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Vue multilingue de Loi du 04/04/2014
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Loi portant modification de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2014. - Loi portant modification de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april
loi du 4 avril 2014 portant modification de la loi du 25 avril 1963 2014 tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer
sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale
de prévoyance sociale (Moniteur belge du 5 mai 2014). voorzorg (Belgisch Staatsblad van 5 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1963 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1963
über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für
soziale Sicherheit und Sozialfürsorge soziale Sicherheit und Sozialfürsorge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über
die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale
Sicherheit und Sozialfürsorge werden die Wörter "des Landesamtes für Sicherheit und Sozialfürsorge werden die Wörter "des Landesamtes für
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und" aufgehoben. Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und" aufgehoben.
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4quater - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 setzt sich der "Art. 4quater - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 setzt sich der
geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen
zugunsten von Lohnempfängern zusammen aus: zugunsten von Lohnempfängern zusammen aus:
1. einem Präsidenten, 1. einem Präsidenten,
2. zu gleichen Teilen aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern 2. zu gleichen Teilen aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern
der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen. Ab dem 30. Juni 2014 werden zwei Arbeitnehmerorganisationen. Ab dem 30. Juni 2014 werden zwei
ordentliche Mitglieder unter den Vertretern der repräsentativen ordentliche Mitglieder unter den Vertretern der repräsentativen
Arbeitgeberorganisationen durch zwei Vertreter der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen durch zwei Vertreter der repräsentativen
Organisationen des Mittelstandes mit der Eigenschaft eines Organisationen des Mittelstandes mit der Eigenschaft eines
ordentlichen Mitglieds ersetzt, ordentlichen Mitglieds ersetzt,
3. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern anderer an der 3. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern anderer an der
Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen, Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen,
4. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der Flämischen 4. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der Flämischen
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen
Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung, der Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung, der
Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission. Gemeinschaftskommission.
Der König legt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Der König legt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und
Ersatzmitglieder für die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kategorien Ersatzmitglieder für die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kategorien
von Vertretern fest. von Vertretern fest.
Der König ernennt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ordentlichen Der König ernennt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ordentlichen
Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die
von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation und von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation und
dem Hohen Rat für Selbständige und KMB vorgelegt werden. dem Hohen Rat für Selbständige und KMB vorgelegt werden.
Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Organisationen und Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Organisationen und
ernennt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen ernennt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen
mit je zwei Kandidaten, die von diesen Organisationen vorgelegt mit je zwei Kandidaten, die von diesen Organisationen vorgelegt
werden. werden.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in
Ausführung von Artikel 92ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Ausführung von Artikel 92ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen nach Zustimmung der Regierungen der Reform der Institutionen nach Zustimmung der Regierungen der
Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138
der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Gemeinschaftskommission die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten
ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Art ihrer ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Art ihrer
Bestimmung fest. Bestimmung fest.
Die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, Die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten ordentlichen Mitglieder und,
wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind stimmberechtigt. wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind stimmberechtigt.
Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie
abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder haben bis zum 30. Juni 2014 abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder haben bis zum 30. Juni 2014
beratende Stimme. Die ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend beratende Stimme. Die ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend
sind, ihre Ersatzmitglieder sind ab dem 1. Juli 2014 stimmberechtigt, sind, ihre Ersatzmitglieder sind ab dem 1. Juli 2014 stimmberechtigt,
außer was die Personalverwaltung und das föderale Statut des Personals außer was die Personalverwaltung und das föderale Statut des Personals
betrifft; in diesen Angelegenheiten behalten sie beratende Stimme." betrifft; in diesen Angelegenheiten behalten sie beratende Stimme."
Art. 4 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nummer 3 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 4" und den 1. In Nummer 3 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 4" und den
Wörtern "erwähnten Einrichtungen" die Wörter "und Artikel 4quater" Wörtern "erwähnten Einrichtungen" die Wörter "und Artikel 4quater"
eingefügt. eingefügt.
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der "4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der
Arbeitgeberorganisationen, der Arbeitnehmerorganisationen und, was das Arbeitgeberorganisationen, der Arbeitnehmerorganisationen und, was das
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung betrifft, der Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung betrifft, der
Vertreter anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Vertreter anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten
Organisationen, damit gültig beraten und beschlossen werden kann, Organisationen, damit gültig beraten und beschlossen werden kann,
sowie die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden sowie die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden
Ausschuss," Ausschuss,"
3. Es wird eine Nummer 4./1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird eine Nummer 4./1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4./1 was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von "4./1 was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Lohnempfängern betrifft: die Anwesenheit der Mehrheit, pro vertretene Lohnempfängern betrifft: die Anwesenheit der Mehrheit, pro vertretene
Gruppe, der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Gruppe, der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten
stimmberechtigten Mitglieder; dieses Quorum ist jedoch nicht stimmberechtigten Mitglieder; dieses Quorum ist jedoch nicht
erforderlich bei den in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten erforderlich bei den in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten
Vertretern für Entscheidungen in Sachen Personalverwaltung und Vertretern für Entscheidungen in Sachen Personalverwaltung und
föderales Statut des Personals," föderales Statut des Personals,"
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes "Die Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes
für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern werden mit für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern werden mit
absoluter Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder absoluter Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder
getroffen. Im Übrigen gilt ab dem 1. Juli 2014 jede Entscheidung in getroffen. Im Übrigen gilt ab dem 1. Juli 2014 jede Entscheidung in
anderen Angelegenheiten als der Personalverwaltung und dem föderalen anderen Angelegenheiten als der Personalverwaltung und dem föderalen
Statut des Personals immer als abgewiesen, wenn die Mehrheit der in Statut des Personals immer als abgewiesen, wenn die Mehrheit der in
Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten bestimmten ordentlichen Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten bestimmten ordentlichen
Mitglieder dagegen stimmt. Die anderen Abstimmungsmodalitäten werden Mitglieder dagegen stimmt. Die anderen Abstimmungsmodalitäten werden
in der Hausordnung festgelegt." in der Hausordnung festgelegt."
Art. 5 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 4 erwähnten 1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 4 erwähnten
Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder
handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten
Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre
Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden
Ausschusses vorzuschlagen," durch die Wörter "die in Artikel 4 und Ausschusses vorzuschlagen," durch die Wörter "die in Artikel 4 und
Artikel 4quater erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um Artikel 4quater erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um
stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr.
2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, 2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden,
ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden
Ausschusses vorzuschlagen oder, was das Landesamt für Ausschusses vorzuschlagen oder, was das Landesamt für
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, weil die in Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, weil die in
Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Behörden ihre Vertreter nicht Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Behörden ihre Vertreter nicht
fristgerecht bestimmen, obwohl sie regelmäßig dazu aufgefordert worden fristgerecht bestimmen, obwohl sie regelmäßig dazu aufgefordert worden
sind" ersetzt. sind" ersetzt.
2. In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder 2. In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder
gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel
4bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Organisationen vertreten" durch die 4bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Organisationen vertreten" durch die
Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4, in Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4, in
Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 oder in Artikel 4quater erwähnten Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 oder in Artikel 4quater erwähnten
Organisationen vertreten, oder, was das Landesamt für Organisationen vertreten, oder, was das Landesamt für
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, der Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, der
Mitglieder, die die in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder, die die in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten
Behörden vertreten" ersetzt. Behörden vertreten" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern
untersteht dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister." untersteht dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister."
Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1960 zur Neuordnung der Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1960 zur Neuordnung der
Einrichtungen für Familienbeihilfen, ersetzt durch den Königlichen Einrichtungen für Familienbeihilfen, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 28. November 1978, wird aufgehoben. Erlass vom 28. November 1978, wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum
in Kraft. Die durch das vorliegende Gesetz erfolgten Abänderungen, die in Kraft. Die durch das vorliegende Gesetz erfolgten Abänderungen, die
die Vertretung der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei die Vertretung der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei
Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und der Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und der
Gemeinschaftskommission im geschäftsführenden Ausschuss des Gemeinschaftskommission im geschäftsführenden Ausschuss des
Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern
betreffen, treten jedoch erst aufgrund des im Ministerrat beratenen betreffen, treten jedoch erst aufgrund des im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 92ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 92ter des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, und Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, und
zwar nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der zwar nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der
Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und
des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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