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Vue multilingue de Loi du 04/05/2020
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Loi visant à réglementer la suspension de la procédure des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Wet tot regeling van de opschorting van de procedure sociale verkiezingen van het jaar 2020 ingevolge de coronavirus COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling
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4 MAI 2020. - Loi visant à réglementer la suspension de la procédure 4 MEI 2020. - Wet tot regeling van de opschorting van de procedure
des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du sociale verkiezingen van het jaar 2020 ingevolge de coronavirus
coronavirus COVID-19. - Traduction allemande COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei
loi du 4 mai 2020 visant à réglementer la suspension de la procédure 2020 tot regeling van de opschorting van de procedure sociale
des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du verkiezingen van het jaar 2020 ingevolge de coronavirus
coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 13 mai 2020). COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
4. MAI 2020 - Gesetz zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der 4. MAI 2020 - Gesetz zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der
Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Gesetz vom 20. September 1948: das Gesetz vom 20. September 1948 1. Gesetz vom 20. September 1948: das Gesetz vom 20. September 1948
zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 4. zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
April 2019, April 2019,
2. Gesetz vom 19. März 1991: das Gesetz vom 19. März 1991 zur 2. Gesetz vom 19. März 1991: das Gesetz vom 19. März 1991 zur
Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des
Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die
Kandidaten für diese Ämter, Kandidaten für diese Ämter,
3. Gesetz vom 4. August 1996: das Gesetz vom 4. August 1996 über das 3. Gesetz vom 4. August 1996: das Gesetz vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019,
4. Gesetz vom 4. Dezember 2007: das Gesetz vom 4. Dezember 2007 über 4. Gesetz vom 4. Dezember 2007: das Gesetz vom 4. Dezember 2007 über
die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019. die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019.
Art. 3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Art. 3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen
Bestimmungen und Abweichungen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes Bestimmungen und Abweichungen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes
vom 4. Dezember 2007, des Gesetzes vom 20. September 1948, des vom 4. Dezember 2007, des Gesetzes vom 20. September 1948, des
Gesetzes vom 4. August 1996 und des Gesetzes vom 19. März 1991 Gesetzes vom 4. August 1996 und des Gesetzes vom 19. März 1991
uneingeschränkt anwendbar. uneingeschränkt anwendbar.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ausschließlich auf das Verfahren der Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ausschließlich auf das Verfahren der
Sozialwahlen des Jahres 2020, das auf der Grundlage von Artikel 9 in Sozialwahlen des Jahres 2020, das auf der Grundlage von Artikel 9 in
Verbindung mit Artikel 70 Nr. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 4. Verbindung mit Artikel 70 Nr. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 durchgeführt wird, anwendbar. Dezember 2007 durchgeführt wird, anwendbar.
KAPITEL 2 - Grundsatz der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen KAPITEL 2 - Grundsatz der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen
Art. 5 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird ab dem Art. 5 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird ab dem
sechsunddreißigsten Tag nach dem Aushang der in Artikel 14 des sechsunddreißigsten Tag nach dem Aushang der in Artikel 14 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das
Datum der Wahlen angekündigt wird, ausgesetzt. Dieser Tag, an dem die Datum der Wahlen angekündigt wird, ausgesetzt. Dieser Tag, an dem die
Aussetzung beginnt, wird auf der Grundlage des in Artikel 14 Absatz 1 Aussetzung beginnt, wird auf der Grundlage des in Artikel 14 Absatz 1
Nr. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen ausgehängten Nr. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen ausgehängten
Wahlkalenders, angegeben in dem im selben Artikel 14 Absatz 4 Wahlkalenders, angegeben in dem im selben Artikel 14 Absatz 4
vorgesehenen obligatorischen Muster, bestimmt. vorgesehenen obligatorischen Muster, bestimmt.
Art. 6 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird bis zu einem später zu Art. 6 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird bis zu einem später zu
bestimmenden Datum ausgesetzt. Dieses Datum wird vom König nach bestimmenden Datum ausgesetzt. Dieses Datum wird vom König nach
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates festgelegt. Der König Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates festgelegt. Der König
bestimmt zudem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates das neue bestimmt zudem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates das neue
Datum der Wahlen in Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Datum der Wahlen in Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 und die Modalitäten der Wiederaufnahme des Verfahrens, Dezember 2007 und die Modalitäten der Wiederaufnahme des Verfahrens,
insbesondere die Anpassung des bereits ausgehängten Wahlkalenders, der insbesondere die Anpassung des bereits ausgehängten Wahlkalenders, der
in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes vorgesehen ist. in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes vorgesehen ist.
KAPITEL 3 - Auswirkungen der Aussetzung auf die laufenden KAPITEL 3 - Auswirkungen der Aussetzung auf die laufenden
Wahlverfahren Wahlverfahren
Art. 7 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 Art. 7 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2007
bis einschließlich zum fünfunddreißigsten Tag nach Aushang der in bis einschließlich zum fünfunddreißigsten Tag nach Aushang der in
Artikel 14 desselben Gesetzes erwähnten Bekanntmachung, in der das Artikel 14 desselben Gesetzes erwähnten Bekanntmachung, in der das
Datum der Wahlen angekündigt wird, werden abgeschlossen. Datum der Wahlen angekündigt wird, werden abgeschlossen.
Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 bleiben alle Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 bleiben alle
Informationen und Beschlüsse, die sich aus den in Artikel 7 erwähnten Informationen und Beschlüsse, die sich aus den in Artikel 7 erwähnten
Verrichtungen ergeben, erhalten, darunter auch die gerichtlichen Verrichtungen ergeben, erhalten, darunter auch die gerichtlichen
Entscheidungen, die diese Informationen, Beschlüsse und Verrichtungen Entscheidungen, die diese Informationen, Beschlüsse und Verrichtungen
betreffen. betreffen.
Art. 9 - Alle im Gesetz vom 4. Dezember 2007 erwähnten Vereinbarungen, Art. 9 - Alle im Gesetz vom 4. Dezember 2007 erwähnten Vereinbarungen,
die auf Unternehmensebene innerhalb der in Artikel 7 genannten Frist die auf Unternehmensebene innerhalb der in Artikel 7 genannten Frist
geschlossen wurden, sind endgültig erworben, mit Ausnahme der geschlossen wurden, sind endgültig erworben, mit Ausnahme der
Vereinbarungen, die sich ausdrücklich auf die Pandemie des Coronavirus Vereinbarungen, die sich ausdrücklich auf die Pandemie des Coronavirus
COVID-19 beziehen. Letztgenannte Vereinbarungen verlieren von Rechts COVID-19 beziehen. Letztgenannte Vereinbarungen verlieren von Rechts
wegen ihre Gültigkeit, sofern die von diesen Vereinbarungen wegen ihre Gültigkeit, sofern die von diesen Vereinbarungen
betroffenen Parteien nichts anderes vereinbaren. betroffenen Parteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 8 werden die Informationen und Art. 10 - In Abweichung von Artikel 8 werden die Informationen und
Beschlüsse in Bezug auf das Datum und gegebenenfalls den Zeitplan der Beschlüsse in Bezug auf das Datum und gegebenenfalls den Zeitplan der
Wahlen und diejenigen in Bezug auf den in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 Wahlen und diejenigen in Bezug auf den in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1
und 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen Wahlkalender und 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen Wahlkalender
gemäß dem vom König zu bestimmenden neuen Datum der Sozialwahlen und gemäß dem vom König zu bestimmenden neuen Datum der Sozialwahlen und
gemäß den diesbezüglich festgelegten Modalitäten angepasst, wie in gemäß den diesbezüglich festgelegten Modalitäten angepasst, wie in
Artikel 6 vorgesehen. Artikel 6 vorgesehen.
Art. 11 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember Art. 11 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember
2007 ab dem sechsunddreißigsten Tag nach Aushang der in Artikel 14 des 2007 ab dem sechsunddreißigsten Tag nach Aushang der in Artikel 14 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das
Datum der Wahlen angekündigt wird, sind bis zu einem vom König gemäß Datum der Wahlen angekündigt wird, sind bis zu einem vom König gemäß
Artikel 6 festzulegenden Datum ausgesetzt. Alle Verrichtungen ab dem Artikel 6 festzulegenden Datum ausgesetzt. Alle Verrichtungen ab dem
vorerwähnten Tag sind nichtig, unbeschadet der Bestimmungen von vorerwähnten Tag sind nichtig, unbeschadet der Bestimmungen von
Artikel 13. Artikel 13.
Art. 12 - Im Rahmen der Wahlberechtigungsbedingungen für Art. 12 - Im Rahmen der Wahlberechtigungsbedingungen für
Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen und für die Anwendung der Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen und für die Anwendung der
eventuellen Streichung aus den Wählerlisten, wie in Artikel 46 des eventuellen Streichung aus den Wählerlisten, wie in Artikel 46 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnt, werden bei der Beurteilung der Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnt, werden bei der Beurteilung der
in Artikel 16 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes vorgesehenen zweiten in Artikel 16 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes vorgesehenen zweiten
Beschäftigungsbedingung die Arbeitstage, an denen der Leiharbeitnehmer Beschäftigungsbedingung die Arbeitstage, an denen der Leiharbeitnehmer
während des Zeitraums der Aussetzung des Wahlverfahrens, dessen während des Zeitraums der Aussetzung des Wahlverfahrens, dessen
Beginndatum und Enddatum aufgrund der Artikel 5 und 6 bestimmt werden, Beginndatum und Enddatum aufgrund der Artikel 5 und 6 bestimmt werden,
im entleihenden Unternehmen beschäftigt war, nicht berücksichtigt. im entleihenden Unternehmen beschäftigt war, nicht berücksichtigt.
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 11 kann der Arbeitgeber den Art. 13 - In Abweichung von Artikel 11 kann der Arbeitgeber den
Beschluss, das Wahlverfahren aufgrund von Artikel 78 § 1 des Gesetzes Beschluss, das Wahlverfahren aufgrund von Artikel 78 § 1 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2007 vollständig zu beenden, noch gültig umsetzen und vom 4. Dezember 2007 vollständig zu beenden, noch gültig umsetzen und
die dem Muster in der Anlage zu demselben Gesetz entsprechende die dem Muster in der Anlage zu demselben Gesetz entsprechende
Bekanntmachung der vollständigen Beendigung des Verfahrens aushängen Bekanntmachung der vollständigen Beendigung des Verfahrens aushängen
und per Post oder auf elektronischem Wege verschicken. Die Möglichkeit und per Post oder auf elektronischem Wege verschicken. Die Möglichkeit
eines Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss zur vollständigen eines Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss zur vollständigen
Beendigung, wie in Artikel 78bis des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 Beendigung, wie in Artikel 78bis des Gesetzes vom 4. Dezember 2007
vorgesehen, bleibt jedoch nach dem Zeitraum der Aussetzung des vorgesehen, bleibt jedoch nach dem Zeitraum der Aussetzung des
Wahlverfahrens uneingeschränkt erhalten. Wahlverfahrens uneingeschränkt erhalten.
Art. 14 - Bestehende Betriebsräte und Ausschüsse für Gefahrenverhütung Art. 14 - Bestehende Betriebsräte und Ausschüsse für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz, die im Rahmen der letzten Sozialwahlen und Schutz am Arbeitsplatz, die im Rahmen der letzten Sozialwahlen
eingesetzt oder erneuert wurden, arbeiten weiter bis zum Datum der eingesetzt oder erneuert wurden, arbeiten weiter bis zum Datum der
Einsetzung der neuen Organe, die infolge der Wahlen, die an einem Einsetzung der neuen Organe, die infolge der Wahlen, die an einem
gemäß Artikel 6 bestimmten Datum stattfinden werden, gebildet werden. gemäß Artikel 6 bestimmten Datum stattfinden werden, gebildet werden.
Die Dauer der Mandate der Personalvertreter in diesen bestehenden Die Dauer der Mandate der Personalvertreter in diesen bestehenden
Konzertierungsorganen wird bis zu diesem Datum verlängert und diese Konzertierungsorganen wird bis zu diesem Datum verlängert und diese
Mitglieder haben gemäß Kapitel 4 auch mindestens bis zu diesem Datum Mitglieder haben gemäß Kapitel 4 auch mindestens bis zu diesem Datum
weiter Anspruch auf einen besonderen Entlassungsschutz. weiter Anspruch auf einen besonderen Entlassungsschutz.
Art. 15 - Die Erfüllung der in Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Art. 15 - Die Erfüllung der in Artikel 19 des Gesetzes vom 20.
September 1948 und in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 September 1948 und in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996
bestimmten Wählbarkeitsbedingungen wird für die bereits bestimmten Wählbarkeitsbedingungen wird für die bereits
vorgeschlagenen und die nach dem Zeitraum der Aussetzung noch vorgeschlagenen und die nach dem Zeitraum der Aussetzung noch
vorzuschlagenden Kandidaten im Rahmen des laufenden Wahlverfahrens auf vorzuschlagenden Kandidaten im Rahmen des laufenden Wahlverfahrens auf
der Grundlage des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen der Grundlage des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen
überprüft, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. überprüft, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen
angekündigt wird, festgestellt worden ist. angekündigt wird, festgestellt worden ist.
KAPITEL 4 - Auswirkungen der Aussetzung auf den besonderen KAPITEL 4 - Auswirkungen der Aussetzung auf den besonderen
Entlassungsschutz der Personalvertreter und der Kandidaten für das Amt Entlassungsschutz der Personalvertreter und der Kandidaten für das Amt
als Personalvertreter als Personalvertreter
Art. 16 - Unbeschadet der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Art. 16 - Unbeschadet der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen
Abweichungen bleiben die im Gesetz vom 19. März 1991 vorgesehenen Abweichungen bleiben die im Gesetz vom 19. März 1991 vorgesehenen
Bestimmungen in Bezug auf den besonderen Entlassungsschutz für Bestimmungen in Bezug auf den besonderen Entlassungsschutz für
Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als Personalvertreter für Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als Personalvertreter für
die Personalvertreter in den bestehenden Konzertierungsorganen, für die Personalvertreter in den bestehenden Konzertierungsorganen, für
die bei den letzten Sozialwahlen vorgeschlagenen Kandidaten für das die bei den letzten Sozialwahlen vorgeschlagenen Kandidaten für das
Amt als Personalvertreter, für die im Rahmen des laufenden Amt als Personalvertreter, für die im Rahmen des laufenden
Wahlverfahrens vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als Wahlverfahrens vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als
Personalvertreter und für die gewählten Mitglieder der im Rahmen der Personalvertreter und für die gewählten Mitglieder der im Rahmen der
verschobenen Wahlen einzusetzenden neuen Organe uneingeschränkt verschobenen Wahlen einzusetzenden neuen Organe uneingeschränkt
anwendbar, auch während des Zeitraums der Aussetzung des anwendbar, auch während des Zeitraums der Aussetzung des
Wahlverfahrens. Wahlverfahrens.
Art. 17 - Die Verlängerung des Schutzzeitraums um sechs Monate, wie in Art. 17 - Die Verlängerung des Schutzzeitraums um sechs Monate, wie in
Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 1991 erwähnt, wird ab Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 1991 erwähnt, wird ab
dem ersten Tag der vom König gemäß Artikel 6 festgelegten Wahlperiode dem ersten Tag der vom König gemäß Artikel 6 festgelegten Wahlperiode
berechnet. berechnet.
Art. 18 - In Abweichung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 19. März Art. 18 - In Abweichung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 19. März
1991 haben Kandidaten für das Amt des Personalvertreters, die nach dem 1991 haben Kandidaten für das Amt des Personalvertreters, die nach dem
Zeitraum der Aussetzung des Wahlverfahrens vorgeschlagen werden, um Zeitraum der Aussetzung des Wahlverfahrens vorgeschlagen werden, um
bereits vorgeschlagene Kandidaten auf der Grundlage der Artikel 37 bis bereits vorgeschlagene Kandidaten auf der Grundlage der Artikel 37 bis
39 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zu ersetzen, Anspruch auf 39 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zu ersetzen, Anspruch auf
besonderen Entlassungsschutz während eines Zeitraums vom dreißigsten besonderen Entlassungsschutz während eines Zeitraums vom dreißigsten
Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen
angekündigt wird, bis einschließlich zum Tag vor der Aussetzung des angekündigt wird, bis einschließlich zum Tag vor der Aussetzung des
Wahlverfahrens und dann während eines Zeitraums vom Wahlverfahrens und dann während eines Zeitraums vom
sechsunddreißigsten Tag vor der Wiederaufnahme des Wahlverfahrens, der sechsunddreißigsten Tag vor der Wiederaufnahme des Wahlverfahrens, der
im neuen Wahlkalender gemäß den vom König vorgeschriebenen Modalitäten im neuen Wahlkalender gemäß den vom König vorgeschriebenen Modalitäten
auf der Grundlage von Artikel 6 bestimmt wird, bis zum Tag der auf der Grundlage von Artikel 6 bestimmt wird, bis zum Tag der
Einsetzung der bei den folgenden Wahlen gewählten Kandidaten oder, für Einsetzung der bei den folgenden Wahlen gewählten Kandidaten oder, für
diejenigen, die bereits Kandidaten waren und bei den letzten Wahlen diejenigen, die bereits Kandidaten waren und bei den letzten Wahlen
nicht gewählt wurden, bis zwei Jahre nach Aushang der Ergebnisse der nicht gewählt wurden, bis zwei Jahre nach Aushang der Ergebnisse der
verschobenen Wahlen. verschobenen Wahlen.
Art. 19 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Art. 19 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen
Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch
auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März
1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut 1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut
kandidieren, wird der Zeitraum des besonderen Entlassungsschutzes um kandidieren, wird der Zeitraum des besonderen Entlassungsschutzes um
einen Zeitraum verlängert, der der gemäß Artikel 14 verlängerten Dauer einen Zeitraum verlängert, der der gemäß Artikel 14 verlängerten Dauer
der Mandate entspricht, unbeschadet der Bestimmungen von § 2. der Mandate entspricht, unbeschadet der Bestimmungen von § 2.
§ 2 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder § 2 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder
ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen
Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und
die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und
die vor dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden, wird für die die vor dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden, wird für die
Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls Anrecht hätten, Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls Anrecht hätten,
der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Endes der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Endes
des Mandats anhand des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen des Mandats anhand des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen
festgelegt, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. festgelegt, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen
angekündigt wird, festgestellt worden ist. Auf der Grundlage des angekündigt wird, festgestellt worden ist. Auf der Grundlage des
ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen wird ein fiktives Datum ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen wird ein fiktives Datum
der Einsetzung des neuen Organs bestimmt, das höchstens 45 Tage später der Einsetzung des neuen Organs bestimmt, das höchstens 45 Tage später
liegt. liegt.
§ 3 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder § 3 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder
ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen
Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und
die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und
die ab dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden oder werden, die ab dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden oder werden,
wird für die Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls wird für die Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls
Anrecht hätten, der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes Anrecht hätten, der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes
erwähnten Endes des Mandats anhand des Datums der Einsetzung der neuen erwähnten Endes des Mandats anhand des Datums der Einsetzung der neuen
Organe, die infolge der an einem gemäß Artikel 6 bestimmten Datum Organe, die infolge der an einem gemäß Artikel 6 bestimmten Datum
stattfindenden Wahlen gebildet werden, festgelegt. stattfindenden Wahlen gebildet werden, festgelegt.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 17. März 2020. Art. 20 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 17. März 2020.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
N. MUYLLE N. MUYLLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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