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Loi modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et instaurant un droit à l'oubli pour certaines assurances de personnes. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om vergeten te worden wordt ingevoerd. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2019. - Loi modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et instaurant un droit à l'oubli pour certaines assurances de personnes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 avril 2019 modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et instaurant un droit à l'oubli pour certaines assurances FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om vergeten te worden wordt ingevoerd. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april 2019 tot wijziging van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om
de personnes (Moniteur belge du 18 avril 2019). vergeten te worden wordt ingevoerd (Belgisch Staatsblad van 18 april
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014
über die Versicherungen und zur Einführung des Rechts auf über die Versicherungen und zur Einführung des Rechts auf
Vergessenwerden für bestimmte Personenversicherungen Vergessenwerden für bestimmte Personenversicherungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der

Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen Versicherungen

Art. 2.In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 4. April 2014

Art. 2.In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 4. April 2014

über die Versicherungen wird unter folgender Überschrift ein neuer über die Versicherungen wird unter folgender Überschrift ein neuer
Abschnitt Ibis mit den Artikeln 61/1 bis 61/4 eingefügt: Abschnitt Ibis mit den Artikeln 61/1 bis 61/4 eingefügt:
"Abschnitt Ibis - Recht auf Vergessenwerden". "Abschnitt Ibis - Recht auf Vergessenwerden".
Artikel 1 - In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt Ibis desselben Artikel 1 - In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt Ibis desselben
Gesetzes, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 61/1 mit Gesetzes, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 61/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind "Art. 61/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind
anwendbar auf Versicherungsverträge, die Kapitalrückzahlungen in anwendbar auf Versicherungsverträge, die Kapitalrückzahlungen in
folgenden Fällen gewährleisten: folgenden Fällen gewährleisten:
a) bei Hypothekarkrediten wie in Artikel 224 erwähnt; a) bei Hypothekarkrediten wie in Artikel 224 erwähnt;
b) bei Berufskrediten." b) bei Berufskrediten."
Art. 2 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/2 mit Art. 2 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/2 - § 1 - Personen, die an einer Krebserkrankung gleich "Art. 61/2 - § 1 - Personen, die an einer Krebserkrankung gleich
welcher Art leiden oder gelitten haben und eine in Artikel 61/1 welcher Art leiden oder gelitten haben und eine in Artikel 61/1
erwähnte Versicherung abschließen wollen, müssen ihren Versicherer erwähnte Versicherung abschließen wollen, müssen ihren Versicherer
gemäß Artikel 58 über diese Erkrankung informieren. gemäß Artikel 58 über diese Erkrankung informieren.
Versicherungsunternehmen ist es jedoch untersagt, diese Versicherungsunternehmen ist es jedoch untersagt, diese
Krebserkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach Krebserkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach
erfolgreichem Abschluss einer Behandlung und wenn innerhalb dieses erfolgreichem Abschluss einer Behandlung und wenn innerhalb dieses
Zeitraums kein Rückfall auftritt, bei der Bestimmung des aktuellen Zeitraums kein Rückfall auftritt, bei der Bestimmung des aktuellen
Gesundheitszustands wie in Artikel 61 vorgesehen zu berücksichtigen. Gesundheitszustands wie in Artikel 61 vorgesehen zu berücksichtigen.
Eine Behandlung gilt ab dem Datum, an dem die laufende Behandlung der Eine Behandlung gilt ab dem Datum, an dem die laufende Behandlung der
Krebserkrankung abgeschlossen wurde und der Krebs nicht erneut Krebserkrankung abgeschlossen wurde und der Krebs nicht erneut
auftritt, als erfolgreich abgeschlossen. auftritt, als erfolgreich abgeschlossen.
Versicherungsunternehmen dürfen diese Krebserkrankung nicht vom Versicherungsunternehmen dürfen diese Krebserkrankung nicht vom
Versicherungsvertrag ausschließen oder die Versicherung aufgrund Versicherungsvertrag ausschließen oder die Versicherung aufgrund
dieser Krebserkrankung ablehnen. dieser Krebserkrankung ablehnen.
§ 2 - Der König kann die in § 1 genannte Frist insbesondere § 2 - Der König kann die in § 1 genannte Frist insbesondere
Altersklassen und/oder Arten von Krebserkrankungen entsprechend Altersklassen und/oder Arten von Krebserkrankungen entsprechend
anpassen." anpassen."
Art. 3 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/3 mit Art. 3 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/3 - § 1 - Der König kann in einem Referenzrahmen bestimmte "Art. 61/3 - § 1 - Der König kann in einem Referenzrahmen bestimmte
Krebsarten festlegen, für die die in Artikel 61/2 genannte Frist Krebsarten festlegen, für die die in Artikel 61/2 genannte Frist
verkürzt wird. verkürzt wird.
Es ist Versicherungsunternehmen untersagt, diese Erkrankungen nach Es ist Versicherungsunternehmen untersagt, diese Erkrankungen nach
Ablauf der verkürzten Frist bei der Feststellung des aktuellen Ablauf der verkürzten Frist bei der Feststellung des aktuellen
Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. Gesundheitszustandes zu berücksichtigen.
§ 2 - Der König kann in einem Referenzrahmen auch eine bestimmte § 2 - Der König kann in einem Referenzrahmen auch eine bestimmte
Anzahl chronischer Krankheiten festlegen, für die gegebenenfalls unter Anzahl chronischer Krankheiten festlegen, für die gegebenenfalls unter
bestimmten Modalitäten: bestimmten Modalitäten:
1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit keinen 1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit keinen
Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss
des Vertrages nicht ablehnen dürfen, des Vertrages nicht ablehnen dürfen,
2. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit einen 2. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit einen
Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher
Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch
gerechtfertigt ist. gerechtfertigt ist.
§ 3 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für
Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten
Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen für bestimmte Arten von Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen für bestimmte Arten von
Krebserkrankungen anpassen, gegebenenfalls durch Festlegung der Krebserkrankungen anpassen, gegebenenfalls durch Festlegung der
Modalitäten, unter denen die in Artikel 61/2 genannte Frist verkürzt Modalitäten, unter denen die in Artikel 61/2 genannte Frist verkürzt
werden kann. werden kann.
§ 4 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für § 4 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für
Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten
Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen auch für bestimmte Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen auch für bestimmte
chronische Krankheiten anpassen und festlegen, nach welchen Fristen chronische Krankheiten anpassen und festlegen, nach welchen Fristen
und Modalitäten: und Modalitäten:
1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten keinen 1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten keinen
Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss
des Vertrages nicht ablehnen dürfen, des Vertrages nicht ablehnen dürfen,
2. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten einen 2. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten einen
Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher
Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch
gerechtfertigt ist. gerechtfertigt ist.
§ 5 - Die in den Paragraphen 1 bis 4 genannten Modalitäten, Fristen § 5 - Die in den Paragraphen 1 bis 4 genannten Modalitäten, Fristen
und die Höhe des Prämienzuschlags müssen in medizinischer und und die Höhe des Prämienzuschlags müssen in medizinischer und
versicherungstechnischer Hinsicht auf Grundlage wissenschaftlicher versicherungstechnischer Hinsicht auf Grundlage wissenschaftlicher
Daten objektiv und vernünftig begründet sein. Daten objektiv und vernünftig begründet sein.
§ 6 - Alle zwei Jahre bewertet das Föderale Fachzentrum für § 6 - Alle zwei Jahre bewertet das Föderale Fachzentrum für
Gesundheitspflege den Referenzrahmen unter Berücksichtigung des Gesundheitspflege den Referenzrahmen unter Berücksichtigung des
medizinischen Fortschritts und der verfügbaren wissenschaftlichen medizinischen Fortschritts und der verfügbaren wissenschaftlichen
Daten in Bezug auf die in den Artikeln 61/2 § 1 und § 2 des Daten in Bezug auf die in den Artikeln 61/2 § 1 und § 2 des
vorliegenden Artikels genannten Krankheiten. Das Föderale Fachzentrum vorliegenden Artikels genannten Krankheiten. Das Föderale Fachzentrum
für Gesundheitspflege übermittelt dem in Artikel 217 erwähnten für Gesundheitspflege übermittelt dem in Artikel 217 erwähnten
Tarifierungsbegleitbüro einen Vorschlag zur Anpassung des Tarifierungsbegleitbüro einen Vorschlag zur Anpassung des
Referenzrahmens. Das Tarifierungsbegleitbüro leitet den Vorschlag Referenzrahmens. Das Tarifierungsbegleitbüro leitet den Vorschlag
zusammen mit seiner Stellungnahme an den für Versicherungen zusammen mit seiner Stellungnahme an den für Versicherungen
zuständigen Minister und den für Soziale Angelegenheiten zuständigen zuständigen Minister und den für Soziale Angelegenheiten zuständigen
Minister weiter. Der König kann gegebenenfalls den Referenzrahmen Minister weiter. Der König kann gegebenenfalls den Referenzrahmen
anpassen." anpassen."
Art. 4 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/4 mit Art. 4 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/4 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und "Art. 61/4 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und
Gerichte werden Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen des Gerichte werden Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Abschnitts zunächst von der zuerst handelnden Partei dem vorliegenden Abschnitts zunächst von der zuerst handelnden Partei dem
in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüro vorgelegt. Dieses in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüro vorgelegt. Dieses
gibt innerhalb von fünfzehn Werktagen ab Eingang der vollständigen gibt innerhalb von fünfzehn Werktagen ab Eingang der vollständigen
Akte eine Stellungnahme ab. Das Versicherungsunternehmen übermittelt Akte eine Stellungnahme ab. Das Versicherungsunternehmen übermittelt
seine Akte auf einfaches Verlangen des Tarifierungsbegleitbüros." seine Akte auf einfaches Verlangen des Tarifierungsbegleitbüros."
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung KAPITEL 3 - Schlussbestimmung
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zehnten Monats Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zehnten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und
gilt für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. gilt für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Ausführungserlasse treten am ersten Tag des zehnten Monats nach ihrer Ausführungserlasse treten am ersten Tag des zehnten Monats nach ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gelten für Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gelten für
neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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