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| Loi relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises. - Traduction allemande | Wet betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 4 MARS 2012. - Loi relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises. | 4 MAART 2012. - Wet betreffende de Centrale voor Kredieten aan |
| - Traduction allemande | Ondernemingen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 maart |
| loi du 4 mars 2012 relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises | 2012 betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen |
| (Moniteur belge du 18 avril 2012). | (Belgisch Staatsblad van 18 april 2012). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 4. MÄRZ 2012 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an Unternehmen | 4. MÄRZ 2012 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an Unternehmen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der |
| Ausdruck: | Ausdruck: |
| 1. "Bank": | 1. "Bank": |
| die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
| Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
| Nationalbank, | Nationalbank, |
| 2. "Zentrale": | 2. "Zentrale": |
| die in Artikel 3 erwähnte Zentrale für Kredite an Unternehmen, | die in Artikel 3 erwähnte Zentrale für Kredite an Unternehmen, |
| 3. "in Belgien ansässig": | 3. "in Belgien ansässig": |
| belgischem Recht unterliegen oder über eine Zweigniederlassung auf | belgischem Recht unterliegen oder über eine Zweigniederlassung auf |
| belgischem Staatsgebiet tätig sein, | belgischem Staatsgebiet tätig sein, |
| 4. "meldepflichtige Einrichtungen": | 4. "meldepflichtige Einrichtungen": |
| a) "Kreditinstitute": | a) "Kreditinstitute": |
| in Belgien ansässige Institute, die in den Artikeln 13, 65 und 79 des | in Belgien ansässige Institute, die in den Artikeln 13, 65 und 79 des |
| Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
| Kreditinstitute erwähnt sind, | Kreditinstitute erwähnt sind, |
| b) "Leasingunternehmen": | b) "Leasingunternehmen": |
| in Belgien ansässige Unternehmen, die gemäss Artikel 2 § 1 des | in Belgien ansässige Unternehmen, die gemäss Artikel 2 § 1 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der | Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der |
| Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen | Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen |
| zugelassen sind, | zugelassen sind, |
| c) "Factoringunternehmen": | c) "Factoringunternehmen": |
| in Belgien ansässige Finanzinstitute wie in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des | in Belgien ansässige Finanzinstitute wie in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt, die Darlehen in der | vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt, die Darlehen in der |
| Form von Factoring gewähren wie in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben | Form von Factoring gewähren wie in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben |
| Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
| d) "Kautionsversicherungsunternehmen": | d) "Kautionsversicherungsunternehmen": |
| in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz | in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz |
| vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im | zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im |
| Versicherungszweig "Kaution" (Zweig 15) wie in Anlage I zum | Versicherungszweig "Kaution" (Zweig 15) wie in Anlage I zum |
| Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| erwähnt, | erwähnt, |
| e) "Kreditversicherungsunternehmen": | e) "Kreditversicherungsunternehmen": |
| in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz | in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz |
| vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im | zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im |
| Versicherungszweig "Kredit" (Zweig 14) wie in Anlage I zu vorerwähntem | Versicherungszweig "Kredit" (Zweig 14) wie in Anlage I zu vorerwähntem |
| Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 erwähnt, | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 erwähnt, |
| 5. "Ansässiger": | 5. "Ansässiger": |
| eine natürliche Person, die ihren Hauptwohnort in Belgien hat, oder | eine natürliche Person, die ihren Hauptwohnort in Belgien hat, oder |
| eine in Belgien ansässige juristische Person, | eine in Belgien ansässige juristische Person, |
| 6. "Verträge": | 6. "Verträge": |
| a) "Kreditvertrag": | a) "Kreditvertrag": |
| eine Vereinbarung, bei der ein Kreditinstitut Geldmittel zur Verfügung | eine Vereinbarung, bei der ein Kreditinstitut Geldmittel zur Verfügung |
| stellt, einschliesslich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich | stellt, einschliesslich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich |
| dazu verpflichtet, Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese | dazu verpflichtet, Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese |
| zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein | zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein |
| Kreditinstitut als Bürge auftritt, | Kreditinstitut als Bürge auftritt, |
| b) "Leasingvertrag": | b) "Leasingvertrag": |
| eine Vereinbarung zwischen einem Leasingunternehmen und einem | eine Vereinbarung zwischen einem Leasingunternehmen und einem |
| Ansässigen, der über eine Unternehmensnummer verfügt, insofern diese | Ansässigen, der über eine Unternehmensnummer verfügt, insofern diese |
| Vereinbarung die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des | Vereinbarung die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des |
| Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des | Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des |
| Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche | Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche |
| Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in | Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in |
| vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als | vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als |
| "Ansässiger" gelesen werden muss, | "Ansässiger" gelesen werden muss, |
| c) "Factoringvertrag": | c) "Factoringvertrag": |
| eine Vereinbarung zwischen einem Ansässigen und einem | eine Vereinbarung zwischen einem Ansässigen und einem |
| Factoringunternehmen, bei der der Ansässige einzutreibende | Factoringunternehmen, bei der der Ansässige einzutreibende |
| Schuldforderungen, die aus Vereinbarungen zwischen dem Ansässigen und | Schuldforderungen, die aus Vereinbarungen zwischen dem Ansässigen und |
| seinen Schuldnern über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung | seinen Schuldnern über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung |
| von Dienstleistungen hervorgehen, als Gegenleistung für die | von Dienstleistungen hervorgehen, als Gegenleistung für die |
| Vorfinanzierung der einzutreibenden Schuldforderungen an das | Vorfinanzierung der einzutreibenden Schuldforderungen an das |
| Factoringunternehmen abtritt, | Factoringunternehmen abtritt, |
| d) "Kautionsversicherung": | d) "Kautionsversicherung": |
| ein zu Zweig 15 (Kaution) gehörender Versicherungsvertrag zwischen | ein zu Zweig 15 (Kaution) gehörender Versicherungsvertrag zwischen |
| einem Kautionsversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem | einem Kautionsversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem |
| das Versicherungsunternehmen für diesen Ansässigen als Bürge auftritt, | das Versicherungsunternehmen für diesen Ansässigen als Bürge auftritt, |
| e) "Kreditversicherung": | e) "Kreditversicherung": |
| ein zu Zweig 14 (Kredit) gehörender Versicherungsvertrag zwischen | ein zu Zweig 14 (Kredit) gehörender Versicherungsvertrag zwischen |
| einem Kreditversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem das | einem Kreditversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem das |
| Risiko der Nichtzahlung von Schuldforderungen des Ansässigen seitens | Risiko der Nichtzahlung von Schuldforderungen des Ansässigen seitens |
| eines ansässigen Schuldners gedeckt wird, | eines ansässigen Schuldners gedeckt wird, |
| 7. "Nichtzahlung": | 7. "Nichtzahlung": |
| die Vertragssituation, in der | die Vertragssituation, in der |
| a) ein geschuldeter Betrag innerhalb einer Frist von neunzig | a) ein geschuldeter Betrag innerhalb einer Frist von neunzig |
| Kalendertagen ab Fälligkeitsdatum nicht oder nur unvollständig vom | Kalendertagen ab Fälligkeitsdatum nicht oder nur unvollständig vom |
| Begünstigten zurückgezahlt wurde, | Begünstigten zurückgezahlt wurde, |
| b) die meldepflichtige Einrichtung es als unwahrscheinlich erachtet, | b) die meldepflichtige Einrichtung es als unwahrscheinlich erachtet, |
| dass der geschuldete Betrag vollständig gemäss den Vertragsbedingungen | dass der geschuldete Betrag vollständig gemäss den Vertragsbedingungen |
| zurückgezahlt wird, wenn keine zweckmässigen Massnahmen wie die | zurückgezahlt wird, wenn keine zweckmässigen Massnahmen wie die |
| Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden, | Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden, |
| 8. "Begünstigter": | 8. "Begünstigter": |
| a) eine Person, die mit einer meldepflichtigen Einrichtung wie in Nr. | a) eine Person, die mit einer meldepflichtigen Einrichtung wie in Nr. |
| 4 Buchstabe a) bis d) erwähnt einen Vertrag geschlossen hat oder | 4 Buchstabe a) bis d) erwähnt einen Vertrag geschlossen hat oder |
| b) einen Schuldner, in Bezug auf den ein Ansässiger mit einem | b) einen Schuldner, in Bezug auf den ein Ansässiger mit einem |
| Kreditversicherungsunternehmen wie in Nr. 4 Buchstabe e) erwähnt einen | Kreditversicherungsunternehmen wie in Nr. 4 Buchstabe e) erwähnt einen |
| Vertrag geschlossen hat, | Vertrag geschlossen hat, |
| 9. "Kreditverbriefung": | 9. "Kreditverbriefung": |
| ein Verfahren, bei dem Kredite, Forderungen und sonstige | ein Verfahren, bei dem Kredite, Forderungen und sonstige |
| Vermögenswerte zusammengelegt werden, um als Sicherheit für ein neu | Vermögenswerte zusammengelegt werden, um als Sicherheit für ein neu |
| auszugebenes Wertpapier zu dienen, das durch den Cashflow oder den | auszugebenes Wertpapier zu dienen, das durch den Cashflow oder den |
| wirtschaftlichen Wert dieser Vermögenswerte besichert ist, und bei dem | wirtschaftlichen Wert dieser Vermögenswerte besichert ist, und bei dem |
| die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft | die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft |
| übertragen werden, die Wertpapiere ausgibt, | übertragen werden, die Wertpapiere ausgibt, |
| 10. "Zweckgesellschaft": | 10. "Zweckgesellschaft": |
| eine Gesellschaft wie erwähnt in Artikel I.2 (71) des Beschlusses der | eine Gesellschaft wie erwähnt in Artikel I.2 (71) des Beschlusses der |
| Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 17. | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 17. |
| Oktober 2006 über die Regelung in Bezug auf Eigenmittel von | Oktober 2006 über die Regelung in Bezug auf Eigenmittel von |
| Kreditinstituten und Investmentgesellschaften, gebilligt durch | Kreditinstituten und Investmentgesellschaften, gebilligt durch |
| Ministeriellen Erlass vom 27. Dezember 2006. | Ministeriellen Erlass vom 27. Dezember 2006. |
| KAPITEL 2 - Zentrale für Kredite an Unternehmen | KAPITEL 2 - Zentrale für Kredite an Unternehmen |
| Art. 3 - Die Bank ist damit beauftragt, in der Zentrale Daten in Bezug | Art. 3 - Die Bank ist damit beauftragt, in der Zentrale Daten in Bezug |
| auf Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von Nichtzahlung und | auf Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von Nichtzahlung und |
| Daten in Bezug auf die Begünstigten dieser Verträge zu registrieren. | Daten in Bezug auf die Begünstigten dieser Verträge zu registrieren. |
| Meldepflichtige Einrichtungen müssen der Zentrale diese Daten gemäss | Meldepflichtige Einrichtungen müssen der Zentrale diese Daten gemäss |
| den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen | den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen |
| Ausführungserlassen mitteilen. | Ausführungserlassen mitteilen. |
| Falls ein Vertrag nach der Registrierung in der Zentrale an eine nicht | Falls ein Vertrag nach der Registrierung in der Zentrale an eine nicht |
| meldepflichtige Einrichtung abgetreten wird, findet die | meldepflichtige Einrichtung abgetreten wird, findet die |
| Mitteilungspflicht nicht länger Anwendung, es sei denn, Kreditverträge | Mitteilungspflicht nicht länger Anwendung, es sei denn, Kreditverträge |
| werden im Rahmen einer Kreditverbriefung an eine in Belgien ansässige | werden im Rahmen einer Kreditverbriefung an eine in Belgien ansässige |
| Zweckgesellschaft abgetreten. | Zweckgesellschaft abgetreten. |
| Unbeschadet der den meldepflichtigen Einrichtungen auferlegten | Unbeschadet der den meldepflichtigen Einrichtungen auferlegten |
| Verpflichtungen ist die Bank verantwortlich für die Verarbeitung der | Verpflichtungen ist die Bank verantwortlich für die Verarbeitung der |
| in der Zentrale registrierten personenbezogenen Daten in Bezug auf | in der Zentrale registrierten personenbezogenen Daten in Bezug auf |
| Erhalt dieser Daten von meldepflichtigen Einrichtungen, Klassierung | Erhalt dieser Daten von meldepflichtigen Einrichtungen, Klassierung |
| und Aufbewahrung dieser Daten, Verwendung dieser Daten in den durch | und Aufbewahrung dieser Daten, Verwendung dieser Daten in den durch |
| das Gesetz festgelegten Grenzen, Mitteilung dieser Daten in Fällen, wo | das Gesetz festgelegten Grenzen, Mitteilung dieser Daten in Fällen, wo |
| sie durch das Gesetz dazu ermächtigt ist, und Schutz, Löschung oder | sie durch das Gesetz dazu ermächtigt ist, und Schutz, Löschung oder |
| Vernichtung von personenbezogenen Daten unter den durch das Gesetz | Vernichtung von personenbezogenen Daten unter den durch das Gesetz |
| vorgesehenen Bedingungen. | vorgesehenen Bedingungen. |
| Art. 4 - Der König bestimmt: | Art. 4 - Der König bestimmt: |
| ? welche Daten in Bezug auf Verträge, Fälle von Nichtzahlung und | ? welche Daten in Bezug auf Verträge, Fälle von Nichtzahlung und |
| Begünstigte von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilt werden | Begünstigte von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilt werden |
| müssen, | müssen, |
| ? Mitteilungsfristen, | ? Mitteilungsfristen, |
| ? Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung der Daten, | ? Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung der Daten, |
| ? Fristen für die Aufbewahrung der Daten. | ? Fristen für die Aufbewahrung der Daten. |
| Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten | Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten |
| Kriterien bestimmte Verträge nicht mitgeteilt werden müssen. Die Bank | Kriterien bestimmte Verträge nicht mitgeteilt werden müssen. Die Bank |
| ist gegebenenfalls in den vom König festgelegten Grenzen ermächtigt, | ist gegebenenfalls in den vom König festgelegten Grenzen ermächtigt, |
| durch Verordnung für jede der in Artikel 2 Nr. 6 aufgezählten | durch Verordnung für jede der in Artikel 2 Nr. 6 aufgezählten |
| Vertragskategorien festzulegen, welche Arten von Verträgen nicht | Vertragskategorien festzulegen, welche Arten von Verträgen nicht |
| mitgeteilt werden müssen. Diese Verordnungen werden dem Minister der | mitgeteilt werden müssen. Diese Verordnungen werden dem Minister der |
| Finanzen zur Billigung vorgelegt und im Belgischen Staatsblatt | Finanzen zur Billigung vorgelegt und im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten | Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten |
| Kriterien bestimmte Fälle von Nichtzahlung nicht mitgeteilt werden | Kriterien bestimmte Fälle von Nichtzahlung nicht mitgeteilt werden |
| müssen. | müssen. |
| Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse auf Einrichtungen ausdehnen, die nicht in Artikel 2 | Ausführungserlasse auf Einrichtungen ausdehnen, die nicht in Artikel 2 |
| Nr. 4 aufgezählt sind und Verpflichtungen eingehen, die den in Artikel | Nr. 4 aufgezählt sind und Verpflichtungen eingehen, die den in Artikel |
| 2 Nr. 6 beschriebenen Verpflichtungen ähneln. | 2 Nr. 6 beschriebenen Verpflichtungen ähneln. |
| Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des | Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des |
| Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a) bis d) | Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a) bis d) |
| erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine | erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine |
| Unternehmensnummer verfügt, benutzen meldepflichtige Einrichtungen bei | Unternehmensnummer verfügt, benutzen meldepflichtige Einrichtungen bei |
| der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des | der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, die diese Personen ihnen | Nationalregisters der natürlichen Personen, die diese Personen ihnen |
| vor Vertragsabschluss mitteilen müssen. | vor Vertragsabschluss mitteilen müssen. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des | Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des |
| Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe e) | Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe e) |
| erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine | erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine |
| Unternehmensnummer verfügt, benutzen Kreditversicherungsunternehmen | Unternehmensnummer verfügt, benutzen Kreditversicherungsunternehmen |
| bei der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des | bei der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, sofern diese Nummer ihnen | Nationalregisters der natürlichen Personen, sofern diese Nummer ihnen |
| oder dem Versicherungsnehmer bekannt ist. | oder dem Versicherungsnehmer bekannt ist. |
| Die Bank und meldepflichtige Einrichtungen sind ermächtigt, die | Die Bank und meldepflichtige Einrichtungen sind ermächtigt, die |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu |
| registrieren und sie in ihren Beziehungen im Rahmen des vorliegenden | registrieren und sie in ihren Beziehungen im Rahmen des vorliegenden |
| Gesetzes zu benutzen. Die Bank ist ebenfalls ermächtigt, die | Gesetzes zu benutzen. Die Bank ist ebenfalls ermächtigt, die |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für |
| die interne Verwaltung der Zentrale und in ihren Beziehungen mit dem | die interne Verwaltung der Zentrale und in ihren Beziehungen mit dem |
| Nationalregister der natürlichen Personen und der Zentralen Datenbank | Nationalregister der natürlichen Personen und der Zentralen Datenbank |
| der Unternehmen zu benutzen. | der Unternehmen zu benutzen. |
| Art. 6 - Die Bank, die durch ihre Personalmitglieder handelt, die zu | Art. 6 - Die Bank, die durch ihre Personalmitglieder handelt, die zu |
| diesem Zweck namentlich und schriftlich aufgrund ihrer Funktionen und | diesem Zweck namentlich und schriftlich aufgrund ihrer Funktionen und |
| in den Grenzen ihrer spezifischen Befugnisse vom Direktionsausschuss | in den Grenzen ihrer spezifischen Befugnisse vom Direktionsausschuss |
| der Bank bestimmt wurden, ist ausschliesslich zu Zwecken der Erfüllung | der Bank bestimmt wurden, ist ausschliesslich zu Zwecken der Erfüllung |
| der in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten | der in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten |
| Aufgaben ermächtigt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und | Aufgaben ermächtigt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und |
| Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
| zuzugreifen und sie zu registrieren. | zuzugreifen und sie zu registrieren. |
| Art. 7 - In Anwendung von Artikel 6 erhaltene Informationen dürfen in | Art. 7 - In Anwendung von Artikel 6 erhaltene Informationen dürfen in |
| den Grenzen der Erfüllung der in vorliegendem Gesetz erwähnten | den Grenzen der Erfüllung der in vorliegendem Gesetz erwähnten |
| Aufgaben nur den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen | Aufgaben nur den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen |
| mitgeteilt werden, die aufgrund der anwendbaren Gesetzes- und | mitgeteilt werden, die aufgrund der anwendbaren Gesetzes- und |
| Ausführungsbestimmungen berechtigt sind, von der Bank vertragsbezogene | Ausführungsbestimmungen berechtigt sind, von der Bank vertragsbezogene |
| und auf den Namen der betreffenden natürlichen Person registrierte | und auf den Namen der betreffenden natürlichen Person registrierte |
| Informationen zu erhalten. | Informationen zu erhalten. |
| Art. 8 - Zur Vervollständigung der in der Zentrale registrierten | Art. 8 - Zur Vervollständigung der in der Zentrale registrierten |
| Informationen ist die Bank unter den vom König festgelegten | Informationen ist die Bank unter den vom König festgelegten |
| Bedingungen ermächtigt, für Rechnung der meldepflichtigen | Bedingungen ermächtigt, für Rechnung der meldepflichtigen |
| Einrichtungen die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches | Einrichtungen die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnte Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und | erwähnte Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und |
| Abtretungsmeldungen und der Meldungen einer kollektiven | Abtretungsmeldungen und der Meldungen einer kollektiven |
| Schuldenregelung und andere Dateien, die zu einer besseren Abschätzung | Schuldenregelung und andere Dateien, die zu einer besseren Abschätzung |
| des Kreditrisikos beitragen können, abzufragen, sofern die | des Kreditrisikos beitragen können, abzufragen, sofern die |
| meldepflichtigen Einrichtungen dem über ihre repräsentativen | meldepflichtigen Einrichtungen dem über ihre repräsentativen |
| Berufsverbände zustimmen. Der König bestimmt die Daten, die | Berufsverbände zustimmen. Der König bestimmt die Daten, die |
| konsultiert werden dürfen. | konsultiert werden dürfen. |
| Art. 9 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien | Art. 9 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien |
| fest, die von den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen | fest, die von den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen |
| beachtet werden müssen, die die Daten der Zentrale konsultieren | beachtet werden müssen, die die Daten der Zentrale konsultieren |
| dürfen. | dürfen. |
| KAPITEL 3 - Mitteilungspflicht gegenüber natürlichen Personen | KAPITEL 3 - Mitteilungspflicht gegenüber natürlichen Personen |
| Art. 10 - Ist der Begünstigte eines Vertrags eine natürliche Person, | Art. 10 - Ist der Begünstigte eines Vertrags eine natürliche Person, |
| muss die meldepflichtige Einrichtung ihr vor der ersten Registrierung | muss die meldepflichtige Einrichtung ihr vor der ersten Registrierung |
| in der Zentrale Folgendes mitteilen: | in der Zentrale Folgendes mitteilen: |
| 1. Namen der Zentrale, | 1. Namen der Zentrale, |
| 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, | 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, |
| 3. Registrierung in der Zentrale von Daten in Bezug auf den | 3. Registrierung in der Zentrale von Daten in Bezug auf den |
| Begünstigten, seine Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von | Begünstigten, seine Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von |
| Nichtzahlung, | Nichtzahlung, |
| 4. Namen und Adresse der meldepflichtigen Einrichtung, die der | 4. Namen und Adresse der meldepflichtigen Einrichtung, die der |
| Zentrale Daten mitteilt, | Zentrale Daten mitteilt, |
| 5. Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts hinsichtlich der | 5. Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts hinsichtlich der |
| Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. | Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. |
| Die Bank ist von dieser Verpflichtung befreit. | Die Bank ist von dieser Verpflichtung befreit. |
| KAPITEL 4 - Konsultierung der Zentrale | KAPITEL 4 - Konsultierung der Zentrale |
| Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Regeln darf die Bank | Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Regeln darf die Bank |
| in der Zentrale registrierte Informationen nur in folgenden Fällen | in der Zentrale registrierte Informationen nur in folgenden Fällen |
| mitteilen: | mitteilen: |
| 1. meldepflichtigen Einrichtungen entweder vor Vertragsabschluss im | 1. meldepflichtigen Einrichtungen entweder vor Vertragsabschluss im |
| Rahmen einer Risikoabschätzung in Bezug auf einen möglichen | Rahmen einer Risikoabschätzung in Bezug auf einen möglichen |
| Begünstigten oder im Rahmen der Verwaltung eines Vertrags, | Begünstigten oder im Rahmen der Verwaltung eines Vertrags, |
| 2. dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens für die Ausführung | 2. dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens für die Ausführung |
| der Aufträge, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut | der Aufträge, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut |
| worden sind, | worden sind, |
| 3. ausländischen zentralen Kreditregistern, vorausgesetzt dass ihre | 3. ausländischen zentralen Kreditregistern, vorausgesetzt dass ihre |
| Zwecke, die registrierten Daten und der gesetzliche Schutz, den sie | Zwecke, die registrierten Daten und der gesetzliche Schutz, den sie |
| hinsichtlich des Privatlebens und des Berufsgeheimnisses | hinsichtlich des Privatlebens und des Berufsgeheimnisses |
| gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind, und dass sie | gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind, und dass sie |
| gemäss einer mit der Bank geschlossenen Vereinbarung in Bezug auf den | gemäss einer mit der Bank geschlossenen Vereinbarung in Bezug auf den |
| Datenaustausch der Zentrale ihre Daten auf der Grundlage der | Datenaustausch der Zentrale ihre Daten auf der Grundlage der |
| Gegenseitigkeit ebenfalls übermitteln, | Gegenseitigkeit ebenfalls übermitteln, |
| 4. in Strafsachen während einer Zeugenaussage vor Gericht. | 4. in Strafsachen während einer Zeugenaussage vor Gericht. |
| Der König kann die Mitteilung der in der Zentrale registrierten Daten | Der König kann die Mitteilung der in der Zentrale registrierten Daten |
| an meldepflichtige Einrichtungen auf bestimmte Daten beschränken, | an meldepflichtige Einrichtungen auf bestimmte Daten beschränken, |
| gegebenenfalls pro Kategorie meldepflichtiger Einrichtung. | gegebenenfalls pro Kategorie meldepflichtiger Einrichtung. |
| § 2 - Die Zentrale darf nicht zu Zwecken der Kundenwerbung konsultiert | § 2 - Die Zentrale darf nicht zu Zwecken der Kundenwerbung konsultiert |
| werden. | werden. |
| § 3 - Personen, die von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen die | § 3 - Personen, die von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen die |
| nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu | nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu |
| gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie ausschliesslich zu den | gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie ausschliesslich zu den |
| in § 1 bestimmten Zwecken verwendet werden. Die Daten der Zentrale | in § 1 bestimmten Zwecken verwendet werden. Die Daten der Zentrale |
| dürfen nicht veröffentlicht werden. Meldepflichtige Einrichtungen, die | dürfen nicht veröffentlicht werden. Meldepflichtige Einrichtungen, die |
| von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen dafür sorgen, dass nur | von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen dafür sorgen, dass nur |
| Personen, die unter ihrer Gewalt handeln und Daten der Zentrale für | Personen, die unter ihrer Gewalt handeln und Daten der Zentrale für |
| die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, Zugang zu diesen Daten haben. | die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, Zugang zu diesen Daten haben. |
| Art. 12 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben | Art. 12 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben |
| natürliche Personen kostenlos Zugang zu den auf ihren Namen in der | natürliche Personen kostenlos Zugang zu den auf ihren Namen in der |
| Zentrale registrierten Daten und können sie frei und kostenlos die | Zentrale registrierten Daten und können sie frei und kostenlos die |
| Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. | Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. |
| In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
| den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten werden bestimmte in der Zentrale registrierte | personenbezogener Daten werden bestimmte in der Zentrale registrierte |
| Daten, die auf einer von der meldepflichtigen Einrichtung | Daten, die auf einer von der meldepflichtigen Einrichtung |
| vorgenommenen Abschätzung in Bezug auf Risiko und Erfolgsaussichten | vorgenommenen Abschätzung in Bezug auf Risiko und Erfolgsaussichten |
| für eine Eintreibung von Schuldforderungen beruhen, der betreffenden | für eine Eintreibung von Schuldforderungen beruhen, der betreffenden |
| natürlichen Person, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht | natürlichen Person, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht |
| wahrnimmt, nicht mitgeteilt. Der König bestimmt, welche Daten folglich | wahrnimmt, nicht mitgeteilt. Der König bestimmt, welche Daten folglich |
| nicht mitgeteilt werden müssen. | nicht mitgeteilt werden müssen. |
| § 2 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben juristische | § 2 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben juristische |
| Personen Zugang zu den auf ihren Namen in der Zentrale registrierten | Personen Zugang zu den auf ihren Namen in der Zentrale registrierten |
| Daten und können sie die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. | Daten und können sie die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. |
| Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen begünstigte | Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen begünstigte |
| juristische Personen die Zentrale konsultieren können, und die | juristische Personen die Zentrale konsultieren können, und die |
| eventuellen Kosten, die die Zentrale für die Konsultierung anrechnen | eventuellen Kosten, die die Zentrale für die Konsultierung anrechnen |
| kann. | kann. |
| Die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Einschränkung und die damit verbundene | Die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Einschränkung und die damit verbundene |
| Ermächtigung des Königs gelten ebenfalls für juristische Personen, die | Ermächtigung des Königs gelten ebenfalls für juristische Personen, die |
| ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht wahrnehmen. | ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht wahrnehmen. |
| § 3 - Wird ein Berichtigungsantrag gestellt, muss die Bank diesen | § 3 - Wird ein Berichtigungsantrag gestellt, muss die Bank diesen |
| Antrag an die meldepflichtige Einrichtung weiterleiten, die allein für | Antrag an die meldepflichtige Einrichtung weiterleiten, die allein für |
| die Richtigkeit der der Zentrale mitgeteilten Daten verantwortlich ist | die Richtigkeit der der Zentrale mitgeteilten Daten verantwortlich ist |
| und gegebenenfalls die in der Zentrale registrierten Daten berichtigen | und gegebenenfalls die in der Zentrale registrierten Daten berichtigen |
| muss. | muss. |
| KAPITEL 5 - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse | KAPITEL 5 - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse |
| Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
| sind die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellten | sind die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellten |
| Bediensteten befugt, in Artikel 16 vorgesehene Verstösse zu ermitteln | Bediensteten befugt, in Artikel 16 vorgesehene Verstösse zu ermitteln |
| und festzustellen. Eine Abschrift der von diesen Bediensteten | und festzustellen. Eine Abschrift der von diesen Bediensteten |
| aufgenommenen Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig | aufgenommenen Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig |
| Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein | Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein |
| übermittelt. | übermittelt. |
| § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
| Bediensteten: | Bediensteten: |
| 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
| Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die | Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die |
| Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
| 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
| Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
| Feststellungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Datenbanken | Feststellungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Datenbanken |
| oder Datenverarbeitungssysteme vorlegen lassen beziehungsweise sich | oder Datenverarbeitungssysteme vorlegen lassen beziehungsweise sich |
| dazu Zugang geben lassen und Kopien davon anfertigen, | dazu Zugang geben lassen und Kopien davon anfertigen, |
| 3. Unterlagen, Belege, Bücher, Datenbanken oder | 3. Unterlagen, Belege, Bücher, Datenbanken oder |
| Datenverarbeitungssysteme, die zum Nachweis eines Verstosses | Datenverarbeitungssysteme, die zum Nachweis eines Verstosses |
| beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des | beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des |
| Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
| beschlagnahmen; | beschlagnahmen; |
| in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft | in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft |
| innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von | innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von |
| Rechts wegen aufgehoben, | Rechts wegen aufgehoben, |
| 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte |
| Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
| Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
| acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
| gemeinsam durchgeführt werden. | gemeinsam durchgeführt werden. |
| § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
| Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. | Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. |
| § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden | § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden |
| Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus | Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus |
| unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
| untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
| Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die | Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die |
| Vertraulichkeit der Daten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, zu | Vertraulichkeit der Daten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, zu |
| gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschliesslich | gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschliesslich |
| zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung ihrer | zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung ihrer |
| Überwachungsaufgabe erforderlich sind. | Überwachungsaufgabe erforderlich sind. |
| § 5 - Falls Artikel 14 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte | § 5 - Falls Artikel 14 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte |
| Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
| Verwarnung nicht Folge geleistet wird und Artikel 15 keine Anwendung | Verwarnung nicht Folge geleistet wird und Artikel 15 keine Anwendung |
| findet. | findet. |
| Falls Artikel 15 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 15 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
| Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
| Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
| Art. 14 - Wenn ein in Artikel 16 erwähnter Verstoss festgestellt wird, | Art. 14 - Wenn ein in Artikel 16 erwähnter Verstoss festgestellt wird, |
| kann der für die Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in | kann der für die Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in |
| Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellte Bedienstete dem | Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellte Bedienstete dem |
| Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
| Behebung dieses Verstosses auffordert. | Behebung dieses Verstosses auffordert. |
| Die Verwarnung wird der Abschrift des Protokolls beigefügt, die dem | Die Verwarnung wird der Abschrift des Protokolls beigefügt, die dem |
| Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 13 § 1 übermittelt wird. | Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 13 § 1 übermittelt wird. |
| In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
| 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
| gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
| 2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
| 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
| Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellten Bediensteten den Prokurator | Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellten Bediensteten den Prokurator |
| des Königs informieren oder die in Artikel 15 vorgesehene | des Königs informieren oder die in Artikel 15 vorgesehene |
| Vergleichsregelung vorschlagen können. | Vergleichsregelung vorschlagen können. |
| Art. 15 - Die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zu | Art. 15 - Die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zu |
| diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle | diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle |
| zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 erwähnten | zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 erwähnten |
| Bestimmungen, die von den in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten | Bestimmungen, die von den in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten |
| aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, | aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, |
| durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, wenn der Verwarnung | durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, wenn der Verwarnung |
| wie in Artikel 14 erwähnt keine Folge geleistet wurde. | wie in Artikel 14 erwähnt keine Folge geleistet wurde. |
| Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 16 vorgesehene Geldbusse | Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 16 vorgesehene Geldbusse |
| zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- | zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- |
| und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt. | und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt. |
| Art. 16 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 50 bis 10.000 EUR wird belegt: | Art. 16 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 50 bis 10.000 EUR wird belegt: |
| 1. wer die in Artikel 3 und in den Erlassen zur Ausführung von Artikel | 1. wer die in Artikel 3 und in den Erlassen zur Ausführung von Artikel |
| 4 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, | 4 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, |
| 2. wer die in Artikel 10 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, | 2. wer die in Artikel 10 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, |
| 3. wer die Bestimmungen von Artikel 11 §§ 2 und 3 nicht einhält, | 3. wer die Bestimmungen von Artikel 11 §§ 2 und 3 nicht einhält, |
| 4. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 13 § 1 | 4. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 13 § 1 |
| erwähnten Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der | erwähnten Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der |
| Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt |
| sind, be- oder verhindert, | sind, be- oder verhindert, |
| 5. wer in der Zentrale registrierte individuelle Daten unerlaubt | 5. wer in der Zentrale registrierte individuelle Daten unerlaubt |
| eingesehen hat. | eingesehen hat. |
| § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
| § 1 erwähnten Verstösse. | § 1 erwähnten Verstösse. |
| Art. 17 - Die Bank kann die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten | Art. 17 - Die Bank kann die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten |
| bitten, in Bezug auf eine meldepflichtige Einrichtung zu überprüfen, | bitten, in Bezug auf eine meldepflichtige Einrichtung zu überprüfen, |
| ob: | ob: |
| 1. die der Bank aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilten Daten | 1. die der Bank aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilten Daten |
| richtig und wahr sind, | richtig und wahr sind, |
| 2. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden. | 2. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden. |
| Die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten setzen die Bank vom | Die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten setzen die Bank vom |
| Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Untersuchung in Kenntnis. | Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Untersuchung in Kenntnis. |
| KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 18 - Die Bank ist ermächtigt, in der Zentrale registrierte | Art. 18 - Die Bank ist ermächtigt, in der Zentrale registrierte |
| Informationen zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken nach | Informationen zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken nach |
| Verschlüsselung der Daten oder im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäss dem | Verschlüsselung der Daten oder im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäss dem |
| Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der | Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der |
| Belgischen Nationalbank zu benutzen. | Belgischen Nationalbank zu benutzen. |
| Art. 19 - Die Bank ist ermächtigt, die meldepflichtigen Einrichtungen | Art. 19 - Die Bank ist ermächtigt, die meldepflichtigen Einrichtungen |
| um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung, | um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung, |
| Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu ersuchen. | Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu ersuchen. |
| Vergütungsmodalitäten und -tarif werden von der Bank nach | Vergütungsmodalitäten und -tarif werden von der Bank nach |
| Konzertierung mit den meldepflichtigen Einrichtungen über deren | Konzertierung mit den meldepflichtigen Einrichtungen über deren |
| repräsentative Berufsverbände festgelegt. | repräsentative Berufsverbände festgelegt. |
| Art. 20 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Erlasse ergehen | Art. 20 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Erlasse ergehen |
| nach Stellungnahme der Bank, des Ausschusses für den Schutz des | nach Stellungnahme der Bank, des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens und der meldepflichtigen Einrichtungen über deren | Privatlebens und der meldepflichtigen Einrichtungen über deren |
| repräsentative Berufsverbände. | repräsentative Berufsverbände. |
| Art. 21 - Im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die | Art. 21 - Im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die |
| Kontrolle der Kreditinstitute werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | Kontrolle der Kreditinstitute werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
| 1. Titel VI, der Artikel 91, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | 1. Titel VI, der Artikel 91, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
| Dezember 1994 und 9. März 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom | Dezember 1994 und 9. März 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom |
| 20. Juli 2000 und 3. März 2011, Artikel 92, abgeändert durch das | 20. Juli 2000 und 3. März 2011, Artikel 92, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 1994 und den Königlichen Erlass vom 3. März | Gesetz vom 21. Dezember 1994 und den Königlichen Erlass vom 3. März |
| 2011, und die Artikel 93 und 94, beide abgeändert durch den | 2011, und die Artikel 93 und 94, beide abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. März 2011, umfasst, | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, umfasst, |
| 2. Artikel 104 § 1 Nr. 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | 2. Artikel 104 § 1 Nr. 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
| vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011. | vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011. |
| Art. 22 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November | Art. 22 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November |
| 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung | 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung |
| spezialisierten Unternehmen wird wie folgt ersetzt: | spezialisierten Unternehmen wird wie folgt ersetzt: |
| « Artikel 1 - Unter "Mietfinanzierung" oder "Leasing" ist zu | « Artikel 1 - Unter "Mietfinanzierung" oder "Leasing" ist zu |
| verstehen: | verstehen: |
| 1. Mietfinanzierung von Mobilien oder "Mobilienleasing", wie folgt | 1. Mietfinanzierung von Mobilien oder "Mobilienleasing", wie folgt |
| gekennzeichnet: | gekennzeichnet: |
| a) Ausrüstungsgüter sind betroffen, die der Mieter ausschliesslich zu | a) Ausrüstungsgüter sind betroffen, die der Mieter ausschliesslich zu |
| beruflichen Zwecken nutzt. | beruflichen Zwecken nutzt. |
| b) Die Güter müssen gemäss den Vorgaben des künftigen Mieters vom | b) Die Güter müssen gemäss den Vorgaben des künftigen Mieters vom |
| Vermieter eigens für die Vermietung gekauft werden. | Vermieter eigens für die Vermietung gekauft werden. |
| c) Die im Vertrag festgelegte Mietdauer muss der voraussichtlichen | c) Die im Vertrag festgelegte Mietdauer muss der voraussichtlichen |
| Dauer der gewerblichen Nutzung des Gutes entsprechen. | Dauer der gewerblichen Nutzung des Gutes entsprechen. |
| d) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass eine Abschreibung des | d) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass eine Abschreibung des |
| Wertes des gemieteten Gutes in dem im Vertrag festgelegten | Wertes des gemieteten Gutes in dem im Vertrag festgelegten |
| Nutzungszeitraum gewährleistet ist. | Nutzungszeitraum gewährleistet ist. |
| e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen | e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen |
| sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Eigentum am gemieteten | sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Eigentum am gemieteten |
| Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag festgelegten | Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag festgelegten |
| Preises, der dem voraussichtlichen Restwert dieses Gutes entsprechen | Preises, der dem voraussichtlichen Restwert dieses Gutes entsprechen |
| muss, | muss, |
| 2. Mietfinanzierung von Immobilien oder "Immobilienleasing", wie folgt | 2. Mietfinanzierung von Immobilien oder "Immobilienleasing", wie folgt |
| gekennzeichnet: | gekennzeichnet: |
| a) Bebaute Immobilien sind betroffen. | a) Bebaute Immobilien sind betroffen. |
| b) Der Vertrag muss eine bestimmte Laufzeit haben. | b) Der Vertrag muss eine bestimmte Laufzeit haben. |
| c) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass die Investition in | c) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass die Investition in |
| die bebaute Immobilie durch die Summe der Mietbeträge vollständig | die bebaute Immobilie durch die Summe der Mietbeträge vollständig |
| wiederhergestellt wird. | wiederhergestellt wird. |
| d) Das Nutzungsrecht an den Immobilien und dem Grund, auf dem sie | d) Das Nutzungsrecht an den Immobilien und dem Grund, auf dem sie |
| errichtet sind, muss dem Mieter vom Vermieter bewilligt worden sein | errichtet sind, muss dem Mieter vom Vermieter bewilligt worden sein |
| aufgrund eines Vertrags, durch den die dinglichen Rechte, über die der | aufgrund eines Vertrags, durch den die dinglichen Rechte, über die der |
| Vermieter verfügt, nicht automatisch übertragen werden. | Vermieter verfügt, nicht automatisch übertragen werden. |
| e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen | e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen |
| sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses die dinglichen Rechte am | sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses die dinglichen Rechte am |
| gemieteten Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag | gemieteten Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag |
| festgelegten Preises. » | festgelegten Preises. » |
| Art. 23 - Für Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 23 - Für Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes geschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 10 erwähnte | Gesetzes geschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 10 erwähnte |
| Notifizierung in Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im | Notifizierung in Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im |
| Belgischen Staatsblatt, die von dem für die Finanzen zuständigen | Belgischen Staatsblatt, die von dem für die Finanzen zuständigen |
| Minister veranlasst wird. Was nicht gewährte Kontoüberziehungen | Minister veranlasst wird. Was nicht gewährte Kontoüberziehungen |
| betrifft, gilt diese nicht namentliche Bekanntmachung für alle Konten, | betrifft, gilt diese nicht namentliche Bekanntmachung für alle Konten, |
| die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet wurden. | die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet wurden. |
| Art. 24 - Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Geschäfte | Art. 24 - Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Geschäfte |
| wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
| Nr. 55 vom 10. November 1967, so wie er durch Artikel 22 des | Nr. 55 vom 10. November 1967, so wie er durch Artikel 22 des |
| vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tätigt, verfügt über eine Frist | vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tätigt, verfügt über eine Frist |
| von sechs Monaten, um seine Zulassung zu beantragen und die | von sechs Monaten, um seine Zulassung zu beantragen und die |
| Bedingungen für diese Zulassung zu erfüllen. Andernfalls darf er zur | Bedingungen für diese Zulassung zu erfüllen. Andernfalls darf er zur |
| Vermeidung der in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. | Vermeidung der in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. |
| 55 vom 10. November 1967 vorgesehenen Sanktionen nach Ablauf dieser | 55 vom 10. November 1967 vorgesehenen Sanktionen nach Ablauf dieser |
| Frist keine neuen Geschäfte der weiter oben erwähnten Art | Frist keine neuen Geschäfte der weiter oben erwähnten Art |
| abschliessen. | abschliessen. |
| Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden |
| Datum in Kraft, spätestens aber am 1. Mai 2012. | Datum in Kraft, spätestens aber am 1. Mai 2012. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| S. VANACKERE | S. VANACKERE |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |