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| Loi réglant les recours judiciaires introduits dans le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année 2008. - Traduction allemande | Wet tot regeling van de gerechtelijke beroepen ingesteld in het kader van de procedure aangaande de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 4 DECEMBRE 2007. - Loi réglant les recours judiciaires introduits dans | 4 DECEMBER 2007. - Wet tot regeling van de gerechtelijke beroepen |
| le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année | ingesteld in het kader van de procedure aangaande de sociale |
| 2008. - Traduction allemande | verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 |
| loi du 4 décembre 2007 réglant les recours judiciaires introduits dans | december 2007 tot regeling van de gerechtelijke beroepen ingesteld in |
| le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année | het kader van de procedure aangaande de sociale verkiezingen van het |
| 2008 (Moniteur belge du 7 décembre 2007). | jaar 2008 (Belgisch Staatsblad van 7 december 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 4. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in | 4. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in |
| Bezug | Bezug |
| auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen | auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen |
| Rechtsbehelfe | Rechtsbehelfe |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf die | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf die |
| gerichtlichen Rechtsbehelfe, die im Rahmen der dem Gesetz vom 4. | gerichtlichen Rechtsbehelfe, die im Rahmen der dem Gesetz vom 4. |
| Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 unterliegenden | Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 unterliegenden |
| Verfahren zur Einsetzung oder Erneuerung der Mitbestimmungsorgane | Verfahren zur Einsetzung oder Erneuerung der Mitbestimmungsorgane |
| eingelegt werden. | eingelegt werden. |
| TITEL II - Gerichtliche Rechtsbehelfe | TITEL II - Gerichtliche Rechtsbehelfe |
| KAPITEL I - Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Arbeitgebers in | KAPITEL I - Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Arbeitgebers in |
| Bezug auf die technischen Betriebseinheiten, | Bezug auf die technischen Betriebseinheiten, |
| die Funktionen des leitenden Personals und die Funktionen der | die Funktionen des leitenden Personals und die Funktionen der |
| Führungskräfte | Führungskräfte |
| Art. 3 - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 des Gesetzes | Art. 3 - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 des Gesetzes |
| vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten | vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten |
| fünfunddreissigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer und die | fünfunddreissigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer und die |
| betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen die in | betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen die in |
| Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Beschlüsse des | Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Beschlüsse des |
| Arbeitgebers oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses des | Arbeitgebers oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses des |
| Arbeitgebers einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. | Arbeitgebers einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. |
| Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben | Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben |
| dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. | dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. |
| Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen dreiundzwanzig Tagen | Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen dreiundzwanzig Tagen |
| nach Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung | nach Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung |
| noch Einspruch eingelegt werden. | noch Einspruch eingelegt werden. |
| KAPITEL II - Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse in Bezug auf die | KAPITEL II - Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse in Bezug auf die |
| Vermerke in der Bekanntmachung des Tages X | Vermerke in der Bekanntmachung des Tages X |
| Art. 4 - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 des | Art. 4 - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 des |
| Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 | Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 |
| erwähnten Frist, innerhalb deren das Organ über die Beschwerden | erwähnten Frist, innerhalb deren das Organ über die Beschwerden |
| befinden muss, können die betreffenden Arbeitnehmer und die | befinden muss, können die betreffenden Arbeitnehmer und die |
| betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen | betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen |
| Beschluss oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses einen | Beschluss oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses einen |
| Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. | Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. |
| Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben | Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben |
| dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. | dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. |
| Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen sieben Tagen nach | Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen sieben Tagen nach |
| Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch | Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch |
| Einspruch eingelegt werden. | Einspruch eingelegt werden. |
| Die Entscheidung des Gerichts ist, falls notwendig, Gegenstand einer | Die Entscheidung des Gerichts ist, falls notwendig, Gegenstand einer |
| Berichtigung des in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über | Berichtigung des in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über |
| die Sozialwahlen des Jahres 2008 vorgesehenen Aushangs. | die Sozialwahlen des Jahres 2008 vorgesehenen Aushangs. |
| KAPITEL III - Rechtsbehelf gegen die Kandidatenlisten | KAPITEL III - Rechtsbehelf gegen die Kandidatenlisten |
| Art. 5 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Aushang | Art. 5 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Aushang |
| der in Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die | der in Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die |
| Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Bekanntmachung festgelegt | Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Bekanntmachung festgelegt |
| worden ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden | worden ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden |
| repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden | repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden |
| repräsentativen Führungskräfteorganisationen gegen den Vorschlag der | repräsentativen Führungskräfteorganisationen gegen den Vorschlag der |
| Kandidaten, der Anlass zu der in Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes vom | Kandidaten, der Anlass zu der in Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes vom |
| 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten | 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten |
| Beschwerde gegeben hat, einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht | Beschwerde gegeben hat, einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht |
| einlegen. Der Arbeitgeber kann, selbst wenn keine Beschwerde eingelegt | einlegen. Der Arbeitgeber kann, selbst wenn keine Beschwerde eingelegt |
| worden ist, denselben Rechtsbehelf gegen den Vorschlag der Kandidaten | worden ist, denselben Rechtsbehelf gegen den Vorschlag der Kandidaten |
| einlegen, wenn die Kandidaturen oder die Kandidatenlisten den | einlegen, wenn die Kandidaturen oder die Kandidatenlisten den |
| Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der | Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der |
| Wirtschaft, des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Wirtschaft, des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des Gesetzes vom 4. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des Gesetzes vom 4. |
| Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 nicht entsprechen. | Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 nicht entsprechen. |
| Falls keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des | Falls keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des |
| Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 des Gesetzes vom | Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 des Gesetzes vom |
| 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 für die | 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 für die |
| Einlegung der Beschwerden vorgesehenen Frist eingelegt werden. | Einlegung der Beschwerden vorgesehenen Frist eingelegt werden. |
| Das Arbeitsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des | Das Arbeitsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des |
| Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Einspruch | Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Einspruch |
| eingelegt werden. | eingelegt werden. |
| KAPITEL IV - Rechtsbehelf zur Nichtigkeitserklärung der Wahlen, zur | KAPITEL IV - Rechtsbehelf zur Nichtigkeitserklärung der Wahlen, zur |
| Berichtigung | Berichtigung |
| der Wahlergebnisse oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur | der Wahlergebnisse oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur |
| Beendigung des Wahlverfahrens | Beendigung des Wahlverfahrens |
| Art. 6 - Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtsbehelfe, die | Art. 6 - Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtsbehelfe, die |
| binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. | binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. |
| Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang | Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang |
| des Wahlergebnisses von dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern oder den | des Wahlergebnisses von dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern oder den |
| betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und | betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und |
| Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die sich auf | Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die sich auf |
| einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des | einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des |
| Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf | Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf |
| Berichtigung der Wahlergebnisse beziehen. | Berichtigung der Wahlergebnisse beziehen. |
| Ein Rechtsbehelf kann ebenfalls binnen derselben Frist eingelegt | Ein Rechtsbehelf kann ebenfalls binnen derselben Frist eingelegt |
| werden, wenn Mitglieder der Arbeitgebervertretung keine der leitenden | werden, wenn Mitglieder der Arbeitgebervertretung keine der leitenden |
| Funktionen bekleiden, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. | Funktionen bekleiden, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. |
| Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 definiert sind. | Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 definiert sind. |
| Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen siebenundsechzig | Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen siebenundsechzig |
| Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über | Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über |
| die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang des | die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang des |
| Wahlergebnisses. Es kann die Übermittlung der Protokolle und der | Wahlergebnisses. Es kann die Übermittlung der Protokolle und der |
| Stimmzettel verlangen. | Stimmzettel verlangen. |
| Das Urteil wird dem Arbeitgeber, jedem der ordentlich Gewählten und | Das Urteil wird dem Arbeitgeber, jedem der ordentlich Gewählten und |
| der Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- | der Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- |
| und Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der | und Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der |
| Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD | Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD |
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der mit den | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der mit den |
| Mitbestimmungsorganen beauftragt ist, sofort notifiziert. | Mitbestimmungsorganen beauftragt ist, sofort notifiziert. |
| Art. 7 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über die Berufung gegen die in | Art. 7 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über die Berufung gegen die in |
| erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug | erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug |
| auf einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des | auf einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des |
| Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf | Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf |
| Berichtigung der Wahlergebnisse oder gegen die Bestimmung der | Berichtigung der Wahlergebnisse oder gegen die Bestimmung der |
| Arbeitgebervertretung. | Arbeitgebervertretung. |
| Die Frist, um Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der | Die Frist, um Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der |
| Notifizierung des Urteils. | Notifizierung des Urteils. |
| Der Arbeitsgerichtshof entscheidet binnen fünfundsiebzig Tagen nach | Der Arbeitsgerichtshof entscheidet binnen fünfundsiebzig Tagen nach |
| Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts. | Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts. |
| Die Entscheide werden den in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten | Die Entscheide werden den in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten |
| Personen und Organisationen notifiziert. | Personen und Organisationen notifiziert. |
| Art. 8 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach der | Art. 8 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach der |
| Entscheidung zur definitiven Nichtigkeitserklärung. | Entscheidung zur definitiven Nichtigkeitserklärung. |
| KAPITEL V - Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertreter | KAPITEL V - Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertreter |
| Art. 9 - Binnen dem Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die | Art. 9 - Binnen dem Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die |
| Personalvertreter Kenntnis von der Bestimmung eines in Artikel 80 des | Personalvertreter Kenntnis von der Bestimmung eines in Artikel 80 des |
| Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 | Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 |
| erwähnten Ersatzmitglieds erhalten haben, können sie einen | erwähnten Ersatzmitglieds erhalten haben, können sie einen |
| Rechtsbehelf bei den Arbeitsgerichten einlegen. Dieser Rechtsbehelf | Rechtsbehelf bei den Arbeitsgerichten einlegen. Dieser Rechtsbehelf |
| unterliegt den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Regeln. | unterliegt den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Regeln. |
| Art. 10 - Binnen sieben Tagen nach Aushang des in Artikel 80 Absatz 6 | Art. 10 - Binnen sieben Tagen nach Aushang des in Artikel 80 Absatz 6 |
| des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres | des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres |
| 2008 erwähnten Beschlusses kann ein Rechtsbehelf gegen diesen | 2008 erwähnten Beschlusses kann ein Rechtsbehelf gegen diesen |
| Beschluss unter denselben wie den in Artikel 3 bestimmten Bedingungen | Beschluss unter denselben wie den in Artikel 3 bestimmten Bedingungen |
| eingelegt werden. | eingelegt werden. |
| TITEL III - Schlussbestimmungen | TITEL III - Schlussbestimmungen |
| Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |