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Loi relative aux assurances | Wet betreffende de verzekeringen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 AVRIL 2014. - Loi relative aux assurances | 4 APRIL 2014. - Wet betreffende de verzekeringen |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 323 |
articles 323 à 332, 338 à 343, 347, 350 et 352 de la loi du 4 avril | tot 332, 338 tot 343, 347, 350 en 352 van de wet van 4 april 2014 |
2014 relative aux assurances (Moniteur belge du 30 avril 2014). | betreffende de verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. APRIL 2014 - Gesetz über die Versicherungen | 4. APRIL 2014 - Gesetz über die Versicherungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TEIL 9 - BESTIMMUNGEN VERSCHIEDENER ART | TEIL 9 - BESTIMMUNGEN VERSCHIEDENER ART |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 3 - Abänderungsbestimmungen |
Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen | Versicherungsunternehmen |
Art. 323 - Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle | Art. 323 - Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle |
der Versicherungsunternehmen wird wie folgt abgeändert: | der Versicherungsunternehmen wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Bank bestimmt die Auskünfte, die die | " § 1 - Die Bank bestimmt die Auskünfte, die die |
Versicherungsunternehmen erteilen müssen, damit nachgeprüft werden | Versicherungsunternehmen erteilen müssen, damit nachgeprüft werden |
kann, ob diese Unternehmen die auf sie anwendbaren Gesetzes- und | kann, ob diese Unternehmen die auf sie anwendbaren Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank | Verordnungsbestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank |
fallen, einhalten. Die Bank bestimmt ebenfalls Häufigkeit und | fallen, einhalten. Die Bank bestimmt ebenfalls Häufigkeit und |
Modalitäten der Berichterstattung." | Modalitäten der Berichterstattung." |
2. Paragraph 1bis Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1bis Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Auf einfaches Verlangen der Bank sind die in Artikel 2 § 1 erwähnten | "Auf einfaches Verlangen der Bank sind die in Artikel 2 § 1 erwähnten |
Versicherungsunternehmen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und | Versicherungsunternehmen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und |
alle Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung des Auftrags der | alle Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung des Auftrags der |
Bank erforderlich sind." | Bank erforderlich sind." |
3. Paragraph 1bis Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1bis Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Bank kann am Sitz der Unternehmen oder ihrer | "Die Bank kann am Sitz der Unternehmen oder ihrer |
Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros in Belgien alle Bücher, | Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros in Belgien alle Bücher, |
Rechnungsbelege, Prospekte und andere Unterlagen einsehen sowie alle | Rechnungsbelege, Prospekte und andere Unterlagen einsehen sowie alle |
Untersuchungen in Bezug auf die finanzielle Lage und die Tätigkeiten | Untersuchungen in Bezug auf die finanzielle Lage und die Tätigkeiten |
dieser Unternehmen durchführen." | dieser Unternehmen durchführen." |
4. Paragraph 1bis Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 1bis Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Bank kann bei den Zweigniederlassungen der belgischen | "Die Bank kann bei den Zweigniederlassungen der belgischen |
Unternehmen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, nach | Unternehmen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, nach |
vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden dieses | vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden dieses |
Mitgliedstaates die in Absatz 4 erwähnten Inspektionen durchführen. | Mitgliedstaates die in Absatz 4 erwähnten Inspektionen durchführen. |
Sie kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der | Sie kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der |
Zweigniederlassung ebenso beantragen, diese Inspektionen für ihre | Zweigniederlassung ebenso beantragen, diese Inspektionen für ihre |
Rechnung durchzuführen." | Rechnung durchzuführen." |
5. Paragraph 1bis Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 1bis Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
"Auf einfaches Verlangen sind Agenten, Makler und | "Auf einfaches Verlangen sind Agenten, Makler und |
Versicherungsvermittler verpflichtet, der Bank, was ihren | Versicherungsvermittler verpflichtet, der Bank, was ihren |
Zuständigkeitsbereich betrifft, alle Auskünfte in Zusammenhang mit den | Zuständigkeitsbereich betrifft, alle Auskünfte in Zusammenhang mit den |
Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen." | Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen." |
6. Paragraph 1bis Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 1bis Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden Absätze Mitglieder | "Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden Absätze Mitglieder |
ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte | ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte |
Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." | Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." |
7. In § 1ter Absatz 1 werden die Wörter "können die Bank und die FSMA | 7. In § 1ter Absatz 1 werden die Wörter "können die Bank und die FSMA |
- jede für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter "kann die | - jede für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter "kann die |
Bank" ersetzt. | Bank" ersetzt. |
8. In § 1ter Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Die | 8. In § 1ter Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Die |
Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. | Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. |
9. In § 1ter letzter Absatz werden die Wörter "beziehungsweise die | 9. In § 1ter letzter Absatz werden die Wörter "beziehungsweise die |
Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens | Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens |
gegenüber den Versicherten oder Begünstigten der | gegenüber den Versicherten oder Begünstigten der |
Versicherungsverträge" gestrichen. | Versicherungsverträge" gestrichen. |
Art. 324 - Artikel 21octies desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 324 - Artikel 21octies desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Bank verlangt die Rücknahme oder die Änderung von | " § 1 - Die Bank verlangt die Rücknahme oder die Änderung von |
Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei denen sie feststellt, dass sie mit | Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei denen sie feststellt, dass sie mit |
den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht | den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht |
übereinstimmen. Sie setzt die FSMA davon in Kenntnis." | übereinstimmen. Sie setzt die FSMA davon in Kenntnis." |
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 138bis-4 §§ 2 und 3 | 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 138bis-4 §§ 2 und 3 |
des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" | des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" |
durch die Wörter "des Artikels 204 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 4. | durch die Wörter "des Artikels 204 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 4. |
April 2014 über die Versicherungen" ersetzt und werden die Wörter | April 2014 über die Versicherungen" ersetzt und werden die Wörter |
"Artikel 138bis-2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | "Artikel 138bis-2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikel 202 des Gesetzes | Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikel 202 des Gesetzes |
vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. | vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. |
Art. 325 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 325 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die Bank und die FSMA können | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die Bank und die FSMA können |
verlangen, dass die von ihnen" durch die Wörter "Die Bank kann | verlangen, dass die von ihnen" durch die Wörter "Die Bank kann |
verlangen, dass die von ihr" ersetzt. | verlangen, dass die von ihr" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die FSMA und die Bank erklärt | 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die FSMA und die Bank erklärt |
haben, dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben werden" | haben, dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben werden" |
durch die Wörter "die Bank erklärt hat, dass sie gegen die Änderung | durch die Wörter "die Bank erklärt hat, dass sie gegen die Änderung |
keinen Einspruch erheben wird" ersetzt. | keinen Einspruch erheben wird" ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. | 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. |
5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder die FSMA - jede für ihren | 5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder die FSMA - jede für ihren |
Zuständigkeitsbereich -" gestrichen. | Zuständigkeitsbereich -" gestrichen. |
Art. 326 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 326 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 28 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen | "Art. 28 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen |
Mitgliedstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen nach belgischem | Mitgliedstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen nach belgischem |
Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der | Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der |
Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die Bank davon in Kenntnis | Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die Bank davon in Kenntnis |
setzen, dass dieses Unternehmen gegen die in diesem Mitgliedstaat | setzen, dass dieses Unternehmen gegen die in diesem Mitgliedstaat |
festgelegten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, | festgelegten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, |
deren Einhaltung diese Behörden kontrollieren und die in Belgien in | deren Einhaltung diese Behörden kontrollieren und die in Belgien in |
den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, verstoßen hat, ergreift die | den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, verstoßen hat, ergreift die |
Bank schnellstmöglich die geeignetsten der in den Artikeln 26 und 27 | Bank schnellstmöglich die geeignetsten der in den Artikeln 26 und 27 |
vorgesehenen Maßnahmen, damit das betroffene Unternehmen diesen | vorgesehenen Maßnahmen, damit das betroffene Unternehmen diesen |
Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. Sie bringt dies den vorerwähnten | Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. Sie bringt dies den vorerwähnten |
Behörden zur Kenntnis." | Behörden zur Kenntnis." |
Art. 327 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 327 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 69 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, auf Antrag der | "Art. 69 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, auf Antrag der |
Bank alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln im | Bank alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln im |
Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzes- und | Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses, die in Belgien auf | Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses, die in Belgien auf |
Versicherungsunternehmen und ihre Tätigkeiten Anwendung finden und in | Versicherungsunternehmen und ihre Tätigkeiten Anwendung finden und in |
den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen. Die in diesem Absatz | den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen. Die in diesem Absatz |
erwähnten Auskünfte und Schriftstücke müssen in der durch Gesetz oder | erwähnten Auskünfte und Schriftstücke müssen in der durch Gesetz oder |
Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden. | Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden. |
Zum selben Zweck kann die Bank vor Ort bei belgischen | Zum selben Zweck kann die Bank vor Ort bei belgischen |
Zweigniederlassungen nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen | Zweigniederlassungen nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen |
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates Inspektionen vornehmen oder alle | Behörden des Herkunftsmitgliedstaates Inspektionen vornehmen oder alle |
Daten, die das Versicherungsunternehmen besitzt, einsehen und eine | Daten, die das Versicherungsunternehmen besitzt, einsehen und eine |
Kopie von diesen Daten anfertigen. | Kopie von diesen Daten anfertigen. |
Zum selben Zweck sind Agenten, Makler oder Versicherungsvermittler | Zum selben Zweck sind Agenten, Makler oder Versicherungsvermittler |
verpflichtet, der Bank auf einfaches Verlangen alle Auskünfte zu | verpflichtet, der Bank auf einfaches Verlangen alle Auskünfte zu |
erteilen, die in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem | erteilen, die in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem |
Besitz stehen, die in Belgien belegene Risiken betreffen. | Besitz stehen, die in Belgien belegene Risiken betreffen. |
Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze | Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze |
Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck | Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck |
bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." | bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." |
Art. 328 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 328 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Stellt die Bank fest, dass ein Versicherungsunternehmen in | " § 1 - Stellt die Bank fest, dass ein Versicherungsunternehmen in |
Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in ihren | Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in ihren |
Zuständigkeitsbereich fallen, nicht einhält, fordert sie das | Zuständigkeitsbereich fallen, nicht einhält, fordert sie das |
Versicherungsunternehmen auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist | Versicherungsunternehmen auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist |
der festgestellten Lage abzuhelfen. | der festgestellten Lage abzuhelfen. |
Die Bank setzt die FSMA von ihrer Absicht in Kenntnis, den | Die Bank setzt die FSMA von ihrer Absicht in Kenntnis, den |
vorhergehenden Absatz anzuwenden. | vorhergehenden Absatz anzuwenden. |
Ist nach Ablauf der vorerwähnten Frist keine Abhilfe geschaffen | Ist nach Ablauf der vorerwähnten Frist keine Abhilfe geschaffen |
worden, so setzt die Bank die zuständigen Behörden des betreffenden | worden, so setzt die Bank die zuständigen Behörden des betreffenden |
Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis. | Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis. |
Bei fortdauerndem Verstoß kann die Bank, nachdem sie die zuständigen | Bei fortdauerndem Verstoß kann die Bank, nachdem sie die zuständigen |
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, | Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, |
geeignete Maßnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmäßigkeiten | geeignete Maßnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmäßigkeiten |
vorzubeugen. Sofern die Umstände dies erforderlich machen, kann die | vorzubeugen. Sofern die Umstände dies erforderlich machen, kann die |
Bank diesem Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere | Bank diesem Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere |
Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken | Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken |
betreffen. Die Bank kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die | betreffen. Die Bank kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die |
Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und | Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und |
Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten | Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten |
und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. | und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. |
Artikel 26 § 2bis findet Anwendung. | Artikel 26 § 2bis findet Anwendung. |
Die Bank setzt die FSMA von den Maßnahmen in Kenntnis, die in | Die Bank setzt die FSMA von den Maßnahmen in Kenntnis, die in |
Anwendung der vorhergehenden Absätze ergriffen worden sind." | Anwendung der vorhergehenden Absätze ergriffen worden sind." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 kann die Bank im | " § 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 kann die Bank im |
Dringlichkeitsfall geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Verstoß gegen | Dringlichkeitsfall geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Verstoß gegen |
Regeln vorzubeugen, die auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden | Regeln vorzubeugen, die auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden |
und die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Bank kann | und die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Bank kann |
Versicherungsunternehmen insbesondere daran hindern, neue | Versicherungsunternehmen insbesondere daran hindern, neue |
Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken | Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken |
betreffen. Sie kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die | betreffen. Sie kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die |
Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und | Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und |
Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten | Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten |
und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. | und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. |
Die Bank setzt die FSMA und die zuständigen Behörden des | Die Bank setzt die FSMA und die zuständigen Behörden des |
Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich von den von ihr ergriffenen | Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich von den von ihr ergriffenen |
Maßnahmen in Kenntnis." | Maßnahmen in Kenntnis." |
3. In § 4 werden die Wörter "Die FSMA und die Bank können" durch die | 3. In § 4 werden die Wörter "Die FSMA und die Bank können" durch die |
Wörter "Die Bank kann" ersetzt. | Wörter "Die Bank kann" ersetzt. |
Art. 329 - Artikel 73/3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 329 - Artikel 73/3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Bank und die FSMA können im | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Bank und die FSMA können im |
Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder | Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder |
Zeitschriften eine Bekanntmachung veröffentlichen lassen" durch den | Zeitschriften eine Bekanntmachung veröffentlichen lassen" durch den |
Satz "Artikel 298 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Satz "Artikel 298 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen findet Anwendung" ersetzt. | Versicherungen findet Anwendung" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 330 - In Artikel 73/4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die | Art. 330 - In Artikel 73/4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die |
Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. | Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. |
Art. 331 - In Artikel 81 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann je | Art. 331 - In Artikel 81 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann je |
nach Fall die Bank oder die FSMA" durch die Wörter "kann die Bank" | nach Fall die Bank oder die FSMA" durch die Wörter "kann die Bank" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 332 - In Artikel 82 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die | Art. 332 - In Artikel 82 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die |
FSMA oder" und die Wörter "je nach Fall der FSMA oder" gestrichen. | FSMA oder" und die Wörter "je nach Fall der FSMA oder" gestrichen. |
(...) | (...) |
Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des | Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und | Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und | Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und |
des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und | des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und |
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten | Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten |
Art. 338 - Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des | Art. 338 - Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und | Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und | Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und |
des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und | des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und |
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten | Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Buchstabe a) wird aufgehoben. | 1. Buchstabe a) wird aufgehoben. |
2. Buchstabe b) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. |
3. Buchstabe d) wird aufgehoben. | 3. Buchstabe d) wird aufgehoben. |
4. Buchstabe e) wird aufgehoben. | 4. Buchstabe e) wird aufgehoben. |
Art. 339 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 339 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 340 - Kapitel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 340 - Kapitel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Abänderungen des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des | Abänderungen des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag | Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag |
hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem | hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem |
Gesundheitsrisiko | Gesundheitsrisiko |
Art. 341 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung | Art. 341 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung |
des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag | des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag |
hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem | hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem |
Gesundheitsrisiko wird aufgehoben. | Gesundheitsrisiko wird aufgehoben. |
Art. 342 - Die Artikel 4 bis 17 desselben Gesetzes werden aufgehoben. | Art. 342 - Die Artikel 4 bis 17 desselben Gesetzes werden aufgehoben. |
Art. 343 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 343 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "jedoch" gestrichen. | 2. In Absatz 2 wird das Wort "jedoch" gestrichen. |
(...) | (...) |
Titel 4 - Aufhebungsbestimmungen | Titel 4 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 347 - Es werden aufgehoben: | Art. 347 - Es werden aufgehoben: |
- Artikel 3 § 3, Artikel 9 § 1 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 19 § 1, | - Artikel 3 § 3, Artikel 9 § 1 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 19 § 1, |
Artikel 19bis, Artikel 19ter, Artikel 20, Artikel 21 § 1bis Absatz 1 | Artikel 19bis, Artikel 19ter, Artikel 20, Artikel 21 § 1bis Absatz 1 |
und 2, Artikel 21octies § 2 Absatz 3, die Artikel 28ter bis 28decies, | und 2, Artikel 21octies § 2 Absatz 3, die Artikel 28ter bis 28decies, |
Artikel 41, Artikel 65, Artikel 76 und Artikel 77 des Gesetzes vom 9. | Artikel 41, Artikel 65, Artikel 76 und Artikel 77 des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, |
- das Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und | - das Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, | Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, |
- Titel 1 Kapitel 2, 3 und 4, Titel 2, Titel 3 Kapitel 1, 3, 4 und 5, | - Titel 1 Kapitel 2, 3 und 4, Titel 2, Titel 3 Kapitel 1, 3, 4 und 5, |
Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1, mit Ausnahme von Artikel 97 Abschnitt | Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1, mit Ausnahme von Artikel 97 Abschnitt |
2, 3, 4 und 5 und Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 des | 2, 3, 4 und 5 und Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 des |
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, | Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, |
- das Gesetz vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und | - das Gesetz vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und |
XI des Handelsgesetzbuches. Versicherungen im Allgemeinen - Einige | XI des Handelsgesetzbuches. Versicherungen im Allgemeinen - Einige |
Versicherungen im Besonderen, | Versicherungen im Besonderen, |
- Artikel 86ter § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | - Artikel 86ter § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. |
TITEL 5 - Andere Bestimmungen | TITEL 5 - Andere Bestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 350 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 350 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
- der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für | - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für |
die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 | die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 |
über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen | über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen |
auf die Versicherungsbranche, | auf die Versicherungsbranche, |
- der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des | - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und | Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen. | Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen. |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Inkrafttreten | TITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 352 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 352 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, außer | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, außer |
was die Bestimmungen betrifft, deren Inkrafttreten gemäß Artikel 353 | was die Bestimmungen betrifft, deren Inkrafttreten gemäß Artikel 353 |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 334 und 335 am zehnten | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 334 und 335 am zehnten |
Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft, tritt Artikel 350 am Tag nach der | Staatsblatt in Kraft, tritt Artikel 350 am Tag nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft und tritt Artikel 351 am 30. April 2014 in Kraft. | in Kraft und tritt Artikel 351 am 30. April 2014 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |