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Loi portant assentiment à la Convention n° 155 sur la sécurité et la santé des travailleurs, adoptée à Genève le 22 juin 1981 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 155 betreffende arbeidsveiligheid, gezondheid en het arbeidsmilieu, aangenomen te Genève op 22 juni 1981 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 JUIN 2007. - Loi portant assentiment à la Convention n° 155 sur la | 3 JUNI 2007. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 155 |
sécurité et la santé des travailleurs, adoptée à Genève le 22 juin | betreffende arbeidsveiligheid, gezondheid en het arbeidsmilieu, |
1981 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du | aangenomen te Genève op 22 juni 1981 door de Algemene Conferentie van |
Travail. - Traduction allemande | de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juni |
loi du 3 juin 2007 portant assentiment à la Convention n° 155 sur la | 2007 houdende instemming met het Verdrag nr. 155 betreffende |
sécurité et la santé des travailleurs, adoptée à Genève le 22 juin | arbeidsveiligheid, gezondheid en het arbeidsmilieu, aangenomen te |
1981 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du | Genève op 22 juni 1981 door de Algemene Conferentie van de |
Travail (Moniteur belge du 17 février 2012). | Internationale Arbeidsorganisatie (Belgisch Staatsblad van 17 februari |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 155 über | 3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 155 über |
Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 | Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 |
von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation | von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und | Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und |
Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen | Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen |
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz | Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz |
wirksam. | wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt | Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt |
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, | Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, |
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf | die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf |
einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten | einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten |
Tagung zusammengetreten ist, | Tagung zusammengetreten ist, |
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend | hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend |
Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten | Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten |
Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und | Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und |
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen | dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen |
Übereinkommens erhalten sollen. | Übereinkommens erhalten sollen. |
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende | Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende |
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, | Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, |
bezeichnet wird. | bezeichnet wird. |
TEIL I - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen | TEIL I - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 | Artikel 1 |
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige. | 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige. |
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach | 2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach |
ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der | ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der |
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die | Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die |
Seeschifffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner | Seeschifffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner |
Anwendung ausschliessen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher | Anwendung ausschliessen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher |
Bedeutung entstehen. | Bedeutung entstehen. |
3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem | 3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem |
ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der | ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der |
Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des | Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des |
Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die | Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die |
gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der | gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der |
Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für | Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für |
deren Ausschluss und der Massnahmen, die getroffen worden sind, um den | deren Ausschluss und der Massnahmen, die getroffen worden sind, um den |
Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen | Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen |
Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche | Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche |
Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt | Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt |
worden sind. | worden sind. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfassten | 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfassten |
Wirtschaftszweigen. | Wirtschaftszweigen. |
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach | 2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach |
ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der | ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der |
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern | Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern |
ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschliessen, wenn dabei | ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschliessen, wenn dabei |
besondere Schwierigkeiten bestehen. | besondere Schwierigkeiten bestehen. |
3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem | 3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem |
ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der | ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der |
Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des | Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des |
Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von | Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von |
Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 | Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 |
dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter | dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter |
Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten | Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten |
mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere | mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere |
Anwendung erzielt worden sind. | Anwendung erzielt worden sind. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Im Sinne dieses Übereinkommens | Im Sinne dieses Übereinkommens |
a) umfasst der Ausdruck "Wirtschaftszweige" alle Bereiche, in denen | a) umfasst der Ausdruck "Wirtschaftszweige" alle Bereiche, in denen |
Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschliesslich des öffentlichen | Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschliesslich des öffentlichen |
Dienstes; | Dienstes; |
b) umfasst der Ausdruck "Arbeitnehmer" alle Beschäftigten, | b) umfasst der Ausdruck "Arbeitnehmer" alle Beschäftigten, |
einschliesslich der öffentlich Bediensteten; | einschliesslich der öffentlich Bediensteten; |
c) umfasst der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich | c) umfasst der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich |
auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem | auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem |
unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers | unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers |
unterliegen; | unterliegen; |
d) umfasst der Ausdruck "Vorschriften" alle Bestimmungen, denen die | d) umfasst der Ausdruck "Vorschriften" alle Bestimmungen, denen die |
zuständige(n) Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat (haben); | zuständige(n) Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat (haben); |
e) bedeutet der Ausdruck "Gesundheit" im Zusammenhang mit der Arbeit | e) bedeutet der Ausdruck "Gesundheit" im Zusammenhang mit der Arbeit |
nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst | nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst |
auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die | auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die |
Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der | Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der |
Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen. | Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen. |
TEIL II - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik | TEIL II - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik |
Artikel 4 | Artikel 4 |
1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen | 1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen |
Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden | Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden |
Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich | Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich |
geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des | geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des |
Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und | Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und |
regelmässig zu überprüfen. | regelmässig zu überprüfen. |
2. Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, | 2. Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, |
die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu | die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu |
verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen | verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen |
Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmass | Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmass |
herabgesetzt werden. | herabgesetzt werden. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den | Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den |
folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich | folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich |
auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken: | auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken: |
a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung, | a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung, |
Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit | Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit |
(Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen, | (Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen, |
chemische, physikalische und biologische Stoffe und Einwirkungen, | chemische, physikalische und biologische Stoffe und Einwirkungen, |
Arbeitsverfahren); | Arbeitsverfahren); |
b) Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und | b) Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und |
den Personen, die die Arbeit ausführen oder überwachen, und Anpassung | den Personen, die die Arbeit ausführen oder überwachen, und Anpassung |
der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der | der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der |
Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die körperlichen und | Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die körperlichen und |
geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmer; | geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmer; |
c) Ausbildung, einschliesslich der erforderlichen Weiterbildung, | c) Ausbildung, einschliesslich der erforderlichen Weiterbildung, |
Qualifikationen und Motivierung der Personen, die in irgendeiner | Qualifikationen und Motivierung der Personen, die in irgendeiner |
Eigenschaft daran mitwirken, einen angemessenen Stand des | Eigenschaft daran mitwirken, einen angemessenen Stand des |
Arbeitsschutzes zu erreichen; | Arbeitsschutzes zu erreichen; |
d) Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene der Arbeitseinheit | d) Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene der Arbeitseinheit |
und des Betriebs sowie auf allen anderen geeigneten Ebenen bis zur | und des Betriebs sowie auf allen anderen geeigneten Ebenen bis zur |
nationalen Ebene; | nationalen Ebene; |
e) Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter vor | e) Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter vor |
Disziplinarmassnahmen auf Grund von Handlungen, die sie gemäss der in | Disziplinarmassnahmen auf Grund von Handlungen, die sie gemäss der in |
Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik berechtigterweise | Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik berechtigterweise |
unternommen haben. | unternommen haben. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten | Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten |
Politik sind die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der | Politik sind die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der |
Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und anderer Beteiligter | Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und anderer Beteiligter |
auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt anzugeben, | auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt anzugeben, |
und zwar unter Berücksichtigung sowohl des einander ergänzenden | und zwar unter Berücksichtigung sowohl des einander ergänzenden |
Charakters dieser Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen | Charakters dieser Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen |
Verhältnisse und Gepflogenheiten. | Verhältnisse und Gepflogenheiten. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist | Die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist |
in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in Bezug auf | in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in Bezug auf |
bestimmte Bereiche mit dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme zu | bestimmte Bereiche mit dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme zu |
ermitteln, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für | ermitteln, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für |
die zu treffenden Massnahmen zu erarbeiten und die Ergebnisse zu | die zu treffenden Massnahmen zu erarbeiten und die Ergebnisse zu |
bewerten. | bewerten. |
TEIL III - Massnahmen auf nationaler Ebene | TEIL III - Massnahmen auf nationaler Ebene |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den | Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den |
innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende | innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende |
Methode und in Beratung mit den beteiligten repräsentativen Verbänden | Methode und in Beratung mit den beteiligten repräsentativen Verbänden |
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung von Artikel | der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung von Artikel |
4 dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen. | 4 dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
1. Die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und | 1. Die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und |
die Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und geeignetes | die Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und geeignetes |
Aufsichtssystem sicherzustellen. | Aufsichtssystem sicherzustellen. |
2. Zur Durchführung sind angemessene Zwangsmassnahmen bei Verstössen | 2. Zur Durchführung sind angemessene Zwangsmassnahmen bei Verstössen |
gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen. | gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Es sind Massnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu | Es sind Massnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu |
treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen | treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen |
zu helfen. | zu helfen. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten | Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten |
Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die | Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die |
zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden | zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden |
Aufgaben zu sorgen: | Aufgaben zu sorgen: |
a) Die Festlegung, soweit die Art und der Grad der Gefahren dies | a) Die Festlegung, soweit die Art und der Grad der Gefahren dies |
erfordern, der Bedingungen für die Gestaltung, den Bau und die | erfordern, der Bedingungen für die Gestaltung, den Bau und die |
Ausstattung der Betriebe, ihre Inbetriebnahme, grössere Veränderungen | Ausstattung der Betriebe, ihre Inbetriebnahme, grössere Veränderungen |
in den Betrieben und Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die Sicherheit | in den Betrieben und Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die Sicherheit |
der bei der Arbeit eingesetzten technischen Ausrüstungen sowie die | der bei der Arbeit eingesetzten technischen Ausrüstungen sowie die |
Anwendung von den zuständigen Stellen festgelegter Verfahren; | Anwendung von den zuständigen Stellen festgelegter Verfahren; |
b) die Bestimmung der Arbeitsverfahren sowie der Stoffe und | b) die Bestimmung der Arbeitsverfahren sowie der Stoffe und |
Einwirkungen, gegenüber denen eine Exposition zu verbieten, zu | Einwirkungen, gegenüber denen eine Exposition zu verbieten, zu |
begrenzen oder der Genehmigung oder Überwachung durch die | begrenzen oder der Genehmigung oder Überwachung durch die |
zuständige(n) Stelle(n) zu unterwerfen ist; Gesundheitsgefahren, die | zuständige(n) Stelle(n) zu unterwerfen ist; Gesundheitsgefahren, die |
durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Stoffen oder | durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Stoffen oder |
Einwirkungen verursacht werden, sind zu berücksichtigen; | Einwirkungen verursacht werden, sind zu berücksichtigen; |
c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von | c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von |
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und | Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und |
gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar | gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar |
Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über | Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über |
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; | Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; |
d) die Durchführung von Untersuchungen, wenn Arbeitsunfälle, | d) die Durchführung von Untersuchungen, wenn Arbeitsunfälle, |
Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden, die sich während | Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden, die sich während |
oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste Lage | oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste Lage |
schliessen lassen; | schliessen lassen; |
e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in | e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in |
Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik | Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik |
getroffenen Massnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und | getroffenen Massnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und |
andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit | andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit |
der Arbeit ergeben; | der Arbeit ergeben; |
f) die Einführung oder Weiterentwicklung, unter Berücksichtigung der | f) die Einführung oder Weiterentwicklung, unter Berücksichtigung der |
innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten, von Systemen zur | innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten, von Systemen zur |
Untersuchung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen | Untersuchung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen |
auf ihre Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer. | auf ihre Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sind | Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sind |
Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Personen, | Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Personen, |
die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch | die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch |
entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder auf sonstige | entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder auf sonstige |
Weise überlassen, | Weise überlassen, |
a) sich vergewissern, soweit dies praktisch durchführbar ist, dass die | a) sich vergewissern, soweit dies praktisch durchführbar ist, dass die |
Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit | Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit |
und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäss verwenden, | und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäss verwenden, |
darstellen; | darstellen; |
b) Informationen über die ordnungsgemässe Aufstellung und Verwendung | b) Informationen über die ordnungsgemässe Aufstellung und Verwendung |
der Maschinen und Ausrüstungen und den ordnungsgemässen Gebrauch der | der Maschinen und Ausrüstungen und den ordnungsgemässen Gebrauch der |
Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen | Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen |
Gefahren und die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Stoffe und | Gefahren und die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Stoffe und |
der physikalischen und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur | der physikalischen und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur |
Verfügung stellen und Anweisungen erteilen, wie bekannte Gefahren | Verfügung stellen und Anweisungen erteilen, wie bekannte Gefahren |
verhütet werden können; | verhütet werden können; |
c) Untersuchungen und Forschungen durchführen oder sich auf andere | c) Untersuchungen und Forschungen durchführen oder sich auf andere |
Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen | Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen |
Kenntnisse auf dem Laufenden halten, um ihre Pflichten gemäss den | Kenntnisse auf dem Laufenden halten, um ihre Pflichten gemäss den |
Buchstaben a) und b) dieses Artikels zu erfüllen. | Buchstaben a) und b) dieses Artikels zu erfüllen. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, | Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, |
von der er mit hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare | von der er mit hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare |
und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist | und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist |
gemäss den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vor | gemäss den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vor |
ungerechtfertigten Folgen zu schützen. | ungerechtfertigten Folgen zu schützen. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Es sind Massnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen | Es sind Massnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen |
Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme | Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme |
von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen | von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen |
Bildungs- und Ausbildungsstufen einschliesslich des höheren | Bildungs- und Ausbildungsstufen einschliesslich des höheren |
technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer Weise | technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer Weise |
zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller Arbeitnehmer gerecht | zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller Arbeitnehmer gerecht |
wird. | wird. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
1. Zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses | 1. Zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses |
Übereinkommens erwähnten Politik und der Massnahmen zu ihrer Anwendung | Übereinkommens erwähnten Politik und der Massnahmen zu ihrer Anwendung |
hat jedes Mitglied nach ehestmöglicher Anhörung der massgebenden | hat jedes Mitglied nach ehestmöglicher Anhörung der massgebenden |
Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und gegebenenfalls | Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und gegebenenfalls |
anderer geeigneter Stellen den innerstaatlichen Verhältnissen und | anderer geeigneter Stellen den innerstaatlichen Verhältnissen und |
Gepflogenheiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die | Gepflogenheiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die |
notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden und | notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden und |
Stellen sicherzustellen, denen die Durchführung der Teile II und III | Stellen sicherzustellen, denen die Durchführung der Teile II und III |
dieses Übereinkommens obliegt. | dieses Übereinkommens obliegt. |
2. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen | 2. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen |
Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese | Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese |
Vorkehrungen die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschliessen. | Vorkehrungen die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschliessen. |
TEIL IV - Massnahmen auf betrieblicher Ebene | TEIL IV - Massnahmen auf betrieblicher Ebene |
Artikel 16 | Artikel 16 |
1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die | 1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die |
ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, | ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, |
Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die | Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die |
Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch | Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch |
durchführbar ist. | durchführbar ist. |
2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die | 2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die |
ihrem Verfügungsrecht unterliegenden chemischen, physikalischen und | ihrem Verfügungsrecht unterliegenden chemischen, physikalischen und |
biologischen Stoffe und Einwirkungen, wenn ordnungsgemässe | biologischen Stoffe und Einwirkungen, wenn ordnungsgemässe |
Schutzmassnahmen getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen, | Schutzmassnahmen getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen, |
soweit dies praktisch durchführbar ist. | soweit dies praktisch durchführbar ist. |
3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, erforderlichenfalls | 3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, erforderlichenfalls |
ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um | ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um |
Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu | Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu |
verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist. | verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte | Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte |
Arbeiten ausführen, haben sie bei der Anwendung der Bestimmungen | Arbeiten ausführen, haben sie bei der Anwendung der Bestimmungen |
dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten. | dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Massnahmen | Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Massnahmen |
für Notfälle und Unfälle vorzusehen, einschliesslich angemessener | für Notfälle und Unfälle vorzusehen, einschliesslich angemessener |
Erste-Hilfe-Vorkehrungen. | Erste-Hilfe-Vorkehrungen. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, wonach | Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, wonach |
a) die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit an der Erfüllung | a) die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit an der Erfüllung |
der ihrem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen mitwirken; | der ihrem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen mitwirken; |
b) die Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb mit dem Arbeitgeber auf | b) die Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb mit dem Arbeitgeber auf |
dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten; | dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten; |
c) die Vertreter der Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über | c) die Vertreter der Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über |
die Massnahmen unterrichtet werden, die der Arbeitgeber zur | die Massnahmen unterrichtet werden, die der Arbeitgeber zur |
Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat, und sie ihre | Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat, und sie ihre |
repräsentativen Verbände bezüglich dieser Informationen zu Rate ziehen | repräsentativen Verbände bezüglich dieser Informationen zu Rate ziehen |
können, vorausgesetzt, dass sie keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben; | können, vorausgesetzt, dass sie keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben; |
d) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb eine angemessene | d) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb eine angemessene |
Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhalten; | Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhalten; |
e) die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre | e) die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre |
repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäss der innerstaatlichen | repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäss der innerstaatlichen |
Gesetzgebung und Praxis in die Lage versetzt werden, alle mit ihrer | Gesetzgebung und Praxis in die Lage versetzt werden, alle mit ihrer |
Arbeit zusammenhängenden Aspekte des Arbeitsschutzes zu untersuchen, | Arbeit zusammenhängenden Aspekte des Arbeitsschutzes zu untersuchen, |
und vom Arbeitgeber diesbezüglich angehört werden; zu diesem Zweck | und vom Arbeitgeber diesbezüglich angehört werden; zu diesem Zweck |
können im gegenseitigen Einvernehmen betriebsfremde Fachberater | können im gegenseitigen Einvernehmen betriebsfremde Fachberater |
hinzugezogen werden; | hinzugezogen werden; |
f) ein Arbeitnehmer seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich | f) ein Arbeitnehmer seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich |
jeden Sachverhalt meldet, von dem er mit hinreichendem Grund annimmt, | jeden Sachverhalt meldet, von dem er mit hinreichendem Grund annimmt, |
dass er eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine | dass er eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine |
Gesundheit darstellt; solange der Arbeitgeber keine Abhilfemassnahmen | Gesundheit darstellt; solange der Arbeitgeber keine Abhilfemassnahmen |
getroffen hat, falls solche erforderlich sind, darf er von den | getroffen hat, falls solche erforderlich sind, darf er von den |
Arbeitnehmern nicht die Rückkehr zu einer Arbeitssituation verlangen, | Arbeitnehmern nicht die Rückkehr zu einer Arbeitssituation verlangen, |
bei der eine unmittelbare und ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit | bei der eine unmittelbare und ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit |
fortbesteht. | fortbesteht. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder | Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder |
ihren Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher Bestandteil der | ihren Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher Bestandteil der |
gemäss den Artikeln 16 bis 19 dieses Übereinkommens getroffenen | gemäss den Artikeln 16 bis 19 dieses Übereinkommens getroffenen |
organisatorischen und sonstigen Massnahmen zu sein. | organisatorischen und sonstigen Massnahmen zu sein. |
Artikel 21 | Artikel 21 |
Die Arbeitsschutzmassnahmen dürfen für die Arbeitnehmer mit keinerlei | Die Arbeitsschutzmassnahmen dürfen für die Arbeitnehmer mit keinerlei |
Ausgaben verbunden sein. | Ausgaben verbunden sein. |
TEIL V - Schlussbestimmungen | TEIL V - Schlussbestimmungen |
Artikel 22 | Artikel 22 |
Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden | Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden |
internationalen Arbeits-Übereinkommens oder einer bestehenden | internationalen Arbeits-Übereinkommens oder einer bestehenden |
Empfehlung. | Empfehlung. |
Artikel 23 | Artikel 23 |
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem | Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem |
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung | Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Artikel 24 | Artikel 24 |
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der | 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der |
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den | Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den |
Generaldirektor eingetragen ist. | Generaldirektor eingetragen ist. |
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier | 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier |
Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. | Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. |
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf | 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf |
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. | Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. |
Artikel 25 | Artikel 25 |
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es | 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es |
nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum | nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum |
ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor | ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor |
des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von | des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von |
diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der | diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der |
Eintragung ein. | Eintragung ein. |
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und | 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und |
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten | innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten |
Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen | Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen |
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren | Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren |
Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses | Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses |
Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren | Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren |
nach Massgabe dieses Artikels kündigen. | nach Massgabe dieses Artikels kündigen. |
Artikel 26 | Artikel 26 |
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen | 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen |
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der | Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der |
Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den | Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den |
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. | Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. |
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er | 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er |
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt | ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt |
wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem | wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem |
dieses Übereinkommen in Kraft tritt. | dieses Übereinkommen in Kraft tritt. |
Artikel 27 | Artikel 27 |
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem | Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem |
Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel | Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel |
102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle | 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle |
von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen | von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen |
Ratifikationen und Kündigungen. | Ratifikationen und Kündigungen. |
Artikel 28 | Artikel 28 |
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es | Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es |
für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die | für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die |
Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die | Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die |
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die | Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die |
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. | Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. |
Artikel 29 | Artikel 29 |
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das | 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das |
vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das | vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das |
neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende | neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende |
Bestimmungen: | Bestimmungen: |
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied | a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied |
schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden | schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden |
Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 25, vorausgesetzt, | Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 25, vorausgesetzt, |
dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. | dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. |
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an | b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an |
kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr | kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr |
ratifiziert werden. | ratifiziert werden. |
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt | 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt |
jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das | jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das |
neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. | neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |
Artikel 30 | Artikel 30 |
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind | Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind |
in gleicher Weise massgebend. | in gleicher Weise massgebend. |
Der vorangehende Text ist der authentische Text des Übereinkommens, | Der vorangehende Text ist der authentische Text des Übereinkommens, |
das ordnungsgemäss angenommen worden ist von der Allgemeinen Konferenz | das ordnungsgemäss angenommen worden ist von der Allgemeinen Konferenz |
der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer siebenundsechzigsten | der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer siebenundsechzigsten |
Sitzung, die in Genf abgehalten und am vierundzwanzigsten Juni 1981 | Sitzung, die in Genf abgehalten und am vierundzwanzigsten Juni 1981 |
für geschlossen erklärt worden ist. | für geschlossen erklärt worden ist. |
Zu Urkund dessen haben die Nachstehenden am fünfundzwanzigsten Juni | Zu Urkund dessen haben die Nachstehenden am fünfundzwanzigsten Juni |
1981 ihre Unterschriften gesetzt. | 1981 ihre Unterschriften gesetzt. |
Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen | Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen |
in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der | in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der |
Internationalen Arbeitsorganisation | Internationalen Arbeitsorganisation |
Staaten/Organisation | Staaten/Organisation |
Datum der Authentifizierung | Datum der Authentifizierung |
Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
Datum der Zustimmung | Datum der Zustimmung |
Datum des internen Inkrafttretens | Datum des internen Inkrafttretens |
SÜDAFRIKA | SÜDAFRIKA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
18/02/2003 | 18/02/2003 |
18/02/2004 | 18/02/2004 |
ALBANIEN | ALBANIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
09/02/2004 | 09/02/2004 |
09/02/2005 | 09/02/2005 |
ALGERIEN | ALGERIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
06/06/2006 | 06/06/2006 |
06/06/2007 | 06/06/2007 |
ANTIGUA UND BARBUDA | ANTIGUA UND BARBUDA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
16/09/2002 | 16/09/2002 |
16/09/2003 | 16/09/2003 |
AUSTRALIEN | AUSTRALIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
26/03/2004 | 26/03/2004 |
26/03/2005 | 26/03/2005 |
BAHREIN | BAHREIN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
09/09/2009 | 09/09/2009 |
09/09/2010 | 09/09/2010 |
BELARUS | BELARUS |
Ratifizierung | Ratifizierung |
30/05/2000 | 30/05/2000 |
30/05/2001 | 30/05/2001 |
BELGIEN | BELGIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
28/02/2011 | 28/02/2011 |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
BELIZE | BELIZE |
Ratifizierung | Ratifizierung |
22/06/1999 | 22/06/1999 |
22/06/2000 | 22/06/2000 |
BOSNIEN-HERZEGOWINA | BOSNIEN-HERZEGOWINA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
02/06/1993 | 02/06/1993 |
02/06/1994 | 02/06/1994 |
BRASILIEN | BRASILIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
18/05/1992 | 18/05/1992 |
18/05/1993 | 18/05/1993 |
KAP VERDE (INSELN) | KAP VERDE (INSELN) |
Ratifizierung | Ratifizierung |
09/08/2000 | 09/08/2000 |
09/08/2001 | 09/08/2001 |
CHINA (VOLKSREPUBLIK) | CHINA (VOLKSREPUBLIK) |
Ratifizierung | Ratifizierung |
25/01/2007 | 25/01/2007 |
25/01/2008 | 25/01/2008 |
ZYPERN | ZYPERN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
16/01/1989 | 16/01/1989 |
16/01/1990 | 16/01/1990 |
SÜDKOREA | SÜDKOREA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
20/02/2008 | 20/02/2008 |
20/02/2009 | 20/02/2009 |
KROATIEN | KROATIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
08/10/1991 | 08/10/1991 |
08/10/1992 | 08/10/1992 |
KUBA | KUBA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
07/09/1982 | 07/09/1982 |
07/09/1983 | 07/09/1983 |
DÄNEMARK | DÄNEMARK |
Ratifizierung | Ratifizierung |
10/07/1995 | 10/07/1995 |
10/07/1996 | 10/07/1996 |
EL SALVADOR | EL SALVADOR |
Ratifizierung | Ratifizierung |
12/10/2000 | 12/10/2000 |
12/10/2001 | 12/10/2001 |
SPANIEN | SPANIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
11/09/1985 | 11/09/1985 |
11/09/1986 | 11/09/1986 |
ÄTHIOPIEN | ÄTHIOPIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
28/01/1991 | 28/01/1991 |
28/01/1992 | 28/01/1992 |
FIDSCHI | FIDSCHI |
Ratifizierung | Ratifizierung |
28/05/2008 | 28/05/2008 |
28/05/2009 | 28/05/2009 |
FINNLAND | FINNLAND |
Ratifizierung | Ratifizierung |
24/04/1985 | 24/04/1985 |
24/04/1986 | 24/04/1986 |
UNGARN | UNGARN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
04/01/1994 | 04/01/1994 |
04/01/1995 | 04/01/1995 |
IRLAND | IRLAND |
Ratifizierung | Ratifizierung |
04/04/1995 | 04/04/1995 |
04/04/1996 | 04/04/1996 |
ISLAND | ISLAND |
Ratifizierung | Ratifizierung |
21/06/1991 | 21/06/1991 |
21/06/1992 | 21/06/1992 |
KASACHSTAN | KASACHSTAN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
30/07/1996 | 30/07/1996 |
30/07/1997 | 30/07/1997 |
LESOTHO | LESOTHO |
Ratifizierung | Ratifizierung |
01/11/2001 | 01/11/2001 |
01/11/2002 | 01/11/2002 |
LETTLAND | LETTLAND |
Ratifizierung | Ratifizierung |
25/08/1994 | 25/08/1994 |
25/08/1995 | 25/08/1995 |
LUXEMBURG | LUXEMBURG |
Ratifizierung | Ratifizierung |
21/03/2001 | 21/03/2001 |
21/03/2002 | 21/03/2002 |
MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) | MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) |
Ratifizierung | Ratifizierung |
17/11/1991 | 17/11/1991 |
17/11/1992 | 17/11/1992 |
MEXIKO | MEXIKO |
Ratifizierung | Ratifizierung |
01/02/1984 | 01/02/1984 |
01/02/1985 | 01/02/1985 |
MOLDAU | MOLDAU |
Ratifizierung | Ratifizierung |
28/04/2000 | 28/04/2000 |
28/04/2001 | 28/04/2001 |
MONGOLEI | MONGOLEI |
Ratifizierung | Ratifizierung |
03/02/1998 | 03/02/1998 |
03/02/1999 | 03/02/1999 |
MONTENEGRO | MONTENEGRO |
Ratifizierung | Ratifizierung |
03/06/2006 | 03/06/2006 |
03/06/2007 | 03/06/2007 |
NIGER | NIGER |
Ratifizierung | Ratifizierung |
19/02/2009 | 19/02/2009 |
19/02/2010 | 19/02/2010 |
NIGERIA | NIGERIA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
03/05/1994 | 03/05/1994 |
03/05/1995 | 03/05/1995 |
NORWEGEN | NORWEGEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
22/06/1982 | 22/06/1982 |
11/08/1983 | 11/08/1983 |
NEUSEELAND | NEUSEELAND |
Ratifizierung | Ratifizierung |
12/06/2007 | 12/06/2007 |
12/06/2008 | 12/06/2008 |
NIEDERLANDE | NIEDERLANDE |
Ratifizierung | Ratifizierung |
22/05/1991 | 22/05/1991 |
22/05/1992 | 22/05/1992 |
PORTUGAL | PORTUGAL |
Ratifizierung | Ratifizierung |
28/05/1985 | 28/05/1985 |
28/05/1986 | 28/05/1986 |
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK | ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK |
Ratifizierung | Ratifizierung |
05/06/2006 | 05/06/2006 |
05/06/2007 | 05/06/2007 |
RUSSLAND | RUSSLAND |
Ratifizierung | Ratifizierung |
02/07/1998 | 02/07/1998 |
02/07/1999 | 02/07/1999 |
SAO TOME UND PRINCIPE | SAO TOME UND PRINCIPE |
Ratifizierung | Ratifizierung |
04/05/2005 | 04/05/2005 |
04/05/2006 | 04/05/2006 |
SERBIEN | SERBIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
24/11/2000 | 24/11/2000 |
24/11/2001 | 24/11/2001 |
SEYCHELLEN | SEYCHELLEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
28/10/2005 | 28/10/2005 |
28/10/2006 | 28/10/2006 |
SLOWAKEI | SLOWAKEI |
Ratifizierung | Ratifizierung |
01/01/1993 | 01/01/1993 |
01/01/1994 | 01/01/1994 |
SLOWENIEN | SLOWENIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
29/05/1992 | 29/05/1992 |
29/05/1993 | 29/05/1993 |
SCHWEDEN | SCHWEDEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
11/08/1982 | 11/08/1982 |
11/08/1983 | 11/08/1983 |
SYRIEN | SYRIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
19/05/2009 | 19/05/2009 |
19/05/2010 | 19/05/2010 |
TADSCHIKISTAN | TADSCHIKISTAN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
21/10/2009 | 21/10/2009 |
21/10/2010 | 21/10/2010 |
TSCHECHISCHE REPUBLIK | TSCHECHISCHE REPUBLIK |
Ratifizierung | Ratifizierung |
01/01/1993 | 01/01/1993 |
01/01/1994 | 01/01/1994 |
TÜRKEI | TÜRKEI |
Ratifizierung | Ratifizierung |
22/04/2005 | 22/04/2005 |
22/04/2006 | 22/04/2006 |
URUGUAY | URUGUAY |
Ratifizierung | Ratifizierung |
05/09/1988 | 05/09/1988 |
05/09/1989 | 05/09/1989 |
VENEZUELA | VENEZUELA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
25/06/1984 | 25/06/1984 |
25/06/1985 | 25/06/1985 |
VIETNAM | VIETNAM |
Ratifizierung | Ratifizierung |
03/10/1994 | 03/10/1994 |
03/10/1995 | 03/10/1995 |
SIMBABWE | SIMBABWE |
Ratifizierung | Ratifizierung |
09/04/2003 | 09/04/2003 |
09/04/2004 | 09/04/2004 |