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Loi portant assentiment de l'accord de coopération entre l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en behandeling van daders van seksueel misbruik. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 1999. - Loi portant assentiment de l'accord de coopération entre l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 1999. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en behandeling van daders van seksueel misbruik. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei |
loi du 4 mai 1999 portant assentiment de l'accord de coopération entre | 1999 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de |
l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au | Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en |
traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel (Moniteur belge | behandeling van daders van seksueel misbruik (Belgisch Staatsblad van |
du 11 septembre 2009). | 11 september 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
4. MAI 1999 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens | 4. MAI 1999 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens |
zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die | zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die |
Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern | Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. |
10 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 10 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte | Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte |
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen |
Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern, | Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern, |
unterzeichnet in Brüssel am 8. Oktober 1998, wird gebilligt. | unterzeichnet in Brüssel am 8. Oktober 1998, wird gebilligt. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der | Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der |
Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von | Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von |
Sexualstraftätern | Sexualstraftätern |
Aufgrund von Artikel 128 § 1 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 128 § 1 der Verfassung; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 I Nr. 1 und 2 und II | Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 I Nr. 1 und 2 und II |
Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, und des | Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, und des |
Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und | Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und |
abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993; | abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des Dekrets II vom 22. Juli 1993, durch das die Ausübung | Aufgrund des Dekrets II vom 22. Juli 1993, durch das die Ausübung |
bestimmter Befugnisse der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen | bestimmter Befugnisse der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen |
Region und der Französischen Gemeinschaftskommission überlassen wird, | Region und der Französischen Gemeinschaftskommission überlassen wird, |
insbesondere des Artikels 3 Nr. 6; | insbesondere des Artikels 3 Nr. 6; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten |
Freilassung und des durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 abgeänderten | Freilassung und des durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 abgeänderten |
Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen | Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen |
Anormale und Gewohnheitsstraftäter, beide abgeändert durch das Gesetz | Anormale und Gewohnheitsstraftäter, beide abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen, | vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen, |
insbesondere durch die Artikel 6, 7 und 8; | insbesondere durch die Artikel 6, 7 und 8; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung | Aufgrund des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung |
und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der | und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der |
Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, insbesondere | Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, insbesondere |
von Artikel 3 § 3 Nr. 4, Artikel 4 § 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 | von Artikel 3 § 3 Nr. 4, Artikel 4 § 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 |
bis 5 einbegriffen; | bis 5 einbegriffen; |
In der Erwägung, dass die spezifische Problematik von | In der Erwägung, dass die spezifische Problematik von |
Sexualstraftätern es erforderlich macht, dass eine Zusammenarbeit im | Sexualstraftätern es erforderlich macht, dass eine Zusammenarbeit im |
Kampf gegen Sexualstraftaten nicht nur auf den sexuellen Missbrauch | Kampf gegen Sexualstraftaten nicht nur auf den sexuellen Missbrauch |
Minderjähriger beschränkt wird; | Minderjähriger beschränkt wird; |
In der Erwägung, dass eine strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem | In der Erwägung, dass eine strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem |
Föderalstaat und der Wallonischen Region erforderlich ist, um die | Föderalstaat und der Wallonischen Region erforderlich ist, um die |
Entwicklung von Sexualstraftätern in persönlicher, beziehungsbezogener | Entwicklung von Sexualstraftätern in persönlicher, beziehungsbezogener |
und sozialer Hinsicht zu begleiten und ihre Wiedereingliederung in die | und sozialer Hinsicht zu begleiten und ihre Wiedereingliederung in die |
Gesellschaft zu fördern, damit verhindert wird, dass sie - | Gesellschaft zu fördern, damit verhindert wird, dass sie - |
insbesondere Minderjährigen gegenüber - rückfällig werden, | insbesondere Minderjährigen gegenüber - rückfällig werden, |
Haben | Haben |
der Föderalstaat, vertreten durch den Minister der Justiz, | der Föderalstaat, vertreten durch den Minister der Justiz, |
und | und |
die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in | die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in |
der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers | der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers |
der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Gesundheit, | der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Gesundheit, |
auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes | auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes |
vereinbart: | vereinbart: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden |
Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter: | Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter: |
1. spezialisierten psychosozialen Teams: vollzugsinterne | 1. spezialisierten psychosozialen Teams: vollzugsinterne |
multidisziplinäre Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern | multidisziplinäre Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern |
spezialisiert sind, | spezialisiert sind, |
2. zuständiger Behörde: je nach den in Artikel 2 erwähnten | 2. zuständiger Behörde: je nach den in Artikel 2 erwähnten |
verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Zeitpunkt der | verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Zeitpunkt der |
Intervention den Minister der Justiz, die | Intervention den Minister der Justiz, die |
Gesellschaftsschutzkommission, die Bewährungskommission, die | Gesellschaftsschutzkommission, die Bewährungskommission, die |
Gerichtsbehörde und die Kommission für bedingte Freilassung, | Gerichtsbehörde und die Kommission für bedingte Freilassung, |
3. Unterstützungszentren: Zentren, die die auf die Betreuung oder | 3. Unterstützungszentren: Zentren, die die auf die Betreuung oder |
Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten multidisziplinären | Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten multidisziplinären |
Teams unterstützen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des | Teams unterstützen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des |
Gefängnismilieus, | Gefängnismilieus, |
4. spezialisierten Gesundheitsteams: auswärtige multidisziplinäre | 4. spezialisierten Gesundheitsteams: auswärtige multidisziplinäre |
Teams, die Spezialisten in Sachen Betreuung und Behandlung von | Teams, die Spezialisten in Sachen Betreuung und Behandlung von |
Sexualstraftätern sind, | Sexualstraftätern sind, |
5. Justizassistent: einen Beamten des Ministeriums der Justiz, der mit | 5. Justizassistent: einen Beamten des Ministeriums der Justiz, der mit |
der vollzugsexternen Überwachung und sozialen Betreuung von | der vollzugsexternen Überwachung und sozialen Betreuung von |
Sexualstraftätern beauftragt ist, früher auswärtiger Sozialarbeiter, | Sexualstraftätern beauftragt ist, früher auswärtiger Sozialarbeiter, |
Bewährungsassistent oder Vermittlungsassistent genannt, | Bewährungsassistent oder Vermittlungsassistent genannt, |
6. Vereinbarung: ein schriftliches Abkommen, das zwischen dem | 6. Vereinbarung: ein schriftliches Abkommen, das zwischen dem |
Justizassistenten, dem Sexualstraftäter und dem mit der Betreuung oder | Justizassistenten, dem Sexualstraftäter und dem mit der Betreuung oder |
Behandlung beauftragten spezialisierten Gesundheitsteam abgeschlossen | Behandlung beauftragten spezialisierten Gesundheitsteam abgeschlossen |
wird. Es betrifft die einzusetzenden Mittel, ohne dass es dabei zu | wird. Es betrifft die einzusetzenden Mittel, ohne dass es dabei zu |
einer Ergebnisverpflichtung kommt, | einer Ergebnisverpflichtung kommt, |
7. spezialisierten Teams: die in den Nummern 1 und 4 erwähnten | 7. spezialisierten Teams: die in den Nummern 1 und 4 erwähnten |
multidisziplinären Teams, die auf die Problematik von | multidisziplinären Teams, die auf die Problematik von |
Sexualstraftätern spezialisiert sind, | Sexualstraftätern spezialisiert sind, |
8. Begleitausschuss: den Ausschuss, der mit der Beurteilung der | 8. Begleitausschuss: den Ausschuss, der mit der Beurteilung der |
Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens beauftragt ist, | Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens beauftragt ist, |
9. dem Wallonischen Minister der Gesundheit: den für die Gesundheit | 9. dem Wallonischen Minister der Gesundheit: den für die Gesundheit |
zuständigen Minister der Wallonischen Regierung. | zuständigen Minister der Wallonischen Regierung. |
Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen betrifft die Betreuung | Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen betrifft die Betreuung |
und Behandlung von Sexualstraftätern, nachstehend "die Betreffenden" | und Behandlung von Sexualstraftätern, nachstehend "die Betreffenden" |
genannt, die in den Artikeln 372 bis einschliesslich 386ter des | genannt, die in den Artikeln 372 bis einschliesslich 386ter des |
Strafgesetzbuches erwähnt sind und den Regelungen unterliegen, die | Strafgesetzbuches erwähnt sind und den Regelungen unterliegen, die |
enthalten sind: | enthalten sind: |
1. im Gesetz vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten | 1. im Gesetz vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten |
Freilassung, | Freilassung, |
2. im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen | 2. im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen |
Anormale und Gewohnheitsstraftäter, abgeändert durch das Gesetz vom 1. | Anormale und Gewohnheitsstraftäter, abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
Juli 1964, | Juli 1964, |
3. im Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und | 3. im Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und |
die Bewährung, | die Bewährung, |
4. im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, | 4. im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, |
5. in Artikel 216ter des Srafprozessgesetzbuches, was die Vermittlung | 5. in Artikel 216ter des Srafprozessgesetzbuches, was die Vermittlung |
in Strafsachen betrifft, | in Strafsachen betrifft, |
6. im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur | 6. im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der | Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der |
Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, abgeändert | Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, abgeändert |
durch das Gesetz vom 1. Juli 1964, | durch das Gesetz vom 1. Juli 1964, |
7. in den Rundschreiben des Ministers der Justiz in Sachen vorläufige | 7. in den Rundschreiben des Ministers der Justiz in Sachen vorläufige |
Freilassung. | Freilassung. |
Art. 3 - Der Minister der Justiz setzt in einer bestimmten Anzahl | Art. 3 - Der Minister der Justiz setzt in einer bestimmten Anzahl |
Strafanstalten und Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der | Strafanstalten und Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der |
Gesellschaft spezialisierte psychosoziale Teams ein. | Gesellschaft spezialisierte psychosoziale Teams ein. |
Der Wallonische Minister der Gesundheit tut dasselbe in zumindest | Der Wallonische Minister der Gesundheit tut dasselbe in zumindest |
einer Pflegeanstalt und einem psychiatrischen Pflegeheim, für die er | einer Pflegeanstalt und einem psychiatrischen Pflegeheim, für die er |
zuständig ist. | zuständig ist. |
Diese spezialisierten psychosozialen Teams sind mit Folgendem | Diese spezialisierten psychosozialen Teams sind mit Folgendem |
beauftragt: | beauftragt: |
1. multidisziplinäre Persönlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, | 1. multidisziplinäre Persönlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, |
2. vollzugsinterne prätherapeutische Betreuungsprogramme zur | 2. vollzugsinterne prätherapeutische Betreuungsprogramme zur |
Vorbereitung der vollzugsexternen Betreuung oder Behandlung | Vorbereitung der vollzugsexternen Betreuung oder Behandlung |
umzusetzen, | umzusetzen, |
3. den zuständigen Behörden Stellungnahmen im Rahmen der bedingten | 3. den zuständigen Behörden Stellungnahmen im Rahmen der bedingten |
Freilassung Verurteilter und der probeweisen Freilassung Internierter | Freilassung Verurteilter und der probeweisen Freilassung Internierter |
abzugeben, | abzugeben, |
4. mit den Unterstützungszentren und den spezialisierten | 4. mit den Unterstützungszentren und den spezialisierten |
Gesundheitsteams zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu | Gesundheitsteams zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu |
konzertieren, | konzertieren, |
5. bei der Erstellung eines Datenregistrierungsmusters mitzuwirken, | 5. bei der Erstellung eines Datenregistrierungsmusters mitzuwirken, |
wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. | wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. |
Die Liste dieser spezialisierten psychosozialen Teams ist dem | Die Liste dieser spezialisierten psychosozialen Teams ist dem |
vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der | vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der |
Justiz und der Wallonische Minister der Gesundheit teilen sich | Justiz und der Wallonische Minister der Gesundheit teilen sich |
gegenseitig schnellstmöglich jegliche eventuelle Änderung dieser Liste | gegenseitig schnellstmöglich jegliche eventuelle Änderung dieser Liste |
mit. | mit. |
Art. 4 - Die Justizassistenten sind mit Folgendem beauftragt: | Art. 4 - Die Justizassistenten sind mit Folgendem beauftragt: |
1. den spezialisierten Gesundheitsteams jegliche Information zu geben, | 1. den spezialisierten Gesundheitsteams jegliche Information zu geben, |
die für die Durchführung einer der Problematik der Sexualstraftäter | die für die Durchführung einer der Problematik der Sexualstraftäter |
angepassten Betreuung oder Behandlung notwendig ist, | angepassten Betreuung oder Behandlung notwendig ist, |
2. im Voraus mit den spezialisierten Gesundheitsteams darüber zu | 2. im Voraus mit den spezialisierten Gesundheitsteams darüber zu |
beraten, ob eine vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Rahmen | beraten, ob eine vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Rahmen |
einer bedingten oder probeweisen Freilassung möglich ist, | einer bedingten oder probeweisen Freilassung möglich ist, |
3. dafür zu sorgen, dass die getroffenen Absprachen mit Bezug auf eine | 3. dafür zu sorgen, dass die getroffenen Absprachen mit Bezug auf eine |
vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Voraus in einer von | vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Voraus in einer von |
dem/der Betreffenden, dem Vertreter des spezialisierten | dem/der Betreffenden, dem Vertreter des spezialisierten |
Gesundheitsteams und dem Justizassistenten gemeinsam unterzeichneten | Gesundheitsteams und dem Justizassistenten gemeinsam unterzeichneten |
Vereinbarung gemäss dem in der Anlage beigefügten Muster festgehalten | Vereinbarung gemäss dem in der Anlage beigefügten Muster festgehalten |
werden, | werden, |
4. den/die Betreffende(n) dahingehend zu begleiten und zu motivieren, | 4. den/die Betreffende(n) dahingehend zu begleiten und zu motivieren, |
dass er/sie die auferlegten Bedingungen einhält, und die Einhaltung | dass er/sie die auferlegten Bedingungen einhält, und die Einhaltung |
dieser Bedingungen zu beaufsichtigen, | dieser Bedingungen zu beaufsichtigen, |
5. die regelmässige Konzertierung zwischen den verschiedenen Akteuren, | 5. die regelmässige Konzertierung zwischen den verschiedenen Akteuren, |
die mit der psychosozialen Betreuung oder der Behandlung des/der | die mit der psychosozialen Betreuung oder der Behandlung des/der |
Betreffenden beauftragt sind, zu koordinieren, | Betreffenden beauftragt sind, zu koordinieren, |
6. einen Bericht über den/die Betreffende(n) für die zuständige | 6. einen Bericht über den/die Betreffende(n) für die zuständige |
Behörde zu erstellen, und zwar binnen dem Monat, der der Freilassung | Behörde zu erstellen, und zwar binnen dem Monat, der der Freilassung |
oder dem Inkrafttreten der auferlegten Bedingungen folgt, und danach | oder dem Inkrafttreten der auferlegten Bedingungen folgt, und danach |
jedes Mal, wenn sie es für zweckdienlich halten oder auf Verlangen der | jedes Mal, wenn sie es für zweckdienlich halten oder auf Verlangen der |
zuständigen Behörde, zumindest aber alle sechs Monate; gegebenenfalls | zuständigen Behörde, zumindest aber alle sechs Monate; gegebenenfalls |
die Massnahmen vorzuschlagen, die sie für notwendig halten, | die Massnahmen vorzuschlagen, die sie für notwendig halten, |
7. bei äusserster Dringlichkeit unverzüglich dem Staatsanwalt und der | 7. bei äusserster Dringlichkeit unverzüglich dem Staatsanwalt und der |
betroffenen Behörde Bericht zu erstatten, | betroffenen Behörde Bericht zu erstatten, |
8. bei der Erstellung eines Musters für die Datenregistrierung | 8. bei der Erstellung eines Musters für die Datenregistrierung |
mitzuwirken, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. | mitzuwirken, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. |
Art. 5 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich, | Art. 5 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich, |
Unterstützungszentren zu bezuschussen, die mit Folgendem beauftragt | Unterstützungszentren zu bezuschussen, die mit Folgendem beauftragt |
sind: | sind: |
1. auf Anfrage der spezialisierten Teams und der Justizassistenten | 1. auf Anfrage der spezialisierten Teams und der Justizassistenten |
eine beratende Funktion zu erfüllen, | eine beratende Funktion zu erfüllen, |
2. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten | 2. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten |
wissenschaftliche Informationen zur Verfügung zu stellen, | wissenschaftliche Informationen zur Verfügung zu stellen, |
3. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten | 3. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten |
logistische Unterstützung für die Diagnose und Behandlung zur | logistische Unterstützung für die Diagnose und Behandlung zur |
Verfügung zu stellen, | Verfügung zu stellen, |
4. wissenschaftliche Forschung zu betreiben, insbesondere auf der | 4. wissenschaftliche Forschung zu betreiben, insbesondere auf der |
Grundlage der von den spezialisierten Teams und den Justizassistenten | Grundlage der von den spezialisierten Teams und den Justizassistenten |
gelieferten Daten, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5, | gelieferten Daten, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5, |
5. in Konzertierung mit den spezialisierten Teams und den | 5. in Konzertierung mit den spezialisierten Teams und den |
Justizassistenten spezifische Ausbildungen für diese | Justizassistenten spezifische Ausbildungen für diese |
mitzuorganisieren, | mitzuorganisieren, |
6. auf Anfrage des Ministers der Justiz und auf die vom Minister der | 6. auf Anfrage des Ministers der Justiz und auf die vom Minister der |
Justiz übermittelte Anfrage der Minister, die das vorliegende | Justiz übermittelte Anfrage der Minister, die das vorliegende |
Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, bei Informationsaktionen | Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, bei Informationsaktionen |
mitzuwirken, | mitzuwirken, |
7. mindestens ein Mal jährlich an Versammlungen zur Konzertierung | 7. mindestens ein Mal jährlich an Versammlungen zur Konzertierung |
zwischen Unterstützungszentren teilzunehmen, und zwar im Hinblick auf | zwischen Unterstützungszentren teilzunehmen, und zwar im Hinblick auf |
die Koordination ihrer Tätigkeiten und einen Informations- und | die Koordination ihrer Tätigkeiten und einen Informations- und |
Erfahrungsaustausch, | Erfahrungsaustausch, |
8. alle verfügbaren Daten, durch die das Ausmass der Problematik | 8. alle verfügbaren Daten, durch die das Ausmass der Problematik |
bewertet werden kann, zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, | bewertet werden kann, zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, |
9. die jährlichen Tätigkeitsberichte der spezialisierten | 9. die jährlichen Tätigkeitsberichte der spezialisierten |
Gesundheitsteams zusammenzutragen und einen jährlichen | Gesundheitsteams zusammenzutragen und einen jährlichen |
Tätigkeitsbericht zu erstellen, der den Ministern, die das vorliegende | Tätigkeitsbericht zu erstellen, der den Ministern, die das vorliegende |
Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, spätestens am 31. März | Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, spätestens am 31. März |
nach dem betreffenden Jahr übermittelt werden muss. | nach dem betreffenden Jahr übermittelt werden muss. |
Die Liste der Unterstützungszentren ist dem vorliegenden | Die Liste der Unterstützungszentren ist dem vorliegenden |
Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der Justiz teilt den | Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der Justiz teilt den |
zuständigen Abteilungen der Wallonischen Region schnellstmöglich | zuständigen Abteilungen der Wallonischen Region schnellstmöglich |
jegliche eventuelle Änderung der Liste mit. | jegliche eventuelle Änderung der Liste mit. |
Art. 6 - Neben diesen Aufträgen können die Unterstützungszentren auch | Art. 6 - Neben diesen Aufträgen können die Unterstützungszentren auch |
die in Artikel 9 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Aufträge erfüllen. | die in Artikel 9 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Aufträge erfüllen. |
In diesem Fall sind Artikel 10 und 11 ebenfalls anwendbar. | In diesem Fall sind Artikel 10 und 11 ebenfalls anwendbar. |
Art. 7 - Der Wallonische Minister der Gesundheit erkennt ein Netzwerk | Art. 7 - Der Wallonische Minister der Gesundheit erkennt ein Netzwerk |
von spezialisierten Gesundheitsteams an. | von spezialisierten Gesundheitsteams an. |
Die Liste der spezialisierten Gesundheitsteams ist dem vorliegenden | Die Liste der spezialisierten Gesundheitsteams ist dem vorliegenden |
Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. | Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. |
Jegliche eventuelle Änderung dieser Liste wird dem Minister der Justiz | Jegliche eventuelle Änderung dieser Liste wird dem Minister der Justiz |
schnellstmöglich vom Wallonischen Minister der Gesundheit mitgeteilt. | schnellstmöglich vom Wallonischen Minister der Gesundheit mitgeteilt. |
Art. 8 - Die spezialisierten Gesundheitsteams müssen zumindest | Art. 8 - Die spezialisierten Gesundheitsteams müssen zumindest |
folgenden Kriterien genügen: | folgenden Kriterien genügen: |
1. Rechtspersönlichkeit besitzen oder einem Zentrum, das | 1. Rechtspersönlichkeit besitzen oder einem Zentrum, das |
Rechtspersönlichkeit besitzt, unterstehen, | Rechtspersönlichkeit besitzt, unterstehen, |
2. über ein multidisziplinäres Team verfügen, das auf die Betreuung | 2. über ein multidisziplinäres Team verfügen, das auf die Betreuung |
oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, | oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, |
3. fähig sein, auf der Grundlage einer präzisen Diagnose geeignete | 3. fähig sein, auf der Grundlage einer präzisen Diagnose geeignete |
Methoden für die psychosoziale Betreuung oder Behandlung von | Methoden für die psychosoziale Betreuung oder Behandlung von |
Sexualstraftätern umzusetzen, die sich sowohl auf klinische Erfahrung | Sexualstraftätern umzusetzen, die sich sowohl auf klinische Erfahrung |
als auch auf national und international anerkannte wissenschaftliche | als auch auf national und international anerkannte wissenschaftliche |
Grundlagen stützen, | Grundlagen stützen, |
4. an Weiterbildungen mit Bezug auf die psychosoziale Betreuung oder | 4. an Weiterbildungen mit Bezug auf die psychosoziale Betreuung oder |
Behandlung von Sexualstraftätern teilnehmen, die von den zuständigen | Behandlung von Sexualstraftätern teilnehmen, die von den zuständigen |
Behörden bezuschusst oder anerkannt werden und in Belgien oder im | Behörden bezuschusst oder anerkannt werden und in Belgien oder im |
Ausland stattfinden, | Ausland stattfinden, |
5. bereit sein, die in Artikel 9 des vorliegenden | 5. bereit sein, die in Artikel 9 des vorliegenden |
Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Aufträge zu erfüllen. | Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Aufträge zu erfüllen. |
Art. 9 - Die spezialisierten Gesundheitsteams sind mit Folgendem | Art. 9 - Die spezialisierten Gesundheitsteams sind mit Folgendem |
beauftragt: | beauftragt: |
1. auf Verlangen Stellungnahmen zur Diagnose und zu den | 1. auf Verlangen Stellungnahmen zur Diagnose und zu den |
Behandlungsmöglichkeiten für Sexualstraftäter abzugeben, die in | Behandlungsmöglichkeiten für Sexualstraftäter abzugeben, die in |
Artikel 2 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnt sind, und zwar unter | Artikel 2 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnt sind, und zwar unter |
Achtung der Befugnisse der psychosozialen Teams der Strafanstalten und | Achtung der Befugnisse der psychosozialen Teams der Strafanstalten und |
der Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, | der Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, |
2. für eine angepasste vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung von | 2. für eine angepasste vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung von |
Sexualstraftätern gemäss der im Voraus unterzeichneten Vereinbarung zu | Sexualstraftätern gemäss der im Voraus unterzeichneten Vereinbarung zu |
sorgen. Der Name des betreffenden spezialisierten Gesundheitsteams ist | sorgen. Der Name des betreffenden spezialisierten Gesundheitsteams ist |
im Beschluss der zuständigen Behörde, die auch die Bedingungen der | im Beschluss der zuständigen Behörde, die auch die Bedingungen der |
Vereinbarung festlegt, angegeben, | Vereinbarung festlegt, angegeben, |
3. einen Bericht über den Verlauf der Betreuung oder Behandlung an die | 3. einen Bericht über den Verlauf der Betreuung oder Behandlung an die |
zuständige Behörde und den zuständigen Justizassistenten zu richten. | zuständige Behörde und den zuständigen Justizassistenten zu richten. |
Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach der Freilassung oder | Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach der Freilassung oder |
nach dem Tag, ab dem die Bedingungen gelten, erstellt und die anderen | nach dem Tag, ab dem die Bedingungen gelten, erstellt und die anderen |
Berichte folgen jedes Mal, wenn der betreuende Dienst es für | Berichte folgen jedes Mal, wenn der betreuende Dienst es für |
zweckdienlich hält, oder auf Verlangen der zuständigen Behörde, | zweckdienlich hält, oder auf Verlangen der zuständigen Behörde, |
zumindest aber alle sechs Monate. | zumindest aber alle sechs Monate. |
In diesem Bericht muss Folgendes angegeben werden: | In diesem Bericht muss Folgendes angegeben werden: |
1) Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, | 1) Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, |
2) nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, | 2) nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, |
3) der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), | 3) der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), |
4) ernste Risikosituationen für Dritte. | 4) ernste Risikosituationen für Dritte. |
Dieser Bericht wird dem/der Betreffenden zur Verfügung gestellt. Bei | Dieser Bericht wird dem/der Betreffenden zur Verfügung gestellt. Bei |
äusserster Dringlichkeit und Unerreichbarkeit des Justizassistenten | äusserster Dringlichkeit und Unerreichbarkeit des Justizassistenten |
kann der Bericht direkt an den Generalprokurator erfolgen, | kann der Bericht direkt an den Generalprokurator erfolgen, |
4. dem Unterstützungszentrum spätestens am 15. Februar nach dem | 4. dem Unterstützungszentrum spätestens am 15. Februar nach dem |
betreffenden Jahr einen für den Wallonischen Minister der Gesundheit | betreffenden Jahr einen für den Wallonischen Minister der Gesundheit |
bestimmten jährlichen Tätigkeitsbericht mit quantitativen und | bestimmten jährlichen Tätigkeitsbericht mit quantitativen und |
qualitativen Daten über die Betreuung und Behandlung der | qualitativen Daten über die Betreuung und Behandlung der |
Sexualstraftäter zu übermitteln. Der Wallonische Minister der | Sexualstraftäter zu übermitteln. Der Wallonische Minister der |
Gesundheit übermittelt dem Minister der Justiz diesen Bericht | Gesundheit übermittelt dem Minister der Justiz diesen Bericht |
spätestens bis zum 31. März, | spätestens bis zum 31. März, |
5. bei der Erstellung eines Musters für Datenregistrierung gemäss dem | 5. bei der Erstellung eines Musters für Datenregistrierung gemäss dem |
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
mitzuwirken. Diese Daten werden zu wissenschaftlichen | mitzuwirken. Diese Daten werden zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken und im Hinblick auf die Beurteilung der in Sachen | Forschungszwecken und im Hinblick auf die Beurteilung der in Sachen |
Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern geführten Politik | Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern geführten Politik |
registriert. Die praktischen und ethischen Registrierungsmodalitäten | registriert. Die praktischen und ethischen Registrierungsmodalitäten |
werden in enger Zusammenarbeit zwischen den spezialisierten Teams, den | werden in enger Zusammenarbeit zwischen den spezialisierten Teams, den |
Unterstützungszentren, den Generaldirektionen der Strafanstalten und | Unterstützungszentren, den Generaldirektionen der Strafanstalten und |
des Gerichtswesens, der Dienststelle für Kriminalpolitik, dem | des Gerichtswesens, der Dienststelle für Kriminalpolitik, dem |
Ministerium der Justiz sowie dem Begleitausschuss erarbeitet. | Ministerium der Justiz sowie dem Begleitausschuss erarbeitet. |
Art. 10 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam hat das Recht, einen | Art. 10 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam hat das Recht, einen |
Antrag auf Begutachtung oder einen Betreuungs- oder Behandlungsauftrag | Antrag auf Begutachtung oder einen Betreuungs- oder Behandlungsauftrag |
bei der zuständigen Behörde abzulehnen. In letzterem Fall ist eine | bei der zuständigen Behörde abzulehnen. In letzterem Fall ist eine |
Konzertierung zwischen dem Vertreter des spezialisierten | Konzertierung zwischen dem Vertreter des spezialisierten |
Gesundheitsteams, dem Justizassistenten und dem/der Betreffenden | Gesundheitsteams, dem Justizassistenten und dem/der Betreffenden |
wünschenswert. | wünschenswert. |
Diese Konzertierung ist unerlässlich, wenn eine dieser drei Parteien | Diese Konzertierung ist unerlässlich, wenn eine dieser drei Parteien |
der Betreuung oder Behandlung ein Ende setzen möchte; in diesem Fall | der Betreuung oder Behandlung ein Ende setzen möchte; in diesem Fall |
wird die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert. In | wird die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert. In |
Erwartung geeigneter Massnahmen bleibt die ursprüngliche Vereinbarung | Erwartung geeigneter Massnahmen bleibt die ursprüngliche Vereinbarung |
- mit der Situation angepassten Abänderungen - für eine Höchstdauer | - mit der Situation angepassten Abänderungen - für eine Höchstdauer |
von einem Monat anwendbar. | von einem Monat anwendbar. |
Art. 11 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam kann aus | Art. 11 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam kann aus |
gerechtfertigten Gründen und mit der Zustimmung der zuständigen | gerechtfertigten Gründen und mit der Zustimmung der zuständigen |
Behörde einem anderen Dienst für geistige Gesundheit, einem | Behörde einem anderen Dienst für geistige Gesundheit, einem |
Unterstützungszentrum oder einem individuellen Therapeuten, der den | Unterstützungszentrum oder einem individuellen Therapeuten, der den |
Nachweis der notwendigen Spezialisierung erbringen kann, eine | Nachweis der notwendigen Spezialisierung erbringen kann, eine |
Betreuung oder Behandlung ganz oder teilweise übertragen. Die | Betreuung oder Behandlung ganz oder teilweise übertragen. Die |
Zustimmung zur Übernahme wird schriftlich bestätigt bei der | Zustimmung zur Übernahme wird schriftlich bestätigt bei der |
zuständigen Behörde, die ihrerseits schnellstmöglich ihr | zuständigen Behörde, die ihrerseits schnellstmöglich ihr |
Einverständnis notifiziert. | Einverständnis notifiziert. |
Art. 12 - Es wird ein Begleitausschuss errichtet, der sich aus acht | Art. 12 - Es wird ein Begleitausschuss errichtet, der sich aus acht |
Mitgliedern zusammensetzt, von denen vier vom Minister der Justiz und | Mitgliedern zusammensetzt, von denen vier vom Minister der Justiz und |
vier vom Wallonischen Minister der Gesundheit bestimmt werden. Für | vier vom Wallonischen Minister der Gesundheit bestimmt werden. Für |
jedes Mitglied werden ein oder zwei Stellvertreter bestimmt. | jedes Mitglied werden ein oder zwei Stellvertreter bestimmt. |
Dieser Ausschuss nimmt jährlich eine Beurteilung der Anwendung des | Dieser Ausschuss nimmt jährlich eine Beurteilung der Anwendung des |
vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens vor und erstellt einen | vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens vor und erstellt einen |
diesbezüglichen Bericht für die vorerwähnten Minister, und zwar | diesbezüglichen Bericht für die vorerwähnten Minister, und zwar |
spätestens drei Monate nach Erhalt der in den Artikeln 5 Nr. 8 [sic, | spätestens drei Monate nach Erhalt der in den Artikeln 5 Nr. 8 [sic, |
zu lesen ist: Nr. 9] und 9 Nr. 4 erwähnten Tätigkeitsberichte. | zu lesen ist: Nr. 9] und 9 Nr. 4 erwähnten Tätigkeitsberichte. |
Mindestens ein Mal jährlich findet auf nationaler Ebene eine | Mindestens ein Mal jährlich findet auf nationaler Ebene eine |
Versammlung der verschiedenen Begleitausschüsse statt, die im Rahmen | Versammlung der verschiedenen Begleitausschüsse statt, die im Rahmen |
der zwischen dem Föderalstaat und den verschiedenen | der zwischen dem Föderalstaat und den verschiedenen |
Gemeinschaften/Regionen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen über die | Gemeinschaften/Regionen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen über die |
Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern eingerichtet worden | Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern eingerichtet worden |
sind, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen, Tätigkeiten zu | sind, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen, Tätigkeiten zu |
koordinieren und Empfehlungen für die unterzeichnenden Minister zu | koordinieren und Empfehlungen für die unterzeichnenden Minister zu |
formulieren. | formulieren. |
Art. 13 - Bei Meinungsverschiedenheiten in Zusammenhang mit der | Art. 13 - Bei Meinungsverschiedenheiten in Zusammenhang mit der |
Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden die | Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden die |
Streitfälle einer Schlichtungskommission vorgelegt, die sich aus | Streitfälle einer Schlichtungskommission vorgelegt, die sich aus |
leitenden Beamten der Generaldirektionen der Strafanstalten und des | leitenden Beamten der Generaldirektionen der Strafanstalten und des |
Gerichtswesens und der Generaldirektion der Sozialen Massnahmen und | Gerichtswesens und der Generaldirektion der Sozialen Massnahmen und |
der Gesundheit oder ihren Vertretern zusammensetzt. | der Gesundheit oder ihren Vertretern zusammensetzt. |
Art. 14 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen gilt für eine Probezeit | Art. 14 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen gilt für eine Probezeit |
von drei Jahren und wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, | von drei Jahren und wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, |
sofern es nicht drei Monate vor Ende dieser Dauer auf der Grundlage | sofern es nicht drei Monate vor Ende dieser Dauer auf der Grundlage |
seiner Beurteilung durch den Begleitausschuss aufgekündigt wird. | seiner Beurteilung durch den Begleitausschuss aufgekündigt wird. |
Art. 15 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt zehn Tage nach | Art. 15 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt zehn Tage nach |
der Veröffentlichung des Gesetzes und des Dekrets zur Billigung dieses | der Veröffentlichung des Gesetzes und des Dekrets zur Billigung dieses |
Zusammenarbeitsabkommens im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Zusammenarbeitsabkommens im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 1998 in zwei | Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 1998 in zwei |
Originalausfertigungen, von denen eine für den Föderalstaat und die | Originalausfertigungen, von denen eine für den Föderalstaat und die |
andere für die Wallonische Region bestimmt ist. | andere für die Wallonische Region bestimmt ist. |
Für den Föderalstaat: | Für den Föderalstaat: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Für die Wallonische Region: | Für die Wallonische Region: |
Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, | Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, |
beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den K.M.B., dem | beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den K.M.B., dem |
Tourismus und dem Vermögen | Tourismus und dem Vermögen |
R. COLLIGNON | R. COLLIGNON |
Der Minister der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der | Der Minister der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der |
Gesundheit | Gesundheit |
W. TAMINIAUX | W. TAMINIAUX |
Anlagen | Anlagen |
Gesehen, um dem am 8. Oktober 1998 in Brüssel unterzeichneten | Gesehen, um dem am 8. Oktober 1998 in Brüssel unterzeichneten |
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen |
Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern | Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Anlage I | Anlage I |
Liste der Unterstützungszentren | Liste der Unterstützungszentren |
1. der Wallonischen Region | 1. der Wallonischen Region |
Unité pilote de Psychiatrie légale (UPPL) | Unité pilote de Psychiatrie légale (UPPL) |
c/o « Les Marronniers » | c/o « Les Marronniers » |
Rue Despars 94 | Rue Despars 94 |
7500 Tournai | 7500 Tournai |
Tel.: 069-88 83 33 | Tel.: 069-88 83 33 |
Fax: 069-88 83 34 | Fax: 069-88 83 34 |
2. der Flämischen Gemeinschaft | 2. der Flämischen Gemeinschaft |
Universitair Forensisch Centrum (UFC) | Universitair Forensisch Centrum (UFC) |
c/o Universitair Ziekenhuis Antwerpen | c/o Universitair Ziekenhuis Antwerpen |
Wilrijkstraat 10 | Wilrijkstraat 10 |
2650 Edegem | 2650 Edegem |
Tel.: 03-821 34 38 | Tel.: 03-821 34 38 |
Anlage II | Anlage II |
Liste der spezialisierten Teams | Liste der spezialisierten Teams |
Vom Minister der Justiz anerkannte spezialisierte sozialpsychologische | Vom Minister der Justiz anerkannte spezialisierte sozialpsychologische |
Teams | Teams |
1. französischsprachig | 1. französischsprachig |
- Prison d'Andenne | - Prison d'Andenne |
Rue du Géron 2 | Rue du Géron 2 |
5300 Andenne | 5300 Andenne |
Tel.: 085-82 34 00 | Tel.: 085-82 34 00 |
- Prison de Jamioulx | - Prison de Jamioulx |
Rue Fr. Vandamme 172 | Rue Fr. Vandamme 172 |
6120 Jamioulx | 6120 Jamioulx |
Tel.: 071-21 57 87 bis 89 | Tel.: 071-21 57 87 bis 89 |
- Prison de Lantin | - Prison de Lantin |
Rue des Aubépines | Rue des Aubépines |
4450 Lüttich | 4450 Lüttich |
Tel.: 04-239 65 20 | Tel.: 04-239 65 20 |
- Prison de Marneffe | - Prison de Marneffe |
Rue du Sart 208 | Rue du Sart 208 |
4210 Marneffe | 4210 Marneffe |
Tel.: 085-71 02 00 | Tel.: 085-71 02 00 |
- Prison de Mons | - Prison de Mons |
Boulevard Winston Churchill 24 | Boulevard Winston Churchill 24 |
7000 Mons | 7000 Mons |
Tel.: 065-40 28 00 | Tel.: 065-40 28 00 |
- Etablissement de Défense sociale de Paifve | - Etablissement de Défense sociale de Paifve |
Route de Glons | Route de Glons |
4452 Paifve | 4452 Paifve |
Tel.: 04-289 36 36 | Tel.: 04-289 36 36 |
- Prison de Saint-Hubert | - Prison de Saint-Hubert |
Thiers den Born | Thiers den Born |
6870 Saint-Hubert | 6870 Saint-Hubert |
Tel.: 061-61 17 91 | Tel.: 061-61 17 91 |
2. niederländischsprachig | 2. niederländischsprachig |
- Penitentiair complex Brugge | - Penitentiair complex Brugge |
Lege weg 200 | Lege weg 200 |
8200 Sint-Andries-Brugge | 8200 Sint-Andries-Brugge |
Tel.: 050-45 71 11 | Tel.: 050-45 71 11 |
- Penitentiair schoolcentrum Hoogstraten | - Penitentiair schoolcentrum Hoogstraten |
Gelmelstraat 131 | Gelmelstraat 131 |
2320 Hoogstraten | 2320 Hoogstraten |
Tel.: 03-314 50 18 | Tel.: 03-314 50 18 |
- Gevangenis Leuven centraal | - Gevangenis Leuven centraal |
Geldenaakse vest 68 | Geldenaakse vest 68 |
3000 Löwen | 3000 Löwen |
Tel.: 016-31 03 50 | Tel.: 016-31 03 50 |
- Strafinrichtingen Merksplas | - Strafinrichtingen Merksplas |
steenweg op Wortel | steenweg op Wortel |
2330 Merksplas | 2330 Merksplas |
Tel.: 014-63 32 24 | Tel.: 014-63 32 24 |
Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte | Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte |
psychosoziale Teams | psychosoziale Teams |
- Etablissement de Défense sociale de Tournai | - Etablissement de Défense sociale de Tournai |
Rue Despars 92 | Rue Despars 92 |
7500 Tournai | 7500 Tournai |
Tel.: 069-88 02 11 | Tel.: 069-88 02 11 |
Fax: 069-88 02 53 | Fax: 069-88 02 53 |
- Etablissement de Défense Sociale de Mons | - Etablissement de Défense Sociale de Mons |
Chemin du Chêne aux Haies 24 | Chemin du Chêne aux Haies 24 |
7000 Mons | 7000 Mons |
Tel.: 065-38 11 42 | Tel.: 065-38 11 42 |
Fax: 065-38 11 73 | Fax: 065-38 11 73 |
Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte | Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte |
Gesundheitsteams | Gesundheitsteams |
Krankenhäuser | Krankenhäuser |
- Centre hospitalier universitaire de Charleroi | - Centre hospitalier universitaire de Charleroi |
Hôpital Vincent Van Gogh | Hôpital Vincent Van Gogh |
Unité de sexologie - groupe E.P.C.P. | Unité de sexologie - groupe E.P.C.P. |
Rue de l'hôpital 55 | Rue de l'hôpital 55 |
6030 Marchienne | 6030 Marchienne |
Tel.: 071-29 30 06 (26) | Tel.: 071-29 30 06 (26) |
075-83 15 59 | 075-83 15 59 |
Fax: 071-29 29 12 | Fax: 071-29 29 12 |
29 30 13 | 29 30 13 |
- Hôpital « Les Marronniers » | - Hôpital « Les Marronniers » |
« Les Jasmins » | « Les Jasmins » |
Rue Despars 92 | Rue Despars 92 |
7500 Tournai | 7500 Tournai |
Tel.: 069-88 04 54 (52) | Tel.: 069-88 04 54 (52) |
Dienste für geistige Gesundheit | Dienste für geistige Gesundheit |
In der Provinz Brabant: | In der Provinz Brabant: |
- Centre de guidance du Brabant wallon | - Centre de guidance du Brabant wallon |
Rue Lambert Fortune 34 | Rue Lambert Fortune 34 |
1300 Wavre | 1300 Wavre |
Tel.: 010-22 83 74 | Tel.: 010-22 83 74 |
22 54 03 | 22 54 03 |
Fax: 010-24 37 48 | Fax: 010-24 37 48 |
In der Provinz Hennegau: | In der Provinz Hennegau: |
- Service de Santé mentale du C.P.A.S. | - Service de Santé mentale du C.P.A.S. |
Rue d'Angleterre 11 | Rue d'Angleterre 11 |
6000 Charleroi | 6000 Charleroi |
Tel.: 071-32 94 18 | Tel.: 071-32 94 18 |
Fax: 071-30 07 74 | Fax: 071-30 07 74 |
- Centre provincial de guidance psychologique | - Centre provincial de guidance psychologique |
Rue de la Science 7 | Rue de la Science 7 |
6000 Charleroi | 6000 Charleroi |
Tel.: 071-20 72 80 | Tel.: 071-20 72 80 |
- Centre de Santé de Jolimont | - Centre de Santé de Jolimont |
Rue Ferrer 196-198 | Rue Ferrer 196-198 |
7100 Haine-St-Paul | 7100 Haine-St-Paul |
Tel.: 064-22 68 26 | Tel.: 064-22 68 26 |
22 12 15 | 22 12 15 |
- Centre de guidance psychologique | - Centre de guidance psychologique |
Avenue d'Hyon 45 | Avenue d'Hyon 45 |
7000 Mons | 7000 Mons |
Tel.: 065-35 43 71 | Tel.: 065-35 43 71 |
31 48 38 | 31 48 38 |
Fax: 065-31 48 48 | Fax: 065-31 48 48 |
- Centre de guidance psychologique | - Centre de guidance psychologique |
Rue de la Station 121/B | Rue de la Station 121/B |
7700 Mouscron | 7700 Mouscron |
Tel.: 056-34 38 38 | Tel.: 056-34 38 38 |
34 67 98 | 34 67 98 |
Fax: 056/84 20 67 | Fax: 056/84 20 67 |
In der Provinz Lüttich: | In der Provinz Lüttich: |
- Centre liégeois d'interventions psychosociales | - Centre liégeois d'interventions psychosociales |
Centre de Santé mentale CLIPS | Centre de Santé mentale CLIPS |
Rue Alex Bouvy 18 | Rue Alex Bouvy 18 |
4000 Lüttich | 4000 Lüttich |
Tel: 04-341 29 99 | Tel: 04-341 29 99 |
Fax: 04-341 29 99 | Fax: 04-341 29 99 |
- Centre de Santé mentale de l'AIGS | - Centre de Santé mentale de l'AIGS |
Rue St Lambert 84 | Rue St Lambert 84 |
4040 Herstal | 4040 Herstal |
Tel: 04-248 48 10 | Tel: 04-248 48 10 |
Fax: 04-248 48 12 | Fax: 04-248 48 12 |
- Service de Santé mentale - Dispensaire pour adultes | - Service de Santé mentale - Dispensaire pour adultes |
Rue du Centre 63 | Rue du Centre 63 |
4800 Verviers | 4800 Verviers |
Tel.: 087-22 57 22 | Tel.: 087-22 57 22 |
Fax: 087-22 03 70 | Fax: 087-22 03 70 |
Von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte spezialisierte | Von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte spezialisierte |
Gesundheitszentren: | Gesundheitszentren: |
Sozial-Psychologisches Zentrum | Sozial-Psychologisches Zentrum |
Wiesenbachstrasse 5 | Wiesenbachstrasse 5 |
4750 Sankt Vith | 4750 Sankt Vith |
Tel.: 080-22 76 18 | Tel.: 080-22 76 18 |
Fax: 080-22 96 50 | Fax: 080-22 96 50 |
Sozial-Psychologisches Zentrum | Sozial-Psychologisches Zentrum |
Schnellewindgasse 2 | Schnellewindgasse 2 |
4700 Eupen | 4700 Eupen |
Tel.: 087-55 59 31 | Tel.: 087-55 59 31 |
Fax: 087-55 59 49 | Fax: 087-55 59 49 |
Anlage III | Anlage III |
Vereinbarung | Vereinbarung |
Zwischen | Zwischen |
Herrn/Frau . . . . . | Herrn/Frau . . . . . |
eingetragen in . . . . . | eingetragen in . . . . . |
Adresse: . . . . ., | Adresse: . . . . ., |
Telefon: . . . . . | Telefon: . . . . . |
zurzeit inhaftiert in . . . . . | zurzeit inhaftiert in . . . . . |
Adresse: . . . . . | Adresse: . . . . . |
nachstehend der/die Betreffende genannt, | nachstehend der/die Betreffende genannt, |
und | und |
dem Föderalstaat, | dem Föderalstaat, |
Ministerium der Justiz, | Ministerium der Justiz, |
vertreten durch: | vertreten durch: |
Name: . . . . . | Name: . . . . . |
Verwaltungsanschrift: . . . . . | Verwaltungsanschrift: . . . . . |
Telefon: . . . . . | Telefon: . . . . . |
Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., | Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., |
nachstehend Justizassistent genannt, | nachstehend Justizassistent genannt, |
und | und |
Name des Vertreters des Pflegeteams: . . . . . | Name des Vertreters des Pflegeteams: . . . . . |
Name der Einrichtung: . . . . . | Name der Einrichtung: . . . . . |
Verwaltungsanschrift: . . . . . | Verwaltungsanschrift: . . . . . |
Telefon: . . . . . | Telefon: . . . . . |
Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., | Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., |
nachstehend Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams genannt, | nachstehend Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams genannt, |
wird folgende Vereinbarung geschlossen: | wird folgende Vereinbarung geschlossen: |
1. Die Parteien bestätigen, zur Kenntnis genommen zu haben, dass | 1. Die Parteien bestätigen, zur Kenntnis genommen zu haben, dass |
Herr/Frau .................................... in den Genuss einer der | Herr/Frau .................................... in den Genuss einer der |
Massnahmen folgender Regelungen kommen kann: | Massnahmen folgender Regelungen kommen kann: |
1.1 des Gesetzes vom 31. März 1888 zur Einführung der bedingten | 1.1 des Gesetzes vom 31. März 1888 zur Einführung der bedingten |
Freilassung, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1998, | Freilassung, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1998, |
1.2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, | 1.2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, |
1.3 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub | 1.3 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub |
und die Bewährung, | und die Bewährung, |
1.4 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor | 1.4 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor |
Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, | Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, |
1.5 des Artikels 216ter des Strafprozessgesetzbuches, was die | 1.5 des Artikels 216ter des Strafprozessgesetzbuches, was die |
Vermittlung in Strafsachen betrifft, | Vermittlung in Strafsachen betrifft, |
1.6 in den Genuss einer vorläufigen Freilassung kommen kann, | 1.6 in den Genuss einer vorläufigen Freilassung kommen kann, |
(Unzutreffendes bitte streichen) | (Unzutreffendes bitte streichen) |
und zwar für einen Zeitraum von . . . . . | und zwar für einen Zeitraum von . . . . . |
unter folgenden besonderen Bedingungen . . . . . | unter folgenden besonderen Bedingungen . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
2. Der/die Betreffende ist vom spezialisierten Gesundheitsteam | 2. Der/die Betreffende ist vom spezialisierten Gesundheitsteam |
empfangen worden, das die Betreuung/Behandlung für sinnvoll hält. | empfangen worden, das die Betreuung/Behandlung für sinnvoll hält. |
3. Vorliegende Vereinbarung ist das Ergebnis mehrerer Kontakte | 3. Vorliegende Vereinbarung ist das Ergebnis mehrerer Kontakte |
zwischen dem Justizassistenten, dem/der Betreffenden, dem Vertreter | zwischen dem Justizassistenten, dem/der Betreffenden, dem Vertreter |
des spezialisierten Gesundheitsteams und - im Idealfall - dem | des spezialisierten Gesundheitsteams und - im Idealfall - dem |
Verantwortlichen des vollzugsinternen psychosozialen Dienstes. | Verantwortlichen des vollzugsinternen psychosozialen Dienstes. |
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden kann der für die | Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden kann der für die |
psycho-medizinisch-soziale Betreuung erforderliche | psycho-medizinisch-soziale Betreuung erforderliche |
Informationsaustausch auf diese Weise mit dem Einverständnis des/der | Informationsaustausch auf diese Weise mit dem Einverständnis des/der |
Betreffenden erfolgen. | Betreffenden erfolgen. |
In Ausführung dieser Bestimmung werden dem spezialisierten | In Ausführung dieser Bestimmung werden dem spezialisierten |
Gesundheitsteam folgende Unterlagen übermittelt: | Gesundheitsteam folgende Unterlagen übermittelt: |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
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. . . . . | . . . . . |
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. . . . . | . . . . . |
4. Der Justizassistent begleitet den/die Betreffende(n) in | 4. Der Justizassistent begleitet den/die Betreffende(n) in |
seinen/ihren Bemühungen um Wiedereingliederung, kontrolliert die | seinen/ihren Bemühungen um Wiedereingliederung, kontrolliert die |
Einhaltung der Bedingungen und koordiniert die verschiedenen | Einhaltung der Bedingungen und koordiniert die verschiedenen |
Interventionen. | Interventionen. |
5. Zunächst finden die Sitzungen alle | 5. Zunächst finden die Sitzungen alle |
.......................................... statt. Der/die Betreffende | .......................................... statt. Der/die Betreffende |
muss sich selbst um die Terminabsprachen kümmern. Er/sie wird also | muss sich selbst um die Terminabsprachen kümmern. Er/sie wird also |
nicht automatisch vorgeladen. Diese Verpflichtungen können - auch auf | nicht automatisch vorgeladen. Diese Verpflichtungen können - auch auf |
Anfrage des/der Betreffenden - geändert werden, und zwar mit dem | Anfrage des/der Betreffenden - geändert werden, und zwar mit dem |
Einverständnis des Vertreters des spezialisierten Gesundheitsteams und | Einverständnis des Vertreters des spezialisierten Gesundheitsteams und |
des Justizassistenten. | des Justizassistenten. |
6. Nach jeder Unterredung oder Sitzung erhält der/die Betreffende eine | 6. Nach jeder Unterredung oder Sitzung erhält der/die Betreffende eine |
Bescheinigung mit Datum und Uhrzeit seines/ihres Betreuungstermins. | Bescheinigung mit Datum und Uhrzeit seines/ihres Betreuungstermins. |
Diesen Nachweis übermittelt er/sie selbst dem Justizassistenten. | Diesen Nachweis übermittelt er/sie selbst dem Justizassistenten. |
7. Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams verpflichtet | 7. Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams verpflichtet |
sich, dem Justizassistenten schriftlich Bericht zu erstatten. In den | sich, dem Justizassistenten schriftlich Bericht zu erstatten. In den |
Berichten muss Folgendes angegeben werden: | Berichten muss Folgendes angegeben werden: |
- Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, | - Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, |
- nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, | - nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, |
- der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), | - der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), |
- ernste Risikosituationen für Dritte. | - ernste Risikosituationen für Dritte. |
Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach Anwendung der | Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach Anwendung der |
Begleitbedingungen erstellt. Die darauf folgenden Berichte werden in | Begleitbedingungen erstellt. Die darauf folgenden Berichte werden in |
einem Rhythmus von ....................................... und jedes | einem Rhythmus von ....................................... und jedes |
Mal, wenn es notwendig ist, verfasst. | Mal, wenn es notwendig ist, verfasst. |
8. Der Justizassistent erstattet der zuständigen Behörde binnen einem | 8. Der Justizassistent erstattet der zuständigen Behörde binnen einem |
Monat nach der Freilassung Bericht und danach jedes Mal, wenn die | Monat nach der Freilassung Bericht und danach jedes Mal, wenn die |
Behörde es verlangt, zumindest aber alle sechs Monate. | Behörde es verlangt, zumindest aber alle sechs Monate. |
9. Der Inhalt der Betreuungs- und Behandlungssitzungen unterliegt dem | 9. Der Inhalt der Betreuungs- und Behandlungssitzungen unterliegt dem |
Berufsgeheimnis. | Berufsgeheimnis. |
10. Wenn eine der drei Parteien der vorliegenden Vereinbarung ein Ende | 10. Wenn eine der drei Parteien der vorliegenden Vereinbarung ein Ende |
setzen will, muss es zu einer Konterzierung zwischen den | setzen will, muss es zu einer Konterzierung zwischen den |
Unterzeichnern kommen und muss die zuständige Behörde darüber | Unterzeichnern kommen und muss die zuständige Behörde darüber |
informiert werden. In Erwartung einer anderen Vereinbarung bleibt die | informiert werden. In Erwartung einer anderen Vereinbarung bleibt die |
vorliegende Vereinbarung - mit der Situation angepassten Änderungen - | vorliegende Vereinbarung - mit der Situation angepassten Änderungen - |
anwendbar, und zwar für eine Höchstdauer von einem Monat. | anwendbar, und zwar für eine Höchstdauer von einem Monat. |
11. Der/die Betreffende verpflichtet sich, die ihn/sie angehenden | 11. Der/die Betreffende verpflichtet sich, die ihn/sie angehenden |
Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Vertreter des spezialisierten | Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Vertreter des spezialisierten |
Gesundheitsteams verbürgt sich weder für die "gute Führung" des/der | Gesundheitsteams verbürgt sich weder für die "gute Führung" des/der |
Betreffenden noch dafür, dass er/sie nicht rückfällig wird. | Betreffenden noch dafür, dass er/sie nicht rückfällig wird. |
Vorliegende Vereinbarung ist erstellt worden in | Vorliegende Vereinbarung ist erstellt worden in |
........................... am ........................ | ........................... am ........................ |
Im Namen der zuständigen Behörde: | Im Namen der zuständigen Behörde: |
Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams | Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams |
Der/die Betreffende | Der/die Betreffende |
Der Justizassistent | Der Justizassistent |