "Begünstigter": |
a) eine Person, die mit einer meldepflichtigen Einrichtung wie in Nr. | a) eine Person, die mit einer meldepflichtigen Einrichtung wie in Nr. |
4 Buchstabe a) bis d) erwähnt einen Vertrag geschlossen hat oder | 4 Buchstabe a) bis d) erwähnt einen Vertrag geschlossen hat oder |
b) einen Schuldner, in Bezug auf den ein Ansässiger mit einem | b) einen Schuldner, in Bezug auf den ein Ansässiger mit einem |
Kreditversicherungsunternehmen wie in Nr. 4 Buchstabe e) erwähnt einen | Kreditversicherungsunternehmen wie in Nr. 4 Buchstabe e) erwähnt einen |
Vertrag geschlossen hat, | Vertrag geschlossen hat, |
9. "Kreditverbriefung": | 9. "Kreditverbriefung": |
ein Verfahren, bei dem Kredite, Forderungen und sonstige | ein Verfahren, bei dem Kredite, Forderungen und sonstige |
Vermögenswerte zusammengelegt werden, um als Sicherheit für ein neu | Vermögenswerte zusammengelegt werden, um als Sicherheit für ein neu |
auszugebenes Wertpapier zu dienen, das durch den Cashflow oder den | auszugebenes Wertpapier zu dienen, das durch den Cashflow oder den |
wirtschaftlichen Wert dieser Vermögenswerte besichert ist, und bei dem | wirtschaftlichen Wert dieser Vermögenswerte besichert ist, und bei dem |
die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft | die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft |
übertragen werden, die Wertpapiere ausgibt, | übertragen werden, die Wertpapiere ausgibt, |
10. "Zweckgesellschaft": | 10. "Zweckgesellschaft": |
eine Gesellschaft wie erwähnt in Artikel I.2 (71) des Beschlusses der | eine Gesellschaft wie erwähnt in Artikel I.2 (71) des Beschlusses der |
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 17. | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 17. |
Oktober 2006 über die Regelung in Bezug auf Eigenmittel von | Oktober 2006 über die Regelung in Bezug auf Eigenmittel von |
Kreditinstituten und Investmentgesellschaften, gebilligt durch | Kreditinstituten und Investmentgesellschaften, gebilligt durch |
Ministeriellen Erlass vom 27. Dezember 2006. | Ministeriellen Erlass vom 27. Dezember 2006. |
KAPITEL 2 - Zentrale für Kredite an Unternehmen | KAPITEL 2 - Zentrale für Kredite an Unternehmen |
Art. 3 - Die Bank ist damit beauftragt, in der Zentrale Daten in Bezug | Art. 3 - Die Bank ist damit beauftragt, in der Zentrale Daten in Bezug |
auf Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von Nichtzahlung und | auf Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von Nichtzahlung und |
Daten in Bezug auf die Begünstigten dieser Verträge zu registrieren. | Daten in Bezug auf die Begünstigten dieser Verträge zu registrieren. |
Meldepflichtige Einrichtungen müssen der Zentrale diese Daten gemäss | Meldepflichtige Einrichtungen müssen der Zentrale diese Daten gemäss |
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen | den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen |
Ausführungserlassen mitteilen. | Ausführungserlassen mitteilen. |
Falls ein Vertrag nach der Registrierung in der Zentrale an eine nicht | Falls ein Vertrag nach der Registrierung in der Zentrale an eine nicht |
meldepflichtige Einrichtung abgetreten wird, findet die | meldepflichtige Einrichtung abgetreten wird, findet die |
Mitteilungspflicht nicht länger Anwendung, es sei denn, Kreditverträge | Mitteilungspflicht nicht länger Anwendung, es sei denn, Kreditverträge |
werden im Rahmen einer Kreditverbriefung an eine in Belgien ansässige | werden im Rahmen einer Kreditverbriefung an eine in Belgien ansässige |
Zweckgesellschaft abgetreten. | Zweckgesellschaft abgetreten. |
Unbeschadet der den meldepflichtigen Einrichtungen auferlegten | Unbeschadet der den meldepflichtigen Einrichtungen auferlegten |
Verpflichtungen ist die Bank verantwortlich für die Verarbeitung der | Verpflichtungen ist die Bank verantwortlich für die Verarbeitung der |
in der Zentrale registrierten personenbezogenen Daten in Bezug auf | in der Zentrale registrierten personenbezogenen Daten in Bezug auf |
Erhalt dieser Daten von meldepflichtigen Einrichtungen, Klassierung | Erhalt dieser Daten von meldepflichtigen Einrichtungen, Klassierung |
und Aufbewahrung dieser Daten, Verwendung dieser Daten in den durch | und Aufbewahrung dieser Daten, Verwendung dieser Daten in den durch |
das Gesetz festgelegten Grenzen, Mitteilung dieser Daten in Fällen, wo | das Gesetz festgelegten Grenzen, Mitteilung dieser Daten in Fällen, wo |
sie durch das Gesetz dazu ermächtigt ist, und Schutz, Löschung oder | sie durch das Gesetz dazu ermächtigt ist, und Schutz, Löschung oder |
Vernichtung von personenbezogenen Daten unter den durch das Gesetz | Vernichtung von personenbezogenen Daten unter den durch das Gesetz |
vorgesehenen Bedingungen. | vorgesehenen Bedingungen. |
Art. 4 - Der König bestimmt: | Art. 4 - Der König bestimmt: |
? welche Daten in Bezug auf Verträge, Fälle von Nichtzahlung und | ? welche Daten in Bezug auf Verträge, Fälle von Nichtzahlung und |
Begünstigte von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilt werden | Begünstigte von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilt werden |
müssen, | müssen, |
? Mitteilungsfristen, | ? Mitteilungsfristen, |
? Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung der Daten, | ? Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung der Daten, |
? Fristen für die Aufbewahrung der Daten. | ? Fristen für die Aufbewahrung der Daten. |
Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten | Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten |
Kriterien bestimmte Verträge nicht mitgeteilt werden müssen. Die Bank | Kriterien bestimmte Verträge nicht mitgeteilt werden müssen. Die Bank |
ist gegebenenfalls in den vom König festgelegten Grenzen ermächtigt, | ist gegebenenfalls in den vom König festgelegten Grenzen ermächtigt, |
durch Verordnung für jede der in Artikel 2 Nr. 6 aufgezählten | durch Verordnung für jede der in Artikel 2 Nr. 6 aufgezählten |
Vertragskategorien festzulegen, welche Arten von Verträgen nicht | Vertragskategorien festzulegen, welche Arten von Verträgen nicht |
mitgeteilt werden müssen. Diese Verordnungen werden dem Minister der | mitgeteilt werden müssen. Diese Verordnungen werden dem Minister der |
Finanzen zur Billigung vorgelegt und im Belgischen Staatsblatt | Finanzen zur Billigung vorgelegt und im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten | Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten |
Kriterien bestimmte Fälle von Nichtzahlung nicht mitgeteilt werden | Kriterien bestimmte Fälle von Nichtzahlung nicht mitgeteilt werden |
müssen. | müssen. |
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse auf Einrichtungen ausdehnen, die nicht in Artikel 2 | Ausführungserlasse auf Einrichtungen ausdehnen, die nicht in Artikel 2 |
Nr. 4 aufgezählt sind und Verpflichtungen eingehen, die den in Artikel | Nr. 4 aufgezählt sind und Verpflichtungen eingehen, die den in Artikel |
2 Nr. 6 beschriebenen Verpflichtungen ähneln. | 2 Nr. 6 beschriebenen Verpflichtungen ähneln. |
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des | Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des |
Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a) bis d) | Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a) bis d) |
erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine | erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine |
Unternehmensnummer verfügt, benutzen meldepflichtige Einrichtungen bei | Unternehmensnummer verfügt, benutzen meldepflichtige Einrichtungen bei |
der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des | der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen, die diese Personen ihnen | Nationalregisters der natürlichen Personen, die diese Personen ihnen |
vor Vertragsabschluss mitteilen müssen. | vor Vertragsabschluss mitteilen müssen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des | Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des |
Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe e) | Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe e) |
erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine | erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine |
Unternehmensnummer verfügt, benutzen Kreditversicherungsunternehmen | Unternehmensnummer verfügt, benutzen Kreditversicherungsunternehmen |
bei der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des | bei der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen, sofern diese Nummer ihnen | Nationalregisters der natürlichen Personen, sofern diese Nummer ihnen |
oder dem Versicherungsnehmer bekannt ist. | oder dem Versicherungsnehmer bekannt ist. |
Die Bank und meldepflichtige Einrichtungen sind ermächtigt, die | Die Bank und meldepflichtige Einrichtungen sind ermächtigt, die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu |
registrieren und sie in ihren Beziehungen im Rahmen des vorliegenden | registrieren und sie in ihren Beziehungen im Rahmen des vorliegenden |
Gesetzes zu benutzen. Die Bank ist ebenfalls ermächtigt, die | Gesetzes zu benutzen. Die Bank ist ebenfalls ermächtigt, die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für |
die interne Verwaltung der Zentrale und in ihren Beziehungen mit dem | die interne Verwaltung der Zentrale und in ihren Beziehungen mit dem |
Nationalregister der natürlichen Personen und der Zentralen Datenbank | Nationalregister der natürlichen Personen und der Zentralen Datenbank |
der Unternehmen zu benutzen. | der Unternehmen zu benutzen. |
Art. 6 - Die Bank, die durch ihre Personalmitglieder handelt, die zu | Art. 6 - Die Bank, die durch ihre Personalmitglieder handelt, die zu |
diesem Zweck namentlich und schriftlich aufgrund ihrer Funktionen und | diesem Zweck namentlich und schriftlich aufgrund ihrer Funktionen und |
in den Grenzen ihrer spezifischen Befugnisse vom Direktionsausschuss | in den Grenzen ihrer spezifischen Befugnisse vom Direktionsausschuss |
der Bank bestimmt wurden, ist ausschliesslich zu Zwecken der Erfüllung | der Bank bestimmt wurden, ist ausschliesslich zu Zwecken der Erfüllung |
der in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten | der in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten |
Aufgaben ermächtigt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und | Aufgaben ermächtigt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und |
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
zuzugreifen und sie zu registrieren. | zuzugreifen und sie zu registrieren. |
Art. 7 - In Anwendung von Artikel 6 erhaltene Informationen dürfen in | Art. 7 - In Anwendung von Artikel 6 erhaltene Informationen dürfen in |
den Grenzen der Erfüllung der in vorliegendem Gesetz erwähnten | den Grenzen der Erfüllung der in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Aufgaben nur den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen | Aufgaben nur den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen |
mitgeteilt werden, die aufgrund der anwendbaren Gesetzes- und | mitgeteilt werden, die aufgrund der anwendbaren Gesetzes- und |
Ausführungsbestimmungen berechtigt sind, von der Bank vertragsbezogene | Ausführungsbestimmungen berechtigt sind, von der Bank vertragsbezogene |
und auf den Namen der betreffenden natürlichen Person registrierte | und auf den Namen der betreffenden natürlichen Person registrierte |
Informationen zu erhalten. | Informationen zu erhalten. |
Art. 8 - Zur Vervollständigung der in der Zentrale registrierten | Art. 8 - Zur Vervollständigung der in der Zentrale registrierten |
Informationen ist die Bank unter den vom König festgelegten | Informationen ist die Bank unter den vom König festgelegten |
Bedingungen ermächtigt, für Rechnung der meldepflichtigen | Bedingungen ermächtigt, für Rechnung der meldepflichtigen |
Einrichtungen die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches | Einrichtungen die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnte Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und | erwähnte Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und |
Abtretungsmeldungen und der Meldungen einer kollektiven | Abtretungsmeldungen und der Meldungen einer kollektiven |
Schuldenregelung und andere Dateien, die zu einer besseren Abschätzung | Schuldenregelung und andere Dateien, die zu einer besseren Abschätzung |
des Kreditrisikos beitragen können, abzufragen, sofern die | des Kreditrisikos beitragen können, abzufragen, sofern die |
meldepflichtigen Einrichtungen dem über ihre repräsentativen | meldepflichtigen Einrichtungen dem über ihre repräsentativen |
Berufsverbände zustimmen. Der König bestimmt die Daten, die | Berufsverbände zustimmen. Der König bestimmt die Daten, die |
konsultiert werden dürfen. | konsultiert werden dürfen. |
Art. 9 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien | Art. 9 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien |
fest, die von den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen | fest, die von den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen |
beachtet werden müssen, die die Daten der Zentrale konsultieren | beachtet werden müssen, die die Daten der Zentrale konsultieren |
dürfen. | dürfen. |
KAPITEL 3 - Mitteilungspflicht gegenüber natürlichen Personen | KAPITEL 3 - Mitteilungspflicht gegenüber natürlichen Personen |
Art. 10 - Ist der Begünstigte eines Vertrags eine natürliche Person, | Art. 10 - Ist der Begünstigte eines Vertrags eine natürliche Person, |
muss die meldepflichtige Einrichtung ihr vor der ersten Registrierung | muss die meldepflichtige Einrichtung ihr vor der ersten Registrierung |
in der Zentrale Folgendes mitteilen: | in der Zentrale Folgendes mitteilen: |
1. Namen der Zentrale, | 1. Namen der Zentrale, |
2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, | 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, |
3. Registrierung in der Zentrale von Daten in Bezug auf den | 3. Registrierung in der Zentrale von Daten in Bezug auf den |
Begünstigten, seine Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von | Begünstigten, seine Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von |
Nichtzahlung, | Nichtzahlung, |
4. Namen und Adresse der meldepflichtigen Einrichtung, die der | 4. Namen und Adresse der meldepflichtigen Einrichtung, die der |
Zentrale Daten mitteilt, | Zentrale Daten mitteilt, |
5. Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts hinsichtlich der | 5. Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts hinsichtlich der |
Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. | Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. |
Die Bank ist von dieser Verpflichtung befreit. | Die Bank ist von dieser Verpflichtung befreit. |
KAPITEL 4 - Konsultierung der Zentrale | KAPITEL 4 - Konsultierung der Zentrale |
Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Regeln darf die Bank | Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Regeln darf die Bank |
in der Zentrale registrierte Informationen nur in folgenden Fällen | in der Zentrale registrierte Informationen nur in folgenden Fällen |
mitteilen: | mitteilen: |
1. meldepflichtigen Einrichtungen entweder vor Vertragsabschluss im | 1. meldepflichtigen Einrichtungen entweder vor Vertragsabschluss im |
Rahmen einer Risikoabschätzung in Bezug auf einen möglichen | Rahmen einer Risikoabschätzung in Bezug auf einen möglichen |
Begünstigten oder im Rahmen der Verwaltung eines Vertrags, | Begünstigten oder im Rahmen der Verwaltung eines Vertrags, |
2. dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens für die Ausführung | 2. dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens für die Ausführung |
der Aufträge, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut | der Aufträge, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut |
worden sind, | worden sind, |
3. ausländischen zentralen Kreditregistern, vorausgesetzt dass ihre | 3. ausländischen zentralen Kreditregistern, vorausgesetzt dass ihre |
Zwecke, die registrierten Daten und der gesetzliche Schutz, den sie | Zwecke, die registrierten Daten und der gesetzliche Schutz, den sie |
hinsichtlich des Privatlebens und des Berufsgeheimnisses | hinsichtlich des Privatlebens und des Berufsgeheimnisses |
gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind, und dass sie | gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind, und dass sie |
gemäss einer mit der Bank geschlossenen Vereinbarung in Bezug auf den | gemäss einer mit der Bank geschlossenen Vereinbarung in Bezug auf den |
Datenaustausch der Zentrale ihre Daten auf der Grundlage der | Datenaustausch der Zentrale ihre Daten auf der Grundlage der |
Gegenseitigkeit ebenfalls übermitteln, | Gegenseitigkeit ebenfalls übermitteln, |
4. in Strafsachen während einer Zeugenaussage vor Gericht. | 4. in Strafsachen während einer Zeugenaussage vor Gericht. |
Der König kann die Mitteilung der in der Zentrale registrierten Daten | Der König kann die Mitteilung der in der Zentrale registrierten Daten |
an meldepflichtige Einrichtungen auf bestimmte Daten beschränken, | an meldepflichtige Einrichtungen auf bestimmte Daten beschränken, |
gegebenenfalls pro Kategorie meldepflichtiger Einrichtung. | gegebenenfalls pro Kategorie meldepflichtiger Einrichtung. |
§ 2 - Die Zentrale darf nicht zu Zwecken der Kundenwerbung konsultiert | § 2 - Die Zentrale darf nicht zu Zwecken der Kundenwerbung konsultiert |
werden. | werden. |
§ 3 - Personen, die von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen die | § 3 - Personen, die von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen die |
nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu | nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu |
gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie ausschliesslich zu den | gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie ausschliesslich zu den |
in § 1 bestimmten Zwecken verwendet werden. Die Daten der Zentrale | in § 1 bestimmten Zwecken verwendet werden. Die Daten der Zentrale |
dürfen nicht veröffentlicht werden. Meldepflichtige Einrichtungen, die | dürfen nicht veröffentlicht werden. Meldepflichtige Einrichtungen, die |
von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen dafür sorgen, dass nur | von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen dafür sorgen, dass nur |
Personen, die unter ihrer Gewalt handeln und Daten der Zentrale für | Personen, die unter ihrer Gewalt handeln und Daten der Zentrale für |
die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, Zugang zu diesen Daten haben. | die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, Zugang zu diesen Daten haben. |
Art. 12 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben | Art. 12 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben |
natürliche Personen kostenlos Zugang zu den auf ihren Namen in der | natürliche Personen kostenlos Zugang zu den auf ihren Namen in der |
Zentrale registrierten Daten und können sie frei und kostenlos die | Zentrale registrierten Daten und können sie frei und kostenlos die |
Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. | Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. |
In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten werden bestimmte in der Zentrale registrierte | personenbezogener Daten werden bestimmte in der Zentrale registrierte |
Daten, die auf einer von der meldepflichtigen Einrichtung | Daten, die auf einer von der meldepflichtigen Einrichtung |
vorgenommenen Abschätzung in Bezug auf Risiko und Erfolgsaussichten | vorgenommenen Abschätzung in Bezug auf Risiko und Erfolgsaussichten |
für eine Eintreibung von Schuldforderungen beruhen, der betreffenden | für eine Eintreibung von Schuldforderungen beruhen, der betreffenden |
natürlichen Person, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht | natürlichen Person, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht |
wahrnimmt, nicht mitgeteilt. Der König bestimmt, welche Daten folglich | wahrnimmt, nicht mitgeteilt. Der König bestimmt, welche Daten folglich |
nicht mitgeteilt werden müssen. | nicht mitgeteilt werden müssen. |
§ 2 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben juristische | § 2 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben juristische |
Personen Zugang zu den auf ihren Namen in der Zentrale registrierten | Personen Zugang zu den auf ihren Namen in der Zentrale registrierten |
Daten und können sie die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. | Daten und können sie die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. |
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen begünstigte | Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen begünstigte |
juristische Personen die Zentrale konsultieren können, und die | juristische Personen die Zentrale konsultieren können, und die |
eventuellen Kosten, die die Zentrale für die Konsultierung anrechnen | eventuellen Kosten, die die Zentrale für die Konsultierung anrechnen |
kann. | kann. |
Die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Einschränkung und die damit verbundene | Die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Einschränkung und die damit verbundene |
Ermächtigung des Königs gelten ebenfalls für juristische Personen, die | Ermächtigung des Königs gelten ebenfalls für juristische Personen, die |
ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht wahrnehmen. | ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht wahrnehmen. |
§ 3 - Wird ein Berichtigungsantrag gestellt, muss die Bank diesen | § 3 - Wird ein Berichtigungsantrag gestellt, muss die Bank diesen |
Antrag an die meldepflichtige Einrichtung weiterleiten, die allein für | Antrag an die meldepflichtige Einrichtung weiterleiten, die allein für |
die Richtigkeit der der Zentrale mitgeteilten Daten verantwortlich ist | die Richtigkeit der der Zentrale mitgeteilten Daten verantwortlich ist |
und gegebenenfalls die in der Zentrale registrierten Daten berichtigen | und gegebenenfalls die in der Zentrale registrierten Daten berichtigen |
muss. | muss. |
KAPITEL 5 - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse | KAPITEL 5 - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse |
Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
sind die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellten | sind die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellten |
Bediensteten befugt, in Artikel 16 vorgesehene Verstösse zu ermitteln | Bediensteten befugt, in Artikel 16 vorgesehene Verstösse zu ermitteln |
und festzustellen. Eine Abschrift der von diesen Bediensteten | und festzustellen. Eine Abschrift der von diesen Bediensteten |
aufgenommenen Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig | aufgenommenen Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig |
Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein | Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten: | Bediensteten: |
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die | Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die |
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
Feststellungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Datenbanken | Feststellungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Datenbanken |
oder Datenverarbeitungssysteme vorlegen lassen beziehungsweise sich | oder Datenverarbeitungssysteme vorlegen lassen beziehungsweise sich |
dazu Zugang geben lassen und Kopien davon anfertigen, | dazu Zugang geben lassen und Kopien davon anfertigen, |
3. Unterlagen, Belege, Bücher, Datenbanken oder | 3. Unterlagen, Belege, Bücher, Datenbanken oder |
Datenverarbeitungssysteme, die zum Nachweis eines Verstosses | Datenverarbeitungssysteme, die zum Nachweis eines Verstosses |
beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des | beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des |
Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
beschlagnahmen; | beschlagnahmen; |
in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft | in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft |
innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von | innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von |
Rechts wegen aufgehoben, | Rechts wegen aufgehoben, |
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte |
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
gemeinsam durchgeführt werden. | gemeinsam durchgeführt werden. |
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. | Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. |
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden | § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden |
Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus | Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus |
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die | Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die |
Vertraulichkeit der Daten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, zu | Vertraulichkeit der Daten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, zu |
gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschliesslich | gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschliesslich |
zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung ihrer | zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung ihrer |
Überwachungsaufgabe erforderlich sind. | Überwachungsaufgabe erforderlich sind. |
§ 5 - Falls Artikel 14 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte | § 5 - Falls Artikel 14 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte |
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
Verwarnung nicht Folge geleistet wird und Artikel 15 keine Anwendung | Verwarnung nicht Folge geleistet wird und Artikel 15 keine Anwendung |
findet. | findet. |
Falls Artikel 15 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 15 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
Art. 14 - Wenn ein in Artikel 16 erwähnter Verstoss festgestellt wird, | Art. 14 - Wenn ein in Artikel 16 erwähnter Verstoss festgestellt wird, |
kann der für die Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in | kann der für die Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in |
Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellte Bedienstete dem | Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellte Bedienstete dem |
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
Behebung dieses Verstosses auffordert. | Behebung dieses Verstosses auffordert. |
Die Verwarnung wird der Abschrift des Protokolls beigefügt, die dem | Die Verwarnung wird der Abschrift des Protokolls beigefügt, die dem |
Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 13 § 1 übermittelt wird. | Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 13 § 1 übermittelt wird. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellten Bediensteten den Prokurator | Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellten Bediensteten den Prokurator |
des Königs informieren oder die in Artikel 15 vorgesehene | des Königs informieren oder die in Artikel 15 vorgesehene |
Vergleichsregelung vorschlagen können. | Vergleichsregelung vorschlagen können. |
Art. 15 - Die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zu | Art. 15 - Die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zu |
diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle | diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle |
zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 erwähnten | zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 erwähnten |
Bestimmungen, die von den in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten | Bestimmungen, die von den in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten |
aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, | aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, |
durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, wenn der Verwarnung | durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, wenn der Verwarnung |
wie in Artikel 14 erwähnt keine Folge geleistet wurde. | wie in Artikel 14 erwähnt keine Folge geleistet wurde. |
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 16 vorgesehene Geldbusse | Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 16 vorgesehene Geldbusse |
zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- | zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- |
und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt. | und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt. |
Art. 16 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 50 bis 10.000 EUR wird belegt: | Art. 16 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 50 bis 10.000 EUR wird belegt: |
1. wer die in Artikel 3 und in den Erlassen zur Ausführung von Artikel | 1. wer die in Artikel 3 und in den Erlassen zur Ausführung von Artikel |
4 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, | 4 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, |
2. wer die in Artikel 10 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, | 2. wer die in Artikel 10 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, |
3. wer die Bestimmungen von Artikel 11 §§ 2 und 3 nicht einhält, | 3. wer die Bestimmungen von Artikel 11 §§ 2 und 3 nicht einhält, |
4. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 13 § 1 | 4. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 13 § 1 |
erwähnten Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der | erwähnten Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der |
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt |
sind, be- oder verhindert, | sind, be- oder verhindert, |
5. wer in der Zentrale registrierte individuelle Daten unerlaubt | 5. wer in der Zentrale registrierte individuelle Daten unerlaubt |
eingesehen hat. | eingesehen hat. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
§ 1 erwähnten Verstösse. | § 1 erwähnten Verstösse. |
Art. 17 - Die Bank kann die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten | Art. 17 - Die Bank kann die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten |
bitten, in Bezug auf eine meldepflichtige Einrichtung zu überprüfen, | bitten, in Bezug auf eine meldepflichtige Einrichtung zu überprüfen, |
ob: | ob: |
1. die der Bank aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilten Daten | 1. die der Bank aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilten Daten |
richtig und wahr sind, | richtig und wahr sind, |
2. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden. | 2. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden. |
Die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten setzen die Bank vom | Die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten setzen die Bank vom |
Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Untersuchung in Kenntnis. | Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Untersuchung in Kenntnis. |
KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 18 - Die Bank ist ermächtigt, in der Zentrale registrierte | Art. 18 - Die Bank ist ermächtigt, in der Zentrale registrierte |
Informationen zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken nach | Informationen zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken nach |
Verschlüsselung der Daten oder im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäss dem | Verschlüsselung der Daten oder im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäss dem |
Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der | Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der |
Belgischen Nationalbank zu benutzen. | Belgischen Nationalbank zu benutzen. |
Art. 19 - Die Bank ist ermächtigt, die meldepflichtigen Einrichtungen | Art. 19 - Die Bank ist ermächtigt, die meldepflichtigen Einrichtungen |
um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung, | um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung, |
Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu ersuchen. | Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu ersuchen. |
Vergütungsmodalitäten und -tarif werden von der Bank nach | Vergütungsmodalitäten und -tarif werden von der Bank nach |
Konzertierung mit den meldepflichtigen Einrichtungen über deren | Konzertierung mit den meldepflichtigen Einrichtungen über deren |
repräsentative Berufsverbände festgelegt. | repräsentative Berufsverbände festgelegt. |
Art. 20 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Erlasse ergehen | Art. 20 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Erlasse ergehen |
nach Stellungnahme der Bank, des Ausschusses für den Schutz des | nach Stellungnahme der Bank, des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und der meldepflichtigen Einrichtungen über deren | Privatlebens und der meldepflichtigen Einrichtungen über deren |
repräsentative Berufsverbände. | repräsentative Berufsverbände. |
Art. 21 - Im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die | Art. 21 - Im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die |
Kontrolle der Kreditinstitute werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | Kontrolle der Kreditinstitute werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. Titel VI, der Artikel 91, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | 1. Titel VI, der Artikel 91, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Dezember 1994 und 9. März 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom | Dezember 1994 und 9. März 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom |
20. Juli 2000 und 3. März 2011, Artikel 92, abgeändert durch das | 20. Juli 2000 und 3. März 2011, Artikel 92, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 1994 und den Königlichen Erlass vom 3. März | Gesetz vom 21. Dezember 1994 und den Königlichen Erlass vom 3. März |
2011, und die Artikel 93 und 94, beide abgeändert durch den | 2011, und die Artikel 93 und 94, beide abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, umfasst, | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, umfasst, |
2. Artikel 104 § 1 Nr. 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | 2. Artikel 104 § 1 Nr. 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011. | vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011. |
Art. 22 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November | Art. 22 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November |
1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung | 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung |
spezialisierten Unternehmen wird wie folgt ersetzt: | spezialisierten Unternehmen wird wie folgt ersetzt: |
« Artikel 1 - Unter "Mietfinanzierung" oder "Leasing" ist zu | « Artikel 1 - Unter "Mietfinanzierung" oder "Leasing" ist zu |
verstehen: | verstehen: |
1. Mietfinanzierung von Mobilien oder "Mobilienleasing", wie folgt | 1. Mietfinanzierung von Mobilien oder "Mobilienleasing", wie folgt |
gekennzeichnet: | gekennzeichnet: |
a) Ausrüstungsgüter sind betroffen, die der Mieter ausschliesslich zu | a) Ausrüstungsgüter sind betroffen, die der Mieter ausschliesslich zu |
beruflichen Zwecken nutzt. | beruflichen Zwecken nutzt. |
b) Die Güter müssen gemäss den Vorgaben des künftigen Mieters vom | b) Die Güter müssen gemäss den Vorgaben des künftigen Mieters vom |
Vermieter eigens für die Vermietung gekauft werden. | Vermieter eigens für die Vermietung gekauft werden. |
c) Die im Vertrag festgelegte Mietdauer muss der voraussichtlichen | c) Die im Vertrag festgelegte Mietdauer muss der voraussichtlichen |
Dauer der gewerblichen Nutzung des Gutes entsprechen. | Dauer der gewerblichen Nutzung des Gutes entsprechen. |
d) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass eine Abschreibung des | d) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass eine Abschreibung des |
Wertes des gemieteten Gutes in dem im Vertrag festgelegten | Wertes des gemieteten Gutes in dem im Vertrag festgelegten |
Nutzungszeitraum gewährleistet ist. | Nutzungszeitraum gewährleistet ist. |
e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen | e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen |
sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Eigentum am gemieteten | sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Eigentum am gemieteten |
Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag festgelegten | Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag festgelegten |
Preises, der dem voraussichtlichen Restwert dieses Gutes entsprechen | Preises, der dem voraussichtlichen Restwert dieses Gutes entsprechen |
muss, | muss, |
2. Mietfinanzierung von Immobilien oder "Immobilienleasing", wie folgt | 2. Mietfinanzierung von Immobilien oder "Immobilienleasing", wie folgt |
gekennzeichnet: | gekennzeichnet: |
a) Bebaute Immobilien sind betroffen. | a) Bebaute Immobilien sind betroffen. |
b) Der Vertrag muss eine bestimmte Laufzeit haben. | b) Der Vertrag muss eine bestimmte Laufzeit haben. |
c) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass die Investition in | c) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass die Investition in |
die bebaute Immobilie durch die Summe der Mietbeträge vollständig | die bebaute Immobilie durch die Summe der Mietbeträge vollständig |
wiederhergestellt wird. | wiederhergestellt wird. |
d) Das Nutzungsrecht an den Immobilien und dem Grund, auf dem sie | d) Das Nutzungsrecht an den Immobilien und dem Grund, auf dem sie |
errichtet sind, muss dem Mieter vom Vermieter bewilligt worden sein | errichtet sind, muss dem Mieter vom Vermieter bewilligt worden sein |
aufgrund eines Vertrags, durch den die dinglichen Rechte, über die der | aufgrund eines Vertrags, durch den die dinglichen Rechte, über die der |
Vermieter verfügt, nicht automatisch übertragen werden. | Vermieter verfügt, nicht automatisch übertragen werden. |
e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen | e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen |
sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses die dinglichen Rechte am | sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses die dinglichen Rechte am |
gemieteten Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag | gemieteten Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag |
festgelegten Preises. » | festgelegten Preises. » |
Art. 23 - Für Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 23 - Für Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes geschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 10 erwähnte | Gesetzes geschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 10 erwähnte |
Notifizierung in Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im | Notifizierung in Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im |
Belgischen Staatsblatt, die von dem für die Finanzen zuständigen | Belgischen Staatsblatt, die von dem für die Finanzen zuständigen |
Minister veranlasst wird. Was nicht gewährte Kontoüberziehungen | Minister veranlasst wird. Was nicht gewährte Kontoüberziehungen |
betrifft, gilt diese nicht namentliche Bekanntmachung für alle Konten, | betrifft, gilt diese nicht namentliche Bekanntmachung für alle Konten, |
die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet wurden. | die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet wurden. |
Art. 24 - Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Geschäfte | Art. 24 - Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Geschäfte |
wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
Nr. 55 vom 10. November 1967, so wie er durch Artikel 22 des | Nr. 55 vom 10. November 1967, so wie er durch Artikel 22 des |
vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tätigt, verfügt über eine Frist | vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tätigt, verfügt über eine Frist |
von sechs Monaten, um seine Zulassung zu beantragen und die | von sechs Monaten, um seine Zulassung zu beantragen und die |
Bedingungen für diese Zulassung zu erfüllen. Andernfalls darf er zur | Bedingungen für diese Zulassung zu erfüllen. Andernfalls darf er zur |
Vermeidung der in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. | Vermeidung der in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. |
55 vom 10. November 1967 vorgesehenen Sanktionen nach Ablauf dieser | 55 vom 10. November 1967 vorgesehenen Sanktionen nach Ablauf dieser |
Frist keine neuen Geschäfte der weiter oben erwähnten Art | Frist keine neuen Geschäfte der weiter oben erwähnten Art |
abschliessen. | abschliessen. |
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden |
Datum in Kraft, spätestens aber am 1. Mai 2012. | Datum in Kraft, spätestens aber am 1. Mai 2012. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |