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| Loi portant assentiment de l'accord de coopération entre l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en behandeling van daders van seksueel misbruik. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 1999. - Loi portant assentiment de l'accord de coopération entre l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 1999. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en behandeling van daders van seksueel misbruik. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei |
| loi du 4 mai 1999 portant assentiment de l'accord de coopération entre | 1999 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de |
| l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au | Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en |
| traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel (Moniteur belge | behandeling van daders van seksueel misbruik (Belgisch Staatsblad van |
| du 11 septembre 2009). | 11 september 2009). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 4. MAI 1999 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens | 4. MAI 1999 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens |
| zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die | zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die |
| Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern | Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. |
| 10 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 10 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte | Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte |
| Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen |
| Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern, | Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern, |
| unterzeichnet in Brüssel am 8. Oktober 1998, wird gebilligt. | unterzeichnet in Brüssel am 8. Oktober 1998, wird gebilligt. |
| Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der | Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der |
| Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von | Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von |
| Sexualstraftätern | Sexualstraftätern |
| Aufgrund von Artikel 128 § 1 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 128 § 1 der Verfassung; |
| Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
| Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 I Nr. 1 und 2 und II | Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 I Nr. 1 und 2 und II |
| Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, und des | Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, und des |
| Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und | Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und |
| abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993; | abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993; |
| Aufgrund des Dekrets II vom 22. Juli 1993, durch das die Ausübung | Aufgrund des Dekrets II vom 22. Juli 1993, durch das die Ausübung |
| bestimmter Befugnisse der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen | bestimmter Befugnisse der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen |
| Region und der Französischen Gemeinschaftskommission überlassen wird, | Region und der Französischen Gemeinschaftskommission überlassen wird, |
| insbesondere des Artikels 3 Nr. 6; | insbesondere des Artikels 3 Nr. 6; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten |
| Freilassung und des durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 abgeänderten | Freilassung und des durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 abgeänderten |
| Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen | Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen |
| Anormale und Gewohnheitsstraftäter, beide abgeändert durch das Gesetz | Anormale und Gewohnheitsstraftäter, beide abgeändert durch das Gesetz |
| vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen, | vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen, |
| insbesondere durch die Artikel 6, 7 und 8; | insbesondere durch die Artikel 6, 7 und 8; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung | Aufgrund des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung |
| und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der | und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der |
| Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, insbesondere | Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, insbesondere |
| von Artikel 3 § 3 Nr. 4, Artikel 4 § 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 | von Artikel 3 § 3 Nr. 4, Artikel 4 § 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 |
| bis 5 einbegriffen; | bis 5 einbegriffen; |
| In der Erwägung, dass die spezifische Problematik von | In der Erwägung, dass die spezifische Problematik von |
| Sexualstraftätern es erforderlich macht, dass eine Zusammenarbeit im | Sexualstraftätern es erforderlich macht, dass eine Zusammenarbeit im |
| Kampf gegen Sexualstraftaten nicht nur auf den sexuellen Missbrauch | Kampf gegen Sexualstraftaten nicht nur auf den sexuellen Missbrauch |
| Minderjähriger beschränkt wird; | Minderjähriger beschränkt wird; |
| In der Erwägung, dass eine strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem | In der Erwägung, dass eine strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem |
| Föderalstaat und der Wallonischen Region erforderlich ist, um die | Föderalstaat und der Wallonischen Region erforderlich ist, um die |
| Entwicklung von Sexualstraftätern in persönlicher, beziehungsbezogener | Entwicklung von Sexualstraftätern in persönlicher, beziehungsbezogener |
| und sozialer Hinsicht zu begleiten und ihre Wiedereingliederung in die | und sozialer Hinsicht zu begleiten und ihre Wiedereingliederung in die |
| Gesellschaft zu fördern, damit verhindert wird, dass sie - | Gesellschaft zu fördern, damit verhindert wird, dass sie - |
| insbesondere Minderjährigen gegenüber - rückfällig werden, | insbesondere Minderjährigen gegenüber - rückfällig werden, |
| Haben | Haben |
| der Föderalstaat, vertreten durch den Minister der Justiz, | der Föderalstaat, vertreten durch den Minister der Justiz, |
| und | und |
| die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in | die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in |
| der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers | der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers |
| der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Gesundheit, | der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Gesundheit, |
| auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes | auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes |
| vereinbart: | vereinbart: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden |
| Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter: | Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter: |
| 1. spezialisierten psychosozialen Teams: vollzugsinterne | 1. spezialisierten psychosozialen Teams: vollzugsinterne |
| multidisziplinäre Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern | multidisziplinäre Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern |
| spezialisiert sind, | spezialisiert sind, |
| 2. zuständiger Behörde: je nach den in Artikel 2 erwähnten | 2. zuständiger Behörde: je nach den in Artikel 2 erwähnten |
| verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Zeitpunkt der | verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Zeitpunkt der |
| Intervention den Minister der Justiz, die | Intervention den Minister der Justiz, die |
| Gesellschaftsschutzkommission, die Bewährungskommission, die | Gesellschaftsschutzkommission, die Bewährungskommission, die |
| Gerichtsbehörde und die Kommission für bedingte Freilassung, | Gerichtsbehörde und die Kommission für bedingte Freilassung, |
| 3. Unterstützungszentren: Zentren, die die auf die Betreuung oder | 3. Unterstützungszentren: Zentren, die die auf die Betreuung oder |
| Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten multidisziplinären | Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten multidisziplinären |
| Teams unterstützen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des | Teams unterstützen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des |
| Gefängnismilieus, | Gefängnismilieus, |
| 4. spezialisierten Gesundheitsteams: auswärtige multidisziplinäre | 4. spezialisierten Gesundheitsteams: auswärtige multidisziplinäre |
| Teams, die Spezialisten in Sachen Betreuung und Behandlung von | Teams, die Spezialisten in Sachen Betreuung und Behandlung von |
| Sexualstraftätern sind, | Sexualstraftätern sind, |
| 5. Justizassistent: einen Beamten des Ministeriums der Justiz, der mit | 5. Justizassistent: einen Beamten des Ministeriums der Justiz, der mit |
| der vollzugsexternen Überwachung und sozialen Betreuung von | der vollzugsexternen Überwachung und sozialen Betreuung von |
| Sexualstraftätern beauftragt ist, früher auswärtiger Sozialarbeiter, | Sexualstraftätern beauftragt ist, früher auswärtiger Sozialarbeiter, |
| Bewährungsassistent oder Vermittlungsassistent genannt, | Bewährungsassistent oder Vermittlungsassistent genannt, |
| 6. Vereinbarung: ein schriftliches Abkommen, das zwischen dem | 6. Vereinbarung: ein schriftliches Abkommen, das zwischen dem |
| Justizassistenten, dem Sexualstraftäter und dem mit der Betreuung oder | Justizassistenten, dem Sexualstraftäter und dem mit der Betreuung oder |
| Behandlung beauftragten spezialisierten Gesundheitsteam abgeschlossen | Behandlung beauftragten spezialisierten Gesundheitsteam abgeschlossen |
| wird. Es betrifft die einzusetzenden Mittel, ohne dass es dabei zu | wird. Es betrifft die einzusetzenden Mittel, ohne dass es dabei zu |
| einer Ergebnisverpflichtung kommt, | einer Ergebnisverpflichtung kommt, |
| 7. spezialisierten Teams: die in den Nummern 1 und 4 erwähnten | 7. spezialisierten Teams: die in den Nummern 1 und 4 erwähnten |
| multidisziplinären Teams, die auf die Problematik von | multidisziplinären Teams, die auf die Problematik von |
| Sexualstraftätern spezialisiert sind, | Sexualstraftätern spezialisiert sind, |
| 8. Begleitausschuss: den Ausschuss, der mit der Beurteilung der | 8. Begleitausschuss: den Ausschuss, der mit der Beurteilung der |
| Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens beauftragt ist, | Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens beauftragt ist, |
| 9. dem Wallonischen Minister der Gesundheit: den für die Gesundheit | 9. dem Wallonischen Minister der Gesundheit: den für die Gesundheit |
| zuständigen Minister der Wallonischen Regierung. | zuständigen Minister der Wallonischen Regierung. |
| Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen betrifft die Betreuung | Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen betrifft die Betreuung |
| und Behandlung von Sexualstraftätern, nachstehend "die Betreffenden" | und Behandlung von Sexualstraftätern, nachstehend "die Betreffenden" |
| genannt, die in den Artikeln 372 bis einschliesslich 386ter des | genannt, die in den Artikeln 372 bis einschliesslich 386ter des |
| Strafgesetzbuches erwähnt sind und den Regelungen unterliegen, die | Strafgesetzbuches erwähnt sind und den Regelungen unterliegen, die |
| enthalten sind: | enthalten sind: |
| 1. im Gesetz vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten | 1. im Gesetz vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten |
| Freilassung, | Freilassung, |
| 2. im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen | 2. im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen |
| Anormale und Gewohnheitsstraftäter, abgeändert durch das Gesetz vom 1. | Anormale und Gewohnheitsstraftäter, abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
| Juli 1964, | Juli 1964, |
| 3. im Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und | 3. im Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und |
| die Bewährung, | die Bewährung, |
| 4. im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, | 4. im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, |
| 5. in Artikel 216ter des Srafprozessgesetzbuches, was die Vermittlung | 5. in Artikel 216ter des Srafprozessgesetzbuches, was die Vermittlung |
| in Strafsachen betrifft, | in Strafsachen betrifft, |
| 6. im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur | 6. im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur |
| Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der | Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der |
| Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, abgeändert | Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 1. Juli 1964, | durch das Gesetz vom 1. Juli 1964, |
| 7. in den Rundschreiben des Ministers der Justiz in Sachen vorläufige | 7. in den Rundschreiben des Ministers der Justiz in Sachen vorläufige |
| Freilassung. | Freilassung. |
| Art. 3 - Der Minister der Justiz setzt in einer bestimmten Anzahl | Art. 3 - Der Minister der Justiz setzt in einer bestimmten Anzahl |
| Strafanstalten und Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der | Strafanstalten und Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der |
| Gesellschaft spezialisierte psychosoziale Teams ein. | Gesellschaft spezialisierte psychosoziale Teams ein. |
| Der Wallonische Minister der Gesundheit tut dasselbe in zumindest | Der Wallonische Minister der Gesundheit tut dasselbe in zumindest |
| einer Pflegeanstalt und einem psychiatrischen Pflegeheim, für die er | einer Pflegeanstalt und einem psychiatrischen Pflegeheim, für die er |
| zuständig ist. | zuständig ist. |
| Diese spezialisierten psychosozialen Teams sind mit Folgendem | Diese spezialisierten psychosozialen Teams sind mit Folgendem |
| beauftragt: | beauftragt: |
| 1. multidisziplinäre Persönlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, | 1. multidisziplinäre Persönlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, |
| 2. vollzugsinterne prätherapeutische Betreuungsprogramme zur | 2. vollzugsinterne prätherapeutische Betreuungsprogramme zur |
| Vorbereitung der vollzugsexternen Betreuung oder Behandlung | Vorbereitung der vollzugsexternen Betreuung oder Behandlung |
| umzusetzen, | umzusetzen, |
| 3. den zuständigen Behörden Stellungnahmen im Rahmen der bedingten | 3. den zuständigen Behörden Stellungnahmen im Rahmen der bedingten |
| Freilassung Verurteilter und der probeweisen Freilassung Internierter | Freilassung Verurteilter und der probeweisen Freilassung Internierter |
| abzugeben, | abzugeben, |
| 4. mit den Unterstützungszentren und den spezialisierten | 4. mit den Unterstützungszentren und den spezialisierten |
| Gesundheitsteams zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu | Gesundheitsteams zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu |
| konzertieren, | konzertieren, |
| 5. bei der Erstellung eines Datenregistrierungsmusters mitzuwirken, | 5. bei der Erstellung eines Datenregistrierungsmusters mitzuwirken, |
| wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. | wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. |
| Die Liste dieser spezialisierten psychosozialen Teams ist dem | Die Liste dieser spezialisierten psychosozialen Teams ist dem |
| vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der | vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der |
| Justiz und der Wallonische Minister der Gesundheit teilen sich | Justiz und der Wallonische Minister der Gesundheit teilen sich |
| gegenseitig schnellstmöglich jegliche eventuelle Änderung dieser Liste | gegenseitig schnellstmöglich jegliche eventuelle Änderung dieser Liste |
| mit. | mit. |
| Art. 4 - Die Justizassistenten sind mit Folgendem beauftragt: | Art. 4 - Die Justizassistenten sind mit Folgendem beauftragt: |
| 1. den spezialisierten Gesundheitsteams jegliche Information zu geben, | 1. den spezialisierten Gesundheitsteams jegliche Information zu geben, |
| die für die Durchführung einer der Problematik der Sexualstraftäter | die für die Durchführung einer der Problematik der Sexualstraftäter |
| angepassten Betreuung oder Behandlung notwendig ist, | angepassten Betreuung oder Behandlung notwendig ist, |
| 2. im Voraus mit den spezialisierten Gesundheitsteams darüber zu | 2. im Voraus mit den spezialisierten Gesundheitsteams darüber zu |
| beraten, ob eine vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Rahmen | beraten, ob eine vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Rahmen |
| einer bedingten oder probeweisen Freilassung möglich ist, | einer bedingten oder probeweisen Freilassung möglich ist, |
| 3. dafür zu sorgen, dass die getroffenen Absprachen mit Bezug auf eine | 3. dafür zu sorgen, dass die getroffenen Absprachen mit Bezug auf eine |
| vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Voraus in einer von | vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Voraus in einer von |
| dem/der Betreffenden, dem Vertreter des spezialisierten | dem/der Betreffenden, dem Vertreter des spezialisierten |
| Gesundheitsteams und dem Justizassistenten gemeinsam unterzeichneten | Gesundheitsteams und dem Justizassistenten gemeinsam unterzeichneten |
| Vereinbarung gemäss dem in der Anlage beigefügten Muster festgehalten | Vereinbarung gemäss dem in der Anlage beigefügten Muster festgehalten |
| werden, | werden, |
| 4. den/die Betreffende(n) dahingehend zu begleiten und zu motivieren, | 4. den/die Betreffende(n) dahingehend zu begleiten und zu motivieren, |
| dass er/sie die auferlegten Bedingungen einhält, und die Einhaltung | dass er/sie die auferlegten Bedingungen einhält, und die Einhaltung |
| dieser Bedingungen zu beaufsichtigen, | dieser Bedingungen zu beaufsichtigen, |
| 5. die regelmässige Konzertierung zwischen den verschiedenen Akteuren, | 5. die regelmässige Konzertierung zwischen den verschiedenen Akteuren, |
| die mit der psychosozialen Betreuung oder der Behandlung des/der | die mit der psychosozialen Betreuung oder der Behandlung des/der |
| Betreffenden beauftragt sind, zu koordinieren, | Betreffenden beauftragt sind, zu koordinieren, |
| 6. einen Bericht über den/die Betreffende(n) für die zuständige | 6. einen Bericht über den/die Betreffende(n) für die zuständige |
| Behörde zu erstellen, und zwar binnen dem Monat, der der Freilassung | Behörde zu erstellen, und zwar binnen dem Monat, der der Freilassung |
| oder dem Inkrafttreten der auferlegten Bedingungen folgt, und danach | oder dem Inkrafttreten der auferlegten Bedingungen folgt, und danach |
| jedes Mal, wenn sie es für zweckdienlich halten oder auf Verlangen der | jedes Mal, wenn sie es für zweckdienlich halten oder auf Verlangen der |
| zuständigen Behörde, zumindest aber alle sechs Monate; gegebenenfalls | zuständigen Behörde, zumindest aber alle sechs Monate; gegebenenfalls |
| die Massnahmen vorzuschlagen, die sie für notwendig halten, | die Massnahmen vorzuschlagen, die sie für notwendig halten, |
| 7. bei äusserster Dringlichkeit unverzüglich dem Staatsanwalt und der | 7. bei äusserster Dringlichkeit unverzüglich dem Staatsanwalt und der |
| betroffenen Behörde Bericht zu erstatten, | betroffenen Behörde Bericht zu erstatten, |
| 8. bei der Erstellung eines Musters für die Datenregistrierung | 8. bei der Erstellung eines Musters für die Datenregistrierung |
| mitzuwirken, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. | mitzuwirken, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5. |
| Art. 5 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich, | Art. 5 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich, |
| Unterstützungszentren zu bezuschussen, die mit Folgendem beauftragt | Unterstützungszentren zu bezuschussen, die mit Folgendem beauftragt |
| sind: | sind: |
| 1. auf Anfrage der spezialisierten Teams und der Justizassistenten | 1. auf Anfrage der spezialisierten Teams und der Justizassistenten |
| eine beratende Funktion zu erfüllen, | eine beratende Funktion zu erfüllen, |
| 2. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten | 2. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten |
| wissenschaftliche Informationen zur Verfügung zu stellen, | wissenschaftliche Informationen zur Verfügung zu stellen, |
| 3. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten | 3. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten |
| logistische Unterstützung für die Diagnose und Behandlung zur | logistische Unterstützung für die Diagnose und Behandlung zur |
| Verfügung zu stellen, | Verfügung zu stellen, |
| 4. wissenschaftliche Forschung zu betreiben, insbesondere auf der | 4. wissenschaftliche Forschung zu betreiben, insbesondere auf der |
| Grundlage der von den spezialisierten Teams und den Justizassistenten | Grundlage der von den spezialisierten Teams und den Justizassistenten |
| gelieferten Daten, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5, | gelieferten Daten, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5, |
| 5. in Konzertierung mit den spezialisierten Teams und den | 5. in Konzertierung mit den spezialisierten Teams und den |
| Justizassistenten spezifische Ausbildungen für diese | Justizassistenten spezifische Ausbildungen für diese |
| mitzuorganisieren, | mitzuorganisieren, |
| 6. auf Anfrage des Ministers der Justiz und auf die vom Minister der | 6. auf Anfrage des Ministers der Justiz und auf die vom Minister der |
| Justiz übermittelte Anfrage der Minister, die das vorliegende | Justiz übermittelte Anfrage der Minister, die das vorliegende |
| Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, bei Informationsaktionen | Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, bei Informationsaktionen |
| mitzuwirken, | mitzuwirken, |
| 7. mindestens ein Mal jährlich an Versammlungen zur Konzertierung | 7. mindestens ein Mal jährlich an Versammlungen zur Konzertierung |
| zwischen Unterstützungszentren teilzunehmen, und zwar im Hinblick auf | zwischen Unterstützungszentren teilzunehmen, und zwar im Hinblick auf |
| die Koordination ihrer Tätigkeiten und einen Informations- und | die Koordination ihrer Tätigkeiten und einen Informations- und |
| Erfahrungsaustausch, | Erfahrungsaustausch, |
| 8. alle verfügbaren Daten, durch die das Ausmass der Problematik | 8. alle verfügbaren Daten, durch die das Ausmass der Problematik |
| bewertet werden kann, zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, | bewertet werden kann, zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, |
| 9. die jährlichen Tätigkeitsberichte der spezialisierten | 9. die jährlichen Tätigkeitsberichte der spezialisierten |
| Gesundheitsteams zusammenzutragen und einen jährlichen | Gesundheitsteams zusammenzutragen und einen jährlichen |
| Tätigkeitsbericht zu erstellen, der den Ministern, die das vorliegende | Tätigkeitsbericht zu erstellen, der den Ministern, die das vorliegende |
| Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, spätestens am 31. März | Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, spätestens am 31. März |
| nach dem betreffenden Jahr übermittelt werden muss. | nach dem betreffenden Jahr übermittelt werden muss. |
| Die Liste der Unterstützungszentren ist dem vorliegenden | Die Liste der Unterstützungszentren ist dem vorliegenden |
| Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der Justiz teilt den | Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der Justiz teilt den |
| zuständigen Abteilungen der Wallonischen Region schnellstmöglich | zuständigen Abteilungen der Wallonischen Region schnellstmöglich |
| jegliche eventuelle Änderung der Liste mit. | jegliche eventuelle Änderung der Liste mit. |
| Art. 6 - Neben diesen Aufträgen können die Unterstützungszentren auch | Art. 6 - Neben diesen Aufträgen können die Unterstützungszentren auch |
| die in Artikel 9 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Aufträge erfüllen. | die in Artikel 9 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Aufträge erfüllen. |
| In diesem Fall sind Artikel 10 und 11 ebenfalls anwendbar. | In diesem Fall sind Artikel 10 und 11 ebenfalls anwendbar. |
| Art. 7 - Der Wallonische Minister der Gesundheit erkennt ein Netzwerk | Art. 7 - Der Wallonische Minister der Gesundheit erkennt ein Netzwerk |
| von spezialisierten Gesundheitsteams an. | von spezialisierten Gesundheitsteams an. |
| Die Liste der spezialisierten Gesundheitsteams ist dem vorliegenden | Die Liste der spezialisierten Gesundheitsteams ist dem vorliegenden |
| Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. | Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. |
| Jegliche eventuelle Änderung dieser Liste wird dem Minister der Justiz | Jegliche eventuelle Änderung dieser Liste wird dem Minister der Justiz |
| schnellstmöglich vom Wallonischen Minister der Gesundheit mitgeteilt. | schnellstmöglich vom Wallonischen Minister der Gesundheit mitgeteilt. |
| Art. 8 - Die spezialisierten Gesundheitsteams müssen zumindest | Art. 8 - Die spezialisierten Gesundheitsteams müssen zumindest |
| folgenden Kriterien genügen: | folgenden Kriterien genügen: |
| 1. Rechtspersönlichkeit besitzen oder einem Zentrum, das | 1. Rechtspersönlichkeit besitzen oder einem Zentrum, das |
| Rechtspersönlichkeit besitzt, unterstehen, | Rechtspersönlichkeit besitzt, unterstehen, |
| 2. über ein multidisziplinäres Team verfügen, das auf die Betreuung | 2. über ein multidisziplinäres Team verfügen, das auf die Betreuung |
| oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, | oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, |
| 3. fähig sein, auf der Grundlage einer präzisen Diagnose geeignete | 3. fähig sein, auf der Grundlage einer präzisen Diagnose geeignete |
| Methoden für die psychosoziale Betreuung oder Behandlung von | Methoden für die psychosoziale Betreuung oder Behandlung von |
| Sexualstraftätern umzusetzen, die sich sowohl auf klinische Erfahrung | Sexualstraftätern umzusetzen, die sich sowohl auf klinische Erfahrung |
| als auch auf national und international anerkannte wissenschaftliche | als auch auf national und international anerkannte wissenschaftliche |
| Grundlagen stützen, | Grundlagen stützen, |
| 4. an Weiterbildungen mit Bezug auf die psychosoziale Betreuung oder | 4. an Weiterbildungen mit Bezug auf die psychosoziale Betreuung oder |
| Behandlung von Sexualstraftätern teilnehmen, die von den zuständigen | Behandlung von Sexualstraftätern teilnehmen, die von den zuständigen |
| Behörden bezuschusst oder anerkannt werden und in Belgien oder im | Behörden bezuschusst oder anerkannt werden und in Belgien oder im |
| Ausland stattfinden, | Ausland stattfinden, |
| 5. bereit sein, die in Artikel 9 des vorliegenden | 5. bereit sein, die in Artikel 9 des vorliegenden |
| Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Aufträge zu erfüllen. | Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Aufträge zu erfüllen. |
| Art. 9 - Die spezialisierten Gesundheitsteams sind mit Folgendem | Art. 9 - Die spezialisierten Gesundheitsteams sind mit Folgendem |
| beauftragt: | beauftragt: |
| 1. auf Verlangen Stellungnahmen zur Diagnose und zu den | 1. auf Verlangen Stellungnahmen zur Diagnose und zu den |
| Behandlungsmöglichkeiten für Sexualstraftäter abzugeben, die in | Behandlungsmöglichkeiten für Sexualstraftäter abzugeben, die in |
| Artikel 2 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnt sind, und zwar unter | Artikel 2 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnt sind, und zwar unter |
| Achtung der Befugnisse der psychosozialen Teams der Strafanstalten und | Achtung der Befugnisse der psychosozialen Teams der Strafanstalten und |
| der Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, | der Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, |
| 2. für eine angepasste vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung von | 2. für eine angepasste vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung von |
| Sexualstraftätern gemäss der im Voraus unterzeichneten Vereinbarung zu | Sexualstraftätern gemäss der im Voraus unterzeichneten Vereinbarung zu |
| sorgen. Der Name des betreffenden spezialisierten Gesundheitsteams ist | sorgen. Der Name des betreffenden spezialisierten Gesundheitsteams ist |
| im Beschluss der zuständigen Behörde, die auch die Bedingungen der | im Beschluss der zuständigen Behörde, die auch die Bedingungen der |
| Vereinbarung festlegt, angegeben, | Vereinbarung festlegt, angegeben, |
| 3. einen Bericht über den Verlauf der Betreuung oder Behandlung an die | 3. einen Bericht über den Verlauf der Betreuung oder Behandlung an die |
| zuständige Behörde und den zuständigen Justizassistenten zu richten. | zuständige Behörde und den zuständigen Justizassistenten zu richten. |
| Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach der Freilassung oder | Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach der Freilassung oder |
| nach dem Tag, ab dem die Bedingungen gelten, erstellt und die anderen | nach dem Tag, ab dem die Bedingungen gelten, erstellt und die anderen |
| Berichte folgen jedes Mal, wenn der betreuende Dienst es für | Berichte folgen jedes Mal, wenn der betreuende Dienst es für |
| zweckdienlich hält, oder auf Verlangen der zuständigen Behörde, | zweckdienlich hält, oder auf Verlangen der zuständigen Behörde, |
| zumindest aber alle sechs Monate. | zumindest aber alle sechs Monate. |
| In diesem Bericht muss Folgendes angegeben werden: | In diesem Bericht muss Folgendes angegeben werden: |
| 1) Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, | 1) Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, |
| 2) nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, | 2) nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, |
| 3) der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), | 3) der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), |
| 4) ernste Risikosituationen für Dritte. | 4) ernste Risikosituationen für Dritte. |
| Dieser Bericht wird dem/der Betreffenden zur Verfügung gestellt. Bei | Dieser Bericht wird dem/der Betreffenden zur Verfügung gestellt. Bei |
| äusserster Dringlichkeit und Unerreichbarkeit des Justizassistenten | äusserster Dringlichkeit und Unerreichbarkeit des Justizassistenten |
| kann der Bericht direkt an den Generalprokurator erfolgen, | kann der Bericht direkt an den Generalprokurator erfolgen, |
| 4. dem Unterstützungszentrum spätestens am 15. Februar nach dem | 4. dem Unterstützungszentrum spätestens am 15. Februar nach dem |
| betreffenden Jahr einen für den Wallonischen Minister der Gesundheit | betreffenden Jahr einen für den Wallonischen Minister der Gesundheit |
| bestimmten jährlichen Tätigkeitsbericht mit quantitativen und | bestimmten jährlichen Tätigkeitsbericht mit quantitativen und |
| qualitativen Daten über die Betreuung und Behandlung der | qualitativen Daten über die Betreuung und Behandlung der |
| Sexualstraftäter zu übermitteln. Der Wallonische Minister der | Sexualstraftäter zu übermitteln. Der Wallonische Minister der |
| Gesundheit übermittelt dem Minister der Justiz diesen Bericht | Gesundheit übermittelt dem Minister der Justiz diesen Bericht |
| spätestens bis zum 31. März, | spätestens bis zum 31. März, |
| 5. bei der Erstellung eines Musters für Datenregistrierung gemäss dem | 5. bei der Erstellung eines Musters für Datenregistrierung gemäss dem |
| Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
| mitzuwirken. Diese Daten werden zu wissenschaftlichen | mitzuwirken. Diese Daten werden zu wissenschaftlichen |
| Forschungszwecken und im Hinblick auf die Beurteilung der in Sachen | Forschungszwecken und im Hinblick auf die Beurteilung der in Sachen |
| Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern geführten Politik | Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern geführten Politik |
| registriert. Die praktischen und ethischen Registrierungsmodalitäten | registriert. Die praktischen und ethischen Registrierungsmodalitäten |
| werden in enger Zusammenarbeit zwischen den spezialisierten Teams, den | werden in enger Zusammenarbeit zwischen den spezialisierten Teams, den |
| Unterstützungszentren, den Generaldirektionen der Strafanstalten und | Unterstützungszentren, den Generaldirektionen der Strafanstalten und |
| des Gerichtswesens, der Dienststelle für Kriminalpolitik, dem | des Gerichtswesens, der Dienststelle für Kriminalpolitik, dem |
| Ministerium der Justiz sowie dem Begleitausschuss erarbeitet. | Ministerium der Justiz sowie dem Begleitausschuss erarbeitet. |
| Art. 10 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam hat das Recht, einen | Art. 10 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam hat das Recht, einen |
| Antrag auf Begutachtung oder einen Betreuungs- oder Behandlungsauftrag | Antrag auf Begutachtung oder einen Betreuungs- oder Behandlungsauftrag |
| bei der zuständigen Behörde abzulehnen. In letzterem Fall ist eine | bei der zuständigen Behörde abzulehnen. In letzterem Fall ist eine |
| Konzertierung zwischen dem Vertreter des spezialisierten | Konzertierung zwischen dem Vertreter des spezialisierten |
| Gesundheitsteams, dem Justizassistenten und dem/der Betreffenden | Gesundheitsteams, dem Justizassistenten und dem/der Betreffenden |
| wünschenswert. | wünschenswert. |
| Diese Konzertierung ist unerlässlich, wenn eine dieser drei Parteien | Diese Konzertierung ist unerlässlich, wenn eine dieser drei Parteien |
| der Betreuung oder Behandlung ein Ende setzen möchte; in diesem Fall | der Betreuung oder Behandlung ein Ende setzen möchte; in diesem Fall |
| wird die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert. In | wird die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert. In |
| Erwartung geeigneter Massnahmen bleibt die ursprüngliche Vereinbarung | Erwartung geeigneter Massnahmen bleibt die ursprüngliche Vereinbarung |
| - mit der Situation angepassten Abänderungen - für eine Höchstdauer | - mit der Situation angepassten Abänderungen - für eine Höchstdauer |
| von einem Monat anwendbar. | von einem Monat anwendbar. |
| Art. 11 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam kann aus | Art. 11 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam kann aus |
| gerechtfertigten Gründen und mit der Zustimmung der zuständigen | gerechtfertigten Gründen und mit der Zustimmung der zuständigen |
| Behörde einem anderen Dienst für geistige Gesundheit, einem | Behörde einem anderen Dienst für geistige Gesundheit, einem |
| Unterstützungszentrum oder einem individuellen Therapeuten, der den | Unterstützungszentrum oder einem individuellen Therapeuten, der den |
| Nachweis der notwendigen Spezialisierung erbringen kann, eine | Nachweis der notwendigen Spezialisierung erbringen kann, eine |
| Betreuung oder Behandlung ganz oder teilweise übertragen. Die | Betreuung oder Behandlung ganz oder teilweise übertragen. Die |
| Zustimmung zur Übernahme wird schriftlich bestätigt bei der | Zustimmung zur Übernahme wird schriftlich bestätigt bei der |
| zuständigen Behörde, die ihrerseits schnellstmöglich ihr | zuständigen Behörde, die ihrerseits schnellstmöglich ihr |
| Einverständnis notifiziert. | Einverständnis notifiziert. |
| Art. 12 - Es wird ein Begleitausschuss errichtet, der sich aus acht | Art. 12 - Es wird ein Begleitausschuss errichtet, der sich aus acht |
| Mitgliedern zusammensetzt, von denen vier vom Minister der Justiz und | Mitgliedern zusammensetzt, von denen vier vom Minister der Justiz und |
| vier vom Wallonischen Minister der Gesundheit bestimmt werden. Für | vier vom Wallonischen Minister der Gesundheit bestimmt werden. Für |
| jedes Mitglied werden ein oder zwei Stellvertreter bestimmt. | jedes Mitglied werden ein oder zwei Stellvertreter bestimmt. |
| Dieser Ausschuss nimmt jährlich eine Beurteilung der Anwendung des | Dieser Ausschuss nimmt jährlich eine Beurteilung der Anwendung des |
| vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens vor und erstellt einen | vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens vor und erstellt einen |
| diesbezüglichen Bericht für die vorerwähnten Minister, und zwar | diesbezüglichen Bericht für die vorerwähnten Minister, und zwar |
| spätestens drei Monate nach Erhalt der in den Artikeln 5 Nr. 8 [sic, | spätestens drei Monate nach Erhalt der in den Artikeln 5 Nr. 8 [sic, |
| zu lesen ist: Nr. 9] und 9 Nr. 4 erwähnten Tätigkeitsberichte. | zu lesen ist: Nr. 9] und 9 Nr. 4 erwähnten Tätigkeitsberichte. |
| Mindestens ein Mal jährlich findet auf nationaler Ebene eine | Mindestens ein Mal jährlich findet auf nationaler Ebene eine |
| Versammlung der verschiedenen Begleitausschüsse statt, die im Rahmen | Versammlung der verschiedenen Begleitausschüsse statt, die im Rahmen |
| der zwischen dem Föderalstaat und den verschiedenen | der zwischen dem Föderalstaat und den verschiedenen |
| Gemeinschaften/Regionen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen über die | Gemeinschaften/Regionen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen über die |
| Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern eingerichtet worden | Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern eingerichtet worden |
| sind, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen, Tätigkeiten zu | sind, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen, Tätigkeiten zu |
| koordinieren und Empfehlungen für die unterzeichnenden Minister zu | koordinieren und Empfehlungen für die unterzeichnenden Minister zu |
| formulieren. | formulieren. |
| Art. 13 - Bei Meinungsverschiedenheiten in Zusammenhang mit der | Art. 13 - Bei Meinungsverschiedenheiten in Zusammenhang mit der |
| Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden die | Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden die |
| Streitfälle einer Schlichtungskommission vorgelegt, die sich aus | Streitfälle einer Schlichtungskommission vorgelegt, die sich aus |
| leitenden Beamten der Generaldirektionen der Strafanstalten und des | leitenden Beamten der Generaldirektionen der Strafanstalten und des |
| Gerichtswesens und der Generaldirektion der Sozialen Massnahmen und | Gerichtswesens und der Generaldirektion der Sozialen Massnahmen und |
| der Gesundheit oder ihren Vertretern zusammensetzt. | der Gesundheit oder ihren Vertretern zusammensetzt. |
| Art. 14 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen gilt für eine Probezeit | Art. 14 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen gilt für eine Probezeit |
| von drei Jahren und wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, | von drei Jahren und wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, |
| sofern es nicht drei Monate vor Ende dieser Dauer auf der Grundlage | sofern es nicht drei Monate vor Ende dieser Dauer auf der Grundlage |
| seiner Beurteilung durch den Begleitausschuss aufgekündigt wird. | seiner Beurteilung durch den Begleitausschuss aufgekündigt wird. |
| Art. 15 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt zehn Tage nach | Art. 15 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt zehn Tage nach |
| der Veröffentlichung des Gesetzes und des Dekrets zur Billigung dieses | der Veröffentlichung des Gesetzes und des Dekrets zur Billigung dieses |
| Zusammenarbeitsabkommens im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Zusammenarbeitsabkommens im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 1998 in zwei | Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 1998 in zwei |
| Originalausfertigungen, von denen eine für den Föderalstaat und die | Originalausfertigungen, von denen eine für den Föderalstaat und die |
| andere für die Wallonische Region bestimmt ist. | andere für die Wallonische Region bestimmt ist. |
| Für den Föderalstaat: | Für den Föderalstaat: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Für die Wallonische Region: | Für die Wallonische Region: |
| Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, | Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, |
| beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den K.M.B., dem | beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den K.M.B., dem |
| Tourismus und dem Vermögen | Tourismus und dem Vermögen |
| R. COLLIGNON | R. COLLIGNON |
| Der Minister der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der | Der Minister der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der |
| Gesundheit | Gesundheit |
| W. TAMINIAUX | W. TAMINIAUX |
| Anlagen | Anlagen |
| Gesehen, um dem am 8. Oktober 1998 in Brüssel unterzeichneten | Gesehen, um dem am 8. Oktober 1998 in Brüssel unterzeichneten |
| Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen |
| Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern | Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern |
| beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
| Anlage I | Anlage I |
| Liste der Unterstützungszentren | Liste der Unterstützungszentren |
| 1. der Wallonischen Region | 1. der Wallonischen Region |
| Unité pilote de Psychiatrie légale (UPPL) | Unité pilote de Psychiatrie légale (UPPL) |
| c/o « Les Marronniers » | c/o « Les Marronniers » |
| Rue Despars 94 | Rue Despars 94 |
| 7500 Tournai | 7500 Tournai |
| Tel.: 069-88 83 33 | Tel.: 069-88 83 33 |
| Fax: 069-88 83 34 | Fax: 069-88 83 34 |
| 2. der Flämischen Gemeinschaft | 2. der Flämischen Gemeinschaft |
| Universitair Forensisch Centrum (UFC) | Universitair Forensisch Centrum (UFC) |
| c/o Universitair Ziekenhuis Antwerpen | c/o Universitair Ziekenhuis Antwerpen |
| Wilrijkstraat 10 | Wilrijkstraat 10 |
| 2650 Edegem | 2650 Edegem |
| Tel.: 03-821 34 38 | Tel.: 03-821 34 38 |
| Anlage II | Anlage II |
| Liste der spezialisierten Teams | Liste der spezialisierten Teams |
| Vom Minister der Justiz anerkannte spezialisierte sozialpsychologische | Vom Minister der Justiz anerkannte spezialisierte sozialpsychologische |
| Teams | Teams |
| 1. französischsprachig | 1. französischsprachig |
| - Prison d'Andenne | - Prison d'Andenne |
| Rue du Géron 2 | Rue du Géron 2 |
| 5300 Andenne | 5300 Andenne |
| Tel.: 085-82 34 00 | Tel.: 085-82 34 00 |
| - Prison de Jamioulx | - Prison de Jamioulx |
| Rue Fr. Vandamme 172 | Rue Fr. Vandamme 172 |
| 6120 Jamioulx | 6120 Jamioulx |
| Tel.: 071-21 57 87 bis 89 | Tel.: 071-21 57 87 bis 89 |
| - Prison de Lantin | - Prison de Lantin |
| Rue des Aubépines | Rue des Aubépines |
| 4450 Lüttich | 4450 Lüttich |
| Tel.: 04-239 65 20 | Tel.: 04-239 65 20 |
| - Prison de Marneffe | - Prison de Marneffe |
| Rue du Sart 208 | Rue du Sart 208 |
| 4210 Marneffe | 4210 Marneffe |
| Tel.: 085-71 02 00 | Tel.: 085-71 02 00 |
| - Prison de Mons | - Prison de Mons |
| Boulevard Winston Churchill 24 | Boulevard Winston Churchill 24 |
| 7000 Mons | 7000 Mons |
| Tel.: 065-40 28 00 | Tel.: 065-40 28 00 |
| - Etablissement de Défense sociale de Paifve | - Etablissement de Défense sociale de Paifve |
| Route de Glons | Route de Glons |
| 4452 Paifve | 4452 Paifve |
| Tel.: 04-289 36 36 | Tel.: 04-289 36 36 |
| - Prison de Saint-Hubert | - Prison de Saint-Hubert |
| Thiers den Born | Thiers den Born |
| 6870 Saint-Hubert | 6870 Saint-Hubert |
| Tel.: 061-61 17 91 | Tel.: 061-61 17 91 |
| 2. niederländischsprachig | 2. niederländischsprachig |
| - Penitentiair complex Brugge | - Penitentiair complex Brugge |
| Lege weg 200 | Lege weg 200 |
| 8200 Sint-Andries-Brugge | 8200 Sint-Andries-Brugge |
| Tel.: 050-45 71 11 | Tel.: 050-45 71 11 |
| - Penitentiair schoolcentrum Hoogstraten | - Penitentiair schoolcentrum Hoogstraten |
| Gelmelstraat 131 | Gelmelstraat 131 |
| 2320 Hoogstraten | 2320 Hoogstraten |
| Tel.: 03-314 50 18 | Tel.: 03-314 50 18 |
| - Gevangenis Leuven centraal | - Gevangenis Leuven centraal |
| Geldenaakse vest 68 | Geldenaakse vest 68 |
| 3000 Löwen | 3000 Löwen |
| Tel.: 016-31 03 50 | Tel.: 016-31 03 50 |
| - Strafinrichtingen Merksplas | - Strafinrichtingen Merksplas |
| steenweg op Wortel | steenweg op Wortel |
| 2330 Merksplas | 2330 Merksplas |
| Tel.: 014-63 32 24 | Tel.: 014-63 32 24 |
| Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte | Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte |
| psychosoziale Teams | psychosoziale Teams |
| - Etablissement de Défense sociale de Tournai | - Etablissement de Défense sociale de Tournai |
| Rue Despars 92 | Rue Despars 92 |
| 7500 Tournai | 7500 Tournai |
| Tel.: 069-88 02 11 | Tel.: 069-88 02 11 |
| Fax: 069-88 02 53 | Fax: 069-88 02 53 |
| - Etablissement de Défense Sociale de Mons | - Etablissement de Défense Sociale de Mons |
| Chemin du Chêne aux Haies 24 | Chemin du Chêne aux Haies 24 |
| 7000 Mons | 7000 Mons |
| Tel.: 065-38 11 42 | Tel.: 065-38 11 42 |
| Fax: 065-38 11 73 | Fax: 065-38 11 73 |
| Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte | Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte |
| Gesundheitsteams | Gesundheitsteams |
| Krankenhäuser | Krankenhäuser |
| - Centre hospitalier universitaire de Charleroi | - Centre hospitalier universitaire de Charleroi |
| Hôpital Vincent Van Gogh | Hôpital Vincent Van Gogh |
| Unité de sexologie - groupe E.P.C.P. | Unité de sexologie - groupe E.P.C.P. |
| Rue de l'hôpital 55 | Rue de l'hôpital 55 |
| 6030 Marchienne | 6030 Marchienne |
| Tel.: 071-29 30 06 (26) | Tel.: 071-29 30 06 (26) |
| 075-83 15 59 | 075-83 15 59 |
| Fax: 071-29 29 12 | Fax: 071-29 29 12 |
| 29 30 13 | 29 30 13 |
| - Hôpital « Les Marronniers » | - Hôpital « Les Marronniers » |
| « Les Jasmins » | « Les Jasmins » |
| Rue Despars 92 | Rue Despars 92 |
| 7500 Tournai | 7500 Tournai |
| Tel.: 069-88 04 54 (52) | Tel.: 069-88 04 54 (52) |
| Dienste für geistige Gesundheit | Dienste für geistige Gesundheit |
| In der Provinz Brabant: | In der Provinz Brabant: |
| - Centre de guidance du Brabant wallon | - Centre de guidance du Brabant wallon |
| Rue Lambert Fortune 34 | Rue Lambert Fortune 34 |
| 1300 Wavre | 1300 Wavre |
| Tel.: 010-22 83 74 | Tel.: 010-22 83 74 |
| 22 54 03 | 22 54 03 |
| Fax: 010-24 37 48 | Fax: 010-24 37 48 |
| In der Provinz Hennegau: | In der Provinz Hennegau: |
| - Service de Santé mentale du C.P.A.S. | - Service de Santé mentale du C.P.A.S. |
| Rue d'Angleterre 11 | Rue d'Angleterre 11 |
| 6000 Charleroi | 6000 Charleroi |
| Tel.: 071-32 94 18 | Tel.: 071-32 94 18 |
| Fax: 071-30 07 74 | Fax: 071-30 07 74 |
| - Centre provincial de guidance psychologique | - Centre provincial de guidance psychologique |
| Rue de la Science 7 | Rue de la Science 7 |
| 6000 Charleroi | 6000 Charleroi |
| Tel.: 071-20 72 80 | Tel.: 071-20 72 80 |
| - Centre de Santé de Jolimont | - Centre de Santé de Jolimont |
| Rue Ferrer 196-198 | Rue Ferrer 196-198 |
| 7100 Haine-St-Paul | 7100 Haine-St-Paul |
| Tel.: 064-22 68 26 | Tel.: 064-22 68 26 |
| 22 12 15 | 22 12 15 |
| - Centre de guidance psychologique | - Centre de guidance psychologique |
| Avenue d'Hyon 45 | Avenue d'Hyon 45 |
| 7000 Mons | 7000 Mons |
| Tel.: 065-35 43 71 | Tel.: 065-35 43 71 |
| 31 48 38 | 31 48 38 |
| Fax: 065-31 48 48 | Fax: 065-31 48 48 |
| - Centre de guidance psychologique | - Centre de guidance psychologique |
| Rue de la Station 121/B | Rue de la Station 121/B |
| 7700 Mouscron | 7700 Mouscron |
| Tel.: 056-34 38 38 | Tel.: 056-34 38 38 |
| 34 67 98 | 34 67 98 |
| Fax: 056/84 20 67 | Fax: 056/84 20 67 |
| In der Provinz Lüttich: | In der Provinz Lüttich: |
| - Centre liégeois d'interventions psychosociales | - Centre liégeois d'interventions psychosociales |
| Centre de Santé mentale CLIPS | Centre de Santé mentale CLIPS |
| Rue Alex Bouvy 18 | Rue Alex Bouvy 18 |
| 4000 Lüttich | 4000 Lüttich |
| Tel: 04-341 29 99 | Tel: 04-341 29 99 |
| Fax: 04-341 29 99 | Fax: 04-341 29 99 |
| - Centre de Santé mentale de l'AIGS | - Centre de Santé mentale de l'AIGS |
| Rue St Lambert 84 | Rue St Lambert 84 |
| 4040 Herstal | 4040 Herstal |
| Tel: 04-248 48 10 | Tel: 04-248 48 10 |
| Fax: 04-248 48 12 | Fax: 04-248 48 12 |
| - Service de Santé mentale - Dispensaire pour adultes | - Service de Santé mentale - Dispensaire pour adultes |
| Rue du Centre 63 | Rue du Centre 63 |
| 4800 Verviers | 4800 Verviers |
| Tel.: 087-22 57 22 | Tel.: 087-22 57 22 |
| Fax: 087-22 03 70 | Fax: 087-22 03 70 |
| Von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte spezialisierte | Von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte spezialisierte |
| Gesundheitszentren: | Gesundheitszentren: |
| Sozial-Psychologisches Zentrum | Sozial-Psychologisches Zentrum |
| Wiesenbachstrasse 5 | Wiesenbachstrasse 5 |
| 4750 Sankt Vith | 4750 Sankt Vith |
| Tel.: 080-22 76 18 | Tel.: 080-22 76 18 |
| Fax: 080-22 96 50 | Fax: 080-22 96 50 |
| Sozial-Psychologisches Zentrum | Sozial-Psychologisches Zentrum |
| Schnellewindgasse 2 | Schnellewindgasse 2 |
| 4700 Eupen | 4700 Eupen |
| Tel.: 087-55 59 31 | Tel.: 087-55 59 31 |
| Fax: 087-55 59 49 | Fax: 087-55 59 49 |
| Anlage III | Anlage III |
| Vereinbarung | Vereinbarung |
| Zwischen | Zwischen |
| Herrn/Frau . . . . . | Herrn/Frau . . . . . |
| eingetragen in . . . . . | eingetragen in . . . . . |
| Adresse: . . . . ., | Adresse: . . . . ., |
| Telefon: . . . . . | Telefon: . . . . . |
| zurzeit inhaftiert in . . . . . | zurzeit inhaftiert in . . . . . |
| Adresse: . . . . . | Adresse: . . . . . |
| nachstehend der/die Betreffende genannt, | nachstehend der/die Betreffende genannt, |
| und | und |
| dem Föderalstaat, | dem Föderalstaat, |
| Ministerium der Justiz, | Ministerium der Justiz, |
| vertreten durch: | vertreten durch: |
| Name: . . . . . | Name: . . . . . |
| Verwaltungsanschrift: . . . . . | Verwaltungsanschrift: . . . . . |
| Telefon: . . . . . | Telefon: . . . . . |
| Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., | Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., |
| nachstehend Justizassistent genannt, | nachstehend Justizassistent genannt, |
| und | und |
| Name des Vertreters des Pflegeteams: . . . . . | Name des Vertreters des Pflegeteams: . . . . . |
| Name der Einrichtung: . . . . . | Name der Einrichtung: . . . . . |
| Verwaltungsanschrift: . . . . . | Verwaltungsanschrift: . . . . . |
| Telefon: . . . . . | Telefon: . . . . . |
| Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., | Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., |
| nachstehend Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams genannt, | nachstehend Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams genannt, |
| wird folgende Vereinbarung geschlossen: | wird folgende Vereinbarung geschlossen: |
| 1. Die Parteien bestätigen, zur Kenntnis genommen zu haben, dass | 1. Die Parteien bestätigen, zur Kenntnis genommen zu haben, dass |
| Herr/Frau .................................... in den Genuss einer der | Herr/Frau .................................... in den Genuss einer der |
| Massnahmen folgender Regelungen kommen kann: | Massnahmen folgender Regelungen kommen kann: |
| 1.1 des Gesetzes vom 31. März 1888 zur Einführung der bedingten | 1.1 des Gesetzes vom 31. März 1888 zur Einführung der bedingten |
| Freilassung, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1998, | Freilassung, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1998, |
| 1.2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, | 1.2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, |
| 1.3 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub | 1.3 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub |
| und die Bewährung, | und die Bewährung, |
| 1.4 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor | 1.4 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor |
| Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, | Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, |
| 1.5 des Artikels 216ter des Strafprozessgesetzbuches, was die | 1.5 des Artikels 216ter des Strafprozessgesetzbuches, was die |
| Vermittlung in Strafsachen betrifft, | Vermittlung in Strafsachen betrifft, |
| 1.6 in den Genuss einer vorläufigen Freilassung kommen kann, | 1.6 in den Genuss einer vorläufigen Freilassung kommen kann, |
| (Unzutreffendes bitte streichen) | (Unzutreffendes bitte streichen) |
| und zwar für einen Zeitraum von . . . . . | und zwar für einen Zeitraum von . . . . . |
| unter folgenden besonderen Bedingungen . . . . . | unter folgenden besonderen Bedingungen . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| 2. Der/die Betreffende ist vom spezialisierten Gesundheitsteam | 2. Der/die Betreffende ist vom spezialisierten Gesundheitsteam |
| empfangen worden, das die Betreuung/Behandlung für sinnvoll hält. | empfangen worden, das die Betreuung/Behandlung für sinnvoll hält. |
| 3. Vorliegende Vereinbarung ist das Ergebnis mehrerer Kontakte | 3. Vorliegende Vereinbarung ist das Ergebnis mehrerer Kontakte |
| zwischen dem Justizassistenten, dem/der Betreffenden, dem Vertreter | zwischen dem Justizassistenten, dem/der Betreffenden, dem Vertreter |
| des spezialisierten Gesundheitsteams und - im Idealfall - dem | des spezialisierten Gesundheitsteams und - im Idealfall - dem |
| Verantwortlichen des vollzugsinternen psychosozialen Dienstes. | Verantwortlichen des vollzugsinternen psychosozialen Dienstes. |
| Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden kann der für die | Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden kann der für die |
| psycho-medizinisch-soziale Betreuung erforderliche | psycho-medizinisch-soziale Betreuung erforderliche |
| Informationsaustausch auf diese Weise mit dem Einverständnis des/der | Informationsaustausch auf diese Weise mit dem Einverständnis des/der |
| Betreffenden erfolgen. | Betreffenden erfolgen. |
| In Ausführung dieser Bestimmung werden dem spezialisierten | In Ausführung dieser Bestimmung werden dem spezialisierten |
| Gesundheitsteam folgende Unterlagen übermittelt: | Gesundheitsteam folgende Unterlagen übermittelt: |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
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| 4. Der Justizassistent begleitet den/die Betreffende(n) in | 4. Der Justizassistent begleitet den/die Betreffende(n) in |
| seinen/ihren Bemühungen um Wiedereingliederung, kontrolliert die | seinen/ihren Bemühungen um Wiedereingliederung, kontrolliert die |
| Einhaltung der Bedingungen und koordiniert die verschiedenen | Einhaltung der Bedingungen und koordiniert die verschiedenen |
| Interventionen. | Interventionen. |
| 5. Zunächst finden die Sitzungen alle | 5. Zunächst finden die Sitzungen alle |
| .......................................... statt. Der/die Betreffende | .......................................... statt. Der/die Betreffende |
| muss sich selbst um die Terminabsprachen kümmern. Er/sie wird also | muss sich selbst um die Terminabsprachen kümmern. Er/sie wird also |
| nicht automatisch vorgeladen. Diese Verpflichtungen können - auch auf | nicht automatisch vorgeladen. Diese Verpflichtungen können - auch auf |
| Anfrage des/der Betreffenden - geändert werden, und zwar mit dem | Anfrage des/der Betreffenden - geändert werden, und zwar mit dem |
| Einverständnis des Vertreters des spezialisierten Gesundheitsteams und | Einverständnis des Vertreters des spezialisierten Gesundheitsteams und |
| des Justizassistenten. | des Justizassistenten. |
| 6. Nach jeder Unterredung oder Sitzung erhält der/die Betreffende eine | 6. Nach jeder Unterredung oder Sitzung erhält der/die Betreffende eine |
| Bescheinigung mit Datum und Uhrzeit seines/ihres Betreuungstermins. | Bescheinigung mit Datum und Uhrzeit seines/ihres Betreuungstermins. |
| Diesen Nachweis übermittelt er/sie selbst dem Justizassistenten. | Diesen Nachweis übermittelt er/sie selbst dem Justizassistenten. |
| 7. Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams verpflichtet | 7. Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams verpflichtet |
| sich, dem Justizassistenten schriftlich Bericht zu erstatten. In den | sich, dem Justizassistenten schriftlich Bericht zu erstatten. In den |
| Berichten muss Folgendes angegeben werden: | Berichten muss Folgendes angegeben werden: |
| - Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, | - Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, |
| - nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, | - nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, |
| - der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), | - der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), |
| - ernste Risikosituationen für Dritte. | - ernste Risikosituationen für Dritte. |
| Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach Anwendung der | Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach Anwendung der |
| Begleitbedingungen erstellt. Die darauf folgenden Berichte werden in | Begleitbedingungen erstellt. Die darauf folgenden Berichte werden in |
| einem Rhythmus von ....................................... und jedes | einem Rhythmus von ....................................... und jedes |
| Mal, wenn es notwendig ist, verfasst. | Mal, wenn es notwendig ist, verfasst. |
| 8. Der Justizassistent erstattet der zuständigen Behörde binnen einem | 8. Der Justizassistent erstattet der zuständigen Behörde binnen einem |
| Monat nach der Freilassung Bericht und danach jedes Mal, wenn die | Monat nach der Freilassung Bericht und danach jedes Mal, wenn die |
| Behörde es verlangt, zumindest aber alle sechs Monate. | Behörde es verlangt, zumindest aber alle sechs Monate. |
| 9. Der Inhalt der Betreuungs- und Behandlungssitzungen unterliegt dem | 9. Der Inhalt der Betreuungs- und Behandlungssitzungen unterliegt dem |
| Berufsgeheimnis. | Berufsgeheimnis. |
| 10. Wenn eine der drei Parteien der vorliegenden Vereinbarung ein Ende | 10. Wenn eine der drei Parteien der vorliegenden Vereinbarung ein Ende |
| setzen will, muss es zu einer Konterzierung zwischen den | setzen will, muss es zu einer Konterzierung zwischen den |
| Unterzeichnern kommen und muss die zuständige Behörde darüber | Unterzeichnern kommen und muss die zuständige Behörde darüber |
| informiert werden. In Erwartung einer anderen Vereinbarung bleibt die | informiert werden. In Erwartung einer anderen Vereinbarung bleibt die |
| vorliegende Vereinbarung - mit der Situation angepassten Änderungen - | vorliegende Vereinbarung - mit der Situation angepassten Änderungen - |
| anwendbar, und zwar für eine Höchstdauer von einem Monat. | anwendbar, und zwar für eine Höchstdauer von einem Monat. |
| 11. Der/die Betreffende verpflichtet sich, die ihn/sie angehenden | 11. Der/die Betreffende verpflichtet sich, die ihn/sie angehenden |
| Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Vertreter des spezialisierten | Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Vertreter des spezialisierten |
| Gesundheitsteams verbürgt sich weder für die "gute Führung" des/der | Gesundheitsteams verbürgt sich weder für die "gute Führung" des/der |
| Betreffenden noch dafür, dass er/sie nicht rückfällig wird. | Betreffenden noch dafür, dass er/sie nicht rückfällig wird. |
| Vorliegende Vereinbarung ist erstellt worden in | Vorliegende Vereinbarung ist erstellt worden in |
| ........................... am ........................ | ........................... am ........................ |
| Im Namen der zuständigen Behörde: | Im Namen der zuständigen Behörde: |
| Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams | Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams |
| Der/die Betreffende | Der/die Betreffende |
| Der Justizassistent | Der Justizassistent |