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Loi relative aux jours fériés Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de feestdagen Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 JANVIER 1974. - Loi relative aux jours fériés Coordination | 4 JANUARI 1974. - Wet betreffende de feestdagen Officieuze coördinatie |
officieuse en langue allemande | in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 4 janvier 1974 relative aux jours fériés | de wet van 4 januari 1974 betreffende de feestdagen (Belgisch |
(Moniteur belge du 31 janvier 1974), telle qu'elle a été modifiée | Staatsblad van 31 januari 1974), zoals ze achtereenvolgens werd |
successivement par : | gewijzigd bij : |
-l'arrêté royal n° 15 du 23 octobre 1978 prolongeant les délais de | -het koninklijk bestluit nr. 15 van 23 oktober 1978 tot verlenging van |
prescription de l'action publique figurant dans certaines lois | de verjaringstermijnen van de strafvordering die in sommige sociale |
sociales (Moniteur belge du 9 novembre 1978); | wetten zijn ingeschreven (Belgisch Staatsblad van 9 november 1978); |
- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre | - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 |
1989, err. du 4 avril 1990); | december 1989, err. van 4 april 1990); |
- la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du | - de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op |
droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars | arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 |
1994, err. du 25 mai 1994); | maart 1994, err. van 25 mei 1994); |
- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de | - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van |
l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); | de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); |
- la loi du 7 avril 1999 relative au contrat de travail ALE (Moniteur | - de wet van 7 april 1999 betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst |
belge du 20 avril 1999); | (Belgisch Staatsblad van 20 april 1999); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant la loi du 4 janvier 1974 | - het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot wijziging van de wet van |
relative aux jours fériés (Moniteur belge du 17 septembre 2003). | 4 januari 1974 betreffende de feestdagen (Belgisch Staatsblad van 17 |
september 2003). | |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
4. JANUAR 1974 - Gesetz über die Feiertage | 4. JANUAR 1974 - Gesetz über die Feiertage |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber |
anwendbar. | anwendbar. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden: | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden: |
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund | 1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund |
eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Autorität einer | eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Autorität einer |
anderen Person erbringen, | anderen Person erbringen, |
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die in Nr. 1 erwähnte | 2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die in Nr. 1 erwähnte |
Personen beschäftigen. | Personen beschäftigen. |
Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die vom Staat, | Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die vom Staat, |
von den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen unterstehenden | von den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen unterstehenden |
öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen öffentlichen | öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen öffentlichen |
Interesses beschäftigt werden, ausser wenn sie von Einrichtungen, die | Interesses beschäftigt werden, ausser wenn sie von Einrichtungen, die |
eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, oder von | eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, oder von |
Einrichtungen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder | Einrichtungen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder |
Hygieneleistungen erbringen, beschäftigt werden. | Hygieneleistungen erbringen, beschäftigt werden. |
Vorliegendes Gesetz bleibt in den Fällen und innerhalb der Fristen, | Vorliegendes Gesetz bleibt in den Fällen und innerhalb der Fristen, |
die durch Königlichen Erlass festgelegt werden, auf die Arbeitnehmer, | die durch Königlichen Erlass festgelegt werden, auf die Arbeitnehmer, |
deren Arbeitsvertrag oder deren Arbeitsleistungen beendet sind, | deren Arbeitsvertrag oder deren Arbeitsleistungen beendet sind, |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 2 - Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen | Art. 2 - Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen |
Kommissionen und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die | Kommissionen und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gegebenenfalls unter | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gegebenenfalls unter |
Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise für anwendbar | Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise für anwendbar |
erklären auf die in Artikel 1 Absatz 3 erwähnten Arbeitnehmer oder für | erklären auf die in Artikel 1 Absatz 3 erwähnten Arbeitnehmer oder für |
nicht anwendbar erklären auf die Arbeitnehmer, auf die diese | nicht anwendbar erklären auf die Arbeitnehmer, auf die diese |
Bestimmungen anwendbar sind. | Bestimmungen anwendbar sind. |
Wenn der Nationale Arbeitsrat den Auftrag wahrnimmt, der den | Wenn der Nationale Arbeitsrat den Auftrag wahrnimmt, der den |
paritätischen Kommissionen durch Absatz 1 erteilt wird, berät und | paritätischen Kommissionen durch Absatz 1 erteilt wird, berät und |
beschliesst er nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der | beschliesst er nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der |
die Arbeitgeber vertretenden Mitglieder und die Hälfte der die | die Arbeitgeber vertretenden Mitglieder und die Hälfte der die |
Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder anwesend sind. Nur die | Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder anwesend sind. Nur die |
Arbeitgebervertreter und die Arbeitnehmervertreter sind | Arbeitgebervertreter und die Arbeitnehmervertreter sind |
stimmberechtigt. Darüber hinaus muss der Vorschlag einstimmig | stimmberechtigt. Darüber hinaus muss der Vorschlag einstimmig |
angenommen werden. | angenommen werden. |
Art. 3 - Die Arbeitgeber sind, was die im Ausland beschäftigten | Art. 3 - Die Arbeitgeber sind, was die im Ausland beschäftigten |
Arbeitnehmer betrifft, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes | Arbeitnehmer betrifft, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
befreit, wenn Letztere während ihres Beschäftigungszeitraums dort | befreit, wenn Letztere während ihres Beschäftigungszeitraums dort |
Vorteile geniessen, die denen, auf die sie aufgrund des vorliegenden | Vorteile geniessen, die denen, auf die sie aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes Anspruch hätten erheben können, zumindest gleichwertig sind. | Gesetzes Anspruch hätten erheben können, zumindest gleichwertig sind. |
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 | Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 |
festlegen. | festlegen. |
[Art. 3bis - Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 2 und Kapitel | [Art. 3bis - Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 2 und Kapitel |
III sind nicht anwendbar auf die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags | III sind nicht anwendbar auf die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags |
eingestellten Arbeitnehmer.] | eingestellten Arbeitnehmer.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 25 des G. vom 7. April 1999 | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 25 des G. vom 7. April 1999 |
(Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1999)] | (Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1999)] |
KAPITEL II - Beschäftigungsverbot an Feiertagen | KAPITEL II - Beschäftigungsverbot an Feiertagen |
Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze | Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze |
Art. 4 - Der Arbeitnehmer darf an zehn Feiertagen pro Jahr nicht | Art. 4 - Der Arbeitnehmer darf an zehn Feiertagen pro Jahr nicht |
beschäftigt werden. | beschäftigt werden. |
Der König kann die Anzahl Feiertage erhöhen. | Der König kann die Anzahl Feiertage erhöhen. |
Er legt die Daten dieser Feiertage entweder durch allgemeine | Er legt die Daten dieser Feiertage entweder durch allgemeine |
Bestimmungen oder durch Sonderbestimmungen für bestimmte | Bestimmungen oder durch Sonderbestimmungen für bestimmte |
Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien fest. | Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien fest. |
Art. 5 - Ausser in den vom König bestimmten Fällen dürfen die aufgrund | Art. 5 - Ausser in den vom König bestimmten Fällen dürfen die aufgrund |
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht geleisteten | der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht geleisteten |
Arbeitsstunden an anderen Tagen nicht nachgeholt werden, um die wegen | Arbeitsstunden an anderen Tagen nicht nachgeholt werden, um die wegen |
der Feiertage verlorengegangenen Arbeitsstunden auszugleichen. | der Feiertage verlorengegangenen Arbeitsstunden auszugleichen. |
Abschnitt 2 - Ersatz für die Feiertage, die mit einem Sonntag oder | Abschnitt 2 - Ersatz für die Feiertage, die mit einem Sonntag oder |
einem gewöhnlichen Inaktivitätstag zusammenfallen | einem gewöhnlichen Inaktivitätstag zusammenfallen |
Art. 6 - Fällt ein Feiertag mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen | Art. 6 - Fällt ein Feiertag mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen |
Inaktivitätstag zusammen, wird er durch einen gewöhnlichen | Inaktivitätstag zusammen, wird er durch einen gewöhnlichen |
Aktivitätstag ersetzt. | Aktivitätstag ersetzt. |
Art. 7 - Die paritätischen Organe können den Ersatztag für die | Art. 7 - Die paritätischen Organe können den Ersatztag für die |
Gesamtheit oder einen Teil der Unternehmen, für die sie zuständig | Gesamtheit oder einen Teil der Unternehmen, für die sie zuständig |
sind, festlegen. | sind, festlegen. |
Der für die Arbeit zuständige Minister muss vor dem 1. Oktober des | Der für die Arbeit zuständige Minister muss vor dem 1. Oktober des |
Jahres vor dem Jahr, in dem der zu ersetzende Feiertag liegt, von | Jahres vor dem Jahr, in dem der zu ersetzende Feiertag liegt, von |
diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt werden. | diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt werden. |
Diese Beschlüsse werden erst wirksam, nachdem sie durch Königlichen | Diese Beschlüsse werden erst wirksam, nachdem sie durch Königlichen |
Erlass für allgemein verbindlich erklärt worden sind. | Erlass für allgemein verbindlich erklärt worden sind. |
Art. 8 - In Ermangelung eines durch Königlichen Erlass für allgemein | Art. 8 - In Ermangelung eines durch Königlichen Erlass für allgemein |
verbindlich erklärten Beschlusses eines paritätischen Organs kann der | verbindlich erklärten Beschlusses eines paritätischen Organs kann der |
Ersatztag vom Betriebsrat festgelegt werden. In Ermangelung eines | Ersatztag vom Betriebsrat festgelegt werden. In Ermangelung eines |
Betriebsrates oder falls der Betriebsrat keinen Beschluss gefasst hat, | Betriebsrates oder falls der Betriebsrat keinen Beschluss gefasst hat, |
dürfen die Regelungen aus Unternehmensvereinbarungen zwischen | dürfen die Regelungen aus Unternehmensvereinbarungen zwischen |
einerseits dem Arbeitgeber und andererseits der | einerseits dem Arbeitgeber und andererseits der |
Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung Letzterer, den | Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung Letzterer, den |
Arbeitnehmern hervorgehen. | Arbeitnehmern hervorgehen. |
Falls auf diesen verschiedenen Ebenen kein Beschluss gefasst worden | Falls auf diesen verschiedenen Ebenen kein Beschluss gefasst worden |
ist, werden die Regelungen aus einer individuellen Vereinbarung | ist, werden die Regelungen aus einer individuellen Vereinbarung |
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hervorgehen. | zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hervorgehen. |
Art. 9 - Wenn der Ersatztag nicht gemäss den Bestimmungen des | Art. 9 - Wenn der Ersatztag nicht gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Abschnitts festgelegt worden ist, wird der Feiertag durch | vorliegenden Abschnitts festgelegt worden ist, wird der Feiertag durch |
den ersten gewöhnlichen Aktivitätstag ersetzt, der im Unternehmen auf | den ersten gewöhnlichen Aktivitätstag ersetzt, der im Unternehmen auf |
diesen Feiertag folgt. | diesen Feiertag folgt. |
Abschnitt 3 - Beschäftigung an einem Feiertag | Abschnitt 3 - Beschäftigung an einem Feiertag |
Art. 10 - Der Arbeitnehmer darf an einem Feiertag beschäftigt werden, | Art. 10 - Der Arbeitnehmer darf an einem Feiertag beschäftigt werden, |
wenn Sonntagsarbeit durch oder aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 | wenn Sonntagsarbeit durch oder aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 |
über die Arbeit erlaubt ist. | über die Arbeit erlaubt ist. |
Der König bestimmt die Dauer oder die Häufigkeit der an Feiertagen | Der König bestimmt die Dauer oder die Häufigkeit der an Feiertagen |
erlaubten Beschäftigung, wenn die Sonntagsarbeit nur während eines | erlaubten Beschäftigung, wenn die Sonntagsarbeit nur während eines |
bestimmten Zeitraums des Jahres oder mit begrenzter Häufigkeit erlaubt | bestimmten Zeitraums des Jahres oder mit begrenzter Häufigkeit erlaubt |
ist. | ist. |
Abschnitt 4 - Ausgleichsruhe | Abschnitt 4 - Ausgleichsruhe |
Art. 11 - Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt wurde, | Art. 11 - Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt wurde, |
hat er Anrecht auf Ausgleichsruhe. | hat er Anrecht auf Ausgleichsruhe. |
Die Ausgleichsruhe muss einen ganzen Tag betragen, wenn die Arbeit | Die Ausgleichsruhe muss einen ganzen Tag betragen, wenn die Arbeit |
mehr als vier Stunden gedauert hat, und mindestens einen halben Tag, | mehr als vier Stunden gedauert hat, und mindestens einen halben Tag, |
wenn sie vier Stunden nicht überschritten hat; im letzteren Fall muss | wenn sie vier Stunden nicht überschritten hat; im letzteren Fall muss |
die Ausgleichsruhe vor oder nach 13 Uhr gewährt werden, und es darf an | die Ausgleichsruhe vor oder nach 13 Uhr gewährt werden, und es darf an |
diesem Tag nicht mehr als fünf Stunden gearbeitet werden. | diesem Tag nicht mehr als fünf Stunden gearbeitet werden. |
Der König kann eine andere Ausgleichsruheregelung als die in Absatz 2 | Der König kann eine andere Ausgleichsruheregelung als die in Absatz 2 |
bestimmte Regelung vorschreiben. Er darf die dort vorgesehene Dauer | bestimmte Regelung vorschreiben. Er darf die dort vorgesehene Dauer |
der Ausgleichsruhe jedoch nicht ändern, es sei denn, um sie auf die | der Ausgleichsruhe jedoch nicht ändern, es sei denn, um sie auf die |
tatsächliche Dauer der geleisteten Arbeit festzulegen. | tatsächliche Dauer der geleisteten Arbeit festzulegen. |
Die Ausgleichsruhe muss auf die Arbeitszeit angerechnet werden und | Die Ausgleichsruhe muss auf die Arbeitszeit angerechnet werden und |
darf mit derjenigen, die aufgrund von Kapitel III des Gesetzes vom 16. | darf mit derjenigen, die aufgrund von Kapitel III des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit gewährt wird, nicht zusammenfallen. | März 1971 über die Arbeit gewährt wird, nicht zusammenfallen. |
Diese Ruhe wird binnen sechs Wochen nach dem Feiertag gewährt. | Diese Ruhe wird binnen sechs Wochen nach dem Feiertag gewährt. |
Wenn die Ausgleichsruhe innerhalb des oben erwähnten Zeitraums nicht | Wenn die Ausgleichsruhe innerhalb des oben erwähnten Zeitraums nicht |
gewährt werden kann, sei es aufgrund der Aussetzung der Erfüllung des | gewährt werden kann, sei es aufgrund der Aussetzung der Erfüllung des |
Arbeitsvertrags, falls es sich um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten | Arbeitsvertrags, falls es sich um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten |
Arbeitnehmer handelt, oder aufgrund der vorübergehenden Auswirkungen | Arbeitnehmer handelt, oder aufgrund der vorübergehenden Auswirkungen |
eines Falles höherer Gewalt, falls es sich um die in Artikel 1 Absatz | eines Falles höherer Gewalt, falls es sich um die in Artikel 1 Absatz |
2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, wird sie binnen sechs Wochen | 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, wird sie binnen sechs Wochen |
nach dem Verschwinden der Ursache der Aussetzung beziehungsweise dem | nach dem Verschwinden der Ursache der Aussetzung beziehungsweise dem |
Ende der vorübergehenden Auswirkungen des Falles höherer Gewalt | Ende der vorübergehenden Auswirkungen des Falles höherer Gewalt |
gewährt. | gewährt. |
Falls während der vorerwähnten Zeiträume eine Kündigungsfrist läuft, | Falls während der vorerwähnten Zeiträume eine Kündigungsfrist läuft, |
muss die Ausgleichsruhe vor Ablauf dieser Frist gewährt werden. | muss die Ausgleichsruhe vor Ablauf dieser Frist gewährt werden. |
Art. 12 - Der König kann durch Sonderbestimmungen für bestimmte | Art. 12 - Der König kann durch Sonderbestimmungen für bestimmte |
Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien andere als die in | Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien andere als die in |
Artikel 11 erwähnten Modalitäten für die Gewährung der Ausgleichsruhe | Artikel 11 erwähnten Modalitäten für die Gewährung der Ausgleichsruhe |
festlegen. | festlegen. |
Abschnitt 5 - Bekanntmachung | Abschnitt 5 - Bekanntmachung |
Art. 13 - § 1 - Die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der | Art. 13 - § 1 - Die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der |
Feiertage müssen in der Arbeitsordnung vermerkt werden. | Feiertage müssen in der Arbeitsordnung vermerkt werden. |
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, vor dem 15. Dezember eines jeden | Die Arbeitgeber sind verpflichtet, vor dem 15. Dezember eines jeden |
Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine datierte und | Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine datierte und |
unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der Folgendes vermerkt | unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der Folgendes vermerkt |
ist: | ist: |
1. die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die | 1. die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die |
Feiertage, | Feiertage, |
2. die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten | 2. die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten |
Ausgleichsruhe. | Ausgleichsruhe. |
Eine Abschrift dieser Bekanntmachung wird der Arbeitsordnung | Eine Abschrift dieser Bekanntmachung wird der Arbeitsordnung |
beigefügt. | beigefügt. |
§ 2 - Die Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, eine | § 2 - Die Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, eine |
Arbeitsordnung zu erstellen, sind verpflichtet, vor dem 15. Dezember | Arbeitsordnung zu erstellen, sind verpflichtet, vor dem 15. Dezember |
eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine | eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine |
datierte und unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der | datierte und unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der |
Folgendes vermerkt ist: | Folgendes vermerkt ist: |
1. die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der Feiertage, | 1. die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der Feiertage, |
2. die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die | 2. die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die |
Feiertage, | Feiertage, |
3. die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten | 3. die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten |
Ausgleichsruhe. | Ausgleichsruhe. |
§ 3 - Der vom König bestimmte Beamte muss vom Arbeitgeber spätestens | § 3 - Der vom König bestimmte Beamte muss vom Arbeitgeber spätestens |
acht Tage nach dem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, | acht Tage nach dem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, |
und in jedem Fall vor dem Tag, an dem die Ausgleichsruhe gewährt wird, | und in jedem Fall vor dem Tag, an dem die Ausgleichsruhe gewährt wird, |
benachrichtigt werden. Derselbe Beamte muss ebenfalls eine Abschrift | benachrichtigt werden. Derselbe Beamte muss ebenfalls eine Abschrift |
der in § 2 erwähnten Bekanntmachung erhalten. | der in § 2 erwähnten Bekanntmachung erhalten. |
KAPITEL III - Entlohnung für Feiertage | KAPITEL III - Entlohnung für Feiertage |
Art. 14 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Entlohnung für | Art. 14 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Entlohnung für |
jeden Feiertag oder Ersatztag, an dem er nicht beschäftigt war, und | jeden Feiertag oder Ersatztag, an dem er nicht beschäftigt war, und |
für jeden Ausgleichsruhetag. | für jeden Ausgleichsruhetag. |
Diese Entlohnung wird unter den vom König bestimmten Bedingungen auch | Diese Entlohnung wird unter den vom König bestimmten Bedingungen auch |
geschuldet, wenn der Feiertag oder der Ersatztag mit einem Tag | geschuldet, wenn der Feiertag oder der Ersatztag mit einem Tag |
zusammenfällt, an dem der Arbeitsvertrag ausgesetzt ist, falls es sich | zusammenfällt, an dem der Arbeitsvertrag ausgesetzt ist, falls es sich |
um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, oder wenn | um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, oder wenn |
er mit einem Tag zusammenfällt, an dem infolge der vorübergehenden | er mit einem Tag zusammenfällt, an dem infolge der vorübergehenden |
Auswirkungen eines Falles höherer Gewalt keine Arbeit unter der | Auswirkungen eines Falles höherer Gewalt keine Arbeit unter der |
Autorität des Arbeitgebers geleistet worden wäre, falls es sich um die | Autorität des Arbeitgebers geleistet worden wäre, falls es sich um die |
in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt. | in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt. |
§ 2 - Der König legt den Betrag der Entlohnung oder die für die | § 2 - Der König legt den Betrag der Entlohnung oder die für die |
Berechnung der Entlohnung zu berücksichtigenden Angaben fest. Er | Berechnung der Entlohnung zu berücksichtigenden Angaben fest. Er |
bestimmt den mit der Zahlung dieser Entlohnung beauftragten | bestimmt den mit der Zahlung dieser Entlohnung beauftragten |
Arbeitgeber. | Arbeitgeber. |
Er kann besondere Berechnungsmodalitäten für bestimmte | Er kann besondere Berechnungsmodalitäten für bestimmte |
Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien festlegen. | Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien festlegen. |
§ 3 - Der König kann das Recht auf Entlohnung an die Erfüllung | § 3 - Der König kann das Recht auf Entlohnung an die Erfüllung |
bestimmter Gewährungsbedingungen knüpfen. | bestimmter Gewährungsbedingungen knüpfen. |
Art. 15 - In den Beschäftigungszweigen, wo ein Fonds für | Art. 15 - In den Beschäftigungszweigen, wo ein Fonds für |
Existenzsicherheit besteht, ist der Arbeitgeber ganz oder teilweise | Existenzsicherheit besteht, ist der Arbeitgeber ganz oder teilweise |
von der Pflicht zur Zahlung der Entlohnung befreit, insofern ein für | von der Pflicht zur Zahlung der Entlohnung befreit, insofern ein für |
allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen besagtem | allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen besagtem |
Fonds diese Pflicht auferlegt hat, es sei denn, der König bestimmt | Fonds diese Pflicht auferlegt hat, es sei denn, der König bestimmt |
andere Einrichtungen, die für diese Entlohnung die Kostenlast und | andere Einrichtungen, die für diese Entlohnung die Kostenlast und |
Auszahlung ganz oder teilweise übernehmen. | Auszahlung ganz oder teilweise übernehmen. |
Art. 16 - Wenn infolge der den Arbeitsbedingungen in einem bestimmten | Art. 16 - Wenn infolge der den Arbeitsbedingungen in einem bestimmten |
Beschäftigungszweig inhärenten Schwierigkeiten die Zahlungslast für | Beschäftigungszweig inhärenten Schwierigkeiten die Zahlungslast für |
die Entlohnung für Feiertage gerechterweise nicht von einem einzigen | die Entlohnung für Feiertage gerechterweise nicht von einem einzigen |
Arbeitgeber getragen werden kann, kann der König ein Ausgleichssystem | Arbeitgeber getragen werden kann, kann der König ein Ausgleichssystem |
auferlegen, an dem sich alle betroffenen Arbeitgeber durch | auferlegen, an dem sich alle betroffenen Arbeitgeber durch |
Sonderbeiträge und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten | Sonderbeiträge und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten |
beteiligen. | beteiligen. |
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Konsultierung | Abschnitt 1 - Konsultierung |
Art. 17 - Der König holt zur Ausübung der Ihm durch vorliegendes | Art. 17 - Der König holt zur Ausübung der Ihm durch vorliegendes |
Gesetz zugewiesenen Befugnisse die Stellungnahme der zuständigen | Gesetz zugewiesenen Befugnisse die Stellungnahme der zuständigen |
paritätischen Kommission ein. Diese Stellungnahme kann jedoch vom | paritätischen Kommission ein. Diese Stellungnahme kann jedoch vom |
Nationalen Arbeitsrat abgegeben werden, wenn die Verordnung in den | Nationalen Arbeitsrat abgegeben werden, wenn die Verordnung in den |
Zuständigkeitsbereich mehrerer paritätischen Kommissionen fällt. In | Zuständigkeitsbereich mehrerer paritätischen Kommissionen fällt. In |
Ermangelung solcher Kommissionen gibt der Nationale Arbeitsrat die | Ermangelung solcher Kommissionen gibt der Nationale Arbeitsrat die |
Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
Das konsultierte Organ teilt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten | Das konsultierte Organ teilt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten |
nach der Antragstellung mit; andernfalls wird es übergangen. | nach der Antragstellung mit; andernfalls wird es übergangen. |
Abschnitt 2 - Überwachung | Abschnitt 2 - Überwachung |
Art. 18 - Mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten | Art. 18 - Mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten |
Personen müssen die Arbeitgeber die Bestimmungen der Erlasse, die in | Personen müssen die Arbeitgeber die Bestimmungen der Erlasse, die in |
Ausführung des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der | Ausführung des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der |
Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften | Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften |
vorgeschrieben ist, ergangen sind, einhalten. | vorgeschrieben ist, ergangen sind, einhalten. |
Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 26. | Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 26. |
Januar 1951 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf die | Januar 1951 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf die |
in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen für anwendbar erklären. | in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen für anwendbar erklären. |
Art. 19 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 19 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] |
[Art. 19 ersetzt durch Art. 212 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 | [Art. 19 ersetzt durch Art. 212 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 |
(Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] | (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] |
Art. 20 - 22 - [...] | Art. 20 - 22 - [...] |
[Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 212 § 2 des G. vom 22. Dezember | [Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 212 § 2 des G. vom 22. Dezember |
1989 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] | 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] |
Abschnitt 3 - Strafbestimmungen | Abschnitt 3 - Strafbestimmungen |
Art. 23 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches | Art. 23 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches |
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und | werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und |
mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser | mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser |
Strafen belegt: | Strafen belegt: |
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die | 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die |
veranlasst oder zugelassen haben, dass unter Verstoss gegen die | veranlasst oder zugelassen haben, dass unter Verstoss gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse |
gearbeitet wird, | gearbeitet wird, |
2. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die | 2. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die |
Bestimmungen der Artikel 13, 14 oder 16 nicht eingehalten haben, | Bestimmungen der Artikel 13, 14 oder 16 nicht eingehalten haben, |
3. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte | 3. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte |
Überwachung behindert. | Überwachung behindert. |
Der Richter, der die im vorangehenden Absatz vorgesehenen Strafen | Der Richter, der die im vorangehenden Absatz vorgesehenen Strafen |
aufgrund des Verstosses gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16 | aufgrund des Verstosses gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16 |
anwendet, verurteilt den Straftäter von Amts wegen zur Zahlung der | anwendet, verurteilt den Straftäter von Amts wegen zur Zahlung der |
Entlohnung beziehungsweise der rückständigen Beiträge. | Entlohnung beziehungsweise der rückständigen Beiträge. |
[Art. 23 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. | [Art. 23 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. |
vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] | vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] |
Art. 24 - Für die in Artikel 23 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Straftaten | Art. 24 - Für die in Artikel 23 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Straftaten |
wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, die unter | wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, die unter |
Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder seiner | Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse beschäftigt sind, ohne dass der Betrag der | Ausführungserlasse beschäftigt sind, ohne dass der Betrag der |
Geldbussen 50.000 [EUR] übersteigen darf. | Geldbussen 50.000 [EUR] übersteigen darf. |
[Art. 24 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches | [Art. 24 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches |
Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] | Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] |
Art. 25 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe | Art. 25 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe |
auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. | auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. |
Art. 26 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der | Art. 26 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der |
Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt | Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 27 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 27 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - | mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - |
sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. | sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. |
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der | vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der |
Betrag der Geldbusse 40 % des im vorliegenden Gesetz erwähnten | Betrag der Geldbusse 40 % des im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Mindestbetrags unterschreiten darf.] | Mindestbetrags unterschreiten darf.] |
[Art. 27 ersetzt durch Art. 103 des G. vom 13. Februar 1998 | [Art. 27 ersetzt durch Art. 103 des G. vom 13. Februar 1998 |
(Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 1998)] | (Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 1998)] |
Art. 28 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen: | Art. 28 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen: |
1. gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16 des vorliegenden | 1. gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16 des vorliegenden |
Gesetzes oder ihrer Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab | Gesetzes oder ihrer Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab |
dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer aufgehört hat, unter der | dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer aufgehört hat, unter der |
Autorität des Arbeitgebers zu arbeiten, | Autorität des Arbeitgebers zu arbeiten, |
2. gegen andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder ihrer | 2. gegen andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder ihrer |
Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass | Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass |
der Klage war. | der Klage war. |
[Art. 28 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 25 § 1 Nr. | [Art. 28 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 25 § 1 Nr. |
8 des G. vom 23. März 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 1994)] | 8 des G. vom 23. März 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 1994)] |
[KAPITEL IVbis - Sonderregelung für die Einrichtungen, auf die das | [KAPITEL IVbis - Sonderregelung für die Einrichtungen, auf die das |
Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
diesen Behörden abhängen, und vorliegendes Gesetz anwendbar sind | diesen Behörden abhängen, und vorliegendes Gesetz anwendbar sind |
[Kapitel IVbis mit den Artikeln 28bis und 28ter eingefügt durch Art. 1 | [Kapitel IVbis mit den Artikeln 28bis und 28ter eingefügt durch Art. 1 |
des K.E. vom 11. Juli 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September | des K.E. vom 11. Juli 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September |
2003)] | 2003)] |
Art. 28bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Personen, die von | Art. 28bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Personen, die von |
den öffentlichen Diensten beschäftigt werden, die in Artikel 1 Nr. 3 | den öffentlichen Diensten beschäftigt werden, die in Artikel 1 Nr. 3 |
des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des | des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen | Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen |
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die | den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die |
von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind und auf die vorliegendes | von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind und auf die vorliegendes |
Gesetz aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 anwendbar ist. | Gesetz aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 anwendbar ist. |
In vorliegendem Kapitel versteht man unter "dem zuständigen | In vorliegendem Kapitel versteht man unter "dem zuständigen |
Verhandlungsausschuss" einen der in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 19. | Verhandlungsausschuss" einen der in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 19. |
Dezember 1974 erwähnten Verhandlungsausschüsse. | Dezember 1974 erwähnten Verhandlungsausschüsse. |
Art. 28ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ersetzt die | Art. 28ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ersetzt die |
Verhandlung im zuständigen Verhandlungsausschuss die Verfahren, die in | Verhandlung im zuständigen Verhandlungsausschuss die Verfahren, die in |
den paritätischen Organen stattfinden, und die Einholung der | den paritätischen Organen stattfinden, und die Einholung der |
Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen | Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen |
Arbeitsrates für Angelegenheiten, die ausschliesslich das Personal der | Arbeitsrates für Angelegenheiten, die ausschliesslich das Personal der |
öffentlichen Dienste betreffen, auf die die durch das Gesetz vom 19. | öffentlichen Dienste betreffen, auf die die durch das Gesetz vom 19. |
Dezember 1974 eingeführte Regelung für anwendbar erklärt worden ist.] | Dezember 1974 eingeführte Regelung für anwendbar erklärt worden ist.] |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 29 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen | Art. 29 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen |
abändern, um deren Text in Einklang mit den Bestimmungen des | abändern, um deren Text in Einklang mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes zu bringen. | vorliegenden Gesetzes zu bringen. |
Art. 30 - Der König kann das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit | Art. 30 - Der König kann das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit |
und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes koordinieren, und zwar | und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes koordinieren, und zwar |
unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder impliziten | unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder impliziten |
Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erstellung der | Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erstellung der |
Koordinierung erfahren haben. | Koordinierung erfahren haben. |
Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: | Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise ändern, die in den zu koordinierenden Bestimmungen | 2. die Verweise ändern, die in den zu koordinierenden Bestimmungen |
vorkommen, und sie mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung | vorkommen, und sie mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung |
bringen, | bringen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu | zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 32 - Das Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von | Art. 32 - Das Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von |
Lohn an Arbeitnehmer für acht Feiertage pro Jahr, abgeändert durch das | Lohn an Arbeitnehmer für acht Feiertage pro Jahr, abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. Dezember 1950, den Königlichen Erlass vom 13. Oktober | Gesetz vom 30. Dezember 1950, den Königlichen Erlass vom 13. Oktober |
1953, den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1954, das Gesetz vom 27. | 1953, den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1954, das Gesetz vom 27. |
Juli 1955 und den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, wird | Juli 1955 und den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 33 - Die in Ausführung des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1946 | Art. 33 - Die in Ausführung des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1946 |
über die Gewährung von Lohn an Arbeiter für acht Feiertage pro Jahr | über die Gewährung von Lohn an Arbeiter für acht Feiertage pro Jahr |
und des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 ergangenen | und des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 ergangenen |
Erlasse bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer | Erlasse bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer |
Gültigkeit in Kraft. | Gültigkeit in Kraft. |
Auf jeden Fall hören sie ein Jahr nach dem letzten Tag des Monats, im | Auf jeden Fall hören sie ein Jahr nach dem letzten Tag des Monats, im |
Laufe dessen vorliegendes Gesetz veröffentlicht wird, auf wirksam zu | Laufe dessen vorliegendes Gesetz veröffentlicht wird, auf wirksam zu |
sein. Die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 8 des | sein. Die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 8 des |
vorerwähnten Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 ergangenen Erlasse | vorerwähnten Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 ergangenen Erlasse |
hören am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf wirksam | hören am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf wirksam |
zu sein. | zu sein. |
Die Bestimmungen in Bezug auf die Ruhe oder die Entlohnung für | Die Bestimmungen in Bezug auf die Ruhe oder die Entlohnung für |
Feiertage in den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich | Feiertage in den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich |
erklärten kollektiven Arbeitsabkommen bleiben in Kraft, bis ihre | erklärten kollektiven Arbeitsabkommen bleiben in Kraft, bis ihre |
Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder bis sie entweder durch einen in | Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder bis sie entweder durch einen in |
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlass | Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlass |
oder durch für allgemein verbindlich erklärte kollektive | oder durch für allgemein verbindlich erklärte kollektive |
Arbeitsabkommen ersetzt werden. Vorliegender Absatz ist nicht | Arbeitsabkommen ersetzt werden. Vorliegender Absatz ist nicht |
anwendbar auf die Bestimmungen, die nicht mit vorliegendem Gesetz | anwendbar auf die Bestimmungen, die nicht mit vorliegendem Gesetz |
übereinstimmen, es sei denn, dieses Gesetz bietet eine | übereinstimmen, es sei denn, dieses Gesetz bietet eine |
Rechtsgrundlage, die dem König eine entsprechende Abweichungsbefugnis | Rechtsgrundlage, die dem König eine entsprechende Abweichungsbefugnis |
zuerkennt. | zuerkennt. |
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat, im Laufe dessen es im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht | Monat, im Laufe dessen es im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, in Kraft. | worden ist, in Kraft. |