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Loi portant modification de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2014. - Loi portant modification de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april |
loi du 4 avril 2014 portant modification de la loi du 25 avril 1963 | 2014 tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer |
sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et | van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale |
de prévoyance sociale (Moniteur belge du 5 mai 2014). | voorzorg (Belgisch Staatsblad van 5 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1963 | 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1963 |
über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für | über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für |
soziale Sicherheit und Sozialfürsorge | soziale Sicherheit und Sozialfürsorge |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über | Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über |
die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale | die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale |
Sicherheit und Sozialfürsorge werden die Wörter "des Landesamtes für | Sicherheit und Sozialfürsorge werden die Wörter "des Landesamtes für |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und" aufgehoben. | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und" aufgehoben. |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4quater - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 setzt sich der | "Art. 4quater - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 setzt sich der |
geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen | geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen |
zugunsten von Lohnempfängern zusammen aus: | zugunsten von Lohnempfängern zusammen aus: |
1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
2. zu gleichen Teilen aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern | 2. zu gleichen Teilen aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern |
der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen | der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen. Ab dem 30. Juni 2014 werden zwei | Arbeitnehmerorganisationen. Ab dem 30. Juni 2014 werden zwei |
ordentliche Mitglieder unter den Vertretern der repräsentativen | ordentliche Mitglieder unter den Vertretern der repräsentativen |
Arbeitgeberorganisationen durch zwei Vertreter der repräsentativen | Arbeitgeberorganisationen durch zwei Vertreter der repräsentativen |
Organisationen des Mittelstandes mit der Eigenschaft eines | Organisationen des Mittelstandes mit der Eigenschaft eines |
ordentlichen Mitglieds ersetzt, | ordentlichen Mitglieds ersetzt, |
3. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern anderer an der | 3. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern anderer an der |
Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen, | Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen, |
4. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der Flämischen | 4. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der Flämischen |
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen | Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen |
Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung, der | Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung, der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission. | Gemeinschaftskommission. |
Der König legt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und | Der König legt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und |
Ersatzmitglieder für die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kategorien | Ersatzmitglieder für die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kategorien |
von Vertretern fest. | von Vertretern fest. |
Der König ernennt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ordentlichen | Der König ernennt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ordentlichen |
Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die | Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die |
von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation und | von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation und |
dem Hohen Rat für Selbständige und KMB vorgelegt werden. | dem Hohen Rat für Selbständige und KMB vorgelegt werden. |
Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Organisationen und | Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Organisationen und |
ernennt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen | ernennt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen |
mit je zwei Kandidaten, die von diesen Organisationen vorgelegt | mit je zwei Kandidaten, die von diesen Organisationen vorgelegt |
werden. | werden. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in |
Ausführung von Artikel 92ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | Ausführung von Artikel 92ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen nach Zustimmung der Regierungen der | Reform der Institutionen nach Zustimmung der Regierungen der |
Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 | Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 |
der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen | der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten | Gemeinschaftskommission die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten |
ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Art ihrer | ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Art ihrer |
Bestimmung fest. | Bestimmung fest. |
Die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, | Die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, |
wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind stimmberechtigt. | wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind stimmberechtigt. |
Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie | Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie |
abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder haben bis zum 30. Juni 2014 | abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder haben bis zum 30. Juni 2014 |
beratende Stimme. Die ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend | beratende Stimme. Die ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend |
sind, ihre Ersatzmitglieder sind ab dem 1. Juli 2014 stimmberechtigt, | sind, ihre Ersatzmitglieder sind ab dem 1. Juli 2014 stimmberechtigt, |
außer was die Personalverwaltung und das föderale Statut des Personals | außer was die Personalverwaltung und das föderale Statut des Personals |
betrifft; in diesen Angelegenheiten behalten sie beratende Stimme." | betrifft; in diesen Angelegenheiten behalten sie beratende Stimme." |
Art. 4 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nummer 3 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 4" und den | 1. In Nummer 3 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 4" und den |
Wörtern "erwähnten Einrichtungen" die Wörter "und Artikel 4quater" | Wörtern "erwähnten Einrichtungen" die Wörter "und Artikel 4quater" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der | "4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der |
Arbeitgeberorganisationen, der Arbeitnehmerorganisationen und, was das | Arbeitgeberorganisationen, der Arbeitnehmerorganisationen und, was das |
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung betrifft, der | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung betrifft, der |
Vertreter anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten | Vertreter anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten |
Organisationen, damit gültig beraten und beschlossen werden kann, | Organisationen, damit gültig beraten und beschlossen werden kann, |
sowie die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden | sowie die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden |
Ausschuss," | Ausschuss," |
3. Es wird eine Nummer 4./1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird eine Nummer 4./1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"4./1 was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | "4./1 was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Lohnempfängern betrifft: die Anwesenheit der Mehrheit, pro vertretene | Lohnempfängern betrifft: die Anwesenheit der Mehrheit, pro vertretene |
Gruppe, der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten | Gruppe, der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten |
stimmberechtigten Mitglieder; dieses Quorum ist jedoch nicht | stimmberechtigten Mitglieder; dieses Quorum ist jedoch nicht |
erforderlich bei den in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten | erforderlich bei den in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten |
Vertretern für Entscheidungen in Sachen Personalverwaltung und | Vertretern für Entscheidungen in Sachen Personalverwaltung und |
föderales Statut des Personals," | föderales Statut des Personals," |
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes | "Die Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes |
für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern werden mit | für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern werden mit |
absoluter Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder | absoluter Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder |
getroffen. Im Übrigen gilt ab dem 1. Juli 2014 jede Entscheidung in | getroffen. Im Übrigen gilt ab dem 1. Juli 2014 jede Entscheidung in |
anderen Angelegenheiten als der Personalverwaltung und dem föderalen | anderen Angelegenheiten als der Personalverwaltung und dem föderalen |
Statut des Personals immer als abgewiesen, wenn die Mehrheit der in | Statut des Personals immer als abgewiesen, wenn die Mehrheit der in |
Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten bestimmten ordentlichen | Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten bestimmten ordentlichen |
Mitglieder dagegen stimmt. Die anderen Abstimmungsmodalitäten werden | Mitglieder dagegen stimmt. Die anderen Abstimmungsmodalitäten werden |
in der Hausordnung festgelegt." | in der Hausordnung festgelegt." |
Art. 5 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 4 erwähnten | 1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 4 erwähnten |
Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder | Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder |
handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten | handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten |
Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre | Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre |
Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden | Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden |
Ausschusses vorzuschlagen," durch die Wörter "die in Artikel 4 und | Ausschusses vorzuschlagen," durch die Wörter "die in Artikel 4 und |
Artikel 4quater erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um | Artikel 4quater erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um |
stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. | stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. |
2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, | 2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, |
ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden | ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden |
Ausschusses vorzuschlagen oder, was das Landesamt für | Ausschusses vorzuschlagen oder, was das Landesamt für |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, weil die in | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, weil die in |
Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Behörden ihre Vertreter nicht | Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Behörden ihre Vertreter nicht |
fristgerecht bestimmen, obwohl sie regelmäßig dazu aufgefordert worden | fristgerecht bestimmen, obwohl sie regelmäßig dazu aufgefordert worden |
sind" ersetzt. | sind" ersetzt. |
2. In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder | 2. In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder |
gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel | gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel |
4bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Organisationen vertreten" durch die | 4bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Organisationen vertreten" durch die |
Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4, in | Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4, in |
Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 oder in Artikel 4quater erwähnten | Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 oder in Artikel 4quater erwähnten |
Organisationen vertreten, oder, was das Landesamt für | Organisationen vertreten, oder, was das Landesamt für |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, der | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, der |
Mitglieder, die die in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten | Mitglieder, die die in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten |
Behörden vertreten" ersetzt. | Behörden vertreten" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern | "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern |
untersteht dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister." | untersteht dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister." |
Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1960 zur Neuordnung der | Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1960 zur Neuordnung der |
Einrichtungen für Familienbeihilfen, ersetzt durch den Königlichen | Einrichtungen für Familienbeihilfen, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 28. November 1978, wird aufgehoben. | Erlass vom 28. November 1978, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum |
in Kraft. Die durch das vorliegende Gesetz erfolgten Abänderungen, die | in Kraft. Die durch das vorliegende Gesetz erfolgten Abänderungen, die |
die Vertretung der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei | die Vertretung der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei |
Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und der | Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und der |
Gemeinschaftskommission im geschäftsführenden Ausschuss des | Gemeinschaftskommission im geschäftsführenden Ausschuss des |
Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern | Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern |
betreffen, treten jedoch erst aufgrund des im Ministerrat beratenen | betreffen, treten jedoch erst aufgrund des im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 92ter des | Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 92ter des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, und | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, und |
zwar nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der | zwar nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der |
Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und | Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und |
des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in | des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |