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Loi visant à réglementer la suspension de la procédure des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Wet tot regeling van de opschorting van de procedure sociale verkiezingen van het jaar 2020 ingevolge de coronavirus COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 MAI 2020. - Loi visant à réglementer la suspension de la procédure | 4 MEI 2020. - Wet tot regeling van de opschorting van de procedure |
des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du | sociale verkiezingen van het jaar 2020 ingevolge de coronavirus |
coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei |
loi du 4 mai 2020 visant à réglementer la suspension de la procédure | 2020 tot regeling van de opschorting van de procedure sociale |
des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du | verkiezingen van het jaar 2020 ingevolge de coronavirus |
coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 13 mai 2020). | COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
4. MAI 2020 - Gesetz zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der | 4. MAI 2020 - Gesetz zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der |
Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus | Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz vom 20. September 1948: das Gesetz vom 20. September 1948 | 1. Gesetz vom 20. September 1948: das Gesetz vom 20. September 1948 |
zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 4. | zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 4. |
April 2019, | April 2019, |
2. Gesetz vom 19. März 1991: das Gesetz vom 19. März 1991 zur | 2. Gesetz vom 19. März 1991: das Gesetz vom 19. März 1991 zur |
Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des | Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des |
Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, | Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die |
Kandidaten für diese Ämter, | Kandidaten für diese Ämter, |
3. Gesetz vom 4. August 1996: das Gesetz vom 4. August 1996 über das | 3. Gesetz vom 4. August 1996: das Gesetz vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, | abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, |
4. Gesetz vom 4. Dezember 2007: das Gesetz vom 4. Dezember 2007 über | 4. Gesetz vom 4. Dezember 2007: das Gesetz vom 4. Dezember 2007 über |
die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019. | die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019. |
Art. 3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | Art. 3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen |
Bestimmungen und Abweichungen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes | Bestimmungen und Abweichungen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes |
vom 4. Dezember 2007, des Gesetzes vom 20. September 1948, des | vom 4. Dezember 2007, des Gesetzes vom 20. September 1948, des |
Gesetzes vom 4. August 1996 und des Gesetzes vom 19. März 1991 | Gesetzes vom 4. August 1996 und des Gesetzes vom 19. März 1991 |
uneingeschränkt anwendbar. | uneingeschränkt anwendbar. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ausschließlich auf das Verfahren der | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ausschließlich auf das Verfahren der |
Sozialwahlen des Jahres 2020, das auf der Grundlage von Artikel 9 in | Sozialwahlen des Jahres 2020, das auf der Grundlage von Artikel 9 in |
Verbindung mit Artikel 70 Nr. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 4. | Verbindung mit Artikel 70 Nr. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2007 durchgeführt wird, anwendbar. | Dezember 2007 durchgeführt wird, anwendbar. |
KAPITEL 2 - Grundsatz der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen | KAPITEL 2 - Grundsatz der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen |
Art. 5 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird ab dem | Art. 5 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird ab dem |
sechsunddreißigsten Tag nach dem Aushang der in Artikel 14 des | sechsunddreißigsten Tag nach dem Aushang der in Artikel 14 des |
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das | Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das |
Datum der Wahlen angekündigt wird, ausgesetzt. Dieser Tag, an dem die | Datum der Wahlen angekündigt wird, ausgesetzt. Dieser Tag, an dem die |
Aussetzung beginnt, wird auf der Grundlage des in Artikel 14 Absatz 1 | Aussetzung beginnt, wird auf der Grundlage des in Artikel 14 Absatz 1 |
Nr. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen ausgehängten | Nr. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen ausgehängten |
Wahlkalenders, angegeben in dem im selben Artikel 14 Absatz 4 | Wahlkalenders, angegeben in dem im selben Artikel 14 Absatz 4 |
vorgesehenen obligatorischen Muster, bestimmt. | vorgesehenen obligatorischen Muster, bestimmt. |
Art. 6 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird bis zu einem später zu | Art. 6 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird bis zu einem später zu |
bestimmenden Datum ausgesetzt. Dieses Datum wird vom König nach | bestimmenden Datum ausgesetzt. Dieses Datum wird vom König nach |
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates festgelegt. Der König | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates festgelegt. Der König |
bestimmt zudem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates das neue | bestimmt zudem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates das neue |
Datum der Wahlen in Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 4. | Datum der Wahlen in Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2007 und die Modalitäten der Wiederaufnahme des Verfahrens, | Dezember 2007 und die Modalitäten der Wiederaufnahme des Verfahrens, |
insbesondere die Anpassung des bereits ausgehängten Wahlkalenders, der | insbesondere die Anpassung des bereits ausgehängten Wahlkalenders, der |
in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes vorgesehen ist. | in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes vorgesehen ist. |
KAPITEL 3 - Auswirkungen der Aussetzung auf die laufenden | KAPITEL 3 - Auswirkungen der Aussetzung auf die laufenden |
Wahlverfahren | Wahlverfahren |
Art. 7 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 | Art. 7 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 |
bis einschließlich zum fünfunddreißigsten Tag nach Aushang der in | bis einschließlich zum fünfunddreißigsten Tag nach Aushang der in |
Artikel 14 desselben Gesetzes erwähnten Bekanntmachung, in der das | Artikel 14 desselben Gesetzes erwähnten Bekanntmachung, in der das |
Datum der Wahlen angekündigt wird, werden abgeschlossen. | Datum der Wahlen angekündigt wird, werden abgeschlossen. |
Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 bleiben alle | Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 bleiben alle |
Informationen und Beschlüsse, die sich aus den in Artikel 7 erwähnten | Informationen und Beschlüsse, die sich aus den in Artikel 7 erwähnten |
Verrichtungen ergeben, erhalten, darunter auch die gerichtlichen | Verrichtungen ergeben, erhalten, darunter auch die gerichtlichen |
Entscheidungen, die diese Informationen, Beschlüsse und Verrichtungen | Entscheidungen, die diese Informationen, Beschlüsse und Verrichtungen |
betreffen. | betreffen. |
Art. 9 - Alle im Gesetz vom 4. Dezember 2007 erwähnten Vereinbarungen, | Art. 9 - Alle im Gesetz vom 4. Dezember 2007 erwähnten Vereinbarungen, |
die auf Unternehmensebene innerhalb der in Artikel 7 genannten Frist | die auf Unternehmensebene innerhalb der in Artikel 7 genannten Frist |
geschlossen wurden, sind endgültig erworben, mit Ausnahme der | geschlossen wurden, sind endgültig erworben, mit Ausnahme der |
Vereinbarungen, die sich ausdrücklich auf die Pandemie des Coronavirus | Vereinbarungen, die sich ausdrücklich auf die Pandemie des Coronavirus |
COVID-19 beziehen. Letztgenannte Vereinbarungen verlieren von Rechts | COVID-19 beziehen. Letztgenannte Vereinbarungen verlieren von Rechts |
wegen ihre Gültigkeit, sofern die von diesen Vereinbarungen | wegen ihre Gültigkeit, sofern die von diesen Vereinbarungen |
betroffenen Parteien nichts anderes vereinbaren. | betroffenen Parteien nichts anderes vereinbaren. |
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 8 werden die Informationen und | Art. 10 - In Abweichung von Artikel 8 werden die Informationen und |
Beschlüsse in Bezug auf das Datum und gegebenenfalls den Zeitplan der | Beschlüsse in Bezug auf das Datum und gegebenenfalls den Zeitplan der |
Wahlen und diejenigen in Bezug auf den in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 | Wahlen und diejenigen in Bezug auf den in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 |
und 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen Wahlkalender | und 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen Wahlkalender |
gemäß dem vom König zu bestimmenden neuen Datum der Sozialwahlen und | gemäß dem vom König zu bestimmenden neuen Datum der Sozialwahlen und |
gemäß den diesbezüglich festgelegten Modalitäten angepasst, wie in | gemäß den diesbezüglich festgelegten Modalitäten angepasst, wie in |
Artikel 6 vorgesehen. | Artikel 6 vorgesehen. |
Art. 11 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember | Art. 11 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember |
2007 ab dem sechsunddreißigsten Tag nach Aushang der in Artikel 14 des | 2007 ab dem sechsunddreißigsten Tag nach Aushang der in Artikel 14 des |
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das | Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das |
Datum der Wahlen angekündigt wird, sind bis zu einem vom König gemäß | Datum der Wahlen angekündigt wird, sind bis zu einem vom König gemäß |
Artikel 6 festzulegenden Datum ausgesetzt. Alle Verrichtungen ab dem | Artikel 6 festzulegenden Datum ausgesetzt. Alle Verrichtungen ab dem |
vorerwähnten Tag sind nichtig, unbeschadet der Bestimmungen von | vorerwähnten Tag sind nichtig, unbeschadet der Bestimmungen von |
Artikel 13. | Artikel 13. |
Art. 12 - Im Rahmen der Wahlberechtigungsbedingungen für | Art. 12 - Im Rahmen der Wahlberechtigungsbedingungen für |
Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen und für die Anwendung der | Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen und für die Anwendung der |
eventuellen Streichung aus den Wählerlisten, wie in Artikel 46 des | eventuellen Streichung aus den Wählerlisten, wie in Artikel 46 des |
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnt, werden bei der Beurteilung der | Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnt, werden bei der Beurteilung der |
in Artikel 16 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes vorgesehenen zweiten | in Artikel 16 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes vorgesehenen zweiten |
Beschäftigungsbedingung die Arbeitstage, an denen der Leiharbeitnehmer | Beschäftigungsbedingung die Arbeitstage, an denen der Leiharbeitnehmer |
während des Zeitraums der Aussetzung des Wahlverfahrens, dessen | während des Zeitraums der Aussetzung des Wahlverfahrens, dessen |
Beginndatum und Enddatum aufgrund der Artikel 5 und 6 bestimmt werden, | Beginndatum und Enddatum aufgrund der Artikel 5 und 6 bestimmt werden, |
im entleihenden Unternehmen beschäftigt war, nicht berücksichtigt. | im entleihenden Unternehmen beschäftigt war, nicht berücksichtigt. |
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 11 kann der Arbeitgeber den | Art. 13 - In Abweichung von Artikel 11 kann der Arbeitgeber den |
Beschluss, das Wahlverfahren aufgrund von Artikel 78 § 1 des Gesetzes | Beschluss, das Wahlverfahren aufgrund von Artikel 78 § 1 des Gesetzes |
vom 4. Dezember 2007 vollständig zu beenden, noch gültig umsetzen und | vom 4. Dezember 2007 vollständig zu beenden, noch gültig umsetzen und |
die dem Muster in der Anlage zu demselben Gesetz entsprechende | die dem Muster in der Anlage zu demselben Gesetz entsprechende |
Bekanntmachung der vollständigen Beendigung des Verfahrens aushängen | Bekanntmachung der vollständigen Beendigung des Verfahrens aushängen |
und per Post oder auf elektronischem Wege verschicken. Die Möglichkeit | und per Post oder auf elektronischem Wege verschicken. Die Möglichkeit |
eines Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss zur vollständigen | eines Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss zur vollständigen |
Beendigung, wie in Artikel 78bis des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 | Beendigung, wie in Artikel 78bis des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 |
vorgesehen, bleibt jedoch nach dem Zeitraum der Aussetzung des | vorgesehen, bleibt jedoch nach dem Zeitraum der Aussetzung des |
Wahlverfahrens uneingeschränkt erhalten. | Wahlverfahrens uneingeschränkt erhalten. |
Art. 14 - Bestehende Betriebsräte und Ausschüsse für Gefahrenverhütung | Art. 14 - Bestehende Betriebsräte und Ausschüsse für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz, die im Rahmen der letzten Sozialwahlen | und Schutz am Arbeitsplatz, die im Rahmen der letzten Sozialwahlen |
eingesetzt oder erneuert wurden, arbeiten weiter bis zum Datum der | eingesetzt oder erneuert wurden, arbeiten weiter bis zum Datum der |
Einsetzung der neuen Organe, die infolge der Wahlen, die an einem | Einsetzung der neuen Organe, die infolge der Wahlen, die an einem |
gemäß Artikel 6 bestimmten Datum stattfinden werden, gebildet werden. | gemäß Artikel 6 bestimmten Datum stattfinden werden, gebildet werden. |
Die Dauer der Mandate der Personalvertreter in diesen bestehenden | Die Dauer der Mandate der Personalvertreter in diesen bestehenden |
Konzertierungsorganen wird bis zu diesem Datum verlängert und diese | Konzertierungsorganen wird bis zu diesem Datum verlängert und diese |
Mitglieder haben gemäß Kapitel 4 auch mindestens bis zu diesem Datum | Mitglieder haben gemäß Kapitel 4 auch mindestens bis zu diesem Datum |
weiter Anspruch auf einen besonderen Entlassungsschutz. | weiter Anspruch auf einen besonderen Entlassungsschutz. |
Art. 15 - Die Erfüllung der in Artikel 19 des Gesetzes vom 20. | Art. 15 - Die Erfüllung der in Artikel 19 des Gesetzes vom 20. |
September 1948 und in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 | September 1948 und in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 |
bestimmten Wählbarkeitsbedingungen wird für die bereits | bestimmten Wählbarkeitsbedingungen wird für die bereits |
vorgeschlagenen und die nach dem Zeitraum der Aussetzung noch | vorgeschlagenen und die nach dem Zeitraum der Aussetzung noch |
vorzuschlagenden Kandidaten im Rahmen des laufenden Wahlverfahrens auf | vorzuschlagenden Kandidaten im Rahmen des laufenden Wahlverfahrens auf |
der Grundlage des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen | der Grundlage des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen |
überprüft, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. | überprüft, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen | Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen |
angekündigt wird, festgestellt worden ist. | angekündigt wird, festgestellt worden ist. |
KAPITEL 4 - Auswirkungen der Aussetzung auf den besonderen | KAPITEL 4 - Auswirkungen der Aussetzung auf den besonderen |
Entlassungsschutz der Personalvertreter und der Kandidaten für das Amt | Entlassungsschutz der Personalvertreter und der Kandidaten für das Amt |
als Personalvertreter | als Personalvertreter |
Art. 16 - Unbeschadet der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen | Art. 16 - Unbeschadet der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen |
Abweichungen bleiben die im Gesetz vom 19. März 1991 vorgesehenen | Abweichungen bleiben die im Gesetz vom 19. März 1991 vorgesehenen |
Bestimmungen in Bezug auf den besonderen Entlassungsschutz für | Bestimmungen in Bezug auf den besonderen Entlassungsschutz für |
Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als Personalvertreter für | Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als Personalvertreter für |
die Personalvertreter in den bestehenden Konzertierungsorganen, für | die Personalvertreter in den bestehenden Konzertierungsorganen, für |
die bei den letzten Sozialwahlen vorgeschlagenen Kandidaten für das | die bei den letzten Sozialwahlen vorgeschlagenen Kandidaten für das |
Amt als Personalvertreter, für die im Rahmen des laufenden | Amt als Personalvertreter, für die im Rahmen des laufenden |
Wahlverfahrens vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als | Wahlverfahrens vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als |
Personalvertreter und für die gewählten Mitglieder der im Rahmen der | Personalvertreter und für die gewählten Mitglieder der im Rahmen der |
verschobenen Wahlen einzusetzenden neuen Organe uneingeschränkt | verschobenen Wahlen einzusetzenden neuen Organe uneingeschränkt |
anwendbar, auch während des Zeitraums der Aussetzung des | anwendbar, auch während des Zeitraums der Aussetzung des |
Wahlverfahrens. | Wahlverfahrens. |
Art. 17 - Die Verlängerung des Schutzzeitraums um sechs Monate, wie in | Art. 17 - Die Verlängerung des Schutzzeitraums um sechs Monate, wie in |
Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 1991 erwähnt, wird ab | Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 1991 erwähnt, wird ab |
dem ersten Tag der vom König gemäß Artikel 6 festgelegten Wahlperiode | dem ersten Tag der vom König gemäß Artikel 6 festgelegten Wahlperiode |
berechnet. | berechnet. |
Art. 18 - In Abweichung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 19. März | Art. 18 - In Abweichung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 19. März |
1991 haben Kandidaten für das Amt des Personalvertreters, die nach dem | 1991 haben Kandidaten für das Amt des Personalvertreters, die nach dem |
Zeitraum der Aussetzung des Wahlverfahrens vorgeschlagen werden, um | Zeitraum der Aussetzung des Wahlverfahrens vorgeschlagen werden, um |
bereits vorgeschlagene Kandidaten auf der Grundlage der Artikel 37 bis | bereits vorgeschlagene Kandidaten auf der Grundlage der Artikel 37 bis |
39 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zu ersetzen, Anspruch auf | 39 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zu ersetzen, Anspruch auf |
besonderen Entlassungsschutz während eines Zeitraums vom dreißigsten | besonderen Entlassungsschutz während eines Zeitraums vom dreißigsten |
Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen | Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen |
angekündigt wird, bis einschließlich zum Tag vor der Aussetzung des | angekündigt wird, bis einschließlich zum Tag vor der Aussetzung des |
Wahlverfahrens und dann während eines Zeitraums vom | Wahlverfahrens und dann während eines Zeitraums vom |
sechsunddreißigsten Tag vor der Wiederaufnahme des Wahlverfahrens, der | sechsunddreißigsten Tag vor der Wiederaufnahme des Wahlverfahrens, der |
im neuen Wahlkalender gemäß den vom König vorgeschriebenen Modalitäten | im neuen Wahlkalender gemäß den vom König vorgeschriebenen Modalitäten |
auf der Grundlage von Artikel 6 bestimmt wird, bis zum Tag der | auf der Grundlage von Artikel 6 bestimmt wird, bis zum Tag der |
Einsetzung der bei den folgenden Wahlen gewählten Kandidaten oder, für | Einsetzung der bei den folgenden Wahlen gewählten Kandidaten oder, für |
diejenigen, die bereits Kandidaten waren und bei den letzten Wahlen | diejenigen, die bereits Kandidaten waren und bei den letzten Wahlen |
nicht gewählt wurden, bis zwei Jahre nach Aushang der Ergebnisse der | nicht gewählt wurden, bis zwei Jahre nach Aushang der Ergebnisse der |
verschobenen Wahlen. | verschobenen Wahlen. |
Art. 19 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen | Art. 19 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen |
Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch | Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch |
auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März | auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März |
1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut | 1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut |
kandidieren, wird der Zeitraum des besonderen Entlassungsschutzes um | kandidieren, wird der Zeitraum des besonderen Entlassungsschutzes um |
einen Zeitraum verlängert, der der gemäß Artikel 14 verlängerten Dauer | einen Zeitraum verlängert, der der gemäß Artikel 14 verlängerten Dauer |
der Mandate entspricht, unbeschadet der Bestimmungen von § 2. | der Mandate entspricht, unbeschadet der Bestimmungen von § 2. |
§ 2 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder | § 2 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder |
ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen | ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen |
Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und | Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und |
die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und | die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und |
die vor dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden, wird für die | die vor dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden, wird für die |
Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls Anrecht hätten, | Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls Anrecht hätten, |
der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Endes | der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Endes |
des Mandats anhand des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen | des Mandats anhand des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen |
festgelegt, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. | festgelegt, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen | Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen |
angekündigt wird, festgestellt worden ist. Auf der Grundlage des | angekündigt wird, festgestellt worden ist. Auf der Grundlage des |
ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen wird ein fiktives Datum | ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen wird ein fiktives Datum |
der Einsetzung des neuen Organs bestimmt, das höchstens 45 Tage später | der Einsetzung des neuen Organs bestimmt, das höchstens 45 Tage später |
liegt. | liegt. |
§ 3 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder | § 3 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder |
ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen | ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen |
Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und | Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und |
die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und | die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und |
die ab dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden oder werden, | die ab dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden oder werden, |
wird für die Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls | wird für die Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls |
Anrecht hätten, der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes | Anrecht hätten, der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes |
erwähnten Endes des Mandats anhand des Datums der Einsetzung der neuen | erwähnten Endes des Mandats anhand des Datums der Einsetzung der neuen |
Organe, die infolge der an einem gemäß Artikel 6 bestimmten Datum | Organe, die infolge der an einem gemäß Artikel 6 bestimmten Datum |
stattfindenden Wahlen gebildet werden, festgelegt. | stattfindenden Wahlen gebildet werden, festgelegt. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung | KAPITEL 5 - Schlussbestimmung |
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 17. März 2020. | Art. 20 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 17. März 2020. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
N. MUYLLE | N. MUYLLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |