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Vue multilingue de Loi du 04/04/2014
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Loi relative aux assurances Wet betreffende de verzekeringen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 AVRIL 2014. - Loi relative aux assurances 4 APRIL 2014. - Wet betreffende de verzekeringen
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 323
articles 323 à 332, 338 à 343, 347, 350 et 352 de la loi du 4 avril tot 332, 338 tot 343, 347, 350 en 352 van de wet van 4 april 2014
2014 relative aux assurances (Moniteur belge du 30 avril 2014). betreffende de verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. APRIL 2014 - Gesetz über die Versicherungen 4. APRIL 2014 - Gesetz über die Versicherungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TEIL 9 - BESTIMMUNGEN VERSCHIEDENER ART TEIL 9 - BESTIMMUNGEN VERSCHIEDENER ART
(...) (...)
TITEL 3 - Abänderungsbestimmungen TITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen
Art. 323 - Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle Art. 323 - Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle
der Versicherungsunternehmen wird wie folgt abgeändert: der Versicherungsunternehmen wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Bank bestimmt die Auskünfte, die die " § 1 - Die Bank bestimmt die Auskünfte, die die
Versicherungsunternehmen erteilen müssen, damit nachgeprüft werden Versicherungsunternehmen erteilen müssen, damit nachgeprüft werden
kann, ob diese Unternehmen die auf sie anwendbaren Gesetzes- und kann, ob diese Unternehmen die auf sie anwendbaren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank Verordnungsbestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank
fallen, einhalten. Die Bank bestimmt ebenfalls Häufigkeit und fallen, einhalten. Die Bank bestimmt ebenfalls Häufigkeit und
Modalitäten der Berichterstattung." Modalitäten der Berichterstattung."
2. Paragraph 1bis Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1bis Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Auf einfaches Verlangen der Bank sind die in Artikel 2 § 1 erwähnten "Auf einfaches Verlangen der Bank sind die in Artikel 2 § 1 erwähnten
Versicherungsunternehmen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Versicherungsunternehmen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und
alle Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung des Auftrags der alle Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung des Auftrags der
Bank erforderlich sind." Bank erforderlich sind."
3. Paragraph 1bis Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1bis Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Bank kann am Sitz der Unternehmen oder ihrer "Die Bank kann am Sitz der Unternehmen oder ihrer
Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros in Belgien alle Bücher, Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros in Belgien alle Bücher,
Rechnungsbelege, Prospekte und andere Unterlagen einsehen sowie alle Rechnungsbelege, Prospekte und andere Unterlagen einsehen sowie alle
Untersuchungen in Bezug auf die finanzielle Lage und die Tätigkeiten Untersuchungen in Bezug auf die finanzielle Lage und die Tätigkeiten
dieser Unternehmen durchführen." dieser Unternehmen durchführen."
4. Paragraph 1bis Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 1bis Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Die Bank kann bei den Zweigniederlassungen der belgischen "Die Bank kann bei den Zweigniederlassungen der belgischen
Unternehmen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, nach Unternehmen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, nach
vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden dieses vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden dieses
Mitgliedstaates die in Absatz 4 erwähnten Inspektionen durchführen. Mitgliedstaates die in Absatz 4 erwähnten Inspektionen durchführen.
Sie kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Sie kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der
Zweigniederlassung ebenso beantragen, diese Inspektionen für ihre Zweigniederlassung ebenso beantragen, diese Inspektionen für ihre
Rechnung durchzuführen." Rechnung durchzuführen."
5. Paragraph 1bis Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 1bis Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Auf einfaches Verlangen sind Agenten, Makler und "Auf einfaches Verlangen sind Agenten, Makler und
Versicherungsvermittler verpflichtet, der Bank, was ihren Versicherungsvermittler verpflichtet, der Bank, was ihren
Zuständigkeitsbereich betrifft, alle Auskünfte in Zusammenhang mit den Zuständigkeitsbereich betrifft, alle Auskünfte in Zusammenhang mit den
Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen." Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen."
6. Paragraph 1bis Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 1bis Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden Absätze Mitglieder "Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden Absätze Mitglieder
ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte
Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten."
7. In § 1ter Absatz 1 werden die Wörter "können die Bank und die FSMA 7. In § 1ter Absatz 1 werden die Wörter "können die Bank und die FSMA
- jede für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter "kann die - jede für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter "kann die
Bank" ersetzt. Bank" ersetzt.
8. In § 1ter Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Die 8. In § 1ter Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Die
Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt.
9. In § 1ter letzter Absatz werden die Wörter "beziehungsweise die 9. In § 1ter letzter Absatz werden die Wörter "beziehungsweise die
Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens
gegenüber den Versicherten oder Begünstigten der gegenüber den Versicherten oder Begünstigten der
Versicherungsverträge" gestrichen. Versicherungsverträge" gestrichen.
Art. 324 - Artikel 21octies desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 324 - Artikel 21octies desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Bank verlangt die Rücknahme oder die Änderung von " § 1 - Die Bank verlangt die Rücknahme oder die Änderung von
Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei denen sie feststellt, dass sie mit Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei denen sie feststellt, dass sie mit
den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht
übereinstimmen. Sie setzt die FSMA davon in Kenntnis." übereinstimmen. Sie setzt die FSMA davon in Kenntnis."
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 138bis-4 §§ 2 und 3 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 138bis-4 §§ 2 und 3
des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag"
durch die Wörter "des Artikels 204 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 4. durch die Wörter "des Artikels 204 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 4.
April 2014 über die Versicherungen" ersetzt und werden die Wörter April 2014 über die Versicherungen" ersetzt und werden die Wörter
"Artikel 138bis-2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den "Artikel 138bis-2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikel 202 des Gesetzes Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikel 202 des Gesetzes
vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.
Art. 325 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 325 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die Bank und die FSMA können 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die Bank und die FSMA können
verlangen, dass die von ihnen" durch die Wörter "Die Bank kann verlangen, dass die von ihnen" durch die Wörter "Die Bank kann
verlangen, dass die von ihr" ersetzt. verlangen, dass die von ihr" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die FSMA und die Bank erklärt 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die FSMA und die Bank erklärt
haben, dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben werden" haben, dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben werden"
durch die Wörter "die Bank erklärt hat, dass sie gegen die Änderung durch die Wörter "die Bank erklärt hat, dass sie gegen die Änderung
keinen Einspruch erheben wird" ersetzt. keinen Einspruch erheben wird" ersetzt.
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen.
5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder die FSMA - jede für ihren 5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder die FSMA - jede für ihren
Zuständigkeitsbereich -" gestrichen. Zuständigkeitsbereich -" gestrichen.
Art. 326 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 326 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 28 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen "Art. 28 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Mitgliedstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen nach belgischem
Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die Bank davon in Kenntnis Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die Bank davon in Kenntnis
setzen, dass dieses Unternehmen gegen die in diesem Mitgliedstaat setzen, dass dieses Unternehmen gegen die in diesem Mitgliedstaat
festgelegten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, festgelegten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen,
deren Einhaltung diese Behörden kontrollieren und die in Belgien in deren Einhaltung diese Behörden kontrollieren und die in Belgien in
den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, verstoßen hat, ergreift die den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, verstoßen hat, ergreift die
Bank schnellstmöglich die geeignetsten der in den Artikeln 26 und 27 Bank schnellstmöglich die geeignetsten der in den Artikeln 26 und 27
vorgesehenen Maßnahmen, damit das betroffene Unternehmen diesen vorgesehenen Maßnahmen, damit das betroffene Unternehmen diesen
Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. Sie bringt dies den vorerwähnten Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. Sie bringt dies den vorerwähnten
Behörden zur Kenntnis." Behörden zur Kenntnis."
Art. 327 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 327 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 69 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, auf Antrag der "Art. 69 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, auf Antrag der
Bank alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln im Bank alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln im
Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzes- und Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses, die in Belgien auf Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses, die in Belgien auf
Versicherungsunternehmen und ihre Tätigkeiten Anwendung finden und in Versicherungsunternehmen und ihre Tätigkeiten Anwendung finden und in
den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen. Die in diesem Absatz den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen. Die in diesem Absatz
erwähnten Auskünfte und Schriftstücke müssen in der durch Gesetz oder erwähnten Auskünfte und Schriftstücke müssen in der durch Gesetz oder
Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden. Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden.
Zum selben Zweck kann die Bank vor Ort bei belgischen Zum selben Zweck kann die Bank vor Ort bei belgischen
Zweigniederlassungen nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Zweigniederlassungen nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates Inspektionen vornehmen oder alle Behörden des Herkunftsmitgliedstaates Inspektionen vornehmen oder alle
Daten, die das Versicherungsunternehmen besitzt, einsehen und eine Daten, die das Versicherungsunternehmen besitzt, einsehen und eine
Kopie von diesen Daten anfertigen. Kopie von diesen Daten anfertigen.
Zum selben Zweck sind Agenten, Makler oder Versicherungsvermittler Zum selben Zweck sind Agenten, Makler oder Versicherungsvermittler
verpflichtet, der Bank auf einfaches Verlangen alle Auskünfte zu verpflichtet, der Bank auf einfaches Verlangen alle Auskünfte zu
erteilen, die in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem erteilen, die in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem
Besitz stehen, die in Belgien belegene Risiken betreffen. Besitz stehen, die in Belgien belegene Risiken betreffen.
Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze
Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck
bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten."
Art. 328 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 328 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Stellt die Bank fest, dass ein Versicherungsunternehmen in " § 1 - Stellt die Bank fest, dass ein Versicherungsunternehmen in
Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in ihren Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in ihren
Zuständigkeitsbereich fallen, nicht einhält, fordert sie das Zuständigkeitsbereich fallen, nicht einhält, fordert sie das
Versicherungsunternehmen auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist Versicherungsunternehmen auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist
der festgestellten Lage abzuhelfen. der festgestellten Lage abzuhelfen.
Die Bank setzt die FSMA von ihrer Absicht in Kenntnis, den Die Bank setzt die FSMA von ihrer Absicht in Kenntnis, den
vorhergehenden Absatz anzuwenden. vorhergehenden Absatz anzuwenden.
Ist nach Ablauf der vorerwähnten Frist keine Abhilfe geschaffen Ist nach Ablauf der vorerwähnten Frist keine Abhilfe geschaffen
worden, so setzt die Bank die zuständigen Behörden des betreffenden worden, so setzt die Bank die zuständigen Behörden des betreffenden
Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis. Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
Bei fortdauerndem Verstoß kann die Bank, nachdem sie die zuständigen Bei fortdauerndem Verstoß kann die Bank, nachdem sie die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat,
geeignete Maßnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmäßigkeiten
vorzubeugen. Sofern die Umstände dies erforderlich machen, kann die vorzubeugen. Sofern die Umstände dies erforderlich machen, kann die
Bank diesem Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere Bank diesem Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere
Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken
betreffen. Die Bank kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die betreffen. Die Bank kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die
Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und
Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten
und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen.
Artikel 26 § 2bis findet Anwendung. Artikel 26 § 2bis findet Anwendung.
Die Bank setzt die FSMA von den Maßnahmen in Kenntnis, die in Die Bank setzt die FSMA von den Maßnahmen in Kenntnis, die in
Anwendung der vorhergehenden Absätze ergriffen worden sind." Anwendung der vorhergehenden Absätze ergriffen worden sind."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 kann die Bank im " § 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 kann die Bank im
Dringlichkeitsfall geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Verstoß gegen Dringlichkeitsfall geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Verstoß gegen
Regeln vorzubeugen, die auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden Regeln vorzubeugen, die auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden
und die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Bank kann und die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Bank kann
Versicherungsunternehmen insbesondere daran hindern, neue Versicherungsunternehmen insbesondere daran hindern, neue
Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken
betreffen. Sie kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die betreffen. Sie kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die
Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und
Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten
und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen.
Die Bank setzt die FSMA und die zuständigen Behörden des Die Bank setzt die FSMA und die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich von den von ihr ergriffenen Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich von den von ihr ergriffenen
Maßnahmen in Kenntnis." Maßnahmen in Kenntnis."
3. In § 4 werden die Wörter "Die FSMA und die Bank können" durch die 3. In § 4 werden die Wörter "Die FSMA und die Bank können" durch die
Wörter "Die Bank kann" ersetzt. Wörter "Die Bank kann" ersetzt.
Art. 329 - Artikel 73/3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 329 - Artikel 73/3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Bank und die FSMA können im 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Bank und die FSMA können im
Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder
Zeitschriften eine Bekanntmachung veröffentlichen lassen" durch den Zeitschriften eine Bekanntmachung veröffentlichen lassen" durch den
Satz "Artikel 298 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Satz "Artikel 298 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen findet Anwendung" ersetzt. Versicherungen findet Anwendung" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 330 - In Artikel 73/4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Art. 330 - In Artikel 73/4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die
Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt.
Art. 331 - In Artikel 81 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann je Art. 331 - In Artikel 81 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann je
nach Fall die Bank oder die FSMA" durch die Wörter "kann die Bank" nach Fall die Bank oder die FSMA" durch die Wörter "kann die Bank"
ersetzt. ersetzt.
Art. 332 - In Artikel 82 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Art. 332 - In Artikel 82 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die
FSMA oder" und die Wörter "je nach Fall der FSMA oder" gestrichen. FSMA oder" und die Wörter "je nach Fall der FSMA oder" gestrichen.
(...) (...)
Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des
Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und
des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
Art. 338 - Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des Art. 338 - Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des
Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und
des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe a) wird aufgehoben. 1. Buchstabe a) wird aufgehoben.
2. Buchstabe b) wird aufgehoben. 2. Buchstabe b) wird aufgehoben.
3. Buchstabe d) wird aufgehoben. 3. Buchstabe d) wird aufgehoben.
4. Buchstabe e) wird aufgehoben. 4. Buchstabe e) wird aufgehoben.
Art. 339 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 339 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 340 - Kapitel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 340 - Kapitel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Abänderungen des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des Abänderungen des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem
Gesundheitsrisiko Gesundheitsrisiko
Art. 341 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung Art. 341 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung
des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem
Gesundheitsrisiko wird aufgehoben. Gesundheitsrisiko wird aufgehoben.
Art. 342 - Die Artikel 4 bis 17 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 342 - Die Artikel 4 bis 17 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 343 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 343 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 wird das Wort "jedoch" gestrichen. 2. In Absatz 2 wird das Wort "jedoch" gestrichen.
(...) (...)
Titel 4 - Aufhebungsbestimmungen Titel 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 347 - Es werden aufgehoben: Art. 347 - Es werden aufgehoben:
- Artikel 3 § 3, Artikel 9 § 1 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 19 § 1, - Artikel 3 § 3, Artikel 9 § 1 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 19 § 1,
Artikel 19bis, Artikel 19ter, Artikel 20, Artikel 21 § 1bis Absatz 1 Artikel 19bis, Artikel 19ter, Artikel 20, Artikel 21 § 1bis Absatz 1
und 2, Artikel 21octies § 2 Absatz 3, die Artikel 28ter bis 28decies, und 2, Artikel 21octies § 2 Absatz 3, die Artikel 28ter bis 28decies,
Artikel 41, Artikel 65, Artikel 76 und Artikel 77 des Gesetzes vom 9. Artikel 41, Artikel 65, Artikel 76 und Artikel 77 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen,
- das Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und - das Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen,
- Titel 1 Kapitel 2, 3 und 4, Titel 2, Titel 3 Kapitel 1, 3, 4 und 5, - Titel 1 Kapitel 2, 3 und 4, Titel 2, Titel 3 Kapitel 1, 3, 4 und 5,
Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1, mit Ausnahme von Artikel 97 Abschnitt Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1, mit Ausnahme von Artikel 97 Abschnitt
2, 3, 4 und 5 und Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 des 2, 3, 4 und 5 und Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag,
- das Gesetz vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und - das Gesetz vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und
XI des Handelsgesetzbuches. Versicherungen im Allgemeinen - Einige XI des Handelsgesetzbuches. Versicherungen im Allgemeinen - Einige
Versicherungen im Besonderen, Versicherungen im Besonderen,
- Artikel 86ter § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die - Artikel 86ter § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen.
TITEL 5 - Andere Bestimmungen TITEL 5 - Andere Bestimmungen
(...) (...)
Art. 350 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 350 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
- der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für
die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002
über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
auf die Versicherungsbranche, auf die Versicherungsbranche,
- der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des
Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen. Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen.
(...) (...)
TITEL 6 - Inkrafttreten TITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 352 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 352 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, außer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, außer
was die Bestimmungen betrifft, deren Inkrafttreten gemäß Artikel 353 was die Bestimmungen betrifft, deren Inkrafttreten gemäß Artikel 353
festgelegt wird. festgelegt wird.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 334 und 335 am zehnten In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 334 und 335 am zehnten
Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft, tritt Artikel 350 am Tag nach der Staatsblatt in Kraft, tritt Artikel 350 am Tag nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft und tritt Artikel 351 am 30. April 2014 in Kraft. in Kraft und tritt Artikel 351 am 30. April 2014 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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