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Loi modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et instaurant un droit à l'oubli pour certaines assurances de personnes. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om vergeten te worden wordt ingevoerd. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2019. - Loi modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et instaurant un droit à l'oubli pour certaines assurances de personnes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 avril 2019 modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et instaurant un droit à l'oubli pour certaines assurances | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om vergeten te worden wordt ingevoerd. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april 2019 tot wijziging van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om |
de personnes (Moniteur belge du 18 avril 2019). | vergeten te worden wordt ingevoerd (Belgisch Staatsblad van 18 april |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 | 4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 |
über die Versicherungen und zur Einführung des Rechts auf | über die Versicherungen und zur Einführung des Rechts auf |
Vergessenwerden für bestimmte Personenversicherungen | Vergessenwerden für bestimmte Personenversicherungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 2.In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 |
Art. 2.In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 |
über die Versicherungen wird unter folgender Überschrift ein neuer | über die Versicherungen wird unter folgender Überschrift ein neuer |
Abschnitt Ibis mit den Artikeln 61/1 bis 61/4 eingefügt: | Abschnitt Ibis mit den Artikeln 61/1 bis 61/4 eingefügt: |
"Abschnitt Ibis - Recht auf Vergessenwerden". | "Abschnitt Ibis - Recht auf Vergessenwerden". |
Artikel 1 - In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt Ibis desselben | Artikel 1 - In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt Ibis desselben |
Gesetzes, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 61/1 mit | Gesetzes, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 61/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 61/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind | "Art. 61/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind |
anwendbar auf Versicherungsverträge, die Kapitalrückzahlungen in | anwendbar auf Versicherungsverträge, die Kapitalrückzahlungen in |
folgenden Fällen gewährleisten: | folgenden Fällen gewährleisten: |
a) bei Hypothekarkrediten wie in Artikel 224 erwähnt; | a) bei Hypothekarkrediten wie in Artikel 224 erwähnt; |
b) bei Berufskrediten." | b) bei Berufskrediten." |
Art. 2 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/2 mit | Art. 2 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 61/2 - § 1 - Personen, die an einer Krebserkrankung gleich | "Art. 61/2 - § 1 - Personen, die an einer Krebserkrankung gleich |
welcher Art leiden oder gelitten haben und eine in Artikel 61/1 | welcher Art leiden oder gelitten haben und eine in Artikel 61/1 |
erwähnte Versicherung abschließen wollen, müssen ihren Versicherer | erwähnte Versicherung abschließen wollen, müssen ihren Versicherer |
gemäß Artikel 58 über diese Erkrankung informieren. | gemäß Artikel 58 über diese Erkrankung informieren. |
Versicherungsunternehmen ist es jedoch untersagt, diese | Versicherungsunternehmen ist es jedoch untersagt, diese |
Krebserkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach | Krebserkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach |
erfolgreichem Abschluss einer Behandlung und wenn innerhalb dieses | erfolgreichem Abschluss einer Behandlung und wenn innerhalb dieses |
Zeitraums kein Rückfall auftritt, bei der Bestimmung des aktuellen | Zeitraums kein Rückfall auftritt, bei der Bestimmung des aktuellen |
Gesundheitszustands wie in Artikel 61 vorgesehen zu berücksichtigen. | Gesundheitszustands wie in Artikel 61 vorgesehen zu berücksichtigen. |
Eine Behandlung gilt ab dem Datum, an dem die laufende Behandlung der | Eine Behandlung gilt ab dem Datum, an dem die laufende Behandlung der |
Krebserkrankung abgeschlossen wurde und der Krebs nicht erneut | Krebserkrankung abgeschlossen wurde und der Krebs nicht erneut |
auftritt, als erfolgreich abgeschlossen. | auftritt, als erfolgreich abgeschlossen. |
Versicherungsunternehmen dürfen diese Krebserkrankung nicht vom | Versicherungsunternehmen dürfen diese Krebserkrankung nicht vom |
Versicherungsvertrag ausschließen oder die Versicherung aufgrund | Versicherungsvertrag ausschließen oder die Versicherung aufgrund |
dieser Krebserkrankung ablehnen. | dieser Krebserkrankung ablehnen. |
§ 2 - Der König kann die in § 1 genannte Frist insbesondere | § 2 - Der König kann die in § 1 genannte Frist insbesondere |
Altersklassen und/oder Arten von Krebserkrankungen entsprechend | Altersklassen und/oder Arten von Krebserkrankungen entsprechend |
anpassen." | anpassen." |
Art. 3 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/3 mit | Art. 3 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 61/3 - § 1 - Der König kann in einem Referenzrahmen bestimmte | "Art. 61/3 - § 1 - Der König kann in einem Referenzrahmen bestimmte |
Krebsarten festlegen, für die die in Artikel 61/2 genannte Frist | Krebsarten festlegen, für die die in Artikel 61/2 genannte Frist |
verkürzt wird. | verkürzt wird. |
Es ist Versicherungsunternehmen untersagt, diese Erkrankungen nach | Es ist Versicherungsunternehmen untersagt, diese Erkrankungen nach |
Ablauf der verkürzten Frist bei der Feststellung des aktuellen | Ablauf der verkürzten Frist bei der Feststellung des aktuellen |
Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. | Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. |
§ 2 - Der König kann in einem Referenzrahmen auch eine bestimmte | § 2 - Der König kann in einem Referenzrahmen auch eine bestimmte |
Anzahl chronischer Krankheiten festlegen, für die gegebenenfalls unter | Anzahl chronischer Krankheiten festlegen, für die gegebenenfalls unter |
bestimmten Modalitäten: | bestimmten Modalitäten: |
1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit keinen | 1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit keinen |
Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss | Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss |
des Vertrages nicht ablehnen dürfen, | des Vertrages nicht ablehnen dürfen, |
2. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit einen | 2. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit einen |
Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher | Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher |
Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch | Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch |
gerechtfertigt ist. | gerechtfertigt ist. |
§ 3 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für | § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für |
Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten | Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten |
Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen für bestimmte Arten von | Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen für bestimmte Arten von |
Krebserkrankungen anpassen, gegebenenfalls durch Festlegung der | Krebserkrankungen anpassen, gegebenenfalls durch Festlegung der |
Modalitäten, unter denen die in Artikel 61/2 genannte Frist verkürzt | Modalitäten, unter denen die in Artikel 61/2 genannte Frist verkürzt |
werden kann. | werden kann. |
§ 4 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für | § 4 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für |
Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten | Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten |
Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen auch für bestimmte | Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen auch für bestimmte |
chronische Krankheiten anpassen und festlegen, nach welchen Fristen | chronische Krankheiten anpassen und festlegen, nach welchen Fristen |
und Modalitäten: | und Modalitäten: |
1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten keinen | 1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten keinen |
Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss | Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss |
des Vertrages nicht ablehnen dürfen, | des Vertrages nicht ablehnen dürfen, |
2. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten einen | 2. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten einen |
Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher | Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher |
Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch | Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch |
gerechtfertigt ist. | gerechtfertigt ist. |
§ 5 - Die in den Paragraphen 1 bis 4 genannten Modalitäten, Fristen | § 5 - Die in den Paragraphen 1 bis 4 genannten Modalitäten, Fristen |
und die Höhe des Prämienzuschlags müssen in medizinischer und | und die Höhe des Prämienzuschlags müssen in medizinischer und |
versicherungstechnischer Hinsicht auf Grundlage wissenschaftlicher | versicherungstechnischer Hinsicht auf Grundlage wissenschaftlicher |
Daten objektiv und vernünftig begründet sein. | Daten objektiv und vernünftig begründet sein. |
§ 6 - Alle zwei Jahre bewertet das Föderale Fachzentrum für | § 6 - Alle zwei Jahre bewertet das Föderale Fachzentrum für |
Gesundheitspflege den Referenzrahmen unter Berücksichtigung des | Gesundheitspflege den Referenzrahmen unter Berücksichtigung des |
medizinischen Fortschritts und der verfügbaren wissenschaftlichen | medizinischen Fortschritts und der verfügbaren wissenschaftlichen |
Daten in Bezug auf die in den Artikeln 61/2 § 1 und § 2 des | Daten in Bezug auf die in den Artikeln 61/2 § 1 und § 2 des |
vorliegenden Artikels genannten Krankheiten. Das Föderale Fachzentrum | vorliegenden Artikels genannten Krankheiten. Das Föderale Fachzentrum |
für Gesundheitspflege übermittelt dem in Artikel 217 erwähnten | für Gesundheitspflege übermittelt dem in Artikel 217 erwähnten |
Tarifierungsbegleitbüro einen Vorschlag zur Anpassung des | Tarifierungsbegleitbüro einen Vorschlag zur Anpassung des |
Referenzrahmens. Das Tarifierungsbegleitbüro leitet den Vorschlag | Referenzrahmens. Das Tarifierungsbegleitbüro leitet den Vorschlag |
zusammen mit seiner Stellungnahme an den für Versicherungen | zusammen mit seiner Stellungnahme an den für Versicherungen |
zuständigen Minister und den für Soziale Angelegenheiten zuständigen | zuständigen Minister und den für Soziale Angelegenheiten zuständigen |
Minister weiter. Der König kann gegebenenfalls den Referenzrahmen | Minister weiter. Der König kann gegebenenfalls den Referenzrahmen |
anpassen." | anpassen." |
Art. 4 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/4 mit | Art. 4 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 61/4 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und | "Art. 61/4 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und |
Gerichte werden Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen des | Gerichte werden Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Abschnitts zunächst von der zuerst handelnden Partei dem | vorliegenden Abschnitts zunächst von der zuerst handelnden Partei dem |
in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüro vorgelegt. Dieses | in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüro vorgelegt. Dieses |
gibt innerhalb von fünfzehn Werktagen ab Eingang der vollständigen | gibt innerhalb von fünfzehn Werktagen ab Eingang der vollständigen |
Akte eine Stellungnahme ab. Das Versicherungsunternehmen übermittelt | Akte eine Stellungnahme ab. Das Versicherungsunternehmen übermittelt |
seine Akte auf einfaches Verlangen des Tarifierungsbegleitbüros." | seine Akte auf einfaches Verlangen des Tarifierungsbegleitbüros." |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Schlussbestimmung |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zehnten Monats | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zehnten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und |
gilt für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. | gilt für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. |
Ausführungserlasse treten am ersten Tag des zehnten Monats nach ihrer | Ausführungserlasse treten am ersten Tag des zehnten Monats nach ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gelten für | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gelten für |
neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. | neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |