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Vue multilingue de Loi du 04/05/1999
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Loi portant assentiment de l'accord de coopération entre l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en behandeling van daders van seksueel misbruik. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 1999. - Loi portant assentiment de l'accord de coopération entre l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 1999. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en behandeling van daders van seksueel misbruik. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei
loi du 4 mai 1999 portant assentiment de l'accord de coopération entre 1999 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de
l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en
traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel (Moniteur belge behandeling van daders van seksueel misbruik (Belgisch Staatsblad van
du 11 septembre 2009). 11 september 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
4. MAI 1999 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens 4. MAI 1999 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens
zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die
Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr.
10 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. 10 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen
Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern, Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern,
unterzeichnet in Brüssel am 8. Oktober 1998, wird gebilligt. unterzeichnet in Brüssel am 8. Oktober 1998, wird gebilligt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der
Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von
Sexualstraftätern Sexualstraftätern
Aufgrund von Artikel 128 § 1 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 128 § 1 der Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 I Nr. 1 und 2 und II Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 I Nr. 1 und 2 und II
Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, und des Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, und des
Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und
abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993; abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Dekrets II vom 22. Juli 1993, durch das die Ausübung Aufgrund des Dekrets II vom 22. Juli 1993, durch das die Ausübung
bestimmter Befugnisse der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen bestimmter Befugnisse der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen
Region und der Französischen Gemeinschaftskommission überlassen wird, Region und der Französischen Gemeinschaftskommission überlassen wird,
insbesondere des Artikels 3 Nr. 6; insbesondere des Artikels 3 Nr. 6;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten Aufgrund des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten
Freilassung und des durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 abgeänderten Freilassung und des durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 abgeänderten
Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen
Anormale und Gewohnheitsstraftäter, beide abgeändert durch das Gesetz Anormale und Gewohnheitsstraftäter, beide abgeändert durch das Gesetz
vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen, vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen,
insbesondere durch die Artikel 6, 7 und 8; insbesondere durch die Artikel 6, 7 und 8;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung Aufgrund des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung
und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der
Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, insbesondere Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, insbesondere
von Artikel 3 § 3 Nr. 4, Artikel 4 § 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 von Artikel 3 § 3 Nr. 4, Artikel 4 § 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3
bis 5 einbegriffen; bis 5 einbegriffen;
In der Erwägung, dass die spezifische Problematik von In der Erwägung, dass die spezifische Problematik von
Sexualstraftätern es erforderlich macht, dass eine Zusammenarbeit im Sexualstraftätern es erforderlich macht, dass eine Zusammenarbeit im
Kampf gegen Sexualstraftaten nicht nur auf den sexuellen Missbrauch Kampf gegen Sexualstraftaten nicht nur auf den sexuellen Missbrauch
Minderjähriger beschränkt wird; Minderjähriger beschränkt wird;
In der Erwägung, dass eine strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem In der Erwägung, dass eine strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem
Föderalstaat und der Wallonischen Region erforderlich ist, um die Föderalstaat und der Wallonischen Region erforderlich ist, um die
Entwicklung von Sexualstraftätern in persönlicher, beziehungsbezogener Entwicklung von Sexualstraftätern in persönlicher, beziehungsbezogener
und sozialer Hinsicht zu begleiten und ihre Wiedereingliederung in die und sozialer Hinsicht zu begleiten und ihre Wiedereingliederung in die
Gesellschaft zu fördern, damit verhindert wird, dass sie - Gesellschaft zu fördern, damit verhindert wird, dass sie -
insbesondere Minderjährigen gegenüber - rückfällig werden, insbesondere Minderjährigen gegenüber - rückfällig werden,
Haben Haben
der Föderalstaat, vertreten durch den Minister der Justiz, der Föderalstaat, vertreten durch den Minister der Justiz,
und und
die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in
der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers
der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Gesundheit, der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Gesundheit,
auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes
vereinbart: vereinbart:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden
Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter: Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter:
1. spezialisierten psychosozialen Teams: vollzugsinterne 1. spezialisierten psychosozialen Teams: vollzugsinterne
multidisziplinäre Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern multidisziplinäre Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern
spezialisiert sind, spezialisiert sind,
2. zuständiger Behörde: je nach den in Artikel 2 erwähnten 2. zuständiger Behörde: je nach den in Artikel 2 erwähnten
verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Zeitpunkt der verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Zeitpunkt der
Intervention den Minister der Justiz, die Intervention den Minister der Justiz, die
Gesellschaftsschutzkommission, die Bewährungskommission, die Gesellschaftsschutzkommission, die Bewährungskommission, die
Gerichtsbehörde und die Kommission für bedingte Freilassung, Gerichtsbehörde und die Kommission für bedingte Freilassung,
3. Unterstützungszentren: Zentren, die die auf die Betreuung oder 3. Unterstützungszentren: Zentren, die die auf die Betreuung oder
Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten multidisziplinären Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten multidisziplinären
Teams unterstützen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Teams unterstützen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des
Gefängnismilieus, Gefängnismilieus,
4. spezialisierten Gesundheitsteams: auswärtige multidisziplinäre 4. spezialisierten Gesundheitsteams: auswärtige multidisziplinäre
Teams, die Spezialisten in Sachen Betreuung und Behandlung von Teams, die Spezialisten in Sachen Betreuung und Behandlung von
Sexualstraftätern sind, Sexualstraftätern sind,
5. Justizassistent: einen Beamten des Ministeriums der Justiz, der mit 5. Justizassistent: einen Beamten des Ministeriums der Justiz, der mit
der vollzugsexternen Überwachung und sozialen Betreuung von der vollzugsexternen Überwachung und sozialen Betreuung von
Sexualstraftätern beauftragt ist, früher auswärtiger Sozialarbeiter, Sexualstraftätern beauftragt ist, früher auswärtiger Sozialarbeiter,
Bewährungsassistent oder Vermittlungsassistent genannt, Bewährungsassistent oder Vermittlungsassistent genannt,
6. Vereinbarung: ein schriftliches Abkommen, das zwischen dem 6. Vereinbarung: ein schriftliches Abkommen, das zwischen dem
Justizassistenten, dem Sexualstraftäter und dem mit der Betreuung oder Justizassistenten, dem Sexualstraftäter und dem mit der Betreuung oder
Behandlung beauftragten spezialisierten Gesundheitsteam abgeschlossen Behandlung beauftragten spezialisierten Gesundheitsteam abgeschlossen
wird. Es betrifft die einzusetzenden Mittel, ohne dass es dabei zu wird. Es betrifft die einzusetzenden Mittel, ohne dass es dabei zu
einer Ergebnisverpflichtung kommt, einer Ergebnisverpflichtung kommt,
7. spezialisierten Teams: die in den Nummern 1 und 4 erwähnten 7. spezialisierten Teams: die in den Nummern 1 und 4 erwähnten
multidisziplinären Teams, die auf die Problematik von multidisziplinären Teams, die auf die Problematik von
Sexualstraftätern spezialisiert sind, Sexualstraftätern spezialisiert sind,
8. Begleitausschuss: den Ausschuss, der mit der Beurteilung der 8. Begleitausschuss: den Ausschuss, der mit der Beurteilung der
Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens beauftragt ist, Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens beauftragt ist,
9. dem Wallonischen Minister der Gesundheit: den für die Gesundheit 9. dem Wallonischen Minister der Gesundheit: den für die Gesundheit
zuständigen Minister der Wallonischen Regierung. zuständigen Minister der Wallonischen Regierung.
Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen betrifft die Betreuung Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen betrifft die Betreuung
und Behandlung von Sexualstraftätern, nachstehend "die Betreffenden" und Behandlung von Sexualstraftätern, nachstehend "die Betreffenden"
genannt, die in den Artikeln 372 bis einschliesslich 386ter des genannt, die in den Artikeln 372 bis einschliesslich 386ter des
Strafgesetzbuches erwähnt sind und den Regelungen unterliegen, die Strafgesetzbuches erwähnt sind und den Regelungen unterliegen, die
enthalten sind: enthalten sind:
1. im Gesetz vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten 1. im Gesetz vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten
Freilassung, Freilassung,
2. im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen 2. im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen
Anormale und Gewohnheitsstraftäter, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Anormale und Gewohnheitsstraftäter, abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Juli 1964, Juli 1964,
3. im Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und 3. im Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und
die Bewährung, die Bewährung,
4. im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, 4. im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft,
5. in Artikel 216ter des Srafprozessgesetzbuches, was die Vermittlung 5. in Artikel 216ter des Srafprozessgesetzbuches, was die Vermittlung
in Strafsachen betrifft, in Strafsachen betrifft,
6. im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur 6. im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur
Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der
Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, abgeändert Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, abgeändert
durch das Gesetz vom 1. Juli 1964, durch das Gesetz vom 1. Juli 1964,
7. in den Rundschreiben des Ministers der Justiz in Sachen vorläufige 7. in den Rundschreiben des Ministers der Justiz in Sachen vorläufige
Freilassung. Freilassung.
Art. 3 - Der Minister der Justiz setzt in einer bestimmten Anzahl Art. 3 - Der Minister der Justiz setzt in einer bestimmten Anzahl
Strafanstalten und Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Strafanstalten und Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der
Gesellschaft spezialisierte psychosoziale Teams ein. Gesellschaft spezialisierte psychosoziale Teams ein.
Der Wallonische Minister der Gesundheit tut dasselbe in zumindest Der Wallonische Minister der Gesundheit tut dasselbe in zumindest
einer Pflegeanstalt und einem psychiatrischen Pflegeheim, für die er einer Pflegeanstalt und einem psychiatrischen Pflegeheim, für die er
zuständig ist. zuständig ist.
Diese spezialisierten psychosozialen Teams sind mit Folgendem Diese spezialisierten psychosozialen Teams sind mit Folgendem
beauftragt: beauftragt:
1. multidisziplinäre Persönlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, 1. multidisziplinäre Persönlichkeitsuntersuchungen durchzuführen,
2. vollzugsinterne prätherapeutische Betreuungsprogramme zur 2. vollzugsinterne prätherapeutische Betreuungsprogramme zur
Vorbereitung der vollzugsexternen Betreuung oder Behandlung Vorbereitung der vollzugsexternen Betreuung oder Behandlung
umzusetzen, umzusetzen,
3. den zuständigen Behörden Stellungnahmen im Rahmen der bedingten 3. den zuständigen Behörden Stellungnahmen im Rahmen der bedingten
Freilassung Verurteilter und der probeweisen Freilassung Internierter Freilassung Verurteilter und der probeweisen Freilassung Internierter
abzugeben, abzugeben,
4. mit den Unterstützungszentren und den spezialisierten 4. mit den Unterstützungszentren und den spezialisierten
Gesundheitsteams zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu Gesundheitsteams zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu
konzertieren, konzertieren,
5. bei der Erstellung eines Datenregistrierungsmusters mitzuwirken, 5. bei der Erstellung eines Datenregistrierungsmusters mitzuwirken,
wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5.
Die Liste dieser spezialisierten psychosozialen Teams ist dem Die Liste dieser spezialisierten psychosozialen Teams ist dem
vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der
Justiz und der Wallonische Minister der Gesundheit teilen sich Justiz und der Wallonische Minister der Gesundheit teilen sich
gegenseitig schnellstmöglich jegliche eventuelle Änderung dieser Liste gegenseitig schnellstmöglich jegliche eventuelle Änderung dieser Liste
mit. mit.
Art. 4 - Die Justizassistenten sind mit Folgendem beauftragt: Art. 4 - Die Justizassistenten sind mit Folgendem beauftragt:
1. den spezialisierten Gesundheitsteams jegliche Information zu geben, 1. den spezialisierten Gesundheitsteams jegliche Information zu geben,
die für die Durchführung einer der Problematik der Sexualstraftäter die für die Durchführung einer der Problematik der Sexualstraftäter
angepassten Betreuung oder Behandlung notwendig ist, angepassten Betreuung oder Behandlung notwendig ist,
2. im Voraus mit den spezialisierten Gesundheitsteams darüber zu 2. im Voraus mit den spezialisierten Gesundheitsteams darüber zu
beraten, ob eine vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Rahmen beraten, ob eine vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Rahmen
einer bedingten oder probeweisen Freilassung möglich ist, einer bedingten oder probeweisen Freilassung möglich ist,
3. dafür zu sorgen, dass die getroffenen Absprachen mit Bezug auf eine 3. dafür zu sorgen, dass die getroffenen Absprachen mit Bezug auf eine
vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Voraus in einer von vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Voraus in einer von
dem/der Betreffenden, dem Vertreter des spezialisierten dem/der Betreffenden, dem Vertreter des spezialisierten
Gesundheitsteams und dem Justizassistenten gemeinsam unterzeichneten Gesundheitsteams und dem Justizassistenten gemeinsam unterzeichneten
Vereinbarung gemäss dem in der Anlage beigefügten Muster festgehalten Vereinbarung gemäss dem in der Anlage beigefügten Muster festgehalten
werden, werden,
4. den/die Betreffende(n) dahingehend zu begleiten und zu motivieren, 4. den/die Betreffende(n) dahingehend zu begleiten und zu motivieren,
dass er/sie die auferlegten Bedingungen einhält, und die Einhaltung dass er/sie die auferlegten Bedingungen einhält, und die Einhaltung
dieser Bedingungen zu beaufsichtigen, dieser Bedingungen zu beaufsichtigen,
5. die regelmässige Konzertierung zwischen den verschiedenen Akteuren, 5. die regelmässige Konzertierung zwischen den verschiedenen Akteuren,
die mit der psychosozialen Betreuung oder der Behandlung des/der die mit der psychosozialen Betreuung oder der Behandlung des/der
Betreffenden beauftragt sind, zu koordinieren, Betreffenden beauftragt sind, zu koordinieren,
6. einen Bericht über den/die Betreffende(n) für die zuständige 6. einen Bericht über den/die Betreffende(n) für die zuständige
Behörde zu erstellen, und zwar binnen dem Monat, der der Freilassung Behörde zu erstellen, und zwar binnen dem Monat, der der Freilassung
oder dem Inkrafttreten der auferlegten Bedingungen folgt, und danach oder dem Inkrafttreten der auferlegten Bedingungen folgt, und danach
jedes Mal, wenn sie es für zweckdienlich halten oder auf Verlangen der jedes Mal, wenn sie es für zweckdienlich halten oder auf Verlangen der
zuständigen Behörde, zumindest aber alle sechs Monate; gegebenenfalls zuständigen Behörde, zumindest aber alle sechs Monate; gegebenenfalls
die Massnahmen vorzuschlagen, die sie für notwendig halten, die Massnahmen vorzuschlagen, die sie für notwendig halten,
7. bei äusserster Dringlichkeit unverzüglich dem Staatsanwalt und der 7. bei äusserster Dringlichkeit unverzüglich dem Staatsanwalt und der
betroffenen Behörde Bericht zu erstatten, betroffenen Behörde Bericht zu erstatten,
8. bei der Erstellung eines Musters für die Datenregistrierung 8. bei der Erstellung eines Musters für die Datenregistrierung
mitzuwirken, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. mitzuwirken, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5.
Art. 5 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich, Art. 5 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich,
Unterstützungszentren zu bezuschussen, die mit Folgendem beauftragt Unterstützungszentren zu bezuschussen, die mit Folgendem beauftragt
sind: sind:
1. auf Anfrage der spezialisierten Teams und der Justizassistenten 1. auf Anfrage der spezialisierten Teams und der Justizassistenten
eine beratende Funktion zu erfüllen, eine beratende Funktion zu erfüllen,
2. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten 2. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten
wissenschaftliche Informationen zur Verfügung zu stellen, wissenschaftliche Informationen zur Verfügung zu stellen,
3. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten 3. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten
logistische Unterstützung für die Diagnose und Behandlung zur logistische Unterstützung für die Diagnose und Behandlung zur
Verfügung zu stellen, Verfügung zu stellen,
4. wissenschaftliche Forschung zu betreiben, insbesondere auf der 4. wissenschaftliche Forschung zu betreiben, insbesondere auf der
Grundlage der von den spezialisierten Teams und den Justizassistenten Grundlage der von den spezialisierten Teams und den Justizassistenten
gelieferten Daten, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5, gelieferten Daten, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5,
5. in Konzertierung mit den spezialisierten Teams und den 5. in Konzertierung mit den spezialisierten Teams und den
Justizassistenten spezifische Ausbildungen für diese Justizassistenten spezifische Ausbildungen für diese
mitzuorganisieren, mitzuorganisieren,
6. auf Anfrage des Ministers der Justiz und auf die vom Minister der 6. auf Anfrage des Ministers der Justiz und auf die vom Minister der
Justiz übermittelte Anfrage der Minister, die das vorliegende Justiz übermittelte Anfrage der Minister, die das vorliegende
Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, bei Informationsaktionen Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, bei Informationsaktionen
mitzuwirken, mitzuwirken,
7. mindestens ein Mal jährlich an Versammlungen zur Konzertierung 7. mindestens ein Mal jährlich an Versammlungen zur Konzertierung
zwischen Unterstützungszentren teilzunehmen, und zwar im Hinblick auf zwischen Unterstützungszentren teilzunehmen, und zwar im Hinblick auf
die Koordination ihrer Tätigkeiten und einen Informations- und die Koordination ihrer Tätigkeiten und einen Informations- und
Erfahrungsaustausch, Erfahrungsaustausch,
8. alle verfügbaren Daten, durch die das Ausmass der Problematik 8. alle verfügbaren Daten, durch die das Ausmass der Problematik
bewertet werden kann, zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, bewertet werden kann, zu sammeln und zur Verfügung zu stellen,
9. die jährlichen Tätigkeitsberichte der spezialisierten 9. die jährlichen Tätigkeitsberichte der spezialisierten
Gesundheitsteams zusammenzutragen und einen jährlichen Gesundheitsteams zusammenzutragen und einen jährlichen
Tätigkeitsbericht zu erstellen, der den Ministern, die das vorliegende Tätigkeitsbericht zu erstellen, der den Ministern, die das vorliegende
Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, spätestens am 31. März Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, spätestens am 31. März
nach dem betreffenden Jahr übermittelt werden muss. nach dem betreffenden Jahr übermittelt werden muss.
Die Liste der Unterstützungszentren ist dem vorliegenden Die Liste der Unterstützungszentren ist dem vorliegenden
Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der Justiz teilt den Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der Justiz teilt den
zuständigen Abteilungen der Wallonischen Region schnellstmöglich zuständigen Abteilungen der Wallonischen Region schnellstmöglich
jegliche eventuelle Änderung der Liste mit. jegliche eventuelle Änderung der Liste mit.
Art. 6 - Neben diesen Aufträgen können die Unterstützungszentren auch Art. 6 - Neben diesen Aufträgen können die Unterstützungszentren auch
die in Artikel 9 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Aufträge erfüllen. die in Artikel 9 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Aufträge erfüllen.
In diesem Fall sind Artikel 10 und 11 ebenfalls anwendbar. In diesem Fall sind Artikel 10 und 11 ebenfalls anwendbar.
Art. 7 - Der Wallonische Minister der Gesundheit erkennt ein Netzwerk Art. 7 - Der Wallonische Minister der Gesundheit erkennt ein Netzwerk
von spezialisierten Gesundheitsteams an. von spezialisierten Gesundheitsteams an.
Die Liste der spezialisierten Gesundheitsteams ist dem vorliegenden Die Liste der spezialisierten Gesundheitsteams ist dem vorliegenden
Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Zusammenarbeitsabkommen beigefügt.
Jegliche eventuelle Änderung dieser Liste wird dem Minister der Justiz Jegliche eventuelle Änderung dieser Liste wird dem Minister der Justiz
schnellstmöglich vom Wallonischen Minister der Gesundheit mitgeteilt. schnellstmöglich vom Wallonischen Minister der Gesundheit mitgeteilt.
Art. 8 - Die spezialisierten Gesundheitsteams müssen zumindest Art. 8 - Die spezialisierten Gesundheitsteams müssen zumindest
folgenden Kriterien genügen: folgenden Kriterien genügen:
1. Rechtspersönlichkeit besitzen oder einem Zentrum, das 1. Rechtspersönlichkeit besitzen oder einem Zentrum, das
Rechtspersönlichkeit besitzt, unterstehen, Rechtspersönlichkeit besitzt, unterstehen,
2. über ein multidisziplinäres Team verfügen, das auf die Betreuung 2. über ein multidisziplinäres Team verfügen, das auf die Betreuung
oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisiert ist,
3. fähig sein, auf der Grundlage einer präzisen Diagnose geeignete 3. fähig sein, auf der Grundlage einer präzisen Diagnose geeignete
Methoden für die psychosoziale Betreuung oder Behandlung von Methoden für die psychosoziale Betreuung oder Behandlung von
Sexualstraftätern umzusetzen, die sich sowohl auf klinische Erfahrung Sexualstraftätern umzusetzen, die sich sowohl auf klinische Erfahrung
als auch auf national und international anerkannte wissenschaftliche als auch auf national und international anerkannte wissenschaftliche
Grundlagen stützen, Grundlagen stützen,
4. an Weiterbildungen mit Bezug auf die psychosoziale Betreuung oder 4. an Weiterbildungen mit Bezug auf die psychosoziale Betreuung oder
Behandlung von Sexualstraftätern teilnehmen, die von den zuständigen Behandlung von Sexualstraftätern teilnehmen, die von den zuständigen
Behörden bezuschusst oder anerkannt werden und in Belgien oder im Behörden bezuschusst oder anerkannt werden und in Belgien oder im
Ausland stattfinden, Ausland stattfinden,
5. bereit sein, die in Artikel 9 des vorliegenden 5. bereit sein, die in Artikel 9 des vorliegenden
Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Aufträge zu erfüllen. Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Aufträge zu erfüllen.
Art. 9 - Die spezialisierten Gesundheitsteams sind mit Folgendem Art. 9 - Die spezialisierten Gesundheitsteams sind mit Folgendem
beauftragt: beauftragt:
1. auf Verlangen Stellungnahmen zur Diagnose und zu den 1. auf Verlangen Stellungnahmen zur Diagnose und zu den
Behandlungsmöglichkeiten für Sexualstraftäter abzugeben, die in Behandlungsmöglichkeiten für Sexualstraftäter abzugeben, die in
Artikel 2 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnt sind, und zwar unter Artikel 2 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnt sind, und zwar unter
Achtung der Befugnisse der psychosozialen Teams der Strafanstalten und Achtung der Befugnisse der psychosozialen Teams der Strafanstalten und
der Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, der Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft,
2. für eine angepasste vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung von 2. für eine angepasste vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung von
Sexualstraftätern gemäss der im Voraus unterzeichneten Vereinbarung zu Sexualstraftätern gemäss der im Voraus unterzeichneten Vereinbarung zu
sorgen. Der Name des betreffenden spezialisierten Gesundheitsteams ist sorgen. Der Name des betreffenden spezialisierten Gesundheitsteams ist
im Beschluss der zuständigen Behörde, die auch die Bedingungen der im Beschluss der zuständigen Behörde, die auch die Bedingungen der
Vereinbarung festlegt, angegeben, Vereinbarung festlegt, angegeben,
3. einen Bericht über den Verlauf der Betreuung oder Behandlung an die 3. einen Bericht über den Verlauf der Betreuung oder Behandlung an die
zuständige Behörde und den zuständigen Justizassistenten zu richten. zuständige Behörde und den zuständigen Justizassistenten zu richten.
Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach der Freilassung oder Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach der Freilassung oder
nach dem Tag, ab dem die Bedingungen gelten, erstellt und die anderen nach dem Tag, ab dem die Bedingungen gelten, erstellt und die anderen
Berichte folgen jedes Mal, wenn der betreuende Dienst es für Berichte folgen jedes Mal, wenn der betreuende Dienst es für
zweckdienlich hält, oder auf Verlangen der zuständigen Behörde, zweckdienlich hält, oder auf Verlangen der zuständigen Behörde,
zumindest aber alle sechs Monate. zumindest aber alle sechs Monate.
In diesem Bericht muss Folgendes angegeben werden: In diesem Bericht muss Folgendes angegeben werden:
1) Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, 1) Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine,
2) nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, 2) nicht gerechtfertigte Abwesenheiten,
3) der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), 3) der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n),
4) ernste Risikosituationen für Dritte. 4) ernste Risikosituationen für Dritte.
Dieser Bericht wird dem/der Betreffenden zur Verfügung gestellt. Bei Dieser Bericht wird dem/der Betreffenden zur Verfügung gestellt. Bei
äusserster Dringlichkeit und Unerreichbarkeit des Justizassistenten äusserster Dringlichkeit und Unerreichbarkeit des Justizassistenten
kann der Bericht direkt an den Generalprokurator erfolgen, kann der Bericht direkt an den Generalprokurator erfolgen,
4. dem Unterstützungszentrum spätestens am 15. Februar nach dem 4. dem Unterstützungszentrum spätestens am 15. Februar nach dem
betreffenden Jahr einen für den Wallonischen Minister der Gesundheit betreffenden Jahr einen für den Wallonischen Minister der Gesundheit
bestimmten jährlichen Tätigkeitsbericht mit quantitativen und bestimmten jährlichen Tätigkeitsbericht mit quantitativen und
qualitativen Daten über die Betreuung und Behandlung der qualitativen Daten über die Betreuung und Behandlung der
Sexualstraftäter zu übermitteln. Der Wallonische Minister der Sexualstraftäter zu übermitteln. Der Wallonische Minister der
Gesundheit übermittelt dem Minister der Justiz diesen Bericht Gesundheit übermittelt dem Minister der Justiz diesen Bericht
spätestens bis zum 31. März, spätestens bis zum 31. März,
5. bei der Erstellung eines Musters für Datenregistrierung gemäss dem 5. bei der Erstellung eines Musters für Datenregistrierung gemäss dem
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
mitzuwirken. Diese Daten werden zu wissenschaftlichen mitzuwirken. Diese Daten werden zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken und im Hinblick auf die Beurteilung der in Sachen Forschungszwecken und im Hinblick auf die Beurteilung der in Sachen
Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern geführten Politik Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern geführten Politik
registriert. Die praktischen und ethischen Registrierungsmodalitäten registriert. Die praktischen und ethischen Registrierungsmodalitäten
werden in enger Zusammenarbeit zwischen den spezialisierten Teams, den werden in enger Zusammenarbeit zwischen den spezialisierten Teams, den
Unterstützungszentren, den Generaldirektionen der Strafanstalten und Unterstützungszentren, den Generaldirektionen der Strafanstalten und
des Gerichtswesens, der Dienststelle für Kriminalpolitik, dem des Gerichtswesens, der Dienststelle für Kriminalpolitik, dem
Ministerium der Justiz sowie dem Begleitausschuss erarbeitet. Ministerium der Justiz sowie dem Begleitausschuss erarbeitet.
Art. 10 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam hat das Recht, einen Art. 10 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam hat das Recht, einen
Antrag auf Begutachtung oder einen Betreuungs- oder Behandlungsauftrag Antrag auf Begutachtung oder einen Betreuungs- oder Behandlungsauftrag
bei der zuständigen Behörde abzulehnen. In letzterem Fall ist eine bei der zuständigen Behörde abzulehnen. In letzterem Fall ist eine
Konzertierung zwischen dem Vertreter des spezialisierten Konzertierung zwischen dem Vertreter des spezialisierten
Gesundheitsteams, dem Justizassistenten und dem/der Betreffenden Gesundheitsteams, dem Justizassistenten und dem/der Betreffenden
wünschenswert. wünschenswert.
Diese Konzertierung ist unerlässlich, wenn eine dieser drei Parteien Diese Konzertierung ist unerlässlich, wenn eine dieser drei Parteien
der Betreuung oder Behandlung ein Ende setzen möchte; in diesem Fall der Betreuung oder Behandlung ein Ende setzen möchte; in diesem Fall
wird die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert. In wird die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert. In
Erwartung geeigneter Massnahmen bleibt die ursprüngliche Vereinbarung Erwartung geeigneter Massnahmen bleibt die ursprüngliche Vereinbarung
- mit der Situation angepassten Abänderungen - für eine Höchstdauer - mit der Situation angepassten Abänderungen - für eine Höchstdauer
von einem Monat anwendbar. von einem Monat anwendbar.
Art. 11 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam kann aus Art. 11 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam kann aus
gerechtfertigten Gründen und mit der Zustimmung der zuständigen gerechtfertigten Gründen und mit der Zustimmung der zuständigen
Behörde einem anderen Dienst für geistige Gesundheit, einem Behörde einem anderen Dienst für geistige Gesundheit, einem
Unterstützungszentrum oder einem individuellen Therapeuten, der den Unterstützungszentrum oder einem individuellen Therapeuten, der den
Nachweis der notwendigen Spezialisierung erbringen kann, eine Nachweis der notwendigen Spezialisierung erbringen kann, eine
Betreuung oder Behandlung ganz oder teilweise übertragen. Die Betreuung oder Behandlung ganz oder teilweise übertragen. Die
Zustimmung zur Übernahme wird schriftlich bestätigt bei der Zustimmung zur Übernahme wird schriftlich bestätigt bei der
zuständigen Behörde, die ihrerseits schnellstmöglich ihr zuständigen Behörde, die ihrerseits schnellstmöglich ihr
Einverständnis notifiziert. Einverständnis notifiziert.
Art. 12 - Es wird ein Begleitausschuss errichtet, der sich aus acht Art. 12 - Es wird ein Begleitausschuss errichtet, der sich aus acht
Mitgliedern zusammensetzt, von denen vier vom Minister der Justiz und Mitgliedern zusammensetzt, von denen vier vom Minister der Justiz und
vier vom Wallonischen Minister der Gesundheit bestimmt werden. Für vier vom Wallonischen Minister der Gesundheit bestimmt werden. Für
jedes Mitglied werden ein oder zwei Stellvertreter bestimmt. jedes Mitglied werden ein oder zwei Stellvertreter bestimmt.
Dieser Ausschuss nimmt jährlich eine Beurteilung der Anwendung des Dieser Ausschuss nimmt jährlich eine Beurteilung der Anwendung des
vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens vor und erstellt einen vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens vor und erstellt einen
diesbezüglichen Bericht für die vorerwähnten Minister, und zwar diesbezüglichen Bericht für die vorerwähnten Minister, und zwar
spätestens drei Monate nach Erhalt der in den Artikeln 5 Nr. 8 [sic, spätestens drei Monate nach Erhalt der in den Artikeln 5 Nr. 8 [sic,
zu lesen ist: Nr. 9] und 9 Nr. 4 erwähnten Tätigkeitsberichte. zu lesen ist: Nr. 9] und 9 Nr. 4 erwähnten Tätigkeitsberichte.
Mindestens ein Mal jährlich findet auf nationaler Ebene eine Mindestens ein Mal jährlich findet auf nationaler Ebene eine
Versammlung der verschiedenen Begleitausschüsse statt, die im Rahmen Versammlung der verschiedenen Begleitausschüsse statt, die im Rahmen
der zwischen dem Föderalstaat und den verschiedenen der zwischen dem Föderalstaat und den verschiedenen
Gemeinschaften/Regionen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen über die Gemeinschaften/Regionen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen über die
Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern eingerichtet worden Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern eingerichtet worden
sind, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen, Tätigkeiten zu sind, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen, Tätigkeiten zu
koordinieren und Empfehlungen für die unterzeichnenden Minister zu koordinieren und Empfehlungen für die unterzeichnenden Minister zu
formulieren. formulieren.
Art. 13 - Bei Meinungsverschiedenheiten in Zusammenhang mit der Art. 13 - Bei Meinungsverschiedenheiten in Zusammenhang mit der
Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden die
Streitfälle einer Schlichtungskommission vorgelegt, die sich aus Streitfälle einer Schlichtungskommission vorgelegt, die sich aus
leitenden Beamten der Generaldirektionen der Strafanstalten und des leitenden Beamten der Generaldirektionen der Strafanstalten und des
Gerichtswesens und der Generaldirektion der Sozialen Massnahmen und Gerichtswesens und der Generaldirektion der Sozialen Massnahmen und
der Gesundheit oder ihren Vertretern zusammensetzt. der Gesundheit oder ihren Vertretern zusammensetzt.
Art. 14 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen gilt für eine Probezeit Art. 14 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen gilt für eine Probezeit
von drei Jahren und wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, von drei Jahren und wird stillschweigend um ein Jahr verlängert,
sofern es nicht drei Monate vor Ende dieser Dauer auf der Grundlage sofern es nicht drei Monate vor Ende dieser Dauer auf der Grundlage
seiner Beurteilung durch den Begleitausschuss aufgekündigt wird. seiner Beurteilung durch den Begleitausschuss aufgekündigt wird.
Art. 15 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt zehn Tage nach Art. 15 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt zehn Tage nach
der Veröffentlichung des Gesetzes und des Dekrets zur Billigung dieses der Veröffentlichung des Gesetzes und des Dekrets zur Billigung dieses
Zusammenarbeitsabkommens im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Zusammenarbeitsabkommens im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 1998 in zwei Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 1998 in zwei
Originalausfertigungen, von denen eine für den Föderalstaat und die Originalausfertigungen, von denen eine für den Föderalstaat und die
andere für die Wallonische Region bestimmt ist. andere für die Wallonische Region bestimmt ist.
Für den Föderalstaat: Für den Föderalstaat:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Für die Wallonische Region: Für die Wallonische Region:
Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung,
beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den K.M.B., dem beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den K.M.B., dem
Tourismus und dem Vermögen Tourismus und dem Vermögen
R. COLLIGNON R. COLLIGNON
Der Minister der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Der Minister der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der
Gesundheit Gesundheit
W. TAMINIAUX W. TAMINIAUX
Anlagen Anlagen
Gesehen, um dem am 8. Oktober 1998 in Brüssel unterzeichneten Gesehen, um dem am 8. Oktober 1998 in Brüssel unterzeichneten
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen
Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Anlage I Anlage I
Liste der Unterstützungszentren Liste der Unterstützungszentren
1. der Wallonischen Region 1. der Wallonischen Region
Unité pilote de Psychiatrie légale (UPPL) Unité pilote de Psychiatrie légale (UPPL)
c/o « Les Marronniers » c/o « Les Marronniers »
Rue Despars 94 Rue Despars 94
7500 Tournai 7500 Tournai
Tel.: 069-88 83 33 Tel.: 069-88 83 33
Fax: 069-88 83 34 Fax: 069-88 83 34
2. der Flämischen Gemeinschaft 2. der Flämischen Gemeinschaft
Universitair Forensisch Centrum (UFC) Universitair Forensisch Centrum (UFC)
c/o Universitair Ziekenhuis Antwerpen c/o Universitair Ziekenhuis Antwerpen
Wilrijkstraat 10 Wilrijkstraat 10
2650 Edegem 2650 Edegem
Tel.: 03-821 34 38 Tel.: 03-821 34 38
Anlage II Anlage II
Liste der spezialisierten Teams Liste der spezialisierten Teams
Vom Minister der Justiz anerkannte spezialisierte sozialpsychologische Vom Minister der Justiz anerkannte spezialisierte sozialpsychologische
Teams Teams
1. französischsprachig 1. französischsprachig
- Prison d'Andenne - Prison d'Andenne
Rue du Géron 2 Rue du Géron 2
5300 Andenne 5300 Andenne
Tel.: 085-82 34 00 Tel.: 085-82 34 00
- Prison de Jamioulx - Prison de Jamioulx
Rue Fr. Vandamme 172 Rue Fr. Vandamme 172
6120 Jamioulx 6120 Jamioulx
Tel.: 071-21 57 87 bis 89 Tel.: 071-21 57 87 bis 89
- Prison de Lantin - Prison de Lantin
Rue des Aubépines Rue des Aubépines
4450 Lüttich 4450 Lüttich
Tel.: 04-239 65 20 Tel.: 04-239 65 20
- Prison de Marneffe - Prison de Marneffe
Rue du Sart 208 Rue du Sart 208
4210 Marneffe 4210 Marneffe
Tel.: 085-71 02 00 Tel.: 085-71 02 00
- Prison de Mons - Prison de Mons
Boulevard Winston Churchill 24 Boulevard Winston Churchill 24
7000 Mons 7000 Mons
Tel.: 065-40 28 00 Tel.: 065-40 28 00
- Etablissement de Défense sociale de Paifve - Etablissement de Défense sociale de Paifve
Route de Glons Route de Glons
4452 Paifve 4452 Paifve
Tel.: 04-289 36 36 Tel.: 04-289 36 36
- Prison de Saint-Hubert - Prison de Saint-Hubert
Thiers den Born Thiers den Born
6870 Saint-Hubert 6870 Saint-Hubert
Tel.: 061-61 17 91 Tel.: 061-61 17 91
2. niederländischsprachig 2. niederländischsprachig
- Penitentiair complex Brugge - Penitentiair complex Brugge
Lege weg 200 Lege weg 200
8200 Sint-Andries-Brugge 8200 Sint-Andries-Brugge
Tel.: 050-45 71 11 Tel.: 050-45 71 11
- Penitentiair schoolcentrum Hoogstraten - Penitentiair schoolcentrum Hoogstraten
Gelmelstraat 131 Gelmelstraat 131
2320 Hoogstraten 2320 Hoogstraten
Tel.: 03-314 50 18 Tel.: 03-314 50 18
- Gevangenis Leuven centraal - Gevangenis Leuven centraal
Geldenaakse vest 68 Geldenaakse vest 68
3000 Löwen 3000 Löwen
Tel.: 016-31 03 50 Tel.: 016-31 03 50
- Strafinrichtingen Merksplas - Strafinrichtingen Merksplas
steenweg op Wortel steenweg op Wortel
2330 Merksplas 2330 Merksplas
Tel.: 014-63 32 24 Tel.: 014-63 32 24
Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte
psychosoziale Teams psychosoziale Teams
- Etablissement de Défense sociale de Tournai - Etablissement de Défense sociale de Tournai
Rue Despars 92 Rue Despars 92
7500 Tournai 7500 Tournai
Tel.: 069-88 02 11 Tel.: 069-88 02 11
Fax: 069-88 02 53 Fax: 069-88 02 53
- Etablissement de Défense Sociale de Mons - Etablissement de Défense Sociale de Mons
Chemin du Chêne aux Haies 24 Chemin du Chêne aux Haies 24
7000 Mons 7000 Mons
Tel.: 065-38 11 42 Tel.: 065-38 11 42
Fax: 065-38 11 73 Fax: 065-38 11 73
Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte
Gesundheitsteams Gesundheitsteams
Krankenhäuser Krankenhäuser
- Centre hospitalier universitaire de Charleroi - Centre hospitalier universitaire de Charleroi
Hôpital Vincent Van Gogh Hôpital Vincent Van Gogh
Unité de sexologie - groupe E.P.C.P. Unité de sexologie - groupe E.P.C.P.
Rue de l'hôpital 55 Rue de l'hôpital 55
6030 Marchienne 6030 Marchienne
Tel.: 071-29 30 06 (26) Tel.: 071-29 30 06 (26)
075-83 15 59 075-83 15 59
Fax: 071-29 29 12 Fax: 071-29 29 12
29 30 13 29 30 13
- Hôpital « Les Marronniers » - Hôpital « Les Marronniers »
« Les Jasmins » « Les Jasmins »
Rue Despars 92 Rue Despars 92
7500 Tournai 7500 Tournai
Tel.: 069-88 04 54 (52) Tel.: 069-88 04 54 (52)
Dienste für geistige Gesundheit Dienste für geistige Gesundheit
In der Provinz Brabant: In der Provinz Brabant:
- Centre de guidance du Brabant wallon - Centre de guidance du Brabant wallon
Rue Lambert Fortune 34 Rue Lambert Fortune 34
1300 Wavre 1300 Wavre
Tel.: 010-22 83 74 Tel.: 010-22 83 74
22 54 03 22 54 03
Fax: 010-24 37 48 Fax: 010-24 37 48
In der Provinz Hennegau: In der Provinz Hennegau:
- Service de Santé mentale du C.P.A.S. - Service de Santé mentale du C.P.A.S.
Rue d'Angleterre 11 Rue d'Angleterre 11
6000 Charleroi 6000 Charleroi
Tel.: 071-32 94 18 Tel.: 071-32 94 18
Fax: 071-30 07 74 Fax: 071-30 07 74
- Centre provincial de guidance psychologique - Centre provincial de guidance psychologique
Rue de la Science 7 Rue de la Science 7
6000 Charleroi 6000 Charleroi
Tel.: 071-20 72 80 Tel.: 071-20 72 80
- Centre de Santé de Jolimont - Centre de Santé de Jolimont
Rue Ferrer 196-198 Rue Ferrer 196-198
7100 Haine-St-Paul 7100 Haine-St-Paul
Tel.: 064-22 68 26 Tel.: 064-22 68 26
22 12 15 22 12 15
- Centre de guidance psychologique - Centre de guidance psychologique
Avenue d'Hyon 45 Avenue d'Hyon 45
7000 Mons 7000 Mons
Tel.: 065-35 43 71 Tel.: 065-35 43 71
31 48 38 31 48 38
Fax: 065-31 48 48 Fax: 065-31 48 48
- Centre de guidance psychologique - Centre de guidance psychologique
Rue de la Station 121/B Rue de la Station 121/B
7700 Mouscron 7700 Mouscron
Tel.: 056-34 38 38 Tel.: 056-34 38 38
34 67 98 34 67 98
Fax: 056/84 20 67 Fax: 056/84 20 67
In der Provinz Lüttich: In der Provinz Lüttich:
- Centre liégeois d'interventions psychosociales - Centre liégeois d'interventions psychosociales
Centre de Santé mentale CLIPS Centre de Santé mentale CLIPS
Rue Alex Bouvy 18 Rue Alex Bouvy 18
4000 Lüttich 4000 Lüttich
Tel: 04-341 29 99 Tel: 04-341 29 99
Fax: 04-341 29 99 Fax: 04-341 29 99
- Centre de Santé mentale de l'AIGS - Centre de Santé mentale de l'AIGS
Rue St Lambert 84 Rue St Lambert 84
4040 Herstal 4040 Herstal
Tel: 04-248 48 10 Tel: 04-248 48 10
Fax: 04-248 48 12 Fax: 04-248 48 12
- Service de Santé mentale - Dispensaire pour adultes - Service de Santé mentale - Dispensaire pour adultes
Rue du Centre 63 Rue du Centre 63
4800 Verviers 4800 Verviers
Tel.: 087-22 57 22 Tel.: 087-22 57 22
Fax: 087-22 03 70 Fax: 087-22 03 70
Von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte spezialisierte Von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte spezialisierte
Gesundheitszentren: Gesundheitszentren:
Sozial-Psychologisches Zentrum Sozial-Psychologisches Zentrum
Wiesenbachstrasse 5 Wiesenbachstrasse 5
4750 Sankt Vith 4750 Sankt Vith
Tel.: 080-22 76 18 Tel.: 080-22 76 18
Fax: 080-22 96 50 Fax: 080-22 96 50
Sozial-Psychologisches Zentrum Sozial-Psychologisches Zentrum
Schnellewindgasse 2 Schnellewindgasse 2
4700 Eupen 4700 Eupen
Tel.: 087-55 59 31 Tel.: 087-55 59 31
Fax: 087-55 59 49 Fax: 087-55 59 49
Anlage III Anlage III
Vereinbarung Vereinbarung
Zwischen Zwischen
Herrn/Frau . . . . . Herrn/Frau . . . . .
eingetragen in . . . . . eingetragen in . . . . .
Adresse: . . . . ., Adresse: . . . . .,
Telefon: . . . . . Telefon: . . . . .
zurzeit inhaftiert in . . . . . zurzeit inhaftiert in . . . . .
Adresse: . . . . . Adresse: . . . . .
nachstehend der/die Betreffende genannt, nachstehend der/die Betreffende genannt,
und und
dem Föderalstaat, dem Föderalstaat,
Ministerium der Justiz, Ministerium der Justiz,
vertreten durch: vertreten durch:
Name: . . . . . Name: . . . . .
Verwaltungsanschrift: . . . . . Verwaltungsanschrift: . . . . .
Telefon: . . . . . Telefon: . . . . .
Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . .,
nachstehend Justizassistent genannt, nachstehend Justizassistent genannt,
und und
Name des Vertreters des Pflegeteams: . . . . . Name des Vertreters des Pflegeteams: . . . . .
Name der Einrichtung: . . . . . Name der Einrichtung: . . . . .
Verwaltungsanschrift: . . . . . Verwaltungsanschrift: . . . . .
Telefon: . . . . . Telefon: . . . . .
Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . .,
nachstehend Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams genannt, nachstehend Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams genannt,
wird folgende Vereinbarung geschlossen: wird folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Die Parteien bestätigen, zur Kenntnis genommen zu haben, dass 1. Die Parteien bestätigen, zur Kenntnis genommen zu haben, dass
Herr/Frau .................................... in den Genuss einer der Herr/Frau .................................... in den Genuss einer der
Massnahmen folgender Regelungen kommen kann: Massnahmen folgender Regelungen kommen kann:
1.1 des Gesetzes vom 31. März 1888 zur Einführung der bedingten 1.1 des Gesetzes vom 31. März 1888 zur Einführung der bedingten
Freilassung, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1998, Freilassung, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1998,
1.2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, 1.2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft,
1.3 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub 1.3 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub
und die Bewährung, und die Bewährung,
1.4 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor 1.4 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor
Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, Anormalen und Gewohnheitsstraftätern,
1.5 des Artikels 216ter des Strafprozessgesetzbuches, was die 1.5 des Artikels 216ter des Strafprozessgesetzbuches, was die
Vermittlung in Strafsachen betrifft, Vermittlung in Strafsachen betrifft,
1.6 in den Genuss einer vorläufigen Freilassung kommen kann, 1.6 in den Genuss einer vorläufigen Freilassung kommen kann,
(Unzutreffendes bitte streichen) (Unzutreffendes bitte streichen)
und zwar für einen Zeitraum von . . . . . und zwar für einen Zeitraum von . . . . .
unter folgenden besonderen Bedingungen . . . . . unter folgenden besonderen Bedingungen . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
2. Der/die Betreffende ist vom spezialisierten Gesundheitsteam 2. Der/die Betreffende ist vom spezialisierten Gesundheitsteam
empfangen worden, das die Betreuung/Behandlung für sinnvoll hält. empfangen worden, das die Betreuung/Behandlung für sinnvoll hält.
3. Vorliegende Vereinbarung ist das Ergebnis mehrerer Kontakte 3. Vorliegende Vereinbarung ist das Ergebnis mehrerer Kontakte
zwischen dem Justizassistenten, dem/der Betreffenden, dem Vertreter zwischen dem Justizassistenten, dem/der Betreffenden, dem Vertreter
des spezialisierten Gesundheitsteams und - im Idealfall - dem des spezialisierten Gesundheitsteams und - im Idealfall - dem
Verantwortlichen des vollzugsinternen psychosozialen Dienstes. Verantwortlichen des vollzugsinternen psychosozialen Dienstes.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden kann der für die Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden kann der für die
psycho-medizinisch-soziale Betreuung erforderliche psycho-medizinisch-soziale Betreuung erforderliche
Informationsaustausch auf diese Weise mit dem Einverständnis des/der Informationsaustausch auf diese Weise mit dem Einverständnis des/der
Betreffenden erfolgen. Betreffenden erfolgen.
In Ausführung dieser Bestimmung werden dem spezialisierten In Ausführung dieser Bestimmung werden dem spezialisierten
Gesundheitsteam folgende Unterlagen übermittelt: Gesundheitsteam folgende Unterlagen übermittelt:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
4. Der Justizassistent begleitet den/die Betreffende(n) in 4. Der Justizassistent begleitet den/die Betreffende(n) in
seinen/ihren Bemühungen um Wiedereingliederung, kontrolliert die seinen/ihren Bemühungen um Wiedereingliederung, kontrolliert die
Einhaltung der Bedingungen und koordiniert die verschiedenen Einhaltung der Bedingungen und koordiniert die verschiedenen
Interventionen. Interventionen.
5. Zunächst finden die Sitzungen alle 5. Zunächst finden die Sitzungen alle
.......................................... statt. Der/die Betreffende .......................................... statt. Der/die Betreffende
muss sich selbst um die Terminabsprachen kümmern. Er/sie wird also muss sich selbst um die Terminabsprachen kümmern. Er/sie wird also
nicht automatisch vorgeladen. Diese Verpflichtungen können - auch auf nicht automatisch vorgeladen. Diese Verpflichtungen können - auch auf
Anfrage des/der Betreffenden - geändert werden, und zwar mit dem Anfrage des/der Betreffenden - geändert werden, und zwar mit dem
Einverständnis des Vertreters des spezialisierten Gesundheitsteams und Einverständnis des Vertreters des spezialisierten Gesundheitsteams und
des Justizassistenten. des Justizassistenten.
6. Nach jeder Unterredung oder Sitzung erhält der/die Betreffende eine 6. Nach jeder Unterredung oder Sitzung erhält der/die Betreffende eine
Bescheinigung mit Datum und Uhrzeit seines/ihres Betreuungstermins. Bescheinigung mit Datum und Uhrzeit seines/ihres Betreuungstermins.
Diesen Nachweis übermittelt er/sie selbst dem Justizassistenten. Diesen Nachweis übermittelt er/sie selbst dem Justizassistenten.
7. Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams verpflichtet 7. Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams verpflichtet
sich, dem Justizassistenten schriftlich Bericht zu erstatten. In den sich, dem Justizassistenten schriftlich Bericht zu erstatten. In den
Berichten muss Folgendes angegeben werden: Berichten muss Folgendes angegeben werden:
- Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, - Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine,
- nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, - nicht gerechtfertigte Abwesenheiten,
- der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), - der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n),
- ernste Risikosituationen für Dritte. - ernste Risikosituationen für Dritte.
Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach Anwendung der Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach Anwendung der
Begleitbedingungen erstellt. Die darauf folgenden Berichte werden in Begleitbedingungen erstellt. Die darauf folgenden Berichte werden in
einem Rhythmus von ....................................... und jedes einem Rhythmus von ....................................... und jedes
Mal, wenn es notwendig ist, verfasst. Mal, wenn es notwendig ist, verfasst.
8. Der Justizassistent erstattet der zuständigen Behörde binnen einem 8. Der Justizassistent erstattet der zuständigen Behörde binnen einem
Monat nach der Freilassung Bericht und danach jedes Mal, wenn die Monat nach der Freilassung Bericht und danach jedes Mal, wenn die
Behörde es verlangt, zumindest aber alle sechs Monate. Behörde es verlangt, zumindest aber alle sechs Monate.
9. Der Inhalt der Betreuungs- und Behandlungssitzungen unterliegt dem 9. Der Inhalt der Betreuungs- und Behandlungssitzungen unterliegt dem
Berufsgeheimnis. Berufsgeheimnis.
10. Wenn eine der drei Parteien der vorliegenden Vereinbarung ein Ende 10. Wenn eine der drei Parteien der vorliegenden Vereinbarung ein Ende
setzen will, muss es zu einer Konterzierung zwischen den setzen will, muss es zu einer Konterzierung zwischen den
Unterzeichnern kommen und muss die zuständige Behörde darüber Unterzeichnern kommen und muss die zuständige Behörde darüber
informiert werden. In Erwartung einer anderen Vereinbarung bleibt die informiert werden. In Erwartung einer anderen Vereinbarung bleibt die
vorliegende Vereinbarung - mit der Situation angepassten Änderungen - vorliegende Vereinbarung - mit der Situation angepassten Änderungen -
anwendbar, und zwar für eine Höchstdauer von einem Monat. anwendbar, und zwar für eine Höchstdauer von einem Monat.
11. Der/die Betreffende verpflichtet sich, die ihn/sie angehenden 11. Der/die Betreffende verpflichtet sich, die ihn/sie angehenden
Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Vertreter des spezialisierten Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Vertreter des spezialisierten
Gesundheitsteams verbürgt sich weder für die "gute Führung" des/der Gesundheitsteams verbürgt sich weder für die "gute Führung" des/der
Betreffenden noch dafür, dass er/sie nicht rückfällig wird. Betreffenden noch dafür, dass er/sie nicht rückfällig wird.
Vorliegende Vereinbarung ist erstellt worden in Vorliegende Vereinbarung ist erstellt worden in
........................... am ........................ ........................... am ........................
Im Namen der zuständigen Behörde: Im Namen der zuständigen Behörde:
Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams
Der/die Betreffende Der/die Betreffende
Der Justizassistent Der Justizassistent
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