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Loi relative aux jours fériés Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de feestdagen Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 JANVIER 1974. - Loi relative aux jours fériés Coordination 4 JANUARI 1974. - Wet betreffende de feestdagen Officieuze coördinatie
officieuse en langue allemande in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 4 janvier 1974 relative aux jours fériés de wet van 4 januari 1974 betreffende de feestdagen (Belgisch
(Moniteur belge du 31 janvier 1974), telle qu'elle a été modifiée Staatsblad van 31 januari 1974), zoals ze achtereenvolgens werd
successivement par : gewijzigd bij :
-l'arrêté royal n° 15 du 23 octobre 1978 prolongeant les délais de -het koninklijk bestluit nr. 15 van 23 oktober 1978 tot verlenging van
prescription de l'action publique figurant dans certaines lois de verjaringstermijnen van de strafvordering die in sommige sociale
sociales (Moniteur belge du 9 novembre 1978); wetten zijn ingeschreven (Belgisch Staatsblad van 9 november 1978);
- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30
1989, err. du 4 avril 1990); december 1989, err. van 4 april 1990);
- la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du - de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op
droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30
1994, err. du 25 mai 1994); maart 1994, err. van 25 mei 1994);
- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van
l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998);
- la loi du 7 avril 1999 relative au contrat de travail ALE (Moniteur - de wet van 7 april 1999 betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst
belge du 20 avril 1999); (Belgisch Staatsblad van 20 april 1999);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant la loi du 4 janvier 1974 - het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot wijziging van de wet van
relative aux jours fériés (Moniteur belge du 17 septembre 2003). 4 januari 1974 betreffende de feestdagen (Belgisch Staatsblad van 17
september 2003).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
4. JANUAR 1974 - Gesetz über die Feiertage 4. JANUAR 1974 - Gesetz über die Feiertage
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber
anwendbar. anwendbar.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden: Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund 1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund
eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Autorität einer eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Autorität einer
anderen Person erbringen, anderen Person erbringen,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die in Nr. 1 erwähnte 2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die in Nr. 1 erwähnte
Personen beschäftigen. Personen beschäftigen.
Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die vom Staat, Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die vom Staat,
von den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen unterstehenden von den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen unterstehenden
öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen öffentlichen öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen öffentlichen
Interesses beschäftigt werden, ausser wenn sie von Einrichtungen, die Interesses beschäftigt werden, ausser wenn sie von Einrichtungen, die
eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, oder von eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, oder von
Einrichtungen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Einrichtungen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder
Hygieneleistungen erbringen, beschäftigt werden. Hygieneleistungen erbringen, beschäftigt werden.
Vorliegendes Gesetz bleibt in den Fällen und innerhalb der Fristen, Vorliegendes Gesetz bleibt in den Fällen und innerhalb der Fristen,
die durch Königlichen Erlass festgelegt werden, auf die Arbeitnehmer, die durch Königlichen Erlass festgelegt werden, auf die Arbeitnehmer,
deren Arbeitsvertrag oder deren Arbeitsleistungen beendet sind, deren Arbeitsvertrag oder deren Arbeitsleistungen beendet sind,
anwendbar. anwendbar.
Art. 2 - Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Art. 2 - Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen
Kommissionen und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Kommissionen und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gegebenenfalls unter Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gegebenenfalls unter
Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise für anwendbar Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise für anwendbar
erklären auf die in Artikel 1 Absatz 3 erwähnten Arbeitnehmer oder für erklären auf die in Artikel 1 Absatz 3 erwähnten Arbeitnehmer oder für
nicht anwendbar erklären auf die Arbeitnehmer, auf die diese nicht anwendbar erklären auf die Arbeitnehmer, auf die diese
Bestimmungen anwendbar sind. Bestimmungen anwendbar sind.
Wenn der Nationale Arbeitsrat den Auftrag wahrnimmt, der den Wenn der Nationale Arbeitsrat den Auftrag wahrnimmt, der den
paritätischen Kommissionen durch Absatz 1 erteilt wird, berät und paritätischen Kommissionen durch Absatz 1 erteilt wird, berät und
beschliesst er nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der beschliesst er nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der
die Arbeitgeber vertretenden Mitglieder und die Hälfte der die die Arbeitgeber vertretenden Mitglieder und die Hälfte der die
Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder anwesend sind. Nur die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder anwesend sind. Nur die
Arbeitgebervertreter und die Arbeitnehmervertreter sind Arbeitgebervertreter und die Arbeitnehmervertreter sind
stimmberechtigt. Darüber hinaus muss der Vorschlag einstimmig stimmberechtigt. Darüber hinaus muss der Vorschlag einstimmig
angenommen werden. angenommen werden.
Art. 3 - Die Arbeitgeber sind, was die im Ausland beschäftigten Art. 3 - Die Arbeitgeber sind, was die im Ausland beschäftigten
Arbeitnehmer betrifft, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes Arbeitnehmer betrifft, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes
befreit, wenn Letztere während ihres Beschäftigungszeitraums dort befreit, wenn Letztere während ihres Beschäftigungszeitraums dort
Vorteile geniessen, die denen, auf die sie aufgrund des vorliegenden Vorteile geniessen, die denen, auf die sie aufgrund des vorliegenden
Gesetzes Anspruch hätten erheben können, zumindest gleichwertig sind. Gesetzes Anspruch hätten erheben können, zumindest gleichwertig sind.
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1
festlegen. festlegen.
[Art. 3bis - Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 2 und Kapitel [Art. 3bis - Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 2 und Kapitel
III sind nicht anwendbar auf die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags III sind nicht anwendbar auf die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags
eingestellten Arbeitnehmer.] eingestellten Arbeitnehmer.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 25 des G. vom 7. April 1999 [Art. 3bis eingefügt durch Art. 25 des G. vom 7. April 1999
(Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1999)] (Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1999)]
KAPITEL II - Beschäftigungsverbot an Feiertagen KAPITEL II - Beschäftigungsverbot an Feiertagen
Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze
Art. 4 - Der Arbeitnehmer darf an zehn Feiertagen pro Jahr nicht Art. 4 - Der Arbeitnehmer darf an zehn Feiertagen pro Jahr nicht
beschäftigt werden. beschäftigt werden.
Der König kann die Anzahl Feiertage erhöhen. Der König kann die Anzahl Feiertage erhöhen.
Er legt die Daten dieser Feiertage entweder durch allgemeine Er legt die Daten dieser Feiertage entweder durch allgemeine
Bestimmungen oder durch Sonderbestimmungen für bestimmte Bestimmungen oder durch Sonderbestimmungen für bestimmte
Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien fest. Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien fest.
Art. 5 - Ausser in den vom König bestimmten Fällen dürfen die aufgrund Art. 5 - Ausser in den vom König bestimmten Fällen dürfen die aufgrund
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht geleisteten der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht geleisteten
Arbeitsstunden an anderen Tagen nicht nachgeholt werden, um die wegen Arbeitsstunden an anderen Tagen nicht nachgeholt werden, um die wegen
der Feiertage verlorengegangenen Arbeitsstunden auszugleichen. der Feiertage verlorengegangenen Arbeitsstunden auszugleichen.
Abschnitt 2 - Ersatz für die Feiertage, die mit einem Sonntag oder Abschnitt 2 - Ersatz für die Feiertage, die mit einem Sonntag oder
einem gewöhnlichen Inaktivitätstag zusammenfallen einem gewöhnlichen Inaktivitätstag zusammenfallen
Art. 6 - Fällt ein Feiertag mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen Art. 6 - Fällt ein Feiertag mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen
Inaktivitätstag zusammen, wird er durch einen gewöhnlichen Inaktivitätstag zusammen, wird er durch einen gewöhnlichen
Aktivitätstag ersetzt. Aktivitätstag ersetzt.
Art. 7 - Die paritätischen Organe können den Ersatztag für die Art. 7 - Die paritätischen Organe können den Ersatztag für die
Gesamtheit oder einen Teil der Unternehmen, für die sie zuständig Gesamtheit oder einen Teil der Unternehmen, für die sie zuständig
sind, festlegen. sind, festlegen.
Der für die Arbeit zuständige Minister muss vor dem 1. Oktober des Der für die Arbeit zuständige Minister muss vor dem 1. Oktober des
Jahres vor dem Jahr, in dem der zu ersetzende Feiertag liegt, von Jahres vor dem Jahr, in dem der zu ersetzende Feiertag liegt, von
diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt werden. diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt werden.
Diese Beschlüsse werden erst wirksam, nachdem sie durch Königlichen Diese Beschlüsse werden erst wirksam, nachdem sie durch Königlichen
Erlass für allgemein verbindlich erklärt worden sind. Erlass für allgemein verbindlich erklärt worden sind.
Art. 8 - In Ermangelung eines durch Königlichen Erlass für allgemein Art. 8 - In Ermangelung eines durch Königlichen Erlass für allgemein
verbindlich erklärten Beschlusses eines paritätischen Organs kann der verbindlich erklärten Beschlusses eines paritätischen Organs kann der
Ersatztag vom Betriebsrat festgelegt werden. In Ermangelung eines Ersatztag vom Betriebsrat festgelegt werden. In Ermangelung eines
Betriebsrates oder falls der Betriebsrat keinen Beschluss gefasst hat, Betriebsrates oder falls der Betriebsrat keinen Beschluss gefasst hat,
dürfen die Regelungen aus Unternehmensvereinbarungen zwischen dürfen die Regelungen aus Unternehmensvereinbarungen zwischen
einerseits dem Arbeitgeber und andererseits der einerseits dem Arbeitgeber und andererseits der
Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung Letzterer, den Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung Letzterer, den
Arbeitnehmern hervorgehen. Arbeitnehmern hervorgehen.
Falls auf diesen verschiedenen Ebenen kein Beschluss gefasst worden Falls auf diesen verschiedenen Ebenen kein Beschluss gefasst worden
ist, werden die Regelungen aus einer individuellen Vereinbarung ist, werden die Regelungen aus einer individuellen Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hervorgehen. zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hervorgehen.
Art. 9 - Wenn der Ersatztag nicht gemäss den Bestimmungen des Art. 9 - Wenn der Ersatztag nicht gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Abschnitts festgelegt worden ist, wird der Feiertag durch vorliegenden Abschnitts festgelegt worden ist, wird der Feiertag durch
den ersten gewöhnlichen Aktivitätstag ersetzt, der im Unternehmen auf den ersten gewöhnlichen Aktivitätstag ersetzt, der im Unternehmen auf
diesen Feiertag folgt. diesen Feiertag folgt.
Abschnitt 3 - Beschäftigung an einem Feiertag Abschnitt 3 - Beschäftigung an einem Feiertag
Art. 10 - Der Arbeitnehmer darf an einem Feiertag beschäftigt werden, Art. 10 - Der Arbeitnehmer darf an einem Feiertag beschäftigt werden,
wenn Sonntagsarbeit durch oder aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 wenn Sonntagsarbeit durch oder aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971
über die Arbeit erlaubt ist. über die Arbeit erlaubt ist.
Der König bestimmt die Dauer oder die Häufigkeit der an Feiertagen Der König bestimmt die Dauer oder die Häufigkeit der an Feiertagen
erlaubten Beschäftigung, wenn die Sonntagsarbeit nur während eines erlaubten Beschäftigung, wenn die Sonntagsarbeit nur während eines
bestimmten Zeitraums des Jahres oder mit begrenzter Häufigkeit erlaubt bestimmten Zeitraums des Jahres oder mit begrenzter Häufigkeit erlaubt
ist. ist.
Abschnitt 4 - Ausgleichsruhe Abschnitt 4 - Ausgleichsruhe
Art. 11 - Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt wurde, Art. 11 - Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt wurde,
hat er Anrecht auf Ausgleichsruhe. hat er Anrecht auf Ausgleichsruhe.
Die Ausgleichsruhe muss einen ganzen Tag betragen, wenn die Arbeit Die Ausgleichsruhe muss einen ganzen Tag betragen, wenn die Arbeit
mehr als vier Stunden gedauert hat, und mindestens einen halben Tag, mehr als vier Stunden gedauert hat, und mindestens einen halben Tag,
wenn sie vier Stunden nicht überschritten hat; im letzteren Fall muss wenn sie vier Stunden nicht überschritten hat; im letzteren Fall muss
die Ausgleichsruhe vor oder nach 13 Uhr gewährt werden, und es darf an die Ausgleichsruhe vor oder nach 13 Uhr gewährt werden, und es darf an
diesem Tag nicht mehr als fünf Stunden gearbeitet werden. diesem Tag nicht mehr als fünf Stunden gearbeitet werden.
Der König kann eine andere Ausgleichsruheregelung als die in Absatz 2 Der König kann eine andere Ausgleichsruheregelung als die in Absatz 2
bestimmte Regelung vorschreiben. Er darf die dort vorgesehene Dauer bestimmte Regelung vorschreiben. Er darf die dort vorgesehene Dauer
der Ausgleichsruhe jedoch nicht ändern, es sei denn, um sie auf die der Ausgleichsruhe jedoch nicht ändern, es sei denn, um sie auf die
tatsächliche Dauer der geleisteten Arbeit festzulegen. tatsächliche Dauer der geleisteten Arbeit festzulegen.
Die Ausgleichsruhe muss auf die Arbeitszeit angerechnet werden und Die Ausgleichsruhe muss auf die Arbeitszeit angerechnet werden und
darf mit derjenigen, die aufgrund von Kapitel III des Gesetzes vom 16. darf mit derjenigen, die aufgrund von Kapitel III des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit gewährt wird, nicht zusammenfallen. März 1971 über die Arbeit gewährt wird, nicht zusammenfallen.
Diese Ruhe wird binnen sechs Wochen nach dem Feiertag gewährt. Diese Ruhe wird binnen sechs Wochen nach dem Feiertag gewährt.
Wenn die Ausgleichsruhe innerhalb des oben erwähnten Zeitraums nicht Wenn die Ausgleichsruhe innerhalb des oben erwähnten Zeitraums nicht
gewährt werden kann, sei es aufgrund der Aussetzung der Erfüllung des gewährt werden kann, sei es aufgrund der Aussetzung der Erfüllung des
Arbeitsvertrags, falls es sich um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Arbeitsvertrags, falls es sich um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten
Arbeitnehmer handelt, oder aufgrund der vorübergehenden Auswirkungen Arbeitnehmer handelt, oder aufgrund der vorübergehenden Auswirkungen
eines Falles höherer Gewalt, falls es sich um die in Artikel 1 Absatz eines Falles höherer Gewalt, falls es sich um die in Artikel 1 Absatz
2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, wird sie binnen sechs Wochen 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, wird sie binnen sechs Wochen
nach dem Verschwinden der Ursache der Aussetzung beziehungsweise dem nach dem Verschwinden der Ursache der Aussetzung beziehungsweise dem
Ende der vorübergehenden Auswirkungen des Falles höherer Gewalt Ende der vorübergehenden Auswirkungen des Falles höherer Gewalt
gewährt. gewährt.
Falls während der vorerwähnten Zeiträume eine Kündigungsfrist läuft, Falls während der vorerwähnten Zeiträume eine Kündigungsfrist läuft,
muss die Ausgleichsruhe vor Ablauf dieser Frist gewährt werden. muss die Ausgleichsruhe vor Ablauf dieser Frist gewährt werden.
Art. 12 - Der König kann durch Sonderbestimmungen für bestimmte Art. 12 - Der König kann durch Sonderbestimmungen für bestimmte
Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien andere als die in Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien andere als die in
Artikel 11 erwähnten Modalitäten für die Gewährung der Ausgleichsruhe Artikel 11 erwähnten Modalitäten für die Gewährung der Ausgleichsruhe
festlegen. festlegen.
Abschnitt 5 - Bekanntmachung Abschnitt 5 - Bekanntmachung
Art. 13 - § 1 - Die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der Art. 13 - § 1 - Die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der
Feiertage müssen in der Arbeitsordnung vermerkt werden. Feiertage müssen in der Arbeitsordnung vermerkt werden.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, vor dem 15. Dezember eines jeden Die Arbeitgeber sind verpflichtet, vor dem 15. Dezember eines jeden
Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine datierte und Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine datierte und
unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der Folgendes vermerkt unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der Folgendes vermerkt
ist: ist:
1. die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die 1. die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die
Feiertage, Feiertage,
2. die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten 2. die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten
Ausgleichsruhe. Ausgleichsruhe.
Eine Abschrift dieser Bekanntmachung wird der Arbeitsordnung Eine Abschrift dieser Bekanntmachung wird der Arbeitsordnung
beigefügt. beigefügt.
§ 2 - Die Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, eine § 2 - Die Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, eine
Arbeitsordnung zu erstellen, sind verpflichtet, vor dem 15. Dezember Arbeitsordnung zu erstellen, sind verpflichtet, vor dem 15. Dezember
eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine
datierte und unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der datierte und unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der
Folgendes vermerkt ist: Folgendes vermerkt ist:
1. die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der Feiertage, 1. die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der Feiertage,
2. die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die 2. die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die
Feiertage, Feiertage,
3. die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten 3. die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten
Ausgleichsruhe. Ausgleichsruhe.
§ 3 - Der vom König bestimmte Beamte muss vom Arbeitgeber spätestens § 3 - Der vom König bestimmte Beamte muss vom Arbeitgeber spätestens
acht Tage nach dem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, acht Tage nach dem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt war,
und in jedem Fall vor dem Tag, an dem die Ausgleichsruhe gewährt wird, und in jedem Fall vor dem Tag, an dem die Ausgleichsruhe gewährt wird,
benachrichtigt werden. Derselbe Beamte muss ebenfalls eine Abschrift benachrichtigt werden. Derselbe Beamte muss ebenfalls eine Abschrift
der in § 2 erwähnten Bekanntmachung erhalten. der in § 2 erwähnten Bekanntmachung erhalten.
KAPITEL III - Entlohnung für Feiertage KAPITEL III - Entlohnung für Feiertage
Art. 14 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Entlohnung für Art. 14 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Entlohnung für
jeden Feiertag oder Ersatztag, an dem er nicht beschäftigt war, und jeden Feiertag oder Ersatztag, an dem er nicht beschäftigt war, und
für jeden Ausgleichsruhetag. für jeden Ausgleichsruhetag.
Diese Entlohnung wird unter den vom König bestimmten Bedingungen auch Diese Entlohnung wird unter den vom König bestimmten Bedingungen auch
geschuldet, wenn der Feiertag oder der Ersatztag mit einem Tag geschuldet, wenn der Feiertag oder der Ersatztag mit einem Tag
zusammenfällt, an dem der Arbeitsvertrag ausgesetzt ist, falls es sich zusammenfällt, an dem der Arbeitsvertrag ausgesetzt ist, falls es sich
um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, oder wenn um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, oder wenn
er mit einem Tag zusammenfällt, an dem infolge der vorübergehenden er mit einem Tag zusammenfällt, an dem infolge der vorübergehenden
Auswirkungen eines Falles höherer Gewalt keine Arbeit unter der Auswirkungen eines Falles höherer Gewalt keine Arbeit unter der
Autorität des Arbeitgebers geleistet worden wäre, falls es sich um die Autorität des Arbeitgebers geleistet worden wäre, falls es sich um die
in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt. in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt.
§ 2 - Der König legt den Betrag der Entlohnung oder die für die § 2 - Der König legt den Betrag der Entlohnung oder die für die
Berechnung der Entlohnung zu berücksichtigenden Angaben fest. Er Berechnung der Entlohnung zu berücksichtigenden Angaben fest. Er
bestimmt den mit der Zahlung dieser Entlohnung beauftragten bestimmt den mit der Zahlung dieser Entlohnung beauftragten
Arbeitgeber. Arbeitgeber.
Er kann besondere Berechnungsmodalitäten für bestimmte Er kann besondere Berechnungsmodalitäten für bestimmte
Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien festlegen. Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien festlegen.
§ 3 - Der König kann das Recht auf Entlohnung an die Erfüllung § 3 - Der König kann das Recht auf Entlohnung an die Erfüllung
bestimmter Gewährungsbedingungen knüpfen. bestimmter Gewährungsbedingungen knüpfen.
Art. 15 - In den Beschäftigungszweigen, wo ein Fonds für Art. 15 - In den Beschäftigungszweigen, wo ein Fonds für
Existenzsicherheit besteht, ist der Arbeitgeber ganz oder teilweise Existenzsicherheit besteht, ist der Arbeitgeber ganz oder teilweise
von der Pflicht zur Zahlung der Entlohnung befreit, insofern ein für von der Pflicht zur Zahlung der Entlohnung befreit, insofern ein für
allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen besagtem allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen besagtem
Fonds diese Pflicht auferlegt hat, es sei denn, der König bestimmt Fonds diese Pflicht auferlegt hat, es sei denn, der König bestimmt
andere Einrichtungen, die für diese Entlohnung die Kostenlast und andere Einrichtungen, die für diese Entlohnung die Kostenlast und
Auszahlung ganz oder teilweise übernehmen. Auszahlung ganz oder teilweise übernehmen.
Art. 16 - Wenn infolge der den Arbeitsbedingungen in einem bestimmten Art. 16 - Wenn infolge der den Arbeitsbedingungen in einem bestimmten
Beschäftigungszweig inhärenten Schwierigkeiten die Zahlungslast für Beschäftigungszweig inhärenten Schwierigkeiten die Zahlungslast für
die Entlohnung für Feiertage gerechterweise nicht von einem einzigen die Entlohnung für Feiertage gerechterweise nicht von einem einzigen
Arbeitgeber getragen werden kann, kann der König ein Ausgleichssystem Arbeitgeber getragen werden kann, kann der König ein Ausgleichssystem
auferlegen, an dem sich alle betroffenen Arbeitgeber durch auferlegen, an dem sich alle betroffenen Arbeitgeber durch
Sonderbeiträge und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten Sonderbeiträge und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten
beteiligen. beteiligen.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Konsultierung Abschnitt 1 - Konsultierung
Art. 17 - Der König holt zur Ausübung der Ihm durch vorliegendes Art. 17 - Der König holt zur Ausübung der Ihm durch vorliegendes
Gesetz zugewiesenen Befugnisse die Stellungnahme der zuständigen Gesetz zugewiesenen Befugnisse die Stellungnahme der zuständigen
paritätischen Kommission ein. Diese Stellungnahme kann jedoch vom paritätischen Kommission ein. Diese Stellungnahme kann jedoch vom
Nationalen Arbeitsrat abgegeben werden, wenn die Verordnung in den Nationalen Arbeitsrat abgegeben werden, wenn die Verordnung in den
Zuständigkeitsbereich mehrerer paritätischen Kommissionen fällt. In Zuständigkeitsbereich mehrerer paritätischen Kommissionen fällt. In
Ermangelung solcher Kommissionen gibt der Nationale Arbeitsrat die Ermangelung solcher Kommissionen gibt der Nationale Arbeitsrat die
Stellungnahme ab. Stellungnahme ab.
Das konsultierte Organ teilt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten Das konsultierte Organ teilt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten
nach der Antragstellung mit; andernfalls wird es übergangen. nach der Antragstellung mit; andernfalls wird es übergangen.
Abschnitt 2 - Überwachung Abschnitt 2 - Überwachung
Art. 18 - Mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Art. 18 - Mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten
Personen müssen die Arbeitgeber die Bestimmungen der Erlasse, die in Personen müssen die Arbeitgeber die Bestimmungen der Erlasse, die in
Ausführung des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der Ausführung des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der
Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften
vorgeschrieben ist, ergangen sind, einhalten. vorgeschrieben ist, ergangen sind, einhalten.
Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 26.
Januar 1951 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf die Januar 1951 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf die
in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen für anwendbar erklären. in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen für anwendbar erklären.
Art. 19 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 19 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 19 ersetzt durch Art. 212 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 [Art. 19 ersetzt durch Art. 212 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989
(Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)]
Art. 20 - 22 - [...] Art. 20 - 22 - [...]
[Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 212 § 2 des G. vom 22. Dezember [Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 212 § 2 des G. vom 22. Dezember
1989 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)] 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1989)]
Abschnitt 3 - Strafbestimmungen Abschnitt 3 - Strafbestimmungen
Art. 23 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches Art. 23 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und
mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser
Strafen belegt: Strafen belegt:
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die
veranlasst oder zugelassen haben, dass unter Verstoss gegen die veranlasst oder zugelassen haben, dass unter Verstoss gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
gearbeitet wird, gearbeitet wird,
2. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die 2. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die
Bestimmungen der Artikel 13, 14 oder 16 nicht eingehalten haben, Bestimmungen der Artikel 13, 14 oder 16 nicht eingehalten haben,
3. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte 3. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte
Überwachung behindert. Überwachung behindert.
Der Richter, der die im vorangehenden Absatz vorgesehenen Strafen Der Richter, der die im vorangehenden Absatz vorgesehenen Strafen
aufgrund des Verstosses gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16 aufgrund des Verstosses gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16
anwendet, verurteilt den Straftäter von Amts wegen zur Zahlung der anwendet, verurteilt den Straftäter von Amts wegen zur Zahlung der
Entlohnung beziehungsweise der rückständigen Beiträge. Entlohnung beziehungsweise der rückständigen Beiträge.
[Art. 23 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. [Art. 23 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G.
vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000)]
Art. 24 - Für die in Artikel 23 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Straftaten Art. 24 - Für die in Artikel 23 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Straftaten
wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, die unter wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, die unter
Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse beschäftigt sind, ohne dass der Betrag der Ausführungserlasse beschäftigt sind, ohne dass der Betrag der
Geldbussen 50.000 [EUR] übersteigen darf. Geldbussen 50.000 [EUR] übersteigen darf.
[Art. 24 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches [Art. 24 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches
Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] Staatsblatt vom 29. Juli 2000)]
Art. 25 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe Art. 25 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe
auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 26 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Art. 26 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der
Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt
worden sind. worden sind.
Art. 27 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 27 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII -
sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der
Betrag der Geldbusse 40 % des im vorliegenden Gesetz erwähnten Betrag der Geldbusse 40 % des im vorliegenden Gesetz erwähnten
Mindestbetrags unterschreiten darf.] Mindestbetrags unterschreiten darf.]
[Art. 27 ersetzt durch Art. 103 des G. vom 13. Februar 1998 [Art. 27 ersetzt durch Art. 103 des G. vom 13. Februar 1998
(Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 1998)] (Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 1998)]
Art. 28 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen: Art. 28 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen:
1. gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16 des vorliegenden 1. gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16 des vorliegenden
Gesetzes oder ihrer Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab Gesetzes oder ihrer Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab
dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer aufgehört hat, unter der dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer aufgehört hat, unter der
Autorität des Arbeitgebers zu arbeiten, Autorität des Arbeitgebers zu arbeiten,
2. gegen andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder ihrer 2. gegen andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder ihrer
Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass
der Klage war. der Klage war.
[Art. 28 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 25 § 1 Nr. [Art. 28 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 25 § 1 Nr.
8 des G. vom 23. März 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 1994)] 8 des G. vom 23. März 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 1994)]
[KAPITEL IVbis - Sonderregelung für die Einrichtungen, auf die das [KAPITEL IVbis - Sonderregelung für die Einrichtungen, auf die das
Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von
diesen Behörden abhängen, und vorliegendes Gesetz anwendbar sind diesen Behörden abhängen, und vorliegendes Gesetz anwendbar sind
[Kapitel IVbis mit den Artikeln 28bis und 28ter eingefügt durch Art. 1 [Kapitel IVbis mit den Artikeln 28bis und 28ter eingefügt durch Art. 1
des K.E. vom 11. Juli 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September des K.E. vom 11. Juli 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September
2003)] 2003)]
Art. 28bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Personen, die von Art. 28bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Personen, die von
den öffentlichen Diensten beschäftigt werden, die in Artikel 1 Nr. 3 den öffentlichen Diensten beschäftigt werden, die in Artikel 1 Nr. 3
des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des
Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die
von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind und auf die vorliegendes von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind und auf die vorliegendes
Gesetz aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 anwendbar ist. Gesetz aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 anwendbar ist.
In vorliegendem Kapitel versteht man unter "dem zuständigen In vorliegendem Kapitel versteht man unter "dem zuständigen
Verhandlungsausschuss" einen der in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 19. Verhandlungsausschuss" einen der in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1974 erwähnten Verhandlungsausschüsse. Dezember 1974 erwähnten Verhandlungsausschüsse.
Art. 28ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ersetzt die Art. 28ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ersetzt die
Verhandlung im zuständigen Verhandlungsausschuss die Verfahren, die in Verhandlung im zuständigen Verhandlungsausschuss die Verfahren, die in
den paritätischen Organen stattfinden, und die Einholung der den paritätischen Organen stattfinden, und die Einholung der
Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen
Arbeitsrates für Angelegenheiten, die ausschliesslich das Personal der Arbeitsrates für Angelegenheiten, die ausschliesslich das Personal der
öffentlichen Dienste betreffen, auf die die durch das Gesetz vom 19. öffentlichen Dienste betreffen, auf die die durch das Gesetz vom 19.
Dezember 1974 eingeführte Regelung für anwendbar erklärt worden ist.] Dezember 1974 eingeführte Regelung für anwendbar erklärt worden ist.]
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 29 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen Art. 29 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen
abändern, um deren Text in Einklang mit den Bestimmungen des abändern, um deren Text in Einklang mit den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes zu bringen. vorliegenden Gesetzes zu bringen.
Art. 30 - Der König kann das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 30 - Der König kann das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit
und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes koordinieren, und zwar und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes koordinieren, und zwar
unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder impliziten unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder impliziten
Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erstellung der
Koordinierung erfahren haben. Koordinierung erfahren haben.
Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise ändern, die in den zu koordinierenden Bestimmungen 2. die Verweise ändern, die in den zu koordinierenden Bestimmungen
vorkommen, und sie mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung vorkommen, und sie mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung
bringen, bringen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] Art. 31 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 32 - Das Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von Art. 32 - Das Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von
Lohn an Arbeitnehmer für acht Feiertage pro Jahr, abgeändert durch das Lohn an Arbeitnehmer für acht Feiertage pro Jahr, abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Dezember 1950, den Königlichen Erlass vom 13. Oktober Gesetz vom 30. Dezember 1950, den Königlichen Erlass vom 13. Oktober
1953, den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1954, das Gesetz vom 27. 1953, den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1954, das Gesetz vom 27.
Juli 1955 und den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, wird Juli 1955 und den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 33 - Die in Ausführung des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1946 Art. 33 - Die in Ausführung des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1946
über die Gewährung von Lohn an Arbeiter für acht Feiertage pro Jahr über die Gewährung von Lohn an Arbeiter für acht Feiertage pro Jahr
und des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 ergangenen und des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 ergangenen
Erlasse bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Erlasse bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeit in Kraft. Gültigkeit in Kraft.
Auf jeden Fall hören sie ein Jahr nach dem letzten Tag des Monats, im Auf jeden Fall hören sie ein Jahr nach dem letzten Tag des Monats, im
Laufe dessen vorliegendes Gesetz veröffentlicht wird, auf wirksam zu Laufe dessen vorliegendes Gesetz veröffentlicht wird, auf wirksam zu
sein. Die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 8 des sein. Die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 8 des
vorerwähnten Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 ergangenen Erlasse vorerwähnten Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 ergangenen Erlasse
hören am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf wirksam hören am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf wirksam
zu sein. zu sein.
Die Bestimmungen in Bezug auf die Ruhe oder die Entlohnung für Die Bestimmungen in Bezug auf die Ruhe oder die Entlohnung für
Feiertage in den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich Feiertage in den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich
erklärten kollektiven Arbeitsabkommen bleiben in Kraft, bis ihre erklärten kollektiven Arbeitsabkommen bleiben in Kraft, bis ihre
Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder bis sie entweder durch einen in Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder bis sie entweder durch einen in
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlass Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlass
oder durch für allgemein verbindlich erklärte kollektive oder durch für allgemein verbindlich erklärte kollektive
Arbeitsabkommen ersetzt werden. Vorliegender Absatz ist nicht Arbeitsabkommen ersetzt werden. Vorliegender Absatz ist nicht
anwendbar auf die Bestimmungen, die nicht mit vorliegendem Gesetz anwendbar auf die Bestimmungen, die nicht mit vorliegendem Gesetz
übereinstimmen, es sei denn, dieses Gesetz bietet eine übereinstimmen, es sei denn, dieses Gesetz bietet eine
Rechtsgrundlage, die dem König eine entsprechende Abweichungsbefugnis Rechtsgrundlage, die dem König eine entsprechende Abweichungsbefugnis
zuerkennt. zuerkennt.
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat, im Laufe dessen es im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht Monat, im Laufe dessen es im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, in Kraft. worden ist, in Kraft.
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