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Loi modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le prélèvement et la transplantation d'organes et la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de recherche scientifique. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen en de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het wetenschappelijk onderzoek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 JUILLET 2012. - Loi modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le prélèvement et la transplantation d'organes et la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de recherche scientifique. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen en de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het wetenschappelijk onderzoek. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juli |
loi du 3 juillet 2012 modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le | 2012 tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het |
prélèvement et la transplantation d'organes et la loi du 19 décembre | wegnemen en transplanteren van organen en de wet van 19 december 2008 |
2008 relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel | inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal |
humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de | met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het |
recherche scientifique (Moniteur belge du 24 août 2012). | wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
3. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 | 3. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 |
über die Entnahme und Transplantation von Organen und des Gesetzes vom | über die Entnahme und Transplantation von Organen und des Gesetzes vom |
19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen | 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen |
Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen | Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen |
oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken | oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 -Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 -Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/53/EU des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/53/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- | Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- |
und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche | und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche |
Organe teilweise um. | Organe teilweise um. |
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die | TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die |
Entnahme und Transplantation von Organen | Entnahme und Transplantation von Organen |
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 3 - Im Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | Art. 3 - Im Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen werden die Wörter « Kapitel I - Allgemeine | Transplantation von Organen werden die Wörter « Kapitel I - Allgemeine |
Bestimmungen » durch die Wörter « Kapitel I - Anwendungsbereich, | Bestimmungen » durch die Wörter « Kapitel I - Anwendungsbereich, |
Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundprinzipien » ersetzt. | Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundprinzipien » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
« Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Spende, die | « Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Spende, die |
Kontrolle, die Charakterisierung, die Entnahme, die Konservierung, den | Kontrolle, die Charakterisierung, die Entnahme, die Konservierung, den |
Transport und die Transplantation von zur Transplantation bestimmten | Transport und die Transplantation von zur Transplantation bestimmten |
Organen. | Organen. |
Werden diese Organe zu Forschungszwecken benutzt, ist das vorliegende | Werden diese Organe zu Forschungszwecken benutzt, ist das vorliegende |
Gesetz nur dann anwendbar, wenn sie für die Transplantation in einen | Gesetz nur dann anwendbar, wenn sie für die Transplantation in einen |
menschlichen Körper bestimmt sind. » | menschlichen Körper bestimmt sind. » |
Art. 5 - Artikel 1bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 1bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Der König kann Massnahmen treffen, die im Hinblick auf eine | « § 2 - Der König kann Massnahmen treffen, die im Hinblick auf eine |
optimale Organisation der Entnahme von Organen sowie für eine | optimale Organisation der Entnahme von Organen sowie für eine |
Verbesserung der Spendererkennung und -auswahl sowie des | Verbesserung der Spendererkennung und -auswahl sowie des |
Spendermanagements zweckdienlich sind. » | Spendermanagements zweckdienlich sind. » |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | « Art. 1ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. « Entsorgung »: den endgültigen Verbleib eines Organs, wenn es | 1. « Entsorgung »: den endgültigen Verbleib eines Organs, wenn es |
nicht zur Transplantation verwendet wird, | nicht zur Transplantation verwendet wird, |
2. « Spender »: eine Person, die während ihres Lebens oder nach ihrem | 2. « Spender »: eine Person, die während ihres Lebens oder nach ihrem |
Tod ein oder mehrere Organe spendet, | Tod ein oder mehrere Organe spendet, |
3. « Spende »: die Spende von Organen zu Transplantationszwecken, | 3. « Spende »: die Spende von Organen zu Transplantationszwecken, |
4. « Spendercharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen | 4. « Spendercharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen |
Informationen über die Merkmale des Spenders/der Spenderin, die zur | Informationen über die Merkmale des Spenders/der Spenderin, die zur |
Bewertung seiner/ihrer Eignung zur Organspende erforderlich sind, um | Bewertung seiner/ihrer Eignung zur Organspende erforderlich sind, um |
eine ordnungsgemässe Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den | eine ordnungsgemässe Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den |
Empfänger zu minimieren und die Organzuweisung zu optimieren, | Empfänger zu minimieren und die Organzuweisung zu optimieren, |
5. « europäische Organisation für den Organaustausch »: eine | 5. « europäische Organisation für den Organaustausch »: eine |
öffentliche oder private gemeinnützige Organisation, die sich mit dem | öffentliche oder private gemeinnützige Organisation, die sich mit dem |
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Organaustausch beschäftigt | innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Organaustausch beschäftigt |
und in der die Mehrzahl der Mitgliedsländer Mitgliedstaaten sind, | und in der die Mehrzahl der Mitgliedsländer Mitgliedstaaten sind, |
6. « Organ »: einen differenzierten Teil des menschlichen Körpers, der | 6. « Organ »: einen differenzierten Teil des menschlichen Körpers, der |
aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, Vaskularisierung | aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, Vaskularisierung |
und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen mit deutlicher | und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen mit deutlicher |
Autonomie aufrechterhält. Als Organ gelten auch Teile von Organen, | Autonomie aufrechterhält. Als Organ gelten auch Teile von Organen, |
wenn ihre Funktion darin besteht, im menschlichen Körper unter | wenn ihre Funktion darin besteht, im menschlichen Körper unter |
Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Vaskularisierung | Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Vaskularisierung |
für den selben Zweck wie das gesamte Organ verwendet zu werden, | für den selben Zweck wie das gesamte Organ verwendet zu werden, |
7. « Organcharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen | 7. « Organcharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen |
Informationen über die Merkmale eines Organs, die zur Beurteilung | Informationen über die Merkmale eines Organs, die zur Beurteilung |
seiner Eignung erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe | seiner Eignung erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe |
Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den Empfänger zu | Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den Empfänger zu |
minimieren und die Organzuweisung zu optimieren, | minimieren und die Organzuweisung zu optimieren, |
8. « Entnahme »: einen Prozess, durch den gespendete Organe verfügbar | 8. « Entnahme »: einen Prozess, durch den gespendete Organe verfügbar |
gemacht werden, | gemacht werden, |
9. « Konservierung »: den Einsatz chemischer Stoffe, veränderter | 9. « Konservierung »: den Einsatz chemischer Stoffe, veränderter |
Umgebungsbedingungen oder sonstiger Mittel mit dem Ziel, eine | Umgebungsbedingungen oder sonstiger Mittel mit dem Ziel, eine |
biologische oder physikalische Beeinträchtigung von Organen von der | biologische oder physikalische Beeinträchtigung von Organen von der |
Entnahme bis zur Transplantation zu verhüten oder zu verzögern, | Entnahme bis zur Transplantation zu verhüten oder zu verzögern, |
10. « Empfänger »: die Person, die ein Organtransplantat erhält, | 10. « Empfänger »: die Person, die ein Organtransplantat erhält, |
11. « schwerwiegender Zwischenfall »: jedes unerwünschte und | 11. « schwerwiegender Zwischenfall »: jedes unerwünschte und |
unerwartete Ereignis im Zusammenhang mit irgendeinem Glied der Kette | unerwartete Ereignis im Zusammenhang mit irgendeinem Glied der Kette |
von der Spende bis zur Transplantation, das zur Übertragung einer | von der Spende bis zur Transplantation, das zur Übertragung einer |
Infektionskrankheit, zum Tod oder zu Zuständen führen könnte, die | Infektionskrankheit, zum Tod oder zu Zuständen führen könnte, die |
lebensbedrohlich sind, eine Behinderung oder eine Arbeitsunfähigkeit | lebensbedrohlich sind, eine Behinderung oder eine Arbeitsunfähigkeit |
zur Folge haben oder eine Krankenhausbehandlung oder Morbidität nach | zur Folge haben oder eine Krankenhausbehandlung oder Morbidität nach |
sich ziehen oder verlängern, | sich ziehen oder verlängern, |
12. « schwerwiegende unerwünschte Reaktion »: jede unbeabsichtigte | 12. « schwerwiegende unerwünschte Reaktion »: jede unbeabsichtigte |
Reaktion, einschliesslich einer Infektionskrankheit, beim | Reaktion, einschliesslich einer Infektionskrankheit, beim |
Lebendspender oder Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette von | Lebendspender oder Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette von |
der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen könnte und | der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen könnte und |
die lebensbedrohlich ist, eine Behinderung oder eine | die lebensbedrohlich ist, eine Behinderung oder eine |
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder eine Krankenhausbehandlung oder | Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder eine Krankenhausbehandlung oder |
Morbidität nach sich zieht oder verlängert, | Morbidität nach sich zieht oder verlängert, |
13. « Verfahrensanweisungen »: schriftliche Anweisungen, die die | 13. « Verfahrensanweisungen »: schriftliche Anweisungen, die die |
Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreiben, einschliesslich | Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreiben, einschliesslich |
der zu verwendenden Materialien und Methoden und des erwarteten | der zu verwendenden Materialien und Methoden und des erwarteten |
Endergebnisses, | Endergebnisses, |
14. « Transplantation »: ein Verfahren, durch das bestimmte Funktionen | 14. « Transplantation »: ein Verfahren, durch das bestimmte Funktionen |
des menschlichen Körpers durch die Übertragung eines Organs von einem | des menschlichen Körpers durch die Übertragung eines Organs von einem |
Spender auf einen Empfänger wiederhergestellt werden sollen, | Spender auf einen Empfänger wiederhergestellt werden sollen, |
15. « Transplantationszentrum »: einen aufgrund des am 10. Juli 2008 | 15. « Transplantationszentrum »: einen aufgrund des am 10. Juli 2008 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere |
Pflegeeinrichtungen zugelassenen medizinischen Dienst. » | Pflegeeinrichtungen zugelassenen medizinischen Dienst. » |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1quater - Gameten, Gonaden, Embryonen und Knochenmark gelten | « Art. 1quater - Gameten, Gonaden, Embryonen und Knochenmark gelten |
nicht als Organe im Sinne des vorliegenden Gesetzes. » | nicht als Organe im Sinne des vorliegenden Gesetzes. » |
Art. 8 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 8 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 3 - § 1 - Alle medizinischen Aktivitäten mit Bezug auf | « Art. 3 - § 1 - Alle medizinischen Aktivitäten mit Bezug auf |
Organentnahmen, wie die Auswahl und Beurteilung der Spender, werden | Organentnahmen, wie die Auswahl und Beurteilung der Spender, werden |
von einem Arzt auf der Grundlage des Gesundheitszustandes und der | von einem Arzt auf der Grundlage des Gesundheitszustandes und der |
medizinischen Vorgeschichte der Spender vorgenommen. | medizinischen Vorgeschichte der Spender vorgenommen. |
Wenn die Spende einer lebenden Person mit einem nicht annehmbaren | Wenn die Spende einer lebenden Person mit einem nicht annehmbaren |
gesundheitlichen Risiko für sie verbunden ist, muss der Arzt sie von | gesundheitlichen Risiko für sie verbunden ist, muss der Arzt sie von |
der Auswahl ausschliessen. | der Auswahl ausschliessen. |
§ 2 - Jede Entnahme und jede Transplantation von Organen verstorbener | § 2 - Jede Entnahme und jede Transplantation von Organen verstorbener |
Personen wird von einem Arzt in einem Transplantationszentrum | Personen wird von einem Arzt in einem Transplantationszentrum |
vorgenommen oder aber in einem Krankenhaus, wie definiert in dem am | vorgenommen oder aber in einem Krankenhaus, wie definiert in dem am |
10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und andere | 10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und andere |
Pflegeeinrichtungen, unter der Bedingung, dass dieses Krankenhaus ein | Pflegeeinrichtungen, unter der Bedingung, dass dieses Krankenhaus ein |
Zusammenarbeitsabkommen mit einem für die Entnahme und die | Zusammenarbeitsabkommen mit einem für die Entnahme und die |
Transplantation verantwortlichen Transplantationszentrum geschlossen | Transplantation verantwortlichen Transplantationszentrum geschlossen |
hat. | hat. |
In Abweichung von Absatz 1 können die Entnahme und Transplantation | In Abweichung von Absatz 1 können die Entnahme und Transplantation |
eines Herzens oder die Herz-Lungen-Entnahme und -Transplantation | eines Herzens oder die Herz-Lungen-Entnahme und -Transplantation |
ausserhalb eines Transplantationszentrums vorgenommen werden von einem | ausserhalb eines Transplantationszentrums vorgenommen werden von einem |
Team des Pflegeprogramms « Herzpathologie T », das ein | Team des Pflegeprogramms « Herzpathologie T », das ein |
Zusammenarbeitsabkommen mit einem Transplantationszentrum geschlossen | Zusammenarbeitsabkommen mit einem Transplantationszentrum geschlossen |
hat. | hat. |
§ 3 - Alle Entnahmen und Transplantationen von Organen lebender | § 3 - Alle Entnahmen und Transplantationen von Organen lebender |
Personen werden von einem Arzt eines Transplantationszentrums in einem | Personen werden von einem Arzt eines Transplantationszentrums in einem |
Transplantationszentrum vorgenommen. » | Transplantationszentrum vorgenommen. » |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3bis - Es muss ein System für Qualität und Sicherheit | « Art. 3bis - Es muss ein System für Qualität und Sicherheit |
geschaffen werden, das alle Phasen der Kette von der Spende bis zur | geschaffen werden, das alle Phasen der Kette von der Spende bis zur |
Transplantation oder Entsorgung abdeckt. | Transplantation oder Entsorgung abdeckt. |
Das medizinische Personal, das an allen Phasen der Kette von der | Das medizinische Personal, das an allen Phasen der Kette von der |
Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung beteiligt ist, muss | Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung beteiligt ist, muss |
angemessen qualifiziert oder geschult und kompetent sein. Dieses | angemessen qualifiziert oder geschult und kompetent sein. Dieses |
Personal nimmt an spezifischen Schulungsprogrammen teil, die für es | Personal nimmt an spezifischen Schulungsprogrammen teil, die für es |
organisiert werden. » | organisiert werden. » |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3ter - § 1 - Alle entnommenen Organe und alle Spender müssen | « Art. 3ter - § 1 - Alle entnommenen Organe und alle Spender müssen |
vor der Transplantation nach dem in der Anlage zu vorliegendem Gesetz | vor der Transplantation nach dem in der Anlage zu vorliegendem Gesetz |
festgelegten Muster charakterisiert werden. | festgelegten Muster charakterisiert werden. |
Der König kann zusätzliche Kriterien zu diesem Muster festlegen, was | Der König kann zusätzliche Kriterien zu diesem Muster festlegen, was |
die physiologische, immunologische und histologische Charakterisierung | die physiologische, immunologische und histologische Charakterisierung |
des Spenders, die funktionale Charakterisierung des Organs, die | des Spenders, die funktionale Charakterisierung des Organs, die |
Erkennung übertragbarer Krankheiten und den Zustand des Patienten | Erkennung übertragbarer Krankheiten und den Zustand des Patienten |
betrifft. | betrifft. |
§ 2 - Bei Lebendspendern müssen alle notwendigen Informationen | § 2 - Bei Lebendspendern müssen alle notwendigen Informationen |
eingeholt werden. | eingeholt werden. |
Im Fall eines verstorbenen Spenders werden diese Informationen bei der | Im Fall eines verstorbenen Spenders werden diese Informationen bei der |
Familie des verstorbenen Spenders oder, wenn möglich, bei anderen | Familie des verstorbenen Spenders oder, wenn möglich, bei anderen |
Personen eingeholt. | Personen eingeholt. |
Alle Parteien werden auf die Wichtigkeit einer raschen Übermittlung | Alle Parteien werden auf die Wichtigkeit einer raschen Übermittlung |
dieser Informationen aufmerksam gemacht. | dieser Informationen aufmerksam gemacht. |
§ 3 - Die zur Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests | § 3 - Die zur Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests |
sind von Labors durchzuführen, die über angemessen qualifiziertes oder | sind von Labors durchzuführen, die über angemessen qualifiziertes oder |
geschultes und kompetentes Personal und geeignete Einrichtungen und | geschultes und kompetentes Personal und geeignete Einrichtungen und |
Ausrüstung verfügen. | Ausrüstung verfügen. |
Der König kann die Kriterien festlegen, denen die Labors im Rahmen der | Der König kann die Kriterien festlegen, denen die Labors im Rahmen der |
für die Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests | für die Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests |
genügen müssen. » | genügen müssen. » |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quater mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3quater - Für den Transport von Organen muss es geeignete | « Art. 3quater - Für den Transport von Organen muss es geeignete |
Verfahrensanweisungen geben, um die Unversehrtheit der Organe während | Verfahrensanweisungen geben, um die Unversehrtheit der Organe während |
des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen. » | des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen. » |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quinquies mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3quinquies - Alle in Belgien entnommenen, zugewiesenen und | « Art. 3quinquies - Alle in Belgien entnommenen, zugewiesenen und |
transplantierten Organe müssen vom Spender bis zum Empfänger und | transplantierten Organe müssen vom Spender bis zum Empfänger und |
zurück verfolgt werden können, um die Gesundheit von Spendern und | zurück verfolgt werden können, um die Gesundheit von Spendern und |
Empfängern zu schützen. | Empfängern zu schützen. |
Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einführung eines Spender- und | Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einführung eines Spender- und |
Empfängeridentifikationssystems voraus, mit dem jede Spende und jedes | Empfängeridentifikationssystems voraus, mit dem jede Spende und jedes |
damit verbundene Organ sowie jeder damit verbundene Empfänger | damit verbundene Organ sowie jeder damit verbundene Empfänger |
identifiziert werden können. | identifiziert werden können. |
Alle Daten, die zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in allen | Alle Daten, die zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in allen |
Phasen der Kette von der Spende bis zur Transplantation oder | Phasen der Kette von der Spende bis zur Transplantation oder |
Entsorgung erforderlich sind, sowie alle Informationen über die Organ- | Entsorgung erforderlich sind, sowie alle Informationen über die Organ- |
und Spendercharakterisierung müssen während mindestens dreissig Jahren | und Spendercharakterisierung müssen während mindestens dreissig Jahren |
nach der Spende aufbewahrt werden. Diese Daten können elektronisch | nach der Spende aufbewahrt werden. Diese Daten können elektronisch |
gespeichert werden. » | gespeichert werden. » |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3sexies - § 1 - Es muss ein Meldesystem geben für die Meldung, | « Art. 3sexies - § 1 - Es muss ein Meldesystem geben für die Meldung, |
Untersuchung, Registrierung und Übermittlung der sachdienlichen und | Untersuchung, Registrierung und Übermittlung der sachdienlichen und |
notwendigen Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle, die sich | notwendigen Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle, die sich |
auf die Qualität und Sicherheit von Organen auswirken und auf die | auf die Qualität und Sicherheit von Organen auswirken und auf die |
Testung, Charakterisierung, Entnahme, Konservierung und den Transport | Testung, Charakterisierung, Entnahme, Konservierung und den Transport |
der Organe zurückgeführt werden können, sowie über etwaige | der Organe zurückgeführt werden können, sowie über etwaige |
schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die während oder nach der | schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die während oder nach der |
Transplantation beobachtet werden und ebenfalls hierauf zurückgeführt | Transplantation beobachtet werden und ebenfalls hierauf zurückgeführt |
werden können. | werden können. |
§ 2 - Es muss eine Verfahrensanweisung zum Umgang mit schwerwiegenden | § 2 - Es muss eine Verfahrensanweisung zum Umgang mit schwerwiegenden |
Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen ausgearbeitet werden. | Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen ausgearbeitet werden. |
§ 3 - Es müssen Verfahrensanweisungen ausgearbeitet werden für die zum | § 3 - Es müssen Verfahrensanweisungen ausgearbeitet werden für die zum |
gebotenen Zeitpunkt erfolgende Meldung von: | gebotenen Zeitpunkt erfolgende Meldung von: |
a) schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen an die | a) schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen an die |
europäische Organisation für den Organaustausch oder an das | europäische Organisation für den Organaustausch oder an das |
betreffende Transplantationszentrum, | betreffende Transplantationszentrum, |
b) Massnahmen bei schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten | b) Massnahmen bei schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten |
Reaktionen an die europäische Organisation für den Organaustausch. | Reaktionen an die europäische Organisation für den Organaustausch. |
§ 4 - Es muss eine Verknüpfung zwischen dem in § 1 erwähnten | § 4 - Es muss eine Verknüpfung zwischen dem in § 1 erwähnten |
Meldesystem und dem im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung | Meldesystem und dem im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung |
und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken vorgesehenen Meldesystem geben. » | Forschungszwecken vorgesehenen Meldesystem geben. » |
Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 4 - § 1 - Die Spenden von Organen verstorbener und lebender | « Art. 4 - § 1 - Die Spenden von Organen verstorbener und lebender |
Spender sind freiwillig und unentgeltlich. | Spender sind freiwillig und unentgeltlich. |
Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger | Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger |
gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen. | gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen. |
§ 2 - Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Spende steht einer | § 2 - Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Spende steht einer |
Entschädigung für den Lebendspender nicht entgegen, sofern diese | Entschädigung für den Lebendspender nicht entgegen, sofern diese |
Entschädigung auf einen Ausgleich der mit der Spende verbundenen | Entschädigung auf einen Ausgleich der mit der Spende verbundenen |
direkten und indirekten Ausgaben und Einkommensausfälle beschränkt | direkten und indirekten Ausgaben und Einkommensausfälle beschränkt |
bleibt. | bleibt. |
Der König legt fest, unter welchen Bedingungen diese Entschädigung | Der König legt fest, unter welchen Bedingungen diese Entschädigung |
gewährt werden kann, wobei Er sicherstellt, dass für potenzielle | gewährt werden kann, wobei Er sicherstellt, dass für potenzielle |
Spender keinerlei finanzielle Anreize oder Vorteile bestehen. | Spender keinerlei finanzielle Anreize oder Vorteile bestehen. |
§ 3 - Es ist verboten, für den Bedarf an Organen oder deren | § 3 - Es ist verboten, für den Bedarf an Organen oder deren |
Verfügbarkeit in der Absicht zu werben, finanziellen Gewinn oder | Verfügbarkeit in der Absicht zu werben, finanziellen Gewinn oder |
vergleichbare Vorteile in Aussicht zu stellen oder zu erzielen. | vergleichbare Vorteile in Aussicht zu stellen oder zu erzielen. |
§ 4 - Die Entnahme von Organen muss auf nichtkommerzieller Grundlage | § 4 - Die Entnahme von Organen muss auf nichtkommerzieller Grundlage |
erfolgen. » | erfolgen. » |
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 4bis - Ausser wenn Spender und Empfänger ihre jeweilige | « Art. 4bis - Ausser wenn Spender und Empfänger ihre jeweilige |
Identität im Rahmen einer Entnahme bei einer lebenden Person kennen, | Identität im Rahmen einer Entnahme bei einer lebenden Person kennen, |
darf die Identität von Spender und Empfänger nicht mitgeteilt werden. | darf die Identität von Spender und Empfänger nicht mitgeteilt werden. |
» | » |
Art. 16 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 16 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird durch einen Absatz | vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Es darf keine Entnahme von Organen vorgenommen werden bei einer | « Es darf keine Entnahme von Organen vorgenommen werden bei einer |
lebenden Person, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat, | lebenden Person, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat, |
jedoch nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern. » | jedoch nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern. » |
Art. 17 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 17 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Dezember 2003, 25. Februar 2007 und 19. Dezember 2008, wird | vom 22. Dezember 2003, 25. Februar 2007 und 19. Dezember 2008, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 18 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 2, abgeändert durch | Art. 18 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 2, abgeändert durch |
die Gesetze vom 7. Dezember 2001 und 25. Februar 2007, wie folgt | die Gesetze vom 7. Dezember 2001 und 25. Februar 2007, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme darf nur bei einer Person | « § 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme darf nur bei einer Person |
vorgenommen werden, die das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, | vorgenommen werden, die das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, |
imstande ist, ihren Willen zu äussern, und der Entnahme vorher | imstande ist, ihren Willen zu äussern, und der Entnahme vorher |
zugestimmt hat. » | zugestimmt hat. » |
Art. 19 - Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 8bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand | « Art. 8bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand |
einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung zwischen Ärzten und | einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung zwischen Ärzten und |
anderen Pflegeanbietern sein, mit Ausnahme der Ärzte und | anderen Pflegeanbietern sein, mit Ausnahme der Ärzte und |
Pflegeanbieter, die den Empfänger behandeln oder die Entnahme oder die | Pflegeanbieter, die den Empfänger behandeln oder die Entnahme oder die |
Transplantation vornehmen. | Transplantation vornehmen. |
Die Teilnehmer der multidisziplinären Konzertierung beurteilen den | Die Teilnehmer der multidisziplinären Konzertierung beurteilen den |
potenziellen Spender auf unabhängige Weise, insbesondere seine | potenziellen Spender auf unabhängige Weise, insbesondere seine |
Fähigkeit einer Organentnahme zuzustimmen. | Fähigkeit einer Organentnahme zuzustimmen. |
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 | Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 |
festlegen. » | festlegen. » |
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird in Kapitel II ein Artikel 9bis mit | Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird in Kapitel II ein Artikel 9bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 9bis - Es muss ein Register oder eine Datei der Lebendspender | « Art. 9bis - Es muss ein Register oder eine Datei der Lebendspender |
geführt werden. | geführt werden. |
Es wird ein Nachsorgesystem für die Lebendspender eingerichtet im | Es wird ein Nachsorgesystem für die Lebendspender eingerichtet im |
Hinblick auf die Erkennung, Meldung und Behandlung aller Vorkommnisse, | Hinblick auf die Erkennung, Meldung und Behandlung aller Vorkommnisse, |
die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs und somit | die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs und somit |
mit der Sicherheit des Empfängers zusammenhängen können, sowie aller | mit der Sicherheit des Empfängers zusammenhängen können, sowie aller |
schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim Lebendspender, die | schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim Lebendspender, die |
infolge der Spende entstanden sein können. » | infolge der Spende entstanden sein können. » |
Art. 21 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 21 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 17. Februar 1987, 22. Dezember 2003, 14. Juni 2006, 25. Februar | vom 17. Februar 1987, 22. Dezember 2003, 14. Juni 2006, 25. Februar |
2007 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | 2007 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Der Arzt, der beabsichtigt die Entnahme vorzunehmen, muss sich | « Der Arzt, der beabsichtigt die Entnahme vorzunehmen, muss sich |
vorher über eine mögliche vom potenziellen Spender ausgedrückte | vorher über eine mögliche vom potenziellen Spender ausgedrückte |
Ablehnung informieren. » | Ablehnung informieren. » |
b) Im Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort « oben » durch die | b) Im Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort « oben » durch die |
Wörter « in Absatz 1 » ersetzt. | Wörter « in Absatz 1 » ersetzt. |
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 2bis - Jede Person, die imstande ist, ihren Willen zu äussern, | « § 2bis - Jede Person, die imstande ist, ihren Willen zu äussern, |
kann ihren ausdrücklichen Willen, nach dem Tod Spender zu sein, allein | kann ihren ausdrücklichen Willen, nach dem Tod Spender zu sein, allein |
bekunden. » | bekunden. » |
3. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme, die gemäss dem vom König | « § 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme, die gemäss dem vom König |
festgelegten Verfahren auf Anfrage der aufgrund des vorliegenden | festgelegten Verfahren auf Anfrage der aufgrund des vorliegenden |
Artikels befugten Personen am Tag der Bekundung der Ablehnung | Artikels befugten Personen am Tag der Bekundung der Ablehnung |
registriert wurde, hört auf, wirksam zu sein, wenn die in § 2 Absatz 2 | registriert wurde, hört auf, wirksam zu sein, wenn die in § 2 Absatz 2 |
und 3 erwähnte Person die Volljährigkeit erreicht. Der König legt die | und 3 erwähnte Person die Volljährigkeit erreicht. Der König legt die |
Modalitäten mit Bezug auf die Annullierung dieser Ablehnung fest. | Modalitäten mit Bezug auf die Annullierung dieser Ablehnung fest. |
Die betreffende Person wird gemäss den vom König festgelegten | Die betreffende Person wird gemäss den vom König festgelegten |
Modalitäten über diese Annullierung informiert. | Modalitäten über diese Annullierung informiert. |
Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung gilt nicht für die in § 2 Absatz | Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung gilt nicht für die in § 2 Absatz |
4 erwähnte Person. | 4 erwähnte Person. |
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Paragraphen volljährig sind, unterliegen ebenfalls der in Absatz 1 | Paragraphen volljährig sind, unterliegen ebenfalls der in Absatz 1 |
erwähnten Annullierung. » | erwähnten Annullierung. » |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel III/1 mit dem Titel « | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel III/1 mit dem Titel « |
Bestimmungen über die Zuweisung von Organen », das die Artikel 13bis | Bestimmungen über die Zuweisung von Organen », das die Artikel 13bis |
bis 13ter umfasst, eingefügt. | bis 13ter umfasst, eingefügt. |
Art. 23 - Artikel 13bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 13bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 13bis - § 1 - Der König bestimmt die europäische Organisation | « Art. 13bis - § 1 - Der König bestimmt die europäische Organisation |
für den Organaustausch, die für die Aktivitäten mit Bezug auf den | für den Organaustausch, die für die Aktivitäten mit Bezug auf den |
Austausch von Organen sowohl innerhalb Belgiens als auch mit dem | Austausch von Organen sowohl innerhalb Belgiens als auch mit dem |
Ausland sowie für die folgenden Aufgaben innerhalb des durch | Ausland sowie für die folgenden Aufgaben innerhalb des durch |
vorliegendes Gesetz errichteten Qualitäts- und Sicherheitsrahmens | vorliegendes Gesetz errichteten Qualitäts- und Sicherheitsrahmens |
zuständig ist: | zuständig ist: |
1. die Führung und Verwaltung eines Rückverfolgbarkeits- und eines | 1. die Führung und Verwaltung eines Rückverfolgbarkeits- und eines |
Spender- und Empfängeridentifikationssystems, | Spender- und Empfängeridentifikationssystems, |
2. die Führung und Verwaltung eines Melde- und Verwaltungssystems für | 2. die Führung und Verwaltung eines Melde- und Verwaltungssystems für |
die schwerwiegenden Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen, | die schwerwiegenden Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen, |
3. die Führung und Verwaltung eines Registers und eines | 3. die Führung und Verwaltung eines Registers und eines |
Nachsorgesystems für die Lebendspender. | Nachsorgesystems für die Lebendspender. |
Die vom König aufgrund von Absatz 1 bestimmte Organisation ist in | Die vom König aufgrund von Absatz 1 bestimmte Organisation ist in |
Sachen Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom | Sachen Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom |
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 | Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 |
erwähnte Datenverarbeitung verantwortlich. | erwähnte Datenverarbeitung verantwortlich. |
§ 2 - Die vom König bestimmte europäische Organisation für den | § 2 - Die vom König bestimmte europäische Organisation für den |
Organaustausch stellt innerhalb ihres Auftrags des Austauschs von | Organaustausch stellt innerhalb ihres Auftrags des Austauschs von |
Organen Folgendes sicher: | Organen Folgendes sicher: |
1. eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organen mit den | 1. eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organen mit den |
Empfänger-Kandidaten, | Empfänger-Kandidaten, |
2. ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien | 2. ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien |
exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organe, | exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organe, |
3. die Berücksichtigung der medizinischen Dringlichkeit, der | 3. die Berücksichtigung der medizinischen Dringlichkeit, der |
effektiven Wartezeit der Empfänger-Kandidaten und der Distanz zwischen | effektiven Wartezeit der Empfänger-Kandidaten und der Distanz zwischen |
dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, und dem Zentrum, in dem | dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, und dem Zentrum, in dem |
es transplantiert wird. | es transplantiert wird. |
§ 3 - Der König kann die der europäischen Organisation für den | § 3 - Der König kann die der europäischen Organisation für den |
Organaustausch anvertrauten Aufträge näher bestimmen. | Organaustausch anvertrauten Aufträge näher bestimmen. |
§ 4 - Die bestimmte europäische Organisation für den Organaustausch | § 4 - Die bestimmte europäische Organisation für den Organaustausch |
verpflichtet sich, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des am | verpflichtet sich, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des am |
10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere | 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere |
Pflegeeinrichtungen, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Pflegeeinrichtungen, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
und des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik sowie | und des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik sowie |
die Bestimmungen ihrer Ausführungserlasse einzuhalten. » | die Bestimmungen ihrer Ausführungserlasse einzuhalten. » |
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis/1 mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 13bis/1 - Der Organaustausch mit Ländern ausserhalb der | « Art. 13bis/1 - Der Organaustausch mit Ländern ausserhalb der |
Europäischen Union wird nur gestattet, wenn die Organe vom Spender bis | Europäischen Union wird nur gestattet, wenn die Organe vom Spender bis |
zum Empfänger und zurück verfolgt werden können und wenn die Organe | zum Empfänger und zurück verfolgt werden können und wenn die Organe |
Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die mit den in der | Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die mit den in der |
Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. |
Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur | Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur |
Transplantation bestimmte menschliche Organe festgelegten | Transplantation bestimmte menschliche Organe festgelegten |
Anforderungen gleichwertig sind. » | Anforderungen gleichwertig sind. » |
Art. 25 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 25 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Februar 2007, werden die Wörter « oder anerkannt » | Gesetz vom 25. Februar 2007, werden die Wörter « oder anerkannt » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 26 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 26 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 27 - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 27 - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
Artikel 3 » durch die Wörter « Artikel 3 bis 3sexies » ersetzt. | Artikel 3 » durch die Wörter « Artikel 3 bis 3sexies » ersetzt. |
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit folgendem Wortlaut | Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | « Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen | Transplantation von Organen |
Spender- und Organcharakterisierung | Spender- und Organcharakterisierung |
Satz von Mindestangaben, die gemäss Artikel 3ter § 1 des vorliegenden | Satz von Mindestangaben, die gemäss Artikel 3ter § 1 des vorliegenden |
Gesetzes im Rahmen der Spender- und Organcharakterisierung erhoben | Gesetzes im Rahmen der Spender- und Organcharakterisierung erhoben |
werden müssen | werden müssen |
1. Einrichtung, in der die Entnahme erfolgt, und andere allgemeine | 1. Einrichtung, in der die Entnahme erfolgt, und andere allgemeine |
Angaben | Angaben |
2. Spendertyp | 2. Spendertyp |
3. Blutgruppe + HLA-Typ | 3. Blutgruppe + HLA-Typ |
4. Geschlecht | 4. Geschlecht |
5. Todesursache | 5. Todesursache |
6. Todeszeitpunkt | 6. Todeszeitpunkt |
7. Geburtsdatum | 7. Geburtsdatum |
8. Gewicht | 8. Gewicht |
9. Grösse | 9. Grösse |
10. Gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser | 10. Gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser |
Drogenkonsum | Drogenkonsum |
11. Gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasie | 11. Gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasie |
12. Andere gegenwärtig bestehende oder zurückliegende übertragbare | 12. Andere gegenwärtig bestehende oder zurückliegende übertragbare |
Krankheiten | Krankheiten |
13. HIV-, Hepatitis-C-, Hepatitis-B und CMV-Tests | 13. HIV-, Hepatitis-C-, Hepatitis-B und CMV-Tests |
14. Grundlegende Informationen zur Bewertung der Funktion des | 14. Grundlegende Informationen zur Bewertung der Funktion des |
gespendeten Organs | gespendeten Organs |
15. Allgemeine Angaben | 15. Allgemeine Angaben |
Kontaktangaben der Pflegeeinrichtung, in der die Entnahme stattfindet, | Kontaktangaben der Pflegeeinrichtung, in der die Entnahme stattfindet, |
die für die Koordinierung und zur Zuweisung und Rückverfolgung der | die für die Koordinierung und zur Zuweisung und Rückverfolgung der |
Organe von den Spendern zu den Empfängern und umgekehrt benötigt | Organe von den Spendern zu den Empfängern und umgekehrt benötigt |
werden | werden |
16. Spenderdaten | 16. Spenderdaten |
Demografische und anthropometrische Angaben, die zur Gewährleistung | Demografische und anthropometrische Angaben, die zur Gewährleistung |
einer angemessenen Übereinstimmung zwischen Spender, Organ und | einer angemessenen Übereinstimmung zwischen Spender, Organ und |
Empfänger benötigt werden | Empfänger benötigt werden |
17. Spenderanamnese | 17. Spenderanamnese |
Krankengeschichte des Spenders, insbesondere Umstände, die die Eignung | Krankengeschichte des Spenders, insbesondere Umstände, die die Eignung |
der Organe für die Transplantation beeinträchtigen und die Gefahr der | der Organe für die Transplantation beeinträchtigen und die Gefahr der |
Übertragung von Krankheiten bedingen könnten | Übertragung von Krankheiten bedingen könnten |
18. Körperliche und klinische Daten | 18. Körperliche und klinische Daten |
Daten aus klinischen Untersuchungen, die zur Bewertung des | Daten aus klinischen Untersuchungen, die zur Bewertung des |
physiologischen Zustands des potenziellen Spenders benötigt werden, | physiologischen Zustands des potenziellen Spenders benötigt werden, |
sowie Untersuchungsergebnisse, die auf Umstände hindeuten, die bei der | sowie Untersuchungsergebnisse, die auf Umstände hindeuten, die bei der |
Untersuchung der Krankengeschichte des Spenders nicht bemerkt wurden | Untersuchung der Krankengeschichte des Spenders nicht bemerkt wurden |
und sich auf die Eignung der Organe für die Transplantation auswirken | und sich auf die Eignung der Organe für die Transplantation auswirken |
oder die Gefahr der Übertragung von Krankheiten bedingen könnten | oder die Gefahr der Übertragung von Krankheiten bedingen könnten |
19. Laborwerte | 19. Laborwerte |
Daten, die zur Beurteilung der funktionalen Charakterisierung der | Daten, die zur Beurteilung der funktionalen Charakterisierung der |
Organe und zur Erkennung potenziell übertragbarer Krankheiten und | Organe und zur Erkennung potenziell übertragbarer Krankheiten und |
möglicher Kontraindikationen einer Organspende benötigt werden | möglicher Kontraindikationen einer Organspende benötigt werden |
20. Bildgebende Untersuchungen | 20. Bildgebende Untersuchungen |
Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren, die zur Beurteilung des | Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren, die zur Beurteilung des |
anatomischen Status der zur Transplantation vorgesehenen Organe | anatomischen Status der zur Transplantation vorgesehenen Organe |
benötigt werden | benötigt werden |
21. Therapie | 21. Therapie |
Behandlungen, die beim Spender durchgeführt wurden und massgeblich für | Behandlungen, die beim Spender durchgeführt wurden und massgeblich für |
die Beurteilung des funktionalen Zustands der Organe und der Eignung | die Beurteilung des funktionalen Zustands der Organe und der Eignung |
für eine Organspende sind, insbesondere die Anwendung von Antibiotika, | für eine Organspende sind, insbesondere die Anwendung von Antibiotika, |
inotroper Unterstützung oder Transfusionen | inotroper Unterstützung oder Transfusionen |
22. Warme und kalte Ischämiezeit » | 22. Warme und kalte Ischämiezeit » |
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen |
Art. 29 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel | Art. 29 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel |
21 Nr. 3. | 21 Nr. 3. |
Art. 30 - Das Gesetz vom 14. Juni 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom | Art. 30 - Das Gesetz vom 14. Juni 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom |
13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen wird | 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen wird |
widerrufen. | widerrufen. |
TITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die | TITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die |
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken | Forschungszwecken |
Art. 31 - Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die | Art. 31 - Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die |
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken wird wie folgt ersetzt: | Forschungszwecken wird wie folgt ersetzt: |
« 7. « Organ »: ein Organ, wie definiert in Artikel 1ter Nr. 6 des | « 7. « Organ »: ein Organ, wie definiert in Artikel 1ter Nr. 6 des |
Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von | Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von |
Organen ». | Organen ». |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |