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Loi concernant l'application de la sécurité sociale aux joueurs de football professionnels. - Traduction allemande | Wet betreffende de toepassing van de sociale zekerheidswetgeving op de beroepsvoetbalspelers. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 MARS 1977. - Loi concernant l'application de la sécurité sociale aux | 3 MAART 1977. - Wet betreffende de toepassing van de sociale |
joueurs de football professionnels. - Traduction allemande | zekerheidswetgeving op de beroepsvoetbalspelers. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 maart |
loi du 3 mars 1977 concernant l'application de la sécurité sociale aux | 1977 betreffende de toepassing van de sociale zekerheidswetgeving op |
joueurs de football professionnels (Moniteur belge du 17 mars 1977). | de beroepsvoetbalspelers (Belgisch Staatsblad van 17 maart 1977). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
3. MÄRZ 1977 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über | 3. MÄRZ 1977 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über |
die soziale Sicherheit auf die Berufsfussballspieler | die soziale Sicherheit auf die Berufsfussballspieler |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Die Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Artikel 1 - Die Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer beschränkt sich auf die Regelung der Kranken- und | der Arbeitnehmer beschränkt sich auf die Regelung der Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung, Gesundheitspflegesektor, die Regelung | Invalidenpflichtversicherung, Gesundheitspflegesektor, die Regelung |
der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die | der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die |
Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger, was die | Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger, was die |
Fussballvereine sowie die Berufsfussballspieler, die sie aufgrund | Fussballvereine sowie die Berufsfussballspieler, die sie aufgrund |
eines Arbeitsvertrags beschäftigen, betrifft. | eines Arbeitsvertrags beschäftigen, betrifft. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem er | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem er |
die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats eingeholt hat, die | die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats eingeholt hat, die |
Versicherungspflicht auf die in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 4 | Versicherungspflicht auf die in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 4 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 aufgezählten Regelungen | des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 aufgezählten Regelungen |
oder auf eine der beiden ausdehnen. | oder auf eine der beiden ausdehnen. |
Art. 2 - Die dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten | Art. 2 - Die dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten |
Beiträge werden anhand der vom König festgelegten monatlichen und | Beiträge werden anhand der vom König festgelegten monatlichen und |
täglichen Pauschalbeträge errechnet. | täglichen Pauschalbeträge errechnet. |
Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 festgelegten Pauschalbeträge werden für | Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 festgelegten Pauschalbeträge werden für |
die Berechnung der aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | die Berechnung der aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle geschuldeten Leistungen in Betracht gezogen. | Arbeitsunfälle geschuldeten Leistungen in Betracht gezogen. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 1976. | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 1976. |
Für die in Artikel 1 erwähnten Arbeitgeber und Lohnempfänger wird das | Für die in Artikel 1 erwähnten Arbeitgeber und Lohnempfänger wird das |
Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle vom König festgelegt. | Arbeitsunfälle vom König festgelegt. |
Das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist vor dem | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist vor dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weder anwendbar auf die in | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weder anwendbar auf die in |
Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fussballvereine noch auf | Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fussballvereine noch auf |
die in diesen Vereinen beschäftigten Berufsfussballspieler. | die in diesen Vereinen beschäftigten Berufsfussballspieler. |
Die vor dem 1. Juli 1976 getätigten Zahlungen für die Unterwerfung der | Die vor dem 1. Juli 1976 getätigten Zahlungen für die Unterwerfung der |
Berufsfussballspieler unter das durch das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur | Berufsfussballspieler unter das durch das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer eingerichtete System der sozialen | Sicherheit der Arbeitnehmer eingerichtete System der sozialen |
Sicherheit und für die Unterwerfung unter das Gesetz vom 10. April | Sicherheit und für die Unterwerfung unter das Gesetz vom 10. April |
1971 über die Arbeitsunfälle werden für gültig erklärt. | 1971 über die Arbeitsunfälle werden für gültig erklärt. |
Die bis zum 1. Juli 1976 zugunsten der Berechtigten der im | Die bis zum 1. Juli 1976 zugunsten der Berechtigten der im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Gültigkeitserklärung vorgenommene | vorhergehenden Absatz erwähnten Gültigkeitserklärung vorgenommene |
Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kranken- und | Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung, die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, | Invalidenpflichtversicherung, die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, |
die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger, die | die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger, die |
Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Lohnempfänger, den Jahresurlaub | Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Lohnempfänger, den Jahresurlaub |
der Lohnempfänger und die Arbeitsunfälle wird ebenfalls für gültig | der Lohnempfänger und die Arbeitsunfälle wird ebenfalls für gültig |
erklärt. | erklärt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1977 | Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1977 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialfürsorge | Der Minister der Sozialfürsorge |
L. DHOORE | L. DHOORE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |